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IV.2016.00155

Keine Rentenrevision nach lit. a SchlB IVG aufgrund der aktuell im Vordergrund stehenden Depression; Frage der Anwendbarkeit der Überwindbarkeits-/Schmerzrechtsprechung bei einer PTBS. (BGE 8C_405/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1967 geborene X.___ war seit dem 1. März 2006 bei der Y.___ als Autotra nsporter (Chauffeur) angestellt ( Urk. 10/21) . A m 14. Juli 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/7).

Nach Veranlassung einer

bidisziplinäre n Abklärung ( Z.___ -Gutachten vom 25. September 2010, Urk. 10/46) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom

31. Mai 2011 und Wirkung ab 1. April 2011 ausgehend von einem In validitätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu ( Urk. 10/66). Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege ( Urk. 10/72), insbesondere mit Blick auf die Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket ( Urk. 10/74). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2012 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 10/75). Nachdem im Vorbescheidverfahren in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbe darf festgestellt w orden war , erfolgte erneut eine

bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten ( Z.___ -Gutachten vom 27. März 2013, Urk. 10/94). Weitere Abklärungen bezüglich der psychischen Beschwerden fanden an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ ( Erst gespräch am 17. März 2014, Urk. 10/107/10-13) sowie bei der B.___ statt (Bericht vom 30. Sep tember 2015, Urk. 10/108). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht (Urk. 10/110, ersetzt den Vorbescheid vom 19. Juni 2012) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 fest ( Urk. 10/116 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am

1. Februar 2016 Be schwerde und beantragte, es sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kos ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli gen und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 beantragte die Beschwerde - geg nerin Abweisung der Beschwerde ; dies sowohl in materieller Hinsicht als auch bezüglich des Antrages auf Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich, als unent geltlicher Rechtsvertreter; weiter wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort zu Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, in nerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente her abgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform ( BGE 139 V 547

). Nach der Rechtsprechung ist die in lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen vorgesehene Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten be schränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der dargelegten Schlussbestimmung ( BGE 140 V 8

). 1.5

Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Renten verfügung , die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz u treffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be - st immungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leis tungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2; vgl. etwa auch Urteil 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 2.5 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbesondere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfüg ung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne ( für viele Urteil de s Bundesgerichts 8C_33/2011 vom

16. Mai 2011 E. 2.2 mit diversen Hinweisen ; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1 mit weite ren Hinweisen ).

Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich , mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung respek tive Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 IVV; für viele Bundesgerichtsurteil 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2015

damit, dass bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Renten zusprache

(31. Mai 2011) die Überwindbarkeitskriterien der sogenannten Schmerzrechtsprechung (analog) hätten geprüft werden müssen. Gestützt darauf wäre festzustellen gewesen , dass kein invalidisierender Gesundheits schaden ausgewiesen sei. Aufgrund des Verlaufsgutachtens vom 27. März 2013 seien weder die psychiatrischen Diagnosen noch die funktionellen Ein schränkungen durch objektive Befunde belegt oder schlüssig und nachvoll ziehbar begründet, so dass kein invalidisierender, unüberwindbarer Gesund heitsschaden vorliege, was zur Einstellung der laufenden Rente führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit sowohl in psychiatrischer als auch rheumatologischer Hinsicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt werde und demnach als ausgewiesen zu betrachten sei. Insbesondere bezüglich der psychiatrischen Diagnosen sei von einer übereinstimmenden Einschätzung der Sachlage und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers auszugehen ( Urk. 1 S. 7). 3 . 3.1

Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, bildet die Verfügung vom 31. Mai 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom 25. September 2010 stützt e ( Urk. 10/47 S. 8, Urk. 10/66). Die dafür verantwortli chen Fach ärzte diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine posttrau matische Belastungs - stö rung

(PTBS) nach Unfall (ICD-10 F43.1) auf dem Boden einer früheren Trau matisierung durch Leben im Kr iegsgebiet, eine Konversionsstö rung mit sen sorischen und motorischen Sy mptomen (ICD-10 F44.7), eine an haltende so matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine deutliche Osteo chondrose C5/6 und geringer C3/4 und C6/7 mit nicht komprimierenden

Dis kusprotrusionen ohne neurale Kompression. Aus rheumatologischer Sicht bestehe als Chauffeur eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ei ne solche von 100 %. Aus psychi atrischer Sicht sei insbesondere aufgrund der posttraumatischen Belastungsstö - rung von einer Arbeitsfähigke it von lediglich 30 % auszugehen (Urk. 10/46

S. 17 ff.). 3. 2 3. 2.1

Die für das Z.___ -Gutachten vom 27. März 2013 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronifi zierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), DD: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0); eine re zidivierende ( chronifizierte ) depressive Ströung , gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11); eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie bewegungs- und b elastungsabhängige cervikovertebrale Missempfindungen, Chondrose betont C5/6, geringer C3/4 und C6/7 mit Protrusionen ohne Diskushernie ohne Hinweis weder für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik oder facettengelenksfortgeleitete Missempfindungen ( Urk. 10/94 S. 30).

Unter Einhaltung der Schonkriterien sei aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aufgrund der psychischen Störungen bestehe aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Aus rheumatologischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen im ei gentlichen Sinn empfohlen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine er neute Vorstellung in der Spezialsprechstunde für Posttraumatische Belas tungsstörungen in der C.___ sinnvoll, wenngleich es aus Sicht des psychiatrischen Referenten als prognostisch zweifelhaft beziehungsweise ungünstig zu beurteilen sei, ob eine solche Be handlung angesichts des Zustandes des Beschwerdeführers überhaupt durch geführt werden könne und ob von einer solchen nach so langer Zeit über haupt eine Verbesserung der Gesamtsymptomatik erwartet werden könne ( Urk. 10/94 S. 31 f.). 3.2 .2

Die für den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___

(Erstgespräch vom 17. März 2014) verantwortlichen Fachärzte (Sprechstunde für Belastungsreaktionen, PTBS) diagnostizierten eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) so wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Be schwerdeführer sei bei ihnen am 17., 19., 25. und 31. März 2014 abgeklärt worden ( Urk. 10/107/10-13). 3. 2.3

Die für den B.___ -Bericht vom 30. September 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit 2014; eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bestehend seit 2008 sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit chronischen Schmerzen im Bereich von Kopf, Nacken, Schul tergürtel und Wirbelsäule mit Ausstrahlung in alle vier Extremitäten, Schwindelbeschwerden, Visusbeschwerden , Migräne und Tinnitus (ICD-10 F45.41) bestehend seit 2008. Aufgrund der genannten chronifizierten Be schwerden sei keine Leistungsfähigkeit mehr vorhanden; die Einschränkun gen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht verminder n . Aufgrund des aktuellen psychopathologischen Befundes und der erfolgten Zustandsverschlechterung trotz intensiver psychiatrischer Behandlung wür den sie von einer schlechten Prognose und einem chronischen Verlauf aus gehen ( Urk. 10/108). 3 . 3

Au s den vorliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen ergibt sich deut lich, dass keine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen ist. Nachdem be reits die Z.___ -Gutachter in ihrem Verlaufsgutachten vom 27. März 2013 von einer Verschlechterung der Beschwerden und einer nun vollständigen Ar beitsunfähigkeit aus gegangen waren,

ist gestützt auf die aktuelle Einschät zung der Fachärzte des B.___ sowie der Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie des A.___ insbesondere hinsichtlich des depressiven Geschehens von ei ner weiteren Verschlechterung auszugehen. Vor diesem Hintergrund fällt eine Renten aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht. 4.

Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache die sogenannte Schmerzrechtsprechung hätte angewendet werden müssen und so die Frage eines wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die formell rechtskräftige Rentenverfügung in den Raum stellt, ist zu bemerken , dass die Diagnose ei ner PTBS in der Aufzählung der E. 2.2.1.3 von BGE 140 V 8 nicht enthalten ist. Auch wenn das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer PTBS ver schiedentlich die Anwendbarkeit der Überwindbarkeitsvermutung gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3 bejaht e (BGE 142 V 342 E. 4.2), kann gestützt auf den am

13. Dezember 2013 ergangenen BGE 140 V 8 ebensogut darauf ge schlossen werden, dass die dannzumal

bestandene Überwindbarkeitsrecht sprechung auf die Diagnose

einer PTBS nicht anzuwenden war . Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der fraglichen Thematik ist erst mit bundesgerichtli chem

Urteil vom 7. Juli 2016 (BGE 142 V 342) erfolgt , mit welchem die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 ( neue Schmerzrechtsprechung) als auch auf eine PTBS anwendbar erklärt w o rde n ist (BGE 142 V 342 E. 5 .2 ). Bei dieser Sachlage aber kann nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenzusprache

mangels Anwendung der dannzumal massge bende n Überwindbarkeitsrechtsprechung geschlossen werden, nachdem die Rechtslage keineswegs eindeutig war, wie die vertiefte Auseinandersetzung in BGE 142 V 342 zeigt. Eine wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache fällt demnach ebenfalls ausser Betracht.

Selbst bei Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung ergäbe sich gestützt auf die aktuellen fachpsychiatrischen Berichte bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Aufhebungsverfügung vom 2 2. Dezember 2015 (vgl. E. 1.5 Abs. 3 hievor ) ein den Anspruch auf die (ganze) Rente begründender Invaliditätsgrad. 5.

Hinsichtlich der Frage einer Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Re vision, erstes Massnahmepaket ) ist festzuhalten , dass für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich ist , dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Rechtsprechungsgemäss zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störun gen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann ( BGE 139 V 547 E. 10.1.2).

Bereits aufgrund des Z.___ -Verlaufsgutachtens vom 2 7. März 2013 ist hinsicht lich des depressiven Geschehens von einer deutlichen Verschlechte rung auszugehen. Die schon im Rahmen des Gutachtens vom 2 5. September 2010 beobachteten depressiven Symptome, welche der PTBS zugeordnet worden seien, würden

– so die Experten - nun als eigenständige depressive Erkrankung verstanden, da sie heute deutlich ausgeprägter seien als im Rah men der Erstbegutachtung ( Urk. 10/94 S. 18). Aufgrund der noch aktuelleren Einschätzungen der Fachärzte des B.___ sowie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ ist zudem per 2014 von einer weiteren Verschlech terung der depressiven Symptomatik auszugehen, welche mittlerweile im Vordergrund zu stehen scheint. Vor diesem Hintergrund liegt im Revisions zeitpunkt

nicht ein ausschliesslich unklares Beschwerdebild vor, so dass auch eine Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen entfällt.

A nzumerken bleibt , dass es bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzu sprache

Hinweise auf ein relevantes depressives Geschehen gab .

Zum einen wiesen schon die für das Z.___ -Gutachten vom 2 5. September 2010 verantwortlichen Fachärzte auf beobachtete depressive Symptome hin ; zum anderen schlossen weitere involvierte Fachpersonen schon dannzumal auf ein im Vordergrund stehendes depressives Geschehen. So diagnostizier ten die für den Bericht der Psychiatrischen Polik linik vom 4. August 2008 verant wortlichen Fachärzte nebst eine r ch ronische n posttraumatische n

Be las tungsreaktion (ICD-10 F43.1) eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Klinisch deutlich im Vordergrund stehe die depressive Störung , aufgrund welcher

der Beschwerdeführer aktuell einer trau mafokussierten Exposition stherapie nicht zugängig sei (Urk. 10/

26/23). 6.

Zusammenfassend erscheint es , namentlich bei deutlich verschlechtertem Gesundheitszustand , unter keinem Titel geboten , die laufende Rente einzu stellen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 7. März 2016 ( Urk.

13) auf Fr. 1'495.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich,

eine Pro zessentschädigung von Fr. 1'495.05 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1967 geborene X.___ war seit dem 1. März 2006 bei der Y.___ als Autotra nsporter (Chauffeur) angestellt ( Urk. 10/21) . A m 14. Juli 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/7).

Nach Veranlassung einer

bidisziplinäre n Abklärung ( Z.___ -Gutachten vom 25. September 2010, Urk. 10/46) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom

31. Mai 2011 und Wirkung ab 1. April 2011 ausgehend von einem In validitätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu ( Urk. 10/66). Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege ( Urk. 10/72), insbesondere mit Blick auf die Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket ( Urk. 10/74). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2012 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 10/75). Nachdem im Vorbescheidverfahren in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbe darf festgestellt w orden war , erfolgte erneut eine

bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten ( Z.___ -Gutachten vom 27. März 2013, Urk. 10/94). Weitere Abklärungen bezüglich der psychischen Beschwerden fanden an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ ( Erst gespräch am 17. März 2014, Urk. 10/107/10-13) sowie bei der B.___ statt (Bericht vom 30. Sep tember 2015, Urk. 10/108). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht (Urk. 10/110, ersetzt den Vorbescheid vom 19. Juni 2012) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 fest ( Urk. 10/116 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, in nerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente her abgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform ( BGE 139 V 547

). Nach der Rechtsprechung ist die in lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen vorgesehene Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten be schränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der dargelegten Schlussbestimmung ( BGE 140 V 8

).

E. 1.5 Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Renten verfügung , die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz u treffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be - st immungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leis tungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2; vgl. etwa auch Urteil 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 2.5 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbesondere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfüg ung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne ( für viele Urteil de s Bundesgerichts 8C_33/2011 vom

16. Mai 2011 E. 2.2 mit diversen Hinweisen ; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1 mit weite ren Hinweisen ).

Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich , mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung respek tive Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 IVV; für viele Bundesgerichtsurteil 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am

1. Februar 2016 Be schwerde und beantragte, es sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kos ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli gen und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 beantragte die Beschwerde - geg nerin Abweisung der Beschwerde ; dies sowohl in materieller Hinsicht als auch bezüglich des Antrages auf Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich, als unent geltlicher Rechtsvertreter; weiter wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort zu Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die für das Z.___ -Gutachten vom 27. März 2013 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronifi zierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), DD: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0); eine re zidivierende ( chronifizierte ) depressive Ströung , gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11); eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie bewegungs- und b elastungsabhängige cervikovertebrale Missempfindungen, Chondrose betont C5/6, geringer C3/4 und C6/7 mit Protrusionen ohne Diskushernie ohne Hinweis weder für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik oder facettengelenksfortgeleitete Missempfindungen ( Urk. 10/94 S. 30).

Unter Einhaltung der Schonkriterien sei aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aufgrund der psychischen Störungen bestehe aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Aus rheumatologischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen im ei gentlichen Sinn empfohlen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine er neute Vorstellung in der Spezialsprechstunde für Posttraumatische Belas tungsstörungen in der C.___ sinnvoll, wenngleich es aus Sicht des psychiatrischen Referenten als prognostisch zweifelhaft beziehungsweise ungünstig zu beurteilen sei, ob eine solche Be handlung angesichts des Zustandes des Beschwerdeführers überhaupt durch geführt werden könne und ob von einer solchen nach so langer Zeit über haupt eine Verbesserung der Gesamtsymptomatik erwartet werden könne ( Urk. 10/94 S. 31 f.). 3.2 .2

Die für den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___

(Erstgespräch vom 17. März 2014) verantwortlichen Fachärzte (Sprechstunde für Belastungsreaktionen, PTBS) diagnostizierten eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) so wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Be schwerdeführer sei bei ihnen am 17., 19., 25. und 31. März 2014 abgeklärt worden ( Urk. 10/107/10-13). 3.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit sowohl in psychiatrischer als auch rheumatologischer Hinsicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt werde und demnach als ausgewiesen zu betrachten sei. Insbesondere bezüglich der psychiatrischen Diagnosen sei von einer übereinstimmenden Einschätzung der Sachlage und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers auszugehen ( Urk. 1 S. 7). 3 . 3.1

Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, bildet die Verfügung vom 31. Mai 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom 25. September 2010 stützt e ( Urk. 10/47 S. 8, Urk. 10/66). Die dafür verantwortli chen Fach ärzte diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine posttrau matische Belastungs - stö rung

(PTBS) nach Unfall (ICD-10 F43.1) auf dem Boden einer früheren Trau matisierung durch Leben im Kr iegsgebiet, eine Konversionsstö rung mit sen sorischen und motorischen Sy mptomen (ICD-10 F44.7), eine an haltende so matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine deutliche Osteo chondrose C5/6 und geringer C3/4 und C6/7 mit nicht komprimierenden

Dis kusprotrusionen ohne neurale Kompression. Aus rheumatologischer Sicht bestehe als Chauffeur eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ei ne solche von 100 %. Aus psychi atrischer Sicht sei insbesondere aufgrund der posttraumatischen Belastungsstö - rung von einer Arbeitsfähigke it von lediglich 30 % auszugehen (Urk. 10/46

S. 17 ff.). 3. 2 3.

E. 2.3 Die für den B.___ -Bericht vom 30. September 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit 2014; eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bestehend seit 2008 sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit chronischen Schmerzen im Bereich von Kopf, Nacken, Schul tergürtel und Wirbelsäule mit Ausstrahlung in alle vier Extremitäten, Schwindelbeschwerden, Visusbeschwerden , Migräne und Tinnitus (ICD-10 F45.41) bestehend seit 2008. Aufgrund der genannten chronifizierten Be schwerden sei keine Leistungsfähigkeit mehr vorhanden; die Einschränkun gen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht verminder n . Aufgrund des aktuellen psychopathologischen Befundes und der erfolgten Zustandsverschlechterung trotz intensiver psychiatrischer Behandlung wür den sie von einer schlechten Prognose und einem chronischen Verlauf aus gehen ( Urk. 10/108). 3 . 3

Au s den vorliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen ergibt sich deut lich, dass keine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen ist. Nachdem be reits die Z.___ -Gutachter in ihrem Verlaufsgutachten vom 27. März 2013 von einer Verschlechterung der Beschwerden und einer nun vollständigen Ar beitsunfähigkeit aus gegangen waren,

ist gestützt auf die aktuelle Einschät zung der Fachärzte des B.___ sowie der Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie des A.___ insbesondere hinsichtlich des depressiven Geschehens von ei ner weiteren Verschlechterung auszugehen. Vor diesem Hintergrund fällt eine Renten aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht. 4.

Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache die sogenannte Schmerzrechtsprechung hätte angewendet werden müssen und so die Frage eines wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die formell rechtskräftige Rentenverfügung in den Raum stellt, ist zu bemerken , dass die Diagnose ei ner PTBS in der Aufzählung der E. 2.2.1.3 von BGE 140 V 8 nicht enthalten ist. Auch wenn das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer PTBS ver schiedentlich die Anwendbarkeit der Überwindbarkeitsvermutung gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3 bejaht e (BGE 142 V 342 E. 4.2), kann gestützt auf den am

13. Dezember 2013 ergangenen BGE 140 V 8 ebensogut darauf ge schlossen werden, dass die dannzumal

bestandene Überwindbarkeitsrecht sprechung auf die Diagnose

einer PTBS nicht anzuwenden war . Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der fraglichen Thematik ist erst mit bundesgerichtli chem

Urteil vom 7. Juli 2016 (BGE 142 V 342) erfolgt , mit welchem die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 ( neue Schmerzrechtsprechung) als auch auf eine PTBS anwendbar erklärt w o rde n ist (BGE 142 V 342 E.

E. 5 Hinsichtlich der Frage einer Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Re vision, erstes Massnahmepaket ) ist festzuhalten , dass für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich ist , dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Rechtsprechungsgemäss zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störun gen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann ( BGE 139 V 547 E. 10.1.2).

Bereits aufgrund des Z.___ -Verlaufsgutachtens vom 2 7. März 2013 ist hinsicht lich des depressiven Geschehens von einer deutlichen Verschlechte rung auszugehen. Die schon im Rahmen des Gutachtens vom 2 5. September 2010 beobachteten depressiven Symptome, welche der PTBS zugeordnet worden seien, würden

– so die Experten - nun als eigenständige depressive Erkrankung verstanden, da sie heute deutlich ausgeprägter seien als im Rah men der Erstbegutachtung ( Urk. 10/94 S. 18). Aufgrund der noch aktuelleren Einschätzungen der Fachärzte des B.___ sowie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ ist zudem per 2014 von einer weiteren Verschlech terung der depressiven Symptomatik auszugehen, welche mittlerweile im Vordergrund zu stehen scheint. Vor diesem Hintergrund liegt im Revisions zeitpunkt

nicht ein ausschliesslich unklares Beschwerdebild vor, so dass auch eine Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen entfällt.

A nzumerken bleibt , dass es bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzu sprache

Hinweise auf ein relevantes depressives Geschehen gab .

Zum einen wiesen schon die für das Z.___ -Gutachten vom 2 5. September 2010 verantwortlichen Fachärzte auf beobachtete depressive Symptome hin ; zum anderen schlossen weitere involvierte Fachpersonen schon dannzumal auf ein im Vordergrund stehendes depressives Geschehen. So diagnostizier ten die für den Bericht der Psychiatrischen Polik linik vom 4. August 2008 verant wortlichen Fachärzte nebst eine r ch ronische n posttraumatische n

Be las tungsreaktion (ICD-10 F43.1) eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Klinisch deutlich im Vordergrund stehe die depressive Störung , aufgrund welcher

der Beschwerdeführer aktuell einer trau mafokussierten Exposition stherapie nicht zugängig sei (Urk. 10/

26/23).

E. 6 Zusammenfassend erscheint es , namentlich bei deutlich verschlechtertem Gesundheitszustand , unter keinem Titel geboten , die laufende Rente einzu stellen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

E. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 7. März 2016 ( Urk.

13) auf Fr. 1'495.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich,

eine Pro zessentschädigung von Fr. 1'495.05 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00155 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

13. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann Anwaltsbüro Landmann Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1967 geborene X.___ war seit dem 1. März 2006 bei der Y.___ als Autotra nsporter (Chauffeur) angestellt ( Urk. 10/21) . A m 14. Juli 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/7).

Nach Veranlassung einer

bidisziplinäre n Abklärung ( Z.___ -Gutachten vom 25. September 2010, Urk. 10/46) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom

31. Mai 2011 und Wirkung ab 1. April 2011 ausgehend von einem In validitätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu ( Urk. 10/66). Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege ( Urk. 10/72), insbesondere mit Blick auf die Schlussbestimmung lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket ( Urk. 10/74). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2012 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht ( Urk. 10/75). Nachdem im Vorbescheidverfahren in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungsbe darf festgestellt w orden war , erfolgte erneut eine

bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten ( Z.___ -Gutachten vom 27. März 2013, Urk. 10/94). Weitere Abklärungen bezüglich der psychischen Beschwerden fanden an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ ( Erst gespräch am 17. März 2014, Urk. 10/107/10-13) sowie bei der B.___ statt (Bericht vom 30. Sep tember 2015, Urk. 10/108). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Einstellung der Invalidenrente in Aus sicht (Urk. 10/110, ersetzt den Vorbescheid vom 19. Juni 2012) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 fest ( Urk. 10/116 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am

1. Februar 2016 Be schwerde und beantragte, es sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kos ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli gen und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 beantragte die Beschwerde - geg nerin Abweisung der Beschwerde ; dies sowohl in materieller Hinsicht als auch bezüglich des Antrages auf Wiederherstellung der auf schiebenden Wirkung ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich, als unent geltlicher Rechtsvertreter; weiter wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort zu Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim mungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer debildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, in nerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente her abgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform ( BGE 139 V 547

). Nach der Rechtsprechung ist die in lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen vorgesehene Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten be schränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der dargelegten Schlussbestimmung ( BGE 140 V 8

). 1.5

Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Renten verfügung , die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz u treffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be - st immungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leis tungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifello ser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2; vgl. etwa auch Urteil 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 2.5 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbesondere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfüg ung zweifellos unrichtig im wie dererwägungsrechtlichen Sinne ( für viele Urteil de s Bundesgerichts 8C_33/2011 vom

16. Mai 2011 E. 2.2 mit diversen Hinweisen ; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1 mit weite ren Hinweisen ).

Liegt in diesem Sinne ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich , mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung respek tive Aufhebung einer Rente zu ermitteln (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 IVV; für viele Bundesgerichtsurteil 9C_173/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2015

damit, dass bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Renten zusprache

(31. Mai 2011) die Überwindbarkeitskriterien der sogenannten Schmerzrechtsprechung (analog) hätten geprüft werden müssen. Gestützt darauf wäre festzustellen gewesen , dass kein invalidisierender Gesundheits schaden ausgewiesen sei. Aufgrund des Verlaufsgutachtens vom 27. März 2013 seien weder die psychiatrischen Diagnosen noch die funktionellen Ein schränkungen durch objektive Befunde belegt oder schlüssig und nachvoll ziehbar begründet, so dass kein invalidisierender, unüberwindbarer Gesund heitsschaden vorliege, was zur Einstellung der laufenden Rente führe ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit sowohl in psychiatrischer als auch rheumatologischer Hinsicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt werde und demnach als ausgewiesen zu betrachten sei. Insbesondere bezüglich der psychiatrischen Diagnosen sei von einer übereinstimmenden Einschätzung der Sachlage und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwer deführers auszugehen ( Urk. 1 S. 7). 3 . 3.1

Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, bildet die Verfügung vom 31. Mai 2011, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___ -Gutachten vom 25. September 2010 stützt e ( Urk. 10/47 S. 8, Urk. 10/66). Die dafür verantwortli chen Fach ärzte diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine posttrau matische Belastungs - stö rung

(PTBS) nach Unfall (ICD-10 F43.1) auf dem Boden einer früheren Trau matisierung durch Leben im Kr iegsgebiet, eine Konversionsstö rung mit sen sorischen und motorischen Sy mptomen (ICD-10 F44.7), eine an haltende so matoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine deutliche Osteo chondrose C5/6 und geringer C3/4 und C6/7 mit nicht komprimierenden

Dis kusprotrusionen ohne neurale Kompression. Aus rheumatologischer Sicht bestehe als Chauffeur eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ei ne solche von 100 %. Aus psychi atrischer Sicht sei insbesondere aufgrund der posttraumatischen Belastungsstö - rung von einer Arbeitsfähigke it von lediglich 30 % auszugehen (Urk. 10/46

S. 17 ff.). 3. 2 3. 2.1

Die für das Z.___ -Gutachten vom 27. März 2013 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronifi zierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), DD: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0); eine re zidivierende ( chronifizierte ) depressive Ströung , gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11); eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie bewegungs- und b elastungsabhängige cervikovertebrale Missempfindungen, Chondrose betont C5/6, geringer C3/4 und C6/7 mit Protrusionen ohne Diskushernie ohne Hinweis weder für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik oder facettengelenksfortgeleitete Missempfindungen ( Urk. 10/94 S. 30).

Unter Einhaltung der Schonkriterien sei aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aufgrund der psychischen Störungen bestehe aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Aus rheumatologischer Sicht könnten keine medizinischen Massnahmen im ei gentlichen Sinn empfohlen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine er neute Vorstellung in der Spezialsprechstunde für Posttraumatische Belas tungsstörungen in der C.___ sinnvoll, wenngleich es aus Sicht des psychiatrischen Referenten als prognostisch zweifelhaft beziehungsweise ungünstig zu beurteilen sei, ob eine solche Be handlung angesichts des Zustandes des Beschwerdeführers überhaupt durch geführt werden könne und ob von einer solchen nach so langer Zeit über haupt eine Verbesserung der Gesamtsymptomatik erwartet werden könne ( Urk. 10/94 S. 31 f.). 3.2 .2

Die für den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___

(Erstgespräch vom 17. März 2014) verantwortlichen Fachärzte (Sprechstunde für Belastungsreaktionen, PTBS) diagnostizierten eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) so wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Be schwerdeführer sei bei ihnen am 17., 19., 25. und 31. März 2014 abgeklärt worden ( Urk. 10/107/10-13). 3. 2.3

Die für den B.___ -Bericht vom 30. September 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit 2014; eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bestehend seit 2008 sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit chronischen Schmerzen im Bereich von Kopf, Nacken, Schul tergürtel und Wirbelsäule mit Ausstrahlung in alle vier Extremitäten, Schwindelbeschwerden, Visusbeschwerden , Migräne und Tinnitus (ICD-10 F45.41) bestehend seit 2008. Aufgrund der genannten chronifizierten Be schwerden sei keine Leistungsfähigkeit mehr vorhanden; die Einschränkun gen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht verminder n . Aufgrund des aktuellen psychopathologischen Befundes und der erfolgten Zustandsverschlechterung trotz intensiver psychiatrischer Behandlung wür den sie von einer schlechten Prognose und einem chronischen Verlauf aus gehen ( Urk. 10/108). 3 . 3

Au s den vorliegenden aktuellen medizinischen Unterlagen ergibt sich deut lich, dass keine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen ist. Nachdem be reits die Z.___ -Gutachter in ihrem Verlaufsgutachten vom 27. März 2013 von einer Verschlechterung der Beschwerden und einer nun vollständigen Ar beitsunfähigkeit aus gegangen waren,

ist gestützt auf die aktuelle Einschät zung der Fachärzte des B.___ sowie der Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie des A.___ insbesondere hinsichtlich des depressiven Geschehens von ei ner weiteren Verschlechterung auszugehen. Vor diesem Hintergrund fällt eine Renten aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ausser Betracht. 4.

Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführt, dass bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache die sogenannte Schmerzrechtsprechung hätte angewendet werden müssen und so die Frage eines wiedererwägungsweisen Zurückkommens auf die formell rechtskräftige Rentenverfügung in den Raum stellt, ist zu bemerken , dass die Diagnose ei ner PTBS in der Aufzählung der E. 2.2.1.3 von BGE 140 V 8 nicht enthalten ist. Auch wenn das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer PTBS ver schiedentlich die Anwendbarkeit der Überwindbarkeitsvermutung gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3 bejaht e (BGE 142 V 342 E. 4.2), kann gestützt auf den am

13. Dezember 2013 ergangenen BGE 140 V 8 ebensogut darauf ge schlossen werden, dass die dannzumal

bestandene Überwindbarkeitsrecht sprechung auf die Diagnose

einer PTBS nicht anzuwenden war . Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der fraglichen Thematik ist erst mit bundesgerichtli chem

Urteil vom 7. Juli 2016 (BGE 142 V 342) erfolgt , mit welchem die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 ( neue Schmerzrechtsprechung) als auch auf eine PTBS anwendbar erklärt w o rde n ist (BGE 142 V 342 E. 5 .2 ). Bei dieser Sachlage aber kann nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ur sprünglichen Rentenzusprache

mangels Anwendung der dannzumal massge bende n Überwindbarkeitsrechtsprechung geschlossen werden, nachdem die Rechtslage keineswegs eindeutig war, wie die vertiefte Auseinandersetzung in BGE 142 V 342 zeigt. Eine wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache fällt demnach ebenfalls ausser Betracht.

Selbst bei Annahme zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung ergäbe sich gestützt auf die aktuellen fachpsychiatrischen Berichte bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Aufhebungsverfügung vom 2 2. Dezember 2015 (vgl. E. 1.5 Abs. 3 hievor ) ein den Anspruch auf die (ganze) Rente begründender Invaliditätsgrad. 5.

Hinsichtlich der Frage einer Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ( 6. IV-Re vision, erstes Massnahmepaket ) ist festzuhalten , dass für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich ist , dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Rechtsprechungsgemäss zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störun gen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann ( BGE 139 V 547 E. 10.1.2).

Bereits aufgrund des Z.___ -Verlaufsgutachtens vom 2 7. März 2013 ist hinsicht lich des depressiven Geschehens von einer deutlichen Verschlechte rung auszugehen. Die schon im Rahmen des Gutachtens vom 2 5. September 2010 beobachteten depressiven Symptome, welche der PTBS zugeordnet worden seien, würden

– so die Experten - nun als eigenständige depressive Erkrankung verstanden, da sie heute deutlich ausgeprägter seien als im Rah men der Erstbegutachtung ( Urk. 10/94 S. 18). Aufgrund der noch aktuelleren Einschätzungen der Fachärzte des B.___ sowie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ ist zudem per 2014 von einer weiteren Verschlech terung der depressiven Symptomatik auszugehen, welche mittlerweile im Vordergrund zu stehen scheint. Vor diesem Hintergrund liegt im Revisions zeitpunkt

nicht ein ausschliesslich unklares Beschwerdebild vor, so dass auch eine Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen entfällt.

A nzumerken bleibt , dass es bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzu sprache

Hinweise auf ein relevantes depressives Geschehen gab .

Zum einen wiesen schon die für das Z.___ -Gutachten vom 2 5. September 2010 verantwortlichen Fachärzte auf beobachtete depressive Symptome hin ; zum anderen schlossen weitere involvierte Fachpersonen schon dannzumal auf ein im Vordergrund stehendes depressives Geschehen. So diagnostizier ten die für den Bericht der Psychiatrischen Polik linik vom 4. August 2008 verant wortlichen Fachärzte nebst eine r ch ronische n posttraumatische n

Be las tungsreaktion (ICD-10 F43.1) eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Klinisch deutlich im Vordergrund stehe die depressive Störung , aufgrund welcher

der Beschwerdeführer aktuell einer trau mafokussierten Exposition stherapie nicht zugängig sei (Urk. 10/

26/23). 6.

Zusammenfassend erscheint es , namentlich bei deutlich verschlechtertem Gesundheitszustand , unter keinem Titel geboten , die laufende Rente einzu stellen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 7. März 2016 ( Urk.

13) auf Fr. 1'495.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich,

eine Pro zessentschädigung von Fr. 1'495.05 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty