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IV.2016.00116

Bejahung des Ausschlussgrundes der Aggravation, Verzicht auf Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den massgeblichen Standardindikatoren gemäss der Rechtsprechung (BGE 141 V 281); Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-07-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974, war letztmals vom 1 0. Januar bis 2 7. Mai 2011 im Rahmen eines Temporär- beziehungsweise Personal verleih ar beitsverhältnisses bei der Y.___ AG, Z.___ , als Bauarbeiter (Urk.

7/6 S. 2, Urk. 7/61/2, Urk. 7/61/4) erwerbs tätig, als er sich am 5. März 2014 unter Hinweis auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störung , auf psy chische Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanz gebrauch

und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/4 Ziff. 6.2 ). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versi cherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 0. April 2015; Urk.

7/47/3-42) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 21.

Mai 2015 (Urk. 7/54 ) die Verneinung seiner Ansprüche auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht, worauf der Versicherte die IV-Stelle a m 2 3. September 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vor b escheidverfahren ersuchte ( Urk. 7/72). M it Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 7/75 = Urk. 2 /1 ) verneinte die IV-Stelle die Ansprüche des Versicherten auf ein e Rente und auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 8.

Dezemb er 2015 (Urk.

7/77 = Urk. 2/2) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unent geltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren ab. 2.

Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2016 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde n gegen die Ver fü gung en der IV-Stelle vom 4. Dezember 2015 (Urk. 2 /1 ) und vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 2/2) und beantragte , diese sei en aufzuhe ben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ein e Invalidenrente und berufliche Mass nahmen auszurichten sowie für das Vorbescheidverfahren einen unentgeltli chen Rechtsvertreter zu bestellen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde n . Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2016 ( Urk.

8) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 11) nahm der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerdeantwort Stellung, wovon der Beschwerdegegnerin am 1 6. Juni 2016 ( Urk.

12) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

1.3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE

130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versi che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe be ziehungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumut barkeits prüfung bei mate rieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und ver gleich baren psycho so ma tischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dard indikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungs raster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikato ren wie auch bei deren - rechtlich gebo tener

Anwendung im Ein zel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invali ditäts bemessung bei psy cho somatischen Leiden die gesetzgeberischen An ordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbe grün den den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen An spruchs grundlage im Einzel fall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete ver sicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Stör ungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1.3.3

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konver si onsstörungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidi sierenden Wirkung einer Cancer- related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen). 1.4

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depre s sion im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen ; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2 ).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkr ankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4.

De zem ber 2015 (Urk. 2 /1 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente nicht ausgewiesen seien (S.

2 ; vgl. auch Urk.

6 ). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass der Sachverhalt nicht rechts genügend abgeklärt worden sei. Gestützt auf das von der Beschwerde gegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 2 0. April 2015 sei vielmehr von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungs ange passte Tätigkeiten von 30 % auszugehen. Diese Einschränkung der Arbeits fä higkeit sei nicht durch eine Aggravation zu erklären . Da der Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei, und da die angefochtene Verfügung kei nen Lohnvergleich enthalte, sei diese offensichtlich unbegündet , weshalb die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente ausgewiesen seien ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Im Folgenden ist die für die Invaliditätsbemessung massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Rheumatologie (nachfolgend: A.___ ) , stellten in ihrem Bericht vom 8. April 2014 ( Urk. 7/9/5-8) die folgenden , die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen ( Ziff. 1.1 ) : - Periarthropathia

coxae rechts, ohne degenerative Veränderungen in der Hüfte rechts, bei ausgeprägten myofaszialen Befunden betont gluteal und entlang des Tractus

iliotibialis rechts - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, mit klinisch nur gering fügi gen myofaszialen Befunden , bei ausgeweiteten Schmerzen, bei einer Bildgebung ohne relevante Pathologie: - MRI vom 2 2. Juli 2011: kein Anhaltspunkt für Spondylarthropathie oder signifikante degenerative

Veränderungen - MRI vom 1 2. Juli 2013: Diskusprotrusion auf Höhe C 5/6 ohne Kompres sion neuronaler Strukturen - Skelettszint i grafie vom 2 4. Juli 2013: Keine systemische rheuma tische Erkrankung - Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (Differentialdiagnosen: anhaltende somatoforme Schmerz - störung, Depression mit somatischem Syndrom ) bei: - panvertebralen und periarthropathischen Schmerzen - Status nach

Polytoxikomanie mit

Opiatsubstitution - bei mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung - Polytoxikomanie mit/bei: - Status nach Abusus von Heroin, Kokain, Aethyl , Cannabis, Benzo diaze pin - Status nach Methadon- und Diaphin -Programmteilnahme 2009 - aktuell Subutex -Programm, regelmässiger Cannabiskonsum - d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Aus rheumatologischer Sicht besteh e primär eine Periarthropathia

coxae rechts , bei einer Verkürzung des Musculus

piriformis und der Hüftmuskulatur. Daneben bestünden panvertebrale Schmerzen ohne Hinweise für

eine spondylogene , radikuläre oder entzündliche Symptomatik. K li nisch seien am Rücken nur

dis krete Befunde

zu erheben , weshalb ein somatoformes Bild oder eine andere zentrale Schmerzverarbeitungsstörung

ursächli ch weit im Vordergrund stehe . Infolge der psyc hiatrischen Komorbidität und des Opiatkonsums sei die Schmerz ver arbeitungsstörung

weitgehend

gefestigt und schränk e die thera peu tische Beeinflussbarkeit erheblich ein ( Ziff. 1.4) .

Der Beschwerdeführer habe seit 201 1 nicht mehr gearbeitet . Bei der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Kranführer auf einer Baustelle handle es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit . Unter Berücksichtigung der aktuell aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbaren Beschwerden bestehe für diese Tätigkeit gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Bei optimalen rehabili tativen Massnahmen könn e mittelfristig eine Verbesserung der Hüft- und Rücken beschwerden erreicht werden. Zusätzlich seien die psychischen Komorbi ditäten zu berücksichtigen ( Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___

erwähnten in ihrem Bericht vom 1 5. Mai 2014 (Eingang bei Beschwerdegegnerin; Urk. 7/12) , dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 0. Januar bis 6. März 2014 hospitalisiert gewesen sei ( Ziff. 1.3) , und stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen ( Ziff. 1.1): - p sychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: - Abhängigkeitssyndrom (Heroin-, Kokain-, Aethyl -, Cannabis-, Benzo di azepin konsum ), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy cho tischen Symptomen - Status nach Methadon- und Diaphin -Programm 2009 - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung

Bei Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer die Symptome einer schweren depressiven Episode mit Gedankenkreisen bis -drängen, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Angst bis P anik gezeigt. Er habe die Schmerzen auf ein Ereignis vom 3 0. Mai 2011 ( Ziff. 1.5), bei welchem ihm ein Polizist bei der Festna hme, als er am Boden gelegen habe, mit dem Knie in den Rücken gedrückt habe, zurückgeführt und habe angegeben, seit diesem Ereignis unter Schmerzen zu leide n und einen Rollstuhl zu benötigen ( Ziff. 1.4) . In Bezug auf das Ereignis vom 3 0. Mai 2011 sei er der paranoiden Überzeugung gewesen , dass der Poli zist, welcher ihn damals festgenommen habe, die gesamte Stadtpolizei C.___

sowie die Ärzte , welche ihn über die letzten Jahre untersucht hätten, unter einer Decke stecken würden und absichtlich falsche Befunde über seinen Unfall ange geben hätten . Auch habe er übersinnliche und magische Vor stellungen über seinen Körper angegeben und eine hypersensitive Körper wahrnehmung gezeigt ( Ziff. 1.5) . In der Zeit vom 3 0. Januar bis 6. März 201 4 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kran führer bestanden ( Ziff. 1.6).

3.4

Die Ärzte des D.___

stellten mit Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/17) die folgenden Diagnosen (S. 1 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, seit Juni 2011 - thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy cho tischen Symptomen - Periarthropathia

coxae rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Polytoxikomanie - Status nach Heroin-, Kokain-, Aethyl

- und Benzodiazepineabusus - Status nach Methadon-, Diaphin

- und Subutex -Programm - regelmässiger Cannabiskonsum - Lichen ruber

planus

Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben bis zum 3 0. Mai 2011, als er anlässlich einer Verhaftung durch einen Polizisten von diesem mit dem Knie auf dem Rücken am Boden fixiert worden sei, schmerz- und beschwerdefrei gewesen. Gemäss den Angaben des Hausarztes habe er auf Grund der Schmer zen zunächst ein schleppendes Gangbild gezeigt , im weiteren Verlauf einen Stock und ungefähr ab Oktober 2012 einen Rollstuhl benützt. Eine Indikation für die Benützung des Rollstuhls, welcher ihm von der Spitex zur Verfügung gestellt worden sei, bestehe nicht (S. 2). Eine stationäre Behandlung in der Kli nik B.___ vom 3 0. Januar bis 6. März 2014 habe zu keiner substan tielle n Besserung der psychischen Situation geführt und eine Dekondi tionierung vom Rollstuhl s e i während der Hospitalisation

nicht gelungen. Der Beschwer deführer sei formalgedanklich auf sein S chmerzerleben eingeschränkt. Inhaltlich vertrete er die stark überwertige Idee beziehungsweise die wahnhafte Überzeu gung, dass der Schlag auf den Rücken (durch den Polizisten am 3 0. Mai 2011) bei ihm eine Asy m metrie des Beckens und eine Beinlängenverkürzung verur sacht habe, und dass d i esbezüglich ein ärztliches Komplott vorliege. In Bezug auf den Drogenkonsum bestehe, abgesehen vom Cannabiskonsum, Stabi lität (S.

3). Therapeutisch seien Massnahmen zur körperlichen Aktivierung, eine Dekon ditionierung vom Rollstuhl und eine Stockentwöhnung angezeigt. Ab 29.

August 2013 bis heute habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit ) als Kranführer und als Bauarbeiter bestanden (S.

4). 3.5

Die Ärzte des E.___ , Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie , Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 0. April 2015 ( Urk. 7/47/3-42), dass sie den Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. bis 8. Januar 2015 ambulant fach ärztlich untersucht hätten (S. 1) , und stellten die folgenden Diagnosen (S.

35 f. ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - dissoziative Bewegungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom - psychologische Faktoren, die körperliche Störungen bewirken - Alkoholabhängigkeit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Gynäkomastie rechtsbetont - chronische Bronchitis bei andauerndem Nikotinabusus - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathia

coxae -Syndrom rechts - Periarthropathia

genus rechts - Fasci t is

plantaris rechts - Vitamin D-Mangel - Gangstörung - Status nach Opiat- und Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Analgetika und Cannabis - Hypercholesterinämie

Anlässlich der internistischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Beschwer de führer, wenn er sich unbeobachtet gefühlt habe, sich problemlos vom Roll stuhl habe erheben und zielstrebig einige Schritte habe gehen können, ohne sich mit der Hand abzustützen. Als er sich wiederum beobachtet gefühlt habe, sei es zu einem zittrigen, unsicheren Gang mit Abstützen an der Pritsche und am Rollstuhl gekommen, weshalb ein geradezu demonstratives Unsicherheits gefühl beziehungsweise eine demonstrative Schwäche offensichtlich seien (S.

36). Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, mit den Füssen den Roll stuhl anzutreiben. Sämtliche bisherigen somatischen Abklärungen hätten keine Hinweise auf ein soma tisches Leiden ergeben (S. 32). Aus neurologischer Sicht lasse sich das ausgedehnte Schmerzsyndrom von Kopf bis Fuss nicht erklären (S. 25). Der regelmässige Gebrauch eines Rollstuhls sei kontraindiziert und könnte sogar schädlich sein (S. 26).

In psychiatrischer Hinsicht seie n keine Hinweise auf Zwänge, Phobien, wahn haft anmutende Gedanken, Sinnestäuschungen oder Störungen des Ich-Erlebens vorhanden (S. 25). In Bezug auf Drogen sei der Beschwerdeführer gegenwärtig abstinent (S. 32). Auf Grund eines erhöhten CDT-Werts sei indes von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (S. 33). Auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und dessen Verhalten sei von einem dissoziativen Geschehen auszugehen (S. 37). Eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren könne nicht diagnostiziert werden , da dafür ein physiologischer Prozess oder eine körperliche Störung vorauszusetzen seien, und da b eim Beschwerdeführer weder ein entsprechender physiologischer Pro zess noch eine entsprechende körperliche Störung bestünden. Es sei daher von Faktoren, welche körperliche Störungen bewirken, auszugehen (S. 33). Daneben bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (S.

37).

Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter, bei welcher es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit handle, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten (S. 37 f.). Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung einer adaptierten, si tzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten (S. 38). Die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei aus psychischen Gründen, auf Grund des depressiven Leidens, des subjektiven Schmerzerlebens, der dissoziativen Störung sowie auf Grund einer gewissen psychischen Verlangsamung infolge einer analgetischen Behandlung mit Tramadol eingeschränkt (S. 38). Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe seit dem mutmasslichen Übergriff durch die Polizei vom 2 8. Mai 2011 (S. 39). 3.6

Die Ärzte der Klinik B.___ nahmen mit Bericht vom 2 1. Juli 2015 ( Urk. 7/65) ergänzend zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30.

Januar bis 6. März 2014 ( Ziff. 3.3) Stellung und erwähnten, dass der Beschwer deführer selbstständig aus dem Rollstuhl aufstehen und wenige Schritte stark beeinträchtigt und aggraviert gehen könne ( Ziff. 4). Während der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer einen Rollstuhl benützt. Auf Grund der Einnahme einer hohen Dosis Tramal sei eine Psychotherapie nicht möglich gewesen ( Ziff. 8). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten sind unterschiedliche psychiatrische Diagno se stellungen zu entnehmen. Während die Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2014 (vorstehend E. 3.2 ) in psychischer Hinsicht neben der Diag nose einer

d epressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , die Ver dachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren stellten und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung als Differential diagnose aufführten, diagnostizierten die Ärzte der Klinik B.___ in ihren Berichten vom 1 5. Mai 2014 (vorstehend E. 3.3 ) und vom 21.

Juli 2015 (vorstehend E. 3.6 ) unter Anderem eine anhaltende somatoforme Schmerz stö rung und eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen . Damit übereinstimmend massen die Ärzte des D.___

in ihrem Bericht vom 2. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4 ) auf der psychischen Ebene einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung und einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen , Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bei. Demge genüber massen die Ärzte des E.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 ( vorstehend E. 3.5 )

neben der Alkohol abhängigkeit den Diagnosen einer dissozi ative n Bewegungsstörung , einer rezi di vierende n depressive n Störung, gegen wärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom , und von psychologische n Faktoren, die körperliche Störungen bewirken , Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit bei. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie indes dem von ihnen festgestellten chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom bei. Die Diagnose einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren , schlossen sie aus, da die dafür erfor derlichen diagnostischen Kriterien eines physiologischen Prozess es

beziehungs weise eine r körperliche n Störung nicht erfüllt seien. 4.2

4.2.1

Gemäss der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) ist im Rahmen der Rechts anwendung dem diagnoseinhärenten Schweregrad einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) Rechnung zu tragen. Für die Diagnose dieses Leidens muss ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliegen , der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperli che Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Weltgesundheits organisa tion, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. , Bern 2014, Ziff. F45.4 S. 233). Im Gegensatz zu anderen psycho somatischen, beispielsweise dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diagnose einer somato formen Schmerz störung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltags funktionen

beispiel weise im Sinne einer beträchtliche n persönliche n oder medizinische n Betreuung oder Zuwendung voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1). 4.2.2

Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 Ziff. F45.41 stellt im Rahmen der Klassifikation psychischer Störungen eine Ergänz ung der German Modification (GM) dar (Urteil des Bun des gerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2; vgl. D illing / Mom bour /Schmidt, a.a.O., S. 233 Fussnote 1) . Diese im ICD-10-GM enthaltene Anpassung betreffend die Diagnose F45.41 , welche im Hinblick auf die Erfor dernisse des deutschen Gesundheitswesens erfolgte, ist von den anhal tenden somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 Ziff. F45.40) nicht hin reichend abgrenzbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2).

4.2.3

Bei einer dissoziative n Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) handelt es sich um eine dissoziative Störung beziehungsweise um eine Konversionsstörung (ICD 10: F44). Diese Störung zeichnet sich durch einen psychogenen Verlust oder eine Veränderung der Bewegungsfunktionen aus, ohne dass eine körper liche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar ist. Für die Stellung dieser Diagnose muss eine körperliche Krankheit als Verursachung ausge schlossen werden ( D illing / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 219 ff.). Gemäss der Recht spre chung werden Konversionsstörung en beziehungsweise die dissoziative Bewe gungs störung rechtlich den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen gleichgestellt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E.

5.2.2, 8C_33/2013 vom 1 3. D ezember 2013 E. 2.2.1.3 und 9C_340/2009 vom 2 4. August 2009 E. 3.4.2) und gehören wie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage

(Urteil des Bun desgerichts 9C_274/2014 vom 3 0. September 2014 E. 4.3) .

4.3

Die Frage, ob in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich von einer

Schmerz stö rung beziehungsweise eine r anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer dissoziativen Bewegungsstörung im Sinne eines unklaren Beschwerde bil des auszugehen ist, dessen Rentenrelevanz sich nach BGE 141 V 281 beur teilt, entscheidet sich danach, ob die von den beteiligten Ärzten gleichzeitig festge stellte rezidivierende depressive Störung ( unterschiedlicher Ausprägung )

ledig lich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als selbstän diges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteil e des Bundes gerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E.

3.3 und 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E.

4.2.2). 4.4

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des E.___ vom 2 0. April 2015 (vor ste hend E. 3.5 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie , Neurologie , Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte n fachmedizinische n Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

In somatischer Hinsicht vermag zu über zeugen, dass die Gutachter davon ausgingen , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Sinne eines ausgedehnten Schmerzsyndroms nicht durch ein somatisches Leiden verursacht worden seien , und dass aus somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei .

Des Weiteren erscheint als nachvollziehbar, dass die Gutachter des E.___

auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen, den Rollstuhl mit den Füssen habe fortbewegen können und, als er sich unbeo bachtet wähnte, problemlos vom Rollstuhl sich habe erheben und einige Schritte habe gehen können, ohne si ch dabei mit den Händen abstütz en zu müssen, davon ausgingen, dass die Benützung eines Rollstuhls durch den Beschwerde führer weder erforderlich noch indiziert , sondern geradezu kontra indiziert sei.

In psychischer Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte des E.___ auf Grund des Umstandes, dass die geklagten Beschwerden und Symptome nicht durch körperliche Ursachen zu erklären sind, sowie auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher einen Rollstuhl benütz e, obwohl er aus körperlichen Gründen nicht auf die Benützung eines solchen angewiesen sei , davon ausgingen, dass die Kriterien für die Diagnose einer chronische n Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren beziehungsweise einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung nicht erfüllt seien , und eine dissoziative Störung beziehungsweise eine dissoziativen Bewegungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ,

diagnostizierten . Demzufolge erfüllt das Gutachten der Ärzte des E.___

die recht sprechungsgemässen Anforde rungen an beweistaugliche ärztli che

Entscheidungs grundlagen , weshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.5

Die Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 2. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4 ) vermag insoweit nicht zu überzeugen, als die Ärzte darin einerseits ein organisches Korrelat der thorakolumbalen Schmerzen aus schlos sen , und eine Indikation für die Benützung eines Rollstuhls aus körper lichen Gründen verneinten, jedoch andererseits die Diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung bei einem thorakolumbalen Schmerzsyndrom stellten. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2.1 ) , ei n e n andauernden, schwereren und quä lenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, voraus , was beim Beschwerde führe r nicht gegeben ist . Sodann fehlt es der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihnen diagnostizierten schwergradige n , depressive n Episode mit psychotischen Symptomen, weshalb auf deren Beurteilung vorliegend nicht abzustellen ist. 4.6

Des Gleichen lässt sich den Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___

vom 1 5. Mai 2014 ( vorstehend E. 3.3 ) und vom 2 1. Juli 2015 (vorste hend E. 3.6 ) keine nachvollziehbare Begründung für die d iagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung entnehmen . Die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___ vermögen sodann noch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen. Denn sie gingen in ihren Beurteilungen davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Einnahme einer hohen Dosis Tramal nicht psychotherapeutisch habe behandelt werden können, und dass aus diesem Grunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7/12 Ziff. 1.9). Den durch die Gutachter des E.___ veranlassten Laboruntersuchungen ( Urk. 7/12/3- 42 S. 15) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Be gutachtung durch die Ärzte des E.___ lediglich noch in weit geringerem Umfang Tramadol einnahm. Da vorliegend die gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Dezember 2015 ( Urk.

2) massgebend sind, kann auf die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___

auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. 4.7

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des E.___ steht daher fest, dass der Beschwerdeführer unter keinem somatischen, die Arbeits unfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leidet, und dass die von ihm geklagten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären sind. In psychischer Hinsicht ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter eine r dissoziativen Bewegungsstörung und eine r rezidivierende n depressi ve n Störung, gegenwärtig leichte Episode

leidet. 4.8

Die Ärzte des E.___

stellten in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehende E. 3.5 ) zwar fest, dass der Beschwerdeführer

durch ein depressives Leiden, ein sub jektives Schmerzerleben, eine dissoziative Störung und durch eine gewisse Ver langsamung infolge der Einnahme von Tramadol in seiner Arbeitsfähigk eit be einträchtigt werde, und dass ihm die Ausübung behinderungsangepasste r , körperlich leichte r bis mittelschwere r , überwiegend sitzende r

beziehungsweise wechselbelastende r Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 7 0 %

zuzu muten sei . Gemäss den Gutachte r n stehe die depressive Symptomatik im Sinne einer leichten depressiven Episode indes im Hintergrund ( Urk. 7/47/3-42 S. 32) und der Beschwerdeführer werde in erster Linie durch die im Vordergrund stehende dissoziative Bewegungsstörung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt ( Urk. 7/47/3-4 2 S. 33). In Würdigung der massgebenden medizinischen Aktenlage ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden leichten depressiven Stö rung lediglich um eine Begleiterscheinung der eindeutig im Vordergrund stehen den dissoziativen Störung und nicht um ein selbstständiges, davon los ge löstes depressives Leiden handelt. Damit beurteilt sich die Frage der invalidi sieren den Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerde führers nach der R echtsprechung zu psychosomatischen Leiden (vorstehende E.

4.3 ). 5.

Grundsätzlich sind Rechtsprechungsänderungen, so auch jene von BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 (vgl. vorstehende E. 1.3) , auf alle im Zeitpunkt der Praxis änderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesge richts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen). Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt - namentlich gestützt auf das Gutachten der Ärzte des E.___ vom 2 0. April 2015

- hinreichend erstellt, um eine Beurteilung der Indikatoren beziehungsweise allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen, so dass sich eine

Ergänzung des medizinischen Sach verhalts erübrigt.

6. 6.1

Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden ver sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte

(BGE 131 V 49 E. 1.2; BGE 102 V 165).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versi cherte Gesund heitsschädigung vor ( BGE 131 V 49 E. 1.2). Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach ve rständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1) Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Es genügt indes der Nachweis von Aggravation, damit der psychischen Störung aus sozialversiche rungsrechtlicher Sicht eine leistungseinschränkende W irkung abgesprochen werden kann, eine Simulation ist nicht verlangt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2 ). 6 .2

Die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist heikel. Zum einen prägt die (unbe wusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekannt lich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausrei chendes organische s Korrelat gefunden werden kann . Zum andern dürfen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmel dung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistun gen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) - bewusst oder unbewusst - ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinbli ck auf dieses Ziel präsentieren , ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfte. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter wel chen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leis tungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezo genen , sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zu sprechun g einer Rente) verstärkt werden . Die Inkonsistenzen müssen aber über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung Normale hinausgehen. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteu erte und in diesem Sinne bewusste Symptomerzeugung hindeuten (Urteil des Bundesgerichts

9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2). 6.3

Bedeutsame Hinweise ergeben sich unter Anderem daraus, ob und inwieweit die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen län geren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person - aus nicht krank heitsbedingten Gründen - während längerer Zeit geeignete T herapievor schläge abgelehnt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.3) . 6.4

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurtei lung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankh eitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheits schädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.3 und 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer aus gewiesenen verselbständigten Gesundheits schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). 7. 7.1

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des E.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.5 ) ist davon auszugehen , dass die geklagten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären sind, und dass aus somatischer Sicht kein die Arbeits fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit einschränkendes beziehungsweise kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes somatisches Leiden

vorliegt. In den medizinischen Akten wurden sodann auffällige Diskrepanzen zwischen subjektiven Schmerzangaben und objektiven Befunden festgestellt. Insbe son dere steht auf Grund der Beurteilung en durch die Ärzte des E.___ und des D.___ fest, dass der Beschwerdeführer einen Rollstuhl benützte, obwohl die Benützung eines solchen aus körperlichen Gründen nicht erforder lich und nicht indiziert beziehungsweise sogar kontraindiziert war. D ieses Ver halten des Beschwerdeführers , welcher in unbeobachteten M oment e n sich pro ble mlos erheben und zielstrebig gehen konnte, geht über eine blosse Ver deutlichungstendenz hinaus. In Würdigung der gesamten Umstände steht daher fest, dass die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschrit ten wurden, und es ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Aggravation zu schliessen. 7.2

Damit steht mit hinreichender Klarheit fest, dass ein Ausschlussgrund gegeben ist, der die Annahme einer rentenauslösenden Gesundheitsbeeinträchtigung verbietet. Demnach ist davon auszugehen, dass die von den Ärzten des E.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.5 ) festgestellte Leistungs einschränkung im Sinne einer Beeinträchtigung in der Ausübung einer behin derungsangepassten Tätigkeit um 30 % auf Aggravation beruhte. Da es sich dabei nicht um eine versicherte Gesundheitsschädigung handelt , kann von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den massge blichen Standardindikatoren gemäss der Rechtsprechung (BGE 141 V 281) abge sehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2014 E. 4.4, 8C_26/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 5.5 und 8C_793/2015, 8C_794/2015 vom 7.

Januar 2016 E. 4.2) 7.3

Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 4. Dezember 2015 ( Urk. 2/1) einen Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen verneinte. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen .

8. 8.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 2/2) zu Recht einen Anspruch des Beschwerde führers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren verneinte. 8.2

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 12a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bestimmt, dass sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechts verbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs gericht vom 1 1. Dezember 2006 bemessen . Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes verwaltungsgericht vom 2 1. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. 8.3

Eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich nur in Aus nahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt ( BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 117 V 408 E. 5a). Könnte der Betroffene im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570 E. 2.2 mit Hinweisen). 8.4

Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.

29 Abs. 3 BV

umfasst zwar das Recht der gesuchstellenden Person , dass die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbegehren umgehend nach Einreichung des Gesuchs und auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage vorläufig und zum Voraus (ex ante) beurteilt werden (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 , BGE 133 III 614 E. 5 ; Alfred Bühler , in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 253). Nach der Rechtsprechung kann indes im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz, dass über ein Gesuch um unentgelt liche Rechtspflege umgehend nach seiner Einreichung zu entscheiden ist, mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zugwartet werden, wenn nach der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Rechtsvorkehr keine weite ren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind. Das ist immer dann der Fall, wenn der Sachentscheid ausschliesslich auf Grundlage eines einfachen Schrif tenwechsels gefällt wird

(Alfred Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO N 56). 9. 9.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8.

De zember 2015 ( Urk. 2/2) davon aus, dass sich eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren erübrigt habe, weil der Rechtsvertreter des Beschwer de führers gegen den Vorbescheid keinen Einwand erhoben habe , und dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführe r s kein namhafter Vertretungs aufwand ent standen sei, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung abzuwei sen sei (S. 1). 9.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 zum Zeitpunkt der Mandatierung vom 9.

September 2015 bereits abgelaufen sei, weshalb eine Eingabe als verspätet angesehen und nicht entschädigt worden wäre ( Urk. 1 S.

8). Da sein Rechtsver treter nach Eingabe der Akten am 2 3. September 2015 diese dennoch durchge sehen und anschliessend ein Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung gestellt habe, seien der entstandene Aufwand seiner Rechtsvertretung von 1.08 Stunden und die angefallenen Barauslagen von Fr. 24.-- zu ent schädigen ( Urk. 1 S. 9). 10. 10.1

Mit Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7/54) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verneinung seiner Anspr üche auf eine Invaliden rente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht und räumte ihm die Gelegen heit ein, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Vorbescheids dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1 4. September 2015 ( Urk. 7/69) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegnerin

um Zustellung der vollständigen Akten, welche ihm die se

am 22.

Sep tember 2015 zustellte ( Urk. 7/71). Mit Schreiben vom 2 3. September 2015 (Urk.

7/72) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung im Vor bescheidverfahren . In der Folge liess sich der Beschwerde führer indes nicht mehr vernehmen, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. De zember 2015 ( Urk. 2/1) einen Leistungsanspruch des Beschwerde führers und mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2/2) einen Anspruch des Beschwerde führers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren verneinte. 10.2

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter es unterliessen, zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend machen will, dass er auf eine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 verzichtet habe, weil die mit dem Vorbescheid angesetzte Frist zur Stellungnahme anläss lich der Mandatierung vom 9. September 2015 bereits abgelaufen gewesen sei, sodass er damit habe rechnen müssen, für eine verspätete Stellungnahme nicht mehr entschädigt zu werden . Denn einerseits verblieb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach seiner Mandatierung am 9. September 2015 und nach der Einsichtnahme in die Akten vom 2 3. September 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 2/1) genügend Zeit, um eine Stellungnahme zum Vorbescheid zu verfassen. Andererseits stand es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frei, der Beschwerdegegnerin nach seiner Mandatierung eine Stellungnahme zum Vorbescheid einzureichen, auch wenn die mit dem Vorbescheid angesetzte Frist schon abgelaufen war. Der Rechtsver treter des Beschwerdeführers wäre sodann in pflichtgemässer Ausübung seines Vertretungsmandats zumindest gehalten gewesen, sich nach seiner Manda tierung bei der Beschwerdegegnerin nach der Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme zu erkundigen , beziehungsweise diese um eine erneute Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu ersuchen. Die Beschwerdegegnerin war nach der erwähnten Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vorstehend E. 8.5 ) jedenfalls nicht verpflichtet, unmittelbar nach Eingang des Gesuchs vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/72) über den Anspruch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu entscheiden. Vielmehr durfte sie mit ihrem Entscheid bis zum Erlass der Verfügung vom 4.

Dezember 2015 ( Urk. 2/1) zuwarten. 10.3

Demzufolge steht fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , welcher weder eine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 verfasste, noch sich bei der Beschwerdegegnerin nach der Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme erkundigte , beziehungsweise noch diese um eine erneute An setzung einer Frist zur Stellungnahme ersuchte, vollständig untätig blieb. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 2/2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren verneinte.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen . 11.

11.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen , infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

11.2

Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen eingereicht hat , ist die Entschädigung androhungsgemäss ( vgl. Urk. 8) nach Ermessen fest zusetzen .

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich , unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht) sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 0. Januar bis 2 7. Mai 2011 im Rahmen eines Temporär- beziehungsweise Personal verleih ar beitsverhältnisses bei der Y.___ AG, Z.___ , als Bauarbeiter (Urk.

7/6 S. 2, Urk. 7/61/2, Urk. 7/61/4) erwerbs tätig, als er sich am 5. März 2014 unter Hinweis auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störung , auf psy chische Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanz gebrauch

und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/4 Ziff. 6.2 ). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versi cherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 0. April 2015; Urk.

7/47/3-42) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 21.

Mai 2015 (Urk. 7/54 ) die Verneinung seiner Ansprüche auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht, worauf der Versicherte die IV-Stelle a m 2 3. September 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vor b escheidverfahren ersuchte ( Urk. 7/72). M it Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 7/75 = Urk. 2 /1 ) verneinte die IV-Stelle die Ansprüche des Versicherten auf ein e Rente und auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 8.

Dezemb er 2015 (Urk.

7/77 = Urk. 2/2) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unent geltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren ab.

E. 1.1 ) : - Periarthropathia

coxae rechts, ohne degenerative Veränderungen in der Hüfte rechts, bei ausgeprägten myofaszialen Befunden betont gluteal und entlang des Tractus

iliotibialis rechts - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, mit klinisch nur gering fügi gen myofaszialen Befunden , bei ausgeweiteten Schmerzen, bei einer Bildgebung ohne relevante Pathologie: - MRI vom 2 2. Juli 2011: kein Anhaltspunkt für Spondylarthropathie oder signifikante degenerative

Veränderungen - MRI vom 1 2. Juli 2013: Diskusprotrusion auf Höhe C 5/6 ohne Kompres sion neuronaler Strukturen - Skelettszint i grafie vom 2 4. Juli 2013: Keine systemische rheuma tische Erkrankung - Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (Differentialdiagnosen: anhaltende somatoforme Schmerz - störung, Depression mit somatischem Syndrom ) bei: - panvertebralen und periarthropathischen Schmerzen - Status nach

Polytoxikomanie mit

Opiatsubstitution - bei mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung - Polytoxikomanie mit/bei: - Status nach Abusus von Heroin, Kokain, Aethyl , Cannabis, Benzo diaze pin - Status nach Methadon- und Diaphin -Programmteilnahme 2009 - aktuell Subutex -Programm, regelmässiger Cannabiskonsum - d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Aus rheumatologischer Sicht besteh e primär eine Periarthropathia

coxae rechts , bei einer Verkürzung des Musculus

piriformis und der Hüftmuskulatur. Daneben bestünden panvertebrale Schmerzen ohne Hinweise für

eine spondylogene , radikuläre oder entzündliche Symptomatik. K li nisch seien am Rücken nur

dis krete Befunde

zu erheben , weshalb ein somatoformes Bild oder eine andere zentrale Schmerzverarbeitungsstörung

ursächli ch weit im Vordergrund stehe . Infolge der psyc hiatrischen Komorbidität und des Opiatkonsums sei die Schmerz ver arbeitungsstörung

weitgehend

gefestigt und schränk e die thera peu tische Beeinflussbarkeit erheblich ein ( Ziff. 1.4) .

Der Beschwerdeführer habe seit 201 1 nicht mehr gearbeitet . Bei der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Kranführer auf einer Baustelle handle es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit . Unter Berücksichtigung der aktuell aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbaren Beschwerden bestehe für diese Tätigkeit gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Bei optimalen rehabili tativen Massnahmen könn e mittelfristig eine Verbesserung der Hüft- und Rücken beschwerden erreicht werden. Zusätzlich seien die psychischen Komorbi ditäten zu berücksichtigen ( Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___

erwähnten in ihrem Bericht vom 1 5. Mai 2014 (Eingang bei Beschwerdegegnerin; Urk. 7/12) , dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 0. Januar bis 6. März 2014 hospitalisiert gewesen sei ( Ziff. 1.3) , und stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen ( Ziff. 1.1): - p sychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: - Abhängigkeitssyndrom (Heroin-, Kokain-, Aethyl -, Cannabis-, Benzo di azepin konsum ), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy cho tischen Symptomen - Status nach Methadon- und Diaphin -Programm 2009 - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung

Bei Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer die Symptome einer schweren depressiven Episode mit Gedankenkreisen bis -drängen, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Angst bis P anik gezeigt. Er habe die Schmerzen auf ein Ereignis vom 3 0. Mai 2011 ( Ziff. 1.5), bei welchem ihm ein Polizist bei der Festna hme, als er am Boden gelegen habe, mit dem Knie in den Rücken gedrückt habe, zurückgeführt und habe angegeben, seit diesem Ereignis unter Schmerzen zu leide n und einen Rollstuhl zu benötigen ( Ziff. 1.4) . In Bezug auf das Ereignis vom 3 0. Mai 2011 sei er der paranoiden Überzeugung gewesen , dass der Poli zist, welcher ihn damals festgenommen habe, die gesamte Stadtpolizei C.___

sowie die Ärzte , welche ihn über die letzten Jahre untersucht hätten, unter einer Decke stecken würden und absichtlich falsche Befunde über seinen Unfall ange geben hätten . Auch habe er übersinnliche und magische Vor stellungen über seinen Körper angegeben und eine hypersensitive Körper wahrnehmung gezeigt ( Ziff. 1.5) . In der Zeit vom 3 0. Januar bis 6. März 201 4 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kran führer bestanden ( Ziff. 1.6).

3.4

Die Ärzte des D.___

stellten mit Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/17) die folgenden Diagnosen (S. 1 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, seit Juni 2011 - thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy cho tischen Symptomen - Periarthropathia

coxae rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Polytoxikomanie - Status nach Heroin-, Kokain-, Aethyl

- und Benzodiazepineabusus - Status nach Methadon-, Diaphin

- und Subutex -Programm - regelmässiger Cannabiskonsum - Lichen ruber

planus

Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben bis zum 3 0. Mai 2011, als er anlässlich einer Verhaftung durch einen Polizisten von diesem mit dem Knie auf dem Rücken am Boden fixiert worden sei, schmerz- und beschwerdefrei gewesen. Gemäss den Angaben des Hausarztes habe er auf Grund der Schmer zen zunächst ein schleppendes Gangbild gezeigt , im weiteren Verlauf einen Stock und ungefähr ab Oktober 2012 einen Rollstuhl benützt. Eine Indikation für die Benützung des Rollstuhls, welcher ihm von der Spitex zur Verfügung gestellt worden sei, bestehe nicht (S. 2). Eine stationäre Behandlung in der Kli nik B.___ vom 3 0. Januar bis 6. März 2014 habe zu keiner substan tielle n Besserung der psychischen Situation geführt und eine Dekondi tionierung vom Rollstuhl s e i während der Hospitalisation

nicht gelungen. Der Beschwer deführer sei formalgedanklich auf sein S chmerzerleben eingeschränkt. Inhaltlich vertrete er die stark überwertige Idee beziehungsweise die wahnhafte Überzeu gung, dass der Schlag auf den Rücken (durch den Polizisten am 3 0. Mai 2011) bei ihm eine Asy m metrie des Beckens und eine Beinlängenverkürzung verur sacht habe, und dass d i esbezüglich ein ärztliches Komplott vorliege. In Bezug auf den Drogenkonsum bestehe, abgesehen vom Cannabiskonsum, Stabi lität (S.

3). Therapeutisch seien Massnahmen zur körperlichen Aktivierung, eine Dekon ditionierung vom Rollstuhl und eine Stockentwöhnung angezeigt. Ab 29.

August 2013 bis heute habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit ) als Kranführer und als Bauarbeiter bestanden (S.

4). 3.5

Die Ärzte des E.___ , Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie , Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 0. April 2015 ( Urk. 7/47/3-42), dass sie den Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. bis 8. Januar 2015 ambulant fach ärztlich untersucht hätten (S. 1) , und stellten die folgenden Diagnosen (S.

35 f. ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - dissoziative Bewegungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom - psychologische Faktoren, die körperliche Störungen bewirken - Alkoholabhängigkeit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Gynäkomastie rechtsbetont - chronische Bronchitis bei andauerndem Nikotinabusus - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathia

coxae -Syndrom rechts - Periarthropathia

genus rechts - Fasci t is

plantaris rechts - Vitamin D-Mangel - Gangstörung - Status nach Opiat- und Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Analgetika und Cannabis - Hypercholesterinämie

Anlässlich der internistischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Beschwer de führer, wenn er sich unbeobachtet gefühlt habe, sich problemlos vom Roll stuhl habe erheben und zielstrebig einige Schritte habe gehen können, ohne sich mit der Hand abzustützen. Als er sich wiederum beobachtet gefühlt habe, sei es zu einem zittrigen, unsicheren Gang mit Abstützen an der Pritsche und am Rollstuhl gekommen, weshalb ein geradezu demonstratives Unsicherheits gefühl beziehungsweise eine demonstrative Schwäche offensichtlich seien (S.

36). Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, mit den Füssen den Roll stuhl anzutreiben. Sämtliche bisherigen somatischen Abklärungen hätten keine Hinweise auf ein soma tisches Leiden ergeben (S. 32). Aus neurologischer Sicht lasse sich das ausgedehnte Schmerzsyndrom von Kopf bis Fuss nicht erklären (S. 25). Der regelmässige Gebrauch eines Rollstuhls sei kontraindiziert und könnte sogar schädlich sein (S. 26).

In psychiatrischer Hinsicht seie n keine Hinweise auf Zwänge, Phobien, wahn haft anmutende Gedanken, Sinnestäuschungen oder Störungen des Ich-Erlebens vorhanden (S. 25). In Bezug auf Drogen sei der Beschwerdeführer gegenwärtig abstinent (S. 32). Auf Grund eines erhöhten CDT-Werts sei indes von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (S. 33). Auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und dessen Verhalten sei von einem dissoziativen Geschehen auszugehen (S. 37). Eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren könne nicht diagnostiziert werden , da dafür ein physiologischer Prozess oder eine körperliche Störung vorauszusetzen seien, und da b eim Beschwerdeführer weder ein entsprechender physiologischer Pro zess noch eine entsprechende körperliche Störung bestünden. Es sei daher von Faktoren, welche körperliche Störungen bewirken, auszugehen (S. 33). Daneben bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (S.

37).

Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter, bei welcher es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit handle, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten (S. 37 f.). Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung einer adaptierten, si tzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten (S. 38). Die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei aus psychischen Gründen, auf Grund des depressiven Leidens, des subjektiven Schmerzerlebens, der dissoziativen Störung sowie auf Grund einer gewissen psychischen Verlangsamung infolge einer analgetischen Behandlung mit Tramadol eingeschränkt (S. 38). Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe seit dem mutmasslichen Übergriff durch die Polizei vom 2 8. Mai 2011 (S. 39). 3.6

Die Ärzte der Klinik B.___ nahmen mit Bericht vom 2 1. Juli 2015 ( Urk. 7/65) ergänzend zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30.

Januar bis 6. März 2014 ( Ziff. 3.3) Stellung und erwähnten, dass der Beschwer deführer selbstständig aus dem Rollstuhl aufstehen und wenige Schritte stark beeinträchtigt und aggraviert gehen könne ( Ziff. 4). Während der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer einen Rollstuhl benützt. Auf Grund der Einnahme einer hohen Dosis Tramal sei eine Psychotherapie nicht möglich gewesen ( Ziff. 8). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten sind unterschiedliche psychiatrische Diagno se stellungen zu entnehmen. Während die Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2014 (vorstehend E. 3.2 ) in psychischer Hinsicht neben der Diag nose einer

d epressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , die Ver dachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren stellten und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung als Differential diagnose aufführten, diagnostizierten die Ärzte der Klinik B.___ in ihren Berichten vom 1 5. Mai 2014 (vorstehend E. 3.3 ) und vom 21.

Juli 2015 (vorstehend E. 3.6 ) unter Anderem eine anhaltende somatoforme Schmerz stö rung und eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen . Damit übereinstimmend massen die Ärzte des D.___

in ihrem Bericht vom 2. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4 ) auf der psychischen Ebene einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung und einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen , Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bei. Demge genüber massen die Ärzte des E.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 ( vorstehend E. 3.5 )

neben der Alkohol abhängigkeit den Diagnosen einer dissozi ative n Bewegungsstörung , einer rezi di vierende n depressive n Störung, gegen wärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom , und von psychologische n Faktoren, die körperliche Störungen bewirken , Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit bei. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie indes dem von ihnen festgestellten chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom bei. Die Diagnose einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren , schlossen sie aus, da die dafür erfor derlichen diagnostischen Kriterien eines physiologischen Prozess es

beziehungs weise eine r körperliche n Störung nicht erfüllt seien. 4.2

4.2.1

Gemäss der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) ist im Rahmen der Rechts anwendung dem diagnoseinhärenten Schweregrad einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) Rechnung zu tragen. Für die Diagnose dieses Leidens muss ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliegen , der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperli che Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Weltgesundheits organisa tion, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. , Bern 2014, Ziff. F45.4 S. 233). Im Gegensatz zu anderen psycho somatischen, beispielsweise dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diagnose einer somato formen Schmerz störung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltags funktionen

beispiel weise im Sinne einer beträchtliche n persönliche n oder medizinische n Betreuung oder Zuwendung voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1). 4.2.2

Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 Ziff. F45.41 stellt im Rahmen der Klassifikation psychischer Störungen eine Ergänz ung der German Modification (GM) dar (Urteil des Bun des gerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2; vgl. D illing / Mom bour /Schmidt, a.a.O., S. 233 Fussnote 1) . Diese im ICD-10-GM enthaltene Anpassung betreffend die Diagnose F45.41 , welche im Hinblick auf die Erfor dernisse des deutschen Gesundheitswesens erfolgte, ist von den anhal tenden somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 Ziff. F45.40) nicht hin reichend abgrenzbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2).

4.2.3

Bei einer dissoziative n Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) handelt es sich um eine dissoziative Störung beziehungsweise um eine Konversionsstörung (ICD 10: F44). Diese Störung zeichnet sich durch einen psychogenen Verlust oder eine Veränderung der Bewegungsfunktionen aus, ohne dass eine körper liche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar ist. Für die Stellung dieser Diagnose muss eine körperliche Krankheit als Verursachung ausge schlossen werden ( D illing / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 219 ff.). Gemäss der Recht spre chung werden Konversionsstörung en beziehungsweise die dissoziative Bewe gungs störung rechtlich den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen gleichgestellt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E.

5.2.2, 8C_33/2013 vom 1 3. D ezember 2013 E. 2.2.1.3 und 9C_340/2009 vom 2 4. August 2009 E. 3.4.2) und gehören wie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage

(Urteil des Bun desgerichts 9C_274/2014 vom 3 0. September 2014 E. 4.3) .

4.3

Die Frage, ob in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich von einer

Schmerz stö rung beziehungsweise eine r anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer dissoziativen Bewegungsstörung im Sinne eines unklaren Beschwerde bil des auszugehen ist, dessen Rentenrelevanz sich nach BGE 141 V 281 beur teilt, entscheidet sich danach, ob die von den beteiligten Ärzten gleichzeitig festge stellte rezidivierende depressive Störung ( unterschiedlicher Ausprägung )

ledig lich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als selbstän diges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteil e des Bundes gerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E.

3.3 und 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E.

4.2.2). 4.4

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des E.___ vom 2 0. April 2015 (vor ste hend E. 3.5 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE

130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versi che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe be ziehungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumut barkeits prüfung bei mate rieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und ver gleich baren psycho so ma tischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dard indikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungs raster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikato ren wie auch bei deren - rechtlich gebo tener

Anwendung im Ein zel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invali ditäts bemessung bei psy cho somatischen Leiden die gesetzgeberischen An ordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbe grün den den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen An spruchs grundlage im Einzel fall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete ver sicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.3.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Stör ungen zu über brücken (E. 4.1.3).

E. 1.3.3 Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konver si onsstörungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidi sierenden Wirkung einer Cancer- related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depre s sion im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen ; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2 ).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkr ankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.6 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie , Neurologie , Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte n fachmedizinische n Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

In somatischer Hinsicht vermag zu über zeugen, dass die Gutachter davon ausgingen , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Sinne eines ausgedehnten Schmerzsyndroms nicht durch ein somatisches Leiden verursacht worden seien , und dass aus somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei .

Des Weiteren erscheint als nachvollziehbar, dass die Gutachter des E.___

auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen, den Rollstuhl mit den Füssen habe fortbewegen können und, als er sich unbeo bachtet wähnte, problemlos vom Rollstuhl sich habe erheben und einige Schritte habe gehen können, ohne si ch dabei mit den Händen abstütz en zu müssen, davon ausgingen, dass die Benützung eines Rollstuhls durch den Beschwerde führer weder erforderlich noch indiziert , sondern geradezu kontra indiziert sei.

In psychischer Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte des E.___ auf Grund des Umstandes, dass die geklagten Beschwerden und Symptome nicht durch körperliche Ursachen zu erklären sind, sowie auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher einen Rollstuhl benütz e, obwohl er aus körperlichen Gründen nicht auf die Benützung eines solchen angewiesen sei , davon ausgingen, dass die Kriterien für die Diagnose einer chronische n Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren beziehungsweise einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung nicht erfüllt seien , und eine dissoziative Störung beziehungsweise eine dissoziativen Bewegungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ,

diagnostizierten . Demzufolge erfüllt das Gutachten der Ärzte des E.___

die recht sprechungsgemässen Anforde rungen an beweistaugliche ärztli che

Entscheidungs grundlagen , weshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.5

Die Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 2. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4 ) vermag insoweit nicht zu überzeugen, als die Ärzte darin einerseits ein organisches Korrelat der thorakolumbalen Schmerzen aus schlos sen , und eine Indikation für die Benützung eines Rollstuhls aus körper lichen Gründen verneinten, jedoch andererseits die Diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung bei einem thorakolumbalen Schmerzsyndrom stellten. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2.1 ) , ei n e n andauernden, schwereren und quä lenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, voraus , was beim Beschwerde führe r nicht gegeben ist . Sodann fehlt es der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihnen diagnostizierten schwergradige n , depressive n Episode mit psychotischen Symptomen, weshalb auf deren Beurteilung vorliegend nicht abzustellen ist. 4.6

Des Gleichen lässt sich den Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___

vom 1 5. Mai 2014 ( vorstehend E. 3.3 ) und vom 2 1. Juli 2015 (vorste hend E. 3.6 ) keine nachvollziehbare Begründung für die d iagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung entnehmen . Die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___ vermögen sodann noch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen. Denn sie gingen in ihren Beurteilungen davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Einnahme einer hohen Dosis Tramal nicht psychotherapeutisch habe behandelt werden können, und dass aus diesem Grunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7/12 Ziff. 1.9). Den durch die Gutachter des E.___ veranlassten Laboruntersuchungen ( Urk. 7/12/3- 42 S. 15) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Be gutachtung durch die Ärzte des E.___ lediglich noch in weit geringerem Umfang Tramadol einnahm. Da vorliegend die gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Dezember 2015 ( Urk.

2) massgebend sind, kann auf die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___

auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. 4.7

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des E.___ steht daher fest, dass der Beschwerdeführer unter keinem somatischen, die Arbeits unfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leidet, und dass die von ihm geklagten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären sind. In psychischer Hinsicht ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter eine r dissoziativen Bewegungsstörung und eine r rezidivierende n depressi ve n Störung, gegenwärtig leichte Episode

leidet. 4.8

Die Ärzte des E.___

stellten in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehende E. 3.5 ) zwar fest, dass der Beschwerdeführer

durch ein depressives Leiden, ein sub jektives Schmerzerleben, eine dissoziative Störung und durch eine gewisse Ver langsamung infolge der Einnahme von Tramadol in seiner Arbeitsfähigk eit be einträchtigt werde, und dass ihm die Ausübung behinderungsangepasste r , körperlich leichte r bis mittelschwere r , überwiegend sitzende r

beziehungsweise wechselbelastende r Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 7 0 %

zuzu muten sei . Gemäss den Gutachte r n stehe die depressive Symptomatik im Sinne einer leichten depressiven Episode indes im Hintergrund ( Urk. 7/47/3-42 S. 32) und der Beschwerdeführer werde in erster Linie durch die im Vordergrund stehende dissoziative Bewegungsstörung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt ( Urk. 7/47/3-4 2 S. 33). In Würdigung der massgebenden medizinischen Aktenlage ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden leichten depressiven Stö rung lediglich um eine Begleiterscheinung der eindeutig im Vordergrund stehen den dissoziativen Störung und nicht um ein selbstständiges, davon los ge löstes depressives Leiden handelt. Damit beurteilt sich die Frage der invalidi sieren den Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerde führers nach der R echtsprechung zu psychosomatischen Leiden (vorstehende E.

4.3 ). 5.

Grundsätzlich sind Rechtsprechungsänderungen, so auch jene von BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 (vgl. vorstehende E. 1.3) , auf alle im Zeitpunkt der Praxis änderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesge richts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen). Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt - namentlich gestützt auf das Gutachten der Ärzte des E.___ vom 2 0. April 2015

- hinreichend erstellt, um eine Beurteilung der Indikatoren beziehungsweise allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen, so dass sich eine

Ergänzung des medizinischen Sach verhalts erübrigt.

6.

E. 1.08 Stunden und die angefallenen Barauslagen von Fr. 24.-- zu ent schädigen ( Urk. 1 S. 9).

E. 2 9. Februar 2016 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde n . Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2016 ( Urk.

8) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 11) nahm der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerdeantwort Stellung, wovon der Beschwerdegegnerin am 1 6. Juni 2016 ( Urk.

12) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4.

De zem ber 2015 (Urk. 2 /1 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente nicht ausgewiesen seien (S.

2 ; vgl. auch Urk.

6 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass der Sachverhalt nicht rechts genügend abgeklärt worden sei. Gestützt auf das von der Beschwerde gegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 2 0. April 2015 sei vielmehr von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungs ange passte Tätigkeiten von 30 % auszugehen. Diese Einschränkung der Arbeits fä higkeit sei nicht durch eine Aggravation zu erklären . Da der Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei, und da die angefochtene Verfügung kei nen Lohnvergleich enthalte, sei diese offensichtlich unbegündet , weshalb die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente ausgewiesen seien ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Im Folgenden ist die für die Invaliditätsbemessung massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Rheumatologie (nachfolgend: A.___ ) , stellten in ihrem Bericht vom 8. April 2014 ( Urk. 7/9/5-8) die folgenden , die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen ( Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden ver sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte

(BGE 131 V 49 E. 1.2; BGE 102 V 165).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versi cherte Gesund heitsschädigung vor ( BGE 131 V 49 E. 1.2). Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach ve rständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1) Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Es genügt indes der Nachweis von Aggravation, damit der psychischen Störung aus sozialversiche rungsrechtlicher Sicht eine leistungseinschränkende W irkung abgesprochen werden kann, eine Simulation ist nicht verlangt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2 ). 6 .2

Die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist heikel. Zum einen prägt die (unbe wusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekannt lich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausrei chendes organische s Korrelat gefunden werden kann . Zum andern dürfen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmel dung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistun gen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) - bewusst oder unbewusst - ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinbli ck auf dieses Ziel präsentieren , ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfte. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter wel chen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leis tungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezo genen , sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zu sprechun g einer Rente) verstärkt werden . Die Inkonsistenzen müssen aber über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung Normale hinausgehen. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteu erte und in diesem Sinne bewusste Symptomerzeugung hindeuten (Urteil des Bundesgerichts

9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2).

E. 6.3 Bedeutsame Hinweise ergeben sich unter Anderem daraus, ob und inwieweit die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen län geren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person - aus nicht krank heitsbedingten Gründen - während längerer Zeit geeignete T herapievor schläge abgelehnt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.3) .

E. 6.4 Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurtei lung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankh eitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheits schädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.3 und 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer aus gewiesenen verselbständigten Gesundheits schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). 7. 7.1

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des E.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.5 ) ist davon auszugehen , dass die geklagten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären sind, und dass aus somatischer Sicht kein die Arbeits fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit einschränkendes beziehungsweise kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes somatisches Leiden

vorliegt. In den medizinischen Akten wurden sodann auffällige Diskrepanzen zwischen subjektiven Schmerzangaben und objektiven Befunden festgestellt. Insbe son dere steht auf Grund der Beurteilung en durch die Ärzte des E.___ und des D.___ fest, dass der Beschwerdeführer einen Rollstuhl benützte, obwohl die Benützung eines solchen aus körperlichen Gründen nicht erforder lich und nicht indiziert beziehungsweise sogar kontraindiziert war. D ieses Ver halten des Beschwerdeführers , welcher in unbeobachteten M oment e n sich pro ble mlos erheben und zielstrebig gehen konnte, geht über eine blosse Ver deutlichungstendenz hinaus. In Würdigung der gesamten Umstände steht daher fest, dass die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschrit ten wurden, und es ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Aggravation zu schliessen. 7.2

Damit steht mit hinreichender Klarheit fest, dass ein Ausschlussgrund gegeben ist, der die Annahme einer rentenauslösenden Gesundheitsbeeinträchtigung verbietet. Demnach ist davon auszugehen, dass die von den Ärzten des E.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.5 ) festgestellte Leistungs einschränkung im Sinne einer Beeinträchtigung in der Ausübung einer behin derungsangepassten Tätigkeit um 30 % auf Aggravation beruhte. Da es sich dabei nicht um eine versicherte Gesundheitsschädigung handelt , kann von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den massge blichen Standardindikatoren gemäss der Rechtsprechung (BGE 141 V 281) abge sehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2014 E. 4.4, 8C_26/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 5.5 und 8C_793/2015, 8C_794/2015 vom 7.

Januar 2016 E. 4.2) 7.3

Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 4. Dezember 2015 ( Urk. 2/1) einen Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen verneinte. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen .

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 2/2) zu Recht einen Anspruch des Beschwerde führers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren verneinte.

E. 8.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 12a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bestimmt, dass sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechts verbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs gericht vom 1 1. Dezember 2006 bemessen . Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes verwaltungsgericht vom 2 1. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art.

E. 8.3 Eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich nur in Aus nahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt ( BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 117 V 408 E. 5a). Könnte der Betroffene im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 8.4 Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.

29 Abs. 3 BV

umfasst zwar das Recht der gesuchstellenden Person , dass die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbegehren umgehend nach Einreichung des Gesuchs und auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage vorläufig und zum Voraus (ex ante) beurteilt werden (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 , BGE 133 III 614 E. 5 ; Alfred Bühler , in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 253). Nach der Rechtsprechung kann indes im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz, dass über ein Gesuch um unentgelt liche Rechtspflege umgehend nach seiner Einreichung zu entscheiden ist, mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zugwartet werden, wenn nach der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Rechtsvorkehr keine weite ren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind. Das ist immer dann der Fall, wenn der Sachentscheid ausschliesslich auf Grundlage eines einfachen Schrif tenwechsels gefällt wird

(Alfred Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO N 56). 9. 9.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8.

De zember 2015 ( Urk. 2/2) davon aus, dass sich eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren erübrigt habe, weil der Rechtsvertreter des Beschwer de führers gegen den Vorbescheid keinen Einwand erhoben habe , und dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführe r s kein namhafter Vertretungs aufwand ent standen sei, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung abzuwei sen sei (S. 1). 9.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 zum Zeitpunkt der Mandatierung vom 9.

September 2015 bereits abgelaufen sei, weshalb eine Eingabe als verspätet angesehen und nicht entschädigt worden wäre ( Urk. 1 S.

8). Da sein Rechtsver treter nach Eingabe der Akten am 2 3. September 2015 diese dennoch durchge sehen und anschliessend ein Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung gestellt habe, seien der entstandene Aufwand seiner Rechtsvertretung von

E. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--.

E. 10.1 Mit Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7/54) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verneinung seiner Anspr üche auf eine Invaliden rente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht und räumte ihm die Gelegen heit ein, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Vorbescheids dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1 4. September 2015 ( Urk. 7/69) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegnerin

um Zustellung der vollständigen Akten, welche ihm die se

am 22.

Sep tember 2015 zustellte ( Urk. 7/71). Mit Schreiben vom 2 3. September 2015 (Urk.

7/72) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung im Vor bescheidverfahren . In der Folge liess sich der Beschwerde führer indes nicht mehr vernehmen, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. De zember 2015 ( Urk. 2/1) einen Leistungsanspruch des Beschwerde führers und mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2/2) einen Anspruch des Beschwerde führers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren verneinte.

E. 10.2 Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter es unterliessen, zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend machen will, dass er auf eine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 verzichtet habe, weil die mit dem Vorbescheid angesetzte Frist zur Stellungnahme anläss lich der Mandatierung vom 9. September 2015 bereits abgelaufen gewesen sei, sodass er damit habe rechnen müssen, für eine verspätete Stellungnahme nicht mehr entschädigt zu werden . Denn einerseits verblieb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach seiner Mandatierung am 9. September 2015 und nach der Einsichtnahme in die Akten vom 2 3. September 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 2/1) genügend Zeit, um eine Stellungnahme zum Vorbescheid zu verfassen. Andererseits stand es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frei, der Beschwerdegegnerin nach seiner Mandatierung eine Stellungnahme zum Vorbescheid einzureichen, auch wenn die mit dem Vorbescheid angesetzte Frist schon abgelaufen war. Der Rechtsver treter des Beschwerdeführers wäre sodann in pflichtgemässer Ausübung seines Vertretungsmandats zumindest gehalten gewesen, sich nach seiner Manda tierung bei der Beschwerdegegnerin nach der Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme zu erkundigen , beziehungsweise diese um eine erneute Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu ersuchen. Die Beschwerdegegnerin war nach der erwähnten Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vorstehend E. 8.5 ) jedenfalls nicht verpflichtet, unmittelbar nach Eingang des Gesuchs vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/72) über den Anspruch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu entscheiden. Vielmehr durfte sie mit ihrem Entscheid bis zum Erlass der Verfügung vom 4.

Dezember 2015 ( Urk. 2/1) zuwarten.

E. 10.3 Demzufolge steht fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , welcher weder eine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 verfasste, noch sich bei der Beschwerdegegnerin nach der Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme erkundigte , beziehungsweise noch diese um eine erneute An setzung einer Frist zur Stellungnahme ersuchte, vollständig untätig blieb. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 2/2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren verneinte.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen .

E. 11.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen , infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 11.2 Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen eingereicht hat , ist die Entschädigung androhungsgemäss ( vgl. Urk. 8) nach Ermessen fest zusetzen .

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich , unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht) sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00116 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

14. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974, war letztmals vom 1 0. Januar bis 2 7. Mai 2011 im Rahmen eines Temporär- beziehungsweise Personal verleih ar beitsverhältnisses bei der Y.___ AG, Z.___ , als Bauarbeiter (Urk.

7/6 S. 2, Urk. 7/61/2, Urk. 7/61/4) erwerbs tätig, als er sich am 5. März 2014 unter Hinweis auf eine anhaltende somatoforme Schmerz störung , auf psy chische Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanz gebrauch

und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an meldete (Urk. 7/4 Ziff. 6.2 ). Die Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versi cherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2 0. April 2015; Urk.

7/47/3-42) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 21.

Mai 2015 (Urk. 7/54 ) die Verneinung seiner Ansprüche auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht, worauf der Versicherte die IV-Stelle a m 2 3. September 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vor b escheidverfahren ersuchte ( Urk. 7/72). M it Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 7/75 = Urk. 2 /1 ) verneinte die IV-Stelle die Ansprüche des Versicherten auf ein e Rente und auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 8.

Dezemb er 2015 (Urk.

7/77 = Urk. 2/2) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unent geltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren ab. 2.

Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2016 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde n gegen die Ver fü gung en der IV-Stelle vom 4. Dezember 2015 (Urk. 2 /1 ) und vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 2/2) und beantragte , diese sei en aufzuhe ben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ein e Invalidenrente und berufliche Mass nahmen auszurichten sowie für das Vorbescheidverfahren einen unentgeltli chen Rechtsvertreter zu bestellen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde n . Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2016 ( Urk.

8) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Mit Eingabe vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 11) nahm der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerdeantwort Stellung, wovon der Beschwerdegegnerin am 1 6. Juni 2016 ( Urk.

12) eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

1.3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE

130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetz mässigen Versi che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe be ziehungs weise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsver mutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumut barkeits prüfung bei mate rieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und ver gleich baren psycho so ma tischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dard indikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungs raster ist recht lich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikato ren wie auch bei deren - rechtlich gebo tener

Anwendung im Ein zel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invali ditäts bemessung bei psy cho somatischen Leiden die gesetzgeberischen An ordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbe grün den den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen An spruchs grundlage im Einzel fall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumin dest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete ver sicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Stör ungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1.3.3

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konver si onsstörungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidi sierenden Wirkung einer Cancer- related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen). 1.4

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depre s sion im Sinne eines verselbst ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diag nostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen ; vgl. auch U rteil

9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2 ).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkr ankheit, sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4.

De zem ber 2015 (Urk. 2 /1 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente nicht ausgewiesen seien (S.

2 ; vgl. auch Urk.

6 ). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass der Sachverhalt nicht rechts genügend abgeklärt worden sei. Gestützt auf das von der Beschwerde gegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 2 0. April 2015 sei vielmehr von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf behinderungs ange passte Tätigkeiten von 30 % auszugehen. Diese Einschränkung der Arbeits fä higkeit sei nicht durch eine Aggravation zu erklären . Da der Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei, und da die angefochtene Verfügung kei nen Lohnvergleich enthalte, sei diese offensichtlich unbegündet , weshalb die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente ausgewiesen seien ( Urk. 1 S. 8). 3. 3.1

Im Folgenden ist die für die Invaliditätsbemessung massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 3.2

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Rheumatologie (nachfolgend: A.___ ) , stellten in ihrem Bericht vom 8. April 2014 ( Urk. 7/9/5-8) die folgenden , die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen ( Ziff. 1.1 ) : - Periarthropathia

coxae rechts, ohne degenerative Veränderungen in der Hüfte rechts, bei ausgeprägten myofaszialen Befunden betont gluteal und entlang des Tractus

iliotibialis rechts - c hronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, mit klinisch nur gering fügi gen myofaszialen Befunden , bei ausgeweiteten Schmerzen, bei einer Bildgebung ohne relevante Pathologie: - MRI vom 2 2. Juli 2011: kein Anhaltspunkt für Spondylarthropathie oder signifikante degenerative

Veränderungen - MRI vom 1 2. Juli 2013: Diskusprotrusion auf Höhe C 5/6 ohne Kompres sion neuronaler Strukturen - Skelettszint i grafie vom 2 4. Juli 2013: Keine systemische rheuma tische Erkrankung - Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (Differentialdiagnosen: anhaltende somatoforme Schmerz - störung, Depression mit somatischem Syndrom ) bei: - panvertebralen und periarthropathischen Schmerzen - Status nach

Polytoxikomanie mit

Opiatsubstitution - bei mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung - Polytoxikomanie mit/bei: - Status nach Abusus von Heroin, Kokain, Aethyl , Cannabis, Benzo diaze pin - Status nach Methadon- und Diaphin -Programmteilnahme 2009 - aktuell Subutex -Programm, regelmässiger Cannabiskonsum - d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

Aus rheumatologischer Sicht besteh e primär eine Periarthropathia

coxae rechts , bei einer Verkürzung des Musculus

piriformis und der Hüftmuskulatur. Daneben bestünden panvertebrale Schmerzen ohne Hinweise für

eine spondylogene , radikuläre oder entzündliche Symptomatik. K li nisch seien am Rücken nur

dis krete Befunde

zu erheben , weshalb ein somatoformes Bild oder eine andere zentrale Schmerzverarbeitungsstörung

ursächli ch weit im Vordergrund stehe . Infolge der psyc hiatrischen Komorbidität und des Opiatkonsums sei die Schmerz ver arbeitungsstörung

weitgehend

gefestigt und schränk e die thera peu tische Beeinflussbarkeit erheblich ein ( Ziff. 1.4) .

Der Beschwerdeführer habe seit 201 1 nicht mehr gearbeitet . Bei der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Kranführer auf einer Baustelle handle es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit . Unter Berücksichtigung der aktuell aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbaren Beschwerden bestehe für diese Tätigkeit gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Bei optimalen rehabili tativen Massnahmen könn e mittelfristig eine Verbesserung der Hüft- und Rücken beschwerden erreicht werden. Zusätzlich seien die psychischen Komorbi ditäten zu berücksichtigen ( Ziff. 1.6). 3.3

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___

erwähnten in ihrem Bericht vom 1 5. Mai 2014 (Eingang bei Beschwerdegegnerin; Urk. 7/12) , dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 0. Januar bis 6. März 2014 hospitalisiert gewesen sei ( Ziff. 1.3) , und stellten die folgenden psychiatrischen Diagnosen ( Ziff. 1.1): - p sychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: - Abhängigkeitssyndrom (Heroin-, Kokain-, Aethyl -, Cannabis-, Benzo di azepin konsum ), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy cho tischen Symptomen - Status nach Methadon- und Diaphin -Programm 2009 - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung

Bei Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer die Symptome einer schweren depressiven Episode mit Gedankenkreisen bis -drängen, Hoffnungslosigkeit, Verzweiflung, Angst bis P anik gezeigt. Er habe die Schmerzen auf ein Ereignis vom 3 0. Mai 2011 ( Ziff. 1.5), bei welchem ihm ein Polizist bei der Festna hme, als er am Boden gelegen habe, mit dem Knie in den Rücken gedrückt habe, zurückgeführt und habe angegeben, seit diesem Ereignis unter Schmerzen zu leide n und einen Rollstuhl zu benötigen ( Ziff. 1.4) . In Bezug auf das Ereignis vom 3 0. Mai 2011 sei er der paranoiden Überzeugung gewesen , dass der Poli zist, welcher ihn damals festgenommen habe, die gesamte Stadtpolizei C.___

sowie die Ärzte , welche ihn über die letzten Jahre untersucht hätten, unter einer Decke stecken würden und absichtlich falsche Befunde über seinen Unfall ange geben hätten . Auch habe er übersinnliche und magische Vor stellungen über seinen Körper angegeben und eine hypersensitive Körper wahrnehmung gezeigt ( Ziff. 1.5) . In der Zeit vom 3 0. Januar bis 6. März 201 4 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kran führer bestanden ( Ziff. 1.6).

3.4

Die Ärzte des D.___

stellten mit Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/17) die folgenden Diagnosen (S. 1 ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, seit Juni 2011 - thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy cho tischen Symptomen - Periarthropathia

coxae rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Polytoxikomanie - Status nach Heroin-, Kokain-, Aethyl

- und Benzodiazepineabusus - Status nach Methadon-, Diaphin

- und Subutex -Programm - regelmässiger Cannabiskonsum - Lichen ruber

planus

Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben bis zum 3 0. Mai 2011, als er anlässlich einer Verhaftung durch einen Polizisten von diesem mit dem Knie auf dem Rücken am Boden fixiert worden sei, schmerz- und beschwerdefrei gewesen. Gemäss den Angaben des Hausarztes habe er auf Grund der Schmer zen zunächst ein schleppendes Gangbild gezeigt , im weiteren Verlauf einen Stock und ungefähr ab Oktober 2012 einen Rollstuhl benützt. Eine Indikation für die Benützung des Rollstuhls, welcher ihm von der Spitex zur Verfügung gestellt worden sei, bestehe nicht (S. 2). Eine stationäre Behandlung in der Kli nik B.___ vom 3 0. Januar bis 6. März 2014 habe zu keiner substan tielle n Besserung der psychischen Situation geführt und eine Dekondi tionierung vom Rollstuhl s e i während der Hospitalisation

nicht gelungen. Der Beschwer deführer sei formalgedanklich auf sein S chmerzerleben eingeschränkt. Inhaltlich vertrete er die stark überwertige Idee beziehungsweise die wahnhafte Überzeu gung, dass der Schlag auf den Rücken (durch den Polizisten am 3 0. Mai 2011) bei ihm eine Asy m metrie des Beckens und eine Beinlängenverkürzung verur sacht habe, und dass d i esbezüglich ein ärztliches Komplott vorliege. In Bezug auf den Drogenkonsum bestehe, abgesehen vom Cannabiskonsum, Stabi lität (S.

3). Therapeutisch seien Massnahmen zur körperlichen Aktivierung, eine Dekon ditionierung vom Rollstuhl und eine Stockentwöhnung angezeigt. Ab 29.

August 2013 bis heute habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit ) als Kranführer und als Bauarbeiter bestanden (S.

4). 3.5

Die Ärzte des E.___ , Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie , Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , und Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 0. April 2015 ( Urk. 7/47/3-42), dass sie den Beschwerdeführer in der Zeit vom 5. bis 8. Januar 2015 ambulant fach ärztlich untersucht hätten (S. 1) , und stellten die folgenden Diagnosen (S.

35 f. ): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - dissoziative Bewegungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom - psychologische Faktoren, die körperliche Störungen bewirken - Alkoholabhängigkeit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Gynäkomastie rechtsbetont - chronische Bronchitis bei andauerndem Nikotinabusus - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathia

coxae -Syndrom rechts - Periarthropathia

genus rechts - Fasci t is

plantaris rechts - Vitamin D-Mangel - Gangstörung - Status nach Opiat- und Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Analgetika und Cannabis - Hypercholesterinämie

Anlässlich der internistischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Beschwer de führer, wenn er sich unbeobachtet gefühlt habe, sich problemlos vom Roll stuhl habe erheben und zielstrebig einige Schritte habe gehen können, ohne sich mit der Hand abzustützen. Als er sich wiederum beobachtet gefühlt habe, sei es zu einem zittrigen, unsicheren Gang mit Abstützen an der Pritsche und am Rollstuhl gekommen, weshalb ein geradezu demonstratives Unsicherheits gefühl beziehungsweise eine demonstrative Schwäche offensichtlich seien (S.

36). Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, mit den Füssen den Roll stuhl anzutreiben. Sämtliche bisherigen somatischen Abklärungen hätten keine Hinweise auf ein soma tisches Leiden ergeben (S. 32). Aus neurologischer Sicht lasse sich das ausgedehnte Schmerzsyndrom von Kopf bis Fuss nicht erklären (S. 25). Der regelmässige Gebrauch eines Rollstuhls sei kontraindiziert und könnte sogar schädlich sein (S. 26).

In psychiatrischer Hinsicht seie n keine Hinweise auf Zwänge, Phobien, wahn haft anmutende Gedanken, Sinnestäuschungen oder Störungen des Ich-Erlebens vorhanden (S. 25). In Bezug auf Drogen sei der Beschwerdeführer gegenwärtig abstinent (S. 32). Auf Grund eines erhöhten CDT-Werts sei indes von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (S. 33). Auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und dessen Verhalten sei von einem dissoziativen Geschehen auszugehen (S. 37). Eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren könne nicht diagnostiziert werden , da dafür ein physiologischer Prozess oder eine körperliche Störung vorauszusetzen seien, und da b eim Beschwerdeführer weder ein entsprechender physiologischer Pro zess noch eine entsprechende körperliche Störung bestünden. Es sei daher von Faktoren, welche körperliche Störungen bewirken, auszugehen (S. 33). Daneben bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (S.

37).

Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter, bei welcher es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit handle, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten (S. 37 f.). Dem Beschwerdeführer sei indes die Ausübung einer adaptierten, si tzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten (S. 38). Die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei aus psychischen Gründen, auf Grund des depressiven Leidens, des subjektiven Schmerzerlebens, der dissoziativen Störung sowie auf Grund einer gewissen psychischen Verlangsamung infolge einer analgetischen Behandlung mit Tramadol eingeschränkt (S. 38). Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestehe seit dem mutmasslichen Übergriff durch die Polizei vom 2 8. Mai 2011 (S. 39). 3.6

Die Ärzte der Klinik B.___ nahmen mit Bericht vom 2 1. Juli 2015 ( Urk. 7/65) ergänzend zur Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30.

Januar bis 6. März 2014 ( Ziff. 3.3) Stellung und erwähnten, dass der Beschwer deführer selbstständig aus dem Rollstuhl aufstehen und wenige Schritte stark beeinträchtigt und aggraviert gehen könne ( Ziff. 4). Während der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer einen Rollstuhl benützt. Auf Grund der Einnahme einer hohen Dosis Tramal sei eine Psychotherapie nicht möglich gewesen ( Ziff. 8). 4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten sind unterschiedliche psychiatrische Diagno se stellungen zu entnehmen. Während die Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2014 (vorstehend E. 3.2 ) in psychischer Hinsicht neben der Diag nose einer

d epressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , die Ver dachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren stellten und eine anhaltende somatoforme Schmerz störung als Differential diagnose aufführten, diagnostizierten die Ärzte der Klinik B.___ in ihren Berichten vom 1 5. Mai 2014 (vorstehend E. 3.3 ) und vom 21.

Juli 2015 (vorstehend E. 3.6 ) unter Anderem eine anhaltende somatoforme Schmerz stö rung und eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen . Damit übereinstimmend massen die Ärzte des D.___

in ihrem Bericht vom 2. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4 ) auf der psychischen Ebene einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung und einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen , Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit bei. Demge genüber massen die Ärzte des E.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 ( vorstehend E. 3.5 )

neben der Alkohol abhängigkeit den Diagnosen einer dissozi ative n Bewegungsstörung , einer rezi di vierende n depressive n Störung, gegen wärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom , und von psychologische n Faktoren, die körperliche Störungen bewirken , Aus wirkungen auf die Arbeitsfä higkeit bei. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie indes dem von ihnen festgestellten chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom bei. Die Diagnose einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren , schlossen sie aus, da die dafür erfor derlichen diagnostischen Kriterien eines physiologischen Prozess es

beziehungs weise eine r körperliche n Störung nicht erfüllt seien. 4.2

4.2.1

Gemäss der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) ist im Rahmen der Rechts anwendung dem diagnoseinhärenten Schweregrad einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) Rechnung zu tragen. Für die Diagnose dieses Leidens muss ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliegen , der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperli che Störung nicht vollständig erklärt werden kann (Weltgesundheits organisa tion, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V , Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. , Bern 2014, Ziff. F45.4 S. 233). Im Gegensatz zu anderen psycho somatischen, beispielsweise dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diagnose einer somato formen Schmerz störung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltags funktionen

beispiel weise im Sinne einer beträchtliche n persönliche n oder medizinische n Betreuung oder Zuwendung voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1). 4.2.2

Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 Ziff. F45.41 stellt im Rahmen der Klassifikation psychischer Störungen eine Ergänz ung der German Modification (GM) dar (Urteil des Bun des gerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2; vgl. D illing / Mom bour /Schmidt, a.a.O., S. 233 Fussnote 1) . Diese im ICD-10-GM enthaltene Anpassung betreffend die Diagnose F45.41 , welche im Hinblick auf die Erfor dernisse des deutschen Gesundheitswesens erfolgte, ist von den anhal tenden somatoformen Schmerzstörungen (ICD-10 Ziff. F45.40) nicht hin reichend abgrenzbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2).

4.2.3

Bei einer dissoziative n Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4) handelt es sich um eine dissoziative Störung beziehungsweise um eine Konversionsstörung (ICD 10: F44). Diese Störung zeichnet sich durch einen psychogenen Verlust oder eine Veränderung der Bewegungsfunktionen aus, ohne dass eine körper liche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar ist. Für die Stellung dieser Diagnose muss eine körperliche Krankheit als Verursachung ausge schlossen werden ( D illing / Mombour /Schmidt, a.a.O., S. 219 ff.). Gemäss der Recht spre chung werden Konversionsstörung en beziehungsweise die dissoziative Bewe gungs störung rechtlich den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen gleichgestellt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E.

5.2.2, 8C_33/2013 vom 1 3. D ezember 2013 E. 2.2.1.3 und 9C_340/2009 vom 2 4. August 2009 E. 3.4.2) und gehören wie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage

(Urteil des Bun desgerichts 9C_274/2014 vom 3 0. September 2014 E. 4.3) .

4.3

Die Frage, ob in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich von einer

Schmerz stö rung beziehungsweise eine r anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer dissoziativen Bewegungsstörung im Sinne eines unklaren Beschwerde bil des auszugehen ist, dessen Rentenrelevanz sich nach BGE 141 V 281 beur teilt, entscheidet sich danach, ob die von den beteiligten Ärzten gleichzeitig festge stellte rezidivierende depressive Störung ( unterschiedlicher Ausprägung )

ledig lich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als selbstän diges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteil e des Bundes gerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E.

3.3 und 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E.

4.2.2). 4.4

Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des E.___ vom 2 0. April 2015 (vor ste hend E. 3.5 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweis kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausge setzten Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.6 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie , Neurologie , Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie über die für die Beurteilung des Gesund heitszustandes des Beschwerde führers angezeigte n fachmedizinische n Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinan der und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise .

In somatischer Hinsicht vermag zu über zeugen, dass die Gutachter davon ausgingen , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Sinne eines ausgedehnten Schmerzsyndroms nicht durch ein somatisches Leiden verursacht worden seien , und dass aus somatischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sei .

Des Weiteren erscheint als nachvollziehbar, dass die Gutachter des E.___

auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen, den Rollstuhl mit den Füssen habe fortbewegen können und, als er sich unbeo bachtet wähnte, problemlos vom Rollstuhl sich habe erheben und einige Schritte habe gehen können, ohne si ch dabei mit den Händen abstütz en zu müssen, davon ausgingen, dass die Benützung eines Rollstuhls durch den Beschwerde führer weder erforderlich noch indiziert , sondern geradezu kontra indiziert sei.

In psychischer Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte des E.___ auf Grund des Umstandes, dass die geklagten Beschwerden und Symptome nicht durch körperliche Ursachen zu erklären sind, sowie auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers, welcher einen Rollstuhl benütz e, obwohl er aus körperlichen Gründen nicht auf die Benützung eines solchen angewiesen sei , davon ausgingen, dass die Kriterien für die Diagnose einer chronische n Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren beziehungsweise einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung nicht erfüllt seien , und eine dissoziative Störung beziehungsweise eine dissoziativen Bewegungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ,

diagnostizierten . Demzufolge erfüllt das Gutachten der Ärzte des E.___

die recht sprechungsgemässen Anforde rungen an beweistaugliche ärztli che

Entscheidungs grundlagen , weshalb grund sätzlich darauf abgestellt werden kann. 4.5

Die Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 2. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4 ) vermag insoweit nicht zu überzeugen, als die Ärzte darin einerseits ein organisches Korrelat der thorakolumbalen Schmerzen aus schlos sen , und eine Indikation für die Benützung eines Rollstuhls aus körper lichen Gründen verneinten, jedoch andererseits die Diagnose einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung bei einem thorakolumbalen Schmerzsyndrom stellten. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2.1 ) , ei n e n andauernden, schwereren und quä lenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, voraus , was beim Beschwerde führe r nicht gegeben ist . Sodann fehlt es der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihnen diagnostizierten schwergradige n , depressive n Episode mit psychotischen Symptomen, weshalb auf deren Beurteilung vorliegend nicht abzustellen ist. 4.6

Des Gleichen lässt sich den Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___

vom 1 5. Mai 2014 ( vorstehend E. 3.3 ) und vom 2 1. Juli 2015 (vorste hend E. 3.6 ) keine nachvollziehbare Begründung für die d iagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung entnehmen . Die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___ vermögen sodann noch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen. Denn sie gingen in ihren Beurteilungen davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Einnahme einer hohen Dosis Tramal nicht psychotherapeutisch habe behandelt werden können, und dass aus diesem Grunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7/12 Ziff. 1.9). Den durch die Gutachter des E.___ veranlassten Laboruntersuchungen ( Urk. 7/12/3- 42 S. 15) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Be gutachtung durch die Ärzte des E.___ lediglich noch in weit geringerem Umfang Tramadol einnahm. Da vorliegend die gesundheitlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Dezember 2015 ( Urk.

2) massgebend sind, kann auf die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___

auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden. 4.7

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des E.___ steht daher fest, dass der Beschwerdeführer unter keinem somatischen, die Arbeits unfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden leidet, und dass die von ihm geklagten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären sind. In psychischer Hinsicht ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter eine r dissoziativen Bewegungsstörung und eine r rezidivierende n depressi ve n Störung, gegenwärtig leichte Episode

leidet. 4.8

Die Ärzte des E.___

stellten in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehende E. 3.5 ) zwar fest, dass der Beschwerdeführer

durch ein depressives Leiden, ein sub jektives Schmerzerleben, eine dissoziative Störung und durch eine gewisse Ver langsamung infolge der Einnahme von Tramadol in seiner Arbeitsfähigk eit be einträchtigt werde, und dass ihm die Ausübung behinderungsangepasste r , körperlich leichte r bis mittelschwere r , überwiegend sitzende r

beziehungsweise wechselbelastende r Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 7 0 %

zuzu muten sei . Gemäss den Gutachte r n stehe die depressive Symptomatik im Sinne einer leichten depressiven Episode indes im Hintergrund ( Urk. 7/47/3-42 S. 32) und der Beschwerdeführer werde in erster Linie durch die im Vordergrund stehende dissoziative Bewegungsstörung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträch tigt ( Urk. 7/47/3-4 2 S. 33). In Würdigung der massgebenden medizinischen Aktenlage ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden leichten depressiven Stö rung lediglich um eine Begleiterscheinung der eindeutig im Vordergrund stehen den dissoziativen Störung und nicht um ein selbstständiges, davon los ge löstes depressives Leiden handelt. Damit beurteilt sich die Frage der invalidi sieren den Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerde führers nach der R echtsprechung zu psychosomatischen Leiden (vorstehende E.

4.3 ). 5.

Grundsätzlich sind Rechtsprechungsänderungen, so auch jene von BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 (vgl. vorstehende E. 1.3) , auf alle im Zeitpunkt der Praxis änderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesge richts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen). Vorliegend ist der medizinische Sachverhalt - namentlich gestützt auf das Gutachten der Ärzte des E.___ vom 2 0. April 2015

- hinreichend erstellt, um eine Beurteilung der Indikatoren beziehungsweise allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von BGE 141 V 281 vorzunehmen, so dass sich eine

Ergänzung des medizinischen Sach verhalts erübrigt.

6. 6.1

Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden ver sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte

(BGE 131 V 49 E. 1.2; BGE 102 V 165).

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versi cherte Gesund heitsschädigung vor ( BGE 131 V 49 E. 1.2). Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E. 3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach ve rständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1) Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Es genügt indes der Nachweis von Aggravation, damit der psychischen Störung aus sozialversiche rungsrechtlicher Sicht eine leistungseinschränkende W irkung abgesprochen werden kann, eine Simulation ist nicht verlangt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2 ). 6 .2

Die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz ist heikel. Zum einen prägt die (unbe wusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekannt lich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausrei chendes organische s Korrelat gefunden werden kann . Zum andern dürfen die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens nicht ausser Acht gelassen werden. Die versicherte Person, welche mit ihrer Anmel dung bei der Invalidenversicherung die Zusprechung von Versicherungsleistun gen bezweckt, wird vielfach (wenn auch nicht ausnahmslos) - bewusst oder unbewusst - ihre Beschwerden und Einschränkungen im Hinbli ck auf dieses Ziel präsentieren , ohne dass ihr allein deswegen unbesehen der Rentenanspruch versagt werden dürfte. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter wel chen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leis tungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezo genen , sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zu sprechun g einer Rente) verstärkt werden . Die Inkonsistenzen müssen aber über das im Rahmen einer blossen Verdeutlichung Normale hinausgehen. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit starke (in der Praxis allerdings oft schwierig nachzuweisende) Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggravation. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine Aggravation umso eher vorliegt, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteu erte und in diesem Sinne bewusste Symptomerzeugung hindeuten (Urteil des Bundesgerichts

9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2). 6.3

Bedeutsame Hinweise ergeben sich unter Anderem daraus, ob und inwieweit die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen län geren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versicherte Person - aus nicht krank heitsbedingten Gründen - während längerer Zeit geeignete T herapievor schläge abgelehnt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.3) . 6.4

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurtei lung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankh eitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheits schädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen ( Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.3 und 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.2). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer aus gewiesenen verselbständigten Gesundheits schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). 7. 7.1

Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des E.___ vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.5 ) ist davon auszugehen , dass die geklagten Beschwerden in somatischer Hinsicht nicht zu erklären sind, und dass aus somatischer Sicht kein die Arbeits fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit einschränkendes beziehungsweise kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes somatisches Leiden

vorliegt. In den medizinischen Akten wurden sodann auffällige Diskrepanzen zwischen subjektiven Schmerzangaben und objektiven Befunden festgestellt. Insbe son dere steht auf Grund der Beurteilung en durch die Ärzte des E.___ und des D.___ fest, dass der Beschwerdeführer einen Rollstuhl benützte, obwohl die Benützung eines solchen aus körperlichen Gründen nicht erforder lich und nicht indiziert beziehungsweise sogar kontraindiziert war. D ieses Ver halten des Beschwerdeführers , welcher in unbeobachteten M oment e n sich pro ble mlos erheben und zielstrebig gehen konnte, geht über eine blosse Ver deutlichungstendenz hinaus. In Würdigung der gesamten Umstände steht daher fest, dass die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschrit ten wurden, und es ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Aggravation zu schliessen. 7.2

Damit steht mit hinreichender Klarheit fest, dass ein Ausschlussgrund gegeben ist, der die Annahme einer rentenauslösenden Gesundheitsbeeinträchtigung verbietet. Demnach ist davon auszugehen, dass die von den Ärzten des E.___ in ihrem Gutachten vom 2 0. April 2015 (vorstehend E. 3.5 ) festgestellte Leistungs einschränkung im Sinne einer Beeinträchtigung in der Ausübung einer behin derungsangepassten Tätigkeit um 30 % auf Aggravation beruhte. Da es sich dabei nicht um eine versicherte Gesundheitsschädigung handelt , kann von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den massge blichen Standardindikatoren gemäss der Rechtsprechung (BGE 141 V 281) abge sehen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_899/2014 E. 4.4, 8C_26/2016 vom 1 8. Mai 2016 E. 5.5 und 8C_793/2015, 8C_794/2015 vom 7.

Januar 2016 E. 4.2) 7.3

Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 4. Dezember 2015 ( Urk. 2/1) einen Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen verneinte. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen .

8. 8.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 2/2) zu Recht einen Anspruch des Beschwerde führers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren verneinte. 8.2

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 12a der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bestimmt, dass sich die Anwaltskosten einer Partei, welche die unentgeltliche Rechts verbeiständung im Verwaltungsverfahren geniesst, sinngemäss nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs gericht vom 1 1. Dezember 2006 bemessen . Dieses Reglement wurde inzwischen durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes verwaltungsgericht vom 2 1. Februar 2008 (VGKE), in Kraft seit 1. Juni 2008, ersetzt. Der Stundenansatz für Anwälte beträgt gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. 8.3

Eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich nur in Aus nahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Vertretung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt ( BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 117 V 408 E. 5a). Könnte der Betroffene im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570 E. 2.2 mit Hinweisen). 8.4

Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.

29 Abs. 3 BV

umfasst zwar das Recht der gesuchstellenden Person , dass die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbegehren umgehend nach Einreichung des Gesuchs und auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage vorläufig und zum Voraus (ex ante) beurteilt werden (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 , BGE 133 III 614 E. 5 ; Alfred Bühler , in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 117 ZPO N 253). Nach der Rechtsprechung kann indes im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz, dass über ein Gesuch um unentgelt liche Rechtspflege umgehend nach seiner Einreichung zu entscheiden ist, mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zugwartet werden, wenn nach der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Rechtsvorkehr keine weite ren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind. Das ist immer dann der Fall, wenn der Sachentscheid ausschliesslich auf Grundlage eines einfachen Schrif tenwechsels gefällt wird

(Alfred Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO N 56). 9. 9.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8.

De zember 2015 ( Urk. 2/2) davon aus, dass sich eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren erübrigt habe, weil der Rechtsvertreter des Beschwer de führers gegen den Vorbescheid keinen Einwand erhoben habe , und dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführe r s kein namhafter Vertretungs aufwand ent standen sei, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung abzuwei sen sei (S. 1). 9.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 zum Zeitpunkt der Mandatierung vom 9.

September 2015 bereits abgelaufen sei, weshalb eine Eingabe als verspätet angesehen und nicht entschädigt worden wäre ( Urk. 1 S.

8). Da sein Rechtsver treter nach Eingabe der Akten am 2 3. September 2015 diese dennoch durchge sehen und anschliessend ein Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung gestellt habe, seien der entstandene Aufwand seiner Rechtsvertretung von 1.08 Stunden und die angefallenen Barauslagen von Fr. 24.-- zu ent schädigen ( Urk. 1 S. 9). 10. 10.1

Mit Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 7/54) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verneinung seiner Anspr üche auf eine Invaliden rente und auf berufliche Massnahmen in Aussicht und räumte ihm die Gelegen heit ein, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Vorbescheids dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 1 4. September 2015 ( Urk. 7/69) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegnerin

um Zustellung der vollständigen Akten, welche ihm die se

am 22.

Sep tember 2015 zustellte ( Urk. 7/71). Mit Schreiben vom 2 3. September 2015 (Urk.

7/72) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung im Vor bescheidverfahren . In der Folge liess sich der Beschwerde führer indes nicht mehr vernehmen, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. De zember 2015 ( Urk. 2/1) einen Leistungsanspruch des Beschwerde führers und mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 2/2) einen Anspruch des Beschwerde führers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren verneinte. 10.2

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter es unterliessen, zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend machen will, dass er auf eine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 verzichtet habe, weil die mit dem Vorbescheid angesetzte Frist zur Stellungnahme anläss lich der Mandatierung vom 9. September 2015 bereits abgelaufen gewesen sei, sodass er damit habe rechnen müssen, für eine verspätete Stellungnahme nicht mehr entschädigt zu werden . Denn einerseits verblieb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach seiner Mandatierung am 9. September 2015 und nach der Einsichtnahme in die Akten vom 2 3. September 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk. 2/1) genügend Zeit, um eine Stellungnahme zum Vorbescheid zu verfassen. Andererseits stand es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers frei, der Beschwerdegegnerin nach seiner Mandatierung eine Stellungnahme zum Vorbescheid einzureichen, auch wenn die mit dem Vorbescheid angesetzte Frist schon abgelaufen war. Der Rechtsver treter des Beschwerdeführers wäre sodann in pflichtgemässer Ausübung seines Vertretungsmandats zumindest gehalten gewesen, sich nach seiner Manda tierung bei der Beschwerdegegnerin nach der Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme zu erkundigen , beziehungsweise diese um eine erneute Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu ersuchen. Die Beschwerdegegnerin war nach der erwähnten Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vorstehend E. 8.5 ) jedenfalls nicht verpflichtet, unmittelbar nach Eingang des Gesuchs vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/72) über den Anspruch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu entscheiden. Vielmehr durfte sie mit ihrem Entscheid bis zum Erlass der Verfügung vom 4.

Dezember 2015 ( Urk. 2/1) zuwarten. 10.3

Demzufolge steht fest, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , welcher weder eine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 2 1. Mai 2015 verfasste, noch sich bei der Beschwerdegegnerin nach der Möglichkeit der Einreichung einer Stellungnahme erkundigte , beziehungsweise noch diese um eine erneute An setzung einer Frist zur Stellungnahme ersuchte, vollständig untätig blieb. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2015 ( Urk. 2/2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheid verfahren verneinte.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen . 11.

11.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen , infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

11.2

Da der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Zusammen stellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen eingereicht hat , ist die Entschädigung androhungsgemäss ( vgl. Urk. 8) nach Ermessen fest zusetzen .

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , Zürich , unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht) sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatz es von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n we rd en abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz