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IV.2016.00118

Gestützt auf Gutachten sowie in retrospektiver Würdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80% angepasst arbeitsfähig. Kein Anspruch auf Rente gest. auf Einkommensvergleich. Selbsteingliederung geht Eingliederungsanspruch vor

Zürich SozVersG · 2016-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1982, erlitt am 2 9. September 2012 einen Autounfall. Am 7. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, lumbale Rückenschmerzen, Albträume, Angst und Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___, (Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), vom 5. Juni 2015 ein (Urk. 7/39). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Oktober 2015, Urk. 7/45; Einwand vom 6. November 2015, Urk. 7/50) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2016 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und e s seien ihr ab dem 1. März 2014 eine ganze Invalidenrente und berufliche Ein gliederungsmassnahmen im Sinne des Y.___ -Gutachtens zuzusprechen. Die genannten beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Y.___ -Gutach tens seien als vorsorgliche Massnahme n schon während des Beschwerdev erfah rens zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-53) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer körper lich schweren Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht arbeitsfähig sei. Es sei ihr in einer angepassten Tätigkeit mit einer maximalen Hebebelastung bis 10 kg eine Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar. Des Weiteren sei davon aus zugehen, dass ein Teil der Schmerzen subjektiver Natur seien. Es sei ihr zumut bar, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, sei nicht invalidi sierend und sie verfüge über Ressourcen, die es ihr erlaubten, auch einer aus serhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend ihres hohen privaten Aktivitätenniveaus hätte sie ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung bereits früher verwerten können (Urk. 2). Gestützt auf das Gutachten liege in angestammter Tätigkeit als Küchenhilfe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Diese Einschränkung basiere im Wesentlichen auf myofaszialen Befunden. Weiter berichteten die Gutachter, dass das derzei tige Pensum ab Saisonbeginn - wohl Frühjahr 2015 - alle zwei Monate um 10 % erhöht werden könne. Nach sechs Monaten sei das ursprüngliche Pensum wieder erreicht. Mit einem zwei- bis dreiwöchigen stationären Aufenthalt in der Rehabilitation kön n e eine vollständige Rückkehr in die angestammte Tätigkeit noch schneller erfolgen. Entsprechend liege keine Invalidität vor. Selbst unter Annahme, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, sei gemäss Gutachten vom 5. Juni 2015 bei einer invalidenrechtlichen Betrachtung eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben (Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie, bevor der von den Gutachtern empfohlene Rehabilitationsaufenthalt stattgefun den habe, ihre angestammte Tätigkeit nicht wieder aufnehmen könne. Entspre chend sei im Moment immer noch davon auszugehen, dass sie faktisch nach wie vor nicht erwerbsfähig sei. Bis auf weiteres sei ihr deshalb eine ganze Inva lidenrente zu bezahlen. Ziel sei eine professionell begleitete, und damit erfolgs versprechende, Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. In diesem Sinne sei sie bereits während des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten, Eingliederungs massnahmen durchzuführen (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ ab und beurteilte die Arbeitsfähigkeit aus Rechtsanwendersicht . Im Y.___ -Gutachten werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/39/4 ff.; Urk. 7/39/10 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2 3.2.1

Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten die begutach tenden Ärzte folgende (Urk. 7/39/29; Urk. 7/39/42): - Chronifiziertes

Panvertebralsyndrom mit Cervicocephalsyndrom nach cra niozervicalem

Dezelerationstrauma im Rahmen einer Auffahrkollision mit dem PKW am 2 9. September 2012 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrah lung L5 rechts - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0) - auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall, differen tialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung, heute weitgehend remittiert - bestehend sei t 2012

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie eine thorakale Dis kushernie Th11/12 und 2) Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.8), gegenwärti ger Gebrauch mit Abhängigkeit, 17 Packyears, bestehend seit 1997 (Urk. 7/39/29; Urk. 7/39/42). 3.2. 2

Die Gutachter konstatierte n zusammenfassend (Urk. 7/39/6), dass d ie psychische Erkrankung durch den Unfall ausgelöst worden sei . Initial habe sie als typische Anpassungsstörung bestanden.

F ür eine posttra umatische Belastungsstörung gebe es gewisse Hin weise, insbesondere die Nachhal lerinnerungen mit Erregung und bis zu Panikattacken reichenden Angstsym p tomen mit teilweise verzöger tem Einsetzen. Die Symptome seie n rückläufig, dennoch bestehe noch eine Rest symptomatik von Krankheitswert, sodass die maximal zulä ssige Dauer einer Anpassungsstörung überschritten sei; den ICD-Kriterien entsprechend

sei eine Umcodierung in eine affektive Störung v orgenommen worden, respektive sei

dies bereits mit Bericht von B.___

erfolgt . E ine Persönlichkeitsstörung liege eher nicht vor, es fehl t en eind eutige Hinweise für eine Entste hung in der Jugend und Eingangskriterien wü rden nach heutiger Exploration nicht erfüllt. Für eine organische Ursache/Mitbeteil igung der psychischen Störung lägen anamnestisch kaum Hinweise vor. Eine arbeitsfähigkeitstangierende Abhängigkeitserkran kung /Suc ht nach EURO-ASI- lnterview liege heute nicht vor und habe auch nie vorgelegen . Eine Schmerzve rarbeitungsstörung könne heute eher ausgeschlos sen werden. Dabei sei da von auszugeh en, dass die Schmer zen zumindest teil weise dur ch die Pathologie erklärbar seien un d eine allfällige Symptomauswei tung besser mit den übrigen psychiatrischen Diagnosen erklä rbar sei. Hierfür spreche insbesondere die mit den Autofahrten gesteigerte Ängstlichkeit mit Hochziehen der Schultern und dadurch entstehenden Verkrampfungen und Schmerzen, wi e dies die Beschwerdeführerin schilder e . Im Bericht der Klinik B.___

sei die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode ge stellt wor den. Hier habe sich demnach unter der psychiatrischen Behandlung eine Bes serung ergeben. Damals sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% attestiert worden, jetzt sei für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Küchenhilfe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründbar . 3.2. 3

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei en ein chronifiziertes

Panvert ebral syndrom nach kraniozervikal em

Dezelerationstrauma im Rahmen der Auffahr kollision vom 2 9. September 2012 und ein lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung L5 rechts diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich die Situation insgesamt deutlich gebessert habe, insbesondere seit der letzten neurologischen Begutachtung vom Dezember 201 3. Die jetzt beklagten Schmerzen wü rden vornehmlich als my ofasziales Schmerzsyndrom im Ge folge des Unfallereignisses eingestuft wer den .

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte, adaptierte Tätigkeit vollschichtig zumu tbar. Zum aktuellen Zeitpunkt sei es möglich, dass sie ihre Tätigkeit als Küchenhil fe zu 50 % ausführen kö nn e . Eine Steigerung der Belastung sollte möglich sein (siehe unten). Eine berufliche Alternative im Berei ch der Kinderkrankenpflege müsse im Bedarfsfall von ei ne m Dermatologen geprüft werden wegen der ausgeprägten palmaren Hyperkeratose mit Rhaga den-Bildung .

3.2. 4

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (Urk. 7/39/7),

aufgrund d er aktuellen Symp tomatik besteh e für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe gesamtmedizinisch derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Nach Beginn der Arbeitssaison we rd e eine stufenweise Bela stungssteigerung des Arbeitspen sums um 10 % alle zwei Monate empfohlen, sodass sie binne n eines halben Jahres in ihr ur sprüngl iches 80%-Pensum zurückkehren kö nn e .

In einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu selb st gewählten Pau sen, einer maxi malen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg ohne Zwangs haltungen

sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht ab sofort zu 80 % arbeitsfähig. In einer k örperlich schweren Tätigkeit sei

sie au fgrund des chronischen Panverte bralsyndroms nicht arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wäre rein theoretisch die Arbeitsunfähigkeit in ihrem ursprünglichen Ausbil dungsfeld als Hebamme deutlich höher - dies aufgrund der aktuellen psychiat risc hen Symptomatik .

D ie Beschwerdeführerin sei gemäss den Unterlagen vo m 2 9. September 2012 bis 1 0. März 2013 zu 100 % und vom 1 7. März 2013 an zu 50% arbeitsunfähig gewesen, wie dies auch von der Klinik B.___ im Dezember 2013 beschrieben worden sei . Auch die C.___

habe im Mai 2014 noch eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert. Hier habe sich eine gesundheitliche Ver besserung ergeben, weswegen die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit ab Datum des Gutachtens gültig sei (Urk. 7/39/7). 3.2. 5

Die Gutachter empfahlen (Urk. 7/39/7 f.), die bisher etablierte psychotherapeuti sche Behandlung sollte fortgesetzt werden. Die verordneten antidepressiven Medikamente sollten angepasst werden, zumal die Beschwerdeführerin über eine starke Müdigkei t beim Medikament Trittico klag

e. Aus rheumatologischer Sicht wäre ein 2 - 3-wöchiger stationärer Aufenthalt zur Rehabilitation sinn voll, sodass sie das Ziel einer vollständigen Rückkehr in den Ursprungsberuf schneller erreichen k ö nn e; dies, zumal der Aufenthalt in der C.___

der Beschwerdeführerin gutgetan habe, aber wegen einer eingetretenen Schwangerschaft vorzeitig habe beendet werden m üssen .

Eine Wiederaufna hme der Erwerbstätigkeit sei per sofort möglich und indiziert. Alternativ, sollte sie in ihrer alten Beschäftigung nicht wieder platziert werden können, wäre sie auf die Mithilfe der IV angewiesen. Eine stufenweise Belas tungssteigerung des Arbeitspensums werde gutachterlicherseits als günstig erachtet, beginnend mit 50 % und dann alle zwei Monate Steigerung um 10 %, was sie als machbar ansähen . 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten vom 5. Juni 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 7/39/25 ff.; Urk. 7/39/32 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/39/10 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorhan denen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vo n

der Beschwerde führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend ausei nander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten (vgl. Urk. 1; Urk. 2 und Urk. 7/ 44/8). 4.2

Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut - ach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus füh - rungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Ar - beitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe, wobei eine Belastungssteigerung möglich sei, so dass sie binnen eines halben Jahres in ihr ursprüngliches 80%-Pensum als Küchenhilfe zurückkehren könne (E. 3.2.3). 4.3.1

In rheumatologischer Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass in den MR-tomographischen Bildgebungen der Lendenwirbelsäule und der Halswirbel - säule keine die Beschwerdesymptomatik erklärenden Befunde ersichtlich waren . Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, e s handle sich um ein myofasziales Schmerzsyndrom im Gefolge des Unfallereignisses und mit Kopplung zum erlittenen psychischen Trauma (Urk. 7/39/30).

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt

- in somatischer Hinsicht aufgrund der fehlenden erklärenden objektiven Befu nde - grosszügig bemessen ist. 4.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. A pril 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob die gutachterlich attestierte r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0), genügend behandelt ist und ob der Beschwerdeführerin

die Verwertung der Arbeitsfähig keit aus objektiver Sicht sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist (E. 2.2), ist vorliegend gerade auch mit Blick auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin äusserst fraglich. Wie folgend gezeigt wird, kann dies allerdings offen bleiben (E. 5 und E. 6). Festzuhalten bleibt, dass die gutachterlich attestierte aktuelle Arbeitsfähigkeit sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht gross zügig bemessen ist. 4.4

Zu klären bleibt die Arbeitsfähigkeit ab Beginn eines allfälligen Rentena n spru ches im April 2014 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zu den Untersuchungen durch die Gutachter im Februar 2015 (Urk. 7/39/3). 4.4.1

Die Gutachter führten diesbezüglich aus, d ie Beschwerdeführerin sei gemäss den Unterlagen vom 2 9. September 2012 bis 1 0. März 2013 zu 100 % und vom 1 7. März 2013 an zu 50% arbeitsunfähig gewesen, wie dies auch von der Klinik B.___ im Dezember 2013 beschrieben worden sei . Auch die C.___ habe im Mai 2014 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.3).

Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag des zuständigen Unfallversicherers am 2. Dezember 20 13 internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch in der Klinik B.___ untersucht. Die untersuchenden Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/8/2; vgl. Urk. 7/8/6 und Urk. 7/8/9).

Im Austrittsbericht der C.___ vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 7/19) konstatierten die Ärzte, dass bei der Beschwerdeführerin nach Austritt am 6. Mai 2014 für drei Wochen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Anschliessend empfählen sie für den Wiedereinstieg eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (des 80%-Pensums) für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten mit Steigerungspotenzial.

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, behandelt die Beschwerdeführerin seit Juni 201 3. Sie hielt in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin aus psy chischen Gründen arbeitsfähig sei und eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden bestehe und von der Haus ärztin zu beurteilen sei (Urk. 7/21/2).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Untersuchung an, dass sie bis November 2014 wieder in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe im Golfklub gearbeitet habe, danach habe sie mit der Arbeit sai sonbedingt pausiert (Urk. 7/39/33 unten) . Sie habe aktuell keine Arbeit. Leichte Arbeiten würden besser gehen, sie schreibe aktuell Bewerbungen für 100%-Stellen, mit 50%-Bewerbungen bekäme sie nur Absagen, ebenso wenn sie wüssten, dass sie krank sei. Sie wolle keine IV-Rente, sondern wolle arbeiten. Aktuell habe sie auf die Bewerbungen noch keine Stelle gefunden. Die Stelle im Golfklub fange im März wieder an (Urk. 7/39/34). 4.4.2

Aufgrund fehlender objektive r Befunde, welche die Beschwerden vollumfäng lich erklären würden (vgl. E. 4.3) als auch der ausgeführten Arbeit als Kü - chen hilfe bis Saisonende im November 2014 ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit - entsprechend dem Gutachtenszeitpunkt - aus somatischer Hinsicht bereits ab dem hypothetischen Rentenbeginn im April 2014 voll umfänglich zumutbar gewesen ist.

Aus psychiatrischer Sicht ist unter Berücksichtigung der Angaben der behandeln den Psychiaterin Dr. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

im April 2014 zumindest nicht in grösserem Ausmass als zum Begutachtenszeitpunkt eingeschränkt gewesen war.

An dieser Einschätzung vermag der Arztbericht der Ärzte der C.___ nichts zu ändern, da gestützt auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), von einer wohlwollenden Ein schätzung ihrerseits auszugehen ist und keine konkreten Angaben zu allfälligen Einschränkungen gemacht wurden, womit die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.

Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin – gleich wie ab Begutachtenszeitpunkt im Februar 2015 –

ab dem hypothetischen Rentenbeg inn im April 2014 in einer ange - passten Tätigkeit

– wie sie im Gutachten beschrieben wurde – zumindest zu 80 % arbeitsfähig war. 5.

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2

Der Beschwerdeführerin sind seit dem hypothetischen Rentenbeginn und damit massgebendem Zeitpunkt für den Einkommensvergleich im April 2014 sämtli che leichten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Pausen, einer maximalen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen zu 80 % zumutbar.

Das Invalideneinkommen ist entsprechend gestützt auf die Lohnstrukturerhe bung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) festzusetzen. Der monatli che Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperli - cher oder handwerklicher Art im privaten Sektor betrug für das Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- monatlich (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominal - lohnerhöhung sowie der betriebsüblichen Woc henarbeitszeit für das Jahr 2014 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘248.-- (Fr. 4‘112.-- : 102 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12) bei einem vollen Pensum (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnin dex, Frauen 2011-2014, Stand 2012 = 102, Stand 2014 = 103.6; BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts - abteilungen, Total 2014 = 41.7h). Das anrechenbare Invalideneinkommen für ein 80%-Pen sum beträgt für das Jahr 2014 ent sprechend Fr. 41‘798.4 0.

Ein Leidensabzug ist unter Berücksichtigung der bereits grosszügig bemessenen Arbeitsunfähigkeit nicht angemessen (E. 4). 5.3

5.3.1

Um einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 39.5 % bzw. rund 40 %

zu erzie len hätte die Beschwerdeführerin

- davon ausgehend, dass sie im Gesund heitsfalle vollumfänglich arbeitstätig wäre - ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 69‘ 088.30 erzielen müssen (Fr. 69‘088.30 - Fr. 41‘798.40 = 27‘ 289 .9 0; Fr. 27‘ 289 .90 : 69‘088.30 = 39.5 %).

Aufgrund der vor dem Unfall erzielten Einkommen (IK-Auszug vom 2 3. Oktober 2013, Urk. 7/6; Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012, Urk. 7/9/130 ff.; Lohnab rechnungen, Urk. 7/9/119 ff.; Abrechnungen Arbeitslosenkase, Urk. 7/9/114 ff.) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt (SI-Bericht vom 1 6. November 2012, Urk. 7/9/139) ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfalle kein Einkom men in dieser Höhe generiert hätte bzw. generieren würde, womit ein rentenre levanter Invaliditätsgrad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist (E. 5.1.1) . Es erübrigt sich damit eine exakte Bemessung des Valideneinkom mens . 5.3.2

Auch unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle ledig lich teilzeitlich erwerbstätig wäre, würde sie keinen rentenrelevanten Invali di tätsgrad erreichen: Aufgrund der gutachterlicherseits eher grosszügig attestier ten eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartenden Mithilfe der Familienangehörigen ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht oder nur äusserst gering eingeschränkt wäre. Entsprechend ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass auch unter Berücksichtigung der gemischten Methode (E. 5.1.2) kein rentenrele vanter Invaliditätsgrad resul tieren würde. 6.

Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren Eingliederungsmassnahmen. 6.1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 6.2

Der Beschwerdeführerin ist seit April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu mindest zu 80 % arbeitsfähig in einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Pausen, einer maximalen gelegentlichen Hebe belastung bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen (E. 4) . Entsprechend ist ihr zumutbar, dass sie ihre hohe Restarbeitsfähigkeit eigenständig verwertet bzw. im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unternimmt.

Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruc h auf Eingliederungsmassnah men. 6.3

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1982, erlitt am 2 9. September 2012 einen Autounfall. Am 7. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, lumbale Rückenschmerzen, Albträume, Angst und Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___, (Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), vom 5. Juni 2015 ein (Urk. 7/39). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Oktober 2015, Urk. 7/45; Einwand vom 6. November 2015, Urk. 7/50) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2016 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und e s seien ihr ab dem 1. März 2014 eine ganze Invalidenrente und berufliche Ein gliederungsmassnahmen im Sinne des Y.___ -Gutachtens zuzusprechen. Die genannten beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Y.___ -Gutach tens seien als vorsorgliche Massnahme n schon während des Beschwerdev erfah rens zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ ab und beurteilte die Arbeitsfähigkeit aus Rechtsanwendersicht . Im Y.___ -Gutachten werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/39/4 ff.; Urk. 7/39/10 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2 3.2.1

Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten die begutach tenden Ärzte folgende (Urk. 7/39/29; Urk. 7/39/42): - Chronifiziertes

Panvertebralsyndrom mit Cervicocephalsyndrom nach cra niozervicalem

Dezelerationstrauma im Rahmen einer Auffahrkollision mit dem PKW am 2 9. September 2012 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrah lung L5 rechts - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0) - auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall, differen tialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung, heute weitgehend remittiert - bestehend sei t 2012

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie eine thorakale Dis kushernie Th11/12 und 2) Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.8), gegenwärti ger Gebrauch mit Abhängigkeit, 17 Packyears, bestehend seit 1997 (Urk. 7/39/29; Urk. 7/39/42). 3.2. 2

Die Gutachter konstatierte n zusammenfassend (Urk. 7/39/6), dass d ie psychische Erkrankung durch den Unfall ausgelöst worden sei . Initial habe sie als typische Anpassungsstörung bestanden.

F ür eine posttra umatische Belastungsstörung gebe es gewisse Hin weise, insbesondere die Nachhal lerinnerungen mit Erregung und bis zu Panikattacken reichenden Angstsym p tomen mit teilweise verzöger tem Einsetzen. Die Symptome seie n rückläufig, dennoch bestehe noch eine Rest symptomatik von Krankheitswert, sodass die maximal zulä ssige Dauer einer Anpassungsstörung überschritten sei; den ICD-Kriterien entsprechend

sei eine Umcodierung in eine affektive Störung v orgenommen worden, respektive sei

dies bereits mit Bericht von B.___

erfolgt . E ine Persönlichkeitsstörung liege eher nicht vor, es fehl t en eind eutige Hinweise für eine Entste hung in der Jugend und Eingangskriterien wü rden nach heutiger Exploration nicht erfüllt. Für eine organische Ursache/Mitbeteil igung der psychischen Störung lägen anamnestisch kaum Hinweise vor. Eine arbeitsfähigkeitstangierende Abhängigkeitserkran kung /Suc ht nach EURO-ASI- lnterview liege heute nicht vor und habe auch nie vorgelegen . Eine Schmerzve rarbeitungsstörung könne heute eher ausgeschlos sen werden. Dabei sei da von auszugeh en, dass die Schmer zen zumindest teil weise dur ch die Pathologie erklärbar seien un d eine allfällige Symptomauswei tung besser mit den übrigen psychiatrischen Diagnosen erklä rbar sei. Hierfür spreche insbesondere die mit den Autofahrten gesteigerte Ängstlichkeit mit Hochziehen der Schultern und dadurch entstehenden Verkrampfungen und Schmerzen, wi e dies die Beschwerdeführerin schilder e . Im Bericht der Klinik B.___

sei die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode ge stellt wor den. Hier habe sich demnach unter der psychiatrischen Behandlung eine Bes serung ergeben. Damals sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% attestiert worden, jetzt sei für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Küchenhilfe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründbar . 3.2. 3

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei en ein chronifiziertes

Panvert ebral syndrom nach kraniozervikal em

Dezelerationstrauma im Rahmen der Auffahr kollision vom 2 9. September 2012 und ein lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung L5 rechts diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich die Situation insgesamt deutlich gebessert habe, insbesondere seit der letzten neurologischen Begutachtung vom Dezember 201 3. Die jetzt beklagten Schmerzen wü rden vornehmlich als my ofasziales Schmerzsyndrom im Ge folge des Unfallereignisses eingestuft wer den .

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte, adaptierte Tätigkeit vollschichtig zumu tbar. Zum aktuellen Zeitpunkt sei es möglich, dass sie ihre Tätigkeit als Küchenhil fe zu 50 % ausführen kö nn e . Eine Steigerung der Belastung sollte möglich sein (siehe unten). Eine berufliche Alternative im Berei ch der Kinderkrankenpflege müsse im Bedarfsfall von ei ne m Dermatologen geprüft werden wegen der ausgeprägten palmaren Hyperkeratose mit Rhaga den-Bildung .

3.2. 4

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (Urk. 7/39/7),

aufgrund d er aktuellen Symp tomatik besteh e für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe gesamtmedizinisch derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Nach Beginn der Arbeitssaison we rd e eine stufenweise Bela stungssteigerung des Arbeitspen sums um 10 % alle zwei Monate empfohlen, sodass sie binne n eines halben Jahres in ihr ur sprüngl iches 80%-Pensum zurückkehren kö nn e .

In einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu selb st gewählten Pau sen, einer maxi malen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg ohne Zwangs haltungen

sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht ab sofort zu 80 % arbeitsfähig. In einer k örperlich schweren Tätigkeit sei

sie au fgrund des chronischen Panverte bralsyndroms nicht arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wäre rein theoretisch die Arbeitsunfähigkeit in ihrem ursprünglichen Ausbil dungsfeld als Hebamme deutlich höher - dies aufgrund der aktuellen psychiat risc hen Symptomatik .

D ie Beschwerdeführerin sei gemäss den Unterlagen vo m 2 9. September 2012 bis 1 0. März 2013 zu 100 % und vom 1 7. März 2013 an zu 50% arbeitsunfähig gewesen, wie dies auch von der Klinik B.___ im Dezember 2013 beschrieben worden sei . Auch die C.___

habe im Mai 2014 noch eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert. Hier habe sich eine gesundheitliche Ver besserung ergeben, weswegen die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit ab Datum des Gutachtens gültig sei (Urk. 7/39/7). 3.2. 5

Die Gutachter empfahlen (Urk. 7/39/7 f.), die bisher etablierte psychotherapeuti sche Behandlung sollte fortgesetzt werden. Die verordneten antidepressiven Medikamente sollten angepasst werden, zumal die Beschwerdeführerin über eine starke Müdigkei t beim Medikament Trittico klag

e. Aus rheumatologischer Sicht wäre ein 2 - 3-wöchiger stationärer Aufenthalt zur Rehabilitation sinn voll, sodass sie das Ziel einer vollständigen Rückkehr in den Ursprungsberuf schneller erreichen k ö nn e; dies, zumal der Aufenthalt in der C.___

der Beschwerdeführerin gutgetan habe, aber wegen einer eingetretenen Schwangerschaft vorzeitig habe beendet werden m üssen .

Eine Wiederaufna hme der Erwerbstätigkeit sei per sofort möglich und indiziert. Alternativ, sollte sie in ihrer alten Beschäftigung nicht wieder platziert werden können, wäre sie auf die Mithilfe der IV angewiesen. Eine stufenweise Belas tungssteigerung des Arbeitspensums werde gutachterlicherseits als günstig erachtet, beginnend mit 50 % und dann alle zwei Monate Steigerung um 10 %, was sie als machbar ansähen . 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten vom 5. Juni 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 7/39/25 ff.; Urk. 7/39/32 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/39/10 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorhan denen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vo n

der Beschwerde führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend ausei nander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten (vgl. Urk. 1; Urk. 2 und Urk. 7/ 44/8). 4.2

Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut - ach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus füh - rungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Ar - beitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe, wobei eine Belastungssteigerung möglich sei, so dass sie binnen eines halben Jahres in ihr ursprüngliches 80%-Pensum als Küchenhilfe zurückkehren könne (E. 3.2.3). 4.3.1

In rheumatologischer Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass in den MR-tomographischen Bildgebungen der Lendenwirbelsäule und der Halswirbel - säule keine die Beschwerdesymptomatik erklärenden Befunde ersichtlich waren . Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, e s handle sich um ein myofasziales Schmerzsyndrom im Gefolge des Unfallereignisses und mit Kopplung zum erlittenen psychischen Trauma (Urk. 7/39/30).

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt

- in somatischer Hinsicht aufgrund der fehlenden erklärenden objektiven Befu nde - grosszügig bemessen ist. 4.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. A pril 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob die gutachterlich attestierte r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0), genügend behandelt ist und ob der Beschwerdeführerin

die Verwertung der Arbeitsfähig keit aus objektiver Sicht sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist (E. 2.2), ist vorliegend gerade auch mit Blick auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin äusserst fraglich. Wie folgend gezeigt wird, kann dies allerdings offen bleiben (E. 5 und E. 6). Festzuhalten bleibt, dass die gutachterlich attestierte aktuelle Arbeitsfähigkeit sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht gross zügig bemessen ist. 4.4

Zu klären bleibt die Arbeitsfähigkeit ab Beginn eines allfälligen Rentena n spru ches im April 2014 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zu den Untersuchungen durch die Gutachter im Februar 2015 (Urk. 7/39/3). 4.4.1

Die Gutachter führten diesbezüglich aus, d ie Beschwerdeführerin sei gemäss den Unterlagen vom 2 9. September 2012 bis 1 0. März 2013 zu 100 % und vom 1 7. März 2013 an zu 50% arbeitsunfähig gewesen, wie dies auch von der Klinik B.___ im Dezember 2013 beschrieben worden sei . Auch die C.___ habe im Mai 2014 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.3).

Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag des zuständigen Unfallversicherers am 2. Dezember 20

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist seit April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu mindest zu 80 % arbeitsfähig in einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Pausen, einer maximalen gelegentlichen Hebe belastung bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen (E. 4) . Entsprechend ist ihr zumutbar, dass sie ihre hohe Restarbeitsfähigkeit eigenständig verwertet bzw. im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unternimmt.

Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruc h auf Eingliederungsmassnah men.

E. 6.3 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch in der Klinik B.___ untersucht. Die untersuchenden Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/8/2; vgl. Urk. 7/8/6 und Urk. 7/8/9).

Im Austrittsbericht der C.___ vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 7/19) konstatierten die Ärzte, dass bei der Beschwerdeführerin nach Austritt am 6. Mai 2014 für drei Wochen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Anschliessend empfählen sie für den Wiedereinstieg eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (des 80%-Pensums) für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten mit Steigerungspotenzial.

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, behandelt die Beschwerdeführerin seit Juni 201 3. Sie hielt in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin aus psy chischen Gründen arbeitsfähig sei und eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden bestehe und von der Haus ärztin zu beurteilen sei (Urk. 7/21/2).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Untersuchung an, dass sie bis November 2014 wieder in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe im Golfklub gearbeitet habe, danach habe sie mit der Arbeit sai sonbedingt pausiert (Urk. 7/39/33 unten) . Sie habe aktuell keine Arbeit. Leichte Arbeiten würden besser gehen, sie schreibe aktuell Bewerbungen für 100%-Stellen, mit 50%-Bewerbungen bekäme sie nur Absagen, ebenso wenn sie wüssten, dass sie krank sei. Sie wolle keine IV-Rente, sondern wolle arbeiten. Aktuell habe sie auf die Bewerbungen noch keine Stelle gefunden. Die Stelle im Golfklub fange im März wieder an (Urk. 7/39/34). 4.4.2

Aufgrund fehlender objektive r Befunde, welche die Beschwerden vollumfäng lich erklären würden (vgl. E. 4.3) als auch der ausgeführten Arbeit als Kü - chen hilfe bis Saisonende im November 2014 ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit - entsprechend dem Gutachtenszeitpunkt - aus somatischer Hinsicht bereits ab dem hypothetischen Rentenbeginn im April 2014 voll umfänglich zumutbar gewesen ist.

Aus psychiatrischer Sicht ist unter Berücksichtigung der Angaben der behandeln den Psychiaterin Dr. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

im April 2014 zumindest nicht in grösserem Ausmass als zum Begutachtenszeitpunkt eingeschränkt gewesen war.

An dieser Einschätzung vermag der Arztbericht der Ärzte der C.___ nichts zu ändern, da gestützt auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), von einer wohlwollenden Ein schätzung ihrerseits auszugehen ist und keine konkreten Angaben zu allfälligen Einschränkungen gemacht wurden, womit die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.

Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin – gleich wie ab Begutachtenszeitpunkt im Februar 2015 –

ab dem hypothetischen Rentenbeg inn im April 2014 in einer ange - passten Tätigkeit

– wie sie im Gutachten beschrieben wurde – zumindest zu 80 % arbeitsfähig war. 5.

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.

E. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2

Der Beschwerdeführerin sind seit dem hypothetischen Rentenbeginn und damit massgebendem Zeitpunkt für den Einkommensvergleich im April 2014 sämtli che leichten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Pausen, einer maximalen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen zu 80 % zumutbar.

Das Invalideneinkommen ist entsprechend gestützt auf die Lohnstrukturerhe bung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) festzusetzen. Der monatli che Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperli - cher oder handwerklicher Art im privaten Sektor betrug für das Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- monatlich (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominal - lohnerhöhung sowie der betriebsüblichen Woc henarbeitszeit für das Jahr 2014 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘248.-- (Fr. 4‘112.-- : 102 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12) bei einem vollen Pensum (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnin dex, Frauen 2011-2014, Stand 2012 = 102, Stand 2014 = 103.6; BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts - abteilungen, Total 2014 = 41.7h). Das anrechenbare Invalideneinkommen für ein 80%-Pen sum beträgt für das Jahr 2014 ent sprechend Fr. 41‘798.4 0.

Ein Leidensabzug ist unter Berücksichtigung der bereits grosszügig bemessenen Arbeitsunfähigkeit nicht angemessen (E. 4). 5.3

5.3.1

Um einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 39.5 % bzw. rund 40 %

zu erzie len hätte die Beschwerdeführerin

- davon ausgehend, dass sie im Gesund heitsfalle vollumfänglich arbeitstätig wäre - ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 69‘ 088.30 erzielen müssen (Fr. 69‘088.30 - Fr. 41‘798.40 = 27‘ 289 .9 0; Fr. 27‘ 289 .90 : 69‘088.30 = 39.5 %).

Aufgrund der vor dem Unfall erzielten Einkommen (IK-Auszug vom 2 3. Oktober 2013, Urk. 7/6; Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012, Urk. 7/9/130 ff.; Lohnab rechnungen, Urk. 7/9/119 ff.; Abrechnungen Arbeitslosenkase, Urk. 7/9/114 ff.) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt (SI-Bericht vom 1 6. November 2012, Urk. 7/9/139) ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfalle kein Einkom men in dieser Höhe generiert hätte bzw. generieren würde, womit ein rentenre levanter Invaliditätsgrad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist (E. 5.1.1) . Es erübrigt sich damit eine exakte Bemessung des Valideneinkom mens . 5.3.2

Auch unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle ledig lich teilzeitlich erwerbstätig wäre, würde sie keinen rentenrelevanten Invali di tätsgrad erreichen: Aufgrund der gutachterlicherseits eher grosszügig attestier ten eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartenden Mithilfe der Familienangehörigen ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht oder nur äusserst gering eingeschränkt wäre. Entsprechend ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass auch unter Berücksichtigung der gemischten Methode (E. 5.1.2) kein rentenrele vanter Invaliditätsgrad resul tieren würde. 6.

Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren Eingliederungsmassnahmen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00118 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

29. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte Neustadtgasse 1a, Postfach, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1982, erlitt am 2 9. September 2012 einen Autounfall. Am 7. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, lumbale Rückenschmerzen, Albträume, Angst und Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte medi zinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___, (Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), vom 5. Juni 2015 ein (Urk. 7/39). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Oktober 2015, Urk. 7/45; Einwand vom 6. November 2015, Urk. 7/50) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2016 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und e s seien ihr ab dem 1. März 2014 eine ganze Invalidenrente und berufliche Ein gliederungsmassnahmen im Sinne des Y.___ -Gutachtens zuzusprechen. Die genannten beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Y.___ -Gutach tens seien als vorsorgliche Massnahme n schon während des Beschwerdev erfah rens zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-53) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer körper lich schweren Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht arbeitsfähig sei. Es sei ihr in einer angepassten Tätigkeit mit einer maximalen Hebebelastung bis 10 kg eine Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar. Des Weiteren sei davon aus zugehen, dass ein Teil der Schmerzen subjektiver Natur seien. Es sei ihr zumut bar, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, sei nicht invalidi sierend und sie verfüge über Ressourcen, die es ihr erlaubten, auch einer aus serhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend ihres hohen privaten Aktivitätenniveaus hätte sie ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der zumutbaren Selbsteingliederung bereits früher verwerten können (Urk. 2). Gestützt auf das Gutachten liege in angestammter Tätigkeit als Küchenhilfe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Diese Einschränkung basiere im Wesentlichen auf myofaszialen Befunden. Weiter berichteten die Gutachter, dass das derzei tige Pensum ab Saisonbeginn - wohl Frühjahr 2015 - alle zwei Monate um 10 % erhöht werden könne. Nach sechs Monaten sei das ursprüngliche Pensum wieder erreicht. Mit einem zwei- bis dreiwöchigen stationären Aufenthalt in der Rehabilitation kön n e eine vollständige Rückkehr in die angestammte Tätigkeit noch schneller erfolgen. Entsprechend liege keine Invalidität vor. Selbst unter Annahme, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, sei gemäss Gutachten vom 5. Juni 2015 bei einer invalidenrechtlichen Betrachtung eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben (Urk. 6).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie, bevor der von den Gutachtern empfohlene Rehabilitationsaufenthalt stattgefun den habe, ihre angestammte Tätigkeit nicht wieder aufnehmen könne. Entspre chend sei im Moment immer noch davon auszugehen, dass sie faktisch nach wie vor nicht erwerbsfähig sei. Bis auf weiteres sei ihr deshalb eine ganze Inva lidenrente zu bezahlen. Ziel sei eine professionell begleitete, und damit erfolgs versprechende, Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. In diesem Sinne sei sie bereits während des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten, Eingliederungs massnahmen durchzuführen (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ ab und beurteilte die Arbeitsfähigkeit aus Rechtsanwendersicht . Im Y.___ -Gutachten werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/39/4 ff.; Urk. 7/39/10 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2 3.2.1

Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten die begutach tenden Ärzte folgende (Urk. 7/39/29; Urk. 7/39/42): - Chronifiziertes

Panvertebralsyndrom mit Cervicocephalsyndrom nach cra niozervicalem

Dezelerationstrauma im Rahmen einer Auffahrkollision mit dem PKW am 2 9. September 2012 - Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrah lung L5 rechts - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0) - auf dem Boden einer Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall, differen tialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung, heute weitgehend remittiert - bestehend sei t 2012

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie eine thorakale Dis kushernie Th11/12 und 2) Störungen durch Tabak (ICD-10 F17.8), gegenwärti ger Gebrauch mit Abhängigkeit, 17 Packyears, bestehend seit 1997 (Urk. 7/39/29; Urk. 7/39/42). 3.2. 2

Die Gutachter konstatierte n zusammenfassend (Urk. 7/39/6), dass d ie psychische Erkrankung durch den Unfall ausgelöst worden sei . Initial habe sie als typische Anpassungsstörung bestanden.

F ür eine posttra umatische Belastungsstörung gebe es gewisse Hin weise, insbesondere die Nachhal lerinnerungen mit Erregung und bis zu Panikattacken reichenden Angstsym p tomen mit teilweise verzöger tem Einsetzen. Die Symptome seie n rückläufig, dennoch bestehe noch eine Rest symptomatik von Krankheitswert, sodass die maximal zulä ssige Dauer einer Anpassungsstörung überschritten sei; den ICD-Kriterien entsprechend

sei eine Umcodierung in eine affektive Störung v orgenommen worden, respektive sei

dies bereits mit Bericht von B.___

erfolgt . E ine Persönlichkeitsstörung liege eher nicht vor, es fehl t en eind eutige Hinweise für eine Entste hung in der Jugend und Eingangskriterien wü rden nach heutiger Exploration nicht erfüllt. Für eine organische Ursache/Mitbeteil igung der psychischen Störung lägen anamnestisch kaum Hinweise vor. Eine arbeitsfähigkeitstangierende Abhängigkeitserkran kung /Suc ht nach EURO-ASI- lnterview liege heute nicht vor und habe auch nie vorgelegen . Eine Schmerzve rarbeitungsstörung könne heute eher ausgeschlos sen werden. Dabei sei da von auszugeh en, dass die Schmer zen zumindest teil weise dur ch die Pathologie erklärbar seien un d eine allfällige Symptomauswei tung besser mit den übrigen psychiatrischen Diagnosen erklä rbar sei. Hierfür spreche insbesondere die mit den Autofahrten gesteigerte Ängstlichkeit mit Hochziehen der Schultern und dadurch entstehenden Verkrampfungen und Schmerzen, wi e dies die Beschwerdeführerin schilder e . Im Bericht der Klinik B.___

sei die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode ge stellt wor den. Hier habe sich demnach unter der psychiatrischen Behandlung eine Bes serung ergeben. Damals sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50

% attestiert worden, jetzt sei für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Küchenhilfe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % begründbar . 3.2. 3

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei en ein chronifiziertes

Panvert ebral syndrom nach kraniozervikal em

Dezelerationstrauma im Rahmen der Auffahr kollision vom 2 9. September 2012 und ein lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung L5 rechts diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sich die Situation insgesamt deutlich gebessert habe, insbesondere seit der letzten neurologischen Begutachtung vom Dezember 201 3. Die jetzt beklagten Schmerzen wü rden vornehmlich als my ofasziales Schmerzsyndrom im Ge folge des Unfallereignisses eingestuft wer den .

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte, adaptierte Tätigkeit vollschichtig zumu tbar. Zum aktuellen Zeitpunkt sei es möglich, dass sie ihre Tätigkeit als Küchenhil fe zu 50 % ausführen kö nn e . Eine Steigerung der Belastung sollte möglich sein (siehe unten). Eine berufliche Alternative im Berei ch der Kinderkrankenpflege müsse im Bedarfsfall von ei ne m Dermatologen geprüft werden wegen der ausgeprägten palmaren Hyperkeratose mit Rhaga den-Bildung .

3.2. 4

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (Urk. 7/39/7),

aufgrund d er aktuellen Symp tomatik besteh e für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe gesamtmedizinisch derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Nach Beginn der Arbeitssaison we rd e eine stufenweise Bela stungssteigerung des Arbeitspen sums um 10 % alle zwei Monate empfohlen, sodass sie binne n eines halben Jahres in ihr ur sprüngl iches 80%-Pensum zurückkehren kö nn e .

In einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu selb st gewählten Pau sen, einer maxi malen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg ohne Zwangs haltungen

sei die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht ab sofort zu 80 % arbeitsfähig. In einer k örperlich schweren Tätigkeit sei

sie au fgrund des chronischen Panverte bralsyndroms nicht arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wäre rein theoretisch die Arbeitsunfähigkeit in ihrem ursprünglichen Ausbil dungsfeld als Hebamme deutlich höher - dies aufgrund der aktuellen psychiat risc hen Symptomatik .

D ie Beschwerdeführerin sei gemäss den Unterlagen vo m 2 9. September 2012 bis 1 0. März 2013 zu 100 % und vom 1 7. März 2013 an zu 50% arbeitsunfähig gewesen, wie dies auch von der Klinik B.___ im Dezember 2013 beschrieben worden sei . Auch die C.___

habe im Mai 2014 noch eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert. Hier habe sich eine gesundheitliche Ver besserung ergeben, weswegen die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit ab Datum des Gutachtens gültig sei (Urk. 7/39/7). 3.2. 5

Die Gutachter empfahlen (Urk. 7/39/7 f.), die bisher etablierte psychotherapeuti sche Behandlung sollte fortgesetzt werden. Die verordneten antidepressiven Medikamente sollten angepasst werden, zumal die Beschwerdeführerin über eine starke Müdigkei t beim Medikament Trittico klag

e. Aus rheumatologischer Sicht wäre ein 2 - 3-wöchiger stationärer Aufenthalt zur Rehabilitation sinn voll, sodass sie das Ziel einer vollständigen Rückkehr in den Ursprungsberuf schneller erreichen k ö nn e; dies, zumal der Aufenthalt in der C.___

der Beschwerdeführerin gutgetan habe, aber wegen einer eingetretenen Schwangerschaft vorzeitig habe beendet werden m üssen .

Eine Wiederaufna hme der Erwerbstätigkeit sei per sofort möglich und indiziert. Alternativ, sollte sie in ihrer alten Beschäftigung nicht wieder platziert werden können, wäre sie auf die Mithilfe der IV angewiesen. Eine stufenweise Belas tungssteigerung des Arbeitspensums werde gutachterlicherseits als günstig erachtet, beginnend mit 50 % und dann alle zwei Monate Steigerung um 10 %, was sie als machbar ansähen . 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten vom 5. Juni 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 7/39/25 ff.; Urk. 7/39/32 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/39/10 ff .) abgegeben. Es würdigt die vorhan denen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vo n

der Beschwerde führer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend ausei nander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten (vgl. Urk. 1; Urk. 2 und Urk. 7/ 44/8). 4.2

Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gut - ach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus füh - rungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Ar - beitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver einbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3

Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe, wobei eine Belastungssteigerung möglich sei, so dass sie binnen eines halben Jahres in ihr ursprüngliches 80%-Pensum als Küchenhilfe zurückkehren könne (E. 3.2.3). 4.3.1

In rheumatologischer Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass in den MR-tomographischen Bildgebungen der Lendenwirbelsäule und der Halswirbel - säule keine die Beschwerdesymptomatik erklärenden Befunde ersichtlich waren . Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, e s handle sich um ein myofasziales Schmerzsyndrom im Gefolge des Unfallereignisses und mit Kopplung zum erlittenen psychischen Trauma (Urk. 7/39/30).

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt

- in somatischer Hinsicht aufgrund der fehlenden erklärenden objektiven Befu nde - grosszügig bemessen ist. 4.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. A pril 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob die gutachterlich attestierte r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.0), genügend behandelt ist und ob der Beschwerdeführerin

die Verwertung der Arbeitsfähig keit aus objektiver Sicht sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist (E. 2.2), ist vorliegend gerade auch mit Blick auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin äusserst fraglich. Wie folgend gezeigt wird, kann dies allerdings offen bleiben (E. 5 und E. 6). Festzuhalten bleibt, dass die gutachterlich attestierte aktuelle Arbeitsfähigkeit sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht gross zügig bemessen ist. 4.4

Zu klären bleibt die Arbeitsfähigkeit ab Beginn eines allfälligen Rentena n spru ches im April 2014 (sechs Monate nach Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zu den Untersuchungen durch die Gutachter im Februar 2015 (Urk. 7/39/3). 4.4.1

Die Gutachter führten diesbezüglich aus, d ie Beschwerdeführerin sei gemäss den Unterlagen vom 2 9. September 2012 bis 1 0. März 2013 zu 100 % und vom 1 7. März 2013 an zu 50% arbeitsunfähig gewesen, wie dies auch von der Klinik B.___ im Dezember 2013 beschrieben worden sei . Auch die C.___ habe im Mai 2014 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.3).

Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag des zuständigen Unfallversicherers am 2. Dezember 20 13 internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch in der Klinik B.___ untersucht. Die untersuchenden Ärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/8/2; vgl. Urk. 7/8/6 und Urk. 7/8/9).

Im Austrittsbericht der C.___ vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 7/19) konstatierten die Ärzte, dass bei der Beschwerdeführerin nach Austritt am 6. Mai 2014 für drei Wochen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Anschliessend empfählen sie für den Wiedereinstieg eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (des 80%-Pensums) für leichtere wechselbelastende Tätigkeiten mit Steigerungspotenzial.

Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, behandelt die Beschwerdeführerin seit Juni 201 3. Sie hielt in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin aus psy chischen Gründen arbeitsfähig sei und eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund somatischer Beschwerden bestehe und von der Haus ärztin zu beurteilen sei (Urk. 7/21/2).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Untersuchung an, dass sie bis November 2014 wieder in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe im Golfklub gearbeitet habe, danach habe sie mit der Arbeit sai sonbedingt pausiert (Urk. 7/39/33 unten) . Sie habe aktuell keine Arbeit. Leichte Arbeiten würden besser gehen, sie schreibe aktuell Bewerbungen für 100%-Stellen, mit 50%-Bewerbungen bekäme sie nur Absagen, ebenso wenn sie wüssten, dass sie krank sei. Sie wolle keine IV-Rente, sondern wolle arbeiten. Aktuell habe sie auf die Bewerbungen noch keine Stelle gefunden. Die Stelle im Golfklub fange im März wieder an (Urk. 7/39/34). 4.4.2

Aufgrund fehlender objektive r Befunde, welche die Beschwerden vollumfäng lich erklären würden (vgl. E. 4.3) als auch der ausgeführten Arbeit als Kü - chen hilfe bis Saisonende im November 2014 ist mit überwiegender Wahrscheinlich keit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit - entsprechend dem Gutachtenszeitpunkt - aus somatischer Hinsicht bereits ab dem hypothetischen Rentenbeginn im April 2014 voll umfänglich zumutbar gewesen ist.

Aus psychiatrischer Sicht ist unter Berücksichtigung der Angaben der behandeln den Psychiaterin Dr. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

im April 2014 zumindest nicht in grösserem Ausmass als zum Begutachtenszeitpunkt eingeschränkt gewesen war.

An dieser Einschätzung vermag der Arztbericht der Ärzte der C.___ nichts zu ändern, da gestützt auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), von einer wohlwollenden Ein schätzung ihrerseits auszugehen ist und keine konkreten Angaben zu allfälligen Einschränkungen gemacht wurden, womit die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist.

Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin – gleich wie ab Begutachtenszeitpunkt im Februar 2015 –

ab dem hypothetischen Rentenbeg inn im April 2014 in einer ange - passten Tätigkeit

– wie sie im Gutachten beschrieben wurde – zumindest zu 80 % arbeitsfähig war. 5.

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. 5.1

5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 5.1.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.2

Der Beschwerdeführerin sind seit dem hypothetischen Rentenbeginn und damit massgebendem Zeitpunkt für den Einkommensvergleich im April 2014 sämtli che leichten Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Pausen, einer maximalen gelegentlichen Hebebelastung bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen zu 80 % zumutbar.

Das Invalideneinkommen ist entsprechend gestützt auf die Lohnstrukturerhe bung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) festzusetzen. Der monatli che Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen für einfache Tätigkeiten körperli - cher oder handwerklicher Art im privaten Sektor betrug für das Jahr 2012 Fr. 4‘112.-- monatlich (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominal - lohnerhöhung sowie der betriebsüblichen Woc henarbeitszeit für das Jahr 2014 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘248.-- (Fr. 4‘112.-- : 102 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12) bei einem vollen Pensum (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnin dex, Frauen 2011-2014, Stand 2012 = 102, Stand 2014 = 103.6; BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts - abteilungen, Total 2014 = 41.7h). Das anrechenbare Invalideneinkommen für ein 80%-Pen sum beträgt für das Jahr 2014 ent sprechend Fr. 41‘798.4 0.

Ein Leidensabzug ist unter Berücksichtigung der bereits grosszügig bemessenen Arbeitsunfähigkeit nicht angemessen (E. 4). 5.3

5.3.1

Um einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 39.5 % bzw. rund 40 %

zu erzie len hätte die Beschwerdeführerin

- davon ausgehend, dass sie im Gesund heitsfalle vollumfänglich arbeitstätig wäre - ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 69‘ 088.30 erzielen müssen (Fr. 69‘088.30 - Fr. 41‘798.40 = 27‘ 289 .9 0; Fr. 27‘ 289 .90 : 69‘088.30 = 39.5 %).

Aufgrund der vor dem Unfall erzielten Einkommen (IK-Auszug vom 2 3. Oktober 2013, Urk. 7/6; Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012, Urk. 7/9/130 ff.; Lohnab rechnungen, Urk. 7/9/119 ff.; Abrechnungen Arbeitslosenkase, Urk. 7/9/114 ff.) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt (SI-Bericht vom 1 6. November 2012, Urk. 7/9/139) ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfalle kein Einkom men in dieser Höhe generiert hätte bzw. generieren würde, womit ein rentenre levanter Invaliditätsgrad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist (E. 5.1.1) . Es erübrigt sich damit eine exakte Bemessung des Valideneinkom mens . 5.3.2

Auch unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle ledig lich teilzeitlich erwerbstätig wäre, würde sie keinen rentenrelevanten Invali di tätsgrad erreichen: Aufgrund der gutachterlicherseits eher grosszügig attestier ten eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartenden Mithilfe der Familienangehörigen ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht oder nur äusserst gering eingeschränkt wäre. Entsprechend ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass auch unter Berücksichtigung der gemischten Methode (E. 5.1.2) kein rentenrele vanter Invaliditätsgrad resul tieren würde. 6.

Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren Eingliederungsmassnahmen. 6.1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Scha denminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli chen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 6.2

Der Beschwerdeführerin ist seit April 2014 mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu mindest zu 80 % arbeitsfähig in einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu selbst gewählten Pausen, einer maximalen gelegentlichen Hebe belastung bis 10 kg und ohne Zwangshaltungen (E. 4) . Entsprechend ist ihr zumutbar, dass sie ihre hohe Restarbeitsfähigkeit eigenständig verwertet bzw. im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung unternimmt.

Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruc h auf Eingliederungsmassnah men. 6.3

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler