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IV.2016.00110

Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde nicht glaubhaft gemacht, es liegt vielmehr eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes vor. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1966, meldete sich am 2. Oktober 2012 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 5/28). 1.2

Am 21. September 2015 wurde der Versicherte von seinem behandelnden Psychiater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/34). Mit undatiertem, bei der IV-Stelle am 22. September 2015 einge gangenem Schreiben ersuchte der Versicherte ebenfalls um Neubewertung seines Gesundheitszustandes (Urk. 5/35). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht (Urk. 5/38). Nach der Prüfung eines nachträglich eingereichten Arztbe richtes (vgl. Urk. 5/40) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 an ihrem Vorbescheid fest und trat auf das neue Leistungsbegehren ni cht ein (Urk. 5/44 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 24. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass, sofern das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte als nötig erachtet und anordnet, der Endent scheid den Parteien zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt wird (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän de rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An forderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Viel mehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erhebli chen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsäch licher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehal ten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuan meldung die massgebliche Tat sache nänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bun de s gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmel dung in der angefochtenen Verfügung damit, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Aus dem nachträglich eingereichten Arztbericht des behandelnden Psychiaters würden sich keine neuen Sachverhalte ergeben, es liege lediglich eine andere Beurteilung des selben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1 unten, S. 2 oben).

2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ständig Stim men höre und sich verfolgt fühle. Die Stimmen hätten vor zirka 1.5 Jahren ein neues Stadium an Stärke eingenommen. Die Beschwerdegegnerin nehme dies nicht genügend zur Kenntnis und berufe sich auf die Abhängigkeits problematik. Das Methadon und Zyprexa würden jedoch anti-psychotisch wirken und ihm in der Behandlung zugute kommen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetret en ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glau bhaft gemacht hat, dass sich sein gesund heitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeit punkt, in welchem der Rentenanspruch letzt mals materiell geprüft wurde, mithin im Oktober 2013 . 3. 3.1

Der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 5/28) lag im Wes entlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai

2013 (Urk. 5/15/1-10) zugrunde. Er erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff. Ziff. 3) und die von ihm am 7. Februar 2013 (vgl. S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 8 Ziff. 4).

Der Gutachter stell te keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1). Er nannte jedoch die folgenden Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2): - Polytoxikomanie (aktuell vor allem Alkohol, Benzodiazepine, Metha don), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz drogenprogramm (ICD-10 F19.22) - Status nach Konsum von Heroin und Kokain intravenös sowie Canna b is, aktuell sistiert - wahnhaftes Syndrom, Differentialdiagnose substanzinduzierte psy chotische Störung (ICD-10 F19.51)

Beim Beschwerdeführer bestehe eine jahrelange Vorgeschichte mit einem schweren polymorphen Abhängigkeitssyndrom. Nach jahrelanger Unterstüt zung durch das Sozialamt habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Emp fehlung seines Hausarztes beschlossen, sich bei der IV anzumelden. Nach wie vor stehe beim Beschwerdeführer psychopathologisch ein erhebliches, aktives Suchtgeschehen im Vordergrund. So beziehe er täglich 70mg Methadon und konsumiere nach eigenen Angaben 1 ½ Liter Bier, mit Trinkbeginn bereits morgens nach dem Aufstehen. Zudem konsumiere er täglich Benzodiazepine. Den Konsum illegaler Substanzen verneine er. Die Auswirkung der von ihm geschilderten wahnhaften Ideen (Vergiftungsängste, paranoide Ideen und soziale Ängste) auf die Arbeitsfähigkeit sei schwer abzuschätzen. Da der Beschwerdeführer permanent unter dem Einfluss von Betäubungsmittel und Alkohol stehe, sei auch kaum beurteilbar, inwiefern diese Symptome bei ein er Reduktion des Suchtmittelkonsums reversibel wären. Während der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht stark psy chisch auffällig gewirkt und habe einen robusten Realitätsbezug gezeigt, allenfalls vereinbar mit einer sogenannten doppelten Buchführung. Zusam menfassend sei nicht davon auszugehen, dass die geschilderte eher milde psychische Symptomatik wesentlich zur aktuellen beruflichen Untätigkeit des Beschwerdeführers beitrage. Aus den umfangreichen Vorakten seien zudem keine erheblichen psychischen Störungen bekannt, die eine langfristige Ar beitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht rechtfertigen würde n . Im lang jährig ausführlich dokumentier t en Verlauf stehe klar das Suchgeschehen im Vordergrund (S. 9 f. Ziff. 6).

Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine langjährig bekannte primäre Suchtproblematik bestehe. Die verschiedenen psychischen Symptome, die der Beschwerdeführer schildere, seien als Folgen der Suchter krankung zu beurteilen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht rechtfertige das im Vordergrund stehende Suchtgeschehen keine langfristige Arbeitsun fähigkeit (S. 10 Ziff. 7).

3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (Urk. 5/16/3) aus, dass das psychiatrische Gutachten vollständig und schlüs sig sei. Es sei zwar ein Gesundheitsschaden in Form einer primären Polytoxi komanie vorhanden, damit lasse sich jedoch versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. 3.3

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 ei n en Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen (Urk. 5/28). Sie führte dies bezüglich aus, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben in den u mfangreichen Vorakten und den Ergebnissen der gutachterlichen Un ter suchung davon auszugehen sei, dass eine langjährig bekannte primäre Such t problematik bestehe (S. 1 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht recht fertige das im Vordergrund stehende Suchtgeschehen keine langfristige Arbeitsunfähigkeit, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei (S. 2 oben). 4. 4.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gesuch um Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Besch wer deführers vom 21. September 2015 (Urk. 5/34) aus, dass er den Beschwerde führer abgeklärt und eine seit dem 16. Lebensjahr bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert habe, die, wie häufig bei Substanzabhängigen, von der offiziellen Psychiatrie nicht genügend abgeklärt und diagnostiziert worden sei.

4.2

In seinem Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 5/40) führte Dr. A.___ zur Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers aus, dass dieser nach eigenen Angaben bereits in der 6. Klasse erstmals Stimmen im Kopf gehört habe, die zu ihm gesprochen hätten. In der Folge sei eine starke Leistungseinbusse er folgt, was dazu geführt habe, dass er die 6. Klasse repetiert und hernach in die Sekundarschule habe wechseln können. In der Zeit der Sekundarschule se ien die Stimmen nur noch phasenweise, dann aber vehementer aufgetreten. Phasenweise habe er auch keine Stimmen gehört, sodass er die Sekundar schule recht gut habe absolvieren können. Während der Lehre als Hochbau zeichner sei es ihm gelungen, die Stimmen phasenweise zu verdrängen. Schlimm sei es aber geworden, wenn er im Büro Wortfetzen gehört habe, die er mit und gegen sich in Verbindung gebracht habe. Er sei dadurch zum Teil massiv abgelenkt gewesen und habe Konzentrationsstörungen gehabt (S. 2 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe es nach eigenen Angaben nach seinem Lehrab schluss wegen der Verunsicherung durch die Stimmen anderer Leute und sei ner eigenen nicht mehr ausgehalten. Immer habe er das Gefühl gehabt, es werde negativ über ihn gesprochen, was durch die inneren, ihm Vorwürfe machenden Stimmen, noch verstärkt worden sei. Er habe deshalb bis zum 25. Lebensjahr als Tontechniker gearbeitet, wo die Beeinflussung durch die Stimmen nicht so relevant gewesen sei wie im früheren Arbeitsfeld. Als der Beschwerdeführer seine Stimmen mit Drogen „bekämpft“ habe, seien diese zwar mehrheitlich verschwunden, er sei aber trotzdem nicht mehr nennens wert arbeitsfähig geworden. Die letzte Anstellung habe er zirka im Jahr 2002 gehabt, es dort aber nur wenige Wochen ausgehalten. Seither fühle sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt einen Platz zu finden. Auch heute sei seine Konzentration so schlecht, dass er höchstens einfache handwerkliche Arbeiten im und ums Haus der Eltern erledigen könne (S. 3 unten, S. 4 oben).

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, seien es vor allem die Symptome der chro nischen Schizophrenie, die den Beschwerdeführer daran hindern würden, sich auf etwas zu konzentrieren und eine auch nur minimale Konstanz zu er bringen. Zusätzlich leide er extrem unter der Tatsache, dass er, unter Leuten, nicht differenzieren könne, ob diese untereinander oder über ihn sprechen würden. Er habe die Tendenz, alles auf sich zu beziehen und alles negativ zu konnotieren. Diese Unsicherheit bewirke ein „Abdriften“, eine Unfähigkeit, sich im sozialen Kontext aufzuhalten und von Versagensgefühlen so über wältig t zu sein, dass er massiven, auch phobischen Ängsten ausgeliefert sei, wenn es gelten würde, weiter an einem Ort zu verbleiben und etwas zu ar beiten (S. 4 unten, S. 5 oben). Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht aus Gründen der chronischen Schizophrenie eine Arbeitsfähigkeit im Sinne des ersten Arbeitsmarktes nicht gegeben. Was den Drogenkonsum betreffe, so sei d er Beschwerdeführer bis auf die verordneten Medikamente seit langer Zeit abstinent. Allenfalls würden sich, bei adäquater Behandlung und nicht stigmatisierendem Umgang, doch noch Türen hin zum integrativen Arbeits markt öffnen. Dazu brauche der Beschwerdeführer aber eine gute Betreuung und Begleitung, die zurzeit noch nicht installiert sei (S. 5 Mitte).

4.3

Med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2015 (Urk. 5/43/2) aus, dass laut Dr. A.___ eine chronische Schizophrenie mit sekundärem Drogenkonsum im Rahmen der Selbst medikation vorliege. Die RAD-Ärztin legte dar, dass ein gut dokumentierter Langzeitverlauf des psychiatrischen Zustandsbildes vorliege. In den Berichten würden Sinnestäuschungen erstmals im Zusammenhang mit dem Rohypnol-Konsum für das Jahr 1993 angegeben. Die Biographie bis zur Rückkehr aus den C.___ zirka im Jahr 1988 weise keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben auf. Die zahlreichen Berichte aus der Vergangenheit würden auch anamnestisch keine derartigen Angaben aufweisen. Dokumentierte Sinnes täuschungen seien stets im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum gestan den. Dass der Beschwerdeführer jetzt angebe, bereits seit der 6. Klasse unter Stimmenhören zu leiden, was auch zum Leistungseinbruch in der Schule ge führt habe, wirke wenig glaubwürdig. Zur Schul-Biographie sei 1995 doku mentiert worden, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Schulwechsel durch den Umzug der Familie isoliert gefühlt habe und in die Musik ge flüchtet sei. Er habe die 6. Klasse wiederholt, um den Übertritt in die Sekun darschule abzusichern. Nach Übertritt in die Sekundarschule sei die Biogra phie bis zum ersten Drogenentzug 1993 unauffällig geblieben.

Neu gebe der Beschwerdeführer auch an, als Tontechniker gearbeitet zu haben, weil die Stimmen, die er höre, dabei weniger störend gewesen seien als bei der Tätigkeit als Hochbauzeichner. Den früheren Berichten sei stets zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer den Beruf aufgegeben habe, um eine Karriere in der Musikbranche zu beginnen. Im Übrigen sei es wenig plausibel, dass eine Tätigkeit, die eine exakte akustische Wahrnehmung er fordere, gegenüber einer Tätigkeit, die keine derartigen Anforderungen stelle, geeigneter gewesen sein solle. Somit lägen zusammenfassend aus medizini scher Sicht keine neuen Sachverhalte vor. An der RAD-Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) könne deshalb festgehalten werden. 5. 5.1

Laut dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. A.___, leide t der Beschwerdeführer seit seinem 16. Lebensjahr an einer paranoiden Schi zo phrenie, die bisher von der offiziellen Psychiatrie nicht genügend abgeklärt und diagnostiziert worden sei (vorstehend E. 4.1). Dr. A.___ diagnostizierte sodann eine chronische Schizophrenie mit sekundärem Drogenkonsum im Rahmen der Selbstmedikation (vorstehend E. 4.2). 5.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom Mai 2013 (Urk. 5/15/1-10, vorstehend E. 3.1) basierte auf einem gut dokumentierten Verlauf des psy chiatrischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers. So ist den dem Gutach ten zugrunde liegenden Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als 11-jähriger mit seinen Eltern umgezogen sei und der Umzug und der da mit verbundene Klassenwechsel für ihn eine grosse Belastung dargestellt hätten. Die Schulleistungen hätten sich dadurch verschlechtert, er habe sich von den Mitschülern vermehrt isoliert gefühlt und sei zunehmend in die Musik geflüchtet. Auf Intervention des Vaters hin habe der Beschwerdeführer die 6. Klasse repetiert, um den Übertritt in die Sekundarschule abzusichern (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 2 unten und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 oben). Der Übertritt in die Sekundarschule sei dem Beschwerdeführer problemlos und mit guten Noten gelungen. Er habe sich auch in dieser Zeit sehr mit der Musik beschäf tigt und habe keine Lust gehabt, nach dem Sekundarabschluss etwas anderes als Musik zu machen. Auf Drängen der Eltern hin habe der Beschwerdeführer dann eine Hochbauzeichnerlehre gemacht, die ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitet habe. Unmittelbar nach seinem Lehrabschluss sei er 1987 nach C.___ und habe dort ein Jahr lang ein Musikinstitut besucht. Er sei dann jedoch ziemlich desillusioniert zurückge kommen, was eine Musikkarriere anb elangt habe, habe jedoch klare Vorstellungen gehabt, zukünftig als Tontechniker zu arbeiten. Er habe sich dann auch relativ schnell auf diesem Gebiet weiter bilden und arbeiten können und habe dann auch selbständig als Tontechni ker gearbeitet (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 2 unten, S. 3 oben und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 oben).

Aus den Berichten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer 1990 das erste Mal Rohypnol konsumiert hat; der erste Heroin- und Kokainkonsum sei 1991 erfolgt. Der erste Entzugsversuch habe sodann anfangs 1992 statt ge funden (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 Mitte). 5.3

Dass der behandelnd e Psychiater nun geltend macht, der Beschwerdeführer habe seit der 6. Klasse Stimmen im Kopf gehört, die in der Folge zu einer starken Leistungseinbusse und schliesslich zur Repetition der 6. Klasse ge führt hätten (vorstehend E. 4.2), erscheint als wenig plausibel. Der Grund für die Leistungseinbusse dürfte viel mehr mit dem Umzug und dem damit ver bundenen Klassenwechsel zusammenhängen, was in den Berichten auch so dokumentiert worden ist (vorstehend E. 5.2). Zudem finden sich in der Bio graphie des Beschwerdeführers bis zur Rückkehr aus den C.___ zirka im Jahr 1998 keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben (vorstehend E. 5.2, vgl. Urk. 5/15/1-10 S. 2-6, Urk. 5/15/11-28). Sinnestäuschungen wurden sodann erstmals im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain, Heroin und Rohypnol im Jahr 1993 genannt (vgl. hierzu Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15). Die dokumentierten Sinnestäu schungen des Beschwerdeführers standen stets im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum beziehungsweise mit seiner Polytoxikomanie (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht des Ambulatoriums F.___ vom 14. Oktober 2005 auf S. 5 Mitte und in Urk. 5/15/26-28; Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2012 auf S. 5 unten und in Urk. 5/10/1-3).

Ausserdem brachte der behandelnde Psychiater vor, der Beschwerdeführer habe bis zum 25. Lebensjahr als Tontechniker gearbeitet, wo die Beeinflus sung durch die Stimmen nicht so relevant gewesen sei wie im früheren Arbeitsfeld, mithin als Hochbauzeichner (vorstehend E. 4.2). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass in früheren Berichten stets die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer am liebsten nur Musik gemacht hätte, nur auf Drängen seiner Eltern hin eine Hochbauzeichnerlehre absolvierte, nach Lehr abschluss nach C.___ ging, um seine Musikkarri ere voranzutreiben und nach der en Scheitern in die Schweiz zurückkehrte und in der Folge als Ton techniker arbeitete (vorstehend E. 5.2), als wenig plausibel. Ausserdem leuch tet nicht ein, weshalb eine Tätigkeit als Tontechniker, die eine exakte akusti sche Wahrnehmung erfordert, gegenüber einer Tätigkeit als Hochbauzeich ner, die keine derartigen Anforderungen stellt, geeigneter gewesen sein soll. 5.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine erhebliche Ver schlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzte n materiellen Prüfung im Oktober 2013 glaubhaft gemacht wurde. Es liegt vielmehr eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist.

Die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 erweist sich demzu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An forderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehal ten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuan meldung die massgebliche Tat sache nänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bun de s gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 24. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass, sofern das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte als nötig erachtet und anordnet, der Endent scheid den Parteien zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt wird (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmel dung in der angefochtenen Verfügung damit, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Aus dem nachträglich eingereichten Arztbericht des behandelnden Psychiaters würden sich keine neuen Sachverhalte ergeben, es liege lediglich eine andere Beurteilung des selben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1 unten, S. 2 oben).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ständig Stim men höre und sich verfolgt fühle. Die Stimmen hätten vor zirka 1.5 Jahren ein neues Stadium an Stärke eingenommen. Die Beschwerdegegnerin nehme dies nicht genügend zur Kenntnis und berufe sich auf die Abhängigkeits problematik. Das Methadon und Zyprexa würden jedoch anti-psychotisch wirken und ihm in der Behandlung zugute kommen (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetret en ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glau bhaft gemacht hat, dass sich sein gesund heitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeit punkt, in welchem der Rentenanspruch letzt mals materiell geprüft wurde, mithin im Oktober 2013 .

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Viel mehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erhebli chen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsäch licher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 5/28) lag im Wes entlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai

2013 (Urk. 5/15/1-10) zugrunde. Er erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff. Ziff. 3) und die von ihm am 7. Februar 2013 (vgl. S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 8 Ziff. 4).

Der Gutachter stell te keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1). Er nannte jedoch die folgenden Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2): - Polytoxikomanie (aktuell vor allem Alkohol, Benzodiazepine, Metha don), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz drogenprogramm (ICD-10 F19.22) - Status nach Konsum von Heroin und Kokain intravenös sowie Canna b is, aktuell sistiert - wahnhaftes Syndrom, Differentialdiagnose substanzinduzierte psy chotische Störung (ICD-10 F19.51)

Beim Beschwerdeführer bestehe eine jahrelange Vorgeschichte mit einem schweren polymorphen Abhängigkeitssyndrom. Nach jahrelanger Unterstüt zung durch das Sozialamt habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Emp fehlung seines Hausarztes beschlossen, sich bei der IV anzumelden. Nach wie vor stehe beim Beschwerdeführer psychopathologisch ein erhebliches, aktives Suchtgeschehen im Vordergrund. So beziehe er täglich 70mg Methadon und konsumiere nach eigenen Angaben 1 ½ Liter Bier, mit Trinkbeginn bereits morgens nach dem Aufstehen. Zudem konsumiere er täglich Benzodiazepine. Den Konsum illegaler Substanzen verneine er. Die Auswirkung der von ihm geschilderten wahnhaften Ideen (Vergiftungsängste, paranoide Ideen und soziale Ängste) auf die Arbeitsfähigkeit sei schwer abzuschätzen. Da der Beschwerdeführer permanent unter dem Einfluss von Betäubungsmittel und Alkohol stehe, sei auch kaum beurteilbar, inwiefern diese Symptome bei ein er Reduktion des Suchtmittelkonsums reversibel wären. Während der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht stark psy chisch auffällig gewirkt und habe einen robusten Realitätsbezug gezeigt, allenfalls vereinbar mit einer sogenannten doppelten Buchführung. Zusam menfassend sei nicht davon auszugehen, dass die geschilderte eher milde psychische Symptomatik wesentlich zur aktuellen beruflichen Untätigkeit des Beschwerdeführers beitrage. Aus den umfangreichen Vorakten seien zudem keine erheblichen psychischen Störungen bekannt, die eine langfristige Ar beitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht rechtfertigen würde n . Im lang jährig ausführlich dokumentier t en Verlauf stehe klar das Suchgeschehen im Vordergrund (S. 9 f. Ziff. 6).

Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine langjährig bekannte primäre Suchtproblematik bestehe. Die verschiedenen psychischen Symptome, die der Beschwerdeführer schildere, seien als Folgen der Suchter krankung zu beurteilen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht rechtfertige das im Vordergrund stehende Suchtgeschehen keine langfristige Arbeitsun fähigkeit (S. 10 Ziff. 7).

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (Urk. 5/16/3) aus, dass das psychiatrische Gutachten vollständig und schlüs sig sei. Es sei zwar ein Gesundheitsschaden in Form einer primären Polytoxi komanie vorhanden, damit lasse sich jedoch versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 ei n en Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen (Urk. 5/28). Sie führte dies bezüglich aus, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben in den u mfangreichen Vorakten und den Ergebnissen der gutachterlichen Un ter suchung davon auszugehen sei, dass eine langjährig bekannte primäre Such t problematik bestehe (S. 1 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht recht fertige das im Vordergrund stehende Suchtgeschehen keine langfristige Arbeitsunfähigkeit, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei (S. 2 oben).

E. 4.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gesuch um Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Besch wer deführers vom 21. September 2015 (Urk. 5/34) aus, dass er den Beschwerde führer abgeklärt und eine seit dem 16. Lebensjahr bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert habe, die, wie häufig bei Substanzabhängigen, von der offiziellen Psychiatrie nicht genügend abgeklärt und diagnostiziert worden sei.

E. 4.2 In seinem Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 5/40) führte Dr. A.___ zur Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers aus, dass dieser nach eigenen Angaben bereits in der 6. Klasse erstmals Stimmen im Kopf gehört habe, die zu ihm gesprochen hätten. In der Folge sei eine starke Leistungseinbusse er folgt, was dazu geführt habe, dass er die 6. Klasse repetiert und hernach in die Sekundarschule habe wechseln können. In der Zeit der Sekundarschule se ien die Stimmen nur noch phasenweise, dann aber vehementer aufgetreten. Phasenweise habe er auch keine Stimmen gehört, sodass er die Sekundar schule recht gut habe absolvieren können. Während der Lehre als Hochbau zeichner sei es ihm gelungen, die Stimmen phasenweise zu verdrängen. Schlimm sei es aber geworden, wenn er im Büro Wortfetzen gehört habe, die er mit und gegen sich in Verbindung gebracht habe. Er sei dadurch zum Teil massiv abgelenkt gewesen und habe Konzentrationsstörungen gehabt (S. 2 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe es nach eigenen Angaben nach seinem Lehrab schluss wegen der Verunsicherung durch die Stimmen anderer Leute und sei ner eigenen nicht mehr ausgehalten. Immer habe er das Gefühl gehabt, es werde negativ über ihn gesprochen, was durch die inneren, ihm Vorwürfe machenden Stimmen, noch verstärkt worden sei. Er habe deshalb bis zum 25. Lebensjahr als Tontechniker gearbeitet, wo die Beeinflussung durch die Stimmen nicht so relevant gewesen sei wie im früheren Arbeitsfeld. Als der Beschwerdeführer seine Stimmen mit Drogen „bekämpft“ habe, seien diese zwar mehrheitlich verschwunden, er sei aber trotzdem nicht mehr nennens wert arbeitsfähig geworden. Die letzte Anstellung habe er zirka im Jahr 2002 gehabt, es dort aber nur wenige Wochen ausgehalten. Seither fühle sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt einen Platz zu finden. Auch heute sei seine Konzentration so schlecht, dass er höchstens einfache handwerkliche Arbeiten im und ums Haus der Eltern erledigen könne (S. 3 unten, S. 4 oben).

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, seien es vor allem die Symptome der chro nischen Schizophrenie, die den Beschwerdeführer daran hindern würden, sich auf etwas zu konzentrieren und eine auch nur minimale Konstanz zu er bringen. Zusätzlich leide er extrem unter der Tatsache, dass er, unter Leuten, nicht differenzieren könne, ob diese untereinander oder über ihn sprechen würden. Er habe die Tendenz, alles auf sich zu beziehen und alles negativ zu konnotieren. Diese Unsicherheit bewirke ein „Abdriften“, eine Unfähigkeit, sich im sozialen Kontext aufzuhalten und von Versagensgefühlen so über wältig t zu sein, dass er massiven, auch phobischen Ängsten ausgeliefert sei, wenn es gelten würde, weiter an einem Ort zu verbleiben und etwas zu ar beiten (S. 4 unten, S. 5 oben). Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht aus Gründen der chronischen Schizophrenie eine Arbeitsfähigkeit im Sinne des ersten Arbeitsmarktes nicht gegeben. Was den Drogenkonsum betreffe, so sei d er Beschwerdeführer bis auf die verordneten Medikamente seit langer Zeit abstinent. Allenfalls würden sich, bei adäquater Behandlung und nicht stigmatisierendem Umgang, doch noch Türen hin zum integrativen Arbeits markt öffnen. Dazu brauche der Beschwerdeführer aber eine gute Betreuung und Begleitung, die zurzeit noch nicht installiert sei (S. 5 Mitte).

E. 4.3 Med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2015 (Urk. 5/43/2) aus, dass laut Dr. A.___ eine chronische Schizophrenie mit sekundärem Drogenkonsum im Rahmen der Selbst medikation vorliege. Die RAD-Ärztin legte dar, dass ein gut dokumentierter Langzeitverlauf des psychiatrischen Zustandsbildes vorliege. In den Berichten würden Sinnestäuschungen erstmals im Zusammenhang mit dem Rohypnol-Konsum für das Jahr 1993 angegeben. Die Biographie bis zur Rückkehr aus den C.___ zirka im Jahr 1988 weise keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben auf. Die zahlreichen Berichte aus der Vergangenheit würden auch anamnestisch keine derartigen Angaben aufweisen. Dokumentierte Sinnes täuschungen seien stets im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum gestan den. Dass der Beschwerdeführer jetzt angebe, bereits seit der 6. Klasse unter Stimmenhören zu leiden, was auch zum Leistungseinbruch in der Schule ge führt habe, wirke wenig glaubwürdig. Zur Schul-Biographie sei 1995 doku mentiert worden, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Schulwechsel durch den Umzug der Familie isoliert gefühlt habe und in die Musik ge flüchtet sei. Er habe die 6. Klasse wiederholt, um den Übertritt in die Sekun darschule abzusichern. Nach Übertritt in die Sekundarschule sei die Biogra phie bis zum ersten Drogenentzug 1993 unauffällig geblieben.

Neu gebe der Beschwerdeführer auch an, als Tontechniker gearbeitet zu haben, weil die Stimmen, die er höre, dabei weniger störend gewesen seien als bei der Tätigkeit als Hochbauzeichner. Den früheren Berichten sei stets zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer den Beruf aufgegeben habe, um eine Karriere in der Musikbranche zu beginnen. Im Übrigen sei es wenig plausibel, dass eine Tätigkeit, die eine exakte akustische Wahrnehmung er fordere, gegenüber einer Tätigkeit, die keine derartigen Anforderungen stelle, geeigneter gewesen sein solle. Somit lägen zusammenfassend aus medizini scher Sicht keine neuen Sachverhalte vor. An der RAD-Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) könne deshalb festgehalten werden.

E. 5.1 Laut dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. A.___, leide t der Beschwerdeführer seit seinem 16. Lebensjahr an einer paranoiden Schi zo phrenie, die bisher von der offiziellen Psychiatrie nicht genügend abgeklärt und diagnostiziert worden sei (vorstehend E. 4.1). Dr. A.___ diagnostizierte sodann eine chronische Schizophrenie mit sekundärem Drogenkonsum im Rahmen der Selbstmedikation (vorstehend E. 4.2).

E. 5.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom Mai 2013 (Urk. 5/15/1-10, vorstehend E. 3.1) basierte auf einem gut dokumentierten Verlauf des psy chiatrischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers. So ist den dem Gutach ten zugrunde liegenden Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als 11-jähriger mit seinen Eltern umgezogen sei und der Umzug und der da mit verbundene Klassenwechsel für ihn eine grosse Belastung dargestellt hätten. Die Schulleistungen hätten sich dadurch verschlechtert, er habe sich von den Mitschülern vermehrt isoliert gefühlt und sei zunehmend in die Musik geflüchtet. Auf Intervention des Vaters hin habe der Beschwerdeführer die 6. Klasse repetiert, um den Übertritt in die Sekundarschule abzusichern (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 2 unten und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 oben). Der Übertritt in die Sekundarschule sei dem Beschwerdeführer problemlos und mit guten Noten gelungen. Er habe sich auch in dieser Zeit sehr mit der Musik beschäf tigt und habe keine Lust gehabt, nach dem Sekundarabschluss etwas anderes als Musik zu machen. Auf Drängen der Eltern hin habe der Beschwerdeführer dann eine Hochbauzeichnerlehre gemacht, die ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitet habe. Unmittelbar nach seinem Lehrabschluss sei er 1987 nach C.___ und habe dort ein Jahr lang ein Musikinstitut besucht. Er sei dann jedoch ziemlich desillusioniert zurückge kommen, was eine Musikkarriere anb elangt habe, habe jedoch klare Vorstellungen gehabt, zukünftig als Tontechniker zu arbeiten. Er habe sich dann auch relativ schnell auf diesem Gebiet weiter bilden und arbeiten können und habe dann auch selbständig als Tontechni ker gearbeitet (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 2 unten, S. 3 oben und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 oben).

Aus den Berichten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer 1990 das erste Mal Rohypnol konsumiert hat; der erste Heroin- und Kokainkonsum sei 1991 erfolgt. Der erste Entzugsversuch habe sodann anfangs 1992 statt ge funden (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 Mitte).

E. 5.3 Dass der behandelnd e Psychiater nun geltend macht, der Beschwerdeführer habe seit der 6. Klasse Stimmen im Kopf gehört, die in der Folge zu einer starken Leistungseinbusse und schliesslich zur Repetition der 6. Klasse ge führt hätten (vorstehend E. 4.2), erscheint als wenig plausibel. Der Grund für die Leistungseinbusse dürfte viel mehr mit dem Umzug und dem damit ver bundenen Klassenwechsel zusammenhängen, was in den Berichten auch so dokumentiert worden ist (vorstehend E. 5.2). Zudem finden sich in der Bio graphie des Beschwerdeführers bis zur Rückkehr aus den C.___ zirka im Jahr 1998 keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben (vorstehend E. 5.2, vgl. Urk. 5/15/1-10 S. 2-6, Urk. 5/15/11-28). Sinnestäuschungen wurden sodann erstmals im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain, Heroin und Rohypnol im Jahr 1993 genannt (vgl. hierzu Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15). Die dokumentierten Sinnestäu schungen des Beschwerdeführers standen stets im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum beziehungsweise mit seiner Polytoxikomanie (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht des Ambulatoriums F.___ vom 14. Oktober 2005 auf S. 5 Mitte und in Urk. 5/15/26-28; Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2012 auf S. 5 unten und in Urk. 5/10/1-3).

Ausserdem brachte der behandelnde Psychiater vor, der Beschwerdeführer habe bis zum 25. Lebensjahr als Tontechniker gearbeitet, wo die Beeinflus sung durch die Stimmen nicht so relevant gewesen sei wie im früheren Arbeitsfeld, mithin als Hochbauzeichner (vorstehend E. 4.2). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass in früheren Berichten stets die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer am liebsten nur Musik gemacht hätte, nur auf Drängen seiner Eltern hin eine Hochbauzeichnerlehre absolvierte, nach Lehr abschluss nach C.___ ging, um seine Musikkarri ere voranzutreiben und nach der en Scheitern in die Schweiz zurückkehrte und in der Folge als Ton techniker arbeitete (vorstehend E. 5.2), als wenig plausibel. Ausserdem leuch tet nicht ein, weshalb eine Tätigkeit als Tontechniker, die eine exakte akusti sche Wahrnehmung erfordert, gegenüber einer Tätigkeit als Hochbauzeich ner, die keine derartigen Anforderungen stellt, geeigneter gewesen sein soll.

E. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine erhebliche Ver schlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzte n materiellen Prüfung im Oktober 2013 glaubhaft gemacht wurde. Es liegt vielmehr eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist.

Die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 erweist sich demzu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00110 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 13. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1966, meldete sich am 2. Oktober 2012 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 5/28). 1.2

Am 21. September 2015 wurde der Versicherte von seinem behandelnden Psychiater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/34). Mit undatiertem, bei der IV-Stelle am 22. September 2015 einge gangenem Schreiben ersuchte der Versicherte ebenfalls um Neubewertung seines Gesundheitszustandes (Urk. 5/35). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aus sicht (Urk. 5/38). Nach der Prüfung eines nachträglich eingereichten Arztbe richtes (vgl. Urk. 5/40) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 an ihrem Vorbescheid fest und trat auf das neue Leistungsbegehren ni cht ein (Urk. 5/44 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 24. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 4). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass, sofern das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte als nötig erachtet und anordnet, der Endent scheid den Parteien zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt wird (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän de rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An forderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvor schrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Ver waltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Viel mehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erhebli chen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsäch licher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehal ten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuan meldung die massgebliche Tat sache nänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bun de s gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmel dung in der angefochtenen Verfügung damit, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Aus dem nachträglich eingereichten Arztbericht des behandelnden Psychiaters würden sich keine neuen Sachverhalte ergeben, es liege lediglich eine andere Beurteilung des selben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1 unten, S. 2 oben).

2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ständig Stim men höre und sich verfolgt fühle. Die Stimmen hätten vor zirka 1.5 Jahren ein neues Stadium an Stärke eingenommen. Die Beschwerdegegnerin nehme dies nicht genügend zur Kenntnis und berufe sich auf die Abhängigkeits problematik. Das Methadon und Zyprexa würden jedoch anti-psychotisch wirken und ihm in der Behandlung zugute kommen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetret en ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glau bhaft gemacht hat, dass sich sein gesund heitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeit punkt, in welchem der Rentenanspruch letzt mals materiell geprüft wurde, mithin im Oktober 2013 . 3. 3.1

Der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 5/28) lag im Wes entlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai

2013 (Urk. 5/15/1-10) zugrunde. Er erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 2), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff. Ziff. 3) und die von ihm am 7. Februar 2013 (vgl. S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 8 Ziff. 4).

Der Gutachter stell te keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1). Er nannte jedoch die folgenden Diagno sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.2): - Polytoxikomanie (aktuell vor allem Alkohol, Benzodiazepine, Metha don), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz drogenprogramm (ICD-10 F19.22) - Status nach Konsum von Heroin und Kokain intravenös sowie Canna b is, aktuell sistiert - wahnhaftes Syndrom, Differentialdiagnose substanzinduzierte psy chotische Störung (ICD-10 F19.51)

Beim Beschwerdeführer bestehe eine jahrelange Vorgeschichte mit einem schweren polymorphen Abhängigkeitssyndrom. Nach jahrelanger Unterstüt zung durch das Sozialamt habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Emp fehlung seines Hausarztes beschlossen, sich bei der IV anzumelden. Nach wie vor stehe beim Beschwerdeführer psychopathologisch ein erhebliches, aktives Suchtgeschehen im Vordergrund. So beziehe er täglich 70mg Methadon und konsumiere nach eigenen Angaben 1 ½ Liter Bier, mit Trinkbeginn bereits morgens nach dem Aufstehen. Zudem konsumiere er täglich Benzodiazepine. Den Konsum illegaler Substanzen verneine er. Die Auswirkung der von ihm geschilderten wahnhaften Ideen (Vergiftungsängste, paranoide Ideen und soziale Ängste) auf die Arbeitsfähigkeit sei schwer abzuschätzen. Da der Beschwerdeführer permanent unter dem Einfluss von Betäubungsmittel und Alkohol stehe, sei auch kaum beurteilbar, inwiefern diese Symptome bei ein er Reduktion des Suchtmittelkonsums reversibel wären. Während der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht stark psy chisch auffällig gewirkt und habe einen robusten Realitätsbezug gezeigt, allenfalls vereinbar mit einer sogenannten doppelten Buchführung. Zusam menfassend sei nicht davon auszugehen, dass die geschilderte eher milde psychische Symptomatik wesentlich zur aktuellen beruflichen Untätigkeit des Beschwerdeführers beitrage. Aus den umfangreichen Vorakten seien zudem keine erheblichen psychischen Störungen bekannt, die eine langfristige Ar beitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht rechtfertigen würde n . Im lang jährig ausführlich dokumentier t en Verlauf stehe klar das Suchgeschehen im Vordergrund (S. 9 f. Ziff. 6).

Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine langjährig bekannte primäre Suchtproblematik bestehe. Die verschiedenen psychischen Symptome, die der Beschwerdeführer schildere, seien als Folgen der Suchter krankung zu beurteilen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht rechtfertige das im Vordergrund stehende Suchtgeschehen keine langfristige Arbeitsun fähigkeit (S. 10 Ziff. 7).

3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (Urk. 5/16/3) aus, dass das psychiatrische Gutachten vollständig und schlüs sig sei. Es sei zwar ein Gesundheitsschaden in Form einer primären Polytoxi komanie vorhanden, damit lasse sich jedoch versicherungsmedizinisch keine Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Somit sei kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. 3.3

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 ei n en Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen (Urk. 5/28). Sie führte dies bezüglich aus, dass aufgrund der übereinstimmenden Angaben in den u mfangreichen Vorakten und den Ergebnissen der gutachterlichen Un ter suchung davon auszugehen sei, dass eine langjährig bekannte primäre Such t problematik bestehe (S. 1 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht recht fertige das im Vordergrund stehende Suchtgeschehen keine langfristige Arbeitsunfähigkeit, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei (S. 2 oben). 4. 4.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gesuch um Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Besch wer deführers vom 21. September 2015 (Urk. 5/34) aus, dass er den Beschwerde führer abgeklärt und eine seit dem 16. Lebensjahr bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert habe, die, wie häufig bei Substanzabhängigen, von der offiziellen Psychiatrie nicht genügend abgeklärt und diagnostiziert worden sei.

4.2

In seinem Bericht vom 25. September 2015 (Urk. 5/40) führte Dr. A.___ zur Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers aus, dass dieser nach eigenen Angaben bereits in der 6. Klasse erstmals Stimmen im Kopf gehört habe, die zu ihm gesprochen hätten. In der Folge sei eine starke Leistungseinbusse er folgt, was dazu geführt habe, dass er die 6. Klasse repetiert und hernach in die Sekundarschule habe wechseln können. In der Zeit der Sekundarschule se ien die Stimmen nur noch phasenweise, dann aber vehementer aufgetreten. Phasenweise habe er auch keine Stimmen gehört, sodass er die Sekundar schule recht gut habe absolvieren können. Während der Lehre als Hochbau zeichner sei es ihm gelungen, die Stimmen phasenweise zu verdrängen. Schlimm sei es aber geworden, wenn er im Büro Wortfetzen gehört habe, die er mit und gegen sich in Verbindung gebracht habe. Er sei dadurch zum Teil massiv abgelenkt gewesen und habe Konzentrationsstörungen gehabt (S. 2 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe es nach eigenen Angaben nach seinem Lehrab schluss wegen der Verunsicherung durch die Stimmen anderer Leute und sei ner eigenen nicht mehr ausgehalten. Immer habe er das Gefühl gehabt, es werde negativ über ihn gesprochen, was durch die inneren, ihm Vorwürfe machenden Stimmen, noch verstärkt worden sei. Er habe deshalb bis zum 25. Lebensjahr als Tontechniker gearbeitet, wo die Beeinflussung durch die Stimmen nicht so relevant gewesen sei wie im früheren Arbeitsfeld. Als der Beschwerdeführer seine Stimmen mit Drogen „bekämpft“ habe, seien diese zwar mehrheitlich verschwunden, er sei aber trotzdem nicht mehr nennens wert arbeitsfähig geworden. Die letzte Anstellung habe er zirka im Jahr 2002 gehabt, es dort aber nur wenige Wochen ausgehalten. Seither fühle sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, im ersten Arbeitsmarkt einen Platz zu finden. Auch heute sei seine Konzentration so schlecht, dass er höchstens einfache handwerkliche Arbeiten im und ums Haus der Eltern erledigen könne (S. 3 unten, S. 4 oben).

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, seien es vor allem die Symptome der chro nischen Schizophrenie, die den Beschwerdeführer daran hindern würden, sich auf etwas zu konzentrieren und eine auch nur minimale Konstanz zu er bringen. Zusätzlich leide er extrem unter der Tatsache, dass er, unter Leuten, nicht differenzieren könne, ob diese untereinander oder über ihn sprechen würden. Er habe die Tendenz, alles auf sich zu beziehen und alles negativ zu konnotieren. Diese Unsicherheit bewirke ein „Abdriften“, eine Unfähigkeit, sich im sozialen Kontext aufzuhalten und von Versagensgefühlen so über wältig t zu sein, dass er massiven, auch phobischen Ängsten ausgeliefert sei, wenn es gelten würde, weiter an einem Ort zu verbleiben und etwas zu ar beiten (S. 4 unten, S. 5 oben). Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht aus Gründen der chronischen Schizophrenie eine Arbeitsfähigkeit im Sinne des ersten Arbeitsmarktes nicht gegeben. Was den Drogenkonsum betreffe, so sei d er Beschwerdeführer bis auf die verordneten Medikamente seit langer Zeit abstinent. Allenfalls würden sich, bei adäquater Behandlung und nicht stigmatisierendem Umgang, doch noch Türen hin zum integrativen Arbeits markt öffnen. Dazu brauche der Beschwerdeführer aber eine gute Betreuung und Begleitung, die zurzeit noch nicht installiert sei (S. 5 Mitte).

4.3

Med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2015 (Urk. 5/43/2) aus, dass laut Dr. A.___ eine chronische Schizophrenie mit sekundärem Drogenkonsum im Rahmen der Selbst medikation vorliege. Die RAD-Ärztin legte dar, dass ein gut dokumentierter Langzeitverlauf des psychiatrischen Zustandsbildes vorliege. In den Berichten würden Sinnestäuschungen erstmals im Zusammenhang mit dem Rohypnol-Konsum für das Jahr 1993 angegeben. Die Biographie bis zur Rückkehr aus den C.___ zirka im Jahr 1988 weise keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben auf. Die zahlreichen Berichte aus der Vergangenheit würden auch anamnestisch keine derartigen Angaben aufweisen. Dokumentierte Sinnes täuschungen seien stets im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum gestan den. Dass der Beschwerdeführer jetzt angebe, bereits seit der 6. Klasse unter Stimmenhören zu leiden, was auch zum Leistungseinbruch in der Schule ge führt habe, wirke wenig glaubwürdig. Zur Schul-Biographie sei 1995 doku mentiert worden, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Schulwechsel durch den Umzug der Familie isoliert gefühlt habe und in die Musik ge flüchtet sei. Er habe die 6. Klasse wiederholt, um den Übertritt in die Sekun darschule abzusichern. Nach Übertritt in die Sekundarschule sei die Biogra phie bis zum ersten Drogenentzug 1993 unauffällig geblieben.

Neu gebe der Beschwerdeführer auch an, als Tontechniker gearbeitet zu haben, weil die Stimmen, die er höre, dabei weniger störend gewesen seien als bei der Tätigkeit als Hochbauzeichner. Den früheren Berichten sei stets zu entnehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer den Beruf aufgegeben habe, um eine Karriere in der Musikbranche zu beginnen. Im Übrigen sei es wenig plausibel, dass eine Tätigkeit, die eine exakte akustische Wahrnehmung er fordere, gegenüber einer Tätigkeit, die keine derartigen Anforderungen stelle, geeigneter gewesen sein solle. Somit lägen zusammenfassend aus medizini scher Sicht keine neuen Sachverhalte vor. An der RAD-Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2) könne deshalb festgehalten werden. 5. 5.1

Laut dem behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. A.___, leide t der Beschwerdeführer seit seinem 16. Lebensjahr an einer paranoiden Schi zo phrenie, die bisher von der offiziellen Psychiatrie nicht genügend abgeklärt und diagnostiziert worden sei (vorstehend E. 4.1). Dr. A.___ diagnostizierte sodann eine chronische Schizophrenie mit sekundärem Drogenkonsum im Rahmen der Selbstmedikation (vorstehend E. 4.2). 5.2

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom Mai 2013 (Urk. 5/15/1-10, vorstehend E. 3.1) basierte auf einem gut dokumentierten Verlauf des psy chiatrischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers. So ist den dem Gutach ten zugrunde liegenden Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als 11-jähriger mit seinen Eltern umgezogen sei und der Umzug und der da mit verbundene Klassenwechsel für ihn eine grosse Belastung dargestellt hätten. Die Schulleistungen hätten sich dadurch verschlechtert, er habe sich von den Mitschülern vermehrt isoliert gefühlt und sei zunehmend in die Musik geflüchtet. Auf Intervention des Vaters hin habe der Beschwerdeführer die 6. Klasse repetiert, um den Übertritt in die Sekundarschule abzusichern (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 2 unten und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 oben). Der Übertritt in die Sekundarschule sei dem Beschwerdeführer problemlos und mit guten Noten gelungen. Er habe sich auch in dieser Zeit sehr mit der Musik beschäf tigt und habe keine Lust gehabt, nach dem Sekundarabschluss etwas anderes als Musik zu machen. Auf Drängen der Eltern hin habe der Beschwerdeführer dann eine Hochbauzeichnerlehre gemacht, die ihm keinerlei Schwierigkeiten bereitet habe. Unmittelbar nach seinem Lehrabschluss sei er 1987 nach C.___ und habe dort ein Jahr lang ein Musikinstitut besucht. Er sei dann jedoch ziemlich desillusioniert zurückge kommen, was eine Musikkarriere anb elangt habe, habe jedoch klare Vorstellungen gehabt, zukünftig als Tontechniker zu arbeiten. Er habe sich dann auch relativ schnell auf diesem Gebiet weiter bilden und arbeiten können und habe dann auch selbständig als Tontechni ker gearbeitet (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 2 unten, S. 3 oben und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 oben).

Aus den Berichten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer 1990 das erste Mal Rohypnol konsumiert hat; der erste Heroin- und Kokainkonsum sei 1991 erfolgt. Der erste Entzugsversuch habe sodann anfangs 1992 statt ge funden (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 18. Juni 2001 in Urk. 5/15/20-23 S. 2 Mitte). 5.3

Dass der behandelnd e Psychiater nun geltend macht, der Beschwerdeführer habe seit der 6. Klasse Stimmen im Kopf gehört, die in der Folge zu einer starken Leistungseinbusse und schliesslich zur Repetition der 6. Klasse ge führt hätten (vorstehend E. 4.2), erscheint als wenig plausibel. Der Grund für die Leistungseinbusse dürfte viel mehr mit dem Umzug und dem damit ver bundenen Klassenwechsel zusammenhängen, was in den Berichten auch so dokumentiert worden ist (vorstehend E. 5.2). Zudem finden sich in der Bio graphie des Beschwerdeführers bis zur Rückkehr aus den C.___ zirka im Jahr 1998 keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben (vorstehend E. 5.2, vgl. Urk. 5/15/1-10 S. 2-6, Urk. 5/15/11-28). Sinnestäuschungen wurden sodann erstmals im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain, Heroin und Rohypnol im Jahr 1993 genannt (vgl. hierzu Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15). Die dokumentierten Sinnestäu schungen des Beschwerdeführers standen stets im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum beziehungsweise mit seiner Polytoxikomanie (vgl. Resümee der D.___ vom 31. Mai 1995 auf S. 3 Mitte und in Urk. 5/15/13-15; Austrittsbericht des Ambulatoriums F.___ vom 14. Oktober 2005 auf S. 5 Mitte und in Urk. 5/15/26-28; Bericht von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2012 auf S. 5 unten und in Urk. 5/10/1-3).

Ausserdem brachte der behandelnde Psychiater vor, der Beschwerdeführer habe bis zum 25. Lebensjahr als Tontechniker gearbeitet, wo die Beeinflus sung durch die Stimmen nicht so relevant gewesen sei wie im früheren Arbeitsfeld, mithin als Hochbauzeichner (vorstehend E. 4.2). Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass in früheren Berichten stets die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer am liebsten nur Musik gemacht hätte, nur auf Drängen seiner Eltern hin eine Hochbauzeichnerlehre absolvierte, nach Lehr abschluss nach C.___ ging, um seine Musikkarri ere voranzutreiben und nach der en Scheitern in die Schweiz zurückkehrte und in der Folge als Ton techniker arbeitete (vorstehend E. 5.2), als wenig plausibel. Ausserdem leuch tet nicht ein, weshalb eine Tätigkeit als Tontechniker, die eine exakte akusti sche Wahrnehmung erfordert, gegenüber einer Tätigkeit als Hochbauzeich ner, die keine derartigen Anforderungen stellt, geeigneter gewesen sein soll. 5.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine erhebliche Ver schlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzte n materiellen Prüfung im Oktober 2013 glaubhaft gemacht wurde. Es liegt vielmehr eine andere Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustandes vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuan meldung eingetreten ist.

Die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015 erweist sich demzu folge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger