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IV.2016.00172

Nichteintreten auf erneutes Leistungsbegehren rechtens. Rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. UP/URB-Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abgelehnt.

Zürich SozVersG · 2016-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1956, meldete sich erstmals am 9 . November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 11/26) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle,

rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine ganze Invali denrente zu. Am 1 5. Dezember 2004 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass ein unveränderter Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente bestehe (Urk. 11 /39).

Nach Eingang eines im Januar 2010 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 11/71) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Zentrum Y.___ ein inter diszip linäres Gutachten ein, das am 3 0. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 11/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/92, Urk. 11/94) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juni 2012 in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Januar 2003 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 11/107) .

Dies wurde mit

Urteil

des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 im Verfah ren Nr. IV.2012 .00 768 (Urk. 11/ 147) und mit

Urteil

des Bundesgerichts vom 12 . Februar 2014 (Urk. 11/150) bestätigt. 1.2

Am 2 9. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/156, Urk. 11/158). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 169, Urk. 11/170) trat d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 17 . Dezember 2015 auf das erneute Leistungsbegehr en nicht ein (Urk. 11/173 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde g egen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9 . März 2016

(Urk. 10) beantragte die IV-Ste lle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 3 0. März 201 6 zur

Kennt nis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem erneuten Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten V erfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung des Sachverhaltes vor. Aus den neu eingereichten Akten gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hin wiesen, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (S. 2). Betreffend die beschwerdeweise erwähnten Auskünfte der behandelnden Psychotherapeutin, welche einzuholen seien, sei darauf hinzuweisen, dass es bei einer Neuanmel dung an der versicherten Person selbst liege, glaubhaft zu machen, dass sich die massgeblichen Verhältnisse seit der rentenaufhebenden Verfügung geändert hätten. Der Untersuchungsgrundsatz spiele insoweit nicht. Nachdem der Rechts vertreter mit Schreiben vom 5. August 2015 zum Einreichen aktueller Beweis mittel aufgefordert worden sei hätte es an ihm gelegen, entsprechende Berichte einzureichen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, gemäss Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wel cher in seinem detaillierten ärztlichen Zeugnis vom 2 1. August 2015 auf zahl reiche Diagnosen verwiesen habe, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine IV -Rentenberechtigung ausgewiesen (S. 3 f.). Auch die weiteren medizinischen Berichte verwiesen auf Befunde, die bei der seinerzeitigen Begutachtung aus dem Jahre 2010/2011 überhaupt nicht oder nicht in dieser ve rschärften Form vorgelegen hätten . Wie bereits im Gesuch dargelegt, sei sie aufgrund der von Dr. Z.___ diagnostizierten agitierten Depression in andauernder Psychotherapie. Seitens der behandelnden Psychotherapeutin seien weitere Auskünfte einzuho len (S. 4 Mitte). 2.3

Strit tig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführer in gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Juni 2012 ergangenen Ver fügung (Urk. 11/107)  in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.

3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet die Verfügung vom 25 . Juni 2012

(Urk. 11/107), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27 . September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00768 (Urk. 11/147) und mit

Urteil

des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014 (Urk. 11/150) bestätigt

wurde.

Die Beschwerdegegnerin stütze sich für ihre damalige Beurteilung auf das interdis ziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___

vom 30 . Mai 2011 (Urk. 11/ 90/4). 3.2

Die Gutachter des

Zentrums Y.___ stellten in ihrem am 30 . Mai 2011 erstatten Gutachten (Urk. 11/87) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

33 Ziff. 6.1): - chronisch rezidivierende Bronchitis mit rezidivierender Hämoptoe mit/bei: - Bronchiektasen im Mittellappen und in der Lingula - rezidivierenden Infektexazerbationen - praktisch normaler Lungenfunktion - chronifiziertes diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei: - cervikospondylogenem / cervikocephalem Schmerzsyndrom rechtsbe tont - beginnender Osteochondrose C5/6, deutlicher C6/7 - thorakovertebralem Schmersyndrom mit degenerativen Veränderun gen der mittleren Brustwirbelsäulen (BWS) -Abschnitte - lumbospondylogenem Schmerzsyndrom b eidseits bei mediolateraler

Dis kusprotrusion L4/5 mit Rezessusstenose L4/5 links und medianer Diskusprotrusion L5/S1 und L3/4, nicht kompressiv - myofaszialer Komponente - Polyarthralgien der Hände und Metatarsalgie der Füsse - Verdacht auf Morton Neurom Digiti (Dig .) III/IV und Dig . II/III links

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6.2): - Adipositas Grad I nach WHO mit einem BMI von 34 kg/m 2 - Varicosis

crurum beidseits mit/bei: - Status nach wiederholter Varizenope ration beidseits 2006 und im Ja nuar 2008 - chronische Obstipation mit/bei: - Status nach Hämorrhoidenoperation 1992 - Verdacht auf restless

legs -Syndrom - Status nach Kontusion des linken Handge lenkes mit Verdacht auf Ulna - Im paction -Syndrom links bei diskreter Ulna -Plus-Variante, zurzeit asymptomatisch

Die Ärzte führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Ge ge benheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der erhobenen klinischen wie bildgebenden Befunde in einer vorwie gend mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar . So sei auch die Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Firma A.___ mit vorwiegendem Auffüllen der Regale mit wiederholtem Heben und Tragen von schweren Lasten und Einnah me von unergonomischen Zwangshaltungen als nicht optimal an zusehen. Aufgrund ihrer Bronchiektasen mit rezidivierenden Infektexazerbatio nen sollte die Be schwer deführerin nicht an einem Arbeitsplatz mit Staub oder Rauch exponiert sein. Auch seien ihr körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar. Die Arbeit sollte ferner in wohl temperierten Räumen erfolgen, Arbeiten im Freien oder in kalter Umgebung seien nicht mehr zumutbar. Ansonsten lasse sich aus inter diszi plinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 39 Ziff. 7.4).

Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte unverändert seit Ende 200 1. Die damals beschriebenen Befunde und Diag nosen deckten sich mehr oder weniger mit den aktuell erhobenen und bedingten qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsverkäuferin in einem Supermarkt nicht mehr zumutbar er scheinen liessen. Dennoch könne für eine behinderun g sangepasste Tätigkeit auch retrospektiv keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (S. 39 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübte n Erwerbstätigkeit als Hilfsver käuferin in einem Supermarkt sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsunfähig (S. 39 Ziff. 7.6). In einer dem Leiden optimal angepassten, kör perlich leichten wech sel belastenden Tätigkeit in wohl temperierten Räumen ohne Exposition mit Rauch oder Staub bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeits fähig keit (S. 40 Ziff. 7.7). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung

vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 11/156, Urk. 11/158)

reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr.

B.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und C.___, Unterassistentin, Klinik

D.___ Chiropraktik, stellten in ihrem Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 11/166/3-5) folgende Diagnosen (S. 1): - Fasciitis

plantaris Fuss links - Nebendiagnosen - OSG Instabilität rechts - Morton-Neurom interdigital II/III und III/IV beidseits, Status nach inter digitaler Infiltration II/III und III/IV beidseits am 2 3. Mai 2013 - Fibromyalgie - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasen

Die Fa chpersonen führten aus, sie hätten die Patientin in ihrer Chiropraktik-Sprechstunde ambulant untersucht. Die Patientin habe über Fersenschmerzen links medial plantar be im Gehen berichtet, welche vor neun Monaten plötzlich, ohne auslösendes Ereignis nach längerer Gartenarbeit erstmals aufge treten seien. Sie beschreibe die Schmerzen als brennend oder ziehend und sie seien nicht konstant vorhanden, sondern würden jeweils nach längerem Gehen auf treten und hielten dann einige Tage an, bevor sie abklängen (S. 1 unten f.). Die Fachpersonen führten aus, die Patientin leide an einer Fasciitis

plantaris links. Der manuelle Fokus liege auf der Behandlung der schmerzhaften Weichteil gewebe . Nach drei bis vier Probebehandlungen werde der Verlauf zeigen, wie die Patientin auf die chiropraktische Therapie anspreche. Allenfalls könnte eine Anpassung der Schuheinlagen in Erwägung gezogen werden (S. 2 unten). 4 . 2

Die Ärzte der Klinik

D.___, stellten in ihrem Bericht vom 3 1. März 2014 (Urk. 11/166/6) folgende Diagnosen: - OSG Instabilität rechts - Fasciitis

plantaris Fuss links - Morton-Neurom interdigital II/III und III/IV beidseits - Status nach interdigitaler Infiltration II/III und III/IV beidseits am 23.

Mai 2013 - Fibromyalgie - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasen

Die Ärzte führten aus, s ie hätten die Patientin in der Fuss-Sprechstunde ambu lant untersucht. Konsultationsgrund sei die Kontrolle nach einer Infiltration gewesen. Bei der Patientin bestünden therapierefraktäre Beschwerden auf Grund einer Plantarfasciitis auf der linken Seite. In einem näch sten Schritt werde sie zu den Kollegen der Chiropraktischen Poliklinik zur Weiterbehandlung geschickt . Sollten diese Massnahmen keine Verbesserung bringen, werde mit der Patientin nochmals über eine Infiltration diese s Mal am Locus

dolenti am medi alen Calcaneus gesprochen. Als letzte Möglichkeit wäre noch eine operative Massnahme mögli ch (S. 1). 4 . 3

Dr. Z.___

und Dr. med. E.___

stellte n in ihrem

Bericht vom 2 1. August 2015 (Urk. 11/166/1-2) folgende Diagnosen (S. 1) : - Polyarthrose - OSG Instabilität beidseits - Fasciitis

plantaris links - Morton Neurom beidseits - Fibromyalgie - chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Asthma bronchiale - chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasien - agitierte Depression - Restless - legs -Syndrom

Dr. Z.___

und Dr. E.___

führte n aus, wie der Diagnoseliste zu entnehmen sei, leide die Patientin an diversen Erkrankungen, die sowohl das psychosoziale als auch das berufliche Leben in den letzten Jahren massiv beeinflusst hätten. D ie Patientin komme seit einigen Jahren in regelmässigen Abständen aufgrund der Schmerzsymptomatik in d i e Praxis . Hierbei seien die Schmerzen aufgrund der bekannten Fibromyalgie und der Polyarthrosen so massiv, dass immer wieder starke Analgetika in Form von Injektionen notwendig seien. Auch die physio therapeutischen Sitzungen seien bezüglich der Analgesie frustran . Eine spezial ärztliche Behandlung aus rheumatologischer Sicht wie auch aus orthopädischer Sicht habe bisher wenig Erfolg gebracht. D ie Versicherte sei aktuell für eine rheumatologische Abklärung angemeldet. Aus der Vorgeschichte sei en eine Depression und ein Res tlesslegs -Syndrom bekannt, die e be nfalls psychopharma kologisch therapiert würden. Auch die psychopathologische Situation der Pati entin erschwere die Genesung auf der einen Seite und die Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite. Di e Patientin sei auf eine regelmässige Medikamentenein nahme angewiesen un d suche diesbezüglich regelmäss ig die Praxis auf. Auf grund der Restlesslegssymtpomatik verspüre sie eine Unruhe, die ihr vor allem am Abend das Ausruhen und den Schlaf unmöglich mache .

Eine pneumologische Untersuchung habe sowohl ein Asthma bronchiale sowie auch Bronchiektasien als Diagnosen ergeben . Die Patientin sei immer wieder an Bronchitiden und Pneumonien erkrankt, die vor allem eine langwierige Antibi ose notwendig gemacht hätten. Somit sei en auch d i e Einsatz- und Arbeitsfähig keit aus dieser Sicht stark eingeschränkt.

I n Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde und Diagnosen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine IV-Rentenberechtigung festzustellen (S.

2). 4.4

Dr. med.

I .___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 aus, beim Aktenvergleich der Alt- und Neuakten begründeten die vorlie genden eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/168/2). 5. 5.1

Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat (E. 1.1), dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Einstellung der Rentenleistungen mit Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 11/107) in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver schlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis ver bunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Es ste llt sich daher die Frage, ob die vo n der Beschwerdeführer in eingereichte Bericht e, namentlich jener von Dr. Z.___

und Dr. E.___

vom 21 . August 2015 (vorstehend E. 4.3), eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszust andes glaubhaft zu belegen vermö g en . 5.2

In Bezug auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. E.___

ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauens stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allge mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).

B ereits im Juli 2012 befürwortete Dr. Z.___

abweichend von der Einschätzung der Gutachter des Zentrums Y.___ eine 100%ige Berentung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein starkes Lungenleiden, einen Asthmaschub, Schmerzen an bei den Füssen mi t Verdacht auf ein Morton Neurom, Schmerzen an der Halswir belsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Fibromyalgie und Arth rose und bezeichnete die Beschwerdeführerin schon damals als psychisch schwer angeschlagen .

Auch in seinem Bericht vom Dezember 2012 ging er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.

Urk. 11/110 und Urk. 11/111/3). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom September 2013 wurde bezüglich der Ein schätzung durch

Dr. Z.___

festgehalten, dass diese keine Zweifel an der Ein schätzung der Gutachter des Zentrums Y.___

vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.2) zu erwe cken vermöge,

die erwähnten psychischen Probleme nicht ausgewiesen seien und seine diesbezüglich fachfremde Einschätzung nicht überzeuge (Urk. 11/ 147 E. 5.5 und

E. 7.1). Diese Feststellung wurde sodann im Entscheid des Bundesge richts vom 1 2. Februar 2014 geschützt (vgl. Urk. 11/150).

Zu der in seinem Bericht vom August 2015 (vorstehend E. 4.3) diagnostizierten agitierten Depression verwies Dr. Z.___ lediglich auf die Vorgeschichte, ohne allfällige objektive Befunde zu nennen.

Wie ausgeführt, liegt die Beweislast des Glaubhaftmachens, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan spruch erheblichen Weise geändert hat, im Rahmen der Neuanmeldung bei der gesuchstellenden Person (vgl. vorstehend E. 1.4). Der blosse Hinweis auf eine stattfindende Psychotherapie erweist sich als ungenügend. Zudem handelt es sich bei der angegebenen behandelnden Psychologin nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und ein entsprechender Bericht wurde trotz genügender Aufforderung der Beschwerdegegnerin und gewährter Fristverlän gerung (vgl. Urk. 11/162, Urk. 11/ 165)

bis dato nicht eingereicht.

D ie übrigen von Dr. Z.___ und Dr. E.___

im August 2015 genannten Diagno sen sind alle bereits bekannt.

Was die im Rahmen der Neuanmeldung mit Bericht vom Dr. med. G.___, Leiter Pneumologie, Spital

H.___, vom 2 8. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/166/10-11) genannten Diagnosen betrifft, so waren diese bereits im Jahr 2010 bekannt und fanden denn auch Eingang in das Gutachten des Zentrums Y.___ (vgl. Urk. 11/87/10). Dass seit der Verfügung vom Juni 2012 eine erhebliche Veränderung eingetreten wäre, ergibt sich nicht aus diesem Bericht; im Gegen teil ist auf eine unveränderte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu schliessen. Sodann datiert der - neu aufgelegte - Austrittsbericht der Zürcher Klinik F.___ vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 11/166/7-9) und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, eine relevante Veränderung seit Verfügungserlass am 2 5. Juni 2012 glaubhaft zu machen. Es kommt hinzu, dass darin Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fehlen (vgl. auch Urk. 11/147/13), womit sich der Schluss auf eine erhebliche Anspruchsveränderung ohnehin verbietet.

Was schliesslich die geltend gemachten Fussbeschwerden betrifft, waren diese zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens ebenfalls bereits bekannt. So wurde der Beschwerdeführerin bereits am 2 9. Oktober 2009 und erneut am 1 1. Januar 2010 Kos tengutsprache für orthopädische Spezialschuhe gewährt (vgl. Urk. 11/62, Urk. 11/70) .

D er eingereichte Bericht der Chiropraktorinnen der Klinik

D.___ vom März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1), wo vor allem das probeweise Vorgehen abgehandelt wurde, reicht nicht aus, um ei ne den Invali di tätsgrad beeinflussende Änderung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit glaubhaft zu machen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin dort Schmerzen beschrieb, die erstmals nach längerer Gartenarbeit aufgetreten und nicht konstant vorhanden seien, sondern erst nach längerem Gehen auftreten und nach ein paar Tagen wieder abklingen würden. Eine relevante Einschränkung in behinderungsangepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.2) ist damit nicht glaubhaft dargetan.

Gleiches hat im Hinblick auf den unvollständig eingereichten Bericht der Klinik

D.___ vom März 2014 (vorstehend E. 4.2) zu gelten, geht es dabei doch im Wesentlich um eine Kontrollunter suchung nach Infiltration und um eine in der Folge vorgenommene Überweisung an eine Poliklinik.

Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 2 5. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- b e z iehungs w eise Neuanmeldungsgrund gilt eine anspruchserhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und damit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Letztere bemisst sich nach dem Verlust der Erwerbsmöglichkeiten nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung (Art. 7 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Änderung der Invalidität ist den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereich ten medizinisch en Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaub haft gemacht. 5 .3

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine erheb liche

rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte . Die angefochtene Verfügung vom 17 . Dezember 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungs gesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Die Beschwerdeführer in beantragte die Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin stütz t e

sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf einen Be richt ihres behandelnden Arztes,

auf dessen Einschätzung bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. September 2013 (Urk. 11/147), bestätigt durch das Urteil des Bundesgericht vom

1 2. Februar 2014 (Urk. 11/150), nicht abgestellt

worden war . Ausdrücklich w a r im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. September 2013 zu dessen psychiatrischen Einschätzung festgehalten wor den, dass die fachfremden Diagnosen nicht zu überzeugen vermögen . Im Rah men der Neuanmeldung wurde ein entsprechender psychiatrischer Fachbericht nicht eingereicht und die übrigen medizinischen Berichte beziehungsweise Diagnosen

lagen entweder schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom Juni 2012

vor oder betrafen die bereits bekannten F ussbeschwerden und deren Behand lung . Demnach sind die Gewinn aus sichten vorliegend als erheblich kleiner zu gewichten, als die Verlust chan cen, weshalb die Beschwerde als aussichtslos an zu sehen ist und die Vorausset zungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung in vorliegend em Ver fahren nicht erfüllt sind. 6.4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das G eric ht beschliesst :

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 ). Der blosse Hinweis auf eine stattfindende Psychotherapie erweist sich als ungenügend. Zudem handelt es sich bei der angegebenen behandelnden Psychologin nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und ein entsprechender Bericht wurde trotz genügender Aufforderung der Beschwerdegegnerin und gewährter Fristverlän gerung (vgl. Urk. 11/162, Urk. 11/ 165)

bis dato nicht eingereicht.

D ie übrigen von Dr. Z.___ und Dr. E.___

im August 2015 genannten Diagno sen sind alle bereits bekannt.

Was die im Rahmen der Neuanmeldung mit Bericht vom Dr. med. G.___, Leiter Pneumologie, Spital

H.___, vom 2 8. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/166/10-11) genannten Diagnosen betrifft, so waren diese bereits im Jahr 2010 bekannt und fanden denn auch Eingang in das Gutachten des Zentrums Y.___ (vgl. Urk. 11/87/10). Dass seit der Verfügung vom Juni 2012 eine erhebliche Veränderung eingetreten wäre, ergibt sich nicht aus diesem Bericht; im Gegen teil ist auf eine unveränderte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu schliessen. Sodann datiert der - neu aufgelegte - Austrittsbericht der Zürcher Klinik F.___ vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 11/166/7-9) und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, eine relevante Veränderung seit Verfügungserlass am 2 5. Juni 2012 glaubhaft zu machen. Es kommt hinzu, dass darin Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fehlen (vgl. auch Urk. 11/147/13), womit sich der Schluss auf eine erhebliche Anspruchsveränderung ohnehin verbietet.

Was schliesslich die geltend gemachten Fussbeschwerden betrifft, waren diese zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens ebenfalls bereits bekannt. So wurde der Beschwerdeführerin bereits am 2 9. Oktober 2009 und erneut am 1 1. Januar 2010 Kos tengutsprache für orthopädische Spezialschuhe gewährt (vgl. Urk. 11/62, Urk. 11/70) .

D er eingereichte Bericht der Chiropraktorinnen der Klinik

D.___ vom März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1), wo vor allem das probeweise Vorgehen abgehandelt wurde, reicht nicht aus, um ei ne den Invali di tätsgrad beeinflussende Änderung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit glaubhaft zu machen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin dort Schmerzen beschrieb, die erstmals nach längerer Gartenarbeit aufgetreten und nicht konstant vorhanden seien, sondern erst nach längerem Gehen auftreten und nach ein paar Tagen wieder abklingen würden. Eine relevante Einschränkung in behinderungsangepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.2) ist damit nicht glaubhaft dargetan.

Gleiches hat im Hinblick auf den unvollständig eingereichten Bericht der Klinik

D.___ vom März 2014 (vorstehend E. 4.2) zu gelten, geht es dabei doch im Wesentlich um eine Kontrollunter suchung nach Infiltration und um eine in der Folge vorgenommene Überweisung an eine Poliklinik.

Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 2 5. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- b e z iehungs w eise Neuanmeldungsgrund gilt eine anspruchserhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und damit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Letztere bemisst sich nach dem Verlust der Erwerbsmöglichkeiten nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung (Art. 7 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Änderung der Invalidität ist den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereich ten medizinisch en Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaub haft gemacht. 5 .3

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine erheb liche

rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte . Die angefochtene Verfügung vom 17 . Dezember 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungs gesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde g egen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9 . März 2016

(Urk. 10) beantragte die IV-Ste lle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 3 0. März 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem erneuten Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten V erfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung des Sachverhaltes vor. Aus den neu eingereichten Akten gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hin wiesen, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (S. 2). Betreffend die beschwerdeweise erwähnten Auskünfte der behandelnden Psychotherapeutin, welche einzuholen seien, sei darauf hinzuweisen, dass es bei einer Neuanmel dung an der versicherten Person selbst liege, glaubhaft zu machen, dass sich die massgeblichen Verhältnisse seit der rentenaufhebenden Verfügung geändert hätten. Der Untersuchungsgrundsatz spiele insoweit nicht. Nachdem der Rechts vertreter mit Schreiben vom 5. August 2015 zum Einreichen aktueller Beweis mittel aufgefordert worden sei hätte es an ihm gelegen, entsprechende Berichte einzureichen (Urk.

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, gemäss Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wel cher in seinem detaillierten ärztlichen Zeugnis vom 2 1. August 2015 auf zahl reiche Diagnosen verwiesen habe, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine IV -Rentenberechtigung ausgewiesen (S. 3 f.). Auch die weiteren medizinischen Berichte verwiesen auf Befunde, die bei der seinerzeitigen Begutachtung aus dem Jahre 2010/2011 überhaupt nicht oder nicht in dieser ve rschärften Form vorgelegen hätten . Wie bereits im Gesuch dargelegt, sei sie aufgrund der von Dr. Z.___ diagnostizierten agitierten Depression in andauernder Psychotherapie. Seitens der behandelnden Psychotherapeutin seien weitere Auskünfte einzuho len (S. 4 Mitte).

E. 2.3 Strit tig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführer in gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Juni 2012 ergangenen Ver fügung (Urk. 11/107)  in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.

3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet die Verfügung vom 25 . Juni 2012

(Urk. 11/107), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27 . September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00768 (Urk. 11/147) und mit

Urteil

des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014 (Urk. 11/150) bestätigt

wurde.

Die Beschwerdegegnerin stütze sich für ihre damalige Beurteilung auf das interdis ziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___

vom 30 . Mai 2011 (Urk. 11/ 90/4). 3.2

Die Gutachter des

Zentrums Y.___ stellten in ihrem am 30 . Mai 2011 erstatten Gutachten (Urk. 11/87) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

33 Ziff. 6.1): - chronisch rezidivierende Bronchitis mit rezidivierender Hämoptoe mit/bei: - Bronchiektasen im Mittellappen und in der Lingula - rezidivierenden Infektexazerbationen - praktisch normaler Lungenfunktion - chronifiziertes diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei: - cervikospondylogenem / cervikocephalem Schmerzsyndrom rechtsbe tont - beginnender Osteochondrose C5/6, deutlicher C6/7 - thorakovertebralem Schmersyndrom mit degenerativen Veränderun gen der mittleren Brustwirbelsäulen (BWS) -Abschnitte - lumbospondylogenem Schmerzsyndrom b eidseits bei mediolateraler

Dis kusprotrusion L4/5 mit Rezessusstenose L4/5 links und medianer Diskusprotrusion L5/S1 und L3/4, nicht kompressiv - myofaszialer Komponente - Polyarthralgien der Hände und Metatarsalgie der Füsse - Verdacht auf Morton Neurom Digiti (Dig .) III/IV und Dig . II/III links

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6.2): - Adipositas Grad I nach WHO mit einem BMI von 34 kg/m 2 - Varicosis

crurum beidseits mit/bei: - Status nach wiederholter Varizenope ration beidseits 2006 und im Ja nuar 2008 - chronische Obstipation mit/bei: - Status nach Hämorrhoidenoperation 1992 - Verdacht auf restless

legs -Syndrom - Status nach Kontusion des linken Handge lenkes mit Verdacht auf Ulna - Im paction -Syndrom links bei diskreter Ulna -Plus-Variante, zurzeit asymptomatisch

Die Ärzte führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Ge ge benheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der erhobenen klinischen wie bildgebenden Befunde in einer vorwie gend mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar . So sei auch die Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Firma A.___ mit vorwiegendem Auffüllen der Regale mit wiederholtem Heben und Tragen von schweren Lasten und Einnah me von unergonomischen Zwangshaltungen als nicht optimal an zusehen. Aufgrund ihrer Bronchiektasen mit rezidivierenden Infektexazerbatio nen sollte die Be schwer deführerin nicht an einem Arbeitsplatz mit Staub oder Rauch exponiert sein. Auch seien ihr körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar. Die Arbeit sollte ferner in wohl temperierten Räumen erfolgen, Arbeiten im Freien oder in kalter Umgebung seien nicht mehr zumutbar. Ansonsten lasse sich aus inter diszi plinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 39 Ziff. 7.4).

Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte unverändert seit Ende 200 1. Die damals beschriebenen Befunde und Diag nosen deckten sich mehr oder weniger mit den aktuell erhobenen und bedingten qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsverkäuferin in einem Supermarkt nicht mehr zumutbar er scheinen liessen. Dennoch könne für eine behinderun g sangepasste Tätigkeit auch retrospektiv keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (S. 39 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübte n Erwerbstätigkeit als Hilfsver käuferin in einem Supermarkt sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsunfähig (S. 39 Ziff. 7.6). In einer dem Leiden optimal angepassten, kör perlich leichten wech sel belastenden Tätigkeit in wohl temperierten Räumen ohne Exposition mit Rauch oder Staub bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeits fähig keit (S. 40 Ziff. 7.7). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung

vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 11/156, Urk. 11/158)

reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr.

B.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und C.___, Unterassistentin, Klinik

D.___ Chiropraktik, stellten in ihrem Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 11/166/3-5) folgende Diagnosen (S. 1): - Fasciitis

plantaris Fuss links - Nebendiagnosen - OSG Instabilität rechts - Morton-Neurom interdigital II/III und III/IV beidseits, Status nach inter digitaler Infiltration II/III und III/IV beidseits am 2 3. Mai 2013 - Fibromyalgie - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasen

Die Fa chpersonen führten aus, sie hätten die Patientin in ihrer Chiropraktik-Sprechstunde ambulant untersucht. Die Patientin habe über Fersenschmerzen links medial plantar be im Gehen berichtet, welche vor neun Monaten plötzlich, ohne auslösendes Ereignis nach längerer Gartenarbeit erstmals aufge treten seien. Sie beschreibe die Schmerzen als brennend oder ziehend und sie seien nicht konstant vorhanden, sondern würden jeweils nach längerem Gehen auf treten und hielten dann einige Tage an, bevor sie abklängen (S. 1 unten f.). Die Fachpersonen führten aus, die Patientin leide an einer Fasciitis

plantaris links. Der manuelle Fokus liege auf der Behandlung der schmerzhaften Weichteil gewebe . Nach drei bis vier Probebehandlungen werde der Verlauf zeigen, wie die Patientin auf die chiropraktische Therapie anspreche. Allenfalls könnte eine Anpassung der Schuheinlagen in Erwägung gezogen werden (S. 2 unten). 4 . 2

Die Ärzte der Klinik

D.___, stellten in ihrem Bericht vom 3 1. März 2014 (Urk. 11/166/6) folgende Diagnosen: - OSG Instabilität rechts - Fasciitis

plantaris Fuss links - Morton-Neurom interdigital II/III und III/IV beidseits - Status nach interdigitaler Infiltration II/III und III/IV beidseits am 23.

Mai 2013 - Fibromyalgie - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasen

Die Ärzte führten aus, s ie hätten die Patientin in der Fuss-Sprechstunde ambu lant untersucht. Konsultationsgrund sei die Kontrolle nach einer Infiltration gewesen. Bei der Patientin bestünden therapierefraktäre Beschwerden auf Grund einer Plantarfasciitis auf der linken Seite. In einem näch sten Schritt werde sie zu den Kollegen der Chiropraktischen Poliklinik zur Weiterbehandlung geschickt . Sollten diese Massnahmen keine Verbesserung bringen, werde mit der Patientin nochmals über eine Infiltration diese s Mal am Locus

dolenti am medi alen Calcaneus gesprochen. Als letzte Möglichkeit wäre noch eine operative Massnahme mögli ch (S. 1). 4 . 3

Dr. Z.___

und Dr. med. E.___

stellte n in ihrem

Bericht vom 2 1. August 2015 (Urk. 11/166/1-2) folgende Diagnosen (S. 1) : - Polyarthrose - OSG Instabilität beidseits - Fasciitis

plantaris links - Morton Neurom beidseits - Fibromyalgie - chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Asthma bronchiale - chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasien - agitierte Depression - Restless - legs -Syndrom

Dr. Z.___

und Dr. E.___

führte n aus, wie der Diagnoseliste zu entnehmen sei, leide die Patientin an diversen Erkrankungen, die sowohl das psychosoziale als auch das berufliche Leben in den letzten Jahren massiv beeinflusst hätten. D ie Patientin komme seit einigen Jahren in regelmässigen Abständen aufgrund der Schmerzsymptomatik in d i e Praxis . Hierbei seien die Schmerzen aufgrund der bekannten Fibromyalgie und der Polyarthrosen so massiv, dass immer wieder starke Analgetika in Form von Injektionen notwendig seien. Auch die physio therapeutischen Sitzungen seien bezüglich der Analgesie frustran . Eine spezial ärztliche Behandlung aus rheumatologischer Sicht wie auch aus orthopädischer Sicht habe bisher wenig Erfolg gebracht. D ie Versicherte sei aktuell für eine rheumatologische Abklärung angemeldet. Aus der Vorgeschichte sei en eine Depression und ein Res tlesslegs -Syndrom bekannt, die e be nfalls psychopharma kologisch therapiert würden. Auch die psychopathologische Situation der Pati entin erschwere die Genesung auf der einen Seite und die Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite. Di e Patientin sei auf eine regelmässige Medikamentenein nahme angewiesen un d suche diesbezüglich regelmäss ig die Praxis auf. Auf grund der Restlesslegssymtpomatik verspüre sie eine Unruhe, die ihr vor allem am Abend das Ausruhen und den Schlaf unmöglich mache .

Eine pneumologische Untersuchung habe sowohl ein Asthma bronchiale sowie auch Bronchiektasien als Diagnosen ergeben . Die Patientin sei immer wieder an Bronchitiden und Pneumonien erkrankt, die vor allem eine langwierige Antibi ose notwendig gemacht hätten. Somit sei en auch d i e Einsatz- und Arbeitsfähig keit aus dieser Sicht stark eingeschränkt.

I n Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde und Diagnosen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine IV-Rentenberechtigung festzustellen (S.

2). 4.4

Dr. med.

I .___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 aus, beim Aktenvergleich der Alt- und Neuakten begründeten die vorlie genden eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/168/2). 5. 5.1

Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat (E. 1.1), dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Einstellung der Rentenleistungen mit Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 11/107) in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver schlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis ver bunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Es ste llt sich daher die Frage, ob die vo n der Beschwerdeführer in eingereichte Bericht e, namentlich jener von Dr. Z.___

und Dr. E.___

vom 21 . August 2015 (vorstehend E. 4.3), eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszust andes glaubhaft zu belegen vermö g en . 5.2

In Bezug auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. E.___

ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauens stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allge mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).

B ereits im Juli 2012 befürwortete Dr. Z.___

abweichend von der Einschätzung der Gutachter des Zentrums Y.___ eine 100%ige Berentung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein starkes Lungenleiden, einen Asthmaschub, Schmerzen an bei den Füssen mi t Verdacht auf ein Morton Neurom, Schmerzen an der Halswir belsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Fibromyalgie und Arth rose und bezeichnete die Beschwerdeführerin schon damals als psychisch schwer angeschlagen .

Auch in seinem Bericht vom Dezember 2012 ging er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.

Urk. 11/110 und Urk. 11/111/3). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom September 2013 wurde bezüglich der Ein schätzung durch

Dr. Z.___

festgehalten, dass diese keine Zweifel an der Ein schätzung der Gutachter des Zentrums Y.___

vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.2) zu erwe cken vermöge,

die erwähnten psychischen Probleme nicht ausgewiesen seien und seine diesbezüglich fachfremde Einschätzung nicht überzeuge (Urk. 11/ 147 E. 5.5 und

E. 7.1). Diese Feststellung wurde sodann im Entscheid des Bundesge richts vom 1 2. Februar 2014 geschützt (vgl. Urk. 11/150).

Zu der in seinem Bericht vom August 2015 (vorstehend E. 4.3) diagnostizierten agitierten Depression verwies Dr. Z.___ lediglich auf die Vorgeschichte, ohne allfällige objektive Befunde zu nennen.

Wie ausgeführt, liegt die Beweislast des Glaubhaftmachens, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan spruch erheblichen Weise geändert hat, im Rahmen der Neuanmeldung bei der gesuchstellenden Person (vgl. vorstehend E.

E. 6 zur

Kennt nis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer in beantragte die Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).

E. 6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 6.3 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin stütz t e

sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf einen Be richt ihres behandelnden Arztes,

auf dessen Einschätzung bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. September 2013 (Urk. 11/147), bestätigt durch das Urteil des Bundesgericht vom

1 2. Februar 2014 (Urk. 11/150), nicht abgestellt

worden war . Ausdrücklich w a r im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. September 2013 zu dessen psychiatrischen Einschätzung festgehalten wor den, dass die fachfremden Diagnosen nicht zu überzeugen vermögen . Im Rah men der Neuanmeldung wurde ein entsprechender psychiatrischer Fachbericht nicht eingereicht und die übrigen medizinischen Berichte beziehungsweise Diagnosen

lagen entweder schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom Juni 2012

vor oder betrafen die bereits bekannten F ussbeschwerden und deren Behand lung . Demnach sind die Gewinn aus sichten vorliegend als erheblich kleiner zu gewichten, als die Verlust chan cen, weshalb die Beschwerde als aussichtslos an zu sehen ist und die Vorausset zungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung in vorliegend em Ver fahren nicht erfüllt sind.

E. 6.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das G eric ht beschliesst :

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 10 S. 2 Ziff. 4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00172 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

2. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1956, meldete sich erstmals am 9 . November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 (Urk. 11/26) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle,

rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine ganze Invali denrente zu. Am 1 5. Dezember 2004 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass ein unveränderter Anspruch auf eine ganz e Invalidenrente bestehe (Urk. 11 /39).

Nach Eingang eines im Januar 2010 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 11/71) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Zentrum Y.___ ein inter diszip linäres Gutachten ein, das am 3 0. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 11/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/92, Urk. 11/94) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Juni 2012 in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Januar 2003 die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 11/107) .

Dies wurde mit

Urteil

des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 im Verfah ren Nr. IV.2012 .00 768 (Urk. 11/ 147) und mit

Urteil

des Bundesgerichts vom 12 . Februar 2014 (Urk. 11/150) bestätigt. 1.2

Am 2 9. Juli 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/156, Urk. 11/158). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/ 169, Urk. 11/170) trat d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 17 . Dezember 2015 auf das erneute Leistungsbegehr en nicht ein (Urk. 11/173 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde g egen die Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9 . März 2016

(Urk. 10) beantragte die IV-Ste lle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 3 0. März 201 6 zur

Kennt nis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän derung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach verhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem erneuten Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten V erfügung wesentlich verändert hätten . Es liege lediglich eine andere Beurteilung des Sachverhaltes vor. Aus den neu eingereichten Akten gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hin wiesen, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (S. 2). Betreffend die beschwerdeweise erwähnten Auskünfte der behandelnden Psychotherapeutin, welche einzuholen seien, sei darauf hinzuweisen, dass es bei einer Neuanmel dung an der versicherten Person selbst liege, glaubhaft zu machen, dass sich die massgeblichen Verhältnisse seit der rentenaufhebenden Verfügung geändert hätten. Der Untersuchungsgrundsatz spiele insoweit nicht. Nachdem der Rechts vertreter mit Schreiben vom 5. August 2015 zum Einreichen aktueller Beweis mittel aufgefordert worden sei hätte es an ihm gelegen, entsprechende Berichte einzureichen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 4). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, gemäss Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wel cher in seinem detaillierten ärztlichen Zeugnis vom 2 1. August 2015 auf zahl reiche Diagnosen verwiesen habe, sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine IV -Rentenberechtigung ausgewiesen (S. 3 f.). Auch die weiteren medizinischen Berichte verwiesen auf Befunde, die bei der seinerzeitigen Begutachtung aus dem Jahre 2010/2011 überhaupt nicht oder nicht in dieser ve rschärften Form vorgelegen hätten . Wie bereits im Gesuch dargelegt, sei sie aufgrund der von Dr. Z.___ diagnostizierten agitierten Depression in andauernder Psychotherapie. Seitens der behandelnden Psychotherapeutin seien weitere Auskünfte einzuho len (S. 4 Mitte). 2.3

Strit tig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführer in gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Juni 2012 ergangenen Ver fügung (Urk. 11/107)  in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.

3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet die Verfügung vom 25 . Juni 2012

(Urk. 11/107), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27 . September 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00768 (Urk. 11/147) und mit

Urteil

des Bundesgerichts vom 12. Februar 2014 (Urk. 11/150) bestätigt

wurde.

Die Beschwerdegegnerin stütze sich für ihre damalige Beurteilung auf das interdis ziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___

vom 30 . Mai 2011 (Urk. 11/ 90/4). 3.2

Die Gutachter des

Zentrums Y.___ stellten in ihrem am 30 . Mai 2011 erstatten Gutachten (Urk. 11/87) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

33 Ziff. 6.1): - chronisch rezidivierende Bronchitis mit rezidivierender Hämoptoe mit/bei: - Bronchiektasen im Mittellappen und in der Lingula - rezidivierenden Infektexazerbationen - praktisch normaler Lungenfunktion - chronifiziertes diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei: - cervikospondylogenem / cervikocephalem Schmerzsyndrom rechtsbe tont - beginnender Osteochondrose C5/6, deutlicher C6/7 - thorakovertebralem Schmersyndrom mit degenerativen Veränderun gen der mittleren Brustwirbelsäulen (BWS) -Abschnitte - lumbospondylogenem Schmerzsyndrom b eidseits bei mediolateraler

Dis kusprotrusion L4/5 mit Rezessusstenose L4/5 links und medianer Diskusprotrusion L5/S1 und L3/4, nicht kompressiv - myofaszialer Komponente - Polyarthralgien der Hände und Metatarsalgie der Füsse - Verdacht auf Morton Neurom Digiti (Dig .) III/IV und Dig . II/III links

Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. 6.2): - Adipositas Grad I nach WHO mit einem BMI von 34 kg/m 2 - Varicosis

crurum beidseits mit/bei: - Status nach wiederholter Varizenope ration beidseits 2006 und im Ja nuar 2008 - chronische Obstipation mit/bei: - Status nach Hämorrhoidenoperation 1992 - Verdacht auf restless

legs -Syndrom - Status nach Kontusion des linken Handge lenkes mit Verdacht auf Ulna - Im paction -Syndrom links bei diskreter Ulna -Plus-Variante, zurzeit asymptomatisch

Die Ärzte führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Ge ge benheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aufgrund der erhobenen klinischen wie bildgebenden Befunde in einer vorwie gend mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr einsetzbar . So sei auch die Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Firma A.___ mit vorwiegendem Auffüllen der Regale mit wiederholtem Heben und Tragen von schweren Lasten und Einnah me von unergonomischen Zwangshaltungen als nicht optimal an zusehen. Aufgrund ihrer Bronchiektasen mit rezidivierenden Infektexazerbatio nen sollte die Be schwer deführerin nicht an einem Arbeitsplatz mit Staub oder Rauch exponiert sein. Auch seien ihr körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar. Die Arbeit sollte ferner in wohl temperierten Räumen erfolgen, Arbeiten im Freien oder in kalter Umgebung seien nicht mehr zumutbar. Ansonsten lasse sich aus inter diszi plinärer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 39 Ziff. 7.4).

Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte unverändert seit Ende 200 1. Die damals beschriebenen Befunde und Diag nosen deckten sich mehr oder weniger mit den aktuell erhobenen und bedingten qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsverkäuferin in einem Supermarkt nicht mehr zumutbar er scheinen liessen. Dennoch könne für eine behinderun g sangepasste Tätigkeit auch retrospektiv keine dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden (S. 39 Ziff. 7.5). In der zuletzt ausgeübte n Erwerbstätigkeit als Hilfsver käuferin in einem Supermarkt sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsunfähig (S. 39 Ziff. 7.6). In einer dem Leiden optimal angepassten, kör perlich leichten wech sel belastenden Tätigkeit in wohl temperierten Räumen ohne Exposition mit Rauch oder Staub bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeits fähig keit (S. 40 Ziff. 7.7). 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung

vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 11/156, Urk. 11/158)

reichte die Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr.

B.___, Supervisor Chiropraktische Medizin, und C.___, Unterassistentin, Klinik

D.___ Chiropraktik, stellten in ihrem Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 11/166/3-5) folgende Diagnosen (S. 1): - Fasciitis

plantaris Fuss links - Nebendiagnosen - OSG Instabilität rechts - Morton-Neurom interdigital II/III und III/IV beidseits, Status nach inter digitaler Infiltration II/III und III/IV beidseits am 2 3. Mai 2013 - Fibromyalgie - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasen

Die Fa chpersonen führten aus, sie hätten die Patientin in ihrer Chiropraktik-Sprechstunde ambulant untersucht. Die Patientin habe über Fersenschmerzen links medial plantar be im Gehen berichtet, welche vor neun Monaten plötzlich, ohne auslösendes Ereignis nach längerer Gartenarbeit erstmals aufge treten seien. Sie beschreibe die Schmerzen als brennend oder ziehend und sie seien nicht konstant vorhanden, sondern würden jeweils nach längerem Gehen auf treten und hielten dann einige Tage an, bevor sie abklängen (S. 1 unten f.). Die Fachpersonen führten aus, die Patientin leide an einer Fasciitis

plantaris links. Der manuelle Fokus liege auf der Behandlung der schmerzhaften Weichteil gewebe . Nach drei bis vier Probebehandlungen werde der Verlauf zeigen, wie die Patientin auf die chiropraktische Therapie anspreche. Allenfalls könnte eine Anpassung der Schuheinlagen in Erwägung gezogen werden (S. 2 unten). 4 . 2

Die Ärzte der Klinik

D.___, stellten in ihrem Bericht vom 3 1. März 2014 (Urk. 11/166/6) folgende Diagnosen: - OSG Instabilität rechts - Fasciitis

plantaris Fuss links - Morton-Neurom interdigital II/III und III/IV beidseits - Status nach interdigitaler Infiltration II/III und III/IV beidseits am 23.

Mai 2013 - Fibromyalgie - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Asthma bronchiale - chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasen

Die Ärzte führten aus, s ie hätten die Patientin in der Fuss-Sprechstunde ambu lant untersucht. Konsultationsgrund sei die Kontrolle nach einer Infiltration gewesen. Bei der Patientin bestünden therapierefraktäre Beschwerden auf Grund einer Plantarfasciitis auf der linken Seite. In einem näch sten Schritt werde sie zu den Kollegen der Chiropraktischen Poliklinik zur Weiterbehandlung geschickt . Sollten diese Massnahmen keine Verbesserung bringen, werde mit der Patientin nochmals über eine Infiltration diese s Mal am Locus

dolenti am medi alen Calcaneus gesprochen. Als letzte Möglichkeit wäre noch eine operative Massnahme mögli ch (S. 1). 4 . 3

Dr. Z.___

und Dr. med. E.___

stellte n in ihrem

Bericht vom 2 1. August 2015 (Urk. 11/166/1-2) folgende Diagnosen (S. 1) : - Polyarthrose - OSG Instabilität beidseits - Fasciitis

plantaris links - Morton Neurom beidseits - Fibromyalgie - chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Asthma bronchiale - chronische Lungenerkrankung mit Bronchiektasien - agitierte Depression - Restless - legs -Syndrom

Dr. Z.___

und Dr. E.___

führte n aus, wie der Diagnoseliste zu entnehmen sei, leide die Patientin an diversen Erkrankungen, die sowohl das psychosoziale als auch das berufliche Leben in den letzten Jahren massiv beeinflusst hätten. D ie Patientin komme seit einigen Jahren in regelmässigen Abständen aufgrund der Schmerzsymptomatik in d i e Praxis . Hierbei seien die Schmerzen aufgrund der bekannten Fibromyalgie und der Polyarthrosen so massiv, dass immer wieder starke Analgetika in Form von Injektionen notwendig seien. Auch die physio therapeutischen Sitzungen seien bezüglich der Analgesie frustran . Eine spezial ärztliche Behandlung aus rheumatologischer Sicht wie auch aus orthopädischer Sicht habe bisher wenig Erfolg gebracht. D ie Versicherte sei aktuell für eine rheumatologische Abklärung angemeldet. Aus der Vorgeschichte sei en eine Depression und ein Res tlesslegs -Syndrom bekannt, die e be nfalls psychopharma kologisch therapiert würden. Auch die psychopathologische Situation der Pati entin erschwere die Genesung auf der einen Seite und die Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite. Di e Patientin sei auf eine regelmässige Medikamentenein nahme angewiesen un d suche diesbezüglich regelmäss ig die Praxis auf. Auf grund der Restlesslegssymtpomatik verspüre sie eine Unruhe, die ihr vor allem am Abend das Ausruhen und den Schlaf unmöglich mache .

Eine pneumologische Untersuchung habe sowohl ein Asthma bronchiale sowie auch Bronchiektasien als Diagnosen ergeben . Die Patientin sei immer wieder an Bronchitiden und Pneumonien erkrankt, die vor allem eine langwierige Antibi ose notwendig gemacht hätten. Somit sei en auch d i e Einsatz- und Arbeitsfähig keit aus dieser Sicht stark eingeschränkt.

I n Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde und Diagnosen sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine IV-Rentenberechtigung festzustellen (S.

2). 4.4

Dr. med.

I .___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 aus, beim Aktenvergleich der Alt- und Neuakten begründeten die vorlie genden eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (Urk. 11/168/2). 5. 5.1

Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat (E. 1.1), dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Einstellung der Rentenleistungen mit Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 11/107) in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver schlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis ver bunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Es ste llt sich daher die Frage, ob die vo n der Beschwerdeführer in eingereichte Bericht e, namentlich jener von Dr. Z.___

und Dr. E.___

vom 21 . August 2015 (vorstehend E. 4.3), eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszust andes glaubhaft zu belegen vermö g en . 5.2

In Bezug auf die Ausführungen von Dr. Z.___ und Dr. E.___

ist zu beachten, dass Berichte behandelnder Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauens stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Dies gilt für den allge mein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).

B ereits im Juli 2012 befürwortete Dr. Z.___

abweichend von der Einschätzung der Gutachter des Zentrums Y.___ eine 100%ige Berentung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein starkes Lungenleiden, einen Asthmaschub, Schmerzen an bei den Füssen mi t Verdacht auf ein Morton Neurom, Schmerzen an der Halswir belsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Fibromyalgie und Arth rose und bezeichnete die Beschwerdeführerin schon damals als psychisch schwer angeschlagen .

Auch in seinem Bericht vom Dezember 2012 ging er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.

Urk. 11/110 und Urk. 11/111/3). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom September 2013 wurde bezüglich der Ein schätzung durch

Dr. Z.___

festgehalten, dass diese keine Zweifel an der Ein schätzung der Gutachter des Zentrums Y.___

vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.2) zu erwe cken vermöge,

die erwähnten psychischen Probleme nicht ausgewiesen seien und seine diesbezüglich fachfremde Einschätzung nicht überzeuge (Urk. 11/ 147 E. 5.5 und

E. 7.1). Diese Feststellung wurde sodann im Entscheid des Bundesge richts vom 1 2. Februar 2014 geschützt (vgl. Urk. 11/150).

Zu der in seinem Bericht vom August 2015 (vorstehend E. 4.3) diagnostizierten agitierten Depression verwies Dr. Z.___ lediglich auf die Vorgeschichte, ohne allfällige objektive Befunde zu nennen.

Wie ausgeführt, liegt die Beweislast des Glaubhaftmachens, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenan spruch erheblichen Weise geändert hat, im Rahmen der Neuanmeldung bei der gesuchstellenden Person (vgl. vorstehend E. 1.4). Der blosse Hinweis auf eine stattfindende Psychotherapie erweist sich als ungenügend. Zudem handelt es sich bei der angegebenen behandelnden Psychologin nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und ein entsprechender Bericht wurde trotz genügender Aufforderung der Beschwerdegegnerin und gewährter Fristverlän gerung (vgl. Urk. 11/162, Urk. 11/ 165)

bis dato nicht eingereicht.

D ie übrigen von Dr. Z.___ und Dr. E.___

im August 2015 genannten Diagno sen sind alle bereits bekannt.

Was die im Rahmen der Neuanmeldung mit Bericht vom Dr. med. G.___, Leiter Pneumologie, Spital

H.___, vom 2 8. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/166/10-11) genannten Diagnosen betrifft, so waren diese bereits im Jahr 2010 bekannt und fanden denn auch Eingang in das Gutachten des Zentrums Y.___ (vgl. Urk. 11/87/10). Dass seit der Verfügung vom Juni 2012 eine erhebliche Veränderung eingetreten wäre, ergibt sich nicht aus diesem Bericht; im Gegen teil ist auf eine unveränderte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zu schliessen. Sodann datiert der - neu aufgelegte - Austrittsbericht der Zürcher Klinik F.___ vom 2 0. Februar 2012 (Urk. 11/166/7-9) und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, eine relevante Veränderung seit Verfügungserlass am 2 5. Juni 2012 glaubhaft zu machen. Es kommt hinzu, dass darin Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten fehlen (vgl. auch Urk. 11/147/13), womit sich der Schluss auf eine erhebliche Anspruchsveränderung ohnehin verbietet.

Was schliesslich die geltend gemachten Fussbeschwerden betrifft, waren diese zum Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens ebenfalls bereits bekannt. So wurde der Beschwerdeführerin bereits am 2 9. Oktober 2009 und erneut am 1 1. Januar 2010 Kos tengutsprache für orthopädische Spezialschuhe gewährt (vgl. Urk. 11/62, Urk. 11/70) .

D er eingereichte Bericht der Chiropraktorinnen der Klinik

D.___ vom März 2014 (vgl. vorstehend E. 4.1), wo vor allem das probeweise Vorgehen abgehandelt wurde, reicht nicht aus, um ei ne den Invali di tätsgrad beeinflussende Änderung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs angepassten Tätigkeit glaubhaft zu machen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin dort Schmerzen beschrieb, die erstmals nach längerer Gartenarbeit aufgetreten und nicht konstant vorhanden seien, sondern erst nach längerem Gehen auftreten und nach ein paar Tagen wieder abklingen würden. Eine relevante Einschränkung in behinderungsangepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.2) ist damit nicht glaubhaft dargetan.

Gleiches hat im Hinblick auf den unvollständig eingereichten Bericht der Klinik

D.___ vom März 2014 (vorstehend E. 4.2) zu gelten, geht es dabei doch im Wesentlich um eine Kontrollunter suchung nach Infiltration und um eine in der Folge vorgenommene Überweisung an eine Poliklinik.

Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 2 5. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- b e z iehungs w eise Neuanmeldungsgrund gilt eine anspruchserhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und damit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Letztere bemisst sich nach dem Verlust der Erwerbsmöglichkeiten nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung (Art. 7 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Änderung der Invalidität ist den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereich ten medizinisch en Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaub haft gemacht. 5 .3

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine erheb liche

rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte . Die angefochtene Verfügung vom 17 . Dezember 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungs gesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Die Beschwerdeführer in beantragte die Gewährung der unentgeltli chen Prozess führung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.3

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustge fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin stütz t e

sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf einen Be richt ihres behandelnden Arztes,

auf dessen Einschätzung bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. September 2013 (Urk. 11/147), bestätigt durch das Urteil des Bundesgericht vom

1 2. Februar 2014 (Urk. 11/150), nicht abgestellt

worden war . Ausdrücklich w a r im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. September 2013 zu dessen psychiatrischen Einschätzung festgehalten wor den, dass die fachfremden Diagnosen nicht zu überzeugen vermögen . Im Rah men der Neuanmeldung wurde ein entsprechender psychiatrischer Fachbericht nicht eingereicht und die übrigen medizinischen Berichte beziehungsweise Diagnosen

lagen entweder schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom Juni 2012

vor oder betrafen die bereits bekannten F ussbeschwerden und deren Behand lung . Demnach sind die Gewinn aus sichten vorliegend als erheblich kleiner zu gewichten, als die Verlust chan cen, weshalb die Beschwerde als aussichtslos an zu sehen ist und die Vorausset zungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung in vorliegend em Ver fahren nicht erfüllt sind. 6.4

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das G eric ht beschliesst :

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessfüh rung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan