Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974 und ohne Berufsabschluss,
reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war zuletzt bis März 2013 als Produktionsmit arbeiter angestellt (Urk. 11/3, Urk. 11/2 Ziff. 5.3, Urk. 11/9 Ziff. 2.3
Ziff. 5) . U nter Angabe von seit dem Jahr 2008 bestehenden Schmerzen an der rechten Hand bis hin zur Schulter sowie aufgrund einer im Februar 2014 erfolgten Schulteroperation meldete er sich am 1 0. Juli 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicheru ng an (Urk. 11/2 Ziff. 6.2 f.). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhä ltnisse ab und zog die Akten der Krank entaggeldversicherung bei (Urk. 11/14, Urk. 11/24). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und wies in Bezug auf den Rentenanspruch auf eine n separate n
Entscheid hin (Urk. 11/30). Mit Vorbe scheid vom 1 7. August 2015 stellte sie
die Abweisung von IV-Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 11/34) und verfügte am 1 0. Dezember 2015 na ch erfolgten Einwänden des Versicherten (Urk. 11/38) i m angekündigte n Sinne (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erhob X.___ am 27 . Januar 2016 Beschwerde und beant ragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm
spätestens ab 1. Januar 2015 eine angemessene IV-Rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen auszurichten. E ventualiter sei ein neutrales polydiszip linäres Gutachten zu erstellen und sub eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen, insbesondere beru fliche Mass nahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV - Stelle schloss i n ihrer Beschwerde antwort vom 2 6. Februar 2016 (Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass keine Gesundheitsschäden ausgewiesen seien, die die Arbeitsfähigkeit dau erhaft einschränkten. Zu den im Gutachten des Y.___ festgestellten Einschränkungen aus neuro psychiatrischer Sicht (50 % ige Arbeitsunfähigkeit) sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in keiner therapeutischen Massnahme befunden habe, und davon auszugehen sei, dass kein entspreche nder Schweregrad der Erkrankung (fehlender Leidensdruck) und damit auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege . Es sei auch auf die anlässlich der Begutachtung festgestellte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und die Inkonsistenzen bei den Belastbarkeitstests hinzuweisen.
2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er leide seit Februar 2013 an invalidisierenden Schmerzen am rechten Arm, weshalb ihm die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 5.2). Im Austrittsbericht der Z.___ vom 3 0. Juli 2013 habe die Ergotherapeutin festgehalten, dass der Arm kaum mehr in physiologische Abläufe integriert werde und ein s omatischer Ansatz kaum mehr erreichbar gewesen sei (Ziff. 5.3). Die im Auftrag de s Krankentaggeldversicher ers am 2 0. und 2 1. Januar 2014 im Y.___ durchgeführte Begutachtung zeige, dass im Rahmen der neuropsychiatri schen Untersuchung bei guter Einsatzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation, jedoch eine weitgehend verselb s tändigte Schmerzentwicklung mit primärem, nicht sekundärem Krankheitsge winn
vorgelegen habe . Bei praktisch vorhandenem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Konversionsstörung sowie einer (F45.4) Schmerzverarbeitungsstörung mit Bejahung der wesentlichen Förster-Kriterien sei eine (Teil-) Arbeitsunfähig keit ausgewiesen (Ziff. 5.4). Aus interdisziplinärer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, und da seit der Begutachtung im Y.___ keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, was durch den Hausarzt bestätigt werde, sei von einer langandauernden beziehungsweise dauerhaften Arbeits unfähigkeit auszugehen (Ziff. 5.8 ff. und
Ziff. 6.5). Bei einem aufgerechnete n Valideneinkommen, welches bei der Firma A.___ AG im Jahr 2013 erwirtschaftet worden sei, resultiere im Vergleich zum Invalideneinkommen aufgrund von statistischen Tabellenwerten (LSE 2012) unter Berücksichtigung eines le idensbedingten Abzuges von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % (Ziff. 6.8 ff.). Seit der Be gut achtun g im Y.___, spätestens ab Januar 2015,
bestehe damit ein Anspruch auf mindestens eine D reiviertels r ente (Ziff. 6.13).
Der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht umfassend überprüft worden. Sollten die Hauptanträge 1 und 2 nicht gutgeheissen werden, so sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu gegeben (Ziff. 7).
Vorliegend sei auch erstellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätig keit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten könne. Nachdem der Invali ditätsgrad über 20 % liege und es ohne Massnahme unrealistisch erscheine, dass er seine Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschöpfen könne, habe er auch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 8.3). 3. 3.1
Im Austrittsbericht de s
B.___ vom 2 5. Juni 2011 über die Hospitalisation vom 1 7. Mai bis 1 1. Juni 2011 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines chronischen multifokalen Schmerzsyn droms überwiesen worden. Seit einem Sturz im Januar 2011 klage
er über Schmerzen im lumb osakralen Übergang, die sich im Verlauf nach cervi c o cephal a usgedehnt hätten . Die radiologischen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben und es sei eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden . Des Weiteren werde ein Taubheitsgefühl verbunden mit Schmerzen im rechten Arm an gegeben, wobei i n der klinischen Untersuchung Myogelosen
parascapulär re chts als Druckdolenzen über dem Epicondylus
humeri
radialis
hätten festge stellt werden
können . Sowohl die Sonographie des Schultergelenkes als auch ein konventionelles Röntgenbild der Halswirbelsäule und der Schulter vom Oktober 2010 seien regelrecht gewesen. Zusammenfassend interpretierten die Ärzte die Schulterbeschwerden im Rahmen eines cervico -brachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance und klinisch myofascialen Befunden. Erschwerend komme eine psychische Überlagerung dazu. Hinsichtlich der Hypästhesie habe sich kein somatisches Korrelat gefunden. Physiotherapeutische Massnahmen sowie eine bedarfsmässige Analgesie seien eingeleitet worden. Das Hauptziel sei eine Aktivitätssteigerung des gesamten Bewegungssystems, vor allem des rech ten Armes gewesen .
I m Laufe des Aufenthaltes sei ein ökonomisches Bewe gungsverhalten initi i ert worden und ein vermehrter Gebrauch des rechten Armes habe erreicht werden können. Die zu Beginn deutliche Selbstlimitierung habe verringert werden können und die Motivation des Patienten zur Bewegung sei gestiegen.
Bei Verdacht auf eine Angststörung mit Hyperventilationssyndrom sei ein psychiatri sches Konsil veranlasst und eine Panikstörung vermutet worden,
und es sei ein Behandlungsversuch mit Remeron eingeleitet worden (Urk. 11/12/51). 3.2
Anlässlich eines im B.___ durchgeführten Arbeits a ssessment s vom 2. Februar 2012 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei am 2 5. Januar 2011 in C.___ von einer Treppe gefallen und auf den Rücken gestürzt. Die radiologi schen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben, und es sei ihm eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden. Seither bestünden persistierende Rückenschmerzen vorwiegend im Bereich des lumbosakralen Überganges.
Es wurde festgehalten, d as arbeit sbezogene relevante Problem könne aufgrund der beobachteten Selbstlimitierungen nicht beurteilt werden.
Bei allen Tests sei eine starke Schonung des rechten Armes zu beobachten gewesen . D ies habe bei einigen Tests, zum Beispiel bei Hebetests, zu einer Ü berbelastung der linken Seite geführt .
Der Beschwerdeführer sei zwar bereit gewesen,
alle Tests zu ver suchen, j edoch hätten bei zehn von siebzehn Tests die Tendenz,
sich den Schmerzen hinzugeben, bestanden . Die Leistungsbereitschaft sei deshalb als schlecht beurteilt worden und es hätte n insgesamt vier Inkonsistenzpunkte beo bachtet werden können (Urk. 11/12/47 f.). 3.3
I m Bericht des B.___
vom 7. Mai 2013 über die Hospitalisation vom 1 6. April bis 4. Mai 2013 hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 11/12/33 f.) : - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren - Ga stroösophagealer Reflux, Erstdiagnose 2003 - Verdacht auf Anpassungs-/Angststörung - Vitamin D-Mangel - Pollaki surie unklarer Aetiologie Weiter führten sie aus (Urk. 11/12/36), der Beschwerdeführer werde regelmässig in der ambulanten Rheumat ologie betreut. Die stationäre
Zuweisung sei wegen einer Schmerzexa zerbation und eines Taubheitsgefühl s im rechten Arm erfolgt . Die vorbestehenden
Beschwerden seien bisher im Rahmen eines zerviko brachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance
und klinisch myofaszialen Befunden interpretiert worden. Zudem komme eine psychische Üb erlagerung dazu.
Aktuell sei er schmerzbeding t im Alltag stark eingeschränkt, und alltägli che Hausarbeiten könn t en nicht mehr erledigt werden, weshalb er zur multimo dalen rheumatologischen Komplexbehandlung eingetreten sei. Die chronischen Beschwerden seien durch die Fehlhaltung und die monotone Tätigkeit am Arbeitsplatz begünstigt. Klinisch auffallend sei die leichte Atrophie des Musculus
Infraspinatus und Musculu s Teres minor bei schmerzbedingter Schonhaltung. Im Bereich des Nackens zeigten sich myofasziale Druckpunkte, und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei rechtsseitig leicht einge schränkt im Sinne einer segmentalen Dysfunktion der unteren HWS. Zusam menfassend sei von einem chronischen cerviko -thorakalen Schmerzsyndrom auszugehen, begünstigt durch die Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance und durch die beruflich bedingte einseitige Belastung in ungünstiger ergonomischer Position. Laborchemisch habe keine erhöhte humorale Aktivität nachgewiesen werden können. Es sei eine Substitution des Vitamin D3 - Mangels begonnen worden und die Einbindung in eine multimodale rheumatologische Komplex therapie mit physio- und ergotherapeutischen Massnahmen erfolgt. Eine wesentliche Besserung der
Beschwerden sei nicht erzielt worden und ins gesamt hätten die physiotherapeutischen Übungen zunächst nur mit niedriger Intensität durchgeführt werden können, wobei e ine sukzessiv e
Steigerung un b e dingt wichtig sei (Urk. 11/12/34) . 3.4
Im Austrittsbericht der D.___ vom 4. August 2013 über die Hospitalisation vom 8. Juli bis 4. August 2013 diagnostizierten die Ärzte
Folgendes (Urk. 11/12/ 25 f.) : - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Aktuell Verdacht auf eine Konversionsstörung mit Schmerz fixierung und Desintegration aus den physiologischen Bewegungsmustern - Leichte bis mittelgradige depr essive Episode - Verdacht auf Anpassungs - / Angststörung - Ga stroösophagealer Reflux, bei Erstdiagnose 2003 - Vitamin D-Mangel - Unklare Blasenfunktionsstörung Der Beschwerdeführer habe
von jahrelangen Schmerzen des Nackens, des rech ten Armes verbunden mit Schwäche und Hypästhesien, gelegentlich auch von Kopfschmerzen berichtet . Seit drei Jahren arbeite er vorwiegend mit dem l inken Arm; in letzter Zeit sei es auch an dieser Lokalisation zu nächtlichen
Hypästhe sien gekommen . Zum Psychostatus hielten die Ärzte fest, der 38-jährige wirke im Erscheinungs bild gepflegt und im Kontaktverhalten höflich und zurückhaltend. Er sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und die Konzentration und mnestischen Fähigkeiten unauffällig. Im formalen Denken sei er kohärent und eingeengt auf das Schmerzerleben. Im inhaltlichen Denken ergäben sich keine Hin weise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen. Im Affekt wirke er deprimiert, niedergeschlagen, energielos und klagsam mit Insuffizienzgefühlen. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik unauffällig. Eine somatische Ursache der chronifizierten Schmerzen sei anhand der Vorun tersuchungen nicht dokumentiert, und der Beschwerdeführer zeige zwar eine gute Mitarbeit, habe aber kaum aus seiner Schmerzfixation herausgeholt wer den können. Der Arm sei kaum mehr in physiologische Abläufe integriert, und ein somatischer Ansatz sei kaum mehr erreichbar gewesen. Der Beschwerde führer wirke im aktuellen Umfeld etwas entwurzelt, und zu prüfen wäre, ob nicht ein längerer Heimataufenthalt hilfreich wäre. Der Beschwerdeführer habe mit dem behandelnden Therapeuten besprochen, dass er im Moment keine akti ven Therapien weiterführen möchte, da diese seine Schmerzen verstärkten. Es wurde eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % bis 11. August 2013 attestiert. 3.5
3.5.1
Am 8. Februar 2014 berichteten Dr. med. E.___, FMH Psychiat rie/Psycho therapie und Dr. med. F.___, FMH Neurolo gie/Verhaltens neurologie, über ihre psychiatrische Teilbegutachtung im Rahmen einer im Auftrag der Allianz Versicherungs-Gesellschaft AG veranlassten Gesamtbe gutachtung im Y.___ (vgl.
nachstehend 3.5.2). Sie wiesen darauf hin, dass im Speziellen geklärt werden solle, ob aus neuropsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit auf ein psychisches oder ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei (Urk. 11/14/50).
Die Experten stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 11/14/56) : - F4 Konversionsstörung mit praktischem Fun ktionsverlust des rechten Armes, welcher funktionell bezüglich Arbeitsunfähigkeitsdefizit seitens Y.___ beurteilt werden muss - Richtungsweisend psychogene Schmerzproblematik, operational im Sinne einer somatoformen F45.4-Schmerzfehlverarbeitungsstörung und eines sogenannten primären Krankheitsgewinns - Leichtgradige
dysthyme Zeichnung, welche für sich alleine keine Arbeits unfähigkeit begründen kann - Leistungspsychologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Ten denzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschung
Es wurde festgehalten, im Rahmen der eigenen klinischen Exploration habe sich ein interaktionell sehr kooperativer, aber ernster und auf seine Schmerzen fixierter Beschwerdeführer gezeigt, der während der Untersuchung den rechten Arm nicht beweg t und funktionell nicht eingesetzt habe . Seine psychische und kognitive Belastbarkeit sei eingeschränkt, und er sei durch die Schmerzen zeit weise abgelenkt. Über den Verlauf der Exploration habe er eine leichte Antriebs-, aber keine Initiations- oder Impulskontrollstörung und keine psychomotorische Hemmung gezeigt . Die berufsbezogene neuropsychologisch- leistungspsychologische Abklärung habe hinsichtlich kognitiver Basisfunk tionen und unter Berücksichtigung eines prämorbid tiefen Leistungsprofils sowie bei einem ordentlichen Leistungswillen im Untersuchungsgang lediglich eine leichte Aufmerksamkeitsschwäche und ein vermindertes Arbeitstempo mit leicht verminderter kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben . Das Arbeitsgedächtnis, die Fehlerkontrolle und die Handlungskontrolle seien unauf fällig gewesen . Hinweise auf berufsrelevante Leistungsdefizite, die mit Aus wirkungen einer allenfalls la r viert en (funktionellen) depressiven Sympto matik vereinbar wären, hätten sich nicht gefunden (Urk. 11/14/54).
In Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest (Urk. 11/14/55), die normativ- kriterienorientierte Beurteilung der medizi nisch-psychiatrischen Arbeitsfähigkeit nach heute anerkannten Modellen (u.a. unter Berücksichtigung bzw. Ausschluss medizinalfremder Faktoren als exo gene, sekundäre psychosoziale und normalpsychologische, reaktive Belastungs faktoren, Dekonditionierungsmechanismen, sekundärer Krankheits gewinn, inner familiär-systemische Aspekte) habe zum Zeitpunkt der Untersu chung medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erge ben . Die demnach für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach ver siche rungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregrad beur teilung impliziere heute aus psychiatrisch-psychopathologischer und neu ropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund einer richtungsweisenden Ich-Strukturvulnerabilität, welche bei diesem sehr einfach strukturierten, ungelernten Beschwerdeführer als relevante Ressourcen- und Copinglimitierung zur Überwindung des Leidens interpretiert werde, seien die Refere nten im Konsens zum Schluss gelangt, dass ausserhalb der „harten" medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbemessung mit Fehlen erheblicher affektpathologischer Alterationen und/oder handlungsbegleitender kognitiver Defizite, i nsgesamt aber eine 50%ige Arbei t s unfähigkeit aufgrund einer psychogenen Fehlverarbeitung im Sinne eines primären Krankheitsge winns als verfestigte, innerpsychische Konfliktlösung zu attestieren sei (Urk. 10/14/56). 3.5.2
Im Gesamtg utach ten des Y.___ vom 1 1. April 2014 (Urk. 11/14/29 S. 1-19) hiel ten
die zuständigen Experten, PD Dr. med. G.___, FMH Physikali sche Medi zin und Rehabilitation/ Rheumatologie, und Physiotherapeut H.___, gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 20. und 2 1. Januar 2014 und unter Beizug d es psychiatrischen Teilgutachtens (vgl. vor stehend E.
3.5.1)
die folgenden Diagnosen
fest (S. 1 f .) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Aktuell Quadrantensymptomatik im Bereich des rechten oberen Quadran ten mit Schulter-/Armschmerzen rechts bei, anamnes tisch mul tilokulären chronischem Schmerzsyndrom, anamnestisch myofaszialen Befunden und aktuell ohne organisch-strukturelles Korrelat - Somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) - F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Leichtgradige
dysthyme Zeichen - Leistungsphysiologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Ten denzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen (neuro-psycholo gische Tests) - Dysfunktionelle s Krankheitsverhalten (physische Tests) Es wurde festgehalten (S. 2), der Beschwerdeführe r leide anamnestisch seit rund sechs Jahren, aktenkundig seit drei Jahren, an Schulter-/Armschmerzen rechts. Zwischenzeitlich auch in exazerbiertem Sinne eines multilokulären
Schmerz syndroms, ohne dass trotz aufwendige r somatische r Abklärungen eine orga nisch strukturelle Ursache habe gefunden werden können . Eine zusätzliche Schmerzexazerbation habe sich interkurrent durch einen Sturz von der Treppe mit zusätzlichen Lendenwirbelsäulenbeschwerden ergeben, welche zwischen zeitlich durch die Suva getragen worden seien, und durch eine definitive Dekompensation des Beschwerdebilds im März 2013 nach einem Arbeitsversuch mit leichter Arbeit und nachfolgenden starken Schmerzen und „Lähmungser scheinungen “ im rechten Arm. Seither seien keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausgeübt worden und eine stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Uni versitäts spitals wie auch eine Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms in Z.___ sei ohne namhaften und anhaltenden positiven Effekt geblieben. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer dauernde Schmerzen im oberen Drittel der Schmerzskala mit relativ geringer Modulation beschrieben, diffus im ganzen Arm sowie in der rechten Hand und der Schulter, sowohl mit Verstärkung bei fehlender Aktivität wie auch stärkerer
Aktivität und nachts, wobei die klassischen la ge- und positionsabhängigen Trigger für eine
Schul teraffektion fehl ten. Weitere Beschwerden seien aktuell nicht beklagt aber fremdanamnestisch in den Akten beschrieben worden (abdominale Beschwer den, Pol lakisurie). Eine berufliche Eingliederung werde explizit gewünscht, der Beschwerdeführer könne sich aber den Weg dazu nicht vorstellen. I n objektiver Hinsicht bestünden hinsichtlich Funktion und Einsatz der rechten oberen Extremitäten inkonsistente Resultate, ohne dass der Beschwerdeführer
versucht habe
di e aktiv möglichen Bewegungen zu verbergen. D ie passiven Bewegungen würden jedoch kategorisch verhin dert und ein Spontaneinsatz der rechten obe ren Extremität finde offensichtlich s tatt, aber in geringem Mass, da sich keine Atrophien aus gebildet hätten, aber auch keine stärkeren Aktivitäten beidhändig ausgeübt würden, bei fehlenden Beschwielungen . Im Rahmen der Eva l uation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich ein vergleichbares Bild gezeigt, wobei der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, die Tests durch zuführen, aber sich auch hier in Bezug auf den rechten Arm Inkonsistenzen ergeben hätten. Die vorhandenen Beschwerdemuster sowie Provokationstests hätten kein einheitliches Bild gezeigt, und entsprechend sei auch keine spezifi sche strukturelle Diagnose zu stellen gewesen. Im Rahmen der neuropsychiatrischen Untersuchung hätten sich bei guter Ein satzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation ergeben, jedoch liege eine weitgehend verselbständigte Schmerz entwicklung mit letztlich primärem, nicht sekundärem Krankheitsgewinn und letztlich vorhanden em praktischem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Kon versionsstörung sowie einer F54.4-Schmerzverarbeitungsstörung vor. Im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen wiesen die Ärzte darauf hin (S. 3), das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungs toleranz der rechten Schulter und de s rechten Arm s . Der Beschwerdeführer ver meide konsistent den Einsatz der rechten Hand. Er mache bei den Tests häufig Pausen und reibe sich dann die rechte Schulter oder den rechten Arm. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen und d ie Be obach tungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen und die Belastbarkeit liege allge mein i m Bereich einer leicht en bis „ mittelschweren schweren “ Arbeit, voraus gesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig hantiert werden könn t en . Infolge erhebliche r Symptomausweitung, Selbstlimi tierung und Inkonsistenz seien die Resultate
der Belastbarkeitstests für die Beurteilung n ur teilweise ver wertbar und es sei davon auszugeben,
dass der Klient bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was er bei den Leistungstests gezeigt habe . Die bei der EFL gezeigte Leistung liege „ im Minimum im Bereich einer leichten bis mittel schweren Arbeit, vorausgesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig han tiert werden “ könn t en. Aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden (Urk. 11/14/31). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass es sich
bei der angestammten Tätigkeit um eine zum Teil monoton-repetitive Tätigkeit mit gemäss Arbeitsbeschreibung Hantieren auch von mittelschwer en bis knapp schweren Lasten im Bereich von ca. 25 kg handle . Rein medizinisch-theoretisch wäre
„ eine mittelschwere Tätigkeit aufgrund des Fehlens strukturell-organischer Korrelate, aber doch zumindest in der Vergangenheit zum Teil
erhobenen Weichteilbefunde n
eine mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeit ganztags zumutbar “ . Aus diesen Überlegungen sei bei der angestammten Tätigkeit von einer Leistungsminderung (rein rheumatologisch-orthopädisch) von 30% auszu gehen (vermehrte Pausen von 1 ½ Stunden und Leistungsminderung). Aus psychiatrischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange stammten wie auch in einer ang epassten Tätigkeit ausgewiesen. Aus interdis ziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit halbt ags zumutbar, unter zusätz licher Entlastung von Gewichtsbelastungen über 15 kg . Vermehrte Pausen seien im Rahmen einer Halbtagestätigkeit dagege n nicht notwendig. Entsprechend bestehe aus interdiszi plinärer Sicht für die angestammte Tä tigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 60% (Urk. 11/14/32 Ziff. 6.1) . In angepasster Tätigkeit sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht hin gegen eine Ganztagesarbeit zumutbar unter der Voraussetzung knapp mittel schwerer Gewichtsbelastungen, das heisse maximal mit Hantieren von Gewich ten bis 15 kg, selten 10 kg, manchmal in Wechselpositionierung in Bezug auf die oberen Extremitäten, nicht in länger dauernden gleichen Haltungen und bei regelmässig auszuübenden Bewegungs- und Positionsänderungen. Aus neu ropsychiatrische r Sicht bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei eine so beschriebene ange passte Tätigkeit zu 50 % zumutbar und es sei davon auszugehen, dass diese Teilarbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in Z.___ Gültigkeit habe (Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2). 4. 4.1
Aus den medizinischen Berichte n
ergibt sich
übereinstimmend, dass der Beschwer deführer seit Jahren unter Schmerzen am rechten Arm und der rechten Schulter leidet, für die trotz zahlreicher und eingehender Untersuchungen kein somatische s
Korrelat gefunden werden konnte . Eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik wurde bereit s
im Jahr 2011
beschrieben (vgl. E. 3.1),
und
es wurde im späteren Verlauf ein chronisches multifokales
Schmerzsyn drom mit somatischen und psychischen Faktoren
(E. 3.3, E. 3.4)
diagnostiziert,
bevor die Symptomatik dann einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) und einer F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes zugeordnet
wurde (E. 3.5.2). 4.2
Betreffend die Auswirkungen der — mit den obj ektivierbaren Befunden i m Zusam menhang stehenden — somatischen B eschwerden auf das Leistungsver mögen
ergibt sich, dass gemäss
rheumatologisch - orthopädische r Beurteilung im Gutachten des Y.___
zwar
struk turell-organische Korrelate fehlen, nachdem aber zumindest in der Vergangenheit teilweise Weichteilbefunde erhoben werden konnten,
das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit auf eine mittelschwere, in Wechselposition auszuübende Tätigkeit beschränkt
wurde, die aber ganztägig zumutbar ist. Lediglich in der
an gestammte n Tätigkeit mit zum Teil monoton-repetitive n
Arbeiten
mit Hantieren von mittelschw er bis knapp schweren Lasten bis 25 kg
gingen
die Experten nachvollziehbar von einer Leistungsminderung von 30 %
aus
(Urk. 11/14/32 Ziff. 6.1). 4.3
Nach dem fundierten psychiatrisch - neurologischen Gutachten der Dres . med. E.___ und F.___ (Urk. 11/14/50 S. 1-8), welche s namentlich auf eigene r Untersuchung mit erhobener Anamnese beruht (S. 2 f.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (S. 3) und in Kenntnis der Vorakten ergangen ist
- liegt eine anhaltende Schmerzstörung beziehungsweise eine psychogene Fehl verarbeitung vor, wobei aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuro psychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions-
und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätig keit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/14/55) attestiert wurde. 5. 5.1
Angesichts der Diagnose einer Schmerzstörung
- und in Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.1 zur Indikatorenprüfung bei einem Leiden, das nach ärztlicher Beurteilung
die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigt) - ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 aufgestellten Katal ogs von Indikatoren vorzunehmen, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kri terium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.2 5.2.1
H insichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass de r Beschwerdeführer aktuell zwar Antidepressiva einnimmt, jedoch nicht unter fachpsychiatrischer B etreuung steht (Urk. 11/14/54) und sich ausser einem im Jahr 2011 durchgeführten psychiatrischen Konsil (vgl. E. 3.1) auch keine Hin weise für eine frühere fachpsychiatrische Behandlung des Leidens
ergeben.
Da die im psychiatrischen Teilgutachten beschriebenen Befunde nic ht besonders stark zu Tage treten und zudem keine wesentlichen somatischen Begleiter krankungen vorliegen, erscheint die Gesundheitsbeeinträchtigung insgesamt nicht als in besonderem Mass e ausgeprägt;
e ine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor .
Aus somatischer Sicht besteht sodann in der Ausübung einer knapp mittelschweren
wechselbelastenden Tätigkeit (zum Belastungsprofil E.
3.5.2 hiervor) keine zeitliche Einschränkung, weshalb auch
die somatische Komorbidität nicht ausgeprägt erscheint . 5.2 .2
Die Ressourc en des Beschwerdeführer s liegen gemäss den arbeitsbezogenen Test befunden weitgehend im Normbereich, wurde doch durch die Gutachter ein
normales Verhalten, normale Kooperation, normales Altgedächtnis, episodisches und prospektives Gedächtnis, unauffälliges Sprachverständnis, eine flüssige Spontansprache, eine strukturierte Vorgehensweise in allen Aufgaben- und Funktionsbereichen, durchwegs gegebene Fehlerkontrolle, bildungsadäquates Planungsverhalten
und
eine n ormale Abstraktionsfähigkeit
festgehalten
(vgl. Urk. 11/14/53) .
E s ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über persönli che Ressourcen verfügt, die er bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aktivieren könnte. 5.2 .3
Bezüglich der Kategorie Konsistenz fällt auf, dass trotzt des subjektiv als stark einschränkend empfunden Leiden s
ein relativ strukturierte r und geregelte r Tagesablauf geschildert wurde . So beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachter n
(vgl. Urk. 11/14/41 und Urk. 11/14/52 f.), er
stehe zwischen 4
und 5 Uhr auf, schaue a nschliessend fern, trinke Kaffee, erledige die Morgen toilett e
und schlafe tagsüber oftmals. Zudem mache er immer wieder Übungen mit der rechten Hand. E in- bis zweimal täglich gehe er während einer halben bis einer Stunde, manchmal auch länger, spazieren. Im Haushalt verrichte er ei nfache Arbeiten, die er mit der linken Hand ausführen könne, während d ie meisten Haushaltsarbeiten sein Kollege
(respektive jüngerer Bruder, vgl. Urk. 11/12/26 und Urk. 11/14/78) erledige, mit dem er zusammen wohne . Freunde treffe er vorwiegend an den Wochenenden, da diese arbeiten müss t en. Am Abend schaue er erneut fern
oder gehe nochmal s spazieren. Zudem versu che er, sein Deutsch zu verbessern. Zu
B ett
geh e er zwischen 21 und 24
Uhr, wobei er nachts oft auf stehe und fern seh e . D amit zeigen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten keine bes onderen Auffälligkeiten .
E ine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann nicht als erstellt angesehen werden .
Namentlich ergeben sich bei der Pflege von sozialen Kontakten keine Einschränkungen,
und der Beschwerdeführer ist i n der Verrichtung alltäglicher Dinge wie auch in der Führung des Haushalts weitgehe nd selbständig, auch wenn er dabei die
Mithilfe eines Kollegen (Bruders) in Anspruch nimmt . 5.2 .4
Hinsichtlich des Aspekts des behandlungsanamnestisch ausgewiesene n
Leidens druck s
konnten die Gutachter festhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell zwar mit Antidepressiva und Analgetika versorgt wird, jedoch nicht unter fach psychiatrischer Betreuung steht (Urk. 11/14/52 und Urk. 11/14/54).
Ferner lässt das fehlende Weiterführen von aktiven therapeutischen Massnahmen im August 2013 (Urk. 11/12/27 f.) auf einen nurmehr ger ingen Leidensdruck schliessen; es i st nicht einzusehen, weshalb den Beschwerden
bei anhalten d hohem Leidens druck nicht mit anderen therape utischen Ansätzen begegnet worden wäre, zumal
damals auch ein Heimaufenthalt sowie ein psychosoma tischer Ansatz diskutiert wurde n .
Ein eingliederungsanam nes tischer Leidensdruck ist nicht auszumachen,
nachdem sich der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin, in sämtlichen Erwerbstätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig schreiben liess (Urk. 11/42 = Urk. 7)
und gegen die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 11/30) nicht opponiert wurde respektive solche erst im Zusammenhang mit der angekündigten Renten abweisung
im Rahmen eines Subeventualantrags geltend gemacht wurden (Urk. 11/38/9) . 5.2 .5
Zu berücksichtigen ist
auch die Diskrepanz
zwischen den angegebenen Beschwer den und den diagnoserelevanten objektiven Befunden. So bestehen Inkonsistenzen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargestellten vollständi ge n Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität und fehlender Atro phien (Urk. 11/14/30). D ie Leistungsbereitschaft bei den Belastungst ests im Y.___ wurde
als un zuverlässig beurteilt und aufgrund der
Beobachtungen auf eine d eutliche Selbstlimitierung und eine erhebliche Symptomausweitung hinge wiesen (Urk. 11/14/31). Diesbezüglich sind auch anderweitige Hinweise a kten kundig (vgl. Urk. 11/11, Urk. 11/12/52, Urk. 11/12/48). 5.3
Damit ist ein erheblicher funktioneller Schwe regrad des Leidens zu verneinen, was im Übrigen auch der Beurteilung im psychiatr ischen Teilgutachten ent spricht. Die Gutachter hielten fest, dass die nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung aus psychi atrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als Pro d uktions
- und Lagermitarbeiter als auch für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit ergebe (Urk. 11/14/ 55). Die durch die Gutachter im Folgenden atte stierte 50%ige Arbeits (un) fähigkeit, die Eingang in das Gesamtgutachten des Y.___ gefunden hat (vgl. Urk. 11/14/5 6), basiert auf
zusätzlichen Überlegungen ausserhalb der „harten“ medizinisch-theoretischen Zumutbarkei ts bemess ung,
worauf die Teilg utachter auch explizit hingewiesen haben (vgl. Urk. 12/14/55 f.). 5.4
Zusammenfassend stellt die Schmerzstörung keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar, und es ist in einer angepassten Tätigkeit (gemäss dem soma tische n Belastungsprofil) von einer vollzeitig zu verwertenden Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt
wie sich das Leistungsvermögen in erwerbliche r
Hinsicht
aus wirkt . Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothe tischen Rentenbeginns, folglic h auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 6.1.1
D as Valideneinkommen ist abgestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 11/9/3), wonach der Beschwerdeführer im Jah r 2013 als Gesunder ein Monatssalär von Fr. 5‘500.-- respektive
ein Jahressalär von Fr. 71‘500.-- (13 x Fr. 5‘500) erzielt hätte, sowie darauf, dass auch im Jahr 2014 von einem ent sprechende n Monatsgehalt auszugehen ist (vgl. Urk. 11/9/4), auf diesen Be trag festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
regelmässig ein
höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. Beschwerdeschrift Urk. 1 S. 9 f.), ergeben sich nicht;
auch nicht im Quervergleich mit den Angaben in den Individuellen Konten,
wonach
keine höheren Einkommen erzie lt wurde n (vgl. Urk. 11/19) . 6.1.2
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens sind, nachdem der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 her an zuziehen (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Das standardisierte monatliche Ein kommen im Jahr 2012 im Zentralwert Tabelle TA1 für Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) belief sich auf Fr. 5‘210.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T.03.02.03.01.04.01) r esultiert ein Einkommen von Fr. 65‘177.10 respektive nominallohnbereinigt für das Jahr 2014 (2188 [2012], 2220 [2014]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabelle T39) ein solches von Fr. 66‘130.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2188 x 2220).
Die B eschwerden an der rechten Extremität ermöglichen noch eine vollzeitig z umutbare, knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (zum Belastungs profil vgl. Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2) und schränken damit das Spektrum möglicher Hilfsarbeitertätigkeiten nur unwesentlich ein. Weitere Einschränkungen beste hen nicht und aufgrund der Aktenlage ergeben sich hierfür auch keine Anhalts punkte. In Anbetracht der ausgewiesenen Beschwerden kann jedenfalls von funktioneller Einarmigkeit nicht die Rede sein, so dass dem Beschwerdeführer auf dem als ausgeglichen unterstellten allgemeinen Arbeitsmarkt rechtspre chungsgemäss ein genügend breiter Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen steht — unter anderem auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten —, die keinen besonderen Kraftaufwand der Extremitäten erfordern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_100 /2012 vom 2 9. März 2012 E. 3.4). A uch a ndere Kri terien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertige n könnten, liegen nicht vor . 6.2
Wird das Valideneinkommen von 71‘500. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘130 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘370 .--, was einem Invaliditätsgrad von 9.2 % entspricht. Damit ver bleibt es im Ergebnis bei einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad, wie auch bei einer unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Erwerbseinbusse von mindestens 20 % als Eingangskriterium, damit Umschulungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG in Betracht zu ziehen sind
(vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 6.3
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1974 und ohne Berufsabschluss,
reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war zuletzt bis März 2013 als Produktionsmit arbeiter angestellt (Urk. 11/3, Urk. 11/2 Ziff. 5.3, Urk. 11/9 Ziff. 2.3
Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass keine Gesundheitsschäden ausgewiesen seien, die die Arbeitsfähigkeit dau erhaft einschränkten. Zu den im Gutachten des Y.___ festgestellten Einschränkungen aus neuro psychiatrischer Sicht (50 % ige Arbeitsunfähigkeit) sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in keiner therapeutischen Massnahme befunden habe, und davon auszugehen sei, dass kein entspreche nder Schweregrad der Erkrankung (fehlender Leidensdruck) und damit auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege . Es sei auch auf die anlässlich der Begutachtung festgestellte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und die Inkonsistenzen bei den Belastbarkeitstests hinzuweisen.
2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er leide seit Februar 2013 an invalidisierenden Schmerzen am rechten Arm, weshalb ihm die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 5.2). Im Austrittsbericht der Z.___ vom 3 0. Juli 2013 habe die Ergotherapeutin festgehalten, dass der Arm kaum mehr in physiologische Abläufe integriert werde und ein s omatischer Ansatz kaum mehr erreichbar gewesen sei (Ziff. 5.3). Die im Auftrag de s Krankentaggeldversicher ers am 2 0. und 2 1. Januar 2014 im Y.___ durchgeführte Begutachtung zeige, dass im Rahmen der neuropsychiatri schen Untersuchung bei guter Einsatzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation, jedoch eine weitgehend verselb s tändigte Schmerzentwicklung mit primärem, nicht sekundärem Krankheitsge winn
vorgelegen habe . Bei praktisch vorhandenem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Konversionsstörung sowie einer (F45.4) Schmerzverarbeitungsstörung mit Bejahung der wesentlichen Förster-Kriterien sei eine (Teil-) Arbeitsunfähig keit ausgewiesen (Ziff. 5.4). Aus interdisziplinärer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, und da seit der Begutachtung im Y.___ keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, was durch den Hausarzt bestätigt werde, sei von einer langandauernden beziehungsweise dauerhaften Arbeits unfähigkeit auszugehen (Ziff.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 Angesichts der Diagnose einer Schmerzstörung
- und in Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.1 zur Indikatorenprüfung bei einem Leiden, das nach ärztlicher Beurteilung
die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigt) - ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 aufgestellten Katal ogs von Indikatoren vorzunehmen, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kri terium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 5.2 .5
Zu berücksichtigen ist
auch die Diskrepanz
zwischen den angegebenen Beschwer den und den diagnoserelevanten objektiven Befunden. So bestehen Inkonsistenzen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargestellten vollständi ge n Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität und fehlender Atro phien (Urk. 11/14/30). D ie Leistungsbereitschaft bei den Belastungst ests im Y.___ wurde
als un zuverlässig beurteilt und aufgrund der
Beobachtungen auf eine d eutliche Selbstlimitierung und eine erhebliche Symptomausweitung hinge wiesen (Urk. 11/14/31). Diesbezüglich sind auch anderweitige Hinweise a kten kundig (vgl. Urk. 11/11, Urk. 11/12/52, Urk. 11/12/48).
E. 5.2.1 H insichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass de r Beschwerdeführer aktuell zwar Antidepressiva einnimmt, jedoch nicht unter fachpsychiatrischer B etreuung steht (Urk. 11/14/54) und sich ausser einem im Jahr 2011 durchgeführten psychiatrischen Konsil (vgl. E. 3.1) auch keine Hin weise für eine frühere fachpsychiatrische Behandlung des Leidens
ergeben.
Da die im psychiatrischen Teilgutachten beschriebenen Befunde nic ht besonders stark zu Tage treten und zudem keine wesentlichen somatischen Begleiter krankungen vorliegen, erscheint die Gesundheitsbeeinträchtigung insgesamt nicht als in besonderem Mass e ausgeprägt;
e ine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor .
Aus somatischer Sicht besteht sodann in der Ausübung einer knapp mittelschweren
wechselbelastenden Tätigkeit (zum Belastungsprofil E.
3.5.2 hiervor) keine zeitliche Einschränkung, weshalb auch
die somatische Komorbidität nicht ausgeprägt erscheint .
E. 5.3 Damit ist ein erheblicher funktioneller Schwe regrad des Leidens zu verneinen, was im Übrigen auch der Beurteilung im psychiatr ischen Teilgutachten ent spricht. Die Gutachter hielten fest, dass die nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung aus psychi atrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als Pro d uktions
- und Lagermitarbeiter als auch für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit ergebe (Urk. 11/14/ 55). Die durch die Gutachter im Folgenden atte stierte 50%ige Arbeits (un) fähigkeit, die Eingang in das Gesamtgutachten des Y.___ gefunden hat (vgl. Urk. 11/14/5 6), basiert auf
zusätzlichen Überlegungen ausserhalb der „harten“ medizinisch-theoretischen Zumutbarkei ts bemess ung,
worauf die Teilg utachter auch explizit hingewiesen haben (vgl. Urk. 12/14/55 f.).
E. 5.4 Zusammenfassend stellt die Schmerzstörung keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar, und es ist in einer angepassten Tätigkeit (gemäss dem soma tische n Belastungsprofil) von einer vollzeitig zu verwertenden Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b). 6.
E. 5.8 ff. und
Ziff. 6.5). Bei einem aufgerechnete n Valideneinkommen, welches bei der Firma A.___ AG im Jahr 2013 erwirtschaftet worden sei, resultiere im Vergleich zum Invalideneinkommen aufgrund von statistischen Tabellenwerten (LSE 2012) unter Berücksichtigung eines le idensbedingten Abzuges von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % (Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt
wie sich das Leistungsvermögen in erwerbliche r
Hinsicht
aus wirkt . Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothe tischen Rentenbeginns, folglic h auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222).
E. 6.1.1 D as Valideneinkommen ist abgestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 11/9/3), wonach der Beschwerdeführer im Jah r 2013 als Gesunder ein Monatssalär von Fr. 5‘500.-- respektive
ein Jahressalär von Fr. 71‘500.-- (13 x Fr. 5‘500) erzielt hätte, sowie darauf, dass auch im Jahr 2014 von einem ent sprechende n Monatsgehalt auszugehen ist (vgl. Urk. 11/9/4), auf diesen Be trag festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
regelmässig ein
höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. Beschwerdeschrift Urk. 1 S. 9 f.), ergeben sich nicht;
auch nicht im Quervergleich mit den Angaben in den Individuellen Konten,
wonach
keine höheren Einkommen erzie lt wurde n (vgl. Urk. 11/19) .
E. 6.1.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens sind, nachdem der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 her an zuziehen (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Das standardisierte monatliche Ein kommen im Jahr 2012 im Zentralwert Tabelle TA1 für Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) belief sich auf Fr. 5‘210.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T.03.02.03.01.04.01) r esultiert ein Einkommen von Fr. 65‘177.10 respektive nominallohnbereinigt für das Jahr 2014 (2188 [2012], 2220 [2014]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabelle T39) ein solches von Fr. 66‘130.-- (Fr. 5‘210.-- x
E. 6.2 Wird das Valideneinkommen von 71‘500. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘130 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘370 .--, was einem Invaliditätsgrad von 9.2 % entspricht. Damit ver bleibt es im Ergebnis bei einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad, wie auch bei einer unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Erwerbseinbusse von mindestens 20 % als Eingangskriterium, damit Umschulungsmassnahmen im Sinne von Art.
E. 6.3 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6.8 ff.). Seit der Be gut achtun g im Y.___, spätestens ab Januar 2015,
bestehe damit ein Anspruch auf mindestens eine D reiviertels r ente (Ziff. 6.13).
Der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht umfassend überprüft worden. Sollten die Hauptanträge 1 und 2 nicht gutgeheissen werden, so sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu gegeben (Ziff. 7).
Vorliegend sei auch erstellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätig keit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten könne. Nachdem der Invali ditätsgrad über 20 % liege und es ohne Massnahme unrealistisch erscheine, dass er seine Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschöpfen könne, habe er auch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 8.3). 3. 3.1
Im Austrittsbericht de s
B.___ vom 2 5. Juni 2011 über die Hospitalisation vom 1 7. Mai bis 1 1. Juni 2011 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines chronischen multifokalen Schmerzsyn droms überwiesen worden. Seit einem Sturz im Januar 2011 klage
er über Schmerzen im lumb osakralen Übergang, die sich im Verlauf nach cervi c o cephal a usgedehnt hätten . Die radiologischen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben und es sei eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden . Des Weiteren werde ein Taubheitsgefühl verbunden mit Schmerzen im rechten Arm an gegeben, wobei i n der klinischen Untersuchung Myogelosen
parascapulär re chts als Druckdolenzen über dem Epicondylus
humeri
radialis
hätten festge stellt werden
können . Sowohl die Sonographie des Schultergelenkes als auch ein konventionelles Röntgenbild der Halswirbelsäule und der Schulter vom Oktober 2010 seien regelrecht gewesen. Zusammenfassend interpretierten die Ärzte die Schulterbeschwerden im Rahmen eines cervico -brachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance und klinisch myofascialen Befunden. Erschwerend komme eine psychische Überlagerung dazu. Hinsichtlich der Hypästhesie habe sich kein somatisches Korrelat gefunden. Physiotherapeutische Massnahmen sowie eine bedarfsmässige Analgesie seien eingeleitet worden. Das Hauptziel sei eine Aktivitätssteigerung des gesamten Bewegungssystems, vor allem des rech ten Armes gewesen .
I m Laufe des Aufenthaltes sei ein ökonomisches Bewe gungsverhalten initi i ert worden und ein vermehrter Gebrauch des rechten Armes habe erreicht werden können. Die zu Beginn deutliche Selbstlimitierung habe verringert werden können und die Motivation des Patienten zur Bewegung sei gestiegen.
Bei Verdacht auf eine Angststörung mit Hyperventilationssyndrom sei ein psychiatri sches Konsil veranlasst und eine Panikstörung vermutet worden,
und es sei ein Behandlungsversuch mit Remeron eingeleitet worden (Urk. 11/12/51). 3.2
Anlässlich eines im B.___ durchgeführten Arbeits a ssessment s vom 2. Februar 2012 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei am 2 5. Januar 2011 in C.___ von einer Treppe gefallen und auf den Rücken gestürzt. Die radiologi schen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben, und es sei ihm eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden. Seither bestünden persistierende Rückenschmerzen vorwiegend im Bereich des lumbosakralen Überganges.
Es wurde festgehalten, d as arbeit sbezogene relevante Problem könne aufgrund der beobachteten Selbstlimitierungen nicht beurteilt werden.
Bei allen Tests sei eine starke Schonung des rechten Armes zu beobachten gewesen . D ies habe bei einigen Tests, zum Beispiel bei Hebetests, zu einer Ü berbelastung der linken Seite geführt .
Der Beschwerdeführer sei zwar bereit gewesen,
alle Tests zu ver suchen, j edoch hätten bei zehn von siebzehn Tests die Tendenz,
sich den Schmerzen hinzugeben, bestanden . Die Leistungsbereitschaft sei deshalb als schlecht beurteilt worden und es hätte n insgesamt vier Inkonsistenzpunkte beo bachtet werden können (Urk. 11/12/47 f.). 3.3
I m Bericht des B.___
vom 7. Mai 2013 über die Hospitalisation vom 1 6. April bis 4. Mai 2013 hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 11/12/33 f.) : - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren - Ga stroösophagealer Reflux, Erstdiagnose 2003 - Verdacht auf Anpassungs-/Angststörung - Vitamin D-Mangel - Pollaki surie unklarer Aetiologie Weiter führten sie aus (Urk. 11/12/36), der Beschwerdeführer werde regelmässig in der ambulanten Rheumat ologie betreut. Die stationäre
Zuweisung sei wegen einer Schmerzexa zerbation und eines Taubheitsgefühl s im rechten Arm erfolgt . Die vorbestehenden
Beschwerden seien bisher im Rahmen eines zerviko brachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance
und klinisch myofaszialen Befunden interpretiert worden. Zudem komme eine psychische Üb erlagerung dazu.
Aktuell sei er schmerzbeding t im Alltag stark eingeschränkt, und alltägli che Hausarbeiten könn t en nicht mehr erledigt werden, weshalb er zur multimo dalen rheumatologischen Komplexbehandlung eingetreten sei. Die chronischen Beschwerden seien durch die Fehlhaltung und die monotone Tätigkeit am Arbeitsplatz begünstigt. Klinisch auffallend sei die leichte Atrophie des Musculus
Infraspinatus und Musculu s Teres minor bei schmerzbedingter Schonhaltung. Im Bereich des Nackens zeigten sich myofasziale Druckpunkte, und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei rechtsseitig leicht einge schränkt im Sinne einer segmentalen Dysfunktion der unteren HWS. Zusam menfassend sei von einem chronischen cerviko -thorakalen Schmerzsyndrom auszugehen, begünstigt durch die Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance und durch die beruflich bedingte einseitige Belastung in ungünstiger ergonomischer Position. Laborchemisch habe keine erhöhte humorale Aktivität nachgewiesen werden können. Es sei eine Substitution des Vitamin D3 - Mangels begonnen worden und die Einbindung in eine multimodale rheumatologische Komplex therapie mit physio- und ergotherapeutischen Massnahmen erfolgt. Eine wesentliche Besserung der
Beschwerden sei nicht erzielt worden und ins gesamt hätten die physiotherapeutischen Übungen zunächst nur mit niedriger Intensität durchgeführt werden können, wobei e ine sukzessiv e
Steigerung un b e dingt wichtig sei (Urk. 11/12/34) . 3.4
Im Austrittsbericht der D.___ vom 4. August 2013 über die Hospitalisation vom 8. Juli bis 4. August 2013 diagnostizierten die Ärzte
Folgendes (Urk. 11/12/ 25 f.) : - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Aktuell Verdacht auf eine Konversionsstörung mit Schmerz fixierung und Desintegration aus den physiologischen Bewegungsmustern - Leichte bis mittelgradige depr essive Episode - Verdacht auf Anpassungs - / Angststörung - Ga stroösophagealer Reflux, bei Erstdiagnose 2003 - Vitamin D-Mangel - Unklare Blasenfunktionsstörung Der Beschwerdeführer habe
von jahrelangen Schmerzen des Nackens, des rech ten Armes verbunden mit Schwäche und Hypästhesien, gelegentlich auch von Kopfschmerzen berichtet . Seit drei Jahren arbeite er vorwiegend mit dem l inken Arm; in letzter Zeit sei es auch an dieser Lokalisation zu nächtlichen
Hypästhe sien gekommen . Zum Psychostatus hielten die Ärzte fest, der 38-jährige wirke im Erscheinungs bild gepflegt und im Kontaktverhalten höflich und zurückhaltend. Er sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und die Konzentration und mnestischen Fähigkeiten unauffällig. Im formalen Denken sei er kohärent und eingeengt auf das Schmerzerleben. Im inhaltlichen Denken ergäben sich keine Hin weise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen. Im Affekt wirke er deprimiert, niedergeschlagen, energielos und klagsam mit Insuffizienzgefühlen. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik unauffällig. Eine somatische Ursache der chronifizierten Schmerzen sei anhand der Vorun tersuchungen nicht dokumentiert, und der Beschwerdeführer zeige zwar eine gute Mitarbeit, habe aber kaum aus seiner Schmerzfixation herausgeholt wer den können. Der Arm sei kaum mehr in physiologische Abläufe integriert, und ein somatischer Ansatz sei kaum mehr erreichbar gewesen. Der Beschwerde führer wirke im aktuellen Umfeld etwas entwurzelt, und zu prüfen wäre, ob nicht ein längerer Heimataufenthalt hilfreich wäre. Der Beschwerdeführer habe mit dem behandelnden Therapeuten besprochen, dass er im Moment keine akti ven Therapien weiterführen möchte, da diese seine Schmerzen verstärkten. Es wurde eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % bis 11. August 2013 attestiert. 3.5
3.5.1
Am 8. Februar 2014 berichteten Dr. med. E.___, FMH Psychiat rie/Psycho therapie und Dr. med. F.___, FMH Neurolo gie/Verhaltens neurologie, über ihre psychiatrische Teilbegutachtung im Rahmen einer im Auftrag der Allianz Versicherungs-Gesellschaft AG veranlassten Gesamtbe gutachtung im Y.___ (vgl.
nachstehend 3.5.2). Sie wiesen darauf hin, dass im Speziellen geklärt werden solle, ob aus neuropsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit auf ein psychisches oder ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei (Urk. 11/14/50).
Die Experten stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 11/14/56) : - F4 Konversionsstörung mit praktischem Fun ktionsverlust des rechten Armes, welcher funktionell bezüglich Arbeitsunfähigkeitsdefizit seitens Y.___ beurteilt werden muss - Richtungsweisend psychogene Schmerzproblematik, operational im Sinne einer somatoformen F45.4-Schmerzfehlverarbeitungsstörung und eines sogenannten primären Krankheitsgewinns - Leichtgradige
dysthyme Zeichnung, welche für sich alleine keine Arbeits unfähigkeit begründen kann - Leistungspsychologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Ten denzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschung
Es wurde festgehalten, im Rahmen der eigenen klinischen Exploration habe sich ein interaktionell sehr kooperativer, aber ernster und auf seine Schmerzen fixierter Beschwerdeführer gezeigt, der während der Untersuchung den rechten Arm nicht beweg t und funktionell nicht eingesetzt habe . Seine psychische und kognitive Belastbarkeit sei eingeschränkt, und er sei durch die Schmerzen zeit weise abgelenkt. Über den Verlauf der Exploration habe er eine leichte Antriebs-, aber keine Initiations- oder Impulskontrollstörung und keine psychomotorische Hemmung gezeigt . Die berufsbezogene neuropsychologisch- leistungspsychologische Abklärung habe hinsichtlich kognitiver Basisfunk tionen und unter Berücksichtigung eines prämorbid tiefen Leistungsprofils sowie bei einem ordentlichen Leistungswillen im Untersuchungsgang lediglich eine leichte Aufmerksamkeitsschwäche und ein vermindertes Arbeitstempo mit leicht verminderter kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben . Das Arbeitsgedächtnis, die Fehlerkontrolle und die Handlungskontrolle seien unauf fällig gewesen . Hinweise auf berufsrelevante Leistungsdefizite, die mit Aus wirkungen einer allenfalls la r viert en (funktionellen) depressiven Sympto matik vereinbar wären, hätten sich nicht gefunden (Urk. 11/14/54).
In Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest (Urk. 11/14/55), die normativ- kriterienorientierte Beurteilung der medizi nisch-psychiatrischen Arbeitsfähigkeit nach heute anerkannten Modellen (u.a. unter Berücksichtigung bzw. Ausschluss medizinalfremder Faktoren als exo gene, sekundäre psychosoziale und normalpsychologische, reaktive Belastungs faktoren, Dekonditionierungsmechanismen, sekundärer Krankheits gewinn, inner familiär-systemische Aspekte) habe zum Zeitpunkt der Untersu chung medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erge ben . Die demnach für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach ver siche rungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregrad beur teilung impliziere heute aus psychiatrisch-psychopathologischer und neu ropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund einer richtungsweisenden Ich-Strukturvulnerabilität, welche bei diesem sehr einfach strukturierten, ungelernten Beschwerdeführer als relevante Ressourcen- und Copinglimitierung zur Überwindung des Leidens interpretiert werde, seien die Refere nten im Konsens zum Schluss gelangt, dass ausserhalb der „harten" medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbemessung mit Fehlen erheblicher affektpathologischer Alterationen und/oder handlungsbegleitender kognitiver Defizite, i nsgesamt aber eine 50%ige Arbei t s unfähigkeit aufgrund einer psychogenen Fehlverarbeitung im Sinne eines primären Krankheitsge winns als verfestigte, innerpsychische Konfliktlösung zu attestieren sei (Urk. 10/14/56). 3.5.2
Im Gesamtg utach ten des Y.___ vom 1 1. April 2014 (Urk. 11/14/29 S. 1-19) hiel ten
die zuständigen Experten, PD Dr. med. G.___, FMH Physikali sche Medi zin und Rehabilitation/ Rheumatologie, und Physiotherapeut H.___, gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 20. und 2 1. Januar 2014 und unter Beizug d es psychiatrischen Teilgutachtens (vgl. vor stehend E.
3.5.1)
die folgenden Diagnosen
fest (S. 1 f .) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Aktuell Quadrantensymptomatik im Bereich des rechten oberen Quadran ten mit Schulter-/Armschmerzen rechts bei, anamnes tisch mul tilokulären chronischem Schmerzsyndrom, anamnestisch myofaszialen Befunden und aktuell ohne organisch-strukturelles Korrelat - Somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) - F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Leichtgradige
dysthyme Zeichen - Leistungsphysiologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Ten denzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen (neuro-psycholo gische Tests) - Dysfunktionelle s Krankheitsverhalten (physische Tests) Es wurde festgehalten (S. 2), der Beschwerdeführe r leide anamnestisch seit rund sechs Jahren, aktenkundig seit drei Jahren, an Schulter-/Armschmerzen rechts. Zwischenzeitlich auch in exazerbiertem Sinne eines multilokulären
Schmerz syndroms, ohne dass trotz aufwendige r somatische r Abklärungen eine orga nisch strukturelle Ursache habe gefunden werden können . Eine zusätzliche Schmerzexazerbation habe sich interkurrent durch einen Sturz von der Treppe mit zusätzlichen Lendenwirbelsäulenbeschwerden ergeben, welche zwischen zeitlich durch die Suva getragen worden seien, und durch eine definitive Dekompensation des Beschwerdebilds im März 2013 nach einem Arbeitsversuch mit leichter Arbeit und nachfolgenden starken Schmerzen und „Lähmungser scheinungen “ im rechten Arm. Seither seien keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausgeübt worden und eine stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Uni versitäts spitals wie auch eine Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms in Z.___ sei ohne namhaften und anhaltenden positiven Effekt geblieben. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer dauernde Schmerzen im oberen Drittel der Schmerzskala mit relativ geringer Modulation beschrieben, diffus im ganzen Arm sowie in der rechten Hand und der Schulter, sowohl mit Verstärkung bei fehlender Aktivität wie auch stärkerer
Aktivität und nachts, wobei die klassischen la ge- und positionsabhängigen Trigger für eine
Schul teraffektion fehl ten. Weitere Beschwerden seien aktuell nicht beklagt aber fremdanamnestisch in den Akten beschrieben worden (abdominale Beschwer den, Pol lakisurie). Eine berufliche Eingliederung werde explizit gewünscht, der Beschwerdeführer könne sich aber den Weg dazu nicht vorstellen. I n objektiver Hinsicht bestünden hinsichtlich Funktion und Einsatz der rechten oberen Extremitäten inkonsistente Resultate, ohne dass der Beschwerdeführer
versucht habe
di e aktiv möglichen Bewegungen zu verbergen. D ie passiven Bewegungen würden jedoch kategorisch verhin dert und ein Spontaneinsatz der rechten obe ren Extremität finde offensichtlich s tatt, aber in geringem Mass, da sich keine Atrophien aus gebildet hätten, aber auch keine stärkeren Aktivitäten beidhändig ausgeübt würden, bei fehlenden Beschwielungen . Im Rahmen der Eva l uation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich ein vergleichbares Bild gezeigt, wobei der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, die Tests durch zuführen, aber sich auch hier in Bezug auf den rechten Arm Inkonsistenzen ergeben hätten. Die vorhandenen Beschwerdemuster sowie Provokationstests hätten kein einheitliches Bild gezeigt, und entsprechend sei auch keine spezifi sche strukturelle Diagnose zu stellen gewesen. Im Rahmen der neuropsychiatrischen Untersuchung hätten sich bei guter Ein satzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation ergeben, jedoch liege eine weitgehend verselbständigte Schmerz entwicklung mit letztlich primärem, nicht sekundärem Krankheitsgewinn und letztlich vorhanden em praktischem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Kon versionsstörung sowie einer F54.4-Schmerzverarbeitungsstörung vor. Im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen wiesen die Ärzte darauf hin (S. 3), das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungs toleranz der rechten Schulter und de s rechten Arm s . Der Beschwerdeführer ver meide konsistent den Einsatz der rechten Hand. Er mache bei den Tests häufig Pausen und reibe sich dann die rechte Schulter oder den rechten Arm. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen und d ie Be obach tungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen und die Belastbarkeit liege allge mein i m Bereich einer leicht en bis „ mittelschweren schweren “ Arbeit, voraus gesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig hantiert werden könn t en . Infolge erhebliche r Symptomausweitung, Selbstlimi tierung und Inkonsistenz seien die Resultate
der Belastbarkeitstests für die Beurteilung n ur teilweise ver wertbar und es sei davon auszugeben,
dass der Klient bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was er bei den Leistungstests gezeigt habe . Die bei der EFL gezeigte Leistung liege „ im Minimum im Bereich einer leichten bis mittel schweren Arbeit, vorausgesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig han tiert werden “ könn t en. Aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden (Urk. 11/14/31). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass es sich
bei der angestammten Tätigkeit um eine zum Teil monoton-repetitive Tätigkeit mit gemäss Arbeitsbeschreibung Hantieren auch von mittelschwer en bis knapp schweren Lasten im Bereich von ca. 25 kg handle . Rein medizinisch-theoretisch wäre
„ eine mittelschwere Tätigkeit aufgrund des Fehlens strukturell-organischer Korrelate, aber doch zumindest in der Vergangenheit zum Teil
erhobenen Weichteilbefunde n
eine mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeit ganztags zumutbar “ . Aus diesen Überlegungen sei bei der angestammten Tätigkeit von einer Leistungsminderung (rein rheumatologisch-orthopädisch) von 30% auszu gehen (vermehrte Pausen von 1 ½ Stunden und Leistungsminderung). Aus psychiatrischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange stammten wie auch in einer ang epassten Tätigkeit ausgewiesen. Aus interdis ziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit halbt ags zumutbar, unter zusätz licher Entlastung von Gewichtsbelastungen über 15 kg . Vermehrte Pausen seien im Rahmen einer Halbtagestätigkeit dagege n nicht notwendig. Entsprechend bestehe aus interdiszi plinärer Sicht für die angestammte Tä tigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 60% (Urk. 11/14/32 Ziff.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 kg, manchmal in Wechselpositionierung in Bezug auf die oberen Extremitäten, nicht in länger dauernden gleichen Haltungen und bei regelmässig auszuübenden Bewegungs- und Positionsänderungen. Aus neu ropsychiatrische r Sicht bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei eine so beschriebene ange passte Tätigkeit zu 50 % zumutbar und es sei davon auszugehen, dass diese Teilarbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in Z.___ Gültigkeit habe (Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2). 4. 4.1
Aus den medizinischen Berichte n
ergibt sich
übereinstimmend, dass der Beschwer deführer seit Jahren unter Schmerzen am rechten Arm und der rechten Schulter leidet, für die trotz zahlreicher und eingehender Untersuchungen kein somatische s
Korrelat gefunden werden konnte . Eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik wurde bereit s
im Jahr 2011
beschrieben (vgl. E. 3.1),
und
es wurde im späteren Verlauf ein chronisches multifokales
Schmerzsyn drom mit somatischen und psychischen Faktoren
(E. 3.3, E. 3.4)
diagnostiziert,
bevor die Symptomatik dann einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) und einer F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes zugeordnet
wurde (E. 3.5.2). 4.2
Betreffend die Auswirkungen der — mit den obj ektivierbaren Befunden i m Zusam menhang stehenden — somatischen B eschwerden auf das Leistungsver mögen
ergibt sich, dass gemäss
rheumatologisch - orthopädische r Beurteilung im Gutachten des Y.___
zwar
struk turell-organische Korrelate fehlen, nachdem aber zumindest in der Vergangenheit teilweise Weichteilbefunde erhoben werden konnten,
das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit auf eine mittelschwere, in Wechselposition auszuübende Tätigkeit beschränkt
wurde, die aber ganztägig zumutbar ist. Lediglich in der
an gestammte n Tätigkeit mit zum Teil monoton-repetitive n
Arbeiten
mit Hantieren von mittelschw er bis knapp schweren Lasten bis 25 kg
gingen
die Experten nachvollziehbar von einer Leistungsminderung von 30 %
aus
(Urk. 11/14/32 Ziff. 6.1). 4.3
Nach dem fundierten psychiatrisch - neurologischen Gutachten der Dres . med. E.___ und F.___ (Urk. 11/14/50 S. 1-8), welche s namentlich auf eigene r Untersuchung mit erhobener Anamnese beruht (S. 2 f.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (S. 3) und in Kenntnis der Vorakten ergangen ist
- liegt eine anhaltende Schmerzstörung beziehungsweise eine psychogene Fehl verarbeitung vor, wobei aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuro psychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions-
und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätig keit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/14/55) attestiert wurde. 5.
E. 12 / 40 x 41.7 / 2188 x 2220).
Die B eschwerden an der rechten Extremität ermöglichen noch eine vollzeitig z umutbare, knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (zum Belastungs profil vgl. Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2) und schränken damit das Spektrum möglicher Hilfsarbeitertätigkeiten nur unwesentlich ein. Weitere Einschränkungen beste hen nicht und aufgrund der Aktenlage ergeben sich hierfür auch keine Anhalts punkte. In Anbetracht der ausgewiesenen Beschwerden kann jedenfalls von funktioneller Einarmigkeit nicht die Rede sein, so dass dem Beschwerdeführer auf dem als ausgeglichen unterstellten allgemeinen Arbeitsmarkt rechtspre chungsgemäss ein genügend breiter Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen steht — unter anderem auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten —, die keinen besonderen Kraftaufwand der Extremitäten erfordern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_100 /2012 vom 2 9. März 2012 E. 3.4). A uch a ndere Kri terien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertige n könnten, liegen nicht vor .
E. 17 IVG in Betracht zu ziehen sind
(vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1974 und ohne Berufsabschluss , reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war zuletzt bis März 2013 als Produktionsmit arbeiter angestellt ( Urk. 11/3, Urk. 11/2 Ziff. 5.3, Urk. 11/9 Ziff. 2.3 Ziff. 5 ) . U nter Angabe von seit dem Jahr 2008 bestehenden Schmerzen an der rechten Hand bis hin zur Schulter sowie aufgrund einer im Februar 2014 erfolgten Schulteroperation meldete er sich am 1
- Juli 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicheru ng an ( Urk. 11/2 Ziff. 6.2 f. ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhä ltnisse ab und zog die Akten der Krank entaggeldversicherung bei ( Urk. 11/14, Urk. 11/24 ). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und wies in Bezug auf den Rentenanspruch auf eine n separate n Entscheid hin ( Urk. 11/30). Mit Vorbe scheid vom 1
- August 2015 stellte sie die Abweisung von IV-Rentenleistungen in Aussicht ( Urk. 11/34) und verfügte am 1
- Dezember 2015 na ch erfolgten Einwänden des Versicherten ( Urk. 11/38) i m angekündigte n Sinne ( Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom 1
- Dezember 2015 erhob X.___ am 27 . Januar 2016 Beschwerde und beant ragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm spätestens ab
- Januar 2015 eine angemessene IV-Rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen auszurichten. E ventualiter sei ein neutrales polydiszip linäres Gutachten zu erstellen und sub eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen, insbesondere beru fliche Mass nahmen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV - Stelle schloss i n ihrer Beschwerde antwort vom 2
- Februar 2016 ( Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
- März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) damit, dass keine Gesundheitsschäden ausgewiesen seien, die die Arbeitsfähigkeit dau erhaft einschränkten. Zu den im Gutachten des Y.___ festgestellten Einschränkungen aus neuro psychiatrischer Sicht (50 % ige Arbeitsunfähigkeit) sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in keiner therapeutischen Massnahme befunden habe, und davon auszugehen sei, dass kein entspreche nder Schweregrad der Erkrankung (fehlender Leidensdruck) und damit auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege . Es sei auch auf die anlässlich der Begutachtung festgestellte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und die Inkonsistenzen bei den Belastbarkeitstests hinzuweisen. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1) , er leide seit Februar 2013 an invalidisierenden Schmerzen am rechten Arm, weshalb ihm die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei ( Ziff. 5.2). Im Austrittsbericht der Z.___ vom 3
- Juli 2013 habe die Ergotherapeutin festgehalten , dass der Arm kaum mehr in physiologische Abläufe integriert werde und ein s omatischer Ansatz kaum mehr erreichbar gewesen sei ( Ziff. 5.3). Die im Auftrag de s Krankentaggeldversicher ers am 2
- und 2
- Januar 2014 im Y.___ durchgeführte Begutachtung zeige, dass im Rahmen der neuropsychiatri schen Untersuchung bei guter Einsatzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation, jedoch eine weitgehend verselb s tändigte Schmerzentwicklung mit primärem, nicht sekundärem Krankheitsge winn vorgelegen habe . Bei praktisch vorhandenem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Konversionsstörung sowie einer ( F45.4 ) Schmerzverarbeitungsstörung mit Bejahung der wesentlichen Förster-Kriterien sei eine (Teil-) Arbeitsunfähig keit ausgewiesen ( Ziff. 5.4). Aus interdisziplinärer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar , und da seit der Begutachtung im Y.___ keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, was durch den Hausarzt bestätigt werde , sei von einer langandauernden beziehungsweise dauerhaften Arbeits unfähigkeit auszugehen ( Ziff. 5.8 ff. und Ziff. 6.5). Bei einem aufgerechnete n Valideneinkommen, welches bei der Firma A.___ AG im Jahr 2013 erwirtschaftet worden sei, resultiere im Vergleich zum Invalideneinkommen aufgrund von statistischen Tabellenwerten (LSE 2012) unter Berücksichtigung eines le idensbedingten Abzuges von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % ( Ziff. 6.8 ff.). Seit der Be gut achtun g im Y.___ , spätestens ab Januar 2015 , bestehe damit ein Anspruch auf mindestens eine D reiviertels r ente ( Ziff. 6.13). Der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht umfassend überprüft worden. Sollten die Hauptanträge 1 und 2 nicht gutgeheissen werden, so sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu gegeben ( Ziff. 7). Vorliegend sei auch erstellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätig keit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten könne. Nachdem der Invali ditätsgrad über 20 % liege und es ohne Massnahme unrealistisch erscheine, dass er seine Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschöpfen könne, habe er auch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ( Ziff. 8.3).
- 3.1 Im Austrittsbericht de s B.___ vom 2
- Juni 2011 über die Hospitalisation vom 1
- Mai bis 1
- Juni 2011 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines chronischen multifokalen Schmerzsyn droms überwiesen worden. Seit einem Sturz im Januar 2011 klage er über Schmerzen im lumb osakralen Übergang, die sich im Verlauf nach cervi c o cephal a usgedehnt hätten . Die radiologischen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben und es sei eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden . Des Weiteren werde ein Taubheitsgefühl verbunden mit Schmerzen im rechten Arm an gegeben , wobei i n der klinischen Untersuchung Myogelosen parascapulär re chts als Druckdolenzen über dem Epicondylus humeri radialis hätten festge stellt werden können . Sowohl die Sonographie des Schultergelenkes als auch ein konventionelles Röntgenbild der Halswirbelsäule und der Schulter vom Oktober 2010 seien regelrecht gewesen. Zusammenfassend interpretierten die Ärzte die Schulterbeschwerden im Rahmen eines cervico -brachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance und klinisch myofascialen Befunden. Erschwerend komme eine psychische Überlagerung dazu. Hinsichtlich der Hypästhesie habe sich kein somatisches Korrelat gefunden. Physiotherapeutische Massnahmen sowie eine bedarfsmässige Analgesie seien eingeleitet worden. Das Hauptziel sei eine Aktivitätssteigerung des gesamten Bewegungssystems, vor allem des rech ten Armes gewesen . I m Laufe des Aufenthaltes sei ein ökonomisches Bewe gungsverhalten initi i ert worden und ein vermehrter Gebrauch des rechten Armes habe erreicht werden können. Die zu Beginn deutliche Selbstlimitierung habe verringert werden können und die Motivation des Patienten zur Bewegung sei gestiegen. Bei Verdacht auf eine Angststörung mit Hyperventilationssyndrom sei ein psychiatri sches Konsil veranlasst und eine Panikstörung vermutet worden , und es sei ein Behandlungsversuch mit Remeron eingeleitet worden ( Urk. 11/12/51). 3.2 Anlässlich eines im B.___ durchgeführten Arbeits a ssessment s vom
- Februar 2012 berichteten die Ärzte , der Beschwerdeführer sei am 2
- Januar 2011 in C.___ von einer Treppe gefallen und auf den Rücken gestürzt. Die radiologi schen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben , und es sei ihm eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden. Seither bestünden persistierende Rückenschmerzen vorwiegend im Bereich des lumbosakralen Überganges. Es wurde festgehalten , d as arbeit sbezogene relevante Problem könne aufgrund der beobachteten Selbstlimitierungen nicht beurteilt werden. Bei allen Tests sei eine starke Schonung des rechten Armes zu beobachten gewesen . D ies habe bei einigen Tests, zum Beispiel bei Hebetests , zu einer Ü berbelastung der linken Seite geführt . Der Beschwerdeführer sei zwar bereit gewesen , alle Tests zu ver suchen, j edoch hätten bei zehn von siebzehn Tests die Tendenz, sich den Schmerzen hinzugeben , bestanden . Die Leistungsbereitschaft sei deshalb als schlecht beurteilt worden und es hätte n insgesamt vier Inkonsistenzpunkte beo bachtet werden können ( Urk. 11/12/47 f.). 3.3 I m Bericht des B.___ vom
- Mai 2013 über die Hospitalisation vom 1
- April bis
- Mai 2013 hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest ( Urk. 11/12/33 f.) : - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren - Ga stroösophagealer Reflux, Erstdiagnose 2003 - Verdacht auf Anpassungs-/Angststörung - Vitamin D-Mangel - Pollaki surie unklarer Aetiologie Weiter führten sie aus ( Urk. 11/12/36), der Beschwerdeführer werde regelmässig in der ambulanten Rheumat ologie betreut. Die stationäre Zuweisung sei wegen einer Schmerzexa zerbation und eines Taubheitsgefühl s im rechten Arm erfolgt . Die vorbestehenden Beschwerden seien bisher im Rahmen eines zerviko brachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance und klinisch myofaszialen Befunden interpretiert worden. Zudem komme eine psychische Üb erlagerung dazu. Aktuell sei er schmerzbeding t im Alltag stark eingeschränkt , und alltägli che Hausarbeiten könn t en nicht mehr erledigt werden, weshalb er zur multimo dalen rheumatologischen Komplexbehandlung eingetreten sei. Die chronischen Beschwerden seien durch die Fehlhaltung und die monotone Tätigkeit am Arbeitsplatz begünstigt. Klinisch auffallend sei die leichte Atrophie des Musculus Infraspinatus und Musculu s Teres minor bei schmerzbedingter Schonhaltung. Im Bereich des Nackens zeigten sich myofasziale Druckpunkte, und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei rechtsseitig leicht einge schränkt im Sinne einer segmentalen Dysfunktion der unteren HWS. Zusam menfassend sei von einem chronischen cerviko -thorakalen Schmerzsyndrom auszugehen, begünstigt durch die Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance und durch die beruflich bedingte einseitige Belastung in ungünstiger ergonomischer Position. Laborchemisch habe keine erhöhte humorale Aktivität nachgewiesen werden können. Es sei eine Substitution des Vitamin D3 - Mangels begonnen worden und die Einbindung in eine multimodale rheumatologische Komplex therapie mit physio- und ergotherapeutischen Massnahmen erfolgt. Eine wesentliche Besserung der Beschwerden sei nicht erzielt worden und ins gesamt hätten die physiotherapeutischen Übungen zunächst nur mit niedriger Intensität durchgeführt werden können , wobei e ine sukzessiv e Steigerung un b e dingt wichtig sei ( Urk. 11/12/34) . 3.4 Im Austrittsbericht der D.___ vom
- August 2013 über die Hospitalisation vom
- Juli bis
- August 2013 diagnostizierten die Ärzte Folgendes ( Urk. 11/12/ 25 f.) : - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Aktuell Verdacht auf eine Konversionsstörung mit Schmerz fixierung und Desintegration aus den physiologischen Bewegungsmustern - Leichte bis mittelgradige depr essive Episode - Verdacht auf Anpassungs - / Angststörung - Ga stroösophagealer Reflux, bei Erstdiagnose 2003 - Vitamin D-Mangel - Unklare Blasenfunktionsstörung Der Beschwerdeführer habe von jahrelangen Schmerzen des Nackens , des rech ten Armes verbunden mit Schwäche und Hypästhesien, gelegentlich auch von Kopfschmerzen berichtet . Seit drei Jahren arbeite er vorwiegend mit dem l inken Arm ; in letzter Zeit sei es auch an dieser Lokalisation zu nächtlichen Hypästhe sien gekommen . Zum Psychostatus hielten die Ärzte fest, der 38-jährige wirke im Erscheinungs bild gepflegt und im Kontaktverhalten höflich und zurückhaltend. Er sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und die Konzentration und mnestischen Fähigkeiten unauffällig. Im formalen Denken sei er kohärent und eingeengt auf das Schmerzerleben. Im inhaltlichen Denken ergäben sich keine Hin weise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen. Im Affekt wirke er deprimiert, niedergeschlagen, energielos und klagsam mit Insuffizienzgefühlen. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik unauffällig. Eine somatische Ursache der chronifizierten Schmerzen sei anhand der Vorun tersuchungen nicht dokumentiert , und der Beschwerdeführer zeige zwar eine gute Mitarbeit, habe aber kaum aus seiner Schmerzfixation herausgeholt wer den können. Der Arm sei kaum mehr in physiologische Abläufe integriert , und ein somatischer Ansatz sei kaum mehr erreichbar gewesen. Der Beschwerde führer wirke im aktuellen Umfeld etwas entwurzelt , und zu prüfen wäre, ob nicht ein längerer Heimataufenthalt hilfreich wäre. Der Beschwerdeführer habe mit dem behandelnden Therapeuten besprochen, dass er im Moment keine akti ven Therapien weiterführen möchte, da diese seine Schmerzen verstärkten. Es wurde eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % bis 11. August 2013 attestiert. 3.5 3.5.1 Am
- Februar 2014 berichteten Dr. med. E.___ , FMH Psychiat rie/Psycho therapie und Dr. med. F.___ , FMH Neurolo gie/Verhaltens neurologie, über ihre psychiatrische Teilbegutachtung im Rahmen einer im Auftrag der Allianz Versicherungs-Gesellschaft AG veranlassten Gesamtbe gutachtung im Y.___ (vgl. nachstehend 3.5.2). Sie wiesen darauf hin, dass im Speziellen geklärt werden solle, ob aus neuropsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit auf ein psychisches oder ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei ( Urk. 11/14/50). Die Experten stellten die folgenden Diagnosen ( Urk. 11/14/56) : - F4 Konversionsstörung mit praktischem Fun ktionsverlust des rechten Armes, welcher funktionell bezüglich Arbeitsunfähigkeitsdefizit seitens Y.___ beurteilt werden muss - Richtungsweisend psychogene Schmerzproblematik, operational im Sinne einer somatoformen F45.4-Schmerzfehlverarbeitungsstörung und eines sogenannten primären Krankheitsgewinns - Leichtgradige dysthyme Zeichnung, welche für sich alleine keine Arbeits unfähigkeit begründen kann - Leistungspsychologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Ten denzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschung Es wurde festgehalten, im Rahmen der eigenen klinischen Exploration habe sich ein interaktionell sehr kooperativer, aber ernster und auf seine Schmerzen fixierter Beschwerdeführer gezeigt , der während der Untersuchung den rechten Arm nicht beweg t und funktionell nicht eingesetzt habe . Seine psychische und kognitive Belastbarkeit sei eingeschränkt , und er sei durch die Schmerzen zeit weise abgelenkt. Über den Verlauf der Exploration habe er eine leichte Antriebs-, aber keine Initiations- oder Impulskontrollstörung und keine psychomotorische Hemmung gezeigt . Die berufsbezogene neuropsychologisch- leistungspsychologische Abklärung habe hinsichtlich kognitiver Basisfunk tionen und unter Berücksichtigung eines prämorbid tiefen Leistungsprofils sowie bei einem ordentlichen Leistungswillen im Untersuchungsgang lediglich eine leichte Aufmerksamkeitsschwäche und ein vermindertes Arbeitstempo mit leicht verminderter kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben . Das Arbeitsgedächtnis, die Fehlerkontrolle und die Handlungskontrolle seien unauf fällig gewesen . Hinweise auf berufsrelevante Leistungsdefizite, die mit Aus wirkungen einer allenfalls la r viert en (funktionellen) depressiven Sympto matik vereinbar wären, hätten sich nicht gefunden ( Urk. 11/14/54). In Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest ( Urk. 11/14/55), die normativ- kriterienorientierte Beurteilung der medizi nisch-psychiatrischen Arbeitsfähigkeit nach heute anerkannten Modellen (u.a. unter Berücksichtigung bzw. Ausschluss medizinalfremder Faktoren als exo gene, sekundäre psychosoziale und normalpsychologische, reaktive Belastungs faktoren , Dekonditionierungsmechanismen , sekundärer Krankheits gewinn , inner familiär-systemische Aspekte) habe zum Zeitpunkt der Untersu chung medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erge ben . Die demnach für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach ver siche rungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregrad beur teilung impliziere heute aus psychiatrisch-psychopathologischer und neu ropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund einer richtungsweisenden Ich-Strukturvulnerabilität, welche bei diesem sehr einfach strukturierten, ungelernten Beschwerdeführer als relevante Ressourcen- und Copinglimitierung zur Überwindung des Leidens interpretiert werde, seien die Refere nten im Konsens zum Schluss gelangt, dass ausserhalb der „harten" medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbemessung mit Fehlen erheblicher affektpathologischer Alterationen und/oder handlungsbegleitender kognitiver Defizite, i nsgesamt aber eine 50%ige Arbei t s unfähigkeit aufgrund einer psychogenen Fehlverarbeitung im Sinne eines primären Krankheitsge winns als verfestigte, innerpsychische Konfliktlösung zu attestieren sei ( Urk. 10/14/56). 3.5.2 Im Gesamtg utach ten des Y.___ vom 1
- April 2014 ( Urk. 11/14/29 S. 1-19) hiel ten die zuständigen Experten, PD Dr. med. G.___ , FMH Physikali sche Medi zin und Rehabilitation/ Rheumatologie, und Physiotherapeut H.___ , gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 20. und 2
- Januar 2014 und unter Beizug d es psychiatrischen Teilgutachtens (vgl. vor stehend E. 3.5.1 ) die folgenden Diagnosen fest (S. 1 f .) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Aktuell Quadrantensymptomatik im Bereich des rechten oberen Quadran ten mit Schulter-/Armschmerzen rechts bei, anamnes tisch mul tilokulären chronischem Schmerzsyndrom, anamnestisch myofaszialen Befunden und aktuell ohne organisch-strukturelles Korrelat - Somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) - F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Leichtgradige dysthyme Zeichen - Leistungsphysiologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Ten denzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen (neuro-psycholo gische Tests) - Dysfunktionelle s Krankheitsverhalten (physische Tests) Es wurde festgehalten (S. 2), der Beschwerdeführe r leide anamnestisch seit rund sechs Jahren, aktenkundig seit drei Jahren, an Schulter-/Armschmerzen rechts. Zwischenzeitlich auch in exazerbiertem Sinne eines multilokulären Schmerz syndroms , ohne dass trotz aufwendige r somatische r Abklärungen eine orga nisch strukturelle Ursache habe gefunden werden können . Eine zusätzliche Schmerzexazerbation habe sich interkurrent durch einen Sturz von der Treppe mit zusätzlichen Lendenwirbelsäulenbeschwerden ergeben , welche zwischen zeitlich durch die Suva getragen worden seien , und durch eine definitive Dekompensation des Beschwerdebilds im März 2013 nach einem Arbeitsversuch mit leichter Arbeit und nachfolgenden starken Schmerzen und „Lähmungser scheinungen “ im rechten Arm. Seither seien keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausgeübt worden und eine stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Uni versitäts spitals wie auch eine Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms in Z.___ sei ohne namhaften und anhaltenden positiven Effekt geblieben. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer dauernde Schmerzen im oberen Drittel der Schmerzskala mit relativ geringer Modulation beschrieben , diffus im ganzen Arm sowie in der rechten Hand und der Schulter, sowohl mit Verstärkung bei fehlender Aktivität wie auch stärkerer Aktivität und nachts, wobei die klassischen la ge- und positionsabhängigen Trigger für eine Schul teraffektion fehl ten. Weitere Beschwerden seien aktuell nicht beklagt aber fremdanamnestisch in den Akten beschrieben worden (abdominale Beschwer den, Pol lakisurie ). Eine berufliche Eingliederung werde explizit gewünscht, der Beschwerdeführer könne sich aber den Weg dazu nicht vorstellen. I n objektiver Hinsicht bestünden hinsichtlich Funktion und Einsatz der rechten oberen Extremitäten inkonsistente Resultate, ohne dass der Beschwerdeführer versucht habe di e aktiv möglichen Bewegungen zu verbergen. D ie passiven Bewegungen würden jedoch kategorisch verhin dert und ein Spontaneinsatz der rechten obe ren Extremität finde offensichtlich s tatt, aber in geringem Mass, da sich keine Atrophien aus gebildet hätten , aber auch keine stärkeren Aktivitäten beidhändig ausgeübt würden , bei fehlenden Beschwielungen . Im Rahmen der Eva l uation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich ein vergleichbares Bild gezeigt , wobei der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei , die Tests durch zuführen, aber sich auch hier in Bezug auf den rechten Arm Inkonsistenzen ergeben hätten. Die vorhandenen Beschwerdemuster sowie Provokationstests hätten kein einheitliches Bild gezeigt, und entsprechend sei auch keine spezifi sche strukturelle Diagnose zu stellen gewesen. Im Rahmen der neuropsychiatrischen Untersuchung hätten sich bei guter Ein satzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation ergeben, jedoch liege eine weitgehend verselbständigte Schmerz entwicklung mit letztlich primärem, nicht sekundärem Krankheitsgewinn und letztlich vorhanden em praktischem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Kon versionsstörung sowie einer F54.4-Schmerzverarbeitungsstörung vor. Im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen wiesen die Ärzte darauf hin (S. 3) , das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungs toleranz der rechten Schulter und de s rechten Arm s . Der Beschwerdeführer ver meide konsistent den Einsatz der rechten Hand. Er mache bei den Tests häufig Pausen und reibe sich dann die rechte Schulter oder den rechten Arm. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen und d ie Be obach tungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen und die Belastbarkeit liege allge mein i m Bereich einer leicht en bis „ mittelschweren schweren “ Arbeit, voraus gesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig hantiert werden könn t en . Infolge erhebliche r Symptomausweitung, Selbstlimi tierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung n ur teilweise ver wertbar und es sei davon auszugeben, dass der Klient bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was er bei den Leistungstests gezeigt habe . Die bei der EFL gezeigte Leistung liege „ im Minimum im Bereich einer leichten bis mittel schweren Arbeit, vorausgesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig han tiert werden “ könn t en. Aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden ( Urk. 11/14/31). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine zum Teil monoton-repetitive Tätigkeit mit gemäss Arbeitsbeschreibung Hantieren auch von mittelschwer en bis knapp schweren Lasten im Bereich von ca. 25 kg handle . Rein medizinisch-theoretisch wäre „ eine mittelschwere Tätigkeit aufgrund des Fehlens strukturell-organischer Korrelate , aber doch zumindest in der Vergangenheit zum Teil erhobenen Weichteilbefunde n eine mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeit ganztags zumutbar “ . Aus diesen Überlegungen sei bei der angestammten Tätigkeit von einer Leistungsminderung ( rein rheumatologisch-orthopädisch ) von 30% auszu gehen (vermehrte Pausen von 1 ½ Stunden und Leistungsminderung). Aus psychiatrischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange stammten wie auch in einer ang epassten Tätigkeit ausgewiesen. Aus interdis ziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit halbt ags zumutbar , unter zusätz licher Entlastung von Gewichtsbelastungen über 15 kg . Vermehrte Pausen seien im Rahmen einer Halbtagestätigkeit dagege n nicht notwendig. Entsprechend bestehe aus interdiszi plinärer Sicht für die angestammte Tä tigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 60% ( Urk. 11/14/32 Ziff. 6.1 ) . In angepasster Tätigkeit sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht hin gegen eine Ganztagesarbeit zumutbar unter der Voraussetzung knapp mittel schwerer Gewichtsbelastungen, das heisse maximal mit Hantieren von Gewich ten bis 15 kg , selten 10 kg , manchmal in Wechselpositionierung in Bezug auf die oberen Extremitäten, nicht in länger dauernden gleichen Haltungen und bei regelmässig auszuübenden Bewegungs- und Positionsänderungen. Aus neu ropsychiatrische r Sicht bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei eine so beschriebene ange passte Tätigkeit zu 50 % zumutbar und es sei davon auszugehen, dass diese Teilarbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in Z.___ Gültigkeit habe ( Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2).
- 4.1 Aus den medizinischen Berichte n ergibt sich übereinstimmend , dass der Beschwer deführer seit Jahren unter Schmerzen am rechten Arm und der rechten Schulter leidet, für die trotz zahlreicher und eingehender Untersuchungen kein somatische s Korrelat gefunden werden konnte . Eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik wurde bereit s im Jahr 2011 beschrieben (vgl. E. 3.1) , und es wurde im späteren Verlauf ein chronisches multifokales Schmerzsyn drom mit somatischen und psychischen Faktoren (E. 3.3, E. 3.4 ) diagnostiziert , bevor die Symptomatik dann einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) und einer F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes zugeordnet wurde ( E. 3.5.2). 4.2 Betreffend die Auswirkungen der — mit den obj ektivierbaren Befunden i m Zusam menhang stehenden — somatischen B eschwerden auf das Leistungsver mögen ergibt sich , dass gemäss rheumatologisch - orthopädische r Beurteilung im Gutachten des Y.___ zwar struk turell-organische Korrelate fehlen , nachdem aber zumindest in der Vergangenheit teilweise Weichteilbefunde erhoben werden konnten, das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit auf eine mittelschwere, in Wechselposition auszuübende Tätigkeit beschränkt wurde , die aber ganztägig zumutbar ist. Lediglich in der an gestammte n Tätigkeit mit zum Teil monoton-repetitive n Arbeiten mit Hantieren von mittelschw er bis knapp schweren Lasten bis 25 kg gingen die Experten nachvollziehbar von einer Leistungsminderung von 30 % aus ( Urk. 11/14/32 Ziff. 6.1). 4.3 Nach dem fundierten psychiatrisch - neurologischen Gutachten der Dres . med. E.___ und F.___ ( Urk. 11/14/50 S. 1-8) , welche s namentlich auf eigene r Untersuchung mit erhobener Anamnese beruht (S. 2 f.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt ( S. 3) und in Kenntnis der Vorakten ergangen ist - liegt eine anhaltende Schmerzstörung beziehungsweise eine psychogene Fehl verarbeitung vor, wobei aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuro psychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätig keit eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/14/55) attestiert wurde.
- 5.1 Angesichts der Diagnose einer Schmerzstörung - und in Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_154/2016 vom 1
- Oktober 2016 E. 4.1 zur Indikatorenprüfung bei einem Leiden, das nach ärztlicher Beurteilung die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigt) - ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 aufgestellten Katal ogs von Indikatoren vorzunehmen , die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Leidens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kri terium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.2 5.2.1 H insichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich , dass de r Beschwerdeführer aktuell zwar Antidepressiva einnimmt , jedoch nicht unter fachpsychiatrischer B etreuung steht ( Urk. 11/14/54) und sich ausser einem im Jahr 2011 durchgeführten psychiatrischen Konsil (vgl. E. 3.1) auch keine Hin weise für eine frühere fachpsychiatrische Behandlung des Leidens ergeben. Da die im psychiatrischen Teilgutachten beschriebenen Befunde nic ht besonders stark zu Tage treten und zudem keine wesentlichen somatischen Begleiter krankungen vorliegen, erscheint die Gesundheitsbeeinträchtigung insgesamt nicht als in besonderem Mass e ausgeprägt ; e ine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor . Aus somatischer Sicht besteht sodann in der Ausübung einer knapp mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (zum Belastungsprofil E. 3.5.2 hiervor) keine zeitliche Einschränkung, weshalb auch die somatische Komorbidität nicht ausgeprägt erscheint . 5.2 .2 Die Ressourc en des Beschwerdeführer s liegen gemäss den arbeitsbezogenen Test befunden weitgehend im Normbereich , wurde doch durch die Gutachter ein normales Verhalten, normale Kooperation, normales Altgedächtnis , episodisches und prospektives Gedächtnis, unauffälliges Sprachverständnis, eine flüssige Spontansprache , eine strukturierte Vorgehensweise in allen Aufgaben- und Funktionsbereichen, durchwegs gegebene Fehlerkontrolle, bildungsadäquates Planungsverhalten und eine n ormale Abstraktionsfähigkeit festgehalten (vgl. Urk. 11/14/53) . E s ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über persönli che Ressourcen verfügt, die er bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aktivieren könnte. 5.2 .3 Bezüglich der Kategorie Konsistenz fällt auf, dass trotzt des subjektiv als stark einschränkend empfunden Leiden s ein relativ strukturierte r und geregelte r Tagesablauf geschildert wurde . So beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachter n (vgl. Urk. 11/14/41 und Urk. 11/14/52 f.) , er stehe zwischen 4 und 5 Uhr auf, schaue a nschliessend fern , trinke Kaffee , erledige die Morgen toilett e und schlafe tagsüber oftmals. Zudem mache er immer wieder Übungen mit der rechten Hand. E in- bis zweimal täglich gehe er während einer halben bis einer Stunde, manchmal auch länger, spazieren. Im Haushalt verrichte er ei nfache Arbeiten, die er mit der linken Hand ausführen könne, während d ie meisten Haushaltsarbeiten sein Kollege ( respektive jüngerer Bruder, vgl. Urk. 11/12/26 und Urk. 11/14/78 ) erledige, mit dem er zusammen wohne . Freunde treffe er vorwiegend an den Wochenenden, da diese arbeiten müss t en. Am Abend schaue er erneut fern oder gehe nochmal s spazieren. Zudem versu che er , sein Deutsch zu verbessern. Zu B ett geh e er zwischen 21 und 24 Uhr, wobei er nachts oft auf stehe und fern seh e . D amit zeigen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten keine bes onderen Auffälligkeiten . E ine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann nicht als erstellt angesehen werden . Namentlich ergeben sich bei der Pflege von sozialen Kontakten keine Einschränkungen , und der Beschwerdeführer ist i n der Verrichtung alltäglicher Dinge wie auch in der Führung des Haushalts weitgehe nd selbständig , auch wenn er dabei die Mithilfe eines Kollegen (Bruders) in Anspruch nimmt . 5.2 .4 Hinsichtlich des Aspekts des behandlungsanamnestisch ausgewiesene n Leidens druck s konnten die Gutachter festhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell zwar mit Antidepressiva und Analgetika versorgt wird , jedoch nicht unter fach psychiatrischer Betreuung steht ( Urk. 11/14/52 und Urk. 11/14/54). Ferner lässt das fehlende Weiterführen von aktiven therapeutischen Massnahmen im August 2013 ( Urk. 11/12/27 f.) auf einen nurmehr ger ingen Leidensdruck schliessen; es i st nicht einzusehen, weshalb den Beschwerden bei anhalten d hohem Leidens druck nicht mit anderen therape utischen Ansätzen begegnet worden wäre , zumal damals auch ein Heimaufenthalt sowie ein psychosoma tischer Ansatz diskutiert wurde n . Ein eingliederungsanam nes tischer Leidensdruck ist nicht auszumachen , nachdem sich der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. I.___ , Allgemeinmedizin, in sämtlichen Erwerbstätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig schreiben liess ( Urk. 11/42 = Urk. 7) und gegen die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 11/30) nicht opponiert wurde respektive solche erst im Zusammenhang mit der angekündigten Renten abweisung im Rahmen eines Subeventualantrags geltend gemacht wurden ( Urk. 11/38/9) . 5.2 .5 Zu berücksichtigen ist auch die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwer den und den diagnoserelevanten objektiven Befunden. So bestehen Inkonsistenzen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargestellten vollständi ge n Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität und fehlender Atro phien ( Urk. 11/14/30). D ie Leistungsbereitschaft bei den Belastungst ests im Y.___ wurde als un zuverlässig beurteilt und aufgrund der Beobachtungen auf eine d eutliche Selbstlimitierung und eine erhebliche Symptomausweitung hinge wiesen ( Urk. 11/14/31). Diesbezüglich sind auch anderweitige Hinweise a kten kundig (vgl. Urk. 11/11, Urk. 11/12/52, Urk. 11/12/48). 5.3 Damit ist ein erheblicher funktioneller Schwe regrad des Leidens zu verneinen , was im Übrigen auch der Beurteilung im psychiatr ischen Teilgutachten ent spricht. Die Gutachter hielten fest , dass die nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung aus psychi atrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als Pro d uktions - und Lagermitarbeiter als auch für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit ergebe ( Urk. 11/14/ 55 ). Die durch die Gutachter im Folgenden atte stierte 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit , die Eingang in das Gesamtgutachten des Y.___ gefunden hat (vgl. Urk. 11/14/5 6 ), basiert auf zusätzlichen Überlegungen ausserhalb der „harten“ medizinisch-theoretischen Zumutbarkei ts bemess ung , worauf die Teilg utachter auch explizit hingewiesen haben (vgl. Urk. 12/14/55 f.). 5.4 Zusammenfassend stellt die Schmerzstörung keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar , und es ist in einer angepassten Tätigkeit ( gemäss dem soma tische n Belastungsprofil ) von einer vollzeitig zu verwertenden Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b).
- 6.1 Zu prüfen bleibt wie sich das Leistungsvermögen in erwerbliche r Hinsicht aus wirkt . Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothe tischen Rentenbeginns, folglic h auf das Jahr 2014 , abzustellen (BGE 129 V 222). 6.1.1 D as Valideneinkommen ist abgestützt auf die Angaben des Arbeitgebers ( Urk. 11/9/3) , wonach der Beschwerdeführer im Jah r 2013 als Gesunder ein Monatssalär von Fr. 5‘500.-- respektive ein Jahressalär von Fr. 71‘500.-- (13 x Fr. 5‘500) erzielt hätte , sowie darauf , dass auch im Jahr 2014 von einem ent sprechende n Monatsgehalt auszugehen ist (vgl. Urk. 11/9/4) , auf diesen Be trag festzulegen. Anhaltspunkte dafür , dass der Beschwerdeführer regelmässig ein höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. Beschwerdeschrift Urk. 1 S. 9 f.) , ergeben sich nicht ; auch nicht im Quervergleich mit den Angaben in den Individuellen Konten , wonach keine höheren Einkommen erzie lt wurde n (vgl. Urk. 11/19) . 6.1.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens sind, nachdem der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 her an zuziehen (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Das standardisierte monatliche Ein kommen im Jahr 2012 im Zentralwert Tabelle TA1 für Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) belief sich auf Fr. 5‘210.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T.03.02.03.01.04.01) r esultiert ein Einkommen von Fr. 65‘177.10 respektive nominallohnbereinigt für das Jahr 2014 (2188 [2012], 2220 [2014]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabelle T39) ein solches von Fr. 66‘130.-- ( Fr. 5‘210.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2188 x 2220). Die B eschwerden an der rechten Extremität ermöglichen noch eine vollzeitig z umutbare, knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (zum Belastungs profil vgl. Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2) und schränken damit das Spektrum möglicher Hilfsarbeitertätigkeiten nur unwesentlich ein. Weitere Einschränkungen beste hen nicht und aufgrund der Aktenlage ergeben sich hierfür auch keine Anhalts punkte. In Anbetracht der ausgewiesenen Beschwerden kann jedenfalls von funktioneller Einarmigkeit nicht die Rede sein, so dass dem Beschwerdeführer auf dem als ausgeglichen unterstellten allgemeinen Arbeitsmarkt rechtspre chungsgemäss ein genügend breiter Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen steht — unter anderem auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten —, die keinen besonderen Kraftaufwand der Extremitäten erfordern ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_100 /2012 vom 2
- März 2012 E. 3.4). A uch a ndere Kri terien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertige n könnten , liegen nicht vor . 6.2 Wird das Valideneinkommen von 71‘500. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘130 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘370 .--, was einem Invaliditätsgrad von 9.2 % entspricht. Damit ver bleibt es im Ergebnis bei einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad, wie auch bei einer unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Erwerbseinbusse von mindestens 20 % als Eingangskriterium , damit Umschulungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG in Betracht zu ziehen sind ( vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 6.3 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1
- Dezember 2015 ( Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00126
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
27. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974 und ohne Berufsabschluss,
reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und war zuletzt bis März 2013 als Produktionsmit arbeiter angestellt (Urk. 11/3, Urk. 11/2 Ziff. 5.3, Urk. 11/9 Ziff. 2.3
Ziff. 5) . U nter Angabe von seit dem Jahr 2008 bestehenden Schmerzen an der rechten Hand bis hin zur Schulter sowie aufgrund einer im Februar 2014 erfolgten Schulteroperation meldete er sich am 1 0. Juli 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicheru ng an (Urk. 11/2 Ziff. 6.2 f.). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhä ltnisse ab und zog die Akten der Krank entaggeldversicherung bei (Urk. 11/14, Urk. 11/24). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und wies in Bezug auf den Rentenanspruch auf eine n separate n
Entscheid hin (Urk. 11/30). Mit Vorbe scheid vom 1 7. August 2015 stellte sie
die Abweisung von IV-Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 11/34) und verfügte am 1 0. Dezember 2015 na ch erfolgten Einwänden des Versicherten (Urk. 11/38) i m angekündigte n Sinne (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 erhob X.___ am 27 . Januar 2016 Beschwerde und beant ragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm
spätestens ab 1. Januar 2015 eine angemessene IV-Rente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen auszurichten. E ventualiter sei ein neutrales polydiszip linäres Gutachten zu erstellen und sub eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen, insbesondere beru fliche Mass nahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV - Stelle schloss i n ihrer Beschwerde antwort vom 2 6. Februar 2016 (Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.
2) damit, dass keine Gesundheitsschäden ausgewiesen seien, die die Arbeitsfähigkeit dau erhaft einschränkten. Zu den im Gutachten des Y.___ festgestellten Einschränkungen aus neuro psychiatrischer Sicht (50 % ige Arbeitsunfähigkeit) sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in keiner therapeutischen Massnahme befunden habe, und davon auszugehen sei, dass kein entspreche nder Schweregrad der Erkrankung (fehlender Leidensdruck) und damit auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege . Es sei auch auf die anlässlich der Begutachtung festgestellte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und die Inkonsistenzen bei den Belastbarkeitstests hinzuweisen.
2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er leide seit Februar 2013 an invalidisierenden Schmerzen am rechten Arm, weshalb ihm die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 5.2). Im Austrittsbericht der Z.___ vom 3 0. Juli 2013 habe die Ergotherapeutin festgehalten, dass der Arm kaum mehr in physiologische Abläufe integriert werde und ein s omatischer Ansatz kaum mehr erreichbar gewesen sei (Ziff. 5.3). Die im Auftrag de s Krankentaggeldversicher ers am 2 0. und 2 1. Januar 2014 im Y.___ durchgeführte Begutachtung zeige, dass im Rahmen der neuropsychiatri schen Untersuchung bei guter Einsatzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation, jedoch eine weitgehend verselb s tändigte Schmerzentwicklung mit primärem, nicht sekundärem Krankheitsge winn
vorgelegen habe . Bei praktisch vorhandenem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Konversionsstörung sowie einer (F45.4) Schmerzverarbeitungsstörung mit Bejahung der wesentlichen Förster-Kriterien sei eine (Teil-) Arbeitsunfähig keit ausgewiesen (Ziff. 5.4). Aus interdisziplinärer Sicht sei eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar, und da seit der Begutachtung im Y.___ keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, was durch den Hausarzt bestätigt werde, sei von einer langandauernden beziehungsweise dauerhaften Arbeits unfähigkeit auszugehen (Ziff. 5.8 ff. und
Ziff. 6.5). Bei einem aufgerechnete n Valideneinkommen, welches bei der Firma A.___ AG im Jahr 2013 erwirtschaftet worden sei, resultiere im Vergleich zum Invalideneinkommen aufgrund von statistischen Tabellenwerten (LSE 2012) unter Berücksichtigung eines le idensbedingten Abzuges von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % (Ziff. 6.8 ff.). Seit der Be gut achtun g im Y.___, spätestens ab Januar 2015,
bestehe damit ein Anspruch auf mindestens eine D reiviertels r ente (Ziff. 6.13).
Der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin nicht umfassend überprüft worden. Sollten die Hauptanträge 1 und 2 nicht gutgeheissen werden, so sei ein neutrales, polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu gegeben (Ziff. 7).
Vorliegend sei auch erstellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätig keit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten könne. Nachdem der Invali ditätsgrad über 20 % liege und es ohne Massnahme unrealistisch erscheine, dass er seine Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausschöpfen könne, habe er auch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 8.3). 3. 3.1
Im Austrittsbericht de s
B.___ vom 2 5. Juni 2011 über die Hospitalisation vom 1 7. Mai bis 1 1. Juni 2011 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines chronischen multifokalen Schmerzsyn droms überwiesen worden. Seit einem Sturz im Januar 2011 klage
er über Schmerzen im lumb osakralen Übergang, die sich im Verlauf nach cervi c o cephal a usgedehnt hätten . Die radiologischen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben und es sei eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden . Des Weiteren werde ein Taubheitsgefühl verbunden mit Schmerzen im rechten Arm an gegeben, wobei i n der klinischen Untersuchung Myogelosen
parascapulär re chts als Druckdolenzen über dem Epicondylus
humeri
radialis
hätten festge stellt werden
können . Sowohl die Sonographie des Schultergelenkes als auch ein konventionelles Röntgenbild der Halswirbelsäule und der Schulter vom Oktober 2010 seien regelrecht gewesen. Zusammenfassend interpretierten die Ärzte die Schulterbeschwerden im Rahmen eines cervico -brachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance und klinisch myofascialen Befunden. Erschwerend komme eine psychische Überlagerung dazu. Hinsichtlich der Hypästhesie habe sich kein somatisches Korrelat gefunden. Physiotherapeutische Massnahmen sowie eine bedarfsmässige Analgesie seien eingeleitet worden. Das Hauptziel sei eine Aktivitätssteigerung des gesamten Bewegungssystems, vor allem des rech ten Armes gewesen .
I m Laufe des Aufenthaltes sei ein ökonomisches Bewe gungsverhalten initi i ert worden und ein vermehrter Gebrauch des rechten Armes habe erreicht werden können. Die zu Beginn deutliche Selbstlimitierung habe verringert werden können und die Motivation des Patienten zur Bewegung sei gestiegen.
Bei Verdacht auf eine Angststörung mit Hyperventilationssyndrom sei ein psychiatri sches Konsil veranlasst und eine Panikstörung vermutet worden,
und es sei ein Behandlungsversuch mit Remeron eingeleitet worden (Urk. 11/12/51). 3.2
Anlässlich eines im B.___ durchgeführten Arbeits a ssessment s vom 2. Februar 2012 berichteten die Ärzte, der Beschwerdeführer sei am 2 5. Januar 2011 in C.___ von einer Treppe gefallen und auf den Rücken gestürzt. Die radiologi schen Abklärungen vor Ort hätten keine ossäre Läsion ergeben, und es sei ihm eine vierwöchige Bettruhe verordnet worden. Seither bestünden persistierende Rückenschmerzen vorwiegend im Bereich des lumbosakralen Überganges.
Es wurde festgehalten, d as arbeit sbezogene relevante Problem könne aufgrund der beobachteten Selbstlimitierungen nicht beurteilt werden.
Bei allen Tests sei eine starke Schonung des rechten Armes zu beobachten gewesen . D ies habe bei einigen Tests, zum Beispiel bei Hebetests, zu einer Ü berbelastung der linken Seite geführt .
Der Beschwerdeführer sei zwar bereit gewesen,
alle Tests zu ver suchen, j edoch hätten bei zehn von siebzehn Tests die Tendenz,
sich den Schmerzen hinzugeben, bestanden . Die Leistungsbereitschaft sei deshalb als schlecht beurteilt worden und es hätte n insgesamt vier Inkonsistenzpunkte beo bachtet werden können (Urk. 11/12/47 f.). 3.3
I m Bericht des B.___
vom 7. Mai 2013 über die Hospitalisation vom 1 6. April bis 4. Mai 2013 hielten die Ärzte folgende Diagnosen fest (Urk. 11/12/33 f.) : - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren - Ga stroösophagealer Reflux, Erstdiagnose 2003 - Verdacht auf Anpassungs-/Angststörung - Vitamin D-Mangel - Pollaki surie unklarer Aetiologie Weiter führten sie aus (Urk. 11/12/36), der Beschwerdeführer werde regelmässig in der ambulanten Rheumat ologie betreut. Die stationäre
Zuweisung sei wegen einer Schmerzexa zerbation und eines Taubheitsgefühl s im rechten Arm erfolgt . Die vorbestehenden
Beschwerden seien bisher im Rahmen eines zerviko brachialen Syndroms bei muskulärer Dysbalance
und klinisch myofaszialen Befunden interpretiert worden. Zudem komme eine psychische Üb erlagerung dazu.
Aktuell sei er schmerzbeding t im Alltag stark eingeschränkt, und alltägli che Hausarbeiten könn t en nicht mehr erledigt werden, weshalb er zur multimo dalen rheumatologischen Komplexbehandlung eingetreten sei. Die chronischen Beschwerden seien durch die Fehlhaltung und die monotone Tätigkeit am Arbeitsplatz begünstigt. Klinisch auffallend sei die leichte Atrophie des Musculus
Infraspinatus und Musculu s Teres minor bei schmerzbedingter Schonhaltung. Im Bereich des Nackens zeigten sich myofasziale Druckpunkte, und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sei rechtsseitig leicht einge schränkt im Sinne einer segmentalen Dysfunktion der unteren HWS. Zusam menfassend sei von einem chronischen cerviko -thorakalen Schmerzsyndrom auszugehen, begünstigt durch die Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance und durch die beruflich bedingte einseitige Belastung in ungünstiger ergonomischer Position. Laborchemisch habe keine erhöhte humorale Aktivität nachgewiesen werden können. Es sei eine Substitution des Vitamin D3 - Mangels begonnen worden und die Einbindung in eine multimodale rheumatologische Komplex therapie mit physio- und ergotherapeutischen Massnahmen erfolgt. Eine wesentliche Besserung der
Beschwerden sei nicht erzielt worden und ins gesamt hätten die physiotherapeutischen Übungen zunächst nur mit niedriger Intensität durchgeführt werden können, wobei e ine sukzessiv e
Steigerung un b e dingt wichtig sei (Urk. 11/12/34) . 3.4
Im Austrittsbericht der D.___ vom 4. August 2013 über die Hospitalisation vom 8. Juli bis 4. August 2013 diagnostizierten die Ärzte
Folgendes (Urk. 11/12/ 25 f.) : - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. Aktuell Verdacht auf eine Konversionsstörung mit Schmerz fixierung und Desintegration aus den physiologischen Bewegungsmustern - Leichte bis mittelgradige depr essive Episode - Verdacht auf Anpassungs - / Angststörung - Ga stroösophagealer Reflux, bei Erstdiagnose 2003 - Vitamin D-Mangel - Unklare Blasenfunktionsstörung Der Beschwerdeführer habe
von jahrelangen Schmerzen des Nackens, des rech ten Armes verbunden mit Schwäche und Hypästhesien, gelegentlich auch von Kopfschmerzen berichtet . Seit drei Jahren arbeite er vorwiegend mit dem l inken Arm; in letzter Zeit sei es auch an dieser Lokalisation zu nächtlichen
Hypästhe sien gekommen . Zum Psychostatus hielten die Ärzte fest, der 38-jährige wirke im Erscheinungs bild gepflegt und im Kontaktverhalten höflich und zurückhaltend. Er sei wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert und die Konzentration und mnestischen Fähigkeiten unauffällig. Im formalen Denken sei er kohärent und eingeengt auf das Schmerzerleben. Im inhaltlichen Denken ergäben sich keine Hin weise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen. Im Affekt wirke er deprimiert, niedergeschlagen, energielos und klagsam mit Insuffizienzgefühlen. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik unauffällig. Eine somatische Ursache der chronifizierten Schmerzen sei anhand der Vorun tersuchungen nicht dokumentiert, und der Beschwerdeführer zeige zwar eine gute Mitarbeit, habe aber kaum aus seiner Schmerzfixation herausgeholt wer den können. Der Arm sei kaum mehr in physiologische Abläufe integriert, und ein somatischer Ansatz sei kaum mehr erreichbar gewesen. Der Beschwerde führer wirke im aktuellen Umfeld etwas entwurzelt, und zu prüfen wäre, ob nicht ein längerer Heimataufenthalt hilfreich wäre. Der Beschwerdeführer habe mit dem behandelnden Therapeuten besprochen, dass er im Moment keine akti ven Therapien weiterführen möchte, da diese seine Schmerzen verstärkten. Es wurde eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % bis 11. August 2013 attestiert. 3.5
3.5.1
Am 8. Februar 2014 berichteten Dr. med. E.___, FMH Psychiat rie/Psycho therapie und Dr. med. F.___, FMH Neurolo gie/Verhaltens neurologie, über ihre psychiatrische Teilbegutachtung im Rahmen einer im Auftrag der Allianz Versicherungs-Gesellschaft AG veranlassten Gesamtbe gutachtung im Y.___ (vgl.
nachstehend 3.5.2). Sie wiesen darauf hin, dass im Speziellen geklärt werden solle, ob aus neuropsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit auf ein psychisches oder ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei (Urk. 11/14/50).
Die Experten stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 11/14/56) : - F4 Konversionsstörung mit praktischem Fun ktionsverlust des rechten Armes, welcher funktionell bezüglich Arbeitsunfähigkeitsdefizit seitens Y.___ beurteilt werden muss - Richtungsweisend psychogene Schmerzproblematik, operational im Sinne einer somatoformen F45.4-Schmerzfehlverarbeitungsstörung und eines sogenannten primären Krankheitsgewinns - Leichtgradige
dysthyme Zeichnung, welche für sich alleine keine Arbeits unfähigkeit begründen kann - Leistungspsychologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Ten denzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschung
Es wurde festgehalten, im Rahmen der eigenen klinischen Exploration habe sich ein interaktionell sehr kooperativer, aber ernster und auf seine Schmerzen fixierter Beschwerdeführer gezeigt, der während der Untersuchung den rechten Arm nicht beweg t und funktionell nicht eingesetzt habe . Seine psychische und kognitive Belastbarkeit sei eingeschränkt, und er sei durch die Schmerzen zeit weise abgelenkt. Über den Verlauf der Exploration habe er eine leichte Antriebs-, aber keine Initiations- oder Impulskontrollstörung und keine psychomotorische Hemmung gezeigt . Die berufsbezogene neuropsychologisch- leistungspsychologische Abklärung habe hinsichtlich kognitiver Basisfunk tionen und unter Berücksichtigung eines prämorbid tiefen Leistungsprofils sowie bei einem ordentlichen Leistungswillen im Untersuchungsgang lediglich eine leichte Aufmerksamkeitsschwäche und ein vermindertes Arbeitstempo mit leicht verminderter kognitiver Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben . Das Arbeitsgedächtnis, die Fehlerkontrolle und die Handlungskontrolle seien unauf fällig gewesen . Hinweise auf berufsrelevante Leistungsdefizite, die mit Aus wirkungen einer allenfalls la r viert en (funktionellen) depressiven Sympto matik vereinbar wären, hätten sich nicht gefunden (Urk. 11/14/54).
In Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest (Urk. 11/14/55), die normativ- kriterienorientierte Beurteilung der medizi nisch-psychiatrischen Arbeitsfähigkeit nach heute anerkannten Modellen (u.a. unter Berücksichtigung bzw. Ausschluss medizinalfremder Faktoren als exo gene, sekundäre psychosoziale und normalpsychologische, reaktive Belastungs faktoren, Dekonditionierungsmechanismen, sekundärer Krankheits gewinn, inner familiär-systemische Aspekte) habe zum Zeitpunkt der Untersu chung medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erge ben . Die demnach für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach ver siche rungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregrad beur teilung impliziere heute aus psychiatrisch-psychopathologischer und neu ropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions- und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund einer richtungsweisenden Ich-Strukturvulnerabilität, welche bei diesem sehr einfach strukturierten, ungelernten Beschwerdeführer als relevante Ressourcen- und Copinglimitierung zur Überwindung des Leidens interpretiert werde, seien die Refere nten im Konsens zum Schluss gelangt, dass ausserhalb der „harten" medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbemessung mit Fehlen erheblicher affektpathologischer Alterationen und/oder handlungsbegleitender kognitiver Defizite, i nsgesamt aber eine 50%ige Arbei t s unfähigkeit aufgrund einer psychogenen Fehlverarbeitung im Sinne eines primären Krankheitsge winns als verfestigte, innerpsychische Konfliktlösung zu attestieren sei (Urk. 10/14/56). 3.5.2
Im Gesamtg utach ten des Y.___ vom 1 1. April 2014 (Urk. 11/14/29 S. 1-19) hiel ten
die zuständigen Experten, PD Dr. med. G.___, FMH Physikali sche Medi zin und Rehabilitation/ Rheumatologie, und Physiotherapeut H.___, gestützt auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 20. und 2 1. Januar 2014 und unter Beizug d es psychiatrischen Teilgutachtens (vgl. vor stehend E.
3.5.1)
die folgenden Diagnosen
fest (S. 1 f .) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Aktuell Quadrantensymptomatik im Bereich des rechten oberen Quadran ten mit Schulter-/Armschmerzen rechts bei, anamnes tisch mul tilokulären chronischem Schmerzsyndrom, anamnestisch myofaszialen Befunden und aktuell ohne organisch-strukturelles Korrelat - Somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) - F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Leichtgradige
dysthyme Zeichen - Leistungsphysiologisch gute Mitarbeit ohne Hinweise für simulative Ten denzen als bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen (neuro-psycholo gische Tests) - Dysfunktionelle s Krankheitsverhalten (physische Tests) Es wurde festgehalten (S. 2), der Beschwerdeführe r leide anamnestisch seit rund sechs Jahren, aktenkundig seit drei Jahren, an Schulter-/Armschmerzen rechts. Zwischenzeitlich auch in exazerbiertem Sinne eines multilokulären
Schmerz syndroms, ohne dass trotz aufwendige r somatische r Abklärungen eine orga nisch strukturelle Ursache habe gefunden werden können . Eine zusätzliche Schmerzexazerbation habe sich interkurrent durch einen Sturz von der Treppe mit zusätzlichen Lendenwirbelsäulenbeschwerden ergeben, welche zwischen zeitlich durch die Suva getragen worden seien, und durch eine definitive Dekompensation des Beschwerdebilds im März 2013 nach einem Arbeitsversuch mit leichter Arbeit und nachfolgenden starken Schmerzen und „Lähmungser scheinungen “ im rechten Arm. Seither seien keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausgeübt worden und eine stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Uni versitäts spitals wie auch eine Rehabilitation im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms in Z.___ sei ohne namhaften und anhaltenden positiven Effekt geblieben. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer dauernde Schmerzen im oberen Drittel der Schmerzskala mit relativ geringer Modulation beschrieben, diffus im ganzen Arm sowie in der rechten Hand und der Schulter, sowohl mit Verstärkung bei fehlender Aktivität wie auch stärkerer
Aktivität und nachts, wobei die klassischen la ge- und positionsabhängigen Trigger für eine
Schul teraffektion fehl ten. Weitere Beschwerden seien aktuell nicht beklagt aber fremdanamnestisch in den Akten beschrieben worden (abdominale Beschwer den, Pol lakisurie). Eine berufliche Eingliederung werde explizit gewünscht, der Beschwerdeführer könne sich aber den Weg dazu nicht vorstellen. I n objektiver Hinsicht bestünden hinsichtlich Funktion und Einsatz der rechten oberen Extremitäten inkonsistente Resultate, ohne dass der Beschwerdeführer
versucht habe
di e aktiv möglichen Bewegungen zu verbergen. D ie passiven Bewegungen würden jedoch kategorisch verhin dert und ein Spontaneinsatz der rechten obe ren Extremität finde offensichtlich s tatt, aber in geringem Mass, da sich keine Atrophien aus gebildet hätten, aber auch keine stärkeren Aktivitäten beidhändig ausgeübt würden, bei fehlenden Beschwielungen . Im Rahmen der Eva l uation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe sich ein vergleichbares Bild gezeigt, wobei der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, die Tests durch zuführen, aber sich auch hier in Bezug auf den rechten Arm Inkonsistenzen ergeben hätten. Die vorhandenen Beschwerdemuster sowie Provokationstests hätten kein einheitliches Bild gezeigt, und entsprechend sei auch keine spezifi sche strukturelle Diagnose zu stellen gewesen. Im Rahmen der neuropsychiatrischen Untersuchung hätten sich bei guter Ein satzbereitschaft bei den Aufmerksamkeitstests keine Hinweise auf eine forcierte Aggravation ergeben, jedoch liege eine weitgehend verselbständigte Schmerz entwicklung mit letztlich primärem, nicht sekundärem Krankheitsgewinn und letztlich vorhanden em praktischem Funktionsverlust im Rahmen einer F4-Kon versionsstörung sowie einer F54.4-Schmerzverarbeitungsstörung vor. Im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen wiesen die Ärzte darauf hin (S. 3), das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungs toleranz der rechten Schulter und de s rechten Arm s . Der Beschwerdeführer ver meide konsistent den Einsatz der rechten Hand. Er mache bei den Tests häufig Pausen und reibe sich dann die rechte Schulter oder den rechten Arm. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen und d ie Be obach tungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen und die Belastbarkeit liege allge mein i m Bereich einer leicht en bis „ mittelschweren schweren “ Arbeit, voraus gesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig hantiert werden könn t en . Infolge erhebliche r Symptomausweitung, Selbstlimi tierung und Inkonsistenz seien die Resultate
der Belastbarkeitstests für die Beurteilung n ur teilweise ver wertbar und es sei davon auszugeben,
dass der Klient bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was er bei den Leistungstests gezeigt habe . Die bei der EFL gezeigte Leistung liege „ im Minimum im Bereich einer leichten bis mittel schweren Arbeit, vorausgesetzt dass die zu hantierenden Lasten einhändig han tiert werden “ könn t en. Aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden (Urk. 11/14/31). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass es sich
bei der angestammten Tätigkeit um eine zum Teil monoton-repetitive Tätigkeit mit gemäss Arbeitsbeschreibung Hantieren auch von mittelschwer en bis knapp schweren Lasten im Bereich von ca. 25 kg handle . Rein medizinisch-theoretisch wäre
„ eine mittelschwere Tätigkeit aufgrund des Fehlens strukturell-organischer Korrelate, aber doch zumindest in der Vergangenheit zum Teil
erhobenen Weichteilbefunde n
eine mittelschwere, wechselpositionierte Tätigkeit ganztags zumutbar “ . Aus diesen Überlegungen sei bei der angestammten Tätigkeit von einer Leistungsminderung (rein rheumatologisch-orthopädisch) von 30% auszu gehen (vermehrte Pausen von 1 ½ Stunden und Leistungsminderung). Aus psychiatrischer Sicht sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange stammten wie auch in einer ang epassten Tätigkeit ausgewiesen. Aus interdis ziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit halbt ags zumutbar, unter zusätz licher Entlastung von Gewichtsbelastungen über 15 kg . Vermehrte Pausen seien im Rahmen einer Halbtagestätigkeit dagege n nicht notwendig. Entsprechend bestehe aus interdiszi plinärer Sicht für die angestammte Tä tigkeit eine Arbeits unfähigkeit von 60% (Urk. 11/14/32 Ziff. 6.1) . In angepasster Tätigkeit sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht hin gegen eine Ganztagesarbeit zumutbar unter der Voraussetzung knapp mittel schwerer Gewichtsbelastungen, das heisse maximal mit Hantieren von Gewich ten bis 15 kg, selten 10 kg, manchmal in Wechselpositionierung in Bezug auf die oberen Extremitäten, nicht in länger dauernden gleichen Haltungen und bei regelmässig auszuübenden Bewegungs- und Positionsänderungen. Aus neu ropsychiatrische r Sicht bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei eine so beschriebene ange passte Tätigkeit zu 50 % zumutbar und es sei davon auszugehen, dass diese Teilarbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in Z.___ Gültigkeit habe (Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2). 4. 4.1
Aus den medizinischen Berichte n
ergibt sich
übereinstimmend, dass der Beschwer deführer seit Jahren unter Schmerzen am rechten Arm und der rechten Schulter leidet, für die trotz zahlreicher und eingehender Untersuchungen kein somatische s
Korrelat gefunden werden konnte . Eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik wurde bereit s
im Jahr 2011
beschrieben (vgl. E. 3.1),
und
es wurde im späteren Verlauf ein chronisches multifokales
Schmerzsyn drom mit somatischen und psychischen Faktoren
(E. 3.3, E. 3.4)
diagnostiziert,
bevor die Symptomatik dann einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) und einer F4 Konversionsstörung mit praktischem Funktionsverlust des rechten Armes zugeordnet
wurde (E. 3.5.2). 4.2
Betreffend die Auswirkungen der — mit den obj ektivierbaren Befunden i m Zusam menhang stehenden — somatischen B eschwerden auf das Leistungsver mögen
ergibt sich, dass gemäss
rheumatologisch - orthopädische r Beurteilung im Gutachten des Y.___
zwar
struk turell-organische Korrelate fehlen, nachdem aber zumindest in der Vergangenheit teilweise Weichteilbefunde erhoben werden konnten,
das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit auf eine mittelschwere, in Wechselposition auszuübende Tätigkeit beschränkt
wurde, die aber ganztägig zumutbar ist. Lediglich in der
an gestammte n Tätigkeit mit zum Teil monoton-repetitive n
Arbeiten
mit Hantieren von mittelschw er bis knapp schweren Lasten bis 25 kg
gingen
die Experten nachvollziehbar von einer Leistungsminderung von 30 %
aus
(Urk. 11/14/32 Ziff. 6.1). 4.3
Nach dem fundierten psychiatrisch - neurologischen Gutachten der Dres . med. E.___ und F.___ (Urk. 11/14/50 S. 1-8), welche s namentlich auf eigene r Untersuchung mit erhobener Anamnese beruht (S. 2 f.), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (S. 3) und in Kenntnis der Vorakten ergangen ist
- liegt eine anhaltende Schmerzstörung beziehungsweise eine psychogene Fehl verarbeitung vor, wobei aus psychiatrisch-psychopathologischer und neuro psychologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Produktions-
und Lagermitarbeiter und für jede andere bildungsadäquate Tätig keit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/14/55) attestiert wurde. 5. 5.1
Angesichts der Diagnose einer Schmerzstörung
- und in Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders ist (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.1 zur Indikatorenprüfung bei einem Leiden, das nach ärztlicher Beurteilung
die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigt) - ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand des in BGE 141 V 281 aufgestellten Katal ogs von Indikatoren vorzunehmen, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kri terium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der ver sicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.2 5.2.1
H insichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass de r Beschwerdeführer aktuell zwar Antidepressiva einnimmt, jedoch nicht unter fachpsychiatrischer B etreuung steht (Urk. 11/14/54) und sich ausser einem im Jahr 2011 durchgeführten psychiatrischen Konsil (vgl. E. 3.1) auch keine Hin weise für eine frühere fachpsychiatrische Behandlung des Leidens
ergeben.
Da die im psychiatrischen Teilgutachten beschriebenen Befunde nic ht besonders stark zu Tage treten und zudem keine wesentlichen somatischen Begleiter krankungen vorliegen, erscheint die Gesundheitsbeeinträchtigung insgesamt nicht als in besonderem Mass e ausgeprägt;
e ine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor .
Aus somatischer Sicht besteht sodann in der Ausübung einer knapp mittelschweren
wechselbelastenden Tätigkeit (zum Belastungsprofil E.
3.5.2 hiervor) keine zeitliche Einschränkung, weshalb auch
die somatische Komorbidität nicht ausgeprägt erscheint . 5.2 .2
Die Ressourc en des Beschwerdeführer s liegen gemäss den arbeitsbezogenen Test befunden weitgehend im Normbereich, wurde doch durch die Gutachter ein
normales Verhalten, normale Kooperation, normales Altgedächtnis, episodisches und prospektives Gedächtnis, unauffälliges Sprachverständnis, eine flüssige Spontansprache, eine strukturierte Vorgehensweise in allen Aufgaben- und Funktionsbereichen, durchwegs gegebene Fehlerkontrolle, bildungsadäquates Planungsverhalten
und
eine n ormale Abstraktionsfähigkeit
festgehalten
(vgl. Urk. 11/14/53) .
E s ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über persönli che Ressourcen verfügt, die er bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aktivieren könnte. 5.2 .3
Bezüglich der Kategorie Konsistenz fällt auf, dass trotzt des subjektiv als stark einschränkend empfunden Leiden s
ein relativ strukturierte r und geregelte r Tagesablauf geschildert wurde . So beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachter n
(vgl. Urk. 11/14/41 und Urk. 11/14/52 f.), er
stehe zwischen 4
und 5 Uhr auf, schaue a nschliessend fern, trinke Kaffee, erledige die Morgen toilett e
und schlafe tagsüber oftmals. Zudem mache er immer wieder Übungen mit der rechten Hand. E in- bis zweimal täglich gehe er während einer halben bis einer Stunde, manchmal auch länger, spazieren. Im Haushalt verrichte er ei nfache Arbeiten, die er mit der linken Hand ausführen könne, während d ie meisten Haushaltsarbeiten sein Kollege
(respektive jüngerer Bruder, vgl. Urk. 11/12/26 und Urk. 11/14/78) erledige, mit dem er zusammen wohne . Freunde treffe er vorwiegend an den Wochenenden, da diese arbeiten müss t en. Am Abend schaue er erneut fern
oder gehe nochmal s spazieren. Zudem versu che er, sein Deutsch zu verbessern. Zu
B ett
geh e er zwischen 21 und 24
Uhr, wobei er nachts oft auf stehe und fern seh e . D amit zeigen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten keine bes onderen Auffälligkeiten .
E ine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann nicht als erstellt angesehen werden .
Namentlich ergeben sich bei der Pflege von sozialen Kontakten keine Einschränkungen,
und der Beschwerdeführer ist i n der Verrichtung alltäglicher Dinge wie auch in der Führung des Haushalts weitgehe nd selbständig, auch wenn er dabei die
Mithilfe eines Kollegen (Bruders) in Anspruch nimmt . 5.2 .4
Hinsichtlich des Aspekts des behandlungsanamnestisch ausgewiesene n
Leidens druck s
konnten die Gutachter festhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell zwar mit Antidepressiva und Analgetika versorgt wird, jedoch nicht unter fach psychiatrischer Betreuung steht (Urk. 11/14/52 und Urk. 11/14/54).
Ferner lässt das fehlende Weiterführen von aktiven therapeutischen Massnahmen im August 2013 (Urk. 11/12/27 f.) auf einen nurmehr ger ingen Leidensdruck schliessen; es i st nicht einzusehen, weshalb den Beschwerden
bei anhalten d hohem Leidens druck nicht mit anderen therape utischen Ansätzen begegnet worden wäre, zumal
damals auch ein Heimaufenthalt sowie ein psychosoma tischer Ansatz diskutiert wurde n .
Ein eingliederungsanam nes tischer Leidensdruck ist nicht auszumachen,
nachdem sich der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin, in sämtlichen Erwerbstätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig schreiben liess (Urk. 11/42 = Urk. 7)
und gegen die Abweisung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 11/30) nicht opponiert wurde respektive solche erst im Zusammenhang mit der angekündigten Renten abweisung
im Rahmen eines Subeventualantrags geltend gemacht wurden (Urk. 11/38/9) . 5.2 .5
Zu berücksichtigen ist
auch die Diskrepanz
zwischen den angegebenen Beschwer den und den diagnoserelevanten objektiven Befunden. So bestehen Inkonsistenzen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargestellten vollständi ge n Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität und fehlender Atro phien (Urk. 11/14/30). D ie Leistungsbereitschaft bei den Belastungst ests im Y.___ wurde
als un zuverlässig beurteilt und aufgrund der
Beobachtungen auf eine d eutliche Selbstlimitierung und eine erhebliche Symptomausweitung hinge wiesen (Urk. 11/14/31). Diesbezüglich sind auch anderweitige Hinweise a kten kundig (vgl. Urk. 11/11, Urk. 11/12/52, Urk. 11/12/48). 5.3
Damit ist ein erheblicher funktioneller Schwe regrad des Leidens zu verneinen, was im Übrigen auch der Beurteilung im psychiatr ischen Teilgutachten ent spricht. Die Gutachter hielten fest, dass die nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung aus psychi atrisch-psychopathologischer und neuropsychologisch-leistungspsychologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als Pro d uktions
- und Lagermitarbeiter als auch für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit ergebe (Urk. 11/14/ 55). Die durch die Gutachter im Folgenden atte stierte 50%ige Arbeits (un) fähigkeit, die Eingang in das Gesamtgutachten des Y.___ gefunden hat (vgl. Urk. 11/14/5 6), basiert auf
zusätzlichen Überlegungen ausserhalb der „harten“ medizinisch-theoretischen Zumutbarkei ts bemess ung,
worauf die Teilg utachter auch explizit hingewiesen haben (vgl. Urk. 12/14/55 f.). 5.4
Zusammenfassend stellt die Schmerzstörung keinen invalidisierenden Gesund heitsschaden dar, und es ist in einer angepassten Tätigkeit (gemäss dem soma tische n Belastungsprofil) von einer vollzeitig zu verwertenden Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusammenhang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines Gutachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b). 6. 6.1
Zu prüfen bleibt
wie sich das Leistungsvermögen in erwerbliche r
Hinsicht
aus wirkt . Dabei ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothe tischen Rentenbeginns, folglic h auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 6.1.1
D as Valideneinkommen ist abgestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 11/9/3), wonach der Beschwerdeführer im Jah r 2013 als Gesunder ein Monatssalär von Fr. 5‘500.-- respektive
ein Jahressalär von Fr. 71‘500.-- (13 x Fr. 5‘500) erzielt hätte, sowie darauf, dass auch im Jahr 2014 von einem ent sprechende n Monatsgehalt auszugehen ist (vgl. Urk. 11/9/4), auf diesen Be trag festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
regelmässig ein
höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. Beschwerdeschrift Urk. 1 S. 9 f.), ergeben sich nicht;
auch nicht im Quervergleich mit den Angaben in den Individuellen Konten,
wonach
keine höheren Einkommen erzie lt wurde n (vgl. Urk. 11/19) . 6.1.2
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens sind, nachdem der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2012 her an zuziehen (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Das standardisierte monatliche Ein kommen im Jahr 2012 im Zentralwert Tabelle TA1 für Männer mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) belief sich auf Fr. 5‘210.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T.03.02.03.01.04.01) r esultiert ein Einkommen von Fr. 65‘177.10 respektive nominallohnbereinigt für das Jahr 2014 (2188 [2012], 2220 [2014]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabelle T39) ein solches von Fr. 66‘130.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2188 x 2220).
Die B eschwerden an der rechten Extremität ermöglichen noch eine vollzeitig z umutbare, knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (zum Belastungs profil vgl. Urk. 11/14/32 Ziff. 6.2) und schränken damit das Spektrum möglicher Hilfsarbeitertätigkeiten nur unwesentlich ein. Weitere Einschränkungen beste hen nicht und aufgrund der Aktenlage ergeben sich hierfür auch keine Anhalts punkte. In Anbetracht der ausgewiesenen Beschwerden kann jedenfalls von funktioneller Einarmigkeit nicht die Rede sein, so dass dem Beschwerdeführer auf dem als ausgeglichen unterstellten allgemeinen Arbeitsmarkt rechtspre chungsgemäss ein genügend breiter Sektor an Hilfsarbeitertätigkeiten offen steht — unter anderem auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten —, die keinen besonderen Kraftaufwand der Extremitäten erfordern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_100 /2012 vom 2 9. März 2012 E. 3.4). A uch a ndere Kri terien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertige n könnten, liegen nicht vor . 6.2
Wird das Valideneinkommen von 71‘500. -- dem Invalideneinkommen von Fr. 66‘130 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘370 .--, was einem Invaliditätsgrad von 9.2 % entspricht. Damit ver bleibt es im Ergebnis bei einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad, wie auch bei einer unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Erwerbseinbusse von mindestens 20 % als Eingangskriterium, damit Umschulungsmassnahmen im Sinne von Art. 17 IVG in Betracht zu ziehen sind
(vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 6.3
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef