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IV.2016.00023

Rente, Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers.

Zürich SozVersG · 2017-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Primar schule sowie das Gymnasium; er verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/4). 1993 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein und war in der Folge im Gartenbau erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit Ende 1998 infolge Rückenbeschwerden aufgeben musste (Urk. 8/9 S. 3, Urk. 8/6). Ab 2004 übte er leichtere Hilfsarbeitertätigkeiten aus, wobei aufgrund der verabgabten

Einkommen auf ein Teilzeitp ensum geschlossen werden muss (Urk. 8/6). Ab Mai 2008 war der Versicherte hauptsächlich im Bereich Elektro-Recycling für die Y.___ tätig (Support, Pensum 50 %, Bruttoeinkommen Fr. 800.--pro Monat, Urk. 8/4 S. 4, Urk. 8/6). Am 26. Juli 2010 zog er sich bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsion zu (Urk. 8/27 S. 133). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleis tungen per 30. April 2012 ein (Urk. 8/27 S. 5); auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 8/5 S. 6).

Aufgrund seit vier Jahren bestehende r multiple r Beschwerden meldete sich der Versicherte am 14. November 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 27. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29). Mit Mitteilung vom 15. September 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/49). In Bestätigung des ergangenen Vorbescheids verneint sie in der Folge mit Verfügung vom

20. November 2015 einen Anspruch auf Rentenleistungen oder berufliche Mass nahmen (Urk. 8/51 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 6. Januar 2016 Be schwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts vertretung zu bewilligen und es sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltli che Rechtsvertreterin zu bestellen; darüber hinaus sei ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2016 beantragte die Beschwerde - geg nerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt; weiter wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 11).

Mit Replik vom

11. April 2016 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Duplik vom

10. Mai 2016 verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rahmen der Beschwer deantwort gestellten Anträge (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 11. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, so dass für jegliche Tätigkeiten von einer 100%i gen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentli chen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die Akten der Suva aus dem Jahre 2012 stütze, welche nicht mehr der aktuellen ge sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers entsprechen würden. Die von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, neu gestellten Diagnosen würden zwar erwähnt, seien aber nicht berücksichtigt worden. Zur Beurtei lung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes in seiner Gesamtheit auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit würden sich weitere Abklärungen aufdrängen (Urk. 1 S. 5 ff.). In ihrer Replik vom 1 1. April 2016 führte die Vertreterin des Beschwerde führers ergänzend aus, dass im R ahmen des unfallversicherungs rechtlichen Verfahrens nur die Unfallfolgen berücksichtigt worden seien, zu dem sei vorliegend die gesundheitliche Situation per November 2015 zu er mitteln. Weiter habe eine orthopädische Untersuchung im Juli/August 2015 ergeben, dass der Beschwerdeführer an beiden Füssen und a m linken OSG an Arthrose leide, darüber hinaus sei eine Nierenerkrankung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer stosse mit seinem 50%igen Pensum im Bereich Elektro-Recycling an seine Leistungsgrenze (Urk. 13 S. 2 ff.). 3. 3.1

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 8. Januar 2012 klagte der Beschwerdeführer nach wie vor über Nackenschmerzen, auch in Ruhe. Kreis ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie FMH, führte aus, b ei der Un tersuchung habe sich ein Muskelhartspann im Bereich des rechtsseitigen Tra pezius gezeigt, ebenso eine endgradige Bewegungseinschränkung nach rechts. Aus unfallkausaler Sicht bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/27 S. 41-46). 3.2

Die für den Bericht der B.___, Orthopädie, vom 2 4. August 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine MTP

I-Arthrose links und rechts bei Pes

planovalgus Deformität sowie eine OSG-Arthrose links. Die Abgabe des orthopädischen Schuhwerks sei am 2 8. August 2015 geplant. Der Beschwerdeführer wünsche, die Möglichkeit einer Infiltration in die MTP I-Gelenke noch zu überlegen (Urk. 8/48 S. 5 f.). 3.3

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2016 die folgenden Diagno sen: - Chronische Augenschmerzen/Supraorbitale Kopfschmerzen beidseits bei blanden Befunden na ch Konsultation von diversen Au genärzten, neurologisch somatisch unauffälliger Abklärung und täglich ent zündlichen Begleitsymptomen der Augen

(Sekret, Rötung, Sehstö rung), DD: atypischer Gesichtsschmerz, Kaumuskulatur, negatives Rheuma-Screening, atypische Migräne - Unklare entzündliche Veränderungen im Bereich des Nagelwalles sämtli cher Fus s- und Handnägel sei t 11/2013, DD : Lichen Ruber

pla nus - Chronisches Lumbovertrebralsyndrom, rezidivierende Abklärungen am C.___ in den Jahren 1998 bis 2009 inklusive MRI BWS/LWS bei segmentaler Dysfunktion L5/S1 - Chronische Z ervikobrachialgien nach Auto-Auffahrunfall 2010 - Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei beginnender Gon arthrose beidseits - Glomerulopathie unklarer Ätiologie, DD: IgA Nephritis, dünne Basal membran, sukundäre FSGS - Gut eingestellte arterielle Hypertonie - Rezidivierende depressive Episode

Weiterhin bestehe das Hauptproblem in den täglich vorhandenen supraorbita len Schmerzen, welche den Patienten nach der Arbeit stark be lasten würden. Er müsse nach der Arbeit regelmässig einen dunklen Raum aufsuchen und klage über stark belastende Schmerzen. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einem 50%igen Pensum und eine längere Arbeitszeit sei ihm nicht zuzumuten. Auch durch die Veränderung am Nagelwall und der damit einhergehenden Schmerzen im Bereich der Zehen, welche vor allem auch beim Tragen von geschlossenen Schuhen zunehmen würden, sei der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz deutlich eingeschränkt. Natürlich würden auch die zwischenzeitlich starken Rückenbeschwerden (BWS und LWS) eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer versuche motiviert seine Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, habe aber durch die oben beschriebenen Beschwer den Mühe, das 50 % -Pensum zu erfüllen, eine grössere Arbeitsbelastung sei nicht denkbar. Seit Februar 2013 sei es hinsichtlich der Beschwerden im Be reich der Augen/des frontalen Kopfes zu keiner Besserung gekommen. Auch die seit Februar 2014 nachweisbaren Veränderung des Nagelwalles hätten kaum auf Behandlungen angesprochen (Urk. 14/1). 4. 4.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 bis zum Beginn der lumbalen Rückenbe schwerden Ende 1998 im Gartenbau erwerbstätig war und demzufolge eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit ausübte. Allein aufgrund der unfallkau salen HWS-Beschwerden wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des un fallversicherungsrechtlichen Verfahrens aber lediglich noch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (kreisärztliche Untersuchung vom 1 8. Januar 2012, Urk. 8/27 S. 41-46). Hinzu kommen aktuell - neben den langjährigen lumbalen Beschwerden – die entzündlichen Veränderungen im Bereich des Nagelwalles sämtlicher Fuss- und Handnägel, die belastungsabhängigen Kniebeschwerden sowie die Fuss- und OSG-Beschwer d en, so dass bereits aufgrund der vorliegenden rudi mentären medizinischen Aktenlage gesagt werden kann, dass der Beschwer deführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und vielmehr auf eine leichtere Arbeit angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund kann ent gegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ein IV-relevanter Gesund heitsschaden nicht verneint werden, sondern es hat eine Ermittlung des In validitätsgrad entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen (Ein kommensvergleich, Betätigungsvergleich). 4.2

Was die medizinische Aktenlage betrifft, ist anzumerken, dass die Diagnose liste mittlerweile stark erweitert wurde und sowohl die genauen Auswirkun gen der einzelnen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit unklar sind als auch eine Einschätzung der Gesamtsituation der gesundheitlichen Beschwerden fehlt. Insgesamt erscheint auf Grund der Vielzahl der beteiligten Fachgebiete eine polydisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers unumgänglich. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Weiter e Abklärungen erscheinen auch in beruflicher Hinsicht angezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2008 für die Y.___ im Bereich Elektro-Recycling (Programm des Sozialamtes), wobei gemäss Dr. Z.___ trotz guter Motivation ein Durchhalten des Pensums von 50 % nicht möglich sei. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig wäre (Urk. 14/1 S. 2, Urk. 8/9 S. 6). Auf grund der langjährigen Anstellung erscheint die Einholung eines ausführli chen Arbeitgeberberichts sowie – nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente – gegebenenfalls die Prüfung von beruflichen Massnahmen sinnvoll.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2015. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflich ten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s eine ange messene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach E insicht in die Honorarnote vom 2 5. Januar 2017 auf Fr. 2 '223.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. November 2015 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘223.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Primar schule sowie das Gymnasium; er verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/4). 1993 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein und war in der Folge im Gartenbau erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit Ende 1998 infolge Rückenbeschwerden aufgeben musste (Urk. 8/9 S. 3, Urk. 8/6). Ab 2004 übte er leichtere Hilfsarbeitertätigkeiten aus, wobei aufgrund der verabgabten

Einkommen auf ein Teilzeitp ensum geschlossen werden muss (Urk. 8/6). Ab Mai 2008 war der Versicherte hauptsächlich im Bereich Elektro-Recycling für die Y.___ tätig (Support, Pensum 50 %, Bruttoeinkommen Fr. 800.--pro Monat, Urk. 8/4 S. 4, Urk. 8/6). Am 26. Juli 2010 zog er sich bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsion zu (Urk. 8/27 S. 133). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleis tungen per 30. April 2012 ein (Urk. 8/27 S. 5); auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 8/5 S. 6).

Aufgrund seit vier Jahren bestehende r multiple r Beschwerden meldete sich der Versicherte am 14. November 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 27. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29). Mit Mitteilung vom 15. September 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/49). In Bestätigung des ergangenen Vorbescheids verneint sie in der Folge mit Verfügung vom

20. November 2015 einen Anspruch auf Rentenleistungen oder berufliche Mass nahmen (Urk. 8/51 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 6. Januar 2016 Be schwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts vertretung zu bewilligen und es sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltli che Rechtsvertreterin zu bestellen; darüber hinaus sei ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2016 beantragte die Beschwerde - geg nerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt; weiter wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 11).

Mit Replik vom

11. April 2016 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Duplik vom

10. Mai 2016 verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rahmen der Beschwer deantwort gestellten Anträge (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 11. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, so dass für jegliche Tätigkeiten von einer 100%i gen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentli chen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die Akten der Suva aus dem Jahre 2012 stütze, welche nicht mehr der aktuellen ge sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers entsprechen würden. Die von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, neu gestellten Diagnosen würden zwar erwähnt, seien aber nicht berücksichtigt worden. Zur Beurtei lung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes in seiner Gesamtheit auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit würden sich weitere Abklärungen aufdrängen (Urk. 1 S. 5 ff.). In ihrer Replik vom 1 1. April 2016 führte die Vertreterin des Beschwerde führers ergänzend aus, dass im R ahmen des unfallversicherungs rechtlichen Verfahrens nur die Unfallfolgen berücksichtigt worden seien, zu dem sei vorliegend die gesundheitliche Situation per November 2015 zu er mitteln. Weiter habe eine orthopädische Untersuchung im Juli/August 2015 ergeben, dass der Beschwerdeführer an beiden Füssen und a m linken OSG an Arthrose leide, darüber hinaus sei eine Nierenerkrankung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer stosse mit seinem 50%igen Pensum im Bereich Elektro-Recycling an seine Leistungsgrenze (Urk. 13 S. 2 ff.). 3. 3.1

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 8. Januar 2012 klagte der Beschwerdeführer nach wie vor über Nackenschmerzen, auch in Ruhe. Kreis ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie FMH, führte aus, b ei der Un tersuchung habe sich ein Muskelhartspann im Bereich des rechtsseitigen Tra pezius gezeigt, ebenso eine endgradige Bewegungseinschränkung nach rechts. Aus unfallkausaler Sicht bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/27 S. 41-46). 3.2

Die für den Bericht der B.___, Orthopädie, vom 2 4. August 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine MTP

I-Arthrose links und rechts bei Pes

planovalgus Deformität sowie eine OSG-Arthrose links. Die Abgabe des orthopädischen Schuhwerks sei am 2 8. August 2015 geplant. Der Beschwerdeführer wünsche, die Möglichkeit einer Infiltration in die MTP I-Gelenke noch zu überlegen (Urk. 8/48 S. 5 f.). 3.3

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2016 die folgenden Diagno sen: - Chronische Augenschmerzen/Supraorbitale Kopfschmerzen beidseits bei blanden Befunden na ch Konsultation von diversen Au genärzten, neurologisch somatisch unauffälliger Abklärung und täglich ent zündlichen Begleitsymptomen der Augen

(Sekret, Rötung, Sehstö rung), DD: atypischer Gesichtsschmerz, Kaumuskulatur, negatives Rheuma-Screening, atypische Migräne - Unklare entzündliche Veränderungen im Bereich des Nagelwalles sämtli cher Fus s- und Handnägel sei t 11/2013, DD : Lichen Ruber

pla nus - Chronisches Lumbovertrebralsyndrom, rezidivierende Abklärungen am C.___ in den Jahren 1998 bis 2009 inklusive MRI BWS/LWS bei segmentaler Dysfunktion L5/S1 - Chronische Z ervikobrachialgien nach Auto-Auffahrunfall 2010 - Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei beginnender Gon arthrose beidseits - Glomerulopathie unklarer Ätiologie, DD: IgA Nephritis, dünne Basal membran, sukundäre FSGS - Gut eingestellte arterielle Hypertonie - Rezidivierende depressive Episode

Weiterhin bestehe das Hauptproblem in den täglich vorhandenen supraorbita len Schmerzen, welche den Patienten nach der Arbeit stark be lasten würden. Er müsse nach der Arbeit regelmässig einen dunklen Raum aufsuchen und klage über stark belastende Schmerzen. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einem 50%igen Pensum und eine längere Arbeitszeit sei ihm nicht zuzumuten. Auch durch die Veränderung am Nagelwall und der damit einhergehenden Schmerzen im Bereich der Zehen, welche vor allem auch beim Tragen von geschlossenen Schuhen zunehmen würden, sei der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz deutlich eingeschränkt. Natürlich würden auch die zwischenzeitlich starken Rückenbeschwerden (BWS und LWS) eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer versuche motiviert seine Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, habe aber durch die oben beschriebenen Beschwer den Mühe, das 50 % -Pensum zu erfüllen, eine grössere Arbeitsbelastung sei nicht denkbar. Seit Februar 2013 sei es hinsichtlich der Beschwerden im Be reich der Augen/des frontalen Kopfes zu keiner Besserung gekommen. Auch die seit Februar 2014 nachweisbaren Veränderung des Nagelwalles hätten kaum auf Behandlungen angesprochen (Urk. 14/1). 4. 4.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 bis zum Beginn der lumbalen Rückenbe schwerden Ende 1998 im Gartenbau erwerbstätig war und demzufolge eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit ausübte. Allein aufgrund der unfallkau salen HWS-Beschwerden wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des un fallversicherungsrechtlichen Verfahrens aber lediglich noch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (kreisärztliche Untersuchung vom 1 8. Januar 2012, Urk. 8/27 S. 41-46). Hinzu kommen aktuell - neben den langjährigen lumbalen Beschwerden – die entzündlichen Veränderungen im Bereich des Nagelwalles sämtlicher Fuss- und Handnägel, die belastungsabhängigen Kniebeschwerden sowie die Fuss- und OSG-Beschwer d en, so dass bereits aufgrund der vorliegenden rudi mentären medizinischen Aktenlage gesagt werden kann, dass der Beschwer deführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und vielmehr auf eine leichtere Arbeit angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund kann ent gegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ein IV-relevanter Gesund heitsschaden nicht verneint werden, sondern es hat eine Ermittlung des In validitätsgrad entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen (Ein kommensvergleich, Betätigungsvergleich). 4.2

Was die medizinische Aktenlage betrifft, ist anzumerken, dass die Diagnose liste mittlerweile stark erweitert wurde und sowohl die genauen Auswirkun gen der einzelnen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit unklar sind als auch eine Einschätzung der Gesamtsituation der gesundheitlichen Beschwerden fehlt. Insgesamt erscheint auf Grund der Vielzahl der beteiligten Fachgebiete eine polydisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers unumgänglich. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Weiter e Abklärungen erscheinen auch in beruflicher Hinsicht angezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2008 für die Y.___ im Bereich Elektro-Recycling (Programm des Sozialamtes), wobei gemäss Dr. Z.___ trotz guter Motivation ein Durchhalten des Pensums von 50 % nicht möglich sei. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig wäre (Urk. 14/1 S. 2, Urk. 8/9 S. 6). Auf grund der langjährigen Anstellung erscheint die Einholung eines ausführli chen Arbeitgeberberichts sowie – nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente – gegebenenfalls die Prüfung von beruflichen Massnahmen sinnvoll.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2015.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00023 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte im Kosovo die Primar schule sowie das Gymnasium; er verfügt über keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/4). 1993 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein und war in der Folge im Gartenbau erwerbstätig, bis er diese Tätigkeit Ende 1998 infolge Rückenbeschwerden aufgeben musste (Urk. 8/9 S. 3, Urk. 8/6). Ab 2004 übte er leichtere Hilfsarbeitertätigkeiten aus, wobei aufgrund der verabgabten

Einkommen auf ein Teilzeitp ensum geschlossen werden muss (Urk. 8/6). Ab Mai 2008 war der Versicherte hauptsächlich im Bereich Elektro-Recycling für die Y.___ tätig (Support, Pensum 50 %, Bruttoeinkommen Fr. 800.--pro Monat, Urk. 8/4 S. 4, Urk. 8/6). Am 26. Juli 2010 zog er sich bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsion zu (Urk. 8/27 S. 133). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleis tungen per 30. April 2012 ein (Urk. 8/27 S. 5); auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 8/5 S. 6).

Aufgrund seit vier Jahren bestehende r multiple r Beschwerden meldete sich der Versicherte am 14. November 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 27. April 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29). Mit Mitteilung vom 15. September 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kosten gutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/49). In Bestätigung des ergangenen Vorbescheids verneint sie in der Folge mit Verfügung vom

20. November 2015 einen Anspruch auf Rentenleistungen oder berufliche Mass nahmen (Urk. 8/51 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 6. Januar 2016 Be schwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts vertretung zu bewilligen und es sei ihm die Unterzeichnende als unentgeltli che Rechtsvertreterin zu bestellen; darüber hinaus sei ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Februar 2016 beantragte die Beschwerde - geg nerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt; weiter wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet (Urk. 11).

Mit Replik vom

11. April 2016 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Duplik vom

10. Mai 2016 verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rahmen der Beschwer deantwort gestellten Anträge (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 11. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dem nach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, so dass für jegliche Tätigkeiten von einer 100%i gen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentli chen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die Akten der Suva aus dem Jahre 2012 stütze, welche nicht mehr der aktuellen ge sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers entsprechen würden. Die von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, neu gestellten Diagnosen würden zwar erwähnt, seien aber nicht berücksichtigt worden. Zur Beurtei lung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes in seiner Gesamtheit auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit würden sich weitere Abklärungen aufdrängen (Urk. 1 S. 5 ff.). In ihrer Replik vom 1 1. April 2016 führte die Vertreterin des Beschwerde führers ergänzend aus, dass im R ahmen des unfallversicherungs rechtlichen Verfahrens nur die Unfallfolgen berücksichtigt worden seien, zu dem sei vorliegend die gesundheitliche Situation per November 2015 zu er mitteln. Weiter habe eine orthopädische Untersuchung im Juli/August 2015 ergeben, dass der Beschwerdeführer an beiden Füssen und a m linken OSG an Arthrose leide, darüber hinaus sei eine Nierenerkrankung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer stosse mit seinem 50%igen Pensum im Bereich Elektro-Recycling an seine Leistungsgrenze (Urk. 13 S. 2 ff.). 3. 3.1

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 8. Januar 2012 klagte der Beschwerdeführer nach wie vor über Nackenschmerzen, auch in Ruhe. Kreis ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie FMH, führte aus, b ei der Un tersuchung habe sich ein Muskelhartspann im Bereich des rechtsseitigen Tra pezius gezeigt, ebenso eine endgradige Bewegungseinschränkung nach rechts. Aus unfallkausaler Sicht bestehe in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/27 S. 41-46). 3.2

Die für den Bericht der B.___, Orthopädie, vom 2 4. August 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine MTP

I-Arthrose links und rechts bei Pes

planovalgus Deformität sowie eine OSG-Arthrose links. Die Abgabe des orthopädischen Schuhwerks sei am 2 8. August 2015 geplant. Der Beschwerdeführer wünsche, die Möglichkeit einer Infiltration in die MTP I-Gelenke noch zu überlegen (Urk. 8/48 S. 5 f.). 3.3

Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2016 die folgenden Diagno sen: - Chronische Augenschmerzen/Supraorbitale Kopfschmerzen beidseits bei blanden Befunden na ch Konsultation von diversen Au genärzten, neurologisch somatisch unauffälliger Abklärung und täglich ent zündlichen Begleitsymptomen der Augen

(Sekret, Rötung, Sehstö rung), DD: atypischer Gesichtsschmerz, Kaumuskulatur, negatives Rheuma-Screening, atypische Migräne - Unklare entzündliche Veränderungen im Bereich des Nagelwalles sämtli cher Fus s- und Handnägel sei t 11/2013, DD : Lichen Ruber

pla nus - Chronisches Lumbovertrebralsyndrom, rezidivierende Abklärungen am C.___ in den Jahren 1998 bis 2009 inklusive MRI BWS/LWS bei segmentaler Dysfunktion L5/S1 - Chronische Z ervikobrachialgien nach Auto-Auffahrunfall 2010 - Belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei beginnender Gon arthrose beidseits - Glomerulopathie unklarer Ätiologie, DD: IgA Nephritis, dünne Basal membran, sukundäre FSGS - Gut eingestellte arterielle Hypertonie - Rezidivierende depressive Episode

Weiterhin bestehe das Hauptproblem in den täglich vorhandenen supraorbita len Schmerzen, welche den Patienten nach der Arbeit stark be lasten würden. Er müsse nach der Arbeit regelmässig einen dunklen Raum aufsuchen und klage über stark belastende Schmerzen. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einem 50%igen Pensum und eine längere Arbeitszeit sei ihm nicht zuzumuten. Auch durch die Veränderung am Nagelwall und der damit einhergehenden Schmerzen im Bereich der Zehen, welche vor allem auch beim Tragen von geschlossenen Schuhen zunehmen würden, sei der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz deutlich eingeschränkt. Natürlich würden auch die zwischenzeitlich starken Rückenbeschwerden (BWS und LWS) eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer versuche motiviert seine Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, habe aber durch die oben beschriebenen Beschwer den Mühe, das 50 % -Pensum zu erfüllen, eine grössere Arbeitsbelastung sei nicht denkbar. Seit Februar 2013 sei es hinsichtlich der Beschwerden im Be reich der Augen/des frontalen Kopfes zu keiner Besserung gekommen. Auch die seit Februar 2014 nachweisbaren Veränderung des Nagelwalles hätten kaum auf Behandlungen angesprochen (Urk. 14/1). 4. 4.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 bis zum Beginn der lumbalen Rückenbe schwerden Ende 1998 im Gartenbau erwerbstätig war und demzufolge eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit ausübte. Allein aufgrund der unfallkau salen HWS-Beschwerden wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des un fallversicherungsrechtlichen Verfahrens aber lediglich noch in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (kreisärztliche Untersuchung vom 1 8. Januar 2012, Urk. 8/27 S. 41-46). Hinzu kommen aktuell - neben den langjährigen lumbalen Beschwerden – die entzündlichen Veränderungen im Bereich des Nagelwalles sämtlicher Fuss- und Handnägel, die belastungsabhängigen Kniebeschwerden sowie die Fuss- und OSG-Beschwer d en, so dass bereits aufgrund der vorliegenden rudi mentären medizinischen Aktenlage gesagt werden kann, dass der Beschwer deführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und vielmehr auf eine leichtere Arbeit angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund kann ent gegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ein IV-relevanter Gesund heitsschaden nicht verneint werden, sondern es hat eine Ermittlung des In validitätsgrad entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen (Ein kommensvergleich, Betätigungsvergleich). 4.2

Was die medizinische Aktenlage betrifft, ist anzumerken, dass die Diagnose liste mittlerweile stark erweitert wurde und sowohl die genauen Auswirkun gen der einzelnen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit unklar sind als auch eine Einschätzung der Gesamtsituation der gesundheitlichen Beschwerden fehlt. Insgesamt erscheint auf Grund der Vielzahl der beteiligten Fachgebiete eine polydisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers unumgänglich. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Weiter e Abklärungen erscheinen auch in beruflicher Hinsicht angezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 2008 für die Y.___ im Bereich Elektro-Recycling (Programm des Sozialamtes), wobei gemäss Dr. Z.___ trotz guter Motivation ein Durchhalten des Pensums von 50 % nicht möglich sei. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer an einer Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig wäre (Urk. 14/1 S. 2, Urk. 8/9 S. 6). Auf grund der langjährigen Anstellung erscheint die Einholung eines ausführli chen Arbeitgeberberichts sowie – nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente – gegebenenfalls die Prüfung von beruflichen Massnahmen sinnvoll.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. November 2015. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflich ten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer s eine ange messene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach E insicht in die Honorarnote vom 2 5. Januar 2017 auf Fr. 2 '223.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 0. November 2015 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach, Zürich, eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘223.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty