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IV.2016.00087

Nichteintreten auf Neuanmeldung; Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht; Abweisung. (BGE 9C_353/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1987 , meldete sich am 2 1. September 2009

unter Hinweis auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zog Akten de s Krankenversicherers bei ( Urk. 7/2 1, Urk. 7/26 ) und verneinte mit Mitteilung vom 1 0. August 2010 ( Urk. 7/38) ei nen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/48) bei einem Invaliditätsgrad von 23 % eine n Rente nanspruch . 1.2

Nach Eingang eines am 8. Mai

2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 /51 ) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis am 2 6. Juni 2015 mittels Arztberichten glaub haft zu machen (Urk. 7/55 ). Nach Einreichung von Arztberichten durch den Versicherten ( Urk. 7/56-57) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/64 ;

Urk. 7/65 )

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015

auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten

mangels Glaubhaft mach ung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 201 5 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Ferner sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, ge stützt darauf Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen und die Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 revisionsweise aufzuheben . In prozessu aler Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. März 2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 10) , und am 2 4. März 2016 erstattete er die Replik ( Urk. 11). Am 1 4. April 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Er stattung einer Duplik ( Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 5. Apri l 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän de rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja he n, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.

2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be rücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An for derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwal tung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lun g der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge m ach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte be stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Er heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die gel tend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invali disierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschä den keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundes gerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 1. 5

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeur teilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a). 1.6

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versiche rungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es be steht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versi cherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ab leh nenden Sach entscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem sol chen Fall in dessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wie der

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 7

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua lifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Be schwerdeführer mit den von ihm innert der ihm von der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist bis 2

E. 2.5 ) auch keine Anhaltspunkte

daf ür bestehen , dass der Entscheid offensichtlich unrichtig gewesen

wäre . D ies wäre insbesonde r e dann der Fall, wenn fachmedizinische Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wären (Urteil des Bundesge richts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3 , Urteil des Bundesgerichtes I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4).

V orliegend trifft dies indessen nicht zu, denn es wurden alle relevante n, insbesondere fachpsychiatrischen Arztbe richte berücksichtigt, und der Beschwerdeführer wurde durch den Arzt des Regionalärztlichen Dienstes psychiatrisch untersucht. Es

ist nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin nach Würdigung sämtlicher mediz ini scher Unterlagen auf diese versicherungsinterne Beurteilung abstellte, zumal sie den praxisgemässen Anforderung en an ein ärztliches Gutachten genüg te, Dr. B.___

über die notwendigen fachli chen Qualifikationen verfügt und der Bericht insgesamt als schlüssig und zuverlässig erschien

(vorstehend E.

1. 7 ) . Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt , wobei zu bemerken ist, dass darauf ohne hin kein Rechtsanspruch bestünde (vorstehend E. 1. 6 ) . 7.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ge ht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

E. 6 . Juni 2015 (Urk.

E. 7 / 4

8) und der Neu anmeldung am

E. 8 Mai 2015 (Urk. 7 / 5

1) in anspruchsrelevanter Weise ver ändert haben.

Da Streitgegenstand die Eintretensfrage und nicht die materielle Prüfung des Rentenanspruchs ist, fällt die eventualiter beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens

ausser Betracht

( Urk. 1 S. 2, S. 8) . Zu prüfen ist mithin lediglich, ob der Beschwerdeführer - welchen in diesem Zusammenhang eine Beweisführungslast trifft (vgl. vorstehend E. 1. 1-1.3 ) - eine wesentliche Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. 3.

3.1

Die Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/48) fusste im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:

Dr. med. Y.___ hielt mit Bericht vom 2 2. Oktober 2009 als Diagno sen eine Adipositas, eine Hypertonie und rezidivierende depressive Störungen fest ( Urk. 7/14). 3.2

Laut Bericht der Ärzte der Tagesklinik Z.___ vom 1 1. November 2009 war bei einer seit 2007 bestehenden Diagnose einer depressiven Episode mit soziophobischen Anteilen vor dem Hintergrund einer ängstlichen vermeiden den Persönlichkeitsstörung von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2 5. Oktober 2009 auszugehen ( Urk. 7/17). 3.3

Die Ärzte de r A.___ stellten in ihren Be richten vom 1. Dezember 2009 und vom 8. Januar 2010 als Diagnosen im Wesentlichen eine Ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und eine Dysthymia des Sozialverhaltens (ICD-10: F34.1) sowie sozi ale Phobien (ICD-10: F40.1) fest . Weiter führten sie aus, dass körperliche Einschränkungen aufgrund des starken Übergewichts bestünden, welches zu erhöhtem Blutdruck und bei grosser Anstrengung zu vegetativen Symptomen wie starkem Herzklopfen führte. Die dadurch oft ausgelösten Angstzustände bewirkten darüber hinaus zitternde Hände und übermässiges Schwitzen, da mit verbunden seien auch starke Konzentrationsstörungen ( Urk. 7/19/5). Ent gegen der bisherigen Einschätzung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in der Lage, einer strukturierten Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen; der Verlauf habe sich nach zunächst guten E rfolgen während der stationären danach teilstationären Behandlung eher ungünstig gezeigt ( Urk. 7/25/7).

3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gio nalärztlicher Dienst (RAD), diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2010 ( Urk. 7/37) aufgrund seiner Untersuchung vom 6. Juli 2010 ak zen tu ier te Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren, vermeidenden, selbstunsi che re n , abhängigen und unreifen Anteilen sowie eine Dysthymie (F34.1) bei einem Zustand nach depressiver Episode. Der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne hingegen nicht ohne weiteres gefolgt werden. Invalidenver siche rungs rechtlich fremde Faktoren spielten eine nicht unwe sentliche Rolle bei der Erhaltung der Symptomatik, und in therapeutischer Hinsicht sei eine sozio-therapeutische Wohngemeinschaft empfehlenswert. Plausibel sei, dass es während der Lehrzeit zu einer psychischen Krisensitua tion mit depressiver Dekompensation gekommen sei. D ie depressive Komponente sei am Ende der tagesklinischen Behandlun g soweit abgeklungen gewesen , dass ab dem 2 6. Oktober 2009 medizin-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden könne, dies in einer den kog nitiven, intellektuellen und manuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeit so wie in einem wohlwollenden Umfeld, das eine an gemessene Kombination aus Fördern und Fordern sicherstelle (S. 4 f.). 3.5

In Würdigung dieser Arztberichte ging die Beschwerdegegnerin in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

ab 2 6. Oktober 2010 in einer behin derungsangepassten Tätigkeit (Überwachungs-, Konfektions- oder Reparatur arbeiten ) aus , wobei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen sei, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfer tige. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die erstmalige berufliche Ausbildung als Sanitärmonteur abgeschlossen hätte, ermittelte sie in der Folge einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 7/48) .

Mit Mitteilung vom 1 0. August 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin so dann einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unter Hinweis darauf, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei ( Urk. 7/ 38- 39 S. 1). 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein:

Mit Bericht vom 2 1. Oktober 2010 hielt ( Urk. 7/57/13) Dr. Y.___ als Diag nosen eine Visusverschlechterung bei ungenügender Korrektur, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeits störung (ICD-10 : F60.6), eine Dysthymia (ICD-10 : F34.1) und Angststörungen und Panikattacken (ICD-10 : F41) fest. Weiter führte er aus, dass der Be schwerdeführer seit 2007 von Psychiatern aus verschiedenen Institutionen der A.___

behandelt werde, unter anderem in de r Sprechstunde für Angst- und Zwangsstörungen.

In den Überweisungen an das C.___ vom 9. Mai 2011 und vom 2 2. Dezember

2014 hielt Dr. Y.___ als Diagnosen den Wunsch nach Gewichtsabnahme bei einer Körpergrösse von 170 cm und eine m Gewicht von etwa 140 kg, ein Colon irrita bile mit Blähungen und Krämpfen sowie eine Neigung zu depressiver Verstimmung fest. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nie schwer krank oder verunfallt sei und kei ne Opera tionen oder Hospitalisationen gehabt habe ( Urk. 7/57/5, Urk. 7/57/10 = Urk. 7/57/16).

Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 3. März 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 gelegentlich hausärztlich berate und be handle . Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme fänden seit 3. Novem ber 2014 wieder regelmässig Konsultationen statt. Aufgrund des massiven Überge wichts und einer längeren Arbeitslosigkeit - der Beschwer deführer habe seit 2012 nicht mehr gearbeitet - sei die psychische und kör perliche Leis tungs fähigkeit aktuell nur schwer abzuschätzen. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Arbeitspro gramm beobachtet und trainiert werden könnte ( Urk. 7/57/1).

Dr. Y.___ hielt in einer handschriftlichen Notiz vom 5. Juni

2015 fest, dass der Tatbeweis durch die Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzuge hen , erbracht worden sei und dass die letzte Arbeitstätigkeit Mitte Januar 2012 ( Temporärstelle ) stattgefunden habe ( Urk. 7/56).

Am 3. September 2011 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Angriff meh rer e Tritte ins Gesicht und wurde bis am 4. September 2011 im D.___ hospitalisiert. In der Zusammenfassung der Krankenge schichte ( Urk. 7/57/19) diagnostizierten die Ärzte des D.___ ein leichtes Schä del hirn trauma Grad I und eine Nasenbeinfraktur. Sie führten aus, dass ins gesamt ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerzkompen sation während

des gesamten stationären Aufenthalts bestanden habe und dass der Be schwer de führer in subjektivem Wohlbefinden mit reizlosen Wundverhält nissen nach Hause habe entlassen werden können. 5.

5.1

Die genannten, im Verfügungszeitpunkt einzigen vorhandenen ärztlichen Be rich te sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.8-2.9 , Urk.

E. 11 S. 3 Ziff. 5 ) offensichtlich ungeeignet, eine Ver schlech terung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom

17. Dezember 2010 glaubhaft zu machen . 5.2

Zunächst ist zu bemerken, dass - entgegen der Auffassung des Beschwer de füh rers ( Urk. 1 1 S. 4

Ziff. 6 ) - d ie Diagnosen, welche in den mit der Neu anmeldung eingereichten Arztberichten gestellt wurden (vorstehend E.

4) , unge eignet sind , um eine versicherungsrechtlich relevante Invalidität zu be gründen . W eder genügt rechtsprechungsgemäss eine Dysthymie bezie hungs weise eine leichte Depression

mangels nachgewiesener Therapieresis tenz

zur Begründung einer Invalidität ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ) , noch bestehen vor lie gend Anhaltspunkte dafür, dass die angeführte Adipositas sich invali di sie rend auswirk en würde ; insbesondere ist nicht aktenkundig, dass geeig nete Be handlungsversuche

erfolgt

und erfolglos geblieben wären (vor stehend E.

1.4). D u rch den Angriff erlitt der Beschwerdeführer ein leichtes Schädelhirntrauma und eine Nasenbeinfraktur, und das D.___ beschrieb einen insgesamt unauf fälligen neurologischen Verlauf mit guter Schmerzkompen sation und einer Entlassung nach Hause in subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wund verhältnissen . Auch hier ist damit ein invalidisierender Ge sundheitsschaden zu verneinen. Im Übrigen fehlen Befunde, welche die ge stellten Diagnosen untermauern würden, und es wurde keine daraus resul tierende Arbeitsun fähig keit attestiert.

Sodann liegen i m Vergleich zur Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 keine wesentlichen neuen Diagnosen vor, denn die Adipositas und die leichte depressive Episode beziehungsweise die Dysthymie wurden bereits damals diagnostiziert . Die damals ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsstörung wurde durch den RAD verneint.

Diese Einschätzung erachtete die Beschwer degegnerin nach Würdigung sämtlicher Arztberichte a ls überzeugend (vor stehend E. 3) .

Die vom Beschwerdeführer erneut angeführten Diagnosen erweisen sich damit als bereits bekannt, und sie werden in den mit Neuanmeldung einge reichten Arztberichten auch nicht mit neuen Befunden untermauert . Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Einschränkungen wurden im Übrigen bereits bei der Festlegung des Zumu tbarkeitsprofils in der Verfü gung vom 1 7. Dezember 2010 berücksichtigt . 5. 3

Zusammenfassend ist mi t den vorliegend zu beachtenden medizinischen Ak ten keine anspruchs beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszu stan des glaubhaft gemacht worden . Angesichts des F ehlens neuer Diagnosen und Befunde , welche einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermögen, verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht die Glaubhaftma chun g einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwer de führers . 6 .

Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die in formelle Rechtskraft erwach sene Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 zufolge unrichtiger und unvoll ständiger medizinischer Abklärungen aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 5 ) , ist fest zuhalten, dass keine e rhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel beige bracht wurden . Damit entfällt eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ohne weiteres (vorstehend 1. 5 ).

Der Vollständigkeit halber - ein Wiedererwägungsgesuch wurde nicht gestellt - ist zu bemerken, dass e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.

7 Ziff.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1987 , meldete sich am 2
  2. September 2009 unter Hinweis auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk.  7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zog Akten de s Krankenversicherers bei ( Urk.  7/2 1, Urk.  7/26 ) und verneinte mit Mitteilung vom 1
  3. August 2010 ( Urk.  7/38) ei nen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 1
  4. Dezember 2010 ( Urk.  7/48) bei einem Invaliditätsgrad von 23  % eine n Rente nanspruch . 1.2      Nach Eingang eines am
  5. Mai   2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.  7 /51 ) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis am 2
  6. Juni 2015 mittels Arztberichten glaub haft zu machen (Urk.  7/55 ). Nach Einreichung von Arztberichten durch den Versicherten ( Urk.  7/56-57) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/64 ; Urk.  7/65 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
  7. Dezember 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten mangels Glaubhaft mach ung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Urk.  7/75 = Urk. 2).
  8. Der Versicherte erhob am 2
  9. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  10. Dezember 201 5 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Ferner sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, ge stützt darauf Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen und die Verfügung vom 1
  11. Dezember 2010 revisionsweise aufzuheben . In prozessu aler Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung ( Urk.  1 S. 2).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  12. Februar 2016 ( Urk.  6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
  13. März 2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk.  10) , und am 2
  14. März 2016 erstattete er die Replik ( Urk.  11). Am 1
  15. April 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Er stattung einer Duplik ( Urk.  14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2
  16. Apri l 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  15 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän de rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja he n, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.   2b). 1.2      Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be rücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An for derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.   2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwal tung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art.  87 Abs.  3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lun g der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art.  87 Abs.  2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.   5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge m ach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte be stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Er heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die gel tend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom
  18. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom
  19. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2
  20. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4      Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invali disierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschä den keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundes gerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
  21. 5      Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeur teilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a). 1.6      Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versiche rungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es be steht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versi cherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ab leh nenden Sach entscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem sol chen Fall in dessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wie der erwägung der bestätigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechts k räftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a).
  22. 7      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua lifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  23. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am
  24. Dezember 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Be schwerdeführer mit den von ihm innert der ihm von der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist bis 2 6 .  Juni 2015 (Urk.  7 / 55 ) und im Rahmen des Vorbescheidver fahrens einge reichten medizini schen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  25. Dezember 2010 (Urk.  7 / 4 8) und der Neu anmeldung am
  26. Mai 2015 (Urk. 7 / 5 1) in anspruchsrelevanter Weise ver ändert haben.      Da Streitgegenstand die Eintretensfrage und nicht die materielle Prüfung des Rentenanspruchs ist, fällt die eventualiter beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens ausser Betracht ( Urk.  1 S. 2, S. 8) . Zu prüfen ist mithin lediglich, ob der Beschwerdeführer - welchen in diesem Zusammenhang eine Beweisführungslast trifft (vgl. vorstehend E. 1. 1-1.3 ) - eine wesentliche Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht hat.
  27. 3.1      Die Verfügung vom 1
  28. Dezember 2010 ( Urk.  7/48) fusste im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:      Dr.  med. Y.___ hielt mit Bericht vom 2
  29. Oktober 2009 als Diagno sen eine Adipositas, eine Hypertonie und rezidivierende depressive Störungen fest ( Urk.  7/14). 3.2      Laut Bericht der Ärzte der Tagesklinik Z.___ vom 1
  30. November 2009 war bei einer seit 2007 bestehenden Diagnose einer depressiven Episode mit soziophobischen Anteilen vor dem Hintergrund einer ängstlichen vermeiden den Persönlichkeitsstörung von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2
  31. Oktober 2009 auszugehen ( Urk.  7/17). 3.3      Die Ärzte de r A.___ stellten in ihren Be richten vom
  32. Dezember 2009 und vom
  33. Januar 2010 als Diagnosen im Wesentlichen eine Ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und eine Dysthymia des Sozialverhaltens (ICD-10: F34.1) sowie sozi ale Phobien (ICD-10: F40.1) fest . Weiter führten sie aus, dass körperliche Einschränkungen aufgrund des starken Übergewichts bestünden, welches zu erhöhtem Blutdruck und bei grosser Anstrengung zu vegetativen Symptomen wie starkem Herzklopfen führte. Die dadurch oft ausgelösten Angstzustände bewirkten darüber hinaus zitternde Hände und übermässiges Schwitzen, da mit verbunden seien auch starke Konzentrationsstörungen ( Urk.  7/19/5). Ent gegen der bisherigen Einschätzung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in der Lage, einer strukturierten Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen; der Verlauf habe sich nach zunächst guten E rfolgen während der stationären danach teilstationären Behandlung eher ungünstig gezeigt ( Urk.  7/25/7).      3.4      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gio nalärztlicher Dienst (RAD), diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
  34. Juli 2010 ( Urk.  7/37) aufgrund seiner Untersuchung vom
  35. Juli 2010 ak zen tu ier te Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren, vermeidenden, selbstunsi che re n , abhängigen und unreifen Anteilen sowie eine Dysthymie (F34.1) bei einem Zustand nach depressiver Episode. Der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne hingegen nicht ohne weiteres gefolgt werden. Invalidenver siche rungs rechtlich fremde Faktoren spielten eine nicht unwe sentliche Rolle bei der Erhaltung der Symptomatik, und in therapeutischer Hinsicht sei eine sozio-therapeutische Wohngemeinschaft empfehlenswert. Plausibel sei, dass es während der Lehrzeit zu einer psychischen Krisensitua tion mit depressiver Dekompensation gekommen sei. D ie depressive Komponente sei am Ende der tagesklinischen Behandlun g soweit abgeklungen gewesen , dass ab dem 2
  36. Oktober 2009 medizin-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100  % ausgegangen werden könne, dies in einer den kog nitiven, intellektuellen und manuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeit so wie in einem wohlwollenden Umfeld, das eine an gemessene Kombination aus Fördern und Fordern sicherstelle (S. 4 f.). 3.5      In Würdigung dieser Arztberichte ging die Beschwerdegegnerin in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 100  % ab 2
  37. Oktober 2010 in einer behin derungsangepassten Tätigkeit (Überwachungs-, Konfektions- oder Reparatur arbeiten ) aus , wobei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen sei, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug von 10  % rechtfer tige. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die erstmalige berufliche Ausbildung als Sanitärmonteur abgeschlossen hätte, ermittelte sie in der Folge einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23  % (Urk. 7/48) .      Mit Mitteilung vom 1
  38. August 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin so dann einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unter Hinweis darauf, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei ( Urk.  7/ 38- 39 S. 1).
  39. Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein:      Mit Bericht vom 2
  40. Oktober 2010 hielt ( Urk.  7/57/13) Dr.  Y.___ als Diag nosen eine Visusverschlechterung bei ungenügender Korrektur, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeits störung (ICD-10 : F60.6), eine Dysthymia (ICD-10 : F34.1) und Angststörungen und Panikattacken (ICD-10 : F41) fest. Weiter führte er aus, dass der Be schwerdeführer seit 2007 von Psychiatern aus verschiedenen Institutionen der A.___ behandelt werde, unter anderem in de r Sprechstunde für Angst- und Zwangsstörungen.      In den Überweisungen an das C.___ vom
  41. Mai 2011 und vom 2
  42. Dezember   2014 hielt Dr.  Y.___ als Diagnosen den Wunsch nach Gewichtsabnahme bei einer Körpergrösse von 170 cm und eine m Gewicht von etwa 140 kg, ein Colon irrita bile mit Blähungen und Krämpfen sowie eine Neigung zu depressiver Verstimmung fest. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nie schwer krank oder verunfallt sei und kei ne Opera tionen oder Hospitalisationen gehabt habe ( Urk.  7/57/5, Urk.  7/57/10 = Urk.  7/57/16).      Mit ärztlichem Zeugnis vom 1
  43. März 2015 führte Dr.  Y.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 gelegentlich hausärztlich berate und be handle . Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme fänden seit
  44. Novem ber 2014 wieder regelmässig Konsultationen statt. Aufgrund des massiven Überge wichts und einer längeren Arbeitslosigkeit - der Beschwer deführer habe seit 2012 nicht mehr gearbeitet - sei die psychische und kör perliche Leis tungs fähigkeit aktuell nur schwer abzuschätzen. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Arbeitspro gramm beobachtet und trainiert werden könnte ( Urk.  7/57/1).      Dr.  Y.___ hielt in einer handschriftlichen Notiz vom
  45. Juni   2015 fest, dass der Tatbeweis durch die Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzuge hen , erbracht worden sei und dass die letzte Arbeitstätigkeit Mitte Januar 2012 ( Temporärstelle ) stattgefunden habe ( Urk.  7/56).      Am
  46. September 2011 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Angriff meh rer e Tritte ins Gesicht und wurde bis am
  47. September 2011 im D.___ hospitalisiert. In der Zusammenfassung der Krankenge schichte ( Urk.  7/57/19) diagnostizierten die Ärzte des D.___ ein leichtes Schä del hirn trauma Grad I und eine Nasenbeinfraktur. Sie führten aus, dass ins gesamt ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerzkompen sation während des gesamten stationären Aufenthalts bestanden habe und dass der Be schwer de führer in subjektivem Wohlbefinden mit reizlosen Wundverhält nissen nach Hause habe entlassen werden können.
  48. 5.1      Die genannten, im Verfügungszeitpunkt einzigen vorhandenen ärztlichen Be rich te sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 8 f. Ziff.  2.8-2.9 , Urk.  11 S. 3 Ziff.  5 ) offensichtlich ungeeignet, eine Ver schlech terung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom
  49. Dezember 2010 glaubhaft zu machen . 5.2      Zunächst ist zu bemerken, dass - entgegen der Auffassung des Beschwer de füh rers ( Urk.  1 1 S. 4 Ziff.  6 ) - d ie Diagnosen, welche in den mit der Neu anmeldung eingereichten Arztberichten gestellt wurden (vorstehend E.   4) , unge eignet sind , um eine versicherungsrechtlich relevante Invalidität zu be gründen . W eder genügt rechtsprechungsgemäss eine Dysthymie bezie hungs weise eine leichte Depression mangels nachgewiesener Therapieresis tenz zur Begründung einer Invalidität ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ) , noch bestehen vor lie gend Anhaltspunkte dafür, dass die angeführte Adipositas sich invali di sie rend auswirk en würde ; insbesondere ist nicht aktenkundig, dass geeig nete Be handlungsversuche erfolgt und erfolglos geblieben wären (vor stehend E.   1.4). D u rch den Angriff erlitt der Beschwerdeführer ein leichtes Schädelhirntrauma und eine Nasenbeinfraktur, und das D.___ beschrieb einen insgesamt unauf fälligen neurologischen Verlauf mit guter Schmerzkompen sation und einer Entlassung nach Hause in subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wund verhältnissen . Auch hier ist damit ein invalidisierender Ge sundheitsschaden zu verneinen. Im Übrigen fehlen Befunde, welche die ge stellten Diagnosen untermauern würden, und es wurde keine daraus resul tierende Arbeitsun fähig keit attestiert.      Sodann liegen i m Vergleich zur Verfügung vom 1
  50. Dezember 2010 keine wesentlichen neuen Diagnosen vor, denn die Adipositas und die leichte depressive Episode beziehungsweise die Dysthymie wurden bereits damals diagnostiziert . Die damals ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsstörung wurde durch den RAD verneint. Diese Einschätzung erachtete die Beschwer degegnerin nach Würdigung sämtlicher Arztberichte a ls überzeugend (vor stehend E. 3) .      Die vom Beschwerdeführer erneut angeführten Diagnosen erweisen sich damit als bereits bekannt, und sie werden in den mit Neuanmeldung einge reichten Arztberichten auch nicht mit neuen Befunden untermauert . Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Einschränkungen wurden im Übrigen bereits bei der Festlegung des Zumu tbarkeitsprofils in der Verfü gung vom 1
  51. Dezember 2010 berücksichtigt .
  52. 3      Zusammenfassend ist mi t den vorliegend zu beachtenden medizinischen Ak ten keine anspruchs beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszu stan des glaubhaft gemacht worden . Angesichts des F ehlens neuer Diagnosen und Befunde , welche einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermögen, verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht die Glaubhaftma chun g einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwer de führers . 6 .      Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die in formelle Rechtskraft erwach sene Verfügung vom 1
  53. Dezember 2010 zufolge unrichtiger und unvoll ständiger medizinischer Abklärungen aufzuheben sei ( Urk.  1 S. 2 Ziff.  5 ) , ist fest zuhalten, dass keine e rhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel beige bracht wurden . Damit entfällt eine Revision nach Art.  53 Abs.  1 ATSG ohne weiteres (vorstehend
  54. 5 ).      Der Vollständigkeit halber - ein Wiedererwägungsgesuch wurde nicht gestellt - ist zu bemerken, dass e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S.   7 Ziff.  2.5 ) auch keine Anhaltspunkte daf ür bestehen , dass der Entscheid offensichtlich unrichtig gewesen wäre . D ies wäre insbesonde r e dann der Fall, wenn fachmedizinische Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wären (Urteil des Bundesge richts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3 , Urteil des Bundesgerichtes I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4). V orliegend trifft dies indessen nicht zu, denn es wurden alle relevante n, insbesondere fachpsychiatrischen Arztbe richte berücksichtigt, und der Beschwerdeführer wurde durch den Arzt des Regionalärztlichen Dienstes psychiatrisch untersucht. Es ist nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin nach Würdigung sämtlicher mediz ini scher Unterlagen auf diese versicherungsinterne Beurteilung abstellte, zumal sie den praxisgemässen Anforderung en an ein ärztliches Gutachten genüg te, Dr.  B.___ über die notwendigen fachli chen Qualifikationen verfügt und der Bericht insgesamt als schlüssig und zuverlässig erschien (vorstehend E.
  55. 7 ) . Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art.  53 Abs.  2 ATSG nicht erfüllt , wobei zu bemerken ist, dass darauf ohne hin kein Rechtsanspruch bestünde (vorstehend E. 1. 6 ) .
  56. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ge ht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  57. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  61. Juli bis und mit 1
  62. August sowie vom 1
  63. Dezember bis und mit dem
  64. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00087 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil

vom

2. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1987 , meldete sich am 2 1. September 2009

unter Hinweis auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zog Akten de s Krankenversicherers bei ( Urk. 7/2 1, Urk. 7/26 ) und verneinte mit Mitteilung vom 1 0. August 2010 ( Urk. 7/38) ei nen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/48) bei einem Invaliditätsgrad von 23 % eine n Rente nanspruch . 1.2

Nach Eingang eines am 8. Mai

2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7 /51 ) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bis am 2 6. Juni 2015 mittels Arztberichten glaub haft zu machen (Urk. 7/55 ). Nach Einreichung von Arztberichten durch den Versicherten ( Urk. 7/56-57) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/64 ;

Urk. 7/65 )

trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015

auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten

mangels Glaubhaft mach ung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Urk. 7/75 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 0. Januar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 201 5 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Ferner sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, ge stützt darauf Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen und die Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 revisionsweise aufzuheben . In prozessu aler Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. März 2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück ( Urk. 10) , und am 2 4. März 2016 erstattete er die Replik ( Urk. 11). Am 1 4. April 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Er stattung einer Duplik ( Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 5. Apri l 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän de rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu beja he n, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma terielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.

2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne wei tere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu be rücksichtigen ha ben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe An for derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Be urteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwal tung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurtei lun g der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge m ach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte be stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Er heblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die gel tend ge machten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesge richts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidi tät, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invali disierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschä den keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundes gerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3). 1. 5

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeur teilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a). 1.6

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versiche rungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es be steht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versi cherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ab leh nenden Sach entscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem sol chen Fall in dessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wie der erwägung der bestätigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechts k räftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a). 1. 7

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua lifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob der Be schwerdeführer mit den von ihm innert der ihm von der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist bis 2 6 . Juni 2015 (Urk. 7 / 55 ) und im Rahmen des Vorbescheidver fahrens einge reichten medizini schen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17. Dezember 2010 (Urk. 7 / 4

8) und der Neu anmeldung am

8. Mai 2015 (Urk. 7 / 5

1) in anspruchsrelevanter Weise ver ändert haben.

Da Streitgegenstand die Eintretensfrage und nicht die materielle Prüfung des Rentenanspruchs ist, fällt die eventualiter beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens

ausser Betracht

( Urk. 1 S. 2, S. 8) . Zu prüfen ist mithin lediglich, ob der Beschwerdeführer - welchen in diesem Zusammenhang eine Beweisführungslast trifft (vgl. vorstehend E. 1. 1-1.3 ) - eine wesentliche Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. 3.

3.1

Die Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/48) fusste im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:

Dr. med. Y.___ hielt mit Bericht vom 2 2. Oktober 2009 als Diagno sen eine Adipositas, eine Hypertonie und rezidivierende depressive Störungen fest ( Urk. 7/14). 3.2

Laut Bericht der Ärzte der Tagesklinik Z.___ vom 1 1. November 2009 war bei einer seit 2007 bestehenden Diagnose einer depressiven Episode mit soziophobischen Anteilen vor dem Hintergrund einer ängstlichen vermeiden den Persönlichkeitsstörung von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 2 5. Oktober 2009 auszugehen ( Urk. 7/17). 3.3

Die Ärzte de r A.___ stellten in ihren Be richten vom 1. Dezember 2009 und vom 8. Januar 2010 als Diagnosen im Wesentlichen eine Ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und eine Dysthymia des Sozialverhaltens (ICD-10: F34.1) sowie sozi ale Phobien (ICD-10: F40.1) fest . Weiter führten sie aus, dass körperliche Einschränkungen aufgrund des starken Übergewichts bestünden, welches zu erhöhtem Blutdruck und bei grosser Anstrengung zu vegetativen Symptomen wie starkem Herzklopfen führte. Die dadurch oft ausgelösten Angstzustände bewirkten darüber hinaus zitternde Hände und übermässiges Schwitzen, da mit verbunden seien auch starke Konzentrationsstörungen ( Urk. 7/19/5). Ent gegen der bisherigen Einschätzung sei der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in der Lage, einer strukturierten Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen; der Verlauf habe sich nach zunächst guten E rfolgen während der stationären danach teilstationären Behandlung eher ungünstig gezeigt ( Urk. 7/25/7).

3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Re gio nalärztlicher Dienst (RAD), diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 1. Juli 2010 ( Urk. 7/37) aufgrund seiner Untersuchung vom 6. Juli 2010 ak zen tu ier te Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren, vermeidenden, selbstunsi che re n , abhängigen und unreifen Anteilen sowie eine Dysthymie (F34.1) bei einem Zustand nach depressiver Episode. Der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne hingegen nicht ohne weiteres gefolgt werden. Invalidenver siche rungs rechtlich fremde Faktoren spielten eine nicht unwe sentliche Rolle bei der Erhaltung der Symptomatik, und in therapeutischer Hinsicht sei eine sozio-therapeutische Wohngemeinschaft empfehlenswert. Plausibel sei, dass es während der Lehrzeit zu einer psychischen Krisensitua tion mit depressiver Dekompensation gekommen sei. D ie depressive Komponente sei am Ende der tagesklinischen Behandlun g soweit abgeklungen gewesen , dass ab dem 2 6. Oktober 2009 medizin-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden könne, dies in einer den kog nitiven, intellektuellen und manuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeit so wie in einem wohlwollenden Umfeld, das eine an gemessene Kombination aus Fördern und Fordern sicherstelle (S. 4 f.). 3.5

In Würdigung dieser Arztberichte ging die Beschwerdegegnerin in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 100 %

ab 2 6. Oktober 2010 in einer behin derungsangepassten Tätigkeit (Überwachungs-, Konfektions- oder Reparatur arbeiten ) aus , wobei der Beschwerdeführer auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen sei, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfer tige. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die erstmalige berufliche Ausbildung als Sanitärmonteur abgeschlossen hätte, ermittelte sie in der Folge einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 7/48) .

Mit Mitteilung vom 1 0. August 2010 verneinte die Beschwerdegegnerin so dann einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unter Hinweis darauf, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei ( Urk. 7/ 38- 39 S. 1). 4.

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein:

Mit Bericht vom 2 1. Oktober 2010 hielt ( Urk. 7/57/13) Dr. Y.___ als Diag nosen eine Visusverschlechterung bei ungenügender Korrektur, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeits störung (ICD-10 : F60.6), eine Dysthymia (ICD-10 : F34.1) und Angststörungen und Panikattacken (ICD-10 : F41) fest. Weiter führte er aus, dass der Be schwerdeführer seit 2007 von Psychiatern aus verschiedenen Institutionen der A.___

behandelt werde, unter anderem in de r Sprechstunde für Angst- und Zwangsstörungen.

In den Überweisungen an das C.___ vom 9. Mai 2011 und vom 2 2. Dezember

2014 hielt Dr. Y.___ als Diagnosen den Wunsch nach Gewichtsabnahme bei einer Körpergrösse von 170 cm und eine m Gewicht von etwa 140 kg, ein Colon irrita bile mit Blähungen und Krämpfen sowie eine Neigung zu depressiver Verstimmung fest. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nie schwer krank oder verunfallt sei und kei ne Opera tionen oder Hospitalisationen gehabt habe ( Urk. 7/57/5, Urk. 7/57/10 = Urk. 7/57/16).

Mit ärztlichem Zeugnis vom 1 3. März 2015 führte Dr. Y.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1991 gelegentlich hausärztlich berate und be handle . Wegen verschiedener gesundheitlicher Probleme fänden seit 3. Novem ber 2014 wieder regelmässig Konsultationen statt. Aufgrund des massiven Überge wichts und einer längeren Arbeitslosigkeit - der Beschwer deführer habe seit 2012 nicht mehr gearbeitet - sei die psychische und kör perliche Leis tungs fähigkeit aktuell nur schwer abzuschätzen. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem Arbeitspro gramm beobachtet und trainiert werden könnte ( Urk. 7/57/1).

Dr. Y.___ hielt in einer handschriftlichen Notiz vom 5. Juni

2015 fest, dass der Tatbeweis durch die Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzuge hen , erbracht worden sei und dass die letzte Arbeitstätigkeit Mitte Januar 2012 ( Temporärstelle ) stattgefunden habe ( Urk. 7/56).

Am 3. September 2011 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Angriff meh rer e Tritte ins Gesicht und wurde bis am 4. September 2011 im D.___ hospitalisiert. In der Zusammenfassung der Krankenge schichte ( Urk. 7/57/19) diagnostizierten die Ärzte des D.___ ein leichtes Schä del hirn trauma Grad I und eine Nasenbeinfraktur. Sie führten aus, dass ins gesamt ein unauffälliger neurologischer Verlauf mit guter Schmerzkompen sation während

des gesamten stationären Aufenthalts bestanden habe und dass der Be schwer de führer in subjektivem Wohlbefinden mit reizlosen Wundverhält nissen nach Hause habe entlassen werden können. 5.

5.1

Die genannten, im Verfügungszeitpunkt einzigen vorhandenen ärztlichen Be rich te sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.8-2.9 , Urk. 11 S. 3 Ziff. 5 ) offensichtlich ungeeignet, eine Ver schlech terung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom

17. Dezember 2010 glaubhaft zu machen . 5.2

Zunächst ist zu bemerken, dass - entgegen der Auffassung des Beschwer de füh rers ( Urk. 1 1 S. 4

Ziff. 6 ) - d ie Diagnosen, welche in den mit der Neu anmeldung eingereichten Arztberichten gestellt wurden (vorstehend E.

4) , unge eignet sind , um eine versicherungsrechtlich relevante Invalidität zu be gründen . W eder genügt rechtsprechungsgemäss eine Dysthymie bezie hungs weise eine leichte Depression

mangels nachgewiesener Therapieresis tenz

zur Begründung einer Invalidität ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ) , noch bestehen vor lie gend Anhaltspunkte dafür, dass die angeführte Adipositas sich invali di sie rend auswirk en würde ; insbesondere ist nicht aktenkundig, dass geeig nete Be handlungsversuche

erfolgt

und erfolglos geblieben wären (vor stehend E.

1.4). D u rch den Angriff erlitt der Beschwerdeführer ein leichtes Schädelhirntrauma und eine Nasenbeinfraktur, und das D.___ beschrieb einen insgesamt unauf fälligen neurologischen Verlauf mit guter Schmerzkompen sation und einer Entlassung nach Hause in subjektivem Wohlbefinden und reizlosen Wund verhältnissen . Auch hier ist damit ein invalidisierender Ge sundheitsschaden zu verneinen. Im Übrigen fehlen Befunde, welche die ge stellten Diagnosen untermauern würden, und es wurde keine daraus resul tierende Arbeitsun fähig keit attestiert.

Sodann liegen i m Vergleich zur Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 keine wesentlichen neuen Diagnosen vor, denn die Adipositas und die leichte depressive Episode beziehungsweise die Dysthymie wurden bereits damals diagnostiziert . Die damals ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsstörung wurde durch den RAD verneint.

Diese Einschätzung erachtete die Beschwer degegnerin nach Würdigung sämtlicher Arztberichte a ls überzeugend (vor stehend E. 3) .

Die vom Beschwerdeführer erneut angeführten Diagnosen erweisen sich damit als bereits bekannt, und sie werden in den mit Neuanmeldung einge reichten Arztberichten auch nicht mit neuen Befunden untermauert . Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten Einschränkungen wurden im Übrigen bereits bei der Festlegung des Zumu tbarkeitsprofils in der Verfü gung vom 1 7. Dezember 2010 berücksichtigt . 5. 3

Zusammenfassend ist mi t den vorliegend zu beachtenden medizinischen Ak ten keine anspruchs beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszu stan des glaubhaft gemacht worden . Angesichts des F ehlens neuer Diagnosen und Befunde , welche einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermögen, verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht die Glaubhaftma chun g einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be schwer de führers . 6 .

Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die in formelle Rechtskraft erwach sene Verfügung vom 1 7. Dezember 2010 zufolge unrichtiger und unvoll ständiger medizinischer Abklärungen aufzuheben sei ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 5 ) , ist fest zuhalten, dass keine e rhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel beige bracht wurden . Damit entfällt eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ohne weiteres (vorstehend 1. 5 ).

Der Vollständigkeit halber - ein Wiedererwägungsgesuch wurde nicht gestellt - ist zu bemerken, dass e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.

7 Ziff. 2.5 ) auch keine Anhaltspunkte

daf ür bestehen , dass der Entscheid offensichtlich unrichtig gewesen

wäre . D ies wäre insbesonde r e dann der Fall, wenn fachmedizinische Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wären (Urteil des Bundesge richts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3 , Urteil des Bundesgerichtes I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4).

V orliegend trifft dies indessen nicht zu, denn es wurden alle relevante n, insbesondere fachpsychiatrischen Arztbe richte berücksichtigt, und der Beschwerdeführer wurde durch den Arzt des Regionalärztlichen Dienstes psychiatrisch untersucht. Es

ist nicht zu bean stan den, dass die Beschwerdegegnerin nach Würdigung sämtlicher mediz ini scher Unterlagen auf diese versicherungsinterne Beurteilung abstellte, zumal sie den praxisgemässen Anforderung en an ein ärztliches Gutachten genüg te, Dr. B.___

über die notwendigen fachli chen Qualifikationen verfügt und der Bericht insgesamt als schlüssig und zuverlässig erschien

(vorstehend E.

1. 7 ) . Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt , wobei zu bemerken ist, dass darauf ohne hin kein Rechtsanspruch bestünde (vorstehend E. 1. 6 ) . 7.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ge ht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens