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IV.2016.00083

Nichteintreten auf Rentenerhöhungsgesuch erfolgte zu Unrecht. Verschlechterung glaubhaft gemacht.

Zürich SozVersG · 2016-12-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, meldete sich erstmals am 1 0. Sep tember 2009 (Eingangsdatum) u nter Hinweis auf ein Asperger S y n drom/ Authismus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun gen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. August 2010 ein (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 zu (Urk. 7/27; Verfügungsteil 2, Urk. 7/25).

Mit Schreiben vom 1 1. März 2011 teilte der Arbeitgeber des Versicherten der IV-Stelle mit, dass eine Pensumsreduktion erfolgt sei (Urk. 7/29), woraufhin die IV-Stelle die Rente überprüfte, einen neuen Einkommensvergleich vornahm und gestützt auf einen I nvaliditätsgrad von 54 % die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabsetzte (Verfügung vom 1 9. Mai 2011, Urk. 7/37; Verfü gungsteil 2, Urk. 7/35).

Am 2 6. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Hilflosenentschädigungen an (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 1 6 . Juni 2015 (Eingangsdatum) ersuchte er um Erhöhu ng der Invalidenrente (Urk. 7/43). Die IV-Stelle holte den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 3. August 2015 ein (Urk. 7/47) und stellte mit Vorbescheid vom 3. August 2015 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 in Aussicht (Urk. 7/48), wogegen der Versicherte am 1 6. Sep - tember 2015 Einwand erhob (Urk. 7/57) . Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Entschädi gung wegen leichter Hilflosigkeit zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 7/73). Hierge gen erhob der Beschwerdeführer am 2 2. Februar 2016 Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums abwies (Verfahrens-Nr. IV.2016.00257).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren in Bezug auf die Rente (Vorbe scheid vom 2 5. August 2015, Urk. 7/51; Einwand vom 2 3. September 2015, Urk. 7/60; ergänzende Einwandbegründung vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 7/64) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 auf das neue Leistungs begehren betreffend Invalidenrente nicht ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unte r Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1- 78), was dem Beschwer deführer am 2 9. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Veränderungen seit der letzten Verfügung wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhal tes vor. Entsprechend könne nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten werden (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass in casu gestützt auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Juni und 2 3. September 2015 von einer sukzessi ven Reduktion der psychischen Kompensationsfähigkeit und der ständigen Zunahme der psychopathologischen Symptombelastung au sgegangen wer - den müsse. Damit hätten sich die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert und eine Veränderung sei

- gerade auch mit Blick auf die Zeitspanne zwischen der letzten medizi - nischen Abklärung im Jahr 2010 und der angefochtenen Verfügung - als erstellt zu betrachten. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin keinen Facharzt aus der Disziplin Psychiatrie bei gezogen habe, sondern einen Facharzt für Anästhesio logie. Auch dass der Beschwerdeführer neu einen Anspruch auf Hilflosenent schädigung habe, spreche für eine Verschlechterung, ebenso, dass er seit dem 7. Januar bis voraussichtlich Mitte Februar 2016 stationär hospitalisiert sei (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 2. Juni 2015 dargestellten Einschrän kungen bereits im Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 1. August 201 0 themati siert worden seien. Die geschilderten betrieblichen Änderungen mit den daraus resultierenden Konflikten und verbalen Auseinandersetzungen mit Gleichge stellten und Vorgesetzten stellten invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren dar. Im Bericht vom 2 3. September 2015 führe Dr. Z.___ dem widersprechend dann allerdings aus, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus einer zunehmenden Dekompensation resultiere, die Arbeitsplatzsituation habe sich nicht ver schlech t ert. Entsprechend widersprächen sich die Berichte, seien nicht schlüssig und enthielten keine substantiellen Anhaltspunkte für die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung (Urk. 6). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin – wie im Falle einer Neuan meldung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Nach Eingang eines Revisionsgesuches resp. einer Neuanmeldung ist die Ver waltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten . Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon län gere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hinge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Ver waltung auf das Revisionsgesuch resp. die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 3.

3.1

Anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2011 wurde lediglich ein neuer Einkom mensvergleich getätigt. Der m edizinische Sachverhalt wurde nicht neu abgeklärt

(Feststellungsblatt vom 1 8. März 2011, Urk. 7/30) . Damit beruhte die Verfügung vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 7/37 und Urk. 7/35) in medizinischer Hinsicht auf dem Sachverhalt der Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/27 und Urk. 7/25), welche sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2010 stützte (Feststellungsblatt v om 1 5. Oktober 2010, Urk. 7/21) und entspre chend den massgeblichen Vergleichszeitpunkt bildet. 3.2

Dr. Y.___ diagnostizierte ein A sperger -Syndrom (ICD-10 F84.5, Urk. 7/17/10) und erklärte, dass die ihm vorliegenden anamnestischen Angaben klare Hin weise für eine beim Beschwerdeführer abgelaufene Entwicklungsstörung auf wiesen (Urk. 7/17/9 f.) . Berichtet w ü rden vor allem Schwierigkeiten in der Feinmotorik, bei komplexen Vorgängen, aber auch in der Interaktion mit ande ren und in der kognitiven Flexibilität bei Hinweisen für eine ausreichende In telligenzleistung. Es resultier e der Be such der heilpädagogischen Schul e und später der Sonderklasse bis zum Realschulabschluss. Eine begonnene Lehre als Hochbauzeichner sei bei berichteten zwischenmenschlichen Problemen und Hinweisen auf mangelnde Flexibilität des Beschwerdeführers gescheitert . Nach Angaben des Beschwerdeführers sei bereits damals die IV eingeschaltet worden und er habe schliesslich die dreijährige Lehre als Topfpflanzen- und Schnitt blumengärtner via IV im A.___ absolviert . Seit 1990 arbeite er bei der B.___ . Hier wü rden seit Anstellungsbeginn Schwie rigkeiten hinsichtlich der Umsetzung der geforderten Arbeitsleistung mit geschilderten kognitiven Einschränkungen im Rahmen von mangelnder Flexi bilität, in diesem Zusammenhang eingeschränkter Aufmerksamkeitsleistung, in der Interaktion mit anderen aber auch in der Feinmotorik mit einem Gefahren moment im Bedienen von Maschinen berichte t . Im Verlauf sei die Psychothera peutin Frau C.___ im Zusammenhang mit den offenkundigen Schwierig keiten des Beschwerdeführers in die Begleitung einbezogen worden . Aufgrund der objektivierbaren Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer

sei in diesem Zusammenhang die Abklärung bei der Spezialistin Frau Dr. D.___ in Zürich veranlasst worden . Diese bestät ige mit dem Gutachter v orliegenden Schreiben vom 2 5. September 2006 das Vorliegen eines Asperger -Syndroms (Urk. 7/17/10) .

Die im Rahmen der vorliegenden Begutachtung gewonnen en

Untersuchungsein drücke und erhobenen Untersuchungsbefunde würd en unter zusätzlichem Ein bezug der eingeholten fremdanamnestischen Angaben die Beurteilung von Frau Dr. D.___ bestätigen . Der Beschwerdeführer zeig e sich in der Interaktion mit dem Gutachter zum Teil sehr umständlich, wenig flexibel, stark angespannt und unter Stress, feinmotorisch sehr auffällig und stark beeinträchtigt, mit einer durch eine eigene Perspektive fokussierten Aufmerksamkeit und Wahrnehmung mit mangelnder geistiger Flexibilität und Unfähigkeit zur geteilten Aufmerk samkeitsleistung und mit kaum vorhandener Stressresistenz und zum Teil eigenlogisch komplizierten Gedankengängen. Dabei sei er unter Stress in der Untersuchungssituation kaum mehr in der Lage, sein Handy zu bedienen, um dort eine T elefonnummer zu suchen. Er zeig e sich durch den für das Gespräch benötigten Kraftaufwand im Verlauf zunehmend erschöpft und nach eineinhalb Stunden immer weniger in der Lage, die geforderte Aufmerksamkeitsleistung für das Begutachtun gsgespräch zu erbringen. So sei er am Ende der Untersuchung, bei der es um seine gesundheitliche Situation und berufliche Zukunft g ehe, völ lig absorbiert und beschäftigt mit dem Unkraut auf der Dachterrasse der Gut achterpraxis . Ausgehen d von dieser Beobachtung erzähl e er weitere ähnliche Beispiele aus dem Arbeitsleben, die zum Teil zu Missverständnissen, Ärger beim Gegenüber und Kränkungen führ t en. Der Beschwerdeführer wünsche sich in diesem Zusammenhang selbst Unterstützung und Entlastung im Rahmen einer Anerkennung seines psychischen Leidens seitens der IV (Urk. 7/17/9 f.) .

Bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil, das das Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten im Gartenbau beinhalte, erachte er den Beschwerde führer aufgrund de r erhobenen Untersuchungsbefunde und gewonnen Eindrü cke in der Untersuchung im Zusammenhang mit dem grundsätzlich gegebenen Gefährdungsrisiko für sich selbst und Dritte beim Bedienen von Maschi nen/elektrischen Geräten für nicht mehr

arbeitsfähig. In angepasster Tätigkeit als Gärtnereiarbeiter auf dem Niveau eines Hilfsarbeiters gehe er medizinisch theoretisch bei zumutbarem 100%-Arbeitspensum von einer störungsbedingt reduzierten Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 40 % aus. Diese erkläre sich aus der mangelnden Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, der zeitweise völligen Fokussierung auf beschäftigende Themen, einer wiederkehrenden Erschöpfung im Zusammenhang mit hohem Energieaufwand zum Bestehen in einem sozialen Arbeitsumfeld unter Bedingungen der freien Wirtschaft und einer beobachtbaren geringen Stressresistenz unter Druck mit zudem berichteter geringer Frustrationst oleranz und hoher Erregbarkeit (Urk. 7/17/11). 4.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Arzt berichte ein: 4.1

Dr. Z.___ konstatierte in seinem Bericht vom 4. Juni 2015, dass beim Beschwer deführer im Rahmen der aktuellen An stellungsverfügung (80 % bei 60 % Leis tungsfähigkeit, einschliesslich des bestehenden 2-monatigen Winterurlaubs mit gesamthaft sechs Kompensationstagen pro Jahr) seit dem 4. Juni 2015 eine 20%ig reduzierte Arbeitsfähigkeit (1 ganzer Arbeitstag) bestehe. Empfohlen als Tag des Dispens sei jeweils der Freitag. Diese Einschätzung erfolge aufgrund der Art der an diesem Arbeitstag üblicherweise anfallenden Arbeiten. Diese Reduk tion der Arbeitsfähigkeit sei prognostisch stabil und gelte bis auf weiteres unbe grenzt (Urk. 7/42). 4.2

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 2 2. Juni 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass seit Beginn seiner Behandlung bei ihm

am 2 3. Februar 2015 eine starke Belastung und Überforderung des Beschwerdeführers im Rah men seiner Arbeitstätigkeit bestehe . Ursache hierfür seien insbesondere Tätig keiten in der Gruppe mit Angewiesens ein auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern. Es sei im Verlauf des letzten Jahres regelmäßig zu Konflikten und verbalen Auseinandersetzungen mit Gleichgestellten und dem Vorgesetzten gekommen . Der Beschwerdeführer könne sich jeweils in der Freizeit, auch über das Wochenende, nicht mehr beruhigen oder davon erholen, habe anhaltende Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Stimmungs- und Selbstwerteinbrü che . Diese Verschlechterung sei bereits im Verlauf des vergangenen Jahres deutlich aufgefallen und habe sich im zeitlichen Verlauf ständig gesteigert. Tatsache sei, dass die A rbeitsbedingungen im Betrieb im Verlauf des letzten Jahres zunehmend weniger auf den Versicherten würden abgestimmt werden können. Als Beispiele sei hier die nunmehr fehlende Möglichkeit genannt, sich ohne die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit gleichgestellten Kol legen um ein ihm übertragenes, stets gleichbleibendes und überschaubares Arbeitsgebiet kümmern zu können (z.B. Pflege eines bestimmten Parkabschnit tes, oder ähnliches). Diese betrieblichen Änderungen s eien aber, wie ihm von Seit en des Arbeitgebers bestätigt wo rde n sei, keinesfalls so, dass sie von einem durchschnittlichen Mitarbeiter nicht würden bewältigt werden können.

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers reduziere sich trotz guter Behand lungsmotivation infolge des stabilen Befundes aus psychiatrischer Sicht ab genanntem Datum um 20 % (Urk. 7/46/2 f.). 4.3

Im Rahmen des Einwandverfahrens erstellte Dr. Z.___

den Bericht vom 2 3. September 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63). Darin erklärte er, dass d ie psychische Kompensationsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie in s einem Bericht dokumentiert, seit Behandlungsbeginn bei ihm (Februar 2015) sukzessiv abgenommen h a be . Die psychopathologische Symptombelas tung

habe während desselben Zeitraums ständig zugenommen. Ab dem 4. Juni 2015 habe er eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit (als eine Reduktion der Arbeitszeit) attestiert, welche prognostisch stabil sei (Urk. 7/62/2) .

Es kö nn e

nicht argumentiert werden, dass die Verschlechterun g der Leistungsfä higkeit, die Abnahme der Arbeitsfähigkeit und die Zunahme der psychopatholo gischen Symptomb elastung durch ein verändertes, anforderungsreicheres oder weniger rücksichtsvolles Umfeld hervorgeru fen worden wäre. Die Einschätzung, die Verschlechterung basiere auf psychosozial en Faktoren, sei aus s einer Sicht nicht zutreffend. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiere, wie bei Personen mit tiefgreifender Entwicklungsstörung oftmals der Fall, aus einer zunehmenden Deko mpensation als Resultat einer langjährigen vorbest ehenden subklinischen D auerbela s tung. Die bet roffenen Personen funktionier ten also, mit anderen Wort en, schon längs t vor dem Zusammenbruch an der Grenze ihrer Belastbar keit, zuerst auf Koste n der persönlichen Lebensqualität (Erholung etc.), später, wie ak tuell beim Beschwerdeführer, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Wie schon im Gutachten des Dr. Y.___

empfohlen, sei dem Schwä chezustand des Beschwerdeführers betrieblich durch eine Anpassung des Arbeitsrahmens und der Anforderungen (Niveau Hilfsgärtner, 60 %) mit Reduktion der Arbeits zeit („Wint erpause" von 2 Monat en) und der Zuerkennung einer Teilrente Rech nung getragen worden . Naturgemäss habe sich die zugrundeliegende chronische Erkrankung des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht verändert. Wie aber bereits von ihm in s einem Bericht an die IV dargestel lt, habe sich der Gesund heitszustand auch unter der von Dr. Y.___ empfohlenen Entlastun g weiter verschlechtert. Sogenannt psychosoziale Faktoren könn t en hierfür ursächlich nicht geltend gema cht werden. Hinweisen möchte er zuletzt, dass bereits der Gutachter Dr. Y.___ von ein em „ fragilen Gleichgewicht", welches ab dem Jahr 2003 erstmals klinisch dekompensiert sei, schreib e. Die Arbeitsf ähig keit des Beschwerdeführers sei se it Eintritt ins Erwerbsleben „jahrelang knapp kompen siert" gewesen. Seine Einschätzung der Arbe itsfähigkeit von „maximal 60 % " sei als „medi zinisch theoretisch" deklariert. Die Praxis habe nun gezeigt, dass diese Einschätzung aus dem Jahre 2010 habe nach unten korrigiert

werden müssen (Urk. 7/63/2 f.). 5.

5.1

Vorliegend liegen zwischen dem

– der Verfügung vom 3. Dezember 2010 zugrun deliegenden – Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2010 (vgl. E. 3.2) und den das Erhöhungsgesuch stützenden ärztlichen Berichten von Juni und September 2015 (vgl. E . 4) immerhin rund fünf Jahre, was gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3). 5.2

A uch wenn exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüngli chen Rentenzusprache,

ist eine Rentenr evision nicht grundsätzlich aus ge schlossen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (vgl. BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht entscheidre levant, dass Dr. Z.___ festhielt, dass sich die chronische Erkrankung des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht verändert habe (Urk. 7/63/3). Vielmehr ist zu prüfen, ob sich diese - wie von Dr. Z.___ attestiert - ver schlechtert hat bzw. grössere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt . 5.3

Bereits Dr. Y.___ konstatierte, dass sich die eingeschränkte Leistungsfähig keit auch aus einer wiederkehrenden Erschöpfung im Zusammenhang mit hohem Energieaufwand zum Bestehen in einem sozialen Arbeitsumfeld unter Be dingungen der freien Wirtschaft erkläre (Urk. 7/17/11). Es sei - ausgehend von einem Störungsbild, das sich bereits in der Kindheit entwickelt u nd im Weiteren ausgebildet habe - von einer vom Beschwerdeführer jahrelang knapp kompensierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Eintritt in das Erwerbs leben auszugehen (Urk. 7/17/13 f.).

Dr. Z.___ führt e in seinem Bericht vom 2 3. September 2015 aus, dass die psychi sche Kompensationsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Behandlungsbe ginn bei ihm im Februar 2015 sukzessive abgenommen und die psychopatholo gische Symptombelastung während desselben Zei traums ständig zugenommen habe. Durch gemeinsam stattfindende Gespräche mit dem Arbeitgeber, Dr. Z.___ und dem Beschwerdeführer sei versucht worden, die Arbeitsplatzsituation auf die zunehmend schlechtere Verfassung des Beschwerdeführers abzustimmen und anzupassen . D iese Massnahmen hätten allerdings nicht zur Verbesserung oder Stabilisierung geführt (Urk. 7/63/1 f.). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiere, wie bei Personen mit tiefgreifender Entwicklungsstörung oftmals der Fall, aus einer zunehmenden Dekompensation als Resultat einer langjährigen vorbestehenden subklinischen Belastung (Urk. 7/63/3).

Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ kann nicht ausgeschlossen wer den, dass der Beschwerd eführer - wie bereits bei der erstmaligen Rentenzuspra che

- aus gesundheitlichen Gründen bzw. weiterer Dekompensation nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen am Arbeitsplatz während des bei der letzt maligen Rentenzusprache berücksichtigten Pensums und Profils hinreichend zu erfüllen. 5.4

Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die subjektiv geschilderte Verschlech terung auf invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren, nämlich den betriebli chen Änderungen und den daraus resultierenden Konflikte und Auseinanderset zungen, beruhe (Urk. 6) .

Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen unter einem verselbständig ten psychischen Gesundheitsschaden. Dass die psychosozialen Faktoren zwar auch einen Einfluss haben, kann nicht ausgeschlossen werden -steht allerdings einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesund heitsschadens

bzw. seiner Auswirkungen gerade auch unter Berücksichtigung der regelmässig stattfindenden Therapie (Urk. 7/46) und des vom Beschwerde führer bis an hin gezeigten Einsatzes, seine Resta rbeitsfähigkeit auszuschöpfen, nicht entgegen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren, w enn und soweit sie zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen best ehenden – Folgen verschlimmern, mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.4

Zusammengefasst liegen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. E. 2.3) . D ie Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheis sen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.

6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ückgewiesen, damit sie über das Revisionsbegehren vom 1 6. Juni 2015 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, meldete sich erstmals am 1 0. Sep tember 2009 (Eingangsdatum) u nter Hinweis auf ein Asperger S y n drom/ Authismus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun gen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. August 2010 ein (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 zu (Urk. 7/27; Verfügungsteil 2, Urk. 7/25).

Mit Schreiben vom 1 1. März 2011 teilte der Arbeitgeber des Versicherten der IV-Stelle mit, dass eine Pensumsreduktion erfolgt sei (Urk. 7/29), woraufhin die IV-Stelle die Rente überprüfte, einen neuen Einkommensvergleich vornahm und gestützt auf einen I nvaliditätsgrad von 54 % die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabsetzte (Verfügung vom 1 9. Mai 2011, Urk. 7/37; Verfü gungsteil 2, Urk. 7/35).

Am 2 6. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Hilflosenentschädigungen an (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 1

E. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ückgewiesen, damit sie über das Revisionsbegehren vom 1 6. Juni 2015 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00083 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

20. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, meldete sich erstmals am 1 0. Sep tember 2009 (Eingangsdatum) u nter Hinweis auf ein Asperger S y n drom/ Authismus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun gen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. August 2010 ein (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 zu (Urk. 7/27; Verfügungsteil 2, Urk. 7/25).

Mit Schreiben vom 1 1. März 2011 teilte der Arbeitgeber des Versicherten der IV-Stelle mit, dass eine Pensumsreduktion erfolgt sei (Urk. 7/29), woraufhin die IV-Stelle die Rente überprüfte, einen neuen Einkommensvergleich vornahm und gestützt auf einen I nvaliditätsgrad von 54 % die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabsetzte (Verfügung vom 1 9. Mai 2011, Urk. 7/37; Verfü gungsteil 2, Urk. 7/35).

Am 2 6. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Hilflosenentschädigungen an (Urk. 7/40). Mit Schreiben vom 1 6 . Juni 2015 (Eingangsdatum) ersuchte er um Erhöhu ng der Invalidenrente (Urk. 7/43). Die IV-Stelle holte den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 3. August 2015 ein (Urk. 7/47) und stellte mit Vorbescheid vom 3. August 2015 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 in Aussicht (Urk. 7/48), wogegen der Versicherte am 1 6. Sep - tember 2015 Einwand erhob (Urk. 7/57) . Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Entschädi gung wegen leichter Hilflosigkeit zu (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 7/73). Hierge gen erhob der Beschwerdeführer am 2 2. Februar 2016 Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums abwies (Verfahrens-Nr. IV.2016.00257).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren in Bezug auf die Rente (Vorbe scheid vom 2 5. August 2015, Urk. 7/51; Einwand vom 2 3. September 2015, Urk. 7/60; ergänzende Einwandbegründung vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 7/64) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 auf das neue Leistungs begehren betreffend Invalidenrente nicht ein (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unte r Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1- 78), was dem Beschwer deführer am 2 9. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Veränderungen seit der letzten Verfügung wesentlich ver ändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhal tes vor. Entsprechend könne nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten werden (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass in casu gestützt auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. Juni und 2 3. September 2015 von einer sukzessi ven Reduktion der psychischen Kompensationsfähigkeit und der ständigen Zunahme der psychopathologischen Symptombelastung au sgegangen wer - den müsse. Damit hätten sich die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert und eine Veränderung sei

- gerade auch mit Blick auf die Zeitspanne zwischen der letzten medizi - nischen Abklärung im Jahr 2010 und der angefochtenen Verfügung - als erstellt zu betrachten. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin keinen Facharzt aus der Disziplin Psychiatrie bei gezogen habe, sondern einen Facharzt für Anästhesio logie. Auch dass der Beschwerdeführer neu einen Anspruch auf Hilflosenent schädigung habe, spreche für eine Verschlechterung, ebenso, dass er seit dem 7. Januar bis voraussichtlich Mitte Februar 2016 stationär hospitalisiert sei (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 2. Juni 2015 dargestellten Einschrän kungen bereits im Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 1. August 201 0 themati siert worden seien. Die geschilderten betrieblichen Änderungen mit den daraus resultierenden Konflikten und verbalen Auseinandersetzungen mit Gleichge stellten und Vorgesetzten stellten invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren dar. Im Bericht vom 2 3. September 2015 führe Dr. Z.___ dem widersprechend dann allerdings aus, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus einer zunehmenden Dekompensation resultiere, die Arbeitsplatzsituation habe sich nicht ver schlech t ert. Entsprechend widersprächen sich die Berichte, seien nicht schlüssig und enthielten keine substantiellen Anhaltspunkte für die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung (Urk. 6). 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin – wie im Falle einer Neuan meldung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Nach Eingang eines Revisionsgesuches resp. einer Neuanmeldung ist die Ver waltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten . Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon län gere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurtei lungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hinge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Ver waltung auf das Revisionsgesuch resp. die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 3.

3.1

Anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2011 wurde lediglich ein neuer Einkom mensvergleich getätigt. Der m edizinische Sachverhalt wurde nicht neu abgeklärt

(Feststellungsblatt vom 1 8. März 2011, Urk. 7/30) . Damit beruhte die Verfügung vom 1 9. Mai 2011 (Urk. 7/37 und Urk. 7/35) in medizinischer Hinsicht auf dem Sachverhalt der Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Urk. 7/27 und Urk. 7/25), welche sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2010 stützte (Feststellungsblatt v om 1 5. Oktober 2010, Urk. 7/21) und entspre chend den massgeblichen Vergleichszeitpunkt bildet. 3.2

Dr. Y.___ diagnostizierte ein A sperger -Syndrom (ICD-10 F84.5, Urk. 7/17/10) und erklärte, dass die ihm vorliegenden anamnestischen Angaben klare Hin weise für eine beim Beschwerdeführer abgelaufene Entwicklungsstörung auf wiesen (Urk. 7/17/9 f.) . Berichtet w ü rden vor allem Schwierigkeiten in der Feinmotorik, bei komplexen Vorgängen, aber auch in der Interaktion mit ande ren und in der kognitiven Flexibilität bei Hinweisen für eine ausreichende In telligenzleistung. Es resultier e der Be such der heilpädagogischen Schul e und später der Sonderklasse bis zum Realschulabschluss. Eine begonnene Lehre als Hochbauzeichner sei bei berichteten zwischenmenschlichen Problemen und Hinweisen auf mangelnde Flexibilität des Beschwerdeführers gescheitert . Nach Angaben des Beschwerdeführers sei bereits damals die IV eingeschaltet worden und er habe schliesslich die dreijährige Lehre als Topfpflanzen- und Schnitt blumengärtner via IV im A.___ absolviert . Seit 1990 arbeite er bei der B.___ . Hier wü rden seit Anstellungsbeginn Schwie rigkeiten hinsichtlich der Umsetzung der geforderten Arbeitsleistung mit geschilderten kognitiven Einschränkungen im Rahmen von mangelnder Flexi bilität, in diesem Zusammenhang eingeschränkter Aufmerksamkeitsleistung, in der Interaktion mit anderen aber auch in der Feinmotorik mit einem Gefahren moment im Bedienen von Maschinen berichte t . Im Verlauf sei die Psychothera peutin Frau C.___ im Zusammenhang mit den offenkundigen Schwierig keiten des Beschwerdeführers in die Begleitung einbezogen worden . Aufgrund der objektivierbaren Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer

sei in diesem Zusammenhang die Abklärung bei der Spezialistin Frau Dr. D.___ in Zürich veranlasst worden . Diese bestät ige mit dem Gutachter v orliegenden Schreiben vom 2 5. September 2006 das Vorliegen eines Asperger -Syndroms (Urk. 7/17/10) .

Die im Rahmen der vorliegenden Begutachtung gewonnen en

Untersuchungsein drücke und erhobenen Untersuchungsbefunde würd en unter zusätzlichem Ein bezug der eingeholten fremdanamnestischen Angaben die Beurteilung von Frau Dr. D.___ bestätigen . Der Beschwerdeführer zeig e sich in der Interaktion mit dem Gutachter zum Teil sehr umständlich, wenig flexibel, stark angespannt und unter Stress, feinmotorisch sehr auffällig und stark beeinträchtigt, mit einer durch eine eigene Perspektive fokussierten Aufmerksamkeit und Wahrnehmung mit mangelnder geistiger Flexibilität und Unfähigkeit zur geteilten Aufmerk samkeitsleistung und mit kaum vorhandener Stressresistenz und zum Teil eigenlogisch komplizierten Gedankengängen. Dabei sei er unter Stress in der Untersuchungssituation kaum mehr in der Lage, sein Handy zu bedienen, um dort eine T elefonnummer zu suchen. Er zeig e sich durch den für das Gespräch benötigten Kraftaufwand im Verlauf zunehmend erschöpft und nach eineinhalb Stunden immer weniger in der Lage, die geforderte Aufmerksamkeitsleistung für das Begutachtun gsgespräch zu erbringen. So sei er am Ende der Untersuchung, bei der es um seine gesundheitliche Situation und berufliche Zukunft g ehe, völ lig absorbiert und beschäftigt mit dem Unkraut auf der Dachterrasse der Gut achterpraxis . Ausgehen d von dieser Beobachtung erzähl e er weitere ähnliche Beispiele aus dem Arbeitsleben, die zum Teil zu Missverständnissen, Ärger beim Gegenüber und Kränkungen führ t en. Der Beschwerdeführer wünsche sich in diesem Zusammenhang selbst Unterstützung und Entlastung im Rahmen einer Anerkennung seines psychischen Leidens seitens der IV (Urk. 7/17/9 f.) .

Bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil, das das Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten im Gartenbau beinhalte, erachte er den Beschwerde führer aufgrund de r erhobenen Untersuchungsbefunde und gewonnen Eindrü cke in der Untersuchung im Zusammenhang mit dem grundsätzlich gegebenen Gefährdungsrisiko für sich selbst und Dritte beim Bedienen von Maschi nen/elektrischen Geräten für nicht mehr

arbeitsfähig. In angepasster Tätigkeit als Gärtnereiarbeiter auf dem Niveau eines Hilfsarbeiters gehe er medizinisch theoretisch bei zumutbarem 100%-Arbeitspensum von einer störungsbedingt reduzierten Leistungsfähigkeit in einem Umfang von 40 % aus. Diese erkläre sich aus der mangelnden Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, der zeitweise völligen Fokussierung auf beschäftigende Themen, einer wiederkehrenden Erschöpfung im Zusammenhang mit hohem Energieaufwand zum Bestehen in einem sozialen Arbeitsumfeld unter Bedingungen der freien Wirtschaft und einer beobachtbaren geringen Stressresistenz unter Druck mit zudem berichteter geringer Frustrationst oleranz und hoher Erregbarkeit (Urk. 7/17/11). 4.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Arzt berichte ein: 4.1

Dr. Z.___ konstatierte in seinem Bericht vom 4. Juni 2015, dass beim Beschwer deführer im Rahmen der aktuellen An stellungsverfügung (80 % bei 60 % Leis tungsfähigkeit, einschliesslich des bestehenden 2-monatigen Winterurlaubs mit gesamthaft sechs Kompensationstagen pro Jahr) seit dem 4. Juni 2015 eine 20%ig reduzierte Arbeitsfähigkeit (1 ganzer Arbeitstag) bestehe. Empfohlen als Tag des Dispens sei jeweils der Freitag. Diese Einschätzung erfolge aufgrund der Art der an diesem Arbeitstag üblicherweise anfallenden Arbeiten. Diese Reduk tion der Arbeitsfähigkeit sei prognostisch stabil und gelte bis auf weiteres unbe grenzt (Urk. 7/42). 4.2

Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 2 2. Juni 2015 hielt Dr. Z.___ fest, dass seit Beginn seiner Behandlung bei ihm

am 2 3. Februar 2015 eine starke Belastung und Überforderung des Beschwerdeführers im Rah men seiner Arbeitstätigkeit bestehe . Ursache hierfür seien insbesondere Tätig keiten in der Gruppe mit Angewiesens ein auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern. Es sei im Verlauf des letzten Jahres regelmäßig zu Konflikten und verbalen Auseinandersetzungen mit Gleichgestellten und dem Vorgesetzten gekommen . Der Beschwerdeführer könne sich jeweils in der Freizeit, auch über das Wochenende, nicht mehr beruhigen oder davon erholen, habe anhaltende Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Stimmungs- und Selbstwerteinbrü che . Diese Verschlechterung sei bereits im Verlauf des vergangenen Jahres deutlich aufgefallen und habe sich im zeitlichen Verlauf ständig gesteigert. Tatsache sei, dass die A rbeitsbedingungen im Betrieb im Verlauf des letzten Jahres zunehmend weniger auf den Versicherten würden abgestimmt werden können. Als Beispiele sei hier die nunmehr fehlende Möglichkeit genannt, sich ohne die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit gleichgestellten Kol legen um ein ihm übertragenes, stets gleichbleibendes und überschaubares Arbeitsgebiet kümmern zu können (z.B. Pflege eines bestimmten Parkabschnit tes, oder ähnliches). Diese betrieblichen Änderungen s eien aber, wie ihm von Seit en des Arbeitgebers bestätigt wo rde n sei, keinesfalls so, dass sie von einem durchschnittlichen Mitarbeiter nicht würden bewältigt werden können.

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers reduziere sich trotz guter Behand lungsmotivation infolge des stabilen Befundes aus psychiatrischer Sicht ab genanntem Datum um 20 % (Urk. 7/46/2 f.). 4.3

Im Rahmen des Einwandverfahrens erstellte Dr. Z.___

den Bericht vom 2 3. September 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63). Darin erklärte er, dass d ie psychische Kompensationsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie in s einem Bericht dokumentiert, seit Behandlungsbeginn bei ihm (Februar 2015) sukzessiv abgenommen h a be . Die psychopathologische Symptombelas tung

habe während desselben Zeitraums ständig zugenommen. Ab dem 4. Juni 2015 habe er eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit (als eine Reduktion der Arbeitszeit) attestiert, welche prognostisch stabil sei (Urk. 7/62/2) .

Es kö nn e

nicht argumentiert werden, dass die Verschlechterun g der Leistungsfä higkeit, die Abnahme der Arbeitsfähigkeit und die Zunahme der psychopatholo gischen Symptomb elastung durch ein verändertes, anforderungsreicheres oder weniger rücksichtsvolles Umfeld hervorgeru fen worden wäre. Die Einschätzung, die Verschlechterung basiere auf psychosozial en Faktoren, sei aus s einer Sicht nicht zutreffend. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiere, wie bei Personen mit tiefgreifender Entwicklungsstörung oftmals der Fall, aus einer zunehmenden Deko mpensation als Resultat einer langjährigen vorbest ehenden subklinischen D auerbela s tung. Die bet roffenen Personen funktionier ten also, mit anderen Wort en, schon längs t vor dem Zusammenbruch an der Grenze ihrer Belastbar keit, zuerst auf Koste n der persönlichen Lebensqualität (Erholung etc.), später, wie ak tuell beim Beschwerdeführer, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Wie schon im Gutachten des Dr. Y.___

empfohlen, sei dem Schwä chezustand des Beschwerdeführers betrieblich durch eine Anpassung des Arbeitsrahmens und der Anforderungen (Niveau Hilfsgärtner, 60 %) mit Reduktion der Arbeits zeit („Wint erpause" von 2 Monat en) und der Zuerkennung einer Teilrente Rech nung getragen worden . Naturgemäss habe sich die zugrundeliegende chronische Erkrankung des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht verändert. Wie aber bereits von ihm in s einem Bericht an die IV dargestel lt, habe sich der Gesund heitszustand auch unter der von Dr. Y.___ empfohlenen Entlastun g weiter verschlechtert. Sogenannt psychosoziale Faktoren könn t en hierfür ursächlich nicht geltend gema cht werden. Hinweisen möchte er zuletzt, dass bereits der Gutachter Dr. Y.___ von ein em „ fragilen Gleichgewicht", welches ab dem Jahr 2003 erstmals klinisch dekompensiert sei, schreib e. Die Arbeitsf ähig keit des Beschwerdeführers sei se it Eintritt ins Erwerbsleben „jahrelang knapp kompen siert" gewesen. Seine Einschätzung der Arbe itsfähigkeit von „maximal 60 % " sei als „medi zinisch theoretisch" deklariert. Die Praxis habe nun gezeigt, dass diese Einschätzung aus dem Jahre 2010 habe nach unten korrigiert

werden müssen (Urk. 7/63/2 f.). 5.

5.1

Vorliegend liegen zwischen dem

– der Verfügung vom 3. Dezember 2010 zugrun deliegenden – Gutachten von Dr. Y.___ vom 3 1. August 2010 (vgl. E. 3.2) und den das Erhöhungsgesuch stützenden ärztlichen Berichten von Juni und September 2015 (vgl. E . 4) immerhin rund fünf Jahre, was gegen allzu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3). 5.2

A uch wenn exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprüngli chen Rentenzusprache,

ist eine Rentenr evision nicht grundsätzlich aus ge schlossen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (vgl. BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist damit nicht entscheidre levant, dass Dr. Z.___ festhielt, dass sich die chronische Erkrankung des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht verändert habe (Urk. 7/63/3). Vielmehr ist zu prüfen, ob sich diese - wie von Dr. Z.___ attestiert - ver schlechtert hat bzw. grössere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt . 5.3

Bereits Dr. Y.___ konstatierte, dass sich die eingeschränkte Leistungsfähig keit auch aus einer wiederkehrenden Erschöpfung im Zusammenhang mit hohem Energieaufwand zum Bestehen in einem sozialen Arbeitsumfeld unter Be dingungen der freien Wirtschaft erkläre (Urk. 7/17/11). Es sei - ausgehend von einem Störungsbild, das sich bereits in der Kindheit entwickelt u nd im Weiteren ausgebildet habe - von einer vom Beschwerdeführer jahrelang knapp kompensierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Eintritt in das Erwerbs leben auszugehen (Urk. 7/17/13 f.).

Dr. Z.___ führt e in seinem Bericht vom 2 3. September 2015 aus, dass die psychi sche Kompensationsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Behandlungsbe ginn bei ihm im Februar 2015 sukzessive abgenommen und die psychopatholo gische Symptombelastung während desselben Zei traums ständig zugenommen habe. Durch gemeinsam stattfindende Gespräche mit dem Arbeitgeber, Dr. Z.___ und dem Beschwerdeführer sei versucht worden, die Arbeitsplatzsituation auf die zunehmend schlechtere Verfassung des Beschwerdeführers abzustimmen und anzupassen . D iese Massnahmen hätten allerdings nicht zur Verbesserung oder Stabilisierung geführt (Urk. 7/63/1 f.). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiere, wie bei Personen mit tiefgreifender Entwicklungsstörung oftmals der Fall, aus einer zunehmenden Dekompensation als Resultat einer langjährigen vorbestehenden subklinischen Belastung (Urk. 7/63/3).

Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ kann nicht ausgeschlossen wer den, dass der Beschwerd eführer - wie bereits bei der erstmaligen Rentenzuspra che

- aus gesundheitlichen Gründen bzw. weiterer Dekompensation nicht mehr in der Lage ist, die Anforderungen am Arbeitsplatz während des bei der letzt maligen Rentenzusprache berücksichtigten Pensums und Profils hinreichend zu erfüllen. 5.4

Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die subjektiv geschilderte Verschlech terung auf invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren, nämlich den betriebli chen Änderungen und den daraus resultierenden Konflikte und Auseinanderset zungen, beruhe (Urk. 6) .

Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen unter einem verselbständig ten psychischen Gesundheitsschaden. Dass die psychosozialen Faktoren zwar auch einen Einfluss haben, kann nicht ausgeschlossen werden -steht allerdings einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesund heitsschadens

bzw. seiner Auswirkungen gerade auch unter Berücksichtigung der regelmässig stattfindenden Therapie (Urk. 7/46) und des vom Beschwerde führer bis an hin gezeigten Einsatzes, seine Resta rbeitsfähigkeit auszuschöpfen, nicht entgegen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren, w enn und soweit sie zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen best ehenden – Folgen verschlimmern, mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.4

Zusammengefasst liegen zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. E. 2.3) . D ie Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheis sen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.

6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘4 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ückgewiesen, damit sie über das Revisionsbegehren vom 1 6. Juni 2015 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler