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IV.2016.00103

Gutachten beweiskräftig. Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.41) und leichte depressive Episode nicht invalidisierend

Zürich SozVersG · 2017-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1979 geborene X.___ war zuletzt von Mai 2008 bis September 20 10 sowie vo n Februar 2011 bis Dezember 2013 in einem 30 % -Pensum als Reinigungsangestellte bei der Y.___ AG tätig (letzter Arbei tstag 26. Juni 2013; Urk. 8/13) . Am 2 6. Juni 2013 erlitt sie einen Auffahrunfall und klagte anschliessend über Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule respektive p räsakral ( Urk. 8/14).

Die Unfallversich er er in Suva erbrachte die ge setzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom

25. Juni 2014 per 31. August 2014 ein ( Urk. 8/8/17) mit der Begründung, der Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden sei zu ver neinen.

Am 2 0. August 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Hals wirbelsäulen -Distorsion, eine Lendenwirbelsäulen -Kontusion und eine psy chische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen , zog die Unfallakten (Urk. 8/8) bei und liess die Versicherte polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch, orthopädisch) abklären (Expertise vom 16. Septem ber 2015; Urk. 8/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 6. November 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Dezember 2015 bei der IV-Stelle Be schwerde ( Urk. 1), welche diese dem hiesigen Gericht mit Eingabe vom 22. Januar 2016 ( Urk.

3) zuständigkeitshalber weiterleitete. Die Beschwerde führerin beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 16. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Am 1 0. Februar 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Februar 2016 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be grün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 16. November 2015 (Urk. 2) damit, dass aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht keine leistungsspezifische Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es lasse sich kein sozialer Rückzug beobachten. Der Be schwerdeführerin sei es zudem möglich gewesen, während ihres Urlaubs ab Juli 2015 auf Antidepressiva zu verzichten, was zeige, dass die Psycho the rapie letztlich nicht infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert be trachtet werden müsse. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit dem Unfall vom 26. Juni 2013 habe sie sich von ihren Freunden und Kollegen zurückgezogen und ausser Haus keinerlei sozialen Kontakte mehr. Das Schmerzsyndrom bestehe ebenfalls erst seit dem Unfall. Sie gehe regelmässig in eine sozialpsychiatrische Therapie; seit Ende des letzten Urlaubes nehme sie auch ihre Antidepressiva wieder regelmässig ein. 3. 3.1

Oberärztin med. pract. Z.___ und Oberarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, von der Rehaklinik B.___ stellten in ihrem Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 8/14/5-15) folgende Diagnosen: - Unfall vom 26. Juni 2013: PW-Heckaufprall durch einen LKW - HWS-Distorsion QTF II (retrospektiv klassifiziert) -

4. Juli 2013 Röntgen HWS und Dens-Aufnahme: Frakturausschluss -

27. Dezember 2013 MRI HWS; Diskrete Bandscheibenhöhenminde rung C3/4 bis C5/6, am ehesten degenerativ bedingt, ansonsten Normalbefund -

7. Januar 2014 Dr. med. C.___, Rheumatologe: Zerviko-thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei Skoliose, leichter Hyperlordose LWS und leichter Haltungsinsuffizienz - Kontusion LWS/präsakral (initiale Diagnose am Unfalltag) -

4. Juli 2013 Röntgen BWS/LWS: Frakturausschluss, allenfalls mini male Torsionsskoliose LWS, beginnende Osteochondrose L5/S1 -

27. Dezember 2013 MRI BWS: Normalbefund

Dazu führten sie aus, dass insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Beim heutigen Assessment habe weder für aktive noch für passive Therapiemassnahmen ein Zugang gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin zeige eine schlechte Leistungsbereitschaft. Die mini male Performance sei knapp nicht erreicht worden. Aus somatischer Sicht spreche nichts gegen die Suche einer neuen Arbeit (S. 4 f.). 3.2

Oberarzt med. pract. D.___ und Pflegefachfrau HF HöFa I O.___ von der E.___ führten in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.1/2) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)

Der ärztliche Befund lautete wie folgt: „Altersentsprechend, gepflegt ausse hende, modisch gekleidete Frau. Keine Bewusstseinsstörung, in allen Quali täten orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration ungestört. Pat. versteht jedoch kein Deutsch. Gedächtnis unauffällig. Denken formal mit Grübeln und Gedankenkreisen, inhaltlich unauffällig. Keine Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Bei dem Gespräch mit Übersetzerin schwang die Pat . mit, aber affektarm. Störungen im Vitalgefühl, niedergeschlagen, kein Antrieb , Müdigkeit sowie keine Freude und Interessenlosigkeit sind stets vor handen. Ihre Stimmung ist depressiv, die sie alleine auf die Schmerzen zu rückführt. Wären die Schmerzen nicht da, wäre alles in Ordnung und sie könnte arbeiten. Keine Hinweise auf Suizidalität oder Fremdgefährdung er kennbar. Im Vordergrund stehen chronische Nacken- und Rückenschmer zen.“ Ergän zen d führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 14. März 2014 bei ihnen in Behandlung befinde, dies zunächst alle zwei Wo chen. Aktu ell werde sie daheim durch die psychosoziale Spitex und zusätz lich für die medikamentöse Therapie im Ambulatorium behandelt , dies in Abständen von drei bis vier Wochen . Spätestens seit Januar 2014 sei die Beschwer de führerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, von der J.___ AG hielten in ihrem Gutachten vom 16. September 2015 (Urk. 8/36) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 13): - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Zudem erwähnten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit: - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit demonstrierter Funktionseinschrän kung der HWS und LWS - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.41)

Es habe sich aus psychiatrischer Sicht eine affektiv leicht abgeflachte, jedoch durchaus noch schwingungsfähige Beschwerdeführerin mit Selbstwert zweifeln, Zukunftsängsten und einer gewissen Anhedonie gezeigt . Die Symp tomatik könne im Sinne einer depressiven Störung interpretiert werden, die aktuell jedoch nur noch ein leichtgradiges Ausmass . Es sei davon aus zugehen, dass aufgrund der depressiven Restsymptomatik nach wie vor eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe. Dies gelte auch für eine dem Leidensdruck angepasste Tätigkeit. Zusätzlich werde die Diag nose eines chronisch multifokalen Schmerzsyndroms, welches jedoch keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, erhoben. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzproblematik fokussiert, die vor allem im Schulter-Na cken bereich lokalisiert sei und aufgrund der bisherigen beschriebenen Aus wei tungstendenz, der weitgehenden Therapieresistenz und der klaren Zuord nung zu psychischen Belastungsfaktoren durchaus somatoforme Aspekte aufweise. Allerdings sei ein ausgewiesener sozialer Rückzug nicht zu be obachten und die Schmerzproblematik scheine in gewissen Grenzen über windbar zu sein, wie fehlende Ausgleichsbewegungen oder Schmer zensäusserungen w ä hrend der Exploration auch unterstrichen hätten (S. 13) .

Aus orthopädischer Sicht werde keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fä higkeit erhoben. Bei der klinischen Untersuchung der Halswirbel säule

hätten sich Rotation und Seitneigung nahezu uneingeschränkt darstel len lassen , die Reklination und Inklination werde dagegen frühzeitig schmerzhaft beschrieben. Ein ä hnliches Phänomen zeige sich im Bereich der Lenden wirbel säule . Hier lasse sich jedoch eine Inkonsistenz der Befunde auf zeigen. Bei der Aufforderung , den Fingerbodenabstand im Stand zu de monstrieren, betrage dieser bei Inklination 55 cm. Der Fingerspitzen-Zehen spitzenabstand im Langsitz betrage 10 cm. Auffallend sei eine ausgeprägte Hohlhand be schwie lung über den Grundgelenken aller Langfinger, welche von einer hohen manuellen Aktivität zeuge. Hier bestehe eine Inkonsistenz zwischen der anamnestisch angegebenen Inaktivität der Beschwerdeführerin und dieser ausgeprägten Hohlhandbeschwielung. D ie demonstrierte Funkti onsein schrän kung für die Inklination der Wirbelsäule lasse sich nicht erklä ren ; zudem würden Befundinkonsistenzen auf eine mangelnde Mitwirkung hinweisen (S. 13 f.).

Aus internistischer und neurologischer Sicht würden keine Diagnosen erho ben , so dass auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus diesen Fach ge bieten resultiere (S. 14).

Aus rein psychiatrischem Blickwinkel sei die Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätig keit grundsätzlich möglich, wenn es hier nicht zu körperlich über mässig beanspruchenden Arbeitsinhalten komme. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der depressiven Restsymptomatik nach wie vor eine Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe. Dies gelte auch für eine dem Lei densdruck angepasste Tätigkeit. Auch hier sei die depressive Situa tio n nach wie vor für eine Leistungsminderung von 30 % verantwortlich (S. 14).

Internistisch, neurologisch und auch orthopädisch wurde die Prognose als gut erachtet. Psychiatrisch sei die Prognose ange sichts der Verbesserung in den letzten Monaten durchaus günstig, wenn gleich es sicherlich noch ein halbes Jahr dauern werde, bis die depressive Situation weitgehend remittiert sei (S. 15). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der J.___ vom 1 6. September 2015 beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, orthopädischen, psychiatri schen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerde führerin auseinander.

Im Einzelnen wiesen s ie auf eine Inkonsistenz der Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule, auf eine Inkonsistenz zwischen der anamnestisch ange gebenen Inaktivität und der ausgeprägten Hohlhandbeschwielung und auf eine mangelnde Mitwirkung hin. Ebenso erwähnten sie, dass die Me dika men tenspiegel weit unterhalb des therapeutischen Bereichs waren. Auch hielten sie fest, dass es Anzeichen einer Paarproblematik gebe und dass die post trau matische Belastungsstörung des Ehemannes die Depression der Beschwerde führerin verstärke und unterhalte (S. 11 und S. 33). Schliesslich führten sie aus, dass die unfallassoziierte Schmerzsituation eine depressive Episode aus gelöst habe, die intermittierend ein mittel- bis schwergradiges Ausmass ange nommen habe. Im Laufe der letzten Monate habe sich unter adäquater Medikation aber auch eine deutliche Verbesserung gezeigt, mit heute nur no ch leichtgradiger Ausprägung, was die Beschwerdeführe rin zu einer vor über gehenden Beendigung der antidepressiven Therapie ver anlasst habe (S. 13). Entsprechend bestätigte auch die Beschwerdeführerin, dass die Depression deut lich besser sei als noch vor einem halben Jahr (S. 28 und S. 33 f.).

Hinsichtlich des Leistungsvermögens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2015 in der angestammten so wie in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg zu 70 % arbeitsfähig ist . 4.2

Im Unterschied zum J.___-Gutachten (depressive Störung von nur leicht gradi gem Ausmass) gingen die behandelnden Fachleute der E.___ in ih rem Be richt vom 5. Dezember 2014 von einer mittelgradigen bis schweren depressi ven Episode aus (E. 3.2 hievor). Mit Blick auf den ärztlichen Befund kann jedoch eine schwere depressive Episode nicht nachvollzogen werden. Es wurde weder von Schlafstörungen noch von einem verminderten Appetit be richtet; auch die Konzentration und Aufmerksamkeit waren nicht vermindert und es bestanden keine Hinweise auf eine Suizidalität. Selbst wenn zu Be ginn der Behandlung eine schwere depressive Episode bestanden hätte, wäre davon auszugehen, dass sich diese bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung wieder verbessert hat. Entsprechend ist das zu Beginn der Behandlung alle zwei Wochen stattgefundene sozialpsychiatrische Gespräch durch eine Unter stützung der psychosozialen Spitex sowie eine medikamentöse Therapie mit Terminen alle drei bis vier Wochen abgelöst worden. Von einer schweren depressiven Episode im Dezember 2014 ist jedenfalls nicht auszugehen. Hin weise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit her wieder verschlechtert hätte, sind den Akten keine zu entnehmen. Viel mehr hat die Beschwer de führerin selber im August 2015 berichtet, dass ihre De pression deutlich besser sei als noch vor einem halben Jahr. 4 . 3 4.3.1

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März

2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August

2012 E.

3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nic hts geändert (Urteil des Bundes ge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Be gleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli

2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Lei den als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen. 4.3.2

Die unfallassoziierte Schmerzsituation löste bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode aus. Sie war des wegen ab dem 14. März 2014 bei der E.___ in Behandlung, dies zunächst mit Konsultationen alle zwei Wochen, an schliessend ( spätestens ) ab Dezember 2014 in Abständen von drei bis vier Wochen. Anlässlich der Begutachtung im August 2015 berichtete sie von Gesprächen, welche alle 10 Tage bis drei Wochen stattfänden ( Urk. 8/36 S.

19, S.

29, S.

39 und S.

46). Eine solche Behandlungs kaden z deutet auf einen zwar vorhandenen, aber nicht allzu grossen Leidensdruck hin. Von einer konsequenten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen) , langjährigen Depressionstherapie, de ren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde , kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Bislang absolvierte die Beschwerdeführerin keine statio näre Therapie. Auch war es ihr möglich, während eines dreiwöchigen Urlaubs auf ihre Psychopharmaka zu verzichten. Dass sie diese Medikation aus fami liären Gründen vorübergehend absetzte , wie die B eschwerdeführerin geltend macht ( Urk. 1), ändert nichts. Gutachter Dr. G.___ von der J.___ wies zu dem auf psychosoziale Belastungsfaktoren hin (posttraumatische Be las tungsstörung des Ehemannes mit dadurch verursachter teilweiser Arbeits un fähigkeit, Anzeichen einer Paarproblematik; Urk. 8/36 S. 33), welche med i zi nisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber recht lich keine Invalidität zu begründen vermögen . Ob es sich beim depressiven Leiden nicht ohnehin bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrank heit handelt, kann damit offen bleiben. 4.3.3

Nach dem Gesagten ist (bei im Übrigen günstiger Prognose) eine Einschrän kung des Leistungsvermögens aufgrund der nurmehr leichtgradigen, nicht als resistent zu geltenden depressiven Störung nicht ausgewiesen. Zwar ist im J.___-Gutachten aufgrund der depressiven Restsymptomatik von einer Leis tungs minderung von 30 % die Rede (Urk. 8/36 S. 13). Doch ist festzuhalten, dass die Ar beitsfähigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) darstellt. Der (begutachtenden) Arztperson kommt bei der Folgeabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträch ti gung keine abschlies sende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Be hörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdi gen. Somit können sich rechtsprechungsgemäss - wie vorliegend – Kon stel lationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest gestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutach terliche Beurteilung - hier jene der J.___ - ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit Hin weisen). 5 . 5 .1

Nebst der vorerwähnten leichtgradigen depressiven Episode diagnostizierten die J.___ -Gutachter ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom (ICD-10

F45.41). Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10

F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, wird bei einer chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen be schrie ben. Der Diagnose (ICD-10 F45.41; zum Umstand, dass sie in der ICD-10 Klassifikation der WHO nicht vorkommt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2) fehlt damit ein Bezug zum Schwe re grad (vgl. Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurtei lung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwer de syn dromen, SZS 2014 S. 535 Ziff. 4.3.1) . Die im J.___ -Gutachten gestellte Diag nose wurde zwar nachvollziehbar dargelegt, macht aber die Notwendig keit einer rechtlichen Überprüfung der psychiatrischen Einschränkungen be ziehungsweise einer Plausibilitätsprüfung anhand der rechtserheblichen Indi katoren (E. 5.2.1 und 5.2.2 hernach) deutlich (vgl. dazu BGE 142 V 106 E. 4.2 und E. 4.4 ). 5 .2 5.2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sc he Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditäts be mes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines ge setzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kri terienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleich baren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standard indi katoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vor gehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die ge setz geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.2.2

Hervorzuheben ist dabei, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders und insoweit die medizinische Schätzung der Leistungsfähigkeit rechtlich nicht verbindlich ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Eine Indikatorenprüfung fällt somit auch dann nicht automatisch und unbesehen der konkreten Umstände ausser Betracht, wenn nach ärztli cher Beurteilung ein Leiden die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise be ein trächtigt (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Okto ber 2016 E. 4.1). 5.3

5.3.1

Was den K omplex „ Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass sich aus dem diagnostizierten Schmerzsyndrom dessen Schwere nicht plausi bilisieren lässt (vgl. E. 5.1 hievor) und Dr. G.___ von der J.___

(Urk. 8/36 S. 34) ausserdem eine darauf zurückzuführende wesentliche Einschränkung nachvoll ziehbar verneinte . Wie bereits dargelegt, sind zudem psychosoziale Belas tungsfaktoren vorhanden, welche rechtlich keine Inv alidität zu begrün den vermögen.

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resi stenz“ fehlt es sodann an einer adäquaten Ausschöpfung der Therapie möglich keiten (vgl. E. 4.3.2 hievor). 5.3.2

Als „Komorbiditäten“ sind lediglich krankheitswertige Störungen

zu berück sichtigen, welchen eine eigenständige invalidisierende Bedeutung zukommt. Die leichtgradige depressive Episode vermag keine solche zu begründen, kommen doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als psychische Komorbiditäten nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psy chische Krankheiten in Betracht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 27). Das panver te brale Schmerzsyndrom hat nach plausibler Darstellung der

J.___ -Gutach ter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 5.3.3

Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 verheiratet und Mutter von zwei Kindern im Kindergarten- beziehungsweise Primarschulalter. Sie hat sechs Ge schwis ter im K.___ und einen Bruder in L.___ . Mit ihrer Familie steht sie per Skype in Kontakt. Laut ihren Angaben liegt es (auch) an ihren gerin gen Deutschkenntnissen, dass sie ansonsten nur wenig Sozialkontakte hat (Urk. 8/36 S.

28-30 und Urk. 1). Die Beschwerdeführerin steht um 7:15 Uhr auf, hilft ihren Kindern, sich für die Schule beziehungsweise den Kindergar ten vorzubereiten und bringt ihren Sohn in den Kindergarten. Anschliessend ruht sie sich aus, bereitet das Mittagessen zu und holt den Sohn vom Kinder garten ab. Nach dem gemeinsamen Essen geht sie am Nachmittag mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann spazieren, legt sich anschliessend hin und schaut etwas fern ;

d anach bereitet sie meist mit Hilfe ihres Ehemannes das Abend essen zu, schaut nach dem Abendessen fern und geht gegen 22:00 Uhr ins Bett. Damit erhält die Beschwerdeführerin durch ihre Einbettung in die Familie und die ihr im Alltag obliegenden familiären Pflichten eine Tages struktur. Trotz eines gewissen sozialen Rückzugs enthält der soziale Lebens kontext bestäti gende, sich potenziell günstig auf die R essourcen auswirkende Faktoren. 5.3.4

In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Be zü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ einge hend Michael E.

Meier, a.a.O., S.

28 ff.) zielt

d er Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Er werb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich aus geprägt ist , wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Beschwerdeführerin sieht sich nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nach zu gehen. Ihr Tagesaktivitätsniveau ist zwar in einem gewissen Umfang ein ge schränkt, jedoch ( längst ) nicht entsprechend der von ihr geltend ge mach ten 100%igen Arbeitsunfähigkeit .

G emäss den J.___ -Gutachtern zeigte sie zudem eine auffallend ausgeprägte Hohlhandbe schwielung, was von einer hohen manuellen Aktivität zeugt und nicht zum von ihr geschilderten Tages ablauf passt. Auch war sie etwa in der Lage, vor der Begutachtung mit ihrem kranken Ehemann und den beiden Kindern drei Wo chen in die Ferien zu fahren (Urk. 8/31), was ebenfalls gegen eine aus geprägte Einschränkung im Alltag spricht. 5.3.5

Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nach lässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungs erfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu be rücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der be ruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin war wie dargelegt ab März 2014 zunächst alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung. Aktuell wird sie zuhause durch die psychosoziale Spitex und zusätzlich für die medikamentöse Therapie im Am bu latorium behandelt ; dies in Abständen von drei bis vier Wochen. Während ihres Urlaubs verzichtete sie ganz auf Psychopharmaka. Von einem ausge wiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht der verhältnismässig geringen Behandlungsintensität sowie der zwischenzeitlichen Malcompliance in Bezug auf die medikamentöse Therapie nicht gesprochen werden. Eingliederungs massnahmen standen bislang soweit ersichtlich nicht im Raum, weshalb aus diesem Aspekt keine Schlüsse gezogen werden können. 5.3.6

Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 9 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die 1979 geborene X.___ war zuletzt von Mai 2008 bis September 20 10 sowie vo n Februar 2011 bis Dezember 2013 in einem 30 % -Pensum als Reinigungsangestellte bei der Y.___ AG tätig (letzter Arbei tstag 26. Juni 2013; Urk. 8/13) . Am 2 6. Juni 2013 erlitt sie einen Auffahrunfall und klagte anschliessend über Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule respektive p räsakral ( Urk. 8/14).

Die Unfallversich er er in Suva erbrachte die ge setzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom

25. Juni 2014 per 31. August 2014 ein ( Urk. 8/8/17) mit der Begründung, der Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden sei zu ver neinen.

Am 2 0. August 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Hals wirbelsäulen -Distorsion, eine Lendenwirbelsäulen -Kontusion und eine psy chische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen , zog die Unfallakten (Urk. 8/8) bei und liess die Versicherte polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch, orthopädisch) abklären (Expertise vom 16. Septem ber 2015; Urk. 8/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 6. November 2015 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be grün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Dezember 2015 bei der IV-Stelle Be schwerde ( Urk. 1), welche diese dem hiesigen Gericht mit Eingabe vom 22. Januar 2016 ( Urk.

3) zuständigkeitshalber weiterleitete. Die Beschwerde führerin beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 16. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Am 1 0. Februar 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Februar 2016 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 16. November 2015 (Urk. 2) damit, dass aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht keine leistungsspezifische Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es lasse sich kein sozialer Rückzug beobachten. Der Be schwerdeführerin sei es zudem möglich gewesen, während ihres Urlaubs ab Juli 2015 auf Antidepressiva zu verzichten, was zeige, dass die Psycho the rapie letztlich nicht infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert be trachtet werden müsse.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit dem Unfall vom 26. Juni 2013 habe sie sich von ihren Freunden und Kollegen zurückgezogen und ausser Haus keinerlei sozialen Kontakte mehr. Das Schmerzsyndrom bestehe ebenfalls erst seit dem Unfall. Sie gehe regelmässig in eine sozialpsychiatrische Therapie; seit Ende des letzten Urlaubes nehme sie auch ihre Antidepressiva wieder regelmässig ein.

E. 3.1 Oberärztin med. pract. Z.___ und Oberarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, von der Rehaklinik B.___ stellten in ihrem Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 8/14/5-15) folgende Diagnosen: - Unfall vom 26. Juni 2013: PW-Heckaufprall durch einen LKW - HWS-Distorsion QTF II (retrospektiv klassifiziert) -

4. Juli 2013 Röntgen HWS und Dens-Aufnahme: Frakturausschluss -

27. Dezember 2013 MRI HWS; Diskrete Bandscheibenhöhenminde rung C3/4 bis C5/6, am ehesten degenerativ bedingt, ansonsten Normalbefund -

7. Januar 2014 Dr. med. C.___, Rheumatologe: Zerviko-thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei Skoliose, leichter Hyperlordose LWS und leichter Haltungsinsuffizienz - Kontusion LWS/präsakral (initiale Diagnose am Unfalltag) -

4. Juli 2013 Röntgen BWS/LWS: Frakturausschluss, allenfalls mini male Torsionsskoliose LWS, beginnende Osteochondrose L5/S1 -

27. Dezember 2013 MRI BWS: Normalbefund

Dazu führten sie aus, dass insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Beim heutigen Assessment habe weder für aktive noch für passive Therapiemassnahmen ein Zugang gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin zeige eine schlechte Leistungsbereitschaft. Die mini male Performance sei knapp nicht erreicht worden. Aus somatischer Sicht spreche nichts gegen die Suche einer neuen Arbeit (S. 4 f.).

E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nic hts geändert (Urteil des Bundes ge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Be gleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli

2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Lei den als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen. 4.3.2

Die unfallassoziierte Schmerzsituation löste bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode aus. Sie war des wegen ab dem 14. März 2014 bei der E.___ in Behandlung, dies zunächst mit Konsultationen alle zwei Wochen, an schliessend ( spätestens ) ab Dezember 2014 in Abständen von drei bis vier Wochen. Anlässlich der Begutachtung im August 2015 berichtete sie von Gesprächen, welche alle 10 Tage bis drei Wochen stattfänden ( Urk. 8/36 S.

19, S.

29, S.

39 und S.

46). Eine solche Behandlungs kaden z deutet auf einen zwar vorhandenen, aber nicht allzu grossen Leidensdruck hin. Von einer konsequenten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen) , langjährigen Depressionstherapie, de ren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde , kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Bislang absolvierte die Beschwerdeführerin keine statio näre Therapie. Auch war es ihr möglich, während eines dreiwöchigen Urlaubs auf ihre Psychopharmaka zu verzichten. Dass sie diese Medikation aus fami liären Gründen vorübergehend absetzte , wie die B eschwerdeführerin geltend macht ( Urk. 1), ändert nichts. Gutachter Dr. G.___ von der J.___ wies zu dem auf psychosoziale Belastungsfaktoren hin (posttraumatische Be las tungsstörung des Ehemannes mit dadurch verursachter teilweiser Arbeits un fähigkeit, Anzeichen einer Paarproblematik; Urk. 8/36 S. 33), welche med i zi nisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber recht lich keine Invalidität zu begründen vermögen . Ob es sich beim depressiven Leiden nicht ohnehin bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrank heit handelt, kann damit offen bleiben. 4.3.3

Nach dem Gesagten ist (bei im Übrigen günstiger Prognose) eine Einschrän kung des Leistungsvermögens aufgrund der nurmehr leichtgradigen, nicht als resistent zu geltenden depressiven Störung nicht ausgewiesen. Zwar ist im J.___-Gutachten aufgrund der depressiven Restsymptomatik von einer Leis tungs minderung von 30 % die Rede (Urk. 8/36 S. 13). Doch ist festzuhalten, dass die Ar beitsfähigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) darstellt. Der (begutachtenden) Arztperson kommt bei der Folgeabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträch ti gung keine abschlies sende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Be hörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdi gen. Somit können sich rechtsprechungsgemäss - wie vorliegend – Kon stel lationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest gestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutach terliche Beurteilung - hier jene der J.___ - ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit Hin weisen).

E. 3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, von der J.___ AG hielten in ihrem Gutachten vom 16. September 2015 (Urk. 8/36) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 13): - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Zudem erwähnten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit: - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit demonstrierter Funktionseinschrän kung der HWS und LWS - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.41)

Es habe sich aus psychiatrischer Sicht eine affektiv leicht abgeflachte, jedoch durchaus noch schwingungsfähige Beschwerdeführerin mit Selbstwert zweifeln, Zukunftsängsten und einer gewissen Anhedonie gezeigt . Die Symp tomatik könne im Sinne einer depressiven Störung interpretiert werden, die aktuell jedoch nur noch ein leichtgradiges Ausmass . Es sei davon aus zugehen, dass aufgrund der depressiven Restsymptomatik nach wie vor eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe. Dies gelte auch für eine dem Leidensdruck angepasste Tätigkeit. Zusätzlich werde die Diag nose eines chronisch multifokalen Schmerzsyndroms, welches jedoch keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, erhoben. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzproblematik fokussiert, die vor allem im Schulter-Na cken bereich lokalisiert sei und aufgrund der bisherigen beschriebenen Aus wei tungstendenz, der weitgehenden Therapieresistenz und der klaren Zuord nung zu psychischen Belastungsfaktoren durchaus somatoforme Aspekte aufweise. Allerdings sei ein ausgewiesener sozialer Rückzug nicht zu be obachten und die Schmerzproblematik scheine in gewissen Grenzen über windbar zu sein, wie fehlende Ausgleichsbewegungen oder Schmer zensäusserungen w ä hrend der Exploration auch unterstrichen hätten (S. 13) .

Aus orthopädischer Sicht werde keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fä higkeit erhoben. Bei der klinischen Untersuchung der Halswirbel säule

hätten sich Rotation und Seitneigung nahezu uneingeschränkt darstel len lassen , die Reklination und Inklination werde dagegen frühzeitig schmerzhaft beschrieben. Ein ä hnliches Phänomen zeige sich im Bereich der Lenden wirbel säule . Hier lasse sich jedoch eine Inkonsistenz der Befunde auf zeigen. Bei der Aufforderung , den Fingerbodenabstand im Stand zu de monstrieren, betrage dieser bei Inklination 55 cm. Der Fingerspitzen-Zehen spitzenabstand im Langsitz betrage 10 cm. Auffallend sei eine ausgeprägte Hohlhand be schwie lung über den Grundgelenken aller Langfinger, welche von einer hohen manuellen Aktivität zeuge. Hier bestehe eine Inkonsistenz zwischen der anamnestisch angegebenen Inaktivität der Beschwerdeführerin und dieser ausgeprägten Hohlhandbeschwielung. D ie demonstrierte Funkti onsein schrän kung für die Inklination der Wirbelsäule lasse sich nicht erklä ren ; zudem würden Befundinkonsistenzen auf eine mangelnde Mitwirkung hinweisen (S. 13 f.).

Aus internistischer und neurologischer Sicht würden keine Diagnosen erho ben , so dass auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus diesen Fach ge bieten resultiere (S. 14).

Aus rein psychiatrischem Blickwinkel sei die Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätig keit grundsätzlich möglich, wenn es hier nicht zu körperlich über mässig beanspruchenden Arbeitsinhalten komme. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der depressiven Restsymptomatik nach wie vor eine Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe. Dies gelte auch für eine dem Lei densdruck angepasste Tätigkeit. Auch hier sei die depressive Situa tio n nach wie vor für eine Leistungsminderung von 30 % verantwortlich (S. 14).

Internistisch, neurologisch und auch orthopädisch wurde die Prognose als gut erachtet. Psychiatrisch sei die Prognose ange sichts der Verbesserung in den letzten Monaten durchaus günstig, wenn gleich es sicherlich noch ein halbes Jahr dauern werde, bis die depressive Situation weitgehend remittiert sei (S. 15).

E. 4 . 3 4.3.1

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März

2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August

2012 E.

E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der J.___ vom 1 6. September 2015 beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, orthopädischen, psychiatri schen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerde führerin auseinander.

Im Einzelnen wiesen s ie auf eine Inkonsistenz der Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule, auf eine Inkonsistenz zwischen der anamnestisch ange gebenen Inaktivität und der ausgeprägten Hohlhandbeschwielung und auf eine mangelnde Mitwirkung hin. Ebenso erwähnten sie, dass die Me dika men tenspiegel weit unterhalb des therapeutischen Bereichs waren. Auch hielten sie fest, dass es Anzeichen einer Paarproblematik gebe und dass die post trau matische Belastungsstörung des Ehemannes die Depression der Beschwerde führerin verstärke und unterhalte (S. 11 und S. 33). Schliesslich führten sie aus, dass die unfallassoziierte Schmerzsituation eine depressive Episode aus gelöst habe, die intermittierend ein mittel- bis schwergradiges Ausmass ange nommen habe. Im Laufe der letzten Monate habe sich unter adäquater Medikation aber auch eine deutliche Verbesserung gezeigt, mit heute nur no ch leichtgradiger Ausprägung, was die Beschwerdeführe rin zu einer vor über gehenden Beendigung der antidepressiven Therapie ver anlasst habe (S. 13). Entsprechend bestätigte auch die Beschwerdeführerin, dass die Depression deut lich besser sei als noch vor einem halben Jahr (S. 28 und S. 33 f.).

Hinsichtlich des Leistungsvermögens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2015 in der angestammten so wie in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg zu 70 % arbeitsfähig ist .

E. 4.2 Im Unterschied zum J.___-Gutachten (depressive Störung von nur leicht gradi gem Ausmass) gingen die behandelnden Fachleute der E.___ in ih rem Be richt vom 5. Dezember 2014 von einer mittelgradigen bis schweren depressi ven Episode aus (E. 3.2 hievor). Mit Blick auf den ärztlichen Befund kann jedoch eine schwere depressive Episode nicht nachvollzogen werden. Es wurde weder von Schlafstörungen noch von einem verminderten Appetit be richtet; auch die Konzentration und Aufmerksamkeit waren nicht vermindert und es bestanden keine Hinweise auf eine Suizidalität. Selbst wenn zu Be ginn der Behandlung eine schwere depressive Episode bestanden hätte, wäre davon auszugehen, dass sich diese bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung wieder verbessert hat. Entsprechend ist das zu Beginn der Behandlung alle zwei Wochen stattgefundene sozialpsychiatrische Gespräch durch eine Unter stützung der psychosozialen Spitex sowie eine medikamentöse Therapie mit Terminen alle drei bis vier Wochen abgelöst worden. Von einer schweren depressiven Episode im Dezember 2014 ist jedenfalls nicht auszugehen. Hin weise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit her wieder verschlechtert hätte, sind den Akten keine zu entnehmen. Viel mehr hat die Beschwer de führerin selber im August 2015 berichtet, dass ihre De pression deutlich besser sei als noch vor einem halben Jahr.

E. 5 .2 5.2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sc he Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditäts be mes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines ge setzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kri terienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleich baren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standard indi katoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vor gehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die ge setz geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.2.2

Hervorzuheben ist dabei, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders und insoweit die medizinische Schätzung der Leistungsfähigkeit rechtlich nicht verbindlich ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Eine Indikatorenprüfung fällt somit auch dann nicht automatisch und unbesehen der konkreten Umstände ausser Betracht, wenn nach ärztli cher Beurteilung ein Leiden die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise be ein trächtigt (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Okto ber 2016 E. 4.1).

E. 5.3.1 Was den K omplex „ Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass sich aus dem diagnostizierten Schmerzsyndrom dessen Schwere nicht plausi bilisieren lässt (vgl. E. 5.1 hievor) und Dr. G.___ von der J.___

(Urk. 8/36 S. 34) ausserdem eine darauf zurückzuführende wesentliche Einschränkung nachvoll ziehbar verneinte . Wie bereits dargelegt, sind zudem psychosoziale Belas tungsfaktoren vorhanden, welche rechtlich keine Inv alidität zu begrün den vermögen.

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resi stenz“ fehlt es sodann an einer adäquaten Ausschöpfung der Therapie möglich keiten (vgl. E. 4.3.2 hievor).

E. 5.3.2 Als „Komorbiditäten“ sind lediglich krankheitswertige Störungen

zu berück sichtigen, welchen eine eigenständige invalidisierende Bedeutung zukommt. Die leichtgradige depressive Episode vermag keine solche zu begründen, kommen doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als psychische Komorbiditäten nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psy chische Krankheiten in Betracht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 27). Das panver te brale Schmerzsyndrom hat nach plausibler Darstellung der

J.___ -Gutach ter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

E. 5.3.3 Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 verheiratet und Mutter von zwei Kindern im Kindergarten- beziehungsweise Primarschulalter. Sie hat sechs Ge schwis ter im K.___ und einen Bruder in L.___ . Mit ihrer Familie steht sie per Skype in Kontakt. Laut ihren Angaben liegt es (auch) an ihren gerin gen Deutschkenntnissen, dass sie ansonsten nur wenig Sozialkontakte hat (Urk. 8/36 S.

28-30 und Urk. 1). Die Beschwerdeführerin steht um 7:15 Uhr auf, hilft ihren Kindern, sich für die Schule beziehungsweise den Kindergar ten vorzubereiten und bringt ihren Sohn in den Kindergarten. Anschliessend ruht sie sich aus, bereitet das Mittagessen zu und holt den Sohn vom Kinder garten ab. Nach dem gemeinsamen Essen geht sie am Nachmittag mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann spazieren, legt sich anschliessend hin und schaut etwas fern ;

d anach bereitet sie meist mit Hilfe ihres Ehemannes das Abend essen zu, schaut nach dem Abendessen fern und geht gegen 22:00 Uhr ins Bett. Damit erhält die Beschwerdeführerin durch ihre Einbettung in die Familie und die ihr im Alltag obliegenden familiären Pflichten eine Tages struktur. Trotz eines gewissen sozialen Rückzugs enthält der soziale Lebens kontext bestäti gende, sich potenziell günstig auf die R essourcen auswirkende Faktoren.

E. 5.3.4 In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Be zü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ einge hend Michael E.

Meier, a.a.O., S.

28 ff.) zielt

d er Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Er werb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich aus geprägt ist , wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Beschwerdeführerin sieht sich nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nach zu gehen. Ihr Tagesaktivitätsniveau ist zwar in einem gewissen Umfang ein ge schränkt, jedoch ( längst ) nicht entsprechend der von ihr geltend ge mach ten 100%igen Arbeitsunfähigkeit .

G emäss den J.___ -Gutachtern zeigte sie zudem eine auffallend ausgeprägte Hohlhandbe schwielung, was von einer hohen manuellen Aktivität zeugt und nicht zum von ihr geschilderten Tages ablauf passt. Auch war sie etwa in der Lage, vor der Begutachtung mit ihrem kranken Ehemann und den beiden Kindern drei Wo chen in die Ferien zu fahren (Urk. 8/31), was ebenfalls gegen eine aus geprägte Einschränkung im Alltag spricht.

E. 5.3.5 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nach lässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungs erfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu be rücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der be ruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin war wie dargelegt ab März 2014 zunächst alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung. Aktuell wird sie zuhause durch die psychosoziale Spitex und zusätzlich für die medikamentöse Therapie im Am bu latorium behandelt ; dies in Abständen von drei bis vier Wochen. Während ihres Urlaubs verzichtete sie ganz auf Psychopharmaka. Von einem ausge wiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht der verhältnismässig geringen Behandlungsintensität sowie der zwischenzeitlichen Malcompliance in Bezug auf die medikamentöse Therapie nicht gesprochen werden. Eingliederungs massnahmen standen bislang soweit ersichtlich nicht im Raum, weshalb aus diesem Aspekt keine Schlüsse gezogen werden können.

E. 5.3.6 Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

E. 6 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr.

E. 9 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00103

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1979 geborene X.___ war zuletzt von Mai 2008 bis September 20 10 sowie vo n Februar 2011 bis Dezember 2013 in einem 30 % -Pensum als Reinigungsangestellte bei der Y.___ AG tätig (letzter Arbei tstag 26. Juni 2013; Urk. 8/13) . Am 2 6. Juni 2013 erlitt sie einen Auffahrunfall und klagte anschliessend über Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule respektive p räsakral ( Urk. 8/14).

Die Unfallversich er er in Suva erbrachte die ge setzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom

25. Juni 2014 per 31. August 2014 ein ( Urk. 8/8/17) mit der Begründung, der Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden sei zu ver neinen.

Am 2 0. August 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Hals wirbelsäulen -Distorsion, eine Lendenwirbelsäulen -Kontusion und eine psy chische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen , zog die Unfallakten (Urk. 8/8) bei und liess die Versicherte polydisziplinär (allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch, orthopädisch) abklären (Expertise vom 16. Septem ber 2015; Urk. 8/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 6. November 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Dezember 2015 bei der IV-Stelle Be schwerde ( Urk. 1), welche diese dem hiesigen Gericht mit Eingabe vom 22. Januar 2016 ( Urk.

3) zuständigkeitshalber weiterleitete. Die Beschwerde führerin beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 16. November 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Am 1 0. Februar 2016 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Februar 2016 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise be grün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 16. November 2015 (Urk. 2) damit, dass aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht keine leistungsspezifische Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Es lasse sich kein sozialer Rückzug beobachten. Der Be schwerdeführerin sei es zudem möglich gewesen, während ihres Urlaubs ab Juli 2015 auf Antidepressiva zu verzichten, was zeige, dass die Psycho the rapie letztlich nicht infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert be trachtet werden müsse. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit dem Unfall vom 26. Juni 2013 habe sie sich von ihren Freunden und Kollegen zurückgezogen und ausser Haus keinerlei sozialen Kontakte mehr. Das Schmerzsyndrom bestehe ebenfalls erst seit dem Unfall. Sie gehe regelmässig in eine sozialpsychiatrische Therapie; seit Ende des letzten Urlaubes nehme sie auch ihre Antidepressiva wieder regelmässig ein. 3. 3.1

Oberärztin med. pract. Z.___ und Oberarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, von der Rehaklinik B.___ stellten in ihrem Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 8/14/5-15) folgende Diagnosen: - Unfall vom 26. Juni 2013: PW-Heckaufprall durch einen LKW - HWS-Distorsion QTF II (retrospektiv klassifiziert) -

4. Juli 2013 Röntgen HWS und Dens-Aufnahme: Frakturausschluss -

27. Dezember 2013 MRI HWS; Diskrete Bandscheibenhöhenminde rung C3/4 bis C5/6, am ehesten degenerativ bedingt, ansonsten Normalbefund -

7. Januar 2014 Dr. med. C.___, Rheumatologe: Zerviko-thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei Skoliose, leichter Hyperlordose LWS und leichter Haltungsinsuffizienz - Kontusion LWS/präsakral (initiale Diagnose am Unfalltag) -

4. Juli 2013 Röntgen BWS/LWS: Frakturausschluss, allenfalls mini male Torsionsskoliose LWS, beginnende Osteochondrose L5/S1 -

27. Dezember 2013 MRI BWS: Normalbefund

Dazu führten sie aus, dass insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Beim heutigen Assessment habe weder für aktive noch für passive Therapiemassnahmen ein Zugang gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin zeige eine schlechte Leistungsbereitschaft. Die mini male Performance sei knapp nicht erreicht worden. Aus somatischer Sicht spreche nichts gegen die Suche einer neuen Arbeit (S. 4 f.). 3.2

Oberarzt med. pract. D.___ und Pflegefachfrau HF HöFa I O.___ von der E.___ führten in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2014 (Urk. 8/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.1/2) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)

Der ärztliche Befund lautete wie folgt: „Altersentsprechend, gepflegt ausse hende, modisch gekleidete Frau. Keine Bewusstseinsstörung, in allen Quali täten orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration ungestört. Pat. versteht jedoch kein Deutsch. Gedächtnis unauffällig. Denken formal mit Grübeln und Gedankenkreisen, inhaltlich unauffällig. Keine Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Bei dem Gespräch mit Übersetzerin schwang die Pat . mit, aber affektarm. Störungen im Vitalgefühl, niedergeschlagen, kein Antrieb , Müdigkeit sowie keine Freude und Interessenlosigkeit sind stets vor handen. Ihre Stimmung ist depressiv, die sie alleine auf die Schmerzen zu rückführt. Wären die Schmerzen nicht da, wäre alles in Ordnung und sie könnte arbeiten. Keine Hinweise auf Suizidalität oder Fremdgefährdung er kennbar. Im Vordergrund stehen chronische Nacken- und Rückenschmer zen.“ Ergän zen d führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 14. März 2014 bei ihnen in Behandlung befinde, dies zunächst alle zwei Wo chen. Aktu ell werde sie daheim durch die psychosoziale Spitex und zusätz lich für die medikamentöse Therapie im Ambulatorium behandelt , dies in Abständen von drei bis vier Wochen . Spätestens seit Januar 2014 sei die Beschwer de führerin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, von der J.___ AG hielten in ihrem Gutachten vom 16. September 2015 (Urk. 8/36) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 13): - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

Zudem erwähnten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit: - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit demonstrierter Funktionseinschrän kung der HWS und LWS - Chronisches multifokales Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.41)

Es habe sich aus psychiatrischer Sicht eine affektiv leicht abgeflachte, jedoch durchaus noch schwingungsfähige Beschwerdeführerin mit Selbstwert zweifeln, Zukunftsängsten und einer gewissen Anhedonie gezeigt . Die Symp tomatik könne im Sinne einer depressiven Störung interpretiert werden, die aktuell jedoch nur noch ein leichtgradiges Ausmass . Es sei davon aus zugehen, dass aufgrund der depressiven Restsymptomatik nach wie vor eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe. Dies gelte auch für eine dem Leidensdruck angepasste Tätigkeit. Zusätzlich werde die Diag nose eines chronisch multifokalen Schmerzsyndroms, welches jedoch keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, erhoben. Die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schmerzproblematik fokussiert, die vor allem im Schulter-Na cken bereich lokalisiert sei und aufgrund der bisherigen beschriebenen Aus wei tungstendenz, der weitgehenden Therapieresistenz und der klaren Zuord nung zu psychischen Belastungsfaktoren durchaus somatoforme Aspekte aufweise. Allerdings sei ein ausgewiesener sozialer Rückzug nicht zu be obachten und die Schmerzproblematik scheine in gewissen Grenzen über windbar zu sein, wie fehlende Ausgleichsbewegungen oder Schmer zensäusserungen w ä hrend der Exploration auch unterstrichen hätten (S. 13) .

Aus orthopädischer Sicht werde keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits fä higkeit erhoben. Bei der klinischen Untersuchung der Halswirbel säule

hätten sich Rotation und Seitneigung nahezu uneingeschränkt darstel len lassen , die Reklination und Inklination werde dagegen frühzeitig schmerzhaft beschrieben. Ein ä hnliches Phänomen zeige sich im Bereich der Lenden wirbel säule . Hier lasse sich jedoch eine Inkonsistenz der Befunde auf zeigen. Bei der Aufforderung , den Fingerbodenabstand im Stand zu de monstrieren, betrage dieser bei Inklination 55 cm. Der Fingerspitzen-Zehen spitzenabstand im Langsitz betrage 10 cm. Auffallend sei eine ausgeprägte Hohlhand be schwie lung über den Grundgelenken aller Langfinger, welche von einer hohen manuellen Aktivität zeuge. Hier bestehe eine Inkonsistenz zwischen der anamnestisch angegebenen Inaktivität der Beschwerdeführerin und dieser ausgeprägten Hohlhandbeschwielung. D ie demonstrierte Funkti onsein schrän kung für die Inklination der Wirbelsäule lasse sich nicht erklä ren ; zudem würden Befundinkonsistenzen auf eine mangelnde Mitwirkung hinweisen (S. 13 f.).

Aus internistischer und neurologischer Sicht würden keine Diagnosen erho ben , so dass auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus diesen Fach ge bieten resultiere (S. 14).

Aus rein psychiatrischem Blickwinkel sei die Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätig keit grundsätzlich möglich, wenn es hier nicht zu körperlich über mässig beanspruchenden Arbeitsinhalten komme. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der depressiven Restsymptomatik nach wie vor eine Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe. Dies gelte auch für eine dem Lei densdruck angepasste Tätigkeit. Auch hier sei die depressive Situa tio n nach wie vor für eine Leistungsminderung von 30 % verantwortlich (S. 14).

Internistisch, neurologisch und auch orthopädisch wurde die Prognose als gut erachtet. Psychiatrisch sei die Prognose ange sichts der Verbesserung in den letzten Monaten durchaus günstig, wenn gleich es sicherlich noch ein halbes Jahr dauern werde, bis die depressive Situation weitgehend remittiert sei (S. 15). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten der J.___ vom 1 6. September 2015 beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, orthopädischen, psychiatri schen und neurologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutach ter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Be schwerde führerin auseinander.

Im Einzelnen wiesen s ie auf eine Inkonsistenz der Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule, auf eine Inkonsistenz zwischen der anamnestisch ange gebenen Inaktivität und der ausgeprägten Hohlhandbeschwielung und auf eine mangelnde Mitwirkung hin. Ebenso erwähnten sie, dass die Me dika men tenspiegel weit unterhalb des therapeutischen Bereichs waren. Auch hielten sie fest, dass es Anzeichen einer Paarproblematik gebe und dass die post trau matische Belastungsstörung des Ehemannes die Depression der Beschwerde führerin verstärke und unterhalte (S. 11 und S. 33). Schliesslich führten sie aus, dass die unfallassoziierte Schmerzsituation eine depressive Episode aus gelöst habe, die intermittierend ein mittel- bis schwergradiges Ausmass ange nommen habe. Im Laufe der letzten Monate habe sich unter adäquater Medikation aber auch eine deutliche Verbesserung gezeigt, mit heute nur no ch leichtgradiger Ausprägung, was die Beschwerdeführe rin zu einer vor über gehenden Beendigung der antidepressiven Therapie ver anlasst habe (S. 13). Entsprechend bestätigte auch die Beschwerdeführerin, dass die Depression deut lich besser sei als noch vor einem halben Jahr (S. 28 und S. 33 f.).

Hinsichtlich des Leistungsvermögens gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2015 in der angestammten so wie in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg zu 70 % arbeitsfähig ist . 4.2

Im Unterschied zum J.___-Gutachten (depressive Störung von nur leicht gradi gem Ausmass) gingen die behandelnden Fachleute der E.___ in ih rem Be richt vom 5. Dezember 2014 von einer mittelgradigen bis schweren depressi ven Episode aus (E. 3.2 hievor). Mit Blick auf den ärztlichen Befund kann jedoch eine schwere depressive Episode nicht nachvollzogen werden. Es wurde weder von Schlafstörungen noch von einem verminderten Appetit be richtet; auch die Konzentration und Aufmerksamkeit waren nicht vermindert und es bestanden keine Hinweise auf eine Suizidalität. Selbst wenn zu Be ginn der Behandlung eine schwere depressive Episode bestanden hätte, wäre davon auszugehen, dass sich diese bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung wieder verbessert hat. Entsprechend ist das zu Beginn der Behandlung alle zwei Wochen stattgefundene sozialpsychiatrische Gespräch durch eine Unter stützung der psychosozialen Spitex sowie eine medikamentöse Therapie mit Terminen alle drei bis vier Wochen abgelöst worden. Von einer schweren depressiven Episode im Dezember 2014 ist jedenfalls nicht auszugehen. Hin weise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit her wieder verschlechtert hätte, sind den Akten keine zu entnehmen. Viel mehr hat die Beschwer de führerin selber im August 2015 berichtet, dass ihre De pression deutlich besser sei als noch vor einem halben Jahr. 4 . 3 4.3.1

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapier bar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März

2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August

2012 E.

3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nic hts geändert (Urteil des Bundes ge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Be gleiter scheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli

2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Lei den als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorge nannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als andert halb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen. 4.3.2

Die unfallassoziierte Schmerzsituation löste bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode aus. Sie war des wegen ab dem 14. März 2014 bei der E.___ in Behandlung, dies zunächst mit Konsultationen alle zwei Wochen, an schliessend ( spätestens ) ab Dezember 2014 in Abständen von drei bis vier Wochen. Anlässlich der Begutachtung im August 2015 berichtete sie von Gesprächen, welche alle 10 Tage bis drei Wochen stattfänden ( Urk. 8/36 S.

19, S.

29, S.

39 und S.

46). Eine solche Behandlungs kaden z deutet auf einen zwar vorhandenen, aber nicht allzu grossen Leidensdruck hin. Von einer konsequenten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen) , langjährigen Depressionstherapie, de ren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde , kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Bislang absolvierte die Beschwerdeführerin keine statio näre Therapie. Auch war es ihr möglich, während eines dreiwöchigen Urlaubs auf ihre Psychopharmaka zu verzichten. Dass sie diese Medikation aus fami liären Gründen vorübergehend absetzte , wie die B eschwerdeführerin geltend macht ( Urk. 1), ändert nichts. Gutachter Dr. G.___ von der J.___ wies zu dem auf psychosoziale Belastungsfaktoren hin (posttraumatische Be las tungsstörung des Ehemannes mit dadurch verursachter teilweiser Arbeits un fähigkeit, Anzeichen einer Paarproblematik; Urk. 8/36 S. 33), welche med i zi nisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber recht lich keine Invalidität zu begründen vermögen . Ob es sich beim depressiven Leiden nicht ohnehin bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerzkrank heit handelt, kann damit offen bleiben. 4.3.3

Nach dem Gesagten ist (bei im Übrigen günstiger Prognose) eine Einschrän kung des Leistungsvermögens aufgrund der nurmehr leichtgradigen, nicht als resistent zu geltenden depressiven Störung nicht ausgewiesen. Zwar ist im J.___-Gutachten aufgrund der depressiven Restsymptomatik von einer Leis tungs minderung von 30 % die Rede (Urk. 8/36 S. 13). Doch ist festzuhalten, dass die Ar beitsfähigkeit einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) darstellt. Der (begutachtenden) Arztperson kommt bei der Folgeabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträch ti gung keine abschlies sende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hiezu Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Be hörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdi gen. Somit können sich rechtsprechungsgemäss - wie vorliegend – Kon stel lationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten fest gestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass die gesamte gutach terliche Beurteilung - hier jene der J.___ - ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2017 vom 20. März 2017 E. 5.1 mit Hin weisen). 5 . 5 .1

Nebst der vorerwähnten leichtgradigen depressiven Episode diagnostizierten die J.___ -Gutachter ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom (ICD-10

F45.41). Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10

F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, wird bei einer chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen be schrie ben. Der Diagnose (ICD-10 F45.41; zum Umstand, dass sie in der ICD-10 Klassifikation der WHO nicht vorkommt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2) fehlt damit ein Bezug zum Schwe re grad (vgl. Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurtei lung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwer de syn dromen, SZS 2014 S. 535 Ziff. 4.3.1) . Die im J.___ -Gutachten gestellte Diag nose wurde zwar nachvollziehbar dargelegt, macht aber die Notwendig keit einer rechtlichen Überprüfung der psychiatrischen Einschränkungen be ziehungsweise einer Plausibilitätsprüfung anhand der rechtserheblichen Indi katoren (E. 5.2.1 und 5.2.2 hernach) deutlich (vgl. dazu BGE 142 V 106 E. 4.2 und E. 4.4 ). 5 .2 5.2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sc he Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditäts be mes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines ge setzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisheri gen Kri terienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleich baren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standard indi katoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vor gehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die ge setz geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 5.2.2

Hervorzuheben ist dabei, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Aufgabe des Rechtsanwenders und insoweit die medizinische Schätzung der Leistungsfähigkeit rechtlich nicht verbindlich ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2). Eine Indikatorenprüfung fällt somit auch dann nicht automatisch und unbesehen der konkreten Umstände ausser Betracht, wenn nach ärztli cher Beurteilung ein Leiden die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise be ein trächtigt (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Okto ber 2016 E. 4.1). 5.3

5.3.1

Was den K omplex „ Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass sich aus dem diagnostizierten Schmerzsyndrom dessen Schwere nicht plausi bilisieren lässt (vgl. E. 5.1 hievor) und Dr. G.___ von der J.___

(Urk. 8/36 S. 34) ausserdem eine darauf zurückzuführende wesentliche Einschränkung nachvoll ziehbar verneinte . Wie bereits dargelegt, sind zudem psychosoziale Belas tungsfaktoren vorhanden, welche rechtlich keine Inv alidität zu begrün den vermögen.

Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolgs oder – resi stenz“ fehlt es sodann an einer adäquaten Ausschöpfung der Therapie möglich keiten (vgl. E. 4.3.2 hievor). 5.3.2

Als „Komorbiditäten“ sind lediglich krankheitswertige Störungen

zu berück sichtigen, welchen eine eigenständige invalidisierende Bedeutung zukommt. Die leichtgradige depressive Episode vermag keine solche zu begründen, kommen doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als psychische Komorbiditäten nur schwere und therapeutisch nicht (mehr) angehbare psy chische Krankheiten in Betracht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2; Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 27). Das panver te brale Schmerzsyndrom hat nach plausibler Darstellung der

J.___ -Gutach ter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 5.3.3

Beim Komplex „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist seit 2002 verheiratet und Mutter von zwei Kindern im Kindergarten- beziehungsweise Primarschulalter. Sie hat sechs Ge schwis ter im K.___ und einen Bruder in L.___ . Mit ihrer Familie steht sie per Skype in Kontakt. Laut ihren Angaben liegt es (auch) an ihren gerin gen Deutschkenntnissen, dass sie ansonsten nur wenig Sozialkontakte hat (Urk. 8/36 S.

28-30 und Urk. 1). Die Beschwerdeführerin steht um 7:15 Uhr auf, hilft ihren Kindern, sich für die Schule beziehungsweise den Kindergar ten vorzubereiten und bringt ihren Sohn in den Kindergarten. Anschliessend ruht sie sich aus, bereitet das Mittagessen zu und holt den Sohn vom Kinder garten ab. Nach dem gemeinsamen Essen geht sie am Nachmittag mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann spazieren, legt sich anschliessend hin und schaut etwas fern ;

d anach bereitet sie meist mit Hilfe ihres Ehemannes das Abend essen zu, schaut nach dem Abendessen fern und geht gegen 22:00 Uhr ins Bett. Damit erhält die Beschwerdeführerin durch ihre Einbettung in die Familie und die ihr im Alltag obliegenden familiären Pflichten eine Tages struktur. Trotz eines gewissen sozialen Rückzugs enthält der soziale Lebens kontext bestäti gende, sich potenziell günstig auf die R essourcen auswirkende Faktoren. 5.3.4

In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Be zü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ einge hend Michael E.

Meier, a.a.O., S.

28 ff.) zielt

d er Indikator „gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Er werb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich aus geprägt ist , wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Beschwerdeführerin sieht sich nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nach zu gehen. Ihr Tagesaktivitätsniveau ist zwar in einem gewissen Umfang ein ge schränkt, jedoch ( längst ) nicht entsprechend der von ihr geltend ge mach ten 100%igen Arbeitsunfähigkeit .

G emäss den J.___ -Gutachtern zeigte sie zudem eine auffallend ausgeprägte Hohlhandbe schwielung, was von einer hohen manuellen Aktivität zeugt und nicht zum von ihr geschilderten Tages ablauf passt. Auch war sie etwa in der Lage, vor der Begutachtung mit ihrem kranken Ehemann und den beiden Kindern drei Wo chen in die Ferien zu fahren (Urk. 8/31), was ebenfalls gegen eine aus geprägte Einschränkung im Alltag spricht. 5.3.5

Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nach lässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Ein gliede rungs erfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädi gung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu be rücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der be ruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

Die Beschwerdeführerin war wie dargelegt ab März 2014 zunächst alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung. Aktuell wird sie zuhause durch die psychosoziale Spitex und zusätzlich für die medikamentöse Therapie im Am bu latorium behandelt ; dies in Abständen von drei bis vier Wochen. Während ihres Urlaubs verzichtete sie ganz auf Psychopharmaka. Von einem ausge wiesenen Leidensdruck kann in Anbetracht der verhältnismässig geringen Behandlungsintensität sowie der zwischenzeitlichen Malcompliance in Bezug auf die medikamentöse Therapie nicht gesprochen werden. Eingliederungs massnahmen standen bislang soweit ersichtlich nicht im Raum, weshalb aus diesem Aspekt keine Schlüsse gezogen werden können. 5.3.6

Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte , nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 9 00.-- festzule gen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher