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IV.2016.00119

Abschreibung. Zuständige IV-Stelle AG hat die versehentlich im Namen der IV-Stelle ZH erlassene Verfügung durch eine neue Verfügung ersetzt, sodass das gegen die von der IV-Stelle ZH erlassene Verfügung angestrengte Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde.

Zürich SozVersG · 2016-03-07 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00119

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

7. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Am 7. Januar 2016 verfügte die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, den Anspruch auf ein Invalidentaggeld von X.___ (Urk. 2). Dagegen erhob X.___ am 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei weiterhin ein Tag geld von Fr. 130.70 auszuzahlen, wobei die Kürzung auf Fr. 20.50 anzu passen sei (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle des Kantons Zürich, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzu schreiben. 2. 2.1

In der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 2) wird sowohl im Briefkopf als auch in der Grussfor mel die IV-Stelle des Kantons Zürich angeführt. In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) erklärte die IV-Stelle Zürich allerdings, die Verfügung vom 7. Januar 2016 sei ver sehentlich in ihrem Namen anstatt im Namen der IV-Stelle Aargau ergangen. Nach Rückspra che mit der zuständigen Ausgleichskasse habe diese am 12 . Februar 2016 eine neue Verfügung im Namen der IV-Stelle Aargau erlassen (vgl. Urk. 6/7). 2.2

Aus den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leis tungsbezug angemeldet und diese in der Folge auch nicht die notwendigen Ab klärungen getätigt und das Verfahren geleitet hat (vgl. Urk. 6/3). Damit liegt die örtliche Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen be treffend den Beschwer de führer nicht bei der IV-Stelle Zürich, sondern wie in der Beschwerdeantwort dargelegt bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG).

Durch Erlass der - nun mit dem richtigen Briefkopf versehenen - Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 6/7) hat die IV-Stelle Aargau die von ihr fälschli cher weise im Namen der IV-Stelle Zürich erlassene Ver fügung vom

7. Januar 2016 (Urk. 2) ersetzt. Das gegen die Verfügung 7. Januar 2016 angestrengte Beschwer de verfahren ist daher gegen standslos geworden.

Das vorliegende Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschrei ben . 3.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs.1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Der Prozess wird als geg enstandslos geworden abgeschrie ben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - IV-Stelle Aargau, Bahnhofplatz 3c, Postfach, 5001 Aarau - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach