Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, meldete sich am 4. Oktober 2010 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Nach medizinischen und erwerbli chen Abklärungen hielt die IV -Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2011 fest (Urk. 10/35), dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Am 1. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/40). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 2 4. Januar 2013, Urk. 10/50).
Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2014 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen (Urk. 10/55). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizini sche und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 10/82; vgl. Urk. 10/79 und Urk. 10/81) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. August 2015, Urk. 10/87; Einwand vom 3 0. November 2015, Urk. 10/96) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
am 2 9. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer A kten, Urk. 10/1-101), was dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gut achten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Aushilfsverkäufer/Kassierer sowie in jeder anderen ange passten Tätigkeit bestehe . Die Gutachter hätten dabei über den Bericht des Schlaflabors A.___ vom 2 5. November 2011 Kenntnis gehabt. Auch die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, könnten das Gutachten nicht in Zweifel ziehen. Damit sei weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 2 und Urk. 9).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Prof. Z.___
ihm nicht wertfrei begegnet sei. Auch sei das Gutachten nicht beweiskräftig, da ihn Dr. B.___
zwar richtig behandle, ihm aber trotzdem noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Des Weiteren seien die Schlafprobleme im Gutachten nicht berüc ksichtigt und entsprechend zu wenig abgeklärt worden (Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Lei den mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Dezember 2015 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ vom 2 4. Juni 2015 ab (Urk. 10/82) . Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundi gen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/79/4 ff.; vgl. auch Urk. 10/81/4 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 10/82): - Keine psychiatrische Diagnose - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbels ä ule (HWS) bei - kongenitalem Blockwirbel C4/C5 mit leichter Facettenarthrose C3/C3 rechts und C3/C4 links sowie knapp mässiger Forami nalstenose C3/ C4 links - ohne Kompress ion neuraler Strukturen (MRI 04/ 2015) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastba rkeit und Beschwerden beider Hüf tgelenke - r echts: m it deutlichem Knorpelschaden (12 x 20 mm) und - links: mit sekundären Arthrosezeichen links - beidseits seit Jahren bildgebend stationär - Röntgen 01/ 2010 gegenüber MRI 04 / 2015
Dr. Y.___ hielt folgende rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/79/43): - Nikotin-Abusus - Übermässiger Alkohol-Konsum mit - erhöhtem CDT-Wert (2.0%) und - Nachweis eines starken chronischen Alkohol-Konsums - im Zeitraum von Mitte 10/2014 bis Mitte 03/2015 - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Vitamin D-Mangel (46nmol/l) - Status nach Distorsion der linken Schulter am 1 4. Februar 2009 mit - intakter Rotatorenmanschette (MRI 04/2015) - aktuell beschwerdefrei - Status nach nicht-dislozierter Rippenfraktur rechts am 1 3. Mai 2010
Prof. Z.___ diagnostizierte ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/81/20) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Cluster B-Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie einen c hronische n Schmerz (ICD-10 R52.5) . 3.3
3.3.1
Dr. Y.___ hielt fest (Urk. 10/79/44 f.), der Beschwerdeführer sei ein kräfti ger 50-jäh ri ger Mann. Er sei mit einem Blockw i rbel im Halswirbelsäulen- (HWS-) Bereich zur Welt gekommen. Er kla ge seit Jahren über ausgedehnte Schmerzen vor allem im Nacken, in der rechten Schulter, in der Brustwir belsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie in beiden Leisten mehr rechts als links, in beiden Beinen sowie in der rechten Ferse. Er brauche d ennoch keine Schmerzmittel, weil er die Schme rzen aushalten kö nn e, wenn er nicht arbeite . I n der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Er zeige einen intermittierend hinkenden Gang, der s ich unter Ablenkung nor malisiere . Der Fersen- und der Zehengang seien normal. Die Beweglichkeit der LWS und der BWS seien normal. Bei der direkten Prüfung der Beweg lichke it der HWS zeige er deutliche Einschränkung en. Unter Ablenkung nor malisiere sich die HWS-Beweg li chkeit. Radikuläre Zeichen s eien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, auch beide Schulter- und H üftgelenke. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vor handen. In der Dolorimetrie seien 14 der 18 Tender Points pathol ogisch, jedoch keiner der acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzauswei tun
g. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts (BMI 26.4 kg/m 2) eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 49 %, welche den No r mwert von 40 % weit übertreffe . Eine lang andauernde körperliche Schonu ng, wie er berichte, k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (04/2015) zeig e im Bereich der Schultergelenke keine wesentli che n pathologische n Befunde mit symmetrischer Trophik im Schultergürtel bereich. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde der Schultern stelle sie kei ne Diagnose im Bereich der Schul tern. Die MRI-Untersuchung der Iliosakralgelenke (I SG), der LWS und der BWS zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund, j edoch eine symmetrische Trophik der autochthonen Rückenmuskulatur. In Kenntnis der klinische n und bi ldgebenden Befunde der ISG, der LWS und der BWS stelle sie auch keine Diagnosen in diesen Regio nen. Di e MRI-Untersuchung der HWS zeige den kongenitalen Blockwirbel C4/C5 sowie degenerative Veränderungen mit einer knapp m ässigen Forami nalstenose C3/ C4 links ohne Kompression neuraler Strukturen. Die MRl-Unte rsuchung beider Hüftgelenke (04/2015) zeig e rechts einen deutlichen Knorpelschaden und links sekundäre Arthrosezeichen. Die bildgebenden Befunde der Hüftgel enke seien gegenüber 01/2010 im W esentlichen unver ändert. Die a usgedehnte Blutuntersuchung erge b e einen leichten Vitamin D-Mangel sowie ein grenzwertig erhöht es Creatinin. Die Entzündungszeichen (Bl utsenkung und C-reaktives Protein) seien normal wie auch der Rheu mafaktor und die Anti-Citrullin-Antikörper. Der CDT-Wert sei erhöht. Die Haaranalyse bewei s e ein en starken chronischen Alkohol-Konsum im Zeit raum von Mitte 10/2014 bis Mitte 03/ 201 5. Hinweise auf einen Drogen-Konsum seien dagegen weder in der Urin- noch in der Haaranalyse vor h an den.
Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer teils kongenitale, teils erworbene strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und beider Hüft gelenke, die seine Leistungsfähigkeit einschränk ten. Er kö nn e jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Beim Bes teigen der Untersuchungsliege ne hm e er spo ntan den Langsitz ein. Dies entspreche einem beidseits normalen Lasègue. Diskrepant dazu sei, dass er bei der Prüfung des Lasè gues rechts ab 60° und links ab 20° über starke Schmerzen klage un d keine weitere Prüfung des Lasè gues mehr zul asse. Da kein reflektorischer Be we gungswiderstand feststellbar sei, handle es sich kei nesfalls um einen pathologischen Lasè gue, sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz. 3.3.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass der Beschwer deführer durch die eingeschränkte Funktion der HWS und beider Hüftgelenke limitiert sei . Gemäss den Empfehlungen der
C.___ hätten diese Ein sch ränkungen folgende Auswirkungen (Urk. 10/79/46) :
„ Rückenfunktionseinschränkungen können sich je nach Art und Ausmass unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS- Problemen sind oft zusätzlich Überkopfar beiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung
- ob stehend oder sitzend
- ist zu vermeiden. Ebenso sind uner wartete, asymmetrische Lasteinwi rkungen ausz uschliessen. Eher gü nstig sind wechselbelastende Tätigkeiten. “
„Einschränkungen der Hüft gelenksfunkt ion wirken sich auf ausschliess l i ch gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. Relative Einschränkung für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, für längeres Abwärtsgehen und das Hinunterspringen. In der Regel keine Einschränkung für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten. Bei sitzenden Tätigkeiten ist allenfalls eine Stuhlanpassung zu empfehlen. “
Der Y.___ notierte, dass der Beschwerdeführer Lasten bis zu 12.5 kg han tieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau) könne . Tätigk ei ten, die diesem Profil entsprächen, kö nn e er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % .
Die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch bei de r Firma D.___ AG sei nicht angepasst, da sie ausschliesslich gehend/ stehend verrichtet w e rd
e. Als Hil fsk och kö nn e er nicht mehr arbeiten. Dagegen sei die T ätigkeit als Aushilfsverkäufer/ Kassierer bei der Firma E.___
AG ang epasst, denn diese Tätigkeit sei wechselbelastend. Auch die angestammte Tätigkeit als freiberuf licher Musiker bzw. als Tontechniker im Ku lturhaus sei angepasst. Die erlernte Tätigke it eines Maschinentechnikers sei angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren m ü ss e.
Als Hil fskoch bzw. in einer anderen nicht angepassten Tätigkeit habe er ab 3 1. Dezember 2009 (le tzter effektiver Arbeitstag) nicht mehr arbeiten können . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsun fä higkeit bestanden . Eine besonders rücken belastende Tätigkeit habe er nie ausüben können, denn der Block wirbel C4/C5 sei angeboren. 3.4
Prof. Z.___ fasste zusammen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 50-jährigen aus F.___ stammenden kräftigen Mann (Niederlassungs bewilligung C) handle, der im Mai 1990 in die Schweiz eingewandert sei . Der Beschwerdeführer
sei in der Herkunftsfamilie in F.___ zusammen mit einer um drei Jahre jüngeren Schwester unter einfachen sozialen und schwierigen emotionalen Bedingungen auf gewachsen. Der Vater sei als dominant und stark fordernd, jedoch wenig fördernd erlebt worden . Es gelang ihm nicht, zeitlebens eine tragfähige Beziehung zum Vat er aufzubauen. Seine Mutter we rd e als schwach und wenig beschützend beschrieben. Er habe in seinem Heimatland die Berufe des Maschinenmechanikers und des Kochs gelernt . Der Beschwerdeführer
sei viermalig verheiratet gewesen und bahne im Moment eine fünfte Ehe an. Die Ehen seien meist durch die Ehefrauen been det worden, die sich nach anfänglicher Bewunderung für ihn emotional alleingel assen fühlten. Aus den Ehen seien ke ine Kinder hervorgegangen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz in verschiedenen Berufen gearbeitet und sei nach längerer Arbeitslosigkeit zum Tontechniker umgeschult worden . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er im Zeitraum vom 1 9. Dezember 2008 bis zum 3 1. Dezember 2009 in einem 100% - Pensum bei der Firma D.___ AG als Hilfskoch angestellt gewesen . Er habe diese Stelle am 2 7. November 2009 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Ab dem 5. Januar 2010 habe er als arbeitslos und zu 100 % vermittelbar gegolten . Er habe sich erstmals zum 4. Oktober 2010 bei der Beschwerdegegnerin an ge meldet. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 4. Januar 2013 mitteilte, dass auf sein erneutes Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, habe sich der Beschwerdeführer am 1 2. März 2013 erstmalig bei Dr. B.___ vorgestellt, der ihn vollumfänglich arbeitsunfähig schreibe (Urk. 10/81/17 f.).
Der Beschwerdeführer habe zahlreiche psychosoziale Belastungen. Er sei lang zeitarbeitsl os und Sozialhilfeempfänger. Er sei viermalig geschieden und alleinlebend. Soziokulturell sei er mässig integriert. Zwar spreche
der Beschwerdeführer für den Alltagsgebrauch gutes Deutsch, jedoch habe er kein soziales Netzwerk. Die psychosozialen Belastungsfaktoren bestimm t en das psychopathologische Bild mit, dominier ten es jedoch nicht (Urk. 10/81/18). 3.5
In der bidiziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und er dabei Lasten bis zu 12.5 kg hantieren könne. Nicht angepasste Tätigkeiten seien ihm ab dem 3 1. Dezember 2009 nicht mehr möglich gewe sen (Urk. 10/82). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 4. Juni 2015 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2. 4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 10/78/37 ff.; Urk. 10/81/14 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/ 78/4 ff.; Urk. 10/81/ 4 f.) abgege ben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte des behandelnden Psychiater Dr. B.___ (Urk. 10/ 81/18 f.). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten sei nicht beweiskräftig und es seien weitere Untersuchungen im Hinblick auf den Bericht des Schlafla bors vom 2 5. November 2011 zu tätigen (Urk. 1; vgl. Urk. 10/39/4 ff.).
Sowohl Dr. Y.___ als auch Prof. Z.___ hatten Kenntnis des Berichts des Schlaflabors (Urk. 10/79/22; Urk. 10/79/4). Beide Gutachter berücksich tigten die von ihm beklagten Schlafprobleme: So hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer angebe, stets nur sehr wenig zu schlafen, nämlich 3.5 Stunden pro Tag (Urk. 10/79/36). Anlässlich der psychiatrischen Untersu chung erklärte der Beschwerdeführer Prof. Z.___, dass die Schlafstörun gen im Vordergrund seiner Probleme stünden. Er könne schlecht einschlafen und erwache nach dreieinhalb Stunden Schlaf. Dies habe er seit der Kindheit. Beinbewegungen im Schlaf bemerke er keine. Auch keine seiner Ehefrauen hätte sich darüber beschwert. Wegen der Schlafstörungen könne er sich nur maximal e ine halbe Stunde konzentrieren (Urk. 10/81/11). Damit ist erstellt, dass die Gutachter Kenntnis der aus Sicht des Beschwerdeführers im Vorder grund stehenden Schlafprobleme hatten . 4.2.2
D ie Gutachter gingen allerdings davon aus, dass diese ohne Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit seien. Dies ist schlüssig und nachvollziehbar:
So schilderte der Beschwerdeführer Dr. Y.___ gegenüber, dass er am Vor tag der Untersuchung gegen 6.00 Uhr aufgestanden sei. Er habe zwei Tassen Nescafé getrunken und geraucht. Gegen 8.00 Uhr sei er wieder ins Bett gegangen und habe bis 16.00 Uhr geschlafen. Dann sei er wieder aufgestan den. Er sei zu Fuss zum Bahnhof spaziert, was etwa eine Viertelstunde gedauert habe. Er habe am Bahnhof das Billet für die Untersuchung gekauft, sich über den Fahrplan informiert und sei mit dem Bus heimgefahren. Er habe die Unterlagen für die Untersuchung zusammengetragen und habe sich gegen 1.00 Uhr morgens zum Schlafen ins Bett gelegt (Urk. 10/79/35).
G egenüber Prof. Z.___ schilderte er in Bezug auf den Schlaf, dass er nach dreieinhalb Stunden Schlaf regelmässig aufwache. So sei er häufig bereits um 2.30 Uhr in der Nacht wach. Er stehe dann auf und gehe an den Computer und komponiere. Wenn er wieder müde werde, dann lege er sich wieder hin und stehe zwischen 11.00-14.00 Uhr wieder auf. Dann mache er sich zwei Tassen Kaffee und rauche einige Zigaretten. Zu Bett gehe er gegen 23.00 Uhr (Urk. 10/81/13).
Damit sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er insbesondere aufgrund der Schlafstörungen eingeschränkt sei, aufgrund des erhobenen Tagesablaufs nicht nachvollziehbar, schläft er doch regelmässig mehrere Stunden - wenn auch während des Tages . Dass die Verschiebung des Tages rhythmus gesundheitlich bedingt wäre, geht nicht aus den Berichten hervor.
Hinzu kommt, dass Prof. Z.___ während der Untersuchung die subjektiv beklagten Konzentrationsstörungen nicht verifizieren konnte . S o habe der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit und die Konzentration gut halten und dem Untersuchungsverlauf im zweistündigen Gesprächs gut folgen können. Die Auffassung sei im Gesprächskontext nicht erschwert gewesen (Urk. 10/81/16).
Weitere Abklärungen bezüglich der Schlafstörungen erübrigen sich damit. 4.3
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht auf das Gutach ten von Prof. Z.___ sondern die Berichte von Dr. B.___ abzustellen sei (Urk. 1).
Prof. Z.___ setzte sich mit den im Recht liegenden Arztberichten von Dr. B.___ vom 1 5. August 2014 (Urk. 10/65) und 1 2. November 2014 (Urk. 10/69) ausführlich auseinander und zeigte nachvollziehbar und schlüs sig auf, dass weder die gestellte Hauptdiagnose (schizotype Störung, ICD-10 F21; daneben wurde lediglich noch eine Dysthymie, ICD-10 F34.1, diagnosti ziert), noch die entsprechend attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit nachvollziehbar seien. Ein schizotyper Mensch wirke auf aussenstehende „komisch“, sei misstrauisch und paranoid in seinen Ideen. Der Beschwerde führer demgegenüber trete freundlich und zugewandt auf, sei viermalig ver heiratet gewesen und habe in F.___ zwei Berufsausbildungen und in der Schweiz eine Technikerumschulung absolviert und sei im Beruf gestanden (Urk. 10/81/18 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch der im Beschwerdeverfah ren eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 2 3. Dezember 2015 keine Zwei fel am Gutachten aufkommen lassen, da darin lediglich die Behandlung und die Arbeitsunfähigk eit bestätigt we rd en
- Befunde, Diagnosen oder die Be - schreibung der konkreten Einschränkungen fehlen komplett (Urk. 3/3). 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig ist. In der Tätigkeit als Hilfskoch ist er seit dem 3 1. Dezember 2009 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.5). 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Im Jahr 2010 hätte der Beschwerdeführer als Hilfskoch ein Einkommen in Höhe von Fr. 43‘133. 0 0 erzielt (Arbeitgeberfragebogen vom 2 0. Oktober 2010, Urk. 10/12/3). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung ist das Vali deneinkommen für das Jahr 2014 entsprechend in Höhe von Fr. 44‘599.50 festzusetzen (Fr. 43‘ 133.0 0 : 100 x 103.4 [Bundesamt für Statistik [BFS], T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Gastgewerbe und Beherber gung, Stand 2010 = 100, Stand 2014 = 103.4]) . Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012) des Bundesamtes für Statistik für männliche Hilfsarbeiter in Höhe von Fr. 5‘210.-- für das Jahr 2012 festzusetzen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Natur). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2014 = 41.7) sowie die Nominallohnentwick lung (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, Stand 2012 = 101.7, Stand 2014 = 103.2 ])
ist das Invalideneinkommen des Beschwerde führers für das Jahr 2014 auf Fr. 66‘138.40 festzusetzen (Fr. 5‘210.-- x 12 : 101.7 x 103.2 : 40 x 41.7).
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 44‘599.50 dem Invaliden einkommen in Höhe von Fr. 66‘138.40 gegenüber wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse erleidet. Selbst unter Berück sichtigung eines - vorliegend klarerweise nicht gerechtfertigten - Leidensab zuges von 25 %
sowie einer allfälligen Parallelisierung der Vergleichsein kommen (vgl. BGE 134 V 322) würde der Beschwerdeführer keine Einkom menseinbusse erleiden (Fr. 66‘138.40 x 0.75 = Fr. 49‘603.80). 5.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6.
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen. Di e dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichts kosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaf tliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewillig ung des Gesuchs vom 2 9. Januar 2016
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965, meldete sich am 4. Oktober 2010 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Nach medizinischen und erwerbli chen Abklärungen hielt die IV -Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2011 fest (Urk. 10/35), dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Am 1. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/40). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 2 4. Januar 2013, Urk. 10/50).
Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2014 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen (Urk. 10/55). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizini sche und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 10/82; vgl. Urk. 10/79 und Urk. 10/81) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. August 2015, Urk. 10/87; Einwand vom 3 0. November 2015, Urk. 10/96) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2015 ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob X.___
am 2 9. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer A kten, Urk. 10/1-101), was dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Lei den mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Dezember 2015 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ vom 2 4. Juni 2015 ab (Urk. 10/82) . Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundi gen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/79/4 ff.; vgl. auch Urk. 10/81/4 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
E. 3.2 Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 10/82): - Keine psychiatrische Diagnose - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbels ä ule (HWS) bei - kongenitalem Blockwirbel C4/C5 mit leichter Facettenarthrose C3/C3 rechts und C3/C4 links sowie knapp mässiger Forami nalstenose C3/ C4 links - ohne Kompress ion neuraler Strukturen (MRI 04/ 2015) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastba rkeit und Beschwerden beider Hüf tgelenke - r echts: m it deutlichem Knorpelschaden (12 x 20 mm) und - links: mit sekundären Arthrosezeichen links - beidseits seit Jahren bildgebend stationär - Röntgen 01/ 2010 gegenüber MRI 04 / 2015
Dr. Y.___ hielt folgende rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/79/43): - Nikotin-Abusus - Übermässiger Alkohol-Konsum mit - erhöhtem CDT-Wert (2.0%) und - Nachweis eines starken chronischen Alkohol-Konsums - im Zeitraum von Mitte 10/2014 bis Mitte 03/2015 - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Vitamin D-Mangel (46nmol/l) - Status nach Distorsion der linken Schulter am 1 4. Februar 2009 mit - intakter Rotatorenmanschette (MRI 04/2015) - aktuell beschwerdefrei - Status nach nicht-dislozierter Rippenfraktur rechts am 1 3. Mai 2010
Prof. Z.___ diagnostizierte ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/81/20) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Cluster B-Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie einen c hronische n Schmerz (ICD-10 R52.5) .
E. 3.3.1 Dr. Y.___ hielt fest (Urk. 10/79/44 f.), der Beschwerdeführer sei ein kräfti ger 50-jäh ri ger Mann. Er sei mit einem Blockw i rbel im Halswirbelsäulen- (HWS-) Bereich zur Welt gekommen. Er kla ge seit Jahren über ausgedehnte Schmerzen vor allem im Nacken, in der rechten Schulter, in der Brustwir belsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie in beiden Leisten mehr rechts als links, in beiden Beinen sowie in der rechten Ferse. Er brauche d ennoch keine Schmerzmittel, weil er die Schme rzen aushalten kö nn e, wenn er nicht arbeite . I n der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Er zeige einen intermittierend hinkenden Gang, der s ich unter Ablenkung nor malisiere . Der Fersen- und der Zehengang seien normal. Die Beweglichkeit der LWS und der BWS seien normal. Bei der direkten Prüfung der Beweg lichke it der HWS zeige er deutliche Einschränkung en. Unter Ablenkung nor malisiere sich die HWS-Beweg li chkeit. Radikuläre Zeichen s eien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, auch beide Schulter- und H üftgelenke. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vor handen. In der Dolorimetrie seien 14 der 18 Tender Points pathol ogisch, jedoch keiner der acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzauswei tun
g. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts (BMI 26.4 kg/m 2) eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 49 %, welche den No r mwert von 40 % weit übertreffe . Eine lang andauernde körperliche Schonu ng, wie er berichte, k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (04/2015) zeig e im Bereich der Schultergelenke keine wesentli che n pathologische n Befunde mit symmetrischer Trophik im Schultergürtel bereich. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde der Schultern stelle sie kei ne Diagnose im Bereich der Schul tern. Die MRI-Untersuchung der Iliosakralgelenke (I SG), der LWS und der BWS zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund, j edoch eine symmetrische Trophik der autochthonen Rückenmuskulatur. In Kenntnis der klinische n und bi ldgebenden Befunde der ISG, der LWS und der BWS stelle sie auch keine Diagnosen in diesen Regio nen. Di e MRI-Untersuchung der HWS zeige den kongenitalen Blockwirbel C4/C5 sowie degenerative Veränderungen mit einer knapp m ässigen Forami nalstenose C3/ C4 links ohne Kompression neuraler Strukturen. Die MRl-Unte rsuchung beider Hüftgelenke (04/2015) zeig e rechts einen deutlichen Knorpelschaden und links sekundäre Arthrosezeichen. Die bildgebenden Befunde der Hüftgel enke seien gegenüber 01/2010 im W esentlichen unver ändert. Die a usgedehnte Blutuntersuchung erge b e einen leichten Vitamin D-Mangel sowie ein grenzwertig erhöht es Creatinin. Die Entzündungszeichen (Bl utsenkung und C-reaktives Protein) seien normal wie auch der Rheu mafaktor und die Anti-Citrullin-Antikörper. Der CDT-Wert sei erhöht. Die Haaranalyse bewei s e ein en starken chronischen Alkohol-Konsum im Zeit raum von Mitte 10/2014 bis Mitte 03/ 201 5. Hinweise auf einen Drogen-Konsum seien dagegen weder in der Urin- noch in der Haaranalyse vor h an den.
Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer teils kongenitale, teils erworbene strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und beider Hüft gelenke, die seine Leistungsfähigkeit einschränk ten. Er kö nn e jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Beim Bes teigen der Untersuchungsliege ne hm e er spo ntan den Langsitz ein. Dies entspreche einem beidseits normalen Lasègue. Diskrepant dazu sei, dass er bei der Prüfung des Lasè gues rechts ab 60° und links ab 20° über starke Schmerzen klage un d keine weitere Prüfung des Lasè gues mehr zul asse. Da kein reflektorischer Be we gungswiderstand feststellbar sei, handle es sich kei nesfalls um einen pathologischen Lasè gue, sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz.
E. 3.3.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass der Beschwer deführer durch die eingeschränkte Funktion der HWS und beider Hüftgelenke limitiert sei . Gemäss den Empfehlungen der
C.___ hätten diese Ein sch ränkungen folgende Auswirkungen (Urk. 10/79/46) :
„ Rückenfunktionseinschränkungen können sich je nach Art und Ausmass unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS- Problemen sind oft zusätzlich Überkopfar beiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung
- ob stehend oder sitzend
- ist zu vermeiden. Ebenso sind uner wartete, asymmetrische Lasteinwi rkungen ausz uschliessen. Eher gü nstig sind wechselbelastende Tätigkeiten. “
„Einschränkungen der Hüft gelenksfunkt ion wirken sich auf ausschliess l i ch gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. Relative Einschränkung für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, für längeres Abwärtsgehen und das Hinunterspringen. In der Regel keine Einschränkung für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten. Bei sitzenden Tätigkeiten ist allenfalls eine Stuhlanpassung zu empfehlen. “
Der Y.___ notierte, dass der Beschwerdeführer Lasten bis zu 12.5 kg han tieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau) könne . Tätigk ei ten, die diesem Profil entsprächen, kö nn e er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % .
Die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch bei de r Firma D.___ AG sei nicht angepasst, da sie ausschliesslich gehend/ stehend verrichtet w e rd
e. Als Hil fsk och kö nn e er nicht mehr arbeiten. Dagegen sei die T ätigkeit als Aushilfsverkäufer/ Kassierer bei der Firma E.___
AG ang epasst, denn diese Tätigkeit sei wechselbelastend. Auch die angestammte Tätigkeit als freiberuf licher Musiker bzw. als Tontechniker im Ku lturhaus sei angepasst. Die erlernte Tätigke it eines Maschinentechnikers sei angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren m ü ss e.
Als Hil fskoch bzw. in einer anderen nicht angepassten Tätigkeit habe er ab 3 1. Dezember 2009 (le tzter effektiver Arbeitstag) nicht mehr arbeiten können . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsun fä higkeit bestanden . Eine besonders rücken belastende Tätigkeit habe er nie ausüben können, denn der Block wirbel C4/C5 sei angeboren.
E. 3.4 Prof. Z.___ fasste zusammen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 50-jährigen aus F.___ stammenden kräftigen Mann (Niederlassungs bewilligung C) handle, der im Mai 1990 in die Schweiz eingewandert sei . Der Beschwerdeführer
sei in der Herkunftsfamilie in F.___ zusammen mit einer um drei Jahre jüngeren Schwester unter einfachen sozialen und schwierigen emotionalen Bedingungen auf gewachsen. Der Vater sei als dominant und stark fordernd, jedoch wenig fördernd erlebt worden . Es gelang ihm nicht, zeitlebens eine tragfähige Beziehung zum Vat er aufzubauen. Seine Mutter we rd e als schwach und wenig beschützend beschrieben. Er habe in seinem Heimatland die Berufe des Maschinenmechanikers und des Kochs gelernt . Der Beschwerdeführer
sei viermalig verheiratet gewesen und bahne im Moment eine fünfte Ehe an. Die Ehen seien meist durch die Ehefrauen been det worden, die sich nach anfänglicher Bewunderung für ihn emotional alleingel assen fühlten. Aus den Ehen seien ke ine Kinder hervorgegangen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz in verschiedenen Berufen gearbeitet und sei nach längerer Arbeitslosigkeit zum Tontechniker umgeschult worden . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er im Zeitraum vom 1 9. Dezember 2008 bis zum 3 1. Dezember 2009 in einem 100% - Pensum bei der Firma D.___ AG als Hilfskoch angestellt gewesen . Er habe diese Stelle am 2 7. November 2009 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Ab dem 5. Januar 2010 habe er als arbeitslos und zu 100 % vermittelbar gegolten . Er habe sich erstmals zum 4. Oktober 2010 bei der Beschwerdegegnerin an ge meldet. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 4. Januar 2013 mitteilte, dass auf sein erneutes Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, habe sich der Beschwerdeführer am 1 2. März 2013 erstmalig bei Dr. B.___ vorgestellt, der ihn vollumfänglich arbeitsunfähig schreibe (Urk. 10/81/17 f.).
Der Beschwerdeführer habe zahlreiche psychosoziale Belastungen. Er sei lang zeitarbeitsl os und Sozialhilfeempfänger. Er sei viermalig geschieden und alleinlebend. Soziokulturell sei er mässig integriert. Zwar spreche
der Beschwerdeführer für den Alltagsgebrauch gutes Deutsch, jedoch habe er kein soziales Netzwerk. Die psychosozialen Belastungsfaktoren bestimm t en das psychopathologische Bild mit, dominier ten es jedoch nicht (Urk. 10/81/18).
E. 3.5 In der bidiziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und er dabei Lasten bis zu 12.5 kg hantieren könne. Nicht angepasste Tätigkeiten seien ihm ab dem 3 1. Dezember 2009 nicht mehr möglich gewe sen (Urk. 10/82). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 4. Juni 2015 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2. 4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 10/78/37 ff.; Urk. 10/81/14 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/ 78/4 ff.; Urk. 10/81/ 4 f.) abgege ben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte des behandelnden Psychiater Dr. B.___ (Urk. 10/ 81/18 f.). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten sei nicht beweiskräftig und es seien weitere Untersuchungen im Hinblick auf den Bericht des Schlafla bors vom 2 5. November 2011 zu tätigen (Urk. 1; vgl. Urk. 10/39/4 ff.).
Sowohl Dr. Y.___ als auch Prof. Z.___ hatten Kenntnis des Berichts des Schlaflabors (Urk. 10/79/22; Urk. 10/79/4). Beide Gutachter berücksich tigten die von ihm beklagten Schlafprobleme: So hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer angebe, stets nur sehr wenig zu schlafen, nämlich 3.5 Stunden pro Tag (Urk. 10/79/36). Anlässlich der psychiatrischen Untersu chung erklärte der Beschwerdeführer Prof. Z.___, dass die Schlafstörun gen im Vordergrund seiner Probleme stünden. Er könne schlecht einschlafen und erwache nach dreieinhalb Stunden Schlaf. Dies habe er seit der Kindheit. Beinbewegungen im Schlaf bemerke er keine. Auch keine seiner Ehefrauen hätte sich darüber beschwert. Wegen der Schlafstörungen könne er sich nur maximal e ine halbe Stunde konzentrieren (Urk. 10/81/11). Damit ist erstellt, dass die Gutachter Kenntnis der aus Sicht des Beschwerdeführers im Vorder grund stehenden Schlafprobleme hatten . 4.2.2
D ie Gutachter gingen allerdings davon aus, dass diese ohne Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit seien. Dies ist schlüssig und nachvollziehbar:
So schilderte der Beschwerdeführer Dr. Y.___ gegenüber, dass er am Vor tag der Untersuchung gegen 6.00 Uhr aufgestanden sei. Er habe zwei Tassen Nescafé getrunken und geraucht. Gegen 8.00 Uhr sei er wieder ins Bett gegangen und habe bis 16.00 Uhr geschlafen. Dann sei er wieder aufgestan den. Er sei zu Fuss zum Bahnhof spaziert, was etwa eine Viertelstunde gedauert habe. Er habe am Bahnhof das Billet für die Untersuchung gekauft, sich über den Fahrplan informiert und sei mit dem Bus heimgefahren. Er habe die Unterlagen für die Untersuchung zusammengetragen und habe sich gegen 1.00 Uhr morgens zum Schlafen ins Bett gelegt (Urk. 10/79/35).
G egenüber Prof. Z.___ schilderte er in Bezug auf den Schlaf, dass er nach dreieinhalb Stunden Schlaf regelmässig aufwache. So sei er häufig bereits um 2.30 Uhr in der Nacht wach. Er stehe dann auf und gehe an den Computer und komponiere. Wenn er wieder müde werde, dann lege er sich wieder hin und stehe zwischen 11.00-14.00 Uhr wieder auf. Dann mache er sich zwei Tassen Kaffee und rauche einige Zigaretten. Zu Bett gehe er gegen 23.00 Uhr (Urk. 10/81/13).
Damit sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er insbesondere aufgrund der Schlafstörungen eingeschränkt sei, aufgrund des erhobenen Tagesablaufs nicht nachvollziehbar, schläft er doch regelmässig mehrere Stunden - wenn auch während des Tages . Dass die Verschiebung des Tages rhythmus gesundheitlich bedingt wäre, geht nicht aus den Berichten hervor.
Hinzu kommt, dass Prof. Z.___ während der Untersuchung die subjektiv beklagten Konzentrationsstörungen nicht verifizieren konnte . S o habe der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit und die Konzentration gut halten und dem Untersuchungsverlauf im zweistündigen Gesprächs gut folgen können. Die Auffassung sei im Gesprächskontext nicht erschwert gewesen (Urk. 10/81/16).
Weitere Abklärungen bezüglich der Schlafstörungen erübrigen sich damit. 4.3
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht auf das Gutach ten von Prof. Z.___ sondern die Berichte von Dr. B.___ abzustellen sei (Urk. 1).
Prof. Z.___ setzte sich mit den im Recht liegenden Arztberichten von Dr. B.___ vom 1 5. August 2014 (Urk. 10/65) und 1 2. November 2014 (Urk. 10/69) ausführlich auseinander und zeigte nachvollziehbar und schlüs sig auf, dass weder die gestellte Hauptdiagnose (schizotype Störung, ICD-10 F21; daneben wurde lediglich noch eine Dysthymie, ICD-10 F34.1, diagnosti ziert), noch die entsprechend attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit nachvollziehbar seien. Ein schizotyper Mensch wirke auf aussenstehende „komisch“, sei misstrauisch und paranoid in seinen Ideen. Der Beschwerde führer demgegenüber trete freundlich und zugewandt auf, sei viermalig ver heiratet gewesen und habe in F.___ zwei Berufsausbildungen und in der Schweiz eine Technikerumschulung absolviert und sei im Beruf gestanden (Urk. 10/81/18 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch der im Beschwerdeverfah ren eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 2 3. Dezember 2015 keine Zwei fel am Gutachten aufkommen lassen, da darin lediglich die Behandlung und die Arbeitsunfähigk eit bestätigt we rd en
- Befunde, Diagnosen oder die Be - schreibung der konkreten Einschränkungen fehlen komplett (Urk. 3/3). 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig ist. In der Tätigkeit als Hilfskoch ist er seit dem 3 1. Dezember 2009 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.5).
E. 5 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 5.2 Im Jahr 2010 hätte der Beschwerdeführer als Hilfskoch ein Einkommen in Höhe von Fr. 43‘133. 0 0 erzielt (Arbeitgeberfragebogen vom 2 0. Oktober 2010, Urk. 10/12/3). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung ist das Vali deneinkommen für das Jahr 2014 entsprechend in Höhe von Fr. 44‘599.50 festzusetzen (Fr. 43‘ 133.0 0 : 100 x 103.4 [Bundesamt für Statistik [BFS], T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Gastgewerbe und Beherber gung, Stand 2010 = 100, Stand 2014 = 103.4]) . Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012) des Bundesamtes für Statistik für männliche Hilfsarbeiter in Höhe von Fr. 5‘210.-- für das Jahr 2012 festzusetzen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Natur). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2014 = 41.7) sowie die Nominallohnentwick lung (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, Stand 2012 = 101.7, Stand 2014 = 103.2 ])
ist das Invalideneinkommen des Beschwerde führers für das Jahr 2014 auf Fr. 66‘138.40 festzusetzen (Fr. 5‘210.-- x 12 : 101.7 x 103.2 : 40 x 41.7).
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 44‘599.50 dem Invaliden einkommen in Höhe von Fr. 66‘138.40 gegenüber wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse erleidet. Selbst unter Berück sichtigung eines - vorliegend klarerweise nicht gerechtfertigten - Leidensab zuges von 25 %
sowie einer allfälligen Parallelisierung der Vergleichsein kommen (vgl. BGE 134 V 322) würde der Beschwerdeführer keine Einkom menseinbusse erleiden (Fr. 66‘138.40 x 0.75 = Fr. 49‘603.80).
E. 5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
E. 6 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk.
E. 7 und Urk. 8/1-2). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen. Di e dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichts kosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaf tliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewillig ung des Gesuchs vom 2 9. Januar 2016
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00147 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil
vom
27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, meldete sich am 4. Oktober 2010 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Nach medizinischen und erwerbli chen Abklärungen hielt die IV -Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2011 fest (Urk. 10/35), dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
Am 1. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/40). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 2 4. Januar 2013, Urk. 10/50).
Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2014 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte erneut um Leistungen (Urk. 10/55). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizini sche und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 10/82; vgl. Urk. 10/79 und Urk. 10/81) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. August 2015, Urk. 10/87; Einwand vom 3 0. November 2015, Urk. 10/96) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___
am 2 9. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess führung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer A kten, Urk. 10/1-101), was dem Beschwerdeführer am 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gut achten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Aushilfsverkäufer/Kassierer sowie in jeder anderen ange passten Tätigkeit bestehe . Die Gutachter hätten dabei über den Bericht des Schlaflabors A.___ vom 2 5. November 2011 Kenntnis gehabt. Auch die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, könnten das Gutachten nicht in Zweifel ziehen. Damit sei weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (Urk. 2 und Urk. 9).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass Prof. Z.___
ihm nicht wertfrei begegnet sei. Auch sei das Gutachten nicht beweiskräftig, da ihn Dr. B.___
zwar richtig behandle, ihm aber trotzdem noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiere. Des Weiteren seien die Schlafprobleme im Gutachten nicht berüc ksichtigt und entsprechend zu wenig abgeklärt worden (Urk. 1). 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Lei den mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Dezember 2015 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ vom 2 4. Juni 2015 ab (Urk. 10/82) . Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundi gen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/79/4 ff.; vgl. auch Urk. 10/81/4 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Urk. 10/82): - Keine psychiatrische Diagnose - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbels ä ule (HWS) bei - kongenitalem Blockwirbel C4/C5 mit leichter Facettenarthrose C3/C3 rechts und C3/C4 links sowie knapp mässiger Forami nalstenose C3/ C4 links - ohne Kompress ion neuraler Strukturen (MRI 04/ 2015) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastba rkeit und Beschwerden beider Hüf tgelenke - r echts: m it deutlichem Knorpelschaden (12 x 20 mm) und - links: mit sekundären Arthrosezeichen links - beidseits seit Jahren bildgebend stationär - Röntgen 01/ 2010 gegenüber MRI 04 / 2015
Dr. Y.___ hielt folgende rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/79/43): - Nikotin-Abusus - Übermässiger Alkohol-Konsum mit - erhöhtem CDT-Wert (2.0%) und - Nachweis eines starken chronischen Alkohol-Konsums - im Zeitraum von Mitte 10/2014 bis Mitte 03/2015 - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Vitamin D-Mangel (46nmol/l) - Status nach Distorsion der linken Schulter am 1 4. Februar 2009 mit - intakter Rotatorenmanschette (MRI 04/2015) - aktuell beschwerdefrei - Status nach nicht-dislozierter Rippenfraktur rechts am 1 3. Mai 2010
Prof. Z.___ diagnostizierte ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/81/20) eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Cluster B-Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie einen c hronische n Schmerz (ICD-10 R52.5) . 3.3
3.3.1
Dr. Y.___ hielt fest (Urk. 10/79/44 f.), der Beschwerdeführer sei ein kräfti ger 50-jäh ri ger Mann. Er sei mit einem Blockw i rbel im Halswirbelsäulen- (HWS-) Bereich zur Welt gekommen. Er kla ge seit Jahren über ausgedehnte Schmerzen vor allem im Nacken, in der rechten Schulter, in der Brustwir belsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie in beiden Leisten mehr rechts als links, in beiden Beinen sowie in der rechten Ferse. Er brauche d ennoch keine Schmerzmittel, weil er die Schme rzen aushalten kö nn e, wenn er nicht arbeite . I n der klinischen Untersuchung fielen Diskrepanzen auf. Er zeige einen intermittierend hinkenden Gang, der s ich unter Ablenkung nor malisiere . Der Fersen- und der Zehengang seien normal. Die Beweglichkeit der LWS und der BWS seien normal. Bei der direkten Prüfung der Beweg lichke it der HWS zeige er deutliche Einschränkung en. Unter Ablenkung nor malisiere sich die HWS-Beweg li chkeit. Radikuläre Zeichen s eien nicht vor handen. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, auch beide Schulter- und H üftgelenke. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vor handen. In der Dolorimetrie seien 14 der 18 Tender Points pathol ogisch, jedoch keiner der acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzauswei tun
g. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts (BMI 26.4 kg/m 2) eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 49 %, welche den No r mwert von 40 % weit übertreffe . Eine lang andauernde körperliche Schonu ng, wie er berichte, k ö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Die Ganzkörper-MRI-Untersuchung (04/2015) zeig e im Bereich der Schultergelenke keine wesentli che n pathologische n Befunde mit symmetrischer Trophik im Schultergürtel bereich. In Kenntnis der klinischen und bildgebenden Befunde der Schultern stelle sie kei ne Diagnose im Bereich der Schul tern. Die MRI-Untersuchung der Iliosakralgelenke (I SG), der LWS und der BWS zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund, j edoch eine symmetrische Trophik der autochthonen Rückenmuskulatur. In Kenntnis der klinische n und bi ldgebenden Befunde der ISG, der LWS und der BWS stelle sie auch keine Diagnosen in diesen Regio nen. Di e MRI-Untersuchung der HWS zeige den kongenitalen Blockwirbel C4/C5 sowie degenerative Veränderungen mit einer knapp m ässigen Forami nalstenose C3/ C4 links ohne Kompression neuraler Strukturen. Die MRl-Unte rsuchung beider Hüftgelenke (04/2015) zeig e rechts einen deutlichen Knorpelschaden und links sekundäre Arthrosezeichen. Die bildgebenden Befunde der Hüftgel enke seien gegenüber 01/2010 im W esentlichen unver ändert. Die a usgedehnte Blutuntersuchung erge b e einen leichten Vitamin D-Mangel sowie ein grenzwertig erhöht es Creatinin. Die Entzündungszeichen (Bl utsenkung und C-reaktives Protein) seien normal wie auch der Rheu mafaktor und die Anti-Citrullin-Antikörper. Der CDT-Wert sei erhöht. Die Haaranalyse bewei s e ein en starken chronischen Alkohol-Konsum im Zeit raum von Mitte 10/2014 bis Mitte 03/ 201 5. Hinweise auf einen Drogen-Konsum seien dagegen weder in der Urin- noch in der Haaranalyse vor h an den.
Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer teils kongenitale, teils erworbene strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und beider Hüft gelenke, die seine Leistungsfähigkeit einschränk ten. Er kö nn e jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Beim Bes teigen der Untersuchungsliege ne hm e er spo ntan den Langsitz ein. Dies entspreche einem beidseits normalen Lasègue. Diskrepant dazu sei, dass er bei der Prüfung des Lasè gues rechts ab 60° und links ab 20° über starke Schmerzen klage un d keine weitere Prüfung des Lasè gues mehr zul asse. Da kein reflektorischer Be we gungswiderstand feststellbar sei, handle es sich kei nesfalls um einen pathologischen Lasè gue, sondern am ehesten um eine Ver deutlichungstendenz. 3.3.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, dass der Beschwer deführer durch die eingeschränkte Funktion der HWS und beider Hüftgelenke limitiert sei . Gemäss den Empfehlungen der
C.___ hätten diese Ein sch ränkungen folgende Auswirkungen (Urk. 10/79/46) :
„ Rückenfunktionseinschränkungen können sich je nach Art und Ausmass unter schiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS- Problemen sind oft zusätzlich Überkopfar beiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung
- ob stehend oder sitzend
- ist zu vermeiden. Ebenso sind uner wartete, asymmetrische Lasteinwi rkungen ausz uschliessen. Eher gü nstig sind wechselbelastende Tätigkeiten. “
„Einschränkungen der Hüft gelenksfunkt ion wirken sich auf ausschliess l i ch gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. Relative Einschränkung für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, für längeres Abwärtsgehen und das Hinunterspringen. In der Regel keine Einschränkung für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten. Bei sitzenden Tätigkeiten ist allenfalls eine Stuhlanpassung zu empfehlen. “
Der Y.___ notierte, dass der Beschwerdeführer Lasten bis zu 12.5 kg han tieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau) könne . Tätigk ei ten, die diesem Profil entsprächen, kö nn e er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % .
Die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch bei de r Firma D.___ AG sei nicht angepasst, da sie ausschliesslich gehend/ stehend verrichtet w e rd
e. Als Hil fsk och kö nn e er nicht mehr arbeiten. Dagegen sei die T ätigkeit als Aushilfsverkäufer/ Kassierer bei der Firma E.___
AG ang epasst, denn diese Tätigkeit sei wechselbelastend. Auch die angestammte Tätigkeit als freiberuf licher Musiker bzw. als Tontechniker im Ku lturhaus sei angepasst. Die erlernte Tätigke it eines Maschinentechnikers sei angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren m ü ss e.
Als Hil fskoch bzw. in einer anderen nicht angepassten Tätigkeit habe er ab 3 1. Dezember 2009 (le tzter effektiver Arbeitstag) nicht mehr arbeiten können . In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsun fä higkeit bestanden . Eine besonders rücken belastende Tätigkeit habe er nie ausüben können, denn der Block wirbel C4/C5 sei angeboren. 3.4
Prof. Z.___ fasste zusammen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 50-jährigen aus F.___ stammenden kräftigen Mann (Niederlassungs bewilligung C) handle, der im Mai 1990 in die Schweiz eingewandert sei . Der Beschwerdeführer
sei in der Herkunftsfamilie in F.___ zusammen mit einer um drei Jahre jüngeren Schwester unter einfachen sozialen und schwierigen emotionalen Bedingungen auf gewachsen. Der Vater sei als dominant und stark fordernd, jedoch wenig fördernd erlebt worden . Es gelang ihm nicht, zeitlebens eine tragfähige Beziehung zum Vat er aufzubauen. Seine Mutter we rd e als schwach und wenig beschützend beschrieben. Er habe in seinem Heimatland die Berufe des Maschinenmechanikers und des Kochs gelernt . Der Beschwerdeführer
sei viermalig verheiratet gewesen und bahne im Moment eine fünfte Ehe an. Die Ehen seien meist durch die Ehefrauen been det worden, die sich nach anfänglicher Bewunderung für ihn emotional alleingel assen fühlten. Aus den Ehen seien ke ine Kinder hervorgegangen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz in verschiedenen Berufen gearbeitet und sei nach längerer Arbeitslosigkeit zum Tontechniker umgeschult worden . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er im Zeitraum vom 1 9. Dezember 2008 bis zum 3 1. Dezember 2009 in einem 100% - Pensum bei der Firma D.___ AG als Hilfskoch angestellt gewesen . Er habe diese Stelle am 2 7. November 2009 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Ab dem 5. Januar 2010 habe er als arbeitslos und zu 100 % vermittelbar gegolten . Er habe sich erstmals zum 4. Oktober 2010 bei der Beschwerdegegnerin an ge meldet. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 4. Januar 2013 mitteilte, dass auf sein erneutes Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, habe sich der Beschwerdeführer am 1 2. März 2013 erstmalig bei Dr. B.___ vorgestellt, der ihn vollumfänglich arbeitsunfähig schreibe (Urk. 10/81/17 f.).
Der Beschwerdeführer habe zahlreiche psychosoziale Belastungen. Er sei lang zeitarbeitsl os und Sozialhilfeempfänger. Er sei viermalig geschieden und alleinlebend. Soziokulturell sei er mässig integriert. Zwar spreche
der Beschwerdeführer für den Alltagsgebrauch gutes Deutsch, jedoch habe er kein soziales Netzwerk. Die psychosozialen Belastungsfaktoren bestimm t en das psychopathologische Bild mit, dominier ten es jedoch nicht (Urk. 10/81/18). 3.5
In der bidiziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei und er dabei Lasten bis zu 12.5 kg hantieren könne. Nicht angepasste Tätigkeiten seien ihm ab dem 3 1. Dezember 2009 nicht mehr möglich gewe sen (Urk. 10/82). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 4. Juni 2015 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vgl. E. 2. 4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 10/78/37 ff.; Urk. 10/81/14 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 10/ 78/4 ff.; Urk. 10/81/ 4 f.) abgege ben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte des behandelnden Psychiater Dr. B.___ (Urk. 10/ 81/18 f.). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten sei nicht beweiskräftig und es seien weitere Untersuchungen im Hinblick auf den Bericht des Schlafla bors vom 2 5. November 2011 zu tätigen (Urk. 1; vgl. Urk. 10/39/4 ff.).
Sowohl Dr. Y.___ als auch Prof. Z.___ hatten Kenntnis des Berichts des Schlaflabors (Urk. 10/79/22; Urk. 10/79/4). Beide Gutachter berücksich tigten die von ihm beklagten Schlafprobleme: So hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer angebe, stets nur sehr wenig zu schlafen, nämlich 3.5 Stunden pro Tag (Urk. 10/79/36). Anlässlich der psychiatrischen Untersu chung erklärte der Beschwerdeführer Prof. Z.___, dass die Schlafstörun gen im Vordergrund seiner Probleme stünden. Er könne schlecht einschlafen und erwache nach dreieinhalb Stunden Schlaf. Dies habe er seit der Kindheit. Beinbewegungen im Schlaf bemerke er keine. Auch keine seiner Ehefrauen hätte sich darüber beschwert. Wegen der Schlafstörungen könne er sich nur maximal e ine halbe Stunde konzentrieren (Urk. 10/81/11). Damit ist erstellt, dass die Gutachter Kenntnis der aus Sicht des Beschwerdeführers im Vorder grund stehenden Schlafprobleme hatten . 4.2.2
D ie Gutachter gingen allerdings davon aus, dass diese ohne Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit seien. Dies ist schlüssig und nachvollziehbar:
So schilderte der Beschwerdeführer Dr. Y.___ gegenüber, dass er am Vor tag der Untersuchung gegen 6.00 Uhr aufgestanden sei. Er habe zwei Tassen Nescafé getrunken und geraucht. Gegen 8.00 Uhr sei er wieder ins Bett gegangen und habe bis 16.00 Uhr geschlafen. Dann sei er wieder aufgestan den. Er sei zu Fuss zum Bahnhof spaziert, was etwa eine Viertelstunde gedauert habe. Er habe am Bahnhof das Billet für die Untersuchung gekauft, sich über den Fahrplan informiert und sei mit dem Bus heimgefahren. Er habe die Unterlagen für die Untersuchung zusammengetragen und habe sich gegen 1.00 Uhr morgens zum Schlafen ins Bett gelegt (Urk. 10/79/35).
G egenüber Prof. Z.___ schilderte er in Bezug auf den Schlaf, dass er nach dreieinhalb Stunden Schlaf regelmässig aufwache. So sei er häufig bereits um 2.30 Uhr in der Nacht wach. Er stehe dann auf und gehe an den Computer und komponiere. Wenn er wieder müde werde, dann lege er sich wieder hin und stehe zwischen 11.00-14.00 Uhr wieder auf. Dann mache er sich zwei Tassen Kaffee und rauche einige Zigaretten. Zu Bett gehe er gegen 23.00 Uhr (Urk. 10/81/13).
Damit sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er insbesondere aufgrund der Schlafstörungen eingeschränkt sei, aufgrund des erhobenen Tagesablaufs nicht nachvollziehbar, schläft er doch regelmässig mehrere Stunden - wenn auch während des Tages . Dass die Verschiebung des Tages rhythmus gesundheitlich bedingt wäre, geht nicht aus den Berichten hervor.
Hinzu kommt, dass Prof. Z.___ während der Untersuchung die subjektiv beklagten Konzentrationsstörungen nicht verifizieren konnte . S o habe der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit und die Konzentration gut halten und dem Untersuchungsverlauf im zweistündigen Gesprächs gut folgen können. Die Auffassung sei im Gesprächskontext nicht erschwert gewesen (Urk. 10/81/16).
Weitere Abklärungen bezüglich der Schlafstörungen erübrigen sich damit. 4.3
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht auf das Gutach ten von Prof. Z.___ sondern die Berichte von Dr. B.___ abzustellen sei (Urk. 1).
Prof. Z.___ setzte sich mit den im Recht liegenden Arztberichten von Dr. B.___ vom 1 5. August 2014 (Urk. 10/65) und 1 2. November 2014 (Urk. 10/69) ausführlich auseinander und zeigte nachvollziehbar und schlüs sig auf, dass weder die gestellte Hauptdiagnose (schizotype Störung, ICD-10 F21; daneben wurde lediglich noch eine Dysthymie, ICD-10 F34.1, diagnosti ziert), noch die entsprechend attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähig keit nachvollziehbar seien. Ein schizotyper Mensch wirke auf aussenstehende „komisch“, sei misstrauisch und paranoid in seinen Ideen. Der Beschwerde führer demgegenüber trete freundlich und zugewandt auf, sei viermalig ver heiratet gewesen und habe in F.___ zwei Berufsausbildungen und in der Schweiz eine Technikerumschulung absolviert und sei im Beruf gestanden (Urk. 10/81/18 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch der im Beschwerdeverfah ren eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 2 3. Dezember 2015 keine Zwei fel am Gutachten aufkommen lassen, da darin lediglich die Behandlung und die Arbeitsunfähigk eit bestätigt we rd en
- Befunde, Diagnosen oder die Be - schreibung der konkreten Einschränkungen fehlen komplett (Urk. 3/3). 4.4
Zusammenfassend ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollum fänglich arbeitsfähig ist. In der Tätigkeit als Hilfskoch ist er seit dem 3 1. Dezember 2009 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 3.3.2 und E. 3.5). 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Im Jahr 2010 hätte der Beschwerdeführer als Hilfskoch ein Einkommen in Höhe von Fr. 43‘133. 0 0 erzielt (Arbeitgeberfragebogen vom 2 0. Oktober 2010, Urk. 10/12/3). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung ist das Vali deneinkommen für das Jahr 2014 entsprechend in Höhe von Fr. 44‘599.50 festzusetzen (Fr. 43‘ 133.0 0 : 100 x 103.4 [Bundesamt für Statistik [BFS], T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Gastgewerbe und Beherber gung, Stand 2010 = 100, Stand 2014 = 103.4]) . Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012) des Bundesamtes für Statistik für männliche Hilfsarbeiter in Höhe von Fr. 5‘210.-- für das Jahr 2012 festzusetzen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Natur). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2014 = 41.7) sowie die Nominallohnentwick lung (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, Stand 2012 = 101.7, Stand 2014 = 103.2 ])
ist das Invalideneinkommen des Beschwerde führers für das Jahr 2014 auf Fr. 66‘138.40 festzusetzen (Fr. 5‘210.-- x 12 : 101.7 x 103.2 : 40 x 41.7).
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 44‘599.50 dem Invaliden einkommen in Höhe von Fr. 66‘138.40 gegenüber wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse erleidet. Selbst unter Berück sichtigung eines - vorliegend klarerweise nicht gerechtfertigten - Leidensab zuges von 25 %
sowie einer allfälligen Parallelisierung der Vergleichsein kommen (vgl. BGE 134 V 322) würde der Beschwerdeführer keine Einkom menseinbusse erleiden (Fr. 66‘138.40 x 0.75 = Fr. 49‘603.80). 5.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6.
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6 .2
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Antrags gemäss (Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Pro zessführung zu bewilligen. Di e dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichts kosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaf tliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewillig ung des Gesuchs vom 2 9. Januar 2016
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler