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IV.2016.00056

Dass-Entscheid; Rückweisung für weitere Abklärungen entspricht - zumindest was der medizinische Sachverhalt betrifft - den übereinstimmenden Anträgen der Parteien.

Zürich SozVersG · 2016-05-19 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dezember 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge; in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zusteht, der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden sowie Fr. 36.-- Barauslagen unter Berücksichtigung

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) angemessen ist, weshalb die Pro zessentschädigung ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00056 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

19. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versi cherten X.___

mit Verfügung vom 1.

Dezember 2015 (Urk. 2) eine Viertelsrente

(samt Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. September 2014 zugesprochen hat; nach Einsicht in die Beschwerde von X.___

vom

14. Januar 2016 (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufzuheben und ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1), es sei ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen (Ziff. 2) und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Ziff. 3), die Beschwerdeantwort vom 2 2. Februar 2016 (Urk. 10), in der die IV-Stelle die Rück weisung der Angelegenheit zu weiteren (medizinischen) Sachverhaltsabklärun gen beantragte, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 (Urk. 1 4), worin dieser erklärte, mit der Rückweisung der Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer medizini scher Abklärungen einverstanden zu sein, auf die Aufnahme einer psychiat risch-psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Y.___, Z.___ in A.___ hinwies

und im Weiteren die Rück weisung auch in Bezug auf die Ermittlung des Valideneinkommens beantragte, die Eingabe vom 2 8. April 2016, mit welcher der Beschwerdeführer an seiner Be schwerde festhielt (Urk. 17), nachdem ihm

– wie bei dieser Sachlage anzeigt (vgl. BGE 137 V 314) – mit Beschluss vom 2 1. April 2016 die Möglichkeit eines allfälligen Beschwerderückzug s e ingeräumt worden war (Urk. 15), die Honorarnote von Rechtsanwältin lic . iur . Petra Kern vom Rechtsdienst Inclusion Handicap vom 1 1. Mai 2016 (Urk. 18), die weiteren Verfahrensakten, wobei Urk. 11/1 offensichtlich nicht den Beschwerde führer betrifft und deshalb aus dessen Akten zu entfernen ist; in Erwägung, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer Einigkeit darüber be steht, dass die Sache in medizinischer Hinsicht weiter abgeklärt werden muss beziehungsweise sich als nicht spruchreif erweist, die se übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage

im Einklang stehen, der Beschwerdeführer im Weiteren zutreffend auf die in den drei aktenkundigen Lohn abrechnungen (vgl. Urk. 11/26/2-4) ausgewiesenen Feiertagsentschädigungen hinwies (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14), die bisher unberücksichtigt geblieben sind, weshalb auch in Bezug auf das Valideneinkommen

beziehungsweise die Be stimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) weitere Abklärungen angezeigt sind, die Beschwerde vom 1 4. Januar 2016 (Urk. 1) deshalb in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 1.

Dezember 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwerdeführers neu verfüge; in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zusteht, der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden sowie Fr. 36.-- Barauslagen unter Berücksichtigung

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) angemessen ist, weshalb die Pro zessentschädigung ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘ 5 37.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 5 37.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel

von

Urk. 14 und Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli