Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00018 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Referent Gerichtsschreiberin Bonetti Verfügung vom
18. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015
verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle),
einen Rentenanspruch von X.___ ( Urk. 2).
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Januar 2016 Beschwerde und verlangte einzig, dass er vor einem definitiven Entscheid zumindest durch einen Vertrauensarzt der Suva bezüglich seiner psychischen Erkrankung begutachtet werde ( Urk. 1/1). Kein weitergehender Antrag ist auch dem der Beschwerde beiliegenden Schreiben seines behandelnden Psychiaters zu entnehmen ( Urk. 1/2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2016 ( Urk. 5) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums (Urk. 6) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegen standslosigkeit . 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Ver sicherungsträger eine Verfügung , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegen über der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310 , Urteil des Bundesge richts 8C_526/2012 vom 1 9. September 2012 E. 4.2 ). 3.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 1 0. Februar 2016 hat die Beschwerde gegnerin
die Verfügung vom 7. Dezember 2015 aufgehoben. Sie ist daher ver pflichtet , im weiteren Verwaltungsverfahren von Amtes wegen alle medizini schen und gegebenenfalls auch
e rwerblichen Abklärungen vorzunehmen, die z ur Beurteilung des Rentenanspruchs notwendig sind ( vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) . Anschliessend wird sie erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben ( vgl. Art
49
Abs. 1 ATSG).
Die Prüfungspflicht der Beschwerdegegnerin
wird somit umfassend sein, aber nicht zwingend eine versicherungsinterne Begutachtung beinhalten. Indessen verlangte der B eschwerdeführer nur
„zumindest“ eine Untersuchung durch den „Vertrauensarzt“, was nichts anderes bedeutet, als dass er grundsätzlich eine umfassende Abklärung seiner gesundheitlichen Beschwerden wünscht und nur subsidiär wenigstens noch eine
psychiatrische Untersuchung durch den Regio nalen Ärztlichen Dienst.
In diesem Sinne wurde seinem Antrag mit de m Wie dererwägungsentscheid
vollumfäng lich entsprochen. Folglich ist das gerichtli che Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sollten die weiteren Abklärungen übrigens wieder zu kurz greifen, so hat der Beschwerdeführer
später die Möglichkeit, die neue Rentenverfügung nach ihrem Erlass anzufech ten. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Sie sind vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes auf den Min destbetrag festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. Der Referent verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 und 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Bonetti