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IV.2016.00153

Auch bei IV-Grad 100 % ist Verschlechterung des Gesundheitszustands ein Revisionsgrund. Gutachterwahl nach Zufallsprinzip bei Verlaufsgutachten bei Erstbegutachtungsstelle nicht erforderlich

Zürich SozVersG · 2016-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1960 geborene X.___ meldete sich nach einem Unfall vom 2 0. Februar 1996 ( Sturz von der Treppe auf Schnee; Urk. 7/215 S. 4) am 2. April 1997 unter Hinweis auf Beschwerden am Halswirbel, an den Schulterblättern und am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Wiedereinschulung) an ( Urk. 7/7 S. 5 ) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu (unter anderem Umschulung zum Elektronikverdrahter ; Verfügung vom 2 7. Juli 2001,

Urk. 7/53) und schloss das Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 1 5. Oktober 2002 als erledigt ab (Urk. 7/79).

Nach einem Suizidversuch am 4. November 2002 ( Urk. 7/106/25) ersuchte der Versicherte am 2 8. Januar 2003 in einem Zusatzgesuch um Ausrichtung einer Rente ( Urk. 7/85). Mit Verfügung en vom 9. Juni 2005 sprach ihm die IV-Stelle

ab 1. August 2002 eine Viertelsrente und ab 1. Februar 2003 gestützt auf einen I nvaliditätsg rad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 7/157/1 und 3 ).

Die Ausrichtung einer ganzen Rente wurde mit Mitteilung vom 1 3. Juni 2008 revisionsweise bestätigt ( Urk. 7/181).

Anlässlich des im Sommer 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein ( Expertise vom 3. Juni 2014; Urk. 7/215). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 kündigte sie dem Versicherten an, die Rente aufzuheben, da sich der Gesundheitszustand verändert habe und der Invaliditätsgrad noch 10 % betrage ( Urk. 7/229). Dage gen erhob der Versicherte am 2 0. Januar 2015 Einwand ( Urk. 7/232) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 2 0. März 2015 ( Urk. 7/239). Nac h Rückfragen beim

Y.___ (Urk. 7/240 und Urk. 7/241/3 f.) und Mitteilung vom 2 8. September 2015 ( Urk. 7/244) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 1 4. Dezember 2015 an der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung beim

Y.___

fest (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die Zwischenverfügung vom 1 4. Dezember 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen und die Invalidenrente weiterhin auszurichten, eventu ell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip bestimmen zu lassen. Am 1. März 2016 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die beigelegte n Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienst es RAD ( Urk. 8) . In seiner Replik vom 2 1. März 2016 ( Urk. 12) ergänzte der Beschwerdeführer, dass sich ein allfälliges Verlaufsgutachten auf die psychiatrischen Belange zu beschränken habe, der Gutachter sei einver nehmlich zu bestimmen .

Mit Eingabe vom 1 4. April 2016 ( Urk.

15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik , was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 20. April 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischen verfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und deshalb grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2) . Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_441/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 6.2). 2.2

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.1 und 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungs trägers, eine „ second

opinion ” zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteile des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2 und 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass eine Veränderung des Gesundheitszu standes vorliegen könnte, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Da die Gut achter des Y.___ bereits Kenntnis der Vorakten hätten, sei es sinnvoll, diese mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen. 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 12 ) , sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Ihm sei seiner zeit eine ganze Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen worden. Gemäss Begutachtung habe sich der psychische Zustand nicht verändert, der orthopädische jedoch verschlechtert.

B ei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne die Rente nicht weiter erhöht werden und eine Rentenherabsetzung stehe schon gar nicht zur Diskussion . Eine Begutachtung erübrige sich

( Urk. 1 S. 6 f.) . Dass das Y.___ Kenntnis der Vorakten habe, sei nicht zutref fend, hätten doch den Gutachtern die umfang reichen SUVA-Akten nicht vor gelegen. Die IV-Stelle habe zudem nicht ein Ver laufsgutachten , sondern eine umfassende polydisziplinäre Neubegut achtung vor ge sehen. Eine Gutachterwahl nach dem Zufallsprinzip sei deshalb zwingend ( Urk. 1 S. 7) . Ein allfälliges Ver laufsgutachten habe sich ohnehin auf die psy chiatri schen Belange zu beschrän ken, der Gutachter sei einvernehmlich zu bestimmen ( Urk. 12 S. 2) . 3.3

Nach der Rechtsprechung kann eine versicherte Person zwar nach erstmaliger Mit teilung einer geplanten polydisziplinären Begutachtung unmittelbar Ein wen dungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Ge s ichtspunkten erst im Zeit punkt nach der Bekannt gabe der mit der Begutachtung betrauten Stelle sowie der mit der Begut achtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungs rechten der versic her ten Person genügend Rechnung (BGE 139 V 339).

Die angefochtene Verfügung beinhaltet explizit lediglich die Anordnung einer polydisziplinären Begu t acht u n g im Y.___ . Da es sich jedoch um eine Verlaufs begutachtung handelt , versteht es sich von selbst, dass auch die bisherigen Ärzte mit der Begutachtung betraut werden. Im Weiteren wurde dem Beschwerde führer der Fragenkatalog zugestellt (Urk. 1 S. 5). Damit sind alle zu klärenden Ele mente festgelegt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten und die Sache mate riell zu prüfen ist. 4.

Die mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 gewährte Ausrichtung einer ganzen Rente wurde im Jahre 2008 revisionsweise überprüft und mit Mitteilung vom 1 3. Juni 2008 bestätigt ( Urk. 7/181). Anlässlich der Überprüfung gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich seit ungefähr 2006 verschlimmert, die Änderung bestehe in „Rücken und rechte Bein“ ( Urk. 7/177). Zusätzlich gab der Hausarzt Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2008 an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 200 7. In dieser Zeit habe es keine nennenswerte Befundänderung gegeben. Wahrscheinlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlechtert ( Urk. 7/179). Dem RAD hat die Beschwerdegegnerin diese Doku mente nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Vielmehr teilte sie dem Beschwer deführer mit einer Standardformulierung mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 7/181). Hierbei kann nicht von einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1

hier vor ) gesprochen werden. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vor kehren hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentener hö hung , -herabsetzung oder -aufhebung nicht zu begründen vermögen. Denn der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. Mai 2008 ist sehr knapp gehalten. Ange sichts dieser dürftigen Aktenlagen und in Anbetracht, dass ausschliesslich ein Bericht eines behandelnden Arztes vorlag, hätte es für eine rechtsgenügliche Ab klärung mindestens einer Stellungnahme des RAD bedurft (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Damit kann die ren ten bestätigende Mitteilung vom

13. Juni 2008 nicht Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades sein, sondern vielmehr die ursprünglichen Rentenverfügungen vom

9. Juni 2005 (Urk. 7/157/1) sowie die dieser zugrunde liegenden medizinischen Unter lagen ( vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) . 5 . 5 .1

Die Ärzte der MEDAS A.___

hielten in ihrem im Rahmen der Abklärung beruflicher Massnahmen eingeh o lten Gutachten vom 1 3. November 2000 ( Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 10) : - Status nach Läsion des Nervus

thoracicus

longus rechts mit Musculus

serra tus

anterior -Parese rechts, aktuell ohne erkennbares Defizit - Chronisches scapulothorakales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - muskulärer Dysbalance - Status nach Sturz auf den rechten Ellbogen - Thoracic - outlet -Syndrom rechts mit intermittierender, positionsabhängiger Kompression des Gefäss-Nervenstranges auf H ö he der A r teria

subclavia - Verdacht auf funktionelle Überlagerung

Dazu stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung im Rahmen einer längeren Anpassungsstörung - Status nach Lungentuberkulose 1980, reaktiviert 1987 - Status nach Lymphknoten-Exstirpation supraclavikulär rechts

Ergänzend hielten sie fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Spleisser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Positions wechseln , ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopf arbei ten und ohne Tragen von Lasten mit dem rechten Arm und ohne repetitive Bewegungsabläufe mit dem rechten Arm bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11). 5 .2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem im Rahmen der Neuanmeldung zum Rentenbezug verfassten

Gutachten vom 2. August 2004 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/113): - Rezidivierende angstbetonte depressive Störungen, gegenwärtig mittelgra dige bis schwere Episode mit phasenweise reaktivem Alkoholabusus - Status nach Gefäss-Nerven-Sehnenschnitt am linken Han d gelenk, bisher zwei mal operiert - Chronisch posttraumatisches cervico - thoraco -vertebrales Schmerzsyndrom mit ausgepräg t er funktioneller Schulterbeeinträchtigung rechts und cervico-thoracalen Verspannungszuständen

Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem Datum seines Suizidversuchs zu 30 % und seit der zweiten Operation am Handgelenk (im November 2003 mit nachfolgender Verschlechterung) mit praktischer Sicherheit zu 0 % arbeitsfähig sei. 5 .3

Dr. med. C.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Spezialarzt Neurologie FMH, und Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom

Y.___ stellten in ihrem anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens verfassten Gutachten s vom 3. Juni 2014 ( Urk. 7/215) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 56): - Cervicobrachialgie rechts bei Diskushernie C4-7 mit mässiger Unkarthrose C4/5, Osteochondrose C5-7 sowie mässiger os t eodisk a ler

Foraminalstenose C4/5 rechtsbetont, Rezessalstenose C5/6 und C6/7 beidseits - Lumboischialgie rechts bei medianer Diskushernie L5 /S 1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links mehr als rechts - Rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressi ven Episoden , bestehend seit etwa 2002 - Rezidivierende Panikstörungen mit Agoraphobie, bestehend seit etwa 1998 - Traumatische Läsion des Nervus

medianus links nach Schnittverletzung in sui zidaler Absicht 11/2002

Dazu nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): - Fragliche proximale Plantarfaszienansatztendinitis rechts - Fusswurzelschmerzen links bei überhöhtem Längsgewölbe - Präadipositas - Akzentuierte emoti onal instabile reizbare Persönl i c hkeitszüge - Zustand nach psychischer Störung durch Alkohol mit s chädlichem Gebrauch, bestehend v o n etwa 2002 bis 2004 - Pseudoradikuläres Schulter-Arm-Syndrom rechts, kein Anhalt für ein neuro ge nes Thoracic - outlet -Syndrom - Status nach traumatischer Parese des Musculus

serratus

anterior nach sturz be dingter Läsion des rechten Nervus

thoracicus

longus am 10. Februar 1996 ohne funktionell relevante klinische Residuen - Nikotinabusus - Arterielle Hypertonie - Status nach Lungentuberkulose

Ergänzend führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2002 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidens adaptierten Tätigkeit sei er ab Dezember 2002 voll arbeitsfähig gewesen. Seit Juni 2008 betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnose noch 60 % (S. 57). Den diagnostischen Einschätzungen von Dr. B.___ bezüglich psychiatrischer Beschwerden könne zwar zugestimmt werden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne Berücksichtigung der körperli chen Beschwer den erscheine hingegen ret rospektiv nicht nachvoll zieh bar

(S.

32 ). 5 .4

Im Bericht der G.___ vom 1 7. März 2015 ( Urk. 7/238/5-12)

w u rden folgende Diagnosen gestellt ( S. 3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome - Agoraphobie: Mit Panikstörung - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und (vulnera bel-) narzisstischen Anteilen - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen - Thoracic - outlet -Syndrom rechts bei Zustand nach Sturz auf rechten Arm mit residueller

Thoracicus

longus -Läsion mit Scapula

alata - Neue Läsion im Bereich des rechten Handgelenkes mit ausgeprägten Schmer zen als Unfallfolge - Traumatische Läsion des Nervus

medianus links nach Schnittverletzung in suizidaler Absicht 11/2002 - Panvertebralsyndrom mit therapieresistenten Schmerzen in der Nacken-/ Trapeziusmuskulatur rechts bei Gefässkompression der Arteria

subclavia in Abduktion - Hypästhesie im Bereich beider Hände - Schmerzen im Bereich beider Beine mit Betonung der Sprunggelenke beid seits, Verdacht auf Claudicatio

spinalis - Idiopathische Gicht: Knöchel und Fuss (Fusswurzel, Mittelfuss, Zehen, Sprung gelenk, sonstige Gelenke des Fusses) - Fettleber (fettige Degeneration), andernorts nicht klassifiziert, DD äthylto xisch bei Zustand nach Alkoholabhängigkeit - Essentielle Hypertonie - Zustand nach ausgedehnter pleuro -pulmonaler Tuberkulose, im Kindesalter Halslymphknoten-Tuberkulose, 1980 Lungen-Tuberkulose, 3-monatige Behand lung mit Dreifachkombination, 1987 Reaktivierung linker Oberlap pen , 7-monatige Therapie, 1993 Reaktivierung linker Oberlappen, 6-mona tige Therapie

Dazu führ t en Dr. med. H.___ , Oberarzt, und Dr. med. I.___ , Assistenz arzt,

aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1 5. Mai 2014 in ihrer ambu lanten psychiatrischen Betreuung befinde. Es fänden regelmässige psy chiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen in ungefähr zweiwöchentlichen Abständen statt. Es seien neue Beschwerden im Bereich des rechten Handge lenks als späte Unfallfolge mit Notwendigkeit einer Ruhigstellun g durch Orthese und ausgeprägte Schmerzen bei Bewegung sowie eine im letzten Jahr neu diagnostizierte chronisch rezidivierende Gichterkrankung aufgetreten. Diese hätten zur weiteren Chronifizierung der depressiven Symptome beigetragen ( S.

1 f. ) . Es sei nicht nur eine mittelgradige , sondern eine schwere depressive Stö rung zu diagnostizieren, wobei entweder die Gutachter de s

Y.___ die Sympto matik unterschätzt hätten oder sich die depressive Symptomatik seit der Begut achtung verschlechtert habe .

Der Beschwerdeführer sei heute zu 100 % arbeits unfähig ( S. 5 ).

6.

6.1

Der Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten verfügung (vgl. E. 5 .1 und 5 .2 hiervor) mit demjenigen anlässlich der Beguta chtung durch das Y.___ (vgl. E. 5 .3 hiervor) zeigt eine eindeutige Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht. So find en sich erhebliche neue Diagnosen, namentlich Diskushernien auf mehreren Ebe nen, zum Teil mit Nervenwurzelkontakt. Dass die Ärzte eine seit 2002 unverän derte Arbeitsfähigkeit aus organischer Sicht beschrieben (E. 5.3), ändert hieran nichts. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6 .2 6. 2.1

Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsbe rechtigung frei überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt. So konnte im Revisionsverfahren eines Versicherten, des sen Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, auch die Höhe des Validen einkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17.

November 2011 E.

4.3 mit Hinweis auf Urteil I 652/00

vom 1 2. März 2002 und 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso ist nach einer Status änderung die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit zulässig ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_882/2010 vom 1 5. April 2011) , selbst wenn sich der Gesund heitszustand nicht verändert ha t . Damit ist auch die Aufhebung einer ursprünglich zugespro chenen Rente denkbar , wenn sich die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten trotz Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ver bessert hat (BGE 141 V 9 E. 6.4) . 6 .2.2

Vorliegend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unstr e itig verschlechtert. Ein Revisionsgrund liegt damit vor. Es ist demnach zulässig, auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung - vorliegend die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers - frei zu üb erprüfen. Eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht ausgeschlossen, auch nicht, wenn - wie vorliegend - die ursprüngliche Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gesprochen wurde. Ebenso wenig ist damit ausgeschlossen, die ursprünglich zugesprochene Invalidenrente trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes herabzusetzen oder aufzuhe ben. 6 .3

Die Beschwerdegegnerin holte

demnach beim Y.___ zu Recht ein Gutachten ein, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zu ermitteln. Knapp ein Jahr nach dem Y.___ -Gutachten kam die G.___ im Bericht vom 17. März 2015 zum Schluss, der psychische und der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung verschlechtert, so dass er heute auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeit sfähig sei (vgl. E. 5 .4

hiervor ). Dem Austrittsbericht der J.___ vom 4. Dezember 2014, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1 6. Oktober bis 1 1. November 2014 hospitalisiert war, lässt sich dasselbe ent nehmen ( Urk. 7/238/1-4). Der RAD schlug gestützt darauf die Einholung ein es Verlaufsgutachten s vor. Dies ist nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdegeg nerin doch den rechtserheblichen Sachverhalt durch die in ihrem Ermessen liegenden Mittel abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2013 vom 12. Juli 2013 E. 3.2.1) und damit auch allfälligen massgeblichen Verschlechterungen des Gesundheits zustandes nachzugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 1 4. September 2009

E. 4.3).

Der Beschwerdeführer bestritt denn auch lediglich das Vorliegen eines Revisionsgrundes, nicht hingegen die Notwendig keit zusätzlicher medizinischer Abklärungen bei Bejahung eines solchen. 6 .4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhielt , ist das Einholen einer „ second

opinion “ nicht zulässig (vgl. E. 2.2

hiervor ). Vorliegend beabsichtigt die Beschwer degegnerin jedoch nicht eine umfassende Neubegutachtung, sondern das Einholen eines Verlaufsgutacht en s . Die Stellungnahme des RAD ( Urk. 8 S. 4 ), die ergänzende Fragestellung ( Urk. 7/242/3) und

die Mitteil ungen (Urk. 7/244 und Urk. 7/246) beziehungsweise die Verfügung der Beschwerde gegnerin ( Urk.

2) handeln stets von einer Verlaufsbegutachtung. Dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterfragen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 vorgesehen hat, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ändert daran nichts . 6 .5

D ie Beschwerdegegnerin beabsichtigt , nicht nur ein monodisziplinäres psychiatri sches, sondern ein umfassendes polydisziplinäres Verlaufsgutachten einzuholen . Dies ist nicht zu beanstanden , hat sich doch gemäss Bericht der G.___

vom 17. März 2015 (Urk. 7/238/5-12) nicht nur der psychische, sondern auch der körperliche

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Dr. D.___

vom

Y.___ empfahl zwar lediglich eine psychiatrische Nachuntersu chung (U rk. 7/241/4). Die Beschwerde gegn erin hatte ihn jedoch nicht aufgefor dert, Stellung zu nehmen , in welchen Disziplinen eine solche erforderlich sein könnte. Aus seiner Empfehlung lässt sich damit nichts zu Gunsten eines ledig lich monodisziplinären Verlaufsgutachtens ableiten. Ohnehin liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, in welchen Fachgebieten sie weitere medizi nische Abklärungen tätigt. Gründe für ein Eingreifen in dieses Ermessen sind vorliegend keine ersichtlich. 6 . 6

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Gutachterstelle sei nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen.

E s t reffe nicht zu , dass das

Y.___ Kenntnis der Vorakten habe , hätten doch den Gutachtern

die SUVA-Akten n icht vorgelegen. Die massgeblichen Unfallakten standen

jedoch den Gutachtern d er MEDAS A.___

zur Verfügung (Gutachten vom 13. November 2000; Urk. 7/32 S. 1 f.)

m it de r en Folgerungen sich die Gutachter de s

Y.___ ausei nander setzten . Den Gutachtern de s

Y.___ lagen zudem auch die wesentlichen Arztberichte aus der Zeit des Unfalls vom 2 0. Februar 1996 v or (Urk. 7/215 S.

15 , Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 7/5 ).

Der Beschwerdeführer legte weder dar, welche Akten zusätzlich hätten beigezo gen werden müssen, noch inwiefern diese am Ergebnis des Gutachtens etwas geändert

hätten . Dies ist denn auch nicht die streitentscheidende Frage. Rele vant ist vielmehr, dass der Umstand,

d ass den Gutachtern des Y.___ die voll ständigen SUVA-Akten nicht physisch vorlagen, nicht gegen das Einholen eines Verlaufsgutachtens bei ihnen

spricht .

Diesbezüglich ist zudem auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, gemäss welcher es als sinnvoll erachtet wird, die Gutachterstelle, die sich bereits mit dem Beschwerdeführer befasst hat, zur Entwicklung des Beschwerdebilds und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E.

7.2.2 und Urteile des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 4.3 und 9C_441/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_103 2/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1 ). Wie bereits dargelegt, handelt es sich vorliegend nicht um die (ungerechtfertigte) Einholung einer Zweitmeinung, was schon dar aus erhellt, dass die vorbefassten und nicht neue Ärzte mit der Begutachtung betraut werden. Es ist mithin nicht angezeigt , eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit dem Verlaufsgutachten zu beauftragen , zumal das Y.___ bereits z ufallsbasiert ausgewählt wurde ( Urk. 7/206-207). 6 . 7

Weder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass ihm die Verlaufsbegutachtung nicht zumutbar wäre. Aufgrund des möglicher weise veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich ein e solche als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG . Die Beschwerdegegnerin hielt

somit zu Recht an der polydisziplinären Verlaufsbe gutachtung durch das Y.___

fest . D ie Beschwerde ist damit abzuweisen . 7 .

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistun gen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abwei chung von Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )

- gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der 1960 geborene X.___ meldete sich nach einem Unfall vom

E. 2 0. Februar 1996 ( Sturz von der Treppe auf Schnee; Urk. 7/215 S. 4) am 2. April 1997 unter Hinweis auf Beschwerden am Halswirbel, an den Schulterblättern und am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Wiedereinschulung) an ( Urk. 7/7 S.

E. 2.1 Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsbe rechtigung frei überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt. So konnte im Revisionsverfahren eines Versicherten, des sen Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, auch die Höhe des Validen einkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17.

November 2011 E.

4.3 mit Hinweis auf Urteil I 652/00

vom 1 2. März 2002 und 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso ist nach einer Status änderung die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit zulässig ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_882/2010 vom 1 5. April 2011) , selbst wenn sich der Gesund heitszustand nicht verändert ha t . Damit ist auch die Aufhebung einer ursprünglich zugespro chenen Rente denkbar , wenn sich die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten trotz Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ver bessert hat (BGE 141 V 9 E. 6.4) . 6 .2.2

Vorliegend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unstr e itig verschlechtert. Ein Revisionsgrund liegt damit vor. Es ist demnach zulässig, auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung - vorliegend die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers - frei zu üb erprüfen. Eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht ausgeschlossen, auch nicht, wenn - wie vorliegend - die ursprüngliche Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gesprochen wurde. Ebenso wenig ist damit ausgeschlossen, die ursprünglich zugesprochene Invalidenrente trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes herabzusetzen oder aufzuhe ben. 6 .3

Die Beschwerdegegnerin holte

demnach beim Y.___ zu Recht ein Gutachten ein, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zu ermitteln. Knapp ein Jahr nach dem Y.___ -Gutachten kam die G.___ im Bericht vom 17. März 2015 zum Schluss, der psychische und der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung verschlechtert, so dass er heute auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeit sfähig sei (vgl. E. 5 .4

hiervor ). Dem Austrittsbericht der J.___ vom 4. Dezember 2014, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1 6. Oktober bis 1 1. November 2014 hospitalisiert war, lässt sich dasselbe ent nehmen ( Urk. 7/238/1-4). Der RAD schlug gestützt darauf die Einholung ein es Verlaufsgutachten s vor. Dies ist nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdegeg nerin doch den rechtserheblichen Sachverhalt durch die in ihrem Ermessen liegenden Mittel abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2013 vom 12. Juli 2013 E. 3.2.1) und damit auch allfälligen massgeblichen Verschlechterungen des Gesundheits zustandes nachzugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 1 4. September 2009

E. 4.3).

Der Beschwerdeführer bestritt denn auch lediglich das Vorliegen eines Revisionsgrundes, nicht hingegen die Notwendig keit zusätzlicher medizinischer Abklärungen bei Bejahung eines solchen. 6 .4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhielt , ist das Einholen einer „ second

opinion “ nicht zulässig (vgl. E. 2.2

hiervor ). Vorliegend beabsichtigt die Beschwer degegnerin jedoch nicht eine umfassende Neubegutachtung, sondern das Einholen eines Verlaufsgutacht en s . Die Stellungnahme des RAD ( Urk. 8 S. 4 ), die ergänzende Fragestellung ( Urk. 7/242/3) und

die Mitteil ungen (Urk. 7/244 und Urk. 7/246) beziehungsweise die Verfügung der Beschwerde gegnerin ( Urk.

2) handeln stets von einer Verlaufsbegutachtung. Dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterfragen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 vorgesehen hat, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ändert daran nichts . 6 .5

D ie Beschwerdegegnerin beabsichtigt , nicht nur ein monodisziplinäres psychiatri sches, sondern ein umfassendes polydisziplinäres Verlaufsgutachten einzuholen . Dies ist nicht zu beanstanden , hat sich doch gemäss Bericht der G.___

vom 17. März 2015 (Urk. 7/238/5-12) nicht nur der psychische, sondern auch der körperliche

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Dr. D.___

vom

Y.___ empfahl zwar lediglich eine psychiatrische Nachuntersu chung (U rk. 7/241/4). Die Beschwerde gegn erin hatte ihn jedoch nicht aufgefor dert, Stellung zu nehmen , in welchen Disziplinen eine solche erforderlich sein könnte. Aus seiner Empfehlung lässt sich damit nichts zu Gunsten eines ledig lich monodisziplinären Verlaufsgutachtens ableiten. Ohnehin liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, in welchen Fachgebieten sie weitere medizi nische Abklärungen tätigt. Gründe für ein Eingreifen in dieses Ermessen sind vorliegend keine ersichtlich. 6 . 6

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Gutachterstelle sei nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen.

E s t reffe nicht zu , dass das

Y.___ Kenntnis der Vorakten habe , hätten doch den Gutachtern

die SUVA-Akten n icht vorgelegen. Die massgeblichen Unfallakten standen

jedoch den Gutachtern d er MEDAS A.___

zur Verfügung (Gutachten vom 13. November 2000; Urk. 7/32 S. 1 f.)

m it de r en Folgerungen sich die Gutachter de s

Y.___ ausei nander setzten . Den Gutachtern de s

Y.___ lagen zudem auch die wesentlichen Arztberichte aus der Zeit des Unfalls vom 2 0. Februar 1996 v or (Urk. 7/215 S.

E. 2.2 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.1 und 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungs trägers, eine „ second

opinion ” zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteile des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2 und 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass eine Veränderung des Gesundheitszu standes vorliegen könnte, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Da die Gut achter des Y.___ bereits Kenntnis der Vorakten hätten, sei es sinnvoll, diese mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen. 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk.

E. 5 ) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu (unter anderem Umschulung zum Elektronikverdrahter ; Verfügung vom 2 7. Juli 2001,

Urk. 7/53) und schloss das Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 1 5. Oktober 2002 als erledigt ab (Urk. 7/79).

Nach einem Suizidversuch am 4. November 2002 ( Urk. 7/106/25) ersuchte der Versicherte am 2 8. Januar 2003 in einem Zusatzgesuch um Ausrichtung einer Rente ( Urk. 7/85). Mit Verfügung en vom 9. Juni 2005 sprach ihm die IV-Stelle

ab 1. August 2002 eine Viertelsrente und ab 1. Februar 2003 gestützt auf einen I nvaliditätsg rad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 7/157/1 und 3 ).

Die Ausrichtung einer ganzen Rente wurde mit Mitteilung vom 1 3. Juni 2008 revisionsweise bestätigt ( Urk. 7/181).

Anlässlich des im Sommer 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein ( Expertise vom 3. Juni 2014; Urk. 7/215). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 kündigte sie dem Versicherten an, die Rente aufzuheben, da sich der Gesundheitszustand verändert habe und der Invaliditätsgrad noch

E. 10 % betrage ( Urk. 7/229). Dage gen erhob der Versicherte am 2 0. Januar 2015 Einwand ( Urk. 7/232) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 2 0. März 2015 ( Urk. 7/239). Nac h Rückfragen beim

Y.___ (Urk. 7/240 und Urk. 7/241/3 f.) und Mitteilung vom 2 8. September 2015 ( Urk. 7/244) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 1 4. Dezember 2015 an der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung beim

Y.___

fest (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die Zwischenverfügung vom 1 4. Dezember 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen und die Invalidenrente weiterhin auszurichten, eventu ell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip bestimmen zu lassen. Am 1. März 2016 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die beigelegte n Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienst es RAD ( Urk. 8) . In seiner Replik vom 2 1. März 2016 ( Urk. 12) ergänzte der Beschwerdeführer, dass sich ein allfälliges Verlaufsgutachten auf die psychiatrischen Belange zu beschränken habe, der Gutachter sei einver nehmlich zu bestimmen .

Mit Eingabe vom 1 4. April 2016 ( Urk.

15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik , was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 20. April 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischen verfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und deshalb grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2) . Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.

E. 12 S. 2) . 3.3

Nach der Rechtsprechung kann eine versicherte Person zwar nach erstmaliger Mit teilung einer geplanten polydisziplinären Begutachtung unmittelbar Ein wen dungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Ge s ichtspunkten erst im Zeit punkt nach der Bekannt gabe der mit der Begutachtung betrauten Stelle sowie der mit der Begut achtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungs rechten der versic her ten Person genügend Rechnung (BGE 139 V 339).

Die angefochtene Verfügung beinhaltet explizit lediglich die Anordnung einer polydisziplinären Begu t acht u n g im Y.___ . Da es sich jedoch um eine Verlaufs begutachtung handelt , versteht es sich von selbst, dass auch die bisherigen Ärzte mit der Begutachtung betraut werden. Im Weiteren wurde dem Beschwerde führer der Fragenkatalog zugestellt (Urk. 1 S. 5). Damit sind alle zu klärenden Ele mente festgelegt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten und die Sache mate riell zu prüfen ist. 4.

Die mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 gewährte Ausrichtung einer ganzen Rente wurde im Jahre 2008 revisionsweise überprüft und mit Mitteilung vom 1 3. Juni 2008 bestätigt ( Urk. 7/181). Anlässlich der Überprüfung gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich seit ungefähr 2006 verschlimmert, die Änderung bestehe in „Rücken und rechte Bein“ ( Urk. 7/177). Zusätzlich gab der Hausarzt Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2008 an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 200 7. In dieser Zeit habe es keine nennenswerte Befundänderung gegeben. Wahrscheinlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlechtert ( Urk. 7/179). Dem RAD hat die Beschwerdegegnerin diese Doku mente nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Vielmehr teilte sie dem Beschwer deführer mit einer Standardformulierung mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 7/181). Hierbei kann nicht von einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1

hier vor ) gesprochen werden. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vor kehren hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentener hö hung , -herabsetzung oder -aufhebung nicht zu begründen vermögen. Denn der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. Mai 2008 ist sehr knapp gehalten. Ange sichts dieser dürftigen Aktenlagen und in Anbetracht, dass ausschliesslich ein Bericht eines behandelnden Arztes vorlag, hätte es für eine rechtsgenügliche Ab klärung mindestens einer Stellungnahme des RAD bedurft (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Damit kann die ren ten bestätigende Mitteilung vom

13. Juni 2008 nicht Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades sein, sondern vielmehr die ursprünglichen Rentenverfügungen vom

9. Juni 2005 (Urk. 7/157/1) sowie die dieser zugrunde liegenden medizinischen Unter lagen ( vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) . 5 . 5 .1

Die Ärzte der MEDAS A.___

hielten in ihrem im Rahmen der Abklärung beruflicher Massnahmen eingeh o lten Gutachten vom 1 3. November 2000 ( Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 10) : - Status nach Läsion des Nervus

thoracicus

longus rechts mit Musculus

serra tus

anterior -Parese rechts, aktuell ohne erkennbares Defizit - Chronisches scapulothorakales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - muskulärer Dysbalance - Status nach Sturz auf den rechten Ellbogen - Thoracic - outlet -Syndrom rechts mit intermittierender, positionsabhängiger Kompression des Gefäss-Nervenstranges auf H ö he der A r teria

subclavia - Verdacht auf funktionelle Überlagerung

Dazu stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung im Rahmen einer längeren Anpassungsstörung - Status nach Lungentuberkulose 1980, reaktiviert 1987 - Status nach Lymphknoten-Exstirpation supraclavikulär rechts

Ergänzend hielten sie fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Spleisser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Positions wechseln , ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopf arbei ten und ohne Tragen von Lasten mit dem rechten Arm und ohne repetitive Bewegungsabläufe mit dem rechten Arm bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11). 5 .2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem im Rahmen der Neuanmeldung zum Rentenbezug verfassten

Gutachten vom 2. August 2004 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/113): - Rezidivierende angstbetonte depressive Störungen, gegenwärtig mittelgra dige bis schwere Episode mit phasenweise reaktivem Alkoholabusus - Status nach Gefäss-Nerven-Sehnenschnitt am linken Han d gelenk, bisher zwei mal operiert - Chronisch posttraumatisches cervico - thoraco -vertebrales Schmerzsyndrom mit ausgepräg t er funktioneller Schulterbeeinträchtigung rechts und cervico-thoracalen Verspannungszuständen

Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem Datum seines Suizidversuchs zu 30 % und seit der zweiten Operation am Handgelenk (im November 2003 mit nachfolgender Verschlechterung) mit praktischer Sicherheit zu 0 % arbeitsfähig sei. 5 .3

Dr. med. C.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Spezialarzt Neurologie FMH, und Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom

Y.___ stellten in ihrem anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens verfassten Gutachten s vom 3. Juni 2014 ( Urk. 7/215) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 56): - Cervicobrachialgie rechts bei Diskushernie C4-7 mit mässiger Unkarthrose C4/5, Osteochondrose C5-7 sowie mässiger os t eodisk a ler

Foraminalstenose C4/5 rechtsbetont, Rezessalstenose C5/6 und C6/7 beidseits - Lumboischialgie rechts bei medianer Diskushernie L5 /S 1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links mehr als rechts - Rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressi ven Episoden , bestehend seit etwa 2002 - Rezidivierende Panikstörungen mit Agoraphobie, bestehend seit etwa 1998 - Traumatische Läsion des Nervus

medianus links nach Schnittverletzung in sui zidaler Absicht 11/2002

Dazu nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): - Fragliche proximale Plantarfaszienansatztendinitis rechts - Fusswurzelschmerzen links bei überhöhtem Längsgewölbe - Präadipositas - Akzentuierte emoti onal instabile reizbare Persönl i c hkeitszüge - Zustand nach psychischer Störung durch Alkohol mit s chädlichem Gebrauch, bestehend v o n etwa 2002 bis 2004 - Pseudoradikuläres Schulter-Arm-Syndrom rechts, kein Anhalt für ein neuro ge nes Thoracic - outlet -Syndrom - Status nach traumatischer Parese des Musculus

serratus

anterior nach sturz be dingter Läsion des rechten Nervus

thoracicus

longus am 10. Februar 1996 ohne funktionell relevante klinische Residuen - Nikotinabusus - Arterielle Hypertonie - Status nach Lungentuberkulose

Ergänzend führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2002 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidens adaptierten Tätigkeit sei er ab Dezember 2002 voll arbeitsfähig gewesen. Seit Juni 2008 betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnose noch 60 % (S. 57). Den diagnostischen Einschätzungen von Dr. B.___ bezüglich psychiatrischer Beschwerden könne zwar zugestimmt werden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne Berücksichtigung der körperli chen Beschwer den erscheine hingegen ret rospektiv nicht nachvoll zieh bar

(S.

32 ). 5 .4

Im Bericht der G.___ vom 1 7. März 2015 ( Urk. 7/238/5-12)

w u rden folgende Diagnosen gestellt ( S. 3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome - Agoraphobie: Mit Panikstörung - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und (vulnera bel-) narzisstischen Anteilen - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen - Thoracic - outlet -Syndrom rechts bei Zustand nach Sturz auf rechten Arm mit residueller

Thoracicus

longus -Läsion mit Scapula

alata - Neue Läsion im Bereich des rechten Handgelenkes mit ausgeprägten Schmer zen als Unfallfolge - Traumatische Läsion des Nervus

medianus links nach Schnittverletzung in suizidaler Absicht 11/2002 - Panvertebralsyndrom mit therapieresistenten Schmerzen in der Nacken-/ Trapeziusmuskulatur rechts bei Gefässkompression der Arteria

subclavia in Abduktion - Hypästhesie im Bereich beider Hände - Schmerzen im Bereich beider Beine mit Betonung der Sprunggelenke beid seits, Verdacht auf Claudicatio

spinalis - Idiopathische Gicht: Knöchel und Fuss (Fusswurzel, Mittelfuss, Zehen, Sprung gelenk, sonstige Gelenke des Fusses) - Fettleber (fettige Degeneration), andernorts nicht klassifiziert, DD äthylto xisch bei Zustand nach Alkoholabhängigkeit - Essentielle Hypertonie - Zustand nach ausgedehnter pleuro -pulmonaler Tuberkulose, im Kindesalter Halslymphknoten-Tuberkulose, 1980 Lungen-Tuberkulose, 3-monatige Behand lung mit Dreifachkombination, 1987 Reaktivierung linker Oberlap pen , 7-monatige Therapie, 1993 Reaktivierung linker Oberlappen, 6-mona tige Therapie

Dazu führ t en Dr. med. H.___ , Oberarzt, und Dr. med. I.___ , Assistenz arzt,

aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1 5. Mai 2014 in ihrer ambu lanten psychiatrischen Betreuung befinde. Es fänden regelmässige psy chiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen in ungefähr zweiwöchentlichen Abständen statt. Es seien neue Beschwerden im Bereich des rechten Handge lenks als späte Unfallfolge mit Notwendigkeit einer Ruhigstellun g durch Orthese und ausgeprägte Schmerzen bei Bewegung sowie eine im letzten Jahr neu diagnostizierte chronisch rezidivierende Gichterkrankung aufgetreten. Diese hätten zur weiteren Chronifizierung der depressiven Symptome beigetragen ( S.

1 f. ) . Es sei nicht nur eine mittelgradige , sondern eine schwere depressive Stö rung zu diagnostizieren, wobei entweder die Gutachter de s

Y.___ die Sympto matik unterschätzt hätten oder sich die depressive Symptomatik seit der Begut achtung verschlechtert habe .

Der Beschwerdeführer sei heute zu 100 % arbeits unfähig ( S. 5 ).

6.

6.1

Der Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten verfügung (vgl. E. 5 .1 und 5 .2 hiervor) mit demjenigen anlässlich der Beguta chtung durch das Y.___ (vgl. E. 5 .3 hiervor) zeigt eine eindeutige Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht. So find en sich erhebliche neue Diagnosen, namentlich Diskushernien auf mehreren Ebe nen, zum Teil mit Nervenwurzelkontakt. Dass die Ärzte eine seit 2002 unverän derte Arbeitsfähigkeit aus organischer Sicht beschrieben (E. 5.3), ändert hieran nichts. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6 .2 6.

E. 15 , Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 7/5 ).

Der Beschwerdeführer legte weder dar, welche Akten zusätzlich hätten beigezo gen werden müssen, noch inwiefern diese am Ergebnis des Gutachtens etwas geändert

hätten . Dies ist denn auch nicht die streitentscheidende Frage. Rele vant ist vielmehr, dass der Umstand,

d ass den Gutachtern des Y.___ die voll ständigen SUVA-Akten nicht physisch vorlagen, nicht gegen das Einholen eines Verlaufsgutachtens bei ihnen

spricht .

Diesbezüglich ist zudem auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, gemäss welcher es als sinnvoll erachtet wird, die Gutachterstelle, die sich bereits mit dem Beschwerdeführer befasst hat, zur Entwicklung des Beschwerdebilds und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E.

7.2.2 und Urteile des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 4.3 und 9C_441/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_103 2/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1 ). Wie bereits dargelegt, handelt es sich vorliegend nicht um die (ungerechtfertigte) Einholung einer Zweitmeinung, was schon dar aus erhellt, dass die vorbefassten und nicht neue Ärzte mit der Begutachtung betraut werden. Es ist mithin nicht angezeigt , eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit dem Verlaufsgutachten zu beauftragen , zumal das Y.___ bereits z ufallsbasiert ausgewählt wurde ( Urk. 7/206-207). 6 . 7

Weder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass ihm die Verlaufsbegutachtung nicht zumutbar wäre. Aufgrund des möglicher weise veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich ein e solche als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG . Die Beschwerdegegnerin hielt

somit zu Recht an der polydisziplinären Verlaufsbe gutachtung durch das Y.___

fest . D ie Beschwerde ist damit abzuweisen . 7 .

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistun gen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abwei chung von Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )

- gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Dispositiv
  1. Der 1960 geborene X.___ meldete sich nach einem Unfall vom 2
  2. Februar 1996 ( Sturz von der Treppe auf Schnee; Urk.  7/215 S. 4) am
  3. April 1997 unter Hinweis auf Beschwerden am Halswirbel, an den Schulterblättern und am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Wiedereinschulung) an ( Urk.  7/7 S. 5 ) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu (unter anderem Umschulung zum Elektronikverdrahter ; Verfügung vom 2
  4. Juli 2001, Urk.  7/53) und schloss das Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 1
  5. Oktober 2002 als erledigt ab (Urk. 7/79).      Nach einem Suizidversuch am
  6. November 2002 ( Urk.  7/106/25) ersuchte der Versicherte am 2
  7. Januar 2003 in einem Zusatzgesuch um Ausrichtung einer Rente ( Urk.  7/85). Mit Verfügung en vom 9. Juni 2005 sprach ihm die IV-Stelle ab
  8. August 2002 eine Viertelsrente und ab
  9. Februar 2003 gestützt auf einen I nvaliditätsg rad von 100  % eine ganze Rente zu ( Urk.  7/157/1 und 3 ).      Die Ausrichtung einer ganzen Rente wurde mit Mitteilung vom 1
  10. Juni 2008 revisionsweise bestätigt ( Urk.  7/181).      Anlässlich des im Sommer 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein ( Expertise vom
  11. Juni 2014; Urk.  7/215). Mit Vorbescheid vom
  12. Januar 2015 kündigte sie dem Versicherten an, die Rente aufzuheben, da sich der Gesundheitszustand verändert habe und der Invaliditätsgrad noch 10  % betrage ( Urk.  7/229). Dage gen erhob der Versicherte am 2
  13. Januar 2015 Einwand ( Urk.  7/232) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 2
  14. März 2015 ( Urk.  7/239). Nac h Rückfragen beim Y.___ (Urk.  7/240 und Urk.  7/241/3 f.) und Mitteilung vom 2
  15. September 2015 ( Urk.  7/244) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 1
  16. Dezember 2015 an der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung beim Y.___ fest (Urk.  2 ).
  17. Dagegen erhob der Versicherte am
  18. Februar 2016 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, die Zwischenverfügung vom 1
  19. Dezember 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen und die Invalidenrente weiterhin auszurichten, eventu ell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip bestimmen zu lassen. Am
  20. März 2016 ( Urk.  6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die beigelegte n Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienst es RAD ( Urk.  8) . In seiner Replik vom 2
  21. März 2016 ( Urk.  12) ergänzte der Beschwerdeführer, dass sich ein allfälliges Verlaufsgutachten auf die psychiatrischen Belange zu beschränken habe, der Gutachter sei einver nehmlich zu bestimmen . Mit Eingabe vom 1
  22. April 2016 ( Urk.  15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik , was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 20. April 2016 mitgeteilt wurde ( Urk.  16). Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. Bei der angefochtenen Verfügung (Urk.  2) handelt es sich um eine Zwischen verfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und deshalb grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2) . Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
  24. 2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  25. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
  26. 1 mit Hinweisen). Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2
  27. März 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_441/2012 vom 2
  28. Juli 2013 E. 6.2). 2.2      Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.1 und 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungs trägers, eine „ second opinion ” zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteile des Bundesgerichts U 571/06 vom 2
  29. Mai 2007 E. 4.2 und 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3 .      3 .1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung vom 1
  30. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass eine Veränderung des Gesundheitszu standes vorliegen könnte, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Da die Gut achter des Y.___ bereits Kenntnis der Vorakten hätten, sei es sinnvoll, diese mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen. 3 .2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk.  12 ) , sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Ihm sei seiner zeit eine ganze Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100  % zugesprochen worden. Gemäss Begutachtung habe sich der psychische Zustand nicht verändert, der orthopädische jedoch verschlechtert. B ei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne die Rente nicht weiter erhöht werden und eine Rentenherabsetzung stehe schon gar nicht zur Diskussion . Eine Begutachtung erübrige sich ( Urk.  1 S. 6 f.) . Dass das Y.___ Kenntnis der Vorakten habe, sei nicht zutref fend, hätten doch den Gutachtern die umfang reichen SUVA-Akten nicht vor gelegen. Die IV-Stelle habe zudem nicht ein Ver laufsgutachten , sondern eine umfassende polydisziplinäre Neubegut achtung vor ge sehen. Eine Gutachterwahl nach dem Zufallsprinzip sei deshalb zwingend ( Urk.  1 S. 7) . Ein allfälliges Ver laufsgutachten habe sich ohnehin auf die psy chiatri schen Belange zu beschrän ken, der Gutachter sei einvernehmlich zu bestimmen ( Urk.  12 S. 2) . 3.3      Nach der Rechtsprechung kann eine versicherte Person zwar nach erstmaliger Mit teilung einer geplanten polydisziplinären Begutachtung unmittelbar Ein wen dungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Ge s ichtspunkten erst im Zeit punkt nach der Bekannt gabe der mit der Begutachtung betrauten Stelle sowie der mit der Begut achtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungs rechten der versic her ten Person genügend Rechnung (BGE 139 V 339).      Die angefochtene Verfügung beinhaltet explizit lediglich die Anordnung einer polydisziplinären Begu t acht u n g im Y.___ . Da es sich jedoch um eine Verlaufs begutachtung handelt , versteht es sich von selbst, dass auch die bisherigen Ärzte mit der Begutachtung betraut werden. Im Weiteren wurde dem Beschwerde führer der Fragenkatalog zugestellt (Urk. 1 S. 5). Damit sind alle zu klärenden Ele mente festgelegt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten und die Sache mate riell zu prüfen ist.
  31. Die mit Verfügungen vom
  32. Juni 2005 gewährte Ausrichtung einer ganzen Rente wurde im Jahre 2008 revisionsweise überprüft und mit Mitteilung vom 1
  33. Juni 2008 bestätigt ( Urk.  7/181). Anlässlich der Überprüfung gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich seit ungefähr 2006 verschlimmert, die Änderung bestehe in „Rücken und rechte Bein“ ( Urk.  7/177). Zusätzlich gab der Hausarzt Dr.  med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 1
  34. Mai 2008 an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 200
  35. In dieser Zeit habe es keine nennenswerte Befundänderung gegeben. Wahrscheinlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlechtert ( Urk.  7/179). Dem RAD hat die Beschwerdegegnerin diese Doku mente nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Vielmehr teilte sie dem Beschwer deführer mit einer Standardformulierung mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 7/181). Hierbei kann nicht von einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 hier vor ) gesprochen werden. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vor kehren hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentener hö hung , -herabsetzung oder -aufhebung nicht zu begründen vermögen. Denn der Bericht von Dr.  Z.___ vom 1
  36. Mai 2008 ist sehr knapp gehalten. Ange sichts dieser dürftigen Aktenlagen und in Anbetracht, dass ausschliesslich ein Bericht eines behandelnden Arztes vorlag, hätte es für eine rechtsgenügliche Ab klärung mindestens einer Stellungnahme des RAD bedurft (vgl. Art.  49 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Damit kann die ren ten bestätigende Mitteilung vom
  37. Juni 2008 nicht Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades sein, sondern vielmehr die ursprünglichen Rentenverfügungen vom
  38. Juni 2005 (Urk. 7/157/1) sowie die dieser zugrunde liegenden medizinischen Unter lagen ( vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2
  39. März 2016 E.  3.2) . 5 . 5 .1      Die Ärzte der MEDAS A.___ hielten in ihrem im Rahmen der Abklärung beruflicher Massnahmen eingeh o lten Gutachten vom 1
  40. November 2000 ( Urk.  7/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 10) : - Status nach Läsion des Nervus thoracicus longus rechts mit Musculus serra tus anterior -Parese rechts, aktuell ohne erkennbares Defizit - Chronisches scapulothorakales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - muskulärer Dysbalance - Status nach Sturz auf den rechten Ellbogen - Thoracic - outlet -Syndrom rechts mit intermittierender, positionsabhängiger Kompression des Gefäss-Nervenstranges auf H ö he der A r teria subclavia - Verdacht auf funktionelle Überlagerung      Dazu stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung im Rahmen einer längeren Anpassungsstörung - Status nach Lungentuberkulose 1980, reaktiviert 1987 - Status nach Lymphknoten-Exstirpation supraclavikulär rechts      Ergänzend hielten sie fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Spleisser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Positions wechseln , ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopf arbei ten und ohne Tragen von Lasten mit dem rechten Arm und ohne repetitive Bewegungsabläufe mit dem rechten Arm bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11). 5 .2      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem im Rahmen der Neuanmeldung zum Rentenbezug verfassten Gutachten vom
  41. August 2004 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/113): - Rezidivierende angstbetonte depressive Störungen, gegenwärtig mittelgra dige bis schwere Episode mit phasenweise reaktivem Alkoholabusus - Status nach Gefäss-Nerven-Sehnenschnitt am linken Han d gelenk, bisher zwei mal operiert - Chronisch posttraumatisches cervico - thoraco -vertebrales Schmerzsyndrom mit ausgepräg t er funktioneller Schulterbeeinträchtigung rechts und cervico-thoracalen Verspannungszuständen      Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem Datum seines Suizidversuchs zu 30  % und seit der zweiten Operation am Handgelenk (im November 2003 mit nachfolgender Verschlechterung) mit praktischer Sicherheit zu 0  % arbeitsfähig sei. 5 .3      Dr.  med. C.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.  med. E.___ , Spezialarzt Neurologie FMH, und Dr.  med. F.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom Y.___ stellten in ihrem anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens verfassten Gutachten s vom
  42. Juni 2014 ( Urk.  7/215) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 56): - Cervicobrachialgie rechts bei Diskushernie C4-7 mit mässiger Unkarthrose C4/5, Osteochondrose C5-7 sowie mässiger os t eodisk a ler Foraminalstenose C4/5 rechtsbetont, Rezessalstenose C5/6 und C6/7 beidseits - Lumboischialgie rechts bei medianer Diskushernie L5 /S 1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links mehr als rechts - Rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressi ven Episoden , bestehend seit etwa 2002 - Rezidivierende Panikstörungen mit Agoraphobie, bestehend seit etwa 1998 - Traumatische Läsion des Nervus medianus links nach Schnittverletzung in sui zidaler Absicht 11/2002      Dazu nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): - Fragliche proximale Plantarfaszienansatztendinitis rechts - Fusswurzelschmerzen links bei überhöhtem Längsgewölbe - Präadipositas - Akzentuierte emoti onal instabile reizbare Persönl i c hkeitszüge - Zustand nach psychischer Störung durch Alkohol mit s chädlichem Gebrauch, bestehend v o n etwa 2002 bis 2004 - Pseudoradikuläres Schulter-Arm-Syndrom rechts, kein Anhalt für ein neuro ge nes Thoracic - outlet -Syndrom - Status nach traumatischer Parese des Musculus serratus anterior nach sturz be dingter Läsion des rechten Nervus thoracicus longus am 10.  Februar 1996 ohne funktionell relevante klinische Residuen - Nikotinabusus - Arterielle Hypertonie - Status nach Lungentuberkulose      Ergänzend führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2002 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig sei. In einer leidens adaptierten Tätigkeit sei er ab Dezember 2002 voll arbeitsfähig gewesen. Seit Juni 2008 betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnose noch 60  % (S. 57). Den diagnostischen Einschätzungen von Dr.  B.___ bezüglich psychiatrischer Beschwerden könne zwar zugestimmt werden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne Berücksichtigung der körperli chen Beschwer den erscheine hingegen ret rospektiv nicht nachvoll zieh bar (S.   32 ). 5 .4      Im Bericht der G.___ vom 1
  43. März 2015 ( Urk.  7/238/5-12) w u rden folgende Diagnosen gestellt ( S. 3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome - Agoraphobie: Mit Panikstörung - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und (vulnera bel-) narzisstischen Anteilen - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen - Thoracic - outlet -Syndrom rechts bei Zustand nach Sturz auf rechten Arm mit residueller Thoracicus longus -Läsion mit Scapula alata - Neue Läsion im Bereich des rechten Handgelenkes mit ausgeprägten Schmer zen als Unfallfolge - Traumatische Läsion des Nervus medianus links nach Schnittverletzung in suizidaler Absicht 11/2002 - Panvertebralsyndrom mit therapieresistenten Schmerzen in der Nacken-/ Trapeziusmuskulatur rechts bei Gefässkompression der Arteria subclavia in Abduktion - Hypästhesie im Bereich beider Hände - Schmerzen im Bereich beider Beine mit Betonung der Sprunggelenke beid seits, Verdacht auf Claudicatio spinalis - Idiopathische Gicht: Knöchel und Fuss (Fusswurzel, Mittelfuss, Zehen, Sprung gelenk, sonstige Gelenke des Fusses) - Fettleber (fettige Degeneration), andernorts nicht klassifiziert, DD äthylto xisch bei Zustand nach Alkoholabhängigkeit - Essentielle Hypertonie - Zustand nach ausgedehnter pleuro -pulmonaler Tuberkulose, im Kindesalter Halslymphknoten-Tuberkulose, 1980 Lungen-Tuberkulose, 3-monatige Behand lung mit Dreifachkombination, 1987 Reaktivierung linker Oberlap pen , 7-monatige Therapie, 1993 Reaktivierung linker Oberlappen, 6-mona tige Therapie      Dazu führ t en Dr.  med. H.___ , Oberarzt, und Dr.  med. I.___ , Assistenz arzt, aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1
  44. Mai 2014 in ihrer ambu lanten psychiatrischen Betreuung befinde. Es fänden regelmässige psy chiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen in ungefähr zweiwöchentlichen Abständen statt. Es seien neue Beschwerden im Bereich des rechten Handge lenks als späte Unfallfolge mit Notwendigkeit einer Ruhigstellun g durch Orthese und ausgeprägte Schmerzen bei Bewegung sowie eine im letzten Jahr neu diagnostizierte chronisch rezidivierende Gichterkrankung aufgetreten. Diese hätten zur weiteren Chronifizierung der depressiven Symptome beigetragen ( S.   1 f. ) . Es sei nicht nur eine mittelgradige , sondern eine schwere depressive Stö rung zu diagnostizieren, wobei entweder die Gutachter de s Y.___ die Sympto matik unterschätzt hätten oder sich die depressive Symptomatik seit der Begut achtung verschlechtert habe . Der Beschwerdeführer sei heute zu 100  % arbeits unfähig ( S. 5 ).
  45. 6.1      Der Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten verfügung (vgl. E. 5 .1 und 5 .2 hiervor) mit demjenigen anlässlich der Beguta chtung durch das Y.___ (vgl. E. 5 .3 hiervor) zeigt eine eindeutige Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht. So find en sich erhebliche neue Diagnosen, namentlich Diskushernien auf mehreren Ebe nen, zum Teil mit Nervenwurzelkontakt. Dass die Ärzte eine seit 2002 unverän derte Arbeitsfähigkeit aus organischer Sicht beschrieben (E. 5.3), ändert hieran nichts. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6 .2
  46. 2.1      Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsbe rechtigung frei überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt. So konnte im Revisionsverfahren eines Versicherten, des sen Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, auch die Höhe des Validen einkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17.   November 2011 E.   4.3 mit Hinweis auf Urteil I 652/00 vom 1
  47. März 2002 und 9C_378/2014 vom 2
  48. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso ist nach einer Status änderung die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit zulässig ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_882/2010 vom 1
  49. April 2011) , selbst wenn sich der Gesund heitszustand nicht verändert ha t . Damit ist auch die Aufhebung einer ursprünglich zugespro chenen Rente denkbar , wenn sich die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten trotz Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ver bessert hat (BGE 141 V 9 E. 6.4) . 6 .2.2      Vorliegend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unstr e itig verschlechtert. Ein Revisionsgrund liegt damit vor. Es ist demnach zulässig, auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung - vorliegend die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers - frei zu üb erprüfen. Eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht ausgeschlossen, auch nicht, wenn - wie vorliegend - die ursprüngliche Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100  % gesprochen wurde. Ebenso wenig ist damit ausgeschlossen, die ursprünglich zugesprochene Invalidenrente trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes herabzusetzen oder aufzuhe ben. 6 .3      Die Beschwerdegegnerin holte demnach beim Y.___ zu Recht ein Gutachten ein, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zu ermitteln. Knapp ein Jahr nach dem Y.___ -Gutachten kam die G.___ im Bericht vom 17.  März 2015 zum Schluss, der psychische und der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung verschlechtert, so dass er heute auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeit sfähig sei (vgl. E.  5 .4 hiervor ). Dem Austrittsbericht der J.___ vom
  50. Dezember 2014, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1
  51. Oktober bis 1
  52. November 2014 hospitalisiert war, lässt sich dasselbe ent nehmen ( Urk.  7/238/1-4). Der RAD schlug gestützt darauf die Einholung ein es Verlaufsgutachten s vor. Dies ist nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdegeg nerin doch den rechtserheblichen Sachverhalt durch die in ihrem Ermessen liegenden Mittel abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2013 vom 12. Juli 2013 E. 3.2.1) und damit auch allfälligen massgeblichen Verschlechterungen des Gesundheits zustandes nachzugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 1
  53. September 2009 E. 4.3). Der Beschwerdeführer bestritt denn auch lediglich das Vorliegen eines Revisionsgrundes, nicht hingegen die Notwendig keit zusätzlicher medizinischer Abklärungen bei Bejahung eines solchen. 6 .4      Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhielt , ist das Einholen einer „ second opinion “ nicht zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor ). Vorliegend beabsichtigt die Beschwer degegnerin jedoch nicht eine umfassende Neubegutachtung, sondern das Einholen eines Verlaufsgutacht en s . Die Stellungnahme des RAD ( Urk.  8 S.  4 ), die ergänzende Fragestellung ( Urk.  7/242/3) und die Mitteil ungen (Urk.  7/244 und Urk.  7/246) beziehungsweise die Verfügung der Beschwerde gegnerin ( Urk.  2) handeln stets von einer Verlaufsbegutachtung. Dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterfragen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 vorgesehen hat, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ändert daran nichts . 6 .5      D ie Beschwerdegegnerin beabsichtigt , nicht nur ein monodisziplinäres psychiatri sches, sondern ein umfassendes polydisziplinäres Verlaufsgutachten einzuholen . Dies ist nicht zu beanstanden , hat sich doch gemäss Bericht der G.___ vom 17.  März 2015 (Urk. 7/238/5-12) nicht nur der psychische, sondern auch der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Dr.  D.___ vom Y.___ empfahl zwar lediglich eine psychiatrische Nachuntersu chung (U rk.  7/241/4). Die Beschwerde gegn erin hatte ihn jedoch nicht aufgefor dert, Stellung zu nehmen , in welchen Disziplinen eine solche erforderlich sein könnte. Aus seiner Empfehlung lässt sich damit nichts zu Gunsten eines ledig lich monodisziplinären Verlaufsgutachtens ableiten. Ohnehin liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, in welchen Fachgebieten sie weitere medizi nische Abklärungen tätigt. Gründe für ein Eingreifen in dieses Ermessen sind vorliegend keine ersichtlich. 6 . 6      Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Gutachterstelle sei nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen. E s t reffe nicht zu , dass das Y.___ Kenntnis der Vorakten habe , hätten doch den Gutachtern die SUVA-Akten n icht vorgelegen. Die massgeblichen Unfallakten standen jedoch den Gutachtern d er MEDAS A.___ zur Verfügung (Gutachten vom 13.  November 2000; Urk.  7/32 S. 1 f.) m it de r en Folgerungen sich die Gutachter de s Y.___ ausei nander setzten . Den Gutachtern de s Y.___ lagen zudem auch die wesentlichen Arztberichte aus der Zeit des Unfalls vom 2
  54. Februar 1996 v or (Urk.  7/215 S.   15 , Urk.  7/2, Urk.  7/3 und Urk.  7/5 ).      Der Beschwerdeführer legte weder dar, welche Akten zusätzlich hätten beigezo gen werden müssen, noch inwiefern diese am Ergebnis des Gutachtens etwas geändert hätten . Dies ist denn auch nicht die streitentscheidende Frage. Rele vant ist vielmehr, dass der Umstand, d ass den Gutachtern des Y.___ die voll ständigen SUVA-Akten nicht physisch vorlagen, nicht gegen das Einholen eines Verlaufsgutachtens bei ihnen spricht .      Diesbezüglich ist zudem auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, gemäss welcher es als sinnvoll erachtet wird, die Gutachterstelle, die sich bereits mit dem Beschwerdeführer befasst hat, zur Entwicklung des Beschwerdebilds und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E.   7.2.2 und Urteile des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 4.3 und 9C_441/2014 vom 1
  55. Juni 2014 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_103 2/2010 vom
  56. September 2011 E.  4.1 ). Wie bereits dargelegt, handelt es sich vorliegend nicht um die (ungerechtfertigte) Einholung einer Zweitmeinung, was schon dar aus erhellt, dass die vorbefassten und nicht neue Ärzte mit der Begutachtung betraut werden. Es ist mithin nicht angezeigt , eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit dem Verlaufsgutachten zu beauftragen , zumal das Y.___ bereits z ufallsbasiert ausgewählt wurde ( Urk.  7/206-207). 6 . 7      Weder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass ihm die Verlaufsbegutachtung nicht zumutbar wäre. Aufgrund des möglicher weise veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich ein e solche als notwendig im Sinne von Art.  43 Abs.  1 und 2 ATSG . Die Beschwerdegegnerin hielt somit zu Recht an der polydisziplinären Verlaufsbe gutachtung durch das Y.___ fest . D ie Beschwerde ist damit abzuweisen . 7 .      Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistun gen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abwei chung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) - gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt:
  57. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  58. Das Verfahren ist kostenlos.
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00153 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1960 geborene X.___ meldete sich nach einem Unfall vom 2 0. Februar 1996 ( Sturz von der Treppe auf Schnee; Urk. 7/215 S. 4) am 2. April 1997 unter Hinweis auf Beschwerden am Halswirbel, an den Schulterblättern und am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Wiedereinschulung) an ( Urk. 7/7 S. 5 ) . Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu (unter anderem Umschulung zum Elektronikverdrahter ; Verfügung vom 2 7. Juli 2001,

Urk. 7/53) und schloss das Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 1 5. Oktober 2002 als erledigt ab (Urk. 7/79).

Nach einem Suizidversuch am 4. November 2002 ( Urk. 7/106/25) ersuchte der Versicherte am 2 8. Januar 2003 in einem Zusatzgesuch um Ausrichtung einer Rente ( Urk. 7/85). Mit Verfügung en vom 9. Juni 2005 sprach ihm die IV-Stelle

ab 1. August 2002 eine Viertelsrente und ab 1. Februar 2003 gestützt auf einen I nvaliditätsg rad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 7/157/1 und 3 ).

Die Ausrichtung einer ganzen Rente wurde mit Mitteilung vom 1 3. Juni 2008 revisionsweise bestätigt ( Urk. 7/181).

Anlässlich des im Sommer 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein ( Expertise vom 3. Juni 2014; Urk. 7/215). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 kündigte sie dem Versicherten an, die Rente aufzuheben, da sich der Gesundheitszustand verändert habe und der Invaliditätsgrad noch 10 % betrage ( Urk. 7/229). Dage gen erhob der Versicherte am 2 0. Januar 2015 Einwand ( Urk. 7/232) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 2 0. März 2015 ( Urk. 7/239). Nac h Rückfragen beim

Y.___ (Urk. 7/240 und Urk. 7/241/3 f.) und Mitteilung vom 2 8. September 2015 ( Urk. 7/244) hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 1 4. Dezember 2015 an der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung beim

Y.___

fest (Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, die Zwischenverfügung vom 1 4. Dezember 2015 sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen und die Invalidenrente weiterhin auszurichten, eventu ell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip bestimmen zu lassen. Am 1. März 2016 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die beigelegte n Stellungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienst es RAD ( Urk. 8) . In seiner Replik vom 2 1. März 2016 ( Urk. 12) ergänzte der Beschwerdeführer, dass sich ein allfälliges Verlaufsgutachten auf die psychiatrischen Belange zu beschränken habe, der Gutachter sei einver nehmlich zu bestimmen .

Mit Eingabe vom 1 4. April 2016 ( Urk.

15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik , was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 20. April 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischen verfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und deshalb grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2) . Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die - wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt - geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_441/2012 vom 2 5. Juli 2013 E. 6.2). 2.2

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.1 und 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungs trägers, eine „ second

opinion ” zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteile des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2 und 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung vom 1 4. Dezember 2015 (Urk. 2) damit, dass eine Veränderung des Gesundheitszu standes vorliegen könnte, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Da die Gut achter des Y.___ bereits Kenntnis der Vorakten hätten, sei es sinnvoll, diese mit der Verlaufsbegutachtung zu beauftragen. 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 12 ) , sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Ihm sei seiner zeit eine ganze Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen worden. Gemäss Begutachtung habe sich der psychische Zustand nicht verändert, der orthopädische jedoch verschlechtert.

B ei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne die Rente nicht weiter erhöht werden und eine Rentenherabsetzung stehe schon gar nicht zur Diskussion . Eine Begutachtung erübrige sich

( Urk. 1 S. 6 f.) . Dass das Y.___ Kenntnis der Vorakten habe, sei nicht zutref fend, hätten doch den Gutachtern die umfang reichen SUVA-Akten nicht vor gelegen. Die IV-Stelle habe zudem nicht ein Ver laufsgutachten , sondern eine umfassende polydisziplinäre Neubegut achtung vor ge sehen. Eine Gutachterwahl nach dem Zufallsprinzip sei deshalb zwingend ( Urk. 1 S. 7) . Ein allfälliges Ver laufsgutachten habe sich ohnehin auf die psy chiatri schen Belange zu beschrän ken, der Gutachter sei einvernehmlich zu bestimmen ( Urk. 12 S. 2) . 3.3

Nach der Rechtsprechung kann eine versicherte Person zwar nach erstmaliger Mit teilung einer geplanten polydisziplinären Begutachtung unmittelbar Ein wen dungen anbringen, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenem Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Ge s ichtspunkten erst im Zeit punkt nach der Bekannt gabe der mit der Begutachtung betrauten Stelle sowie der mit der Begut achtung betrauten Personen trägt den Mitwirkungs rechten der versic her ten Person genügend Rechnung (BGE 139 V 339).

Die angefochtene Verfügung beinhaltet explizit lediglich die Anordnung einer polydisziplinären Begu t acht u n g im Y.___ . Da es sich jedoch um eine Verlaufs begutachtung handelt , versteht es sich von selbst, dass auch die bisherigen Ärzte mit der Begutachtung betraut werden. Im Weiteren wurde dem Beschwerde führer der Fragenkatalog zugestellt (Urk. 1 S. 5). Damit sind alle zu klärenden Ele mente festgelegt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten und die Sache mate riell zu prüfen ist. 4.

Die mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 gewährte Ausrichtung einer ganzen Rente wurde im Jahre 2008 revisionsweise überprüft und mit Mitteilung vom 1 3. Juni 2008 bestätigt ( Urk. 7/181). Anlässlich der Überprüfung gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich seit ungefähr 2006 verschlimmert, die Änderung bestehe in „Rücken und rechte Bein“ ( Urk. 7/177). Zusätzlich gab der Hausarzt Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2008 an, er kenne den Beschwerdeführer seit Mai 200 7. In dieser Zeit habe es keine nennenswerte Befundänderung gegeben. Wahrscheinlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver schlechtert ( Urk. 7/179). Dem RAD hat die Beschwerdegegnerin diese Doku mente nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Vielmehr teilte sie dem Beschwer deführer mit einer Standardformulierung mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 7/181). Hierbei kann nicht von einer rechts konformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.1

hier vor ) gesprochen werden. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vor kehren hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentener hö hung , -herabsetzung oder -aufhebung nicht zu begründen vermögen. Denn der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. Mai 2008 ist sehr knapp gehalten. Ange sichts dieser dürftigen Aktenlagen und in Anbetracht, dass ausschliesslich ein Bericht eines behandelnden Arztes vorlag, hätte es für eine rechtsgenügliche Ab klärung mindestens einer Stellungnahme des RAD bedurft (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Damit kann die ren ten bestätigende Mitteilung vom

13. Juni 2008 nicht Vergleichsbasis für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Invaliditätsgrades sein, sondern vielmehr die ursprünglichen Rentenverfügungen vom

9. Juni 2005 (Urk. 7/157/1) sowie die dieser zugrunde liegenden medizinischen Unter lagen ( vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2) . 5 . 5 .1

Die Ärzte der MEDAS A.___

hielten in ihrem im Rahmen der Abklärung beruflicher Massnahmen eingeh o lten Gutachten vom 1 3. November 2000 ( Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 10) : - Status nach Läsion des Nervus

thoracicus

longus rechts mit Musculus

serra tus

anterior -Parese rechts, aktuell ohne erkennbares Defizit - Chronisches scapulothorakales Schmerzsyndrom rechts mit/bei - muskulärer Dysbalance - Status nach Sturz auf den rechten Ellbogen - Thoracic - outlet -Syndrom rechts mit intermittierender, positionsabhängiger Kompression des Gefäss-Nervenstranges auf H ö he der A r teria

subclavia - Verdacht auf funktionelle Überlagerung

Dazu stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Panikstörung im Rahmen einer längeren Anpassungsstörung - Status nach Lungentuberkulose 1980, reaktiviert 1987 - Status nach Lymphknoten-Exstirpation supraclavikulär rechts

Ergänzend hielten sie fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Spleisser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine leichte körperliche Tätigkeit mit Positions wechseln , ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopf arbei ten und ohne Tragen von Lasten mit dem rechten Arm und ohne repetitive Bewegungsabläufe mit dem rechten Arm bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 11). 5 .2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem im Rahmen der Neuanmeldung zum Rentenbezug verfassten

Gutachten vom 2. August 2004 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/113): - Rezidivierende angstbetonte depressive Störungen, gegenwärtig mittelgra dige bis schwere Episode mit phasenweise reaktivem Alkoholabusus - Status nach Gefäss-Nerven-Sehnenschnitt am linken Han d gelenk, bisher zwei mal operiert - Chronisch posttraumatisches cervico - thoraco -vertebrales Schmerzsyndrom mit ausgepräg t er funktioneller Schulterbeeinträchtigung rechts und cervico-thoracalen Verspannungszuständen

Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem Datum seines Suizidversuchs zu 30 % und seit der zweiten Operation am Handgelenk (im November 2003 mit nachfolgender Verschlechterung) mit praktischer Sicherheit zu 0 % arbeitsfähig sei. 5 .3

Dr. med. C.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , Spezialarzt Neurologie FMH, und Dr. med. F.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom

Y.___ stellten in ihrem anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens verfassten Gutachten s vom 3. Juni 2014 ( Urk. 7/215) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 56): - Cervicobrachialgie rechts bei Diskushernie C4-7 mit mässiger Unkarthrose C4/5, Osteochondrose C5-7 sowie mässiger os t eodisk a ler

Foraminalstenose C4/5 rechtsbetont, Rezessalstenose C5/6 und C6/7 beidseits - Lumboischialgie rechts bei medianer Diskushernie L5 /S 1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 links mehr als rechts - Rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressi ven Episoden , bestehend seit etwa 2002 - Rezidivierende Panikstörungen mit Agoraphobie, bestehend seit etwa 1998 - Traumatische Läsion des Nervus

medianus links nach Schnittverletzung in sui zidaler Absicht 11/2002

Dazu nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): - Fragliche proximale Plantarfaszienansatztendinitis rechts - Fusswurzelschmerzen links bei überhöhtem Längsgewölbe - Präadipositas - Akzentuierte emoti onal instabile reizbare Persönl i c hkeitszüge - Zustand nach psychischer Störung durch Alkohol mit s chädlichem Gebrauch, bestehend v o n etwa 2002 bis 2004 - Pseudoradikuläres Schulter-Arm-Syndrom rechts, kein Anhalt für ein neuro ge nes Thoracic - outlet -Syndrom - Status nach traumatischer Parese des Musculus

serratus

anterior nach sturz be dingter Läsion des rechten Nervus

thoracicus

longus am 10. Februar 1996 ohne funktionell relevante klinische Residuen - Nikotinabusus - Arterielle Hypertonie - Status nach Lungentuberkulose

Ergänzend führten sie aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2002 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidens adaptierten Tätigkeit sei er ab Dezember 2002 voll arbeitsfähig gewesen. Seit Juni 2008 betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnose noch 60 % (S. 57). Den diagnostischen Einschätzungen von Dr. B.___ bezüglich psychiatrischer Beschwerden könne zwar zugestimmt werden, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne Berücksichtigung der körperli chen Beschwer den erscheine hingegen ret rospektiv nicht nachvoll zieh bar

(S.

32 ). 5 .4

Im Bericht der G.___ vom 1 7. März 2015 ( Urk. 7/238/5-12)

w u rden folgende Diagnosen gestellt ( S. 3 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome - Agoraphobie: Mit Panikstörung - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und (vulnera bel-) narzisstischen Anteilen - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen - Thoracic - outlet -Syndrom rechts bei Zustand nach Sturz auf rechten Arm mit residueller

Thoracicus

longus -Läsion mit Scapula

alata - Neue Läsion im Bereich des rechten Handgelenkes mit ausgeprägten Schmer zen als Unfallfolge - Traumatische Läsion des Nervus

medianus links nach Schnittverletzung in suizidaler Absicht 11/2002 - Panvertebralsyndrom mit therapieresistenten Schmerzen in der Nacken-/ Trapeziusmuskulatur rechts bei Gefässkompression der Arteria

subclavia in Abduktion - Hypästhesie im Bereich beider Hände - Schmerzen im Bereich beider Beine mit Betonung der Sprunggelenke beid seits, Verdacht auf Claudicatio

spinalis - Idiopathische Gicht: Knöchel und Fuss (Fusswurzel, Mittelfuss, Zehen, Sprung gelenk, sonstige Gelenke des Fusses) - Fettleber (fettige Degeneration), andernorts nicht klassifiziert, DD äthylto xisch bei Zustand nach Alkoholabhängigkeit - Essentielle Hypertonie - Zustand nach ausgedehnter pleuro -pulmonaler Tuberkulose, im Kindesalter Halslymphknoten-Tuberkulose, 1980 Lungen-Tuberkulose, 3-monatige Behand lung mit Dreifachkombination, 1987 Reaktivierung linker Oberlap pen , 7-monatige Therapie, 1993 Reaktivierung linker Oberlappen, 6-mona tige Therapie

Dazu führ t en Dr. med. H.___ , Oberarzt, und Dr. med. I.___ , Assistenz arzt,

aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1 5. Mai 2014 in ihrer ambu lanten psychiatrischen Betreuung befinde. Es fänden regelmässige psy chiatrisch-psychotherapeutische Konsultationen in ungefähr zweiwöchentlichen Abständen statt. Es seien neue Beschwerden im Bereich des rechten Handge lenks als späte Unfallfolge mit Notwendigkeit einer Ruhigstellun g durch Orthese und ausgeprägte Schmerzen bei Bewegung sowie eine im letzten Jahr neu diagnostizierte chronisch rezidivierende Gichterkrankung aufgetreten. Diese hätten zur weiteren Chronifizierung der depressiven Symptome beigetragen ( S.

1 f. ) . Es sei nicht nur eine mittelgradige , sondern eine schwere depressive Stö rung zu diagnostizieren, wobei entweder die Gutachter de s

Y.___ die Sympto matik unterschätzt hätten oder sich die depressive Symptomatik seit der Begut achtung verschlechtert habe .

Der Beschwerdeführer sei heute zu 100 % arbeits unfähig ( S. 5 ).

6.

6.1

Der Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten verfügung (vgl. E. 5 .1 und 5 .2 hiervor) mit demjenigen anlässlich der Beguta chtung durch das Y.___ (vgl. E. 5 .3 hiervor) zeigt eine eindeutige Ver schlechterung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht. So find en sich erhebliche neue Diagnosen, namentlich Diskushernien auf mehreren Ebe nen, zum Teil mit Nervenwurzelkontakt. Dass die Ärzte eine seit 2002 unverän derte Arbeitsfähigkeit aus organischer Sicht beschrieben (E. 5.3), ändert hieran nichts. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6 .2 6. 2.1

Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsbe rechtigung frei überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt. So konnte im Revisionsverfahren eines Versicherten, des sen Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, auch die Höhe des Validen einkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17.

November 2011 E.

4.3 mit Hinweis auf Urteil I 652/00

vom 1 2. März 2002 und 9C_378/2014 vom 2 1. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso ist nach einer Status änderung die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit zulässig ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_882/2010 vom 1 5. April 2011) , selbst wenn sich der Gesund heitszustand nicht verändert ha t . Damit ist auch die Aufhebung einer ursprünglich zugespro chenen Rente denkbar , wenn sich die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten trotz Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ver bessert hat (BGE 141 V 9 E. 6.4) . 6 .2.2

Vorliegend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unstr e itig verschlechtert. Ein Revisionsgrund liegt damit vor. Es ist demnach zulässig, auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung - vorliegend die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers - frei zu üb erprüfen. Eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht ausgeschlossen, auch nicht, wenn - wie vorliegend - die ursprüngliche Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gesprochen wurde. Ebenso wenig ist damit ausgeschlossen, die ursprünglich zugesprochene Invalidenrente trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes herabzusetzen oder aufzuhe ben. 6 .3

Die Beschwerdegegnerin holte

demnach beim Y.___ zu Recht ein Gutachten ein, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers zu ermitteln. Knapp ein Jahr nach dem Y.___ -Gutachten kam die G.___ im Bericht vom 17. März 2015 zum Schluss, der psychische und der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung verschlechtert, so dass er heute auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeit sfähig sei (vgl. E. 5 .4

hiervor ). Dem Austrittsbericht der J.___ vom 4. Dezember 2014, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1 6. Oktober bis 1 1. November 2014 hospitalisiert war, lässt sich dasselbe ent nehmen ( Urk. 7/238/1-4). Der RAD schlug gestützt darauf die Einholung ein es Verlaufsgutachten s vor. Dies ist nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdegeg nerin doch den rechtserheblichen Sachverhalt durch die in ihrem Ermessen liegenden Mittel abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2013 vom 12. Juli 2013 E. 3.2.1) und damit auch allfälligen massgeblichen Verschlechterungen des Gesundheits zustandes nachzugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 1 4. September 2009

E. 4.3).

Der Beschwerdeführer bestritt denn auch lediglich das Vorliegen eines Revisionsgrundes, nicht hingegen die Notwendig keit zusätzlicher medizinischer Abklärungen bei Bejahung eines solchen. 6 .4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhielt , ist das Einholen einer „ second

opinion “ nicht zulässig (vgl. E. 2.2

hiervor ). Vorliegend beabsichtigt die Beschwer degegnerin jedoch nicht eine umfassende Neubegutachtung, sondern das Einholen eines Verlaufsgutacht en s . Die Stellungnahme des RAD ( Urk. 8 S. 4 ), die ergänzende Fragestellung ( Urk. 7/242/3) und

die Mitteil ungen (Urk. 7/244 und Urk. 7/246) beziehungsweise die Verfügung der Beschwerde gegnerin ( Urk.

2) handeln stets von einer Verlaufsbegutachtung. Dass die Beschwerdegegnerin die Gutachterfragen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 vorgesehen hat, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ändert daran nichts . 6 .5

D ie Beschwerdegegnerin beabsichtigt , nicht nur ein monodisziplinäres psychiatri sches, sondern ein umfassendes polydisziplinäres Verlaufsgutachten einzuholen . Dies ist nicht zu beanstanden , hat sich doch gemäss Bericht der G.___

vom 17. März 2015 (Urk. 7/238/5-12) nicht nur der psychische, sondern auch der körperliche

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Dr. D.___

vom

Y.___ empfahl zwar lediglich eine psychiatrische Nachuntersu chung (U rk. 7/241/4). Die Beschwerde gegn erin hatte ihn jedoch nicht aufgefor dert, Stellung zu nehmen , in welchen Disziplinen eine solche erforderlich sein könnte. Aus seiner Empfehlung lässt sich damit nichts zu Gunsten eines ledig lich monodisziplinären Verlaufsgutachtens ableiten. Ohnehin liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, in welchen Fachgebieten sie weitere medizi nische Abklärungen tätigt. Gründe für ein Eingreifen in dieses Ermessen sind vorliegend keine ersichtlich. 6 . 6

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Gutachterstelle sei nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen.

E s t reffe nicht zu , dass das

Y.___ Kenntnis der Vorakten habe , hätten doch den Gutachtern

die SUVA-Akten n icht vorgelegen. Die massgeblichen Unfallakten standen

jedoch den Gutachtern d er MEDAS A.___

zur Verfügung (Gutachten vom 13. November 2000; Urk. 7/32 S. 1 f.)

m it de r en Folgerungen sich die Gutachter de s

Y.___ ausei nander setzten . Den Gutachtern de s

Y.___ lagen zudem auch die wesentlichen Arztberichte aus der Zeit des Unfalls vom 2 0. Februar 1996 v or (Urk. 7/215 S.

15 , Urk. 7/2, Urk. 7/3 und Urk. 7/5 ).

Der Beschwerdeführer legte weder dar, welche Akten zusätzlich hätten beigezo gen werden müssen, noch inwiefern diese am Ergebnis des Gutachtens etwas geändert

hätten . Dies ist denn auch nicht die streitentscheidende Frage. Rele vant ist vielmehr, dass der Umstand,

d ass den Gutachtern des Y.___ die voll ständigen SUVA-Akten nicht physisch vorlagen, nicht gegen das Einholen eines Verlaufsgutachtens bei ihnen

spricht .

Diesbezüglich ist zudem auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, gemäss welcher es als sinnvoll erachtet wird, die Gutachterstelle, die sich bereits mit dem Beschwerdeführer befasst hat, zur Entwicklung des Beschwerdebilds und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E.

7.2.2 und Urteile des Bundesgerichts 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 4.3 und 9C_441/2014 vom 1 8. Juni 2014 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_103 2/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1 ). Wie bereits dargelegt, handelt es sich vorliegend nicht um die (ungerechtfertigte) Einholung einer Zweitmeinung, was schon dar aus erhellt, dass die vorbefassten und nicht neue Ärzte mit der Begutachtung betraut werden. Es ist mithin nicht angezeigt , eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit dem Verlaufsgutachten zu beauftragen , zumal das Y.___ bereits z ufallsbasiert ausgewählt wurde ( Urk. 7/206-207). 6 . 7

Weder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass ihm die Verlaufsbegutachtung nicht zumutbar wäre. Aufgrund des möglicher weise veränderten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich ein e solche als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG . Die Beschwerdegegnerin hielt

somit zu Recht an der polydisziplinären Verlaufsbe gutachtung durch das Y.___

fest . D ie Beschwerde ist damit abzuweisen . 7 .

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistun gen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abwei chung von Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG )

- gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher