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IV.2016.00027

Auf das Gutachten der Z.___ kann auch nach der Rechtsprechungsänderung gemäss BGE 141 V 281 abgestellt werden; es liegt kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt.

Zürich SozVersG · 2017-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1

X.___, geboren 1979, war zuletzt seit dem 1. Oktober

2008

als Mitar beiter Business Support bei einer Bank angestellt (Urk. 7/ 6 und 7/ 12), als er sich am 1 9. Dezember 2011 wegen Hämorrhoiden einem operativen Eingriff unterziehen musste (Urk. 7/13/19) . Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, bescheinigte dem Versicherten ab dem 19 . Dezember 201 1 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 13 / 22). Die Helsana Versicherungen AG richtete dem Versicherten bereits ab dem 6. Dezember 2011 Krankentaggel der aus (vgl. Urk. 7/13/2-18).

Am

19. Mai 2012 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/ 13) und führte am 28 . August 2012 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/ 8). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/ 6 und 7/12) und medizinische (Urk. 7/ 14 und 7/ 15) Abklärungen. Mit Vorbes cheid vom 11. Juni 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/19 und 7/20). Dagegen liess der Versicherte Ein wand erheben (Urk. 7/33) und medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 7/32 und 7/36). Die IV-Stelle gab darauf bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. 7/43-49), das am 4 . März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/5 4). Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Versicherten dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/62), verneinte die IV Stelle

mit Verfügung vom 20. November 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 7/64). 2.

Gegen die Verfügung vom

20. November 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Sebastian Lorentz, mit Eingabe vom

7. Januar 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin . Überdies wurde um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und Einholung eines Gerichtsgutachtens ersucht (Urk. 1 S.

2). Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2016 (Urk.

4) wurde der Beschwerde gegnerin Frist zur Einreichung ei ner Bes chwerdeantwort angesetzt und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen das ausgefüllte Formular zu Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Unterlagen zum Beleg seiner finanziellen Bedürftigkeit einzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteh e . Die IV-Stelle schloss am 2 8. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist wurde auf entsprechendes Ersuchen bis zum 1 4. März 2016 erstreckt (Urk. 8). Mit Zuschrift vom 1 4. März 2016 teilte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 9). Es wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4.

April 2016 eine Nach f rist von 10 Tagen angesetzt, um das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen einzureichen, an sonsten davon aus gegangen werde, es bestehe keine prozessuale Bedürf tigkeit (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2016 wurde das Gesuch um unent geltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsvertretung abge wiesen, ein zweiter Schriften wechsel angeordnet und dem Beschwerde führer eine Frist von 30

Tagen zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 13). Mit Verfügung vom 4 . Juli 2016

wurde der Beschwerdegegnerin davon Kenntnis gegeben, dass innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht worden war (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ver neinte (vgl. Urk. 1 und 2). Der Beschwerdeführer liess insbesondere den Standpunkt vertreten, es sei eine erneute Begutachtung erforderlich, da der Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 4 ff .). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. Y.___ dem Versicherten ab dem 1 1. Mai 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, obwohl dieser über postoperative Schmerzen, eine erhöhte Stuhl frequenz und Schmerzen beim Stuhlgang berichtet hatte (Urk. 7/13/ 21- 22). 3.2

Am 3. Juli 2012 begab sich der Versicherte zu Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, in Behandlung, da er nach der Operation vom 1 9. Dezember 2011 nie vollständig beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 7/14/1- 2) . Dr. A.___

erhob einen regelrechten postoperativen Befund und diagnosti zierte ein neuropathisches Schmerzsyndrom mit Urge -Inkontinenz bei Status nach Stapler- Mukosektomie nach Longo am 1 9. Dezember 2011 (Urk. 7/14/1, 7/14/8 und 7/14/9). Er attestierte dem Versicherten vom 3. Juli bis zum 31. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . In seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 führte er zudem aus, die Einschränkungen ergäben sich aus der psychischen Belastung durch die Schmerzen und die Inkontinenz episo den. Es sei unklar, wie sich dieselben bei der Arbeit in der ange stammten Tätigkeit auswirkten

und in welchem zeitlichen Rahmen diese noch zumutbar sei (Urk. 7/14/2).

Die von Dr. A.___ gestellte Diagnose wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, bestätigt, der den Versicherte n vom 24. August bis zum 1 4. Dezember 2012 behandelte (Urk. 7/15/1). Dr. B.___ beurteilte den Versicherten als ab dem 2 4. August 2012 zu 100 %, ab dem 1. November 2012 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2013 zu 0 % arbeitsunfä hig (Urk. 7/15/2). 3.3

Es fand am 8. November 2013 in der Klinik C.___ ein anorektales Konsi lium statt .

Die anorektale Physiologie ergab normale Druckwerte, aller dings konnte die Perzeption

wegen der geklagte n Schmerzen nicht gemessen werden. In der Digitaluntersuchung gab der Versicherte eine diffuse Druck dolenz an. Es wurde ein transanaler endoskopischer Ultraschall durchgeführt. Demnach waren sowohl der innere als auch der äussere Analsphinkter intakt. Die durchgeführten anorektalen Untersuchungen ergaben keine Hinweise für das Vorliegen einer morphologischen Pathologie. Es wurde daher eine Neu ropathie vermutet und eine neurologische Untersuchung empfohlen, insbe sondere da der Versicherte über ins linke Bein ausstrahlende Schmerzen geklagt hatte (Urk. 7/32/1-3). 3.4

In der Folge wurde der Versicherte durch Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, neurologisch untersucht. Dabei wurden intakte neuro nale Verhältnisse des Nervus

pudendus, der sakralen Radices und der sensi b len Blasenafferenz zum Cortex festgestellt. Die klinische Untersuchung und die neurophysiologischen Befunde unterstützten die Diagnose eines Pelvic

pain -Syndroms mit intakten neuronalen Strukturen. Dr. D.___ habe dem Versicherten und dessen Vater das Konzept der Schmerzzentralisierung bei somatoformen Störungen erläutert. Angesichts der erheblichen Invalidi sierung infolge der Symptomatik mit der seit zwei Jahren bestehe nden Arbeitsunfähigkeit habe sie eine multimodale stationäre psychosomatische Rehabilitationsbehandlung, beispielsweise in der Privatklinik E.___, der Höhenklinik F.___ oder der G.___, empfohlen (Urk. 7/32/4-5). 3.5

Vom 2 7. Juli bis zum 1 8. August 2014 wurde der Versicherte wegen eines Pelvic - Pain -Syndroms bei Status nach Hämorrhoidenoperation am 19. Februar (richtig: Dezember) 2011 (Stapler- Mukosektomie nach Longo) stationär in der RehaClinic

H.___ behandelt. Er habe über Schmerzen meist brennenden Charakters zwischen 4 bis 7 VAS im linken Anteil des Analsphinkters berichtet, die ihm ein längeres Sitzen nahezu unmöglich machten. Zudem habe er über Wirbelsäulen- und allgemeine Knochen schmerzen geklagt (Urk. 7/36/1).

Während des Aufenthalts habe der Versicherte gute Fortschritte hinsichtlich einer Verbesserung der Wahrnehmung seines Körpers erzielt und dadurch eine Schmerzlinderung und eine Verbesserung der Mobilität erreicht . Auch das Hinsetzen habe langsam geübt werden können. Im Verlauf sei es auch zu einer ersten Veränderung des Verhaltens gegenüber sich selbst gekommen, vor allem in Bezug auf die Akzeptanz der eigenen Grenzen. Die Schmerz symptomatik zeige sich noch nicht ganz rückläufig. Es sei aber eine gewisse Verbesserung erkennbar. Bei einem reduzierten Schmerzniveau sei der Versicherte am 1 8. August 2014 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen worden (Urk. 7/36/3).

Die klinische Psychologin habe eine ängstlich-besorgte Grundhaltung und eine starke Tendenz zu einer schmerzbedingten Schonhaltung bzw. zu einem Vermeidungsverhalten festgestellt. Gleichzeitig sei der Versicherte sehr moti viert, etwas an seiner Situation zu verbessern, und tendenziell leistungsori entiert mit hohen Erwartungen an sich selbst. Die Auswirkungen der anhal tenden Schmerzthematik und weiterer gesundheitlicher Ein schränkungen schienen inzwischen auf der psychischen wie auf der sozialen Ebene sehr belastend und auch mit Schamgefühlen, Unzulänglichkeitserleben und Zukunfts sorgen verbunden. Gleichwohl sei es dem Versicherten im Verlauf gelungen, mehr auf das eigene Befinden und die momentanen Bedürfnisse zu achten, sich Pausen zu gönnen, vermehrt zu dosieren sowie neu e Strategien auszuprobieren. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit und weiteren arbeitsbe zogenen Möglichkeiten sei ebenso zentral gewesen, für den Versicherten jedoch in Form der Rückmeldung bzw. Empfehlung unbe friedigend beant wortet worden (ergänzende psychiatrische Einschätzung und Arbeitsversuch in geschütztem Rahmen). Zur weiteren Unterstützung im Umgang mit der Schmerzthematik sowie mit psychosozialen Belastungen werde sehr empfohlen, mit psychotherapeutischen Kontakten, am ehesten körperorien tiert (nach Möglichkeit bei einem männlichen Therapeuten), fortzufahren (Urk. 7/36/4). 3.6

Im Gutachten der Z.___ AG vom 4. März 2015 (Urk. 7/54) wurde ein Schmerz syndrom mit Urge -Inkontinenz bei Status nach Stapler-Mukosekto mie nach Longo am 1 9. Dezember 2011 bei zirkulären Hämorrhoiden Grad III als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/54/9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf psychologische Faktoren und Verhaltensweisen bei andernorts klassifizierten Erkrankungen – psychogen überlagerte Schmerzsymptomatik (ICD-10: F54).

In der angestammten und in einer anderen Tätigkeit betrage die Arbeits fähig keit 80 bis 100 % unter der Voraussetzung, dass während der Arbeit ein rascher und unmittelbarer Zugang zu einer Toilette gewährleistet sei . Nach dem operativem Eingriff vom Dezember 2011 habe während eini gen Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden, sp äter eine solche von 80 bis 100 % (Urk. 7/54/11 und 7/54/14). 4 . 4 .1

Es ist insoweit unbestritten und ergibt sich aus der geschilderten medizini schen Aktenlage, dass weder ein physischer noch ein neurologischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in invaliditätsrelevanter Weise beeinträchtigt (vgl. insbesondere Urk. 7/14/2, 7/14/8, 7/14/13, 7/32/2, 7/32/4-5, 7/36/6, 7/54/6-7, 7/54/8-11, 7/54/16-28 und 7/54/39-44) . 4.2

Demgegenüber wurde kontrovers diskutiert und ist zu prüfen, ob auf das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ AG von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2015 abgestellt werden kann, wonach auch kein i n validisierendes psychisches Leiden vor liegt . 4.3

Das zur Diskussion stehende psychiatrische Teilgutachten beruht auf der fach ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 2. Januar 2015 und den zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten (Urk. 7/54/1 und 7/54/29). Dr. I.___ erhob eine ausführliche Anamnese (Urk. 7/54/30-32) und liess den Beschwerdeführer seine subjektiven Beschwerden und seinen Tages ablauf schildern (Urk. 7/54/30). Überdies führte Dr. I.___ eine eingehende psychiatrische Befunderhebung durch (Urk. 7/54/33-34).

Dr. I.___ zog in Betracht, n ach dem operativen Eingriff vom 1 9. Dezember 2011 habe der Versicherte über Schmerzen im Anal- und Genitalbereich, über Stuhlinkontinenz und Gelenkbeschwerden ge klagt, wobei die Letztge nannten seiner Beschreibung zufolge aufgrund einer Schonhaltung aufge treten seien . Die beschriebene Schmerzsymptomatik, die frustranen Therapie versuche (entsprechend Aussage des Versicherten) und auch die sich einstellenden sozialen Probleme (nach dem Verlust des Arbeitsplatzes) hätten zu einer affektiven Reaktion im Sinne von Enttäuschungserleben, bedrückter Stimmung und Zukunftsängsten geführt. Die beschriebene psychische Reak tion sei dabei als normalpsychologische Reaktion anzusehen .

E ine eigenstän dige psychische Erkrankung, zu m Beispiel im S inne einer Anpassungsstö rung, habe sich nicht entwickelt (Urk. 7/54/7 und 7/54/35) .

Schon relativ früh sei die Entwicklung einer somatoformen S chmerzstörung diskutiert worden, wobei dies gemäss den vorliegenden Unterlagen im Wesentlichen damit begründet worden sei, die persistierende Schmerzsymp tomatik sei organisch nicht erklärbar und es liege eine Schmerzver ar beitungs störung vor. Eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 setze aber über das Fehlen hinreichender organischer Erklärungen für die Schmer zen zwingend auch/zusätzlich voraus, dass psychosoziale Probleme und emotionale Konflikte als entscheidende ursächliche Einflüsse für die Schmerz symptomatik (im Sinne der initialen Verursachung der Schmerzen, gegeben en falls aber auch im Sinne der Aufrechterhaltung initial aus körper lichen Gründen entstandener Schmerzen) vorlägen. Die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung könne nur gestellt werden, wenn die psychische Mit verursachung der S chmerzen nachvollziehbar und plausibel belegt werde. Wenn ein Beleg nicht gelinge, könne dies zum einen daran liegen, dass eine soma tofo r me Dyna mik zwar vermutet worden, aber eben nicht vorhanden sei. Es könne aber auch daran liegen, dass die versicherte Person emotionale Probleme oder Ängste aus Abwehr- bzw. Selbstschutz gründen verleugne. Es gelinge manchmal erst nach längerer Psychotherapie, die wesentlich an der Entstehung/Aufrecht erhaltung der Schmerzsymptoma tik beteiligten psychi schen Faktoren herauszuarbeiten und zu bearbeiten. Solange keine psychi schen Faktoren im genannten Sinne herausgearbeitet worden seien, könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden, sondern n ur die diesbezügliche Verdachts d i agnose. Beim Versicherten sei die Verdachts diagnose einer somatoformen Störung auf grund auffälliger Per sönlich keits züge (sta r re, offensichtlich schon in der Kindheit intra psychisch verankerte Leistungsorientierung, Übergenauigkeit, an der Grenze zur zwang haften Persön l ichkeitsakzentuierung) sicher zu diskutieren. Ob psychi sche Faktoren aber wirklich einen entscheidenden Ein fluss auf die Ent stehung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik hätten, erscheine doch etwas fraglich. Es sei hier deshalb die Verdachtsdiag nose psycholo gische Faktoren und Verhaltensweisen bei andernorts klassifi zierten Krank heiten – psychogen überlagerte Schmerzsymptomatik zu stellen (Urk. 7/54/7-8 und 7/54/3 5).

In Anbetracht der ICD-Kriterien, welche für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt sein müssen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auf lage 2014, Ziff. F45.4 S. 233), erkannte Dr. I.___ zutreffend, dass das Vorhanden sein organisch nicht erklärbare r Schmerzen (d.h. ein syndromales Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage)

für eine entsprechende Diagnose nicht genügt (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) . Er legte die erforderlichen Voraussetzungen korrekt dar und ging – entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers vorgetragenen Behauptung (Urk. 7/62/1) – nicht ansatzweise davon aus, die Erfüllung der sogenannten Foerster-Krite rien gehöre zu denselben.

Vielmehr diskutierte

er die im Raum stehende Ver dachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung

eingehend und begrün dete einleuchtend und nachvollziehbar, weshalb sie mangels Erfüllung sämtlicher erforderlicher Voraussetzungen verworfen werden müsse . Von den soge nannten Foerster-Kriterien war dabei nicht die Rede. Der Vorwu rf, Dr. I.___ habe

aus dem Umstand, dass er die sogenannten Foerster-Kriterien als nicht erfüllt beurteilt habe, in medizinischer Hinsicht falsche Schlüsse gezogen (Urk. 7/62/1), erweist sich daher als unzutreffend. Ebenso wenig erscheinen die Ausführungen von Dr. I.___ als in sich widersprüchlich, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde (Urk. 1 S. 4 und 7/62/1). Schliesslich ist auch nicht z u beanstanden, dass Dr. I.___ der zweitgenannten Verdachtsdiagnose unter Berücksichtigung der gesamten U mstände den Vor zug gab.

Gemäss der bis zum 3. Juni 2015 mass geblich gewesenen bundesgerichtli ch en Rechtsprechung bestand die Vermutung, dass die Folgen des betreffenden Leidens (ebenso wie diejenigen einer allfälligen somatoformen Schmerz stö rung) mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen . Nur im Ausnahmefall, wenn die soge nannten Foerster-Krite rien in einem hin rei chenden Ausmass erfüllt waren, wur den die Voraussetzun gen für eine zu mut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeits pro zess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2012 vom 28.

November 2012 E. 3.1).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. I.___

in einem zweiten Schritt die sogenannten Foerster-Kriterien prüfte . Dabei erkannte er zutreffend, dass nebst dem geklagten syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare orga nische Grundlage keine psychische Begleiterkrankung vorlag. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde denn auch nichts Gegenteiliges behauptet (vgl. Urk. 1 und 7/62).

Überdies ist Dr. I.___

beizupflichten, dass kein sozialer Rückzug festzustellen war, zumal der Beschwerdeführer seinen Schilde rungen zufolge täglich das Haus verlässt und rege lmässig Kontakte zu Freunden und F amilienmitgliedern pflegt (Urk. 7/54/23, 7/54/30 und 7/54/40) . Ein en verfestigte n, therapeutisch nicht mehr angehbare n inner seelische n Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung konnte

Dr. I.___

ebenfalls zu Recht nicht ausmachen, ergaben sich diesbezüglich doch weder aus den Angaben des Beschwerde führers noch aus den Akten entsprechende Hinweise . Die Auffassung Dr. I.___ s, dass keine unbefriedigende n Behandlungsergebnisse trotz konse quent durchgeführter Behandlungs b emühungen festzustellen waren

(der Auf enthalt in H.___ sei sicher als adäquater Behandlungsansatz zu sehen, ansonsten sei aber gemäss den Angaben des Versicherten noch keinerlei psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt;

Urk. 7/54/8, 7/54/12-13 und 7/54/36), deckt sich mit der medizinischen Aktenlage. Ins besondere schilderte der Beschwerdeführer selbst, wie man

ihm nach dem Aufenthalt in H.___

zwar die Adresse ein es Psychotherapeuten mitge geben, er dann aber keinen Kontakt zu demselben hergestellt habe;

e r sei sehr skeptisch, ob eine Psychotherapie etwas bewirken könnte (Urk. 7/54/31). Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar und schlüssig, dass Dr. I.___ zum Schluss gelangte, das zur Diskussion stehende psychische Leiden sei überw i ndbar und aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/54/8 und 7/54/3 5 -37). 4.4

Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat insoweit richtig erkannt (Urk. 1 S. 4 f. sowie Urk. 7/62/1), dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö rungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat. Die Überwindbarkeitsvermtung wurde aufgegeben (BGE 141 V 574 E. 3.5) und das bisherige Regel-/ Ausnahme modell wurde durch ein en

strukturierten normativen Prüfungsraster er setzt (BGE 141 V 574 E. 3.6) . An die Stelle des bis herigen Kriterienkatalogs tr e ten im Regelfall beachtli che Standard indika toren. U nter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Be lastungsfakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beur teilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Be tont wird, dass die A ufgabe der Überwindbarkeits ver mutung an den Regeln be treffend die Zumutbarkeit nichts än dert, nament lich nicht am Erfor der nis einer o bjektivierten Beurteilungsgrund lage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist. Medizinisch-psychiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätz ungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnoto risch ärzt li cher seits sehr oft unter stützt wer den – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als

invalidisierende Gesundheitsbeein träch tigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsa men Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2).

Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Ein z elfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezi fischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwen dung der nunmehr materiellbe weisrechtlich ge änderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezo genen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut achten – ge gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und - dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 4. 5

Dr. I.___

erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertrat den Standpunkt, eine Über prüfung der Standardindikatoren sei im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich (Urk. 1 S. 4 f. und 7/62/1). Dem ist entgegenzuhalten, dass Behand lungserfolg oder – resistenz, also der Verlauf und der Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1), die sich anhand des Gutachtens von Dr. I.___

und der

übrigen medizinischen Akten

ohne Weiteres beurteilen lassen. Demnach unterzog sich

der Beschwerdeführer bis zu seinem stationären Aufenthalt in der RehaClinic

H.___ weder eine r psychiatrische n noch eine r psychotherapeutische n Behandlung (vgl. insbesondere Urk. 7/54/8 und 7/54/31) . Erst im Rahmen des Klinikaufenthaltes in H.___

vom 2 1. Juli bis zum 18. August 2014 nahm er punktuell an psychologischen Einzelgesprächen teil (Urk. 7/36/4). Dort wurde ihm eine körperlich orientierte psychotherapeutische Behandlung nach dem Klinikaustritt empfohlen (Urk. 7/36/4), die er in der Folge jedoch nie in Anspruch nahm (Urk. 7/54/31) .

Vor diesem Hintergrund erkannte Dr. I.___ zutreffend, dass von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen nicht die Rede sein kann (Urk. 7/54/8 und 7/54/36). Ein invaliditätsrelevanter psychischer Gesund heits schaden lässt sich unter diesem Umständen ebenfalls nicht beja hen, d a p sychische Störungen der hier interessierenden Art nach der Recht sprechung nur dann als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und thera peutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Nichtinanspruchnahme der vorgeschlagenen psycho thera peutischen Behandlung auf einen mangelnden Leidensdruck des Beschwer de führers schliessen lässt, der unter dem Kriterium der Konsistenz entsprechend negativ zu würdigen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 und E. 4.4). Bei dieser Ausgangslage kommt den weiteren Standardindikatoren keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Dennoch ist festzuhalten, dass unbe stritten keine psychische Begleiterkrankung vorliegt, die dem Beschwerde führer Ressourcen rauben k önnte (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) . Er verfügt nach wie vor über ein soziales Netzwerk (Urk. 7/54/23, 7/54/30 und 7/54/40), das ihm als mobilisierende Ressource dienen kann. 4. 6

Aus dem Gesagten folgt, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___

– zusammen mit den weiteren medizinischen Akten – eine schlüssige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten Rech t sprechung erlaubt . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5.

Mit dem Gutachten der Z.___ AG vom 4. März 2015, insbesondere auch dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Januar 2015, ist ausge wiesen, dass der Beschwerde führer bis zu seiner Begutachtung an keinem Gesundheitsschaden litt, der ihn in invali denversicherungsrechtlich relevan ter Weise in seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit einschränkte. Anhalts punkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am

20. No vember 2015 eingetretene Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sind keine vorhanden. Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1979, war zuletzt seit dem 1. Oktober

2008

als Mitar beiter Business Support bei einer Bank angestellt (Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ver neinte (vgl. Urk. 1 und 2). Der Beschwerdeführer liess insbesondere den Standpunkt vertreten, es sei eine erneute Begutachtung erforderlich, da der Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 4 ff .). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. Y.___ dem Versicherten ab dem 1 1. Mai 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, obwohl dieser über postoperative Schmerzen, eine erhöhte Stuhl frequenz und Schmerzen beim Stuhlgang berichtet hatte (Urk. 7/13/ 21- 22). 3.2

Am 3. Juli 2012 begab sich der Versicherte zu Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, in Behandlung, da er nach der Operation vom 1 9. Dezember 2011 nie vollständig beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 7/14/1- 2) . Dr. A.___

erhob einen regelrechten postoperativen Befund und diagnosti zierte ein neuropathisches Schmerzsyndrom mit Urge -Inkontinenz bei Status nach Stapler- Mukosektomie nach Longo am 1 9. Dezember 2011 (Urk. 7/14/1, 7/14/8 und 7/14/9). Er attestierte dem Versicherten vom 3. Juli bis zum 31. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . In seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 führte er zudem aus, die Einschränkungen ergäben sich aus der psychischen Belastung durch die Schmerzen und die Inkontinenz episo den. Es sei unklar, wie sich dieselben bei der Arbeit in der ange stammten Tätigkeit auswirkten

und in welchem zeitlichen Rahmen diese noch zumutbar sei (Urk. 7/14/2).

Die von Dr. A.___ gestellte Diagnose wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, bestätigt, der den Versicherte n vom 24. August bis zum 1 4. Dezember 2012 behandelte (Urk. 7/15/1). Dr. B.___ beurteilte den Versicherten als ab dem 2 4. August 2012 zu 100 %, ab dem 1. November 2012 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2013 zu 0 % arbeitsunfä hig (Urk. 7/15/2). 3.3

Es fand am 8. November 2013 in der Klinik C.___ ein anorektales Konsi lium statt .

Die anorektale Physiologie ergab normale Druckwerte, aller dings konnte die Perzeption

wegen der geklagte n Schmerzen nicht gemessen werden. In der Digitaluntersuchung gab der Versicherte eine diffuse Druck dolenz an. Es wurde ein transanaler endoskopischer Ultraschall durchgeführt. Demnach waren sowohl der innere als auch der äussere Analsphinkter intakt. Die durchgeführten anorektalen Untersuchungen ergaben keine Hinweise für das Vorliegen einer morphologischen Pathologie. Es wurde daher eine Neu ropathie vermutet und eine neurologische Untersuchung empfohlen, insbe sondere da der Versicherte über ins linke Bein ausstrahlende Schmerzen geklagt hatte (Urk. 7/32/1-3). 3.4

In der Folge wurde der Versicherte durch Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, neurologisch untersucht. Dabei wurden intakte neuro nale Verhältnisse des Nervus

pudendus, der sakralen Radices und der sensi b len Blasenafferenz zum Cortex festgestellt. Die klinische Untersuchung und die neurophysiologischen Befunde unterstützten die Diagnose eines Pelvic

pain -Syndroms mit intakten neuronalen Strukturen. Dr. D.___ habe dem Versicherten und dessen Vater das Konzept der Schmerzzentralisierung bei somatoformen Störungen erläutert. Angesichts der erheblichen Invalidi sierung infolge der Symptomatik mit der seit zwei Jahren bestehe nden Arbeitsunfähigkeit habe sie eine multimodale stationäre psychosomatische Rehabilitationsbehandlung, beispielsweise in der Privatklinik E.___, der Höhenklinik F.___ oder der G.___, empfohlen (Urk. 7/32/4-5). 3.5

Vom 2 7. Juli bis zum 1 8. August 2014 wurde der Versicherte wegen eines Pelvic - Pain -Syndroms bei Status nach Hämorrhoidenoperation am 19. Februar (richtig: Dezember) 2011 (Stapler- Mukosektomie nach Longo) stationär in der RehaClinic

H.___ behandelt. Er habe über Schmerzen meist brennenden Charakters zwischen 4 bis 7 VAS im linken Anteil des Analsphinkters berichtet, die ihm ein längeres Sitzen nahezu unmöglich machten. Zudem habe er über Wirbelsäulen- und allgemeine Knochen schmerzen geklagt (Urk. 7/36/1).

Während des Aufenthalts habe der Versicherte gute Fortschritte hinsichtlich einer Verbesserung der Wahrnehmung seines Körpers erzielt und dadurch eine Schmerzlinderung und eine Verbesserung der Mobilität erreicht . Auch das Hinsetzen habe langsam geübt werden können. Im Verlauf sei es auch zu einer ersten Veränderung des Verhaltens gegenüber sich selbst gekommen, vor allem in Bezug auf die Akzeptanz der eigenen Grenzen. Die Schmerz symptomatik zeige sich noch nicht ganz rückläufig. Es sei aber eine gewisse Verbesserung erkennbar. Bei einem reduzierten Schmerzniveau sei der Versicherte am 1 8. August 2014 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen worden (Urk. 7/36/3).

Die klinische Psychologin habe eine ängstlich-besorgte Grundhaltung und eine starke Tendenz zu einer schmerzbedingten Schonhaltung bzw. zu einem Vermeidungsverhalten festgestellt. Gleichzeitig sei der Versicherte sehr moti viert, etwas an seiner Situation zu verbessern, und tendenziell leistungsori entiert mit hohen Erwartungen an sich selbst. Die Auswirkungen der anhal tenden Schmerzthematik und weiterer gesundheitlicher Ein schränkungen schienen inzwischen auf der psychischen wie auf der sozialen Ebene sehr belastend und auch mit Schamgefühlen, Unzulänglichkeitserleben und Zukunfts sorgen verbunden. Gleichwohl sei es dem Versicherten im Verlauf gelungen, mehr auf das eigene Befinden und die momentanen Bedürfnisse zu achten, sich Pausen zu gönnen, vermehrt zu dosieren sowie neu e Strategien auszuprobieren. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit und weiteren arbeitsbe zogenen Möglichkeiten sei ebenso zentral gewesen, für den Versicherten jedoch in Form der Rückmeldung bzw. Empfehlung unbe friedigend beant wortet worden (ergänzende psychiatrische Einschätzung und Arbeitsversuch in geschütztem Rahmen). Zur weiteren Unterstützung im Umgang mit der Schmerzthematik sowie mit psychosozialen Belastungen werde sehr empfohlen, mit psychotherapeutischen Kontakten, am ehesten körperorien tiert (nach Möglichkeit bei einem männlichen Therapeuten), fortzufahren (Urk. 7/36/4). 3.6

Im Gutachten der Z.___ AG vom 4. März 2015 (Urk. 7/54) wurde ein Schmerz syndrom mit Urge -Inkontinenz bei Status nach Stapler-Mukosekto mie nach Longo am 1 9. Dezember 2011 bei zirkulären Hämorrhoiden Grad III als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/54/9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf psychologische Faktoren und Verhaltensweisen bei andernorts klassifizierten Erkrankungen – psychogen überlagerte Schmerzsymptomatik (ICD-10: F54).

In der angestammten und in einer anderen Tätigkeit betrage die Arbeits fähig keit 80 bis 100 % unter der Voraussetzung, dass während der Arbeit ein rascher und unmittelbarer Zugang zu einer Toilette gewährleistet sei . Nach dem operativem Eingriff vom Dezember 2011 habe während eini gen Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden, sp äter eine solche von 80 bis 100 % (Urk. 7/54/11 und 7/54/14). 4 . 4 .1

Es ist insoweit unbestritten und ergibt sich aus der geschilderten medizini schen Aktenlage, dass weder ein physischer noch ein neurologischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in invaliditätsrelevanter Weise beeinträchtigt (vgl. insbesondere Urk. 7/14/2, 7/14/8, 7/14/13, 7/32/2, 7/32/4-5, 7/36/6, 7/54/6-7, 7/54/8-11, 7/54/16-28 und 7/54/39-44) . 4.2

Demgegenüber wurde kontrovers diskutiert und ist zu prüfen, ob auf das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ AG von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2015 abgestellt werden kann, wonach auch kein i n validisierendes psychisches Leiden vor liegt . 4.3

Das zur Diskussion stehende psychiatrische Teilgutachten beruht auf der fach ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 2. Januar 2015 und den zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten (Urk. 7/54/1 und 7/54/29). Dr. I.___ erhob eine ausführliche Anamnese (Urk. 7/54/30-32) und liess den Beschwerdeführer seine subjektiven Beschwerden und seinen Tages ablauf schildern (Urk. 7/54/30). Überdies führte Dr. I.___ eine eingehende psychiatrische Befunderhebung durch (Urk. 7/54/33-34).

Dr. I.___ zog in Betracht, n ach dem operativen Eingriff vom 1 9. Dezember 2011 habe der Versicherte über Schmerzen im Anal- und Genitalbereich, über Stuhlinkontinenz und Gelenkbeschwerden ge klagt, wobei die Letztge nannten seiner Beschreibung zufolge aufgrund einer Schonhaltung aufge treten seien . Die beschriebene Schmerzsymptomatik, die frustranen Therapie versuche (entsprechend Aussage des Versicherten) und auch die sich einstellenden sozialen Probleme (nach dem Verlust des Arbeitsplatzes) hätten zu einer affektiven Reaktion im Sinne von Enttäuschungserleben, bedrückter Stimmung und Zukunftsängsten geführt. Die beschriebene psychische Reak tion sei dabei als normalpsychologische Reaktion anzusehen .

E ine eigenstän dige psychische Erkrankung, zu m Beispiel im S inne einer Anpassungsstö rung, habe sich nicht entwickelt (Urk. 7/54/7 und 7/54/35) .

Schon relativ früh sei die Entwicklung einer somatoformen S chmerzstörung diskutiert worden, wobei dies gemäss den vorliegenden Unterlagen im Wesentlichen damit begründet worden sei, die persistierende Schmerzsymp tomatik sei organisch nicht erklärbar und es liege eine Schmerzver ar beitungs störung vor. Eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 setze aber über das Fehlen hinreichender organischer Erklärungen für die Schmer zen zwingend auch/zusätzlich voraus, dass psychosoziale Probleme und emotionale Konflikte als entscheidende ursächliche Einflüsse für die Schmerz symptomatik (im Sinne der initialen Verursachung der Schmerzen, gegeben en falls aber auch im Sinne der Aufrechterhaltung initial aus körper lichen Gründen entstandener Schmerzen) vorlägen. Die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung könne nur gestellt werden, wenn die psychische Mit verursachung der S chmerzen nachvollziehbar und plausibel belegt werde. Wenn ein Beleg nicht gelinge, könne dies zum einen daran liegen, dass eine soma tofo r me Dyna mik zwar vermutet worden, aber eben nicht vorhanden sei. Es könne aber auch daran liegen, dass die versicherte Person emotionale Probleme oder Ängste aus Abwehr- bzw. Selbstschutz gründen verleugne. Es gelinge manchmal erst nach längerer Psychotherapie, die wesentlich an der Entstehung/Aufrecht erhaltung der Schmerzsymptoma tik beteiligten psychi schen Faktoren herauszuarbeiten und zu bearbeiten. Solange keine psychi schen Faktoren im genannten Sinne herausgearbeitet worden seien, könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden, sondern n ur die diesbezügliche Verdachts d i agnose. Beim Versicherten sei die Verdachts diagnose einer somatoformen Störung auf grund auffälliger Per sönlich keits züge (sta r re, offensichtlich schon in der Kindheit intra psychisch verankerte Leistungsorientierung, Übergenauigkeit, an der Grenze zur zwang haften Persön l ichkeitsakzentuierung) sicher zu diskutieren. Ob psychi sche Faktoren aber wirklich einen entscheidenden Ein fluss auf die Ent stehung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik hätten, erscheine doch etwas fraglich. Es sei hier deshalb die Verdachtsdiag nose psycholo gische Faktoren und Verhaltensweisen bei andernorts klassifi zierten Krank heiten – psychogen überlagerte Schmerzsymptomatik zu stellen (Urk. 7/54/7-8 und 7/54/3 5).

In Anbetracht der ICD-Kriterien, welche für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt sein müssen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auf lage 2014, Ziff. F45.4 S. 233), erkannte Dr. I.___ zutreffend, dass das Vorhanden sein organisch nicht erklärbare r Schmerzen (d.h. ein syndromales Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage)

für eine entsprechende Diagnose nicht genügt (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) . Er legte die erforderlichen Voraussetzungen korrekt dar und ging – entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers vorgetragenen Behauptung (Urk. 7/62/1) – nicht ansatzweise davon aus, die Erfüllung der sogenannten Foerster-Krite rien gehöre zu denselben.

Vielmehr diskutierte

er die im Raum stehende Ver dachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung

eingehend und begrün dete einleuchtend und nachvollziehbar, weshalb sie mangels Erfüllung sämtlicher erforderlicher Voraussetzungen verworfen werden müsse . Von den soge nannten Foerster-Kriterien war dabei nicht die Rede. Der Vorwu rf, Dr. I.___ habe

aus dem Umstand, dass er die sogenannten Foerster-Kriterien als nicht erfüllt beurteilt habe, in medizinischer Hinsicht falsche Schlüsse gezogen (Urk. 7/62/1), erweist sich daher als unzutreffend. Ebenso wenig erscheinen die Ausführungen von Dr. I.___ als in sich widersprüchlich, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde (Urk. 1 S. 4 und 7/62/1). Schliesslich ist auch nicht z u beanstanden, dass Dr. I.___ der zweitgenannten Verdachtsdiagnose unter Berücksichtigung der gesamten U mstände den Vor zug gab.

Gemäss der bis zum 3. Juni 2015 mass geblich gewesenen bundesgerichtli ch en Rechtsprechung bestand die Vermutung, dass die Folgen des betreffenden Leidens (ebenso wie diejenigen einer allfälligen somatoformen Schmerz stö rung) mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen . Nur im Ausnahmefall, wenn die soge nannten Foerster-Krite rien in einem hin rei chenden Ausmass erfüllt waren, wur den die Voraussetzun gen für eine zu mut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeits pro zess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2012 vom 28.

November 2012 E. 3.1).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. I.___

in einem zweiten Schritt die sogenannten Foerster-Kriterien prüfte . Dabei erkannte er zutreffend, dass nebst dem geklagten syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare orga nische Grundlage keine psychische Begleiterkrankung vorlag. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde denn auch nichts Gegenteiliges behauptet (vgl. Urk. 1 und 7/62).

Überdies ist Dr. I.___

beizupflichten, dass kein sozialer Rückzug festzustellen war, zumal der Beschwerdeführer seinen Schilde rungen zufolge täglich das Haus verlässt und rege lmässig Kontakte zu Freunden und F amilienmitgliedern pflegt (Urk. 7/54/23, 7/54/30 und 7/54/40) . Ein en verfestigte n, therapeutisch nicht mehr angehbare n inner seelische n Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung konnte

Dr. I.___

ebenfalls zu Recht nicht ausmachen, ergaben sich diesbezüglich doch weder aus den Angaben des Beschwerde führers noch aus den Akten entsprechende Hinweise . Die Auffassung Dr. I.___ s, dass keine unbefriedigende n Behandlungsergebnisse trotz konse quent durchgeführter Behandlungs b emühungen festzustellen waren

(der Auf enthalt in H.___ sei sicher als adäquater Behandlungsansatz zu sehen, ansonsten sei aber gemäss den Angaben des Versicherten noch keinerlei psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt;

Urk. 7/54/8, 7/54/12-13 und 7/54/36), deckt sich mit der medizinischen Aktenlage. Ins besondere schilderte der Beschwerdeführer selbst, wie man

ihm nach dem Aufenthalt in H.___

zwar die Adresse ein es Psychotherapeuten mitge geben, er dann aber keinen Kontakt zu demselben hergestellt habe;

e r sei sehr skeptisch, ob eine Psychotherapie etwas bewirken könnte (Urk. 7/54/31). Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar und schlüssig, dass Dr. I.___ zum Schluss gelangte, das zur Diskussion stehende psychische Leiden sei überw i ndbar und aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/54/8 und 7/54/3 5 -37). 4.4

Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat insoweit richtig erkannt (Urk. 1 S. 4 f. sowie Urk. 7/62/1), dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö rungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat. Die Überwindbarkeitsvermtung wurde aufgegeben (BGE 141 V 574 E. 3.5) und das bisherige Regel-/ Ausnahme modell wurde durch ein en

strukturierten normativen Prüfungsraster er setzt (BGE 141 V 574 E. 3.6) . An die Stelle des bis herigen Kriterienkatalogs tr e ten im Regelfall beachtli che Standard indika toren. U nter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Be lastungsfakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beur teilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Be tont wird, dass die A ufgabe der Überwindbarkeits ver mutung an den Regeln be treffend die Zumutbarkeit nichts än dert, nament lich nicht am Erfor der nis einer o bjektivierten Beurteilungsgrund lage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist. Medizinisch-psychiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätz ungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnoto risch ärzt li cher seits sehr oft unter stützt wer den – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als

invalidisierende Gesundheitsbeein träch tigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsa men Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2).

Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Ein z elfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezi fischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwen dung der nunmehr materiellbe weisrechtlich ge änderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezo genen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut achten – ge gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und - dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 4. 5

Dr. I.___

erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertrat den Standpunkt, eine Über prüfung der Standardindikatoren sei im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich (Urk. 1 S. 4 f. und 7/62/1). Dem ist entgegenzuhalten, dass Behand lungserfolg oder – resistenz, also der Verlauf und der Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1), die sich anhand des Gutachtens von Dr. I.___

und der

übrigen medizinischen Akten

ohne Weiteres beurteilen lassen. Demnach unterzog sich

der Beschwerdeführer bis zu seinem stationären Aufenthalt in der RehaClinic

H.___ weder eine r psychiatrische n noch eine r psychotherapeutische n Behandlung (vgl. insbesondere Urk. 7/54/8 und 7/54/31) . Erst im Rahmen des Klinikaufenthaltes in H.___

vom 2 1. Juli bis zum 18. August 2014 nahm er punktuell an psychologischen Einzelgesprächen teil (Urk. 7/36/4). Dort wurde ihm eine körperlich orientierte psychotherapeutische Behandlung nach dem Klinikaustritt empfohlen (Urk. 7/36/4), die er in der Folge jedoch nie in Anspruch nahm (Urk. 7/54/31) .

Vor diesem Hintergrund erkannte Dr. I.___ zutreffend, dass von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen nicht die Rede sein kann (Urk. 7/54/8 und 7/54/36). Ein invaliditätsrelevanter psychischer Gesund heits schaden lässt sich unter diesem Umständen ebenfalls nicht beja hen, d a p sychische Störungen der hier interessierenden Art nach der Recht sprechung nur dann als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und thera peutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Nichtinanspruchnahme der vorgeschlagenen psycho thera peutischen Behandlung auf einen mangelnden Leidensdruck des Beschwer de führers schliessen lässt, der unter dem Kriterium der Konsistenz entsprechend negativ zu würdigen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 und E. 4.4). Bei dieser Ausgangslage kommt den weiteren Standardindikatoren keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Dennoch ist festzuhalten, dass unbe stritten keine psychische Begleiterkrankung vorliegt, die dem Beschwerde führer Ressourcen rauben k önnte (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) . Er verfügt nach wie vor über ein soziales Netzwerk (Urk. 7/54/23, 7/54/30 und 7/54/40), das ihm als mobilisierende Ressource dienen kann. 4. 6

Aus dem Gesagten folgt, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___

– zusammen mit den weiteren medizinischen Akten – eine schlüssige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten Rech t sprechung erlaubt . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5.

Mit dem Gutachten der Z.___ AG vom 4. März 2015, insbesondere auch dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Januar 2015, ist ausge wiesen, dass der Beschwerde führer bis zu seiner Begutachtung an keinem Gesundheitsschaden litt, der ihn in invali denversicherungsrechtlich relevan ter Weise in seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit einschränkte. Anhalts punkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am

20. No vember 2015 eingetretene Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sind keine vorhanden. Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 6 und 7/ 12), als er sich am 1 9. Dezember 2011 wegen Hämorrhoiden einem operativen Eingriff unterziehen musste (Urk. 7/13/19) . Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, bescheinigte dem Versicherten ab dem 19 . Dezember 201 1 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 13 / 22). Die Helsana Versicherungen AG richtete dem Versicherten bereits ab dem 6. Dezember 2011 Krankentaggel der aus (vgl. Urk. 7/13/2-18).

Am

19. Mai 2012 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/ 13) und führte am 28 . August 2012 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00027 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil

vom

27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1

X.___, geboren 1979, war zuletzt seit dem 1. Oktober

2008

als Mitar beiter Business Support bei einer Bank angestellt (Urk. 7/ 6 und 7/ 12), als er sich am 1 9. Dezember 2011 wegen Hämorrhoiden einem operativen Eingriff unterziehen musste (Urk. 7/13/19) . Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, bescheinigte dem Versicherten ab dem 19 . Dezember 201 1 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 13 / 22). Die Helsana Versicherungen AG richtete dem Versicherten bereits ab dem 6. Dezember 2011 Krankentaggel der aus (vgl. Urk. 7/13/2-18).

Am

19. Mai 2012 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/ 13) und führte am 28 . August 2012 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/ 8). Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 7/ 6 und 7/12) und medizinische (Urk. 7/ 14 und 7/ 15) Abklärungen. Mit Vorbes cheid vom 11. Juni 2013 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/19 und 7/20). Dagegen liess der Versicherte Ein wand erheben (Urk. 7/33) und medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 7/32 und 7/36). Die IV-Stelle gab darauf bei der Z.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. 7/43-49), das am 4 . März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/5 4). Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Versicherten dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/62), verneinte die IV Stelle

mit Verfügung vom 20. November 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 7/64). 2.

Gegen die Verfügung vom

20. November 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Sebastian Lorentz, mit Eingabe vom

7. Januar 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin . Überdies wurde um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und Einholung eines Gerichtsgutachtens ersucht (Urk. 1 S.

2). Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2016 (Urk.

4) wurde der Beschwerde gegnerin Frist zur Einreichung ei ner Bes chwerdeantwort angesetzt und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen das ausgefüllte Formular zu Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Unterlagen zum Beleg seiner finanziellen Bedürftigkeit einzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteh e . Die IV-Stelle schloss am 2 8. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist wurde auf entsprechendes Ersuchen bis zum 1 4. März 2016 erstreckt (Urk. 8). Mit Zuschrift vom 1 4. März 2016 teilte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 9). Es wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4.

April 2016 eine Nach f rist von 10 Tagen angesetzt, um das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen einzureichen, an sonsten davon aus gegangen werde, es bestehe keine prozessuale Bedürf tigkeit (Urk. 10). Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2016 wurde das Gesuch um unent geltliche Prozess führung und unentgeltliche Rechtsvertretung abge wiesen, ein zweiter Schriften wechsel angeordnet und dem Beschwerde führer eine Frist von 30

Tagen zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 13). Mit Verfügung vom 4 . Juli 2016

wurde der Beschwerdegegnerin davon Kenntnis gegeben, dass innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht worden war (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ver neinte (vgl. Urk. 1 und 2). Der Beschwerdeführer liess insbesondere den Standpunkt vertreten, es sei eine erneute Begutachtung erforderlich, da der Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 4 ff .). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. Y.___ dem Versicherten ab dem 1 1. Mai 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, obwohl dieser über postoperative Schmerzen, eine erhöhte Stuhl frequenz und Schmerzen beim Stuhlgang berichtet hatte (Urk. 7/13/ 21- 22). 3.2

Am 3. Juli 2012 begab sich der Versicherte zu Dr. med. A.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, in Behandlung, da er nach der Operation vom 1 9. Dezember 2011 nie vollständig beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 7/14/1- 2) . Dr. A.___

erhob einen regelrechten postoperativen Befund und diagnosti zierte ein neuropathisches Schmerzsyndrom mit Urge -Inkontinenz bei Status nach Stapler- Mukosektomie nach Longo am 1 9. Dezember 2011 (Urk. 7/14/1, 7/14/8 und 7/14/9). Er attestierte dem Versicherten vom 3. Juli bis zum 31. Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . In seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 führte er zudem aus, die Einschränkungen ergäben sich aus der psychischen Belastung durch die Schmerzen und die Inkontinenz episo den. Es sei unklar, wie sich dieselben bei der Arbeit in der ange stammten Tätigkeit auswirkten

und in welchem zeitlichen Rahmen diese noch zumutbar sei (Urk. 7/14/2).

Die von Dr. A.___ gestellte Diagnose wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, bestätigt, der den Versicherte n vom 24. August bis zum 1 4. Dezember 2012 behandelte (Urk. 7/15/1). Dr. B.___ beurteilte den Versicherten als ab dem 2 4. August 2012 zu 100 %, ab dem 1. November 2012 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2013 zu 0 % arbeitsunfä hig (Urk. 7/15/2). 3.3

Es fand am 8. November 2013 in der Klinik C.___ ein anorektales Konsi lium statt .

Die anorektale Physiologie ergab normale Druckwerte, aller dings konnte die Perzeption

wegen der geklagte n Schmerzen nicht gemessen werden. In der Digitaluntersuchung gab der Versicherte eine diffuse Druck dolenz an. Es wurde ein transanaler endoskopischer Ultraschall durchgeführt. Demnach waren sowohl der innere als auch der äussere Analsphinkter intakt. Die durchgeführten anorektalen Untersuchungen ergaben keine Hinweise für das Vorliegen einer morphologischen Pathologie. Es wurde daher eine Neu ropathie vermutet und eine neurologische Untersuchung empfohlen, insbe sondere da der Versicherte über ins linke Bein ausstrahlende Schmerzen geklagt hatte (Urk. 7/32/1-3). 3.4

In der Folge wurde der Versicherte durch Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, neurologisch untersucht. Dabei wurden intakte neuro nale Verhältnisse des Nervus

pudendus, der sakralen Radices und der sensi b len Blasenafferenz zum Cortex festgestellt. Die klinische Untersuchung und die neurophysiologischen Befunde unterstützten die Diagnose eines Pelvic

pain -Syndroms mit intakten neuronalen Strukturen. Dr. D.___ habe dem Versicherten und dessen Vater das Konzept der Schmerzzentralisierung bei somatoformen Störungen erläutert. Angesichts der erheblichen Invalidi sierung infolge der Symptomatik mit der seit zwei Jahren bestehe nden Arbeitsunfähigkeit habe sie eine multimodale stationäre psychosomatische Rehabilitationsbehandlung, beispielsweise in der Privatklinik E.___, der Höhenklinik F.___ oder der G.___, empfohlen (Urk. 7/32/4-5). 3.5

Vom 2 7. Juli bis zum 1 8. August 2014 wurde der Versicherte wegen eines Pelvic - Pain -Syndroms bei Status nach Hämorrhoidenoperation am 19. Februar (richtig: Dezember) 2011 (Stapler- Mukosektomie nach Longo) stationär in der RehaClinic

H.___ behandelt. Er habe über Schmerzen meist brennenden Charakters zwischen 4 bis 7 VAS im linken Anteil des Analsphinkters berichtet, die ihm ein längeres Sitzen nahezu unmöglich machten. Zudem habe er über Wirbelsäulen- und allgemeine Knochen schmerzen geklagt (Urk. 7/36/1).

Während des Aufenthalts habe der Versicherte gute Fortschritte hinsichtlich einer Verbesserung der Wahrnehmung seines Körpers erzielt und dadurch eine Schmerzlinderung und eine Verbesserung der Mobilität erreicht . Auch das Hinsetzen habe langsam geübt werden können. Im Verlauf sei es auch zu einer ersten Veränderung des Verhaltens gegenüber sich selbst gekommen, vor allem in Bezug auf die Akzeptanz der eigenen Grenzen. Die Schmerz symptomatik zeige sich noch nicht ganz rückläufig. Es sei aber eine gewisse Verbesserung erkennbar. Bei einem reduzierten Schmerzniveau sei der Versicherte am 1 8. August 2014 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen worden (Urk. 7/36/3).

Die klinische Psychologin habe eine ängstlich-besorgte Grundhaltung und eine starke Tendenz zu einer schmerzbedingten Schonhaltung bzw. zu einem Vermeidungsverhalten festgestellt. Gleichzeitig sei der Versicherte sehr moti viert, etwas an seiner Situation zu verbessern, und tendenziell leistungsori entiert mit hohen Erwartungen an sich selbst. Die Auswirkungen der anhal tenden Schmerzthematik und weiterer gesundheitlicher Ein schränkungen schienen inzwischen auf der psychischen wie auf der sozialen Ebene sehr belastend und auch mit Schamgefühlen, Unzulänglichkeitserleben und Zukunfts sorgen verbunden. Gleichwohl sei es dem Versicherten im Verlauf gelungen, mehr auf das eigene Befinden und die momentanen Bedürfnisse zu achten, sich Pausen zu gönnen, vermehrt zu dosieren sowie neu e Strategien auszuprobieren. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit und weiteren arbeitsbe zogenen Möglichkeiten sei ebenso zentral gewesen, für den Versicherten jedoch in Form der Rückmeldung bzw. Empfehlung unbe friedigend beant wortet worden (ergänzende psychiatrische Einschätzung und Arbeitsversuch in geschütztem Rahmen). Zur weiteren Unterstützung im Umgang mit der Schmerzthematik sowie mit psychosozialen Belastungen werde sehr empfohlen, mit psychotherapeutischen Kontakten, am ehesten körperorien tiert (nach Möglichkeit bei einem männlichen Therapeuten), fortzufahren (Urk. 7/36/4). 3.6

Im Gutachten der Z.___ AG vom 4. März 2015 (Urk. 7/54) wurde ein Schmerz syndrom mit Urge -Inkontinenz bei Status nach Stapler-Mukosekto mie nach Longo am 1 9. Dezember 2011 bei zirkulären Hämorrhoiden Grad III als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/54/9). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf psychologische Faktoren und Verhaltensweisen bei andernorts klassifizierten Erkrankungen – psychogen überlagerte Schmerzsymptomatik (ICD-10: F54).

In der angestammten und in einer anderen Tätigkeit betrage die Arbeits fähig keit 80 bis 100 % unter der Voraussetzung, dass während der Arbeit ein rascher und unmittelbarer Zugang zu einer Toilette gewährleistet sei . Nach dem operativem Eingriff vom Dezember 2011 habe während eini gen Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden, sp äter eine solche von 80 bis 100 % (Urk. 7/54/11 und 7/54/14). 4 . 4 .1

Es ist insoweit unbestritten und ergibt sich aus der geschilderten medizini schen Aktenlage, dass weder ein physischer noch ein neurologischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in invaliditätsrelevanter Weise beeinträchtigt (vgl. insbesondere Urk. 7/14/2, 7/14/8, 7/14/13, 7/32/2, 7/32/4-5, 7/36/6, 7/54/6-7, 7/54/8-11, 7/54/16-28 und 7/54/39-44) . 4.2

Demgegenüber wurde kontrovers diskutiert und ist zu prüfen, ob auf das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ AG von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2015 abgestellt werden kann, wonach auch kein i n validisierendes psychisches Leiden vor liegt . 4.3

Das zur Diskussion stehende psychiatrische Teilgutachten beruht auf der fach ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 2. Januar 2015 und den zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten (Urk. 7/54/1 und 7/54/29). Dr. I.___ erhob eine ausführliche Anamnese (Urk. 7/54/30-32) und liess den Beschwerdeführer seine subjektiven Beschwerden und seinen Tages ablauf schildern (Urk. 7/54/30). Überdies führte Dr. I.___ eine eingehende psychiatrische Befunderhebung durch (Urk. 7/54/33-34).

Dr. I.___ zog in Betracht, n ach dem operativen Eingriff vom 1 9. Dezember 2011 habe der Versicherte über Schmerzen im Anal- und Genitalbereich, über Stuhlinkontinenz und Gelenkbeschwerden ge klagt, wobei die Letztge nannten seiner Beschreibung zufolge aufgrund einer Schonhaltung aufge treten seien . Die beschriebene Schmerzsymptomatik, die frustranen Therapie versuche (entsprechend Aussage des Versicherten) und auch die sich einstellenden sozialen Probleme (nach dem Verlust des Arbeitsplatzes) hätten zu einer affektiven Reaktion im Sinne von Enttäuschungserleben, bedrückter Stimmung und Zukunftsängsten geführt. Die beschriebene psychische Reak tion sei dabei als normalpsychologische Reaktion anzusehen .

E ine eigenstän dige psychische Erkrankung, zu m Beispiel im S inne einer Anpassungsstö rung, habe sich nicht entwickelt (Urk. 7/54/7 und 7/54/35) .

Schon relativ früh sei die Entwicklung einer somatoformen S chmerzstörung diskutiert worden, wobei dies gemäss den vorliegenden Unterlagen im Wesentlichen damit begründet worden sei, die persistierende Schmerzsymp tomatik sei organisch nicht erklärbar und es liege eine Schmerzver ar beitungs störung vor. Eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 setze aber über das Fehlen hinreichender organischer Erklärungen für die Schmer zen zwingend auch/zusätzlich voraus, dass psychosoziale Probleme und emotionale Konflikte als entscheidende ursächliche Einflüsse für die Schmerz symptomatik (im Sinne der initialen Verursachung der Schmerzen, gegeben en falls aber auch im Sinne der Aufrechterhaltung initial aus körper lichen Gründen entstandener Schmerzen) vorlägen. Die Diagnose einer somato formen Schmerzstörung könne nur gestellt werden, wenn die psychische Mit verursachung der S chmerzen nachvollziehbar und plausibel belegt werde. Wenn ein Beleg nicht gelinge, könne dies zum einen daran liegen, dass eine soma tofo r me Dyna mik zwar vermutet worden, aber eben nicht vorhanden sei. Es könne aber auch daran liegen, dass die versicherte Person emotionale Probleme oder Ängste aus Abwehr- bzw. Selbstschutz gründen verleugne. Es gelinge manchmal erst nach längerer Psychotherapie, die wesentlich an der Entstehung/Aufrecht erhaltung der Schmerzsymptoma tik beteiligten psychi schen Faktoren herauszuarbeiten und zu bearbeiten. Solange keine psychi schen Faktoren im genannten Sinne herausgearbeitet worden seien, könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden, sondern n ur die diesbezügliche Verdachts d i agnose. Beim Versicherten sei die Verdachts diagnose einer somatoformen Störung auf grund auffälliger Per sönlich keits züge (sta r re, offensichtlich schon in der Kindheit intra psychisch verankerte Leistungsorientierung, Übergenauigkeit, an der Grenze zur zwang haften Persön l ichkeitsakzentuierung) sicher zu diskutieren. Ob psychi sche Faktoren aber wirklich einen entscheidenden Ein fluss auf die Ent stehung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik hätten, erscheine doch etwas fraglich. Es sei hier deshalb die Verdachtsdiag nose psycholo gische Faktoren und Verhaltensweisen bei andernorts klassifi zierten Krank heiten – psychogen überlagerte Schmerzsymptomatik zu stellen (Urk. 7/54/7-8 und 7/54/3 5).

In Anbetracht der ICD-Kriterien, welche für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt sein müssen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Auf lage 2014, Ziff. F45.4 S. 233), erkannte Dr. I.___ zutreffend, dass das Vorhanden sein organisch nicht erklärbare r Schmerzen (d.h. ein syndromales Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage)

für eine entsprechende Diagnose nicht genügt (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) . Er legte die erforderlichen Voraussetzungen korrekt dar und ging – entgegen der von Seiten des Beschwerdeführers vorgetragenen Behauptung (Urk. 7/62/1) – nicht ansatzweise davon aus, die Erfüllung der sogenannten Foerster-Krite rien gehöre zu denselben.

Vielmehr diskutierte

er die im Raum stehende Ver dachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung

eingehend und begrün dete einleuchtend und nachvollziehbar, weshalb sie mangels Erfüllung sämtlicher erforderlicher Voraussetzungen verworfen werden müsse . Von den soge nannten Foerster-Kriterien war dabei nicht die Rede. Der Vorwu rf, Dr. I.___ habe

aus dem Umstand, dass er die sogenannten Foerster-Kriterien als nicht erfüllt beurteilt habe, in medizinischer Hinsicht falsche Schlüsse gezogen (Urk. 7/62/1), erweist sich daher als unzutreffend. Ebenso wenig erscheinen die Ausführungen von Dr. I.___ als in sich widersprüchlich, wie es von Seiten des Beschwerdeführers behauptet wurde (Urk. 1 S. 4 und 7/62/1). Schliesslich ist auch nicht z u beanstanden, dass Dr. I.___ der zweitgenannten Verdachtsdiagnose unter Berücksichtigung der gesamten U mstände den Vor zug gab.

Gemäss der bis zum 3. Juni 2015 mass geblich gewesenen bundesgerichtli ch en Rechtsprechung bestand die Vermutung, dass die Folgen des betreffenden Leidens (ebenso wie diejenigen einer allfälligen somatoformen Schmerz stö rung) mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen . Nur im Ausnahmefall, wenn die soge nannten Foerster-Krite rien in einem hin rei chenden Ausmass erfüllt waren, wur den die Voraussetzun gen für eine zu mut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeits pro zess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_673/2012 vom 28.

November 2012 E. 3.1).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. I.___

in einem zweiten Schritt die sogenannten Foerster-Kriterien prüfte . Dabei erkannte er zutreffend, dass nebst dem geklagten syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare orga nische Grundlage keine psychische Begleiterkrankung vorlag. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde denn auch nichts Gegenteiliges behauptet (vgl. Urk. 1 und 7/62).

Überdies ist Dr. I.___

beizupflichten, dass kein sozialer Rückzug festzustellen war, zumal der Beschwerdeführer seinen Schilde rungen zufolge täglich das Haus verlässt und rege lmässig Kontakte zu Freunden und F amilienmitgliedern pflegt (Urk. 7/54/23, 7/54/30 und 7/54/40) . Ein en verfestigte n, therapeutisch nicht mehr angehbare n inner seelische n Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung konnte

Dr. I.___

ebenfalls zu Recht nicht ausmachen, ergaben sich diesbezüglich doch weder aus den Angaben des Beschwerde führers noch aus den Akten entsprechende Hinweise . Die Auffassung Dr. I.___ s, dass keine unbefriedigende n Behandlungsergebnisse trotz konse quent durchgeführter Behandlungs b emühungen festzustellen waren

(der Auf enthalt in H.___ sei sicher als adäquater Behandlungsansatz zu sehen, ansonsten sei aber gemäss den Angaben des Versicherten noch keinerlei psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt;

Urk. 7/54/8, 7/54/12-13 und 7/54/36), deckt sich mit der medizinischen Aktenlage. Ins besondere schilderte der Beschwerdeführer selbst, wie man

ihm nach dem Aufenthalt in H.___

zwar die Adresse ein es Psychotherapeuten mitge geben, er dann aber keinen Kontakt zu demselben hergestellt habe;

e r sei sehr skeptisch, ob eine Psychotherapie etwas bewirken könnte (Urk. 7/54/31). Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar und schlüssig, dass Dr. I.___ zum Schluss gelangte, das zur Diskussion stehende psychische Leiden sei überw i ndbar und aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/54/8 und 7/54/3 5 -37). 4.4

Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat insoweit richtig erkannt (Urk. 1 S. 4 f. sowie Urk. 7/62/1), dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstö rungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat. Die Überwindbarkeitsvermtung wurde aufgegeben (BGE 141 V 574 E. 3.5) und das bisherige Regel-/ Ausnahme modell wurde durch ein en

strukturierten normativen Prüfungsraster er setzt (BGE 141 V 574 E. 3.6) . An die Stelle des bis herigen Kriterienkatalogs tr e ten im Regelfall beachtli che Standard indika toren. U nter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Be lastungsfakto ren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beur teilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Be tont wird, dass die A ufgabe der Überwindbarkeits ver mutung an den Regeln be treffend die Zumutbarkeit nichts än dert, nament lich nicht am Erfor der nis einer o bjektivierten Beurteilungsgrund lage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist. Medizinisch-psychiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätz ungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnoto risch ärzt li cher seits sehr oft unter stützt wer den – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als

invalidisierende Gesundheitsbeein träch tigung anzuerkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsa men Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesge richt in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2).

Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Ein z elfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezi fischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwen dung der nunmehr materiellbe weisrechtlich ge änderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezo genen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut achten – ge gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und - dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 4. 5

Dr. I.___

erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten vor der erwähnten Rechtsprechungsänderung.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertrat den Standpunkt, eine Über prüfung der Standardindikatoren sei im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich (Urk. 1 S. 4 f. und 7/62/1). Dem ist entgegenzuhalten, dass Behand lungserfolg oder – resistenz, also der Verlauf und der Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1), die sich anhand des Gutachtens von Dr. I.___

und der

übrigen medizinischen Akten

ohne Weiteres beurteilen lassen. Demnach unterzog sich

der Beschwerdeführer bis zu seinem stationären Aufenthalt in der RehaClinic

H.___ weder eine r psychiatrische n noch eine r psychotherapeutische n Behandlung (vgl. insbesondere Urk. 7/54/8 und 7/54/31) . Erst im Rahmen des Klinikaufenthaltes in H.___

vom 2 1. Juli bis zum 18. August 2014 nahm er punktuell an psychologischen Einzelgesprächen teil (Urk. 7/36/4). Dort wurde ihm eine körperlich orientierte psychotherapeutische Behandlung nach dem Klinikaustritt empfohlen (Urk. 7/36/4), die er in der Folge jedoch nie in Anspruch nahm (Urk. 7/54/31) .

Vor diesem Hintergrund erkannte Dr. I.___ zutreffend, dass von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen nicht die Rede sein kann (Urk. 7/54/8 und 7/54/36). Ein invaliditätsrelevanter psychischer Gesund heits schaden lässt sich unter diesem Umständen ebenfalls nicht beja hen, d a p sychische Störungen der hier interessierenden Art nach der Recht sprechung nur dann als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und thera peutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Nichtinanspruchnahme der vorgeschlagenen psycho thera peutischen Behandlung auf einen mangelnden Leidensdruck des Beschwer de führers schliessen lässt, der unter dem Kriterium der Konsistenz entsprechend negativ zu würdigen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 und E. 4.4). Bei dieser Ausgangslage kommt den weiteren Standardindikatoren keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Dennoch ist festzuhalten, dass unbe stritten keine psychische Begleiterkrankung vorliegt, die dem Beschwerde führer Ressourcen rauben k önnte (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) . Er verfügt nach wie vor über ein soziales Netzwerk (Urk. 7/54/23, 7/54/30 und 7/54/40), das ihm als mobilisierende Ressource dienen kann. 4. 6

Aus dem Gesagten folgt, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___

– zusammen mit den weiteren medizinischen Akten – eine schlüssige Beur teilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 geänderten Rech t sprechung erlaubt . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. 5.

Mit dem Gutachten der Z.___ AG vom 4. März 2015, insbesondere auch dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Januar 2015, ist ausge wiesen, dass der Beschwerde führer bis zu seiner Begutachtung an keinem Gesundheitsschaden litt, der ihn in invali denversicherungsrechtlich relevan ter Weise in seiner Arbeits- und Erwerbsfä higkeit einschränkte. Anhalts punkte für eine bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am

20. No vember 2015 eingetretene Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sind keine vorhanden. Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ver neint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke