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IV.2016.00163

Erstanmeldung, Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens, diagnostizierte Neurasthenie nicht invalidisierend, Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, war seit April 2007 bei der Y.___ als Leiter Finanzen/HR

angestellt

( Urk. 10/29 ) .

Am 1 1. April 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 10/9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog ver schiedene

Akten de s Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 10/13-14,

Urk.

10/21, Urk. 10/24-25, Urk. 10/27-28, Urk. 10/38, Urk. 10/41-42, Urk.

10/44-45, 10/50, Urk. 10/63, Urk. 10/66, Urk. 10/81, Urk. 10/86 ) und holte ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am 2 4. November 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/92 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/104 ; Urk. 10/111 = Urk.

10/114, Urk. 10/118, Urk. 10/122 , Urk. 10/132 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/135 = Urk. 2) . 2.

Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 6. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine angemessene Rente zuzusprechen, eventuell sei die IV Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. Juni 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 11 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydiszi pli näre Gutachten vom 2 4. November 2014 ( Urk. 10/92), davon aus, dass beim Beschwerdeführer in körperlich leichten, wechselbelastenden, ver schiedent lich adaptierten Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangs haltungen , ohne Bücken und wiederholte Rotationsbewegungen des Ober kör pers, so auch in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Leiter Finanzen/HR, eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, welche vollschichtig reali sier bar sei. Entsprechend liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2) .

In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 ( Urk.

9) führte die Beschwer degegnerin

weiter aus, der Schweregrad der psychischen Erkrankung („Auf die Harmlosigkeit der Störung ist hinzuweisen", S. 13, IV- act . 92), die Tages aktivitäten (Haushalt, Einkaufen, Kochen, E-Mails, Speckstein schleifen, TV schauen, Spaziergänge, vgl. S. 7 IV- act . 92), die soziale Einbettung (Töchter, Mutter, Kollegen, vgl. S. 7, 10-11) und die noch offen stehende thera peutische Massnahme (Tagestrukturierung, vgl. S. 13 IV- act . 92) seien zu berück sichtigen (S. 1) .

Damit halte die gutachterliche Einschätzung auch der geänderte n Rechtsprechung Stand und

es sei weiterhin von einer 30% igen Einschränkung in der angestammten und der angepassten Tätigkeit auszugeben (S. 2 oben) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Gutachten sei unvollständig, gehe selbst auf die Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin selber wie auch den darin geschil derten Sachverhalt nur ungenügend ein und würdige auch nicht die individuelle Belastung der verschiedenen Diagnosen in einem Gesamt kon text . Der neuen, seit 2015 geltenden Rechtsprechung sei nur ungenügend Rechnung getragen worden (S. 4 unten). Sowohl die behandelnde Ärztin wie auch die unabhängige Stelle für Arbeitsintegration würden eine massiv ein geschränkte Arbeitsfähigkeit sehen (S. 5 oben). Sogar die Gutachter selber hätten eine rasche Ermüdbarkeit wie auch ein en Konzentrationsmangel fest gestellt. Das gesamte Gutachten sei nach dem alten Vorgehen der Überprü fung der Überwindbarkeit aufgebaut. Diese Kriterien seien aber klar erfüllt. Es sei keine Auseinandersetzung mit den effektiven Beschwerden und den effektiven Auswirkungen im Arbeitsmarkt und auch keine Berücksichtigung der Arbeitsintegrationsabklärungen erfolgt (S. 5 unten). Es sei nicht nach vollziehbar, dass die Gutachter trotz der festgestellten raschen Ermüdbarkeit und dem Konzentrationsmangel von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehe n würden . Dies widerspreche klar den Ergebnissen der Arbeitsintegration wie auch dem Arztbericht von Dr. Z.___ . Selbst wenn der Bericht von Dr. Z.___ als behandelnde Ärztin vom Beweis wert erfahrungsgemäss anders gewertet werde, ändere dies schlussendlich nichts am Umstand, dass die Indikatoren der neuen Rechtsprechung nicht oder nur ungenügend beachtet worden seien (S. 6 unten).

Zusammenfassend müsse die Aufnahme im 1. Arbeitsmarkt gestützt auf die Arbeitsintegrationsbemühungen als gescheitert betrachtet werden. Bei dieser Ausgangslage wie auch den vorhandenen Einschränkungen , alleine schon mit dem Morbus Bechterew , sei eine Invalidenrente geschuldet (S. 7 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat . 3. 3.1

Im Austrittsbericht der A.___ vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 10/31/6-9 = Urk. 10/38) über die stationäre Hospitalisation vom 5. Juni bis 2. Juli 2013 nannten die Ärzte als Diagnosen eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0) bei persistierenden Konzentrations schwierig kei ten und Schwindel, eine chronisch lymphatische Leukämie ( Erst diagnose Oktober 2010), einen Status nach depressiver Episode im September 2012 mit somatischem Syndrom, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), ein e COPD Gold Stadium II, eine sekundäre Polyglobulie , einen Morbus Bechterew (HLA-B27 positiv, Erstdiagnose November 2010) sowie einen Status nach Verdacht auf posttraumatische adhäsive Capsulitis

der linken Schulter im Jahr 2009 (S. 1). Der Beschwerdeführer habe einen recht guten Einstieg in das Therapieprogramm gefunden , einhergehend mit zunehmender Ent spannung und besserer Schlafqualität. Wiederkehrende Gedanken und Sor gen seien zum Thema der beruflichen Zukunft aufgekommen, welche in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen weiter bearbeitet worden seien. Persistent hätten sich die Konzentrationsschwierigkeiten mit auftretendem Schwindel erwiesen (S. 2 Mitte) .

Zur Beurteilung führten die Ärzte unter anderem aus, es hätten sich Hinweise für anhaltende Belastungsfaktoren überwiegend infolge der unbefriedigenden Arbeitsplatzsituation gezeigt. Darüber hinaus hätten sich Hinweise für eine mangelnde Selbstfürsorge mit hohen Anforderungen an sich selbst ergeben. Wie vordokumentiert seien aktuell die Kriterien für eine depressive Störung als auch für eine Anpassungsstörung nicht erfüllt. Differentialdiagnostisch sei an eine Erschöpfung bei anhaltender Belastungssituation am Arbeitsplatz zu denken (S. 2 unten). Während des Rehabilitationsaufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer psychophysisch stärken können, psychophysische Zusammenhänge kennen lernen und hilfreiche Verhaltens- und Denkweisen erarbeiten und üben können. Insbesondere sei es gelungen die Schlafstörun gen deutlich zu verbessern. Die Strukturierung des Tagesablaufs, regel mässige Mahlzeiteinnahme und körperliche Konditionierung hätten massge blichen Anteil an dieser Verbesserung beigetragen. Die Ärzte bescheinigten für die Zeit des Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 oben). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 2 6. Oktober 201 3 ( Urk. 10/50/2-8) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Zusammengefasst liege mittler weile praktisch ein Normalbefund vor. Der Befund sei mit einer Anpassungsstörung vereinbar, die inzwischen nahezu vollständig remittiert sei. Im Moment würden noch Restbeschwerden auf psychophysischer Ebene bestehen, die aber unspezifisch seien. Im Augenblick sei der Beschwerde führer gedanklich erst zum Teil wieder nach vorne orientiert. Er wirke emo tional und psychophysisch deutlich gefestigter, wenngleich nach wie vor gekränkt (S. 5 oben). Das Krankheitsbild sei mittlerweile praktisch vollständig rückläufig. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Beschwerdeführer schwierige berufliche und gesundheitliche Situation aufzufassen. Die Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise in Verbindung mit einer psychophysischen Erschöpfung. Objektiv sei das Krankheitsbild nahezu komplett abgeklungen. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung würden sich in der Vorgeschichte nicht finden (S. 5 Mitte) . Das Krankheitsbild sei durch die behandelnden Ärzte einer mittelgra digen depressiven Episode beziehungsweise einer Neurasthenie zugeordnet worden. Diese Differentialdiagnosen seien durchaus in Betracht zu ziehen, wenngleich rückblickend nicht mehr zu rekonstruieren. Am unmittelbaren weiteren Vorgehen mit Blick auf die Therapie und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im jetzigen Zeitpunkt ändere dies jedoch nichts. Ein Fort führen der ärztlichen Behandlung sei zu empfehlen, dies vor allem mit Blick auf das Überwinden der nac h wie vor prominenten Kränkung (S. 5 unten).

Angesichts eines praktisch vorliegenden psychopathologischen Normalbefun des , einer weitgehend rückläufigen klinischen Symptomatik und gesundheit lichen Beschwerden, die als unspezifisch zu gelten haben, sei eine volle Arbeitsfähigkeit mit Datum der Exploration gegeben (S. 6 Mitte ) . 3.3

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vo m 4. November 2013 ( Urk. 10/48) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit September 2012 (letzte Kontrolle am 1 3. August 2013) , und nannte als Diagnosen eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) seit 2009, eine chronisch lymphatische Leukämie seit zirka 2003, eine Spondylitis ankylosans (2010 diagnostiziert, besehend seit zirka 2000), eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (Sommer 2012) sowie eine Anpassungs störung (ICD -10 F43.23/F32.21). Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei nach anfänglich depressivem Bild stimmungsmässig ausgeglichen, doch anhaltend erschöpft nach nur geringer körperlicher oder geistiger Anstrengung. Er sei affektiv karg , doch mitschwingend, tendenziell sarkastisch und zynisch wirkend. Das Denken und der Intellekt seien ohne Befund. Die Prognose sei aufgrund der schweren neurasthenischen Sympto matik bezüglich beruflicher Rehabilitation eher schlecht ( S. 1 f. Ziff.

1.4). Es erfolge eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung alle ein bis vier Wochen ( Ziff. 1.5). In der angestammten Tätigkeit als Leiter Finanzen und Personal bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( S. 2 Ziff. 1.6). Es bestehe dabei eine anhaltend e und quälende Müdigkeit und ein Erschöpfungsgefühl nach nur kurzer Anstrengung. Der Beschwerdeführer sei unfähig länger als eine Stunde pro Tag zu lesen, es bestehe eine Reizbarkeit im Umgang mit anderen durch subjektives Gefühl der Benommenheit. Er habe Mühe, sich etwas zu merken und sich zu konzentrieren ( S. 2 Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien massiv eingeschränkt, das Auffassungsvermögen leicht verlangsamt. Dennoch bestehe eine Fahrtauglichkeit (S. 5). 3.4

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 10/77) als Diagnosen eine chronifizierte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) akut seit zirka 2009, chroni fiziert seit 2013, eine

chronifiziert e

Depression bei Morbus Bechterew und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.12/F32.21) ab 2011, einen Status nach schwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom im Sommer 2012, eine chronisch lymphatische Leukämie seit zirka 2003 (Erstdiagnose 2010), ebenso Spondylitis ankylosans , Morbus Bechterew 2010 (Erstdiagnose 2010, bestehend Seit zirka 2000). Dazu führte sie aus, die letzte Kontrolle habe am 1 3. August 2013 stattgefunden ( Ziff. 1.2). Bei anhaltender vollständiger Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, dem bereits chronifizierten Morbus Bechterew und der chronisch stabil verlaufenden Leukämie habe sich der Beschwerdeführer psychosozial soweit stabilisiert, dass ein Arbeitsversuch von Mitte Januar bis Mitte Februar habe stattfinden können. Nach der ein deutigen Bestätigung, dass der Beschwerdeführer auch in einer Hilfsa r be i t höchsten eine Stunde pro Tag arbeiten könne, sei es zu einer vorübergehen den Verschlechterung des Zustandsbildes mit depressiver Symptomatik gekommen. Anhaltend habe sich die neurasthenische Symptomatik gezeigt, die den Beschwerdeführer auch an persönlichen Aktivitäten hindere, was aber verhaltenstherapeutisch palliativ gut angehbar sei. Es bestehe ein anhal tendes quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstren gung, eine anhaltende quälende Müdigkeit und Schwäche nach nur geringer kör per licher Anstrengung, eine Benommenheit, eine Unfähigkeit zu entspan nen, eine Reizbarkeit und chronische Muskelschmerzen . Der Beschwerde führer könne sich nicht innerhalb eines normalen Zeitraumes erholen, trotz Ruhe, Ent spannung oder Ablenkung. Aufgrund der chronifizierten , schweren neurasthe nischen Symptomatik, die sich trotz adäquater Behandlung und guter Therapiemotivation nicht positiv beeinflussen lasse, sei die Prognose bezüglich beruflicher Rehabilitation schlecht. Eine berufliche oder auch zeit liche Reintegration in eine Arbeitsfähigkeit sei aus medizinisch-psychiatri sche n Gründen undenkbar ( Ziff. 1.4). Eine eigentliche Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr, nicht ein mal in einer Hilfsarbeit ( Ziff. 1.7). 3.5

3.5.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Onkologie, nannten im polydisziplinären Gutachten vom 2 4. November 2014 ( Urk. 10/92) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew ) mit axialem Befall , HLA-B27 positiv (Erstdiagnose November 2010) sowie ein e COPD GOLD Stadium II (S. 18 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische lymphatische Leukä mie im Stadium Binet A seit Oktober 2010, vermutlich jedoch schon seit 2003, eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), einen Verdacht auf arterielle Hypertonie, kontrollbedürftig , sowie Übergewicht mit BMI 27 kg/m 2 (S. 18 Ziff. 5.2). 3.5.2

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration führte der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf und seiner Freizeitgestaltung folgendes auf (S. 10 unten f.): Er stehe früh auf. Er nehme es gemütlich, dusche, gehe zum Bäcker und mache seine Runde durch den Park. Er schaue die Mails an. Dann müsse er sich hinlegen. Er habe angefangen, Steine

zu schleifen. Er gehe spazieren. Er koche für sich. Er schaue TV. Früher sei er eine Leseratte gewesen und habe in der Woche zwei bis drei Bücher gelesen, jetzt müsse er nach zwei bis drei Seiten aufhören, da es ihm schwindlig werde und er das Gelesene nicht behalten könne. Seinen Haushalt erledige er mehr oder weniger selber. Er sei nie ein guter Hausmann gewesen. Er habe gute Kontakte und ein gutes Umfeld. So habe er jede Woche einen Besuch von Freunden oder von den Töchtern. Letztmals weg sei er im Sommer gewesen an einem Wochenende in einer Hütte, auch zum Grillieren zusammen mit Kollegen, die ihn abgeholt hätten. Eine feste Freundin habe er nicht. Er sei alleine mit dem Zug nach Basel gefahren. Er fahre selber Auto, aber keine längeren Strecken.

Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten (S. 9-13) aus, b eim Beschwerdeführer

bestünden Klagen über erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhter physischer und psychischer Erschöpfbarkeit. Es bestünden somati sche Symptome mit auch Schmerzen im Bewegungsapparat. In den Akten seien

weiter ein Morbus Bechterew und eine COPD d okumentiert. Im Jahr 2010 sei auch eine chronische lymphatische Leukämie aktenkundig. Im Vor dergrund stehe aber die erhöhte Ermüdbarkeit, worauf der Beschwerdeführer auch seine Arbeitsunfähigkeit zurückführ e . Er fühl e sich nicht mehr arbeits fähig und habe kaum Hoffnung auf eine Besserung. Es besteh e aber keine schwere psychische Störung. Es bestünden somatische Probleme, zu denen aus somatischer Sicht Stellung genommen werden müsse . Im Vordergrund steh e aber die erhöhte Ermüdbarkeit. Deren Ausmass lasse sich nicht alleine mit den somatischen Problemen erklären. Diagnostisch handle es sich um eine Neurasthenie. Affektive Symptome seien gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für die Diagnose einer depressiven Episode. Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Eine psychopha rmakologi sche Medikation bestehe nicht. Gelegentlich erfolge eine Analgetikaein nahme , aber nicht täglich, wie der Beschwerdeführer angegeben habe . Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts beziehungsweise primäre n Krankheitsgewinns sei nicht erwiesen. Die Anamnese sei vor der Erkrankung sonst psychiatrisch bland . Deutlich auffällige Persönlich keits züge für die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit würden nicht bestehen

und gegen diese Diagnose spreche vor al l em auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Arbeitsfähigkeit. Ein schwerer sozialer Rückzug besteh e nicht. Der Explorand habe durchaus gute Kontakte in seinem Umfeld. Er erledig e auch seinen Haushalt selber. Auch zu seinen Töchtern ha be er gute Kontakte. Auch zur Mutter bestünden Kontakte. Der Vater sei bereits verstorben. Zu den Geschwistern habe er keine Kontakte, da diese Angehörige der Zeugen Jehovas seien (S. 12 Mitte) .

Der Beschwerdeführer habe sehr gerne im Theaterbereich gearbeitet . Wegen Rückenschmerzen habe er dann die Tätigkeit ins Büro wechseln müssen . Tro t zdem sei es ihm möglich gewesen , mehrere Jahre noch in der Firma seines Kollegen zu arbeiten, bis er dann vor zwei Jahren von seiner Psychia terin wegen einer Neurasthenie anhaltend 100 % arbeitsunfähig

geschrieben worden sei . Eine Arbeitsunfähigkeit könne aber nicht bestätigt werden. Dass der Arbeitsversuch und die Eingliederungsmassnahmen von der IV nicht erfolgreich verliefen, könne hier auch mit motivationalen Faktoren und lebens geschichtlichen Enttäuschungen zusammenhängen. Es besteh e ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei ungünsti g (S. 12 unten).

Aus psychiatrischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbei t sfähigkeit. Dem Beschwerdeführer

könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätig keit ganztägig und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen . Eine psychi atrisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne auch im Verlauf nicht bestätigt werde n (S. 12 unten).

Der Explorand fühl e sich nicht mehr arbeitsfähig. Diese Selbsteinschätzung könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Es bestünden gewisse Inkonsistenzen. Im Untersuchungsgespräch seien zwar leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe

von Lebensdaten seiner beruflichen Karriere auf gefallen, die Anamneseerhebung sei aber sonst gut möglich gewesen. Er sei bezüglich Lebensführung selbständig, er habe gute Kontakte in seinem Umfeld und sei aus psychiatrischer Sicht ausser durch die Müdigkeit sonst eigentlich nicht gross eingeschränkt.

Die behandelnde Psychiaterin

Dr. Z.___ habe ebenfalls eine Neurasthenie diagnostiziert , gehe aber von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit aus seit dem 1 3. September 201 2. Diese Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Bei einer Neurasthenie handle es sich nicht um eine schwere psychische Störung nach ICD-1 0. Aus versicherungs medizinischer Sicht handle es sich bei einer Neurasthenie auch um eine syn dromale Diagnose. Deshalb müsse zu den Förster- Kriterien Stellung genom men werden . Von den Förster-Kriterien sei hier das Kriterium des chronischen Verlaufs hinreichend erfüllt, die übrigen Kriterien seien nicht erfüllt. Eine Arbeitsunfähigkeit könne

nicht bestätigt werden. Frau Dr. Z.___

habe auch einen Status nach schwerer depressiver Episode, Anpassungs störung fest gehalten . Eine schwere depres s ive Episode sei rückwirkend schwer nach vollziehbar. Der Explorand sei nie psychiatrisch hospitalisiert gewesen . Bei einer schweren depressiven Episode komme es aber oft zu einer psychiatri schen Hospitalisation und zu schweren Konzentrationsstörungen, schweren Verstimmungen, schweren Schlafstörungen, deutlicher Appetitver minderung mit relevanter Gewichtsabnahme und auch zu Schuldgedanken und negati ven Zukunftsperspektiven, die allumfassend und nicht nur bezüglich der beruflichen und gesundheitlichen Situation ausgeprägt seien . Es komme bei einer schweren depressiven Störung zu einer schweren Antriebshemmung oder Phasen von deutlicher Erregthe i t, aber oft auch zu Suizidalität. Eine ambulante Behandlung sei dann kaum möglich. Tätigkeiten und Aktivitäten seien bei einer schweren depressiven Episode nicht mehr möglich. Auch im Jahr 2014 habe

Dr. Z.___ eine unveränderte Situation an gegeben . Auf ihre Beurteilung könne nicht abgestützt werden (S. 13 oben) . Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle weitergeführt wer den. Auf die Harmlosigkeit der Störung sei hinzuweisen (S. 13 Mitte). 3.5.3

Aus somatischer Sicht diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew ) mit axialem Befall sowie ein e COPD GOLD Stadium II. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die chronische lymphatische Leukämie sowie einen Verdacht auf arterielle Hypertonie. Hinsichtlich Ein schränkungen stehe objektiv die Situation des Bewegungsapparates im Vor dergrund. Im Bereich der Wirbelsäule habe sich eine weitgehende Einsteifung der Lenden- und Brustwirbelsäule gezeigt. Die Beweglichkeiten an der Hals wirbelsäule seien deutlich vermindert. Es zeig t e n sich eine weitgehend radiologisch ankylosierte ISG-Situation, laterale und ventrale Syndes mophyten in sämtlichen Bandscheibenräumen und fehlende Abgrenzbarkeit aller Intervertebralgelenke . Die Erschöpfungssymptomatik sei nicht dieser rheuma tologischen Grunderkrankung zuzuordnen (S. 19 unten). 3.5.4

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, a us Sicht des Bewe gungs apparates besteh e eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten. Körperlich nur leichte Tätigkeiten, wechsel belastend, ohne Überkopftä t igkeiten, ohne Einnahme von Zwangs haltungen , ohne Bücken und wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkör pers seien vollschichtig zumutbar. Aufgrund der erheblichen Einschränkun gen mit nach vollziehbaren Schmerztriggerungen besteh e ein deutlich erhöhter Pausen bedarf im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % (S. 19 unten) .

Aus onkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Krankheitsstadium nicht eingeschränkt (S. 20 oben). Aufgrund der COPD, beungünstigt durch die steife Wirbelsäule, was auch den restriktiven Anteil der verminderten Lungenfunktion ausmach e , könne eine Arbeitsunfä higkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestätigt werden . Für mittel schwere Tätigkeiten besteh e eine Einschränkung von 30-50 % . Für kör perlich leichte Tätigkeiten ohne Nässe-, Kälte- und Staubexposition besteh e aus internistisch- pneumologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (S. 20 oben). Aus psychiatrischer Sicht seien die subjektiven Beschwer den des Exploranden einer Neurasthenie zuzuordnen . Eine relevante affektive Störung im Sinne einer Depression lieg e nicht vor. Die neu rasthenischen Beschwerden seien gemäss vorliegenden Kriterien überwindbar und schränk t en die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ein (S. 20 Mitte).

Aus interdisziplinärer Sicht resultiere , dass beim Beschwerdeführer für körper lich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit besteh e . In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keiten, wozu die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers gezählt wer den könne , besteh e noch eine 70 % ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, voll schichtig umsetzbar mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf (S. 20 Mitte) .

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab Oktober 2014 zu bestätigen. Möglicherweise habe diese im ähnlichen Ausmass seit November 2010 schon vorgelegen, mit Wahrscheinlichkeit sei die aktuelle Einschätzung der

Arbeitsfähigkei t über die Zeit gemitte lt ab September 2012 anzunehmen (S. 20 Ziff. 6.3). 3.6

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrer Stellungnahme vom 2 1. April 2015 ( Urk. 10/117) unter anderem aus, diagnostisch würden sich alle Krite rien einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.1) zeigen (S. 2 oben). Weiter seien drei Förster-Kriterien (chronisch körperliche Begleiter krankung , sozialer Rückzug, gescheiterte Behandlung) gegeben (S. 2 unten). Eine ausgiebig eingehende Exploration setze eine Dauer von mindestens sechs bis zehn Stunden voraus. Eine derartige Würdigung beziehungsweise Entwürdigung der Einschätzung der vorbehandelnden Ärzte aus einer jahre langen Vorbehandlung könne nicht ernstgenommen werden. Aufgrund der Kürze der Untersuchung sei sie nur als dogmatisch voreingenommen anzuse hen und entspreche nicht den Regeln der ärztlichen Kunst (S. 2 unten). Sie erachte eine fundierte objektive und neutrale psychiatrische Neubegutach tung als notwendig. Abschliessend hielt sie fest, sie hoffe sehr , ihrem Pati enten mit ihren Ausführungen dienlich zu sein (S. 3 oben). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 2 4. November 201 4 erfüllt sämtli che rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 3 ). So berücksichtigte das Gut achten die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, wurde in Kenntnis sowie in differenzierter Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des G.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, weshalb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Gutachter des G.___ erachteten den Beschwerdeführer aufgrund der somati schen Beschwerden in einer körperlich schweren und auch mittel schweren Tätigkeit als nicht arbeitsfähig. Körperlich nur leichte Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne Überkopfarbeiten, ohne Einnahme von Zwangshal tungen , ohne Bücken und wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkörpers seien vollschichtig zumutbar. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen mit nachvollziehbaren Schmerztriggerungen bestehe ein deutlich erhöhter Pau senbedarf im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 3.5.3 und E. 3.5.4) . 4.3

In psychischer Hinsicht konnte dagegen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit erachteten die Gutachter des G.___ eine Neurasthenie (vgl. vorstehend E. 3.5.2) .

Der psychiatrische Gutachter des G.___ hat nach ausführlicher psycho patho logi scher Befundaufnahme (vgl. Urk. 10/92 S. 11 Ziff. 4.1.2) unter ande rem festgestellt, dass die erhöhte Ermüdbarkeit im Vordergrund stehe ,

dass es sich bei einer Neurasthenie nicht um eine schwere psychische Störung handelt und auf die Harmlosigkeit der Störung hinzuweisen sei . Für die Diagnose einer depressiven Episode seien die affektiven Symptome gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt. Deutlich auffällige Persönlichkeits züge würden eben falls keine bestehen. N ach der Prüfung der bis anhin gel tenden Foerster-Krite rien (vgl. BGE 130 V 352) wurde der Neurasthenie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Der psychiatrische Gut achter des G.___ kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit bestehe und dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könne, einer somatisch angepassten und seinen Fähig keiten entsprechenden Tätigkeit ganztägig und ohne Leis tungsein schränkung nachzugehen (vgl. vorstehend E. 3.5.2 ). 4. 4

Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtspre chung zu r

somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosoma tischen Leiden geändert hat und das G.___ -Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eingeholt wurde ( Urk. 1 S. 5 unten ).

Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts.

Insbesondere ver lieren die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren möglich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).

Dies trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f. ) auf das vorliegende Gutachten des G.___

zu.

Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandl ungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Was den funktionellen Schweregrad betrifft ,

gilt es insbesondere darauf hin zu weisen, dass der vorliegend psychiatrisch diagnostizierten Neurasthenie ein diagnoseinhärenter Bezug zum Schweregrad fehlt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_617/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 4.3.2). So hielt das Bundesge richt fest , dass die (lege artis gestellte) Diagnose eines syndromalen

Beschwer debildes (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zwar unter die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 falle, jedoch für sich allein (noch) nicht auf den Schweregrad der Störung schliessen lasse. W enn die medizini schen Gutachter trotz des Vorliegens eines syndromalen Beschwerdebildes keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit eruieren können, liegt kein Leiden von erheblicher Schwere im Sinne von BGE 141 V 281 vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2016 vom 2 2. April 2016 E. 6) .

Der psychiatrische Gutachter verneinte ausdrücklich eine schwere psychische Störung. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration müde gewirkt, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis waren dagegen nicht beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. 3.2.5) . Die übrigen vom psychiatri schen Gutachter erhobenen Befunde waren im Wesentlichen unauffällig. Entsprechend führte der psychiatrische Gutachter keine funktionellen Ein schränkungen auf das syndromale Leiden zurück, womit aus rechtlicher Sicht nicht von einer schweren Ausprägung des Krankheitsgeschehens ausgegan gen werden kann.

Im Weiteren gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Obschon der psychiatrische Gutachter von einem chronischen Verlauf und einer ungünsti gen Prognose ausging ,

ist angesichts der Ergebnisse während des Reh abi lita tionsaufenthaltes in der A.___ (vorstehend E. 3.1) (noch) nicht von einer Behandlungsresistenz und folglich davon auszugehen, dass ausserhalb des aktuell ambulanten Settings noch therapeutische Optio nen offen stehen. So hielt auch der psychiatrische Gutachter fest, dass tages strukturierende Massnahmen hilfreich sein könnten ( Urk. 10/92 S. 13 Ziff. 4.1.9). Zum misslungenen Arbeitsversuch und der Eingliederungsmass nahmen führte de r psychiatrische Gutachter

weiter aus, dass dies auch mit motivationalen Faktoren und lebensgeschichtlichen Enttäuschungen zusam menhängen könne. Angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung konnten die Gutachter des G.___ im Rahmen der interdisziplinären Konsens besprechung sodann keine beruflichen Massnahmen vorschlagen (vgl. Urk. 10/92 S. 21 Ziff. 6.7) .

Gestützt auf das G.___ -Gutachten sind somatische Komorbiditäten gegeben (vgl. vorstehend E. 3.5.3 und E. 3.5.4) und entsprechend erscheint die um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar , wogegen es nach dem Gesagten an einer psy chiatrischen Komorbidität fehlt.

Der psychiatrische Gutachter hat sich sodann mit der Persönlichkeitsentwick lung und -struktur befasst und gab an, dass deutlich auffällige Persönlich keitszüge für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestehen würden . Gegen eine solche Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisati on und voller Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des sozialen Kontextes ist darauf hinzuweisen, dass kein schwerer sozialer Rückzug besteh t . Der Beschwerde führer hat regelmässige soziale Kontakte, auch zu seinen Töchtern und zur Mutter (vgl. vorstehend E. 3.5.2) .

Unter dem Aspekt der Konsistenz ist festzustellen, dass mit Blick auf den Tages ablauf und die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers (vgl. vorste hend E. 3.5.2) das Aktivitätsniveau

nicht in allen vergleichbaren Lebensbe reichen gleichermassen eingeschränkt ist.

So sind durchaus Aktivitäten vor handen. Der Beschwerdeführer erledigt seinen Haushalt selber, kocht fast täglich und erledigt seine Einkäufe etappenweise, liest tagsüber, beantwortet Mails, schleift Specksteine, schaut TV, geht spazieren, fährt kurze Strecken mit dem Auto und ha t regelmässig soziale Kontakte. 4. 5

Gesamthaft betrachtet ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der Neurasthenie aus zugehen . Daneben liegt keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsni veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Neurasthenie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 4. 6

Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass es nicht nachvollzieh bar sei, dass das G.___ -Gutachten trotz der von den Gutachtern selber festge stellten raschen Ermüdbarkeit und dem Konzentrationsmangel von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe ( Urk. 1 S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Aussage, dass die Gutachter eine rasche Ermüdbarkeit festge stellt hätten, lässt sich dem Gutachten indes nicht entnehmen. So spricht der psychiatrische Gutachter einzig davon, dass der Beschwerdeführer müde gewirkt habe. Eine rasche Ermüdbarkeit lässt sich auch den übrigen Teilgut achten nicht entnehmen. Sodann liessen sich leichte Konzentrationsstörun gen einzig bei der genauen Angabe von Lebensdaten der beruflichen Karriere feststellen. Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich weiter aus, dass die Anamneseerhebung sonst aber gut möglich gewesen sei und die Auf merksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis sonst nicht beeinträchtigt gewesen seien (vgl. vorstehend E. 3.5.2) .

Dass vorliegend Arbeitsversuch e zu keinem Erfolg führte n , ist unbeachtlich, da angesichts der obigen Feststellungen (vgl. vorstehend E. 4.1-5) davon auszugehen ist, dass es der Versicherte an der ihm zumutbaren Willensan strengung hat fehlen lassen.

Für das Andauern der Erwerbslosigkeit bestehen damit persönliche, allenfalls auch psychosoziale Gründe, welche bei der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben . G emäss

Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) und eine Erwerbsunfähigkeit kann zudem nur vorliegen wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). Die Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 hat an dieser Gesetzeslage nichts geändert. Der funktionelle Schweregrad einer Störung beurteilt sich nach wie vor nach deren konkreten funktionellen Auswirkun gen, insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen ( schmerzbedingt ) beeinträchtigt ist (Urteil 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.1 mit Hinweis).

Eine solche Beeinträchtigung liegt vorliegend aufgrund des in allen Teilen überzeugenden Gutachtens de s

G.___ nicht vor, zumal aus psychiatri scher Sicht weder eine Diagnose mit dem nötigen Bezug zum Schweregrad, noch eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Im Übrigen wurde - wenn auch kurz - im Gutachten zum Arbeitsversuch Stellung genommen (vgl. vorste hend E. 3.5.2). 4.7

An der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des G.___ vermögen schliesslich auch die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Psychia terin (vorstehend E. 4.4-4.6, E. 4.9)

nichts zu ändern. Zu den Einschätzungen von Dr. Z.___ nahm der psychiatrische Gutachter eingehend Stellung und führte aus, weshalb auf ihre Beurteilung nicht abgestützt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.5.2 ).

Nach ständiger Rechtsprechung führt der Umstand, dass die mit der ver sicher ten Person therapeutisch befassten Ärzte und Ärztinnen die restliche Arbeits fähigkeit tiefer festlegen, nur dann zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie objektive Anhaltspunkte vortragen, die dem Administrativexperten entgangen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2010 vom 1 1. November 2010 E. 2.3.1, 9C_480/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4 mit Hinweis auf Urteil I 676/05 vom 1 3. März 2006 E. 2.4 in fine ; Urteil U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 in fine ). Das trifft bei der Einschätzung des Schweregrades psychischer Störungen der hier vorliegenden Art und der sich daraus erge benden Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen sowie die psychischen Ressourcen nicht zu, weil es sich hier von der Natur der Sache her um Fragen handelt, für deren Beantwortung dem psychiatrischen Sach verständigen ein weiter fachlicher Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (in diesem Sinne Urteile 9C_447/2009 vom 1 5. Juli 2009 und 9C_661/2009 vom 2 9. September 2009 E. 3.2, bestätigt durch Urteil 9C_886/2009 vom 2 7. April 2010 E. 2.2) .

Dr. Z.___ konnte keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Inter preta tion entspringenden Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und welche Anlass zu weiter e n Abklärungen geben würden. Ihre Berichte vermögen daher keine Zweifel am Gutachten zu begründen. Dass Dr. Z.___ in ihren Berichten neben einer depressiven Episode stets auch eine Anpassungsstörung diag nostizierte, ist nicht nachvollziehbar, da die Diagnose einer Anpassungsstö rung diejenige eine r depressive n Episode grundsätzlich ausschliesst ( vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 172 Mitte ). Auch dass der Beschwerdeführer trotz

gemäss

Dr. Z.___ massiv eingeschränktem Kon zen tra tionsvermögen , massiv eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Be last barkeit und leicht verlangsamte m Auffassungsvermögen dennoch fahr taug lich sein soll (vgl. vorstehend E. 3.3), vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich

führt auch die Stellungnahme vom 2 1. April 2015 (vorstehend E.

3.6) zu keinem anderen Schluss. Insbesondere die darin neu genannte Dia g no se einer schizoiden Persönlichkeitsstörung erscheint vor dem Hinter grund der gut achterlich- psychiatrischen Befunderhebung als nicht nachvoll ziehbar. Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich schlüssig

aus, dass deutlich auffäl lige Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer Persönlich keits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestehen würden und vor allem der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Arbeitsfä higkeit gegen diese Diagnose spreche (vgl. vorstehend E. 3.5.2) . Dass die behandelnde Psychiaterin nach nunmehr rund zweieinhalb Jahren Behand lung zu einer anderen Erkenntnis gelangt, vermag nicht zu über zeugen . So erschöpfen sich die aufgeführten Befunde

einzig in der Wieder gabe der diag nostischen Kriterien der schizoiden Persönlichkeits störung

gemäss ICD-1 0. Weder in der Befunderhebung der psychia trischen Explo ration noch in den vorangegangenen Berichten sind diesbezügliche Anhalts punkte zu fin den.

Bei ihrem Hinweis , dass eine Exploration min destens sechs bis zehn Stunden dauern müsse, verkennt Dr. Z.___

schliesslich , dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vor gaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.; Urteil 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

Die behandelnde Psychiaterin schliesst ihre Stellungnahme vom 2 1. April 2015 schliesslich damit ab, dass sie hoffe dem Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen dienlich zu sein. Nach dem Gesagten ist daher nicht auszu schliessen , dass sich die behandelnde Psychiaterin in ihren Überlegungen auch von ihrer auftragsrechtlichen Verantwortung gegenüber dem Beschwer deführer leiten liess , was verdeutlicht, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Auch ist der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.

4.5). Aus diesen Grün den kann auch der nachträglich ergangene Bericht von Dr. Z.___ vom 1 6. Januar 2016 ( Urk. 3/4) nicht berücksichtigt werden. 4.8

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass de m Beschwer deführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit , wozu die angestammte Tätigkeit als Leiter Finanzen/HR gezählt werden kann,

im Umfang von

70 % zumutbar ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführer s kein weite rer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstan den und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht gerügt.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom men, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 6.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz Aufforderung (vgl. Urk. 11 Ziff.

3) keine Aufstellung ihrer Aufwände einreichte , ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, war seit April 2007 bei der Y.___ als Leiter Finanzen/HR

angestellt

( Urk. 10/29 ) .

Am 1 1. April 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 10/9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog ver schiedene

Akten de s Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 10/13-14,

Urk.

10/21, Urk. 10/24-25, Urk. 10/27-28, Urk. 10/38, Urk. 10/41-42, Urk.

10/44-45, 10/50, Urk. 10/63, Urk. 10/66, Urk. 10/81, Urk. 10/86 ) und holte ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 6. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine angemessene Rente zuzusprechen, eventuell sei die IV Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. Juni 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 11 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydiszi pli näre Gutachten vom 2 4. November 2014 ( Urk. 10/92), davon aus, dass beim Beschwerdeführer in körperlich leichten, wechselbelastenden, ver schiedent lich adaptierten Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangs haltungen , ohne Bücken und wiederholte Rotationsbewegungen des Ober kör pers, so auch in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Leiter Finanzen/HR, eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, welche vollschichtig reali sier bar sei. Entsprechend liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2) .

In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 ( Urk.

9) führte die Beschwer degegnerin

weiter aus, der Schweregrad der psychischen Erkrankung („Auf die Harmlosigkeit der Störung ist hinzuweisen", S. 13, IV- act . 92), die Tages aktivitäten (Haushalt, Einkaufen, Kochen, E-Mails, Speckstein schleifen, TV schauen, Spaziergänge, vgl. S. 7 IV- act . 92), die soziale Einbettung (Töchter, Mutter, Kollegen, vgl. S. 7, 10-11) und die noch offen stehende thera peutische Massnahme (Tagestrukturierung, vgl. S. 13 IV- act . 92) seien zu berück sichtigen (S. 1) .

Damit halte die gutachterliche Einschätzung auch der geänderte n Rechtsprechung Stand und

es sei weiterhin von einer 30% igen Einschränkung in der angestammten und der angepassten Tätigkeit auszugeben (S. 2 oben) .

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Gutachten sei unvollständig, gehe selbst auf die Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin selber wie auch den darin geschil derten Sachverhalt nur ungenügend ein und würdige auch nicht die individuelle Belastung der verschiedenen Diagnosen in einem Gesamt kon text . Der neuen, seit 2015 geltenden Rechtsprechung sei nur ungenügend Rechnung getragen worden (S. 4 unten). Sowohl die behandelnde Ärztin wie auch die unabhängige Stelle für Arbeitsintegration würden eine massiv ein geschränkte Arbeitsfähigkeit sehen (S. 5 oben). Sogar die Gutachter selber hätten eine rasche Ermüdbarkeit wie auch ein en Konzentrationsmangel fest gestellt. Das gesamte Gutachten sei nach dem alten Vorgehen der Überprü fung der Überwindbarkeit aufgebaut. Diese Kriterien seien aber klar erfüllt. Es sei keine Auseinandersetzung mit den effektiven Beschwerden und den effektiven Auswirkungen im Arbeitsmarkt und auch keine Berücksichtigung der Arbeitsintegrationsabklärungen erfolgt (S. 5 unten). Es sei nicht nach vollziehbar, dass die Gutachter trotz der festgestellten raschen Ermüdbarkeit und dem Konzentrationsmangel von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehe n würden . Dies widerspreche klar den Ergebnissen der Arbeitsintegration wie auch dem Arztbericht von Dr. Z.___ . Selbst wenn der Bericht von Dr. Z.___ als behandelnde Ärztin vom Beweis wert erfahrungsgemäss anders gewertet werde, ändere dies schlussendlich nichts am Umstand, dass die Indikatoren der neuen Rechtsprechung nicht oder nur ungenügend beachtet worden seien (S. 6 unten).

Zusammenfassend müsse die Aufnahme im 1. Arbeitsmarkt gestützt auf die Arbeitsintegrationsbemühungen als gescheitert betrachtet werden. Bei dieser Ausgangslage wie auch den vorhandenen Einschränkungen , alleine schon mit dem Morbus Bechterew , sei eine Invalidenrente geschuldet (S. 7 oben).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat . 3. 3.1

Im Austrittsbericht der A.___ vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 10/31/6-9 = Urk. 10/38) über die stationäre Hospitalisation vom 5. Juni bis 2. Juli 2013 nannten die Ärzte als Diagnosen eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0) bei persistierenden Konzentrations schwierig kei ten und Schwindel, eine chronisch lymphatische Leukämie ( Erst diagnose Oktober 2010), einen Status nach depressiver Episode im September 2012 mit somatischem Syndrom, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), ein e COPD Gold Stadium II, eine sekundäre Polyglobulie , einen Morbus Bechterew (HLA-B27 positiv, Erstdiagnose November 2010) sowie einen Status nach Verdacht auf posttraumatische adhäsive Capsulitis

der linken Schulter im Jahr 2009 (S. 1). Der Beschwerdeführer habe einen recht guten Einstieg in das Therapieprogramm gefunden , einhergehend mit zunehmender Ent spannung und besserer Schlafqualität. Wiederkehrende Gedanken und Sor gen seien zum Thema der beruflichen Zukunft aufgekommen, welche in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen weiter bearbeitet worden seien. Persistent hätten sich die Konzentrationsschwierigkeiten mit auftretendem Schwindel erwiesen (S. 2 Mitte) .

Zur Beurteilung führten die Ärzte unter anderem aus, es hätten sich Hinweise für anhaltende Belastungsfaktoren überwiegend infolge der unbefriedigenden Arbeitsplatzsituation gezeigt. Darüber hinaus hätten sich Hinweise für eine mangelnde Selbstfürsorge mit hohen Anforderungen an sich selbst ergeben. Wie vordokumentiert seien aktuell die Kriterien für eine depressive Störung als auch für eine Anpassungsstörung nicht erfüllt. Differentialdiagnostisch sei an eine Erschöpfung bei anhaltender Belastungssituation am Arbeitsplatz zu denken (S. 2 unten). Während des Rehabilitationsaufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer psychophysisch stärken können, psychophysische Zusammenhänge kennen lernen und hilfreiche Verhaltens- und Denkweisen erarbeiten und üben können. Insbesondere sei es gelungen die Schlafstörun gen deutlich zu verbessern. Die Strukturierung des Tagesablaufs, regel mässige Mahlzeiteinnahme und körperliche Konditionierung hätten massge blichen Anteil an dieser Verbesserung beigetragen. Die Ärzte bescheinigten für die Zeit des Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 oben). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 2 6. Oktober 201 3 ( Urk. 10/50/2-8) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Zusammengefasst liege mittler weile praktisch ein Normalbefund vor. Der Befund sei mit einer Anpassungsstörung vereinbar, die inzwischen nahezu vollständig remittiert sei. Im Moment würden noch Restbeschwerden auf psychophysischer Ebene bestehen, die aber unspezifisch seien. Im Augenblick sei der Beschwerde führer gedanklich erst zum Teil wieder nach vorne orientiert. Er wirke emo tional und psychophysisch deutlich gefestigter, wenngleich nach wie vor gekränkt (S. 5 oben). Das Krankheitsbild sei mittlerweile praktisch vollständig rückläufig. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Beschwerdeführer schwierige berufliche und gesundheitliche Situation aufzufassen. Die Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise in Verbindung mit einer psychophysischen Erschöpfung. Objektiv sei das Krankheitsbild nahezu komplett abgeklungen. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung würden sich in der Vorgeschichte nicht finden (S. 5 Mitte) . Das Krankheitsbild sei durch die behandelnden Ärzte einer mittelgra digen depressiven Episode beziehungsweise einer Neurasthenie zugeordnet worden. Diese Differentialdiagnosen seien durchaus in Betracht zu ziehen, wenngleich rückblickend nicht mehr zu rekonstruieren. Am unmittelbaren weiteren Vorgehen mit Blick auf die Therapie und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im jetzigen Zeitpunkt ändere dies jedoch nichts. Ein Fort führen der ärztlichen Behandlung sei zu empfehlen, dies vor allem mit Blick auf das Überwinden der nac h wie vor prominenten Kränkung (S. 5 unten).

Angesichts eines praktisch vorliegenden psychopathologischen Normalbefun des , einer weitgehend rückläufigen klinischen Symptomatik und gesundheit lichen Beschwerden, die als unspezifisch zu gelten haben, sei eine volle Arbeitsfähigkeit mit Datum der Exploration gegeben (S. 6 Mitte ) . 3.3

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vo m 4. November 2013 ( Urk. 10/48) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit September 2012 (letzte Kontrolle am 1 3. August 2013) , und nannte als Diagnosen eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) seit 2009, eine chronisch lymphatische Leukämie seit zirka 2003, eine Spondylitis ankylosans (2010 diagnostiziert, besehend seit zirka 2000), eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (Sommer 2012) sowie eine Anpassungs störung (ICD -10 F43.23/F32.21). Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei nach anfänglich depressivem Bild stimmungsmässig ausgeglichen, doch anhaltend erschöpft nach nur geringer körperlicher oder geistiger Anstrengung. Er sei affektiv karg , doch mitschwingend, tendenziell sarkastisch und zynisch wirkend. Das Denken und der Intellekt seien ohne Befund. Die Prognose sei aufgrund der schweren neurasthenischen Sympto matik bezüglich beruflicher Rehabilitation eher schlecht ( S. 1 f. Ziff.

1.4). Es erfolge eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung alle ein bis vier Wochen ( Ziff. 1.5). In der angestammten Tätigkeit als Leiter Finanzen und Personal bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( S. 2 Ziff. 1.6). Es bestehe dabei eine anhaltend e und quälende Müdigkeit und ein Erschöpfungsgefühl nach nur kurzer Anstrengung. Der Beschwerdeführer sei unfähig länger als eine Stunde pro Tag zu lesen, es bestehe eine Reizbarkeit im Umgang mit anderen durch subjektives Gefühl der Benommenheit. Er habe Mühe, sich etwas zu merken und sich zu konzentrieren ( S. 2 Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien massiv eingeschränkt, das Auffassungsvermögen leicht verlangsamt. Dennoch bestehe eine Fahrtauglichkeit (S. 5). 3.4

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 10/77) als Diagnosen eine chronifizierte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) akut seit zirka 2009, chroni fiziert seit 2013, eine

chronifiziert e

Depression bei Morbus Bechterew und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.12/F32.21) ab 2011, einen Status nach schwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom im Sommer 2012, eine chronisch lymphatische Leukämie seit zirka 2003 (Erstdiagnose 2010), ebenso Spondylitis ankylosans , Morbus Bechterew 2010 (Erstdiagnose 2010, bestehend Seit zirka 2000). Dazu führte sie aus, die letzte Kontrolle habe am 1 3. August 2013 stattgefunden ( Ziff. 1.2). Bei anhaltender vollständiger Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, dem bereits chronifizierten Morbus Bechterew und der chronisch stabil verlaufenden Leukämie habe sich der Beschwerdeführer psychosozial soweit stabilisiert, dass ein Arbeitsversuch von Mitte Januar bis Mitte Februar habe stattfinden können. Nach der ein deutigen Bestätigung, dass der Beschwerdeführer auch in einer Hilfsa r be i t höchsten eine Stunde pro Tag arbeiten könne, sei es zu einer vorübergehen den Verschlechterung des Zustandsbildes mit depressiver Symptomatik gekommen. Anhaltend habe sich die neurasthenische Symptomatik gezeigt, die den Beschwerdeführer auch an persönlichen Aktivitäten hindere, was aber verhaltenstherapeutisch palliativ gut angehbar sei. Es bestehe ein anhal tendes quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstren gung, eine anhaltende quälende Müdigkeit und Schwäche nach nur geringer kör per licher Anstrengung, eine Benommenheit, eine Unfähigkeit zu entspan nen, eine Reizbarkeit und chronische Muskelschmerzen . Der Beschwerde führer könne sich nicht innerhalb eines normalen Zeitraumes erholen, trotz Ruhe, Ent spannung oder Ablenkung. Aufgrund der chronifizierten , schweren neurasthe nischen Symptomatik, die sich trotz adäquater Behandlung und guter Therapiemotivation nicht positiv beeinflussen lasse, sei die Prognose bezüglich beruflicher Rehabilitation schlecht. Eine berufliche oder auch zeit liche Reintegration in eine Arbeitsfähigkeit sei aus medizinisch-psychiatri sche n Gründen undenkbar ( Ziff. 1.4). Eine eigentliche Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr, nicht ein mal in einer Hilfsarbeit ( Ziff. 1.7). 3.5

3.5.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Onkologie, nannten im polydisziplinären Gutachten vom 2 4. November 2014 ( Urk. 10/92) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew ) mit axialem Befall , HLA-B27 positiv (Erstdiagnose November 2010) sowie ein e COPD GOLD Stadium II (S. 18 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische lymphatische Leukä mie im Stadium Binet A seit Oktober 2010, vermutlich jedoch schon seit 2003, eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), einen Verdacht auf arterielle Hypertonie, kontrollbedürftig , sowie Übergewicht mit BMI 27 kg/m 2 (S. 18 Ziff. 5.2). 3.5.2

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration führte der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf und seiner Freizeitgestaltung folgendes auf (S. 10 unten f.): Er stehe früh auf. Er nehme es gemütlich, dusche, gehe zum Bäcker und mache seine Runde durch den Park. Er schaue die Mails an. Dann müsse er sich hinlegen. Er habe angefangen, Steine

zu schleifen. Er gehe spazieren. Er koche für sich. Er schaue TV. Früher sei er eine Leseratte gewesen und habe in der Woche zwei bis drei Bücher gelesen, jetzt müsse er nach zwei bis drei Seiten aufhören, da es ihm schwindlig werde und er das Gelesene nicht behalten könne. Seinen Haushalt erledige er mehr oder weniger selber. Er sei nie ein guter Hausmann gewesen. Er habe gute Kontakte und ein gutes Umfeld. So habe er jede Woche einen Besuch von Freunden oder von den Töchtern. Letztmals weg sei er im Sommer gewesen an einem Wochenende in einer Hütte, auch zum Grillieren zusammen mit Kollegen, die ihn abgeholt hätten. Eine feste Freundin habe er nicht. Er sei alleine mit dem Zug nach Basel gefahren. Er fahre selber Auto, aber keine längeren Strecken.

Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten (S. 9-13) aus, b eim Beschwerdeführer

bestünden Klagen über erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhter physischer und psychischer Erschöpfbarkeit. Es bestünden somati sche Symptome mit auch Schmerzen im Bewegungsapparat. In den Akten seien

weiter ein Morbus Bechterew und eine COPD d okumentiert. Im Jahr 2010 sei auch eine chronische lymphatische Leukämie aktenkundig. Im Vor dergrund stehe aber die erhöhte Ermüdbarkeit, worauf der Beschwerdeführer auch seine Arbeitsunfähigkeit zurückführ e . Er fühl e sich nicht mehr arbeits fähig und habe kaum Hoffnung auf eine Besserung. Es besteh e aber keine schwere psychische Störung. Es bestünden somatische Probleme, zu denen aus somatischer Sicht Stellung genommen werden müsse . Im Vordergrund steh e aber die erhöhte Ermüdbarkeit. Deren Ausmass lasse sich nicht alleine mit den somatischen Problemen erklären. Diagnostisch handle es sich um eine Neurasthenie. Affektive Symptome seien gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für die Diagnose einer depressiven Episode. Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Eine psychopha rmakologi sche Medikation bestehe nicht. Gelegentlich erfolge eine Analgetikaein nahme , aber nicht täglich, wie der Beschwerdeführer angegeben habe . Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts beziehungsweise primäre n Krankheitsgewinns sei nicht erwiesen. Die Anamnese sei vor der Erkrankung sonst psychiatrisch bland . Deutlich auffällige Persönlich keits züge für die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit würden nicht bestehen

und gegen diese Diagnose spreche vor al l em auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Arbeitsfähigkeit. Ein schwerer sozialer Rückzug besteh e nicht. Der Explorand habe durchaus gute Kontakte in seinem Umfeld. Er erledig e auch seinen Haushalt selber. Auch zu seinen Töchtern ha be er gute Kontakte. Auch zur Mutter bestünden Kontakte. Der Vater sei bereits verstorben. Zu den Geschwistern habe er keine Kontakte, da diese Angehörige der Zeugen Jehovas seien (S. 12 Mitte) .

Der Beschwerdeführer habe sehr gerne im Theaterbereich gearbeitet . Wegen Rückenschmerzen habe er dann die Tätigkeit ins Büro wechseln müssen . Tro t zdem sei es ihm möglich gewesen , mehrere Jahre noch in der Firma seines Kollegen zu arbeiten, bis er dann vor zwei Jahren von seiner Psychia terin wegen einer Neurasthenie anhaltend 100 % arbeitsunfähig

geschrieben worden sei . Eine Arbeitsunfähigkeit könne aber nicht bestätigt werden. Dass der Arbeitsversuch und die Eingliederungsmassnahmen von der IV nicht erfolgreich verliefen, könne hier auch mit motivationalen Faktoren und lebens geschichtlichen Enttäuschungen zusammenhängen. Es besteh e ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei ungünsti g (S. 12 unten).

Aus psychiatrischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbei t sfähigkeit. Dem Beschwerdeführer

könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätig keit ganztägig und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen . Eine psychi atrisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne auch im Verlauf nicht bestätigt werde n (S. 12 unten).

Der Explorand fühl e sich nicht mehr arbeitsfähig. Diese Selbsteinschätzung könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Es bestünden gewisse Inkonsistenzen. Im Untersuchungsgespräch seien zwar leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe

von Lebensdaten seiner beruflichen Karriere auf gefallen, die Anamneseerhebung sei aber sonst gut möglich gewesen. Er sei bezüglich Lebensführung selbständig, er habe gute Kontakte in seinem Umfeld und sei aus psychiatrischer Sicht ausser durch die Müdigkeit sonst eigentlich nicht gross eingeschränkt.

Die behandelnde Psychiaterin

Dr. Z.___ habe ebenfalls eine Neurasthenie diagnostiziert , gehe aber von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit aus seit dem 1 3. September 201 2. Diese Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Bei einer Neurasthenie handle es sich nicht um eine schwere psychische Störung nach ICD-1 0. Aus versicherungs medizinischer Sicht handle es sich bei einer Neurasthenie auch um eine syn dromale Diagnose. Deshalb müsse zu den Förster- Kriterien Stellung genom men werden . Von den Förster-Kriterien sei hier das Kriterium des chronischen Verlaufs hinreichend erfüllt, die übrigen Kriterien seien nicht erfüllt. Eine Arbeitsunfähigkeit könne

nicht bestätigt werden. Frau Dr. Z.___

habe auch einen Status nach schwerer depressiver Episode, Anpassungs störung fest gehalten . Eine schwere depres s ive Episode sei rückwirkend schwer nach vollziehbar. Der Explorand sei nie psychiatrisch hospitalisiert gewesen . Bei einer schweren depressiven Episode komme es aber oft zu einer psychiatri schen Hospitalisation und zu schweren Konzentrationsstörungen, schweren Verstimmungen, schweren Schlafstörungen, deutlicher Appetitver minderung mit relevanter Gewichtsabnahme und auch zu Schuldgedanken und negati ven Zukunftsperspektiven, die allumfassend und nicht nur bezüglich der beruflichen und gesundheitlichen Situation ausgeprägt seien . Es komme bei einer schweren depressiven Störung zu einer schweren Antriebshemmung oder Phasen von deutlicher Erregthe i t, aber oft auch zu Suizidalität. Eine ambulante Behandlung sei dann kaum möglich. Tätigkeiten und Aktivitäten seien bei einer schweren depressiven Episode nicht mehr möglich. Auch im Jahr 2014 habe

Dr. Z.___ eine unveränderte Situation an gegeben . Auf ihre Beurteilung könne nicht abgestützt werden (S. 13 oben) . Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle weitergeführt wer den. Auf die Harmlosigkeit der Störung sei hinzuweisen (S. 13 Mitte). 3.5.3

Aus somatischer Sicht diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew ) mit axialem Befall sowie ein e COPD GOLD Stadium II. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die chronische lymphatische Leukämie sowie einen Verdacht auf arterielle Hypertonie. Hinsichtlich Ein schränkungen stehe objektiv die Situation des Bewegungsapparates im Vor dergrund. Im Bereich der Wirbelsäule habe sich eine weitgehende Einsteifung der Lenden- und Brustwirbelsäule gezeigt. Die Beweglichkeiten an der Hals wirbelsäule seien deutlich vermindert. Es zeig t e n sich eine weitgehend radiologisch ankylosierte ISG-Situation, laterale und ventrale Syndes mophyten in sämtlichen Bandscheibenräumen und fehlende Abgrenzbarkeit aller Intervertebralgelenke . Die Erschöpfungssymptomatik sei nicht dieser rheuma tologischen Grunderkrankung zuzuordnen (S. 19 unten). 3.5.4

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, a us Sicht des Bewe gungs apparates besteh e eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten. Körperlich nur leichte Tätigkeiten, wechsel belastend, ohne Überkopftä t igkeiten, ohne Einnahme von Zwangs haltungen , ohne Bücken und wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkör pers seien vollschichtig zumutbar. Aufgrund der erheblichen Einschränkun gen mit nach vollziehbaren Schmerztriggerungen besteh e ein deutlich erhöhter Pausen bedarf im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % (S. 19 unten) .

Aus onkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Krankheitsstadium nicht eingeschränkt (S. 20 oben). Aufgrund der COPD, beungünstigt durch die steife Wirbelsäule, was auch den restriktiven Anteil der verminderten Lungenfunktion ausmach e , könne eine Arbeitsunfä higkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestätigt werden . Für mittel schwere Tätigkeiten besteh e eine Einschränkung von 30-50 % . Für kör perlich leichte Tätigkeiten ohne Nässe-, Kälte- und Staubexposition besteh e aus internistisch- pneumologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (S. 20 oben). Aus psychiatrischer Sicht seien die subjektiven Beschwer den des Exploranden einer Neurasthenie zuzuordnen . Eine relevante affektive Störung im Sinne einer Depression lieg e nicht vor. Die neu rasthenischen Beschwerden seien gemäss vorliegenden Kriterien überwindbar und schränk t en die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ein (S. 20 Mitte).

Aus interdisziplinärer Sicht resultiere , dass beim Beschwerdeführer für körper lich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit besteh e . In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keiten, wozu die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers gezählt wer den könne , besteh e noch eine 70 % ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, voll schichtig umsetzbar mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf (S. 20 Mitte) .

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab Oktober 2014 zu bestätigen. Möglicherweise habe diese im ähnlichen Ausmass seit November 2010 schon vorgelegen, mit Wahrscheinlichkeit sei die aktuelle Einschätzung der

Arbeitsfähigkei t über die Zeit gemitte lt ab September 2012 anzunehmen (S. 20 Ziff. 6.3). 3.6

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrer Stellungnahme vom 2 1. April 2015 ( Urk. 10/117) unter anderem aus, diagnostisch würden sich alle Krite rien einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.1) zeigen (S. 2 oben). Weiter seien drei Förster-Kriterien (chronisch körperliche Begleiter krankung , sozialer Rückzug, gescheiterte Behandlung) gegeben (S. 2 unten). Eine ausgiebig eingehende Exploration setze eine Dauer von mindestens sechs bis zehn Stunden voraus. Eine derartige Würdigung beziehungsweise Entwürdigung der Einschätzung der vorbehandelnden Ärzte aus einer jahre langen Vorbehandlung könne nicht ernstgenommen werden. Aufgrund der Kürze der Untersuchung sei sie nur als dogmatisch voreingenommen anzuse hen und entspreche nicht den Regeln der ärztlichen Kunst (S. 2 unten). Sie erachte eine fundierte objektive und neutrale psychiatrische Neubegutach tung als notwendig. Abschliessend hielt sie fest, sie hoffe sehr , ihrem Pati enten mit ihren Ausführungen dienlich zu sein (S. 3 oben). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 2 4. November 201 4 erfüllt sämtli che rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 3 ). So berücksichtigte das Gut achten die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, wurde in Kenntnis sowie in differenzierter Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des G.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, weshalb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Gutachter des G.___ erachteten den Beschwerdeführer aufgrund der somati schen Beschwerden in einer körperlich schweren und auch mittel schweren Tätigkeit als nicht arbeitsfähig. Körperlich nur leichte Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne Überkopfarbeiten, ohne Einnahme von Zwangshal tungen , ohne Bücken und wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkörpers seien vollschichtig zumutbar. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen mit nachvollziehbaren Schmerztriggerungen bestehe ein deutlich erhöhter Pau senbedarf im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 3.5.3 und E. 3.5.4) . 4.3

In psychischer Hinsicht konnte dagegen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit erachteten die Gutachter des G.___ eine Neurasthenie (vgl. vorstehend E. 3.5.2) .

Der psychiatrische Gutachter des G.___ hat nach ausführlicher psycho patho logi scher Befundaufnahme (vgl. Urk. 10/92 S. 11 Ziff. 4.1.2) unter ande rem festgestellt, dass die erhöhte Ermüdbarkeit im Vordergrund stehe ,

dass es sich bei einer Neurasthenie nicht um eine schwere psychische Störung handelt und auf die Harmlosigkeit der Störung hinzuweisen sei . Für die Diagnose einer depressiven Episode seien die affektiven Symptome gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt. Deutlich auffällige Persönlichkeits züge würden eben falls keine bestehen. N ach der Prüfung der bis anhin gel tenden Foerster-Krite rien (vgl. BGE 130 V 352) wurde der Neurasthenie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Der psychiatrische Gut achter des G.___ kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit bestehe und dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könne, einer somatisch angepassten und seinen Fähig keiten entsprechenden Tätigkeit ganztägig und ohne Leis tungsein schränkung nachzugehen (vgl. vorstehend E. 3.5.2 ). 4. 4

Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtspre chung zu r

somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosoma tischen Leiden geändert hat und das G.___ -Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eingeholt wurde ( Urk. 1 S. 5 unten ).

Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts.

Insbesondere ver lieren die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren möglich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).

Dies trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f. ) auf das vorliegende Gutachten des G.___

zu.

Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandl ungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Was den funktionellen Schweregrad betrifft ,

gilt es insbesondere darauf hin zu weisen, dass der vorliegend psychiatrisch diagnostizierten Neurasthenie ein diagnoseinhärenter Bezug zum Schweregrad fehlt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_617/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 4.3.2). So hielt das Bundesge richt fest , dass die (lege artis gestellte) Diagnose eines syndromalen

Beschwer debildes (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zwar unter die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 falle, jedoch für sich allein (noch) nicht auf den Schweregrad der Störung schliessen lasse. W enn die medizini schen Gutachter trotz des Vorliegens eines syndromalen Beschwerdebildes keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit eruieren können, liegt kein Leiden von erheblicher Schwere im Sinne von BGE 141 V 281 vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2016 vom 2 2. April 2016 E. 6) .

Der psychiatrische Gutachter verneinte ausdrücklich eine schwere psychische Störung. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration müde gewirkt, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis waren dagegen nicht beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. 3.2.5) . Die übrigen vom psychiatri schen Gutachter erhobenen Befunde waren im Wesentlichen unauffällig. Entsprechend führte der psychiatrische Gutachter keine funktionellen Ein schränkungen auf das syndromale Leiden zurück, womit aus rechtlicher Sicht nicht von einer schweren Ausprägung des Krankheitsgeschehens ausgegan gen werden kann.

Im Weiteren gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Obschon der psychiatrische Gutachter von einem chronischen Verlauf und einer ungünsti gen Prognose ausging ,

ist angesichts der Ergebnisse während des Reh abi lita tionsaufenthaltes in der A.___ (vorstehend E. 3.1) (noch) nicht von einer Behandlungsresistenz und folglich davon auszugehen, dass ausserhalb des aktuell ambulanten Settings noch therapeutische Optio nen offen stehen. So hielt auch der psychiatrische Gutachter fest, dass tages strukturierende Massnahmen hilfreich sein könnten ( Urk. 10/92 S. 13 Ziff. 4.1.9). Zum misslungenen Arbeitsversuch und der Eingliederungsmass nahmen führte de r psychiatrische Gutachter

weiter aus, dass dies auch mit motivationalen Faktoren und lebensgeschichtlichen Enttäuschungen zusam menhängen könne. Angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung konnten die Gutachter des G.___ im Rahmen der interdisziplinären Konsens besprechung sodann keine beruflichen Massnahmen vorschlagen (vgl. Urk. 10/92 S. 21 Ziff. 6.7) .

Gestützt auf das G.___ -Gutachten sind somatische Komorbiditäten gegeben (vgl. vorstehend E. 3.5.3 und E. 3.5.4) und entsprechend erscheint die um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar , wogegen es nach dem Gesagten an einer psy chiatrischen Komorbidität fehlt.

Der psychiatrische Gutachter hat sich sodann mit der Persönlichkeitsentwick lung und -struktur befasst und gab an, dass deutlich auffällige Persönlich keitszüge für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestehen würden . Gegen eine solche Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisati on und voller Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des sozialen Kontextes ist darauf hinzuweisen, dass kein schwerer sozialer Rückzug besteh t . Der Beschwerde führer hat regelmässige soziale Kontakte, auch zu seinen Töchtern und zur Mutter (vgl. vorstehend E. 3.5.2) .

Unter dem Aspekt der Konsistenz ist festzustellen, dass mit Blick auf den Tages ablauf und die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers (vgl. vorste hend E. 3.5.2) das Aktivitätsniveau

nicht in allen vergleichbaren Lebensbe reichen gleichermassen eingeschränkt ist.

So sind durchaus Aktivitäten vor handen. Der Beschwerdeführer erledigt seinen Haushalt selber, kocht fast täglich und erledigt seine Einkäufe etappenweise, liest tagsüber, beantwortet Mails, schleift Specksteine, schaut TV, geht spazieren, fährt kurze Strecken mit dem Auto und ha t regelmässig soziale Kontakte. 4.

E. 5 Gesamthaft betrachtet ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der Neurasthenie aus zugehen . Daneben liegt keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsni veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Neurasthenie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 4.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass es nicht nachvollzieh bar sei, dass das G.___ -Gutachten trotz der von den Gutachtern selber festge stellten raschen Ermüdbarkeit und dem Konzentrationsmangel von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe ( Urk. 1 S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Aussage, dass die Gutachter eine rasche Ermüdbarkeit festge stellt hätten, lässt sich dem Gutachten indes nicht entnehmen. So spricht der psychiatrische Gutachter einzig davon, dass der Beschwerdeführer müde gewirkt habe. Eine rasche Ermüdbarkeit lässt sich auch den übrigen Teilgut achten nicht entnehmen. Sodann liessen sich leichte Konzentrationsstörun gen einzig bei der genauen Angabe von Lebensdaten der beruflichen Karriere feststellen. Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich weiter aus, dass die Anamneseerhebung sonst aber gut möglich gewesen sei und die Auf merksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis sonst nicht beeinträchtigt gewesen seien (vgl. vorstehend E. 3.5.2) .

Dass vorliegend Arbeitsversuch e zu keinem Erfolg führte n , ist unbeachtlich, da angesichts der obigen Feststellungen (vgl. vorstehend E. 4.1-5) davon auszugehen ist, dass es der Versicherte an der ihm zumutbaren Willensan strengung hat fehlen lassen.

Für das Andauern der Erwerbslosigkeit bestehen damit persönliche, allenfalls auch psychosoziale Gründe, welche bei der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben . G emäss

Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz Aufforderung (vgl. Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) und eine Erwerbsunfähigkeit kann zudem nur vorliegen wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). Die Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 hat an dieser Gesetzeslage nichts geändert. Der funktionelle Schweregrad einer Störung beurteilt sich nach wie vor nach deren konkreten funktionellen Auswirkun gen, insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen ( schmerzbedingt ) beeinträchtigt ist (Urteil 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.1 mit Hinweis).

Eine solche Beeinträchtigung liegt vorliegend aufgrund des in allen Teilen überzeugenden Gutachtens de s

G.___ nicht vor, zumal aus psychiatri scher Sicht weder eine Diagnose mit dem nötigen Bezug zum Schweregrad, noch eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Im Übrigen wurde - wenn auch kurz - im Gutachten zum Arbeitsversuch Stellung genommen (vgl. vorste hend E. 3.5.2). 4.7

An der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des G.___ vermögen schliesslich auch die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Psychia terin (vorstehend E. 4.4-4.6, E. 4.9)

nichts zu ändern. Zu den Einschätzungen von Dr. Z.___ nahm der psychiatrische Gutachter eingehend Stellung und führte aus, weshalb auf ihre Beurteilung nicht abgestützt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.5.2 ).

Nach ständiger Rechtsprechung führt der Umstand, dass die mit der ver sicher ten Person therapeutisch befassten Ärzte und Ärztinnen die restliche Arbeits fähigkeit tiefer festlegen, nur dann zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie objektive Anhaltspunkte vortragen, die dem Administrativexperten entgangen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2010 vom 1 1. November 2010 E. 2.3.1, 9C_480/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4 mit Hinweis auf Urteil I 676/05 vom 1 3. März 2006 E. 2.4 in fine ; Urteil U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 in fine ). Das trifft bei der Einschätzung des Schweregrades psychischer Störungen der hier vorliegenden Art und der sich daraus erge benden Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen sowie die psychischen Ressourcen nicht zu, weil es sich hier von der Natur der Sache her um Fragen handelt, für deren Beantwortung dem psychiatrischen Sach verständigen ein weiter fachlicher Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (in diesem Sinne Urteile 9C_447/2009 vom 1 5. Juli 2009 und 9C_661/2009 vom 2 9. September 2009 E. 3.2, bestätigt durch Urteil 9C_886/2009 vom 2 7. April 2010 E. 2.2) .

Dr. Z.___ konnte keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Inter preta tion entspringenden Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und welche Anlass zu weiter e n Abklärungen geben würden. Ihre Berichte vermögen daher keine Zweifel am Gutachten zu begründen. Dass Dr. Z.___ in ihren Berichten neben einer depressiven Episode stets auch eine Anpassungsstörung diag nostizierte, ist nicht nachvollziehbar, da die Diagnose einer Anpassungsstö rung diejenige eine r depressive n Episode grundsätzlich ausschliesst ( vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 172 Mitte ). Auch dass der Beschwerdeführer trotz

gemäss

Dr. Z.___ massiv eingeschränktem Kon zen tra tionsvermögen , massiv eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Be last barkeit und leicht verlangsamte m Auffassungsvermögen dennoch fahr taug lich sein soll (vgl. vorstehend E. 3.3), vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich

führt auch die Stellungnahme vom 2 1. April 2015 (vorstehend E.

3.6) zu keinem anderen Schluss. Insbesondere die darin neu genannte Dia g no se einer schizoiden Persönlichkeitsstörung erscheint vor dem Hinter grund der gut achterlich- psychiatrischen Befunderhebung als nicht nachvoll ziehbar. Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich schlüssig

aus, dass deutlich auffäl lige Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer Persönlich keits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestehen würden und vor allem der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Arbeitsfä higkeit gegen diese Diagnose spreche (vgl. vorstehend E. 3.5.2) . Dass die behandelnde Psychiaterin nach nunmehr rund zweieinhalb Jahren Behand lung zu einer anderen Erkenntnis gelangt, vermag nicht zu über zeugen . So erschöpfen sich die aufgeführten Befunde

einzig in der Wieder gabe der diag nostischen Kriterien der schizoiden Persönlichkeits störung

gemäss ICD-1 0. Weder in der Befunderhebung der psychia trischen Explo ration noch in den vorangegangenen Berichten sind diesbezügliche Anhalts punkte zu fin den.

Bei ihrem Hinweis , dass eine Exploration min destens sechs bis zehn Stunden dauern müsse, verkennt Dr. Z.___

schliesslich , dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vor gaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.; Urteil 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

Die behandelnde Psychiaterin schliesst ihre Stellungnahme vom 2 1. April 2015 schliesslich damit ab, dass sie hoffe dem Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen dienlich zu sein. Nach dem Gesagten ist daher nicht auszu schliessen , dass sich die behandelnde Psychiaterin in ihren Überlegungen auch von ihrer auftragsrechtlichen Verantwortung gegenüber dem Beschwer deführer leiten liess , was verdeutlicht, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Auch ist der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.

4.5). Aus diesen Grün den kann auch der nachträglich ergangene Bericht von Dr. Z.___ vom 1 6. Januar 2016 ( Urk. 3/4) nicht berücksichtigt werden. 4.8

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass de m Beschwer deführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit , wozu die angestammte Tätigkeit als Leiter Finanzen/HR gezählt werden kann,

im Umfang von

70 % zumutbar ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführer s kein weite rer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstan den und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht gerügt.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom men, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ).

E. 11 Ziff.

3) keine Aufstellung ihrer Aufwände einreichte , ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00163 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

24. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, war seit April 2007 bei der Y.___ als Leiter Finanzen/HR

angestellt

( Urk. 10/29 ) .

Am 1 1. April 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 10/9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog ver schiedene

Akten de s Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 10/13-14,

Urk.

10/21, Urk. 10/24-25, Urk. 10/27-28, Urk. 10/38, Urk. 10/41-42, Urk.

10/44-45, 10/50, Urk. 10/63, Urk. 10/66, Urk. 10/81, Urk. 10/86 ) und holte ein polydis ziplinäres Gutachten ein, das am 2 4. November 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/92 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/104 ; Urk. 10/111 = Urk.

10/114, Urk. 10/118, Urk. 10/122 , Urk. 10/132 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2016 einen Rentenanspruch ( Urk. 10/135 = Urk. 2) . 2.

Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 6. Januar 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine angemessene Rente zuzusprechen, eventuell sei die IV Stelle anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. Juni 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 11 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbin dung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydiszi pli näre Gutachten vom 2 4. November 2014 ( Urk. 10/92), davon aus, dass beim Beschwerdeführer in körperlich leichten, wechselbelastenden, ver schiedent lich adaptierten Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangs haltungen , ohne Bücken und wiederholte Rotationsbewegungen des Ober kör pers, so auch in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Leiter Finanzen/HR, eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, welche vollschichtig reali sier bar sei. Entsprechend liege der Invaliditätsgrad unter 40 % , womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2) .

In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 ( Urk.

9) führte die Beschwer degegnerin

weiter aus, der Schweregrad der psychischen Erkrankung („Auf die Harmlosigkeit der Störung ist hinzuweisen", S. 13, IV- act . 92), die Tages aktivitäten (Haushalt, Einkaufen, Kochen, E-Mails, Speckstein schleifen, TV schauen, Spaziergänge, vgl. S. 7 IV- act . 92), die soziale Einbettung (Töchter, Mutter, Kollegen, vgl. S. 7, 10-11) und die noch offen stehende thera peutische Massnahme (Tagestrukturierung, vgl. S. 13 IV- act . 92) seien zu berück sichtigen (S. 1) .

Damit halte die gutachterliche Einschätzung auch der geänderte n Rechtsprechung Stand und

es sei weiterhin von einer 30% igen Einschränkung in der angestammten und der angepassten Tätigkeit auszugeben (S. 2 oben) . 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Gutachten sei unvollständig, gehe selbst auf die Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin selber wie auch den darin geschil derten Sachverhalt nur ungenügend ein und würdige auch nicht die individuelle Belastung der verschiedenen Diagnosen in einem Gesamt kon text . Der neuen, seit 2015 geltenden Rechtsprechung sei nur ungenügend Rechnung getragen worden (S. 4 unten). Sowohl die behandelnde Ärztin wie auch die unabhängige Stelle für Arbeitsintegration würden eine massiv ein geschränkte Arbeitsfähigkeit sehen (S. 5 oben). Sogar die Gutachter selber hätten eine rasche Ermüdbarkeit wie auch ein en Konzentrationsmangel fest gestellt. Das gesamte Gutachten sei nach dem alten Vorgehen der Überprü fung der Überwindbarkeit aufgebaut. Diese Kriterien seien aber klar erfüllt. Es sei keine Auseinandersetzung mit den effektiven Beschwerden und den effektiven Auswirkungen im Arbeitsmarkt und auch keine Berücksichtigung der Arbeitsintegrationsabklärungen erfolgt (S. 5 unten). Es sei nicht nach vollziehbar, dass die Gutachter trotz der festgestellten raschen Ermüdbarkeit und dem Konzentrationsmangel von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgehe n würden . Dies widerspreche klar den Ergebnissen der Arbeitsintegration wie auch dem Arztbericht von Dr. Z.___ . Selbst wenn der Bericht von Dr. Z.___ als behandelnde Ärztin vom Beweis wert erfahrungsgemäss anders gewertet werde, ändere dies schlussendlich nichts am Umstand, dass die Indikatoren der neuen Rechtsprechung nicht oder nur ungenügend beachtet worden seien (S. 6 unten).

Zusammenfassend müsse die Aufnahme im 1. Arbeitsmarkt gestützt auf die Arbeitsintegrationsbemühungen als gescheitert betrachtet werden. Bei dieser Ausgangslage wie auch den vorhandenen Einschränkungen , alleine schon mit dem Morbus Bechterew , sei eine Invalidenrente geschuldet (S. 7 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat . 3. 3.1

Im Austrittsbericht der A.___ vom 1 2. Juli 2013 ( Urk. 10/31/6-9 = Urk. 10/38) über die stationäre Hospitalisation vom 5. Juni bis 2. Juli 2013 nannten die Ärzte als Diagnosen eine psychophysische Erschöpfung (ICD-10 Z73.0) bei persistierenden Konzentrations schwierig kei ten und Schwindel, eine chronisch lymphatische Leukämie ( Erst diagnose Oktober 2010), einen Status nach depressiver Episode im September 2012 mit somatischem Syndrom, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), ein e COPD Gold Stadium II, eine sekundäre Polyglobulie , einen Morbus Bechterew (HLA-B27 positiv, Erstdiagnose November 2010) sowie einen Status nach Verdacht auf posttraumatische adhäsive Capsulitis

der linken Schulter im Jahr 2009 (S. 1). Der Beschwerdeführer habe einen recht guten Einstieg in das Therapieprogramm gefunden , einhergehend mit zunehmender Ent spannung und besserer Schlafqualität. Wiederkehrende Gedanken und Sor gen seien zum Thema der beruflichen Zukunft aufgekommen, welche in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen weiter bearbeitet worden seien. Persistent hätten sich die Konzentrationsschwierigkeiten mit auftretendem Schwindel erwiesen (S. 2 Mitte) .

Zur Beurteilung führten die Ärzte unter anderem aus, es hätten sich Hinweise für anhaltende Belastungsfaktoren überwiegend infolge der unbefriedigenden Arbeitsplatzsituation gezeigt. Darüber hinaus hätten sich Hinweise für eine mangelnde Selbstfürsorge mit hohen Anforderungen an sich selbst ergeben. Wie vordokumentiert seien aktuell die Kriterien für eine depressive Störung als auch für eine Anpassungsstörung nicht erfüllt. Differentialdiagnostisch sei an eine Erschöpfung bei anhaltender Belastungssituation am Arbeitsplatz zu denken (S. 2 unten). Während des Rehabilitationsaufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer psychophysisch stärken können, psychophysische Zusammenhänge kennen lernen und hilfreiche Verhaltens- und Denkweisen erarbeiten und üben können. Insbesondere sei es gelungen die Schlafstörun gen deutlich zu verbessern. Die Strukturierung des Tagesablaufs, regel mässige Mahlzeiteinnahme und körperliche Konditionierung hätten massge blichen Anteil an dieser Verbesserung beigetragen. Die Ärzte bescheinigten für die Zeit des Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 oben). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 2 6. Oktober 201 3 ( Urk. 10/50/2-8) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Zusammengefasst liege mittler weile praktisch ein Normalbefund vor. Der Befund sei mit einer Anpassungsstörung vereinbar, die inzwischen nahezu vollständig remittiert sei. Im Moment würden noch Restbeschwerden auf psychophysischer Ebene bestehen, die aber unspezifisch seien. Im Augenblick sei der Beschwerde führer gedanklich erst zum Teil wieder nach vorne orientiert. Er wirke emo tional und psychophysisch deutlich gefestigter, wenngleich nach wie vor gekränkt (S. 5 oben). Das Krankheitsbild sei mittlerweile praktisch vollständig rückläufig. Die Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Beschwerdeführer schwierige berufliche und gesundheitliche Situation aufzufassen. Die Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise in Verbindung mit einer psychophysischen Erschöpfung. Objektiv sei das Krankheitsbild nahezu komplett abgeklungen. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung würden sich in der Vorgeschichte nicht finden (S. 5 Mitte) . Das Krankheitsbild sei durch die behandelnden Ärzte einer mittelgra digen depressiven Episode beziehungsweise einer Neurasthenie zugeordnet worden. Diese Differentialdiagnosen seien durchaus in Betracht zu ziehen, wenngleich rückblickend nicht mehr zu rekonstruieren. Am unmittelbaren weiteren Vorgehen mit Blick auf die Therapie und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im jetzigen Zeitpunkt ändere dies jedoch nichts. Ein Fort führen der ärztlichen Behandlung sei zu empfehlen, dies vor allem mit Blick auf das Überwinden der nac h wie vor prominenten Kränkung (S. 5 unten).

Angesichts eines praktisch vorliegenden psychopathologischen Normalbefun des , einer weitgehend rückläufigen klinischen Symptomatik und gesundheit lichen Beschwerden, die als unspezifisch zu gelten haben, sei eine volle Arbeitsfähigkeit mit Datum der Exploration gegeben (S. 6 Mitte ) . 3.3

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vo m 4. November 2013 ( Urk. 10/48) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit September 2012 (letzte Kontrolle am 1 3. August 2013) , und nannte als Diagnosen eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) seit 2009, eine chronisch lymphatische Leukämie seit zirka 2003, eine Spondylitis ankylosans (2010 diagnostiziert, besehend seit zirka 2000), eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (Sommer 2012) sowie eine Anpassungs störung (ICD -10 F43.23/F32.21). Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer sei nach anfänglich depressivem Bild stimmungsmässig ausgeglichen, doch anhaltend erschöpft nach nur geringer körperlicher oder geistiger Anstrengung. Er sei affektiv karg , doch mitschwingend, tendenziell sarkastisch und zynisch wirkend. Das Denken und der Intellekt seien ohne Befund. Die Prognose sei aufgrund der schweren neurasthenischen Sympto matik bezüglich beruflicher Rehabilitation eher schlecht ( S. 1 f. Ziff.

1.4). Es erfolge eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung alle ein bis vier Wochen ( Ziff. 1.5). In der angestammten Tätigkeit als Leiter Finanzen und Personal bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( S. 2 Ziff. 1.6). Es bestehe dabei eine anhaltend e und quälende Müdigkeit und ein Erschöpfungsgefühl nach nur kurzer Anstrengung. Der Beschwerdeführer sei unfähig länger als eine Stunde pro Tag zu lesen, es bestehe eine Reizbarkeit im Umgang mit anderen durch subjektives Gefühl der Benommenheit. Er habe Mühe, sich etwas zu merken und sich zu konzentrieren ( S. 2 Ziff. 1.7). Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien massiv eingeschränkt, das Auffassungsvermögen leicht verlangsamt. Dennoch bestehe eine Fahrtauglichkeit (S. 5). 3.4

Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 1 4. Juli 2014 ( Urk. 10/77) als Diagnosen eine chronifizierte Neurasthenie (ICD-10 F48.0) akut seit zirka 2009, chroni fiziert seit 2013, eine

chronifiziert e

Depression bei Morbus Bechterew und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.12/F32.21) ab 2011, einen Status nach schwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom im Sommer 2012, eine chronisch lymphatische Leukämie seit zirka 2003 (Erstdiagnose 2010), ebenso Spondylitis ankylosans , Morbus Bechterew 2010 (Erstdiagnose 2010, bestehend Seit zirka 2000). Dazu führte sie aus, die letzte Kontrolle habe am 1 3. August 2013 stattgefunden ( Ziff. 1.2). Bei anhaltender vollständiger Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, dem bereits chronifizierten Morbus Bechterew und der chronisch stabil verlaufenden Leukämie habe sich der Beschwerdeführer psychosozial soweit stabilisiert, dass ein Arbeitsversuch von Mitte Januar bis Mitte Februar habe stattfinden können. Nach der ein deutigen Bestätigung, dass der Beschwerdeführer auch in einer Hilfsa r be i t höchsten eine Stunde pro Tag arbeiten könne, sei es zu einer vorübergehen den Verschlechterung des Zustandsbildes mit depressiver Symptomatik gekommen. Anhaltend habe sich die neurasthenische Symptomatik gezeigt, die den Beschwerdeführer auch an persönlichen Aktivitäten hindere, was aber verhaltenstherapeutisch palliativ gut angehbar sei. Es bestehe ein anhal tendes quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstren gung, eine anhaltende quälende Müdigkeit und Schwäche nach nur geringer kör per licher Anstrengung, eine Benommenheit, eine Unfähigkeit zu entspan nen, eine Reizbarkeit und chronische Muskelschmerzen . Der Beschwerde führer könne sich nicht innerhalb eines normalen Zeitraumes erholen, trotz Ruhe, Ent spannung oder Ablenkung. Aufgrund der chronifizierten , schweren neurasthe nischen Symptomatik, die sich trotz adäquater Behandlung und guter Therapiemotivation nicht positiv beeinflussen lasse, sei die Prognose bezüglich beruflicher Rehabilitation schlecht. Eine berufliche oder auch zeit liche Reintegration in eine Arbeitsfähigkeit sei aus medizinisch-psychiatri sche n Gründen undenkbar ( Ziff. 1.4). Eine eigentliche Arbeitsfähigkeit bestehe nicht mehr, nicht ein mal in einer Hilfsarbeit ( Ziff. 1.7). 3.5

3.5.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Onkologie, nannten im polydisziplinären Gutachten vom 2 4. November 2014 ( Urk. 10/92) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew ) mit axialem Befall , HLA-B27 positiv (Erstdiagnose November 2010) sowie ein e COPD GOLD Stadium II (S. 18 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische lymphatische Leukä mie im Stadium Binet A seit Oktober 2010, vermutlich jedoch schon seit 2003, eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0), einen Verdacht auf arterielle Hypertonie, kontrollbedürftig , sowie Übergewicht mit BMI 27 kg/m 2 (S. 18 Ziff. 5.2). 3.5.2

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration führte der Beschwerdeführer zu seinem Tagesablauf und seiner Freizeitgestaltung folgendes auf (S. 10 unten f.): Er stehe früh auf. Er nehme es gemütlich, dusche, gehe zum Bäcker und mache seine Runde durch den Park. Er schaue die Mails an. Dann müsse er sich hinlegen. Er habe angefangen, Steine

zu schleifen. Er gehe spazieren. Er koche für sich. Er schaue TV. Früher sei er eine Leseratte gewesen und habe in der Woche zwei bis drei Bücher gelesen, jetzt müsse er nach zwei bis drei Seiten aufhören, da es ihm schwindlig werde und er das Gelesene nicht behalten könne. Seinen Haushalt erledige er mehr oder weniger selber. Er sei nie ein guter Hausmann gewesen. Er habe gute Kontakte und ein gutes Umfeld. So habe er jede Woche einen Besuch von Freunden oder von den Töchtern. Letztmals weg sei er im Sommer gewesen an einem Wochenende in einer Hütte, auch zum Grillieren zusammen mit Kollegen, die ihn abgeholt hätten. Eine feste Freundin habe er nicht. Er sei alleine mit dem Zug nach Basel gefahren. Er fahre selber Auto, aber keine längeren Strecken.

Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten (S. 9-13) aus, b eim Beschwerdeführer

bestünden Klagen über erhöhte Ermüdbarkeit mit erhöhter physischer und psychischer Erschöpfbarkeit. Es bestünden somati sche Symptome mit auch Schmerzen im Bewegungsapparat. In den Akten seien

weiter ein Morbus Bechterew und eine COPD d okumentiert. Im Jahr 2010 sei auch eine chronische lymphatische Leukämie aktenkundig. Im Vor dergrund stehe aber die erhöhte Ermüdbarkeit, worauf der Beschwerdeführer auch seine Arbeitsunfähigkeit zurückführ e . Er fühl e sich nicht mehr arbeits fähig und habe kaum Hoffnung auf eine Besserung. Es besteh e aber keine schwere psychische Störung. Es bestünden somatische Probleme, zu denen aus somatischer Sicht Stellung genommen werden müsse . Im Vordergrund steh e aber die erhöhte Ermüdbarkeit. Deren Ausmass lasse sich nicht alleine mit den somatischen Problemen erklären. Diagnostisch handle es sich um eine Neurasthenie. Affektive Symptome seien gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für die Diagnose einer depressiven Episode. Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Eine psychopha rmakologi sche Medikation bestehe nicht. Gelegentlich erfolge eine Analgetikaein nahme , aber nicht täglich, wie der Beschwerdeführer angegeben habe . Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Konfliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konflikts beziehungsweise primäre n Krankheitsgewinns sei nicht erwiesen. Die Anamnese sei vor der Erkrankung sonst psychiatrisch bland . Deutlich auffällige Persönlich keits züge für die Diagnose einer Persön lichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit würden nicht bestehen

und gegen diese Diagnose spreche vor al l em auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Arbeitsfähigkeit. Ein schwerer sozialer Rückzug besteh e nicht. Der Explorand habe durchaus gute Kontakte in seinem Umfeld. Er erledig e auch seinen Haushalt selber. Auch zu seinen Töchtern ha be er gute Kontakte. Auch zur Mutter bestünden Kontakte. Der Vater sei bereits verstorben. Zu den Geschwistern habe er keine Kontakte, da diese Angehörige der Zeugen Jehovas seien (S. 12 Mitte) .

Der Beschwerdeführer habe sehr gerne im Theaterbereich gearbeitet . Wegen Rückenschmerzen habe er dann die Tätigkeit ins Büro wechseln müssen . Tro t zdem sei es ihm möglich gewesen , mehrere Jahre noch in der Firma seines Kollegen zu arbeiten, bis er dann vor zwei Jahren von seiner Psychia terin wegen einer Neurasthenie anhaltend 100 % arbeitsunfähig

geschrieben worden sei . Eine Arbeitsunfähigkeit könne aber nicht bestätigt werden. Dass der Arbeitsversuch und die Eingliederungsmassnahmen von der IV nicht erfolgreich verliefen, könne hier auch mit motivationalen Faktoren und lebens geschichtlichen Enttäuschungen zusammenhängen. Es besteh e ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei ungünsti g (S. 12 unten).

Aus psychiatrischer Sicht besteh e keine Einschränkung der Arbei t sfähigkeit. Dem Beschwerdeführer

könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätig keit ganztägig und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen . Eine psychi atrisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne auch im Verlauf nicht bestätigt werde n (S. 12 unten).

Der Explorand fühl e sich nicht mehr arbeitsfähig. Diese Selbsteinschätzung könne durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden. Es bestünden gewisse Inkonsistenzen. Im Untersuchungsgespräch seien zwar leichte Konzentrationsstörungen bei der genauen Angabe

von Lebensdaten seiner beruflichen Karriere auf gefallen, die Anamneseerhebung sei aber sonst gut möglich gewesen. Er sei bezüglich Lebensführung selbständig, er habe gute Kontakte in seinem Umfeld und sei aus psychiatrischer Sicht ausser durch die Müdigkeit sonst eigentlich nicht gross eingeschränkt.

Die behandelnde Psychiaterin

Dr. Z.___ habe ebenfalls eine Neurasthenie diagnostiziert , gehe aber von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit aus seit dem 1 3. September 201 2. Diese Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Bei einer Neurasthenie handle es sich nicht um eine schwere psychische Störung nach ICD-1 0. Aus versicherungs medizinischer Sicht handle es sich bei einer Neurasthenie auch um eine syn dromale Diagnose. Deshalb müsse zu den Förster- Kriterien Stellung genom men werden . Von den Förster-Kriterien sei hier das Kriterium des chronischen Verlaufs hinreichend erfüllt, die übrigen Kriterien seien nicht erfüllt. Eine Arbeitsunfähigkeit könne

nicht bestätigt werden. Frau Dr. Z.___

habe auch einen Status nach schwerer depressiver Episode, Anpassungs störung fest gehalten . Eine schwere depres s ive Episode sei rückwirkend schwer nach vollziehbar. Der Explorand sei nie psychiatrisch hospitalisiert gewesen . Bei einer schweren depressiven Episode komme es aber oft zu einer psychiatri schen Hospitalisation und zu schweren Konzentrationsstörungen, schweren Verstimmungen, schweren Schlafstörungen, deutlicher Appetitver minderung mit relevanter Gewichtsabnahme und auch zu Schuldgedanken und negati ven Zukunftsperspektiven, die allumfassend und nicht nur bezüglich der beruflichen und gesundheitlichen Situation ausgeprägt seien . Es komme bei einer schweren depressiven Störung zu einer schweren Antriebshemmung oder Phasen von deutlicher Erregthe i t, aber oft auch zu Suizidalität. Eine ambulante Behandlung sei dann kaum möglich. Tätigkeiten und Aktivitäten seien bei einer schweren depressiven Episode nicht mehr möglich. Auch im Jahr 2014 habe

Dr. Z.___ eine unveränderte Situation an gegeben . Auf ihre Beurteilung könne nicht abgestützt werden (S. 13 oben) . Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle weitergeführt wer den. Auf die Harmlosigkeit der Störung sei hinzuweisen (S. 13 Mitte). 3.5.3

Aus somatischer Sicht diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew ) mit axialem Befall sowie ein e COPD GOLD Stadium II. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die chronische lymphatische Leukämie sowie einen Verdacht auf arterielle Hypertonie. Hinsichtlich Ein schränkungen stehe objektiv die Situation des Bewegungsapparates im Vor dergrund. Im Bereich der Wirbelsäule habe sich eine weitgehende Einsteifung der Lenden- und Brustwirbelsäule gezeigt. Die Beweglichkeiten an der Hals wirbelsäule seien deutlich vermindert. Es zeig t e n sich eine weitgehend radiologisch ankylosierte ISG-Situation, laterale und ventrale Syndes mophyten in sämtlichen Bandscheibenräumen und fehlende Abgrenzbarkeit aller Intervertebralgelenke . Die Erschöpfungssymptomatik sei nicht dieser rheuma tologischen Grunderkrankung zuzuordnen (S. 19 unten). 3.5.4

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, a us Sicht des Bewe gungs apparates besteh e eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten. Körperlich nur leichte Tätigkeiten, wechsel belastend, ohne Überkopftä t igkeiten, ohne Einnahme von Zwangs haltungen , ohne Bücken und wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkör pers seien vollschichtig zumutbar. Aufgrund der erheblichen Einschränkun gen mit nach vollziehbaren Schmerztriggerungen besteh e ein deutlich erhöhter Pausen bedarf im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % (S. 19 unten) .

Aus onkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im jetzigen Krankheitsstadium nicht eingeschränkt (S. 20 oben). Aufgrund der COPD, beungünstigt durch die steife Wirbelsäule, was auch den restriktiven Anteil der verminderten Lungenfunktion ausmach e , könne eine Arbeitsunfä higkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestätigt werden . Für mittel schwere Tätigkeiten besteh e eine Einschränkung von 30-50 % . Für kör perlich leichte Tätigkeiten ohne Nässe-, Kälte- und Staubexposition besteh e aus internistisch- pneumologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit (S. 20 oben). Aus psychiatrischer Sicht seien die subjektiven Beschwer den des Exploranden einer Neurasthenie zuzuordnen . Eine relevante affektive Störung im Sinne einer Depression lieg e nicht vor. Die neu rasthenischen Beschwerden seien gemäss vorliegenden Kriterien überwindbar und schränk t en die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht ein (S. 20 Mitte).

Aus interdisziplinärer Sicht resultiere , dass beim Beschwerdeführer für körper lich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit besteh e . In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keiten, wozu die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers gezählt wer den könne , besteh e noch eine 70 % ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, voll schichtig umsetzbar mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf (S. 20 Mitte) .

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab Oktober 2014 zu bestätigen. Möglicherweise habe diese im ähnlichen Ausmass seit November 2010 schon vorgelegen, mit Wahrscheinlichkeit sei die aktuelle Einschätzung der

Arbeitsfähigkei t über die Zeit gemitte lt ab September 2012 anzunehmen (S. 20 Ziff. 6.3). 3.6

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrer Stellungnahme vom 2 1. April 2015 ( Urk. 10/117) unter anderem aus, diagnostisch würden sich alle Krite rien einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.1) zeigen (S. 2 oben). Weiter seien drei Förster-Kriterien (chronisch körperliche Begleiter krankung , sozialer Rückzug, gescheiterte Behandlung) gegeben (S. 2 unten). Eine ausgiebig eingehende Exploration setze eine Dauer von mindestens sechs bis zehn Stunden voraus. Eine derartige Würdigung beziehungsweise Entwürdigung der Einschätzung der vorbehandelnden Ärzte aus einer jahre langen Vorbehandlung könne nicht ernstgenommen werden. Aufgrund der Kürze der Untersuchung sei sie nur als dogmatisch voreingenommen anzuse hen und entspreche nicht den Regeln der ärztlichen Kunst (S. 2 unten). Sie erachte eine fundierte objektive und neutrale psychiatrische Neubegutach tung als notwendig. Abschliessend hielt sie fest, sie hoffe sehr , ihrem Pati enten mit ihren Ausführungen dienlich zu sein (S. 3 oben). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 2 4. November 201 4 erfüllt sämtli che rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 3 ). So berücksichtigte das Gut achten die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, wurde in Kenntnis sowie in differenzierter Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des G.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, weshalb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Gutachter des G.___ erachteten den Beschwerdeführer aufgrund der somati schen Beschwerden in einer körperlich schweren und auch mittel schweren Tätigkeit als nicht arbeitsfähig. Körperlich nur leichte Tätigkeiten, wechselbelastend, ohne Überkopfarbeiten, ohne Einnahme von Zwangshal tungen , ohne Bücken und wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkörpers seien vollschichtig zumutbar. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen mit nachvollziehbaren Schmerztriggerungen bestehe ein deutlich erhöhter Pau senbedarf im Sinne einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 3.5.3 und E. 3.5.4) . 4.3

In psychischer Hinsicht konnte dagegen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit erachteten die Gutachter des G.___ eine Neurasthenie (vgl. vorstehend E. 3.5.2) .

Der psychiatrische Gutachter des G.___ hat nach ausführlicher psycho patho logi scher Befundaufnahme (vgl. Urk. 10/92 S. 11 Ziff. 4.1.2) unter ande rem festgestellt, dass die erhöhte Ermüdbarkeit im Vordergrund stehe ,

dass es sich bei einer Neurasthenie nicht um eine schwere psychische Störung handelt und auf die Harmlosigkeit der Störung hinzuweisen sei . Für die Diagnose einer depressiven Episode seien die affektiven Symptome gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt. Deutlich auffällige Persönlichkeits züge würden eben falls keine bestehen. N ach der Prüfung der bis anhin gel tenden Foerster-Krite rien (vgl. BGE 130 V 352) wurde der Neurasthenie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Der psychiatrische Gut achter des G.___ kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit bestehe und dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könne, einer somatisch angepassten und seinen Fähig keiten entsprechenden Tätigkeit ganztägig und ohne Leis tungsein schränkung nachzugehen (vgl. vorstehend E. 3.5.2 ). 4. 4

Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtspre chung zu r

somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psychosoma tischen Leiden geändert hat und das G.___ -Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eingeholt wurde ( Urk. 1 S. 5 unten ).

Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Recht sprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts.

Insbesondere ver lieren die gemäss altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren möglich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8).

Dies trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f. ) auf das vorliegende Gutachten des G.___

zu.

Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandl ungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Was den funktionellen Schweregrad betrifft ,

gilt es insbesondere darauf hin zu weisen, dass der vorliegend psychiatrisch diagnostizierten Neurasthenie ein diagnoseinhärenter Bezug zum Schweregrad fehlt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_617/2015 vom 2 0. Mai 2016 E. 4.3.2). So hielt das Bundesge richt fest , dass die (lege artis gestellte) Diagnose eines syndromalen

Beschwer debildes (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zwar unter die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 falle, jedoch für sich allein (noch) nicht auf den Schweregrad der Störung schliessen lasse. W enn die medizini schen Gutachter trotz des Vorliegens eines syndromalen Beschwerdebildes keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit eruieren können, liegt kein Leiden von erheblicher Schwere im Sinne von BGE 141 V 281 vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_96/2016 vom 2 2. April 2016 E. 6) .

Der psychiatrische Gutachter verneinte ausdrücklich eine schwere psychische Störung. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration müde gewirkt, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis waren dagegen nicht beeinträchtigt (vgl. vorstehend E. 3.2.5) . Die übrigen vom psychiatri schen Gutachter erhobenen Befunde waren im Wesentlichen unauffällig. Entsprechend führte der psychiatrische Gutachter keine funktionellen Ein schränkungen auf das syndromale Leiden zurück, womit aus rechtlicher Sicht nicht von einer schweren Ausprägung des Krankheitsgeschehens ausgegan gen werden kann.

Im Weiteren gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Obschon der psychiatrische Gutachter von einem chronischen Verlauf und einer ungünsti gen Prognose ausging ,

ist angesichts der Ergebnisse während des Reh abi lita tionsaufenthaltes in der A.___ (vorstehend E. 3.1) (noch) nicht von einer Behandlungsresistenz und folglich davon auszugehen, dass ausserhalb des aktuell ambulanten Settings noch therapeutische Optio nen offen stehen. So hielt auch der psychiatrische Gutachter fest, dass tages strukturierende Massnahmen hilfreich sein könnten ( Urk. 10/92 S. 13 Ziff. 4.1.9). Zum misslungenen Arbeitsversuch und der Eingliederungsmass nahmen führte de r psychiatrische Gutachter

weiter aus, dass dies auch mit motivationalen Faktoren und lebensgeschichtlichen Enttäuschungen zusam menhängen könne. Angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung konnten die Gutachter des G.___ im Rahmen der interdisziplinären Konsens besprechung sodann keine beruflichen Massnahmen vorschlagen (vgl. Urk. 10/92 S. 21 Ziff. 6.7) .

Gestützt auf das G.___ -Gutachten sind somatische Komorbiditäten gegeben (vgl. vorstehend E. 3.5.3 und E. 3.5.4) und entsprechend erscheint die um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar , wogegen es nach dem Gesagten an einer psy chiatrischen Komorbidität fehlt.

Der psychiatrische Gutachter hat sich sodann mit der Persönlichkeitsentwick lung und -struktur befasst und gab an, dass deutlich auffällige Persönlich keitszüge für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestehen würden . Gegen eine solche Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisati on und voller Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des sozialen Kontextes ist darauf hinzuweisen, dass kein schwerer sozialer Rückzug besteh t . Der Beschwerde führer hat regelmässige soziale Kontakte, auch zu seinen Töchtern und zur Mutter (vgl. vorstehend E. 3.5.2) .

Unter dem Aspekt der Konsistenz ist festzustellen, dass mit Blick auf den Tages ablauf und die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers (vgl. vorste hend E. 3.5.2) das Aktivitätsniveau

nicht in allen vergleichbaren Lebensbe reichen gleichermassen eingeschränkt ist.

So sind durchaus Aktivitäten vor handen. Der Beschwerdeführer erledigt seinen Haushalt selber, kocht fast täglich und erledigt seine Einkäufe etappenweise, liest tagsüber, beantwortet Mails, schleift Specksteine, schaut TV, geht spazieren, fährt kurze Strecken mit dem Auto und ha t regelmässig soziale Kontakte. 4. 5

Gesamthaft betrachtet ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der Neurasthenie aus zugehen . Daneben liegt keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsni veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der neuen bun desgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Neurasthenie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. 4. 6

Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass es nicht nachvollzieh bar sei, dass das G.___ -Gutachten trotz der von den Gutachtern selber festge stellten raschen Ermüdbarkeit und dem Konzentrationsmangel von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe ( Urk. 1 S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Aussage, dass die Gutachter eine rasche Ermüdbarkeit festge stellt hätten, lässt sich dem Gutachten indes nicht entnehmen. So spricht der psychiatrische Gutachter einzig davon, dass der Beschwerdeführer müde gewirkt habe. Eine rasche Ermüdbarkeit lässt sich auch den übrigen Teilgut achten nicht entnehmen. Sodann liessen sich leichte Konzentrationsstörun gen einzig bei der genauen Angabe von Lebensdaten der beruflichen Karriere feststellen. Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich weiter aus, dass die Anamneseerhebung sonst aber gut möglich gewesen sei und die Auf merksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis sonst nicht beeinträchtigt gewesen seien (vgl. vorstehend E. 3.5.2) .

Dass vorliegend Arbeitsversuch e zu keinem Erfolg führte n , ist unbeachtlich, da angesichts der obigen Feststellungen (vgl. vorstehend E. 4.1-5) davon auszugehen ist, dass es der Versicherte an der ihm zumutbaren Willensan strengung hat fehlen lassen.

Für das Andauern der Erwerbslosigkeit bestehen damit persönliche, allenfalls auch psychosoziale Gründe, welche bei der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben . G emäss

Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) und eine Erwerbsunfähigkeit kann zudem nur vorliegen wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). Die Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 hat an dieser Gesetzeslage nichts geändert. Der funktionelle Schweregrad einer Störung beurteilt sich nach wie vor nach deren konkreten funktionellen Auswirkun gen, insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen ( schmerzbedingt ) beeinträchtigt ist (Urteil 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.1 mit Hinweis).

Eine solche Beeinträchtigung liegt vorliegend aufgrund des in allen Teilen überzeugenden Gutachtens de s

G.___ nicht vor, zumal aus psychiatri scher Sicht weder eine Diagnose mit dem nötigen Bezug zum Schweregrad, noch eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Im Übrigen wurde - wenn auch kurz - im Gutachten zum Arbeitsversuch Stellung genommen (vgl. vorste hend E. 3.5.2). 4.7

An der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung des G.___ vermögen schliesslich auch die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Psychia terin (vorstehend E. 4.4-4.6, E. 4.9)

nichts zu ändern. Zu den Einschätzungen von Dr. Z.___ nahm der psychiatrische Gutachter eingehend Stellung und führte aus, weshalb auf ihre Beurteilung nicht abgestützt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.5.2 ).

Nach ständiger Rechtsprechung führt der Umstand, dass die mit der ver sicher ten Person therapeutisch befassten Ärzte und Ärztinnen die restliche Arbeits fähigkeit tiefer festlegen, nur dann zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie objektive Anhaltspunkte vortragen, die dem Administrativexperten entgangen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2010 vom 1 1. November 2010 E. 2.3.1, 9C_480/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4 mit Hinweis auf Urteil I 676/05 vom 1 3. März 2006 E. 2.4 in fine ; Urteil U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 in fine ). Das trifft bei der Einschätzung des Schweregrades psychischer Störungen der hier vorliegenden Art und der sich daraus erge benden Auswirkungen auf das funktionelle Leistungsvermögen sowie die psychischen Ressourcen nicht zu, weil es sich hier von der Natur der Sache her um Fragen handelt, für deren Beantwortung dem psychiatrischen Sach verständigen ein weiter fachlicher Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (in diesem Sinne Urteile 9C_447/2009 vom 1 5. Juli 2009 und 9C_661/2009 vom 2 9. September 2009 E. 3.2, bestätigt durch Urteil 9C_886/2009 vom 2 7. April 2010 E. 2.2) .

Dr. Z.___ konnte keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Inter preta tion entspringenden Aspekte benennen, die im Rahmen der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und welche Anlass zu weiter e n Abklärungen geben würden. Ihre Berichte vermögen daher keine Zweifel am Gutachten zu begründen. Dass Dr. Z.___ in ihren Berichten neben einer depressiven Episode stets auch eine Anpassungsstörung diag nostizierte, ist nicht nachvollziehbar, da die Diagnose einer Anpassungsstö rung diejenige eine r depressive n Episode grundsätzlich ausschliesst ( vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auflage 2014, S. 172 Mitte ). Auch dass der Beschwerdeführer trotz

gemäss

Dr. Z.___ massiv eingeschränktem Kon zen tra tionsvermögen , massiv eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Be last barkeit und leicht verlangsamte m Auffassungsvermögen dennoch fahr taug lich sein soll (vgl. vorstehend E. 3.3), vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich

führt auch die Stellungnahme vom 2 1. April 2015 (vorstehend E.

3.6) zu keinem anderen Schluss. Insbesondere die darin neu genannte Dia g no se einer schizoiden Persönlichkeitsstörung erscheint vor dem Hinter grund der gut achterlich- psychiatrischen Befunderhebung als nicht nachvoll ziehbar. Der psychiatrische Gutachter führte diesbezüglich schlüssig

aus, dass deutlich auffäl lige Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer Persönlich keits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestehen würden und vor allem der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Arbeitsfä higkeit gegen diese Diagnose spreche (vgl. vorstehend E. 3.5.2) . Dass die behandelnde Psychiaterin nach nunmehr rund zweieinhalb Jahren Behand lung zu einer anderen Erkenntnis gelangt, vermag nicht zu über zeugen . So erschöpfen sich die aufgeführten Befunde

einzig in der Wieder gabe der diag nostischen Kriterien der schizoiden Persönlichkeits störung

gemäss ICD-1 0. Weder in der Befunderhebung der psychia trischen Explo ration noch in den vorangegangenen Berichten sind diesbezügliche Anhalts punkte zu fin den.

Bei ihrem Hinweis , dass eine Exploration min destens sechs bis zehn Stunden dauern müsse, verkennt Dr. Z.___

schliesslich , dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vor gaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.; Urteil 9C_170/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

Die behandelnde Psychiaterin schliesst ihre Stellungnahme vom 2 1. April 2015 schliesslich damit ab, dass sie hoffe dem Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen dienlich zu sein. Nach dem Gesagten ist daher nicht auszu schliessen , dass sich die behandelnde Psychiaterin in ihren Überlegungen auch von ihrer auftragsrechtlichen Verantwortung gegenüber dem Beschwer deführer leiten liess , was verdeutlicht, dass die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen) von erheblicher Bedeutung ist, haben doch die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versiche rungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustan des und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Auch ist der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.

4.5). Aus diesen Grün den kann auch der nachträglich ergangene Bericht von Dr. Z.___ vom 1 6. Januar 2016 ( Urk. 3/4) nicht berücksichtigt werden. 4.8

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass de m Beschwer deführer eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit , wozu die angestammte Tätigkeit als Leiter Finanzen/HR gezählt werden kann,

im Umfang von

70 % zumutbar ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführer s kein weite rer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Aus wirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstan den und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht gerügt.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung werden diese jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genom men, dies mit Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ). 6.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Da die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz Aufforderung (vgl. Urk. 11 Ziff.

3) keine Aufstellung ihrer Aufwände einreichte , ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2 ‘ 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager