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IV.2016.00176

Rentenrevision: Verbesserung des Gesundheitszustandes ist durch das Gutachten ausgewiesen; Rentenaufhebung ist zu Recht erfolgt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-10-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1957, meldete sich am 1 2. April 2000 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihr nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 31. Okto ber 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 9/ 30, Urk. 9/ 31). Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 und 5. Februar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/ 37,

Urk. 9/ 57).

1.2

Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2014 machte die Versicherte geltend, ihr Gesund heitszustand habe sich massiv verschlechtert (Urk. 9/72) .

In der Folge holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten ein; das internistisch- rheumatologische Gutachten wurde am 1 1. Februar 2015 (Urk. 9/92) und das psychiatrische Gut achten am 1 8. Juli 2015 (Urk. 9/100) erstattet. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/104, Urk. 9/106-111) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 9/112 = Urk. 2) die bisherige halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.

Die Versicherte erhob am 4. November

2015 (Urk. 1/1) beziehungsweise 27.

Januar 2016 (Urk. 1/2) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Novem ber

2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu gewähren (Urk. 1/1 S. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2016 (Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemei nen Methode des Einkommen s vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a) . 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das inter nistisch- rheumatologische Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin verbessert habe. In der bisherigen Tätigkeit unter Berücksichtigung von körperlich leichten wechse lbelastenden Tätigkeiten bis 10 kg sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 oben) . Auch gemäss der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert. So sei seit dem 1 7. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähig keit gegeben. Es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert worden

(S. 2 oben). Aufgrund der medizinischen Be urteilung ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0

% (S. 2 unten).

2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin durch ihre Therapeutin den Stand punkt vertreten (Urk. 1 /1), dass sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Sie leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivie renden depressiven Störung und einer Persönlichkeitsänderung infolge chroni scher Schmerzen. Damit sei eine psychiatrische Komorbidität gegeben und es lasse sich da raus eine Zustandsverschlechterung ableiten. Deshalb seien alle medizinischen Voraussetzungen für eine ganze Rente gegeben und das Abspre chen der bisherigen halben Rente nicht nachvollziehbar (S. 3). 2.3

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemes sung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

Zu vergleichen ist dabei

- da im Rahmen der Rentenrevisionen 2004 (Urk. 9/33, Urk. 9/35, Urk. 9/37) und 2007 (Urk. 9/50, Urk. 9/54, Urk. 9/57) nur eine rudi men täre Prüfung erfolgte - der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rente nzusprache mittels Verfügung vom

31. Oktober

2002 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 3. November 2015 zugrunde lag . 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. März 1999 (Urk. 9/1) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

Die Beschwerdeführerin sei der stark angespannten psychosozialen Situation nicht gewachsen und mit der aktuellen Situation komplett überfordert. Sie zeige eine ausgesprochen schwere Fixierung auf die somatischen Beschwerden (S. 3) . 3. 2

Der Leistungszusprache vom 31. Oktober 2002 (Urk. 9/30, Urk. 9/31) lag

im We sentlichen das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2001 (Urk. 9/26) zugrunde (vgl. Urk. 9/30/1). 3. 3

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 6): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - e infache Persönlichkeit in sozial schwierigen, überfordernden Lebensum ständen mit historischen Verhaltensweisen

Die psychische Störung der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen auf das schlechte Eheverhältnis zurückzuführen. In muslimischen Verhältnissen aufge wachsen, habe sie sich fortwährend unterordnen lassen. Für eine Verselbständi gung hätten ihr die Ressourcen gefehlt. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe sich wenig zugetraut, habe ganz wenig Deutsch gelernt. Dies habe die Anpas sung unmöglich gemacht. Sie verbringe viel Zeit im Haus, in einer Art Isolation mit Problemen belastet. Den Konflikt mit dem Ehemann, die zweite Schwan gerschaft und die Vaterschaftsfragen habe die Beschwerdeführerin mit einer Flucht in die Krankheit quittiert, wozu als guter Anlass eine schwierige Geburt mit angeblich körperlichen Komplikationen gedient habe . Der Krankheitsanteil am gesamten Zustandsbild sei gross, die Beschwerdeführerin neige aber zu starken Übertreibungen (S. 6).

Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit wie auch in sämtlichen anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig .

Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zu 40 % eingeschränkt (S. 7). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die vom Gutachter beurteilte Arbeitsfähig keit ab. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie anhand eines Einkommensvergleichs. Das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen berechnete sie ge stützt auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik. Sie errechnete so einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemei nen Methode des Einkommen s vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a) . 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 2 Die Versicherte erhob am 4. November

2015 (Urk. 1/1) beziehungsweise 27.

Januar 2016 (Urk. 1/2) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Novem ber

2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu gewähren (Urk. 1/1 S. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2016 (Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das inter nistisch- rheumatologische Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin verbessert habe. In der bisherigen Tätigkeit unter Berücksichtigung von körperlich leichten wechse lbelastenden Tätigkeiten bis 10 kg sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 oben) . Auch gemäss der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert. So sei seit dem 1 7. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähig keit gegeben. Es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert worden

(S. 2 oben). Aufgrund der medizinischen Be urteilung ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0

% (S. 2 unten).

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin durch ihre Therapeutin den Stand punkt vertreten (Urk. 1 /1), dass sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Sie leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivie renden depressiven Störung und einer Persönlichkeitsänderung infolge chroni scher Schmerzen. Damit sei eine psychiatrische Komorbidität gegeben und es lasse sich da raus eine Zustandsverschlechterung ableiten. Deshalb seien alle medizinischen Voraussetzungen für eine ganze Rente gegeben und das Abspre chen der bisherigen halben Rente nicht nachvollziehbar (S. 3).

E. 2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemes sung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

Zu vergleichen ist dabei

- da im Rahmen der Rentenrevisionen 2004 (Urk. 9/33, Urk. 9/35, Urk. 9/37) und 2007 (Urk. 9/50, Urk. 9/54, Urk. 9/57) nur eine rudi men täre Prüfung erfolgte - der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rente nzusprache mittels Verfügung vom

31. Oktober

2002 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 3. November 2015 zugrunde lag . 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. März 1999 (Urk. 9/1) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

Die Beschwerdeführerin sei der stark angespannten psychosozialen Situation nicht gewachsen und mit der aktuellen Situation komplett überfordert. Sie zeige eine ausgesprochen schwere Fixierung auf die somatischen Beschwerden (S. 3) . 3. 2

Der Leistungszusprache vom 31. Oktober 2002 (Urk. 9/30, Urk. 9/31) lag

im We sentlichen das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2001 (Urk. 9/26) zugrunde (vgl. Urk. 9/30/1). 3. 3

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 6): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - e infache Persönlichkeit in sozial schwierigen, überfordernden Lebensum ständen mit historischen Verhaltensweisen

Die psychische Störung der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen auf das schlechte Eheverhältnis zurückzuführen. In muslimischen Verhältnissen aufge wachsen, habe sie sich fortwährend unterordnen lassen. Für eine Verselbständi gung hätten ihr die Ressourcen gefehlt. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe sich wenig zugetraut, habe ganz wenig Deutsch gelernt. Dies habe die Anpas sung unmöglich gemacht. Sie verbringe viel Zeit im Haus, in einer Art Isolation mit Problemen belastet. Den Konflikt mit dem Ehemann, die zweite Schwan gerschaft und die Vaterschaftsfragen habe die Beschwerdeführerin mit einer Flucht in die Krankheit quittiert, wozu als guter Anlass eine schwierige Geburt mit angeblich körperlichen Komplikationen gedient habe . Der Krankheitsanteil am gesamten Zustandsbild sei gross, die Beschwerdeführerin neige aber zu starken Übertreibungen (S. 6).

Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit wie auch in sämtlichen anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig .

Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zu 40 % eingeschränkt (S. 7). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die vom Gutachter beurteilte Arbeitsfähig keit ab. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie anhand eines Einkommensvergleichs. Das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen berechnete sie ge stützt auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik. Sie errechnete so einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. März 2000 (Urk. 30).
  2. 4.1      Der Mitteilung vom
  3. Juni 2004 (Urk. 9/37) lag der Bericht von Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Februar 2004 (Urk. 9/35) zugrunde. Darin führte er aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin und die gestellten Diagnosen nicht verändert hätten (S. 1) . 4.2      Der Mitteilung vom 5. Februar   2008 (Urk. 9/57) lag der Bericht von Dr.  A.___ vom
  4. September 2007 (Urk. 9/54) zugrunde. Darin nannte er folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Somatisierungsstörung - mittelgradige depressive Episode mit - Chronifizierung - s ozialer Isolation      Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Be richt nicht verändert . Sie sei zu 100  % arbeitsunfähig (Urk. 9/54/4).      Zudem stützte sich die Rentenbestätigung vom 5. Februar   2008 auf die Einschät zung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2
  5. Oktober   2007 (Urk. 9/58), wonach von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen wurde .
  6. 5.1      Am 1
  7. Februar   2015 e rstattete Dr. med. und Dr. sc. n at. ETH B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch- rheumato logi sche Gutachten (Urk. 9/92).      Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 9 .1 ): - v erminderte Belast barkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule bei - degenerativen Veränderungen und engem Neuroforamen C6 rechts so wie Uncarthrose C6/ 7 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 rechts ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI März 2014) - ohne radikuläre Zeichen - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei - leichter s-förmiger lumbal linkskonvexer Skoliose und degenerativen Veränderungen ohne Kompression neutraler Strukturen (MRI März 2014) - ohne radikuläre Zeichen      Die bildgebenden Befunde im Bereich der Halswirbelsäule und der Lenden wirbel säule seien nicht gravierend. Um der Beschwerdeführerin nicht Unrecht zu tun, führe sie sie dennoch unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, obwohl dies diskutiert werden könne (S. 30 Ziff. 10 Mitte).      A ls Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Niko tin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, und eine beginnende me diale Gonarthrose links (Röntgen März 2014) und Osteoporose (S. 29 Ziff. 9.2).      Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien sechs Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 28 Jahren habe sie als Küchenhilfe, Rüste ri n und als Zimmermädchen gearbeitet. Seit 2013 arbeite die Beschwerdeführe rin zu 10 bis 20  % als Reinigungsmitarbeiterin (S. 32 Ziff. 11.1) .      Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belas tungs niveau ). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen , könne sie zu 100  % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100  %. Leichte Rein igungsarbei ten (wie Staub wischen, Papierkörbe leeren oder aufräumen) könne sie zu 100  % aus üben. Schwere Reinigungsarbeiten mit Hantieren von Lasten über 10 k g könne sie dagegen nicht machen (S. 32 f. Ziff. 11.1) . In adaptierter Tätigkeit sei sie zu 100  % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum vo n 100  % (S. 3 3 Ziff. 11.3) . Es habe in angepasster Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 3 Ziff. 11.2) . Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose (S. 3 3 Ziff. 12.3). 5.2      Am 1
  8. Juni 2015 erstattete Prof. Dr.  med. habil. C.___ , Fach arzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten ( Urk. 9/100).      Der Gutachter nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 23 lit . E 1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nannte er die folgenden: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4 ) - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert ( ICD-10 F33.4 ) - Dysthymia ( ICD-10 F34.1 ) - soziokulturelle Probleme (Sprachschwierigkeiten ; ICD-10 Z04 ) - Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Schul- und Berufsausbildung ( ICD-10 Z56 ) - histrionisch e Persönlichkeitsakzentuierung ( ICD-10 Z73.1 )      Unter Abzug entsprechender psycho-sozialer und sozio-kultureller Anteile lägen keine handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet vor, die sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tätigkeit eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit von 20  % oder mehr be gründen könnten (S. 24 lit .   F.) . Es handle sich um ein chronifiziertes , unver än dertes psychisches Krankheitsbild (S. 25 lit . I). 5.3      In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom
  9. August 2015 (Urk. 9/101) nannten Dr.  B.___ und Prof. C.___ die gleichen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweiligen Gutach ten (vgl. vorstehend E. 5.1-5.2)      Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Wirbel säulen-schonenden Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100  % . Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantieren. Diese attes tierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der psychiatrischen Untersuchung am 1
  10. Juli 201
  11. Im Verglei ch zum Referenzzeitpunkt vom 5.  Februar 2008 sei keine objektive fassbare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des auszumachen. 5.4      Gemäss Feststellungsblatt vom 21. August 2015 (Urk. 9/103) führte Dr.  med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , RAD, in seiner Stellungnahme vom 14. August 2015 aus , dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne (S. 5 unten). 5.5      Mit Schreiben vom
  12. November 2015 (Urk. 9/113 =Urk. 1/1 ) führte Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome ( ICD-10 F33.2), bei einer bis anhin emotional vulnerablen Persönlichkeitsstruktur seit 15.  Septem ber 2015 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Darüber hinaus bestehe seit Jahren eine anhaltende somatoforme Schmerzver arbeitungsstörung ( ICD-10 F45.4; S. 1 Mitte). Seit 1999 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin chronifiziert und ausgeweitet, sodass sie sich immer weiter von einem möglichen beruflichen Einstieg entfernt habe. Es könne von einer bereits seit längerem b estehenden vollständigen Arbeitsfähig keit ( richtig : Arbeitsunfähigkeit) ausgegangen werden (S. 3). 5.6      Med. pract . F.___ , praktischer Arzt, führte im Bericht vom
  13. März 2016 ( Urk. 8/3) aus, dass er die Beschwerdeführerin erst seit 1
  14. September 2015 kenne . Er erachte sie aufgrund ihrer medizinischen Beschwerden (Depression und muskuloskelettale Beschwerden) als zu 100  % arbeitsunfähig.
  15. 6.1      I n den Jahren 1999 und 2002 wurde n eine anhalte nde somatoforme Schmerz störung beziehungsweise Somatisierungsstörung und mittelgradige depres sive Episode ohne somatisches Syndrom , sowie eine einfache Persönlichkeit in sozial schwierigen, überfordernden Lebensumständen mi t hist rion ischen Verhal tens weisen diagnostiziert. Gestützt auf diese Diagnose n wurde der Beschwerde führerin eine halbe Rente zugesprochen (vorstehend E. 3.1 f.). 2004 wurde fest gehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ver ändert habe (vorstehend E. 4.1) . 2007 wurde wiederum keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festgestellt. Diagnostiziert wur de n eine Somatisierungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit Chroni fizierung und sozialer Isolation (vorstehend E. 4.2) .
  16. 2      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung insbeson dere a uf das bidisziplinäre Gutachten.      Dr.  B.___ erstellte ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten gestützt auf die ihr überlassenen Akten, die Untersuchung vom
  17. Februar 2015 sowie auf die ausgedehnte Laboruntersuchung am Untersuchungstag (Urk. 9/92 S. 2 Ziff. 1). Das Gutachten ist ausführlich, erscheint nachvollziehbar und in sich schlüssig. Dr.  C.___ erstellte sein psychiatrisches Gutachten gestützt auf seine psychiatrische Untersuchung vom 2
  18. Februar 2015, die ihm zur Verfü gung gestellten Akten sowie die von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Akten (Urk. 9/100 S.3 lit . A) . Auch sein Gutachten ist ausführlich, nachvollzieh bar und in sich schlüssig. Es kann somit auf das bidisziplinäre Gutachten , das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) erfüllt, abge stellt werden. 6.3      Die behandelnde Psychiaterin nannte vergleichbare Diagnosen wie die Gutach ter und andere Ärzte , leitete daraus aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab.      In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).           Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer sei ts und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätz ungen wich tige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
  19. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).      Hinzu kommt, dass vorliegend die psychosozialen Faktoren eine grosse Rolle spielen. Bereits in den Jahren 1999 und 2001 hielten die Ärzte grosse per sönliche, familiäre und finanzielle Sorgen der Beschwerde führerin fest (Urk. 9/1, Urk. 9/26 ). Auch Prof .  C.___ stellte im Rahmen der bi disziplinären Begut achtung fest, dass die Ich -Funktionen der Beschwerdeführe rin durch sozio kul turelle Faktoren geprägt seien, welche das psychische Krank heitsbild aufrechter halten würden. Weiter kam er zum Schluss, dass die Selbst limitierungen und der sekundäre Krankheitsgewinn zur Aufrechterhaltung des psychopathologischen Bildes in erheblichem Masse beitragen würden. Aus psy chiatrisch-versiche rungs medizinischer Sicht machte er keine psychiatrischen Krankheitsbilder mit IV-wirksamen handicapierenden Fähigkeitsstörungen aus.      Zur Annahme der Invalidität nach Art.  8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.   5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).      Die Psychiaterin führt im Rahmen ihrer Anamnese soziokulturelle Umstände auf (Urk. 1/1 S. 1), ohne dass dabei erkennbar würde , inwiefern ihre Be funde davon psychiatrisch zu unterscheiden sind. Mit anderen Worten ist nicht nachvoll zieh bar, inwiefern sie derartige Faktoren in ihre gestellten Diagnosen einbezogen ha t.      Es ist denkbar, dass die von der behandelnden Psychiaterin diagnost izierte rezid i vierende depressive Störung , gegenwärtig schwere Episode (E. 5.5) , die 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen würde. Es ist jedoch da rauf hinzu weisen, dass Depression en häufig einen schwankenden Verlauf ha ben und der Schweregrad deshalb eine Momentaufnahme darstellt. Eine schwere Episode läs st noch keine Verallgemeinerung zu. Von einer punktuell schweren Depression kann nicht auf eine psychische Störung von Krankheitswert ge schlossen werden .      Schliesslich ist zu bedenken, dass die Psychaterin die Besc hwerdeführerin im Berichtszeitpunkt erst weniger als zwei Monate behandelt hat. Aus allen diesen Gründen vermögen die Vorbringen der behandelnden Psychiaterin das bidiszi pli näre Gutachten n icht umzustossen. 6.4      Med. pract . F.___ begründete seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin zu 100  % arbeitsunfähig sei, nicht näher (vgl. vors t ehend E. 5.6). Sie vermag des halb die Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht umzu stos sen.      Ebenso wenig vermag das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin die Gut achten umzustossen, besonders angesichts des Um standes, dass die Gutach terin i m Rahmen der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin einige Diskre panzen zwischen den Beschwerden und Befunden festgestellt hat (vgl. Urk. 9/92 S. 30 f. Ziff. 10) .
  20. 5      Nach dem Gesagten ist auf das rheumatologische Gutachten von Dr.  B.___ und auf das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___ abzustellen. 6.6      Die Gutachter kamen zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit mehr vorliegen (vorstehend E. 5.2). Als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, wobei sie d e ren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als diskutabel erachteten (vgl. vorstehend E. 5.1).      Ein Vergleich der 2002 bis 2015 gestellten Diagnosen zeigt, dass sich der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin offen sichtlich verbessert hat. So ist di e depressive Störung remittiert. Des Weiteren besteht zwar nach wie vor eine so matoforme Schmerzstörung, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Somit kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/106) - von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden.
  21. 7      Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist eben falls auf die Gutachten abzustellen. Beide attestierten der Beschwerdeführerin eine seit spätestens 17. Juli 2015 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100  % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg hantieren muss (vorstehend E. 5.3) .
  22. 8      Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessert hat und im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100  % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg hantieren muss, ausgegangen werden kann.
  23. 7.1      Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrad anhand eines Ein kom mensvergleichs . 7.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis ).      Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur er hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.   4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.4      Die Beschwerdeführerin konnte nie ein regelmässiges Einkommen erwirtschaf ten ( Urk. 30, Urk. 9/75), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde gegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommen s auf Tabellenlöhne abge stellt hat. Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn ( Zentral wert ) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ( Kom petenzniveau 1 der LSE 2012, Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) ab zustellen.      Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Belastungsprofils 100  % arbeitsfähig ist, sind zur Ermittlung des Invali deneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, nämlich die gleichen Durchschnittslöhne für Frauen für einfache Tätigkeiten wie für die Ermittlung des Valideneinkommens .      Da für die Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens der identische Tabellenlohn massgebend ist, resultiert bei einem Prozentver gleich der beiden Einkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0  % . 7.5      Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente ist somit nicht zu beanstanden.      Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8 .      Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:
  24. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  25. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  26. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  27. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  28. Juli bis und mit 1
  29. August sowie vom 1
  30. Dezember bis und mit dem
  31. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00176 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

7. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1957, meldete sich am 1 2. April 2000 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihr nach getätigten Abklärungen mit Verfügungen vom 31. Okto ber 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 9/ 30, Urk. 9/ 31). Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 und 5. Februar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/ 37,

Urk. 9/ 57).

1.2

Mit Schreiben vom 1 3. Juni 2014 machte die Versicherte geltend, ihr Gesund heitszustand habe sich massiv verschlechtert (Urk. 9/72) .

In der Folge holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten ein; das internistisch- rheumatologische Gutachten wurde am 1 1. Februar 2015 (Urk. 9/92) und das psychiatrische Gut achten am 1 8. Juli 2015 (Urk. 9/100) erstattet. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/104, Urk. 9/106-111) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 9/112 = Urk. 2) die bisherige halbe Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.

Die Versicherte erhob am 4. November

2015 (Urk. 1/1) beziehungsweise 27.

Januar 2016 (Urk. 1/2) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Novem ber

2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu gewähren (Urk. 1/1 S. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. April 2016 (Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 7. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemei nen Methode des Einkommen s vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbin dung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Er werbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässi gen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität er zielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalidenein kom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a) . 1. 4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das inter nistisch- rheumatologische Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin verbessert habe. In der bisherigen Tätigkeit unter Berücksichtigung von körperlich leichten wechse lbelastenden Tätigkeiten bis 10 kg sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 2 oben) . Auch gemäss der psychiatrischen Untersuchung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert. So sei seit dem 1 7. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähig keit gegeben. Es seien keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert worden

(S. 2 oben). Aufgrund der medizinischen Be urteilung ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0

% (S. 2 unten).

2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin durch ihre Therapeutin den Stand punkt vertreten (Urk. 1 /1), dass sie Anspruch auf eine ganze Rente habe. Sie leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer rezidivie renden depressiven Störung und einer Persönlichkeitsänderung infolge chroni scher Schmerzen. Damit sei eine psychiatrische Komorbidität gegeben und es lasse sich da raus eine Zustandsverschlechterung ableiten. Deshalb seien alle medizinischen Voraussetzungen für eine ganze Rente gegeben und das Abspre chen der bisherigen halben Rente nicht nachvollziehbar (S. 3). 2.3

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemes sung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

Zu vergleichen ist dabei

- da im Rahmen der Rentenrevisionen 2004 (Urk. 9/33, Urk. 9/35, Urk. 9/37) und 2007 (Urk. 9/50, Urk. 9/54, Urk. 9/57) nur eine rudi men täre Prüfung erfolgte - der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rente nzusprache mittels Verfügung vom

31. Oktober

2002 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 3. November 2015 zugrunde lag . 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 24. März 1999 (Urk. 9/1) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

Die Beschwerdeführerin sei der stark angespannten psychosozialen Situation nicht gewachsen und mit der aktuellen Situation komplett überfordert. Sie zeige eine ausgesprochen schwere Fixierung auf die somatischen Beschwerden (S. 3) . 3. 2

Der Leistungszusprache vom 31. Oktober 2002 (Urk. 9/30, Urk. 9/31) lag

im We sentlichen das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2001 (Urk. 9/26) zugrunde (vgl. Urk. 9/30/1). 3. 3

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 6): - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - e infache Persönlichkeit in sozial schwierigen, überfordernden Lebensum ständen mit historischen Verhaltensweisen

Die psychische Störung der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen auf das schlechte Eheverhältnis zurückzuführen. In muslimischen Verhältnissen aufge wachsen, habe sie sich fortwährend unterordnen lassen. Für eine Verselbständi gung hätten ihr die Ressourcen gefehlt. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe sich wenig zugetraut, habe ganz wenig Deutsch gelernt. Dies habe die Anpas sung unmöglich gemacht. Sie verbringe viel Zeit im Haus, in einer Art Isolation mit Problemen belastet. Den Konflikt mit dem Ehemann, die zweite Schwan gerschaft und die Vaterschaftsfragen habe die Beschwerdeführerin mit einer Flucht in die Krankheit quittiert, wozu als guter Anlass eine schwierige Geburt mit angeblich körperlichen Komplikationen gedient habe . Der Krankheitsanteil am gesamten Zustandsbild sei gross, die Beschwerdeführerin neige aber zu starken Übertreibungen (S. 6).

Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit wie auch in sämtlichen anderen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig .

Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zu 40 % eingeschränkt (S. 7). 3. 4

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die vom Gutachter beurteilte Arbeitsfähig keit ab. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie anhand eines Einkommensvergleichs. Das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen berechnete sie ge stützt auf einen Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik. Sie errechnete so einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 2000 (Urk. 30). 4.

4.1

Der Mitteilung vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/37) lag der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Februar 2004 (Urk. 9/35) zugrunde. Darin führte er aus, dass sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin und die gestellten Diagnosen nicht verändert hätten (S. 1) . 4.2

Der Mitteilung vom 5. Februar

2008 (Urk. 9/57) lag der Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2007 (Urk. 9/54) zugrunde. Darin nannte er folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Somatisierungsstörung - mittelgradige depressive Episode mit - Chronifizierung - s ozialer Isolation

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Be richt nicht verändert . Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/54/4).

Zudem stützte sich die Rentenbestätigung vom 5. Februar

2008 auf die Einschät zung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 5. Oktober

2007 (Urk. 9/58), wonach von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen wurde . 5.

5.1

Am 1 1. Februar

2015 e rstattete Dr. med. und Dr. sc. n at. ETH B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch- rheumato logi sche Gutachten (Urk. 9/92).

Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 Ziff. 9 .1): - v erminderte Belast barkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule bei - degenerativen Veränderungen und engem Neuroforamen C6 rechts so wie Uncarthrose C6/ 7 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7 rechts ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI März 2014) - ohne radikuläre Zeichen - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei - leichter s-förmiger lumbal linkskonvexer Skoliose und degenerativen Veränderungen ohne Kompression neutraler Strukturen (MRI März 2014) - ohne radikuläre Zeichen

Die bildgebenden Befunde im Bereich der Halswirbelsäule und der Lenden wirbel säule seien nicht gravierend. Um der Beschwerdeführerin nicht Unrecht zu tun, führe sie sie dennoch unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, obwohl dies diskutiert werden könne (S. 30 Ziff. 10 Mitte).

A ls Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Niko tin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, und eine beginnende me diale Gonarthrose links (Röntgen März 2014) und Osteoporose (S. 29 Ziff. 9.2).

Berufsanamnestisch wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien sechs Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 28 Jahren habe sie als Küchenhilfe, Rüste ri n und als Zimmermädchen gearbeitet. Seit 2013 arbeite die Beschwerdeführe rin zu 10 bis 20 % als Reinigungsmitarbeiterin (S. 32 Ziff. 11.1) .

Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belas tungs niveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne sie zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 %. Leichte Rein igungsarbei ten

(wie Staub wischen, Papierkörbe leeren oder aufräumen) könne sie zu 100 % aus üben. Schwere Reinigungsarbeiten mit Hantieren von Lasten über 10 k g könne sie dagegen nicht machen (S. 32 f. Ziff. 11.1) . In adaptierter Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum vo n 100 % (S. 3 3 Ziff. 11.3) . Es habe in angepasster Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 3 Ziff. 11.2) . Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose (S. 3 3 Ziff. 12.3). 5.2

Am 1 8. Juni 2015 erstattete Prof. Dr. med. habil. C.___, Fach arzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 9/100).

Der Gutachter nannte keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 23 lit . E 1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nannte er die folgenden: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - soziokulturelle Probleme (Sprachschwierigkeiten; ICD-10 Z04) - Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Schul- und Berufsausbildung (ICD-10 Z56) - histrionisch e Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

Unter Abzug entsprechender psycho-sozialer und sozio-kultureller Anteile lägen keine handicapierenden Fähigkeitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet vor, die sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in adaptierter Tätigkeit eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr be gründen könnten (S. 24 lit .

F.) . Es handle sich um ein chronifiziertes, unver än dertes psychisches Krankheitsbild (S. 25 lit . I). 5.3

In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 7. August 2015 (Urk. 9/101) nannten Dr. B.___ und Prof. C.___ die gleichen Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihren jeweiligen Gutach ten (vgl. vorstehend E. 5.1-5.2)

Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Wirbel säulen-schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein Pensum von 100 % . Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantieren. Diese attes tierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der psychiatrischen Untersuchung am 1 7. Juli 201 5. Im Verglei ch zum Referenzzeitpunkt vom 5. Februar 2008 sei keine objektive fassbare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustan des auszumachen. 5.4

Gemäss Feststellungsblatt vom 21. August 2015 (Urk. 9/103) führte

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, RAD, in seiner Stellungnahme vom 14. August 2015 aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne (S. 5 unten). 5.5

Mit Schreiben vom 4. November 2015 (Urk. 9/113 =Urk. 1/1) führte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bei einer bis anhin emotional vulnerablen Persönlichkeitsstruktur seit 15. Septem ber 2015 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Darüber hinaus bestehe seit Jahren eine anhaltende somatoforme

Schmerzver arbeitungsstörung (ICD-10 F45.4; S. 1 Mitte). Seit 1999 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin chronifiziert und ausgeweitet, sodass sie sich immer weiter von einem möglichen beruflichen Einstieg entfernt habe. Es könne von einer bereits seit längerem b estehenden vollständigen Arbeitsfähig keit (richtig : Arbeitsunfähigkeit) ausgegangen werden (S. 3). 5.6

Med. pract . F.___, praktischer Arzt,

führte im

Bericht vom 5. März 2016 (Urk. 8/3) aus, dass er die Beschwerdeführerin erst seit 1 0. September 2015 kenne . Er erachte sie aufgrund ihrer medizinischen Beschwerden (Depression und muskuloskelettale Beschwerden) als zu 100 % arbeitsunfähig. 6.

6.1

I n den Jahren 1999 und 2002 wurde n eine anhalte nde somatoforme

Schmerz störung beziehungsweise Somatisierungsstörung

und mittelgradige depres sive Episode ohne somatisches Syndrom, sowie eine einfache Persönlichkeit in sozial schwierigen, überfordernden Lebensumständen mi t hist rion ischen Verhal tens weisen diagnostiziert. Gestützt auf diese Diagnose n wurde der Beschwerde führerin eine halbe Rente zugesprochen

(vorstehend E. 3.1 f.).

2004 wurde fest gehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ver ändert habe (vorstehend E. 4.1) . 2007 wurde wiederum keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin festgestellt. Diagnostiziert wur de n eine Somatisierungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit Chroni fizierung und sozialer Isolation (vorstehend E. 4.2) . 6. 2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung insbeson dere a uf das bidisziplinäre Gutachten.

Dr. B.___ erstellte ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten gestützt auf die ihr überlassenen Akten, die Untersuchung vom 2. Februar 2015 sowie auf die ausgedehnte Laboruntersuchung am Untersuchungstag (Urk. 9/92 S. 2 Ziff. 1). Das Gutachten ist ausführlich, erscheint nachvollziehbar und in sich schlüssig. Dr. C.___ erstellte sein psychiatrisches Gutachten gestützt auf seine psychiatrische Untersuchung vom 2 4. Februar 2015, die ihm zur Verfü gung gestellten Akten sowie die von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Akten (Urk. 9/100 S.3 lit . A) . Auch sein Gutachten ist ausführlich, nachvollzieh bar und in sich schlüssig. Es kann somit auf das bidisziplinäre Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) erfüllt, abge stellt werden. 6.3

Die behandelnde Psychiaterin nannte vergleichbare Diagnosen wie die Gutach ter und andere Ärzte, leitete daraus aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab.

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einer sei ts und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätz ungen wich tige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benen nen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinwei sen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Hinzu kommt, dass vorliegend die psychosozialen Faktoren eine grosse Rolle spielen. Bereits in den Jahren 1999 und 2001 hielten die Ärzte grosse per sönliche, familiäre und finanzielle Sorgen der Beschwerde führerin fest (Urk. 9/1, Urk. 9/26). Auch Prof . C.___ stellte im Rahmen der bi disziplinären Begut achtung fest, dass die Ich -Funktionen der Beschwerdeführe rin durch sozio kul turelle Faktoren geprägt seien, welche das psychische Krank heitsbild aufrechter halten würden. Weiter kam er zum Schluss, dass die Selbst limitierungen und der sekundäre Krankheitsgewinn zur Aufrechterhaltung des psychopathologischen Bildes in erheblichem Masse beitragen würden. Aus psy chiatrisch-versiche rungs medizinischer Sicht machte er keine psychiatrischen Krankheitsbilder mit IV-wirksamen handicapierenden Fähigkeitsstörungen aus.

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Die Psychiaterin führt im Rahmen ihrer Anamnese soziokulturelle Umstände auf (Urk. 1/1 S. 1), ohne dass dabei erkennbar würde, inwiefern ihre Be funde davon psychiatrisch zu unterscheiden sind. Mit anderen Worten ist nicht nachvoll zieh bar, inwiefern sie derartige Faktoren in ihre gestellten Diagnosen einbezogen ha t.

Es ist denkbar, dass die von der behandelnden Psychiaterin diagnost izierte rezid i vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (E. 5.5), die 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen würde. Es ist jedoch da rauf hinzu weisen, dass Depression en häufig einen schwankenden Verlauf ha ben und der Schweregrad deshalb eine Momentaufnahme darstellt. Eine schwere Episode läs st noch keine Verallgemeinerung zu. Von einer punktuell schweren Depression kann nicht auf eine psychische Störung von Krankheitswert ge schlossen werden .

Schliesslich ist zu bedenken, dass die Psychaterin die Besc hwerdeführerin im Berichtszeitpunkt erst weniger als zwei Monate behandelt hat. Aus allen diesen Gründen vermögen die Vorbringen der behandelnden Psychiaterin das bidiszi pli näre Gutachten n icht umzustossen.

6.4

Med. pract . F.___ begründete seine Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, nicht näher (vgl. vors t ehend E. 5.6). Sie vermag des halb die Ausführungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht umzu stos sen.

Ebenso wenig vermag das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin die Gut achten umzustossen, besonders angesichts des Um standes, dass die Gutach terin i m Rahmen der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin einige Diskre panzen zwischen den Beschwerden und Befunden festgestellt hat (vgl. Urk. 9/92 S. 30 f. Ziff. 10) . 6. 5

Nach dem Gesagten ist auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ und auf das psychiatrische Gutachten von Prof. C.___ abzustellen. 6.6

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit mehr vorliegen (vorstehend E. 5.2). Als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, wobei sie

d e ren

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als diskutabel erachteten (vgl. vorstehend E. 5.1).

Ein Vergleich der 2002 bis 2015 gestellten Diagnosen zeigt, dass sich der Ge sund heitszustand der Beschwerdeführerin offen sichtlich verbessert hat. So ist di e depressive Störung remittiert. Des Weiteren besteht zwar nach wie vor eine so matoforme Schmerzstörung, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Somit kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/106) - von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden. 6. 7

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist eben falls auf die Gutachten abzustellen. Beide attestierten der Beschwerdeführerin eine seit spätestens 17. Juli 2015 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg hantieren muss (vorstehend E. 5.3) . 6. 8

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessert hat und im Zeitpunkt der Rentenaufhebung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 % für Tätigkeiten, in denen sie Lasten bis zu maximal 10 kg hantieren muss, ausgegangen werden kann. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrad anhand eines Ein kom mensvergleichs . 7.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BG E 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur er hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die stand ar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 7.4

Die Beschwerdeführerin konnte nie ein regelmässiges Einkommen erwirtschaf ten (Urk. 30, Urk. 9/75), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde gegnerin bei der Ermittlung des

Valideneinkommen s auf Tabellenlöhne abge stellt hat. Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentral wert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kom petenzniveau 1 der LSE 2012, Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) ab zustellen.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Belastungsprofils 100 % arbeitsfähig ist, sind zur Ermittlung des Invali deneinkommens ebenfalls Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, nämlich die gleichen Durchschnittslöhne für Frauen für einfache Tätigkeiten wie für die Ermittlung des Valideneinkommens .

Da für die Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens der identische Tabellenlohn massgebend ist, resultiert bei einem Prozentver gleich der beiden Einkommen ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0 % . 7.5

Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente ist somit nicht zu beanstanden.

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller