Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1956, seit Juni 2002 neben ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt als Dentalassistentin bei ihrem Ehemann zu einem Pensum von 50 % erwerbstätig (Urk. 8/3/4), meldete sich am 18. Februar 2014 unter Hinweis auf eine
Fingergelenksarthrose
bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 3).
Die IV-Stelle tä tigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, wobei sie insbesondere
die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 8/13, 8/18) und ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt beauftragte (Abklä rungsbericht vom 14. Januar 2015, Urk. 8/22) . Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
23. Dezember 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/ 38 ]). 2.
D agegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
22. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
24. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
25. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibend e ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI
2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. August 2013 in ihrer Leistungs fähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden weiterhin zu einem Pensum von 50 % als Dentalassistentin arbeiten würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Umfang von 33 % möglich, was im Erwerbsbereich zu einer Einschränkung von 34 % führe. Im Haushaltsbereich sei die Beschwer deführerin zu 24 % eingeschränkt. Damit ergebe sich nach Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (Erwerbsbereich: 17 %, Haushaltsbereich :
12 %; Urk. 2). 2.2
Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum nicht auf 33 % steigern können, sondern das Pensum bereits im Juli 2014 auf zirka 10 % reduziert . Bei der Tätig keit als Dentalassistentin handle es sich sodann um eine rein manuelle Tätig keit, welche mit grosser Präzision ausgeführt werden müsse; in der ange stammten Tätigkeit als Dentalassistentin sei die Beschwerdeführerin daher überhaupt nicht mehr arbeitsfähig, was auch vom behandelnden Arzt attestiert worden sei.
Mit einem möglichen Pensum von 10 % bis maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin, welche im Verfügungszeitpunkt 59-jährig gewesen sei, auf dem Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr finden. Die Tatsache, dass sie bei ihrem bisherigen Arbeit geber weiterhin punktuell und in einem Umfang von zirka 10 % arbeiten könne, sei allein dem Umstand zu verdanken, dass es sich um die Praxis des Ehemannes der Beschwerdeführerin handle und die Beschwerdeführerin motiviert sei, weiterhin zu arbeiten. Eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit könne somit nicht mehr angerechnet werden, weshalb im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % vorliege. Im Haushaltsber eich seien sodann entgegen den Angaben im Abklärungsbericht in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege je eine Einschränkung von 50 % und
im Bereich Wäsche/Kleiderpflege eine Einschränkung von 40 % zu berücksichtigen, womit sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 45 % ergebe, respektive eine gewichtete Einschränkung
von 22,5 %. Schliesslich sei anzufügen, dass die Berechnung des IV-Grades im angefochtenen Ent scheid offensichtlich falsch sei, da bei einer 33%igen Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung von 67 % resultiere, was einen IV-Grad von 33,5 % ergebe, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde
(Urk. 1). 3. 3.1
Mit Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 18. März 2014 (Urk. 8/18/15-16) hielt Dr. med. Z.___, L eitender Arzt Orthopä die/Handchirurgie der A.___, f est, die Ursache der Arbeitsunfä higkeit liege in der ausgeprägten Fingergelenksarthrose der Mittel- und End gelenke begründet. A m 29. August 2013 sei ein Kunstgelenk ersatz am Zeigefinger-Mittelgelenk rechts sowie Versteifungen (DIP- Arthrodesen) der End gelenke III und IV rechts mit gleichzeitigem CTS Release rechts durch geführt worden. Die ausgeprägte Fingerpolyarthrose habe sich an sämtlichen Fingern beider Hände etabliert, weshalb die Beschwerdeführerin manuell und funktionell erheblich eingeschränkt sei (Urk. 8/18/15).
A ls Dentalassistentin sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich für feinm otorische manuelle Tätig keiten gefordert . Aufgrund der Fingerpolyarthrose bestehe für solche Tätig keiten langfristig eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeit als Dentalassistentin beinhalte aber auch organisatorische Tätigkeiten in der Praxisführung und Einteilung. Dementsprechend bestehe ab dem 6. März 2014 eine Teilarbeitsfähigkeit von 33 %, wobei er davon ausgehe, dass lang fristig die Arbeitsunfähigkeit von 66 % bestehen bleiben werde. Dr. Z.___ hielt weiter dafür, d urch eine adaptierte Tätigkeit, in der weitgehend auf den manuellen Einsatz der Hände verzichtet werden könne (telefonieren, organi satorische Tätigkeiten), könne eine vermehrte Arbeitsfähigkeit erreicht wer den. Solche Tätigkeiten wären sicherlich ab sofort möglich. 3.2
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt m it Bericht vom 14. Juli 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/18/ 4 -7) bezüglich der Tätig keit als Dentalassistentin dafür, o rganisatorische Arbeiten (Telefon, Steri lisierung der Instrumente, eingeschränkt Computerarbeit) seien in redu ziertem Umfang möglich. Es bestehe eine signifikante Einschrä nkung von Kraft und Feinmotorik insbesondere der rechtsdominanten Finger. Aktuell bestehe für administrative Tätigkeiten eine 33%ige Arbeitsfähigkeit. Mit einer relevanten Besserung sei nicht zu rechnen. Zur Frage, ob durch eine Verla gerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen sei, hielt die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit bereits verlagert. 4. 4.1
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung setzte sich ihre Arbeit in der Zahnarztpraxis vor Eintritt des Gesundheits schadens
zu durchschnittlich 30 % aus Tätigkeiten im administrativen und personellen Bereich und zu durchschnittlich 70 % aus Tätigkeiten am Patienten zusammen, wobei die Beschwerdeführerin erklärte, vorwiegend bei Operationen assistiert zu haben (Urk. 8/22/4; vgl. auch das Protokoll über das Standortgespräch vom 19. März 2014, anlässlich welchem die Beschwer deführerin ebenfalls angab, vorwiegend bei Operationen assistiert zu haben [Urk. 8/8/1]). Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass d er Beschwer deführerin diese bisherige
Tätigkeit
– welche somit sowohl administrative Aufgaben als auch Tätigkeiten am Patienten beinhaltete –
so nicht mehr zumutbar ist, da ihr
die Ausübung von feinmotorische n manuelle n Tätigkei ten nicht mehr möglich ist (E. 3.1; siehe auch Bericht von Dr. Z.___ vom 7. März 2014, wonach für die Arbeit als Dentalassistentin am Patienten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe [Urk. 8/18/10 f.]). Der IV-Stelle kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Invaliditätsbemessung von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 33% in der angestammten Tätigkeit ausg ing und zur Ermittlung des Invalideneinkommens das vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum erzielte Einkommen auf ein 33 %-Pensum umrechnet e (vgl. Urk. 2) . 4.2
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades stellt sich vorliegend somit die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten. Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann die Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten jedoch nicht beurteilt werden, da klare, nachvoll ziehbare medizinische Beurteilungen hierzu fehlen. Dr. B.___
hielt bezüglich angepassten Tätigkeiten einzig fest, dass die Patientin ihre Tätigkeit bereits verlagert habe (vgl. E. 3.2); zu anderen als in der Zahnarzt praxis auszuführenden Tätigkeiten äusserte sich die Ärztin nicht . Dr. Z.___
hielt sodann fest, in einer adaptierten Tätigkeit, in der weitge hend auf den manuellen Einsatz der Hände verzichtet werden könne (telefo nieren, organisatorische Tätigkeiten), könne eine vermehrte Arbeitsfähigkeit erzielt werden (vgl. E. 3.1) . In seinem Bericht fehlt jedoch sowohl ein genaue s Belastungsprofil als auch die Angabe, zu wieviel Prozent eine optimal ang e passte Tätigkeit möglich wäre. Diese Arztberichte lassen somit eine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht zu.
4.3
D ie Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten abkläre. Dabei wird sie auch allfällige Verschlechterungen zu berücksichtigen haben (vgl. den Bericht der C.___
vom
16. Februar 2015, wonach es zu einer Prothesenkomponentenlockerung kam, Urk. 8/33/1, 4) . Je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen sind auch die Einschränkungen im Haushalt erneut zu prüfen. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2015 gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend i st eine Entschädi gung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus lagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
23. Dezember 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1956, seit Juni 2002 neben ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt als Dentalassistentin bei ihrem Ehemann zu einem Pensum von 50 % erwerbstätig (Urk. 8/3/4), meldete sich am 18. Februar 2014 unter Hinweis auf eine
Fingergelenksarthrose
bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibend e ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI
2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. August 2013 in ihrer Leistungs fähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden weiterhin zu einem Pensum von 50 % als Dentalassistentin arbeiten würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Umfang von 33 % möglich, was im Erwerbsbereich zu einer Einschränkung von 34 % führe. Im Haushaltsbereich sei die Beschwer deführerin zu 24 % eingeschränkt. Damit ergebe sich nach Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (Erwerbsbereich: 17 %, Haushaltsbereich :
12 %; Urk. 2). 2.2
Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum nicht auf 33 % steigern können, sondern das Pensum bereits im Juli 2014 auf zirka 10 % reduziert . Bei der Tätig keit als Dentalassistentin handle es sich sodann um eine rein manuelle Tätig keit, welche mit grosser Präzision ausgeführt werden müsse; in der ange stammten Tätigkeit als Dentalassistentin sei die Beschwerdeführerin daher überhaupt nicht mehr arbeitsfähig, was auch vom behandelnden Arzt attestiert worden sei.
Mit einem möglichen Pensum von 10 % bis maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin, welche im Verfügungszeitpunkt 59-jährig gewesen sei, auf dem Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr finden. Die Tatsache, dass sie bei ihrem bisherigen Arbeit geber weiterhin punktuell und in einem Umfang von zirka 10 % arbeiten könne, sei allein dem Umstand zu verdanken, dass es sich um die Praxis des Ehemannes der Beschwerdeführerin handle und die Beschwerdeführerin motiviert sei, weiterhin zu arbeiten. Eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit könne somit nicht mehr angerechnet werden, weshalb im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % vorliege. Im Haushaltsber eich seien sodann entgegen den Angaben im Abklärungsbericht in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege je eine Einschränkung von 50 % und
im Bereich Wäsche/Kleiderpflege eine Einschränkung von 40 % zu berücksichtigen, womit sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 45 % ergebe, respektive eine gewichtete Einschränkung
von 22,5 %. Schliesslich sei anzufügen, dass die Berechnung des IV-Grades im angefochtenen Ent scheid offensichtlich falsch sei, da bei einer 33%igen Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung von 67 % resultiere, was einen IV-Grad von 33,5 % ergebe, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde
(Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Mit Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 18. März 2014 (Urk. 8/18/15-16) hielt Dr. med. Z.___, L eitender Arzt Orthopä die/Handchirurgie der A.___, f est, die Ursache der Arbeitsunfä higkeit liege in der ausgeprägten Fingergelenksarthrose der Mittel- und End gelenke begründet. A m 29. August 2013 sei ein Kunstgelenk ersatz am Zeigefinger-Mittelgelenk rechts sowie Versteifungen (DIP- Arthrodesen) der End gelenke III und IV rechts mit gleichzeitigem CTS Release rechts durch geführt worden. Die ausgeprägte Fingerpolyarthrose habe sich an sämtlichen Fingern beider Hände etabliert, weshalb die Beschwerdeführerin manuell und funktionell erheblich eingeschränkt sei (Urk. 8/18/15).
A ls Dentalassistentin sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich für feinm otorische manuelle Tätig keiten gefordert . Aufgrund der Fingerpolyarthrose bestehe für solche Tätig keiten langfristig eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeit als Dentalassistentin beinhalte aber auch organisatorische Tätigkeiten in der Praxisführung und Einteilung. Dementsprechend bestehe ab dem 6. März 2014 eine Teilarbeitsfähigkeit von 33 %, wobei er davon ausgehe, dass lang fristig die Arbeitsunfähigkeit von 66 % bestehen bleiben werde. Dr. Z.___ hielt weiter dafür, d urch eine adaptierte Tätigkeit, in der weitgehend auf den manuellen Einsatz der Hände verzichtet werden könne (telefonieren, organi satorische Tätigkeiten), könne eine vermehrte Arbeitsfähigkeit erreicht wer den. Solche Tätigkeiten wären sicherlich ab sofort möglich.
E. 3.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt m it Bericht vom 14. Juli 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/18/
E. 4 -7) bezüglich der Tätig keit als Dentalassistentin dafür, o rganisatorische Arbeiten (Telefon, Steri lisierung der Instrumente, eingeschränkt Computerarbeit) seien in redu ziertem Umfang möglich. Es bestehe eine signifikante Einschrä nkung von Kraft und Feinmotorik insbesondere der rechtsdominanten Finger. Aktuell bestehe für administrative Tätigkeiten eine 33%ige Arbeitsfähigkeit. Mit einer relevanten Besserung sei nicht zu rechnen. Zur Frage, ob durch eine Verla gerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen sei, hielt die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit bereits verlagert.
E. 4.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung setzte sich ihre Arbeit in der Zahnarztpraxis vor Eintritt des Gesundheits schadens
zu durchschnittlich 30 % aus Tätigkeiten im administrativen und personellen Bereich und zu durchschnittlich 70 % aus Tätigkeiten am Patienten zusammen, wobei die Beschwerdeführerin erklärte, vorwiegend bei Operationen assistiert zu haben (Urk. 8/22/4; vgl. auch das Protokoll über das Standortgespräch vom 19. März 2014, anlässlich welchem die Beschwer deführerin ebenfalls angab, vorwiegend bei Operationen assistiert zu haben [Urk. 8/8/1]). Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass d er Beschwer deführerin diese bisherige
Tätigkeit
– welche somit sowohl administrative Aufgaben als auch Tätigkeiten am Patienten beinhaltete –
so nicht mehr zumutbar ist, da ihr
die Ausübung von feinmotorische n manuelle n Tätigkei ten nicht mehr möglich ist (E. 3.1; siehe auch Bericht von Dr. Z.___ vom 7. März 2014, wonach für die Arbeit als Dentalassistentin am Patienten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe [Urk. 8/18/10 f.]). Der IV-Stelle kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Invaliditätsbemessung von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 33% in der angestammten Tätigkeit ausg ing und zur Ermittlung des Invalideneinkommens das vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum erzielte Einkommen auf ein 33 %-Pensum umrechnet e (vgl. Urk. 2) .
E. 4.2 Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades stellt sich vorliegend somit die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten. Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann die Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten jedoch nicht beurteilt werden, da klare, nachvoll ziehbare medizinische Beurteilungen hierzu fehlen. Dr. B.___
hielt bezüglich angepassten Tätigkeiten einzig fest, dass die Patientin ihre Tätigkeit bereits verlagert habe (vgl. E. 3.2); zu anderen als in der Zahnarzt praxis auszuführenden Tätigkeiten äusserte sich die Ärztin nicht . Dr. Z.___
hielt sodann fest, in einer adaptierten Tätigkeit, in der weitge hend auf den manuellen Einsatz der Hände verzichtet werden könne (telefo nieren, organisatorische Tätigkeiten), könne eine vermehrte Arbeitsfähigkeit erzielt werden (vgl. E. 3.1) . In seinem Bericht fehlt jedoch sowohl ein genaue s Belastungsprofil als auch die Angabe, zu wieviel Prozent eine optimal ang e passte Tätigkeit möglich wäre. Diese Arztberichte lassen somit eine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht zu.
E. 4.3 D ie Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten abkläre. Dabei wird sie auch allfällige Verschlechterungen zu berücksichtigen haben (vgl. den Bericht der C.___
vom
16. Februar 2015, wonach es zu einer Prothesenkomponentenlockerung kam, Urk. 8/33/1, 4) . Je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen sind auch die Einschränkungen im Haushalt erneut zu prüfen. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2015 gutzuheissen.
E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend i st eine Entschädi gung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus lagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
23. Dezember 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00102 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
23. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1956, seit Juni 2002 neben ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt als Dentalassistentin bei ihrem Ehemann zu einem Pensum von 50 % erwerbstätig (Urk. 8/3/4), meldete sich am 18. Februar 2014 unter Hinweis auf eine
Fingergelenksarthrose
bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 3).
Die IV-Stelle tä tigte medizinische und erwerbli che Abklärungen, wobei sie insbesondere
die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 8/13, 8/18) und ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt beauftragte (Abklä rungsbericht vom 14. Januar 2015, Urk. 8/22) . Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
23. Dezember 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/ 38 ]). 2.
D agegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
22. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
24. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdeführer in mit Verfügung vom
25. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibend e ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI
2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. August 2013 in ihrer Leistungs fähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden weiterhin zu einem Pensum von 50 % als Dentalassistentin arbeiten würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Die bisherige Tätigkeit sei noch in einem Umfang von 33 % möglich, was im Erwerbsbereich zu einer Einschränkung von 34 % führe. Im Haushaltsbereich sei die Beschwer deführerin zu 24 % eingeschränkt. Damit ergebe sich nach Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (Erwerbsbereich: 17 %, Haushaltsbereich :
12 %; Urk. 2). 2.2
Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum nicht auf 33 % steigern können, sondern das Pensum bereits im Juli 2014 auf zirka 10 % reduziert . Bei der Tätig keit als Dentalassistentin handle es sich sodann um eine rein manuelle Tätig keit, welche mit grosser Präzision ausgeführt werden müsse; in der ange stammten Tätigkeit als Dentalassistentin sei die Beschwerdeführerin daher überhaupt nicht mehr arbeitsfähig, was auch vom behandelnden Arzt attestiert worden sei.
Mit einem möglichen Pensum von 10 % bis maximal 20 % in einer angepassten Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin, welche im Verfügungszeitpunkt 59-jährig gewesen sei, auf dem Arbeitsmarkt keine Anstellung mehr finden. Die Tatsache, dass sie bei ihrem bisherigen Arbeit geber weiterhin punktuell und in einem Umfang von zirka 10 % arbeiten könne, sei allein dem Umstand zu verdanken, dass es sich um die Praxis des Ehemannes der Beschwerdeführerin handle und die Beschwerdeführerin motiviert sei, weiterhin zu arbeiten. Eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit könne somit nicht mehr angerechnet werden, weshalb im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 50 % vorliege. Im Haushaltsber eich seien sodann entgegen den Angaben im Abklärungsbericht in den Bereichen Ernährung und Wohnungspflege je eine Einschränkung von 50 % und
im Bereich Wäsche/Kleiderpflege eine Einschränkung von 40 % zu berücksichtigen, womit sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 45 % ergebe, respektive eine gewichtete Einschränkung
von 22,5 %. Schliesslich sei anzufügen, dass die Berechnung des IV-Grades im angefochtenen Ent scheid offensichtlich falsch sei, da bei einer 33%igen Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung von 67 % resultiere, was einen IV-Grad von 33,5 % ergebe, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde
(Urk. 1). 3. 3.1
Mit Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 18. März 2014 (Urk. 8/18/15-16) hielt Dr. med. Z.___, L eitender Arzt Orthopä die/Handchirurgie der A.___, f est, die Ursache der Arbeitsunfä higkeit liege in der ausgeprägten Fingergelenksarthrose der Mittel- und End gelenke begründet. A m 29. August 2013 sei ein Kunstgelenk ersatz am Zeigefinger-Mittelgelenk rechts sowie Versteifungen (DIP- Arthrodesen) der End gelenke III und IV rechts mit gleichzeitigem CTS Release rechts durch geführt worden. Die ausgeprägte Fingerpolyarthrose habe sich an sämtlichen Fingern beider Hände etabliert, weshalb die Beschwerdeführerin manuell und funktionell erheblich eingeschränkt sei (Urk. 8/18/15).
A ls Dentalassistentin sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich für feinm otorische manuelle Tätig keiten gefordert . Aufgrund der Fingerpolyarthrose bestehe für solche Tätig keiten langfristig eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeit als Dentalassistentin beinhalte aber auch organisatorische Tätigkeiten in der Praxisführung und Einteilung. Dementsprechend bestehe ab dem 6. März 2014 eine Teilarbeitsfähigkeit von 33 %, wobei er davon ausgehe, dass lang fristig die Arbeitsunfähigkeit von 66 % bestehen bleiben werde. Dr. Z.___ hielt weiter dafür, d urch eine adaptierte Tätigkeit, in der weitgehend auf den manuellen Einsatz der Hände verzichtet werden könne (telefonieren, organi satorische Tätigkeiten), könne eine vermehrte Arbeitsfähigkeit erreicht wer den. Solche Tätigkeiten wären sicherlich ab sofort möglich. 3.2
Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, hielt m it Bericht vom 14. Juli 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/18/ 4 -7) bezüglich der Tätig keit als Dentalassistentin dafür, o rganisatorische Arbeiten (Telefon, Steri lisierung der Instrumente, eingeschränkt Computerarbeit) seien in redu ziertem Umfang möglich. Es bestehe eine signifikante Einschrä nkung von Kraft und Feinmotorik insbesondere der rechtsdominanten Finger. Aktuell bestehe für administrative Tätigkeiten eine 33%ige Arbeitsfähigkeit. Mit einer relevanten Besserung sei nicht zu rechnen. Zur Frage, ob durch eine Verla gerung der beruflichen Tätigkeit auf andere Arbeiten eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen sei, hielt die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit bereits verlagert. 4. 4.1
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung setzte sich ihre Arbeit in der Zahnarztpraxis vor Eintritt des Gesundheits schadens
zu durchschnittlich 30 % aus Tätigkeiten im administrativen und personellen Bereich und zu durchschnittlich 70 % aus Tätigkeiten am Patienten zusammen, wobei die Beschwerdeführerin erklärte, vorwiegend bei Operationen assistiert zu haben (Urk. 8/22/4; vgl. auch das Protokoll über das Standortgespräch vom 19. März 2014, anlässlich welchem die Beschwer deführerin ebenfalls angab, vorwiegend bei Operationen assistiert zu haben [Urk. 8/8/1]). Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass d er Beschwer deführerin diese bisherige
Tätigkeit
– welche somit sowohl administrative Aufgaben als auch Tätigkeiten am Patienten beinhaltete –
so nicht mehr zumutbar ist, da ihr
die Ausübung von feinmotorische n manuelle n Tätigkei ten nicht mehr möglich ist (E. 3.1; siehe auch Bericht von Dr. Z.___ vom 7. März 2014, wonach für die Arbeit als Dentalassistentin am Patienten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe [Urk. 8/18/10 f.]). Der IV-Stelle kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Invaliditätsbemessung von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 33% in der angestammten Tätigkeit ausg ing und zur Ermittlung des Invalideneinkommens das vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum erzielte Einkommen auf ein 33 %-Pensum umrechnet e (vgl. Urk. 2) . 4.2
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades stellt sich vorliegend somit die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten. Gestützt auf die medizinische Aktenlage kann die Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätigkeiten jedoch nicht beurteilt werden, da klare, nachvoll ziehbare medizinische Beurteilungen hierzu fehlen. Dr. B.___
hielt bezüglich angepassten Tätigkeiten einzig fest, dass die Patientin ihre Tätigkeit bereits verlagert habe (vgl. E. 3.2); zu anderen als in der Zahnarzt praxis auszuführenden Tätigkeiten äusserte sich die Ärztin nicht . Dr. Z.___
hielt sodann fest, in einer adaptierten Tätigkeit, in der weitge hend auf den manuellen Einsatz der Hände verzichtet werden könne (telefo nieren, organisatorische Tätigkeiten), könne eine vermehrte Arbeitsfähigkeit erzielt werden (vgl. E. 3.1) . In seinem Bericht fehlt jedoch sowohl ein genaue s Belastungsprofil als auch die Angabe, zu wieviel Prozent eine optimal ang e passte Tätigkeit möglich wäre. Diese Arztberichte lassen somit eine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht zu.
4.3
D ie Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepass ten Tätigkeiten abkläre. Dabei wird sie auch allfällige Verschlechterungen zu berücksichtigen haben (vgl. den Bericht der C.___
vom
16. Februar 2015, wonach es zu einer Prothesenkomponentenlockerung kam, Urk. 8/33/1, 4) . Je nach Ausgang der weiteren medizinischen Abklärungen sind auch die Einschränkungen im Haushalt erneut zu prüfen. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2015 gutzuheissen. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend i st eine Entschädi gung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus lagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
23. Dezember 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozess ent schädigung von Fr. 1‘ 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler