Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich erstmals im Juli 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 1 3. November 1997 hielt die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten fest, ein Rentenanspruch sei derzeit nicht ausgewiesen, da eine langdauernde Krank heit bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst seit April 1997 gegeben sei und somit noch keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr vorliege (Urk. 7/18). Gleichentags wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Mass nahmen ab mit der Begründung, der Versicherte fühle sich derzeit aus gesund heitlichen Gründen nicht in der Lage, eine U mschulung zu absolvieren (Urk. 7 /19). 1.2
Im Mai 1998 reichte der Versicherte ein neues Umschulungsgesuch ein (Urk. 7/20). Nach Durchführung eines Eingliederungsgesprächs sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann am 2 4. Juli 1998 eine zwei Jahre dauernde Umschulung zum Kaufmännischen Angestellten an der Handels- und Büro fachschule zu und gewährte ihm daneben ein Taggeld (Urk. 7/27; Urk. 7/32). Im Februar 2000 erfolgte ein Wechsel in den Tageshandelsdiplom kurs mit Abschluss Höheres Handelsdiplom KLZ am Y.___ (Ve rfügung vom 9. März 2000; Urk. 7/47). Nachdem der Versi cherte im August 2000 den Tageshandelsdiplomkurs erfolgreich abgeschlossen und ab Oktober 2000 eine Anstellung als Berater bei den O.___ aufgenommen hatte, teilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Januar 2001 mit, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7 /59). 1.3
Im Dezember 2010 meldete sich der Versicherte e in weiteres Mal zum Leistungsbe zug an (Urk. 7 /67; Urk. 7 /72). Die IV-S telle tätigte erwerbli che und medizinische Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2012 ab 1. Juni 2011 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2011 eine Dreivier telsrente zu (Urk. 7/123 S. 11 ff.). Die am 4. Dezember 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/123 S. 3 ff.) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. März 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere Abklärungen vornehme (Verfahrensnummer IV.2012.01275; Urk. 7/137) . 1.4
Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 7/141), den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2014 (Urk. 7/143) sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin speziell Rheu maerkrankungen FMH, vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/146) ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie erachte eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für angezeigt (Urk. 7/148) und hielt, nach mehrfa chem Schriftenwechsel mit dem Versicherten (vgl. Urk. 7/149-154; Urk. 7/159-160),
m it Zwischenverfügung vom 2 2. Dezember 2015 an der polydisziplinären (Allgemeine Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie) Begutachtung durch das
B.___ und den entsprechenden Gutachtern fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei im Sinne der Erwägungen (insbesondere unter Beizug eines Hand chirurgen, mit mehrmaligen Untersuchungen etc.) zu verpflichten, sich mit dem Beschwerdeführer über die Gutachterstelle und die Fragestellung zu einigen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Begutachtung im C.___ in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-168). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weite ren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung dafür, dass die Gutachter nicht speziell auf den schubweisen Verlauf einer Polyarthritis hingewiesen werden müssten, da die Untersuchung durch Fachärzte mit Erfah rung und unter Berücksichtigung aller Vorbefunde stattfinde. Inwiefern Dr. med. D.___, Rhe u matologie, über erweiterte Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse verfügen müsse, sei nicht ersichtlich. Die Gutachterstelle sei nach Art. 72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zugeteilt worden, so dass daran festgehalten werde. Arztberichte, welche eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Hände belegen würden, lägen keine vor. Ob eine handchirurgische Abklärung notwendig sei, sei von der Gutachter stelle bei Ausführung des Auftrages zu entscheiden (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das B.___ werde von Dr. E.___ und seiner Frau geführt, so dass Dr. E.___ als Geschäftsführer eine Weisungsbefugnis gegenüber allen von ihm beigezogenen Gutachtern habe, womit die geforderte fachlich-inhaltliche Weisungsunabhän gigkeit nicht garantiert sei - folglich seien die rechtsstaatlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht garantiert. Das B.___ habe die Offenlegung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten gegenüber dem BSV verweigert, was eine offensichtliche und gerichtsnotorische Verletzung von Grundrech ten darstelle (Urk. 1 S. 5 ff.).
Mangels Fragenkatalog sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Wenn die MEDAS-Stellen wüssten, welche Fragen sie zu beantworten hätten, sei die Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Auch werde es durch die Weigerung der Bekanntgabe der Fragestellung verunmög licht, die Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Letztlich sei dies ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Aktenführungspflicht. Dieser Mangel sei derart grundsätzlich, dass er nicht geheilt werden könne (Urk. 1 S. 7 f.).
Das B.___ lege nicht nur keine Rechenschaft ab, sondern beurteile gemäss einer Studie die Arbeitsfähigkeiten tatsächlich höher als andere Ärzte und werde gemäss Statistik des BSV überproportional mit Gutachtensaufträgen beauftragt. Unter diesen Umständen habe er unter Hinweis auf die Aktenführungspflich t den Nachweis der Parameter für das Verlosungsverfahren verlangt, welche r bis anhin noch nicht erbracht worden sei (Urk. 1 S. 8 f.).
Die Waffengleichheit gebiete es, dass die Mitwirkungsrechte vor der Begutach tung berücksichtigt würden, weshalb es eine Gerichtsinstanz benötige, welche materielle Einwendungen zu einer Begut achtung vorgängig überprüfe (z.B . Auswahl der Di sziplinen, Fachkompetenz etc.). Die Begutachter seien entspre chend aufgrund der Mitwirkungsrechte vorab auf den schubweisen Verlauf hin zuweisen und es sei eine Spezialbegutachtung durch einen Handchirurgen durchzuführen (Urk. 1 S. 9 f.).
Dafür spreche auch, dass j e nach dem, mit wel chen Disziplinen der Zufallsgenerator gespiesen werde, sich die potenziellen Gutachterstellen ändern würden, so dass die Beschwerdegegnerin es in der Hand hätte, das Zufallsprinzip zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin verstosse gegen ihre Abklärungspflicht, wenn sie die Abklärungen bezüglich der Hand problematik der Gutachterstelle überlasse, da sie zuerst den Sachverhalt zu ermitteln habe (Urk. 1 S. 9 ff.).
Der Beizug von Dr. D.___ als ausländischer Ärztin sei aus verschiedenen Grün den abzulehnen. Auch sei die Beschwerdegegnerin trotz dem Grundsatz entscheid des Bundesgerichts BGE 137 V 210, in welchem das Bundesgericht eine Lanze für eine einvernehmliche Einigung in Gutachterfragen gebrochen habe, nicht auf Einigungsvorschläge eingegangen (Urk. 1 S. 12 f.). 2.
2.1
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessens spielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvo rschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). 2 .2
In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszipli näre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzend aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begut achtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das Bun desamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien, die über eine ent sprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügten. Sei eine Gutachter stelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Diszip linen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrens weiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutach tenseinholung bemühten, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder for melle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien. Mit der verfügungsmässi gen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle) würden die IV-Stellen der versi cherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. 3 .
3 .1
3 .1 .1
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdiszip linen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gut achten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2016) detailliert geregelt (Rz 2075-2082). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI, wobei das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versi chertendossier zu erfassen ist (Rz 2077 KSVI). 3 .1 .2
Zu prüfen ist, ob diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten sind. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wie in Rz 2076 KSVI vorgese hen, über die vorgesehene Begutachtung, die Fachrichtungen, allfällige Zusatz fragen sowie über die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip infor miert und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/148 und Urk. 7/147). Mit Stellungnahme vom 2 9. Januar 2015 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass auch neurologische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 7/150), was mit Schreiben vom 2. Februar 2015 von der Beschwerdegegnerin bestätigt wurde (Urk. 7/151). Nach einer erneuten Ein gabe des Beschwerdeführers am 1 6. Februar 2015 (Urk. 7/152) nahm die Beschwerdegegnerin wiederum Stellung mit Schreiben vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 7/153), woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2015 mitteilte, dass er bedaure, dass der Hinweis auf den schubweisen Verlauf der Erkrankung sowie die allfällige Notwendigkeit von Untersuchungen an mehre ren Tagen nicht an die Gutachterstelle weitergeleitet werde, es aber nach Vor liegen des Gutachtens zu prüfen sei, ob dieses den An forderungen der Recht sprechung genüge (Urk. 7/154). 3 . 1. 3
Laut dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI (Num mer 2-4, Stand 1 5. November 2015) erfasst die IV-Stelle den Auftrag auf der Plattform SuisseMED@P mit den notwendigen Angaben, worauf SuisseMED@P den Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergibt und die IV-Stelle über die erfolgreiche Vergabe per E-Mail informiert. Weiter wird die auftragge bende IV-Stelle per E-Mail informiert, wer die versicherte Person begutachtet (Nummer 7). Anschliessend teilt die IV-Stelle der versicherten Person (mit Kopie an die Gutachterstelle) mit, durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet wird und macht sie auf ihr Recht aufmerksam, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter vorzubringen (Nummer 8).
In den Akten befindet sich das E-Mail der SuisseMED@P vom 2 0. April 2015 mit der Mitteilung, dass die Beguta chtung des Beschwerdeführers
dem B.___ zugeteilt wurde (Urk. 7 / 157). Mit E-Mail vom 7. Mai 2015 teilte die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin auch die beteiligten Gutachter mit (Urk. 7/158), worauf die Beschwerdegegnerin gleichentags den Beschwerdefüh rer entsprechend orientierte und Frist für triftige Einwendungen gegen die Gut achter ansetzte (Urk. 7/159). 3.1.4
Vorgehen und Dokumentation der Vergabe des Gutachtensauftrages über SuisseMED@P entspricht den vorerwähnten Weisungen des BSV. Eine weiter gehende (physische) Dokumentation über die ausschliesslich elektronisch abge wickelte Auftragsvergabe
ist nicht vorgesehen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten wurden oder dass die Auftragsvergabe über SuisseMED@P nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kein Mitbestimmungs recht der versicherten Person bei der Auswahl des Gutachters, weil keine Partei zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und hie r für stets eine - nicht verbindlich durchsetzbare - übereinstimmende Wil lenskundgebung erforderlich ist (BGE 140 V 507 E. 3.2). 3 .2
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass ihm der Fragenkatalog nicht vorgängig zugestellt worden sei, was es ihm verunmöglicht habe, Ergän zungsfragen zu stellen.
D ie Beschwerdegegnerin setzte den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 (Urk. 7/148 und Urk. 7/147) darüber in Kenntnis, dass sie keine Zusatzfragen beantwortet haben wolle . Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist zur St ellung von Zusatzfragen . Mit Stellungnahme vom 2 9. Januar 2015 ersuchte der Beschwer deführer um Zustellung des Fragenkataloges (Urk. 7/150 S. 3), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin mitteilte, dass sie bei polydisziplinären Abklärungen seit einigen Jahren keinen Fragenkatalog mehr vorgebe, da die Gutachter wüssten, dass sie sich an das verbindliche Gutachtensdispositiv zu halten hät ten. Nur wenn Zusatzfragen zu stellen seien, werde ihnen dies ergänzend mit geteilt, was im vorliegenden Fall erfolgt sei und ihm zugestellt worden sei (Urk. 7/151; vgl. Urk. 7/ 147 S. 3 und Urk. 7/148). Im Anschluss daran verzich tete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. Februar 2015 auf die Stellung von Ergänzungsfragen und behielt sich vor, nach Durchsicht des Gutachtens allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/152).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2015
(Urk. 7/151) richtigerweise ausführt, wissen die Gutachterstellen bzw. die
begut achtenden Ärzte, dass sie sich an das standardisierte verbindliche Gutachtens dispositiv zu halten haben. Bei allfälligen Zusatzfragen seitens der Beschwerde gegnerin werden diese jeweils separat mitgeteilt . In casu wurden seitens der Beschwerdegegnerin keine Zusatzfragen gestellt (Urk. 7/147 und Urk. 7/148) . Dieses Vorgehen entspricht - wie gezeigt - auch der KSVI (v gl. Rz 2076). Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer - wie er richtigerweise selbst ausführte - unbenommen, nach der Erstattung des Gutachtens allfällige weitere Ergän zungsfragen zu stellen. Entsprechend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Aktenführungspflicht ist zu verneinen . 3 . 3
3.3 .1
Ausstandsgründe können ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen das B.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die begutachtenden Ärzte aufgrund der Weisungs befugnis von Dr. E.___
nicht
unparteilich seien, richtet sich gegen das B.___ als Ganzes bzw. gegen seine Organisation . Das gleiche gilt für die angeblich jeweils höher attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Da dies kein e personenbezogene n
Aus standsgrü nd e
bezüglich der einzelnen bekanntgegebenen begutachtenden Ärzte darstellt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.3 .2
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (vgl. Kie ser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (K ieser, a.a.O., Rz 39 zu Art. 44).
Inwieweit Dr. D.___ finanziell und weisungsmässig abhängiger sein soll als ein beigezogener Schweizer Arzt ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren verfügt sie über einen anerkannten Facharzttitel und damit über die notwendige Quali fikation zur Gutachtenserstellung. Ein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund ist vorliegend nicht ersichtlich und auch eine allfällige Begutachtung an mehreren Terminen steht dem Beizug von Dr. D.___ nicht entgegen. 3.4
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das B.___ sei vorab auf den schub weisen Verlauf hinzuweisen und es sei eine Spezialbegutachtung durch einen Handchirurgen durchzuführen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die beauftragten Sachverständi gen letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl auf gezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Pu nkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V E. 3.3).
Die Begutachtung erfolgt durch Fachärzte mit Erfahrung in ihren Fachgebieten, welchen die gesamten medizinischen Vorakten vorab zur Kenntnis gebracht werden. Dies ermöglicht den jeweiligen Gutachtern, sich ein Bild der Vorbe funde zu machen, so dass der schubweise Verla uf gehörig berücksichtigt werden kann. Den begutachtenden Fachärzten steht es des Weiteren frei, den Beschwer deführer an mehreren Untersuchungsterminen zu begutachten, sofern sie dies für notwendig erachten. Demnach ist es nicht notwendig, die Fachärzte auf den schubweisen Verlauf aufmerksam zu machen.
Der Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, spezi ell Rheumaerkrankungen FMH, vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/146) wird den begutachtenden Ärzten ebenfalls zugestellt. Aus diesem Arztbericht geht aller dings nicht explizit hervor, dass eine Versteifung der Hand zur Diskussion stehe und abgeklärt werden müsse. So konstatierte
Dr. A.___,
die aktuelle Behand lung bestehe in einer analgetischen und antiinflammatorischen medikamentö sen Therapie, selbständiger Heilgymnastik und intermittierender ambulanter Physiotherapie gemäss Beschwerdeverlauf. Für die zukünftige Therapie empfahl er die Weiterführung der aktuellen Therapie (Urk. 7/146 S. 3). Eine zwingende Notwendigkeit der Begutachtung durch einen Handchirurgen ist aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ vorliegend nicht ersichtlich. Es ist allerdings Pflicht der begutachtenden Ärzte des B.___, nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen allenfalls ein weiteres Teilgutachten eines Handchirurgen einzuholen. Des Weiteren kam die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegen, indem sie in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass das B.___ über das Vorbringen der handchirurgischen Abklärung informiert werde (Urk. 2 S. 3). 3.5
Zusammenfassend erfolgte die Gutachten svergabe gemäss dem KSVI und es liegen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Aktenführungs- und Abklärungspflicht noch ein Ablehnungs- oder Ausstandsgrund vor, welche die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung rechtfertigen würden. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie voll umfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung dafür, dass die Gutachter nicht speziell auf den schubweisen Verlauf einer Polyarthritis hingewiesen werden müssten, da die Untersuchung durch Fachärzte mit Erfah rung und unter Berücksichtigung aller Vorbefunde stattfinde. Inwiefern Dr. med. D.___, Rhe u matologie, über erweiterte Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse verfügen müsse, sei nicht ersichtlich. Die Gutachterstelle sei nach Art. 72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zugeteilt worden, so dass daran festgehalten werde. Arztberichte, welche eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Hände belegen würden, lägen keine vor. Ob eine handchirurgische Abklärung notwendig sei, sei von der Gutachter stelle bei Ausführung des Auftrages zu entscheiden (Urk. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das B.___ werde von Dr. E.___ und seiner Frau geführt, so dass Dr. E.___ als Geschäftsführer eine Weisungsbefugnis gegenüber allen von ihm beigezogenen Gutachtern habe, womit die geforderte fachlich-inhaltliche Weisungsunabhän gigkeit nicht garantiert sei - folglich seien die rechtsstaatlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht garantiert. Das B.___ habe die Offenlegung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten gegenüber dem BSV verweigert, was eine offensichtliche und gerichtsnotorische Verletzung von Grundrech ten darstelle (Urk. 1 S. 5 ff.).
Mangels Fragenkatalog sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Wenn die MEDAS-Stellen wüssten, welche Fragen sie zu beantworten hätten, sei die Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Auch werde es durch die Weigerung der Bekanntgabe der Fragestellung verunmög licht, die Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Letztlich sei dies ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Aktenführungspflicht. Dieser Mangel sei derart grundsätzlich, dass er nicht geheilt werden könne (Urk. 1 S.
E. 1.3 Im Dezember 2010 meldete sich der Versicherte e in weiteres Mal zum Leistungsbe zug an (Urk. 7 /67; Urk. 7 /72). Die IV-S telle tätigte erwerbli che und medizinische Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom
E. 1.4 Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 7/141), den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2014 (Urk. 7/143) sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin speziell Rheu maerkrankungen FMH, vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/146) ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie erachte eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für angezeigt (Urk. 7/148) und hielt, nach mehrfa chem Schriftenwechsel mit dem Versicherten (vgl. Urk. 7/149-154; Urk. 7/159-160),
m it Zwischenverfügung vom 2 2. Dezember 2015 an der polydisziplinären (Allgemeine Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie) Begutachtung durch das
B.___ und den entsprechenden Gutachtern fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei im Sinne der Erwägungen (insbesondere unter Beizug eines Hand chirurgen, mit mehrmaligen Untersuchungen etc.) zu verpflichten, sich mit dem Beschwerdeführer über die Gutachterstelle und die Fragestellung zu einigen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Begutachtung im C.___ in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3 1. Oktober 2012 ab 1. Juni 2011 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2011 eine Dreivier telsrente zu (Urk. 7/123 S. 11 ff.). Die am 4. Dezember 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/123 S. 3 ff.) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. März 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere Abklärungen vornehme (Verfahrensnummer IV.2012.01275; Urk. 7/137) .
E. 3.3 .2
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art.
E. 3.4 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das B.___ sei vorab auf den schub weisen Verlauf hinzuweisen und es sei eine Spezialbegutachtung durch einen Handchirurgen durchzuführen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die beauftragten Sachverständi gen letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl auf gezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Pu nkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V E. 3.3).
Die Begutachtung erfolgt durch Fachärzte mit Erfahrung in ihren Fachgebieten, welchen die gesamten medizinischen Vorakten vorab zur Kenntnis gebracht werden. Dies ermöglicht den jeweiligen Gutachtern, sich ein Bild der Vorbe funde zu machen, so dass der schubweise Verla uf gehörig berücksichtigt werden kann. Den begutachtenden Fachärzten steht es des Weiteren frei, den Beschwer deführer an mehreren Untersuchungsterminen zu begutachten, sofern sie dies für notwendig erachten. Demnach ist es nicht notwendig, die Fachärzte auf den schubweisen Verlauf aufmerksam zu machen.
Der Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, spezi ell Rheumaerkrankungen FMH, vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/146) wird den begutachtenden Ärzten ebenfalls zugestellt. Aus diesem Arztbericht geht aller dings nicht explizit hervor, dass eine Versteifung der Hand zur Diskussion stehe und abgeklärt werden müsse. So konstatierte
Dr. A.___,
die aktuelle Behand lung bestehe in einer analgetischen und antiinflammatorischen medikamentö sen Therapie, selbständiger Heilgymnastik und intermittierender ambulanter Physiotherapie gemäss Beschwerdeverlauf. Für die zukünftige Therapie empfahl er die Weiterführung der aktuellen Therapie (Urk. 7/146 S. 3). Eine zwingende Notwendigkeit der Begutachtung durch einen Handchirurgen ist aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ vorliegend nicht ersichtlich. Es ist allerdings Pflicht der begutachtenden Ärzte des B.___, nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen allenfalls ein weiteres Teilgutachten eines Handchirurgen einzuholen. Des Weiteren kam die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegen, indem sie in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass das B.___ über das Vorbringen der handchirurgischen Abklärung informiert werde (Urk. 2 S. 3).
E. 3.5 Zusammenfassend erfolgte die Gutachten svergabe gemäss dem KSVI und es liegen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Aktenführungs- und Abklärungspflicht noch ein Ablehnungs- oder Ausstandsgrund vor, welche die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung rechtfertigen würden. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie voll umfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-168). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weite ren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 7 / 157). Mit E-Mail vom 7. Mai 2015 teilte die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin auch die beteiligten Gutachter mit (Urk. 7/158), worauf die Beschwerdegegnerin gleichentags den Beschwerdefüh rer entsprechend orientierte und Frist für triftige Einwendungen gegen die Gut achter ansetzte (Urk. 7/159). 3.1.4
Vorgehen und Dokumentation der Vergabe des Gutachtensauftrages über SuisseMED@P entspricht den vorerwähnten Weisungen des BSV. Eine weiter gehende (physische) Dokumentation über die ausschliesslich elektronisch abge wickelte Auftragsvergabe
ist nicht vorgesehen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten wurden oder dass die Auftragsvergabe über SuisseMED@P nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kein Mitbestimmungs recht der versicherten Person bei der Auswahl des Gutachters, weil keine Partei zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und hie r für stets eine - nicht verbindlich durchsetzbare - übereinstimmende Wil lenskundgebung erforderlich ist (BGE 140 V 507 E. 3.2). 3 .2
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass ihm der Fragenkatalog nicht vorgängig zugestellt worden sei, was es ihm verunmöglicht habe, Ergän zungsfragen zu stellen.
D ie Beschwerdegegnerin setzte den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 (Urk. 7/148 und Urk. 7/147) darüber in Kenntnis, dass sie keine Zusatzfragen beantwortet haben wolle . Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist zur St ellung von Zusatzfragen . Mit Stellungnahme vom 2 9. Januar 2015 ersuchte der Beschwer deführer um Zustellung des Fragenkataloges (Urk. 7/150 S. 3), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin mitteilte, dass sie bei polydisziplinären Abklärungen seit einigen Jahren keinen Fragenkatalog mehr vorgebe, da die Gutachter wüssten, dass sie sich an das verbindliche Gutachtensdispositiv zu halten hät ten. Nur wenn Zusatzfragen zu stellen seien, werde ihnen dies ergänzend mit geteilt, was im vorliegenden Fall erfolgt sei und ihm zugestellt worden sei (Urk. 7/151; vgl. Urk. 7/ 147 S. 3 und Urk. 7/148). Im Anschluss daran verzich tete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. Februar 2015 auf die Stellung von Ergänzungsfragen und behielt sich vor, nach Durchsicht des Gutachtens allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/152).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2015
(Urk. 7/151) richtigerweise ausführt, wissen die Gutachterstellen bzw. die
begut achtenden Ärzte, dass sie sich an das standardisierte verbindliche Gutachtens dispositiv zu halten haben. Bei allfälligen Zusatzfragen seitens der Beschwerde gegnerin werden diese jeweils separat mitgeteilt . In casu wurden seitens der Beschwerdegegnerin keine Zusatzfragen gestellt (Urk. 7/147 und Urk. 7/148) . Dieses Vorgehen entspricht - wie gezeigt - auch der KSVI (v gl. Rz 2076). Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer - wie er richtigerweise selbst ausführte - unbenommen, nach der Erstattung des Gutachtens allfällige weitere Ergän zungsfragen zu stellen. Entsprechend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Aktenführungspflicht ist zu verneinen . 3 . 3
E. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (vgl. Kie ser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (K ieser, a.a.O., Rz 39 zu Art. 44).
Inwieweit Dr. D.___ finanziell und weisungsmässig abhängiger sein soll als ein beigezogener Schweizer Arzt ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren verfügt sie über einen anerkannten Facharzttitel und damit über die notwendige Quali fikation zur Gutachtenserstellung. Ein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund ist vorliegend nicht ersichtlich und auch eine allfällige Begutachtung an mehreren Terminen steht dem Beizug von Dr. D.___ nicht entgegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00156 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil
vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich erstmals im Juli 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 1 3. November 1997 hielt die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten fest, ein Rentenanspruch sei derzeit nicht ausgewiesen, da eine langdauernde Krank heit bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst seit April 1997 gegeben sei und somit noch keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr vorliege (Urk. 7/18). Gleichentags wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Mass nahmen ab mit der Begründung, der Versicherte fühle sich derzeit aus gesund heitlichen Gründen nicht in der Lage, eine U mschulung zu absolvieren (Urk. 7 /19). 1.2
Im Mai 1998 reichte der Versicherte ein neues Umschulungsgesuch ein (Urk. 7/20). Nach Durchführung eines Eingliederungsgesprächs sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann am 2 4. Juli 1998 eine zwei Jahre dauernde Umschulung zum Kaufmännischen Angestellten an der Handels- und Büro fachschule zu und gewährte ihm daneben ein Taggeld (Urk. 7/27; Urk. 7/32). Im Februar 2000 erfolgte ein Wechsel in den Tageshandelsdiplom kurs mit Abschluss Höheres Handelsdiplom KLZ am Y.___ (Ve rfügung vom 9. März 2000; Urk. 7/47). Nachdem der Versi cherte im August 2000 den Tageshandelsdiplomkurs erfolgreich abgeschlossen und ab Oktober 2000 eine Anstellung als Berater bei den O.___ aufgenommen hatte, teilte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Januar 2001 mit, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7 /59). 1.3
Im Dezember 2010 meldete sich der Versicherte e in weiteres Mal zum Leistungsbe zug an (Urk. 7 /67; Urk. 7 /72). Die IV-S telle tätigte erwerbli che und medizinische Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2012 ab 1. Juni 2011 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2011 eine Dreivier telsrente zu (Urk. 7/123 S. 11 ff.). Die am 4. Dezember 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/123 S. 3 ff.) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. März 2014 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere Abklärungen vornehme (Verfahrensnummer IV.2012.01275; Urk. 7/137) . 1.4
Die IV-Stelle holte den Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 6. Juni 2014 (Urk. 7/141), den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2014 (Urk. 7/143) sowie den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin speziell Rheu maerkrankungen FMH, vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/146) ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle mit, sie erachte eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung für angezeigt (Urk. 7/148) und hielt, nach mehrfa chem Schriftenwechsel mit dem Versicherten (vgl. Urk. 7/149-154; Urk. 7/159-160),
m it Zwischenverfügung vom 2 2. Dezember 2015 an der polydisziplinären (Allgemeine Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie) Begutachtung durch das
B.___ und den entsprechenden Gutachtern fest (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei im Sinne der Erwägungen (insbesondere unter Beizug eines Hand chirurgen, mit mehrmaligen Untersuchungen etc.) zu verpflichten, sich mit dem Beschwerdeführer über die Gutachterstelle und die Fragestellung zu einigen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Begutachtung im C.___ in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-168). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 5. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weite ren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung dafür, dass die Gutachter nicht speziell auf den schubweisen Verlauf einer Polyarthritis hingewiesen werden müssten, da die Untersuchung durch Fachärzte mit Erfah rung und unter Berücksichtigung aller Vorbefunde stattfinde. Inwiefern Dr. med. D.___, Rhe u matologie, über erweiterte Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse verfügen müsse, sei nicht ersichtlich. Die Gutachterstelle sei nach Art. 72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zugeteilt worden, so dass daran festgehalten werde. Arztberichte, welche eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes der Hände belegen würden, lägen keine vor. Ob eine handchirurgische Abklärung notwendig sei, sei von der Gutachter stelle bei Ausführung des Auftrages zu entscheiden (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, das B.___ werde von Dr. E.___ und seiner Frau geführt, so dass Dr. E.___ als Geschäftsführer eine Weisungsbefugnis gegenüber allen von ihm beigezogenen Gutachtern habe, womit die geforderte fachlich-inhaltliche Weisungsunabhän gigkeit nicht garantiert sei - folglich seien die rechtsstaatlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht garantiert. Das B.___ habe die Offenlegung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten gegenüber dem BSV verweigert, was eine offensichtliche und gerichtsnotorische Verletzung von Grundrech ten darstelle (Urk. 1 S. 5 ff.).
Mangels Fragenkatalog sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen. Wenn die MEDAS-Stellen wüssten, welche Fragen sie zu beantworten hätten, sei die Unabhängigkeit in Frage zu stellen. Auch werde es durch die Weigerung der Bekanntgabe der Fragestellung verunmög licht, die Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Letztlich sei dies ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Aktenführungspflicht. Dieser Mangel sei derart grundsätzlich, dass er nicht geheilt werden könne (Urk. 1 S. 7 f.).
Das B.___ lege nicht nur keine Rechenschaft ab, sondern beurteile gemäss einer Studie die Arbeitsfähigkeiten tatsächlich höher als andere Ärzte und werde gemäss Statistik des BSV überproportional mit Gutachtensaufträgen beauftragt. Unter diesen Umständen habe er unter Hinweis auf die Aktenführungspflich t den Nachweis der Parameter für das Verlosungsverfahren verlangt, welche r bis anhin noch nicht erbracht worden sei (Urk. 1 S. 8 f.).
Die Waffengleichheit gebiete es, dass die Mitwirkungsrechte vor der Begutach tung berücksichtigt würden, weshalb es eine Gerichtsinstanz benötige, welche materielle Einwendungen zu einer Begut achtung vorgängig überprüfe (z.B . Auswahl der Di sziplinen, Fachkompetenz etc.). Die Begutachter seien entspre chend aufgrund der Mitwirkungsrechte vorab auf den schubweisen Verlauf hin zuweisen und es sei eine Spezialbegutachtung durch einen Handchirurgen durchzuführen (Urk. 1 S. 9 f.).
Dafür spreche auch, dass j e nach dem, mit wel chen Disziplinen der Zufallsgenerator gespiesen werde, sich die potenziellen Gutachterstellen ändern würden, so dass die Beschwerdegegnerin es in der Hand hätte, das Zufallsprinzip zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin verstosse gegen ihre Abklärungspflicht, wenn sie die Abklärungen bezüglich der Hand problematik der Gutachterstelle überlasse, da sie zuerst den Sachverhalt zu ermitteln habe (Urk. 1 S. 9 ff.).
Der Beizug von Dr. D.___ als ausländischer Ärztin sei aus verschiedenen Grün den abzulehnen. Auch sei die Beschwerdegegnerin trotz dem Grundsatz entscheid des Bundesgerichts BGE 137 V 210, in welchem das Bundesgericht eine Lanze für eine einvernehmliche Einigung in Gutachterfragen gebrochen habe, nicht auf Einigungsvorschläge eingegangen (Urk. 1 S. 12 f.). 2.
2.1
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessens spielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvo rschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). 2 .2
In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszipli näre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzend aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begut achtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das Bun desamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien, die über eine ent sprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügten. Sei eine Gutachter stelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Diszip linen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fach kompetenz) erheben. Weiter könnten formelle Ausstandsgründe gegen Gut achterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrens weiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutach tenseinholung bemühten, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder for melle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien. Mit der verfügungsmässi gen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle) würden die IV-Stellen der versi cherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. 3 .
3 .1
3 .1 .1
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdiszip linen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gut achten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2016) detailliert geregelt (Rz 2075-2082). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI, wobei das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versi chertendossier zu erfassen ist (Rz 2077 KSVI). 3 .1 .2
Zu prüfen ist, ob diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten sind. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wie in Rz 2076 KSVI vorgese hen, über die vorgesehene Begutachtung, die Fachrichtungen, allfällige Zusatz fragen sowie über die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip infor miert und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/148 und Urk. 7/147). Mit Stellungnahme vom 2 9. Januar 2015 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass auch neurologische Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 7/150), was mit Schreiben vom 2. Februar 2015 von der Beschwerdegegnerin bestätigt wurde (Urk. 7/151). Nach einer erneuten Ein gabe des Beschwerdeführers am 1 6. Februar 2015 (Urk. 7/152) nahm die Beschwerdegegnerin wiederum Stellung mit Schreiben vom 2 5. Februar 2015 (Urk. 7/153), woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2015 mitteilte, dass er bedaure, dass der Hinweis auf den schubweisen Verlauf der Erkrankung sowie die allfällige Notwendigkeit von Untersuchungen an mehre ren Tagen nicht an die Gutachterstelle weitergeleitet werde, es aber nach Vor liegen des Gutachtens zu prüfen sei, ob dieses den An forderungen der Recht sprechung genüge (Urk. 7/154). 3 . 1. 3
Laut dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI (Num mer 2-4, Stand 1 5. November 2015) erfasst die IV-Stelle den Auftrag auf der Plattform SuisseMED@P mit den notwendigen Angaben, worauf SuisseMED@P den Auftrag nach dem Zufallsprinzip vergibt und die IV-Stelle über die erfolgreiche Vergabe per E-Mail informiert. Weiter wird die auftragge bende IV-Stelle per E-Mail informiert, wer die versicherte Person begutachtet (Nummer 7). Anschliessend teilt die IV-Stelle der versicherten Person (mit Kopie an die Gutachterstelle) mit, durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet wird und macht sie auf ihr Recht aufmerksam, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter vorzubringen (Nummer 8).
In den Akten befindet sich das E-Mail der SuisseMED@P vom 2 0. April 2015 mit der Mitteilung, dass die Beguta chtung des Beschwerdeführers
dem B.___ zugeteilt wurde (Urk. 7 / 157). Mit E-Mail vom 7. Mai 2015 teilte die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin auch die beteiligten Gutachter mit (Urk. 7/158), worauf die Beschwerdegegnerin gleichentags den Beschwerdefüh rer entsprechend orientierte und Frist für triftige Einwendungen gegen die Gut achter ansetzte (Urk. 7/159). 3.1.4
Vorgehen und Dokumentation der Vergabe des Gutachtensauftrages über SuisseMED@P entspricht den vorerwähnten Weisungen des BSV. Eine weiter gehende (physische) Dokumentation über die ausschliesslich elektronisch abge wickelte Auftragsvergabe
ist nicht vorgesehen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten wurden oder dass die Auftragsvergabe über SuisseMED@P nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kein Mitbestimmungs recht der versicherten Person bei der Auswahl des Gutachters, weil keine Partei zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und hie r für stets eine - nicht verbindlich durchsetzbare - übereinstimmende Wil lenskundgebung erforderlich ist (BGE 140 V 507 E. 3.2). 3 .2
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass ihm der Fragenkatalog nicht vorgängig zugestellt worden sei, was es ihm verunmöglicht habe, Ergän zungsfragen zu stellen.
D ie Beschwerdegegnerin setzte den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 (Urk. 7/148 und Urk. 7/147) darüber in Kenntnis, dass sie keine Zusatzfragen beantwortet haben wolle . Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist zur St ellung von Zusatzfragen . Mit Stellungnahme vom 2 9. Januar 2015 ersuchte der Beschwer deführer um Zustellung des Fragenkataloges (Urk. 7/150 S. 3), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin mitteilte, dass sie bei polydisziplinären Abklärungen seit einigen Jahren keinen Fragenkatalog mehr vorgebe, da die Gutachter wüssten, dass sie sich an das verbindliche Gutachtensdispositiv zu halten hät ten. Nur wenn Zusatzfragen zu stellen seien, werde ihnen dies ergänzend mit geteilt, was im vorliegenden Fall erfolgt sei und ihm zugestellt worden sei (Urk. 7/151; vgl. Urk. 7/ 147 S. 3 und Urk. 7/148). Im Anschluss daran verzich tete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 6. Februar 2015 auf die Stellung von Ergänzungsfragen und behielt sich vor, nach Durchsicht des Gutachtens allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 7/152).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2015
(Urk. 7/151) richtigerweise ausführt, wissen die Gutachterstellen bzw. die
begut achtenden Ärzte, dass sie sich an das standardisierte verbindliche Gutachtens dispositiv zu halten haben. Bei allfälligen Zusatzfragen seitens der Beschwerde gegnerin werden diese jeweils separat mitgeteilt . In casu wurden seitens der Beschwerdegegnerin keine Zusatzfragen gestellt (Urk. 7/147 und Urk. 7/148) . Dieses Vorgehen entspricht - wie gezeigt - auch der KSVI (v gl. Rz 2076). Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer - wie er richtigerweise selbst ausführte - unbenommen, nach der Erstattung des Gutachtens allfällige weitere Ergän zungsfragen zu stellen. Entsprechend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Aktenführungspflicht ist zu verneinen . 3 . 3
3.3 .1
Ausstandsgründe können ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen das B.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die begutachtenden Ärzte aufgrund der Weisungs befugnis von Dr. E.___
nicht
unparteilich seien, richtet sich gegen das B.___ als Ganzes bzw. gegen seine Organisation . Das gleiche gilt für die angeblich jeweils höher attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Da dies kein e personenbezogene n
Aus standsgrü nd e
bezüglich der einzelnen bekanntgegebenen begutachtenden Ärzte darstellt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.3 .2
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (vgl. Kie ser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (K ieser, a.a.O., Rz 39 zu Art. 44).
Inwieweit Dr. D.___ finanziell und weisungsmässig abhängiger sein soll als ein beigezogener Schweizer Arzt ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren verfügt sie über einen anerkannten Facharzttitel und damit über die notwendige Quali fikation zur Gutachtenserstellung. Ein Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund ist vorliegend nicht ersichtlich und auch eine allfällige Begutachtung an mehreren Terminen steht dem Beizug von Dr. D.___ nicht entgegen. 3.4
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das B.___ sei vorab auf den schub weisen Verlauf hinzuweisen und es sei eine Spezialbegutachtung durch einen Handchirurgen durchzuführen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die beauftragten Sachverständi gen letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl auf gezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Pu nkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V E. 3.3).
Die Begutachtung erfolgt durch Fachärzte mit Erfahrung in ihren Fachgebieten, welchen die gesamten medizinischen Vorakten vorab zur Kenntnis gebracht werden. Dies ermöglicht den jeweiligen Gutachtern, sich ein Bild der Vorbe funde zu machen, so dass der schubweise Verla uf gehörig berücksichtigt werden kann. Den begutachtenden Fachärzten steht es des Weiteren frei, den Beschwer deführer an mehreren Untersuchungsterminen zu begutachten, sofern sie dies für notwendig erachten. Demnach ist es nicht notwendig, die Fachärzte auf den schubweisen Verlauf aufmerksam zu machen.
Der Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, spezi ell Rheumaerkrankungen FMH, vom 2 0. August 2014 (Urk. 7/146) wird den begutachtenden Ärzten ebenfalls zugestellt. Aus diesem Arztbericht geht aller dings nicht explizit hervor, dass eine Versteifung der Hand zur Diskussion stehe und abgeklärt werden müsse. So konstatierte
Dr. A.___,
die aktuelle Behand lung bestehe in einer analgetischen und antiinflammatorischen medikamentö sen Therapie, selbständiger Heilgymnastik und intermittierender ambulanter Physiotherapie gemäss Beschwerdeverlauf. Für die zukünftige Therapie empfahl er die Weiterführung der aktuellen Therapie (Urk. 7/146 S. 3). Eine zwingende Notwendigkeit der Begutachtung durch einen Handchirurgen ist aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ vorliegend nicht ersichtlich. Es ist allerdings Pflicht der begutachtenden Ärzte des B.___, nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen allenfalls ein weiteres Teilgutachten eines Handchirurgen einzuholen. Des Weiteren kam die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diesbezüglich entgegen, indem sie in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass das B.___ über das Vorbringen der handchirurgischen Abklärung informiert werde (Urk. 2 S. 3). 3.5
Zusammenfassend erfolgte die Gutachten svergabe gemäss dem KSVI und es liegen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Aktenführungs- und Abklärungspflicht noch ein Ablehnungs- oder Ausstandsgrund vor, welche die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung rechtfertigen würden. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie voll umfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler