opencaselaw.ch

IV.2016.00106

Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer anspruchserheblichen Weise ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom 1 9. März 2001 bis 31. Januar 2011 bei der

Y.___ Zürich als Ver käufe rin/Kassiere rin in einem 85 % Pen sum (Urk. 8/4, Urk. 8/17). Wegen Krank heit löste die Arbeit geberin das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2011 auf (Urk. 8/17/8-9). Hernach bezog sie Krankentaggelder (Urk. 8/57-58) sowie Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 8/28/2, Urk. 8/32). 1.2

Am 21. Oktober 2010 (Urk. 8/4) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Band scheibenvorfall, ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom (C7 links) und eine Diskushernie C6/7 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 8/97) verneinte sie einen Renten anspruch der Versicherten. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2013 ab (Pro zessnum mer I V.2 012 .00 902; Urk. 8 / 117). Dieses Urteil erwuchs un angefochten in Rechtskraft. 1.3

Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem hiesigen Gericht meldete sich die Versicherte am 7. März 2013 (Urk. 8/113) unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vor bescheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 8/119) stellte die IV-Stelle das Nichtein treten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Versicherte unter Beilage eines medizinischen Berichts (vorsorglich) Einwand (Urk. 8/123-124, Urk. 8/125) erhob und diesen später ergänzte (Urk. 8/127). In der Folge wurde ein polydisziplinä res Gutachten bei der Z.___ AG in Auftrag gegeben, welches am 3. Juni 2015 (Urk. 8/140) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2015 (Urk. 8/143), welcher denjenigen vom 26. Februar 2014 ersetzt, stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2015 (Urk. 8/145) bzw. 11. September 2015 (Urk. 8/148) Einwand. Am 7. Dezember 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab März 2013 eine Viertels-Invalidenrente auszurichten; gleichzeitig sei die Beschwerde gegnerin unter Rückweisung der Akten zu verpflichten, ihren Anspruch auf eine höhere Invalidenrente ab März 2013 unter Anwendung der neuen Rechtspre chung zu prüfen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2. März 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsun fähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinische Beurteilung der MEDAS eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte körperliche Tätigkeiten, wechselbelastend und ohne regelmässiges He ben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm) weiterhin zu 75 % zumutbar sei. Gemäss den Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der Gesundheitszustand jedoch seit Juli 2012 unverändert geblieben. Die unter schiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS sei eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens. Es sei daher an der vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2013 ge schützten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % festzuhalten. Aufgrund des Einkommensvergleichs liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die An sicht der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der neuen gutachterlichen Beur teilung um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens darstelle, stehe im Widerspruch zu den nach Sommer 2012 datierten ärztlichen Berichten (Urk. 1 S. 9). Die gestützt auf die gutachter liche Beurteilung abgestellte Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditäts grad von 41 %, womit ihr ab März 2013 eine Viertelsrente zustehe (S. 10). 3. 3.1

Die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 8/97) und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2013 (Urk. 8 /

117) fussten in medizinischer Hinsicht im We sentlichen auf den Untersuchungsberichten der RAD-Ärzte Dr. med. A.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. März 2012 (Urk. 8/88-89) beziehungsweise auf ihrer abschlies senden interdisziplinären Stellungnahme vom 26. März 2012 (Urk. 8/96 S. 4 f .; vgl. Urk. 8/97 S. 2 f. und Urk. 8/117 E. 4.8). Sie nannten mit Aus wirk ung auf die Arbeitsfähigkeit die nachfolgenden Diagnosen (Urk. 8/117 E. 3.6): - chronische Zervikalgie und Zervikobrachialgie links bei bekannter medi olateraler Diskushernie C6/7 links ohne sensible oder motorische Aus fälle - chronische Epi condylitis radi alis et ulnaris humeri links - chronische Lumbalgie statisch-mus kulä rer Genese bei eindeutiger musku lärer Dysbalance

Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie nachste hende Diagnosen auf: - chronische Omalgie links - chronisches myofasziales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somato forme Schmerzstörung - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, Arbeits losig keit, Scheidung, finanzielle Probleme) - anamnestische Migräne ohne Aura - anamnestisch atypische Gesichtsschmerzen

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3.2

Der im Rahmen der Neuanmeldung angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 liegen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2.1

Die Fachärzte der Gutachtensstelle Z.___ nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten (Fachge biete: Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurolo gie) vom 3. Juni 2015 (Urk. 8/140) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): - R ezidivierende Zephalgien und Zervikobrachialgien linksbetont mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) bei kernspintomo graphisch lateraler kleiner Diskushernie C6/7 links mit Af fektion der Wurzel C7 - N icht segmental zuzuordnende Empfin dungs minder ung und Kribbel - paräs thesien linker Arm - R ezidivierende Lumbalgi en ohne bedeutsame Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule (LWS), neurologisch residuales Wurzelreizsyn drom S 1 rechts - Epicondylitis humeri radialis un d ulnaris, links > rechts - Migräne ohne Aura - Leichte Trigeminusneuralgie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie fol gende: - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belas tungsfaktoren (Migrationshintergrund, geringe Integration, Scheidung, fehlende Partner schaft, Arbeitsplatzverlust, finanziell e Sorgen) - R ezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F 33.0) - Arterielle Hypertonie - Aktenanam n estisch seit 2013, keine Behandlung bisher - Adipositas Grad I

- Persistierender Nikot inkonsum

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Optik ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren domi niere. Darüber hinaus habe sich eine allerdings nur leicht ausgeprägte depres sive Episode bei rezidivierender depressiver Störung gefunden. Die depressive Symptomatik stehe in engem Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus indes nicht, weder die depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung noch die chronische Schmerzstörung begründeten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit.

Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Tätigkeit im beschriebenen Belastbarkeitsprofil auszuüben.

Auch aus internistischer Optik hätten sich keine Erkrankungen, welche die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliessen würden, ergeben.

Aus neurologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounderin mit zum Teil schweren körperlichen Arbeiten nicht mehr zumutbar. Die zuletzt aus geübte Tätigkeit sei seit 2009 nicht mehr möglich. Verweistätigkeiten hingegen könne die Beschwerdeführerin aus neurologischer Optik in einer Arbeitsfähig keit in der Grössenordnung von 75 % seit 2009 ausüben (S. 20 f.). Leichte kör perliche Arbeiten, die mit längerem Sitzen verbunden seien, wechselbelastend ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als acht Kilogramm könnten von ihr verrichtet werden (S. 21). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht retro spektiv seit 2009 um 25 % vermindert. Zwar habe sich die Armsymptomatik etwas gebessert, doch seien etwa in diesem Zeitraum die Symptome einer Tri geminusneuralgie aufgetreten, die im Verlauf zurückgegangen seien bei Wie derzunahme der Zervikobrachialgie (S. 22).

Die Fachärzte führten weiter aus, eine Veränderung des (kombinierten) Gesund heitsschadens seit Juli 2012 sei nicht eingetreten. Die von Dr. C.___ dargestellte rheumatologische Entwicklung stelle keine erhebliche Verschlechterung dar. Mithin wirke sich diese auch nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die neu diagnostizierte Trigeminusneuralgie bedeute keine zusätzliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die Trigeminusneuralgie sei zwar unter entsprechen der Dauermedikation leicht, die Attacken träten jedoch bis zu dreimal täglich auf, weshalb sie als relevante Diagnose, wenn auch mit geringer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, angeführt werde. Sollte im Zuge einer Trigeminusneural gie-Attacke eine Arbeitsunfähigkeit auftreten, so dürfte die Trigeminusneuralgie in der Regel unter Behandlung innert weniger Tage remittieren (S. 23).

Teilgutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, gab in seinem Gutach ten vom

2. März 2015 an, anlässlich der psychiatrisc hen Exploration berichte die Beschwerdeführerin übe r anhaltende Zervikobrachialgien, überwiegend nach links ausstrahlend, bei einem seit 2009 bekannten Diskusschaden C6/C 7. Darüber hinaus berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Lumbalbereich, ferner über zeitweilige Migräneattacken und Trigeminusneural gien. Die chronische Schmerzsymptomatik werde von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gerückt. Dabei erschein e die geklagte Schmerzsymptomatik nicht vollumfäng li ch durch somatische Befunde er k lärbar. Mit Blick auf zahlrei che psychosoziale Belastungsfaktoren, beginnend von einer schwierigen, defi zitären Sozialisation mit Entwicklung dependenter Strukturanteile in der Per sönlichkeit und geringem Se l bstwertgefühl, über Migrationsproblematik, kon fliktreich verlaufende, gescheiterte Ehe, Arbeitsplatzverlust und bis hin zu aktu ellen ökonomischen Problemen fä nden sich zahlreiche psychische Belastungs faktoren, welche die Annahme einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren rechtfertig t en, wobei die psychischen Faktoren durchaus massgeblich an der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik be teiligt seien.

A uf der Befundebene seien lediglich einzelne Merkmale einer depressiven Symp tomatik festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht könn t en daher keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Beschwer deführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, Willenskräfte zu mobilisie ren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arb eitsleistung zu überwinden. Sie weis e keine gravierende psychiatrische Komorbidität auf, ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor und es besteh e auch kein therapieresistenter primärer Krankheitsgewinn. Auch könne man sich in Hinblick auf die bislang erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung nicht von Therapieresistenz überzeugen. Ferner verfüg e die Beschwerde führerin über ausreichende Ressourcen in den komplexen lch-Funktionen wie Intentionalität und die Interaktionsgestaltung . Damit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Optik in der Lage, die zuletzt aus geübte Tätigkei t wie auch etwaige Verweistätig keiten vollumfänglich, ohne weitere Minde run g der Leistungsfähigkeit, auszuüben, so dass eine Arbeitsfä higkeit von 100 % resultiere (S. 16 f.).

Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, schil derte in seinem Gutachten vom 26. Februar 201 5, i m Vordergrund stünden rezidivierende Zephalgien und Zervikobrachialgien links. Die Beschwerden hät ten schon seit Jahren bestanden. Aufgrund der bisherigen Aktenl age und des heutigen Untersuchungsbefundes sei die Beschwerdeführerin, insbesondere auf grund der Zephalgien und Zervikobrachialgien linksbetont, nicht in der Lage, eine Tätigkeit mit mittelschwerer und schwerer körperlicher Belastung durch zuführen. Körperlich leichte Tätigkeiten seien ihr jedoch bei zumutbarer Wil lensanstrengung zumutbar. Eine operative Versorgung der Diskushernie C6/7 links sei von der Beschwerdeführerin bis dato abgelehnt worden. E ntsprechend sei bezüglich dieses Krankheitsbildes nicht mit einer Beschwerdebess e rung/Befundänderung zu rechnen. Funktione l le Einschränkungen von Seiten des LWS-Syndroms seien demgegenüber als gering einzuschätzen. Bei der Be schwerdeführerin besteh e eine freie Beweglichkeit der LWS inklusive der Rück neigung . Weiterhin persistierend nachweisbar sei eine Epicondylitis humeri ra dialis und ulnaris beider Ellbogengelenke, links mehr als rechts. Trotz der ge nannten Diagnosepunkte bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen dem klinisch-radiologischen Untersuchungsbefund auf der einen Seite und dem deutlich erhöhten subjektiven Schmerzempfinden auf der anderen Seite. Die

Beschwerdeführerin gebe maximale Schmerzwerte auf der VAS-Schmerzskala (0-10) von 9 an, die aufgrund des heutigen Befundes orthopädisch nicht nach vollziehbar und plausibel seien. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäufe rin/Kassierin bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%, wenn das Belastungsprofil eingehalten werden könne (S. 17 f.).

Teilgutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Gutach ten vom 11. März 2015 aus, die Beschwerdeführerin klag e abgesehen von psychischen Beschwerden über seit fünf Jahren bestehende Schmer z en im Ellenbogen sowie im Nacken mit Ausstrahlung in den linken, sehr viel geringer auch in den rechten Arm. Nach einer leichten Besserung im Gefolge einer sta tionären Behandlung i m 2011 sei die Symptomatik seit 2014 wieder wie zuvor. Eine in der Bildgebung zuletzt im September 2014 gesehene Diskushernie in Höhe C6/7 links begründe nicht die gesamte Nacken-Arm-Symptomatik und sei auch angesichts fehlender sensomotorischer Defizite bei einem aktuell eher er freulichen Verlauf mit regredienten Beschwerden nicht als ausreichend für ein neurochirurgisches Vorgehen gesehen worden. Bei der jetzigen neurologischen Untersuchung seien mit Ausnahme einer nicht radikulär zuzuordnenden Hypästhesie im Bereich der Streckseite des linken Oberarms keine Defizite zu objektivieren gewesen. Insbesondere hätten keine Paresen, Reflexauffälligkeiten, dermatom- oder myotombezogene Ausf älle, Dehnungs- oder vegetative Zeichen bestanden.

Der Neurologe führte weiter aus, dass d ie geklagten Schmerzen, die parti ell als Ausdruck eines sog enannten Zervikalsyndroms mit Zervikobrachialgie gesehen würden, Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten; ebenso in geringem Masse auch eine seit 2003 bestehende Migräne mit den erwähnten einzelfallbezogenen Charakteristika. Gleiches gelte für die seit 2012 rezidivie renden blitzartigen Schmerzattacken, die am ehesten einer Trigeminusneuralgie entsprächen und für die in einem MRT des Kopfes keine Ursache gefunden wor den sei. Zwar würden die in das rechte Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen recht typisch für ein S 1 -Schmerzsyndrom geschildert, doch fehlten klinisch wegweisende Ausfälle, so dass auch diesen Beschwerden aus neurologischer Sicht nur ein geringer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zukomme (S. 18 f.) . 3.2.2

Die Ärzte am Universitätsspital G.___, Klinik für Neurochirurgie, wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. bis 26. November 2015 stationär aufhielt und am 25. November 2015 eine CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links erhielt, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 26. November 2015 (Urk. 3/3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schmerzexazerbation bei zervikoradikulärem Schmerzsyndrom aufgrund lateraler Diskushernie HWK6/7 links, ED 2009 - anamnestisch aktuell: seit einer Woche in den linken Arm und linken Thorax ausstrahlende Schmerzen, seit dem 22. November 2015 stärkste Schmerzen (10/10) im linken Arm und den Fingern der linken Hand. Sphinkterfunktion erhalten. - klinisch: Beschwerdeführerin wach, allseits orientiert, deutlich schmerz geplagt, keine Paresen objektivierbar, gibt „schnurartige“ Parästhesien entlang der Aussenseite von Ober- und Unterarm, bis in den linken Daumen reichend an - diagnostisch: - MRI-HWS (extern) vom 16. September 2014: laterale Diskushernie C6-C7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion. Keine Hinweise auf Myelopathie - MRI HWS vom 24. November 2015: bekannte Diskushernie links paramedian auf Höhe HWK 6/7, etwas weiter nach kaudal ausgedehnt im Verlauf, mit Kompression der Nervenwurzel C7 ohne foraminale Einengung. - therapeutisch: CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links am 25. November 2015 - Trigeminusneuralgie

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig eingetreten, nachdem sich ihre Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des linken Arms deut lich verschlechtert hätten. Anfänglich sei die Motorik schmerzbedingt einge schränkt gewesen. Hinweise auf eine Parese habe es nicht gegeben. Im MRI der Halswirbelsäule habe sich die bekannte Diskushernie auf C6/7 gezeigt mit Kom pression der Nervenwurzel C7. Sie hätten die Beschwerdeführerin zunächst mit einer Erhöhung der Dosis der oralen Analgetika behandelt. Da sich hierunter die Schmerzen nicht ausreichend gebessert hätten, sei eine periradikuläre Infiltra tion der Nervenwurzel C7 durchgeführt worden. Diese Massnahme sei auch di agnostisch relevant gewesen. Denn während sich im MRI eine Kompression der Nervenwurzel C7 gezeigt habe, habe die Schilderung der Verteilung der Schmerzen eher auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 hingewiesen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie sehr deutlich von der Infiltration profitiert habe. Sie habe in deutlich gebessertem Allgemeinzu stand nach Hause entlassen werden können (S. 3)

In ihrem Ambulatoriumsbericht vom 29. Dezember 2015 (Urk. 3/4) erwähnten die Ärzte anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle, dass sich nach der CT-ge steuerten Infiltration C7 eine deutliche Besserung der vorbestehenden Schmer zen zeige. Zur Vermeidung einer langsamen Abhängigkeit werde um ein Aus schleichen der Medikation von Targin durch den Hausarzt gebeten (S. 2). 3.2.3

Der behandelnde Dr. med. C.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 3/5) unter anderem aus, die Be schwerdeführerin leide seit September 2014 an einer cervikalen lateralen Dis kushernie C6/7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion.

Der Verlauf ab März 2015 sei durch die Persistenz der Nackenschmerzen und der radikulären Symptomatik im linken Arm trotz starken Medikamenten und regelmässiger Physiotherapie geprägt. Im November 2015 sei es zu einer so starken Exazerbation gekommen, dass die Beschwerdeführerin drei Tage an der Neurochirurgie am UNIVERSITÄTSSPITAL G.___ habe hospitalisiert werden müssen. Erst eine CT-gesteu erte periradikuläre Infiltration C7 links am 2 5. November 2015 habe eine Lin derung der Schmerzen ermöglicht. Der klinische Verlauf seit dem Frühling 2015 sei auch von einer Frequenzzunahme von Migräne und Trigeminus-Neuralgie geprägt gewesen. Dank einer neurologischen Abklärung habe eine leichte Re duktion der Anfälle, aber keine Beschwerdefreiheit erreicht werden können. Schliesslich sei es im September 2015 zu einer massiven Verschlechterung der lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Unterextremität (lum bospondylogenes Syndrom) gekommen. Das MRI der LWS habe die deutlichen degenerativen Veränderungen bestätigt und eine Steigerung der Targin-Dosis erfordert (S. 1).

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, die Bilanz der letzten Jahre sei bei der Be schwerdeführerin aus rheumatologischer/internistischer Sicht leider auch nega tiv. Seit 2012 hätten sich die Rückenbeschwerden, sowohl die lumbospondylo genen als auch die cervicospondylogenen/bis cervicoradikulären Reiz Syn drome, chronifiziert und immer wieder im Sinne von Schüben manifestiert. Das Problem der Migräne und der Trigeminus-Neuralgie bleibe trotz der therapeuti schen Bemühungen nicht gelöst und präge oft den Alltag der Beschwerdeführe rin.

Mit der cervikalen Diskushernie und dem CRS C7 links seit 2014 komme eine neue Problematik hinzu, welche 2012 noch nicht vorhanden gewesen sei und die Möglichkeit einer beruflichen Reintegration noch erschwere (S. 2). 4. 4.1

Den medizinischen Berichten sind neu im Wesentlichen die Diagnosen einer leichten Trigeminusneuralgie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), zu entnehmen. 4.2

Bezüglich der Trigeminusneuralgie ist festzuhalten, dass sie zwar bis anhin nie in der Diagnoseliste auftauchte, es sich bei ihr jedoch keineswegs um eine neue Erscheinung handelt. Bereits früher litt die Beschwerdeführerin unter atypischen Gesichtsschmerzen. Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 6. September 2012 sogar fest, dass die hefti gen Gesichtsschmerzen durch die Trigeminusneuralgie ausgelöst worden seien (Urk. 8/117 E. 3.7). Ebenso wurde die Diagnose einer Trigeminusneuralgie be reits zum damaligen Zeitpunkt von einem Spezialisten erhoben (Urk. 8/117 E. 4.7.2). Vorliegend von Bedeutung ist aber, wie sich die Trigeminusneuralgie auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der Neurologe von der Gutachtensstelle Z.___ mass der Trigemi nusneuralgie bloss einen geringfügigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, und von den Z.___ -Gutachtern wurde sie - unter Berücksichtigung, dass die ent sprechenden Medikamente eingenommen werden - als leicht eingestuft, womit ihr beide eine untergeordnete Bedeutung zumassen. Dass die Z.___-Gutachter sie schliesslich als keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werte ten, ist somit plausibel. D ie von Dr. C.___ festgehaltene Frequenzzunahme der Anfälle

konnte dank der neurologischen Behandlung wieder reduziert werden. Eine wesentliche Verschlechterung ist zu verneinen. 4.3

Die Diagnose

„ leichte depressive Episode “ ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen) . Entspre chende Anhaltspunkte sind denn auch weder ersichtlich noch wurde Derartiges von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 4.4

Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, hielt unter Berücksichtigung der Vorakten und nach eigener Untersuchung unter „Würdigung der Akten“ fest, dass die in den Akten genannten Diagnosepunkte auf orthopädischem Fachgebiet aufgrund seiner Untersuchung nachvollziehbar und plausibel seien und keine Verschlechterung des Befundes eingetreten sei. Damit wird auf orthopädischem Fachgebiet eine Änderung seit Juli 2012 ver neint (Urk. 8/140 S. 42, E. 3.2.1 hievor). Zudem ist insbesondere d ie Nervenwur zel-Problematik nicht neu (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass bereits im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ vom 1 5. September 2010 (vgl. Urk. 8/140 S. 4) unter anderem ein chronisch rezidi vierendes zerivkobrachiales Schmerzsyndrom links bei kleiner Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links diagnostiziert worden ist. Ebenso wurde die Kompression der Nervenwurzel C7 links bereits von Dr. B.___ im März 2012 erwähnt (Urk. 8/88 S. 8; vgl. auch Urk. 8/140 S. 14 f.). Die Ausführung von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. Januar 2016, dass die Beschwerdeführerin erst seit September 2014 an einer cervikalen Diskushernie C6/7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion leide (E. 3.2.3 hievor), ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugen seine Schilderun gen, es sei im September 2015 zu einer massiven Verschlechterung der lumba len Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Unterextremität (lumbospon dylogenes Syndrom) gekommen, was eine Steigerung der Targin-Dosis erfordert habe (vgl. auch Urk. 1 S. 9). Zwar war die Beschwerdeführerin im November 2015 wegen einer Schmerzexazerbation wieder hospitalisiert (E. 3.2. 2 hievor),

aber anschliessend wurde

- dank der CT-gesteuerten periradikulären Infiltration C7 links - über eine deutliche Besserung der Schmerzen berichtet. Damit ein hergehend empfahlen die Ärzte von der Klinik für Neurochirurgie auch das Absetzen bzw. Ausschleichen der Targin-Medikation (Urk. 3/4 S. 2). Eine er neute klinische Verlaufskontrolle war für

den 2 5. Februar 2016 vorgesehen und es wurde vorgeschlagen, die verschriebene Physiotherapie weiterzuführen . In wiefern darin eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes lie gen soll (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist nicht ersichtlich. Insgesamt kann die Beschwer deführerin somit aus d en während des Beschwerdeverfahrens eingereichten me dizinischen Berichten (E. 3.2.2-3 hievor) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.5

4.5 .1

In psychi atrischer Hinsicht wurde von den Z.___- Gutachtern eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren

- ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit - diagnostiziert (E. 3.2.1 hievor; zum Umstand, dass diese allerdings nicht hinreichend von der „anhaltenden somatoformen Schmerzstörung“ [F45.40 in der ICD-10-GM] abgrenzbar erscheint beziehungs weise in der ICD-10 Klassifikation nicht vorkommt, siehe Welt gesundheitsorga nisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel

V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. 45.4 S. 233 Fussnote 1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2). In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, das Gutachten der Gutachtensstelle Z.___ sei noch unter Anwendung der in der Zwi schenzeit abgeänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Gemäss der neuen Rechtsprechung habe die Invaliditätsbemessung stärker als bisher bei psychosomatischen Störungen den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen müsse. Das vorliegend e

Z.___ -Gutachten lasse aufgrund der erhobe nen chronischen Schmerzstörung mit somatischen un d psychischen Faktoren hinsichtlich der nun als massgebend bezeichneten Indikatoren zur Feststellung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit eine abschliessende Beurteilung dieser neu massgebenden Faktoren nicht zu. Denn diese Störung sei im Gutachten klar unter Anwendung der alten Praxis (Förster-Kriterien) beurteilt worden. Daher seien die Akten in diesem Zusammenhang an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie eine neue Begutachtung unter Anwendung der neuen Rechtsprechung durchführe (Urk. 1 S. 10 f.). 4.5 .2 Abgesehen davon, dass die entsprechende Diagnose bereits im Jahr 2012 er wähnt wurde und es sich bei ihr somit nicht um eine neue Diagnose handelt, ist darauf hinzuweisen, dass na ch altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten rechtspre chung s gemäss ihren Beweis wert nicht

verlieren . Es ist aber im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde rungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen ad mini strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurtei lung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141

V 281 E. 8).

Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechts anwen ders, womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungs fähig keit rechtlich nicht verbindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1.). 4.5 .3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invalidi tätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an spruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhalten den somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechts anwen der nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich ein gehalten sind. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma to formen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vor herrschende Be schwerde" verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quä lender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifi ka tion psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli nien, Dil ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, F45.4 S. 233). Im Gegen satz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen Stö rungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diag nose ei ner somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beein trächti gung en der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2. 1.1 mit Litera tur hin weisen). 4.5 .4 Gerade solche Beeinträchtigungen sind vorliegend jedoch nicht im erforderli chen Ausmass ersichtlich. Auch wenn die medizinischen Akten nicht auf eine rege Alltagsaktivität der Be schwerdeführerin schliessen lassen, sind ihnen indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Passivität aufgrund der Schmerzen hindeuten würden. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin von sozi alen Kontakten zurückgezogen und erlebt sich als nur wenig integriert. Eine Partnerschaft besteht nicht; sie hat jedoch einen kleinen Bekanntenkreis, da runter eine gute Kollegin, mit der sie regelmässig telefoniert. Leider hat ihre Kollegin wenig Zeit, da sie fünf Kinder hat. Daraus erhellt, dass für ihre Zu rückgezogenheit nicht gesundheitliche Gründe ausschlaggebend sind, sondern vor allem die zahlreichen – im psychiatrischen Gutachten aufgezählten – psycho-sozialen Belastungsfaktoren wie etwa der Migrationshintergrund und die geringe Integration sowie die die Einsamkeit (mit)verursachende Scheidung bzw. fehlende Partnerschaft. Die Beschwerdeführerin ging zudem bereits vor dem Aufkommen der Beschwerden keinen besonderen Hobbies oder Interessen nach; insbesondere deshalb nicht, weil sie wegen zahlreicher persönlicher Kon flikte mit ihrem damaligen Ehemann nie Zeit dafür gefunden hatte. Die Tatsa che, dass sie keinen Sport treibt, ist ebenfalls nicht auf ihre Schmerzen zurück zuführen.

Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, sie stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, meistens zwischen 08.00 und 09.00 Uhr am Morgen. Sie bereite sich einen Kaffee zu . In der Regel frühstücke sie wegen Inappetenz nicht. Sie ver bringe dann morgens viel Zeit auf dem Sofa, rauche, gehe in der Wohnung auf und ab, sitze in der Küche und hänge ihren Gedanken nach. Sie schalte den Fernseher ein, ohne wirklich Interesse am Programm zu haben. Im Prinzip gehe es ihr nur darum, dass der Geräuschhintergrund ihr das Gefühl von Einsamkeit nehme. Bei der Haushaltführung erhalte sie viel Hilfe durch die Tochter. Ge meinsam mit der Tochter erledige sie Einkäufe und Besorgungen, alleine könne sie das nicht machen, schwere Gegenstände wie Getränke könne sie nämlich nicht tragen. Für sich alleine koche sie nicht Mittagessen. Wenn ihre Tochter früh am Nachmittag zu ihr komme, koche man gemeinsam und nehme ge meinsam das Mittagessen ein. Am Nachmittag unterhalte sie sich mit ihrer Tochter, manchmal telefoniere sie mit ihrer Freundin, selten nur gehe sie spa zieren. Abends, nach dem Nachtessen, schaue sie fer n, liege dabei oft auf dem Sofa. I n dieser Position seien die Schmerzen am erträglichsten. Das Fernsehen lenke sie auch von den Beschwerden und den trüben Gedanken ab (Urk. 8/140 S. 27). Gestützt auf diese Tagesablaufschilderung sind sodann keine Anzeichen ersichtlich, dass sie durch die diagnostizierte Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren in ihren Alltagsfunktionen wesentlich beeinträchtigt wäre. Die Voraus setzungen für die Bejahung einer die Arbeitsfähigkeit einschränken den psy chi schen Erkrankung beziehungsweise einer invalidisierenden psychi schen Erkrankung ist somit auch gestützt auf die neue Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht gegeben. Inwiefern sich diesbezüglich ein weiterer Abklä rungsbedarf aufdräng en soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 11). 5.

Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (4. Juli 2012) nicht in ei ner anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Damit steht ihr keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2015 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 mit Litera tur hin weisen). 4.5 .4 Gerade solche Beeinträchtigungen sind vorliegend jedoch nicht im erforderli chen Ausmass ersichtlich. Auch wenn die medizinischen Akten nicht auf eine rege Alltagsaktivität der Be schwerdeführerin schliessen lassen, sind ihnen indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Passivität aufgrund der Schmerzen hindeuten würden. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin von sozi alen Kontakten zurückgezogen und erlebt sich als nur wenig integriert. Eine Partnerschaft besteht nicht; sie hat jedoch einen kleinen Bekanntenkreis, da runter eine gute Kollegin, mit der sie regelmässig telefoniert. Leider hat ihre Kollegin wenig Zeit, da sie fünf Kinder hat. Daraus erhellt, dass für ihre Zu rückgezogenheit nicht gesundheitliche Gründe ausschlaggebend sind, sondern vor allem die zahlreichen – im psychiatrischen Gutachten aufgezählten – psycho-sozialen Belastungsfaktoren wie etwa der Migrationshintergrund und die geringe Integration sowie die die Einsamkeit (mit)verursachende Scheidung bzw. fehlende Partnerschaft. Die Beschwerdeführerin ging zudem bereits vor dem Aufkommen der Beschwerden keinen besonderen Hobbies oder Interessen nach; insbesondere deshalb nicht, weil sie wegen zahlreicher persönlicher Kon flikte mit ihrem damaligen Ehemann nie Zeit dafür gefunden hatte. Die Tatsa che, dass sie keinen Sport treibt, ist ebenfalls nicht auf ihre Schmerzen zurück zuführen.

Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, sie stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, meistens zwischen 08.00 und 09.00 Uhr am Morgen. Sie bereite sich einen Kaffee zu . In der Regel frühstücke sie wegen Inappetenz nicht. Sie ver bringe dann morgens viel Zeit auf dem Sofa, rauche, gehe in der Wohnung auf und ab, sitze in der Küche und hänge ihren Gedanken nach. Sie schalte den Fernseher ein, ohne wirklich Interesse am Programm zu haben. Im Prinzip gehe es ihr nur darum, dass der Geräuschhintergrund ihr das Gefühl von Einsamkeit nehme. Bei der Haushaltführung erhalte sie viel Hilfe durch die Tochter. Ge meinsam mit der Tochter erledige sie Einkäufe und Besorgungen, alleine könne sie das nicht machen, schwere Gegenstände wie Getränke könne sie nämlich nicht tragen. Für sich alleine koche sie nicht Mittagessen. Wenn ihre Tochter früh am Nachmittag zu ihr komme, koche man gemeinsam und nehme ge meinsam das Mittagessen ein. Am Nachmittag unterhalte sie sich mit ihrer Tochter, manchmal telefoniere sie mit ihrer Freundin, selten nur gehe sie spa zieren. Abends, nach dem Nachtessen, schaue sie fer n, liege dabei oft auf dem Sofa. I n dieser Position seien die Schmerzen am erträglichsten. Das Fernsehen lenke sie auch von den Beschwerden und den trüben Gedanken ab (Urk. 8/140 S. 27). Gestützt auf diese Tagesablaufschilderung sind sodann keine Anzeichen ersichtlich, dass sie durch die diagnostizierte Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren in ihren Alltagsfunktionen wesentlich beeinträchtigt wäre. Die Voraus setzungen für die Bejahung einer die Arbeitsfähigkeit einschränken den psy chi schen Erkrankung beziehungsweise einer invalidisierenden psychi schen Erkrankung ist somit auch gestützt auf die neue Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht gegeben. Inwiefern sich diesbezüglich ein weiterer Abklä rungsbedarf aufdräng en soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 11). 5.

Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (4. Juli 2012) nicht in ei ner anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Damit steht ihr keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2015 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsun fähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab März 2013 eine Viertels-Invalidenrente auszurichten; gleichzeitig sei die Beschwerde gegnerin unter Rückweisung der Akten zu verpflichten, ihren Anspruch auf eine höhere Invalidenrente ab März 2013 unter Anwendung der neuen Rechtspre chung zu prüfen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2. März 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinische Beurteilung der MEDAS eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte körperliche Tätigkeiten, wechselbelastend und ohne regelmässiges He ben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm) weiterhin zu 75 % zumutbar sei. Gemäss den Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der Gesundheitszustand jedoch seit Juli 2012 unverändert geblieben. Die unter schiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS sei eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens. Es sei daher an der vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2013 ge schützten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % festzuhalten. Aufgrund des Einkommensvergleichs liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die An sicht der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der neuen gutachterlichen Beur teilung um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens darstelle, stehe im Widerspruch zu den nach Sommer 2012 datierten ärztlichen Berichten (Urk. 1 S. 9). Die gestützt auf die gutachter liche Beurteilung abgestellte Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditäts grad von 41 %, womit ihr ab März 2013 eine Viertelsrente zustehe (S. 10).

E. 3.1 Die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 8/97) und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2013 (Urk.

E. 3.2 Der im Rahmen der Neuanmeldung angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 liegen folgende medizinische Berichte zugrunde:

E. 3.2.1 Die Fachärzte der Gutachtensstelle Z.___ nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten (Fachge biete: Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurolo gie) vom 3. Juni 2015 (Urk. 8/140) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): - R ezidivierende Zephalgien und Zervikobrachialgien linksbetont mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) bei kernspintomo graphisch lateraler kleiner Diskushernie C6/7 links mit Af fektion der Wurzel C7 - N icht segmental zuzuordnende Empfin dungs minder ung und Kribbel - paräs thesien linker Arm - R ezidivierende Lumbalgi en ohne bedeutsame Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule (LWS), neurologisch residuales Wurzelreizsyn drom S 1 rechts - Epicondylitis humeri radialis un d ulnaris, links > rechts - Migräne ohne Aura - Leichte Trigeminusneuralgie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie fol gende: - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belas tungsfaktoren (Migrationshintergrund, geringe Integration, Scheidung, fehlende Partner schaft, Arbeitsplatzverlust, finanziell e Sorgen) - R ezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F 33.0) - Arterielle Hypertonie - Aktenanam n estisch seit 2013, keine Behandlung bisher - Adipositas Grad I

- Persistierender Nikot inkonsum

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Optik ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren domi niere. Darüber hinaus habe sich eine allerdings nur leicht ausgeprägte depres sive Episode bei rezidivierender depressiver Störung gefunden. Die depressive Symptomatik stehe in engem Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus indes nicht, weder die depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung noch die chronische Schmerzstörung begründeten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit.

Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Tätigkeit im beschriebenen Belastbarkeitsprofil auszuüben.

Auch aus internistischer Optik hätten sich keine Erkrankungen, welche die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliessen würden, ergeben.

Aus neurologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounderin mit zum Teil schweren körperlichen Arbeiten nicht mehr zumutbar. Die zuletzt aus geübte Tätigkeit sei seit 2009 nicht mehr möglich. Verweistätigkeiten hingegen könne die Beschwerdeführerin aus neurologischer Optik in einer Arbeitsfähig keit in der Grössenordnung von 75 % seit 2009 ausüben (S. 20 f.). Leichte kör perliche Arbeiten, die mit längerem Sitzen verbunden seien, wechselbelastend ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als acht Kilogramm könnten von ihr verrichtet werden (S. 21). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht retro spektiv seit 2009 um 25 % vermindert. Zwar habe sich die Armsymptomatik etwas gebessert, doch seien etwa in diesem Zeitraum die Symptome einer Tri geminusneuralgie aufgetreten, die im Verlauf zurückgegangen seien bei Wie derzunahme der Zervikobrachialgie (S. 22).

Die Fachärzte führten weiter aus, eine Veränderung des (kombinierten) Gesund heitsschadens seit Juli 2012 sei nicht eingetreten. Die von Dr. C.___ dargestellte rheumatologische Entwicklung stelle keine erhebliche Verschlechterung dar. Mithin wirke sich diese auch nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die neu diagnostizierte Trigeminusneuralgie bedeute keine zusätzliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die Trigeminusneuralgie sei zwar unter entsprechen der Dauermedikation leicht, die Attacken träten jedoch bis zu dreimal täglich auf, weshalb sie als relevante Diagnose, wenn auch mit geringer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, angeführt werde. Sollte im Zuge einer Trigeminusneural gie-Attacke eine Arbeitsunfähigkeit auftreten, so dürfte die Trigeminusneuralgie in der Regel unter Behandlung innert weniger Tage remittieren (S. 23).

Teilgutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, gab in seinem Gutach ten vom

2. März 2015 an, anlässlich der psychiatrisc hen Exploration berichte die Beschwerdeführerin übe r anhaltende Zervikobrachialgien, überwiegend nach links ausstrahlend, bei einem seit 2009 bekannten Diskusschaden C6/C 7. Darüber hinaus berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Lumbalbereich, ferner über zeitweilige Migräneattacken und Trigeminusneural gien. Die chronische Schmerzsymptomatik werde von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gerückt. Dabei erschein e die geklagte Schmerzsymptomatik nicht vollumfäng li ch durch somatische Befunde er k lärbar. Mit Blick auf zahlrei che psychosoziale Belastungsfaktoren, beginnend von einer schwierigen, defi zitären Sozialisation mit Entwicklung dependenter Strukturanteile in der Per sönlichkeit und geringem Se l bstwertgefühl, über Migrationsproblematik, kon fliktreich verlaufende, gescheiterte Ehe, Arbeitsplatzverlust und bis hin zu aktu ellen ökonomischen Problemen fä nden sich zahlreiche psychische Belastungs faktoren, welche die Annahme einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren rechtfertig t en, wobei die psychischen Faktoren durchaus massgeblich an der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik be teiligt seien.

A uf der Befundebene seien lediglich einzelne Merkmale einer depressiven Symp tomatik festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht könn t en daher keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Beschwer deführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, Willenskräfte zu mobilisie ren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arb eitsleistung zu überwinden. Sie weis e keine gravierende psychiatrische Komorbidität auf, ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor und es besteh e auch kein therapieresistenter primärer Krankheitsgewinn. Auch könne man sich in Hinblick auf die bislang erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung nicht von Therapieresistenz überzeugen. Ferner verfüg e die Beschwerde führerin über ausreichende Ressourcen in den komplexen lch-Funktionen wie Intentionalität und die Interaktionsgestaltung . Damit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Optik in der Lage, die zuletzt aus geübte Tätigkei t wie auch etwaige Verweistätig keiten vollumfänglich, ohne weitere Minde run g der Leistungsfähigkeit, auszuüben, so dass eine Arbeitsfä higkeit von 100 % resultiere (S. 16 f.).

Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, schil derte in seinem Gutachten vom 26. Februar 201 5, i m Vordergrund stünden rezidivierende Zephalgien und Zervikobrachialgien links. Die Beschwerden hät ten schon seit Jahren bestanden. Aufgrund der bisherigen Aktenl age und des heutigen Untersuchungsbefundes sei die Beschwerdeführerin, insbesondere auf grund der Zephalgien und Zervikobrachialgien linksbetont, nicht in der Lage, eine Tätigkeit mit mittelschwerer und schwerer körperlicher Belastung durch zuführen. Körperlich leichte Tätigkeiten seien ihr jedoch bei zumutbarer Wil lensanstrengung zumutbar. Eine operative Versorgung der Diskushernie C6/7 links sei von der Beschwerdeführerin bis dato abgelehnt worden. E ntsprechend sei bezüglich dieses Krankheitsbildes nicht mit einer Beschwerdebess e rung/Befundänderung zu rechnen. Funktione l le Einschränkungen von Seiten des LWS-Syndroms seien demgegenüber als gering einzuschätzen. Bei der Be schwerdeführerin besteh e eine freie Beweglichkeit der LWS inklusive der Rück neigung . Weiterhin persistierend nachweisbar sei eine Epicondylitis humeri ra dialis und ulnaris beider Ellbogengelenke, links mehr als rechts. Trotz der ge nannten Diagnosepunkte bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen dem klinisch-radiologischen Untersuchungsbefund auf der einen Seite und dem deutlich erhöhten subjektiven Schmerzempfinden auf der anderen Seite. Die

Beschwerdeführerin gebe maximale Schmerzwerte auf der VAS-Schmerzskala (0-10) von 9 an, die aufgrund des heutigen Befundes orthopädisch nicht nach vollziehbar und plausibel seien. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäufe rin/Kassierin bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%, wenn das Belastungsprofil eingehalten werden könne (S. 17 f.).

Teilgutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Gutach ten vom 11. März 2015 aus, die Beschwerdeführerin klag e abgesehen von psychischen Beschwerden über seit fünf Jahren bestehende Schmer z en im Ellenbogen sowie im Nacken mit Ausstrahlung in den linken, sehr viel geringer auch in den rechten Arm. Nach einer leichten Besserung im Gefolge einer sta tionären Behandlung i m 2011 sei die Symptomatik seit 2014 wieder wie zuvor. Eine in der Bildgebung zuletzt im September 2014 gesehene Diskushernie in Höhe C6/7 links begründe nicht die gesamte Nacken-Arm-Symptomatik und sei auch angesichts fehlender sensomotorischer Defizite bei einem aktuell eher er freulichen Verlauf mit regredienten Beschwerden nicht als ausreichend für ein neurochirurgisches Vorgehen gesehen worden. Bei der jetzigen neurologischen Untersuchung seien mit Ausnahme einer nicht radikulär zuzuordnenden Hypästhesie im Bereich der Streckseite des linken Oberarms keine Defizite zu objektivieren gewesen. Insbesondere hätten keine Paresen, Reflexauffälligkeiten, dermatom- oder myotombezogene Ausf älle, Dehnungs- oder vegetative Zeichen bestanden.

Der Neurologe führte weiter aus, dass d ie geklagten Schmerzen, die parti ell als Ausdruck eines sog enannten Zervikalsyndroms mit Zervikobrachialgie gesehen würden, Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten; ebenso in geringem Masse auch eine seit 2003 bestehende Migräne mit den erwähnten einzelfallbezogenen Charakteristika. Gleiches gelte für die seit 2012 rezidivie renden blitzartigen Schmerzattacken, die am ehesten einer Trigeminusneuralgie entsprächen und für die in einem MRT des Kopfes keine Ursache gefunden wor den sei. Zwar würden die in das rechte Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen recht typisch für ein S 1 -Schmerzsyndrom geschildert, doch fehlten klinisch wegweisende Ausfälle, so dass auch diesen Beschwerden aus neurologischer Sicht nur ein geringer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zukomme (S. 18 f.) .

E. 3.2.2 Die Ärzte am Universitätsspital G.___, Klinik für Neurochirurgie, wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. bis 26. November 2015 stationär aufhielt und am 25. November 2015 eine CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links erhielt, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 26. November 2015 (Urk. 3/3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schmerzexazerbation bei zervikoradikulärem Schmerzsyndrom aufgrund lateraler Diskushernie HWK6/7 links, ED 2009 - anamnestisch aktuell: seit einer Woche in den linken Arm und linken Thorax ausstrahlende Schmerzen, seit dem 22. November 2015 stärkste Schmerzen (10/10) im linken Arm und den Fingern der linken Hand. Sphinkterfunktion erhalten. - klinisch: Beschwerdeführerin wach, allseits orientiert, deutlich schmerz geplagt, keine Paresen objektivierbar, gibt „schnurartige“ Parästhesien entlang der Aussenseite von Ober- und Unterarm, bis in den linken Daumen reichend an - diagnostisch: - MRI-HWS (extern) vom 16. September 2014: laterale Diskushernie C6-C7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion. Keine Hinweise auf Myelopathie - MRI HWS vom 24. November 2015: bekannte Diskushernie links paramedian auf Höhe HWK 6/7, etwas weiter nach kaudal ausgedehnt im Verlauf, mit Kompression der Nervenwurzel C7 ohne foraminale Einengung. - therapeutisch: CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links am 25. November 2015 - Trigeminusneuralgie

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig eingetreten, nachdem sich ihre Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des linken Arms deut lich verschlechtert hätten. Anfänglich sei die Motorik schmerzbedingt einge schränkt gewesen. Hinweise auf eine Parese habe es nicht gegeben. Im MRI der Halswirbelsäule habe sich die bekannte Diskushernie auf C6/7 gezeigt mit Kom pression der Nervenwurzel C7. Sie hätten die Beschwerdeführerin zunächst mit einer Erhöhung der Dosis der oralen Analgetika behandelt. Da sich hierunter die Schmerzen nicht ausreichend gebessert hätten, sei eine periradikuläre Infiltra tion der Nervenwurzel C7 durchgeführt worden. Diese Massnahme sei auch di agnostisch relevant gewesen. Denn während sich im MRI eine Kompression der Nervenwurzel C7 gezeigt habe, habe die Schilderung der Verteilung der Schmerzen eher auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 hingewiesen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie sehr deutlich von der Infiltration profitiert habe. Sie habe in deutlich gebessertem Allgemeinzu stand nach Hause entlassen werden können (S. 3)

In ihrem Ambulatoriumsbericht vom 29. Dezember 2015 (Urk. 3/4) erwähnten die Ärzte anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle, dass sich nach der CT-ge steuerten Infiltration C7 eine deutliche Besserung der vorbestehenden Schmer zen zeige. Zur Vermeidung einer langsamen Abhängigkeit werde um ein Aus schleichen der Medikation von Targin durch den Hausarzt gebeten (S. 2).

E. 3.2.3 Der behandelnde Dr. med. C.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 3/5) unter anderem aus, die Be schwerdeführerin leide seit September 2014 an einer cervikalen lateralen Dis kushernie C6/7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion.

Der Verlauf ab März 2015 sei durch die Persistenz der Nackenschmerzen und der radikulären Symptomatik im linken Arm trotz starken Medikamenten und regelmässiger Physiotherapie geprägt. Im November 2015 sei es zu einer so starken Exazerbation gekommen, dass die Beschwerdeführerin drei Tage an der Neurochirurgie am UNIVERSITÄTSSPITAL G.___ habe hospitalisiert werden müssen. Erst eine CT-gesteu erte periradikuläre Infiltration C7 links am 2 5. November 2015 habe eine Lin derung der Schmerzen ermöglicht. Der klinische Verlauf seit dem Frühling 2015 sei auch von einer Frequenzzunahme von Migräne und Trigeminus-Neuralgie geprägt gewesen. Dank einer neurologischen Abklärung habe eine leichte Re duktion der Anfälle, aber keine Beschwerdefreiheit erreicht werden können. Schliesslich sei es im September 2015 zu einer massiven Verschlechterung der lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Unterextremität (lum bospondylogenes Syndrom) gekommen. Das MRI der LWS habe die deutlichen degenerativen Veränderungen bestätigt und eine Steigerung der Targin-Dosis erfordert (S. 1).

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, die Bilanz der letzten Jahre sei bei der Be schwerdeführerin aus rheumatologischer/internistischer Sicht leider auch nega tiv. Seit 2012 hätten sich die Rückenbeschwerden, sowohl die lumbospondylo genen als auch die cervicospondylogenen/bis cervicoradikulären Reiz Syn drome, chronifiziert und immer wieder im Sinne von Schüben manifestiert. Das Problem der Migräne und der Trigeminus-Neuralgie bleibe trotz der therapeuti schen Bemühungen nicht gelöst und präge oft den Alltag der Beschwerdeführe rin.

Mit der cervikalen Diskushernie und dem CRS C7 links seit 2014 komme eine neue Problematik hinzu, welche 2012 noch nicht vorhanden gewesen sei und die Möglichkeit einer beruflichen Reintegration noch erschwere (S. 2). 4. 4.1

Den medizinischen Berichten sind neu im Wesentlichen die Diagnosen einer leichten Trigeminusneuralgie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), zu entnehmen. 4.2

Bezüglich der Trigeminusneuralgie ist festzuhalten, dass sie zwar bis anhin nie in der Diagnoseliste auftauchte, es sich bei ihr jedoch keineswegs um eine neue Erscheinung handelt. Bereits früher litt die Beschwerdeführerin unter atypischen Gesichtsschmerzen. Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 6. September 2012 sogar fest, dass die hefti gen Gesichtsschmerzen durch die Trigeminusneuralgie ausgelöst worden seien (Urk. 8/117 E. 3.7). Ebenso wurde die Diagnose einer Trigeminusneuralgie be reits zum damaligen Zeitpunkt von einem Spezialisten erhoben (Urk. 8/117 E. 4.7.2). Vorliegend von Bedeutung ist aber, wie sich die Trigeminusneuralgie auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der Neurologe von der Gutachtensstelle Z.___ mass der Trigemi nusneuralgie bloss einen geringfügigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, und von den Z.___ -Gutachtern wurde sie - unter Berücksichtigung, dass die ent sprechenden Medikamente eingenommen werden - als leicht eingestuft, womit ihr beide eine untergeordnete Bedeutung zumassen. Dass die Z.___-Gutachter sie schliesslich als keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werte ten, ist somit plausibel. D ie von Dr. C.___ festgehaltene Frequenzzunahme der Anfälle

konnte dank der neurologischen Behandlung wieder reduziert werden. Eine wesentliche Verschlechterung ist zu verneinen. 4.3

Die Diagnose

„ leichte depressive Episode “ ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen) . Entspre chende Anhaltspunkte sind denn auch weder ersichtlich noch wurde Derartiges von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 4.4

Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, hielt unter Berücksichtigung der Vorakten und nach eigener Untersuchung unter „Würdigung der Akten“ fest, dass die in den Akten genannten Diagnosepunkte auf orthopädischem Fachgebiet aufgrund seiner Untersuchung nachvollziehbar und plausibel seien und keine Verschlechterung des Befundes eingetreten sei. Damit wird auf orthopädischem Fachgebiet eine Änderung seit Juli 2012 ver neint (Urk. 8/140 S. 42, E. 3.2.1 hievor). Zudem ist insbesondere d ie Nervenwur zel-Problematik nicht neu (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass bereits im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ vom 1 5. September 2010 (vgl. Urk. 8/140 S. 4) unter anderem ein chronisch rezidi vierendes zerivkobrachiales Schmerzsyndrom links bei kleiner Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links diagnostiziert worden ist. Ebenso wurde die Kompression der Nervenwurzel C7 links bereits von Dr. B.___ im März 2012 erwähnt (Urk. 8/88 S. 8; vgl. auch Urk. 8/140 S. 14 f.). Die Ausführung von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. Januar 2016, dass die Beschwerdeführerin erst seit September 2014 an einer cervikalen Diskushernie C6/7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion leide (E. 3.2.3 hievor), ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugen seine Schilderun gen, es sei im September 2015 zu einer massiven Verschlechterung der lumba len Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Unterextremität (lumbospon dylogenes Syndrom) gekommen, was eine Steigerung der Targin-Dosis erfordert habe (vgl. auch Urk. 1 S. 9). Zwar war die Beschwerdeführerin im November 2015 wegen einer Schmerzexazerbation wieder hospitalisiert (E. 3.2. 2 hievor),

aber anschliessend wurde

- dank der CT-gesteuerten periradikulären Infiltration C7 links - über eine deutliche Besserung der Schmerzen berichtet. Damit ein hergehend empfahlen die Ärzte von der Klinik für Neurochirurgie auch das Absetzen bzw. Ausschleichen der Targin-Medikation (Urk. 3/4 S. 2). Eine er neute klinische Verlaufskontrolle war für

den 2 5. Februar 2016 vorgesehen und es wurde vorgeschlagen, die verschriebene Physiotherapie weiterzuführen . In wiefern darin eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes lie gen soll (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist nicht ersichtlich. Insgesamt kann die Beschwer deführerin somit aus d en während des Beschwerdeverfahrens eingereichten me dizinischen Berichten (E. 3.2.2-3 hievor) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.5

4.5 .1

In psychi atrischer Hinsicht wurde von den Z.___- Gutachtern eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren

- ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit - diagnostiziert (E. 3.2.1 hievor; zum Umstand, dass diese allerdings nicht hinreichend von der „anhaltenden somatoformen Schmerzstörung“ [F45.40 in der ICD-10-GM] abgrenzbar erscheint beziehungs weise in der ICD-10 Klassifikation nicht vorkommt, siehe Welt gesundheitsorga nisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel

V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. 45.4 S. 233 Fussnote 1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2). In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, das Gutachten der Gutachtensstelle Z.___ sei noch unter Anwendung der in der Zwi schenzeit abgeänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Gemäss der neuen Rechtsprechung habe die Invaliditätsbemessung stärker als bisher bei psychosomatischen Störungen den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen müsse. Das vorliegend e

Z.___ -Gutachten lasse aufgrund der erhobe nen chronischen Schmerzstörung mit somatischen un d psychischen Faktoren hinsichtlich der nun als massgebend bezeichneten Indikatoren zur Feststellung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit eine abschliessende Beurteilung dieser neu massgebenden Faktoren nicht zu. Denn diese Störung sei im Gutachten klar unter Anwendung der alten Praxis (Förster-Kriterien) beurteilt worden. Daher seien die Akten in diesem Zusammenhang an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie eine neue Begutachtung unter Anwendung der neuen Rechtsprechung durchführe (Urk. 1 S. 10 f.). 4.5 .2 Abgesehen davon, dass die entsprechende Diagnose bereits im Jahr 2012 er wähnt wurde und es sich bei ihr somit nicht um eine neue Diagnose handelt, ist darauf hinzuweisen, dass na ch altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten rechtspre chung s gemäss ihren Beweis wert nicht

verlieren . Es ist aber im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde rungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen ad mini strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurtei lung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141

V 281 E. 8).

Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechts anwen ders, womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungs fähig keit rechtlich nicht verbindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1.). 4.5 .3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invalidi tätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an spruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhalten den somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechts anwen der nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich ein gehalten sind. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma to formen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vor herrschende Be schwerde" verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quä lender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifi ka tion psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli nien, Dil ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, F45.4 S. 233). Im Gegen satz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen Stö rungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diag nose ei ner somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beein trächti gung en der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.

E. 8 /

117) fussten in medizinischer Hinsicht im We sentlichen auf den Untersuchungsberichten der RAD-Ärzte Dr. med. A.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. März 2012 (Urk. 8/88-89) beziehungsweise auf ihrer abschlies senden interdisziplinären Stellungnahme vom 26. März 2012 (Urk. 8/96 S. 4 f .; vgl. Urk. 8/97 S. 2 f. und Urk. 8/117 E. 4.8). Sie nannten mit Aus wirk ung auf die Arbeitsfähigkeit die nachfolgenden Diagnosen (Urk. 8/117 E. 3.6): - chronische Zervikalgie und Zervikobrachialgie links bei bekannter medi olateraler Diskushernie C6/7 links ohne sensible oder motorische Aus fälle - chronische Epi condylitis radi alis et ulnaris humeri links - chronische Lumbalgie statisch-mus kulä rer Genese bei eindeutiger musku lärer Dysbalance

Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie nachste hende Diagnosen auf: - chronische Omalgie links - chronisches myofasziales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somato forme Schmerzstörung - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, Arbeits losig keit, Scheidung, finanzielle Probleme) - anamnestische Migräne ohne Aura - anamnestisch atypische Gesichtsschmerzen

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00106 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom 28. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom 1 9. März 2001 bis 31. Januar 2011 bei der

Y.___ Zürich als Ver käufe rin/Kassiere rin in einem 85 % Pen sum (Urk. 8/4, Urk. 8/17). Wegen Krank heit löste die Arbeit geberin das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2011 auf (Urk. 8/17/8-9). Hernach bezog sie Krankentaggelder (Urk. 8/57-58) sowie Tag gelder der Arbeits losen versi che rung (Urk. 8/28/2, Urk. 8/32). 1.2

Am 21. Oktober 2010 (Urk. 8/4) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Band scheibenvorfall, ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom (C7 links) und eine Diskushernie C6/7 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 8/97) verneinte sie einen Renten anspruch der Versicherten. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2013 ab (Pro zessnum mer I V.2 012 .00 902; Urk. 8 / 117). Dieses Urteil erwuchs un angefochten in Rechtskraft. 1.3

Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem hiesigen Gericht meldete sich die Versicherte am 7. März 2013 (Urk. 8/113) unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut zum Leistungsbezug an. Mit Vor bescheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 8/119) stellte die IV-Stelle das Nichtein treten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen die Versicherte unter Beilage eines medizinischen Berichts (vorsorglich) Einwand (Urk. 8/123-124, Urk. 8/125) erhob und diesen später ergänzte (Urk. 8/127). In der Folge wurde ein polydisziplinä res Gutachten bei der Z.___ AG in Auftrag gegeben, welches am 3. Juni 2015 (Urk. 8/140) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2015 (Urk. 8/143), welcher denjenigen vom 26. Februar 2014 ersetzt, stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2015 (Urk. 8/145) bzw. 11. September 2015 (Urk. 8/148) Einwand. Am 7. Dezember 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab März 2013 eine Viertels-Invalidenrente auszurichten; gleichzeitig sei die Beschwerde gegnerin unter Rückweisung der Akten zu verpflichten, ihren Anspruch auf eine höhere Invalidenrente ab März 2013 unter Anwendung der neuen Rechtspre chung zu prüfen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2. März 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsun fähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinische Beurteilung der MEDAS eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte körperliche Tätigkeiten, wechselbelastend und ohne regelmässiges He ben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm) weiterhin zu 75 % zumutbar sei. Gemäss den Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei der Gesundheitszustand jedoch seit Juli 2012 unverändert geblieben. Die unter schiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS sei eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens. Es sei daher an der vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Dezember 2013 ge schützten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % festzuhalten. Aufgrund des Einkommensvergleichs liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die An sicht der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der neuen gutachterlichen Beur teilung um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens darstelle, stehe im Widerspruch zu den nach Sommer 2012 datierten ärztlichen Berichten (Urk. 1 S. 9). Die gestützt auf die gutachter liche Beurteilung abgestellte Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditäts grad von 41 %, womit ihr ab März 2013 eine Viertelsrente zustehe (S. 10). 3. 3.1

Die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 8/97) und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2013 (Urk. 8 /

117) fussten in medizinischer Hinsicht im We sentlichen auf den Untersuchungsberichten der RAD-Ärzte Dr. med. A.___, Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. B.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. März 2012 (Urk. 8/88-89) beziehungsweise auf ihrer abschlies senden interdisziplinären Stellungnahme vom 26. März 2012 (Urk. 8/96 S. 4 f .; vgl. Urk. 8/97 S. 2 f. und Urk. 8/117 E. 4.8). Sie nannten mit Aus wirk ung auf die Arbeitsfähigkeit die nachfolgenden Diagnosen (Urk. 8/117 E. 3.6): - chronische Zervikalgie und Zervikobrachialgie links bei bekannter medi olateraler Diskushernie C6/7 links ohne sensible oder motorische Aus fälle - chronische Epi condylitis radi alis et ulnaris humeri links - chronische Lumbalgie statisch-mus kulä rer Genese bei eindeutiger musku lärer Dysbalance

Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie nachste hende Diagnosen auf: - chronische Omalgie links - chronisches myofasziales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somato forme Schmerzstörung - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, Arbeits losig keit, Scheidung, finanzielle Probleme) - anamnestische Migräne ohne Aura - anamnestisch atypische Gesichtsschmerzen

In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. 3.2

Der im Rahmen der Neuanmeldung angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 liegen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2.1

Die Fachärzte der Gutachtensstelle Z.___ nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten (Fachge biete: Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin, Neurolo gie) vom 3. Juni 2015 (Urk. 8/140) nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): - R ezidivierende Zephalgien und Zervikobrachialgien linksbetont mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) bei kernspintomo graphisch lateraler kleiner Diskushernie C6/7 links mit Af fektion der Wurzel C7 - N icht segmental zuzuordnende Empfin dungs minder ung und Kribbel - paräs thesien linker Arm - R ezidivierende Lumbalgi en ohne bedeutsame Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule (LWS), neurologisch residuales Wurzelreizsyn drom S 1 rechts - Epicondylitis humeri radialis un d ulnaris, links > rechts - Migräne ohne Aura - Leichte Trigeminusneuralgie

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie fol gende: - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belas tungsfaktoren (Migrationshintergrund, geringe Integration, Scheidung, fehlende Partner schaft, Arbeitsplatzverlust, finanziell e Sorgen) - R ezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F 33.0) - Arterielle Hypertonie - Aktenanam n estisch seit 2013, keine Behandlung bisher - Adipositas Grad I

- Persistierender Nikot inkonsum

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus psychiatrischer Optik ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren domi niere. Darüber hinaus habe sich eine allerdings nur leicht ausgeprägte depres sive Episode bei rezidivierender depressiver Störung gefunden. Die depressive Symptomatik stehe in engem Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus indes nicht, weder die depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung noch die chronische Schmerzstörung begründeten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit.

Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Tätigkeit im beschriebenen Belastbarkeitsprofil auszuüben.

Auch aus internistischer Optik hätten sich keine Erkrankungen, welche die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliessen würden, ergeben.

Aus neurologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounderin mit zum Teil schweren körperlichen Arbeiten nicht mehr zumutbar. Die zuletzt aus geübte Tätigkeit sei seit 2009 nicht mehr möglich. Verweistätigkeiten hingegen könne die Beschwerdeführerin aus neurologischer Optik in einer Arbeitsfähig keit in der Grössenordnung von 75 % seit 2009 ausüben (S. 20 f.). Leichte kör perliche Arbeiten, die mit längerem Sitzen verbunden seien, wechselbelastend ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als acht Kilogramm könnten von ihr verrichtet werden (S. 21). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht retro spektiv seit 2009 um 25 % vermindert. Zwar habe sich die Armsymptomatik etwas gebessert, doch seien etwa in diesem Zeitraum die Symptome einer Tri geminusneuralgie aufgetreten, die im Verlauf zurückgegangen seien bei Wie derzunahme der Zervikobrachialgie (S. 22).

Die Fachärzte führten weiter aus, eine Veränderung des (kombinierten) Gesund heitsschadens seit Juli 2012 sei nicht eingetreten. Die von Dr. C.___ dargestellte rheumatologische Entwicklung stelle keine erhebliche Verschlechterung dar. Mithin wirke sich diese auch nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die neu diagnostizierte Trigeminusneuralgie bedeute keine zusätzliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Die Trigeminusneuralgie sei zwar unter entsprechen der Dauermedikation leicht, die Attacken träten jedoch bis zu dreimal täglich auf, weshalb sie als relevante Diagnose, wenn auch mit geringer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, angeführt werde. Sollte im Zuge einer Trigeminusneural gie-Attacke eine Arbeitsunfähigkeit auftreten, so dürfte die Trigeminusneuralgie in der Regel unter Behandlung innert weniger Tage remittieren (S. 23).

Teilgutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie, gab in seinem Gutach ten vom

2. März 2015 an, anlässlich der psychiatrisc hen Exploration berichte die Beschwerdeführerin übe r anhaltende Zervikobrachialgien, überwiegend nach links ausstrahlend, bei einem seit 2009 bekannten Diskusschaden C6/C 7. Darüber hinaus berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Lumbalbereich, ferner über zeitweilige Migräneattacken und Trigeminusneural gien. Die chronische Schmerzsymptomatik werde von der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gerückt. Dabei erschein e die geklagte Schmerzsymptomatik nicht vollumfäng li ch durch somatische Befunde er k lärbar. Mit Blick auf zahlrei che psychosoziale Belastungsfaktoren, beginnend von einer schwierigen, defi zitären Sozialisation mit Entwicklung dependenter Strukturanteile in der Per sönlichkeit und geringem Se l bstwertgefühl, über Migrationsproblematik, kon fliktreich verlaufende, gescheiterte Ehe, Arbeitsplatzverlust und bis hin zu aktu ellen ökonomischen Problemen fä nden sich zahlreiche psychische Belastungs faktoren, welche die Annahme einer chronischen Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren rechtfertig t en, wobei die psychischen Faktoren durchaus massgeblich an der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik be teiligt seien.

A uf der Befundebene seien lediglich einzelne Merkmale einer depressiven Symp tomatik festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht könn t en daher keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Beschwer deführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, Willenskräfte zu mobilisie ren, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arb eitsleistung zu überwinden. Sie weis e keine gravierende psychiatrische Komorbidität auf, ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor und es besteh e auch kein therapieresistenter primärer Krankheitsgewinn. Auch könne man sich in Hinblick auf die bislang erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung nicht von Therapieresistenz überzeugen. Ferner verfüg e die Beschwerde führerin über ausreichende Ressourcen in den komplexen lch-Funktionen wie Intentionalität und die Interaktionsgestaltung . Damit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Optik in der Lage, die zuletzt aus geübte Tätigkei t wie auch etwaige Verweistätig keiten vollumfänglich, ohne weitere Minde run g der Leistungsfähigkeit, auszuüben, so dass eine Arbeitsfä higkeit von 100 % resultiere (S. 16 f.).

Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, schil derte in seinem Gutachten vom 26. Februar 201 5, i m Vordergrund stünden rezidivierende Zephalgien und Zervikobrachialgien links. Die Beschwerden hät ten schon seit Jahren bestanden. Aufgrund der bisherigen Aktenl age und des heutigen Untersuchungsbefundes sei die Beschwerdeführerin, insbesondere auf grund der Zephalgien und Zervikobrachialgien linksbetont, nicht in der Lage, eine Tätigkeit mit mittelschwerer und schwerer körperlicher Belastung durch zuführen. Körperlich leichte Tätigkeiten seien ihr jedoch bei zumutbarer Wil lensanstrengung zumutbar. Eine operative Versorgung der Diskushernie C6/7 links sei von der Beschwerdeführerin bis dato abgelehnt worden. E ntsprechend sei bezüglich dieses Krankheitsbildes nicht mit einer Beschwerdebess e rung/Befundänderung zu rechnen. Funktione l le Einschränkungen von Seiten des LWS-Syndroms seien demgegenüber als gering einzuschätzen. Bei der Be schwerdeführerin besteh e eine freie Beweglichkeit der LWS inklusive der Rück neigung . Weiterhin persistierend nachweisbar sei eine Epicondylitis humeri ra dialis und ulnaris beider Ellbogengelenke, links mehr als rechts. Trotz der ge nannten Diagnosepunkte bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen dem klinisch-radiologischen Untersuchungsbefund auf der einen Seite und dem deutlich erhöhten subjektiven Schmerzempfinden auf der anderen Seite. Die

Beschwerdeführerin gebe maximale Schmerzwerte auf der VAS-Schmerzskala (0-10) von 9 an, die aufgrund des heutigen Befundes orthopädisch nicht nach vollziehbar und plausibel seien. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäufe rin/Kassierin bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%, wenn das Belastungsprofil eingehalten werden könne (S. 17 f.).

Teilgutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Gutach ten vom 11. März 2015 aus, die Beschwerdeführerin klag e abgesehen von psychischen Beschwerden über seit fünf Jahren bestehende Schmer z en im Ellenbogen sowie im Nacken mit Ausstrahlung in den linken, sehr viel geringer auch in den rechten Arm. Nach einer leichten Besserung im Gefolge einer sta tionären Behandlung i m 2011 sei die Symptomatik seit 2014 wieder wie zuvor. Eine in der Bildgebung zuletzt im September 2014 gesehene Diskushernie in Höhe C6/7 links begründe nicht die gesamte Nacken-Arm-Symptomatik und sei auch angesichts fehlender sensomotorischer Defizite bei einem aktuell eher er freulichen Verlauf mit regredienten Beschwerden nicht als ausreichend für ein neurochirurgisches Vorgehen gesehen worden. Bei der jetzigen neurologischen Untersuchung seien mit Ausnahme einer nicht radikulär zuzuordnenden Hypästhesie im Bereich der Streckseite des linken Oberarms keine Defizite zu objektivieren gewesen. Insbesondere hätten keine Paresen, Reflexauffälligkeiten, dermatom- oder myotombezogene Ausf älle, Dehnungs- oder vegetative Zeichen bestanden.

Der Neurologe führte weiter aus, dass d ie geklagten Schmerzen, die parti ell als Ausdruck eines sog enannten Zervikalsyndroms mit Zervikobrachialgie gesehen würden, Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten; ebenso in geringem Masse auch eine seit 2003 bestehende Migräne mit den erwähnten einzelfallbezogenen Charakteristika. Gleiches gelte für die seit 2012 rezidivie renden blitzartigen Schmerzattacken, die am ehesten einer Trigeminusneuralgie entsprächen und für die in einem MRT des Kopfes keine Ursache gefunden wor den sei. Zwar würden die in das rechte Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen recht typisch für ein S 1 -Schmerzsyndrom geschildert, doch fehlten klinisch wegweisende Ausfälle, so dass auch diesen Beschwerden aus neurologischer Sicht nur ein geringer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zukomme (S. 18 f.) . 3.2.2

Die Ärzte am Universitätsspital G.___, Klinik für Neurochirurgie, wo sich die Beschwerdeführerin vom 24. bis 26. November 2015 stationär aufhielt und am 25. November 2015 eine CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links erhielt, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 26. November 2015 (Urk. 3/3) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Schmerzexazerbation bei zervikoradikulärem Schmerzsyndrom aufgrund lateraler Diskushernie HWK6/7 links, ED 2009 - anamnestisch aktuell: seit einer Woche in den linken Arm und linken Thorax ausstrahlende Schmerzen, seit dem 22. November 2015 stärkste Schmerzen (10/10) im linken Arm und den Fingern der linken Hand. Sphinkterfunktion erhalten. - klinisch: Beschwerdeführerin wach, allseits orientiert, deutlich schmerz geplagt, keine Paresen objektivierbar, gibt „schnurartige“ Parästhesien entlang der Aussenseite von Ober- und Unterarm, bis in den linken Daumen reichend an - diagnostisch: - MRI-HWS (extern) vom 16. September 2014: laterale Diskushernie C6-C7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion. Keine Hinweise auf Myelopathie - MRI HWS vom 24. November 2015: bekannte Diskushernie links paramedian auf Höhe HWK 6/7, etwas weiter nach kaudal ausgedehnt im Verlauf, mit Kompression der Nervenwurzel C7 ohne foraminale Einengung. - therapeutisch: CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links am 25. November 2015 - Trigeminusneuralgie

Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin sei notfallmässig eingetreten, nachdem sich ihre Schmerzen im Bereich der linken Schulter und des linken Arms deut lich verschlechtert hätten. Anfänglich sei die Motorik schmerzbedingt einge schränkt gewesen. Hinweise auf eine Parese habe es nicht gegeben. Im MRI der Halswirbelsäule habe sich die bekannte Diskushernie auf C6/7 gezeigt mit Kom pression der Nervenwurzel C7. Sie hätten die Beschwerdeführerin zunächst mit einer Erhöhung der Dosis der oralen Analgetika behandelt. Da sich hierunter die Schmerzen nicht ausreichend gebessert hätten, sei eine periradikuläre Infiltra tion der Nervenwurzel C7 durchgeführt worden. Diese Massnahme sei auch di agnostisch relevant gewesen. Denn während sich im MRI eine Kompression der Nervenwurzel C7 gezeigt habe, habe die Schilderung der Verteilung der Schmerzen eher auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 hingewiesen. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie sehr deutlich von der Infiltration profitiert habe. Sie habe in deutlich gebessertem Allgemeinzu stand nach Hause entlassen werden können (S. 3)

In ihrem Ambulatoriumsbericht vom 29. Dezember 2015 (Urk. 3/4) erwähnten die Ärzte anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle, dass sich nach der CT-ge steuerten Infiltration C7 eine deutliche Besserung der vorbestehenden Schmer zen zeige. Zur Vermeidung einer langsamen Abhängigkeit werde um ein Aus schleichen der Medikation von Targin durch den Hausarzt gebeten (S. 2). 3.2.3

Der behandelnde Dr. med. C.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2016 (Urk. 3/5) unter anderem aus, die Be schwerdeführerin leide seit September 2014 an einer cervikalen lateralen Dis kushernie C6/7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion.

Der Verlauf ab März 2015 sei durch die Persistenz der Nackenschmerzen und der radikulären Symptomatik im linken Arm trotz starken Medikamenten und regelmässiger Physiotherapie geprägt. Im November 2015 sei es zu einer so starken Exazerbation gekommen, dass die Beschwerdeführerin drei Tage an der Neurochirurgie am UNIVERSITÄTSSPITAL G.___ habe hospitalisiert werden müssen. Erst eine CT-gesteu erte periradikuläre Infiltration C7 links am 2 5. November 2015 habe eine Lin derung der Schmerzen ermöglicht. Der klinische Verlauf seit dem Frühling 2015 sei auch von einer Frequenzzunahme von Migräne und Trigeminus-Neuralgie geprägt gewesen. Dank einer neurologischen Abklärung habe eine leichte Re duktion der Anfälle, aber keine Beschwerdefreiheit erreicht werden können. Schliesslich sei es im September 2015 zu einer massiven Verschlechterung der lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Unterextremität (lum bospondylogenes Syndrom) gekommen. Das MRI der LWS habe die deutlichen degenerativen Veränderungen bestätigt und eine Steigerung der Targin-Dosis erfordert (S. 1).

Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, die Bilanz der letzten Jahre sei bei der Be schwerdeführerin aus rheumatologischer/internistischer Sicht leider auch nega tiv. Seit 2012 hätten sich die Rückenbeschwerden, sowohl die lumbospondylo genen als auch die cervicospondylogenen/bis cervicoradikulären Reiz Syn drome, chronifiziert und immer wieder im Sinne von Schüben manifestiert. Das Problem der Migräne und der Trigeminus-Neuralgie bleibe trotz der therapeuti schen Bemühungen nicht gelöst und präge oft den Alltag der Beschwerdeführe rin.

Mit der cervikalen Diskushernie und dem CRS C7 links seit 2014 komme eine neue Problematik hinzu, welche 2012 noch nicht vorhanden gewesen sei und die Möglichkeit einer beruflichen Reintegration noch erschwere (S. 2). 4. 4.1

Den medizinischen Berichten sind neu im Wesentlichen die Diagnosen einer leichten Trigeminusneuralgie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), zu entnehmen. 4.2

Bezüglich der Trigeminusneuralgie ist festzuhalten, dass sie zwar bis anhin nie in der Diagnoseliste auftauchte, es sich bei ihr jedoch keineswegs um eine neue Erscheinung handelt. Bereits früher litt die Beschwerdeführerin unter atypischen Gesichtsschmerzen. Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 6. September 2012 sogar fest, dass die hefti gen Gesichtsschmerzen durch die Trigeminusneuralgie ausgelöst worden seien (Urk. 8/117 E. 3.7). Ebenso wurde die Diagnose einer Trigeminusneuralgie be reits zum damaligen Zeitpunkt von einem Spezialisten erhoben (Urk. 8/117 E. 4.7.2). Vorliegend von Bedeutung ist aber, wie sich die Trigeminusneuralgie auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der Neurologe von der Gutachtensstelle Z.___ mass der Trigemi nusneuralgie bloss einen geringfügigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, und von den Z.___ -Gutachtern wurde sie - unter Berücksichtigung, dass die ent sprechenden Medikamente eingenommen werden - als leicht eingestuft, womit ihr beide eine untergeordnete Bedeutung zumassen. Dass die Z.___-Gutachter sie schliesslich als keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werte ten, ist somit plausibel. D ie von Dr. C.___ festgehaltene Frequenzzunahme der Anfälle

konnte dank der neurologischen Behandlung wieder reduziert werden. Eine wesentliche Verschlechterung ist zu verneinen. 4.3

Die Diagnose

„ leichte depressive Episode “ ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen) . Entspre chende Anhaltspunkte sind denn auch weder ersichtlich noch wurde Derartiges von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 4.4

Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, hielt unter Berücksichtigung der Vorakten und nach eigener Untersuchung unter „Würdigung der Akten“ fest, dass die in den Akten genannten Diagnosepunkte auf orthopädischem Fachgebiet aufgrund seiner Untersuchung nachvollziehbar und plausibel seien und keine Verschlechterung des Befundes eingetreten sei. Damit wird auf orthopädischem Fachgebiet eine Änderung seit Juli 2012 ver neint (Urk. 8/140 S. 42, E. 3.2.1 hievor). Zudem ist insbesondere d ie Nervenwur zel-Problematik nicht neu (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass bereits im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ vom 1 5. September 2010 (vgl. Urk. 8/140 S. 4) unter anderem ein chronisch rezidi vierendes zerivkobrachiales Schmerzsyndrom links bei kleiner Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links diagnostiziert worden ist. Ebenso wurde die Kompression der Nervenwurzel C7 links bereits von Dr. B.___ im März 2012 erwähnt (Urk. 8/88 S. 8; vgl. auch Urk. 8/140 S. 14 f.). Die Ausführung von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. Januar 2016, dass die Beschwerdeführerin erst seit September 2014 an einer cervikalen Diskushernie C6/7 linksseitig mit Wurzel C7 Affektion leide (E. 3.2.3 hievor), ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig überzeugen seine Schilderun gen, es sei im September 2015 zu einer massiven Verschlechterung der lumba len Beschwerden mit Ausstrahlung in die rechte Unterextremität (lumbospon dylogenes Syndrom) gekommen, was eine Steigerung der Targin-Dosis erfordert habe (vgl. auch Urk. 1 S. 9). Zwar war die Beschwerdeführerin im November 2015 wegen einer Schmerzexazerbation wieder hospitalisiert (E. 3.2. 2 hievor),

aber anschliessend wurde

- dank der CT-gesteuerten periradikulären Infiltration C7 links - über eine deutliche Besserung der Schmerzen berichtet. Damit ein hergehend empfahlen die Ärzte von der Klinik für Neurochirurgie auch das Absetzen bzw. Ausschleichen der Targin-Medikation (Urk. 3/4 S. 2). Eine er neute klinische Verlaufskontrolle war für

den 2 5. Februar 2016 vorgesehen und es wurde vorgeschlagen, die verschriebene Physiotherapie weiterzuführen . In wiefern darin eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes lie gen soll (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist nicht ersichtlich. Insgesamt kann die Beschwer deführerin somit aus d en während des Beschwerdeverfahrens eingereichten me dizinischen Berichten (E. 3.2.2-3 hievor) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.5

4.5 .1

In psychi atrischer Hinsicht wurde von den Z.___- Gutachtern eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor dem Hintergrund zahlreicher psychosozialer Belastungsfaktoren

- ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit - diagnostiziert (E. 3.2.1 hievor; zum Umstand, dass diese allerdings nicht hinreichend von der „anhaltenden somatoformen Schmerzstörung“ [F45.40 in der ICD-10-GM] abgrenzbar erscheint beziehungs weise in der ICD-10 Klassifikation nicht vorkommt, siehe Welt gesundheitsorga nisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel

V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dil ling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. 45.4 S. 233 Fussnote 1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2). In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, das Gutachten der Gutachtensstelle Z.___ sei noch unter Anwendung der in der Zwi schenzeit abgeänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt. Gemäss der neuen Rechtsprechung habe die Invaliditätsbemessung stärker als bisher bei psychosomatischen Störungen den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen müsse. Das vorliegend e

Z.___ -Gutachten lasse aufgrund der erhobe nen chronischen Schmerzstörung mit somatischen un d psychischen Faktoren hinsichtlich der nun als massgebend bezeichneten Indikatoren zur Feststellung einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit eine abschliessende Beurteilung dieser neu massgebenden Faktoren nicht zu. Denn diese Störung sei im Gutachten klar unter Anwendung der alten Praxis (Förster-Kriterien) beurteilt worden. Daher seien die Akten in diesem Zusammenhang an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie eine neue Begutachtung unter Anwendung der neuen Rechtsprechung durchführe (Urk. 1 S. 10 f.). 4.5 .2 Abgesehen davon, dass die entsprechende Diagnose bereits im Jahr 2012 er wähnt wurde und es sich bei ihr somit nicht um eine neue Diagnose handelt, ist darauf hinzuweisen, dass na ch altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten rechtspre chung s gemäss ihren Beweis wert nicht

verlieren . Es ist aber im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde rungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen ad mini strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenen falls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurtei lung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141

V 281 E. 8).

Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechts anwen ders, womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungs fähig keit rechtlich nicht verbindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1.). 4.5 .3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invalidi tätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an spruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhalten den somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechts anwen der nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich ein gehalten sind. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma to formen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen: Als „vor herrschende Be schwerde" verlangt wird „ein andauernder, schwerer und quä lender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifi ka tion psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli nien, Dil ling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, F45.4 S. 233). Im Gegen satz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen Stö rungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diag nose ei ner somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beein trächti gung en der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2. 1.1 mit Litera tur hin weisen). 4.5 .4 Gerade solche Beeinträchtigungen sind vorliegend jedoch nicht im erforderli chen Ausmass ersichtlich. Auch wenn die medizinischen Akten nicht auf eine rege Alltagsaktivität der Be schwerdeführerin schliessen lassen, sind ihnen indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine Passivität aufgrund der Schmerzen hindeuten würden. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin von sozi alen Kontakten zurückgezogen und erlebt sich als nur wenig integriert. Eine Partnerschaft besteht nicht; sie hat jedoch einen kleinen Bekanntenkreis, da runter eine gute Kollegin, mit der sie regelmässig telefoniert. Leider hat ihre Kollegin wenig Zeit, da sie fünf Kinder hat. Daraus erhellt, dass für ihre Zu rückgezogenheit nicht gesundheitliche Gründe ausschlaggebend sind, sondern vor allem die zahlreichen – im psychiatrischen Gutachten aufgezählten – psycho-sozialen Belastungsfaktoren wie etwa der Migrationshintergrund und die geringe Integration sowie die die Einsamkeit (mit)verursachende Scheidung bzw. fehlende Partnerschaft. Die Beschwerdeführerin ging zudem bereits vor dem Aufkommen der Beschwerden keinen besonderen Hobbies oder Interessen nach; insbesondere deshalb nicht, weil sie wegen zahlreicher persönlicher Kon flikte mit ihrem damaligen Ehemann nie Zeit dafür gefunden hatte. Die Tatsa che, dass sie keinen Sport treibt, ist ebenfalls nicht auf ihre Schmerzen zurück zuführen.

Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, sie stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, meistens zwischen 08.00 und 09.00 Uhr am Morgen. Sie bereite sich einen Kaffee zu . In der Regel frühstücke sie wegen Inappetenz nicht. Sie ver bringe dann morgens viel Zeit auf dem Sofa, rauche, gehe in der Wohnung auf und ab, sitze in der Küche und hänge ihren Gedanken nach. Sie schalte den Fernseher ein, ohne wirklich Interesse am Programm zu haben. Im Prinzip gehe es ihr nur darum, dass der Geräuschhintergrund ihr das Gefühl von Einsamkeit nehme. Bei der Haushaltführung erhalte sie viel Hilfe durch die Tochter. Ge meinsam mit der Tochter erledige sie Einkäufe und Besorgungen, alleine könne sie das nicht machen, schwere Gegenstände wie Getränke könne sie nämlich nicht tragen. Für sich alleine koche sie nicht Mittagessen. Wenn ihre Tochter früh am Nachmittag zu ihr komme, koche man gemeinsam und nehme ge meinsam das Mittagessen ein. Am Nachmittag unterhalte sie sich mit ihrer Tochter, manchmal telefoniere sie mit ihrer Freundin, selten nur gehe sie spa zieren. Abends, nach dem Nachtessen, schaue sie fer n, liege dabei oft auf dem Sofa. I n dieser Position seien die Schmerzen am erträglichsten. Das Fernsehen lenke sie auch von den Beschwerden und den trüben Gedanken ab (Urk. 8/140 S. 27). Gestützt auf diese Tagesablaufschilderung sind sodann keine Anzeichen ersichtlich, dass sie durch die diagnostizierte Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren in ihren Alltagsfunktionen wesentlich beeinträchtigt wäre. Die Voraus setzungen für die Bejahung einer die Arbeitsfähigkeit einschränken den psy chi schen Erkrankung beziehungsweise einer invalidisierenden psychi schen Erkrankung ist somit auch gestützt auf die neue Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht gegeben. Inwiefern sich diesbezüglich ein weiterer Abklä rungsbedarf aufdräng en soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 11). 5.

Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung (4. Juli 2012) nicht in ei ner anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Damit steht ihr keine Rente der Invalidenversicherung zu, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2015 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser