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IV.2016.00038

Wiedererwägung: fehlende zweifellose Unrichtigkeit bei wiedererwägungsweiser Rentenaufhebung. (BGE 9C_309/2017)

Zürich SozVersG · 2017-03-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1965 geborene und damals als Maschinist noch erwerbstätig gewesene

X.___ meldete sich am

31. Januar 2005 ein erstes Mal bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und gab als Grund seit 2001 bestehende Bandscheibenprobleme sowie Läh mungserscheinungen am rechten Fuss an (Urk. 7/2) . Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 (Urk. 7/24) und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsg rad von 23 % .

A m 23. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/44) . Mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 7/52) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 1.2

Unter Hinweis auf eine Zustandsverschlechterung infolge Auftreten s von psychischen Problemen und der Notwendigkeit einer psychiatrischen Be handlung seit 18. Januar 2007 meldete sich der Versicherte am 23. November 2007 erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/55) . Mit Verfügung en vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/90 ff.) sprach ihm diese eine ganze Rente mit Wir kung ab 1. Januar 2008 zu.

Im September 2013 leitete die IV-Stelle eine erste Rentenrevision ein (Urk. 7/96) und holte aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein . Sodann liess sie den Versicherten in der über SuisseMED@P zugeteilte n MEDAS Y.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 24. Juli 2015, Urk. 7/119 ). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/123 ff.) hob sie mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) die bisher ausge richtete Rente wiedererwägungsweise auf. 2.

Dagegen erhob X.___ am

11. Januar 201 6

Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer Rente gestützt auf einen Invaliditäts grad von mindestens 60 % (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ve rwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der Regel er füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzu treffen d verstan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be - st immungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurtei lung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeit s schät - zung, Beweiswürdigung, Zu mutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis tungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen).

Damit genügt e i ne voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässi gen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invali denrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzu heben. Denn e ine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann

– wie dargelegt - nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähri ger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist zudem stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchs voraussetzung (wie beispielsweise die Invalidität) betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurtei lung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos un richtig sein (Bundesgerichtsurteil 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen). ] 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdeg egnerin zu Recht die ursprüngli che, formell rechtskräftige rentenzusprechende Verfügung vom 20. Oktober 2010 als zweifellos unrichtig und deren Korrektur als von erheb licher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Sind die Wie dererwägungsvoraussetzungen diesfalls erfüllt, so ist im Weiteren die künftige Anspruchsberechtigung zu prüfen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründet die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung im Wesentlichen damit, dass bei der Überprüfung die auf 30 % bis 50 % festgelegte Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar gewesen sei, da es an hinreichend sorgfältigen und aussagekräftigen Abklärungen zur Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung gefehlt habe, womit die Rentenverfügung qualifiziert unrichtig gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen ausgewiesen, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit auslösten. Aus somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2 S. 2) . 2.3

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass für eine Wiedererwägung der mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 zugesproche nen Rente kein Anlass bestehe. Die Einschätzung der gesundheitlichen Be einträchtigung sei korrekt vorgenommen und die Rente rechtmässig zuge sprochen worden (1 S. 3). 2. 4

Auf diese und d ie weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erfor der lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3. 3.1

Nach Eingang der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug holte die Beschwer degegnerin aktuelle Auskünfte beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Bericht vom 7. Dezember 2007 (Urk. 7/60/1-6) diagnostizierte dieser ein chronisches lum bospondylogenes Syndrom rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 und Segmentdegeneration L4/ 5. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine seit Januar 2007 bestehende reaktive Depression. Des Weiteren schätzte er die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsange passte Tätigkeit auf 50 % bis 100 %. 3.2

Seit Januar 2007 ist der Beschwerdeführer bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/63) mass dieser der Diagnose einer depressiven Reaktion Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bei und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Ausserdem wies er auf eine Fixierung auf die Schmerzsymptomatik sowie auf eine Schmerzaus weitung auf Kopf und Nacken hin. 3.3

Am 4. September 2009 berichtete Dr. A.___ , dass es dem Beschwerdeführer trotz weiterer Chronifizierung der Schmerzen und der begleitenden depressi ven Reaktion gelungen sei, eine 50 %ige Anstellung über fast ein Jahr durchzuhalten. Möglicherweise lasse sich dieses Pensum bei einer angepass ten Tätigkeit weiter ausbauen (Urk. 7/80). 3.4

Nach einer psychiatrischen Standortbestimmung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) berichtete Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie , am

25. Januar 2010 (Urk. 7/86 S. 3) , dass sich das bis Ende 2006 vorwiegend auf somatischer Ebene zentrierte Beschwerdebild mit einer ausgeprägten Gehbe hinderung und Schmerzentwicklung zu Beginn des Jahre s 2007 psychisch in Richtung einer depressiv betonten Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt habe. Das Krankheitsbild sei inzwischen trotz lege artis durchgeführter so matischer und psychiatrischer Therapien chronifiziert und erscheine weitge hend therapieresistent. Aus versicherungsmedizinischer Warte sei medizi ni sch- theoretisch ab 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis maximal 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zu postulieren.

Im Übrigen nannte der RAD-Arzt folgende Diagnosen: - Lumboischialgie mit Diskushernie bei degenerativer Veränderung der Wirbel säule - ICD-10 F45.41 - ICD-10 F48.0 4. 4. 1

Das für eine (ex nunc wirkende) Wiedererwägung unter anderem notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung wäre angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 3 . Aufl., 20 15 , N 58 zu Art. 53 ATSG; vgl. auch Urk. 1 S. 7). In Frage steht die zwei fellose Unrichtigkeit. 4.2

Die der Rentenzusprechung im Jahr 2010 zugrunde liegende Stellungnahme von

Prof. Dr. B.___ vom 25. Januar 2010 ( E. 3.4 ) gründete auf einer per sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. einem Standortgespräch mit ihm durch eine n Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im RAD. D ie im Feststellungsblatt für den Beschluss aufgenommene Zusammenfas sung der Untersuchungsbefunde enthält eine Darstellung der Entwicklung und des Verlaufs der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und berücksichtigt dabei

auch die echtzeitlichen

Angaben

und Arbeitsfähig keitseinschätzungen der behandelnden Ärzte ,

Dres. Z.___ und A.___ (E. 3.1 -3.3). Dass die Beschwerdegegnerin entsprechend der Einschätzung des RAD-Arztes Prof. Dr. B.___

von einer Arbeitsfähigkeit von 3 0 % ausging ( wel che vom Beschwerdeführer im Rahmen der im August 2008 aufgenommenen, teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Barman auch so verwertet wurde ) , kann klarerweise nicht als unhaltbar beziehungsweise als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn bezeichnet werden (siehe dazu vorne E. 1) . Das Gleiche trifft auf den Umstand, dass für den Einkommensvergleich beim Invalideneinkommen nicht auf einen LSE-Tabellenlohn ab ge stellt wurde , zu.

An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ein vergleichbarer Sachverhalt nach heutiger Praxis wohl anders gewürdigt würde und die Frage nach dem Rentenanspruch deshalb ebenfalls nicht gleich ausfallen würde .

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben, ist d em entsprechend die angefochtene Verfügung vom

24. November 2015 aufzuhe ben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ( ganze ) Rente hat. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elena Kanavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der 1965 geborene und damals als Maschinist noch erwerbstätig gewesene

X.___ meldete sich am

31. Januar 2005 ein erstes Mal bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und gab als Grund seit 2001 bestehende Bandscheibenprobleme sowie Läh mungserscheinungen am rechten Fuss an (Urk. 7/2) . Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 (Urk. 7/24) und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsg rad von 23 % .

A m 23. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/44) . Mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 7/52) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.

E. 1.2 Unter Hinweis auf eine Zustandsverschlechterung infolge Auftreten s von psychischen Problemen und der Notwendigkeit einer psychiatrischen Be handlung seit 18. Januar 2007 meldete sich der Versicherte am 23. November 2007 erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/55) . Mit Verfügung en vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/90 ff.) sprach ihm diese eine ganze Rente mit Wir kung ab 1. Januar 2008 zu.

Im September 2013 leitete die IV-Stelle eine erste Rentenrevision ein (Urk. 7/96) und holte aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein . Sodann liess sie den Versicherten in der über SuisseMED@P zugeteilte n MEDAS Y.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 24. Juli 2015, Urk. 7/119 ). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/123 ff.) hob sie mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) die bisher ausge richtete Rente wiedererwägungsweise auf.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

11. Januar 201

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdeg egnerin zu Recht die ursprüngli che, formell rechtskräftige rentenzusprechende Verfügung vom 20. Oktober 2010 als zweifellos unrichtig und deren Korrektur als von erheb licher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Sind die Wie dererwägungsvoraussetzungen diesfalls erfüllt, so ist im Weiteren die künftige Anspruchsberechtigung zu prüfen.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung im Wesentlichen damit, dass bei der Überprüfung die auf 30 % bis 50 % festgelegte Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar gewesen sei, da es an hinreichend sorgfältigen und aussagekräftigen Abklärungen zur Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung gefehlt habe, womit die Rentenverfügung qualifiziert unrichtig gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen ausgewiesen, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit auslösten. Aus somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2 S. 2) .

E. 2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass für eine Wiedererwägung der mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 zugesproche nen Rente kein Anlass bestehe. Die Einschätzung der gesundheitlichen Be einträchtigung sei korrekt vorgenommen und die Rente rechtmässig zuge sprochen worden (1 S. 3). 2. 4

Auf diese und d ie weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erfor der lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3. 3.1

Nach Eingang der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug holte die Beschwer degegnerin aktuelle Auskünfte beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Bericht vom 7. Dezember 2007 (Urk. 7/60/1-6) diagnostizierte dieser ein chronisches lum bospondylogenes Syndrom rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 und Segmentdegeneration L4/ 5. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine seit Januar 2007 bestehende reaktive Depression. Des Weiteren schätzte er die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsange passte Tätigkeit auf 50 % bis 100 %. 3.2

Seit Januar 2007 ist der Beschwerdeführer bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/63) mass dieser der Diagnose einer depressiven Reaktion Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bei und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Ausserdem wies er auf eine Fixierung auf die Schmerzsymptomatik sowie auf eine Schmerzaus weitung auf Kopf und Nacken hin. 3.3

Am 4. September 2009 berichtete Dr. A.___ , dass es dem Beschwerdeführer trotz weiterer Chronifizierung der Schmerzen und der begleitenden depressi ven Reaktion gelungen sei, eine 50 %ige Anstellung über fast ein Jahr durchzuhalten. Möglicherweise lasse sich dieses Pensum bei einer angepass ten Tätigkeit weiter ausbauen (Urk. 7/80). 3.4

Nach einer psychiatrischen Standortbestimmung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) berichtete Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie , am

25. Januar 2010 (Urk. 7/86 S. 3) , dass sich das bis Ende 2006 vorwiegend auf somatischer Ebene zentrierte Beschwerdebild mit einer ausgeprägten Gehbe hinderung und Schmerzentwicklung zu Beginn des Jahre s 2007 psychisch in Richtung einer depressiv betonten Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt habe. Das Krankheitsbild sei inzwischen trotz lege artis durchgeführter so matischer und psychiatrischer Therapien chronifiziert und erscheine weitge hend therapieresistent. Aus versicherungsmedizinischer Warte sei medizi ni sch- theoretisch ab 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis maximal 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zu postulieren.

Im Übrigen nannte der RAD-Arzt folgende Diagnosen: - Lumboischialgie mit Diskushernie bei degenerativer Veränderung der Wirbel säule - ICD-10 F45.41 - ICD-10 F48.0 4. 4. 1

Das für eine (ex nunc wirkende) Wiedererwägung unter anderem notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung wäre angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 3 . Aufl., 20 15 , N 58 zu Art. 53 ATSG; vgl. auch Urk. 1 S. 7). In Frage steht die zwei fellose Unrichtigkeit. 4.2

Die der Rentenzusprechung im Jahr 2010 zugrunde liegende Stellungnahme von

Prof. Dr. B.___ vom 25. Januar 2010 ( E. 3.4 ) gründete auf einer per sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. einem Standortgespräch mit ihm durch eine n Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im RAD. D ie im Feststellungsblatt für den Beschluss aufgenommene Zusammenfas sung der Untersuchungsbefunde enthält eine Darstellung der Entwicklung und des Verlaufs der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und berücksichtigt dabei

auch die echtzeitlichen

Angaben

und Arbeitsfähig keitseinschätzungen der behandelnden Ärzte ,

Dres. Z.___ und A.___ (E. 3.1 -3.3). Dass die Beschwerdegegnerin entsprechend der Einschätzung des RAD-Arztes Prof. Dr. B.___

von einer Arbeitsfähigkeit von 3 0 % ausging ( wel che vom Beschwerdeführer im Rahmen der im August 2008 aufgenommenen, teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Barman auch so verwertet wurde ) , kann klarerweise nicht als unhaltbar beziehungsweise als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn bezeichnet werden (siehe dazu vorne E. 1) . Das Gleiche trifft auf den Umstand, dass für den Einkommensvergleich beim Invalideneinkommen nicht auf einen LSE-Tabellenlohn ab ge stellt wurde , zu.

An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ein vergleichbarer Sachverhalt nach heutiger Praxis wohl anders gewürdigt würde und die Frage nach dem Rentenanspruch deshalb ebenfalls nicht gleich ausfallen würde .

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben, ist d em entsprechend die angefochtene Verfügung vom

24. November 2015 aufzuhe ben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ( ganze ) Rente hat. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elena Kanavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 6 Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer Rente gestützt auf einen Invaliditäts grad von mindestens 60 % (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ve rwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der Regel er füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzu treffen d verstan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be - st immungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurtei lung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeit s schät - zung, Beweiswürdigung, Zu mutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis tungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen).

Damit genügt e i ne voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässi gen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invali denrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzu heben. Denn e ine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann

– wie dargelegt - nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähri ger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist zudem stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchs voraussetzung (wie beispielsweise die Invalidität) betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurtei lung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos un richtig sein (Bundesgerichtsurteil 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen). ] 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00038 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil

vom

8. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas Anwaltskanzlei Kanavas Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1965 geborene und damals als Maschinist noch erwerbstätig gewesene

X.___ meldete sich am

31. Januar 2005 ein erstes Mal bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und gab als Grund seit 2001 bestehende Bandscheibenprobleme sowie Läh mungserscheinungen am rechten Fuss an (Urk. 7/2) . Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 (Urk. 7/24) und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsg rad von 23 % .

A m 23. März 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/44) . Mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 7/52) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 1.2

Unter Hinweis auf eine Zustandsverschlechterung infolge Auftreten s von psychischen Problemen und der Notwendigkeit einer psychiatrischen Be handlung seit 18. Januar 2007 meldete sich der Versicherte am 23. November 2007 erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 7/55) . Mit Verfügung en vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/90 ff.) sprach ihm diese eine ganze Rente mit Wir kung ab 1. Januar 2008 zu.

Im September 2013 leitete die IV-Stelle eine erste Rentenrevision ein (Urk. 7/96) und holte aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein . Sodann liess sie den Versicherten in der über SuisseMED@P zugeteilte n MEDAS Y.___ polydisziplinär abklären (Gutachten vom 24. Juli 2015, Urk. 7/119 ). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/123 ff.) hob sie mit Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 2) die bisher ausge richtete Rente wiedererwägungsweise auf. 2.

Dagegen erhob X.___ am

11. Januar 201 6

Beschwerde mit dem Rechts begehren um Zusprechung einer Rente gestützt auf einen Invaliditäts grad von mindestens 60 % (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Ve rwaltung auf formell rechtskräf tige Verfügungen oder Einspracheent scheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der Regel er füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzu treffen d verstan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be - st immungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders ver hält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurtei lung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeit s schät - zung, Beweiswürdigung, Zu mutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leis tungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar (Bundesgerichtsurteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen).

Damit genügt e i ne voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässi gen Voraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invali denrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzu heben. Denn e ine Reduktion der Rente unter dem Titel "Wiedererwägung" kann

– wie dargelegt - nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen, drohte die Wiedererwägung in einer Vielzahl langjähri ger Rentenbezugsverhältnisse ansonsten doch zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist zudem stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchs voraussetzung (wie beispielsweise die Invalidität) betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Ele menten beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurtei lung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos un richtig sein (Bundesgerichtsurteil 8C_678/2012 vom 1. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen). ] 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdeg egnerin zu Recht die ursprüngli che, formell rechtskräftige rentenzusprechende Verfügung vom 20. Oktober 2010 als zweifellos unrichtig und deren Korrektur als von erheb licher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Sind die Wie dererwägungsvoraussetzungen diesfalls erfüllt, so ist im Weiteren die künftige Anspruchsberechtigung zu prüfen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründet die wiedererwägungsweise Rentenaufhe bung im Wesentlichen damit, dass bei der Überprüfung die auf 30 % bis 50 % festgelegte Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar gewesen sei, da es an hinreichend sorgfältigen und aussagekräftigen Abklärungen zur Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung gefehlt habe, womit die Rentenverfügung qualifiziert unrichtig gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen ausgewiesen, die eine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit auslösten. Aus somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2 S. 2) . 2.3

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass für eine Wiedererwägung der mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 zugesproche nen Rente kein Anlass bestehe. Die Einschätzung der gesundheitlichen Be einträchtigung sei korrekt vorgenommen und die Rente rechtmässig zuge sprochen worden (1 S. 3). 2. 4

Auf diese und d ie weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erfor der lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3. 3.1

Nach Eingang der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug holte die Beschwer degegnerin aktuelle Auskünfte beim behandelnden Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Bericht vom 7. Dezember 2007 (Urk. 7/60/1-6) diagnostizierte dieser ein chronisches lum bospondylogenes Syndrom rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 und Segmentdegeneration L4/ 5. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine seit Januar 2007 bestehende reaktive Depression. Des Weiteren schätzte er die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsange passte Tätigkeit auf 50 % bis 100 %. 3.2

Seit Januar 2007 ist der Beschwerdeführer bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/63) mass dieser der Diagnose einer depressiven Reaktion Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bei und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Ausserdem wies er auf eine Fixierung auf die Schmerzsymptomatik sowie auf eine Schmerzaus weitung auf Kopf und Nacken hin. 3.3

Am 4. September 2009 berichtete Dr. A.___ , dass es dem Beschwerdeführer trotz weiterer Chronifizierung der Schmerzen und der begleitenden depressi ven Reaktion gelungen sei, eine 50 %ige Anstellung über fast ein Jahr durchzuhalten. Möglicherweise lasse sich dieses Pensum bei einer angepass ten Tätigkeit weiter ausbauen (Urk. 7/80). 3.4

Nach einer psychiatrischen Standortbestimmung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) berichtete Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie , am

25. Januar 2010 (Urk. 7/86 S. 3) , dass sich das bis Ende 2006 vorwiegend auf somatischer Ebene zentrierte Beschwerdebild mit einer ausgeprägten Gehbe hinderung und Schmerzentwicklung zu Beginn des Jahre s 2007 psychisch in Richtung einer depressiv betonten Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt habe. Das Krankheitsbild sei inzwischen trotz lege artis durchgeführter so matischer und psychiatrischer Therapien chronifiziert und erscheine weitge hend therapieresistent. Aus versicherungsmedizinischer Warte sei medizi ni sch- theoretisch ab 2007 eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bis maximal 50 % in leidensangepasster Tätigkeit zu postulieren.

Im Übrigen nannte der RAD-Arzt folgende Diagnosen: - Lumboischialgie mit Diskushernie bei degenerativer Veränderung der Wirbel säule - ICD-10 F45.41 - ICD-10 F48.0 4. 4. 1

Das für eine (ex nunc wirkende) Wiedererwägung unter anderem notwendige Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung wäre angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 3 . Aufl., 20 15 , N 58 zu Art. 53 ATSG; vgl. auch Urk. 1 S. 7). In Frage steht die zwei fellose Unrichtigkeit. 4.2

Die der Rentenzusprechung im Jahr 2010 zugrunde liegende Stellungnahme von

Prof. Dr. B.___ vom 25. Januar 2010 ( E. 3.4 ) gründete auf einer per sönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. einem Standortgespräch mit ihm durch eine n Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im RAD. D ie im Feststellungsblatt für den Beschluss aufgenommene Zusammenfas sung der Untersuchungsbefunde enthält eine Darstellung der Entwicklung und des Verlaufs der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und berücksichtigt dabei

auch die echtzeitlichen

Angaben

und Arbeitsfähig keitseinschätzungen der behandelnden Ärzte ,

Dres. Z.___ und A.___ (E. 3.1 -3.3). Dass die Beschwerdegegnerin entsprechend der Einschätzung des RAD-Arztes Prof. Dr. B.___

von einer Arbeitsfähigkeit von 3 0 % ausging ( wel che vom Beschwerdeführer im Rahmen der im August 2008 aufgenommenen, teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Barman auch so verwertet wurde ) , kann klarerweise nicht als unhaltbar beziehungsweise als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn bezeichnet werden (siehe dazu vorne E. 1) . Das Gleiche trifft auf den Umstand, dass für den Einkommensvergleich beim Invalideneinkommen nicht auf einen LSE-Tabellenlohn ab ge stellt wurde , zu.

An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ein vergleichbarer Sachverhalt nach heutiger Praxis wohl anders gewürdigt würde und die Frage nach dem Rentenanspruch deshalb ebenfalls nicht gleich ausfallen würde .

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben, ist d em entsprechend die angefochtene Verfügung vom

24. November 2015 aufzuhe ben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ( ganze ) Rente hat. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

24. November 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elena Kanavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner