opencaselaw.ch

IV.2016.00154

Beweiswert Gutachten, Indikatorenprüfung.

Zürich SozVersG · 2018-03-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ war zuletzt als selbständigerwerbender

Elektroinstallateur tätig (Urk. 8/49). Am 4. Februar 2001 meldete er sich unter Hinweis auf zervikale Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/5). Nach erfolgten Abklä rungen – unter anderem wurde der Versicherte im Januar 2004 im Medizinischen Zentrum Y.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 8/56-58) – verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 2. April 2004 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/60).

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 beantragte X.___ rück wirkende Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/64 S. 1), was von der IV-Stelle als Neuanmeldung entgegengenommen wurde (Urk. 8/65). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die Verwaltung einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/69) sowie die Buchhaltungsunter lagen und Steuererklärungen des Versicherten der Jahre 2004 bis 2007 bei (Urk. 8/74) und holte einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 24. April 2008, ein (Urk. 8/71/2-6). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2008 stellte die Verwaltung die Zusprache einer von Januar bis März 2008 befris teten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/78). Nachdem X.___ dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/82, 8/84 und 8/88), liess ihn die Verwaltung am 31. März 2009 durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Expertise vom 6. April 2009 [Urk. 8/95]). Danach sprach sie ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 vom 1. Januar bis 31. August 2008 eine ganze Rente und vom 1. September 2008 bis 30. April 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/127). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/128/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. April 2012 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zusätzlich wurden die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Verwaltung zur Prüfung einer im Jahr 2010 eingetretenen Verschlechterung des Gesund heitszustands des Versicherten überwiesen (Urk. 8/149/1-11; Prozess IV.2010.01093). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle nebst den Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2008 bis 2010 einen Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Oktober 2012 ein (Urk. 8/166-167; siehe auch Urk. 8/169). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2013 gab sie an, sie sehe einen ab 1. April 2010 bis 30. April 2011 befristeten Anspruch auf eine Invalidenrente vor (Urk. 8/173). Dagegen erhob X.___ mit Eingaben vom 24. Juni und 27. August 2013 Einwand (Urk. 8/178 und Urk. 8/180). Hernach erachtete die Verwaltung eine bidisziplinäre medizini sche Untersuchung bei Dr. med. B.___ und Prof. Dr. med. C.___ für not wendig (Urk. 8/197). Nachdem der Versicherte eine Begutachtung durch Dr. B.___ abgelehnt hatte (Urk. 8/201), wurde er am 16. und 20. Februar 2015 von den Dres . med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheuma erkrankungen, und E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, interdisziplinär begutachtet (Urk. 8/215). Am 14. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 befristeten ganzen Invalidenrente (Urk. 8/225 und Urk. 8/229-233). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 18. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser reichte am 12. September 2017 eine weitere Eingabe ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungahme dazu (Urk. 12). Zu den vom Gericht am 26. Oktober 2017 eingeholten IV-Akten (ab Aktenstück Nr. 239 [Urk. 14]) äusserten sich die Parteien nicht (vgl. Urk. 19-20). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich L.___, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache damit, aus medizinischer Sicht bestehe von April 2010 bis Januar 2011 eine volle Arbeits unfähigkeit, sodass während dieser Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultie re. Ab Februar 2011 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wie der zu 50 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Arbeit könne mindestens zu 80 % – seit der letzten Begutachtung durch Dr. D.___ liege eine Arbeitsfähig keit von 100 % vor – ausgeübt werden, wobei das Invalideneinkommen Fr. 49'420.90 betrage. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 32'018.70 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Die operations- und unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten hätten nicht länger als drei Monate angedauert, sodass sich diese nicht rententangierend auswirken würden. Folglich bestehe vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das bidisziplinäre Gutachten der Dres . D.___ und E.___ weise zahlreiche – näher bezeichnete – Mängel und Widersprüchlichkeiten auf, was gegen dessen Beweiswert spreche. Um seine Restarbeitsfähigkeit zu bestimmen, sei eine Begutachtung durch eine MEDAS nötig. Die Höhe des Validenein kommens von Fr. 31'701.70 beziehungsweise Fr. 32'018.70 sei zu tief angesetzt. Gestützt auf den IK-Auszug ergebe sich aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ein Valideneinkommen von mindestens durchschnittlich Fr. 70'748.--. Zudem wür den subjektive und objektive Gegebenheiten gegen die Aufgabe der selbständi gen Erwerbstätigkeit sprechen, was zur Folge habe, dass die Beschwerdegegne rin das bei Weiterführung der Einzelfirma erzielbare Einkommen abzuklären habe (Urk. 1 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 12. September 2017 wies der Beschwer deführer darauf hin, dass anlässlich der Schaft- und Inlay-Explantation und Hüftschaft -Reimplantation am 28. September 2016 sowohl eine Lockerung des Prothesenschafts als auch unstimmige Winkel festgestellt worden seien. Gestützt darauf seien weitere medizinische Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen (Urk. 10). 3.

3.1

Die im Zeitpunkt des Urteils vom 27. April 2012 vorliegenden Arztberichte wurden dort zusammengefasst wie folgt dargestellt (Urk. 8/149/1-11 E. 3): 1.%2.%3 Im Y.___-Gutachten vom 12. März 2004 (Urk. 8/57–58) wurden aus rheum a tologischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (E. 3.1): - Chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Schulter gürtels und der Arme bei - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts mit sub akromialer Dekompression 07/00 - Status nach offener vorderer Akromionekt omie mit Revision der Rotatoren manschette und Re-Insertion der Supraspinatussehne rechts 11/00 - Arthroskopie rechts 07/03 - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie links und sub akromialer Dekompression 06/00 - Status nach Arthroskopie links 03/03 - Rezidivierendes Cervikalsyndrom bei - Fehlhaltung - leichten Osteochondrosen C5 und C6 - kleiner median bis paramedian gelegener Diskushernie C6/C7 ohne Kompres sion neuraler Strukturen (MR vom 8. Januar 2004) - Status nach CTS-Operation beidseits 2003 - Status nach Arbeitsunfall der rechten Hand mit Weichteilverletzungen 06/87 ohne neurologische Schäden mit protrahierter Brachialgie rechts

Der rheumatologische Y.___-Teilgutachter, Dr. med. F.___, hielt zusammen fassend fest, dass seit ungefähr 1999 verstärkte Beschwerden im Nacken-, Schultergürtel- und Armbereich (beidseits) bestehen würden, und dass die ins gesamt fünf Schulteroperationen (drei rechts und zwei links) keine Besserung gebracht hätten. Vorliegend handle es sich primär um ein vorwiegend weichteil rheumatisches Schmerzproblem im Sinne eines ausgedehnten myofaszialen Schmerzsyndroms mit schmerzhaften hypertonen Tendomyosen an typischer Stelle, welche zum Teil auch eine referred

pain -Symptomatik auslösen würden. Der aktuelle neurologische Untersuch würde keine Defizite und keine Hinweise für ein weiteres Kompressionssyndrom im Bereich der oberen Extremitäten er geben. Anderseits seien die vom Beschwerdeführer angegebenen verbalen und mimischen Schmerzäusserungen, welche zum Teil mit einer Latenz bis gegen zwei Sekunden aufgetreten seien, auffallend. Es bestehe eindeutig eine Tendenz in Richtung Allodynie auf nicht klarem Hintergrund.

Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus „rheuma-orthopädischer“ Sicht lautete da hin, dass aufgrund der beschriebenen Veränderungen und Funktionsstörungen des muskuloskelettalen Systems im Bereich der oberen Extremitäten in der bis herigen Tätigkeit für den vorwiegend manuellen Arbeitsbereich eine Arbeits fähigkeit von 50 % und für den vorwiegend intellektuell-administrativen Bereich eine solche von 100 % bestehe. Sodann wurde ausgeführt, aktuell wür den keine Hinweise für eine progrediente Verschlechterung der Situation beste hen; eine erneute Operation im Bereich des Schultergürtels sei nicht indiziert. Für eine behinderungsangepasste, abwechselnd sitzend, stehend und gehend ausgeübte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte, ohne (vorwie gende) Über-Kopf-Arbeit, ohne stereotype, belastende Tätigkeiten für die Arme und ohne langdauernde, unergonomische Rückenposition bestehe keine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 2.%2.%3 Der orthopädische Gutachter Dr. A.___ gab am 6. April 2009 (Urk. 8/95) fol gende Diagnosen an (E. 3.2): - Status nach chronifiziertem, myofaszialem Schmerzsyndrom im Bereich des Schultergürtels beidseits bei Status nach mehreren Schultergelenks revisionen beidseits (in den Jahren 2000 bis 2003) - heute subjektiv und objektiv sehr gutes Resultat - Status nach Cervikalsyndrom (2004), heute wesentlich gebessert - Status nach CTS-Operationen beidseits (2003), heute subjektiv und ob jektiv gutes Resultat - Status nach Hüftarthroseplastik links (Januar 2007) - Status nach Marknagel des linken Unterschenkels (wegen Ermüdungs fraktur, Oktober 2007) - Status nach arthroskopischem Débridement des linken Kniegelenks (Januar 2008) - Rezidivierende Schwellungsneigung mit Lymphödem am linken Unter schenkel (seit 2008) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung aus dem linken Unter schenkel (Juni 2008) - seit vielen Jahren extreme Adipositas, aber nicht krank-machend - unklare Schmerzen im Bereich des linken Fusses (bildgebend unauffällig, seit 2007)

Anamnestisch hielt Dr. A.___ fest, der Versicherte klage ausschliesslich über Beschwerden im Fuss und im linken Unterschenkel, während die Schulter gelenksymptomatik vollständig verschwunden sei. Dabei präsentiere der Versi cherte eine freie Schultergelenksbeweglichkeit beidseits und klage über keine Restbeschwerden.

In seiner Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, dass er der Y.___-Beurteilung vom 12. März 2004 voll und ganz zustimme, dies auch unter Berücksichtigung der Zwischenanamnese seit dem Jahre 2004. Im Januar 2007 sei im linken Hüftgelenk eine Totalendoprothese eingesetzt worden und im Oktober 2007 sei eine Marknagelung des linken Unterschenkels nach Diagnose einer Ermüdungs-fraktur erfolgt. Darauf sei ein Débridement des linken Kniegelenks vorgenommen und im Juni 2008 das Osteosynthesematerial am linken Unterschenkel leicht vorzeitig entfernt worden.

In seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nannte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit als Elektro-Installateur von 50 % sowie von 80 bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit. Dabei gab er folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil an: Leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne repetitive Über-Kopf-Bewegungen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitiv kauernde oder kniende Stellung. Dabei hielt er ausdrücklich fest, dass die neuere Arbeitsfähig keitsbescheinigung von Seiten des Chirurgen Dr. med. Z.___ mit Bericht vom 25. August 2008 von lediglich 25 % eindeutig zu pessimistisch sei. 3.%2.%3 In seinem Operationsbericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/118/10-11) hielt Prof. G.___ als Diagnosen eine zervikale Spinalstenose mit Bandscheibenprolaps C5/6, C6/7 mit Wurzelkompression links sowie eine generalisierte Adipositas per magna fest und nannte als Operationsindikation eine chronische therapie- resistente Zerviko-Brachialgie mit chronischen Parästhesien und intermittieren den Paresen. Seine Operation beschrieb er als mikrochirurgische ventrale Dekompression C5/6, C6/7, dorso -ventrales Release C5 bis C7 sowie Band scheibenersetzung C5/C6, C6/C7 (mit viskoelastischen Titan-Bandscheiben-Prothesen). Dr. G.___ hielt darauf am 8. Juni 2010 einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest. 4.%2.%3 Gemäss dem Arthroskopie-Bericht vom 3. August 2010 des Dr. Z.___ wurde eine arthroskopische Ausräumung der osteochondralen Läsion am linken oberen Sprunggelenk durchgeführt. Ferner erfolgte am 16. August 2010 eine arthroskopische subakromiale

Bursektomie und Abtragung der Osteophyten am linken Schultergelenk (Bericht des Dr. Z.___ vom 16. August 2010; Urk. 8/119/4-6). 5.%2.%3 Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. September 2010 reichte der Versicherte mit den erwähnten Arthroskopie-Berichten neue medizinische Fakten ein. Dabei machten die Operateure keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es sei deshalb angezeigt, die Heilungsphase von acht bis zehn Monaten abzuwarten, um Ende Oktober 2010 einen Verlaufs bericht bei Dr. Z.___ einzufordern. Hingegen sei davon auszugehen, dass gestützt auf den Bericht von Prof. G.___ keine Verschlechterung des Gesund heitsschadens bis zu den Eingriffen durch Dr. Z.___ ausgewiesen sei (Urk. 8/126/4). 3.1.6

Das hiesige Gericht erwog aufgrund dieser Aktenlage betreffend die zuletzt ge währte, befristete Viertelsrente , gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 6. April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) sei ab jenem Zeitpunkt von einer 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuge hen, weshalb die Viertelsrente auf den 31. Juli 2009 hin aufzuheben sei. Die Sache wurde sodann an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie abkläre, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2010 eine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 8/149 E. 4.1-2). 6.%2 In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. April 2012 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Oktober 2012 ein. Darin wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Marknagelversorgung einer distalen Tibiaermüdungsfraktur sowie ein Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung links im 2010 bestehe. Wegen anhalten der Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk sei am 3. August 2010 eine arthroskopische Operation erfolgt. Am 16. August 2010 sei eine arthroskopische Schulteroperation links durchgeführt worden. Vom 20. bis am 24. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer mit einer Vorderkantenfraktur BWK II und BWK IV und nicht dislozierter Fraktur der achten Rippe rechts notfallmässig im Spital H.___ hospitalisiert worden. Wegen anhaltender Beschwerden sei es am 29. März 2012 erneut zu einer linksseitigen arthroskopischen Schulteroperation gekommen. Am 9. Mai 2012 sei eine arthroskopische intraartikuläre Narben-resektion am oberen Sprunggelenk links erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall am 20. Oktober 2011 bis am 16. Januar 2012 und nach den Opera tionen vom 29. März und 9. Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ausserhalb dieser Zeiträume schätze er den Versicherten zu 50 % arbeitsun fähig als selbständiger Elektriker ein (Urk. 8/167 S. 7). 7.%2 Die an der Uniklinik I.___ tätigen Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt Stellvertreter, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, stellten am 10. Juni 2013 folgende Diagnosen: - Status nach Hüftpfannen- und Kopfwechsel links sowie Refixation der

ventralen glutealen Sehnenplatte links am 6. Februar 2013 bei - Status nach Hüftprotheseninfekt (SKN) sowie - Status nach Hüft-TP links 2007 (auswärts) - Status nach Hüft-TP Wechsel Januar 2013 nach zweimaliger Luxation postoperativ

Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine arterielle Hypertonie, Adipositas, ein multifaktorielles Schmerzsyndrom und ein chronisch rezidivierendes Erysipel Unterschenkel beidseits bei chronisch venöser Insuffizienz. Sie gaben an, bei an sich gutem Gangbild und zufriedenstellender Hüftgelenksfunktion wirke der Be schwerdeführer weiterhin unzufrieden. Eine nächste klinische Verlaufskontrolle finde in drei Monaten statt. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis Anfang August 2013 ausgestellt. Anschliessend sollte die Arbeitsfähigkeit in Absprache mit dem Hausarzt sukzessive gesteigert werden (Urk. 8/177/11-12). 3.4

Am 30. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Uniklinik I.___ an der linken Schulter operiert (Urk. 8/181/6-7). Nachdem er am 27. November 2013 ambulant untersucht worden war, nannte Prof. Dr. med. L.___, Teamleiter Schulter-Ellbogen an der Uniklinik I.___, in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 nachstehenden Diagnosen (Urk. 8/186): - Status nach Schulterarthroskopie, Débridement

Rotatorenmanschetten oberfläche (Supraspinatus), Bizepstenodese (1 Anker in Sulcus ) sowie AC-Gelenksresektion Schulter links vom 30. August 2013 mit/bei - bursaseitiger

Rotatorenmanschetten -Partialruptur Schulter links, Bizepstendinopathie und AC-Gelenksarthroskopie - Status nach subakromialer Dekompression links 2011 - Status nach Schulterarthroskopie links, subakromialer

Bursektomie und Abtragung von Osteophyten am AC-Gelenk im August 2010 - Status nach Schulter-Arthroskopie links mit Glätten der Supra spinatussehnenoberfläche am 29. März 2012 - Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Akromioplastik am 18. Juli 2000 - Status nach offener, vorderer Akromionektomie , Revision der Rotatoren -manschette und Reinsertion der Supraspinatussehne rechts am 11. November 2000

Er stellte zudem folgende Nebendiagnosen: - Status nach Hüftpfannen- und Kopfwechsel links sowie Refixation der ventralen glutealen Sehnenplatte links am 6. Februar 2013 bei - Status nach Hüftprotheseninfekt (SKN) sowie - Status nach Hüft-TP links 2007 (auswärts) - Status nach Hüft-TP-Wechsel Januar 2013 nach zweimaliger Luxation postoperativ - Arterielle Hypertonie - Adipositas - multifaktorielles Schmerzsyndrom - chronisch rezidivierendes Erysipel Unterschenkel beidseits mit/bei - chronisch venöser Insuffizienz

Prof. Dr. L.___ führte aus, es bestehe eine klare subakromiale

Impingement symptomatik . Der Beschwerdeführer habe dies auf eine Übersäuerung zurückge führt, welche er mit Natron behandle. Trotz des subjektiv empfundenen positi ven Effekts rate er, mit Selbstmedikation aus dem Internet vorsichtig zu sein. Bislang sei noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerde führer habe auch versucht zu arbeiten, dies sei aber nicht gegangen. Für die körperlich belastende Tätigkeit als Elektroinstallateur bescheinige er deshalb bis am 31. Dezember 2013 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/186). 3.5

Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 8/195/1-8) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Ausgeprägtes chronifiziertes generalisiertes myofasziales Schmerz-syndrom bei Fasziendistorsionen , Narbenverklebungen, multiplen degenera tiven Veränderungen der HWS, LWS und Gelenken sowie muskuläre Triggerpunkte , muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung insbeson dere im Bereich des: - Schulter-Nackengürtels, des Rückens bei/mit: - Schultergelenksarthoskopie links bei bursaseitiger Partialruptur der Rotatorenman schette am 30. August 2013 - Status nach Schulterarthroskopie links mit Glätten der Supraspinatus sehnenoberfläche am 29. März 2012 - Status nach Schulterarthroskopie links, suba k romialer

Bursektomie und Abtragung von Osteophyten am AC-Gelenk im August 2010 - Status nach suba k romialer Dekompression links 2001 - Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Acromioplastik am 18.07.2000 - Status nach offener, vorderer Akromionektomie , Revision der Rotato-renmanschette und Reinsertion der Supraspinatussehne rechts am 11. November 2000 - Chronisches zervikospondylogenes und zervikoradikuläres Schmerz-syndrom bei Degeneration und Fehlhaltung sowie zervikaler Spinalkanal- und Foraminalstenose mit Kompression der segment abhängigen Ner venwurzeln links mehr wie rechts bei Diskusprotusion C5-C7 - Status nach mikrochirurgischer ventraler Dekompression C5/C6, C6/C7 sowie dorso - ventrales Release C5-C7 und Bandscheibenersatz C5/6; C6/7 - Dorsalgie bei Status na ch BWK-Vorderkantenfraktur BWK II und BWK VI - Lumbosakrales und chronisches Schmerzsyndrom der unteren Extre mitäten bei Abschwächung und Dysbalance der Ober- und Unter schenkelmuskulatur - Status nach multiplen Operationen - Dekompressions-OP Mai 2010 bei knöcherner Foraminalstenose L4/5 mit Wurzel kompression bei Bandscheibendegeneration L4/5 - Komplexes Sc hmerzsyndrom der linken Beckenhü ftregion bei: - zuletzt Hüftkopfpro theseninfekt mit SKN Februar 2013 links, Status nach Antibiose mit Rifampicin und Vancomycin - Status nach Hüftpfannen- und Kopfwechsel links und Refixation der ventralen glutea len Sehnenplatte links - OP-Status nach anteriorer Hüft D .___ ation rechts (3

0. Januar 2013) und HüftD .___ ation links (24. Januar 2013) - Status nach Kopf - / I nl ay-Wechsel Hüfte links (Kantons spital Liestal) - TEP bei Coxarthrose links - Kniearthroskopie Januar 2008 links bei Retropatellararthrose - Status nach Ermüdungsfraktur mit Nagelung der Tibia (Datum?) und Entfernung des Osteosynthesematerials - Status nach Arthroskopie des linken OSG - Metatarsalgie des linken Fusses bei Spreizfuss - Weiter bestehende Gonarthralgie links bei Verschiebung der Patella bei auch Vargusbelastung links

Der Adipositas per magna und dem Status nach Leistenhernien beidseits nach Bauchdeckenplastik im 2010 mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 3). Die medizinische Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 10-20 %, da der Be schwerdeführer angebe, maximal zwei Stunden am Tag arbeiten zu können. Er sei auf Grund seines chronifizierten generalisierten myofaszialen Schmerzsyn droms, welches vor allem durch die Bindegewebsveränderungen, die degenera tiven Veränderungen und die Folgen unzureichender Rehabilitation infolge multipler orthopädisch-chirurgischer Eingriffe hervorgerufen sei und daher zu einer langen physischen Inaktivität geführt habe , eingeschränkt. Diese s könne insbesondere Schmerzen nach Tätigkeiten , aber auch in Ruhe hervorrufen. Fas ziendistorsionen

würden auch Schmerzen in Ruhe bei zum Beispiel Wetterwech sel verursachen . Auf Grund dieser Erkrankung würden

eine schnelle Erschöpf barkeit und vor allem auch Konzentrationsstörungen bestehen, die ein längeres Arbeiten beispielsweise auch im Büro verunmöglichen würden. Der Beschwerde führer sei wegen der muskulären Dekonditionierung nicht in der Lage, länger fristig „Lagerarbeiten” durchzuführen und gar zu kauern oder Treppen zu steigen (S. 4 f.). Obwohl umfangreiche Abklärungen bisher im Bereich der orthopädischen Medizin und ver schiedenste Operationen stattgefunden h ätten , würden sich die Beschwerden des Versicherten zum Teil mit den bisher voran gegangen en Methoden der Schulmedizin und Diagnostik nicht erklären lassen. Dafür brauche es neue Modelle der Erklä rung. Diese myofaszialen Schmer zen s eien heute erklär

- und ableitbar. Aktu ell seien ihr aber keine Ärzte, insbeson dere Rheumatologen , in der Schweiz bekannt, die sich auf myofaszia le Schmer zen spezialisiert hätten (S. 6).

3.6

Gestützt auf die Ergebnisse der rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchung stellten die Gutachter Dres . D.___ und E.___ in ihrer Expertise vom 12. März 2015 (Urk. 8/215/1-24) folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir kende Diagnosen (S. 11): - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitä ten - Periarthropathia

humeroscapularis beidseits - Operierte Coxarthrose links

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 11): - Anhaltende somatoforme Schmerzstö rung, a kzent uierte Persönlichkeits züge und f ina n zielle Probleme - Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauchschmer zen - Diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der W irbelsäule - Adipositas mit Body-Mass-Index von 45,97 kg/m 2 - Laborchemische Hepatopathie - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

In der rheumatologischen Untersuchung habe – so Dr. D.___ – eine schmerzver mittelnde Mimik und Gestik ein gesetzt , im Rahmen derer vier der fünf Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützb are Beschwerden demonstriert worden seien. Der Beschwerdeführer sei phasenweise zusammen gezuckt . Er habe das Wort „Au " wiederholt erwähnt, teilweise bis zu zwei Sekunden nach dem Berühren einer Körperstelle und auch während des im Anschluss an die klinische Unt ersuchung stattfindenden Diktat s der geschilderten Beschwerden. Er habe zunächst harmonische Bewegungen phasenweise mit einem abrupt ein setzenden muskulären Wid erstand abgeblockt. Die schmerzvermit telnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-patholo gischen Krankheitsbild begründet werden. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Bewegungen aller axialen und vieler peripherer Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft beschrieben , und zwar unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlastet er Körperhaltung untersucht worden sei . Dies weis e auf vordergründig nicht somatisch abs tützba re Beschwerden hin (S. 12 f.).

An den oberen Extremitäten habe er im glenohumeralen Gelenk, aktiv und passiv geprüft, keine relevante Bewegungseinschränkung objektivieren können . Die Gesamtbeweglichkeit im Schultergürtel, bei der auch die thorakoskapuläre Bewe glichkeit zu berücksichtigen sei , dürfte leichtgradig eingeschränkt sein, was mit der leichtgradigen Hyp erkyphose thorakal erklärbar sei . Im Bereich des Schultergürtels würden keine klinischen Hinweise auf eine Läsion der Rotato - r enmanschette oder auf eine subak romiale Sehneneinklemmungsproblematik bestehen. Das heisse konkret, dass unter Berücksichtigung der beidseits durch geführten Schulteroperationen von einem guten postoperativen Resultat ausge gangen werden dürfe . Bezüglich dieser Einschätzung berücksicht ige er a uch das Resultat des Arthro -MRIs der rechten Schulter vom 26. Januar 20 15, in dem auf eine partielle Ruptur der Supra- und der Inf raspinatussehne hingewiesen werde , die nicht mit einer Muskelhypotrophie oder mit einer fettigen Degeneration der Muskelstruk turen einhergehe. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnah men der Schultern würden beidseits keinen Hinweis auf einen Humeruskopf hochstand , der als ein sekundäres Zeichen für eine relevante Läs ion der Rotatorenmanschette gelte, dokumentieren. Linksseitig komme zudem nach erfolgter letztmaliger Revision im August 201 3 der Anker in Projektion auf den Humeruskopf zur Darstellung. Wenn er die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten mit denjenigen Befunden, die im orthopädischen Gutachten vom 6. April 2009 diskutiert worden seien, vergleiche, könne

er keine relevante Ver änderung des Gesundheitszustandes bestätigen. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige er , dass seither Operationen an den Schultern durchgef ührt wor den seien . Mit diesen Operationen seien zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeiten ausgewiesen (S. 14 f.).

Der Gutachter schilderte weiter, er könne z ervikal und lumbal allseits zu 1/3 und thorakal allseits zu 1/2 eingeschränkte Bewegungsamplituden und eine leichtgradige Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und keine Hinweise auf eine relevante Skoliose objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weicht eile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerz haft beschrieben, ohne dass er einen korrelierenden Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder einen Triggerpunkt , objektivieren könne . An amnestisch und klinisch würden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation res pektive Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic -Outlet-Komponente , bestehen . Die mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule würden zudem einen stabilen Sitz des Bandscheiben implantates auf Höhe von LWK4/5 dokumentieren . Die aktualisierten Röntgen aufnahmen der Halswirbelsäule würden den normalen Sitz der Bandscheiben prothesen in den Segmenten von HWK5/6 und von HWK6/7 zeigen , jeweils ohne einen Hinweis auf eine I mplantatlockerung . Phänomenologisch beurteilt schildere der Beschwerdeführer unspezifische Rückenschmerzen respektive ein

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung. Wenn er die Befu nde im Bereich der Wirbelsäule mit denjenigen Befunden, die im orthopädischen Gut achten vom

6. April 2009 beschrieben wo rden seien vergleiche, könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bestätigen. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige er, dass sich seither eine metabol ische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelet talen

Hyperostose entwickelt habe, dass im Juni 2010 Bandscheibenproth esen zervikal implantiert worden seien und dass sich anlässlich des Sturzes vom 1

9. Oktober 2011 Frakturen an der Vorderkante von BWK2 und 6 sowie möglicherwei se auch von BWK11 ereignet hätten . Die anlässlich dieser aktuellen Begutachtung durchgeführte radiologi sche Abklärung in diesen Abschnitten der Bewegungssegmente dokumentier e keine Unfallfolgen mehr. Weiterhin könne er , klinisch wie konventionell-radiologisch beurteilt, eine leichtgradige Hyperkyphose bestätigen. Der Experte berichtete weiter, an den unteren Extrem itäten sei die aktive und die passive Beweglichkeit der Hüftgelenke insofern eingeschränkt, als dass die Hüftf lexion ab 90° verunmöglicht werde , weil die „kräftigen Oberschenkel" am p annikulose bedingt vorwölbenden U nterbauch anprallen würden . Rechtsseitig k önne er zu dem eine leichtgradige Einschränkung für die Hüftinnenrotation objektivieren, die sich funk tionell kaum nachteilig auswirke . Nach dem Wechsel der Hüft pfanne und des Hüftkopfes links im Januar respektive im Februar 2013 sei die Hüftbeweglichkeit linksseitig wieder frei möglich. Anfang 2013 seien zwei Hüft lux ationen im Anschluss an den ersten Hüftprothes enkopf- und Hüftpro theseninlay- Wechsel links vom 1

4. Januar 2013 aufgetreten, so dass deshalb am

6. Februar 2013 erneut die Pfanne und der Kopf gewechselt werden mussten. Im MRI des Beckens vom

9. September 2014 werde auf eine symmetrische Gesäss

- und Beckenmuskulatur ohne einen Hinweis auf eine relevante Muskelhypotro phie hingewiesen (S. 15 ff.) .

Wenn er die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten mit denjenigen Befunden, die im orthopädischen Gutachten vom

6. April 2009 beschrieben wor den seien vergleiche, k önne er keine relevante Veränderung des Ge - sundheits zustandes bestätigen. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige er , dass die Hüftflexion beidseits leichtgradig abgenommen habe , wobei dies mit der pannikulose bedingten Vorwöl bung des Unterbauches, die eine weitergehend e Flexion über 90° verunmögliche , zusammenhängen dürfte. Die im orthopädi schen Gutachten vom

6. April 2009 b eschriebene leichtgradige ödematöse Un terschenkelschwellung könne er nicht mehr bestätigen (S. 17 f.).

Insgesamt beurteile er die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggra vationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Es werde Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen (S. 18 f.). Zusammenfassend hielt er fest, der Beschwerdeführer schildere seit Jahrzehnten ein chronisch generalisier tes Schmerzsyndrom, bei dem langjährig Hinweise auf nicht somatisch abstütz bare und seit gut zehn Jahren Hinweise auf vordergründig nicht mehr soma tisch abstützbare Beschwerden bestehen würden. Folglich habe er Mühe, neue, somatisch ansetzende Therapiemassnahmen zu formulieren, von denen er eine markante Beschwerdelinderung erwarte (S. 23).

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer, wie bereits im orthopä dischen Gutachten vom

6. April 2009 erwähnt, bezüglich der beruflichen Tätig keit als Elektroinstallateur weiterhin zu 50 % eingeschränkt. Für eine angepass te Verweistätigkeit sei im orthopädischen Gutachten eine zehn bis maximal 20% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt worden . Aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Begutachtung könne er diese leichtgradige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht mehr bestätigen. Zudem würden seit dem orthopädischen Gutachten v ollständi ge Einschränkungen der Arbeitsfähigkeiten im Zusammenhang mit den Operatio nen resultieren, so dass er voll e Arbeitsunfähigkeiten von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2010 , von Ende März bis Ende Juni 2012 , von Mitte Januar bis Ende April 2013 und von Ende August bis Ende Oktober 2013 begründen könne (S. 21) .

Dr. E.___ berichtete in seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 8/215/34-45 S. 6), der Beschwerdeführer habe sich nie verheiratet und pflege rege soziale Kontakte. Er werde von den Eltern finanziell unterstützt. Hinweise für eine psy chogene Problematik würden keine bestehen. Der Unfall von Juni 1987 habe sich langfristig als negativ herausgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich da mals an beiden Händen verletzt. Es sei zu einer Schmerzausdehnung gekom men. Soweit sich die Schmerzen somatisch nicht erklären lassen würden, müsse von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, er äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Zudem gebe es ungünstige krankheitsfremde Faktoren, und zwar eine längere Phase von partieller Arbeits untätigkeit und finanzielle Schwierigkeiten. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung führe insbesondere aufgrund des Fehlens einer psychischen Komorbidität zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es würden psycho somatische Beschwerden bestehen. Diese seien aber überwindbar, da sie nicht durch eine psychische Störung hervorgerufen würden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung vor handen sei (S. 6 ff.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte aus, seit der letzten Begutachtung im April 2009 könne für die früher jahrelang ausgeübte berufliche Tätigkeit als Elektroinstallateur weiterhin vollumfänglich auf die Ein schätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht (50%ige Arbeitsunfähigkeit) abgestützt und für eine Verweistätigkeit für die Zeit nach der Begutachtung im April 2009 zunächst eine maximal 10 bis 20%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit und seit dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (Urk. 8/215/46-47 S. 2). 4.

Mit Urteil vom 27. April 2012 wurde eine Verschlechterung des Gesundheits zustands seit 2010 als glaubhaft beurteilt und die Akten der Beschwerdegegne rin zur Prüfung der Neuanmeldung überwiesen. Vor diesem Hintergrund bildet Streitgegenstand die Prüfung des ab dem Jahr 2010 bestehenden Renten anspruchs. 5.

Soweit der Beschwerdeführer eine systematische Voreingenommenheit vom Gutachter Dr. D.___ postulierte (Urk. 1 S. 8), ist zu bemerken, dass n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das vom Beschwerdeführer kritisierte Auf trags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen schafft, die als Ausstandsgrund zu quali fizieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ausserdem könnte auch beim Nachweis einer starken Abweichung nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gut achten beteiligten Fachpersonen geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6).

Die vom Beschwerdeführer begehrte Erhebung der von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten in angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit würde damit zu einer unzureichenden Datenlage führen, die den Schluss auf eine systematische Voreingenommenheit des nämlichen Gutachters von vornhe rein verbietet. Das Gericht ist auch nicht Aufsichtsbehörde der IV-Stelle und daher von vornherein nicht befugt, dieser allgemeine Auflagen in dem Sinne zu erteilen, welche Angaben jeweils vom Gutachter Dr. D.___ einzuholen sind.

Weitere Gründe – so auch nicht die unsubstantiierte Feststellung des Beschwer deführers, wonach die Gutachten von Dr. D.___ immer dem gleichen Strickmuster folgen würden (Urk. 1 S. 5) –, welche auf eine Befangenheit des Experten im konkreten Fall schliessen lassen würden, sind sodann nicht dargetan. 6. 6.1

Es verbleibt, auf die materiellen Rügen einzugehen.

Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ nimmt umfassend Stellung zur Frage der weiterhin vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, beruht auf einlässlichen rheuma tologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, erging in Kenntnis der Vorakten und enthält begründete Schlussfolgerungen. Sofern – was vom Beschwerde führer bestritten wird (Urk. 1 S. 5 ff.) – die gutachterliche Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge beziehungsweise die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, kann auf das Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 1.3 hievor ). 6.2. 6.2.1

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. D.___ habe eine Diskussion be treffend die Adipositas unterlassen (Urk. 1 S. 5), betrifft, geht aus dem Gutach ten hervor, dass der Experte darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Übergewichts körperlich belaste und das Übergewicht das Risiko für die Entwicklung von allgemeininternistischen Komplikationen erhöhe (Urk. 8/215-1-24 S. 18 und S. 21), er mass aber der Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 45.97 kg/m 2 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/215/1-24 S. 11). Hinzu kommt, dass Fettleibigkeit ohnehin grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet , wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von sol chen Schäden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Übergewicht nicht durch eine zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei wel chem es in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bezie hungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat ( ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen ) . Die gutachterliche Beurteilung steht sodann im Ein klang mit derjenigen der behandelnden Ärzte Dr. M.___ (vorstehende E. 3.5) und Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 15/30/6-9 S. 2). 6.2.2

Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) geht der Gutachter Dr. D.___ von keiner relevanten Veränderung des Gesund heitszustands aus (Urk. 8/215/1-24 S. 19). Ohnehin kommt es invaliden versicherungsrechtlich einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsunfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen) und ein Leiden kann sich in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Laufe der Zeit verändern. Unabhängig davon würde auch die Annahme einer weiter hin bestehenden 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen (vgl. E. 8.2). 6.2.3

Der Umstand, dass der Experte Dr. D.___ keine Quellenangaben zu den von ihm zitierten epidemiologischen Untersuchungen machte (Urk. 1 S. 6), stellt die Be weiskraft des Gutachtens nicht in Frage, bildet es doch gestützt auf die übrigen nachvollziehbaren Begründungen eine verlässliche medizinische Entscheidungs- grundlage. Gleich verhält es sich mit der unveränderten Wiedergabe eines Textblockes bei den Untersuchungsbefunden und in der Beurteilung (Urk. 1 S. 6).

6.2.4

Der Beschwerdeführer machte geltend, der rheumatologische Gutachter sei unter anderem von vol lständige n Arbeitsunfähigkeiten von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2010 , von Mitte Januar bis Ende April 2013 und von Ende August bis Ende Oktober 2013 ausgegangen. Diese Angaben würden zu den echtzeitlichen medizinischen Akten und der Beurteilung des RAD im Widerspruch stehen (Urk. 1 S. 7) .

Tatsächlich wurde von der im Regionalen Ärztlichen Dienst tätigen med. pract . O.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 28. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von April 2010 bis Januar 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit für medizinisch plausibel angesehen (Urk. 8/171 S. 4). Vor dem Hintergrund der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Zusprache einer ganzen Invalidenrente von April 2010 bis Januar 2011 ist insbesondere zu prüfen, ob die gesundheitliche Verbesserung im Oktober 2010 – wie die Gutachter darlegten – oder im Januar 2011 eingetreten ist. Med. pract . O.___ begründete die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2011 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/131/5) mit der Nachbehandlung nach den jeweiligen Operationen (Urk. 8/171 S. 4). Diesbezüglich wurden durch Letzteren zwei arthroskopische Operationen am linken Sprung- und Schultergelenk am 3. und 16. August 2010 durchgeführt (Urk. 8/119). Angesichts dieser Eingriffe kann gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Januar 2011, der eine 50%ige Arbeits fähigkeit bescheinigte, nicht auf eine bis Januar 2011 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. So ist nicht er sichtlich, inwiefern ein erschwertes Knien und Schmerzen nach längerem Stehen oder auf schrägen Böden zu einer relevanten Einschränkung in einer Verweistätigkeit führen. Damit ist auch in Einklang zu bringen, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. A.___ vom 6. April 2009 von einer 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit auszugehen ist (Urk. 8/149/1-11 S. 9) und Dr. Z.___ von seit Mai 2009 im Wesentlichen unverändert bestehenden Beschwerden berichtete. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr mit dem ebenfalls im RAD tätigen Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von einer postoperativen Heilungsphase von acht bis zehn Wochen auszugehen (Urk. 8/126 S. 4), was auch mit der Einschätzung von Dr. D.___ übereinstimmt. Mit ihm ist daher von einer im Oktober 2010 eingetretenen Verbesserung und dem Wiedererlangen der seitens von Gutachter Dr. A.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit auszugehen.

Eine von Mitte Januar bis Ende April 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % führte Dr. D.___ auf eine mit Komplikationen behaftete Versorgung des linken Hüftgelenks zurück (Urk. 8/215/1-24 S. 20). Vom 6. bis am 24. Mai 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der stationären Rehabilitation im Medizini schen Zentrum Q.___ (Urk. 8/195/34-35). Dem Bericht von Dr. med. R.___, Chefarzt Innere Medizin, vom 28. Mai 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit circa zehn Tagen keine Gehhilfen mehr benötigte und eine Flexion bis 90° schmerzfrei möglich war. Das Gangbild habe sich ver bessert und der Beschwerdeführer könne laut eigenen Angaben recht gut Treppen steigen. Für die vermehrten Hüft- beziehungsweise Gesässschmerzen würden sich sonographisch keine Auffälligkeiten finden. Inwiefern die erhobe nen Befunde noch von medizinischer Relevanz waren, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine stationäre Rehabilitation führt ohnehin zu einer fehlenden Umsetzung der (möglichen) Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Abweichung von der Beurteilung vom Experten Dr. D.___ ist damit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Mitte Januar bis Ende Mai 2013 auszuge hen, was indes der Beweiskraft des Gutachtens keinen Abbruch tut. Denn in den rechtserheblichen Punkten bestehen weiterhin keine Indizien, die gegen die Zu verlässigkeit der Abklärungsergebnisse sprechen. Auf eine anschliessend, über Mai 2013 hinaus bestehende anspruchserhebliche Einschränkung der Leistungs fähigkeit kann sodann aufgrund der im Bericht der Ärzte der Uniklinik I.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/177/11-12) erhobenen Befunde nicht geschlossen werden. So wird darin auf eine zufriedenstellende Hüftgelenksfunktion bei an sich gutem Gangbild hingewiesen. Zudem sollte die Antibiose gestoppt werden. Gestützt darauf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behandler nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit attestieren.

Der D.___ ging sodann aufgrund einer am 30. August 2013 erneut durchgeführ ten Schulterarthroskopie von einer bis Ende Oktober 2013 dauernden vollstän digen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung von Prof. Dr. L.___ und prakt. med. S.___, Assistenzarzt, Uniklinik I.___. In ihrem Bericht vom 30. Oktober 2013 über die am 16. Oktober 2013 durch geführte Verlaufskontrolle berichteten die beiden Ärzte über einen erfreulichen Verlauf und attestierten keine Arbeitsunfähigkeit (mehr). Der Beschwerdeführer klage einzig über Schmerzen bei Bewegung über die Horizontalebene. Manch mal verspüre er noch ein leichtes Zwicken in der linken Schulter, vor allem bei der Arbeit als Elektrotechniker. Er nehme aber keine Analgetika mehr ein (Urk. 8/182/3-4 S. 2). Daran ändert auch der Bericht von Prof. Dr. L.___ vom 2. Dezember 2013 nichts Wesentliches, wird doch darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abgegeben, sondern einzig eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit in der körperlich belastenden Tätigkeit als Elektro installateur beschrieben. Zudem geht daraus – zwar bei beschriebenen Schmerzen bei der Impingementsymptomatik

– eine freie Schultergelenks beweglichkeit hervor (Urk. 8/186 S. 2). 6.2.5

Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglich keit des Gutachtens der Dres . D.___ und E.___ sprechen. Daran ändert auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. September 2017 be schriebene Lockerung des Prothesenschafts nichts (Urk. 10), ist doch einerseits unklar, wann diese eingetreten ist, andererseits ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das vorhandene funktionelle Leistungsvermögen entscheidend, das bei der Begutachtung noch keine relevante Einschränkung in einer Ver weistätigkeit aufwies. 7. 7.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 7.2

Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheits schädigung gilt es festzuhalten, dass der Gutachter keine psychiatrische Diagno se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte. Damit und mit Blick auf die Aus führungen im Gutachten ist evident, dass es bereits an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Eine psychiatrische Behandlung oder die Einnahme von Psychopharmaka wurden nicht als indiziert betrachtet, was gegen eine ausgeprägte Symptomatik spricht. Als Indizien für eine nur leichte Ausprägung des Gesundheitsschadens lassen sich auch weitere vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern geschilderte Alltagsaspekte anführen. So erledigt er den Haushalt in seinem kleinen Eigen heim. Er geht spazieren und liest Zeitungen sowie Fachliteratur (Urk. 8/215/1-24 S. 2). Zu seinen Eltern besteht eine enge Beziehung (Urk. 8/215/34-45 S. 2). An seinem Wohnort kennt er viele Leute und scheut den Kontakt zu seinen Mitmenschen nicht (Urk. 8/215/34-45 S. 3). Er pflegt rege soziale Kontakte und interessiert sich für das Geschehen in der Welt (Urk. 8/215/34-45 S. 39). Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer keiner Psychotherapie unterzieht. Es be steht also eine Diskrepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und Freizeit-verhalt en andererseits. Damit resultiert ein Gesamtbild, welches aus psychiatrischer Sicht nicht auf bedeutende funk tionelle Beeinträchtigungen schliessen lässt. 7.3

Damit ist erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2010 in der bisherigen Tätigkeit um 50 % eingeschränkt ist und für eine angepasste Tätigkeit seit April 2009 zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 % vorliegt. Zusätzlich bestehen operationsbedingt von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2010, von Ende März bis Ende Juni 2012, von Mitte Januar bis Ende Mai 2013 und von Ende August 2013 bis Ende Oktober 2013 vollständige Arbeitsunfähigkeiten für jegliche Tä tigkeiten. 7.4

Zu ergänzen bleibt, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids vom 14. Dezember 2015 rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende Dezember 2015 einen Schlaganfall erlitten hat (Urk. 1 S. 4), wäre daher höchstens zu berücksichtigen, wenn er Rückschlüsse auf eine frühere Entwicklung zuliesse (Urteil des Bundes gerichts U 415/06 vom 7. September 2007 E. 3). Dies ist jedoch nicht der Fall. 8.

8.1

Vom Beschwerdeführer wird das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen bestritten. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. April 2012 wurde der von der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2010 verfügte Rentenanspruch angepasst. In der Verfügung wurde ein Valideneinkommen von Fr. 30'833.80 angenommen (Urk. 8/123 S. 2). Der vorgenommene Einkommens vergleich wurde vom Beschwerdeführer im vorhergehenden Rechtsmittelver fahren nicht in Frage gestellt und vom Gericht dann auch bestätigt (Urk. 8/149/1-11 S. 9). Vor diesem Hintergrund kann die Höhe des Validenein kommens nicht mehr im zweiten Rechtsgang zum Thema gemacht werden und das Gericht ist an die damalige Beurteilung gebunden (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ), so dass sich weitere Ausführun gen dazu erübrigen. 8.2

Die Rentenverfügung vom 14. Oktober 2010 basierte auf einem Invalidenein kommen von Fr. 72'529.80 (im Jahr 2008; Anforderungsniveau 3), diejenige vom 14. Dezember 2015 auf einem solchen von Fr. 61'776.15 (im Jahr 2011, Anforderungsniveau 4). Selbst wenn dem Einkommensvergleich ein Invaliden einkommen von Fr. 61'776.15 zugrunde gelegt wird, resultiert – auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 % in einer Verweistätigkeit – kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad.

Davon auszunehmen ist die operationsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Mitte Januar bis Ende Mai 2013, zumal ansonsten die Arbeits unfähigkeit nicht mehr als drei Monate andauerte. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 29 bis IVV ist ab Januar 2013 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewie sen. Da der Beschwerdeführer anschliessend erneut von Ende August bis Ende Oktober 2013 vollständig arbeitsunfähig war und damit nicht angenommen werden kann, dass die ab Ende Mai 2013 eingetretene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich weiterhin andauern würde (Art. 88a Abs. 2 IVV), ist von einem ununterbrochenen Rentenanspruch bis Ende Januar 2014 auszu gehen (vgl. hierzu ebenfalls Art. 88a Abs. 2 IVV). 8.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 insoweit abzuändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dies führt zur teilwei sen Gutheissung der Beschwerde. 9.

9.1

Die Kosten des Verfahren sind auf Fr. 1’000.-- festzulegen (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers – im Streit lag der Rentenanspruch der Jahre 2010 bis 2015 und damit während 72 Monaten, wobei der Rentenanspruch des Versicherten während 13 Monaten besteht – diesem zu 4/5 (Fr. 800.--) und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Fr. 200.--). 9.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine um 4/5 reduzierte Parteientschädigung. Die Entschädigung wird unabhän gig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen (§ 34 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Dezember 2015 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 . -- werden zu 4/5

dem Beschwerdeführer (Fr. 800.--) und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin (Fr. 200.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Zahner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich L.___, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 18. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser reichte am 12. September 2017 eine weitere Eingabe ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungahme dazu (Urk. 12). Zu den vom Gericht am 26. Oktober 2017 eingeholten IV-Akten (ab Aktenstück Nr. 239 [Urk. 14]) äusserten sich die Parteien nicht (vgl. Urk. 19-20).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache damit, aus medizinischer Sicht bestehe von April 2010 bis Januar 2011 eine volle Arbeits unfähigkeit, sodass während dieser Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultie re. Ab Februar 2011 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wie der zu 50 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Arbeit könne mindestens zu 80 % – seit der letzten Begutachtung durch Dr. D.___ liege eine Arbeitsfähig keit von 100 % vor – ausgeübt werden, wobei das Invalideneinkommen Fr. 49'420.90 betrage. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 32'018.70 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Die operations- und unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten hätten nicht länger als drei Monate angedauert, sodass sich diese nicht rententangierend auswirken würden. Folglich bestehe vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das bidisziplinäre Gutachten der Dres . D.___ und E.___ weise zahlreiche – näher bezeichnete – Mängel und Widersprüchlichkeiten auf, was gegen dessen Beweiswert spreche. Um seine Restarbeitsfähigkeit zu bestimmen, sei eine Begutachtung durch eine MEDAS nötig. Die Höhe des Validenein kommens von Fr. 31'701.70 beziehungsweise Fr. 32'018.70 sei zu tief angesetzt. Gestützt auf den IK-Auszug ergebe sich aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ein Valideneinkommen von mindestens durchschnittlich Fr. 70'748.--. Zudem wür den subjektive und objektive Gegebenheiten gegen die Aufgabe der selbständi gen Erwerbstätigkeit sprechen, was zur Folge habe, dass die Beschwerdegegne rin das bei Weiterführung der Einzelfirma erzielbare Einkommen abzuklären habe (Urk. 1 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 12. September 2017 wies der Beschwer deführer darauf hin, dass anlässlich der Schaft- und Inlay-Explantation und Hüftschaft -Reimplantation am 28. September 2016 sowohl eine Lockerung des Prothesenschafts als auch unstimmige Winkel festgestellt worden seien. Gestützt darauf seien weitere medizinische Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen (Urk. 10). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die im Zeitpunkt des Urteils vom 27. April 2012 vorliegenden Arztberichte wurden dort zusammengefasst wie folgt dargestellt (Urk. 8/149/1-11 E. 3): 1.%2.%3 Im Y.___-Gutachten vom 12. März 2004 (Urk. 8/57–58) wurden aus rheum a tologischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (E. 3.1): - Chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Schulter gürtels und der Arme bei - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts mit sub akromialer Dekompression 07/00 - Status nach offener vorderer Akromionekt omie mit Revision der Rotatoren manschette und Re-Insertion der Supraspinatussehne rechts 11/00 - Arthroskopie rechts 07/03 - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie links und sub akromialer Dekompression 06/00 - Status nach Arthroskopie links 03/03 - Rezidivierendes Cervikalsyndrom bei - Fehlhaltung - leichten Osteochondrosen C5 und C6 - kleiner median bis paramedian gelegener Diskushernie C6/C7 ohne Kompres sion neuraler Strukturen (MR vom 8. Januar 2004) - Status nach CTS-Operation beidseits 2003 - Status nach Arbeitsunfall der rechten Hand mit Weichteilverletzungen 06/87 ohne neurologische Schäden mit protrahierter Brachialgie rechts

Der rheumatologische Y.___-Teilgutachter, Dr. med. F.___, hielt zusammen fassend fest, dass seit ungefähr 1999 verstärkte Beschwerden im Nacken-, Schultergürtel- und Armbereich (beidseits) bestehen würden, und dass die ins gesamt fünf Schulteroperationen (drei rechts und zwei links) keine Besserung gebracht hätten. Vorliegend handle es sich primär um ein vorwiegend weichteil rheumatisches Schmerzproblem im Sinne eines ausgedehnten myofaszialen Schmerzsyndroms mit schmerzhaften hypertonen Tendomyosen an typischer Stelle, welche zum Teil auch eine referred

pain -Symptomatik auslösen würden. Der aktuelle neurologische Untersuch würde keine Defizite und keine Hinweise für ein weiteres Kompressionssyndrom im Bereich der oberen Extremitäten er geben. Anderseits seien die vom Beschwerdeführer angegebenen verbalen und mimischen Schmerzäusserungen, welche zum Teil mit einer Latenz bis gegen zwei Sekunden aufgetreten seien, auffallend. Es bestehe eindeutig eine Tendenz in Richtung Allodynie auf nicht klarem Hintergrund.

Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus „rheuma-orthopädischer“ Sicht lautete da hin, dass aufgrund der beschriebenen Veränderungen und Funktionsstörungen des muskuloskelettalen Systems im Bereich der oberen Extremitäten in der bis herigen Tätigkeit für den vorwiegend manuellen Arbeitsbereich eine Arbeits fähigkeit von 50 % und für den vorwiegend intellektuell-administrativen Bereich eine solche von 100 % bestehe. Sodann wurde ausgeführt, aktuell wür den keine Hinweise für eine progrediente Verschlechterung der Situation beste hen; eine erneute Operation im Bereich des Schultergürtels sei nicht indiziert. Für eine behinderungsangepasste, abwechselnd sitzend, stehend und gehend ausgeübte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte, ohne (vorwie gende) Über-Kopf-Arbeit, ohne stereotype, belastende Tätigkeiten für die Arme und ohne langdauernde, unergonomische Rückenposition bestehe keine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 2.%2.%3 Der orthopädische Gutachter Dr. A.___ gab am 6. April 2009 (Urk. 8/95) fol gende Diagnosen an (E. 3.2): - Status nach chronifiziertem, myofaszialem Schmerzsyndrom im Bereich des Schultergürtels beidseits bei Status nach mehreren Schultergelenks revisionen beidseits (in den Jahren 2000 bis 2003) - heute subjektiv und objektiv sehr gutes Resultat - Status nach Cervikalsyndrom (2004), heute wesentlich gebessert - Status nach CTS-Operationen beidseits (2003), heute subjektiv und ob jektiv gutes Resultat - Status nach Hüftarthroseplastik links (Januar 2007) - Status nach Marknagel des linken Unterschenkels (wegen Ermüdungs fraktur, Oktober 2007) - Status nach arthroskopischem Débridement des linken Kniegelenks (Januar 2008) - Rezidivierende Schwellungsneigung mit Lymphödem am linken Unter schenkel (seit 2008) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung aus dem linken Unter schenkel (Juni 2008) - seit vielen Jahren extreme Adipositas, aber nicht krank-machend - unklare Schmerzen im Bereich des linken Fusses (bildgebend unauffällig, seit 2007)

Anamnestisch hielt Dr. A.___ fest, der Versicherte klage ausschliesslich über Beschwerden im Fuss und im linken Unterschenkel, während die Schulter gelenksymptomatik vollständig verschwunden sei. Dabei präsentiere der Versi cherte eine freie Schultergelenksbeweglichkeit beidseits und klage über keine Restbeschwerden.

In seiner Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, dass er der Y.___-Beurteilung vom 12. März 2004 voll und ganz zustimme, dies auch unter Berücksichtigung der Zwischenanamnese seit dem Jahre 2004. Im Januar 2007 sei im linken Hüftgelenk eine Totalendoprothese eingesetzt worden und im Oktober 2007 sei eine Marknagelung des linken Unterschenkels nach Diagnose einer Ermüdungs-fraktur erfolgt. Darauf sei ein Débridement des linken Kniegelenks vorgenommen und im Juni 2008 das Osteosynthesematerial am linken Unterschenkel leicht vorzeitig entfernt worden.

In seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nannte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit als Elektro-Installateur von 50 % sowie von 80 bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit. Dabei gab er folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil an: Leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne repetitive Über-Kopf-Bewegungen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitiv kauernde oder kniende Stellung. Dabei hielt er ausdrücklich fest, dass die neuere Arbeitsfähig keitsbescheinigung von Seiten des Chirurgen Dr. med. Z.___ mit Bericht vom 25. August 2008 von lediglich 25 % eindeutig zu pessimistisch sei. 3.%2.%3 In seinem Operationsbericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/118/10-11) hielt Prof. G.___ als Diagnosen eine zervikale Spinalstenose mit Bandscheibenprolaps C5/6, C6/7 mit Wurzelkompression links sowie eine generalisierte Adipositas per magna fest und nannte als Operationsindikation eine chronische therapie- resistente Zerviko-Brachialgie mit chronischen Parästhesien und intermittieren den Paresen. Seine Operation beschrieb er als mikrochirurgische ventrale Dekompression C5/6, C6/7, dorso -ventrales Release C5 bis C7 sowie Band scheibenersetzung C5/C6, C6/C7 (mit viskoelastischen Titan-Bandscheiben-Prothesen). Dr. G.___ hielt darauf am 8. Juni 2010 einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest. 4.%2.%3 Gemäss dem Arthroskopie-Bericht vom 3. August 2010 des Dr. Z.___ wurde eine arthroskopische Ausräumung der osteochondralen Läsion am linken oberen Sprunggelenk durchgeführt. Ferner erfolgte am 16. August 2010 eine arthroskopische subakromiale

Bursektomie und Abtragung der Osteophyten am linken Schultergelenk (Bericht des Dr. Z.___ vom 16. August 2010; Urk. 8/119/4-6). 5.%2.%3 Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. September 2010 reichte der Versicherte mit den erwähnten Arthroskopie-Berichten neue medizinische Fakten ein. Dabei machten die Operateure keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es sei deshalb angezeigt, die Heilungsphase von acht bis zehn Monaten abzuwarten, um Ende Oktober 2010 einen Verlaufs bericht bei Dr. Z.___ einzufordern. Hingegen sei davon auszugehen, dass gestützt auf den Bericht von Prof. G.___ keine Verschlechterung des Gesund heitsschadens bis zu den Eingriffen durch Dr. Z.___ ausgewiesen sei (Urk. 8/126/4).

E. 3.1.6 Das hiesige Gericht erwog aufgrund dieser Aktenlage betreffend die zuletzt ge währte, befristete Viertelsrente , gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 6. April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) sei ab jenem Zeitpunkt von einer 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuge hen, weshalb die Viertelsrente auf den 31. Juli 2009 hin aufzuheben sei. Die Sache wurde sodann an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie abkläre, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2010 eine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 8/149 E. 4.1-2). 6.%2 In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. April 2012 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Oktober 2012 ein. Darin wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Marknagelversorgung einer distalen Tibiaermüdungsfraktur sowie ein Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung links im 2010 bestehe. Wegen anhalten der Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk sei am 3. August 2010 eine arthroskopische Operation erfolgt. Am 16. August 2010 sei eine arthroskopische Schulteroperation links durchgeführt worden. Vom 20. bis am 24. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer mit einer Vorderkantenfraktur BWK II und BWK IV und nicht dislozierter Fraktur der achten Rippe rechts notfallmässig im Spital H.___ hospitalisiert worden. Wegen anhaltender Beschwerden sei es am 29. März 2012 erneut zu einer linksseitigen arthroskopischen Schulteroperation gekommen. Am 9. Mai 2012 sei eine arthroskopische intraartikuläre Narben-resektion am oberen Sprunggelenk links erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall am 20. Oktober 2011 bis am 16. Januar 2012 und nach den Opera tionen vom 29. März und 9. Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ausserhalb dieser Zeiträume schätze er den Versicherten zu 50 % arbeitsun fähig als selbständiger Elektriker ein (Urk. 8/167 S. 7). 7.%2 Die an der Uniklinik I.___ tätigen Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt Stellvertreter, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, stellten am 10. Juni 2013 folgende Diagnosen: - Status nach Hüftpfannen- und Kopfwechsel links sowie Refixation der

ventralen glutealen Sehnenplatte links am 6. Februar 2013 bei - Status nach Hüftprotheseninfekt (SKN) sowie - Status nach Hüft-TP links 2007 (auswärts) - Status nach Hüft-TP Wechsel Januar 2013 nach zweimaliger Luxation postoperativ

Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine arterielle Hypertonie, Adipositas, ein multifaktorielles Schmerzsyndrom und ein chronisch rezidivierendes Erysipel Unterschenkel beidseits bei chronisch venöser Insuffizienz. Sie gaben an, bei an sich gutem Gangbild und zufriedenstellender Hüftgelenksfunktion wirke der Be schwerdeführer weiterhin unzufrieden. Eine nächste klinische Verlaufskontrolle finde in drei Monaten statt. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis Anfang August 2013 ausgestellt. Anschliessend sollte die Arbeitsfähigkeit in Absprache mit dem Hausarzt sukzessive gesteigert werden (Urk. 8/177/11-12).

E. 3.4 Am 30. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Uniklinik I.___ an der linken Schulter operiert (Urk. 8/181/6-7). Nachdem er am 27. November 2013 ambulant untersucht worden war, nannte Prof. Dr. med. L.___, Teamleiter Schulter-Ellbogen an der Uniklinik I.___, in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 nachstehenden Diagnosen (Urk. 8/186): - Status nach Schulterarthroskopie, Débridement

Rotatorenmanschetten oberfläche (Supraspinatus), Bizepstenodese (1 Anker in Sulcus ) sowie AC-Gelenksresektion Schulter links vom 30. August 2013 mit/bei - bursaseitiger

Rotatorenmanschetten -Partialruptur Schulter links, Bizepstendinopathie und AC-Gelenksarthroskopie - Status nach subakromialer Dekompression links 2011 - Status nach Schulterarthroskopie links, subakromialer

Bursektomie und Abtragung von Osteophyten am AC-Gelenk im August 2010 - Status nach Schulter-Arthroskopie links mit Glätten der Supra spinatussehnenoberfläche am 29. März 2012 - Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Akromioplastik am 18. Juli 2000 - Status nach offener, vorderer Akromionektomie , Revision der Rotatoren -manschette und Reinsertion der Supraspinatussehne rechts am 11. November 2000

Er stellte zudem folgende Nebendiagnosen: - Status nach Hüftpfannen- und Kopfwechsel links sowie Refixation der ventralen glutealen Sehnenplatte links am 6. Februar 2013 bei - Status nach Hüftprotheseninfekt (SKN) sowie - Status nach Hüft-TP links 2007 (auswärts) - Status nach Hüft-TP-Wechsel Januar 2013 nach zweimaliger Luxation postoperativ - Arterielle Hypertonie - Adipositas - multifaktorielles Schmerzsyndrom - chronisch rezidivierendes Erysipel Unterschenkel beidseits mit/bei - chronisch venöser Insuffizienz

Prof. Dr. L.___ führte aus, es bestehe eine klare subakromiale

Impingement symptomatik . Der Beschwerdeführer habe dies auf eine Übersäuerung zurückge führt, welche er mit Natron behandle. Trotz des subjektiv empfundenen positi ven Effekts rate er, mit Selbstmedikation aus dem Internet vorsichtig zu sein. Bislang sei noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerde führer habe auch versucht zu arbeiten, dies sei aber nicht gegangen. Für die körperlich belastende Tätigkeit als Elektroinstallateur bescheinige er deshalb bis am 31. Dezember 2013 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/186).

E. 3.5 Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 8/195/1-8) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Ausgeprägtes chronifiziertes generalisiertes myofasziales Schmerz-syndrom bei Fasziendistorsionen , Narbenverklebungen, multiplen degenera tiven Veränderungen der HWS, LWS und Gelenken sowie muskuläre Triggerpunkte , muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung insbeson dere im Bereich des: - Schulter-Nackengürtels, des Rückens bei/mit: - Schultergelenksarthoskopie links bei bursaseitiger Partialruptur der Rotatorenman schette am 30. August 2013 - Status nach Schulterarthroskopie links mit Glätten der Supraspinatus sehnenoberfläche am 29. März 2012 - Status nach Schulterarthroskopie links, suba k romialer

Bursektomie und Abtragung von Osteophyten am AC-Gelenk im August 2010 - Status nach suba k romialer Dekompression links 2001 - Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Acromioplastik am 18.07.2000 - Status nach offener, vorderer Akromionektomie , Revision der Rotato-renmanschette und Reinsertion der Supraspinatussehne rechts am 11. November 2000 - Chronisches zervikospondylogenes und zervikoradikuläres Schmerz-syndrom bei Degeneration und Fehlhaltung sowie zervikaler Spinalkanal- und Foraminalstenose mit Kompression der segment abhängigen Ner venwurzeln links mehr wie rechts bei Diskusprotusion C5-C7 - Status nach mikrochirurgischer ventraler Dekompression C5/C6, C6/C7 sowie dorso - ventrales Release C5-C7 und Bandscheibenersatz C5/6; C6/7 - Dorsalgie bei Status na ch BWK-Vorderkantenfraktur BWK II und BWK VI - Lumbosakrales und chronisches Schmerzsyndrom der unteren Extre mitäten bei Abschwächung und Dysbalance der Ober- und Unter schenkelmuskulatur - Status nach multiplen Operationen - Dekompressions-OP Mai 2010 bei knöcherner Foraminalstenose L4/5 mit Wurzel kompression bei Bandscheibendegeneration L4/5 - Komplexes Sc hmerzsyndrom der linken Beckenhü ftregion bei: - zuletzt Hüftkopfpro theseninfekt mit SKN Februar 2013 links, Status nach Antibiose mit Rifampicin und Vancomycin - Status nach Hüftpfannen- und Kopfwechsel links und Refixation der ventralen glutea len Sehnenplatte links - OP-Status nach anteriorer Hüft D .___ ation rechts (3

0. Januar 2013) und HüftD .___ ation links (24. Januar 2013) - Status nach Kopf - / I nl ay-Wechsel Hüfte links (Kantons spital Liestal) - TEP bei Coxarthrose links - Kniearthroskopie Januar 2008 links bei Retropatellararthrose - Status nach Ermüdungsfraktur mit Nagelung der Tibia (Datum?) und Entfernung des Osteosynthesematerials - Status nach Arthroskopie des linken OSG - Metatarsalgie des linken Fusses bei Spreizfuss - Weiter bestehende Gonarthralgie links bei Verschiebung der Patella bei auch Vargusbelastung links

Der Adipositas per magna und dem Status nach Leistenhernien beidseits nach Bauchdeckenplastik im 2010 mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 3). Die medizinische Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 10-20 %, da der Be schwerdeführer angebe, maximal zwei Stunden am Tag arbeiten zu können. Er sei auf Grund seines chronifizierten generalisierten myofaszialen Schmerzsyn droms, welches vor allem durch die Bindegewebsveränderungen, die degenera tiven Veränderungen und die Folgen unzureichender Rehabilitation infolge multipler orthopädisch-chirurgischer Eingriffe hervorgerufen sei und daher zu einer langen physischen Inaktivität geführt habe , eingeschränkt. Diese s könne insbesondere Schmerzen nach Tätigkeiten , aber auch in Ruhe hervorrufen. Fas ziendistorsionen

würden auch Schmerzen in Ruhe bei zum Beispiel Wetterwech sel verursachen . Auf Grund dieser Erkrankung würden

eine schnelle Erschöpf barkeit und vor allem auch Konzentrationsstörungen bestehen, die ein längeres Arbeiten beispielsweise auch im Büro verunmöglichen würden. Der Beschwerde führer sei wegen der muskulären Dekonditionierung nicht in der Lage, länger fristig „Lagerarbeiten” durchzuführen und gar zu kauern oder Treppen zu steigen (S. 4 f.). Obwohl umfangreiche Abklärungen bisher im Bereich der orthopädischen Medizin und ver schiedenste Operationen stattgefunden h ätten , würden sich die Beschwerden des Versicherten zum Teil mit den bisher voran gegangen en Methoden der Schulmedizin und Diagnostik nicht erklären lassen. Dafür brauche es neue Modelle der Erklä rung. Diese myofaszialen Schmer zen s eien heute erklär

- und ableitbar. Aktu ell seien ihr aber keine Ärzte, insbeson dere Rheumatologen , in der Schweiz bekannt, die sich auf myofaszia le Schmer zen spezialisiert hätten (S. 6).

E. 3.6 Gestützt auf die Ergebnisse der rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchung stellten die Gutachter Dres . D.___ und E.___ in ihrer Expertise vom 12. März 2015 (Urk. 8/215/1-24) folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir kende Diagnosen (S. 11): - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitä ten - Periarthropathia

humeroscapularis beidseits - Operierte Coxarthrose links

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 11): - Anhaltende somatoforme Schmerzstö rung, a kzent uierte Persönlichkeits züge und f ina n zielle Probleme - Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauchschmer zen - Diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der W irbelsäule - Adipositas mit Body-Mass-Index von 45,97 kg/m 2 - Laborchemische Hepatopathie - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

In der rheumatologischen Untersuchung habe – so Dr. D.___ – eine schmerzver mittelnde Mimik und Gestik ein gesetzt , im Rahmen derer vier der fünf Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützb are Beschwerden demonstriert worden seien. Der Beschwerdeführer sei phasenweise zusammen gezuckt . Er habe das Wort „Au " wiederholt erwähnt, teilweise bis zu zwei Sekunden nach dem Berühren einer Körperstelle und auch während des im Anschluss an die klinische Unt ersuchung stattfindenden Diktat s der geschilderten Beschwerden. Er habe zunächst harmonische Bewegungen phasenweise mit einem abrupt ein setzenden muskulären Wid erstand abgeblockt. Die schmerzvermit telnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-patholo gischen Krankheitsbild begründet werden. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Bewegungen aller axialen und vieler peripherer Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft beschrieben , und zwar unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlastet er Körperhaltung untersucht worden sei . Dies weis e auf vordergründig nicht somatisch abs tützba re Beschwerden hin (S. 12 f.).

An den oberen Extremitäten habe er im glenohumeralen Gelenk, aktiv und passiv geprüft, keine relevante Bewegungseinschränkung objektivieren können . Die Gesamtbeweglichkeit im Schultergürtel, bei der auch die thorakoskapuläre Bewe glichkeit zu berücksichtigen sei , dürfte leichtgradig eingeschränkt sein, was mit der leichtgradigen Hyp erkyphose thorakal erklärbar sei . Im Bereich des Schultergürtels würden keine klinischen Hinweise auf eine Läsion der Rotato - r enmanschette oder auf eine subak romiale Sehneneinklemmungsproblematik bestehen. Das heisse konkret, dass unter Berücksichtigung der beidseits durch geführten Schulteroperationen von einem guten postoperativen Resultat ausge gangen werden dürfe . Bezüglich dieser Einschätzung berücksicht ige er a uch das Resultat des Arthro -MRIs der rechten Schulter vom 26. Januar 20 15, in dem auf eine partielle Ruptur der Supra- und der Inf raspinatussehne hingewiesen werde , die nicht mit einer Muskelhypotrophie oder mit einer fettigen Degeneration der Muskelstruk turen einhergehe. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnah men der Schultern würden beidseits keinen Hinweis auf einen Humeruskopf hochstand , der als ein sekundäres Zeichen für eine relevante Läs ion der Rotatorenmanschette gelte, dokumentieren. Linksseitig komme zudem nach erfolgter letztmaliger Revision im August 201 3 der Anker in Projektion auf den Humeruskopf zur Darstellung. Wenn er die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten mit denjenigen Befunden, die im orthopädischen Gutachten vom 6. April 2009 diskutiert worden seien, vergleiche, könne

er keine relevante Ver änderung des Gesundheitszustandes bestätigen. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige er , dass seither Operationen an den Schultern durchgef ührt wor den seien . Mit diesen Operationen seien zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeiten ausgewiesen (S. 14 f.).

Der Gutachter schilderte weiter, er könne z ervikal und lumbal allseits zu 1/3 und thorakal allseits zu 1/2 eingeschränkte Bewegungsamplituden und eine leichtgradige Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und keine Hinweise auf eine relevante Skoliose objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weicht eile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerz haft beschrieben, ohne dass er einen korrelierenden Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder einen Triggerpunkt , objektivieren könne . An amnestisch und klinisch würden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation res pektive Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic -Outlet-Komponente , bestehen . Die mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule würden zudem einen stabilen Sitz des Bandscheiben implantates auf Höhe von LWK4/5 dokumentieren . Die aktualisierten Röntgen aufnahmen der Halswirbelsäule würden den normalen Sitz der Bandscheiben prothesen in den Segmenten von HWK5/6 und von HWK6/7 zeigen , jeweils ohne einen Hinweis auf eine I mplantatlockerung . Phänomenologisch beurteilt schildere der Beschwerdeführer unspezifische Rückenschmerzen respektive ein

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung. Wenn er die Befu nde im Bereich der Wirbelsäule mit denjenigen Befunden, die im orthopädischen Gut achten vom

6. April 2009 beschrieben wo rden seien vergleiche, könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bestätigen. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige er, dass sich seither eine metabol ische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelet talen

Hyperostose entwickelt habe, dass im Juni 2010 Bandscheibenproth esen zervikal implantiert worden seien und dass sich anlässlich des Sturzes vom 1

9. Oktober 2011 Frakturen an der Vorderkante von BWK2 und 6 sowie möglicherwei se auch von BWK11 ereignet hätten . Die anlässlich dieser aktuellen Begutachtung durchgeführte radiologi sche Abklärung in diesen Abschnitten der Bewegungssegmente dokumentier e keine Unfallfolgen mehr. Weiterhin könne er , klinisch wie konventionell-radiologisch beurteilt, eine leichtgradige Hyperkyphose bestätigen. Der Experte berichtete weiter, an den unteren Extrem itäten sei die aktive und die passive Beweglichkeit der Hüftgelenke insofern eingeschränkt, als dass die Hüftf lexion ab 90° verunmöglicht werde , weil die „kräftigen Oberschenkel" am p annikulose bedingt vorwölbenden U nterbauch anprallen würden . Rechtsseitig k önne er zu dem eine leichtgradige Einschränkung für die Hüftinnenrotation objektivieren, die sich funk tionell kaum nachteilig auswirke . Nach dem Wechsel der Hüft pfanne und des Hüftkopfes links im Januar respektive im Februar 2013 sei die Hüftbeweglichkeit linksseitig wieder frei möglich. Anfang 2013 seien zwei Hüft lux ationen im Anschluss an den ersten Hüftprothes enkopf- und Hüftpro theseninlay- Wechsel links vom 1

4. Januar 2013 aufgetreten, so dass deshalb am

6. Februar 2013 erneut die Pfanne und der Kopf gewechselt werden mussten. Im MRI des Beckens vom

9. September 2014 werde auf eine symmetrische Gesäss

- und Beckenmuskulatur ohne einen Hinweis auf eine relevante Muskelhypotro phie hingewiesen (S. 15 ff.) .

Wenn er die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten mit denjenigen Befunden, die im orthopädischen Gutachten vom

6. April 2009 beschrieben wor den seien vergleiche, k önne er keine relevante Veränderung des Ge - sundheits zustandes bestätigen. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige er , dass die Hüftflexion beidseits leichtgradig abgenommen habe , wobei dies mit der pannikulose bedingten Vorwöl bung des Unterbauches, die eine weitergehend e Flexion über 90° verunmögliche , zusammenhängen dürfte. Die im orthopädi schen Gutachten vom

6. April 2009 b eschriebene leichtgradige ödematöse Un terschenkelschwellung könne er nicht mehr bestätigen (S. 17 f.).

Insgesamt beurteile er die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggra vationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Es werde Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen (S. 18 f.). Zusammenfassend hielt er fest, der Beschwerdeführer schildere seit Jahrzehnten ein chronisch generalisier tes Schmerzsyndrom, bei dem langjährig Hinweise auf nicht somatisch abstütz bare und seit gut zehn Jahren Hinweise auf vordergründig nicht mehr soma tisch abstützbare Beschwerden bestehen würden. Folglich habe er Mühe, neue, somatisch ansetzende Therapiemassnahmen zu formulieren, von denen er eine markante Beschwerdelinderung erwarte (S. 23).

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer, wie bereits im orthopä dischen Gutachten vom

6. April 2009 erwähnt, bezüglich der beruflichen Tätig keit als Elektroinstallateur weiterhin zu 50 % eingeschränkt. Für eine angepass te Verweistätigkeit sei im orthopädischen Gutachten eine zehn bis maximal 20% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt worden . Aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Begutachtung könne er diese leichtgradige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht mehr bestätigen. Zudem würden seit dem orthopädischen Gutachten v ollständi ge Einschränkungen der Arbeitsfähigkeiten im Zusammenhang mit den Operatio nen resultieren, so dass er voll e Arbeitsunfähigkeiten von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2010 , von Ende März bis Ende Juni 2012 , von Mitte Januar bis Ende April 2013 und von Ende August bis Ende Oktober 2013 begründen könne (S. 21) .

Dr. E.___ berichtete in seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 8/215/34-45 S. 6), der Beschwerdeführer habe sich nie verheiratet und pflege rege soziale Kontakte. Er werde von den Eltern finanziell unterstützt. Hinweise für eine psy chogene Problematik würden keine bestehen. Der Unfall von Juni 1987 habe sich langfristig als negativ herausgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich da mals an beiden Händen verletzt. Es sei zu einer Schmerzausdehnung gekom men. Soweit sich die Schmerzen somatisch nicht erklären lassen würden, müsse von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, er äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Zudem gebe es ungünstige krankheitsfremde Faktoren, und zwar eine längere Phase von partieller Arbeits untätigkeit und finanzielle Schwierigkeiten. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung führe insbesondere aufgrund des Fehlens einer psychischen Komorbidität zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es würden psycho somatische Beschwerden bestehen. Diese seien aber überwindbar, da sie nicht durch eine psychische Störung hervorgerufen würden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung vor handen sei (S. 6 ff.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte aus, seit der letzten Begutachtung im April 2009 könne für die früher jahrelang ausgeübte berufliche Tätigkeit als Elektroinstallateur weiterhin vollumfänglich auf die Ein schätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht (50%ige Arbeitsunfähigkeit) abgestützt und für eine Verweistätigkeit für die Zeit nach der Begutachtung im April 2009 zunächst eine maximal 10 bis 20%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit und seit dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (Urk. 8/215/46-47 S. 2). 4.

Mit Urteil vom 27. April 2012 wurde eine Verschlechterung des Gesundheits zustands seit 2010 als glaubhaft beurteilt und die Akten der Beschwerdegegne rin zur Prüfung der Neuanmeldung überwiesen. Vor diesem Hintergrund bildet Streitgegenstand die Prüfung des ab dem Jahr 2010 bestehenden Renten anspruchs. 5.

Soweit der Beschwerdeführer eine systematische Voreingenommenheit vom Gutachter Dr. D.___ postulierte (Urk. 1 S. 8), ist zu bemerken, dass n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das vom Beschwerdeführer kritisierte Auf trags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen schafft, die als Ausstandsgrund zu quali fizieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ausserdem könnte auch beim Nachweis einer starken Abweichung nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gut achten beteiligten Fachpersonen geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6).

Die vom Beschwerdeführer begehrte Erhebung der von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten in angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit würde damit zu einer unzureichenden Datenlage führen, die den Schluss auf eine systematische Voreingenommenheit des nämlichen Gutachters von vornhe rein verbietet. Das Gericht ist auch nicht Aufsichtsbehörde der IV-Stelle und daher von vornherein nicht befugt, dieser allgemeine Auflagen in dem Sinne zu erteilen, welche Angaben jeweils vom Gutachter Dr. D.___ einzuholen sind.

Weitere Gründe – so auch nicht die unsubstantiierte Feststellung des Beschwer deführers, wonach die Gutachten von Dr. D.___ immer dem gleichen Strickmuster folgen würden (Urk. 1 S. 5) –, welche auf eine Befangenheit des Experten im konkreten Fall schliessen lassen würden, sind sodann nicht dargetan. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Es verbleibt, auf die materiellen Rügen einzugehen.

Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ nimmt umfassend Stellung zur Frage der weiterhin vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, beruht auf einlässlichen rheuma tologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, erging in Kenntnis der Vorakten und enthält begründete Schlussfolgerungen. Sofern – was vom Beschwerde führer bestritten wird (Urk. 1 S. 5 ff.) – die gutachterliche Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge beziehungsweise die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, kann auf das Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 1.3 hievor ).

E. 6.2.1 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. D.___ habe eine Diskussion be treffend die Adipositas unterlassen (Urk. 1 S. 5), betrifft, geht aus dem Gutach ten hervor, dass der Experte darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Übergewichts körperlich belaste und das Übergewicht das Risiko für die Entwicklung von allgemeininternistischen Komplikationen erhöhe (Urk. 8/215-1-24 S. 18 und S. 21), er mass aber der Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 45.97 kg/m 2 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/215/1-24 S. 11). Hinzu kommt, dass Fettleibigkeit ohnehin grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet , wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von sol chen Schäden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Übergewicht nicht durch eine zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei wel chem es in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bezie hungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat ( ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen ) . Die gutachterliche Beurteilung steht sodann im Ein klang mit derjenigen der behandelnden Ärzte Dr. M.___ (vorstehende E. 3.5) und Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 15/30/6-9 S. 2).

E. 6.2.2 Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) geht der Gutachter Dr. D.___ von keiner relevanten Veränderung des Gesund heitszustands aus (Urk. 8/215/1-24 S. 19). Ohnehin kommt es invaliden versicherungsrechtlich einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsunfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen) und ein Leiden kann sich in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Laufe der Zeit verändern. Unabhängig davon würde auch die Annahme einer weiter hin bestehenden 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen (vgl. E. 8.2).

E. 6.2.3 Der Umstand, dass der Experte Dr. D.___ keine Quellenangaben zu den von ihm zitierten epidemiologischen Untersuchungen machte (Urk. 1 S. 6), stellt die Be weiskraft des Gutachtens nicht in Frage, bildet es doch gestützt auf die übrigen nachvollziehbaren Begründungen eine verlässliche medizinische Entscheidungs- grundlage. Gleich verhält es sich mit der unveränderten Wiedergabe eines Textblockes bei den Untersuchungsbefunden und in der Beurteilung (Urk. 1 S. 6).

E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, der rheumatologische Gutachter sei unter anderem von vol lständige n Arbeitsunfähigkeiten von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2010 , von Mitte Januar bis Ende April 2013 und von Ende August bis Ende Oktober 2013 ausgegangen. Diese Angaben würden zu den echtzeitlichen medizinischen Akten und der Beurteilung des RAD im Widerspruch stehen (Urk. 1 S. 7) .

Tatsächlich wurde von der im Regionalen Ärztlichen Dienst tätigen med. pract . O.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 28. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von April 2010 bis Januar 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit für medizinisch plausibel angesehen (Urk. 8/171 S. 4). Vor dem Hintergrund der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Zusprache einer ganzen Invalidenrente von April 2010 bis Januar 2011 ist insbesondere zu prüfen, ob die gesundheitliche Verbesserung im Oktober 2010 – wie die Gutachter darlegten – oder im Januar 2011 eingetreten ist. Med. pract . O.___ begründete die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2011 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/131/5) mit der Nachbehandlung nach den jeweiligen Operationen (Urk. 8/171 S. 4). Diesbezüglich wurden durch Letzteren zwei arthroskopische Operationen am linken Sprung- und Schultergelenk am 3. und 16. August 2010 durchgeführt (Urk. 8/119). Angesichts dieser Eingriffe kann gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Januar 2011, der eine 50%ige Arbeits fähigkeit bescheinigte, nicht auf eine bis Januar 2011 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. So ist nicht er sichtlich, inwiefern ein erschwertes Knien und Schmerzen nach längerem Stehen oder auf schrägen Böden zu einer relevanten Einschränkung in einer Verweistätigkeit führen. Damit ist auch in Einklang zu bringen, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. A.___ vom 6. April 2009 von einer 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit auszugehen ist (Urk. 8/149/1-11 S. 9) und Dr. Z.___ von seit Mai 2009 im Wesentlichen unverändert bestehenden Beschwerden berichtete. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr mit dem ebenfalls im RAD tätigen Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von einer postoperativen Heilungsphase von acht bis zehn Wochen auszugehen (Urk. 8/126 S. 4), was auch mit der Einschätzung von Dr. D.___ übereinstimmt. Mit ihm ist daher von einer im Oktober 2010 eingetretenen Verbesserung und dem Wiedererlangen der seitens von Gutachter Dr. A.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit auszugehen.

Eine von Mitte Januar bis Ende April 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % führte Dr. D.___ auf eine mit Komplikationen behaftete Versorgung des linken Hüftgelenks zurück (Urk. 8/215/1-24 S. 20). Vom 6. bis am 24. Mai 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der stationären Rehabilitation im Medizini schen Zentrum Q.___ (Urk. 8/195/34-35). Dem Bericht von Dr. med. R.___, Chefarzt Innere Medizin, vom 28. Mai 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit circa zehn Tagen keine Gehhilfen mehr benötigte und eine Flexion bis 90° schmerzfrei möglich war. Das Gangbild habe sich ver bessert und der Beschwerdeführer könne laut eigenen Angaben recht gut Treppen steigen. Für die vermehrten Hüft- beziehungsweise Gesässschmerzen würden sich sonographisch keine Auffälligkeiten finden. Inwiefern die erhobe nen Befunde noch von medizinischer Relevanz waren, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine stationäre Rehabilitation führt ohnehin zu einer fehlenden Umsetzung der (möglichen) Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Abweichung von der Beurteilung vom Experten Dr. D.___ ist damit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Mitte Januar bis Ende Mai 2013 auszuge hen, was indes der Beweiskraft des Gutachtens keinen Abbruch tut. Denn in den rechtserheblichen Punkten bestehen weiterhin keine Indizien, die gegen die Zu verlässigkeit der Abklärungsergebnisse sprechen. Auf eine anschliessend, über Mai 2013 hinaus bestehende anspruchserhebliche Einschränkung der Leistungs fähigkeit kann sodann aufgrund der im Bericht der Ärzte der Uniklinik I.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/177/11-12) erhobenen Befunde nicht geschlossen werden. So wird darin auf eine zufriedenstellende Hüftgelenksfunktion bei an sich gutem Gangbild hingewiesen. Zudem sollte die Antibiose gestoppt werden. Gestützt darauf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behandler nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit attestieren.

Der D.___ ging sodann aufgrund einer am 30. August 2013 erneut durchgeführ ten Schulterarthroskopie von einer bis Ende Oktober 2013 dauernden vollstän digen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung von Prof. Dr. L.___ und prakt. med. S.___, Assistenzarzt, Uniklinik I.___. In ihrem Bericht vom 30. Oktober 2013 über die am 16. Oktober 2013 durch geführte Verlaufskontrolle berichteten die beiden Ärzte über einen erfreulichen Verlauf und attestierten keine Arbeitsunfähigkeit (mehr). Der Beschwerdeführer klage einzig über Schmerzen bei Bewegung über die Horizontalebene. Manch mal verspüre er noch ein leichtes Zwicken in der linken Schulter, vor allem bei der Arbeit als Elektrotechniker. Er nehme aber keine Analgetika mehr ein (Urk. 8/182/3-4 S. 2). Daran ändert auch der Bericht von Prof. Dr. L.___ vom 2. Dezember 2013 nichts Wesentliches, wird doch darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abgegeben, sondern einzig eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit in der körperlich belastenden Tätigkeit als Elektro installateur beschrieben. Zudem geht daraus – zwar bei beschriebenen Schmerzen bei der Impingementsymptomatik

– eine freie Schultergelenks beweglichkeit hervor (Urk. 8/186 S. 2).

E. 6.2.5 Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglich keit des Gutachtens der Dres . D.___ und E.___ sprechen. Daran ändert auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. September 2017 be schriebene Lockerung des Prothesenschafts nichts (Urk. 10), ist doch einerseits unklar, wann diese eingetreten ist, andererseits ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das vorhandene funktionelle Leistungsvermögen entscheidend, das bei der Begutachtung noch keine relevante Einschränkung in einer Ver weistätigkeit aufwies. 7. 7.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 7.2

Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheits schädigung gilt es festzuhalten, dass der Gutachter keine psychiatrische Diagno se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte. Damit und mit Blick auf die Aus führungen im Gutachten ist evident, dass es bereits an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Eine psychiatrische Behandlung oder die Einnahme von Psychopharmaka wurden nicht als indiziert betrachtet, was gegen eine ausgeprägte Symptomatik spricht. Als Indizien für eine nur leichte Ausprägung des Gesundheitsschadens lassen sich auch weitere vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern geschilderte Alltagsaspekte anführen. So erledigt er den Haushalt in seinem kleinen Eigen heim. Er geht spazieren und liest Zeitungen sowie Fachliteratur (Urk. 8/215/1-24 S. 2). Zu seinen Eltern besteht eine enge Beziehung (Urk. 8/215/34-45 S. 2). An seinem Wohnort kennt er viele Leute und scheut den Kontakt zu seinen Mitmenschen nicht (Urk. 8/215/34-45 S. 3). Er pflegt rege soziale Kontakte und interessiert sich für das Geschehen in der Welt (Urk. 8/215/34-45 S. 39). Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer keiner Psychotherapie unterzieht. Es be steht also eine Diskrepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und Freizeit-verhalt en andererseits. Damit resultiert ein Gesamtbild, welches aus psychiatrischer Sicht nicht auf bedeutende funk tionelle Beeinträchtigungen schliessen lässt. 7.3

Damit ist erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2010 in der bisherigen Tätigkeit um 50 % eingeschränkt ist und für eine angepasste Tätigkeit seit April 2009 zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 % vorliegt. Zusätzlich bestehen operationsbedingt von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2010, von Ende März bis Ende Juni 2012, von Mitte Januar bis Ende Mai 2013 und von Ende August 2013 bis Ende Oktober 2013 vollständige Arbeitsunfähigkeiten für jegliche Tä tigkeiten. 7.4

Zu ergänzen bleibt, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids vom 14. Dezember 2015 rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende Dezember 2015 einen Schlaganfall erlitten hat (Urk. 1 S. 4), wäre daher höchstens zu berücksichtigen, wenn er Rückschlüsse auf eine frühere Entwicklung zuliesse (Urteil des Bundes gerichts U 415/06 vom 7. September 2007 E. 3). Dies ist jedoch nicht der Fall.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Vom Beschwerdeführer wird das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen bestritten. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. April 2012 wurde der von der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2010 verfügte Rentenanspruch angepasst. In der Verfügung wurde ein Valideneinkommen von Fr. 30'833.80 angenommen (Urk. 8/123 S. 2). Der vorgenommene Einkommens vergleich wurde vom Beschwerdeführer im vorhergehenden Rechtsmittelver fahren nicht in Frage gestellt und vom Gericht dann auch bestätigt (Urk. 8/149/1-11 S. 9). Vor diesem Hintergrund kann die Höhe des Validenein kommens nicht mehr im zweiten Rechtsgang zum Thema gemacht werden und das Gericht ist an die damalige Beurteilung gebunden (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ), so dass sich weitere Ausführun gen dazu erübrigen.

E. 8.2 Die Rentenverfügung vom 14. Oktober 2010 basierte auf einem Invalidenein kommen von Fr. 72'529.80 (im Jahr 2008; Anforderungsniveau 3), diejenige vom 14. Dezember 2015 auf einem solchen von Fr. 61'776.15 (im Jahr 2011, Anforderungsniveau 4). Selbst wenn dem Einkommensvergleich ein Invaliden einkommen von Fr. 61'776.15 zugrunde gelegt wird, resultiert – auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 % in einer Verweistätigkeit – kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad.

Davon auszunehmen ist die operationsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Mitte Januar bis Ende Mai 2013, zumal ansonsten die Arbeits unfähigkeit nicht mehr als drei Monate andauerte. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 29 bis IVV ist ab Januar 2013 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewie sen. Da der Beschwerdeführer anschliessend erneut von Ende August bis Ende Oktober 2013 vollständig arbeitsunfähig war und damit nicht angenommen werden kann, dass die ab Ende Mai 2013 eingetretene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich weiterhin andauern würde (Art. 88a Abs. 2 IVV), ist von einem ununterbrochenen Rentenanspruch bis Ende Januar 2014 auszu gehen (vgl. hierzu ebenfalls Art. 88a Abs. 2 IVV).

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 insoweit abzuändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dies führt zur teilwei sen Gutheissung der Beschwerde.

E. 9.1 Die Kosten des Verfahren sind auf Fr. 1’000.-- festzulegen (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers – im Streit lag der Rentenanspruch der Jahre 2010 bis 2015 und damit während 72 Monaten, wobei der Rentenanspruch des Versicherten während 13 Monaten besteht – diesem zu 4/5 (Fr. 800.--) und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Fr. 200.--).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine um 4/5 reduzierte Parteientschädigung. Die Entschädigung wird unabhän gig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen (§ 34 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Dezember 2015 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 . -- werden zu 4/5

dem Beschwerdeführer (Fr. 800.--) und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin (Fr. 200.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Zahner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00154 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 14. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner Studer Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1959 geborene X.___ war zuletzt als selbständigerwerbender

Elektroinstallateur tätig (Urk. 8/49). Am 4. Februar 2001 meldete er sich unter Hinweis auf zervikale Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/5). Nach erfolgten Abklä rungen – unter anderem wurde der Versicherte im Januar 2004 im Medizinischen Zentrum Y.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 8/56-58) – verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 2. April 2004 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/60).

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 beantragte X.___ rück wirkende Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/64 S. 1), was von der IV-Stelle als Neuanmeldung entgegengenommen wurde (Urk. 8/65). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die Verwaltung einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/69) sowie die Buchhaltungsunter lagen und Steuererklärungen des Versicherten der Jahre 2004 bis 2007 bei (Urk. 8/74) und holte einen Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 24. April 2008, ein (Urk. 8/71/2-6). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2008 stellte die Verwaltung die Zusprache einer von Januar bis März 2008 befris teten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/78). Nachdem X.___ dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/82, 8/84 und 8/88), liess ihn die Verwaltung am 31. März 2009 durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Expertise vom 6. April 2009 [Urk. 8/95]). Danach sprach sie ihm mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 vom 1. Januar bis 31. August 2008 eine ganze Rente und vom 1. September 2008 bis 30. April 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/127). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/128/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. April 2012 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 30. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zusätzlich wurden die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Verwaltung zur Prüfung einer im Jahr 2010 eingetretenen Verschlechterung des Gesund heitszustands des Versicherten überwiesen (Urk. 8/149/1-11; Prozess IV.2010.01093). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle nebst den Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2008 bis 2010 einen Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Oktober 2012 ein (Urk. 8/166-167; siehe auch Urk. 8/169). Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2013 gab sie an, sie sehe einen ab 1. April 2010 bis 30. April 2011 befristeten Anspruch auf eine Invalidenrente vor (Urk. 8/173). Dagegen erhob X.___ mit Eingaben vom 24. Juni und 27. August 2013 Einwand (Urk. 8/178 und Urk. 8/180). Hernach erachtete die Verwaltung eine bidisziplinäre medizini sche Untersuchung bei Dr. med. B.___ und Prof. Dr. med. C.___ für not wendig (Urk. 8/197). Nachdem der Versicherte eine Begutachtung durch Dr. B.___ abgelehnt hatte (Urk. 8/201), wurde er am 16. und 20. Februar 2015 von den Dres . med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheuma erkrankungen, und E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, interdisziplinär begutachtet (Urk. 8/215). Am 14. Dezember 2015 verfügte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 befristeten ganzen Invalidenrente (Urk. 8/225 und Urk. 8/229-233). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 18. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser reichte am 12. September 2017 eine weitere Eingabe ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungahme dazu (Urk. 12). Zu den vom Gericht am 26. Oktober 2017 eingeholten IV-Akten (ab Aktenstück Nr. 239 [Urk. 14]) äusserten sich die Parteien nicht (vgl. Urk. 19-20). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich L.___, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die befristete Rentenzusprache damit, aus medizinischer Sicht bestehe von April 2010 bis Januar 2011 eine volle Arbeits unfähigkeit, sodass während dieser Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultie re. Ab Februar 2011 sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wie der zu 50 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Arbeit könne mindestens zu 80 % – seit der letzten Begutachtung durch Dr. D.___ liege eine Arbeitsfähig keit von 100 % vor – ausgeübt werden, wobei das Invalideneinkommen Fr. 49'420.90 betrage. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 32'018.70 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Die operations- und unfallbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeiten hätten nicht länger als drei Monate angedauert, sodass sich diese nicht rententangierend auswirken würden. Folglich bestehe vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das bidisziplinäre Gutachten der Dres . D.___ und E.___ weise zahlreiche – näher bezeichnete – Mängel und Widersprüchlichkeiten auf, was gegen dessen Beweiswert spreche. Um seine Restarbeitsfähigkeit zu bestimmen, sei eine Begutachtung durch eine MEDAS nötig. Die Höhe des Validenein kommens von Fr. 31'701.70 beziehungsweise Fr. 32'018.70 sei zu tief angesetzt. Gestützt auf den IK-Auszug ergebe sich aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum ein Valideneinkommen von mindestens durchschnittlich Fr. 70'748.--. Zudem wür den subjektive und objektive Gegebenheiten gegen die Aufgabe der selbständi gen Erwerbstätigkeit sprechen, was zur Folge habe, dass die Beschwerdegegne rin das bei Weiterführung der Einzelfirma erzielbare Einkommen abzuklären habe (Urk. 1 S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 12. September 2017 wies der Beschwer deführer darauf hin, dass anlässlich der Schaft- und Inlay-Explantation und Hüftschaft -Reimplantation am 28. September 2016 sowohl eine Lockerung des Prothesenschafts als auch unstimmige Winkel festgestellt worden seien. Gestützt darauf seien weitere medizinische Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen (Urk. 10). 3.

3.1

Die im Zeitpunkt des Urteils vom 27. April 2012 vorliegenden Arztberichte wurden dort zusammengefasst wie folgt dargestellt (Urk. 8/149/1-11 E. 3): 1.%2.%3 Im Y.___-Gutachten vom 12. März 2004 (Urk. 8/57–58) wurden aus rheum a tologischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (E. 3.1): - Chronifiziertes myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Schulter gürtels und der Arme bei - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts mit sub akromialer Dekompression 07/00 - Status nach offener vorderer Akromionekt omie mit Revision der Rotatoren manschette und Re-Insertion der Supraspinatussehne rechts 11/00 - Arthroskopie rechts 07/03 - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie links und sub akromialer Dekompression 06/00 - Status nach Arthroskopie links 03/03 - Rezidivierendes Cervikalsyndrom bei - Fehlhaltung - leichten Osteochondrosen C5 und C6 - kleiner median bis paramedian gelegener Diskushernie C6/C7 ohne Kompres sion neuraler Strukturen (MR vom 8. Januar 2004) - Status nach CTS-Operation beidseits 2003 - Status nach Arbeitsunfall der rechten Hand mit Weichteilverletzungen 06/87 ohne neurologische Schäden mit protrahierter Brachialgie rechts

Der rheumatologische Y.___-Teilgutachter, Dr. med. F.___, hielt zusammen fassend fest, dass seit ungefähr 1999 verstärkte Beschwerden im Nacken-, Schultergürtel- und Armbereich (beidseits) bestehen würden, und dass die ins gesamt fünf Schulteroperationen (drei rechts und zwei links) keine Besserung gebracht hätten. Vorliegend handle es sich primär um ein vorwiegend weichteil rheumatisches Schmerzproblem im Sinne eines ausgedehnten myofaszialen Schmerzsyndroms mit schmerzhaften hypertonen Tendomyosen an typischer Stelle, welche zum Teil auch eine referred

pain -Symptomatik auslösen würden. Der aktuelle neurologische Untersuch würde keine Defizite und keine Hinweise für ein weiteres Kompressionssyndrom im Bereich der oberen Extremitäten er geben. Anderseits seien die vom Beschwerdeführer angegebenen verbalen und mimischen Schmerzäusserungen, welche zum Teil mit einer Latenz bis gegen zwei Sekunden aufgetreten seien, auffallend. Es bestehe eindeutig eine Tendenz in Richtung Allodynie auf nicht klarem Hintergrund.

Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus „rheuma-orthopädischer“ Sicht lautete da hin, dass aufgrund der beschriebenen Veränderungen und Funktionsstörungen des muskuloskelettalen Systems im Bereich der oberen Extremitäten in der bis herigen Tätigkeit für den vorwiegend manuellen Arbeitsbereich eine Arbeits fähigkeit von 50 % und für den vorwiegend intellektuell-administrativen Bereich eine solche von 100 % bestehe. Sodann wurde ausgeführt, aktuell wür den keine Hinweise für eine progrediente Verschlechterung der Situation beste hen; eine erneute Operation im Bereich des Schultergürtels sei nicht indiziert. Für eine behinderungsangepasste, abwechselnd sitzend, stehend und gehend ausgeübte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte, ohne (vorwie gende) Über-Kopf-Arbeit, ohne stereotype, belastende Tätigkeiten für die Arme und ohne langdauernde, unergonomische Rückenposition bestehe keine wesent liche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 2.%2.%3 Der orthopädische Gutachter Dr. A.___ gab am 6. April 2009 (Urk. 8/95) fol gende Diagnosen an (E. 3.2): - Status nach chronifiziertem, myofaszialem Schmerzsyndrom im Bereich des Schultergürtels beidseits bei Status nach mehreren Schultergelenks revisionen beidseits (in den Jahren 2000 bis 2003) - heute subjektiv und objektiv sehr gutes Resultat - Status nach Cervikalsyndrom (2004), heute wesentlich gebessert - Status nach CTS-Operationen beidseits (2003), heute subjektiv und ob jektiv gutes Resultat - Status nach Hüftarthroseplastik links (Januar 2007) - Status nach Marknagel des linken Unterschenkels (wegen Ermüdungs fraktur, Oktober 2007) - Status nach arthroskopischem Débridement des linken Kniegelenks (Januar 2008) - Rezidivierende Schwellungsneigung mit Lymphödem am linken Unter schenkel (seit 2008) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung aus dem linken Unter schenkel (Juni 2008) - seit vielen Jahren extreme Adipositas, aber nicht krank-machend - unklare Schmerzen im Bereich des linken Fusses (bildgebend unauffällig, seit 2007)

Anamnestisch hielt Dr. A.___ fest, der Versicherte klage ausschliesslich über Beschwerden im Fuss und im linken Unterschenkel, während die Schulter gelenksymptomatik vollständig verschwunden sei. Dabei präsentiere der Versi cherte eine freie Schultergelenksbeweglichkeit beidseits und klage über keine Restbeschwerden.

In seiner Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, dass er der Y.___-Beurteilung vom 12. März 2004 voll und ganz zustimme, dies auch unter Berücksichtigung der Zwischenanamnese seit dem Jahre 2004. Im Januar 2007 sei im linken Hüftgelenk eine Totalendoprothese eingesetzt worden und im Oktober 2007 sei eine Marknagelung des linken Unterschenkels nach Diagnose einer Ermüdungs-fraktur erfolgt. Darauf sei ein Débridement des linken Kniegelenks vorgenommen und im Juni 2008 das Osteosynthesematerial am linken Unterschenkel leicht vorzeitig entfernt worden.

In seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nannte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit als Elektro-Installateur von 50 % sowie von 80 bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit. Dabei gab er folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil an: Leichte Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne repetitive Über-Kopf-Bewegungen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitiv kauernde oder kniende Stellung. Dabei hielt er ausdrücklich fest, dass die neuere Arbeitsfähig keitsbescheinigung von Seiten des Chirurgen Dr. med. Z.___ mit Bericht vom 25. August 2008 von lediglich 25 % eindeutig zu pessimistisch sei. 3.%2.%3 In seinem Operationsbericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/118/10-11) hielt Prof. G.___ als Diagnosen eine zervikale Spinalstenose mit Bandscheibenprolaps C5/6, C6/7 mit Wurzelkompression links sowie eine generalisierte Adipositas per magna fest und nannte als Operationsindikation eine chronische therapie- resistente Zerviko-Brachialgie mit chronischen Parästhesien und intermittieren den Paresen. Seine Operation beschrieb er als mikrochirurgische ventrale Dekompression C5/6, C6/7, dorso -ventrales Release C5 bis C7 sowie Band scheibenersetzung C5/C6, C6/C7 (mit viskoelastischen Titan-Bandscheiben-Prothesen). Dr. G.___ hielt darauf am 8. Juni 2010 einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest. 4.%2.%3 Gemäss dem Arthroskopie-Bericht vom 3. August 2010 des Dr. Z.___ wurde eine arthroskopische Ausräumung der osteochondralen Läsion am linken oberen Sprunggelenk durchgeführt. Ferner erfolgte am 16. August 2010 eine arthroskopische subakromiale

Bursektomie und Abtragung der Osteophyten am linken Schultergelenk (Bericht des Dr. Z.___ vom 16. August 2010; Urk. 8/119/4-6). 5.%2.%3 Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. September 2010 reichte der Versicherte mit den erwähnten Arthroskopie-Berichten neue medizinische Fakten ein. Dabei machten die Operateure keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Es sei deshalb angezeigt, die Heilungsphase von acht bis zehn Monaten abzuwarten, um Ende Oktober 2010 einen Verlaufs bericht bei Dr. Z.___ einzufordern. Hingegen sei davon auszugehen, dass gestützt auf den Bericht von Prof. G.___ keine Verschlechterung des Gesund heitsschadens bis zu den Eingriffen durch Dr. Z.___ ausgewiesen sei (Urk. 8/126/4). 3.1.6

Das hiesige Gericht erwog aufgrund dieser Aktenlage betreffend die zuletzt ge währte, befristete Viertelsrente , gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 6. April 2009 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) sei ab jenem Zeitpunkt von einer 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszuge hen, weshalb die Viertelsrente auf den 31. Juli 2009 hin aufzuheben sei. Die Sache wurde sodann an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie abkläre, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2010 eine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 8/149 E. 4.1-2). 6.%2 In Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. April 2012 holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Oktober 2012 ein. Darin wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Marknagelversorgung einer distalen Tibiaermüdungsfraktur sowie ein Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung links im 2010 bestehe. Wegen anhalten der Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk sei am 3. August 2010 eine arthroskopische Operation erfolgt. Am 16. August 2010 sei eine arthroskopische Schulteroperation links durchgeführt worden. Vom 20. bis am 24. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer mit einer Vorderkantenfraktur BWK II und BWK IV und nicht dislozierter Fraktur der achten Rippe rechts notfallmässig im Spital H.___ hospitalisiert worden. Wegen anhaltender Beschwerden sei es am 29. März 2012 erneut zu einer linksseitigen arthroskopischen Schulteroperation gekommen. Am 9. Mai 2012 sei eine arthroskopische intraartikuläre Narben-resektion am oberen Sprunggelenk links erfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall am 20. Oktober 2011 bis am 16. Januar 2012 und nach den Opera tionen vom 29. März und 9. Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ausserhalb dieser Zeiträume schätze er den Versicherten zu 50 % arbeitsun fähig als selbständiger Elektriker ein (Urk. 8/167 S. 7). 7.%2 Die an der Uniklinik I.___ tätigen Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt Stellvertreter, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, stellten am 10. Juni 2013 folgende Diagnosen: - Status nach Hüftpfannen- und Kopfwechsel links sowie Refixation der

ventralen glutealen Sehnenplatte links am 6. Februar 2013 bei - Status nach Hüftprotheseninfekt (SKN) sowie - Status nach Hüft-TP links 2007 (auswärts) - Status nach Hüft-TP Wechsel Januar 2013 nach zweimaliger Luxation postoperativ

Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine arterielle Hypertonie, Adipositas, ein multifaktorielles Schmerzsyndrom und ein chronisch rezidivierendes Erysipel Unterschenkel beidseits bei chronisch venöser Insuffizienz. Sie gaben an, bei an sich gutem Gangbild und zufriedenstellender Hüftgelenksfunktion wirke der Be schwerdeführer weiterhin unzufrieden. Eine nächste klinische Verlaufskontrolle finde in drei Monaten statt. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis Anfang August 2013 ausgestellt. Anschliessend sollte die Arbeitsfähigkeit in Absprache mit dem Hausarzt sukzessive gesteigert werden (Urk. 8/177/11-12). 3.4

Am 30. August 2013 wurde der Beschwerdeführer in der Uniklinik I.___ an der linken Schulter operiert (Urk. 8/181/6-7). Nachdem er am 27. November 2013 ambulant untersucht worden war, nannte Prof. Dr. med. L.___, Teamleiter Schulter-Ellbogen an der Uniklinik I.___, in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 nachstehenden Diagnosen (Urk. 8/186): - Status nach Schulterarthroskopie, Débridement

Rotatorenmanschetten oberfläche (Supraspinatus), Bizepstenodese (1 Anker in Sulcus ) sowie AC-Gelenksresektion Schulter links vom 30. August 2013 mit/bei - bursaseitiger

Rotatorenmanschetten -Partialruptur Schulter links, Bizepstendinopathie und AC-Gelenksarthroskopie - Status nach subakromialer Dekompression links 2011 - Status nach Schulterarthroskopie links, subakromialer

Bursektomie und Abtragung von Osteophyten am AC-Gelenk im August 2010 - Status nach Schulter-Arthroskopie links mit Glätten der Supra spinatussehnenoberfläche am 29. März 2012 - Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Akromioplastik am 18. Juli 2000 - Status nach offener, vorderer Akromionektomie , Revision der Rotatoren -manschette und Reinsertion der Supraspinatussehne rechts am 11. November 2000

Er stellte zudem folgende Nebendiagnosen: - Status nach Hüftpfannen- und Kopfwechsel links sowie Refixation der ventralen glutealen Sehnenplatte links am 6. Februar 2013 bei - Status nach Hüftprotheseninfekt (SKN) sowie - Status nach Hüft-TP links 2007 (auswärts) - Status nach Hüft-TP-Wechsel Januar 2013 nach zweimaliger Luxation postoperativ - Arterielle Hypertonie - Adipositas - multifaktorielles Schmerzsyndrom - chronisch rezidivierendes Erysipel Unterschenkel beidseits mit/bei - chronisch venöser Insuffizienz

Prof. Dr. L.___ führte aus, es bestehe eine klare subakromiale

Impingement symptomatik . Der Beschwerdeführer habe dies auf eine Übersäuerung zurückge führt, welche er mit Natron behandle. Trotz des subjektiv empfundenen positi ven Effekts rate er, mit Selbstmedikation aus dem Internet vorsichtig zu sein. Bislang sei noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerde führer habe auch versucht zu arbeiten, dies sei aber nicht gegangen. Für die körperlich belastende Tätigkeit als Elektroinstallateur bescheinige er deshalb bis am 31. Dezember 2013 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/186). 3.5

Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 8/195/1-8) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Ausgeprägtes chronifiziertes generalisiertes myofasziales Schmerz-syndrom bei Fasziendistorsionen , Narbenverklebungen, multiplen degenera tiven Veränderungen der HWS, LWS und Gelenken sowie muskuläre Triggerpunkte , muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung insbeson dere im Bereich des: - Schulter-Nackengürtels, des Rückens bei/mit: - Schultergelenksarthoskopie links bei bursaseitiger Partialruptur der Rotatorenman schette am 30. August 2013 - Status nach Schulterarthroskopie links mit Glätten der Supraspinatus sehnenoberfläche am 29. März 2012 - Status nach Schulterarthroskopie links, suba k romialer

Bursektomie und Abtragung von Osteophyten am AC-Gelenk im August 2010 - Status nach suba k romialer Dekompression links 2001 - Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Acromioplastik am 18.07.2000 - Status nach offener, vorderer Akromionektomie , Revision der Rotato-renmanschette und Reinsertion der Supraspinatussehne rechts am 11. November 2000 - Chronisches zervikospondylogenes und zervikoradikuläres Schmerz-syndrom bei Degeneration und Fehlhaltung sowie zervikaler Spinalkanal- und Foraminalstenose mit Kompression der segment abhängigen Ner venwurzeln links mehr wie rechts bei Diskusprotusion C5-C7 - Status nach mikrochirurgischer ventraler Dekompression C5/C6, C6/C7 sowie dorso - ventrales Release C5-C7 und Bandscheibenersatz C5/6; C6/7 - Dorsalgie bei Status na ch BWK-Vorderkantenfraktur BWK II und BWK VI - Lumbosakrales und chronisches Schmerzsyndrom der unteren Extre mitäten bei Abschwächung und Dysbalance der Ober- und Unter schenkelmuskulatur - Status nach multiplen Operationen - Dekompressions-OP Mai 2010 bei knöcherner Foraminalstenose L4/5 mit Wurzel kompression bei Bandscheibendegeneration L4/5 - Komplexes Sc hmerzsyndrom der linken Beckenhü ftregion bei: - zuletzt Hüftkopfpro theseninfekt mit SKN Februar 2013 links, Status nach Antibiose mit Rifampicin und Vancomycin - Status nach Hüftpfannen- und Kopfwechsel links und Refixation der ventralen glutea len Sehnenplatte links - OP-Status nach anteriorer Hüft D .___ ation rechts (3

0. Januar 2013) und HüftD .___ ation links (24. Januar 2013) - Status nach Kopf - / I nl ay-Wechsel Hüfte links (Kantons spital Liestal) - TEP bei Coxarthrose links - Kniearthroskopie Januar 2008 links bei Retropatellararthrose - Status nach Ermüdungsfraktur mit Nagelung der Tibia (Datum?) und Entfernung des Osteosynthesematerials - Status nach Arthroskopie des linken OSG - Metatarsalgie des linken Fusses bei Spreizfuss - Weiter bestehende Gonarthralgie links bei Verschiebung der Patella bei auch Vargusbelastung links

Der Adipositas per magna und dem Status nach Leistenhernien beidseits nach Bauchdeckenplastik im 2010 mass sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 3). Die medizinische Arbeitsfähigkeit betrage aktuell 10-20 %, da der Be schwerdeführer angebe, maximal zwei Stunden am Tag arbeiten zu können. Er sei auf Grund seines chronifizierten generalisierten myofaszialen Schmerzsyn droms, welches vor allem durch die Bindegewebsveränderungen, die degenera tiven Veränderungen und die Folgen unzureichender Rehabilitation infolge multipler orthopädisch-chirurgischer Eingriffe hervorgerufen sei und daher zu einer langen physischen Inaktivität geführt habe , eingeschränkt. Diese s könne insbesondere Schmerzen nach Tätigkeiten , aber auch in Ruhe hervorrufen. Fas ziendistorsionen

würden auch Schmerzen in Ruhe bei zum Beispiel Wetterwech sel verursachen . Auf Grund dieser Erkrankung würden

eine schnelle Erschöpf barkeit und vor allem auch Konzentrationsstörungen bestehen, die ein längeres Arbeiten beispielsweise auch im Büro verunmöglichen würden. Der Beschwerde führer sei wegen der muskulären Dekonditionierung nicht in der Lage, länger fristig „Lagerarbeiten” durchzuführen und gar zu kauern oder Treppen zu steigen (S. 4 f.). Obwohl umfangreiche Abklärungen bisher im Bereich der orthopädischen Medizin und ver schiedenste Operationen stattgefunden h ätten , würden sich die Beschwerden des Versicherten zum Teil mit den bisher voran gegangen en Methoden der Schulmedizin und Diagnostik nicht erklären lassen. Dafür brauche es neue Modelle der Erklä rung. Diese myofaszialen Schmer zen s eien heute erklär

- und ableitbar. Aktu ell seien ihr aber keine Ärzte, insbeson dere Rheumatologen , in der Schweiz bekannt, die sich auf myofaszia le Schmer zen spezialisiert hätten (S. 6).

3.6

Gestützt auf die Ergebnisse der rheumatologischen und psychiatrischen Unter suchung stellten die Gutachter Dres . D.___ und E.___ in ihrer Expertise vom 12. März 2015 (Urk. 8/215/1-24) folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir kende Diagnosen (S. 11): - Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitä ten - Periarthropathia

humeroscapularis beidseits - Operierte Coxarthrose links

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 11): - Anhaltende somatoforme Schmerzstö rung, a kzent uierte Persönlichkeits züge und f ina n zielle Probleme - Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der linken im Vergleich zur rechten Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauchschmer zen - Diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der W irbelsäule - Adipositas mit Body-Mass-Index von 45,97 kg/m 2 - Laborchemische Hepatopathie - Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

In der rheumatologischen Untersuchung habe – so Dr. D.___ – eine schmerzver mittelnde Mimik und Gestik ein gesetzt , im Rahmen derer vier der fünf Waddell -Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützb are Beschwerden demonstriert worden seien. Der Beschwerdeführer sei phasenweise zusammen gezuckt . Er habe das Wort „Au " wiederholt erwähnt, teilweise bis zu zwei Sekunden nach dem Berühren einer Körperstelle und auch während des im Anschluss an die klinische Unt ersuchung stattfindenden Diktat s der geschilderten Beschwerden. Er habe zunächst harmonische Bewegungen phasenweise mit einem abrupt ein setzenden muskulären Wid erstand abgeblockt. Die schmerzvermit telnde Mimik und Gestik könne vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-patholo gischen Krankheitsbild begründet werden. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Bewegungen aller axialen und vieler peripherer Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft beschrieben , und zwar unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlastet er Körperhaltung untersucht worden sei . Dies weis e auf vordergründig nicht somatisch abs tützba re Beschwerden hin (S. 12 f.).

An den oberen Extremitäten habe er im glenohumeralen Gelenk, aktiv und passiv geprüft, keine relevante Bewegungseinschränkung objektivieren können . Die Gesamtbeweglichkeit im Schultergürtel, bei der auch die thorakoskapuläre Bewe glichkeit zu berücksichtigen sei , dürfte leichtgradig eingeschränkt sein, was mit der leichtgradigen Hyp erkyphose thorakal erklärbar sei . Im Bereich des Schultergürtels würden keine klinischen Hinweise auf eine Läsion der Rotato - r enmanschette oder auf eine subak romiale Sehneneinklemmungsproblematik bestehen. Das heisse konkret, dass unter Berücksichtigung der beidseits durch geführten Schulteroperationen von einem guten postoperativen Resultat ausge gangen werden dürfe . Bezüglich dieser Einschätzung berücksicht ige er a uch das Resultat des Arthro -MRIs der rechten Schulter vom 26. Januar 20 15, in dem auf eine partielle Ruptur der Supra- und der Inf raspinatussehne hingewiesen werde , die nicht mit einer Muskelhypotrophie oder mit einer fettigen Degeneration der Muskelstruk turen einhergehe. Die ergänzend durchgeführten Röntgenaufnah men der Schultern würden beidseits keinen Hinweis auf einen Humeruskopf hochstand , der als ein sekundäres Zeichen für eine relevante Läs ion der Rotatorenmanschette gelte, dokumentieren. Linksseitig komme zudem nach erfolgter letztmaliger Revision im August 201 3 der Anker in Projektion auf den Humeruskopf zur Darstellung. Wenn er die Befunde im Bereich der oberen Extremitäten mit denjenigen Befunden, die im orthopädischen Gutachten vom 6. April 2009 diskutiert worden seien, vergleiche, könne

er keine relevante Ver änderung des Gesundheitszustandes bestätigen. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige er , dass seither Operationen an den Schultern durchgef ührt wor den seien . Mit diesen Operationen seien zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeiten ausgewiesen (S. 14 f.).

Der Gutachter schilderte weiter, er könne z ervikal und lumbal allseits zu 1/3 und thorakal allseits zu 1/2 eingeschränkte Bewegungsamplituden und eine leichtgradige Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und keine Hinweise auf eine relevante Skoliose objektivieren. Die Palpation der paravertebralen Weicht eile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerz haft beschrieben, ohne dass er einen korrelierenden Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder einen Triggerpunkt , objektivieren könne . An amnestisch und klinisch würden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation res pektive Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinne einer Thoracic -Outlet-Komponente , bestehen . Die mitgebrachten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule würden zudem einen stabilen Sitz des Bandscheiben implantates auf Höhe von LWK4/5 dokumentieren . Die aktualisierten Röntgen aufnahmen der Halswirbelsäule würden den normalen Sitz der Bandscheiben prothesen in den Segmenten von HWK5/6 und von HWK6/7 zeigen , jeweils ohne einen Hinweis auf eine I mplantatlockerung . Phänomenologisch beurteilt schildere der Beschwerdeführer unspezifische Rückenschmerzen respektive ein

Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung. Wenn er die Befu nde im Bereich der Wirbelsäule mit denjenigen Befunden, die im orthopädischen Gut achten vom

6. April 2009 beschrieben wo rden seien vergleiche, könne er keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bestätigen. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige er, dass sich seither eine metabol ische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelet talen

Hyperostose entwickelt habe, dass im Juni 2010 Bandscheibenproth esen zervikal implantiert worden seien und dass sich anlässlich des Sturzes vom 1

9. Oktober 2011 Frakturen an der Vorderkante von BWK2 und 6 sowie möglicherwei se auch von BWK11 ereignet hätten . Die anlässlich dieser aktuellen Begutachtung durchgeführte radiologi sche Abklärung in diesen Abschnitten der Bewegungssegmente dokumentier e keine Unfallfolgen mehr. Weiterhin könne er , klinisch wie konventionell-radiologisch beurteilt, eine leichtgradige Hyperkyphose bestätigen. Der Experte berichtete weiter, an den unteren Extrem itäten sei die aktive und die passive Beweglichkeit der Hüftgelenke insofern eingeschränkt, als dass die Hüftf lexion ab 90° verunmöglicht werde , weil die „kräftigen Oberschenkel" am p annikulose bedingt vorwölbenden U nterbauch anprallen würden . Rechtsseitig k önne er zu dem eine leichtgradige Einschränkung für die Hüftinnenrotation objektivieren, die sich funk tionell kaum nachteilig auswirke . Nach dem Wechsel der Hüft pfanne und des Hüftkopfes links im Januar respektive im Februar 2013 sei die Hüftbeweglichkeit linksseitig wieder frei möglich. Anfang 2013 seien zwei Hüft lux ationen im Anschluss an den ersten Hüftprothes enkopf- und Hüftpro theseninlay- Wechsel links vom 1

4. Januar 2013 aufgetreten, so dass deshalb am

6. Februar 2013 erneut die Pfanne und der Kopf gewechselt werden mussten. Im MRI des Beckens vom

9. September 2014 werde auf eine symmetrische Gesäss

- und Beckenmuskulatur ohne einen Hinweis auf eine relevante Muskelhypotro phie hingewiesen (S. 15 ff.) .

Wenn er die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten mit denjenigen Befunden, die im orthopädischen Gutachten vom

6. April 2009 beschrieben wor den seien vergleiche, k önne er keine relevante Veränderung des Ge - sundheits zustandes bestätigen. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige er , dass die Hüftflexion beidseits leichtgradig abgenommen habe , wobei dies mit der pannikulose bedingten Vorwöl bung des Unterbauches, die eine weitergehend e Flexion über 90° verunmögliche , zusammenhängen dürfte. Die im orthopädi schen Gutachten vom

6. April 2009 b eschriebene leichtgradige ödematöse Un terschenkelschwellung könne er nicht mehr bestätigen (S. 17 f.).

Insgesamt beurteile er die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggra vationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion. Es werde Aufgabe des mitbegutachtenden Psychiaters sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen (S. 18 f.). Zusammenfassend hielt er fest, der Beschwerdeführer schildere seit Jahrzehnten ein chronisch generalisier tes Schmerzsyndrom, bei dem langjährig Hinweise auf nicht somatisch abstütz bare und seit gut zehn Jahren Hinweise auf vordergründig nicht mehr soma tisch abstützbare Beschwerden bestehen würden. Folglich habe er Mühe, neue, somatisch ansetzende Therapiemassnahmen zu formulieren, von denen er eine markante Beschwerdelinderung erwarte (S. 23).

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer, wie bereits im orthopä dischen Gutachten vom

6. April 2009 erwähnt, bezüglich der beruflichen Tätig keit als Elektroinstallateur weiterhin zu 50 % eingeschränkt. Für eine angepass te Verweistätigkeit sei im orthopädischen Gutachten eine zehn bis maximal 20% ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt worden . Aufgrund der Ergebnisse der aktuellen Begutachtung könne er diese leichtgradige Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht mehr bestätigen. Zudem würden seit dem orthopädischen Gutachten v ollständi ge Einschränkungen der Arbeitsfähigkeiten im Zusammenhang mit den Operatio nen resultieren, so dass er voll e Arbeitsunfähigkeiten von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2010 , von Ende März bis Ende Juni 2012 , von Mitte Januar bis Ende April 2013 und von Ende August bis Ende Oktober 2013 begründen könne (S. 21) .

Dr. E.___ berichtete in seinem psychiatrischen Gutachten (Urk. 8/215/34-45 S. 6), der Beschwerdeführer habe sich nie verheiratet und pflege rege soziale Kontakte. Er werde von den Eltern finanziell unterstützt. Hinweise für eine psy chogene Problematik würden keine bestehen. Der Unfall von Juni 1987 habe sich langfristig als negativ herausgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich da mals an beiden Händen verletzt. Es sei zu einer Schmerzausdehnung gekom men. Soweit sich die Schmerzen somatisch nicht erklären lassen würden, müsse von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, er äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Zudem gebe es ungünstige krankheitsfremde Faktoren, und zwar eine längere Phase von partieller Arbeits untätigkeit und finanzielle Schwierigkeiten. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung führe insbesondere aufgrund des Fehlens einer psychischen Komorbidität zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es würden psycho somatische Beschwerden bestehen. Diese seien aber überwindbar, da sie nicht durch eine psychische Störung hervorgerufen würden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung vor handen sei (S. 6 ff.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte aus, seit der letzten Begutachtung im April 2009 könne für die früher jahrelang ausgeübte berufliche Tätigkeit als Elektroinstallateur weiterhin vollumfänglich auf die Ein schätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht (50%ige Arbeitsunfähigkeit) abgestützt und für eine Verweistätigkeit für die Zeit nach der Begutachtung im April 2009 zunächst eine maximal 10 bis 20%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit und seit dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit mehr formuliert werden (Urk. 8/215/46-47 S. 2). 4.

Mit Urteil vom 27. April 2012 wurde eine Verschlechterung des Gesundheits zustands seit 2010 als glaubhaft beurteilt und die Akten der Beschwerdegegne rin zur Prüfung der Neuanmeldung überwiesen. Vor diesem Hintergrund bildet Streitgegenstand die Prüfung des ab dem Jahr 2010 bestehenden Renten anspruchs. 5.

Soweit der Beschwerdeführer eine systematische Voreingenommenheit vom Gutachter Dr. D.___ postulierte (Urk. 1 S. 8), ist zu bemerken, dass n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das vom Beschwerdeführer kritisierte Auf trags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen schafft, die als Ausstandsgrund zu quali fizieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Ausserdem könnte auch beim Nachweis einer starken Abweichung nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gut achten beteiligten Fachpersonen geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6).

Die vom Beschwerdeführer begehrte Erhebung der von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten in angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit würde damit zu einer unzureichenden Datenlage führen, die den Schluss auf eine systematische Voreingenommenheit des nämlichen Gutachters von vornhe rein verbietet. Das Gericht ist auch nicht Aufsichtsbehörde der IV-Stelle und daher von vornherein nicht befugt, dieser allgemeine Auflagen in dem Sinne zu erteilen, welche Angaben jeweils vom Gutachter Dr. D.___ einzuholen sind.

Weitere Gründe – so auch nicht die unsubstantiierte Feststellung des Beschwer deführers, wonach die Gutachten von Dr. D.___ immer dem gleichen Strickmuster folgen würden (Urk. 1 S. 5) –, welche auf eine Befangenheit des Experten im konkreten Fall schliessen lassen würden, sind sodann nicht dargetan. 6. 6.1

Es verbleibt, auf die materiellen Rügen einzugehen.

Das Gutachten der Dres . D.___ und E.___ nimmt umfassend Stellung zur Frage der weiterhin vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, beruht auf einlässlichen rheuma tologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, erging in Kenntnis der Vorakten und enthält begründete Schlussfolgerungen. Sofern – was vom Beschwerde führer bestritten wird (Urk. 1 S. 5 ff.) – die gutachterliche Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge beziehungsweise die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, kann auf das Gutachten abgestellt werden (vgl. E. 1.3 hievor ). 6.2. 6.2.1

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. D.___ habe eine Diskussion be treffend die Adipositas unterlassen (Urk. 1 S. 5), betrifft, geht aus dem Gutach ten hervor, dass der Experte darauf hinwies, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Übergewichts körperlich belaste und das Übergewicht das Risiko für die Entwicklung von allgemeininternistischen Komplikationen erhöhe (Urk. 8/215-1-24 S. 18 und S. 21), er mass aber der Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 45.97 kg/m 2 keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 8/215/1-24 S. 11). Hinzu kommt, dass Fettleibigkeit ohnehin grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet , wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von sol chen Schäden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Übergewicht nicht durch eine zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei wel chem es in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bezie hungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat ( ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen ) . Die gutachterliche Beurteilung steht sodann im Ein klang mit derjenigen der behandelnden Ärzte Dr. M.___ (vorstehende E. 3.5) und Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 15/30/6-9 S. 2). 6.2.2

Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) geht der Gutachter Dr. D.___ von keiner relevanten Veränderung des Gesund heitszustands aus (Urk. 8/215/1-24 S. 19). Ohnehin kommt es invaliden versicherungsrechtlich einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsunfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen) und ein Leiden kann sich in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Laufe der Zeit verändern. Unabhängig davon würde auch die Annahme einer weiter hin bestehenden 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen (vgl. E. 8.2). 6.2.3

Der Umstand, dass der Experte Dr. D.___ keine Quellenangaben zu den von ihm zitierten epidemiologischen Untersuchungen machte (Urk. 1 S. 6), stellt die Be weiskraft des Gutachtens nicht in Frage, bildet es doch gestützt auf die übrigen nachvollziehbaren Begründungen eine verlässliche medizinische Entscheidungs- grundlage. Gleich verhält es sich mit der unveränderten Wiedergabe eines Textblockes bei den Untersuchungsbefunden und in der Beurteilung (Urk. 1 S. 6).

6.2.4

Der Beschwerdeführer machte geltend, der rheumatologische Gutachter sei unter anderem von vol lständige n Arbeitsunfähigkeiten von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2010 , von Mitte Januar bis Ende April 2013 und von Ende August bis Ende Oktober 2013 ausgegangen. Diese Angaben würden zu den echtzeitlichen medizinischen Akten und der Beurteilung des RAD im Widerspruch stehen (Urk. 1 S. 7) .

Tatsächlich wurde von der im Regionalen Ärztlichen Dienst tätigen med. pract . O.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 28. Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von April 2010 bis Januar 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit für medizinisch plausibel angesehen (Urk. 8/171 S. 4). Vor dem Hintergrund der in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Zusprache einer ganzen Invalidenrente von April 2010 bis Januar 2011 ist insbesondere zu prüfen, ob die gesundheitliche Verbesserung im Oktober 2010 – wie die Gutachter darlegten – oder im Januar 2011 eingetreten ist. Med. pract . O.___ begründete die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Januar 2011 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Januar 2011 (Urk. 8/131/5) mit der Nachbehandlung nach den jeweiligen Operationen (Urk. 8/171 S. 4). Diesbezüglich wurden durch Letzteren zwei arthroskopische Operationen am linken Sprung- und Schultergelenk am 3. und 16. August 2010 durchgeführt (Urk. 8/119). Angesichts dieser Eingriffe kann gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 13. Januar 2011, der eine 50%ige Arbeits fähigkeit bescheinigte, nicht auf eine bis Januar 2011 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen werden. So ist nicht er sichtlich, inwiefern ein erschwertes Knien und Schmerzen nach längerem Stehen oder auf schrägen Böden zu einer relevanten Einschränkung in einer Verweistätigkeit führen. Damit ist auch in Einklang zu bringen, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. A.___ vom 6. April 2009 von einer 80 bis 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit auszugehen ist (Urk. 8/149/1-11 S. 9) und Dr. Z.___ von seit Mai 2009 im Wesentlichen unverändert bestehenden Beschwerden berichtete. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr mit dem ebenfalls im RAD tätigen Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, von einer postoperativen Heilungsphase von acht bis zehn Wochen auszugehen (Urk. 8/126 S. 4), was auch mit der Einschätzung von Dr. D.___ übereinstimmt. Mit ihm ist daher von einer im Oktober 2010 eingetretenen Verbesserung und dem Wiedererlangen der seitens von Gutachter Dr. A.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit auszugehen.

Eine von Mitte Januar bis Ende April 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % führte Dr. D.___ auf eine mit Komplikationen behaftete Versorgung des linken Hüftgelenks zurück (Urk. 8/215/1-24 S. 20). Vom 6. bis am 24. Mai 2013 befand sich der Beschwerdeführer in der stationären Rehabilitation im Medizini schen Zentrum Q.___ (Urk. 8/195/34-35). Dem Bericht von Dr. med. R.___, Chefarzt Innere Medizin, vom 28. Mai 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit circa zehn Tagen keine Gehhilfen mehr benötigte und eine Flexion bis 90° schmerzfrei möglich war. Das Gangbild habe sich ver bessert und der Beschwerdeführer könne laut eigenen Angaben recht gut Treppen steigen. Für die vermehrten Hüft- beziehungsweise Gesässschmerzen würden sich sonographisch keine Auffälligkeiten finden. Inwiefern die erhobe nen Befunde noch von medizinischer Relevanz waren, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine stationäre Rehabilitation führt ohnehin zu einer fehlenden Umsetzung der (möglichen) Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Abweichung von der Beurteilung vom Experten Dr. D.___ ist damit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Mitte Januar bis Ende Mai 2013 auszuge hen, was indes der Beweiskraft des Gutachtens keinen Abbruch tut. Denn in den rechtserheblichen Punkten bestehen weiterhin keine Indizien, die gegen die Zu verlässigkeit der Abklärungsergebnisse sprechen. Auf eine anschliessend, über Mai 2013 hinaus bestehende anspruchserhebliche Einschränkung der Leistungs fähigkeit kann sodann aufgrund der im Bericht der Ärzte der Uniklinik I.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/177/11-12) erhobenen Befunde nicht geschlossen werden. So wird darin auf eine zufriedenstellende Hüftgelenksfunktion bei an sich gutem Gangbild hingewiesen. Zudem sollte die Antibiose gestoppt werden. Gestützt darauf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behandler nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit attestieren.

Der D.___ ging sodann aufgrund einer am 30. August 2013 erneut durchgeführ ten Schulterarthroskopie von einer bis Ende Oktober 2013 dauernden vollstän digen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies steht im Einklang mit der Beurteilung von Prof. Dr. L.___ und prakt. med. S.___, Assistenzarzt, Uniklinik I.___. In ihrem Bericht vom 30. Oktober 2013 über die am 16. Oktober 2013 durch geführte Verlaufskontrolle berichteten die beiden Ärzte über einen erfreulichen Verlauf und attestierten keine Arbeitsunfähigkeit (mehr). Der Beschwerdeführer klage einzig über Schmerzen bei Bewegung über die Horizontalebene. Manch mal verspüre er noch ein leichtes Zwicken in der linken Schulter, vor allem bei der Arbeit als Elektrotechniker. Er nehme aber keine Analgetika mehr ein (Urk. 8/182/3-4 S. 2). Daran ändert auch der Bericht von Prof. Dr. L.___ vom 2. Dezember 2013 nichts Wesentliches, wird doch darin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abgegeben, sondern einzig eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit in der körperlich belastenden Tätigkeit als Elektro installateur beschrieben. Zudem geht daraus – zwar bei beschriebenen Schmerzen bei der Impingementsymptomatik

– eine freie Schultergelenks beweglichkeit hervor (Urk. 8/186 S. 2). 6.2.5

Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Beweistauglich keit des Gutachtens der Dres . D.___ und E.___ sprechen. Daran ändert auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. September 2017 be schriebene Lockerung des Prothesenschafts nichts (Urk. 10), ist doch einerseits unklar, wann diese eingetreten ist, andererseits ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das vorhandene funktionelle Leistungsvermögen entscheidend, das bei der Begutachtung noch keine relevante Einschränkung in einer Ver weistätigkeit aufwies. 7. 7.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Ur teil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheits bild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indika toren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 7.2

Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheits schädigung gilt es festzuhalten, dass der Gutachter keine psychiatrische Diagno se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte. Damit und mit Blick auf die Aus führungen im Gutachten ist evident, dass es bereits an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen liesse, fehlt. Eine psychiatrische Behandlung oder die Einnahme von Psychopharmaka wurden nicht als indiziert betrachtet, was gegen eine ausgeprägte Symptomatik spricht. Als Indizien für eine nur leichte Ausprägung des Gesundheitsschadens lassen sich auch weitere vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern geschilderte Alltagsaspekte anführen. So erledigt er den Haushalt in seinem kleinen Eigen heim. Er geht spazieren und liest Zeitungen sowie Fachliteratur (Urk. 8/215/1-24 S. 2). Zu seinen Eltern besteht eine enge Beziehung (Urk. 8/215/34-45 S. 2). An seinem Wohnort kennt er viele Leute und scheut den Kontakt zu seinen Mitmenschen nicht (Urk. 8/215/34-45 S. 3). Er pflegt rege soziale Kontakte und interessiert sich für das Geschehen in der Welt (Urk. 8/215/34-45 S. 39). Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer keiner Psychotherapie unterzieht. Es be steht also eine Diskrepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und Freizeit-verhalt en andererseits. Damit resultiert ein Gesamtbild, welches aus psychiatrischer Sicht nicht auf bedeutende funk tionelle Beeinträchtigungen schliessen lässt. 7.3

Damit ist erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2010 in der bisherigen Tätigkeit um 50 % eingeschränkt ist und für eine angepasste Tätigkeit seit April 2009 zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 % vorliegt. Zusätzlich bestehen operationsbedingt von Mitte Mai bis Mitte Oktober 2010, von Ende März bis Ende Juni 2012, von Mitte Januar bis Ende Mai 2013 und von Ende August 2013 bis Ende Oktober 2013 vollständige Arbeitsunfähigkeiten für jegliche Tä tigkeiten. 7.4

Zu ergänzen bleibt, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids vom 14. Dezember 2015 rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E. 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ende Dezember 2015 einen Schlaganfall erlitten hat (Urk. 1 S. 4), wäre daher höchstens zu berücksichtigen, wenn er Rückschlüsse auf eine frühere Entwicklung zuliesse (Urteil des Bundes gerichts U 415/06 vom 7. September 2007 E. 3). Dies ist jedoch nicht der Fall. 8.

8.1

Vom Beschwerdeführer wird das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen bestritten. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. April 2012 wurde der von der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2010 verfügte Rentenanspruch angepasst. In der Verfügung wurde ein Valideneinkommen von Fr. 30'833.80 angenommen (Urk. 8/123 S. 2). Der vorgenommene Einkommens vergleich wurde vom Beschwerdeführer im vorhergehenden Rechtsmittelver fahren nicht in Frage gestellt und vom Gericht dann auch bestätigt (Urk. 8/149/1-11 S. 9). Vor diesem Hintergrund kann die Höhe des Validenein kommens nicht mehr im zweiten Rechtsgang zum Thema gemacht werden und das Gericht ist an die damalige Beurteilung gebunden (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ), so dass sich weitere Ausführun gen dazu erübrigen. 8.2

Die Rentenverfügung vom 14. Oktober 2010 basierte auf einem Invalidenein kommen von Fr. 72'529.80 (im Jahr 2008; Anforderungsniveau 3), diejenige vom 14. Dezember 2015 auf einem solchen von Fr. 61'776.15 (im Jahr 2011, Anforderungsniveau 4). Selbst wenn dem Einkommensvergleich ein Invaliden einkommen von Fr. 61'776.15 zugrunde gelegt wird, resultiert – auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 – 90 % in einer Verweistätigkeit – kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad.

Davon auszunehmen ist die operationsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von Mitte Januar bis Ende Mai 2013, zumal ansonsten die Arbeits unfähigkeit nicht mehr als drei Monate andauerte. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 29 bis IVV ist ab Januar 2013 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewie sen. Da der Beschwerdeführer anschliessend erneut von Ende August bis Ende Oktober 2013 vollständig arbeitsunfähig war und damit nicht angenommen werden kann, dass die ab Ende Mai 2013 eingetretene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich weiterhin andauern würde (Art. 88a Abs. 2 IVV), ist von einem ununterbrochenen Rentenanspruch bis Ende Januar 2014 auszu gehen (vgl. hierzu ebenfalls Art. 88a Abs. 2 IVV). 8.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2015 insoweit abzuändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dies führt zur teilwei sen Gutheissung der Beschwerde. 9.

9.1

Die Kosten des Verfahren sind auf Fr. 1’000.-- festzulegen (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers – im Streit lag der Rentenanspruch der Jahre 2010 bis 2015 und damit während 72 Monaten, wobei der Rentenanspruch des Versicherten während 13 Monaten besteht – diesem zu 4/5 (Fr. 800.--) und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Fr. 200.--). 9.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine um 4/5 reduzierte Parteientschädigung. Die Entschädigung wird unabhän gig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen (§ 34 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Dezember 2015 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 . -- werden zu 4/5

dem Beschwerdeführer (Fr. 800.--) und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin (Fr. 200.--) auferlegt.

Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roland Zahner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher