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IV.2016.00117

Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Auf Abklärungsbericht kann abgestellt werden. Keine Hilfe in lebenspraktischen Bereichen mehr notwendig. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-04-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren

1971, meldete sich am 1 7. Februar 2009 unter Hinweis auf eine seit dem 2 5. August 2008 bestehende paranoide Per sönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.0)

bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zug, IV-Stelle Zug, sprach ihm mit Verfügungen vom 2 2. Februar 2011

bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren

1971, meldete sich am 1 7. Februar 2009 unter Hinweis auf eine seit dem 2 5. August 2008 bestehende paranoide Per sönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.0)

bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zug, IV-Stelle Zug, sprach ihm mit Verfügungen vom 2 2. Februar 2011

bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab

Dispositiv
  1. August 2009 eine ganze Invalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von 60  % ab
  2. Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 50  % ab dem
  3. Juni bis 3
  4. Juli 2010 eine halbe Rente zu (Urk. 7/55 ). 1.2      Am
  5. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver si cherung zum Renten bezug ( Urk.  7/57) und zum Bezug von Hilflo senent schädi gung ( Urk.  7/58) an. Mit Verfügung vom
  6. Januar 2013 bestä tigte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut ab
  7. August 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invaliden rente und ab
  8. November 2011 auf eine ganze Rente , wobei die Auszahlung aufgrund ver spätete r Anmeldung ab
  9. Februar 2012 erfolgte ( Urk.  7/ 107 und Urk.  7/ 109 ).      Nach am 2
  10. Dezember 2012 erstattetem Abklärungsbericht für die Hilflo senentschädigung für Erwachsene ( Urk.  7/104) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  11. Juni 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades ab
  12. August 2012 zu ( Urk.  7/113 und Urk.  7/118). 1.3      Nach Eingang ei nes am 2
  13. November 2013 ausgefüllt en Revisions frage bo gens ( Urk.  7/119 ) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
  14. Juli 2015 einen unveränderten Rentenanspruch ( Urk.  7/154). Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der Hilflosenentschädigung für Erwachsene, über welche am 2
  15. Oktober 2015 Bericht erstattet wurde ( Urk.  7/158). Nach durch geführt em Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/159 ; Urk.  7/160) hob di e IV Stelle mit Verfügung vom 1
  16. Dezember 2015 die bisher ausgerichtete Hilf losen entschädigung auf ( Urk.  7/166 = Urk. 2).
  17. Der Versicherte erhob am 2
  18. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  19. Dezember 2015 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2) .      Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2
  20. Februar 2016 ( Urk.  6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführe r am 1
  21. März 2016 zur Kenntnis geb racht ( Urk.  8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts ; ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per sönli chen Überwachung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3      Nach Art.  38 Abs.  1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art.  42 Abs.  3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.      Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art.  38 Abs.  2 IVV).      Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Ver waltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches ( Art.  38 Abs.  3 IVV).      Als regelmässig im Sinne von Art.  38 Abs.  3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).      Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).      Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4      Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art.  87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvor aus setzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats ( Art.  17 Abs.  2 ATSG in Verbin dung mit Art.  35 Abs.  2 IVV). 1.5      Gemäss Art. 69 Abs.  2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vor nehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art.  9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anfor de rungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl.   BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässi gen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebens praktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebe nen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwer defall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E.  3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S.  195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.  3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE   133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6.  September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E.  3.2).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.  2) die Aufhe bung der Hilflosenentschädigung damit, dass keine Hilflosigkeit leichten Grades mehr vorliege. Der Beschwerd eführer sei gemäss Abklärungen vor Ort weiterhin in allen sechs alltäglichen Alltagsbereichen selbständig. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung benötige er pro Woche weiterhin unter stützende Gespräche in einem zeitlichen Rahmen von 1.5 Stunden. Ein Coaching oder eine Anleitung, wie Hausarbeiten verrichtet werden müssten , eine regelmässige Unterstützung damit eine Tagesstrukturierung ermöglicht würde oder Hil fe für ein selbständiges Wohnen seien nicht mehr notwendig. Auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 2
  24. Mai 2015 könne abgestellt werden , und die Telefonate mit der Schwester seien inhalt lich als üblicher familiärer telefonischer Austausch zu wert en und nicht im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung (S. 2 f.). 2.2      Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.  1) geltend, er benötige in der lebenspraktische n Begleitung nach wie vor Unterstützung. Auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 2
  25. Oktober 2015 könne nicht abgestellt werden . So habe er Angaben zum behandelnden Psychiater sowie ergänzende Bemerkungen zur wöchentlichen Unterstützung durch seine Schwes ter gemacht. Keiner der b eiden sei von Seiten der Beschwerdegegnerin kontaktiert worden. Zudem hätte der Regionale Ärztli che Dienst (RAD) zu den Angaben im Abklärungsbericht Stellung nehmen müssen (S. 4 f. Ziff.  5-7). Aus der Bemerkung des Psychiaters, dass sich die Stimmung und Belastbarkeit leicht gebessert hätten, könnten keine Rück schlüsse auf die Notwendigkeit lebenspraktis cher Begleitung gezogen wer den . Aus dem beigelegten Schreiben seiner Schwester vom 1
  26. Januar 2016 gehe hervor, dass er auch auf ihre Unterstützung angewiesen sei im Zusam menhang mit dem Kochen und dem Haushalt sowie bezüglich Ver richtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sowie bei der Tages strukturierung und der Alltagsbewältigung. Er benötige daher lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stunden pro Woche (S. 5 ff. Ziff.  9-12) 2.3      Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilf losenentschädigung .
  27. Die mit Verfügung vom 1
  28. Juni 2013 ( Urk.  7/113 und Urk.  7/118) zuge spro chene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades basierte auf dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachse ne vom 2
  29. Dezember 2012 ( Urk.  7/104).      Nach am 2
  30. Dezember 2012 im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers durchgeführter Abklärung vor Ort führte die Abklärungsperson aus , gemäss den medizinischen Angaben des RAD vom 1
  31. September 2012 bestehe beim Beschwerdeführer als Diagnose eine Anpassungsstörung mit emotionaler Beteiligung bei akuter polymorpher psychotischer Störung im Herbst 2011 (S.   1 Mitte).      Laut Anga ben des Beschwerdeführers habe er im Sommer 2011 einen derar tig starken Krankheitsausbruch erlitten, dass es sich für ihn angefühlt habe, als ob die Welt zusammenbreche. Es komme nur sehr langsam zu einer Besserung. Es fänden alle zwei Wochen Sitzungen bei Dr.  med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt und er werde aus serdem homöopathisch behandelt (S. 1 unten ). Er benötige im Alltag viel Unter stützung (S. 2 oben). Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerde führer sei in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig (S. 2 f.).      Zur Frage, ob die versicherte Person wegen der gesundheitlichen Beein trächti gung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, führte die Abklärungsperson aus, sowohl der Beschwerde führer als auch seine Ehefrau seien sich einig, dass er im Moment nicht ohne Hilfe allein leben könnte.      Wichtig sei en die Vorgabe einer Tagesstruktur und die Motivation, diese durch zuhalten. Der Einbezug in die alltäglichen Tätigkeiten (vor allem das Kochen) sei ein wesentlicher Bestandteil dieses Vorgehens. Motivation für Bewegung im Freien und Aufnahme von Kontakten seien unbedingt notwen dig. Z wei - bis dreimal wöchentlich stattfindende stützende Gespräche seien unumgänglich. Problematisch sei, dass er nur schlecht mit dem Alleinsein umgehen könne. Ein bis zwei Tage könne er durch h alten und die Tages struktur beibehalten. Danach zerfalle das Modell. Er drohe zu „ versumpfen “ . Die Verwahrlosungstendenzen zeigten sich bereits nach dieser kurzen Zeit (S.   3 Mitte).      Unter dem Titel „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ führte die Abklärungsperson im Bereich Kochen aus, der Beschwerdeführer fühle sich auch mit einfachen Menüs überfordert. Damit er wieder in die Betätigung finde, koche seine Frau mit ihm zusammen täglich eine Mahlzeit. Dies sei für ihn so anstrengend, dass er nach dem Essen eine längere Pause benötige, bis er die Küche in Ordnung bringen kön ne. Er könne sich nicht mehr an die früher automatisierten Abläufe erinnern und fühle sich unsicher und antriebslos. An einem Wochentag müsse er mittags sein Essen selbst aufwärmen oder eine einfache Mahlzeit zubereiten, was ihn bis an den Rand seiner Möglichkeiten fordere. Die Abklärungsperson rechnete hierfür einen Zeitaufwand von 7 x 15 Minuten entsprechend 105 Minuten pro Woche an (S. 3 unten) .      Ebenfalls rechnete sie dem Beschwerdeführer für zwei bis dreimal pro Woche stattfindende Stützgespräche, Gespräche zur Festlegung der Tagesstruktur, zur Motivation und Kontaktaufnahme 37.5 Minuten pro Woche an (S. 4 oben).      Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte benötige regel mässige lebenspraktische Begleitung von über zwei Stunden pro Woche. Es bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades seit August 201
  32. Der Beschwerdeführer denke, dass er sich jetzt in einer Phase der Besserung befinde und hoffe auf weitere Fortschritte. Deshalb sei die Revision bereits im Januar 2014 anzusetzen (S. 4 unten).
  33. 4.1      Im Rahmen der im November 2013 eingeleiteten Revision ( Urk.  7/119) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2
  34. September 2014 ( Urk.  7/135 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von emotionalen Funk tionen (ICD-10 F43.23) - Status nach akuter polymorph psychotischer Störung im Herbst 2011 (ICD-10 F23.0 ) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-zwanghaften Zügen      Dr.  Z.___ fü hrte aus, dieser Bericht ersetz e den Bericht vom 2
  35. August 2014 ( Urk.  7/131) und sei berichtigt ( Ziff.  1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1
  36. Juni 2014 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle habe am 1
  37. August 2014 stattgefunden ( Ziff.  1.2). Der Beschwerdeführer sei bewusst seins klar , wach und allseits orientiert. Im Kontakt sei er freundlich, zuge wandt und auskunftsbereit. Er widme sich oftmals zu stark Details und könne einen klaren vorgeplanten Ablauf nicht ohne Unterstützung entwerfen und verfolgen. Teilweise bestehe unter Anleitung eine sehr gute Entscheidungs fähigkeit und Handlungsumsetzung. Insgesamt sei der Beschwerdeführer auf eine strukturgebende Unterstützung angewiesen, auch im Gespräch ( Ziff.  1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Immoblien buchhalter bestehe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit dem 2
  38. August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.  1.6). Er sei durch einen Konzentrationsmangel und durch eine zu geringe Belastbarkeit, Aus dauer und Planungsfähigkeit sowie Handlungsumsetzung eingeschränkt. Es bestehe die Fähigkeit zum Aufbau einer Struktur . Dr.  Z.___ führte aus, eine ange passte Tätigkeit in einem schützenden, betreuten Rahmen könne zu etwa 60   bis 80  % ausgeübt werden, wobei eine Leistung von 50  % angenommen wer den könne ( Ziff.  1.7). 4 . 2      Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte in ihrem Bericht vom
  39. Oktober 2014 ( Urk.  7/134) über das gleichentags durchgeführte Standortgespräch aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Moment sehr belastet, da die Scheidung im November 2014 mit Gerichtsverhandlung bevorstehe und er die Eigentumswohnung verkaufen werde. Es gehe ihm besser, weil er mit diesen alten Themen am Aufräumen sei (S. 2 Ziff.  2). Er sei durch die regel mässige Einnahme der Medikamente ruhiger und strukturierter. Die Schei dung und der Tod des Schwiegervaters setz t e n ihm zu . Er gehe einmal pro Woche in die Psychotherapie , und die psychiatrische Spitex betreue ihn ein mal in der Woche . Im Moment sei er nicht in der Lage , noch etwas in Rich tung Beruf zu machen (S. 2 Ziff.  3). Er habe g ute Beziehungen zu seinen Geschwistern. Mit seinen Eltern werde er aufgrund der belasteten Kindheit nicht mehr Kontakt haben wollen. Hinsichtlich der Tagesstruktur und des Tagesablaufes brauche er Strukturierungshilfe durch die psychiatrische Spitex . Ansonsten sei er in der Lage, seinen Tagesablauf zu planen und Ter mine einzuhalten (S. 3 Ziff.  4). Die Abklärungsperson führte aus, zum jetzi gen Zeitpunkt sei es noch etwas zu früh, eine eingliederungsorie ntierte Revi sion durchzuführen (S. 3 Ziff.  8). 4 . 3      Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte nach am 1
  40. Juli 2015 durch ge führ tem Standortgespräch in ihrem gleichentags verfass t en Bericht ( Urk.  7/150) aus , der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm besser gehe als vor einem Jahr beim ersten Standortgespräch vom
  41. Oktober 201
  42. Er habe nun die Scheidung durchgemacht und sei in einer eigenen Wohnung. Er sei nun sehr beschäftigt mit dem Einrichten der Wohnung und mit dem Einrichten seine s neuen Leben s . Nach der Scheidung sei es ruhiger geworden in seinem Leben (S. 1 Ziff.  2). Er gehe regelmässig zu Dr.  Z.___ in die Therapie und nehme regelmässig Zypralex , was sich positiv auswirke. Die Betreuungsperson von der Spitex begleite ihn einmal in der Woche und komme in der Wohnung vorbei. Sie helfe ihm , alles zu koordinieren. Er se i noch wenig belastbar und brauch e jeweils sehr lange, um sich Strategien zur Lebensbewältigung zu Recht zu legen. Er sei gerade einmal in der Lage, seine Wohnung in Schwung zu halten. Kontakte habe er nicht viele. Dazu fehle ihm die Kraft (S. 1 f. Ziff.  3). Die psychiatrische Spitex helfe ihm, seinen Tag zu gestalten (S. 2 Ziff.  4). Die Abklärungsperson hielt abschliessend fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Beratung und Begleitung noch zu früh sei. Der Beschwerdeführer werde sich bei der Pro Infirmis im Herbst 2015 melden, um sich einen geschützten Arbeitsplatz zu organisieren. Es werde empfohlen, nach einjähriger stabil er Arbeit im geschützten Rahmen berufliche Mass nahmen erneut zu prüfen (S. 3 Ziff.  8). 4 . 4      Dr.  Z.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 2
  43. Mai 2015 ( Urk.  7/151) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.2): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von emotionalen Funk tionen (ICD-10 F43.23) - Status nach akuter polymorph psychotischer Störung im Herbst 2011 (ICD-10 F23.0) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-zwanghaften Zügen      Dr.  Z.___ führte aus, die Stimmung und Belastbarkeit des Beschwerdeführers hätten sich seit der letzten Berichterstattung leicht gebessert ( Ziff.  1.3). D ie letzte Kontrolle sei am 2
  44. Mai 2015 erfolgt ( Ziff.  3.1 ). Er sei bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht eingeschränkt ( Ziff.  2.3). Es bestehe kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensvor richtungen ( Ziff.  1.4). Da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht erwerbstätig sei, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit nicht sicher einschätzbar ( Ziff.  2.1). Zur Prognose führte Dr.  Z.___ aus, diese sei gleichbleibend, tendenziell habe eine Stabili sierung stattgefunden und in Teilbereichen seien Besserungstendenzen sicht bar ( Ziff.  3.3). 4 . 5      Am 26. Oktober 2015 erstattete die Abklärungsperson nach am
  45. Oktober 2015 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte r Abklärung vor Ort den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 7/158). Die Abklärung wurde im Beisein der Betreuerin von der Psych iatrie-Spitex durchgeführt. Die Abklärungsperson verwies hinsichtlich der Diagnosen auf den Bericht von Dr.  Z.___ vom 2
  46. Mai 2015 (S. 1 Mitte).      Die Abklärungsperson führte aus, laut Angaben des Beschwerdeführer s habe er nach der Scheidung und dem Verkauf der ehelichen Wohnung seit Juni 2014 mit Unterstützung durch die Betreuungsperson der Psychiatrie-Spitex eine Wohnung gesucht , und die Betreuungsperson habe ihm beim Umzug und beim Einrichten geholfen.      Er habe sich auch eine geregelte Tagesstruktur erarbeitet, die er recht gut einhalten könne, und das Ganze habe sich gut bewährt und e ingependelt. Er habe auch gute s oziale Net z e , die ihn tragen würden, und vor allem seine Schwester sei eine grosse Stütz e. Er habe sich ein gutes Umfeld aufbauen können und habe wieder Kontakt mit einem ehemaligen Bekannten, den er jetzt regelmässig pfle ge . Im kommenden Herbst sei jedoch ein Wiedereinstieg in einem geschützten Rahmen geplant. Er fühle sich aktuell noch oft müde und benötige daher viel Schlaf. Er sei jedoch froh, dass er seinen Haushalt jetzt im Griff habe (S. 2 Mitte).      Die Betreuungsperson der Psychiatrie -S pitex nehme während 1.5 Stunden pro Woche unterstützende Gespräche zur Stabilisierung und zur Bewältigung von Alltagsproblemen vor. Eine Anleitung beziehungsweise ein Coaching bei Haushaltsverrich tungen habe nicht stattgefunden (S. 3 Mitte).      Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerdeführer sei i n den sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen selbständig. Gemäss Arztbericht von Dr.  A.___ habe sich die Stimmung und Belastbarkeit seit der letzten Ber icht erstattung leicht gebessert (S. 4 Mitte ).      Unter dem Titel „ Hilfeleistungen, die da s selbständige Wohnen ermöglich en “ führte die Abklärungsperson zum Bereich Kochen aus, der Beschwerdeführer koche seit einiger Zeit wieder selber und benötige in diesem Bereich keinerl ei Anleitung oder Coaching mehr .      Auch im Bereich Putzen halte der Beschwerdeführer seine Woh nung regel mäs sig in Ordnung , und a uch die Wäsche erledige er selbständig (S. 5 oben).      Unter dem Titel „Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kon takten“ bestätigte die Abklärungsperson eine Selbständigkeit im Bereich Ein kaufen sowie bei der Wahrnehmung von Arzt- und Therapieterminen (S. 5 Mitte). Zum Bereich Freizeit/Kontakte führte die Abklärungsperson aus, seit dem der Beschwerdeführer die Wohnung eingerichtet habe, könne er auch wieder Bekannte bewirten , und er lade seine Schwester gelegentlich am Sonntag zum Essen ein. Er könne sich gut selber beschäftigen, höre gerne Musik , schreibe und lese auch gerne. Er wolle nochmals einen Roman in Angriff nehmen, da er sich schriftlich besser ausdrücken könne als mündlich. Er male zudem auch gerne. Den Führerschein habe er einmal gemacht, ver füge jedoch über kein eigenes Aut o.      Mit seiner Schwester stehe er in einem sehr e ngen Verhältnis. Sie telefonier e ein bis zweimal pro Woche mit ihm , und er könne sich mit ihr über die Familie (Problematik mit den Eltern und den beiden an deren Geschwistern) austauschen. A nsonsten bespreche man alle möglichen Dinge, und er könne sie auch zu Medikamenten befragen, da sie Apothekerin sei. Er habe auch vor, wieder Kontakt zu seinen näheren Verwandten aufzunehmen (S. 5 un ten).      Weiter wurde auch im Bereich a dministrative Belange/Post- und Bankge schäfte eine Selbständigkeit des Beschwerdeführers bestätigt (S. 6 oben).      Die Abklärungsperson verneinte unter dem Titel „ Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aus senwelt “ eine Isolation und ebenfalls einen Bedarf an dauernde r medizinis ch-pflegerischer Hilfe sowie an Überwachung (S. 6 Mitte).      Abschliessend führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin in allen sechs alltäglichen Alltagsbereichen selbständig. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung benötige er pro Woche noch eine Unter stützung von 1.5 Stunden in Form von unterstützenden Gesprächen mit der Betreuungsperson der Psychiatrie -S pitex . E in Coaching oder eine Anleitung, wie Hausarbeiten verrichtet werden müssten , beziehungsweise eine regel mässig e Unterstützung bei der Tag esstrukturierung sowie Hilfe für die Ermöglichung eines selbständigen Wohnens seien nicht mehr notwendig. Der Anspruch auf Hilflosigkeit leichten Grades sei somit nicht mehr ausgewiesen (S. 6 unten).
  47. 6      Der Abklärungsdienst führte in seiner Stellungnahme vom 3
  48. November 2015 ( Urk.  7/165 ) aus, zum Zeitpunkt der Abklärung habe ein aktueller Ver laufsbericht vorgelegen (Arztbericht vom 2
  49. Mai 2015). Diesem sei zu ent nehmen, dass die Stimmung und Belastbarkeit sich seit der letzten Berichter stattung leicht gebessert hätten. Auf diesen Bericht könne abgestellt werden. Die wöchentlichen Telefonate mit der Schwester könnten als üblicher Aus tausch im Sinne einer familiären Beziehung angesehen werden und seien folglich nicht im Sinne des IV-Gesetzes mit einer lebenspraktischen Beglei tung in Zusammenhang zu bringen (S. 1). Die Abklärungsperson führte abschliessend aus, es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im Bereich der lebenspraktischen Begleitung auf Dritthilfe angewie sen sei, jedoch sei de r Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche nicht mehr erfüllt (S. 2). 5 .      5 .1      Im Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung im Juni 2013 ( Urk.  7/113 und Urk.  7/118) war der Beschwerdeführer wegen seiner gesund heitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, alleine zu leben. Insbesondere musste ihm seine Ehefrau bei m Kochen helfen und es mussten ebenfalls Stützgespräche zur Festlegung der Tagesstruktur und eine Motivation zur Kontaktaufnahme vorgenommen werden . Es war dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der im Dezember 2012 durchgeführten Abklärung vor Ort betref fend Hilflosenentschädigung für Erwachsene noch nicht möglich, eine Tagesstruktur länger als ein bis zwei Tage durchzuhalten , und es wurde aus geführt, dass sich Verwahrlosungstendenzen bereits nach dieser kurzen Zeit zeigten . Infolgedessen wurde ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von über zwei Stunden pro Woche anerkannt (vgl. vorstehend E. 3). 5.2      Anlässlich der im Oktober 2015 vorgenommenen Abklärung vor Ort betref fend Hilflosenentschädigung für Erwachsene (vgl. vorstehend E. 4.5 ) zeigte sich diesbezüglich eine klare Verbesserung , und der Beschwerdeführer legte im Beisein der Betreuungsperson der Psychiatrie- Spitex seine nunmehr gere gelte Tagesstruktur dar. Diese Tagesstruktur hatte er mi t Hilfe der Betreu ungsperson der Psychiatrie- Spitex erarbeitet , und der Beschwerdeführer gab an , in den verschiedenen Bereichen weitgehend selbständig agieren zu kön nen.      So benötige er insbesondere die im Dezember 2012 noch notwendig gewe sene Anleitung beim Kochen nicht mehr und sei sogar in der Lage , regel mässig Gäste zu bewirten.      Dies e Ausführungen gehen einher mit der Aussage des behandelnden Psych ia ters Dr.  Z.___ vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4. 4 ), wonach der Beschwer de führer keine Dritthilfe zur Erledigung der alltäglichen Lebensvor richtungen benötige und bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht ein geschränkt sei . Bereits im September 2014 führte Dr.  Z.___ aus, dass die Fähigkeit zum Aufbau einer Struktur bestehe (vgl. vorstehend E.   4.1).      Diese Verbesserung geht auch aus den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Sta ndortgespräche vom Oktober 2014 und vom Juli 2015 her vor (vgl. vorstehend E. 4 .2 -3 ) . Im Oktober 2014 gab er an, er brauche hin sichtlich der Tagesstruktur und des Tagesablaufes durch die Psychiatrie- Spi tex Strukturierungshilfe, sei aber ansonsten in der Lage, seinen Tagesablauf zu planen und Termine einzuhalten. Im Juli 2015 führte er sodann aus, dass es ihm besser als beim letzten Standortgespräch vom Oktober 2014 gehe , und er mit der einmal wöchentlichen Unterstützung der Betreuungsperson von der Spitex in der Lage sei, seine Wohnung in Schwung zu halten.      Der Abklärungsbericht vom Oktober 2015, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde, ist vollständig, nachvoll ziehbar, plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbe richt vollumfänglich (vgl. vorstehend E. 1.5 ). Im Abklärungsb ericht vom Oktober 2015 sowie in der zusätzlichen Stellungnahme des Abklärungs dienstes vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.6 ) wurde schlüssig dar gelegt, weshalb der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Abklärungs person die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik (vgl. vorstehend E. 2.2) nichts.      In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin sind die wöchentlichen Telefonate mit der Schwester nicht als lebenspraktische Begleitung anzuse hen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort aus, er könne mit seiner Schwester alle s besprechen, so Alltags- und Familienprob leme. Hinsichtlich de s nachträglich eingereichten Schreibens der Schwester vom 1
  50. Januar 2016 und der darin enthaltenen Präzisierungen (vgl. Urk.  3) , was genau der Gesprächsinhalt sei , ist zu beachten, dass Gerichte praxisge mäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussa gen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).      Da sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.  Z.___ und dem Abklärungsbericht keine wesentlichen Abweichungen oder Unklarheiten über die Auswirkungen der vorliegenden Beschwerden ergeben haben, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, den RAD einzubeziehen (vgl. vor liegend E. 1.5). 5 .3      Nach dem Gesagten ist davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer nicht mehr in anspruchsbegründendem Ausmass hilfsbedürftig und zur Bewälti gung seines Alltags nicht mehr auf lebenspraktisch e Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per Januar 2016 aufgehoben hatte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  51. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  52. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  53. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00117 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

3. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Advokatin Graziella Salamone Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren

1971, meldete sich am 1 7. Februar 2009 unter Hinweis auf eine seit dem 2 5. August 2008 bestehende paranoide Per sönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.0)

bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zug, IV-Stelle Zug, sprach ihm mit Verfügungen vom 2 2. Februar 2011

bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab 1. August 2009 eine ganze Invalidenrente, bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juni bis 3 1. Juli 2010 eine halbe Rente zu (Urk. 7/55). 1.2

Am 7. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden ver si cherung zum Renten bezug (Urk. 7/57) und zum Bezug von Hilflo senent schädi gung (Urk. 7/58) an. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 bestä tigte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

erneut ab 1. August 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Invaliden rente und ab 1. November 2011 auf eine ganze Rente, wobei die Auszahlung aufgrund ver spätete r Anmeldung ab 1. Februar 2012 erfolgte (Urk. 7/ 107 und Urk. 7/ 109).

Nach am 2 7. Dezember 2012 erstattetem Abklärungsbericht für die Hilflo senentschädigung für Erwachsene (Urk. 7/104) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflo sigkeit leichten Grades ab 1. August 2012 zu (Urk. 7/113 und Urk. 7/118). 1.3

Nach Eingang ei nes am 2 0. November 2013 ausgefüllt en Revisions frage bo gens (Urk. 7/119) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 5. Juli 2015 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/154).

Sodann veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der Hilflosenentschädigung für Erwachsene, über welche am 2 6. Oktober 2015 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/158). Nach durch geführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/159; Urk. 7/160) hob di e IV Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 die bisher ausgerichtete Hilf losen entschädigung auf (Urk. 7/166 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 6. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführe r am 1 5. März 2016 zur Kenntnis geb racht (Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der per sönli chen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versiche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hin weisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens ver richtungen massge bend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Ver waltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständi ges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.4

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvor aus setzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbin dung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1.5

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vor nehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anfor de rungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver hältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchti gungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen auf alltägliche Lebens verrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl.

BGE 133 V 450 E. 11.1.1) . Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässi gen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebens praktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebe nen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwer defall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt

der lebenspraktischen Begleitung (BGE

133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt de s Intensivpflegezu schlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die Aufhe bung der Hilflosenentschädigung damit, dass keine Hilflosigkeit leichten Grades mehr vorliege. Der Beschwerd eführer sei gemäss Abklärungen vor Ort weiterhin in allen sechs alltäglichen Alltagsbereichen selbständig. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung benötige er pro Woche weiterhin unter stützende Gespräche in einem zeitlichen Rahmen von 1.5 Stunden. Ein Coaching oder eine Anleitung, wie Hausarbeiten verrichtet werden müssten, eine regelmässige Unterstützung damit eine Tagesstrukturierung ermöglicht würde oder Hil fe für ein selbständiges Wohnen seien nicht mehr notwendig. Auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 2 7. Mai 2015 könne abgestellt werden, und die Telefonate mit der Schwester seien inhalt lich als üblicher familiärer telefonischer Austausch zu wert en und nicht im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er benötige in der lebenspraktische n Begleitung nach wie vor Unterstützung. Auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 2 6. Oktober 2015 könne nicht abgestellt werden . So habe er Angaben zum behandelnden Psychiater sowie ergänzende Bemerkungen zur wöchentlichen Unterstützung durch seine Schwes ter gemacht. Keiner der b eiden sei von Seiten der Beschwerdegegnerin kontaktiert worden. Zudem hätte der Regionale Ärztli che Dienst (RAD) zu den Angaben im Abklärungsbericht Stellung nehmen müssen (S. 4 f. Ziff. 5-7). Aus der Bemerkung des Psychiaters, dass sich die Stimmung und Belastbarkeit leicht gebessert hätten, könnten keine Rück schlüsse auf die Notwendigkeit lebenspraktis cher Begleitung gezogen wer den . Aus dem beigelegten Schreiben seiner Schwester vom 1 2. Januar 2016 gehe hervor, dass er auch auf ihre Unterstützung angewiesen sei im Zusam menhang mit dem Kochen und dem Haushalt sowie bezüglich Ver richtungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sowie bei der Tages strukturierung und der

Alltagsbewältigung. Er benötige daher lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stunden pro Woche (S. 5 ff. Ziff. 9-12) 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilf losenentschädigung . 3.

Die mit Verfügung vom 1 1. Juni 2013 (Urk. 7/113 und Urk. 7/118) zuge spro chene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades basierte auf dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachse ne vom 2 7. Dezember 2012 (Urk. 7/104).

Nach am 2 1. Dezember 2012 im Beisein der Ehefrau des Beschwerdeführers durchgeführter Abklärung vor Ort führte die Abklärungsperson aus, gemäss den medizinischen Angaben des RAD vom 1 8. September 2012 bestehe beim Beschwerdeführer als Diagnose eine Anpassungsstörung mit emotionaler Beteiligung bei akuter polymorpher psychotischer Störung im Herbst 2011 (S.

1 Mitte).

Laut Anga ben des Beschwerdeführers habe er im Sommer 2011 einen derar tig starken Krankheitsausbruch erlitten, dass es sich für ihn angefühlt habe, als ob die Welt zusammenbreche. Es komme nur sehr langsam zu einer Besserung. Es fänden alle zwei Wochen Sitzungen bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt und er werde aus serdem homöopathisch behandelt (S. 1 unten). Er benötige im Alltag viel Unter stützung (S. 2 oben). Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerde führer sei in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig (S. 2 f.).

Zur Frage, ob die versicherte Person wegen der gesundheitlichen Beein trächti gung dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, führte die Abklärungsperson aus, sowohl der Beschwerde führer als auch seine Ehefrau seien sich einig, dass er im Moment nicht ohne Hilfe allein leben könnte.

Wichtig sei en die Vorgabe einer Tagesstruktur und die Motivation, diese durch zuhalten. Der Einbezug in die alltäglichen Tätigkeiten (vor allem das Kochen) sei ein wesentlicher Bestandteil dieses Vorgehens. Motivation für Bewegung im Freien und Aufnahme von Kontakten seien unbedingt notwen dig.

Z wei - bis dreimal wöchentlich stattfindende stützende Gespräche seien unumgänglich. Problematisch sei, dass er nur schlecht mit dem Alleinsein umgehen könne. Ein bis zwei Tage könne er durch h alten und die Tages struktur beibehalten. Danach zerfalle das Modell. Er drohe zu „ versumpfen “ . Die Verwahrlosungstendenzen zeigten sich bereits nach dieser kurzen Zeit (S.

3 Mitte).

Unter dem Titel „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ führte die Abklärungsperson im Bereich Kochen aus, der Beschwerdeführer fühle sich auch mit einfachen Menüs überfordert. Damit er wieder in die Betätigung finde, koche seine Frau mit ihm zusammen täglich eine Mahlzeit. Dies sei für ihn so anstrengend, dass er nach dem Essen eine längere Pause benötige, bis er die Küche in Ordnung bringen kön ne. Er könne sich nicht mehr an die früher automatisierten Abläufe erinnern und fühle sich unsicher und antriebslos. An einem Wochentag müsse er mittags sein Essen selbst aufwärmen oder eine einfache Mahlzeit zubereiten, was ihn bis an den Rand seiner Möglichkeiten fordere. Die Abklärungsperson rechnete hierfür einen Zeitaufwand von 7 x 15 Minuten entsprechend 105 Minuten pro Woche an (S. 3 unten) .

Ebenfalls rechnete sie dem Beschwerdeführer für zwei bis dreimal pro Woche stattfindende Stützgespräche, Gespräche zur Festlegung der Tagesstruktur, zur Motivation und Kontaktaufnahme 37.5 Minuten pro Woche an (S. 4 oben).

Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte benötige regel mässige lebenspraktische Begleitung von über zwei Stunden pro Woche. Es bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades seit August 201 2. Der Beschwerdeführer denke, dass er sich jetzt in einer Phase der Besserung befinde und hoffe auf weitere Fortschritte. Deshalb sei die Revision bereits im Januar 2014 anzusetzen (S. 4 unten). 4.

4.1

Im Rahmen der im November 2013 eingeleiteten Revision (Urk. 7/119) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 3. September 2014 (Urk. 7/135) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von emotionalen Funk tionen (ICD-10 F43.23) - Status nach akuter polymorph psychotischer Störung im Herbst 2011 (ICD-10 F23.0) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-zwanghaften Zügen

Dr. Z.___ fü hrte aus, dieser Bericht ersetz e den Bericht vom 2 3. August 2014 (Urk. 7/131) und sei berichtigt (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. Juni 2014 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle habe am 1 2. August 2014 stattgefunden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei bewusst seins klar, wach und allseits orientiert. Im Kontakt sei er freundlich, zuge wandt und auskunftsbereit. Er widme sich oftmals zu stark Details und könne einen klaren vorgeplanten Ablauf nicht ohne Unterstützung entwerfen und verfolgen. Teilweise bestehe unter Anleitung eine sehr gute Entscheidungs fähigkeit und Handlungsumsetzung. Insgesamt sei der Beschwerdeführer auf eine strukturgebende Unterstützung angewiesen, auch im Gespräch (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Immoblien buchhalter

bestehe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit dem 2 3. August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Er sei durch einen Konzentrationsmangel und durch eine zu geringe Belastbarkeit, Aus dauer und Planungsfähigkeit sowie Handlungsumsetzung eingeschränkt. Es bestehe die Fähigkeit zum Aufbau einer Struktur . Dr. Z.___ führte aus, eine ange passte Tätigkeit in einem schützenden, betreuten Rahmen könne zu etwa 60

bis 80 % ausgeübt werden, wobei eine Leistung von 50 % angenommen wer den könne (Ziff. 1.7). 4 . 2

Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2014 (Urk. 7/134) über das gleichentags durchgeführte Standortgespräch aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Moment sehr belastet, da die Scheidung im November 2014 mit Gerichtsverhandlung bevorstehe und er die Eigentumswohnung verkaufen werde. Es gehe ihm besser, weil er mit diesen alten Themen am Aufräumen sei

(S. 2 Ziff. 2). Er sei durch die regel mässige Einnahme der Medikamente ruhiger und strukturierter. Die Schei dung und der Tod des Schwiegervaters setz t e n ihm zu .

Er gehe einmal pro Woche in die Psychotherapie, und die psychiatrische Spitex betreue ihn ein mal in der Woche . Im Moment sei er nicht in der Lage, noch etwas in Rich tung Beruf zu machen (S. 2 Ziff. 3). Er habe g ute Beziehungen zu seinen Geschwistern. Mit seinen Eltern werde er aufgrund der belasteten Kindheit nicht mehr Kontakt haben wollen. Hinsichtlich der Tagesstruktur und des Tagesablaufes brauche er

Strukturierungshilfe

durch die psychiatrische Spitex . Ansonsten sei er in der Lage, seinen Tagesablauf zu planen und Ter mine einzuhalten (S. 3 Ziff. 4). Die Abklärungsperson führte aus, zum jetzi gen Zeitpunkt sei es noch etwas zu früh, eine eingliederungsorie ntierte Revi sion durchzuführen (S. 3 Ziff. 8). 4 . 3

Die Abklärungsperson der IV-Stelle führte nach am 1 3. Juli 2015 durch ge führ tem Standortgespräch in ihrem gleichentags verfass t en Bericht (Urk. 7/150) aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es ihm besser gehe als vor einem Jahr beim ersten Standortgespräch vom 9. Oktober 201 4. Er habe nun die Scheidung durchgemacht und sei in einer eigenen Wohnung. Er sei nun sehr beschäftigt mit dem Einrichten der Wohnung und mit dem Einrichten seine s neuen Leben s . Nach der Scheidung sei es ruhiger geworden in seinem Leben (S. 1 Ziff. 2). Er gehe regelmässig zu Dr. Z.___ in die Therapie und nehme regelmässig Zypralex, was sich positiv auswirke. Die Betreuungsperson von der Spitex begleite ihn einmal in der Woche und komme in der Wohnung vorbei. Sie helfe ihm, alles zu koordinieren. Er se i noch wenig belastbar und brauch e jeweils sehr lange, um sich Strategien zur Lebensbewältigung zu Recht zu legen. Er sei gerade einmal in der Lage, seine Wohnung in Schwung zu halten. Kontakte habe er nicht viele. Dazu fehle ihm die Kraft (S. 1 f. Ziff. 3). Die psychiatrische Spitex helfe ihm, seinen Tag zu gestalten (S. 2 Ziff. 4). Die Abklärungsperson hielt abschliessend fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Beratung und Begleitung noch zu früh sei. Der Beschwerdeführer werde sich bei der Pro Infirmis im Herbst 2015 melden, um sich einen geschützten Arbeitsplatz zu organisieren. Es werde empfohlen, nach einjähriger stabil er Arbeit im geschützten Rahmen berufliche Mass nahmen erneut zu prüfen (S. 3 Ziff. 8). 4 . 4

Dr. Z.___ stellte in seinem Verlaufsbericht vom 2 7. Mai 2015 (Urk. 7/151) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von emotionalen Funk tionen (ICD-10 F43.23) - Status nach akuter polymorph psychotischer Störung im Herbst 2011 (ICD-10 F23.0) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-zwanghaften Zügen

Dr. Z.___ führte aus, die Stimmung und Belastbarkeit des Beschwerdeführers hätten sich seit der letzten Berichterstattung leicht gebessert (Ziff. 1.3). D ie letzte Kontrolle sei am 2 1. Mai 2015 erfolgt (Ziff. 3.1).

Er sei bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht eingeschränkt (Ziff. 2.3). Es bestehe kein Bedarf an Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensvor richtungen (Ziff. 1.4). Da der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht erwerbstätig sei, sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit nicht sicher einschätzbar (Ziff. 2.1). Zur Prognose führte Dr. Z.___ aus, diese sei gleichbleibend, tendenziell habe eine Stabili sierung stattgefunden und in Teilbereichen seien Besserungstendenzen sicht bar (Ziff. 3.3). 4 . 5

Am 26. Oktober 2015 erstattete die Abklärungsperson nach am

12. Oktober 2015 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte r Abklärung vor Ort den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 7/158). Die Abklärung wurde im Beisein der Betreuerin

von der Psych iatrie-Spitex durchgeführt. Die Abklärungsperson verwies hinsichtlich der Diagnosen auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 2 7. Mai 2015 (S. 1 Mitte).

Die Abklärungsperson führte aus, laut Angaben des Beschwerdeführer s habe er nach der Scheidung und dem Verkauf der ehelichen Wohnung seit Juni 2014 mit Unterstützung durch die Betreuungsperson der Psychiatrie-Spitex eine Wohnung gesucht, und die Betreuungsperson habe ihm beim Umzug und beim Einrichten geholfen.

Er habe sich auch eine geregelte Tagesstruktur erarbeitet, die er recht gut einhalten könne, und das Ganze habe sich gut bewährt und e ingependelt. Er habe auch gute s oziale Net z e, die ihn tragen würden, und vor allem seine Schwester sei eine grosse Stütz e.

Er habe sich ein gutes Umfeld aufbauen können und habe wieder Kontakt mit einem ehemaligen Bekannten, den er jetzt regelmässig pfle ge . Im kommenden Herbst sei jedoch ein Wiedereinstieg in einem geschützten Rahmen geplant. Er fühle sich aktuell noch oft müde und benötige daher viel Schlaf. Er sei jedoch froh, dass er seinen Haushalt jetzt im Griff habe (S. 2 Mitte).

Die Betreuungsperson der Psychiatrie -S pitex nehme während 1.5 Stunden pro Woche unterstützende Gespräche zur Stabilisierung und zur Bewältigung von Alltagsproblemen vor. Eine Anleitung beziehungsweise ein Coaching bei Haushaltsverrich tungen habe nicht stattgefunden (S. 3 Mitte).

Die Abklärungsperson führte aus, der Beschwerdeführer sei i n den sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen selbständig. Gemäss Arztbericht von Dr. A.___ habe sich die Stimmung und Belastbarkeit seit der letzten Ber icht erstattung leicht gebessert (S. 4 Mitte).

Unter dem Titel

„ Hilfeleistungen, die da s selbständige Wohnen ermöglich en “ führte die Abklärungsperson zum Bereich Kochen aus, der Beschwerdeführer koche seit einiger Zeit wieder selber und benötige in diesem Bereich keinerl ei Anleitung oder Coaching mehr .

Auch im Bereich Putzen halte der Beschwerdeführer seine Woh nung regel mäs sig in Ordnung, und a uch die Wäsche erledige er selbständig (S. 5 oben).

Unter dem Titel „Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kon takten“ bestätigte die Abklärungsperson eine Selbständigkeit im Bereich Ein kaufen sowie bei der Wahrnehmung von Arzt- und Therapieterminen

(S. 5 Mitte). Zum Bereich Freizeit/Kontakte führte die Abklärungsperson aus, seit dem der Beschwerdeführer die Wohnung eingerichtet habe, könne er auch wieder Bekannte bewirten, und er lade seine Schwester gelegentlich am Sonntag zum Essen ein. Er könne sich gut selber beschäftigen, höre gerne Musik, schreibe und lese auch gerne. Er wolle nochmals einen Roman in Angriff nehmen, da er sich schriftlich besser ausdrücken könne als mündlich. Er male zudem auch gerne. Den Führerschein habe er einmal gemacht, ver füge jedoch über kein eigenes Aut o.

Mit seiner Schwester stehe er in einem sehr e ngen Verhältnis. Sie telefonier e ein bis zweimal pro Woche mit ihm, und er könne sich mit ihr über die Familie (Problematik mit den Eltern und den beiden an deren Geschwistern) austauschen. A nsonsten bespreche man alle möglichen Dinge, und er könne sie auch zu Medikamenten befragen, da sie Apothekerin sei. Er habe auch vor, wieder Kontakt zu seinen näheren Verwandten aufzunehmen (S. 5 un ten).

Weiter wurde auch im Bereich a dministrative Belange/Post- und Bankge schäfte eine Selbständigkeit des Beschwerdeführers bestätigt (S. 6 oben).

Die Abklärungsperson verneinte unter dem Titel „ Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aus senwelt “

eine Isolation und ebenfalls einen Bedarf an dauernde r medizinis ch-pflegerischer Hilfe sowie an Überwachung (S. 6 Mitte).

Abschliessend führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin in allen sechs alltäglichen Alltagsbereichen selbständig. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung benötige er pro Woche noch eine Unter stützung von 1.5 Stunden in Form von unterstützenden Gesprächen mit der Betreuungsperson der Psychiatrie -S pitex . E in Coaching oder eine Anleitung, wie Hausarbeiten verrichtet werden müssten, beziehungsweise eine regel mässig e Unterstützung bei der Tag esstrukturierung sowie Hilfe für die Ermöglichung eines selbständigen Wohnens seien nicht mehr notwendig. Der Anspruch auf Hilflosigkeit leichten Grades sei somit nicht mehr ausgewiesen (S. 6 unten). 4. 6

Der Abklärungsdienst führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. November 2015 (Urk. 7/165) aus, zum Zeitpunkt der Abklärung habe ein aktueller Ver laufsbericht vorgelegen (Arztbericht vom 2 7. Mai 2015). Diesem sei zu ent nehmen, dass die Stimmung und Belastbarkeit sich seit der letzten Berichter stattung leicht gebessert hätten. Auf diesen Bericht könne abgestellt werden. Die wöchentlichen Telefonate mit der Schwester könnten als üblicher Aus tausch im Sinne einer familiären Beziehung angesehen werden und seien folglich nicht im Sinne des IV-Gesetzes mit einer lebenspraktischen Beglei tung in Zusammenhang zu bringen (S. 1). Die Abklärungsperson führte abschliessend aus, es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im Bereich der lebenspraktischen Begleitung auf Dritthilfe angewie sen sei, jedoch sei de r Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche nicht mehr erfüllt (S. 2). 5 .

5 .1

Im Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung im Juni 2013 (Urk. 7/113 und Urk. 7/118)

war der Beschwerdeführer wegen seiner gesund heitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, alleine zu leben. Insbesondere musste ihm seine Ehefrau bei m Kochen helfen und es mussten ebenfalls Stützgespräche zur Festlegung der Tagesstruktur und eine Motivation zur Kontaktaufnahme vorgenommen werden . Es war dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der im Dezember 2012 durchgeführten Abklärung vor Ort betref fend Hilflosenentschädigung für Erwachsene noch nicht möglich, eine Tagesstruktur länger als ein bis zwei Tage durchzuhalten, und es wurde aus geführt, dass sich Verwahrlosungstendenzen bereits nach dieser kurzen Zeit zeigten . Infolgedessen wurde ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von über zwei Stunden pro Woche anerkannt (vgl. vorstehend E. 3). 5.2

Anlässlich der im Oktober 2015 vorgenommenen Abklärung vor Ort betref fend Hilflosenentschädigung für Erwachsene (vgl. vorstehend E. 4.5) zeigte sich diesbezüglich eine klare Verbesserung, und der Beschwerdeführer legte im Beisein der Betreuungsperson der Psychiatrie- Spitex seine nunmehr gere gelte Tagesstruktur dar. Diese Tagesstruktur hatte er mi t Hilfe der Betreu ungsperson der Psychiatrie- Spitex erarbeitet, und der Beschwerdeführer gab an, in den verschiedenen Bereichen weitgehend selbständig agieren zu kön nen.

So benötige er insbesondere die im Dezember 2012 noch notwendig gewe sene Anleitung beim Kochen nicht mehr und sei sogar in der Lage,

regel mässig Gäste zu bewirten.

Dies e Ausführungen gehen einher mit der Aussage des behandelnden Psych ia ters Dr. Z.___ vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4. 4), wonach der Beschwer de führer keine Dritthilfe zur Erledigung der alltäglichen Lebensvor richtungen

benötige und bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht ein geschränkt sei . Bereits im September 2014 führte Dr. Z.___ aus, dass die Fähigkeit zum Aufbau einer Struktur bestehe (vgl. vorstehend E.

4.1).

Diese Verbesserung geht auch aus den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Sta ndortgespräche vom Oktober 2014 und vom Juli 2015 her vor (vgl. vorstehend E. 4 .2 -3) . Im Oktober 2014 gab er an, er brauche hin sichtlich der Tagesstruktur und des Tagesablaufes durch die Psychiatrie- Spi tex Strukturierungshilfe, sei aber ansonsten in der Lage, seinen Tagesablauf zu planen und Termine einzuhalten. Im Juli 2015 führte er sodann aus, dass es ihm besser als beim letzten Standortgespräch vom Oktober 2014 gehe, und er mit der einmal wöchentlichen Unterstützung der Betreuungsperson von der Spitex in der Lage sei, seine Wohnung in Schwung zu halten.

Der Abklärungsbericht vom Oktober 2015, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde, ist vollständig, nachvoll ziehbar, plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbe richt vollumfänglich (vgl. vorstehend E. 1.5). Im Abklärungsb ericht vom Oktober 2015 sowie in der zusätzlichen Stellungnahme des Abklärungs dienstes vom November 2015

(vgl. vorstehend E. 4.6) wurde schlüssig dar gelegt, weshalb der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Abklärungs person die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik (vgl. vorstehend E. 2.2) nichts.

In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin sind die wöchentlichen Telefonate mit der Schwester nicht als lebenspraktische Begleitung anzuse hen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort aus, er könne mit seiner Schwester alle s besprechen, so Alltags- und Familienprob leme. Hinsichtlich de s nachträglich eingereichten Schreibens der Schwester vom 1 2. Januar 2016 und der darin enthaltenen Präzisierungen (vgl. Urk. 3), was genau der Gesprächsinhalt sei, ist zu beachten, dass Gerichte praxisge mäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussa gen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Da sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ und dem Abklärungsbericht keine wesentlichen Abweichungen oder Unklarheiten über die Auswirkungen der vorliegenden Beschwerden ergeben haben, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, den RAD einzubeziehen (vgl. vor liegend E. 1.5). 5 .3

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in anspruchsbegründendem Ausmass hilfsbedürftig und zur Bewälti gung seines Alltags nicht mehr auf lebenspraktisch e Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per Januar 2016 aufgehoben hatte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan