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IV.2016.00152

Verfügung zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-01-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1965 geborene X.___, Vater dreier in den Jahren 1988, 1991 und 2005 geborener Söhne, reiste im März 1989 in die Schweiz ein und arbeite te als C hauffeur (Urk. 8/4). Am 1 3. April 2007 (Eingangsdatum) mel dete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem Unfall im September 2004 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/4). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog diese Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10, 8/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11), einen B ericht der Arbeitslosenkasse Unia (Urk. 8/15) sowie Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 8/16-17, 8/29) bei und veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens beim Y.___, welches am 14. April 2008 erstattet wurde (Urk. 8/34). Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 und 1 1. August 2008 reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/41-44). Am 15. März 2010 wurde ein Arbeitsvermittlungsversuch unternommen, der mit Mitte ilung vom 13. Juli 2010 abgebrochen wurde (Urk. 8/86). Nach Beizug weiterer Arztbe richte (Urk. 8/91, 8/98-99, 8/103) veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 20. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 8/110). Am

25. August 2011 auferlegte sie dem Versi cherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer ambulanten psycholo gischen Behandlung (Urk. 8/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbescheid vom 2 5. August 2011 [ Urk. 8/114], Einwand vom 2 8. September 2011 [ Urk. 8/118]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Januar 2012

rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/122 und 8/130). 1.2

Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Februar 2012 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 8/154 S. 3). Mit Beschluss vom 19. April 2013 teilte das hiesige Gericht mit, eine vorläufige Würdigung der medizinischen Akten habe gezeigt, dass dem Beschwerdeführer möglicher weise zu Unrecht eine Rente zugesprochen worden sei und die Verfügung zu seinen Ungunsten aufgehoben werden könnte. Es setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an (Urk. 8/159). In der Folge zog der Versicherte seine Beschwerde mit Erklärung vom 4. Juni 2013 zurück, weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/160). 1.3

Im September 2013 wurde ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren eröff net. Der Versicherte teilte mit ausgefülltem Formular mit, sein Gesundheits zustand habe sich nicht verbessert (Urk. 8/163, 8/165). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus de m individuellen Konto bei (Urk. 8/164) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/166, 8/168, 8/172, 8/176). Zudem veranlasste sie die Erstellung eines bidisziplinären

psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie und Dr. Z.___, welches am 9. Februar 2015 resp. am 1 9. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/184, 8/190). Mit Schreiben vom 2 3. September 2015 wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer stationären psychiatrischen Behandlung auferlegt (Urk. 8/193). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 2 3. September 2015 [ Urk. 8/197], Einwand vom 3. Dezember 2015 [ Urk. 8/204]) wurde die Verfügung vom 23. Januar 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben und die dem Versicherten ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einge stellt; e iner allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschie bende W irkung entzogen (Verfügung vom 4. Januar 2016, Urk. 2 [= Urk. 8/ 206]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herab setzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beur teilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugespro chenen Dau erleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 3 0. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qua lifizierte, offen sichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herabset zung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesproche nen Dauerleistung.

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvo raussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszuspre chung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbeson dere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, bei der Zusprache der Rente sei ausser Acht gelassen worden, dass beim Beschwerdeführer psychosoziale Faktoren im Vordergrund gestanden hätten . So sei im Gutachten vom 14. April 2008 ausdrücklich festgehalten worden, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei eine Folge der verschiedenen psychosozialen Belas tungsfaktoren . Auch im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 0. Juli 2011 sei die Trennung von der Familie als Auslöser der Depression genannt wor den. Zudem sei in beiden Gutachten darauf hingewiesen worden, dass die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien. Aus diesen Gründen handle es sich bei der diagnostizierten depressiven Symptomatik nicht um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei.

Zum im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand führte die IV-Stelle aus, es könne beim Versicherten nicht von ausgeschöpften Therapiemöglich keiten ausgegangen werden. Daran ändere nichts, dass mit der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht explizit angeordnet worden sei, der Versi cherte müsse sich in eine stationäre Therapie begeben. Auch im aktuellsten Gutachten, in welchem die psychosozialen Faktoren zwar nun ausgeblendet worden seien, sei auf die nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen worden, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der erstmaligen Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf zwei Gutachten sowie die zweimalige Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestützt. Die Gutachter sowie der RAD hätten einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden als ausgewiesen angesehen und basierend darauf sei die Leistungszusprache erfolgt, was ohne weiteres als vertretbar erscheine. Deshalb könne die Verfügung nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin gewichte die psychosozialen Belastungsfaktoren nun anders, was nicht zulässig sei und für eine Wieder

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3.1 Im Gutachten des Y.___ vom 1 4. April 2008 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/34 S. 25): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit listeten die Gutachter folgende Diagnosen auf (Urk. 8/34 S. 25): - tendomyotisches

cervikocephales bis cervikobrachiales

Schmerzsyn drom link s mit/bei - Status nach seitlicher Autokollision am 14.9.2004 mit HWS-Distorsi onstrauma - leichtgradigen

degenerativen Veränderungen der HWS (Spondylar throse C3/C4), ohne klinische Relevanz - unspezifischen Schwindelbeschwerden - essentielle arterielle Hypotonie, medikamentös behandelt - Adipositas Grad I nach WHO (BMI = 30.7 kg/m 2)

Die Gutachter führten aus, der Explorand klage seit dem Unfall über sich progredient verschlechternde, strangförmige, paravertebral links verlaufende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf bis gegen die Stirne hin. Weitere Schmerzausstrahlungen würden streifenförmig über den linken Schultergürtel bis in den Arm bis Höhe des Ellbogens verlaufen. Es bestün den auch Kribbelparästhesien im linken Arm und abrupte Kopfbewegungen würden Schwindel auslösen. Aufgrund der häufigen Nachtschmerzen sei der Schlaf gestört. Der Explorand sei auch von Albträumen, Ängsten, Sorgen und Grübeleien bezüglich seiner Lebenssituation geplagt. Durch den Unfall, die Kündigung, die Trennung von seinem jüngsten Sohn und seiner Ex-Frau fühle er sich deutlich gekränkt und bestraft. Eine Arbeitstätigkeit könne er sich überhaupt nicht mehr vorstellen (Urk. 8/34 S. 27).

Der Rheumatologe führte aus, d ie Untersuchung habe eine praktisch freie Beweglichkeit der HWS gezeigt, lediglich die Rotation und Seitneigung nach rechts seien durch kontralaterale linksseitige muskuläre Verkürzungen etwas eingeschränkt. Es fänden sich weder Irritationszonen noch segmentale Blo ckierungen. Das Schmerzbild könne somatisch-strukturell nicht ausreichend erklärt werden. Auch die Therapieresistenz spreche gegen eine wesentliche strukturelle Ursache. Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der klini schen und radiologischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Chauffeur legitimiert werden (Urk. 8/34 S. 27-28).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand fühle sich durch den Unfall, die Kündigung sowie die Trennung von seinem Sohn und seiner Exfrau deutlich gekränkt und bestraft. Er verfüge über nur geringe Ressourcen, diese „ life -events“ angemessen und positiv zu verarbeiten. Er habe sich im häuslichen Umfeld völlig zurückgezogen und wirke aufgrund seiner jetzigen Lebenssituation und der zusätzlich vorhandenen schlechten Deutschkenntnisse (er habe nie einen Deutschkurs besucht) vollständig ent wurzelt. Er lebe ohne Tagesstruktur und sei bezüglich aller Lebensbereiche dekonditioniert (Urk. 8/34 S. 23).

Aufgrund der Anamnese und der psychopathologischen Befunde könne beim Exploranden die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom gestellt werden. Es bestehe eine bedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und eine Verminderung des Antriebes mit erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung. Aufgrund der depressi ven Symptomatik sei derzeit von einer 50%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit, sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit, auszugehen. Nach einer intensiv erfolgten psychiatrischen Behandlung sollten die depressiven Symptome innerhalb von sechs Monaten zurückgehen und eine Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit möglich sein (Urk. 8/34 S. 28-30).

E. 3.2 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 0. Juli 2011 führte Dr. Z.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/110 S. 7): - anhaltende mittelgradige depressive Episode, wechselnde Mischbilder der depressiven Symptome mit anhaltenden S chmerzen und psycho physischer Erschöpfung (ICD-10 F 32.8)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnose auf (Urk. 8/110 S. 2-8): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung schilderte der Explorand, er stehe in regelmässiger Behandlung,

ungefähr einmal pro Monat, bei Dr. B.___ . Er nehme die verordneten Medikamente ein, doch es würde ihm trotzdem stets schlechter gehen. Er ertrage niemanden mehr, er ertrage die Gesellschaft nicht, alles störe ih n, sobald er unter Menschen sei, bekomme er Unruhe, Panik und Engegefühle im Kehlkopf. Er habe das Gefühl, wie wenn er gewürgt würde. Die fünfjährige psychiatrische Behandlung habe ihm nicht geholfen, es gehe immer nur schlechter. Er vergesse sehr viel, so stehe er häufig auf, um etwas zu holen und vergesse, was er gedacht habe. Zu Hause mache er tagsüber praktisch nichts. Am liebsten sei er zu Hause in Ruhe oder im Wald (Urk. 8/110 S . 5-6).

Dr. Z.___ führte aus, im Rahmen der aufgetretenen muskulo-skelettären Schmerzen und der gravierenden emotionalen Konflikte nach der Trennung von der Familie sei es beim Exploranden zum Ausbruch einer somatoformen Schmerzstörung und einer atypischen Depression gekommen. Aufgrund der depressiv bedingten Einschränkung könne ihm aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, wobei diese auf die objektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit, formale Denkstörungen, reduzierte psy chische Belastbarkeit, Antriebsstörungen und verminderte Psychomotorik zurückzuführen sei. Es sei aber zu betonen, dass beim Exploranden die the rapeutischen Optionen weitgehend nicht ausgeschöpft seien (Urk. 8/110 S. 9).

E. 3.3 Der RAD nahm am 1 6. August 2011 zum Gutachten Stellung und bemerkte, dieses sei umfassend und schlüssig. Eine relevante Veränderung de s

Krank heitsgeschehens seit der letzten polydisziplinären Begutachtung sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/112 S. 9). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenver sicherung zu (Urk. 8/121).

E. 4 Im anlässlich der Rentenrevision erstellten Gutachten vom 9. / 1 9. Februar 2015 wurde i n der interdisziplinären Zusammenfassung als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 33.1) aufgeführt (Urk. 8/190 S. 11).

Dr. A.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Beim Exploranden bestünden keine strukturellen Befunde, die seine Leistungsfähigkeit einschränken würden. Im Blut seien weder das Schlafmittel Imovane noch das Antihypertensivum

Nifedipin nachweisbar gewesen. Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, der Explorand sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/184 S. 71-74).

Dr. Z.___ führte aus, beim Exploranden hätten sich abgesehen von Konzent rationsstörungen keine Hinweise auf weitere Störungen der mnesti schen Funktionen gezeigt. Im for malen Denken sei er verlangsamt und stark eingeengt auf die eigene Freud- und Zukunftslosigkeit. Hinweise auf Wahn ideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen würden nicht vorliegen. Im Affekt wirke der Explorand bedrückt und innerlich unruhig (Urk. 8/190 S. 6 f.) .

Bei den anamnestischen Angaben hätten sich keine nennenswerten Unter schiede zu den früher erhobenen ergeben. Wie bereits im früheren Gutachten festgehalten, sei es aufgrund der Ausschöpfung der psychischen Ressourcen bei vorbestehender Ängstlichkeit ab 2006 zum Ausbruch einer depressiven Störung gekommen. Der Ausprägungsgrad und die Intensität der depressiven Symptomatik

würden einer mittelgradigen depressiven Episode mit somati schen Symptomen entsprechen. Deswegen könne dem Exploranden weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, wobei für die verbleibende Arbeitsfähigkeit Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzent ration, Ausdauer, psychische Belastbarkeit und geistige Flexibilität zu ver meiden seien. Es sei möglich, die Arbeitsfähigkeit bei Durchführung einer konsequenten Therapie zu steigern. Er rate nach wie vor zu einer stationären psychiatrischen Behandlung

– eine solche sei noch nicht durchgeführt wor den (Urk. 8/190 S. 8-13).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung mit der zweifello sen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung und hielt dafür, dass bei richtiger Betrachtung nie ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden habe (Urk. 2 S. 3). Bei der Zusprache einer Viertelsrente der Inva lidenversicherung im Jahr 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten des Y.___ vom 14. April 2008 sowie des Dr. Z.___ vom 20. Juli 2011. Aus dem Y.___ -Gutachten ging zunächst hervor, dass die somatischen Befunde und Diagnosen in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren konnten (vgl. vorne E. 3.1). Sodann wurde festgestellt, dass die aktuell vorhandene, psychi atrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren bestehe (Urk. 8/34 S. 30). Dr. Z.___ schilderte seinerseits, im Rahmen der beim Beschwerdeführer aufgetretenen muskulo-skelettären Schmerzen und viel mehr der gravierenden emotionalen Konflikte nach der Trennung von der Familie sei es zum Ausbruch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer atypischen Depression gekommen, wobei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeits fähigkeit nicht einschränke (Urk. 8/110 S. 8 und 10).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, ist z ur Annahme einer Invalidi tät nach Art.

E. 5.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass weder im Zeitpunkt der Rentenzu sprache noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein inva lidisierender Gesundheitsschaden v orlag. Die Aufhebung der bisher ausge richteten Rente erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzu weisen. 6 .

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Nach Angaben von Dr. A.___ wird im Pass des Beschwerdeführers (ausgestellt im Jahr 2010) als sein Wohnort die Ortschaft D.___ genannt, wo er zudem auch ein Haus besitzt (Urk. 8/184). Die Einträge im Pass lassen darauf schliessen, dass er seit dem Jahr 2010 re gelmässig längere Zeit im Ausland verweilt. In der Schweiz wohnt er gemäss eigenen Angaben in einer Dreizimmerwohnung, die er sich mit zwei anderen Personen teile (Urk. 8/184). Gegenüber Dr. Z.___ gab er an, in einer Wohn gemeinschaft mit zwei Frauen und einem älteren Mann zu leben, wobei sie untereinander kaum Kontakt pflegen würden (Urk. 8/190 S. 5). Diese Anga ben lassen daran zweifeln, dass sich der ständige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers tatsächlich in Zürich befindet. Es wird Sache der zustän digen Behörden sein, hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen. 7 .

7 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

E. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .2

Mit seiner Beschwerde vom 1. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu ent sprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00152 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil

vom

30. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1965 geborene X.___, Vater dreier in den Jahren 1988, 1991 und 2005 geborener Söhne, reiste im März 1989 in die Schweiz ein und arbeite te als C hauffeur (Urk. 8/4). Am 1 3. April 2007 (Eingangsdatum) mel dete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma nach einem Unfall im September 2004 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/4). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog diese Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10, 8/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11), einen B ericht der Arbeitslosenkasse Unia (Urk. 8/15) sowie Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 8/16-17, 8/29) bei und veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens beim Y.___, welches am 14. April 2008 erstattet wurde (Urk. 8/34). Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 und 1 1. August 2008 reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/41-44). Am 15. März 2010 wurde ein Arbeitsvermittlungsversuch unternommen, der mit Mitte ilung vom 13. Juli 2010 abgebrochen wurde (Urk. 8/86). Nach Beizug weiterer Arztbe richte (Urk. 8/91, 8/98-99, 8/103) veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 20. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 8/110). Am

25. August 2011 auferlegte sie dem Versi cherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer ambulanten psycholo gischen Behandlung (Urk. 8/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbescheid vom 2 5. August 2011 [ Urk. 8/114], Einwand vom 2 8. September 2011 [ Urk. 8/118]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Januar 2012

rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/122 und 8/130). 1.2

Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Februar 2012 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 8/154 S. 3). Mit Beschluss vom 19. April 2013 teilte das hiesige Gericht mit, eine vorläufige Würdigung der medizinischen Akten habe gezeigt, dass dem Beschwerdeführer möglicher weise zu Unrecht eine Rente zugesprochen worden sei und die Verfügung zu seinen Ungunsten aufgehoben werden könnte. Es setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an (Urk. 8/159). In der Folge zog der Versicherte seine Beschwerde mit Erklärung vom 4. Juni 2013 zurück, weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/160). 1.3

Im September 2013 wurde ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren eröff net. Der Versicherte teilte mit ausgefülltem Formular mit, sein Gesundheits zustand habe sich nicht verbessert (Urk. 8/163, 8/165). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus de m individuellen Konto bei (Urk. 8/164) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/166, 8/168, 8/172, 8/176). Zudem veranlasste sie die Erstellung eines bidisziplinären

psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie und Dr. Z.___, welches am 9. Februar 2015 resp. am 1 9. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/184, 8/190). Mit Schreiben vom 2 3. September 2015 wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer stationären psychiatrischen Behandlung auferlegt (Urk. 8/193). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 2 3. September 2015 [ Urk. 8/197], Einwand vom 3. Dezember 2015 [ Urk. 8/204]) wurde die Verfügung vom 23. Januar 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben und die dem Versicherten ausgerichtete Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einge stellt; e iner allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschie bende W irkung entzogen (Verfügung vom 4. Januar 2016, Urk. 2 [= Urk. 8/ 206]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2016 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herab setzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beur teilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzei tige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugespro chenen Dau erleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 3 0. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qua lifizierte, offen sichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herabset zung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesproche nen Dauerleistung.

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvo raussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszuspre chung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Insbeson dere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechts konform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wie derer wägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, bei der Zusprache der Rente sei ausser Acht gelassen worden, dass beim Beschwerdeführer psychosoziale Faktoren im Vordergrund gestanden hätten . So sei im Gutachten vom 14. April 2008 ausdrücklich festgehalten worden, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei eine Folge der verschiedenen psychosozialen Belas tungsfaktoren . Auch im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 0. Juli 2011 sei die Trennung von der Familie als Auslöser der Depression genannt wor den. Zudem sei in beiden Gutachten darauf hingewiesen worden, dass die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien. Aus diesen Gründen handle es sich bei der diagnostizierten depressiven Symptomatik nicht um einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, weshalb die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei.

Zum im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand führte die IV-Stelle aus, es könne beim Versicherten nicht von ausgeschöpften Therapiemöglich keiten ausgegangen werden. Daran ändere nichts, dass mit der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht explizit angeordnet worden sei, der Versi cherte müsse sich in eine stationäre Therapie begeben. Auch im aktuellsten Gutachten, in welchem die psychosozialen Faktoren zwar nun ausgeblendet worden seien, sei auf die nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen worden, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der erstmaligen Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf zwei Gutachten sowie die zweimalige Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestützt. Die Gutachter sowie der RAD hätten einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden als ausgewiesen angesehen und basierend darauf sei die Leistungszusprache erfolgt, was ohne weiteres als vertretbar erscheine. Deshalb könne die Verfügung nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin gewichte die psychosozialen Belastungsfaktoren nun anders, was nicht zulässig sei und für eine Wieder erwägung nicht ausreiche. Der Umstand, dass auch das neu eingeholte Gut achten ergeben habe, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, bestätige zudem, dass es sich nicht um eine offensichtlich falsche Beurteilung gehan delt habe. Im aktuellen Gutachten sei explizit festgehalten worden, dass krankheitsfremde Faktoren keine Berücksichtigung gefunden hätten, weshalb anzunehmen sei, dass im vorherigen Gutachten psychosoziale Belastungs faktoren ebenfalls ausgeklammert worden seien (Urk. 1). 3. 3.1

Im Gutachten des Y.___ vom 1 4. April 2008 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/34 S. 25): - mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit listeten die Gutachter folgende Diagnosen auf (Urk. 8/34 S. 25): - tendomyotisches

cervikocephales bis cervikobrachiales

Schmerzsyn drom link s mit/bei - Status nach seitlicher Autokollision am 14.9.2004 mit HWS-Distorsi onstrauma - leichtgradigen

degenerativen Veränderungen der HWS (Spondylar throse C3/C4), ohne klinische Relevanz - unspezifischen Schwindelbeschwerden - essentielle arterielle Hypotonie, medikamentös behandelt - Adipositas Grad I nach WHO (BMI = 30.7 kg/m 2)

Die Gutachter führten aus, der Explorand klage seit dem Unfall über sich progredient verschlechternde, strangförmige, paravertebral links verlaufende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf bis gegen die Stirne hin. Weitere Schmerzausstrahlungen würden streifenförmig über den linken Schultergürtel bis in den Arm bis Höhe des Ellbogens verlaufen. Es bestün den auch Kribbelparästhesien im linken Arm und abrupte Kopfbewegungen würden Schwindel auslösen. Aufgrund der häufigen Nachtschmerzen sei der Schlaf gestört. Der Explorand sei auch von Albträumen, Ängsten, Sorgen und Grübeleien bezüglich seiner Lebenssituation geplagt. Durch den Unfall, die Kündigung, die Trennung von seinem jüngsten Sohn und seiner Ex-Frau fühle er sich deutlich gekränkt und bestraft. Eine Arbeitstätigkeit könne er sich überhaupt nicht mehr vorstellen (Urk. 8/34 S. 27).

Der Rheumatologe führte aus, d ie Untersuchung habe eine praktisch freie Beweglichkeit der HWS gezeigt, lediglich die Rotation und Seitneigung nach rechts seien durch kontralaterale linksseitige muskuläre Verkürzungen etwas eingeschränkt. Es fänden sich weder Irritationszonen noch segmentale Blo ckierungen. Das Schmerzbild könne somatisch-strukturell nicht ausreichend erklärt werden. Auch die Therapieresistenz spreche gegen eine wesentliche strukturelle Ursache. Aus rheumatologischer Sicht könne aufgrund der klini schen und radiologischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Chauffeur legitimiert werden (Urk. 8/34 S. 27-28).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand fühle sich durch den Unfall, die Kündigung sowie die Trennung von seinem Sohn und seiner Exfrau deutlich gekränkt und bestraft. Er verfüge über nur geringe Ressourcen, diese „ life -events“ angemessen und positiv zu verarbeiten. Er habe sich im häuslichen Umfeld völlig zurückgezogen und wirke aufgrund seiner jetzigen Lebenssituation und der zusätzlich vorhandenen schlechten Deutschkenntnisse (er habe nie einen Deutschkurs besucht) vollständig ent wurzelt. Er lebe ohne Tagesstruktur und sei bezüglich aller Lebensbereiche dekonditioniert (Urk. 8/34 S. 23).

Aufgrund der Anamnese und der psychopathologischen Befunde könne beim Exploranden die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom gestellt werden. Es bestehe eine bedrückte Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und eine Verminderung des Antriebes mit erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung. Aufgrund der depressi ven Symptomatik sei derzeit von einer 50%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit, sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit, auszugehen. Nach einer intensiv erfolgten psychiatrischen Behandlung sollten die depressiven Symptome innerhalb von sechs Monaten zurückgehen und eine Wiederaufnahme der vollen Arbeitstätigkeit möglich sein (Urk. 8/34 S. 28-30). 3.2

Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 2 0. Juli 2011 führte Dr. Z.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/110 S. 7): - anhaltende mittelgradige depressive Episode, wechselnde Mischbilder der depressiven Symptome mit anhaltenden S chmerzen und psycho physischer Erschöpfung (ICD-10 F 32.8)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnose auf (Urk. 8/110 S. 2-8): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung schilderte der Explorand, er stehe in regelmässiger Behandlung,

ungefähr einmal pro Monat, bei Dr. B.___ . Er nehme die verordneten Medikamente ein, doch es würde ihm trotzdem stets schlechter gehen. Er ertrage niemanden mehr, er ertrage die Gesellschaft nicht, alles störe ih n, sobald er unter Menschen sei, bekomme er Unruhe, Panik und Engegefühle im Kehlkopf. Er habe das Gefühl, wie wenn er gewürgt würde. Die fünfjährige psychiatrische Behandlung habe ihm nicht geholfen, es gehe immer nur schlechter. Er vergesse sehr viel, so stehe er häufig auf, um etwas zu holen und vergesse, was er gedacht habe. Zu Hause mache er tagsüber praktisch nichts. Am liebsten sei er zu Hause in Ruhe oder im Wald (Urk. 8/110 S . 5-6).

Dr. Z.___ führte aus, im Rahmen der aufgetretenen muskulo-skelettären Schmerzen und der gravierenden emotionalen Konflikte nach der Trennung von der Familie sei es beim Exploranden zum Ausbruch einer somatoformen Schmerzstörung und einer atypischen Depression gekommen. Aufgrund der depressiv bedingten Einschränkung könne ihm aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, wobei diese auf die objektiv reduzierte Konzentrationsfähigkeit, formale Denkstörungen, reduzierte psy chische Belastbarkeit, Antriebsstörungen und verminderte Psychomotorik zurückzuführen sei. Es sei aber zu betonen, dass beim Exploranden die the rapeutischen Optionen weitgehend nicht ausgeschöpft seien (Urk. 8/110 S. 9). 3.3

Der RAD nahm am 1 6. August 2011 zum Gutachten Stellung und bemerkte, dieses sei umfassend und schlüssig. Eine relevante Veränderung de s

Krank heitsgeschehens seit der letzten polydisziplinären Begutachtung sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/112 S. 9). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenver sicherung zu (Urk. 8/121). 4.

Im anlässlich der Rentenrevision erstellten Gutachten vom 9. / 1 9. Februar 2015 wurde i n der interdisziplinären Zusammenfassung als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F 33.1) aufgeführt (Urk. 8/190 S. 11).

Dr. A.___ führte aus, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Beim Exploranden bestünden keine strukturellen Befunde, die seine Leistungsfähigkeit einschränken würden. Im Blut seien weder das Schlafmittel Imovane noch das Antihypertensivum

Nifedipin nachweisbar gewesen. Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden, der Explorand sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/184 S. 71-74).

Dr. Z.___ führte aus, beim Exploranden hätten sich abgesehen von Konzent rationsstörungen keine Hinweise auf weitere Störungen der mnesti schen Funktionen gezeigt. Im for malen Denken sei er verlangsamt und stark eingeengt auf die eigene Freud- und Zukunftslosigkeit. Hinweise auf Wahn ideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen würden nicht vorliegen. Im Affekt wirke der Explorand bedrückt und innerlich unruhig (Urk. 8/190 S. 6 f.) .

Bei den anamnestischen Angaben hätten sich keine nennenswerten Unter schiede zu den früher erhobenen ergeben. Wie bereits im früheren Gutachten festgehalten, sei es aufgrund der Ausschöpfung der psychischen Ressourcen bei vorbestehender Ängstlichkeit ab 2006 zum Ausbruch einer depressiven Störung gekommen. Der Ausprägungsgrad und die Intensität der depressiven Symptomatik

würden einer mittelgradigen depressiven Episode mit somati schen Symptomen entsprechen. Deswegen könne dem Exploranden weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden, wobei für die verbleibende Arbeitsfähigkeit Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzent ration, Ausdauer, psychische Belastbarkeit und geistige Flexibilität zu ver meiden seien. Es sei möglich, die Arbeitsfähigkeit bei Durchführung einer konsequenten Therapie zu steigern. Er rate nach wie vor zu einer stationären psychiatrischen Behandlung

– eine solche sei noch nicht durchgeführt wor den (Urk. 8/190 S. 8-13). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung mit der zweifello sen Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung und hielt dafür, dass bei richtiger Betrachtung nie ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden habe (Urk. 2 S. 3). Bei der Zusprache einer Viertelsrente der Inva lidenversicherung im Jahr 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten des Y.___ vom 14. April 2008 sowie des Dr. Z.___ vom 20. Juli 2011. Aus dem Y.___ -Gutachten ging zunächst hervor, dass die somatischen Befunde und Diagnosen in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren konnten (vgl. vorne E. 3.1). Sodann wurde festgestellt, dass die aktuell vorhandene, psychi atrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren bestehe (Urk. 8/34 S. 30). Dr. Z.___ schilderte seinerseits, im Rahmen der beim Beschwerdeführer aufgetretenen muskulo-skelettären Schmerzen und viel mehr der gravierenden emotionalen Konflikte nach der Trennung von der Familie sei es zum Ausbruch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer atypischen Depression gekommen, wobei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeits fähigkeit nicht einschränke (Urk. 8/110 S. 8 und 10).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, ist z ur Annahme einer Invalidi tät nach Art. 8 ATSG

– auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heitswert vor handen sein. P sychosoziale Faktoren vermögen dem gemäss nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar medizinisch die Diagnose einer mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (BGer vom 1 4. Aug ust 2013, 9C_917/2012 E. 3.2).

Beide Gutachter kamen vorliegend zum Schluss, die depressive Symptomatik sei auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, namentlich auf die Kündi gung und das Scheitern der Ehe des Exploranden, verbunden mit der Tren nung vom jüngsten Sohn. Gegenüber den Gutachtern führte der Beschwer deführer auch selbst aus, er betrachte den Unfall als Auslöser seiner Prob leme; es sei alles zusammengekommen, der Unfall, die Kündigung, die finan ziellen Probleme und die Scheidung (Urk. 8/34 S. 40). Es steht daher fest, dass psychosoziale Faktoren im Vordergrund standen und das Beschwerde bild massgebend bestimmten. Entsprechend dürfen die geklagten Beschwer den bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Zu diesem Schluss kam das hiesige Gericht bereits im Zusammenhang mit sei nem Beschluss vom 19. April 2013, als es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer möglichen reformatio in peius Gelegenheit zum Rückzug seiner (früheren) Beschwerde einräumte. Wenn die IV Stelle auf die gut achterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstellte, obwohl es unterlas sen worden war, die psychosozialen Faktoren auszuscheiden, erweist sich die Invaliditätsbemessung als nicht rechtskonform. Da die festgestellten depres siven Symptome im Zeitpunkt der Rentenzusprache ihre hinreichende Erklä rung in psychosozialen Faktoren fanden, lag kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor, weshalb die damalige Verfügung als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. 5 .2

Im psychiatrischen Gutachten vom 1 9. F ebruar 2015 diagnostizierte Dr. Z.___ erneut eine rezidivierende repressive Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F. 33.11). Der Gesundheitszustand des Exploranden habe sich seit der letzten Begut achtung im Jahr 2011 nicht nachhaltig verändert. Im Gegensatz zum frühe ren Gutachten hielt er fest, dass bei seiner Beurteilung psychosoziale Fakto ren nicht mitberücksichtigt worden seien und ein chronifizierter

Krankheits verlauf festzustellen sei (Urk. 8/190 S. 8-11).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradig e depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis).

D er Beschwerdeführer legte dar, er befinde sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme regelmässig Medikamente ein (Urk. 8/190 S. 5). Aus den Akten ergibt sich, dass er ungefähr einmal im Monat seinen behandeln den Arzt aufsuchte und sich nie einer stationären Therapie unterzog (Urk. 8/172). Bei einem solchen Therapieintervall kann nicht von einer kon sequenten Behandlung ausgegangen werden, wobei hinzukommt, dass er keine stationäre Therapie in Anspruch nahm . Daran ändert nichts, dass der behandelnde Arzt darauf hinwies, die Ängste des Beschwerdeführers würden weder eine stationäre Behandlung noch eine höhere Therapiefrequenz zulas sen (Urk. 8/172). Zum einen legte Dr. Z.___ in beiden Gutachten ausführlich dar, dass dem Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung zuzumuten wäre und wohl eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken würde (Urk. 8/110 S. 10, Urk. 8/190 S. 12). Zum anderen wirft dieser Hinweis vor dem Hintergrund der ausgedehnten Reiseaktivitäten des Beschwerdeführers Fragen auf . Aus den Einträgen in seinem Pass geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht nur mit dem Auto oder Bus, sondern auch mit dem Flugzeug regelmässig in sein Heimatland, in die Tür kei und nach C.___ reiste (Urk. 8/186). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Ängste ihn an einer konsequenten Therapie hindern sollten, wenn sie gleichzeitig ein solch hohes Aktivitätenniveau zulassen. Im Übrigen ist dieses mit der Diagnose einer mittelschweren depressiven Erkrankung nur schwer vereinbar und spricht klar gegen eine versicherungsrechtlich rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Damit kann a us invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht aufgrund der mangeln den Therapieresistenz nicht auf die von Dr. Z.___ vorge nommene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Demzufolge ist mit der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes ausgewiesen . 5.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass weder im Zeitpunkt der Rentenzu sprache noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein inva lidisierender Gesundheitsschaden v orlag. Die Aufhebung der bisher ausge richteten Rente erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzu weisen. 6 .

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Nach Angaben von Dr. A.___ wird im Pass des Beschwerdeführers (ausgestellt im Jahr 2010) als sein Wohnort die Ortschaft D.___ genannt, wo er zudem auch ein Haus besitzt (Urk. 8/184). Die Einträge im Pass lassen darauf schliessen, dass er seit dem Jahr 2010 re gelmässig längere Zeit im Ausland verweilt. In der Schweiz wohnt er gemäss eigenen Angaben in einer Dreizimmerwohnung, die er sich mit zwei anderen Personen teile (Urk. 8/184). Gegenüber Dr. Z.___ gab er an, in einer Wohn gemeinschaft mit zwei Frauen und einem älteren Mann zu leben, wobei sie untereinander kaum Kontakt pflegen würden (Urk. 8/190 S. 5). Diese Anga ben lassen daran zweifeln, dass sich der ständige Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers tatsächlich in Zürich befindet. Es wird Sache der zustän digen Behörden sein, hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen. 7 .

7 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .2

Mit seiner Beschwerde vom 1. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu ent sprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten ver pflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Februar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger