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IV.2016.00074

Umsetzung eines Rückweisungsentscheids. Vorliegend verblieb der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum

Zürich SozVersG · 2016-04-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1958, mit Verfügung vom 1 9. Septem ber 2003 eine Viertels rente mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Urk. 7/196, 7/214). 1.2

Im Dezember 2004 leitete die IV-Stelle auf Ersuchen des Versicherten hin ein Rentenrev isionsverfahren ein (vgl. Urk. 7 /222). Nach Durchführung von erwerb- lichen Abklärungen und dem Beizug diverser medizinischer Berichte und Gut-achten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 1. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % die Aufhebu ng der Rente in Aussicht (Urk. 7 /265). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle jedoch, dass bei einem Invaliditätsgrad von 43 % weiterhin Anspruch auf ei ne Viertelsrente bestehe (Urk. 7 /276). Die hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/279) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 5. September 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7 /283; Prozess IV . 2009.00063). 1.3

In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsycho-logisch abklären (Expertisen des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juni 2013 und des Instituts Z.___ vom 1 0. Juni 2013, Urk. 7/330; vgl. auch Urk. 7 /332). 1.4

Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Begut achtung erforderlich sei (Urk. 7 /334). Dagegen opponierte der Versicherte, erklärte sich aber zu einer somatisc hen Begutach tung bereit (Urk. 7 /337; 7/339). Die IV-Stelle ihrerseits hielt - nach mehrmali gem Schriftenwechsel und nach Bestimmung einer MEDAS, als Durchführungsstelle (Urk. 7/338, 7/339, 7/342, 7 /344)

mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 an einer polydiszipl inären Begutachtung fest (Urk. 7/345). 1.5

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, er sei in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie de s Bewegungsapparates sowie Rheu matologie zu begutachten. Auf weitere Begutachtungen, insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie, sei zu verzichten (Urk. 7/348/3). Mit Urteil vom 2 8. Juli 2014 hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut (Urk. 7/353; Prozess IV.201400356) . Es führte dazu aus, f ür die umfassende Beurteilung des Leis tungsanspruchs beziehungsweise der Frage, ob eine revisionserhebliche Ände rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, genüge das psychiatrische Gut ach ten von Dr. Y.___ nicht. Notwendig hierfür seien weitere, somatische Abklä rungen. Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass es hierfür keiner polyd isziplinären Begutachtung bedürfe . Da der psychische Gesundheitsz ustand hinreichend abgeklärt sei, käme die Anordnung derselben der Einholung einer second

op inion gleich. Die IV-Stelle habe deshalb somatische Abkläru ngen in die Wege zu leiten . Mi t Vorteil werde sie den zu beauftragenden Fachpersonen auch das psychiatrische Gutach ten zustellen. Falls diese Ergänzungsfragen an den psychiatr ischen Facharzt für notwendig hielten, wü rden entsprechende Weiterungen getätigt werden müssen. Dieses Prozedere möge unter Umständen umständlich sein, was sich aber die IV-Stelle selber zuzuschreiben habe (E. 4.3, Urk. 7/353). 1.6

In der Folge leitete die IV-Stelle eine somatische Begutachtung b ei der MEDAS in die Wege. Dieses vertrat indessen die Auffassung, dass auch eine psychiatrische und neurops ychologische Abklärung erforderlich sei (Urk. 7/358, 7/361). Damit war der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 7/364), so dass von einer Begutach t ung b ei der MEDAS abgesehen wurde (Urk. 7/368). Danach beauftragte die IV-Stelle die A.___ AG mit der Begut achtung (Urk. 7/370). Da auch dieses Begutachtungsinstitut von der Notwendig keit einer psych iatrischen und neuro psychologischen Abklärung ausging, wurde von der Durchführung der Begutachtung bei der A.___ AG abgesehen (Urk. 7/ 372). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle die B.___ AG respektive

Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ mit einer neurologisch -rheumatologischen Begutachtung (Urk. 7/373; 7/376).

Auf den Einwand des Versicherten hin, dass die Bestellung der Gutachter ohne vorgängige Durchführung eines Einigungs verfahrens

erfolgt sei (Urk. 7/377), wurde auch dieses Mal von einer Begutach tung abgesehen (Urk. 7/378; 7/380). Schliesslich fasste die IV-Stelle eine Begut achtung durch Prof. Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ ins Auge (Urk. 7/381-388). A ufgrund einer internen Rückfrage beim Regionalen Ärztli chen Dienst sowie beim Rechtsdienst kam die IV-Stelle im Juni 2015 zum Schluss, dass die medizinische Aktenlage nicht mehr aktuell sei und deshalb eine polydisziplinäre Begutachtung zu erfolgen habe (Urk. 7/389). Dementspre chend nahm sie von einer Begutachtung bei Prof. Dr. E.___ und Dr. F.___ Umgang (Urk. 7/399) und leitete stattdessen eine polydisziplinäre (inklusive psychiatrisc he und neuropsychologische) Begutachtung bei der A.___ AG ein (Urk. 7/400, 7/402). Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 an der polydisziplinären Begut achtung fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in Nachachtung des Urteils vom 2 8. Juli 2014 lediglich eine somatische Abklärung durchführen zu lassen. Eine erneute Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie und Neu ropsychologie sei zu verbieten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hebt eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, ihrem neuen Ent scheid zu Grunde zu legen (§

26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht;

BGE 133 V 477 E. 5.23) . Soweit das Dispositi v eines Rückwei sungsentscheides auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies die verbindliche We isung an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit de r das Gericht die Rückweisung begründet hat (BGE 99 Ib 520 E .

1b; vgl. auch Bun desgerichtsurteil 9C_684/2007 vom 2 7. Dezember 2007 E.

1.1). 1.2

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 132 V 211 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf ügung sein (BGE 132 V 211 E. 3.1.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 7/276). Diese Verfügung hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 5. September 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/283). In der Folge veranlasste die IV-Stelle das psy chiatrisch-n europsychologische Gutachten des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap ie, vom 1 3. Juni 2013 und des Instituts Z.___ vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 7/330). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 hielt die IV-Stelle sodann an einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 7/345). 2.2

Mit Urteil vom 1 5. September 2010 (Urk. 7/283) hob das Gericht die Verfügung vom 5. Dezember 2008 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück (S. 12). Dabei wurde erwogen, dass die sich widersprechenden Berichte keine zuverlässige Beurtei lung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus somatischer (orthopädi scher) Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit erlaubten (E. 4.2). An diese Beurtei lung bleibt das Gericht nach dem vorstehend Gesagten (E. 1.1 hievor) gebunden.

Damit im Einklang steht, dass das Sozialversicherungsgericht in Überprüfung der Verfügung vom 2 5. Februar 2014 im Urteil vom 2 8. Juli 2014 zum Schluss kam, dass der psychische Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt sei. Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung käme einer second

opinion gleich. Indessen sei der Sachverhalt in somatischer Hinsicht weiter abzuklären (Urk. 7/353). Aufgrund dieses - in Rechtskraft erwachsenen - E ntscheids ist davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand, zumindest was den Zeitraum bis zum 2 5. Februar 2014 anbelangt, bereits rechtsgenüglich abgeklärt ist. Diesbezüglich verbleibt der IV-Stelle kein Ermessensspielraum. Daher ist die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufzuheben, damit die IV-Stelle in Nachachtung de r Urteile vom 1 5. September 2010 und vom 2 8. Juli 2014 in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen t reffe und hernach neu ver füge.

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, seit der psychiatrisch/neu ro lo gi schen Begutachtung vom 1 3. Juni 2013 habe sich der Gesundheitszustand möglicherweise geändert (Urk. 2 S. 2), übersieht sie, dass aufgrund der am 1 5. September 2010 angeordneten Rückweisung der Angelegenheit betreffend die Revisionsverfügung vom 5. Dezember 2008 zunächst die damaligen Ver hältnisse (in somatischer Hinsicht) zu klären sind. Erst nach entsprechenden rechtsgenüglichen Abklärungen könnte es sich allenfalls im Hinblick auf einer neuerliche Revision aufdrängen, die aktuelle Gesundheitssituation in Form eines polydisziplinären Gutachtens erneut zu prüfen. Dabei bleibt festzuhalten, dass betreffend die bis 2 5. Februar 2014 herrschenden Verhältnisse das psychiat risch/neu rologische Gutachten vom Juni 2013 beweiskräftig ist, wie das hiesige Gericht am 2 8. Juli 2014 rechtskräftig entschieden hat. 3. 3.1

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 3.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 132 V 211 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf ügung sein (BGE 132 V 211 E. 3.1.1 mit Hinweis).

E. 1.3 In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsycho-logisch abklären (Expertisen des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juni 2013 und des Instituts Z.___ vom 1 0. Juni 2013, Urk. 7/330; vgl. auch Urk. 7 /332).

E. 1.4 Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Begut achtung erforderlich sei (Urk. 7 /334). Dagegen opponierte der Versicherte, erklärte sich aber zu einer somatisc hen Begutach tung bereit (Urk. 7 /337; 7/339). Die IV-Stelle ihrerseits hielt - nach mehrmali gem Schriftenwechsel und nach Bestimmung einer MEDAS, als Durchführungsstelle (Urk. 7/338, 7/339, 7/342, 7 /344)

mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 an einer polydiszipl inären Begutachtung fest (Urk. 7/345).

E. 1.5 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, er sei in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie de s Bewegungsapparates sowie Rheu matologie zu begutachten. Auf weitere Begutachtungen, insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie, sei zu verzichten (Urk. 7/348/3). Mit Urteil vom 2 8. Juli 2014 hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut (Urk. 7/353; Prozess IV.201400356) . Es führte dazu aus, f ür die umfassende Beurteilung des Leis tungsanspruchs beziehungsweise der Frage, ob eine revisionserhebliche Ände rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, genüge das psychiatrische Gut ach ten von Dr. Y.___ nicht. Notwendig hierfür seien weitere, somatische Abklä rungen. Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass es hierfür keiner polyd isziplinären Begutachtung bedürfe . Da der psychische Gesundheitsz ustand hinreichend abgeklärt sei, käme die Anordnung derselben der Einholung einer second

op inion gleich. Die IV-Stelle habe deshalb somatische Abkläru ngen in die Wege zu leiten . Mi t Vorteil werde sie den zu beauftragenden Fachpersonen auch das psychiatrische Gutach ten zustellen. Falls diese Ergänzungsfragen an den psychiatr ischen Facharzt für notwendig hielten, wü rden entsprechende Weiterungen getätigt werden müssen. Dieses Prozedere möge unter Umständen umständlich sein, was sich aber die IV-Stelle selber zuzuschreiben habe (E. 4.3, Urk. 7/353).

E. 1.6 In der Folge leitete die IV-Stelle eine somatische Begutachtung b ei der MEDAS in die Wege. Dieses vertrat indessen die Auffassung, dass auch eine psychiatrische und neurops ychologische Abklärung erforderlich sei (Urk. 7/358, 7/361). Damit war der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 7/364), so dass von einer Begutach t ung b ei der MEDAS abgesehen wurde (Urk. 7/368). Danach beauftragte die IV-Stelle die A.___ AG mit der Begut achtung (Urk. 7/370). Da auch dieses Begutachtungsinstitut von der Notwendig keit einer psych iatrischen und neuro psychologischen Abklärung ausging, wurde von der Durchführung der Begutachtung bei der A.___ AG abgesehen (Urk. 7/ 372). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle die B.___ AG respektive

Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ mit einer neurologisch -rheumatologischen Begutachtung (Urk. 7/373; 7/376).

Auf den Einwand des Versicherten hin, dass die Bestellung der Gutachter ohne vorgängige Durchführung eines Einigungs verfahrens

erfolgt sei (Urk. 7/377), wurde auch dieses Mal von einer Begutach tung abgesehen (Urk. 7/378; 7/380). Schliesslich fasste die IV-Stelle eine Begut achtung durch Prof. Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ ins Auge (Urk. 7/381-388). A ufgrund einer internen Rückfrage beim Regionalen Ärztli chen Dienst sowie beim Rechtsdienst kam die IV-Stelle im Juni 2015 zum Schluss, dass die medizinische Aktenlage nicht mehr aktuell sei und deshalb eine polydisziplinäre Begutachtung zu erfolgen habe (Urk. 7/389). Dementspre chend nahm sie von einer Begutachtung bei Prof. Dr. E.___ und Dr. F.___ Umgang (Urk. 7/399) und leitete stattdessen eine polydisziplinäre (inklusive psychiatrisc he und neuropsychologische) Begutachtung bei der A.___ AG ein (Urk. 7/400, 7/402). Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 an der polydisziplinären Begut achtung fest (Urk. 2).

E. 2 S. 2), übersieht sie, dass aufgrund der am 1 5. September 2010 angeordneten Rückweisung der Angelegenheit betreffend die Revisionsverfügung vom 5. Dezember 2008 zunächst die damaligen Ver hältnisse (in somatischer Hinsicht) zu klären sind. Erst nach entsprechenden rechtsgenüglichen Abklärungen könnte es sich allenfalls im Hinblick auf einer neuerliche Revision aufdrängen, die aktuelle Gesundheitssituation in Form eines polydisziplinären Gutachtens erneut zu prüfen. Dabei bleibt festzuhalten, dass betreffend die bis 2 5. Februar 2014 herrschenden Verhältnisse das psychiat risch/neu rologische Gutachten vom Juni 2013 beweiskräftig ist, wie das hiesige Gericht am 2 8. Juli 2014 rechtskräftig entschieden hat.

E. 2.1 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 7/276). Diese Verfügung hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 5. September 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/283). In der Folge veranlasste die IV-Stelle das psy chiatrisch-n europsychologische Gutachten des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap ie, vom 1 3. Juni 2013 und des Instituts Z.___ vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 7/330). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 hielt die IV-Stelle sodann an einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 7/345).

E. 2.2 Mit Urteil vom 1 5. September 2010 (Urk. 7/283) hob das Gericht die Verfügung vom 5. Dezember 2008 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück (S. 12). Dabei wurde erwogen, dass die sich widersprechenden Berichte keine zuverlässige Beurtei lung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus somatischer (orthopädi scher) Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit erlaubten (E. 4.2). An diese Beurtei lung bleibt das Gericht nach dem vorstehend Gesagten (E. 1.1 hievor) gebunden.

Damit im Einklang steht, dass das Sozialversicherungsgericht in Überprüfung der Verfügung vom 2 5. Februar 2014 im Urteil vom 2 8. Juli 2014 zum Schluss kam, dass der psychische Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt sei. Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung käme einer second

opinion gleich. Indessen sei der Sachverhalt in somatischer Hinsicht weiter abzuklären (Urk. 7/353). Aufgrund dieses - in Rechtskraft erwachsenen - E ntscheids ist davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand, zumindest was den Zeitraum bis zum 2 5. Februar 2014 anbelangt, bereits rechtsgenüglich abgeklärt ist. Diesbezüglich verbleibt der IV-Stelle kein Ermessensspielraum. Daher ist die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufzuheben, damit die IV-Stelle in Nachachtung de r Urteile vom 1 5. September 2010 und vom

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 3.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00074 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

21. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1958, mit Verfügung vom 1 9. Septem ber 2003 eine Viertels rente mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Urk. 7/196, 7/214). 1.2

Im Dezember 2004 leitete die IV-Stelle auf Ersuchen des Versicherten hin ein Rentenrev isionsverfahren ein (vgl. Urk. 7 /222). Nach Durchführung von erwerb- lichen Abklärungen und dem Beizug diverser medizinischer Berichte und Gut-achten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 1. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % die Aufhebu ng der Rente in Aussicht (Urk. 7 /265). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle jedoch, dass bei einem Invaliditätsgrad von 43 % weiterhin Anspruch auf ei ne Viertelsrente bestehe (Urk. 7 /276). Die hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/279) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 5. September 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7 /283; Prozess IV . 2009.00063). 1.3

In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsycho-logisch abklären (Expertisen des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juni 2013 und des Instituts Z.___ vom 1 0. Juni 2013, Urk. 7/330; vgl. auch Urk. 7 /332). 1.4

Mit Schreiben vom 2 1. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Begut achtung erforderlich sei (Urk. 7 /334). Dagegen opponierte der Versicherte, erklärte sich aber zu einer somatisc hen Begutach tung bereit (Urk. 7 /337; 7/339). Die IV-Stelle ihrerseits hielt - nach mehrmali gem Schriftenwechsel und nach Bestimmung einer MEDAS, als Durchführungsstelle (Urk. 7/338, 7/339, 7/342, 7 /344)

mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 an einer polydiszipl inären Begutachtung fest (Urk. 7/345). 1.5

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, er sei in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie de s Bewegungsapparates sowie Rheu matologie zu begutachten. Auf weitere Begutachtungen, insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie, sei zu verzichten (Urk. 7/348/3). Mit Urteil vom 2 8. Juli 2014 hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut (Urk. 7/353; Prozess IV.201400356) . Es führte dazu aus, f ür die umfassende Beurteilung des Leis tungsanspruchs beziehungsweise der Frage, ob eine revisionserhebliche Ände rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, genüge das psychiatrische Gut ach ten von Dr. Y.___ nicht. Notwendig hierfür seien weitere, somatische Abklä rungen. Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass es hierfür keiner polyd isziplinären Begutachtung bedürfe . Da der psychische Gesundheitsz ustand hinreichend abgeklärt sei, käme die Anordnung derselben der Einholung einer second

op inion gleich. Die IV-Stelle habe deshalb somatische Abkläru ngen in die Wege zu leiten . Mi t Vorteil werde sie den zu beauftragenden Fachpersonen auch das psychiatrische Gutach ten zustellen. Falls diese Ergänzungsfragen an den psychiatr ischen Facharzt für notwendig hielten, wü rden entsprechende Weiterungen getätigt werden müssen. Dieses Prozedere möge unter Umständen umständlich sein, was sich aber die IV-Stelle selber zuzuschreiben habe (E. 4.3, Urk. 7/353). 1.6

In der Folge leitete die IV-Stelle eine somatische Begutachtung b ei der MEDAS in die Wege. Dieses vertrat indessen die Auffassung, dass auch eine psychiatrische und neurops ychologische Abklärung erforderlich sei (Urk. 7/358, 7/361). Damit war der Versicherte nicht einverstanden (Urk. 7/364), so dass von einer Begutach t ung b ei der MEDAS abgesehen wurde (Urk. 7/368). Danach beauftragte die IV-Stelle die A.___ AG mit der Begut achtung (Urk. 7/370). Da auch dieses Begutachtungsinstitut von der Notwendig keit einer psych iatrischen und neuro psychologischen Abklärung ausging, wurde von der Durchführung der Begutachtung bei der A.___ AG abgesehen (Urk. 7/ 372). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle die B.___ AG respektive

Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ mit einer neurologisch -rheumatologischen Begutachtung (Urk. 7/373; 7/376).

Auf den Einwand des Versicherten hin, dass die Bestellung der Gutachter ohne vorgängige Durchführung eines Einigungs verfahrens

erfolgt sei (Urk. 7/377), wurde auch dieses Mal von einer Begutach tung abgesehen (Urk. 7/378; 7/380). Schliesslich fasste die IV-Stelle eine Begut achtung durch Prof. Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ ins Auge (Urk. 7/381-388). A ufgrund einer internen Rückfrage beim Regionalen Ärztli chen Dienst sowie beim Rechtsdienst kam die IV-Stelle im Juni 2015 zum Schluss, dass die medizinische Aktenlage nicht mehr aktuell sei und deshalb eine polydisziplinäre Begutachtung zu erfolgen habe (Urk. 7/389). Dementspre chend nahm sie von einer Begutachtung bei Prof. Dr. E.___ und Dr. F.___ Umgang (Urk. 7/399) und leitete stattdessen eine polydisziplinäre (inklusive psychiatrisc he und neuropsychologische) Begutachtung bei der A.___ AG ein (Urk. 7/400, 7/402). Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 an der polydisziplinären Begut achtung fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in Nachachtung des Urteils vom 2 8. Juli 2014 lediglich eine somatische Abklärung durchführen zu lassen. Eine erneute Begutachtung in den Disziplinen Psychiatrie und Neu ropsychologie sei zu verbieten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon dem Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hebt eine Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wurde, ihrem neuen Ent scheid zu Grunde zu legen (§

26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht;

BGE 133 V 477 E. 5.23) . Soweit das Dispositi v eines Rückwei sungsentscheides auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies die verbindliche We isung an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit de r das Gericht die Rückweisung begründet hat (BGE 99 Ib 520 E .

1b; vgl. auch Bun desgerichtsurteil 9C_684/2007 vom 2 7. Dezember 2007 E.

1.1). 1.2

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 132 V 211 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf ügung sein (BGE 132 V 211 E. 3.1.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 7/276). Diese Verfügung hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 5. September 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/283). In der Folge veranlasste die IV-Stelle das psy chiatrisch-n europsychologische Gutachten des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap ie, vom 1 3. Juni 2013 und des Instituts Z.___ vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 7/330). Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 hielt die IV-Stelle sodann an einer polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 7/345). 2.2

Mit Urteil vom 1 5. September 2010 (Urk. 7/283) hob das Gericht die Verfügung vom 5. Dezember 2008 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück (S. 12). Dabei wurde erwogen, dass die sich widersprechenden Berichte keine zuverlässige Beurtei lung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus somatischer (orthopädi scher) Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit erlaubten (E. 4.2). An diese Beurtei lung bleibt das Gericht nach dem vorstehend Gesagten (E. 1.1 hievor) gebunden.

Damit im Einklang steht, dass das Sozialversicherungsgericht in Überprüfung der Verfügung vom 2 5. Februar 2014 im Urteil vom 2 8. Juli 2014 zum Schluss kam, dass der psychische Gesundheitszustand hinreichend abgeklärt sei. Die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung käme einer second

opinion gleich. Indessen sei der Sachverhalt in somatischer Hinsicht weiter abzuklären (Urk. 7/353). Aufgrund dieses - in Rechtskraft erwachsenen - E ntscheids ist davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand, zumindest was den Zeitraum bis zum 2 5. Februar 2014 anbelangt, bereits rechtsgenüglich abgeklärt ist. Diesbezüglich verbleibt der IV-Stelle kein Ermessensspielraum. Daher ist die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufzuheben, damit die IV-Stelle in Nachachtung de r Urteile vom 1 5. September 2010 und vom 2 8. Juli 2014 in somatischer Hinsicht weitere Abklärungen t reffe und hernach neu ver füge.

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, seit der psychiatrisch/neu ro lo gi schen Begutachtung vom 1 3. Juni 2013 habe sich der Gesundheitszustand möglicherweise geändert (Urk. 2 S. 2), übersieht sie, dass aufgrund der am 1 5. September 2010 angeordneten Rückweisung der Angelegenheit betreffend die Revisionsverfügung vom 5. Dezember 2008 zunächst die damaligen Ver hältnisse (in somatischer Hinsicht) zu klären sind. Erst nach entsprechenden rechtsgenüglichen Abklärungen könnte es sich allenfalls im Hinblick auf einer neuerliche Revision aufdrängen, die aktuelle Gesundheitssituation in Form eines polydisziplinären Gutachtens erneut zu prüfen. Dabei bleibt festzuhalten, dass betreffend die bis 2 5. Februar 2014 herrschenden Verhältnisse das psychiat risch/neu rologische Gutachten vom Juni 2013 beweiskräftig ist, wie das hiesige Gericht am 2 8. Juli 2014 rechtskräftig entschieden hat. 3. 3.1

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 3.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger