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IV.2016.00171

Verzicht auf Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in früheren Jahren stellt in Bezug auf die aktuelle Frage der Selbsteingliederungsfähigkeit nach Herabsetzung der Rente (bei zuvor nur kurzem Bezug einer ganzen Rente) eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar, aus der die versicherte Person nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.

Zürich SozVersG · 2017-07-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1951, war von 1980 bis Ende Januar 1995 im Unterneh men Z.___ als Mitarbeiterin in der Produktion angestellt. Die Kündigung erfolgte im Rahmen einer Restrukturierung des Betriebs (vgl. Urk. 7/9). Ab März 1995 bis Ende Februar 1997 bezog die Ver si cherte Taggelder der Arbeitslos e nversicherung. Darauf folgten zwei jeweils kurze Tätigkeiten im Bereich Büroreinigung (vgl. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/17/8). Am 2 1. Februar 2001

meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie ersuchte um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/1). Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen (vgl. insbesondere internistisch-rheumatologische s Gutachten vom 1 3. Mai 2002; Urk. 7/17), sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wir kung ab 1. Februar 2000 eine halbe Rente zu (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 4. Juli 2002 und Verfügungen vom 1 0. Juli 2002; Urk. 7/29, Urk. 7/37-38 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. November 2003 gut und wies die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen (psychiatrische und weitere rheumatologisch-orthopädische) an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/47). Die I V-Stelle holte in der Folge das Gutachten der A.___ vom 24. Februar 2006 ein (Urk. 7/55) und bestätigte mit Wirkung ab Dezember 2002 den Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Z eit davor verneinte sie einen Ren tenanspruch, verzichtete jedoch auf die Rückforderung der seit Februar 2000 bezogenen Rentenleistungen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 1 1. Oktober 2006 und Verfügung vom 1 6. Oktober 2006; Urk. 7/69, 7/70, Urk. 7/72). 1.2

Nach einer ersten, im Jahr 2010 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 7/77 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 2. Dezember 2011; Urk. 7/85). 1.3

Am 2 6. Februar 2013 beantragte die Versicherte zufolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation die Erhö hung der Rente (Urk. 7/86). Gestützt auf neu eingeholte Arztberichte (Urk. 7/95, Urk. 7/99) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 1 5. September 2014 mit, sie gedenke das Ren tenerhöhungsgesuch voraussichtlich ab zu weisen (Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (vgl. Urk. 7/103 , Urk. 7/107, Urk. 7/112) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/106, Urk. 7/108, Urk. 7/119, Urk. 7/123). Am 2 9. Oktober 2015 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbe scheid, mit dem sie eine Erhöhung der Rente wie folgt in Aussicht stellte: ab April 2013 eine ganze Rente, ab September 2013 eine halbe Rente und für den Januar 2015, das heisst bis zum Eintritt des AHV-Alters, wiederum eine ganze Rente (Urk. 7/126). A uch gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Ein wände (Urk.7/127), jedoch blieb die IV-Stelle in der Folge beim vorgesehenen Entscheid (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 1 7. Dezember 2015 und Verfü gung vom 29. Dezember 2015; Urk. 2 = Urk. 7/133/8-12 , Urk. 7/129 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. Dezember 2015 erhob die Versicherte am 1. Februar 2016 Be schwerde mit dem R echtsbegehren , der Entscheid sei aufzu heben und es sei ihr ab September 2013 unbefristet eine ganze IV-R ente auszu richten (Urk. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, anlässlich der erfolgten medizinischen Abklärungen sei eine im Januar 2013 eingetretene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (He rzleiden) festgestellt wor den. Von diesem Zeitpunkt an habe keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Es habe sich indessen um eine vorübergehende Verschlechterung gehandelt. Weitere Abklärungen im Mai 2013 hätten gezeigt, dass eine leidensangepasste Tätigkeit wieder im Rahmen von 50 % zumutbar gewesen sei. Bei weiteren Kontrollen im Oktober 2014 habe eine erneute Verschlechterung dokumentiert werden könne n , mit der Folge, dass wiederum keine verwertbare Restarbeits fähigkeit mehr bestanden habe. Seit der Rentenzusprechung habe die Beschwer deführerin die vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % nie verwertet . Hätte die Beschwerdeführerin diese bis zur Verschlechterung im Januar 2013 umge setzt , wäre es ihr aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohne weiteres möglich gewesen, diese auch nach Eintritt der Verbesserung im Mai 2013 wie derum zu realisieren . Die Verschlechterung sei nur vorübergehend gewesen und habe weniger als vier Monate gedauert (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorübergehende Herabsetzung der Rente ab September 2013

bis und mit Dezember 2014 und macht geltend, im Zeitpunkt der vorübergehenden Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente sei ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). B ei der Zusprechung der halben Rente im Jahr 2006 sei sie bereits 55 Jahre alt gewesen. Hinzu komme, dass sie unzureichend Deutsch spreche und Analphabetin sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Ihr Gesundheitszustand sei im Verlauf schwankend gewesen. Im Jahr 2013 seien Herzbeschwerden auf ge treten und im Oktober 2014 sei es ihr aufgrund einer Ischämie anerkanntermassen nicht mehr möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Selbst eine tatsäch liche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bis Januar 2013 hätte am Umstand nichts geändert, dass dies ab September 2013 nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe ohne tatsächliche Kenntnis der in den letz ten Jahren erfolgten Stellenbemühungen entschieden. Aus gutachterlicher Sicht sei die Prognose hinsichtlich Wiedereingliederung bereits vor Jahren ungünstig gewesen (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2

Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestim mungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungs rechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Renten dauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist ( Urteil des Bundesge richts 9C_623/2014 vom 18.02.2015 E. 5.1 ; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1 ). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 5 5. Altersjahres oder des 15-jäh rigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der r entenaufhebenden Ver fügung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärzt lichen Begutachtung abzustellen ( BGE 141 V 5 E. 4 .2 .1) . 4.

4.1

Im Zeitpunkt der Anpassung der Rente (Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2013; vgl. Urk. 2 S. 1) hatte die Beschwerdeführerin das 62. Altersjahr zurückgelegt. Damit ist eines der genannten alternativen Kriterien erfüllt und die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu prüfen. 4.2

Es ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der ab April 2013 leistungsrelevant gewordenen Erwerbsunfähigkeit zumutbarerweise eine lei densangepasste Teilerwerbstätigkeit hätte ausüben können. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Als hinderlich nannte die Beschwerdeführerin ihr Alter, ferner Sprachprobleme und eine mangelhafte Bildung

( Urk. 1 S. 3 ) . Dabei han delt es sich um typische Risikofaktoren im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit. Diese

ist im Rahmen der Invalidenversicherung jedoch nicht versichert . 4.3

Ferner verweist die Beschwerdeführerin auf einen über die Jahre schwan k enden Verlauf ihres gesundheitlichen Zustandes , der sie an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert habe (Urk. 1 S. 4 ). Dieses Argument steht im Wider spruch zur ansonsten anerkannten Restarbeitsfähigkeit, die bis zum Eintritt des Rentene rhöhungsgrundes angedauert hat. Eine zwischenzeitliche und vorüber gehende Arbeitsunfähigkeit vermag an der bei der Zusprechung der Rente aus gewiesenen Teilerwerbsfähigkeit nichts zu ändern. Mithin vermag auch dieses Argument nicht hinreichend zu erklären, warum die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu keinem Zeitpunkt verwertete. Tatsächliche Bemühungen in den betreffenden Jahren wurde n von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, jedoch durch nichts näher substantiiert (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.4

Der Verzicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in früheren Jahren hat nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu vertreten, was es ausschliesse , sich für die Zeit ab September 2013 zu Lasten der Invali denversicherung auf eine fehlende Selbsteingliederungsfähigkeit zu berufen (Urk. 2 S. 4) . Dieser Standpunkt ist nicht zu beanstanden. Bezogen auf die ab September 2013 leistungsrelevante Teilerwerbsfähigkeit und die damit mögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erweist sich die zuvor aus invaliditätsfrem den Gründen während mehrere r Jahre nicht verwertete Restarbeitsfähigkeit als nicht erfüllte Schadenminderungspflicht (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz 57 mit Hinweisen) . Die Folgen dieser Unterlassung können nicht der Invaliden versicherung überbunden werden. Mithin liegen keine Gründe vor, die Selbst eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2013 , nach nur kurzeitigem Bezug einer ganzen R ente, bis und mit Dezember 2014 zu vernei nen. 4.5

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, g utachterlich sei schon früh eine ungünstige Eingliede rungsprognose gestellt worden (Urk. 1 S. 4) . Die Selbsteingliederungsfähigkeit hat nicht der medizinische Experte, sondern der Rechtsanwender zu prüfen. Die weiteren, im Zusammenhang mit dem Einwand genannten Aspekte betreffen in erster Linie die tatsächlichen Anstellungschan cen und nicht diejenigen auf dem für die Invalidenversicherung massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt . An der Massgeblichkeit des theoretisch ausge glichenen Arbeitsmarktes ist selbst dann festzuhalten , wenn es für die ver sicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsäch lichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Sodann ändern die von der Beschwerdeführer in hervorgehobenen Aspekte nichts am Umstand , dass sie aus der unterlassenen Erfüllung der Scha denminderungspflicht in früheren Jahren keinen Vorteil zu Lasten der Invali denversicherung zu ziehen vermag.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist . D ie Herabsetzung der Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2013 bis und mit 3 1. Dezember 2014 ist rechtens. Dies hat zur Folge, dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1951, war von 1980 bis Ende Januar 1995 im Unterneh men Z.___ als Mitarbeiterin in der Produktion angestellt. Die Kündigung erfolgte im Rahmen einer Restrukturierung des Betriebs (vgl. Urk. 7/9). Ab März 1995 bis Ende Februar 1997 bezog die Ver si cherte Taggelder der Arbeitslos e nversicherung. Darauf folgten zwei jeweils kurze Tätigkeiten im Bereich Büroreinigung (vgl. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/17/8). Am 2 1. Februar 2001

meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie ersuchte um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/1). Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen (vgl. insbesondere internistisch-rheumatologische s Gutachten vom 1 3. Mai 2002; Urk. 7/17), sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wir kung ab 1. Februar 2000 eine halbe Rente zu (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 4. Juli 2002 und Verfügungen vom 1 0. Juli 2002; Urk. 7/29, Urk. 7/37-38 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. November 2003 gut und wies die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen (psychiatrische und weitere rheumatologisch-orthopädische) an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/47). Die I V-Stelle holte in der Folge das Gutachten der A.___ vom 24. Februar 2006 ein (Urk. 7/55) und bestätigte mit Wirkung ab Dezember 2002 den Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Z eit davor verneinte sie einen Ren tenanspruch, verzichtete jedoch auf die Rückforderung der seit Februar 2000 bezogenen Rentenleistungen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 1 1. Oktober 2006 und Verfügung vom 1 6. Oktober 2006; Urk. 7/69, 7/70, Urk. 7/72).

E. 1.2 Nach einer ersten, im Jahr 2010 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 7/77 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 2. Dezember 2011; Urk. 7/85).

E. 1.3 Am 2 6. Februar 2013 beantragte die Versicherte zufolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation die Erhö hung der Rente (Urk. 7/86). Gestützt auf neu eingeholte Arztberichte (Urk. 7/95, Urk. 7/99) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 1 5. September 2014 mit, sie gedenke das Ren tenerhöhungsgesuch voraussichtlich ab zu weisen (Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (vgl. Urk. 7/103 , Urk. 7/107, Urk. 7/112) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/106, Urk. 7/108, Urk. 7/119, Urk. 7/123). Am 2 9. Oktober 2015 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbe scheid, mit dem sie eine Erhöhung der Rente wie folgt in Aussicht stellte: ab April 2013 eine ganze Rente, ab September 2013 eine halbe Rente und für den Januar 2015, das heisst bis zum Eintritt des AHV-Alters, wiederum eine ganze Rente (Urk. 7/126). A uch gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Ein wände (Urk.7/127), jedoch blieb die IV-Stelle in der Folge beim vorgesehenen Entscheid (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 1 7. Dezember 2015 und Verfü gung vom 29. Dezember 2015; Urk.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 9. Dezember 2015 erhob die Versicherte am 1. Februar 2016 Be schwerde mit dem R echtsbegehren , der Entscheid sei aufzu heben und es sei ihr ab September 2013 unbefristet eine ganze IV-R ente auszu richten (Urk. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, anlässlich der erfolgten medizinischen Abklärungen sei eine im Januar 2013 eingetretene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (He rzleiden) festgestellt wor den. Von diesem Zeitpunkt an habe keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Es habe sich indessen um eine vorübergehende Verschlechterung gehandelt. Weitere Abklärungen im Mai 2013 hätten gezeigt, dass eine leidensangepasste Tätigkeit wieder im Rahmen von 50 % zumutbar gewesen sei. Bei weiteren Kontrollen im Oktober 2014 habe eine erneute Verschlechterung dokumentiert werden könne n , mit der Folge, dass wiederum keine verwertbare Restarbeits fähigkeit mehr bestanden habe. Seit der Rentenzusprechung habe die Beschwer deführerin die vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % nie verwertet . Hätte die Beschwerdeführerin diese bis zur Verschlechterung im Januar 2013 umge setzt , wäre es ihr aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohne weiteres möglich gewesen, diese auch nach Eintritt der Verbesserung im Mai 2013 wie derum zu realisieren . Die Verschlechterung sei nur vorübergehend gewesen und habe weniger als vier Monate gedauert (Urk. 2 S. 3 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorübergehende Herabsetzung der Rente ab September 2013

bis und mit Dezember 2014 und macht geltend, im Zeitpunkt der vorübergehenden Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente sei ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). B ei der Zusprechung der halben Rente im Jahr 2006 sei sie bereits 55 Jahre alt gewesen. Hinzu komme, dass sie unzureichend Deutsch spreche und Analphabetin sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Ihr Gesundheitszustand sei im Verlauf schwankend gewesen. Im Jahr 2013 seien Herzbeschwerden auf ge treten und im Oktober 2014 sei es ihr aufgrund einer Ischämie anerkanntermassen nicht mehr möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Selbst eine tatsäch liche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bis Januar 2013 hätte am Umstand nichts geändert, dass dies ab September 2013 nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe ohne tatsächliche Kenntnis der in den letz ten Jahren erfolgten Stellenbemühungen entschieden. Aus gutachterlicher Sicht sei die Prognose hinsichtlich Wiedereingliederung bereits vor Jahren ungünstig gewesen (Urk. 1 S. 2 f.).

E. 3.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs.

E. 4 Rz 57 mit Hinweisen) . Die Folgen dieser Unterlassung können nicht der Invaliden versicherung überbunden werden. Mithin liegen keine Gründe vor, die Selbst eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2013 , nach nur kurzeitigem Bezug einer ganzen R ente, bis und mit Dezember 2014 zu vernei nen.

E. 4.1 Im Zeitpunkt der Anpassung der Rente (Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2013; vgl. Urk. 2 S. 1) hatte die Beschwerdeführerin das 62. Altersjahr zurückgelegt. Damit ist eines der genannten alternativen Kriterien erfüllt und die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu prüfen.

E. 4.2 Es ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der ab April 2013 leistungsrelevant gewordenen Erwerbsunfähigkeit zumutbarerweise eine lei densangepasste Teilerwerbstätigkeit hätte ausüben können. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Als hinderlich nannte die Beschwerdeführerin ihr Alter, ferner Sprachprobleme und eine mangelhafte Bildung

( Urk. 1 S. 3 ) . Dabei han delt es sich um typische Risikofaktoren im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit. Diese

ist im Rahmen der Invalidenversicherung jedoch nicht versichert .

E. 4.3 Ferner verweist die Beschwerdeführerin auf einen über die Jahre schwan k enden Verlauf ihres gesundheitlichen Zustandes , der sie an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert habe (Urk. 1 S. 4 ). Dieses Argument steht im Wider spruch zur ansonsten anerkannten Restarbeitsfähigkeit, die bis zum Eintritt des Rentene rhöhungsgrundes angedauert hat. Eine zwischenzeitliche und vorüber gehende Arbeitsunfähigkeit vermag an der bei der Zusprechung der Rente aus gewiesenen Teilerwerbsfähigkeit nichts zu ändern. Mithin vermag auch dieses Argument nicht hinreichend zu erklären, warum die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu keinem Zeitpunkt verwertete. Tatsächliche Bemühungen in den betreffenden Jahren wurde n von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, jedoch durch nichts näher substantiiert (vgl. Urk. 1 S. 4).

E. 4.4 Der Verzicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in früheren Jahren hat nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu vertreten, was es ausschliesse , sich für die Zeit ab September 2013 zu Lasten der Invali denversicherung auf eine fehlende Selbsteingliederungsfähigkeit zu berufen (Urk. 2 S. 4) . Dieser Standpunkt ist nicht zu beanstanden. Bezogen auf die ab September 2013 leistungsrelevante Teilerwerbsfähigkeit und die damit mögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erweist sich die zuvor aus invaliditätsfrem den Gründen während mehrere r Jahre nicht verwertete Restarbeitsfähigkeit als nicht erfüllte Schadenminderungspflicht (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art.

E. 4.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, g utachterlich sei schon früh eine ungünstige Eingliede rungsprognose gestellt worden (Urk. 1 S. 4) . Die Selbsteingliederungsfähigkeit hat nicht der medizinische Experte, sondern der Rechtsanwender zu prüfen. Die weiteren, im Zusammenhang mit dem Einwand genannten Aspekte betreffen in erster Linie die tatsächlichen Anstellungschan cen und nicht diejenigen auf dem für die Invalidenversicherung massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt . An der Massgeblichkeit des theoretisch ausge glichenen Arbeitsmarktes ist selbst dann festzuhalten , wenn es für die ver sicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsäch lichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Sodann ändern die von der Beschwerdeführer in hervorgehobenen Aspekte nichts am Umstand , dass sie aus der unterlassenen Erfüllung der Scha denminderungspflicht in früheren Jahren keinen Vorteil zu Lasten der Invali denversicherung zu ziehen vermag.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist . D ie Herabsetzung der Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2013 bis und mit 3 1. Dezember 2014 ist rechtens. Dies hat zur Folge, dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1951, war von 1980 bis Ende Januar 1995 im Unterneh men Z.___ als Mitarbeiterin in der Produktion angestellt. Die Kündigung erfolgte im Rahmen einer Restrukturierung des Betriebs (vgl. Urk. 7/9). Ab März 1995 bis Ende Februar 1997 bezog die Ver si cherte Taggelder der Arbeitslos e nversicherung. Darauf folgten zwei jeweils kurze Tätigkeiten im Bereich Büroreinigung (vgl. 7/5, Urk.  7/8, Urk.  7/17/8). Am 2
  2. Februar 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie ersuchte um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/1). Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen (vgl. insbesondere internistisch-rheumatologische s Gutachten vom 1
  3. Mai 2002; Urk.  7/17), sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wir kung ab
  4. Februar 2000 eine halbe Rente zu (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom
  5. Juli 2002 und Verfügungen vom 1
  6. Juli 2002; Urk.  7/29, Urk.  7/37-38 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1
  7. November 2003 gut und wies die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen (psychiatrische und weitere rheumatologisch-orthopädische) an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/47). Die I V-Stelle holte in der Folge das Gutachten der A.___ vom 24.  Februar 2006 ein (Urk. 7/55) und bestätigte mit Wirkung ab Dezember 2002 den Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Z eit davor verneinte sie einen Ren tenanspruch, verzichtete jedoch auf die Rückforderung der seit Februar 2000 bezogenen Rentenleistungen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 1
  8. Oktober 2006 und Verfügung vom 1
  9. Oktober 2006; Urk.  7/69, 7/70, Urk.  7/72). 1.2      Nach einer ersten, im Jahr 2010 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk.  7/77 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente (Mitteilung vom
  10. Dezember 2011; Urk.  7/85). 1.3      Am 2
  11. Februar 2013 beantragte die Versicherte zufolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation die Erhö hung der Rente (Urk. 7/86). Gestützt auf neu eingeholte Arztberichte (Urk. 7/95, Urk.  7/99) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 1
  12. September 2014 mit, sie gedenke das Ren tenerhöhungsgesuch voraussichtlich ab zu weisen (Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (vgl. Urk.  7/103 , Urk.  7/107, Urk.  7/112) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein ( Urk.  7/106, Urk.  7/108, Urk.  7/119, Urk.  7/123). Am 2
  13. Oktober 2015 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbe scheid, mit dem sie eine Erhöhung der Rente wie folgt in Aussicht stellte: ab April 2013 eine ganze Rente, ab September 2013 eine halbe Rente und für den Januar 2015, das heisst bis zum Eintritt des AHV-Alters, wiederum eine ganze Rente (Urk. 7/126). A uch gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Ein wände (Urk.7/127), jedoch blieb die IV-Stelle in der Folge beim vorgesehenen Entscheid (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 1
  14. Dezember 2015 und Verfü gung vom 29. Dezember 2015; Urk.  2 = Urk.  7/133/8-12 , Urk.  7/129 ).
  15. Gegen die Verfügung vom 2
  16. Dezember 2015 erhob die Versicherte am 1. Februar 2016 Be schwerde mit dem R echtsbegehren , der Entscheid sei aufzu heben und es sei ihr ab September 2013 unbefristet eine ganze IV-R ente auszu richten (Urk. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1
  17. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).      Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  18. Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, anlässlich der erfolgten medizinischen Abklärungen sei eine im Januar 2013 eingetretene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (He rzleiden) festgestellt wor den. Von diesem Zeitpunkt an habe keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Es habe sich indessen um eine vorübergehende Verschlechterung gehandelt. Weitere Abklärungen im Mai 2013 hätten gezeigt, dass eine leidensangepasste Tätigkeit wieder im Rahmen von 50 % zumutbar gewesen sei. Bei weiteren Kontrollen im Oktober 2014 habe eine erneute Verschlechterung dokumentiert werden könne n , mit der Folge, dass wiederum keine verwertbare Restarbeits fähigkeit mehr bestanden habe. Seit der Rentenzusprechung habe die Beschwer deführerin die vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % nie verwertet . Hätte die Beschwerdeführerin diese bis zur Verschlechterung im Januar 2013 umge setzt , wäre es ihr aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohne weiteres möglich gewesen, diese auch nach Eintritt der Verbesserung im Mai 2013 wie derum zu realisieren . Die Verschlechterung sei nur vorübergehend gewesen und habe weniger als vier Monate gedauert (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2      Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorübergehende Herabsetzung der Rente ab September 2013 bis und mit Dezember 2014 und macht geltend, im Zeitpunkt der vorübergehenden Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente sei ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. Urk.  1 S. 3 f.). B ei der Zusprechung der halben Rente im Jahr 2006 sei sie bereits 55 Jahre alt gewesen. Hinzu komme, dass sie unzureichend Deutsch spreche und Analphabetin sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Ihr Gesundheitszustand sei im Verlauf schwankend gewesen. Im Jahr 2013 seien Herzbeschwerden auf ge treten und im Oktober 2014 sei es ihr aufgrund einer Ischämie anerkanntermassen nicht mehr möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Selbst eine tatsäch liche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bis Januar 2013 hätte am Umstand nichts geändert, dass dies ab September 2013 nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe ohne tatsächliche Kenntnis der in den letz ten Jahren erfolgten Stellenbemühungen entschieden. Aus gutachterlicher Sicht sei die Prognose hinsichtlich Wiedereingliederung bereits vor Jahren ungünstig gewesen (Urk. 1 S. 2 f.).
  20. 3.1      Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2      Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs.  4 der Schlussbestim mungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 1
  21. März 2011 [
  22. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungs rechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Renten dauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist ( Urteil des Bundesge richts 9C_623/2014 vom 18.02.2015 E. 5.1 ; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1 ). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 5
  23. Altersjahres oder des 15-jäh rigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der r entenaufhebenden Ver fügung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärzt lichen Begutachtung abzustellen ( BGE 141 V 5 E. 4 .2 .1) .
  24. 4.1      Im Zeitpunkt der Anpassung der Rente (Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per
  25. September 2013; vgl. Urk.  2 S. 1) hatte die Beschwerdeführerin das 62.  Altersjahr zurückgelegt. Damit ist eines der genannten alternativen Kriterien erfüllt und die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu prüfen. 4.2      Es ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der ab April 2013 leistungsrelevant gewordenen Erwerbsunfähigkeit zumutbarerweise eine lei densangepasste Teilerwerbstätigkeit hätte ausüben können. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Als hinderlich nannte die Beschwerdeführerin ihr Alter, ferner Sprachprobleme und eine mangelhafte Bildung ( Urk.  1 S. 3 ) . Dabei han delt es sich um typische Risikofaktoren im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit. Diese ist im Rahmen der Invalidenversicherung jedoch nicht versichert . 4.3      Ferner verweist die Beschwerdeführerin auf einen über die Jahre schwan k enden Verlauf ihres gesundheitlichen Zustandes , der sie an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert habe (Urk.  1 S. 4 ). Dieses Argument steht im Wider spruch zur ansonsten anerkannten Restarbeitsfähigkeit, die bis zum Eintritt des Rentene rhöhungsgrundes angedauert hat. Eine zwischenzeitliche und vorüber gehende Arbeitsunfähigkeit vermag an der bei der Zusprechung der Rente aus gewiesenen Teilerwerbsfähigkeit nichts zu ändern. Mithin vermag auch dieses Argument nicht hinreichend zu erklären, warum die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu keinem Zeitpunkt verwertete. Tatsächliche Bemühungen in den betreffenden Jahren wurde n von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, jedoch durch nichts näher substantiiert (vgl. Urk.  1 S. 4). 4.4      Der Verzicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in früheren Jahren hat nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu vertreten, was es ausschliesse , sich für die Zeit ab September 2013 zu Lasten der Invali denversicherung auf eine fehlende Selbsteingliederungsfähigkeit zu berufen (Urk. 2 S. 4) . Dieser Standpunkt ist nicht zu beanstanden. Bezogen auf die ab September 2013 leistungsrelevante Teilerwerbsfähigkeit und die damit mögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erweist sich die zuvor aus invaliditätsfrem den Gründen während mehrere r Jahre nicht verwertete Restarbeitsfähigkeit als nicht erfüllte Schadenminderungspflicht (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  26. Aufl., Zürich 2014, Art.  4 Rz 57 mit Hinweisen) . Die Folgen dieser Unterlassung können nicht der Invaliden versicherung überbunden werden. Mithin liegen keine Gründe vor, die Selbst eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2013 , nach nur kurzeitigem Bezug einer ganzen R ente, bis und mit Dezember 2014 zu vernei nen. 4.5      Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, g utachterlich sei schon früh eine ungünstige Eingliede rungsprognose gestellt worden (Urk. 1 S. 4) . Die Selbsteingliederungsfähigkeit hat nicht der medizinische Experte, sondern der Rechtsanwender zu prüfen. Die weiteren, im Zusammenhang mit dem Einwand genannten Aspekte betreffen in erster Linie die tatsächlichen Anstellungschan cen und nicht diejenigen auf dem für die Invalidenversicherung massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt . An der Massgeblichkeit des theoretisch ausge glichenen Arbeitsmarktes ist selbst dann festzuhalten , wenn es für die ver sicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsäch lichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1
  27. August 2011 E. 2.3). Sodann ändern die von der Beschwerdeführer in hervorgehobenen Aspekte nichts am Umstand , dass sie aus der unterlassenen Erfüllung der Scha denminderungspflicht in früheren Jahren keinen Vorteil zu Lasten der Invali denversicherung zu ziehen vermag.      Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist . D ie Herabsetzung der Rente mit Wirkung ab dem 1.  September 2013 bis und mit 3
  28. Dezember 2014 ist rechtens. Dies hat zur Folge, dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
  29. Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.  61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.  1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr.  600 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Der Einzelrichter erkennt:
  30. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  31. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  32. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  33. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  34. Juli bis und mit 1
  35. August sowie vom 1
  36. Dezember bis und mit dem
  37. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00171

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

28. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1951, war von 1980 bis Ende Januar 1995 im Unterneh men Z.___ als Mitarbeiterin in der Produktion angestellt. Die Kündigung erfolgte im Rahmen einer Restrukturierung des Betriebs (vgl. Urk. 7/9). Ab März 1995 bis Ende Februar 1997 bezog die Ver si cherte Taggelder der Arbeitslos e nversicherung. Darauf folgten zwei jeweils kurze Tätigkeiten im Bereich Büroreinigung (vgl. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/17/8). Am 2 1. Februar 2001

meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie ersuchte um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/1). Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen (vgl. insbesondere internistisch-rheumatologische s Gutachten vom 1 3. Mai 2002; Urk. 7/17), sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wir kung ab 1. Februar 2000 eine halbe Rente zu (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 4. Juli 2002 und Verfügungen vom 1 0. Juli 2002; Urk. 7/29, Urk. 7/37-38 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. November 2003 gut und wies die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen (psychiatrische und weitere rheumatologisch-orthopädische) an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/47). Die I V-Stelle holte in der Folge das Gutachten der A.___ vom 24. Februar 2006 ein (Urk. 7/55) und bestätigte mit Wirkung ab Dezember 2002 den Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Z eit davor verneinte sie einen Ren tenanspruch, verzichtete jedoch auf die Rückforderung der seit Februar 2000 bezogenen Rentenleistungen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 1 1. Oktober 2006 und Verfügung vom 1 6. Oktober 2006; Urk. 7/69, 7/70, Urk. 7/72). 1.2

Nach einer ersten, im Jahr 2010 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 7/77 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 2. Dezember 2011; Urk. 7/85). 1.3

Am 2 6. Februar 2013 beantragte die Versicherte zufolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation die Erhö hung der Rente (Urk. 7/86). Gestützt auf neu eingeholte Arztberichte (Urk. 7/95, Urk. 7/99) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 1 5. September 2014 mit, sie gedenke das Ren tenerhöhungsgesuch voraussichtlich ab zu weisen (Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (vgl. Urk. 7/103 , Urk. 7/107, Urk. 7/112) und reichte verschiedene ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/106, Urk. 7/108, Urk. 7/119, Urk. 7/123). Am 2 9. Oktober 2015 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbe scheid, mit dem sie eine Erhöhung der Rente wie folgt in Aussicht stellte: ab April 2013 eine ganze Rente, ab September 2013 eine halbe Rente und für den Januar 2015, das heisst bis zum Eintritt des AHV-Alters, wiederum eine ganze Rente (Urk. 7/126). A uch gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Ein wände (Urk.7/127), jedoch blieb die IV-Stelle in der Folge beim vorgesehenen Entscheid (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 1 7. Dezember 2015 und Verfü gung vom 29. Dezember 2015; Urk. 2 = Urk. 7/133/8-12 , Urk. 7/129 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 9. Dezember 2015 erhob die Versicherte am 1. Februar 2016 Be schwerde mit dem R echtsbegehren , der Entscheid sei aufzu heben und es sei ihr ab September 2013 unbefristet eine ganze IV-R ente auszu richten (Urk. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, anlässlich der erfolgten medizinischen Abklärungen sei eine im Januar 2013 eingetretene Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (He rzleiden) festgestellt wor den. Von diesem Zeitpunkt an habe keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Es habe sich indessen um eine vorübergehende Verschlechterung gehandelt. Weitere Abklärungen im Mai 2013 hätten gezeigt, dass eine leidensangepasste Tätigkeit wieder im Rahmen von 50 % zumutbar gewesen sei. Bei weiteren Kontrollen im Oktober 2014 habe eine erneute Verschlechterung dokumentiert werden könne n , mit der Folge, dass wiederum keine verwertbare Restarbeits fähigkeit mehr bestanden habe. Seit der Rentenzusprechung habe die Beschwer deführerin die vorhandene Restarbeitsfähigkeit von 50 % nie verwertet . Hätte die Beschwerdeführerin diese bis zur Verschlechterung im Januar 2013 umge setzt , wäre es ihr aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohne weiteres möglich gewesen, diese auch nach Eintritt der Verbesserung im Mai 2013 wie derum zu realisieren . Die Verschlechterung sei nur vorübergehend gewesen und habe weniger als vier Monate gedauert (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorübergehende Herabsetzung der Rente ab September 2013

bis und mit Dezember 2014 und macht geltend, im Zeitpunkt der vorübergehenden Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente sei ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). B ei der Zusprechung der halben Rente im Jahr 2006 sei sie bereits 55 Jahre alt gewesen. Hinzu komme, dass sie unzureichend Deutsch spreche und Analphabetin sei. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Ihr Gesundheitszustand sei im Verlauf schwankend gewesen. Im Jahr 2013 seien Herzbeschwerden auf ge treten und im Oktober 2014 sei es ihr aufgrund einer Ischämie anerkanntermassen nicht mehr möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Selbst eine tatsäch liche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bis Januar 2013 hätte am Umstand nichts geändert, dass dies ab September 2013 nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin habe ohne tatsächliche Kenntnis der in den letz ten Jahren erfolgten Stellenbemühungen entschieden. Aus gutachterlicher Sicht sei die Prognose hinsichtlich Wiedereingliederung bereits vor Jahren ungünstig gewesen (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetz lichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2

Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähig keit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestim mungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts; ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungs rechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Renten dauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist ( Urteil des Bundesge richts 9C_623/2014 vom 18.02.2015 E. 5.1 ; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1 ). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 5 5. Altersjahres oder des 15-jäh rigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der r entenaufhebenden Ver fügung respektive auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens oder der ärzt lichen Begutachtung abzustellen ( BGE 141 V 5 E. 4 .2 .1) . 4.

4.1

Im Zeitpunkt der Anpassung der Rente (Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2013; vgl. Urk. 2 S. 1) hatte die Beschwerdeführerin das 62. Altersjahr zurückgelegt. Damit ist eines der genannten alternativen Kriterien erfüllt und die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zu prüfen. 4.2

Es ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der ab April 2013 leistungsrelevant gewordenen Erwerbsunfähigkeit zumutbarerweise eine lei densangepasste Teilerwerbstätigkeit hätte ausüben können. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Als hinderlich nannte die Beschwerdeführerin ihr Alter, ferner Sprachprobleme und eine mangelhafte Bildung

( Urk. 1 S. 3 ) . Dabei han delt es sich um typische Risikofaktoren im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit. Diese

ist im Rahmen der Invalidenversicherung jedoch nicht versichert . 4.3

Ferner verweist die Beschwerdeführerin auf einen über die Jahre schwan k enden Verlauf ihres gesundheitlichen Zustandes , der sie an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert habe (Urk. 1 S. 4 ). Dieses Argument steht im Wider spruch zur ansonsten anerkannten Restarbeitsfähigkeit, die bis zum Eintritt des Rentene rhöhungsgrundes angedauert hat. Eine zwischenzeitliche und vorüber gehende Arbeitsunfähigkeit vermag an der bei der Zusprechung der Rente aus gewiesenen Teilerwerbsfähigkeit nichts zu ändern. Mithin vermag auch dieses Argument nicht hinreichend zu erklären, warum die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich zu keinem Zeitpunkt verwertete. Tatsächliche Bemühungen in den betreffenden Jahren wurde n von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, jedoch durch nichts näher substantiiert (vgl. Urk. 1 S. 4). 4.4

Der Verzicht auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in früheren Jahren hat nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu vertreten, was es ausschliesse , sich für die Zeit ab September 2013 zu Lasten der Invali denversicherung auf eine fehlende Selbsteingliederungsfähigkeit zu berufen (Urk. 2 S. 4) . Dieser Standpunkt ist nicht zu beanstanden. Bezogen auf die ab September 2013 leistungsrelevante Teilerwerbsfähigkeit und die damit mögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erweist sich die zuvor aus invaliditätsfrem den Gründen während mehrere r Jahre nicht verwertete Restarbeitsfähigkeit als nicht erfüllte Schadenminderungspflicht (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 4 Rz 57 mit Hinweisen) . Die Folgen dieser Unterlassung können nicht der Invaliden versicherung überbunden werden. Mithin liegen keine Gründe vor, die Selbst eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab September 2013 , nach nur kurzeitigem Bezug einer ganzen R ente, bis und mit Dezember 2014 zu vernei nen. 4.5

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, g utachterlich sei schon früh eine ungünstige Eingliede rungsprognose gestellt worden (Urk. 1 S. 4) . Die Selbsteingliederungsfähigkeit hat nicht der medizinische Experte, sondern der Rechtsanwender zu prüfen. Die weiteren, im Zusammenhang mit dem Einwand genannten Aspekte betreffen in erster Linie die tatsächlichen Anstellungschan cen und nicht diejenigen auf dem für die Invalidenversicherung massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt . An der Massgeblichkeit des theoretisch ausge glichenen Arbeitsmarktes ist selbst dann festzuhalten , wenn es für die ver sicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsäch lichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Sodann ändern die von der Beschwerdeführer in hervorgehobenen Aspekte nichts am Umstand , dass sie aus der unterlassenen Erfüllung der Scha denminderungspflicht in früheren Jahren keinen Vorteil zu Lasten der Invali denversicherung zu ziehen vermag.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist . D ie Herabsetzung der Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2013 bis und mit 3 1. Dezember 2014 ist rechtens. Dies hat zur Folge, dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuer legen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm