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IV.2016.00082

Arbeitsvermittlung, Beschwerdeführer ist in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, Abweisung

Zürich SozVersG · 2016-04-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem Jahre 1981 als Konstruktions schlosser bei der Y.___ AG beziehungsweise deren Vorgängerfirma, als das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2003 aus betrieblichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 5/1/3). Am 20. September 2003 meldete sich der Versicherte wegen Knie- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung für die Durchführung be ruflicher Massnahmen an (Urk. 5/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 5/8, Urk. 5/12) und medizinische Abklärungen (Urk. 5/10-11) und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung (Urk. 5/18). Mit Verfügung vom 22. November 2004 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 5/23). Die dagegen am 7. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 5/32) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. August 2005 ab (Urk. 5/36).

Mit Schreiben vom 21. b eziehungsweise 23. August 2005 beantragte der Ver si cherte die Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung (Urk. 5/38, Urk. 5/41), wo rauf mit Verfügung vom 31. August 2005 Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche gewährt wurde (Urk. 5/43) und mit Verfügung vom 15. September 2005 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining sowie Taggeld vom 12. Septem ber bis 30. November 2005 erteilt wurde (Urk. 5/44, vgl. auch Urk. 5/46). Nach dem das Arbeitstraining erfolgreich abgeschlossen und eine Festanstellung ab 1. März 2006 vermittelt werden konnte, wurde die Arbeits vermittlung mit Ver fü gung vom 7. Dezember 2005 abgeschlossen (Urk. 5/56). 1.2

Nachdem das Arbeitsverhältnis infolge einer Reorganisation sowie aufgrund der Leistung und Gesundheit des Versicherten per 31. Mai 2013 aufgelöst worden war (vgl. Urk. 5/ 100 Ziff. 2.2), meldete sich der Versicherte a m 12. Dezember 2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/60) . In der Folge übernahm diese im Rahmen der Frühintervention mit Verfügung vom 27. Janu ar 2014 die Kosten einer „Arbeitsvermittlung plus“ bis längstens 31. August 2014 (Urk. 5/65, vgl. auch Mitteilung vom 28. April

2014, Urk. 5/71). Am 27. August 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten so dann über die Kos tenübernahme für ein Arbeitstraining in der Zeit vom 1. September bis längstens 31. Oktober 2014 (Urk. 5/84) sowie entsprechende Taggeldzahlungen (Urk. 5/90), schloss die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung am

30. Oktober 2014 aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten jedoch ab (Urk. 5/92).

Nach erwerblichen (Urk. 5/100) und medizinischen Abklärungen (Urk. 5/94, Urk. 5/99, Urk. 5/105) sowie dem Beizug der Akten der Arbeitslosenversiche rung (Urk. 5/97) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 5/109) mit Verfügung vom 11. Mai 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 5/113). 1. 3

Mit Schreiben vom 4. November 2015 ersuchte X.___

wiederum um Bewilligung beruflicher Massnahmen (Urk. 5/114). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 5/117) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Janu ar 2016 das Begehren ab (Urk. 5/118 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 13. Januar

2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache berufli cher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Versi cherten am 3. März 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruc h auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig da von, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.2

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Ab wei sung des Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Arbeitsumgebung zu 100 % arbeitsfähig sei und damit kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei im Alter von 60 Jahren fast unmöglich, ohne Hilfe eine Anstellung zu finden (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsve r mittlung. 3. 3. 1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Ophthalmologie, speziell Ophthalmo chirur gie, bat mit Schreiben vom 26. April 2012 den damaligen Ar beitgeber um Überprüfung, ob für den Beschwerdeführer eine andere Möglich keit im Betrieb bestehe, nachdem die Arbeitsbedingungen mit Staub-, Rauch-, Klima-Anlage, Durch zug und allgemein trockener Luft die Situation ver schlechterten und auch mit intensiver Therapie bislang keine wesentliche Bes serung habe erreicht werde n können. Konkrete Diagnosen nannte Dr. Z.___ je doch keine (Urk. 5/59/3). 3. 2

Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumo logie, nannte in seinem Bericht vom 6. Februar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 5/99/12): - Hallux

valgus links - Schmerzen im Fuss bei Status nach Trauma am 26. Dezember 2012 - trockene Augen

Dr. A.___ führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der persistierenden Augenreizung die Kündigung erhalten. Wegen der Fuss schmerzen habe er eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Februar 2013 attestiert (Urk. 5/99/12). 3. 3

Dr. med. B.___, Oberarzt, Augenklinik, C.___, nannte in seinem Bericht vom 26. April

2013 folgende Diagnosen (Urk. 5/99/9): - chronische Blepharitis anterior und posterior beidseits mit - qualitativer Tränenfilmstörung beidseits - feine Hornhautnarben bei Zustand nach Hornhautfremdkörpern beidseits - periphere Netzhautdegenerationen beidseits - weite Papillenexkavation beidseits

Die Zuweisung erfolge bei trockenen Augen beidseits. Der Beschwerdeführer sei über die Ursache des trockenen Auges informiert und es sei ihm zur Behandlung eine tägliche konsequente Lidrandhygiene mittels Navi Blef und feuchten Um schlä gen empfohlen worden. Daneben solle eine konsequente konservie rungs mittel freie Befeuchtung erfolgen. Es bestünden keine Hinweise für eine aller gische Genese (Urk. 5/99/9).

In seinem Bericht vom 16. August 2013 hielt Dr. B.___ bei unveränderten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer habe über eine leichte Abnahme der Augen entzündungen berichtet, morgens seien die Augen jeweils immer noch trocken. Es sei ihm die Fortführung der Befeuchtungstherapie empfohlen worden (Urk. 5/59/2). 3. 4

Am 20. September 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, einen Status nach Anprall trauma

Vorfuss links im Dezember 2012 mit persistierendem Vorfussschmerz sowie einen Senk-Spreizfuss mit Hallux

valgus . Aktuell dürfte es sich um eine dekompensierte Senk-Spreizfusssituation mit Hallux

valgus handeln. Er habe auf eine Infiltra tion verzichtet und kurzfristig Arthrotec 50 verordnet mit der Bitte, die Einlagen konsequent zu tragen. Seines Erachtens sollte kein operativer Eingriff vorge nommen werden und eher der weitere Verlauf abgewartet werden (Urk. 5/99/13). 3. 5

Dr. med.

E.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichts chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 ein inter mittentes Ohrenrauschen, vor allem morgens, bei leichtem Hochtonabfall beid seits sowie unabhängig davon intermittente, kurzdauernde Ohrenschmerzen, wahrscheinlich zervikal bedingt. Bei einem Hochtonabfall könnte bei ver schie densten Reizen ja jederzeit ein Tinnitus auftreten (Urk. 5/99/17). 3. 6

In ihrem Bericht vom 1. September 2014 nannten die Ärzte der Augenklinik am C.___ folgende Diagnosen (Urk. 5/99/15): - Blepharitis posterior und Sicca Symptomatik mit qualitativer Benetzungsstörung - multiple Hornhaut trübungen bei Zustand nach Fremdkörpern - grosse Papillenexkavation

ohne Hinweis für ein Glaukom

Die Zuweisung erfolge zur Mitbeurteilung einer chronischen Lidrandentzün dung. Der Beschwerdeführer habe unter den Bedingungen am Arbeitsplatz als Schweisser (nicht optimale Belüftung) eine Verschlechterung der Augensymp tome bemerkt. Seit er arbeitslos sei, sei keine erneute Entzündung aufgetreten, dennoch habe er immer noch eine störende okuläre Trockenheit empfunden (Urk. 5/99/15). Es sei eine Befeuchtungstherapie verschrieben worden. Im Ver lauf habe sich eine subjektive und objektive Besserung der Blepharitis-Sympto matik ergeben. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile eine neue Arbeit gefun den und sei im Alltag deutlich weniger durch die Symptome beeinträchtigt (Urk. 5/99/16). 3. 7

Am 14. Januar 2015 beantwortete Dr. B.___, C.___, die von der Beschwerde gegnerin gestellten Fragen und nannte insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/105 Ziff. 1.1): - chronische Blepharo -konjunktivitis beidseits mit qualitativer Tränen film störung beidseits - feine Hornhautnarben bei Zustand nach multiplen Hornhaut-Fremd körpern beidseits

Aufgrund der stark trockenen Augen seien Arbeitsplätze mit trockener und schlechter Luft für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Die bis herige Tätigkeit als Schweisser sei aus medizinischer Sicht vermutlich nicht mehr zumutbar. Auf grund der Dämpfe und Hitze komme es zu einem starken Austrocknen der Augen mit Schmerzen und teilweise Sehstörungen. Deswegen sei eine konzen trierte, korrekte Ausübung des Berufes nicht mehr möglich, die Arbeit sei ins gesamt ungeeignet. Unter Berücksichtigung der Augenproblematik hingegen sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Der Patient benö tige einen Arbeitsplatz, an dem es ihm möglich sei, mindestens stündlich Augen tropfen zu applizieren. Zudem sollte idealerweise eine gute Luftqualität mit ausreichender Feuchtigkeit vorhanden sein. Möglicherweise sei das Auf stellen eines Luftbefeuchters hilfreich (Ziff. 1.8). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort arbeitsfähig (Ziff. 1.9). 3. 8

Dr. med.

F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 27. Februar 2015 aus, der Be schwerdeführer leide insgesamt an einer Siccasymptomatik und Hornhaut narben an beiden Augen, einem Hallux

Valgus mit Senk- und Spreizfüssen beid seits sowie einem Lumbovertebralsyndrom . Die angestammte Tätigkeit sei spä testens seit Oktober 2014 nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätig keit, leicht und wechselbelastend ohne Lastenheben über 10 kg in sauberer und an gefeuchteter Luft, bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheits zu stand sei chronifiziert (Urk. 5/112 S. 3). 3. 9

Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 5/94, Urk. 5/99/10) ent halten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf de ren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG steht der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versi cherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; sie muss sich nicht zur Erwerbsun fähigkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalidität gemäss Art. 8 ATSG verdich tet haben. Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG genügt sodann auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Doch darf diese nicht bloss vorüber gehender Natur sein, sondern sie hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert

(Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich Basel Genf 2014, N 3 ff. zu Art. 18).

Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Dabei ging der Gesetzgeben davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zü ric h Basel Genf 20 15, N 74 zu Art. 6). 4.2

Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 14. Januar 2015 kann dem Be schwer deführer die bisherige Tätigkeit als Schweisser spätestens seit Oktober 2014 in folge der chronischen Augenentzündung nicht mehr zugemutet werden (E. 3.7). Dies deckt sich mit den früheren Ausführungen der C.___ -Ärzte vom 1. Septem ber 2014, wonach unter den Bedingungen am Arbeitsplatz eine Ver schlech terung der Augensymptome eingetreten sei . Nachdem der Beschwerde führer arbeitslos geworden sei, seien keine erneuten Entzündungen mehr auf getreten (E. 3.6). In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht gemäss den An gaben der Ärzte des C.___ jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 3.7). A uch der RAD-Arzt Dr. F.___

hielt am 27. Februar 2015 fest, die angestammte Tätigkeit sei seit spätestens Oktober 2014 nicht mehr zumutbar, in einer ange passten Tätigkeit bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8).

Gestützt auf diese übereinstimmenden und nachvollziehbaren medizinischen Unter lagen ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu be trach ten, dass für die bisherige Tätigkeit bereits seit mehr als sechs Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche den gesundheitlichen Gegebenheiten genügend Rechnung trägt, kann dem Be schwerdeführer jedoch in einem vollen Pensum zugemutet werden . 4.3

Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesund heitlichen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat. Nach dem ihm leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben über 10 kg in sauberer und angefeuchteter Luft zugemutet werden können, liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären. Dem Beschwerdeführer stehen deshalb auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungs tätigkeiten), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der Beschwerde geg nerin nicht notwendig sind.

Aus der Beschwerdebegründung (Urk. 1) ist im Übrigen ersichtlich, d ass auch der Beschwerdeführer selber nicht gesundheitsbedingte Schwierigkeiten anführt, sondern sein Alter, welches die Stellensuche erschwere.

Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Ab wei sung des Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Arbeitsumgebung zu 100 % arbeitsfähig sei und damit kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei im Alter von 60 Jahren fast unmöglich, ohne Hilfe eine Anstellung zu finden (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsve r mittlung. 3. 3. 1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Ophthalmologie, speziell Ophthalmo chirur gie, bat mit Schreiben vom 26. April 2012 den damaligen Ar beitgeber um Überprüfung, ob für den Beschwerdeführer eine andere Möglich keit im Betrieb bestehe, nachdem die Arbeitsbedingungen mit Staub-, Rauch-, Klima-Anlage, Durch zug und allgemein trockener Luft die Situation ver schlechterten und auch mit intensiver Therapie bislang keine wesentliche Bes serung habe erreicht werde n können. Konkrete Diagnosen nannte Dr. Z.___ je doch keine (Urk. 5/59/3). 3. 2

Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumo logie, nannte in seinem Bericht vom 6. Februar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 5/99/12): - Hallux

valgus links - Schmerzen im Fuss bei Status nach Trauma am 26. Dezember 2012 - trockene Augen

Dr. A.___ führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der persistierenden Augenreizung die Kündigung erhalten. Wegen der Fuss schmerzen habe er eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Februar 2013 attestiert (Urk. 5/99/12). 3. 3

Dr. med. B.___, Oberarzt, Augenklinik, C.___, nannte in seinem Bericht vom 26. April

2013 folgende Diagnosen (Urk. 5/99/9): - chronische Blepharitis anterior und posterior beidseits mit - qualitativer Tränenfilmstörung beidseits - feine Hornhautnarben bei Zustand nach Hornhautfremdkörpern beidseits - periphere Netzhautdegenerationen beidseits - weite Papillenexkavation beidseits

Die Zuweisung erfolge bei trockenen Augen beidseits. Der Beschwerdeführer sei über die Ursache des trockenen Auges informiert und es sei ihm zur Behandlung eine tägliche konsequente Lidrandhygiene mittels Navi Blef und feuchten Um schlä gen empfohlen worden. Daneben solle eine konsequente konservie rungs mittel freie Befeuchtung erfolgen. Es bestünden keine Hinweise für eine aller gische Genese (Urk. 5/99/9).

In seinem Bericht vom 16. August 2013 hielt Dr. B.___ bei unveränderten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer habe über eine leichte Abnahme der Augen entzündungen berichtet, morgens seien die Augen jeweils immer noch trocken. Es sei ihm die Fortführung der Befeuchtungstherapie empfohlen worden (Urk. 5/59/2). 3. 4

Am 20. September 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, einen Status nach Anprall trauma

Vorfuss links im Dezember 2012 mit persistierendem Vorfussschmerz sowie einen Senk-Spreizfuss mit Hallux

valgus . Aktuell dürfte es sich um eine dekompensierte Senk-Spreizfusssituation mit Hallux

valgus handeln. Er habe auf eine Infiltra tion verzichtet und kurzfristig Arthrotec 50 verordnet mit der Bitte, die Einlagen konsequent zu tragen. Seines Erachtens sollte kein operativer Eingriff vorge nommen werden und eher der weitere Verlauf abgewartet werden (Urk. 5/99/13). 3. 5

Dr. med.

E.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichts chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 ein inter mittentes Ohrenrauschen, vor allem morgens, bei leichtem Hochtonabfall beid seits sowie unabhängig davon intermittente, kurzdauernde Ohrenschmerzen, wahrscheinlich zervikal bedingt. Bei einem Hochtonabfall könnte bei ver schie densten Reizen ja jederzeit ein Tinnitus auftreten (Urk. 5/99/17). 3. 6

In ihrem Bericht vom 1. September 2014 nannten die Ärzte der Augenklinik am C.___ folgende Diagnosen (Urk. 5/99/15): - Blepharitis posterior und Sicca Symptomatik mit qualitativer Benetzungsstörung - multiple Hornhaut trübungen bei Zustand nach Fremdkörpern - grosse Papillenexkavation

ohne Hinweis für ein Glaukom

Die Zuweisung erfolge zur Mitbeurteilung einer chronischen Lidrandentzün dung. Der Beschwerdeführer habe unter den Bedingungen am Arbeitsplatz als Schweisser (nicht optimale Belüftung) eine Verschlechterung der Augensymp tome bemerkt. Seit er arbeitslos sei, sei keine erneute Entzündung aufgetreten, dennoch habe er immer noch eine störende okuläre Trockenheit empfunden (Urk. 5/99/15). Es sei eine Befeuchtungstherapie verschrieben worden. Im Ver lauf habe sich eine subjektive und objektive Besserung der Blepharitis-Sympto matik ergeben. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile eine neue Arbeit gefun den und sei im Alltag deutlich weniger durch die Symptome beeinträchtigt (Urk. 5/99/16). 3. 7

Am 14. Januar 2015 beantwortete Dr. B.___, C.___, die von der Beschwerde gegnerin gestellten Fragen und nannte insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/105 Ziff. 1.1): - chronische Blepharo -konjunktivitis beidseits mit qualitativer Tränen film störung beidseits - feine Hornhautnarben bei Zustand nach multiplen Hornhaut-Fremd körpern beidseits

Aufgrund der stark trockenen Augen seien Arbeitsplätze mit trockener und schlechter Luft für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Die bis herige Tätigkeit als Schweisser sei aus medizinischer Sicht vermutlich nicht mehr zumutbar. Auf grund der Dämpfe und Hitze komme es zu einem starken Austrocknen der Augen mit Schmerzen und teilweise Sehstörungen. Deswegen sei eine konzen trierte, korrekte Ausübung des Berufes nicht mehr möglich, die Arbeit sei ins gesamt ungeeignet. Unter Berücksichtigung der Augenproblematik hingegen sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Der Patient benö tige einen Arbeitsplatz, an dem es ihm möglich sei, mindestens stündlich Augen tropfen zu applizieren. Zudem sollte idealerweise eine gute Luftqualität mit ausreichender Feuchtigkeit vorhanden sein. Möglicherweise sei das Auf stellen eines Luftbefeuchters hilfreich (Ziff. 1.8). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort arbeitsfähig (Ziff. 1.9). 3. 8

Dr. med.

F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 27. Februar 2015 aus, der Be schwerdeführer leide insgesamt an einer Siccasymptomatik und Hornhaut narben an beiden Augen, einem Hallux

Valgus mit Senk- und Spreizfüssen beid seits sowie einem Lumbovertebralsyndrom . Die angestammte Tätigkeit sei spä testens seit Oktober 2014 nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätig keit, leicht und wechselbelastend ohne Lastenheben über 10 kg in sauberer und an gefeuchteter Luft, bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheits zu stand sei chronifiziert (Urk. 5/112 S. 3). 3. 9

Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 5/94, Urk. 5/99/10) ent halten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf de ren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG steht der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versi cherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; sie muss sich nicht zur Erwerbsun fähigkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalidität gemäss Art. 8 ATSG verdich tet haben. Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG genügt sodann auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Doch darf diese nicht bloss vorüber gehender Natur sein, sondern sie hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert

(Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich Basel Genf 2014, N 3 ff. zu Art. 18).

Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Dabei ging der Gesetzgeben davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zü ric h Basel Genf 20

E. 3 Mit Schreiben vom 4. November 2015 ersuchte X.___

wiederum um Bewilligung beruflicher Massnahmen (Urk. 5/114). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 5/117) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Janu ar 2016 das Begehren ab (Urk. 5/118 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 13. Januar

2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache berufli cher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Versi cherten am 3. März 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 des

Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruc h auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig da von, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d).

E. 15 , N 74 zu Art. 6). 4.2

Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 14. Januar 2015 kann dem Be schwer deführer die bisherige Tätigkeit als Schweisser spätestens seit Oktober 2014 in folge der chronischen Augenentzündung nicht mehr zugemutet werden (E. 3.7). Dies deckt sich mit den früheren Ausführungen der C.___ -Ärzte vom 1. Septem ber 2014, wonach unter den Bedingungen am Arbeitsplatz eine Ver schlech terung der Augensymptome eingetreten sei . Nachdem der Beschwerde führer arbeitslos geworden sei, seien keine erneuten Entzündungen mehr auf getreten (E. 3.6). In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht gemäss den An gaben der Ärzte des C.___ jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 3.7). A uch der RAD-Arzt Dr. F.___

hielt am 27. Februar 2015 fest, die angestammte Tätigkeit sei seit spätestens Oktober 2014 nicht mehr zumutbar, in einer ange passten Tätigkeit bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8).

Gestützt auf diese übereinstimmenden und nachvollziehbaren medizinischen Unter lagen ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu be trach ten, dass für die bisherige Tätigkeit bereits seit mehr als sechs Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche den gesundheitlichen Gegebenheiten genügend Rechnung trägt, kann dem Be schwerdeführer jedoch in einem vollen Pensum zugemutet werden . 4.3

Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesund heitlichen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat. Nach dem ihm leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben über 10 kg in sauberer und angefeuchteter Luft zugemutet werden können, liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären. Dem Beschwerdeführer stehen deshalb auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungs tätigkeiten), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der Beschwerde geg nerin nicht notwendig sind.

Aus der Beschwerdebegründung (Urk. 1) ist im Übrigen ersichtlich, d ass auch der Beschwerdeführer selber nicht gesundheitsbedingte Schwierigkeiten anführt, sondern sein Alter, welches die Stellensuche erschwere.

Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00082 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

4. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1956, arbeitete seit dem Jahre 1981 als Konstruktions schlosser bei der Y.___ AG beziehungsweise deren Vorgängerfirma, als das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2003 aus betrieblichen Gründen aufgelöst wurde (Urk. 5/1/3). Am 20. September 2003 meldete sich der Versicherte wegen Knie- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung für die Durchführung be ruflicher Massnahmen an (Urk. 5/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 5/8, Urk. 5/12) und medizinische Abklärungen (Urk. 5/10-11) und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juni 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung (Urk. 5/18). Mit Verfügung vom 22. November 2004 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 5/23). Die dagegen am 7. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 5/32) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. August 2005 ab (Urk. 5/36).

Mit Schreiben vom 21. b eziehungsweise 23. August 2005 beantragte der Ver si cherte die Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung (Urk. 5/38, Urk. 5/41), wo rauf mit Verfügung vom 31. August 2005 Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche gewährt wurde (Urk. 5/43) und mit Verfügung vom 15. September 2005 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining sowie Taggeld vom 12. Septem ber bis 30. November 2005 erteilt wurde (Urk. 5/44, vgl. auch Urk. 5/46). Nach dem das Arbeitstraining erfolgreich abgeschlossen und eine Festanstellung ab 1. März 2006 vermittelt werden konnte, wurde die Arbeits vermittlung mit Ver fü gung vom 7. Dezember 2005 abgeschlossen (Urk. 5/56). 1.2

Nachdem das Arbeitsverhältnis infolge einer Reorganisation sowie aufgrund der Leistung und Gesundheit des Versicherten per 31. Mai 2013 aufgelöst worden war (vgl. Urk. 5/ 100 Ziff. 2.2), meldete sich der Versicherte a m 12. Dezember 2013 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/60) . In der Folge übernahm diese im Rahmen der Frühintervention mit Verfügung vom 27. Janu ar 2014 die Kosten einer „Arbeitsvermittlung plus“ bis längstens 31. August 2014 (Urk. 5/65, vgl. auch Mitteilung vom 28. April

2014, Urk. 5/71). Am 27. August 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten so dann über die Kos tenübernahme für ein Arbeitstraining in der Zeit vom 1. September bis längstens 31. Oktober 2014 (Urk. 5/84) sowie entsprechende Taggeldzahlungen (Urk. 5/90), schloss die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung am

30. Oktober 2014 aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten jedoch ab (Urk. 5/92).

Nach erwerblichen (Urk. 5/100) und medizinischen Abklärungen (Urk. 5/94, Urk. 5/99, Urk. 5/105) sowie dem Beizug der Akten der Arbeitslosenversiche rung (Urk. 5/97) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 5/109) mit Verfügung vom 11. Mai 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 5/113). 1. 3

Mit Schreiben vom 4. November 2015 ersuchte X.___

wiederum um Bewilligung beruflicher Massnahmen (Urk. 5/114). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Urk. 5/117) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Janu ar 2016 das Begehren ab (Urk. 5/118 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 13. Januar

2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Januar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache berufli cher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Versi cherten am 3. März 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruc h auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig da von, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.2

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung die Ab wei sung des Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer in einer ange passten Arbeitsumgebung zu 100 % arbeitsfähig sei und damit kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei im Alter von 60 Jahren fast unmöglich, ohne Hilfe eine Anstellung zu finden (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsve r mittlung. 3. 3. 1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Ophthalmologie, speziell Ophthalmo chirur gie, bat mit Schreiben vom 26. April 2012 den damaligen Ar beitgeber um Überprüfung, ob für den Beschwerdeführer eine andere Möglich keit im Betrieb bestehe, nachdem die Arbeitsbedingungen mit Staub-, Rauch-, Klima-Anlage, Durch zug und allgemein trockener Luft die Situation ver schlechterten und auch mit intensiver Therapie bislang keine wesentliche Bes serung habe erreicht werde n können. Konkrete Diagnosen nannte Dr. Z.___ je doch keine (Urk. 5/59/3). 3. 2

Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumo logie, nannte in seinem Bericht vom 6. Februar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 5/99/12): - Hallux

valgus links - Schmerzen im Fuss bei Status nach Trauma am 26. Dezember 2012 - trockene Augen

Dr. A.___ führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der persistierenden Augenreizung die Kündigung erhalten. Wegen der Fuss schmerzen habe er eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Februar 2013 attestiert (Urk. 5/99/12). 3. 3

Dr. med. B.___, Oberarzt, Augenklinik, C.___, nannte in seinem Bericht vom 26. April

2013 folgende Diagnosen (Urk. 5/99/9): - chronische Blepharitis anterior und posterior beidseits mit - qualitativer Tränenfilmstörung beidseits - feine Hornhautnarben bei Zustand nach Hornhautfremdkörpern beidseits - periphere Netzhautdegenerationen beidseits - weite Papillenexkavation beidseits

Die Zuweisung erfolge bei trockenen Augen beidseits. Der Beschwerdeführer sei über die Ursache des trockenen Auges informiert und es sei ihm zur Behandlung eine tägliche konsequente Lidrandhygiene mittels Navi Blef und feuchten Um schlä gen empfohlen worden. Daneben solle eine konsequente konservie rungs mittel freie Befeuchtung erfolgen. Es bestünden keine Hinweise für eine aller gische Genese (Urk. 5/99/9).

In seinem Bericht vom 16. August 2013 hielt Dr. B.___ bei unveränderten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer habe über eine leichte Abnahme der Augen entzündungen berichtet, morgens seien die Augen jeweils immer noch trocken. Es sei ihm die Fortführung der Befeuchtungstherapie empfohlen worden (Urk. 5/59/2). 3. 4

Am 20. September 2013 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, einen Status nach Anprall trauma

Vorfuss links im Dezember 2012 mit persistierendem Vorfussschmerz sowie einen Senk-Spreizfuss mit Hallux

valgus . Aktuell dürfte es sich um eine dekompensierte Senk-Spreizfusssituation mit Hallux

valgus handeln. Er habe auf eine Infiltra tion verzichtet und kurzfristig Arthrotec 50 verordnet mit der Bitte, die Einlagen konsequent zu tragen. Seines Erachtens sollte kein operativer Eingriff vorge nommen werden und eher der weitere Verlauf abgewartet werden (Urk. 5/99/13). 3. 5

Dr. med.

E.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichts chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 16. Juni 2014 ein inter mittentes Ohrenrauschen, vor allem morgens, bei leichtem Hochtonabfall beid seits sowie unabhängig davon intermittente, kurzdauernde Ohrenschmerzen, wahrscheinlich zervikal bedingt. Bei einem Hochtonabfall könnte bei ver schie densten Reizen ja jederzeit ein Tinnitus auftreten (Urk. 5/99/17). 3. 6

In ihrem Bericht vom 1. September 2014 nannten die Ärzte der Augenklinik am C.___ folgende Diagnosen (Urk. 5/99/15): - Blepharitis posterior und Sicca Symptomatik mit qualitativer Benetzungsstörung - multiple Hornhaut trübungen bei Zustand nach Fremdkörpern - grosse Papillenexkavation

ohne Hinweis für ein Glaukom

Die Zuweisung erfolge zur Mitbeurteilung einer chronischen Lidrandentzün dung. Der Beschwerdeführer habe unter den Bedingungen am Arbeitsplatz als Schweisser (nicht optimale Belüftung) eine Verschlechterung der Augensymp tome bemerkt. Seit er arbeitslos sei, sei keine erneute Entzündung aufgetreten, dennoch habe er immer noch eine störende okuläre Trockenheit empfunden (Urk. 5/99/15). Es sei eine Befeuchtungstherapie verschrieben worden. Im Ver lauf habe sich eine subjektive und objektive Besserung der Blepharitis-Sympto matik ergeben. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile eine neue Arbeit gefun den und sei im Alltag deutlich weniger durch die Symptome beeinträchtigt (Urk. 5/99/16). 3. 7

Am 14. Januar 2015 beantwortete Dr. B.___, C.___, die von der Beschwerde gegnerin gestellten Fragen und nannte insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/105 Ziff. 1.1): - chronische Blepharo -konjunktivitis beidseits mit qualitativer Tränen film störung beidseits - feine Hornhautnarben bei Zustand nach multiplen Hornhaut-Fremd körpern beidseits

Aufgrund der stark trockenen Augen seien Arbeitsplätze mit trockener und schlechter Luft für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Die bis herige Tätigkeit als Schweisser sei aus medizinischer Sicht vermutlich nicht mehr zumutbar. Auf grund der Dämpfe und Hitze komme es zu einem starken Austrocknen der Augen mit Schmerzen und teilweise Sehstörungen. Deswegen sei eine konzen trierte, korrekte Ausübung des Berufes nicht mehr möglich, die Arbeit sei ins gesamt ungeeignet. Unter Berücksichtigung der Augenproblematik hingegen sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Der Patient benö tige einen Arbeitsplatz, an dem es ihm möglich sei, mindestens stündlich Augen tropfen zu applizieren. Zudem sollte idealerweise eine gute Luftqualität mit ausreichender Feuchtigkeit vorhanden sein. Möglicherweise sei das Auf stellen eines Luftbefeuchters hilfreich (Ziff. 1.8). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort arbeitsfähig (Ziff. 1.9). 3. 8

Dr. med.

F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 27. Februar 2015 aus, der Be schwerdeführer leide insgesamt an einer Siccasymptomatik und Hornhaut narben an beiden Augen, einem Hallux

Valgus mit Senk- und Spreizfüssen beid seits sowie einem Lumbovertebralsyndrom . Die angestammte Tätigkeit sei spä testens seit Oktober 2014 nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätig keit, leicht und wechselbelastend ohne Lastenheben über 10 kg in sauberer und an gefeuchteter Luft, bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheits zu stand sei chronifiziert (Urk. 5/112 S. 3). 3. 9

Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 5/94, Urk. 5/99/10) ent halten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf de ren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann. 4. 4.1

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG steht der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versi cherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; sie muss sich nicht zur Erwerbsun fähigkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalidität gemäss Art. 8 ATSG verdich tet haben. Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG genügt sodann auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Doch darf diese nicht bloss vorüber gehender Natur sein, sondern sie hat quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert

(Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich Basel Genf 2014, N 3 ff. zu Art. 18).

Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Dabei ging der Gesetzgeben davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zü ric h Basel Genf 20 15, N 74 zu Art. 6). 4.2

Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 14. Januar 2015 kann dem Be schwer deführer die bisherige Tätigkeit als Schweisser spätestens seit Oktober 2014 in folge der chronischen Augenentzündung nicht mehr zugemutet werden (E. 3.7). Dies deckt sich mit den früheren Ausführungen der C.___ -Ärzte vom 1. Septem ber 2014, wonach unter den Bedingungen am Arbeitsplatz eine Ver schlech terung der Augensymptome eingetreten sei . Nachdem der Beschwerde führer arbeitslos geworden sei, seien keine erneuten Entzündungen mehr auf getreten (E. 3.6). In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht gemäss den An gaben der Ärzte des C.___ jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 3.7). A uch der RAD-Arzt Dr. F.___

hielt am 27. Februar 2015 fest, die angestammte Tätigkeit sei seit spätestens Oktober 2014 nicht mehr zumutbar, in einer ange passten Tätigkeit bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (E. 3.8).

Gestützt auf diese übereinstimmenden und nachvollziehbaren medizinischen Unter lagen ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu be trach ten, dass für die bisherige Tätigkeit bereits seit mehr als sechs Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht . Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche den gesundheitlichen Gegebenheiten genügend Rechnung trägt, kann dem Be schwerdeführer jedoch in einem vollen Pensum zugemutet werden . 4.3

Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesund heitlichen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat. Nach dem ihm leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Lastenheben über 10 kg in sauberer und angefeuchteter Luft zugemutet werden können, liegt eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären. Dem Beschwerdeführer stehen deshalb auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen (zu denken ist insbesondere an leichtere Kontroll- und Überwachungs tätigkeiten), zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der Beschwerde geg nerin nicht notwendig sind.

Aus der Beschwerdebegründung (Urk. 1) ist im Übrigen ersichtlich, d ass auch der Beschwerdeführer selber nicht gesundheitsbedingte Schwierigkeiten anführt, sondern sein Alter, welches die Stellensuche erschwere.

Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig