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IV.2016.00177

Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten; Zeitpunkt des Beginns der einjährigen Verwirkungsfrist. Abweisung. (BGE 8C_262/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war von August 1989 bis Februar 2008 mit Y.___ verheiratet (vgl. Urk. 6/ 42-43 ), welcher von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

2 5. Januar 2012 ( Urk. 6/39, Urk. 6/48) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente samt den akzessorischen Kinderrenten für den Sohn Z.___ , geboren 1990, und für die Tochter A.___ , geboren 1992, zugesprochen wurde. 1.2

Im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 6/60, Urk. 6/80) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. August 2015 (Urk. 6/83) einen unveränderten Anspruch der Ex-Ehefrau auf eine ganze Rente. 1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/84, Urk. 6/90-92) for derte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 6/93 = Urk. 2) von X.___

die Rückerstattung der zu viel ausgerichtete n Kinderrenten in der Höhe von Fr. 21‘454.--. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. Januar 2016 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 3. Februar 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Rückforderung zu viel ausgerichteter Kinderrenten sei wegen Ver jährung abzuschreiben (S. 2).

Mit Be schwerdeantwort vom 1. März 2016 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä hig keit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 77 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Wurde eine Rente wegen Verlet z ung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwir kend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände rung herabgesetzt oder auf gehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.3

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir kungsfristen, die im mer

und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leis tungs ausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die IV-Stelle später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa auf grund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E.

3b)

den Fehler hätte bemerken müssen (BGE 124 V 380 E. 1 ; 122 V 270 E. 5a und 5b/ aa ; 110 V 304 E. 2b ) und damit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1). 1.4

Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Verfügung vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 2) damit, dass sie im Oktober 2015 bemerkt habe, dass die Kinderrente für A.___ fälschlicherweise immer noch ausbezahlt werde. Am 1 1. November 2015 sei der Vorbescheid über die Rückforderung erlassen worden. Da der Vorbescheid innerhal b eines Jahres ab Kenntnis nahme des Sachverhalts erl assen worden sei, sei die Rückfo rderung rechtens erfolgt (S. 2) . 2.2

Dagegen wandte der Beschwe rdeführer in der Beschwerde vom 3. Februar 2016 (Urk. 1) ein, dass er der Beschwerdegegnerin im Dezember 2012 mitge teilt habe, dass die Ausbildung der Tochter am 1. August 2013 enden werde (S. 3). Gemäss Akten habe die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorstehend Gesagten mit Sicherheit ab Januar 2013 Kenntnis vom Lehrvertrag der Tochter und der Tatsache, dass die Ausbildung ordnungsgemäss spätestens am 3 1. August 2013 beendet sein würde , gehabt . Dass d er Beschwerde gegnerin bei der Terminierung der IV-Kinderrente ein Fehler unterlaufen sei, gebe sie am 2 1. Oktober 2015 im Schreiben auch zu. Die Rückforderung der zu viel gewährten Kinderrente sei verjährt, weshalb die Forderung abzu schreiben sei (S. 4).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungs an spruch rechtzeitig gestellt hat, mithin, wann die Verwir kungsfrist begonnen hat beziehungsweise abgelaufen ist.

Nicht streitig ist hingegen, dass dem Beschwerdeführer zwischen September 20 13 und Oktober 2015 unrechtmässig Rentenleistungen für die Tochter

aus gerichtet wurden . 3. 3.1

Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Rentenberechtigte, sondern grundsätzlich auch die Bezüger (Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt) eine Meldepflicht trifft.

Wohl ist es vorliegend durchaus glaubhaft und auch nicht strittig, dass sich der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung zu Schulden kommen liess. Gleichwohl wurden ihm nach August 2013 Invaliden-Kinderrenten ausbezahlt, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand, und die damit zu Unrecht ausgerichtet wurden . Hinsichtlich des fehlenden Rechtsan spruchs spielt sein Verhalten beziehungsweise Verschulden keine Rolle.

Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Werden Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG an Dritte ausbezahlt, trifft grund sätzlich diese die Rückerstattungspflicht, wenn ein unrechtmässiger Bezug vor liegt. Damit ist grundsätzlich der Beschwerdeführer

als Leistungs bezüger zur R ückerstattung verpflichtet. Hierbei spielt – wie erwähnt – sein guter Glaube beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückfor derung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 3.2

Die Beschwerdegegnerin erliess am 1 1. November 2015 den Vorbescheid, wonach sie in Aussicht stellte, vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezo gene Renten leistungen im Betrag von Fr. 21‘454.-- zurückzufordern ( Urk. 6/84). Um die Ver wirkungsfrist gewahrt zu haben, durfte sie demnach nicht vor dem 10. November 201 4 vom Rückforderungsgrund Kenntnis gehabt haben. 3.3

Aus den Akten ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf:

Ein Ausbildungsnachweis für die Tochter A.___ , geboren 1992, wurde bei der Beschwerdegegnerin erstmals am 7. November 2011 im Rahmen der Rentenzusprache in ihre Akten aufgenommen ( Urk. 6/40/1). Aus diesem Lehrvertrag ist ersichtlich, dass sich die vor aussichtliche Ausbildungs dauer vom 2. August 2010 bi s zum 1. August 2013 erstrecken werde ( Ziff. 4).

Derselbe Lehrvertrag zwischen A.___ und dem Lehrbetrieb B.___ wurde bei der Beschwerdegegnerin ein zweites Mal am 1 2. Juli 2012 in die Akten aufgenommen ( Urk. 6/57). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für seine Tochter zufolge Ausbildungsende einstellen wollen. Daraufhin habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Ausbildung seiner Tochter erst im August 2013 (und nicht 2012) enden würde (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren, welches im November 2012 einge leitet wurde (vgl. Urk. 6/60), bemerkte die Beschwerdegegnerin Ende Oktober 2015 , dass zurzeit weiterhin monatlich eine Kinderrente für die Tochter des Beschwerdeführers ausbezahlt werde, wobei in den Akten eine Kopie des Lehrvertrages mit Bildungsdauer bis August 2013 vorhanden sei. Sie ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob sich seine Tochter weiterhin in Ausbildung befinde. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 2 8. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sich seine Tochter seit September 2013 nicht mehr in Ausbildung befinde (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1) .

Am 1 1. November 2015 erging sodann der Vorbescheid über die Rückforde rung ( Urk. 6/84). 3.4

Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Lehrvertrag seiner Tochter offensichtlich sowohl im November 2011 wie auch im Juli 2012 zukommen liess, kann noch nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegne rin habe in diesen Zeitpunkt en Kenntnis des Rückforde rungstatbestandes erhalten. Auch drängten sich zu diese r Zeit keine soforti gen Abklärungen über den Bildungsweg der Tochter des Beschwerdeführers auf, befand sich die Tochter doch noch in der Ausbildung und hatte noch mindestens ein Lehrjahr zu absolvieren. Zu beachten bleibt sodann, dass der Beschwerdegegnerin auch eine gewisse (angemessene) Zeit für noch erfor derliche Abklärungen zugestanden werden muss, wobei anzumer ken

ist, dass die Beschwerdegegne rin vorliegend gemäss Aktenlage nach dem Eingang des Lehrvertrages im Juli 2012 keinerlei Abklärungen beziehungsweise interne Aktennotizen zur Ausbildungsdauer der Tochter des Beschwerdeführers gemacht hatte. 3.5

Praxisgemäss ist - wie unter Erwägung 1.3 vorstehend dargelegt - der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu wel chem die Verwaltung ihre Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so ergänzen kann, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 182 E. 4b).

Indem die Beschwerdegegnerin das bereits im November 2012 in die Wege geleitete Revisionsverfahren erst mit Verfügung vom 1 7. August 2015 ( Urk. 6/81, Urk. 6/83 ) zu Ende brachte , kann ihr nicht angelastet werden, dass sie bei Beachtung der zumutbaren Auf merksamkeit früher hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung beste hen (vgl. auch BGE 124 V 383 E. 5b/ aa ). So gab

es für die Beschwerde gegnerin vorliegend kein Anlass, vor dem Einleiten des Revisionsverfahrens (im November 2012) Abklärungen in Bezug auf die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen, zumal sie kur z

vor Beginn des besagten Revisionsverfahrens erneut eine Bestätigung über die Ausbil dung der Tochter des Beschwe rdeführers erhalten hatte (vgl. Urk. 6/57). Es genügte demnach, dass sie sich im laufenden Revisionsverfahren um diese Frage kümmerte und

bei Abschluss des Verfahrens, mithin bei Verfügungs erlass vom 1 7. August 2015, Kenntnis vom Rückerstattungssachverhalt hatte. Folglich begann die Verjährung hinsichtlich der Rückforderung erst zu laufen, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen des eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens Kenntnis erhielt, damit frühestens am 1 7. August 201 5. Unter diesem Umständen war die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 1 1. November 2015 noch nicht verjährt, z umal d ie relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheides gewahrt wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584, 119 V 431; Urteile des Bundesgerichts K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 4.3.1 und I 1023/06 vom

12. Februar 2007 E. 3.3) .

Zusammenfassend erweist sich d ie Beschwerde d amit als unbegründet , wes halb sie abzuweisen ist.

4.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung ist eine Leistungs streitig keit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung (IVG) und dementsprechend kostenpflichtig (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2). Diese Kosten sind ermessensweise au f Fr. 4 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic . iur . O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä hig keit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 77 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Wurde eine Rente wegen Verlet z ung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwir kend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände rung herabgesetzt oder auf gehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV).

E. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

E. 1.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir kungsfristen, die im mer

und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leis tungs ausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die IV-Stelle später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa auf grund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E.

3b)

den Fehler hätte bemerken müssen (BGE 124 V 380 E. 1 ; 122 V 270 E. 5a und 5b/ aa ; 110 V 304 E. 2b ) und damit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1).

E. 1.4 Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 9. Januar 2016 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 3. Februar 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Rückforderung zu viel ausgerichteter Kinderrenten sei wegen Ver jährung abzuschreiben (S. 2).

Mit Be schwerdeantwort vom 1. März 2016 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Verfügung vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 2) damit, dass sie im Oktober 2015 bemerkt habe, dass die Kinderrente für A.___ fälschlicherweise immer noch ausbezahlt werde. Am 1 1. November 2015 sei der Vorbescheid über die Rückforderung erlassen worden. Da der Vorbescheid innerhal b eines Jahres ab Kenntnis nahme des Sachverhalts erl assen worden sei, sei die Rückfo rderung rechtens erfolgt (S. 2) .

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwe rdeführer in der Beschwerde vom 3. Februar 2016 (Urk. 1) ein, dass er der Beschwerdegegnerin im Dezember 2012 mitge teilt habe, dass die Ausbildung der Tochter am 1. August 2013 enden werde (S. 3). Gemäss Akten habe die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorstehend Gesagten mit Sicherheit ab Januar 2013 Kenntnis vom Lehrvertrag der Tochter und der Tatsache, dass die Ausbildung ordnungsgemäss spätestens am 3 1. August 2013 beendet sein würde , gehabt . Dass d er Beschwerde gegnerin bei der Terminierung der IV-Kinderrente ein Fehler unterlaufen sei, gebe sie am 2 1. Oktober 2015 im Schreiben auch zu. Die Rückforderung der zu viel gewährten Kinderrente sei verjährt, weshalb die Forderung abzu schreiben sei (S. 4).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungs an spruch rechtzeitig gestellt hat, mithin, wann die Verwir kungsfrist begonnen hat beziehungsweise abgelaufen ist.

Nicht streitig ist hingegen, dass dem Beschwerdeführer zwischen September 20 13 und Oktober 2015 unrechtmässig Rentenleistungen für die Tochter

aus gerichtet wurden .

E. 3.1 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Rentenberechtigte, sondern grundsätzlich auch die Bezüger (Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt) eine Meldepflicht trifft.

Wohl ist es vorliegend durchaus glaubhaft und auch nicht strittig, dass sich der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung zu Schulden kommen liess. Gleichwohl wurden ihm nach August 2013 Invaliden-Kinderrenten ausbezahlt, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand, und die damit zu Unrecht ausgerichtet wurden . Hinsichtlich des fehlenden Rechtsan spruchs spielt sein Verhalten beziehungsweise Verschulden keine Rolle.

Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Werden Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG an Dritte ausbezahlt, trifft grund sätzlich diese die Rückerstattungspflicht, wenn ein unrechtmässiger Bezug vor liegt. Damit ist grundsätzlich der Beschwerdeführer

als Leistungs bezüger zur R ückerstattung verpflichtet. Hierbei spielt – wie erwähnt – sein guter Glaube beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückfor derung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin erliess am 1 1. November 2015 den Vorbescheid, wonach sie in Aussicht stellte, vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezo gene Renten leistungen im Betrag von Fr. 21‘454.-- zurückzufordern ( Urk. 6/84). Um die Ver wirkungsfrist gewahrt zu haben, durfte sie demnach nicht vor dem 10. November 201

E. 3.3 Aus den Akten ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf:

Ein Ausbildungsnachweis für die Tochter A.___ , geboren 1992, wurde bei der Beschwerdegegnerin erstmals am 7. November 2011 im Rahmen der Rentenzusprache in ihre Akten aufgenommen ( Urk. 6/40/1). Aus diesem Lehrvertrag ist ersichtlich, dass sich die vor aussichtliche Ausbildungs dauer vom 2. August 2010 bi s zum 1. August 2013 erstrecken werde ( Ziff. 4).

Derselbe Lehrvertrag zwischen A.___ und dem Lehrbetrieb B.___ wurde bei der Beschwerdegegnerin ein zweites Mal am 1 2. Juli 2012 in die Akten aufgenommen ( Urk. 6/57). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für seine Tochter zufolge Ausbildungsende einstellen wollen. Daraufhin habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Ausbildung seiner Tochter erst im August 2013 (und nicht 2012) enden würde (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren, welches im November 2012 einge leitet wurde (vgl. Urk. 6/60), bemerkte die Beschwerdegegnerin Ende Oktober 2015 , dass zurzeit weiterhin monatlich eine Kinderrente für die Tochter des Beschwerdeführers ausbezahlt werde, wobei in den Akten eine Kopie des Lehrvertrages mit Bildungsdauer bis August 2013 vorhanden sei. Sie ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob sich seine Tochter weiterhin in Ausbildung befinde. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 2 8. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sich seine Tochter seit September 2013 nicht mehr in Ausbildung befinde (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1) .

Am 1 1. November 2015 erging sodann der Vorbescheid über die Rückforde rung ( Urk. 6/84).

E. 3.4 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Lehrvertrag seiner Tochter offensichtlich sowohl im November 2011 wie auch im Juli 2012 zukommen liess, kann noch nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegne rin habe in diesen Zeitpunkt en Kenntnis des Rückforde rungstatbestandes erhalten. Auch drängten sich zu diese r Zeit keine soforti gen Abklärungen über den Bildungsweg der Tochter des Beschwerdeführers auf, befand sich die Tochter doch noch in der Ausbildung und hatte noch mindestens ein Lehrjahr zu absolvieren. Zu beachten bleibt sodann, dass der Beschwerdegegnerin auch eine gewisse (angemessene) Zeit für noch erfor derliche Abklärungen zugestanden werden muss, wobei anzumer ken

ist, dass die Beschwerdegegne rin vorliegend gemäss Aktenlage nach dem Eingang des Lehrvertrages im Juli 2012 keinerlei Abklärungen beziehungsweise interne Aktennotizen zur Ausbildungsdauer der Tochter des Beschwerdeführers gemacht hatte.

E. 3.5 Praxisgemäss ist - wie unter Erwägung 1.3 vorstehend dargelegt - der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu wel chem die Verwaltung ihre Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so ergänzen kann, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 182 E. 4b).

Indem die Beschwerdegegnerin das bereits im November 2012 in die Wege geleitete Revisionsverfahren erst mit Verfügung vom 1 7. August 2015 ( Urk. 6/81, Urk. 6/83 ) zu Ende brachte , kann ihr nicht angelastet werden, dass sie bei Beachtung der zumutbaren Auf merksamkeit früher hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung beste hen (vgl. auch BGE 124 V 383 E. 5b/ aa ). So gab

es für die Beschwerde gegnerin vorliegend kein Anlass, vor dem Einleiten des Revisionsverfahrens (im November 2012) Abklärungen in Bezug auf die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen, zumal sie kur z

vor Beginn des besagten Revisionsverfahrens erneut eine Bestätigung über die Ausbil dung der Tochter des Beschwe rdeführers erhalten hatte (vgl. Urk. 6/57). Es genügte demnach, dass sie sich im laufenden Revisionsverfahren um diese Frage kümmerte und

bei Abschluss des Verfahrens, mithin bei Verfügungs erlass vom 1 7. August 2015, Kenntnis vom Rückerstattungssachverhalt hatte. Folglich begann die Verjährung hinsichtlich der Rückforderung erst zu laufen, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen des eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens Kenntnis erhielt, damit frühestens am 1 7. August 201 5. Unter diesem Umständen war die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 1 1. November 2015 noch nicht verjährt, z umal d ie relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheides gewahrt wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584, 119 V 431; Urteile des Bundesgerichts K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 4.3.1 und I 1023/06 vom

12. Februar 2007 E. 3.3) .

Zusammenfassend erweist sich d ie Beschwerde d amit als unbegründet , wes halb sie abzuweisen ist.

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1969, war von August 1989 bis Februar 2008 mit Y.___ verheiratet (vgl. Urk.  6/ 42-43 ), welcher von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2
  2. Januar 2012 ( Urk.  6/39, Urk.  6/48) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78  % mit Wirkung ab dem
  3. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente samt den akzessorischen Kinderrenten für den Sohn Z.___ , geboren 1990, und für die Tochter A.___ , geboren 1992, zugesprochen wurde. 1.2      Im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 6/60, Urk.  6/80) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. August 2015 (Urk. 6/83) einen unveränderten Anspruch der Ex-Ehefrau auf eine ganze Rente. 1.3      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/84, Urk.  6/90-92) for derte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  4. Januar 2016 ( Urk.  6/93 = Urk.  2) von X.___ die Rückerstattung der zu viel ausgerichtete n Kinderrenten in der Höhe von Fr. 21‘454.--.
  5. Gegen die Verfügung vom 2
  6. Januar 2016 ( Urk.  2) erhob der Versicherte am
  7. Februar 2016 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Rückforderung zu viel ausgerichteter Kinderrenten sei wegen Ver jährung abzuschreiben (S. 2).      Mit Be schwerdeantwort vom
  8. März 2016 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2
  9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä hig keit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 77 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Wurde eine Rente wegen Verlet z ung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwir kend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände rung herabgesetzt oder auf gehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 1.2      Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.3      Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir kungsfristen, die im mer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen ).      Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leis tungs ausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die IV-Stelle später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa auf grund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E.   3b)   den Fehler hätte bemerken müssen (BGE 124 V 380 E. 1 ; 122 V 270 E. 5a und 5b/ aa ; 110 V 304 E. 2b ) und damit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1). 1.4      Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
  11. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Verfügung vom 2
  12. Januar 2016 (Urk. 2) damit, dass sie im Oktober 2015 bemerkt habe, dass die Kinderrente für A.___ fälschlicherweise immer noch ausbezahlt werde. Am 1
  13. November 2015 sei der Vorbescheid über die Rückforderung erlassen worden. Da der Vorbescheid innerhal b eines Jahres ab Kenntnis nahme des Sachverhalts erl assen worden sei, sei die Rückfo rderung rechtens erfolgt (S. 2) . 2.2      Dagegen wandte der Beschwe rdeführer in der Beschwerde vom
  14. Februar 2016 (Urk. 1) ein, dass er der Beschwerdegegnerin im Dezember 2012 mitge teilt habe, dass die Ausbildung der Tochter am
  15. August 2013 enden werde (S. 3). Gemäss Akten habe die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorstehend Gesagten mit Sicherheit ab Januar 2013 Kenntnis vom Lehrvertrag der Tochter und der Tatsache, dass die Ausbildung ordnungsgemäss spätestens am 3
  16. August 2013 beendet sein würde , gehabt . Dass d er Beschwerde gegnerin bei der Terminierung der IV-Kinderrente ein Fehler unterlaufen sei, gebe sie am 2
  17. Oktober 2015 im Schreiben auch zu. Die Rückforderung der zu viel gewährten Kinderrente sei verjährt, weshalb die Forderung abzu schreiben sei (S. 4). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungs an spruch rechtzeitig gestellt hat, mithin, wann die Verwir kungsfrist begonnen hat beziehungsweise abgelaufen ist.      Nicht streitig ist hingegen, dass dem Beschwerdeführer zwischen September 20 13 und Oktober 2015 unrechtmässig Rentenleistungen für die Tochter aus gerichtet wurden .
  18. 3.1      Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Rentenberechtigte, sondern grundsätzlich auch die Bezüger (Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt) eine Meldepflicht trifft.      Wohl ist es vorliegend durchaus glaubhaft und auch nicht strittig, dass sich der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung zu Schulden kommen liess. Gleichwohl wurden ihm nach August 2013 Invaliden-Kinderrenten ausbezahlt, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand, und die damit zu Unrecht ausgerichtet wurden . Hinsichtlich des fehlenden Rechtsan spruchs spielt sein Verhalten beziehungsweise Verschulden keine Rolle.      Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Werden Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG an Dritte ausbezahlt, trifft grund sätzlich diese die Rückerstattungspflicht, wenn ein unrechtmässiger Bezug vor liegt. Damit ist grundsätzlich der Beschwerdeführer als Leistungs bezüger zur R ückerstattung verpflichtet. Hierbei spielt – wie erwähnt – sein guter Glaube beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückfor derung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 3.2      Die Beschwerdegegnerin erliess am 1
  19. November 2015 den Vorbescheid, wonach sie in Aussicht stellte, vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezo gene Renten leistungen im Betrag von Fr. 21‘454.-- zurückzufordern ( Urk.  6/84). Um die Ver wirkungsfrist gewahrt zu haben, durfte sie demnach nicht vor dem 10.  November 201 4 vom Rückforderungsgrund Kenntnis gehabt haben. 3.3      Aus den Akten ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf:      Ein Ausbildungsnachweis für die Tochter A.___ , geboren 1992, wurde bei der Beschwerdegegnerin erstmals am
  20. November 2011 im Rahmen der Rentenzusprache in ihre Akten aufgenommen ( Urk.  6/40/1). Aus diesem Lehrvertrag ist ersichtlich, dass sich die vor aussichtliche Ausbildungs dauer vom
  21. August 2010 bi s zum
  22. August 2013 erstrecken werde ( Ziff.  4).      Derselbe Lehrvertrag zwischen A.___ und dem Lehrbetrieb B.___ wurde bei der Beschwerdegegnerin ein zweites Mal am 1
  23. Juli 2012 in die Akten aufgenommen ( Urk.  6/57). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für seine Tochter zufolge Ausbildungsende einstellen wollen. Daraufhin habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Ausbildung seiner Tochter erst im August 2013 (und nicht 2012) enden würde (vgl. Urk.  1 S. 2 f.).      Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren, welches im November 2012 einge leitet wurde (vgl. Urk.  6/60), bemerkte die Beschwerdegegnerin Ende Oktober 2015 , dass zurzeit weiterhin monatlich eine Kinderrente für die Tochter des Beschwerdeführers ausbezahlt werde, wobei in den Akten eine Kopie des Lehrvertrages mit Bildungsdauer bis August 2013 vorhanden sei. Sie ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob sich seine Tochter weiterhin in Ausbildung befinde. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 2
  24. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sich seine Tochter seit September 2013 nicht mehr in Ausbildung befinde (vgl. Urk.  1 S. 3, Urk.  2 S. 1) .      Am 1
  25. November 2015 erging sodann der Vorbescheid über die Rückforde rung ( Urk.  6/84). 3.4      Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Lehrvertrag seiner Tochter offensichtlich sowohl im November 2011 wie auch im Juli 2012 zukommen liess, kann noch nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegne rin habe in diesen Zeitpunkt en Kenntnis des Rückforde rungstatbestandes erhalten. Auch drängten sich zu diese r Zeit keine soforti gen Abklärungen über den Bildungsweg der Tochter des Beschwerdeführers auf, befand sich die Tochter doch noch in der Ausbildung und hatte noch mindestens ein Lehrjahr zu absolvieren. Zu beachten bleibt sodann, dass der Beschwerdegegnerin auch eine gewisse (angemessene) Zeit für noch erfor derliche Abklärungen zugestanden werden muss, wobei anzumer ken ist, dass die Beschwerdegegne rin vorliegend gemäss Aktenlage nach dem Eingang des Lehrvertrages im Juli 2012 keinerlei Abklärungen beziehungsweise interne Aktennotizen zur Ausbildungsdauer der Tochter des Beschwerdeführers gemacht hatte. 3.5      Praxisgemäss ist - wie unter Erwägung 1.3 vorstehend dargelegt - der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu wel chem die Verwaltung ihre Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so ergänzen kann, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 182 E. 4b).      Indem die Beschwerdegegnerin das bereits im November 2012 in die Wege geleitete Revisionsverfahren erst mit Verfügung vom 1
  26. August 2015 ( Urk.  6/81, Urk.  6/83 ) zu Ende brachte , kann ihr nicht angelastet werden, dass sie bei Beachtung der zumutbaren Auf merksamkeit früher hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung beste hen (vgl. auch BGE 124 V 383 E. 5b/ aa ). So gab es für die Beschwerde gegnerin vorliegend kein Anlass, vor dem Einleiten des Revisionsverfahrens (im November 2012) Abklärungen in Bezug auf die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen, zumal sie kur z vor Beginn des besagten Revisionsverfahrens erneut eine Bestätigung über die Ausbil dung der Tochter des Beschwe rdeführers erhalten hatte (vgl. Urk.  6/57). Es genügte demnach, dass sie sich im laufenden Revisionsverfahren um diese Frage kümmerte und bei Abschluss des Verfahrens, mithin bei Verfügungs erlass vom 1
  27. August 2015, Kenntnis vom Rückerstattungssachverhalt hatte. Folglich begann die Verjährung hinsichtlich der Rückforderung erst zu laufen, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen des eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens Kenntnis erhielt, damit frühestens am 1
  28. August 201
  29. Unter diesem Umständen war die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 1
  30. November 2015 noch nicht verjährt, z umal d ie relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheides gewahrt wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584, 119 V 431; Urteile des Bundesgerichts K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 4.3.1 und I 1023/06 vom
  31. Februar 2007 E. 3.3) .      Zusammenfassend erweist sich d ie Beschwerde d amit als unbegründet , wes halb sie abzuweisen ist.
  32. Das Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung ist eine Leistungs streitig keit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung (IVG) und dementsprechend kostenpflichtig (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2). Diese Kosten sind ermessensweise au f Fr. 4 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu er legen. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird abgewiesen .
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic . iur . O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00177 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

22. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . O.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, war von August 1989 bis Februar 2008 mit Y.___ verheiratet (vgl. Urk. 6/ 42-43 ), welcher von der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

2 5. Januar 2012 ( Urk. 6/39, Urk. 6/48) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente samt den akzessorischen Kinderrenten für den Sohn Z.___ , geboren 1990, und für die Tochter A.___ , geboren 1992, zugesprochen wurde. 1.2

Im Rahmen des von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 6/60, Urk. 6/80) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. August 2015 (Urk. 6/83) einen unveränderten Anspruch der Ex-Ehefrau auf eine ganze Rente. 1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/84, Urk. 6/90-92) for derte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 6/93 = Urk. 2) von X.___

die Rückerstattung der zu viel ausgerichtete n Kinderrenten in der Höhe von Fr. 21‘454.--. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. Januar 2016 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 3. Februar 2016 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die Rückforderung zu viel ausgerichteter Kinderrenten sei wegen Ver jährung abzuschreiben (S. 2).

Mit Be schwerdeantwort vom 1. März 2016 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfä hig keit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 77 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Wurde eine Rente wegen Verlet z ung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwir kend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Ände rung herabgesetzt oder auf gehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 1.3

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir kungsfristen, die im mer

und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist sind nicht das erst ma lige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leis tungs ausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die IV-Stelle später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa auf grund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E.

3b)

den Fehler hätte bemerken müssen (BGE 124 V 380 E. 1 ; 122 V 270 E. 5a und 5b/ aa ; 110 V 304 E. 2b ) und damit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1). 1.4

Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung in der Verfügung vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 2) damit, dass sie im Oktober 2015 bemerkt habe, dass die Kinderrente für A.___ fälschlicherweise immer noch ausbezahlt werde. Am 1 1. November 2015 sei der Vorbescheid über die Rückforderung erlassen worden. Da der Vorbescheid innerhal b eines Jahres ab Kenntnis nahme des Sachverhalts erl assen worden sei, sei die Rückfo rderung rechtens erfolgt (S. 2) . 2.2

Dagegen wandte der Beschwe rdeführer in der Beschwerde vom 3. Februar 2016 (Urk. 1) ein, dass er der Beschwerdegegnerin im Dezember 2012 mitge teilt habe, dass die Ausbildung der Tochter am 1. August 2013 enden werde (S. 3). Gemäss Akten habe die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorstehend Gesagten mit Sicherheit ab Januar 2013 Kenntnis vom Lehrvertrag der Tochter und der Tatsache, dass die Ausbildung ordnungsgemäss spätestens am 3 1. August 2013 beendet sein würde , gehabt . Dass d er Beschwerde gegnerin bei der Terminierung der IV-Kinderrente ein Fehler unterlaufen sei, gebe sie am 2 1. Oktober 2015 im Schreiben auch zu. Die Rückforderung der zu viel gewährten Kinderrente sei verjährt, weshalb die Forderung abzu schreiben sei (S. 4).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungs an spruch rechtzeitig gestellt hat, mithin, wann die Verwir kungsfrist begonnen hat beziehungsweise abgelaufen ist.

Nicht streitig ist hingegen, dass dem Beschwerdeführer zwischen September 20 13 und Oktober 2015 unrechtmässig Rentenleistungen für die Tochter

aus gerichtet wurden . 3. 3.1

Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Rentenberechtigte, sondern grundsätzlich auch die Bezüger (Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt) eine Meldepflicht trifft.

Wohl ist es vorliegend durchaus glaubhaft und auch nicht strittig, dass sich der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung zu Schulden kommen liess. Gleichwohl wurden ihm nach August 2013 Invaliden-Kinderrenten ausbezahlt, auf die kein Rechtsanspruch (mehr) bestand, und die damit zu Unrecht ausgerichtet wurden . Hinsichtlich des fehlenden Rechtsan spruchs spielt sein Verhalten beziehungsweise Verschulden keine Rolle.

Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt für die Zuordnung der Rückerstattungspflicht auf den Empfang der Leistung ab. Werden Geldleistungen zur Gewährleistung zweck gemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG an Dritte ausbezahlt, trifft grund sätzlich diese die Rückerstattungspflicht, wenn ein unrechtmässiger Bezug vor liegt. Damit ist grundsätzlich der Beschwerdeführer

als Leistungs bezüger zur R ückerstattung verpflichtet. Hierbei spielt – wie erwähnt – sein guter Glaube beim Bezug der unrechtmässigen Leistungen keine Rolle, wohl jedoch bei der Frage des Erlasses der Rückfor derung, was hier jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 3.2

Die Beschwerdegegnerin erliess am 1 1. November 2015 den Vorbescheid, wonach sie in Aussicht stellte, vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezo gene Renten leistungen im Betrag von Fr. 21‘454.-- zurückzufordern ( Urk. 6/84). Um die Ver wirkungsfrist gewahrt zu haben, durfte sie demnach nicht vor dem 10. November 201 4 vom Rückforderungsgrund Kenntnis gehabt haben. 3.3

Aus den Akten ergibt sich folgender zeitlicher Ablauf:

Ein Ausbildungsnachweis für die Tochter A.___ , geboren 1992, wurde bei der Beschwerdegegnerin erstmals am 7. November 2011 im Rahmen der Rentenzusprache in ihre Akten aufgenommen ( Urk. 6/40/1). Aus diesem Lehrvertrag ist ersichtlich, dass sich die vor aussichtliche Ausbildungs dauer vom 2. August 2010 bi s zum 1. August 2013 erstrecken werde ( Ziff. 4).

Derselbe Lehrvertrag zwischen A.___ und dem Lehrbetrieb B.___ wurde bei der Beschwerdegegnerin ein zweites Mal am 1 2. Juli 2012 in die Akten aufgenommen ( Urk. 6/57). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin die Kinderrente für seine Tochter zufolge Ausbildungsende einstellen wollen. Daraufhin habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Ausbildung seiner Tochter erst im August 2013 (und nicht 2012) enden würde (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahren, welches im November 2012 einge leitet wurde (vgl. Urk. 6/60), bemerkte die Beschwerdegegnerin Ende Oktober 2015 , dass zurzeit weiterhin monatlich eine Kinderrente für die Tochter des Beschwerdeführers ausbezahlt werde, wobei in den Akten eine Kopie des Lehrvertrages mit Bildungsdauer bis August 2013 vorhanden sei. Sie ersuchte den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob sich seine Tochter weiterhin in Ausbildung befinde. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 2 8. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sich seine Tochter seit September 2013 nicht mehr in Ausbildung befinde (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1) .

Am 1 1. November 2015 erging sodann der Vorbescheid über die Rückforde rung ( Urk. 6/84). 3.4

Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Lehrvertrag seiner Tochter offensichtlich sowohl im November 2011 wie auch im Juli 2012 zukommen liess, kann noch nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegne rin habe in diesen Zeitpunkt en Kenntnis des Rückforde rungstatbestandes erhalten. Auch drängten sich zu diese r Zeit keine soforti gen Abklärungen über den Bildungsweg der Tochter des Beschwerdeführers auf, befand sich die Tochter doch noch in der Ausbildung und hatte noch mindestens ein Lehrjahr zu absolvieren. Zu beachten bleibt sodann, dass der Beschwerdegegnerin auch eine gewisse (angemessene) Zeit für noch erfor derliche Abklärungen zugestanden werden muss, wobei anzumer ken

ist, dass die Beschwerdegegne rin vorliegend gemäss Aktenlage nach dem Eingang des Lehrvertrages im Juli 2012 keinerlei Abklärungen beziehungsweise interne Aktennotizen zur Ausbildungsdauer der Tochter des Beschwerdeführers gemacht hatte. 3.5

Praxisgemäss ist - wie unter Erwägung 1.3 vorstehend dargelegt - der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu wel chem die Verwaltung ihre Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so ergänzen kann, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 182 E. 4b).

Indem die Beschwerdegegnerin das bereits im November 2012 in die Wege geleitete Revisionsverfahren erst mit Verfügung vom 1 7. August 2015 ( Urk. 6/81, Urk. 6/83 ) zu Ende brachte , kann ihr nicht angelastet werden, dass sie bei Beachtung der zumutbaren Auf merksamkeit früher hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück erstattung beste hen (vgl. auch BGE 124 V 383 E. 5b/ aa ). So gab

es für die Beschwerde gegnerin vorliegend kein Anlass, vor dem Einleiten des Revisionsverfahrens (im November 2012) Abklärungen in Bezug auf die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen, zumal sie kur z

vor Beginn des besagten Revisionsverfahrens erneut eine Bestätigung über die Ausbil dung der Tochter des Beschwe rdeführers erhalten hatte (vgl. Urk. 6/57). Es genügte demnach, dass sie sich im laufenden Revisionsverfahren um diese Frage kümmerte und

bei Abschluss des Verfahrens, mithin bei Verfügungs erlass vom 1 7. August 2015, Kenntnis vom Rückerstattungssachverhalt hatte. Folglich begann die Verjährung hinsichtlich der Rückforderung erst zu laufen, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen des eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens Kenntnis erhielt, damit frühestens am 1 7. August 201 5. Unter diesem Umständen war die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 1 1. November 2015 noch nicht verjährt, z umal d ie relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheides gewahrt wird (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584, 119 V 431; Urteile des Bundesgerichts K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 4.3.1 und I 1023/06 vom

12. Februar 2007 E. 3.3) .

Zusammenfassend erweist sich d ie Beschwerde d amit als unbegründet , wes halb sie abzuweisen ist.

4.

Das Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung ist eine Leistungs streitig keit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung (IVG) und dementsprechend kostenpflichtig (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2). Diese Kosten sind ermessensweise au f Fr. 4 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu er legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic . iur . O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach