Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964 und bis zum 31. Juli 2011 als Senior Sales Specia list bei der Y.___ tätig (Urk. 9/6), meldete sich am 2 2. August 2011 un ter Hinweis auf ein Burnout zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus den individuellen Konto des Versi cherten (IK-Auszug, Urk. 9/5), eine Arbeitgeberauskunft (Urk. 9/6) und Arzt berichte (Urk.
9/8 und Urk. 9/9) ein und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei (Urk. 9/15). Sie veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vo m 4. September 201 2, Urk. 9/38) und übernahm her nach ab
7. Januar 2013 die Kosten für ein Aufbautraining (Urk. 9/44), ein Arbeitstraining (Urk. 9/62, Urk. 9/75 und Urk.
9/81) und für eine Massnahme zur Zeitüberbrückung bis 31.
Dezember 2014 (Urk. 9/91) bei der Stiftung A.___ .
Im Anschluss war zunächst eine Festanstellung bei der Stiftung A.___ im Umfang eines 80%-Pensums als kaufmännischer Mitarbeiter geplant (vgl. Urk. 9/102 und Urk. 9/106 S. 8), die in der Folge aber nicht zustande kam (Urk. 9/106 S. 10 ff.). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Urk. 9/105) wur den die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein (Urk. 9/109) und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/113 f.) mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2)
einen Anspruch auf eine Invali denrente . 2.
Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2015 (richtig: 2016) Beschwerde (Urk. 1; vgl. auch die Be schwerdeverbesserung mit Originalunterschrift am 8. Februar 2016, Urk.
5) mit dem Antrag auf eine Invalidenrente beziehungsweise Teilinvalidenrente sowie auf eine neue Begutachtung und Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140
V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun des - gerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 2.
2.1
Die IV-Stelle gab in der das Leistungsbegehren abweisenden Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 (Urk.
2) zu r Begründung an, es liege kein Gesundheits schaden vor, der sich erheblich und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Die Arbeitsfähigkeit habe u nter regelmässiger psychiatrischer Be handlung langsam aber stetig gesteigert werden können. Zudem könne ins gesamt eine relativ gute Prognose gestellt werden. In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, dass die invaliditäts fremde n psychosoziale n Faktoren derart ausgeprägt seien, dass diese einen invalidisierenden Befund ausschliessen würden. 2. 2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 1 5. Januar 2016 (datiert mit 1 5. Januar 2015, Urk. 1 und Urk.
5) im Wesentlichen ein, dass sein Gesundheitszustand gemäss seiner Ärztin Dr. m ed. B.___, Psy chiatrie und Psychotherapie, noch nicht 100 % sei, weshalb psychosoziale Be lastungsfaktoren (wie eine schwere Belastungssituation im Arbeitsbereich) zu einem sehr schweren (nicht einschätzbaren) Rückfall mit erheblicher und langandauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fü hren könne. 3. 3.1
Dr. Z.___
erstatte der IV-Stelle am 4. September 2012 ein Psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/38). Sie nannte die Diagnosen (S. 23) :
Anhaltende mittelschwere, agitierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit/bei - Burn-out durch Ausschöpfung der Ressourcen im Rahmen einer schweren Belas tungssituation im Arbeitsbereich (ICD-10 Z73.0) - Somatoforme autonome Funktionsstörung, oberes Verdauungssystem (ICD- 10 F45.31), seltener auch Atmungssystem (ICD-10 F45.33) - l eichte Zwangsstörung (Zw angshandlungen,
ICD-10 F42.1) - Im Verlauf Regressio ns- und Chronifizierungstendenz mit dysfunktionalen Vermei dungsstrategien - Alkoholabusus (ICD-10 Z72.1) - Verdacht auf arzneimit telinduzierte extrapyramidale Störungen (bei SSRI + NSRI-Kombinationsbehandlung, ICD-10 G21.1)
Aus diagnostischer Sicht hielt Dr. Z.___ im Gutachten fest, dass sich aus einem initial typischen Burnout -L eiden als rein arbeitsbezogene psychische Balancestörung, eine alle Bereiche des Lebens beeinträchtigende depressive Störung entwickelt habe, die den Versicherten auch noch bald zwei Jahre nach Aufgabe der Arbeit in sämtlichen Funktionen des Alltagslebens, inklu sive Beziehungspflege, Gestaltung einer Tagesstruktur, Partizipation am sozi alen L eben und Aufnahme von Eigenverantwortung e rheblich einschränke
(S. 22). Dabei könne aber heute keine schwere Depression, aber doch eine ins gesamt mittelschwere Sympto matik festgestellt werden.
Es seien nebst einer
depressiven Stimmung, in einem für den Betroffenen deutlich ungewöhnli chen Ausmass, sowie
einem
Interessen- und Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, insgesamt fünf der ICD-10 F3 2.1- Zusatz kriterien
erfüllt
(Verlust des Selbstvertrauens, Klagen über vermindertes De nk- und Konzentrationsvermögen sowie Unschlüssigkeit, psychomotori sche Agitiertheit, Schlafstörungen und Appetitver lust mit Gewichtsverände rungen) . In Kombination mit der psychometrischen Bewertung auf den Fremdbeurteilungsskalen HAM-D und MADRS könne eine gegenwärtig mit telgradige, agitierte depressive Episode, mit dem besonderen Aspekt einer er heblichen gastrointestinalen Psychosomatisierungsbereitschaft sowie Bin dung von Ängsten in (leicht - gradige n) Zwangshandlungen, abgeleitet werden (S. 22 f.) .
Dr. Z.___ gab weiter an, das s der Beschwerdeführer in seinem letzten Auf gabenbereich als EDV-Softwareentwickler b eziehungsweise Senior Sales
Spec ialist in einem kompetitiven internationalen Grossunternehmen auf grund der gegenwärtig anhaltenden beziehungsweise persistierenden (stag nierenden) agitierten mittelgradigen depressiven Episode mit Regression und dysfunktionalen Vermeidungsstrategien, leichter Zwangsstörung und Psy chosomatisierung zu 100 % arbeitsunfähig sei . Der Zustand des Beschwer deführe rs sei mit einer Kaderfunktion mit Verantwortung für eine anspruchs volle Kundschaft und hohen Performance- und Kompetit ivitätsvorgaben nicht vereinbar. Eine Sachbearbeiterfunktion im KV-/Handelsbereich bezie hungsweise eine übersichtliche, vorwiegend administrative Aufgabe ohne intensive Kundenkontakte, ohne Zeit- oder Leistungsdruck und ohne An for derungen an Krisenmanagement s kompetenzen sei dem Beschwerdeführer in des ab sofort beziehungsweise ab Datum der gutachterlichen Untersuchung am 3.
September 2012 zu 40 % zumutbar, wobei die festgestellte g estörte Psychomotorikkomponente, die wahrscheinlich arz neimittelinduziert sei, den Versicherten zu etwa 10 % beeinträchtige. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer könne zu einer Überwindung der dysfunktionalen Verhaltensmuster motiviert werden, doch günstig, da keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden und es sich um eine erste depressive Episode (keine vorbe stehende affektive Störungen) bei einem zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten handle. Von einem Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei da her, unter der Voraussetzung einer wöchentlichen psychiatrisch-psychothe rapeutischen Behandlung, einer Neuevaluation der antidepre ssiven Behand lung (gegenwärtig arz neimittelinduzierte Nebenwirkungen) und intensiver berufsintegrativer Bemühungen auszugehen. Dieser Prozess dürfte, da Re gressionstendenzen überwunden werden müssten, noch sechs bis acht Mo nate in Anspruch nehmen (S. 2 4. f.). 3.2
In der F olge wurden vom 7. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 berufliche Massnahmen in der Stiftung A.___ durchgeführt. Im Abschlussbericht vom 1 8. März 2015 betreffend die Zeitüberbrückung vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2014 (Urk. 9/110) wurde die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als rea listisch erachtet, wenn der Versicherte eine Arbeitsstelle annehme, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten entspreche. Z um Start wurde eine kaufmän nische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer All rounder in einer Verwaltung oder im Back Office bis 80
% empfohlen.
Im Verlauf der Eingliederungsberatung nahm die Eingliederungsberaterin mehrfach Rücksprache mit dem Therapeuten C.___ und der Psychiaterin
Dr. B.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1 6. Mai 2012 in Be handlung ist (Urk. 9/109) . Im Februar 2014 gab Dr. B.___ an, sie sei erstaunt, wie langsam sich der Beschwerdeführer erhole. Zu Beginn der Behandlung habe sie an ein Burnout gedacht. Sie habe jedoch immer mehr feststellen müssen, dass die Beschwerden chronifiziert seien. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten und Panikattacken und sei rasch überfordert. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sehe sie auch in Zukunft nicht. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könnte sie sich mit einem langsamen Aufbau vor stellen (Urk. 9/106 S. 5 f.). Der Psychologe C.___ gab im Februar 2014 an, er habe festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers immer im Zusammenhang mit Änderungen verschlechtert habe, so bei der Erhöhung der Stunden oder beim Ende einer Massnahme. Der Be schwerdeführer leide unter grossen Verlustängsten, weshalb er so an der Stiftung A.___ hänge. Er habe aber Ressourcen und Potential und sei sehr zuverlässig. Oft sei er leider blockiert. Eine gewisse Portion Druck sei jedoch möglich. Es sei möglich, dass dann der Knopf aufgehe. Er habe die Rein tegration bisher als zwar langsam aber erfolgreich betrachtet (S. 6). Im De zember 2014 teilte Dr. B.___ mit, der Beschwerdeführer habe eine Entwick lung in eine gute Richtung gemacht. Aktuell sei er an seine Grenzen gestos sen. Sie beurteilte seine Leistungsfähigkeit bei zirka 50 % . 3. 3
Im Bericht vom 1 7. März 2015 (Urk. 9/109) nannte Dr. B.___
die Diagnosen anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-32.1) sowie vorwiegend Zwang shandlungen (ICD-10 F42.1) und die Differenzialdiagnose anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Sie gab an, in den letzten zweieinhalb Jahren sei das Privat leben des Beschwerdeführers stabil geblieben. Er wohne nach wie vor mit seiner langjährigen Freundin in einem Reiheneinfamilienhaus und pflege guten Kontakt zu seiner Familie und der Familie seiner Freundin.
Den Alkoholkonsum habe er auf zirka drei Bierdosen an drei bis vier Wo chentagen reduziert. Die Tagesstruktur in der Stiftung A.___ und ein gutes Arbeitsklima hätten ihm gut getan und unterstützend auf eine langsame Ge nesung gewirkt. Die Prognose sei relativ gut, jedoch mit Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Die Behandlung beim Psychologen C.___ laufe weiter. Bei ihr fänden zirka dreiwöchentliche Termine statt. Der Beschwer deführer vertrage die aktuelle Medikation sehr gut. Für eine weitere Stabili sierung werde er neu auf Lamictal eingestellt . Er se i ab 2011 bis Januar 2013 in der bisherigen Tätigkeit als
EDV-Softwareverkaufsleiter zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Sei t Januar 2013 würden Wiedereingliederungsmassnah men mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen durchgeführt. Seit Herbst 2014 betrag e die Arbeitsunfähigkeit 40 %, die sehr wahrscheinlich bestehen bleibe . Der Beschwerdeführer leide immer noch unter Stimmungsschwankungen und Konzentrationsstörungen. Er er scheine nicht pünktlich zu den Terminen. Sein Arbeit stempo sei verlangsamt. Es falle ihm schwer, Arbeiten abzugeben. Er müsse diese wieder überarbeiten (zwanghaft). Die Leistungsfähigkeit sei um 40 % vermindert. Es sei wahr scheinlich keine Kaderfunktion zumutbar. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an einer depressiven Erkran kung. Laut dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. September 2012, litt er im September 2012 an einer anhaltenden mittelschweren, agitierten depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer leichten Zwangsstörung . In der Folge fand eine langsame Genesung statt . Dr.
B.___ diagnostizierte am 1 7. März 2015 eine anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, wobei sie die von Dr. Z.___
in diesem Zusammenhang erwähnte
gastrointestinale Psychosomatisierungs bereitschaft nicht mehr thematisierte .
Im Begutachtungszeitpunkt bestanden darüber hinaus
vermutlich arzneimittel induzierte psychomotorische Störungen, die im Bericht von Dr.
B.___
ebenfalls nicht mehr erwähnt werden und
deshalb überwiegend wahrscheinlich nach Anpassung der Medikation verschwanden.
Die Gutachterin befand in der Expertise vom 4. September 2012, dass der Beschwerdeführer insgesamt (unter Einschluss einer 10%igen Beeinträchti gung durch die wahrscheinlich arzneimittelinduzierte gestörte Psychomoto rikkomponente) in einer angepassten Tätigkeit als kaufmännischer Sachbear beiter zu 60 % arbeitsunfähig sei und rechnete bei einer wöchentlichen psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, Neuevaluation der antide pressiven Arzne imittelbehandlung und intensiven berufsintegrativen Bemü hungen mit einem Wied er erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sechs bis acht Monate n .
Im März 2015 attestierte Dr. B.___ eine verbleibende 40%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, die wahrscheinlich beste hen bleibe. Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle folgte dieser Einschätzung in seiner Stellung nahme vom 3 1. März 2015 (Urk. 9/115 S. 5) . 4.2
4.2.1
Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite dieser ärztlichen Einschätzungen mit Bezug auf einen Rentenanspruch, wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 9 / 115 S. 6 und Urk. 8), da d en medizinischen Experten bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine ab schliessende Beurteilungskompe tenz zu kommt (BGE 140 V 193 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.2.2
Vorweg ist namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisie renden Wirkung depressiver Leiden zu beachten (vgl. E. 1.3).
P sy chische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als inval idisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind (BGE 141 V 281
E. 4.3.1.2). Bei leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es laut Bundesgericht in der Regel an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch (vgl. vorstehend E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2016 vom 2 0. Juni 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.3
Mit Blick auf diese Grundsätze
liegt beim Beschwerdeführer kein
invalidisieren des
depressives Leiden im Sinne der Rechtsprechung vor . Durch die medizinische Behandlung und die beruflichen M assnahmen der IV-Stelle konnten Fortschritte und eine langsame Besserung erreicht werden (E. 3.2 und E. 3.3, vgl. auch Urk. 9/106 S. 6). Die ursprünglich diagnostizierte an haltende mittelschwere agitierte, depressive Episode mit somatischem Syn drom schwächte sich ab. Die behandelnde Psychiaterin ging im März 2015 noch von einer anhaltenden leichten bis mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-F32.1) aus, wobei sie diese Di ag nose nicht korrekt codierte (richtig wäre ICD-10 F32.01-F32.11) und auch die Annahme einer „Episode“, die bereits fünf Jahre dauert und darüber hinaus
„ bis auf Weiteres “ eine 40%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verur sachen soll, nicht zu überzeugen vermag. D ass eine Besserung eingetreten ist, ist jedoch unbestritten und spiegelt sich auch im Abschlussbericht vom 1 8. März 2015 zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/110) wieder . Zu Beginn der beruflichen Massnahme konnte der Beschwerdeführer lediglich eine Präsenzzeit von 2
Stunden im Tag erreichen. Gegen Ende der Mass nahme wurde eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als realistisch an gesehen und zum Einstieg
eine kaufmännische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer Allrounder in einer Verwaltung oder im Back Office in einem Pensum bis 80 % empfohlen (S. 4) . Dr. B.___ gab an, dass die aktuelle Medikation für eine weitere Stabilisierung neu mit Lamic t al ergänzt werde, was ein Hinweis dafür ist, dass auch noch nicht alle thera peutischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Rechtsprechungsgemäss be gründet das depressive Leiden somit kein en invalidisierenden Gesundheits schaden . 4. 3
Die Gutachterin diagnostizierte im Rahmen des depressiven Leidens eine leichte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1). Aus dem Be richt der behandelnde n Psychiaterin vom 1 7. März 2015 ergeben sich keine Hinweise, wonach sich diese seither verstärkt hat . Betreffend die nur als Dif ferenzialdiagnose genannte Diagnose anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) ist nicht ersichtlich und wurde von Dr.
B.___
auch nicht be gründet, weshalb sich diese neu nachhaltig einschränkend auf die Arbeitsfä higkeit auswirken sollte, obwohl sie vorher nie limitiere nd in Erscheinung getreten ist. So gab Dr.
Z.___ in ihrer Expertise an, dass
beim zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden (E. 3.1). Bis zum Jahr 2010 sind jedenfalls keine psychische n Störungen aktenkundig (Urk. 9/38 S. 7). Die be handelnde Psychiaterin legte denn auch nicht d ar, gestützt auf welche Be funde sie die ICD- Kriterien betreffend Persönlichkeitsstörungen im Allgemei nen und anankastische Persönlichkeitsstörung im Besonderen (vgl. die von Weltgesundheitsorganisation [ WHO ] herausgegebene Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 274 ff. und S. 281 f.)
als gegeben erachtet.
Auch mit der Differenzialdiagnose lässt sich somit kein invalidisierender Ge sundheitsschaden begründen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964 und bis zum 31. Juli 2011 als Senior Sales Specia list bei der Y.___ tätig (Urk. 9/6), meldete sich am 2 2. August 2011 un ter Hinweis auf ein Burnout zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus den individuellen Konto des Versi cherten (IK-Auszug, Urk. 9/5), eine Arbeitgeberauskunft (Urk. 9/6) und Arzt berichte (Urk.
9/8 und Urk. 9/9) ein und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei (Urk. 9/15). Sie veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vo m 4. September 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2016 vom 2 0. Juni 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.3
Mit Blick auf diese Grundsätze
liegt beim Beschwerdeführer kein
invalidisieren des
depressives Leiden im Sinne der Rechtsprechung vor . Durch die medizinische Behandlung und die beruflichen M assnahmen der IV-Stelle konnten Fortschritte und eine langsame Besserung erreicht werden (E. 3.2 und E. 3.3, vgl. auch Urk. 9/106 S. 6). Die ursprünglich diagnostizierte an haltende mittelschwere agitierte, depressive Episode mit somatischem Syn drom schwächte sich ab. Die behandelnde Psychiaterin ging im März 2015 noch von einer anhaltenden leichten bis mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-F32.1) aus, wobei sie diese Di ag nose nicht korrekt codierte (richtig wäre ICD-10 F32.01-F32.11) und auch die Annahme einer „Episode“, die bereits fünf Jahre dauert und darüber hinaus
„ bis auf Weiteres “ eine 40%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verur sachen soll, nicht zu überzeugen vermag. D ass eine Besserung eingetreten ist, ist jedoch unbestritten und spiegelt sich auch im Abschlussbericht vom 1 8. März 2015 zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/110) wieder . Zu Beginn der beruflichen Massnahme konnte der Beschwerdeführer lediglich eine Präsenzzeit von 2
Stunden im Tag erreichen. Gegen Ende der Mass nahme wurde eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als realistisch an gesehen und zum Einstieg
eine kaufmännische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer Allrounder in einer Verwaltung oder im Back Office in einem Pensum bis 80 % empfohlen (S. 4) . Dr. B.___ gab an, dass die aktuelle Medikation für eine weitere Stabilisierung neu mit Lamic t al ergänzt werde, was ein Hinweis dafür ist, dass auch noch nicht alle thera peutischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Rechtsprechungsgemäss be gründet das depressive Leiden somit kein en invalidisierenden Gesundheits schaden . 4. 3
Die Gutachterin diagnostizierte im Rahmen des depressiven Leidens eine leichte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1). Aus dem Be richt der behandelnde n Psychiaterin vom 1 7. März 2015 ergeben sich keine Hinweise, wonach sich diese seither verstärkt hat . Betreffend die nur als Dif ferenzialdiagnose genannte Diagnose anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) ist nicht ersichtlich und wurde von Dr.
B.___
auch nicht be gründet, weshalb sich diese neu nachhaltig einschränkend auf die Arbeitsfä higkeit auswirken sollte, obwohl sie vorher nie limitiere nd in Erscheinung getreten ist. So gab Dr.
Z.___ in ihrer Expertise an, dass
beim zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden (E. 3.1). Bis zum Jahr 2010 sind jedenfalls keine psychische n Störungen aktenkundig (Urk. 9/38 S. 7). Die be handelnde Psychiaterin legte denn auch nicht d ar, gestützt auf welche Be funde sie die ICD- Kriterien betreffend Persönlichkeitsstörungen im Allgemei nen und anankastische Persönlichkeitsstörung im Besonderen (vgl. die von Weltgesundheitsorganisation [ WHO ] herausgegebene Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 274 ff. und S. 281 f.)
als gegeben erachtet.
Auch mit der Differenzialdiagnose lässt sich somit kein invalidisierender Ge sundheitsschaden begründen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 2 , Urk. 9/38) und übernahm her nach ab
E. 2.1 Zusatz kriterien
erfüllt
(Verlust des Selbstvertrauens, Klagen über vermindertes De nk- und Konzentrationsvermögen sowie Unschlüssigkeit, psychomotori sche Agitiertheit, Schlafstörungen und Appetitver lust mit Gewichtsverände rungen) . In Kombination mit der psychometrischen Bewertung auf den Fremdbeurteilungsskalen HAM-D und MADRS könne eine gegenwärtig mit telgradige, agitierte depressive Episode, mit dem besonderen Aspekt einer er heblichen gastrointestinalen Psychosomatisierungsbereitschaft sowie Bin dung von Ängsten in (leicht - gradige n) Zwangshandlungen, abgeleitet werden (S. 22 f.) .
Dr. Z.___ gab weiter an, das s der Beschwerdeführer in seinem letzten Auf gabenbereich als EDV-Softwareentwickler b eziehungsweise Senior Sales
Spec ialist in einem kompetitiven internationalen Grossunternehmen auf grund der gegenwärtig anhaltenden beziehungsweise persistierenden (stag nierenden) agitierten mittelgradigen depressiven Episode mit Regression und dysfunktionalen Vermeidungsstrategien, leichter Zwangsstörung und Psy chosomatisierung zu 100 % arbeitsunfähig sei . Der Zustand des Beschwer deführe rs sei mit einer Kaderfunktion mit Verantwortung für eine anspruchs volle Kundschaft und hohen Performance- und Kompetit ivitätsvorgaben nicht vereinbar. Eine Sachbearbeiterfunktion im KV-/Handelsbereich bezie hungsweise eine übersichtliche, vorwiegend administrative Aufgabe ohne intensive Kundenkontakte, ohne Zeit- oder Leistungsdruck und ohne An for derungen an Krisenmanagement s kompetenzen sei dem Beschwerdeführer in des ab sofort beziehungsweise ab Datum der gutachterlichen Untersuchung am 3.
September 2012 zu 40 % zumutbar, wobei die festgestellte g estörte Psychomotorikkomponente, die wahrscheinlich arz neimittelinduziert sei, den Versicherten zu etwa 10 % beeinträchtige. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer könne zu einer Überwindung der dysfunktionalen Verhaltensmuster motiviert werden, doch günstig, da keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden und es sich um eine erste depressive Episode (keine vorbe stehende affektive Störungen) bei einem zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten handle. Von einem Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei da her, unter der Voraussetzung einer wöchentlichen psychiatrisch-psychothe rapeutischen Behandlung, einer Neuevaluation der antidepre ssiven Behand lung (gegenwärtig arz neimittelinduzierte Nebenwirkungen) und intensiver berufsintegrativer Bemühungen auszugehen. Dieser Prozess dürfte, da Re gressionstendenzen überwunden werden müssten, noch sechs bis acht Mo nate in Anspruch nehmen (S. 2 4. f.). 3.2
In der F olge wurden vom 7. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 berufliche Massnahmen in der Stiftung A.___ durchgeführt. Im Abschlussbericht vom 1 8. März 2015 betreffend die Zeitüberbrückung vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2014 (Urk. 9/110) wurde die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als rea listisch erachtet, wenn der Versicherte eine Arbeitsstelle annehme, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten entspreche. Z um Start wurde eine kaufmän nische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer All rounder in einer Verwaltung oder im Back Office bis 80
% empfohlen.
Im Verlauf der Eingliederungsberatung nahm die Eingliederungsberaterin mehrfach Rücksprache mit dem Therapeuten C.___ und der Psychiaterin
Dr. B.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1 6. Mai 2012 in Be handlung ist (Urk. 9/109) . Im Februar 2014 gab Dr. B.___ an, sie sei erstaunt, wie langsam sich der Beschwerdeführer erhole. Zu Beginn der Behandlung habe sie an ein Burnout gedacht. Sie habe jedoch immer mehr feststellen müssen, dass die Beschwerden chronifiziert seien. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten und Panikattacken und sei rasch überfordert. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sehe sie auch in Zukunft nicht. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könnte sie sich mit einem langsamen Aufbau vor stellen (Urk. 9/106 S. 5 f.). Der Psychologe C.___ gab im Februar 2014 an, er habe festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers immer im Zusammenhang mit Änderungen verschlechtert habe, so bei der Erhöhung der Stunden oder beim Ende einer Massnahme. Der Be schwerdeführer leide unter grossen Verlustängsten, weshalb er so an der Stiftung A.___ hänge. Er habe aber Ressourcen und Potential und sei sehr zuverlässig. Oft sei er leider blockiert. Eine gewisse Portion Druck sei jedoch möglich. Es sei möglich, dass dann der Knopf aufgehe. Er habe die Rein tegration bisher als zwar langsam aber erfolgreich betrachtet (S. 6). Im De zember 2014 teilte Dr. B.___ mit, der Beschwerdeführer habe eine Entwick lung in eine gute Richtung gemacht. Aktuell sei er an seine Grenzen gestos sen. Sie beurteilte seine Leistungsfähigkeit bei zirka 50 % . 3. 3
Im Bericht vom 1 7. März 2015 (Urk. 9/109) nannte Dr. B.___
die Diagnosen anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-32.1) sowie vorwiegend Zwang shandlungen (ICD-10 F42.1) und die Differenzialdiagnose anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Sie gab an, in den letzten zweieinhalb Jahren sei das Privat leben des Beschwerdeführers stabil geblieben. Er wohne nach wie vor mit seiner langjährigen Freundin in einem Reiheneinfamilienhaus und pflege guten Kontakt zu seiner Familie und der Familie seiner Freundin.
Den Alkoholkonsum habe er auf zirka drei Bierdosen an drei bis vier Wo chentagen reduziert. Die Tagesstruktur in der Stiftung A.___ und ein gutes Arbeitsklima hätten ihm gut getan und unterstützend auf eine langsame Ge nesung gewirkt. Die Prognose sei relativ gut, jedoch mit Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Die Behandlung beim Psychologen C.___ laufe weiter. Bei ihr fänden zirka dreiwöchentliche Termine statt. Der Beschwer deführer vertrage die aktuelle Medikation sehr gut. Für eine weitere Stabili sierung werde er neu auf Lamictal eingestellt . Er se i ab 2011 bis Januar 2013 in der bisherigen Tätigkeit als
EDV-Softwareverkaufsleiter zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Sei t Januar 2013 würden Wiedereingliederungsmassnah men mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen durchgeführt. Seit Herbst 2014 betrag e die Arbeitsunfähigkeit 40 %, die sehr wahrscheinlich bestehen bleibe . Der Beschwerdeführer leide immer noch unter Stimmungsschwankungen und Konzentrationsstörungen. Er er scheine nicht pünktlich zu den Terminen. Sein Arbeit stempo sei verlangsamt. Es falle ihm schwer, Arbeiten abzugeben. Er müsse diese wieder überarbeiten (zwanghaft). Die Leistungsfähigkeit sei um 40 % vermindert. Es sei wahr scheinlich keine Kaderfunktion zumutbar. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an einer depressiven Erkran kung. Laut dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. September 2012, litt er im September 2012 an einer anhaltenden mittelschweren, agitierten depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer leichten Zwangsstörung . In der Folge fand eine langsame Genesung statt . Dr.
B.___ diagnostizierte am 1 7. März 2015 eine anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, wobei sie die von Dr. Z.___
in diesem Zusammenhang erwähnte
gastrointestinale Psychosomatisierungs bereitschaft nicht mehr thematisierte .
Im Begutachtungszeitpunkt bestanden darüber hinaus
vermutlich arzneimittel induzierte psychomotorische Störungen, die im Bericht von Dr.
B.___
ebenfalls nicht mehr erwähnt werden und
deshalb überwiegend wahrscheinlich nach Anpassung der Medikation verschwanden.
Die Gutachterin befand in der Expertise vom 4. September 2012, dass der Beschwerdeführer insgesamt (unter Einschluss einer 10%igen Beeinträchti gung durch die wahrscheinlich arzneimittelinduzierte gestörte Psychomoto rikkomponente) in einer angepassten Tätigkeit als kaufmännischer Sachbear beiter zu 60 % arbeitsunfähig sei und rechnete bei einer wöchentlichen psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, Neuevaluation der antide pressiven Arzne imittelbehandlung und intensiven berufsintegrativen Bemü hungen mit einem Wied er erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sechs bis acht Monate n .
Im März 2015 attestierte Dr. B.___ eine verbleibende 40%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, die wahrscheinlich beste hen bleibe. Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle folgte dieser Einschätzung in seiner Stellung nahme vom 3 1. März 2015 (Urk. 9/115 S. 5) . 4.2
4.2.1
Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite dieser ärztlichen Einschätzungen mit Bezug auf einen Rentenanspruch, wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 9 / 115 S. 6 und Urk. 8), da d en medizinischen Experten bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine ab schliessende Beurteilungskompe tenz zu kommt (BGE 140 V 193 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.2.2
Vorweg ist namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisie renden Wirkung depressiver Leiden zu beachten (vgl. E. 1.3).
P sy chische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als inval idisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind (BGE 141 V 281
E. 4.3.1.2). Bei leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es laut Bundesgericht in der Regel an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch (vgl. vorstehend E.
E. 7 Januar 2013 die Kosten für ein Aufbautraining (Urk. 9/44), ein Arbeitstraining (Urk. 9/62, Urk. 9/75 und Urk.
9/81) und für eine Massnahme zur Zeitüberbrückung bis 31.
Dezember 2014 (Urk. 9/91) bei der Stiftung A.___ .
Im Anschluss war zunächst eine Festanstellung bei der Stiftung A.___ im Umfang eines 80%-Pensums als kaufmännischer Mitarbeiter geplant (vgl. Urk. 9/102 und Urk. 9/106 S. 8), die in der Folge aber nicht zustande kam (Urk. 9/106 S. 10 ff.). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Urk. 9/105) wur den die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein (Urk. 9/109) und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/113 f.) mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2)
einen Anspruch auf eine Invali denrente . 2.
Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2015 (richtig: 2016) Beschwerde (Urk. 1; vgl. auch die Be schwerdeverbesserung mit Originalunterschrift am 8. Februar 2016, Urk.
5) mit dem Antrag auf eine Invalidenrente beziehungsweise Teilinvalidenrente sowie auf eine neue Begutachtung und Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 10 F45.31), seltener auch Atmungssystem (ICD-10 F45.33) - l eichte Zwangsstörung (Zw angshandlungen,
ICD-10 F42.1) - Im Verlauf Regressio ns- und Chronifizierungstendenz mit dysfunktionalen Vermei dungsstrategien - Alkoholabusus (ICD-10 Z72.1) - Verdacht auf arzneimit telinduzierte extrapyramidale Störungen (bei SSRI + NSRI-Kombinationsbehandlung, ICD-10 G21.1)
Aus diagnostischer Sicht hielt Dr. Z.___ im Gutachten fest, dass sich aus einem initial typischen Burnout -L eiden als rein arbeitsbezogene psychische Balancestörung, eine alle Bereiche des Lebens beeinträchtigende depressive Störung entwickelt habe, die den Versicherten auch noch bald zwei Jahre nach Aufgabe der Arbeit in sämtlichen Funktionen des Alltagslebens, inklu sive Beziehungspflege, Gestaltung einer Tagesstruktur, Partizipation am sozi alen L eben und Aufnahme von Eigenverantwortung e rheblich einschränke
(S. 22). Dabei könne aber heute keine schwere Depression, aber doch eine ins gesamt mittelschwere Sympto matik festgestellt werden.
Es seien nebst einer
depressiven Stimmung, in einem für den Betroffenen deutlich ungewöhnli chen Ausmass, sowie
einem
Interessen- und Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, insgesamt fünf der ICD-10 F3
Dispositiv
- X.___ , geboren 1964 und bis zum 31. Juli 2011 als Senior Sales Specia list bei der Y.___ tätig ( Urk. 9/6) , meldete sich am 2
- August 2011 un ter Hinweis auf ein Burnout zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an ( Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus den individuellen Konto des Versi cherten (IK-Auszug, Urk. 9/5), eine Arbeitgeberauskunft ( Urk. 9/6) und Arzt berichte (Urk. 9/8 und Urk. 9/9 ) ein und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei ( Urk. 9/15). Sie veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vo m 4. September 201 2 , Urk. 9/38) und übernahm her nach ab
- Januar 2013 die Kosten für ein Aufbautraining ( Urk. 9/44), ein Arbeitstraining ( Urk. 9/62, Urk. 9/75 und Urk. 9/81) und für eine Massnahme zur Zeitüberbrückung bis
- Dezember 2014 ( Urk. 9/91) bei der Stiftung A.___ . Im Anschluss war zunächst eine Festanstellung bei der Stiftung A.___ im Umfang eines 80%-Pensums als kaufmännischer Mitarbeiter geplant (vgl. Urk. 9/102 und Urk. 9/106 S. 8), die in der Folge aber nicht zustande kam ( Urk. 9/106 S. 10 ff.). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2015 ( Urk. 9/105) wur den die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein ( Urk. 9/109) und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 9/113 f. ) mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 ( Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invali denrente .
- Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2015 (richtig: 2016 ) Beschwerde ( Urk. 1; vgl. auch die Be schwerdeverbesserung mit Originalunterschrift am 8. Februar 2016, Urk. 5) mit dem Antrag auf eine Invalidenrente beziehungsweise Teilinvalidenrente sowie auf eine neue Begutachtung und Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun des - gerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
- 2.1 Die IV-Stelle gab in der das Leistungsbegehren abweisenden Verfügung vom 1
- Dezember 2015 ( Urk. 2) zu r Begründung an, es liege kein Gesundheits schaden vor, der sich erheblich und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Die Arbeitsfähigkeit habe u nter regelmässiger psychiatrischer Be handlung langsam aber stetig gesteigert werden können. Zudem könne ins gesamt eine relativ gute Prognose gestellt werden. In der Beschwerdeantwort vom
- März 2016 ( Urk. 8) führte sie ergänzend aus, dass die invaliditäts fremde n psychosoziale n Faktoren derart ausgeprägt seien, dass diese einen invalidisierenden Befund ausschliessen würden.
- 2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 1
- Januar 2016 ( datiert mit 1
- Januar 2015, Urk. 1 und Urk. 5) im Wesentlichen ein, dass sein Gesundheitszustand gemäss seiner Ärztin Dr. m ed. B.___ , Psy chiatrie und Psychotherapie, noch nicht 100 % sei, weshalb psychosoziale Be lastungsfaktoren (wie eine schwere Belastungssituation im Arbeitsbereich) zu einem sehr schweren ( nicht einschätzbaren ) Rückfall mit erheblicher und langandauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fü hren könne.
- 3.1 Dr. Z.___ erstatte der IV-Stelle am
- September 2012 ein Psychiatrisches Gutachten ( Urk. 9/38). Sie nannte die Diagnosen (S. 23) : Anhaltende mittelschwere, agitierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit/bei - Burn-out durch Ausschöpfung der Ressourcen im Rahmen einer schweren Belas tungssituation im Arbeitsbereich (ICD-10 Z73.0) - Somatoforme autonome Funktionsstörung , oberes Verdauungssystem (ICD- 10 F45.31), seltener auch Atmungssystem (ICD-10 F45.33) - l eichte Zwangsstörung (Zw angshandlungen, ICD-10 F42.1) - Im Verlauf Regressio ns- und Chronifizierungstendenz mit dysfunktionalen Vermei dungsstrategien - Alkoholabusus (ICD-10 Z72.1) - Verdacht auf arzneimit telinduzierte extrapyramidale Störungen (bei SSRI + NSRI-Kombinationsbehandlung, ICD-10 G21.1) Aus diagnostischer Sicht hielt Dr. Z.___ im Gutachten fest, dass sich aus einem initial typischen Burnout -L eiden als rein arbeitsbezogene psychische Balancestörung, eine alle Bereiche des Lebens beeinträchtigende depressive Störung entwickelt habe, die den Versicherten auch noch bald zwei Jahre nach Aufgabe der Arbeit in sämtlichen Funktionen des Alltagslebens, inklu sive Beziehungspflege, Gestaltung einer Tagesstruktur, Partizipation am sozi alen L eben und Aufnahme von Eigenverantwortung e rheblich einschränke ( S. 22). Dabei könne aber heute keine schwere Depression, aber doch eine ins gesamt mittelschwere Sympto matik festgestellt werden. Es seien nebst einer depressiven Stimmung , in einem für den Betroffenen deutlich ungewöhnli chen Ausmass , sowie einem Interessen- und Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, insgesamt fünf der ICD-10 F3 2.1- Zusatz kriterien erfüllt (Verlust des Selbstvertrauens, Klagen über vermindertes De nk- und Konzentrationsvermögen sowie Unschlüssigkeit, psychomotori sche Agitiertheit, Schlafstörungen und Appetitver lust mit Gewichtsverände rungen ) . In Kombination mit der psychometrischen Bewertung auf den Fremdbeurteilungsskalen HAM-D und MADRS könne eine gegenwärtig mit telgradige, agitierte depressive Episode, mit dem besonderen Aspekt einer er heblichen gastrointestinalen Psychosomatisierungsbereitschaft sowie Bin dung von Ängsten in (leicht - gradige n ) Zwangshandlungen, abgeleitet werden (S. 22 f.) . Dr. Z.___ gab weiter an, das s der Beschwerdeführer in seinem letzten Auf gabenbereich als EDV-Softwareentwickler b eziehungsweise Senior Sales Spec ialist in einem kompetitiven internationalen Grossunternehmen auf grund der gegenwärtig anhaltenden beziehungsweise persistierenden (stag nierenden) agitierten mittelgradigen depressiven Episode mit Regression und dysfunktionalen Vermeidungsstrategien, leichter Zwangsstörung und Psy chosomatisierung zu 100 % arbeitsunfähig sei . Der Zustand des Beschwer deführe rs sei mit einer Kaderfunktion mit Verantwortung für eine anspruchs volle Kundschaft und hohen Performance- und Kompetit ivitätsvorgaben nicht vereinbar. Eine Sachbearbeiterfunktion im KV-/Handelsbereich bezie hungsweise eine übersichtliche, vorwiegend administrative Aufgabe ohne intensive Kundenkontakte, ohne Zeit- oder Leistungsdruck und ohne An for derungen an Krisenmanagement s kompetenzen sei dem Beschwerdeführer in des ab sofort beziehungsweise ab Datum der gutachterlichen Untersuchung am 3. September 2012 zu 40 % zumutbar , wobei die festgestellte g estörte Psychomotorikkomponente , die wahrscheinlich arz neimittelinduziert sei, den Versicherten zu etwa 10 % beeinträchtige. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer könne zu einer Überwindung der dysfunktionalen Verhaltensmuster motiviert werden, doch günstig, da keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden und es sich um eine erste depressive Episode (keine vorbe stehende affektive Störungen) bei einem zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten handle. Von einem Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei da her, unter der Voraussetzung einer wöchentlichen psychiatrisch-psychothe rapeutischen Behandlung, einer Neuevaluation der antidepre ssiven Behand lung (gegenwärtig arz neimittelinduzierte Nebenwirkungen) und intensiver berufsintegrativer Bemühungen auszugehen. Dieser Prozess dürfte, da Re gressionstendenzen überwunden werden müssten, noch sechs bis acht Mo nate in Anspruch nehmen (S. 2
- f.). 3.2 In der F olge wurden vom
- Januar 2013 bis 3
- Dezember 2014 berufliche Massnahmen in der Stiftung A.___ durchgeführt. Im Abschlussbericht vom 1
- März 2015 betreffend die Zeitüberbrückung vom
- Juli bis 3
- Dezember 2014 ( Urk. 9/110) wurde die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als rea listisch erachtet, wenn der Versicherte eine Arbeitsstelle annehme, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten entspreche. Z um Start wurde eine kaufmän nische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer All rounder in einer Verwaltung oder im Back Office bis 80 % empfohlen. Im Verlauf der Eingliederungsberatung nahm die Eingliederungsberaterin mehrfach Rücksprache mit dem Therapeuten C.___ und der Psychiaterin Dr. B.___ , bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1
- Mai 2012 in Be handlung ist ( Urk. 9/109) . Im Februar 2014 gab Dr. B.___ an, sie sei erstaunt, wie langsam sich der Beschwerdeführer erhole. Zu Beginn der Behandlung habe sie an ein Burnout gedacht. Sie habe jedoch immer mehr feststellen müssen, dass die Beschwerden chronifiziert seien. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten und Panikattacken und sei rasch überfordert. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sehe sie auch in Zukunft nicht. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könnte sie sich mit einem langsamen Aufbau vor stellen ( Urk. 9/106 S. 5 f.). Der Psychologe C.___ gab im Februar 2014 an, er habe festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers immer im Zusammenhang mit Änderungen verschlechtert habe, so bei der Erhöhung der Stunden oder beim Ende einer Massnahme. Der Be schwerdeführer leide unter grossen Verlustängsten, weshalb er so an der Stiftung A.___ hänge. Er habe aber Ressourcen und Potential und sei sehr zuverlässig. Oft sei er leider blockiert. Eine gewisse Portion Druck sei jedoch möglich. Es sei möglich, dass dann der Knopf aufgehe. Er habe die Rein tegration bisher als zwar langsam aber erfolgreich betrachtet (S. 6). Im De zember 2014 teilte Dr. B.___ mit, der Beschwerdeführer habe eine Entwick lung in eine gute Richtung gemacht. Aktuell sei er an seine Grenzen gestos sen. Sie beurteilte seine Leistungsfähigkeit bei zirka 50 % .
- 3 Im Bericht vom 1
- März 2015 ( Urk. 9/109) nannte Dr. B.___ die Diagnosen anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-32.1) sowie vorwiegend Zwang shandlungen (ICD-10 F42.1) und die Differenzialdiagnose anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Sie gab an, in den letzten zweieinhalb Jahren sei das Privat leben des Beschwerdeführers stabil geblieben. Er wohne nach wie vor mit seiner langjährigen Freundin in einem Reiheneinfamilienhaus und pflege guten Kontakt zu seiner Familie und der Familie seiner Freundin. Den Alkoholkonsum habe er auf zirka drei Bierdosen an drei bis vier Wo chentagen reduziert. Die Tagesstruktur in der Stiftung A.___ und ein gutes Arbeitsklima hätten ihm gut getan und unterstützend auf eine langsame Ge nesung gewirkt. Die Prognose sei relativ gut, jedoch mit Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Die Behandlung beim Psychologen C.___ laufe weiter. Bei ihr fänden zirka dreiwöchentliche Termine statt. Der Beschwer deführer vertrage die aktuelle Medikation sehr gut. Für eine weitere Stabili sierung werde er neu auf Lamictal eingestellt . Er se i ab 2011 bis Januar 2013 in der bisherigen Tätigkeit als EDV-Softwareverkaufsleiter zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Sei t Januar 2013 würden Wiedereingliederungsmassnah men mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen durchgeführt. Seit Herbst 2014 betrag e die Arbeitsunfähigkeit 40 % , die sehr wahrscheinlich bestehen bleibe . Der Beschwerdeführer leide immer noch unter Stimmungsschwankungen und Konzentrationsstörungen. Er er scheine nicht pünktlich zu den Terminen. Sein Arbeit stempo sei verlangsamt. Es falle ihm schwer, Arbeiten abzugeben. Er müsse diese wieder überarbeiten (zwanghaft). Die Leistungsfähigkeit sei um 40 % vermindert. Es sei wahr scheinlich keine Kaderfunktion zumutbar.
- 4.1 Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an einer depressiven Erkran kung. Laut dem Gutachten von Dr. Z.___ vom
- September 2012, litt er im September 2012 an einer anhaltenden mittelschweren, agitierten depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer leichten Zwangsstörung . In der Folge fand eine langsame Genesung statt . Dr. B.___ diagnostizierte am 1
- März 2015 eine anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom , wobei sie die von Dr. Z.___ in diesem Zusammenhang erwähnte gastrointestinale Psychosomatisierungs bereitschaft nicht mehr thematisierte . Im Begutachtungszeitpunkt bestanden darüber hinaus vermutlich arzneimittel induzierte psychomotorische Störungen, die im Bericht von Dr. B.___ ebenfalls nicht mehr erwähnt werden und deshalb überwiegend wahrscheinlich nach Anpassung der Medikation verschwanden. Die Gutachterin befand in der Expertise vom
- September 2012 , dass der Beschwerdeführer insgesamt (unter Einschluss einer 10%igen Beeinträchti gung durch die wahrscheinlich arzneimittelinduzierte gestörte Psychomoto rikkomponente ) in einer angepassten Tätigkeit als kaufmännischer Sachbear beiter zu 60 % arbeitsunfähig sei und rechnete bei einer wöchentlichen psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, Neuevaluation der antide pressiven Arzne imittelbehandlung und intensiven berufsintegrativen Bemü hungen mit einem Wied er erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sechs bis acht Monate n . Im März 2015 attestierte Dr. B.___ eine verbleibende 40%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, die wahrscheinlich beste hen bleibe. Dr. med. D.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle folgte dieser Einschätzung in seiner Stellung nahme vom 3
- März 2015 ( Urk. 9/115 S. 5) . 4.2 4.2.1 Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite dieser ärztlichen Einschätzungen mit Bezug auf einen Rentenanspruch , wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 9 / 115 S. 6 und Urk. 8 ), da d en medizinischen Experten bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine ab schliessende Beurteilungskompe tenz zu kommt (BGE 140 V 193 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.2.2 Vorweg ist namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisie renden Wirkung depressiver Leiden zu beachten (vgl. E. 1.3). P sy chische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als inval idisierend , wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 ). Bei leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es laut Bundesgericht in der Regel an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch ( vgl. vorstehend E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2016 vom 2
- Juni 2016 E. 4.1 mit Hinweisen ). 4.2.3 Mit Blick auf diese Grundsätze liegt beim Beschwerdeführer kein invalidisieren des depressives Leiden im Sinne der Rechtsprechung vor . Durch die medizinische Behandlung und die beruflichen M assnahmen der IV-Stelle konnten Fortschritte und eine langsame Besserung erreicht werden ( E. 3.2 und E. 3.3 , vgl. auch Urk. 9/106 S. 6). Die ursprünglich diagnostizierte an haltende mittelschwere agitierte, depressive Episode mit somatischem Syn drom schwächte sich ab. Die behandelnde Psychiaterin ging im März 2015 noch von einer anhaltenden leichten bis mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-F32.1) aus , wobei sie diese Di ag nose nicht korrekt codierte (richtig wäre ICD-10 F32.01-F32.11) und auch die Annahme einer „Episode“, die bereits fünf Jahre dauert und darüber hinaus „ bis auf Weiteres “ eine 40%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verur sachen soll, nicht zu überzeugen vermag. D ass eine Besserung eingetreten ist, ist jedoch unbestritten und spiegelt sich auch im Abschlussbericht vom 1
- März 2015 zu den Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 9/110) wieder . Zu Beginn der beruflichen Massnahme konnte der Beschwerdeführer lediglich eine Präsenzzeit von 2 Stunden im Tag erreichen. Gegen Ende der Mass nahme wurde eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als realistisch an gesehen und zum Einstieg eine kaufmännische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer Allrounder in einer Verwaltung oder im Back Office in einem Pensum bis 80 % empfohlen (S. 4) . Dr. B.___ gab an , dass die aktuelle Medikation für eine weitere Stabilisierung neu mit Lamic t al ergänzt werde , was ein Hinweis dafür ist, dass auch noch nicht alle thera peutischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Rechtsprechungsgemäss be gründet das depressive Leiden somit kein en invalidisierenden Gesundheits schaden .
- 3 Die Gutachterin diagnostizierte im Rahmen des depressiven Leidens eine leichte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1). Aus dem Be richt der behandelnde n Psychiaterin vom 1
- März 2015 ergeben sich keine Hinweise, wonach sich diese seither verstärkt hat . Betreffend die nur als Dif ferenzialdiagnose genannte Diagnose anankastische Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 F60.5) ist nicht ersichtlich und wurde von Dr. B.___ auch nicht be gründet , weshalb sich diese neu nachhaltig einschränkend auf die Arbeitsfä higkeit auswirken sollte, obwohl sie vorher nie limitiere nd in Erscheinung getreten ist. So gab Dr. Z.___ in ihrer Expertise an, dass beim zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden ( E. 3.1 ). Bis zum Jahr 2010 sind jedenfalls keine psychische n Störungen aktenkundig ( Urk. 9/38 S. 7). Die be handelnde Psychiaterin legte denn auch nicht d ar, gestützt auf welche Be funde sie die ICD- Kriterien betreffend Persönlichkeitsstörungen im Allgemei nen und anankastische Persönlichkeitsstörung im Besonderen ( vgl. die von Weltgesundheitsorganisation [ WHO ] herausgegebene Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [ F ] , Klinisch-diagnostische Leitlinien,
- Auflage 2014, S. 274 ff. und S. 281 f. ) als gegeben erachtet. Auch mit der Differenzialdiagnose lässt sich somit kein invalidisierender Ge sundheitsschaden begründen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00096 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil
vom
30. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964 und bis zum 31. Juli 2011 als Senior Sales Specia list bei der Y.___ tätig (Urk. 9/6), meldete sich am 2 2. August 2011 un ter Hinweis auf ein Burnout zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus den individuellen Konto des Versi cherten (IK-Auszug, Urk. 9/5), eine Arbeitgeberauskunft (Urk. 9/6) und Arzt berichte (Urk.
9/8 und Urk. 9/9) ein und zog die Akten des Krankentaggeld versicherers bei (Urk. 9/15). Sie veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (vgl. das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vo m 4. September 201 2, Urk. 9/38) und übernahm her nach ab
7. Januar 2013 die Kosten für ein Aufbautraining (Urk. 9/44), ein Arbeitstraining (Urk. 9/62, Urk. 9/75 und Urk.
9/81) und für eine Massnahme zur Zeitüberbrückung bis 31.
Dezember 2014 (Urk. 9/91) bei der Stiftung A.___ .
Im Anschluss war zunächst eine Festanstellung bei der Stiftung A.___ im Umfang eines 80%-Pensums als kaufmännischer Mitarbeiter geplant (vgl. Urk. 9/102 und Urk. 9/106 S. 8), die in der Folge aber nicht zustande kam (Urk. 9/106 S. 10 ff.). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Urk. 9/105) wur den die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen. Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein (Urk. 9/109) und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/113 f.) mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 2)
einen Anspruch auf eine Invali denrente . 2.
Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2015 (richtig: 2016) Beschwerde (Urk. 1; vgl. auch die Be schwerdeverbesserung mit Originalunterschrift am 8. Februar 2016, Urk.
5) mit dem Antrag auf eine Invalidenrente beziehungsweise Teilinvalidenrente sowie auf eine neue Begutachtung und Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2016 auf Abweisung der Be schwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen – seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind – gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in ko operativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140
V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun des - gerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 2.
2.1
Die IV-Stelle gab in der das Leistungsbegehren abweisenden Verfügung vom 1 5. Dezember 2015 (Urk.
2) zu r Begründung an, es liege kein Gesundheits schaden vor, der sich erheblich und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Die Arbeitsfähigkeit habe u nter regelmässiger psychiatrischer Be handlung langsam aber stetig gesteigert werden können. Zudem könne ins gesamt eine relativ gute Prognose gestellt werden. In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 (Urk. 8) führte sie ergänzend aus, dass die invaliditäts fremde n psychosoziale n Faktoren derart ausgeprägt seien, dass diese einen invalidisierenden Befund ausschliessen würden. 2. 2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 1 5. Januar 2016 (datiert mit 1 5. Januar 2015, Urk. 1 und Urk.
5) im Wesentlichen ein, dass sein Gesundheitszustand gemäss seiner Ärztin Dr. m ed. B.___, Psy chiatrie und Psychotherapie, noch nicht 100 % sei, weshalb psychosoziale Be lastungsfaktoren (wie eine schwere Belastungssituation im Arbeitsbereich) zu einem sehr schweren (nicht einschätzbaren) Rückfall mit erheblicher und langandauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fü hren könne. 3. 3.1
Dr. Z.___
erstatte der IV-Stelle am 4. September 2012 ein Psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/38). Sie nannte die Diagnosen (S. 23) :
Anhaltende mittelschwere, agitierte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) mit/bei - Burn-out durch Ausschöpfung der Ressourcen im Rahmen einer schweren Belas tungssituation im Arbeitsbereich (ICD-10 Z73.0) - Somatoforme autonome Funktionsstörung, oberes Verdauungssystem (ICD- 10 F45.31), seltener auch Atmungssystem (ICD-10 F45.33) - l eichte Zwangsstörung (Zw angshandlungen,
ICD-10 F42.1) - Im Verlauf Regressio ns- und Chronifizierungstendenz mit dysfunktionalen Vermei dungsstrategien - Alkoholabusus (ICD-10 Z72.1) - Verdacht auf arzneimit telinduzierte extrapyramidale Störungen (bei SSRI + NSRI-Kombinationsbehandlung, ICD-10 G21.1)
Aus diagnostischer Sicht hielt Dr. Z.___ im Gutachten fest, dass sich aus einem initial typischen Burnout -L eiden als rein arbeitsbezogene psychische Balancestörung, eine alle Bereiche des Lebens beeinträchtigende depressive Störung entwickelt habe, die den Versicherten auch noch bald zwei Jahre nach Aufgabe der Arbeit in sämtlichen Funktionen des Alltagslebens, inklu sive Beziehungspflege, Gestaltung einer Tagesstruktur, Partizipation am sozi alen L eben und Aufnahme von Eigenverantwortung e rheblich einschränke
(S. 22). Dabei könne aber heute keine schwere Depression, aber doch eine ins gesamt mittelschwere Sympto matik festgestellt werden.
Es seien nebst einer
depressiven Stimmung, in einem für den Betroffenen deutlich ungewöhnli chen Ausmass, sowie
einem
Interessen- und Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, insgesamt fünf der ICD-10 F3 2.1- Zusatz kriterien
erfüllt
(Verlust des Selbstvertrauens, Klagen über vermindertes De nk- und Konzentrationsvermögen sowie Unschlüssigkeit, psychomotori sche Agitiertheit, Schlafstörungen und Appetitver lust mit Gewichtsverände rungen) . In Kombination mit der psychometrischen Bewertung auf den Fremdbeurteilungsskalen HAM-D und MADRS könne eine gegenwärtig mit telgradige, agitierte depressive Episode, mit dem besonderen Aspekt einer er heblichen gastrointestinalen Psychosomatisierungsbereitschaft sowie Bin dung von Ängsten in (leicht - gradige n) Zwangshandlungen, abgeleitet werden (S. 22 f.) .
Dr. Z.___ gab weiter an, das s der Beschwerdeführer in seinem letzten Auf gabenbereich als EDV-Softwareentwickler b eziehungsweise Senior Sales
Spec ialist in einem kompetitiven internationalen Grossunternehmen auf grund der gegenwärtig anhaltenden beziehungsweise persistierenden (stag nierenden) agitierten mittelgradigen depressiven Episode mit Regression und dysfunktionalen Vermeidungsstrategien, leichter Zwangsstörung und Psy chosomatisierung zu 100 % arbeitsunfähig sei . Der Zustand des Beschwer deführe rs sei mit einer Kaderfunktion mit Verantwortung für eine anspruchs volle Kundschaft und hohen Performance- und Kompetit ivitätsvorgaben nicht vereinbar. Eine Sachbearbeiterfunktion im KV-/Handelsbereich bezie hungsweise eine übersichtliche, vorwiegend administrative Aufgabe ohne intensive Kundenkontakte, ohne Zeit- oder Leistungsdruck und ohne An for derungen an Krisenmanagement s kompetenzen sei dem Beschwerdeführer in des ab sofort beziehungsweise ab Datum der gutachterlichen Untersuchung am 3.
September 2012 zu 40 % zumutbar, wobei die festgestellte g estörte Psychomotorikkomponente, die wahrscheinlich arz neimittelinduziert sei, den Versicherten zu etwa 10 % beeinträchtige. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer könne zu einer Überwindung der dysfunktionalen Verhaltensmuster motiviert werden, doch günstig, da keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden und es sich um eine erste depressive Episode (keine vorbe stehende affektive Störungen) bei einem zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten handle. Von einem Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sei da her, unter der Voraussetzung einer wöchentlichen psychiatrisch-psychothe rapeutischen Behandlung, einer Neuevaluation der antidepre ssiven Behand lung (gegenwärtig arz neimittelinduzierte Nebenwirkungen) und intensiver berufsintegrativer Bemühungen auszugehen. Dieser Prozess dürfte, da Re gressionstendenzen überwunden werden müssten, noch sechs bis acht Mo nate in Anspruch nehmen (S. 2 4. f.). 3.2
In der F olge wurden vom 7. Januar 2013 bis 3 1. Dezember 2014 berufliche Massnahmen in der Stiftung A.___ durchgeführt. Im Abschlussbericht vom 1 8. März 2015 betreffend die Zeitüberbrückung vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2014 (Urk. 9/110) wurde die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als rea listisch erachtet, wenn der Versicherte eine Arbeitsstelle annehme, die seinen Ressourcen und Möglichkeiten entspreche. Z um Start wurde eine kaufmän nische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer All rounder in einer Verwaltung oder im Back Office bis 80
% empfohlen.
Im Verlauf der Eingliederungsberatung nahm die Eingliederungsberaterin mehrfach Rücksprache mit dem Therapeuten C.___ und der Psychiaterin
Dr. B.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1 6. Mai 2012 in Be handlung ist (Urk. 9/109) . Im Februar 2014 gab Dr. B.___ an, sie sei erstaunt, wie langsam sich der Beschwerdeführer erhole. Zu Beginn der Behandlung habe sie an ein Burnout gedacht. Sie habe jedoch immer mehr feststellen müssen, dass die Beschwerden chronifiziert seien. Der Beschwerdeführer leide unter Ängsten und Panikattacken und sei rasch überfordert. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sehe sie auch in Zukunft nicht. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt könnte sie sich mit einem langsamen Aufbau vor stellen (Urk. 9/106 S. 5 f.). Der Psychologe C.___ gab im Februar 2014 an, er habe festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers immer im Zusammenhang mit Änderungen verschlechtert habe, so bei der Erhöhung der Stunden oder beim Ende einer Massnahme. Der Be schwerdeführer leide unter grossen Verlustängsten, weshalb er so an der Stiftung A.___ hänge. Er habe aber Ressourcen und Potential und sei sehr zuverlässig. Oft sei er leider blockiert. Eine gewisse Portion Druck sei jedoch möglich. Es sei möglich, dass dann der Knopf aufgehe. Er habe die Rein tegration bisher als zwar langsam aber erfolgreich betrachtet (S. 6). Im De zember 2014 teilte Dr. B.___ mit, der Beschwerdeführer habe eine Entwick lung in eine gute Richtung gemacht. Aktuell sei er an seine Grenzen gestos sen. Sie beurteilte seine Leistungsfähigkeit bei zirka 50 % . 3. 3
Im Bericht vom 1 7. März 2015 (Urk. 9/109) nannte Dr. B.___
die Diagnosen anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-32.1) sowie vorwiegend Zwang shandlungen (ICD-10 F42.1) und die Differenzialdiagnose anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Sie gab an, in den letzten zweieinhalb Jahren sei das Privat leben des Beschwerdeführers stabil geblieben. Er wohne nach wie vor mit seiner langjährigen Freundin in einem Reiheneinfamilienhaus und pflege guten Kontakt zu seiner Familie und der Familie seiner Freundin.
Den Alkoholkonsum habe er auf zirka drei Bierdosen an drei bis vier Wo chentagen reduziert. Die Tagesstruktur in der Stiftung A.___ und ein gutes Arbeitsklima hätten ihm gut getan und unterstützend auf eine langsame Ge nesung gewirkt. Die Prognose sei relativ gut, jedoch mit Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Die Behandlung beim Psychologen C.___ laufe weiter. Bei ihr fänden zirka dreiwöchentliche Termine statt. Der Beschwer deführer vertrage die aktuelle Medikation sehr gut. Für eine weitere Stabili sierung werde er neu auf Lamictal eingestellt . Er se i ab 2011 bis Januar 2013 in der bisherigen Tätigkeit als
EDV-Softwareverkaufsleiter zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Sei t Januar 2013 würden Wiedereingliederungsmassnah men mit einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen durchgeführt. Seit Herbst 2014 betrag e die Arbeitsunfähigkeit 40 %, die sehr wahrscheinlich bestehen bleibe . Der Beschwerdeführer leide immer noch unter Stimmungsschwankungen und Konzentrationsstörungen. Er er scheine nicht pünktlich zu den Terminen. Sein Arbeit stempo sei verlangsamt. Es falle ihm schwer, Arbeiten abzugeben. Er müsse diese wieder überarbeiten (zwanghaft). Die Leistungsfähigkeit sei um 40 % vermindert. Es sei wahr scheinlich keine Kaderfunktion zumutbar. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an einer depressiven Erkran kung. Laut dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 4. September 2012, litt er im September 2012 an einer anhaltenden mittelschweren, agitierten depressi ven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer leichten Zwangsstörung . In der Folge fand eine langsame Genesung statt . Dr.
B.___ diagnostizierte am 1 7. März 2015 eine anhaltende leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, wobei sie die von Dr. Z.___
in diesem Zusammenhang erwähnte
gastrointestinale Psychosomatisierungs bereitschaft nicht mehr thematisierte .
Im Begutachtungszeitpunkt bestanden darüber hinaus
vermutlich arzneimittel induzierte psychomotorische Störungen, die im Bericht von Dr.
B.___
ebenfalls nicht mehr erwähnt werden und
deshalb überwiegend wahrscheinlich nach Anpassung der Medikation verschwanden.
Die Gutachterin befand in der Expertise vom 4. September 2012, dass der Beschwerdeführer insgesamt (unter Einschluss einer 10%igen Beeinträchti gung durch die wahrscheinlich arzneimittelinduzierte gestörte Psychomoto rikkomponente) in einer angepassten Tätigkeit als kaufmännischer Sachbear beiter zu 60 % arbeitsunfähig sei und rechnete bei einer wöchentlichen psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, Neuevaluation der antide pressiven Arzne imittelbehandlung und intensiven berufsintegrativen Bemü hungen mit einem Wied er erlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sechs bis acht Monate n .
Im März 2015 attestierte Dr. B.___ eine verbleibende 40%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, die wahrscheinlich beste hen bleibe. Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle folgte dieser Einschätzung in seiner Stellung nahme vom 3 1. März 2015 (Urk. 9/115 S. 5) . 4.2
4.2.1
Zu diskutieren ist die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite dieser ärztlichen Einschätzungen mit Bezug auf einen Rentenanspruch, wie dies bereits die Beschwerdegegnerin tat (Urk. 9 / 115 S. 6 und Urk. 8), da d en medizinischen Experten bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, keine ab schliessende Beurteilungskompe tenz zu kommt (BGE 140 V 193 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.2.2
Vorweg ist namentlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur invalidisie renden Wirkung depressiver Leiden zu beachten (vgl. E. 1.3).
P sy chische Störungen gelten grundsätzlich nur dann als inval idisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind (BGE 141 V 281
E. 4.3.1.2). Bei leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es laut Bundesgericht in der Regel an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch (vgl. vorstehend E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_290/2016 vom 2 0. Juni 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.3
Mit Blick auf diese Grundsätze
liegt beim Beschwerdeführer kein
invalidisieren des
depressives Leiden im Sinne der Rechtsprechung vor . Durch die medizinische Behandlung und die beruflichen M assnahmen der IV-Stelle konnten Fortschritte und eine langsame Besserung erreicht werden (E. 3.2 und E. 3.3, vgl. auch Urk. 9/106 S. 6). Die ursprünglich diagnostizierte an haltende mittelschwere agitierte, depressive Episode mit somatischem Syn drom schwächte sich ab. Die behandelnde Psychiaterin ging im März 2015 noch von einer anhaltenden leichten bis mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0-F32.1) aus, wobei sie diese Di ag nose nicht korrekt codierte (richtig wäre ICD-10 F32.01-F32.11) und auch die Annahme einer „Episode“, die bereits fünf Jahre dauert und darüber hinaus
„ bis auf Weiteres “ eine 40%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verur sachen soll, nicht zu überzeugen vermag. D ass eine Besserung eingetreten ist, ist jedoch unbestritten und spiegelt sich auch im Abschlussbericht vom 1 8. März 2015 zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 9/110) wieder . Zu Beginn der beruflichen Massnahme konnte der Beschwerdeführer lediglich eine Präsenzzeit von 2
Stunden im Tag erreichen. Gegen Ende der Mass nahme wurde eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als realistisch an gesehen und zum Einstieg
eine kaufmännische Tätigkeit mit geringem Druck, vorzugsweise als kaufmännischer Allrounder in einer Verwaltung oder im Back Office in einem Pensum bis 80 % empfohlen (S. 4) . Dr. B.___ gab an, dass die aktuelle Medikation für eine weitere Stabilisierung neu mit Lamic t al ergänzt werde, was ein Hinweis dafür ist, dass auch noch nicht alle thera peutischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Rechtsprechungsgemäss be gründet das depressive Leiden somit kein en invalidisierenden Gesundheits schaden . 4. 3
Die Gutachterin diagnostizierte im Rahmen des depressiven Leidens eine leichte Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (ICD-10 F 42.1). Aus dem Be richt der behandelnde n Psychiaterin vom 1 7. März 2015 ergeben sich keine Hinweise, wonach sich diese seither verstärkt hat . Betreffend die nur als Dif ferenzialdiagnose genannte Diagnose anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) ist nicht ersichtlich und wurde von Dr.
B.___
auch nicht be gründet, weshalb sich diese neu nachhaltig einschränkend auf die Arbeitsfä higkeit auswirken sollte, obwohl sie vorher nie limitiere nd in Erscheinung getreten ist. So gab Dr.
Z.___ in ihrer Expertise an, dass
beim zeitlebens leistungsfähigen und leistungsorientierten, ausgeglichenen und sozial gut vernetzten Versicherten keine Hinweise auf vorbestehende Persönlichkeits- oder Verhaltensstörungen vorliegen würden (E. 3.1). Bis zum Jahr 2010 sind jedenfalls keine psychische n Störungen aktenkundig (Urk. 9/38 S. 7). Die be handelnde Psychiaterin legte denn auch nicht d ar, gestützt auf welche Be funde sie die ICD- Kriterien betreffend Persönlichkeitsstörungen im Allgemei nen und anankastische Persönlichkeitsstörung im Besonderen (vgl. die von Weltgesundheitsorganisation [ WHO ] herausgegebene Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 274 ff. und S. 281 f.)
als gegeben erachtet.
Auch mit der Differenzialdiagnose lässt sich somit kein invalidisierender Ge sundheitsschaden begründen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli