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IV.2016.00016

Revisionsweise Herabsetzung der Rente mit Anwendung der gemischten Methode bei familiär bedingter Statusänderung EMRK-widrig, weiterhin Anspruch auf Invalidenrente Analog Fall Di Trizio

Zürich SozVersG · 2017-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, erkrankte in ihrem zweiten Lebensjahr an einer Meningokokkensepsis (Waterhouse-Friedrichsen-Syndrom) mit ausgedehnten Weichteilinfarkten an den Vorderarmen, an der Nase sowie Nekrosen beider Füsse und distal der Unterschenkel mit den Folgen einer beidseitigen Unter schenkelamputation und Amputation der distalen Phalanx des zweiten Fingers an der linken Hand (Urk. 11/2 vgl. auch Urk. 11/107). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr verschiedene Hilfsmittel, In tegrationsmassnahmen und ab Mai 1994 eine Viertels- sowie ab August 1994 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/50-51). Ab September 2004 wurde die bisher ausgerichtete Rente bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 88 % auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 11/161 und Urk. 11/164, Verfügung vom 15. Oktober 2004) und nach durchgeführtem amtlichen Revisionsverfahren ein unveränderter Anspruch mit Mitteilung vom 9. November 2007 bestätigt (Urk. 11/194). 1.2

Im Januar 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Renten- revisionsverfah ren ein (Urk. 11/223/2). Anlässlich der Abklärungen über

die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versi cherten in Beruf und Haushalt konnte die bis dahin nicht gemeldete Geburt zweier Kinder Jahrgang 2005 und Jahrgang 2007 festgehalten werden (Abklärungsbericht vom 24. August 2011, Urk. 11/229 Ziff. 1; Urk. 11/240/2). Die IV-Stelle nahm deshalb einen Statuswechsel von bisher vollzeitig im Erwerbsbereich tätig zu einer vollzeitigen Tätigkeit im (Aufgaben-) Haushaltsbereich ab Geburt des ers ten Kindes vom 1 8. Dezember 2005 vor (Ziff. 2.5). Sodann ermittelte sie im Haushaltsbereich eine Einschränkung von insgesamt 5.5 % (Ziff. 6.8). Gestützt auf diese Abklärungen und einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 5.5 %

stellte sie am 6. Januar 2012 vorbescheidweise die Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 11/242). Auf die Einwendungen der Versicherten hin, unter an derem mit dem Hinweis, dass sie seit 2. September 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebe (Urk. 11/244), veranlasste die IV-Stelle eine weitere Haushaltsab klärung und legte den Status neu ab 1. August 2012 mit 45 % im Erwerbs- und mit 55 % im Haushaltsbereich tätig fest (Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012, Urk. 11/257, vgl. auch Urk. 11/250). Im Weiteren liess sie den Gesundheitszu stand mittels bidisziplinärer Begutachtung im Y.___ abklären (Urk. 11/261, Gutachten vom 26. November 2012, Urk. 11/264). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 stellte sie die Herab setzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem nunmehr mittels gemischter Methode ermitteltem Invaliditätsgrad von 52 % in Aussicht (Urk. 11/269). Nach Eingang erneuter Einwendungen (Urk. 11/275) verfügte die IV-Stelle am 26./27. November 2013 in angekündigtem Sinne (Urk. 11/279 und Urk. 11/280). Die dagegen gerichtete Beschwerde (Urk. 11/290/3-11) wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. April 2014 in dem Sinne gutge heissen, als die Verfügungen vom 26./27. November 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 11/296 S. 4). 1.3

Im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in der Z.___ (Urk. 11/324; Gutachten vom 4. Mai 2015, Urk. 11/333). Mit Vorbescheid vom 11. September 2015 kündigte sie abermals die Herabsetzung der bisher ausge richteten Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % an und wies in Bezug auf den Herabsetzungszeitpunkt auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin (Urk. 11/344). Nach Einwendungen vom 13. Oktober 2015 (Urk. 11/347) erliess die IV-Stelle am 28. Oktober 2015 einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie in Aussicht stellte, dass die bisher ausgerichtete Rente per 27. November 2013 auf eine halbe Rente „gekürzt“ werde (Urk. 11/352). Hieran hielt sie, nach Eingang eines neuerlichen Einwands (Urk. 11/355), mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin eine ganze Rente und entsprechende Kinderrenten auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

28. Januar 2016 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin am 29. Januar 2016 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenreduktion damit, dass die neu als zu 45 % im Erwerbs- und zu 55 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Aussendienstmitarbeiterin im Haushalt zu 12 % eingeschränkt sei. In ausserhäuslicher Tätigkeit bestehe auf grund der medizinischen Abklärungen keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund eines Teilinvaliditätsgrades von 45 % im Erwerbsbereich und eines Teilinvaliditätsgrades von 7 % im Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditäts grad von 52 %. Nachdem mit Verfügung vom 27. November 2013 die Rente herabgesetzt und die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, sei die bis herige ganze Rente per 27. November 2013 auf eine halbe Rente zu kürzen (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter der Z.___ hielten eine ausserhäusliche Tätigkeit für nicht zumutbar. Bezüglich der Leistungsfähigkeit im Haushalt hätten sie die im Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012 festgestellte Einschränkung von 11.85 % als überaus gering beurteilt und seien sie - in Übereinstimmung mit der behan delnden Orthopädin - von einer sehr starken Unterstützungsbedürftigkeit in der Haushalttätigkeit ausgegangen. Im rheumatologischen Teilgutachten sei in An betracht der erheblichen Beschwerden eine häusliche Tätigkeit im Umfang von maximal 30 % für zumutbar erklärt worden und das psychiatrische Teilgutach ten gehe von einer Einschränkung im Haushaltsbereich im Umfang von 50 % aus (Ziff. 6). Dies stelle eine offensichtliche Diskrepanz zum Ergebnis der drei Jahre zurückliegenden Haushaltsabklärung dar und in einem solchen Fall sei den fachmedizinischen Angaben der Vorzug zu geben. (Ziff. 14). Es resultiere allein aus der psychisch begründeten Einschränkung von 50 % im Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72.5 % (Ziff. 18). Folge man der Beurteilung im neurologischen Gutachten und jener der behandelnden Orthopädin, welche von Einschränkungen von 80 % ausgingen, ergebe sich gar ein (Gesamt-) Invalidi tätsgrad von 89 %. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine ganze Rente (Ziff. 19). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war von der Beschwerdegegnerin seit der Rentenzuspra che ab Mai 1994 (Urk. 11/49, Urk. 11/160, Urk. 11/193) bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens im Januar 2011 stets als zu 100 % im Er werbsbereich tätig qualifiziert worden. Angesichts der Geburt von zwei Söhnen im Jahr 2005 und 2007 und der Trennung vom Ehegatten im September 2011 sowie der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ab Sommer 2012, wenn beide Kinder am Morgen in der Schule bzw. im Kindergarten seien, einer Teilerwerbstätigkeit nachginge (Urk. 11/257 S. 4), ist in Übereinstimmung mit den Parteien (Urk. 1 Ziff. 15, Urk. 2 S. 2) nunmehr davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit ab Sommer 2012 zu 45 % im Erwerbsbereich und zu 55 % im Haushaltsbereich tätig sein würde. 3.2

Da die Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsan teile) einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Ver änderung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine um fassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu er folgen (BGE 141 V 9 E. 2.3). 3.2.1

Das Bundesgericht hat jedoch im Revis ionsentscheid BGE 143 I 50 im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) in Erwägung 4.2 festgehalten, dass zur Herstellung des konventions konformen Zustandes in Konstellationen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten sei. In diesem Fall sei die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig. Versicherte, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnten und diese zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verlieren würden, dass sie wegen der Geburt ihres Kindes und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teiler werbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert werden, haben damit wei terhin Anspruch auf die bisherige Rente (vgl. etwa BGE 143 I 50 E. 4.1). 3.2.2

Im BGE 143 I 60 E. 3.3.4 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung eine r Invalidenrente EMRK-widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerb stätig mit Aufgabenbereich" sprä c hen. Der versicherten Person sei diesfalls die laufende Rente weiter auszu richten. 3.3

Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenherabsetzung ergibt sich allein darau s, dass sie die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemes sung seit der Geburt der beiden Kinder und der Trennung vom Ehegatten nicht mehr als vollerwerbstätig, sondern als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich be trachte t

hat . D ieser als Revisionsgrund geltende Statuswechsel hat grundsätzlich zur Folge, dass ihre Invalidität nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren und von der IV-Stelle demzufolge vor der Geburt des ersten Kin des der Beschwerdeführerin angewendeten) Einkommensvergleichs (wie er i ns besondere der Verfügung vom 15. Oktober 2004 zugrunde lag), sondern nach der gemischten Methode zu ermitteln ist . Gestützt auf die oben zitierte bundes gerichtliche Rechtsprechung (E. 3.2.1 f. hiervor), ist in Anbetracht der neuen In validitätsbemessung allein aus familiären Gründen die Herabsetzung der Invali denrente EMRK-widrig. Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie wei terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, insoweit keine gesundheitli che Veränderung ausgewiesen ist.

4. 4.1

Damit bleibt zu prüfen, ob sich die revisionsweise Herabsetzung der Invaliden rente mit einer revisionsrechtlich relevanten wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustand es

begründen lässt, ansonsten es bei den bisher zugespro chenen Leistungen (ganze Rente) bleiben muss.

I m Zeit punkt der von der IV-Stelle am 7. Dezember 2015 per

27. November 2013 verfügten Rentenherabsetzung (Urk.

2) geht aus den medizinischen Akten diesbezüglich Folgendes hervor: 4.1.1

Im bidisziplinären Gutachten des Y.___ vom 26. November 2012 diagnostizier ten die Experten, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapartes FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 11/264 S. 22-23):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1.

Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) 2.

Unterschenkelamputation unterhalb der Knie beidseits nach Waterhouse-Fri derichsen-Syndrom 3.

Verminderte Belastbarkeit beider Stümpfe durch rezidivierende Entzündun gen und ungenügende Weichteildeckung 4.

Teilverlust und Beugekontraktur des zweiten Fingers der linken Hand 5.

Statisch muskuläres Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne neurologische Aus fälle durch Fehlbelastung 6.

Halswirbelsäulen-Syndrom bei Spondylarthrose C5/C6 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 7.

Rezidivierende depressive Störung, geg enwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige körperliche und geistige Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand durch die Bewegungsein schränkung des teilamputierten zweiten Fingers, welche sich durch die Schul ter-Nackenverspannungen potenziere. Weiterhin bestünden starke Einschrän kungen der normalen Mobilität durch die Unterschenkelamputation beidseits. Die Stümpfe seien rezidivierend entzündet und wiesen eine ungenügende Weichteildeckung auf. Deshalb könne die Beschwerdeführerin über längere Zeiten ihre Prothesen nicht tragen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. In diesen Zeiten wirke sich die Einschränkung der linken Hand als zusätzlich nachteilig aus, da der Rollstuhl nur eingeschränkt bedient werden könne. Zu sätzlich zu diesen Problemen wirke sich die abhängige Persönlichkeitsstörung und die rezidivierenden Depressionen sehr nachteilig aus, da die notwendige Kompensation fast nicht oder nur verzögert stattfinde (S. 23).

Die körperlichen und seelischen Probleme potenzierten sich gegenseitig. Wegen der Schulter-Nacken-Probleme und der Lendenwirbelsäulenprobleme in Verbin dung mit der Unterschenkelamputation beidseits sei die bisherige Tätigkeit als Spulenwicklerin nicht mehr zumutbar und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die Zuweisung einer Verweistätigkeit sei durch die körperlichen Ein schränkungen und die fehlende Berufsausbildung sehr erschwert. In einer ideal angepassten leichten Tätigkeit sei ein Arbeitseinsatz im Rollstuhl respektive eine Arbeitsfähigkeit von 20 % denkbar, auch im Haushalt. Retrospektiv be stehe seit 1994 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf psychiatrischem Fachgebiet. Aus orthopädischer Sicht liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen zunehmender Unterschenkel-Stumpfprobleme vor (S. 24). 4.1.2

Im Gutachten der Z.___ vom 4. Mai 2015 nannten die zuständigen Experten, Dr. med. C.___, Neurologie FMH, Dr. med. D.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/333 S. 24): 1. Status nach Meningokokkensepsis mit Waterhouse-Friderichsen-Syndrom mit Unterschenkelamputation beidseits, Dysmorphie der linken Hand, parti eller Atrophie der Unterarme beidseits, der Oberschenkel beidseits sowie des Gesichts beidseits 2. Panvertebrales Schmerzsyndrom 3. Arthralgien unklarer Ätiologie 4. Rezidivierende depressive Störung 5. Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, ICD-10 Z73 Die Experten hielten fest, die Beschwerdeführerin leide seit 1971 an den un mittelbaren und mittelbaren Folgen einer nur knapp überlebten, erfahrungsge mäss äusserst schwer verlaufenden Infektionskrankheit. Trotz seither bestehen den erheblichen Einschränkungen sei es ihr gelungen, sich normal zu soziali sieren. Wiederholt seien die Tendenz zu einer zunehmenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und das Auftreten verschiedener Komplikatio nen dokumentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Prognose reserviert und therapeutisch werde es darum gehen, den Status quo solange wie möglich zu erhalten. Grundsätzlich sei mit fortschreitenden Einschränkungen und zuneh mender Hilfsbedürftigkeit zu rechnen (S. 25). Auf der psychischen Ebene bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung nur leichtgradig ausgeprägt gewe sen sei. Zusammen mit den auffälligen Persönlichkeitszügen führe die psychi sche Erkrankung zu einer plausiblen Einschränkung im Bereich jedwelcher Tä tigkeit von 50 %. Auf der somatischen Ebene sei die beidseitige Unterschenkelamputation ein er hebliches Handicap, insbesondere im Zusammenhang mit den zusätzlichen Atrophien im Bereich beider Oberschenkel und den gehäuft auftretenden Prob lemen im Bereich der Unterschenkelstümpfe. Nachvollziehbar seien ein pan vertebrales Schmerzsyndrom infolge erheblicher Fehlbelastungen und auch die Schwierigkeiten im Gebrauch der Hände infolge der beidseitigen Atrophien im Bereich der Vorderarme. Aus Sicht der Experten bestehe keine verwertbare Leistungsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (S. 25). Die Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die langjährige behandelnde Orthopädin und dem bidisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2012. Der medizinische Sachverhalt habe sich seit ungefähr 1996 ge ringfügig verändert, in dem es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung zu folge auftretender Komplikationen sowie andauernder psychischer Belastung gekommen sei (S. 28). Die im Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012 festgestellte Einschränkung von 11.85 % sei überaus gering und es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführe rin bereits sehr viel Zeit für die eigene Körperpflege, das An- und Ausziehen der Prothesen und die notwendigen Ruhephasen zur Erholung nach Anstren gungen verbrauche, so dass ihr schlussendlich relativ wenig Zeit zur Haushalt führung zur Verfügung stehe (S. 29 Ziff. 3). 4.2

Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzuspra che im September 2004 weist die medizinische Aktenlage damit nicht aus. Vielmehr sind aus somatischer Sicht die Einschränkungen aufgrund der beid seitige n Unterschenkelamputation mit den zusätzlichen Atrophien im Bereich beider Oberschenkel, den gehäuft auftretenden Problemen im Bereich der Un terschenkelstümpfe und die Schwierigkeiten im Gebrauch der Hände infolge der beidseitigen Atro phien im Bereich der Vorderarme, die gleichen. Die direkt mit den somatischen Schwierigkeiten zusammenhängenden psychiatrischen Be funde waren zum Zeitpunkt der Untersuch ung nur leichtgradig ausgeprägt, so dass darin von vornherein keine wesentliche, invalidisierende Veränderung zu erblicken ist. Nachvollziehbar bestätigten den auch die medizinische n

Experten, dass sich der medizinische Sachverhalt seit ungefähr 1996 nur geringfügig ver ändert habe, in dem es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung zufolge auf tretender Komplikationen sowie andauernder psychischer Belastung gekommen sei . Von einer revisionsrechtlich relevanten wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes (vgl. E. 1.4.1)

kann in Anbetracht der bloss unerheblichen Veränderung indes nicht die Rede sein. Im Y.___-Gutachten wurden zwar zu nehmende Unterschenkel-Stumpfprobleme beschrieben (E. 4.1.1 hievor). Aller dings ist allein darin mit Blick auf das gesamte Beschwerdebild keine wesentli che Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG zu erblicken. Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. 4.3

Mangels einer gesundheitlichen Veränderung besteht kein Anlass zur Rentenrevi sion. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerde gegnerin zu tragen.

Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'609 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 13) als angemessen erscheint.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2 und 9) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

7. Dezember 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘609 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in der Z.___ (Urk. 11/324; Gutachten vom 4. Mai 2015, Urk. 11/333). Mit Vorbescheid vom 11. September 2015 kündigte sie abermals die Herabsetzung der bisher ausge richteten Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % an und wies in Bezug auf den Herabsetzungszeitpunkt auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin (Urk. 11/344). Nach Einwendungen vom 13. Oktober 2015 (Urk. 11/347) erliess die IV-Stelle am 28. Oktober 2015 einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie in Aussicht stellte, dass die bisher ausgerichtete Rente per 27. November 2013 auf eine halbe Rente „gekürzt“ werde (Urk. 11/352). Hieran hielt sie, nach Eingang eines neuerlichen Einwands (Urk. 11/355), mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest (Urk. 2).

E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenreduktion damit, dass die neu als zu 45 % im Erwerbs- und zu 55 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Aussendienstmitarbeiterin im Haushalt zu 12 % eingeschränkt sei. In ausserhäuslicher Tätigkeit bestehe auf grund der medizinischen Abklärungen keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund eines Teilinvaliditätsgrades von 45 % im Erwerbsbereich und eines Teilinvaliditätsgrades von 7 % im Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditäts grad von 52 %. Nachdem mit Verfügung vom 27. November 2013 die Rente herabgesetzt und die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, sei die bis herige ganze Rente per 27. November 2013 auf eine halbe Rente zu kürzen (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter der Z.___ hielten eine ausserhäusliche Tätigkeit für nicht zumutbar. Bezüglich der Leistungsfähigkeit im Haushalt hätten sie die im Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012 festgestellte Einschränkung von 11.85 % als überaus gering beurteilt und seien sie - in Übereinstimmung mit der behan delnden Orthopädin - von einer sehr starken Unterstützungsbedürftigkeit in der Haushalttätigkeit ausgegangen. Im rheumatologischen Teilgutachten sei in An betracht der erheblichen Beschwerden eine häusliche Tätigkeit im Umfang von maximal 30 % für zumutbar erklärt worden und das psychiatrische Teilgutach ten gehe von einer Einschränkung im Haushaltsbereich im Umfang von 50 % aus (Ziff. 6). Dies stelle eine offensichtliche Diskrepanz zum Ergebnis der drei Jahre zurückliegenden Haushaltsabklärung dar und in einem solchen Fall sei den fachmedizinischen Angaben der Vorzug zu geben. (Ziff. 14). Es resultiere allein aus der psychisch begründeten Einschränkung von 50 % im Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72.5 % (Ziff. 18). Folge man der Beurteilung im neurologischen Gutachten und jener der behandelnden Orthopädin, welche von Einschränkungen von 80 % ausgingen, ergebe sich gar ein (Gesamt-) Invalidi tätsgrad von 89 %. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine ganze Rente (Ziff. 19).

E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin war von der Beschwerdegegnerin seit der Rentenzuspra che ab Mai 1994 (Urk. 11/49, Urk. 11/160, Urk. 11/193) bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens im Januar 2011 stets als zu 100 % im Er werbsbereich tätig qualifiziert worden. Angesichts der Geburt von zwei Söhnen im Jahr 2005 und 2007 und der Trennung vom Ehegatten im September 2011 sowie der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ab Sommer 2012, wenn beide Kinder am Morgen in der Schule bzw. im Kindergarten seien, einer Teilerwerbstätigkeit nachginge (Urk. 11/257 S. 4), ist in Übereinstimmung mit den Parteien (Urk. 1 Ziff. 15, Urk. 2 S. 2) nunmehr davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit ab Sommer 2012 zu 45 % im Erwerbsbereich und zu 55 % im Haushaltsbereich tätig sein würde.

E. 3.2 Da die Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsan teile) einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Ver änderung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine um fassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu er folgen (BGE 141 V 9 E. 2.3).

E. 3.2.1 Das Bundesgericht hat jedoch im Revis ionsentscheid BGE 143 I 50 im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) in Erwägung 4.2 festgehalten, dass zur Herstellung des konventions konformen Zustandes in Konstellationen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten sei. In diesem Fall sei die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig. Versicherte, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnten und diese zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verlieren würden, dass sie wegen der Geburt ihres Kindes und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teiler werbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert werden, haben damit wei terhin Anspruch auf die bisherige Rente (vgl. etwa BGE 143 I 50 E. 4.1).

E. 3.2.2 Im BGE 143 I 60 E. 3.3.4 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung eine r Invalidenrente EMRK-widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerb stätig mit Aufgabenbereich" sprä c hen. Der versicherten Person sei diesfalls die laufende Rente weiter auszu richten.

E. 3.3 Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenherabsetzung ergibt sich allein darau s, dass sie die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemes sung seit der Geburt der beiden Kinder und der Trennung vom Ehegatten nicht mehr als vollerwerbstätig, sondern als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich be trachte t

hat . D ieser als Revisionsgrund geltende Statuswechsel hat grundsätzlich zur Folge, dass ihre Invalidität nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren und von der IV-Stelle demzufolge vor der Geburt des ersten Kin des der Beschwerdeführerin angewendeten) Einkommensvergleichs (wie er i ns besondere der Verfügung vom 15. Oktober 2004 zugrunde lag), sondern nach der gemischten Methode zu ermitteln ist . Gestützt auf die oben zitierte bundes gerichtliche Rechtsprechung (E. 3.2.1 f. hiervor), ist in Anbetracht der neuen In validitätsbemessung allein aus familiären Gründen die Herabsetzung der Invali denrente EMRK-widrig. Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie wei terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, insoweit keine gesundheitli che Veränderung ausgewiesen ist.

E. 4 Teilverlust und Beugekontraktur des zweiten Fingers der linken Hand

E. 4.1 Damit bleibt zu prüfen, ob sich die revisionsweise Herabsetzung der Invaliden rente mit einer revisionsrechtlich relevanten wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustand es

begründen lässt, ansonsten es bei den bisher zugespro chenen Leistungen (ganze Rente) bleiben muss.

I m Zeit punkt der von der IV-Stelle am 7. Dezember 2015 per

27. November 2013 verfügten Rentenherabsetzung (Urk.

2) geht aus den medizinischen Akten diesbezüglich Folgendes hervor:

E. 4.1.1 Im bidisziplinären Gutachten des Y.___ vom 26. November 2012 diagnostizier ten die Experten, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapartes FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 11/264 S. 22-23):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1.

Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) 2.

Unterschenkelamputation unterhalb der Knie beidseits nach Waterhouse-Fri derichsen-Syndrom 3.

Verminderte Belastbarkeit beider Stümpfe durch rezidivierende Entzündun gen und ungenügende Weichteildeckung

E. 4.1.2 Im Gutachten der Z.___ vom 4. Mai 2015 nannten die zuständigen Experten, Dr. med. C.___, Neurologie FMH, Dr. med. D.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/333 S. 24):

1.

Status nach Meningokokkensepsis mit Waterhouse-Friderichsen-Syndrom mit Unterschenkelamputation beidseits, Dysmorphie der linken Hand, parti

eller Atrophie der Unterarme beidseits, der Oberschenkel beidseits sowie des Gesichts beidseits

2.

Panvertebrales Schmerzsyndrom

3.

Arthralgien unklarer Ätiologie

4.

Rezidivierende depressive Störung

5.

Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, ICD-10 Z73

Die Experten hielten fest, die Beschwerdeführerin leide seit 1971 an den un

mittelbaren und mittelbaren Folgen einer nur knapp überlebten, erfahrungsge

mäss äusserst schwer verlaufenden Infektionskrankheit. Trotz seither bestehen

den erheblichen Einschränkungen sei es ihr gelungen, sich normal zu soziali

sieren. Wiederholt seien die Tendenz zu einer zunehmenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und das Auftreten verschiedener Komplikatio

nen dokumentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Prognose reserviert und therapeutisch werde es darum gehen, den Status quo solange wie möglich zu erhalten. Grundsätzlich sei mit fortschreitenden Einschränkungen und zuneh

mender Hilfsbedürftigkeit zu rechnen (S. 25).

Auf der psychischen Ebene bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung nur leichtgradig ausgeprägt gewe

sen sei. Zusammen mit den auffälligen Persönlichkeitszügen führe die psychi

sche Erkrankung zu einer plausiblen Einschränkung im Bereich jedwelcher Tä

tigkeit von 50 %.

Auf der somatischen Ebene sei die beidseitige Unterschenkelamputation ein er

hebliches Handicap, insbesondere im Zusammenhang mit den zusätzlichen Atrophien im Bereich beider Oberschenkel und den gehäuft auftretenden Prob

lemen im Bereich der Unterschenkelstümpfe. Nachvollziehbar seien ein pan

vertebrales Schmerzsyndrom infolge erheblicher Fehlbelastungen und auch die Schwierigkeiten im Gebrauch der Hände infolge der beidseitigen Atrophien im Bereich der Vorderarme. Aus Sicht der Experten bestehe keine verwertbare Leistungsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (S. 25).

Die Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die langjährige behandelnde Orthopädin und dem bidisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2012. Der medizinische Sachverhalt habe sich seit ungefähr 1996 ge

ringfügig verändert, in dem es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung zu

folge auftretender Komplikationen sowie andauernder psychischer Belastung gekommen sei (S. 28).

Die im Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012 festgestellte Einschränkung von 11.85 % sei überaus gering und es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführe

rin bereits sehr viel Zeit für die eigene Körperpflege, das An- und Ausziehen der Prothesen und die notwendigen Ruhephasen zur Erholung nach Anstren

gungen verbrauche, so dass ihr schlussendlich relativ wenig Zeit zur Haushalt

führung zur Verfügung stehe (S. 29 Ziff. 3).

E. 4.2 Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzuspra che im September 2004 weist die medizinische Aktenlage damit nicht aus. Vielmehr sind aus somatischer Sicht die Einschränkungen aufgrund der beid seitige n Unterschenkelamputation mit den zusätzlichen Atrophien im Bereich beider Oberschenkel, den gehäuft auftretenden Problemen im Bereich der Un terschenkelstümpfe und die Schwierigkeiten im Gebrauch der Hände infolge der beidseitigen Atro phien im Bereich der Vorderarme, die gleichen. Die direkt mit den somatischen Schwierigkeiten zusammenhängenden psychiatrischen Be funde waren zum Zeitpunkt der Untersuch ung nur leichtgradig ausgeprägt, so dass darin von vornherein keine wesentliche, invalidisierende Veränderung zu erblicken ist. Nachvollziehbar bestätigten den auch die medizinische n

Experten, dass sich der medizinische Sachverhalt seit ungefähr 1996 nur geringfügig ver ändert habe, in dem es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung zufolge auf tretender Komplikationen sowie andauernder psychischer Belastung gekommen sei . Von einer revisionsrechtlich relevanten wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes (vgl. E. 1.4.1)

kann in Anbetracht der bloss unerheblichen Veränderung indes nicht die Rede sein. Im Y.___-Gutachten wurden zwar zu nehmende Unterschenkel-Stumpfprobleme beschrieben (E. 4.1.1 hievor). Aller dings ist allein darin mit Blick auf das gesamte Beschwerdebild keine wesentli che Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG zu erblicken. Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.

E. 4.3 Mangels einer gesundheitlichen Veränderung besteht kein Anlass zur Rentenrevi sion. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerde gegnerin zu tragen.

Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'609 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 13) als angemessen erscheint.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2 und 9) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

7. Dezember 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘609 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 5 Statisch muskuläres Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne neurologische Aus fälle durch Fehlbelastung

E. 6 Halswirbelsäulen-Syndrom bei Spondylarthrose C5/C6 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

E. 7 Rezidivierende depressive Störung, geg enwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige körperliche und geistige Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand durch die Bewegungsein schränkung des teilamputierten zweiten Fingers, welche sich durch die Schul ter-Nackenverspannungen potenziere. Weiterhin bestünden starke Einschrän kungen der normalen Mobilität durch die Unterschenkelamputation beidseits. Die Stümpfe seien rezidivierend entzündet und wiesen eine ungenügende Weichteildeckung auf. Deshalb könne die Beschwerdeführerin über längere Zeiten ihre Prothesen nicht tragen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. In diesen Zeiten wirke sich die Einschränkung der linken Hand als zusätzlich nachteilig aus, da der Rollstuhl nur eingeschränkt bedient werden könne. Zu sätzlich zu diesen Problemen wirke sich die abhängige Persönlichkeitsstörung und die rezidivierenden Depressionen sehr nachteilig aus, da die notwendige Kompensation fast nicht oder nur verzögert stattfinde (S. 23).

Die körperlichen und seelischen Probleme potenzierten sich gegenseitig. Wegen der Schulter-Nacken-Probleme und der Lendenwirbelsäulenprobleme in Verbin dung mit der Unterschenkelamputation beidseits sei die bisherige Tätigkeit als Spulenwicklerin nicht mehr zumutbar und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die Zuweisung einer Verweistätigkeit sei durch die körperlichen Ein schränkungen und die fehlende Berufsausbildung sehr erschwert. In einer ideal angepassten leichten Tätigkeit sei ein Arbeitseinsatz im Rollstuhl respektive eine Arbeitsfähigkeit von 20 % denkbar, auch im Haushalt. Retrospektiv be stehe seit 1994 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf psychiatrischem Fachgebiet. Aus orthopädischer Sicht liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen zunehmender Unterschenkel-Stumpfprobleme vor (S. 24).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00016

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 29. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte Sonneggstrasse 55, Postfach 2267, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

1.

1.1

X.___, geboren 1969, erkrankte in ihrem zweiten Lebensjahr an einer Meningokokkensepsis (Waterhouse-Friedrichsen-Syndrom) mit ausgedehnten Weichteilinfarkten an den Vorderarmen, an der Nase sowie Nekrosen beider Füsse und distal der Unterschenkel mit den Folgen einer beidseitigen Unter schenkelamputation und Amputation der distalen Phalanx des zweiten Fingers an der linken Hand (Urk. 11/2 vgl. auch Urk. 11/107). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr verschiedene Hilfsmittel, In tegrationsmassnahmen und ab Mai 1994 eine Viertels- sowie ab August 1994 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/50-51). Ab September 2004 wurde die bisher ausgerichtete Rente bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 88 % auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 11/161 und Urk. 11/164, Verfügung vom 15. Oktober 2004) und nach durchgeführtem amtlichen Revisionsverfahren ein unveränderter Anspruch mit Mitteilung vom 9. November 2007 bestätigt (Urk. 11/194). 1.2

Im Januar 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Renten- revisionsverfah ren ein (Urk. 11/223/2). Anlässlich der Abklärungen über

die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versi cherten in Beruf und Haushalt konnte die bis dahin nicht gemeldete Geburt zweier Kinder Jahrgang 2005 und Jahrgang 2007 festgehalten werden (Abklärungsbericht vom 24. August 2011, Urk. 11/229 Ziff. 1; Urk. 11/240/2). Die IV-Stelle nahm deshalb einen Statuswechsel von bisher vollzeitig im Erwerbsbereich tätig zu einer vollzeitigen Tätigkeit im (Aufgaben-) Haushaltsbereich ab Geburt des ers ten Kindes vom 1 8. Dezember 2005 vor (Ziff. 2.5). Sodann ermittelte sie im Haushaltsbereich eine Einschränkung von insgesamt 5.5 % (Ziff. 6.8). Gestützt auf diese Abklärungen und einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 5.5 %

stellte sie am 6. Januar 2012 vorbescheidweise die Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 11/242). Auf die Einwendungen der Versicherten hin, unter an derem mit dem Hinweis, dass sie seit 2. September 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebe (Urk. 11/244), veranlasste die IV-Stelle eine weitere Haushaltsab klärung und legte den Status neu ab 1. August 2012 mit 45 % im Erwerbs- und mit 55 % im Haushaltsbereich tätig fest (Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012, Urk. 11/257, vgl. auch Urk. 11/250). Im Weiteren liess sie den Gesundheitszu stand mittels bidisziplinärer Begutachtung im Y.___ abklären (Urk. 11/261, Gutachten vom 26. November 2012, Urk. 11/264). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 stellte sie die Herab setzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem nunmehr mittels gemischter Methode ermitteltem Invaliditätsgrad von 52 % in Aussicht (Urk. 11/269). Nach Eingang erneuter Einwendungen (Urk. 11/275) verfügte die IV-Stelle am 26./27. November 2013 in angekündigtem Sinne (Urk. 11/279 und Urk. 11/280). Die dagegen gerichtete Beschwerde (Urk. 11/290/3-11) wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. April 2014 in dem Sinne gutge heissen, als die Verfügungen vom 26./27. November 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 11/296 S. 4). 1.3

Im wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in der Z.___ (Urk. 11/324; Gutachten vom 4. Mai 2015, Urk. 11/333). Mit Vorbescheid vom 11. September 2015 kündigte sie abermals die Herabsetzung der bisher ausge richteten Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % an und wies in Bezug auf den Herabsetzungszeitpunkt auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin (Urk. 11/344). Nach Einwendungen vom 13. Oktober 2015 (Urk. 11/347) erliess die IV-Stelle am 28. Oktober 2015 einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie in Aussicht stellte, dass die bisher ausgerichtete Rente per 27. November 2013 auf eine halbe Rente „gekürzt“ werde (Urk. 11/352). Hieran hielt sie, nach Eingang eines neuerlichen Einwands (Urk. 11/355), mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin eine ganze Rente und entsprechende Kinderrenten auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid als unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

28. Januar 2016 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer deführerin am 29. Januar 2016 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenreduktion damit, dass die neu als zu 45 % im Erwerbs- und zu 55 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizierende Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Aussendienstmitarbeiterin im Haushalt zu 12 % eingeschränkt sei. In ausserhäuslicher Tätigkeit bestehe auf grund der medizinischen Abklärungen keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr. Aufgrund eines Teilinvaliditätsgrades von 45 % im Erwerbsbereich und eines Teilinvaliditätsgrades von 7 % im Haushaltsbereich ergebe sich ein Invaliditäts grad von 52 %. Nachdem mit Verfügung vom 27. November 2013 die Rente herabgesetzt und die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, sei die bis herige ganze Rente per 27. November 2013 auf eine halbe Rente zu kürzen (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Gutachter der Z.___ hielten eine ausserhäusliche Tätigkeit für nicht zumutbar. Bezüglich der Leistungsfähigkeit im Haushalt hätten sie die im Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012 festgestellte Einschränkung von 11.85 % als überaus gering beurteilt und seien sie - in Übereinstimmung mit der behan delnden Orthopädin - von einer sehr starken Unterstützungsbedürftigkeit in der Haushalttätigkeit ausgegangen. Im rheumatologischen Teilgutachten sei in An betracht der erheblichen Beschwerden eine häusliche Tätigkeit im Umfang von maximal 30 % für zumutbar erklärt worden und das psychiatrische Teilgutach ten gehe von einer Einschränkung im Haushaltsbereich im Umfang von 50 % aus (Ziff. 6). Dies stelle eine offensichtliche Diskrepanz zum Ergebnis der drei Jahre zurückliegenden Haushaltsabklärung dar und in einem solchen Fall sei den fachmedizinischen Angaben der Vorzug zu geben. (Ziff. 14). Es resultiere allein aus der psychisch begründeten Einschränkung von 50 % im Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 72.5 % (Ziff. 18). Folge man der Beurteilung im neurologischen Gutachten und jener der behandelnden Orthopädin, welche von Einschränkungen von 80 % ausgingen, ergebe sich gar ein (Gesamt-) Invalidi tätsgrad von 89 %. Es bestehe daher ein Anspruch auf eine ganze Rente (Ziff. 19). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin war von der Beschwerdegegnerin seit der Rentenzuspra che ab Mai 1994 (Urk. 11/49, Urk. 11/160, Urk. 11/193) bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens im Januar 2011 stets als zu 100 % im Er werbsbereich tätig qualifiziert worden. Angesichts der Geburt von zwei Söhnen im Jahr 2005 und 2007 und der Trennung vom Ehegatten im September 2011 sowie der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ab Sommer 2012, wenn beide Kinder am Morgen in der Schule bzw. im Kindergarten seien, einer Teilerwerbstätigkeit nachginge (Urk. 11/257 S. 4), ist in Übereinstimmung mit den Parteien (Urk. 1 Ziff. 15, Urk. 2 S. 2) nunmehr davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit ab Sommer 2012 zu 45 % im Erwerbsbereich und zu 55 % im Haushaltsbereich tätig sein würde. 3.2

Da die Änderung der Qualifikation (Statusfrage, Veränderung der Tätigkeitsan teile) einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Ver änderung des Gesundheitszustandes gekommen ist (Urk. 1 S. 7 ff.) – eine um fassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu er folgen (BGE 141 V 9 E. 2.3). 3.2.1

Das Bundesgericht hat jedoch im Revis ionsentscheid BGE 143 I 50 im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Zweite Kammer) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) in Erwägung 4.2 festgehalten, dass zur Herstellung des konventions konformen Zustandes in Konstellationen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall Di Trizio auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten sei. In diesem Fall sei die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig. Versicherte, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnten und diese zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verlieren würden, dass sie wegen der Geburt ihres Kindes und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teiler werbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert werden, haben damit wei terhin Anspruch auf die bisherige Rente (vgl. etwa BGE 143 I 50 E. 4.1). 3.2.2

Im BGE 143 I 60 E. 3.3.4 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung eine r Invalidenrente EMRK-widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerb stätig mit Aufgabenbereich" sprä c hen. Der versicherten Person sei diesfalls die laufende Rente weiter auszu richten. 3.3

Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rentenherabsetzung ergibt sich allein darau s, dass sie die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemes sung seit der Geburt der beiden Kinder und der Trennung vom Ehegatten nicht mehr als vollerwerbstätig, sondern als teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich be trachte t

hat . D ieser als Revisionsgrund geltende Statuswechsel hat grundsätzlich zur Folge, dass ihre Invalidität nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren und von der IV-Stelle demzufolge vor der Geburt des ersten Kin des der Beschwerdeführerin angewendeten) Einkommensvergleichs (wie er i ns besondere der Verfügung vom 15. Oktober 2004 zugrunde lag), sondern nach der gemischten Methode zu ermitteln ist . Gestützt auf die oben zitierte bundes gerichtliche Rechtsprechung (E. 3.2.1 f. hiervor), ist in Anbetracht der neuen In validitätsbemessung allein aus familiären Gründen die Herabsetzung der Invali denrente EMRK-widrig. Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie wei terhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, insoweit keine gesundheitli che Veränderung ausgewiesen ist.

4. 4.1

Damit bleibt zu prüfen, ob sich die revisionsweise Herabsetzung der Invaliden rente mit einer revisionsrechtlich relevanten wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustand es

begründen lässt, ansonsten es bei den bisher zugespro chenen Leistungen (ganze Rente) bleiben muss.

I m Zeit punkt der von der IV-Stelle am 7. Dezember 2015 per

27. November 2013 verfügten Rentenherabsetzung (Urk.

2) geht aus den medizinischen Akten diesbezüglich Folgendes hervor: 4.1.1

Im bidisziplinären Gutachten des Y.___ vom 26. November 2012 diagnostizier ten die Experten, Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapartes FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 11/264 S. 22-23):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1.

Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) 2.

Unterschenkelamputation unterhalb der Knie beidseits nach Waterhouse-Fri derichsen-Syndrom 3.

Verminderte Belastbarkeit beider Stümpfe durch rezidivierende Entzündun gen und ungenügende Weichteildeckung 4.

Teilverlust und Beugekontraktur des zweiten Fingers der linken Hand 5.

Statisch muskuläres Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne neurologische Aus fälle durch Fehlbelastung 6.

Halswirbelsäulen-Syndrom bei Spondylarthrose C5/C6 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 7.

Rezidivierende depressive Störung, geg enwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige körperliche und geistige Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand durch die Bewegungsein schränkung des teilamputierten zweiten Fingers, welche sich durch die Schul ter-Nackenverspannungen potenziere. Weiterhin bestünden starke Einschrän kungen der normalen Mobilität durch die Unterschenkelamputation beidseits. Die Stümpfe seien rezidivierend entzündet und wiesen eine ungenügende Weichteildeckung auf. Deshalb könne die Beschwerdeführerin über längere Zeiten ihre Prothesen nicht tragen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. In diesen Zeiten wirke sich die Einschränkung der linken Hand als zusätzlich nachteilig aus, da der Rollstuhl nur eingeschränkt bedient werden könne. Zu sätzlich zu diesen Problemen wirke sich die abhängige Persönlichkeitsstörung und die rezidivierenden Depressionen sehr nachteilig aus, da die notwendige Kompensation fast nicht oder nur verzögert stattfinde (S. 23).

Die körperlichen und seelischen Probleme potenzierten sich gegenseitig. Wegen der Schulter-Nacken-Probleme und der Lendenwirbelsäulenprobleme in Verbin dung mit der Unterschenkelamputation beidseits sei die bisherige Tätigkeit als Spulenwicklerin nicht mehr zumutbar und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Die Zuweisung einer Verweistätigkeit sei durch die körperlichen Ein schränkungen und die fehlende Berufsausbildung sehr erschwert. In einer ideal angepassten leichten Tätigkeit sei ein Arbeitseinsatz im Rollstuhl respektive eine Arbeitsfähigkeit von 20 % denkbar, auch im Haushalt. Retrospektiv be stehe seit 1994 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf psychiatrischem Fachgebiet. Aus orthopädischer Sicht liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen zunehmender Unterschenkel-Stumpfprobleme vor (S. 24). 4.1.2

Im Gutachten der Z.___ vom 4. Mai 2015 nannten die zuständigen Experten, Dr. med. C.___, Neurologie FMH, Dr. med. D.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/333 S. 24): 1. Status nach Meningokokkensepsis mit Waterhouse-Friderichsen-Syndrom mit Unterschenkelamputation beidseits, Dysmorphie der linken Hand, parti eller Atrophie der Unterarme beidseits, der Oberschenkel beidseits sowie des Gesichts beidseits 2. Panvertebrales Schmerzsyndrom 3. Arthralgien unklarer Ätiologie 4. Rezidivierende depressive Störung 5. Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, ICD-10 Z73 Die Experten hielten fest, die Beschwerdeführerin leide seit 1971 an den un mittelbaren und mittelbaren Folgen einer nur knapp überlebten, erfahrungsge mäss äusserst schwer verlaufenden Infektionskrankheit. Trotz seither bestehen den erheblichen Einschränkungen sei es ihr gelungen, sich normal zu soziali sieren. Wiederholt seien die Tendenz zu einer zunehmenden Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und das Auftreten verschiedener Komplikatio nen dokumentiert. Aus medizinischer Sicht sei die Prognose reserviert und therapeutisch werde es darum gehen, den Status quo solange wie möglich zu erhalten. Grundsätzlich sei mit fortschreitenden Einschränkungen und zuneh mender Hilfsbedürftigkeit zu rechnen (S. 25). Auf der psychischen Ebene bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung nur leichtgradig ausgeprägt gewe sen sei. Zusammen mit den auffälligen Persönlichkeitszügen führe die psychi sche Erkrankung zu einer plausiblen Einschränkung im Bereich jedwelcher Tä tigkeit von 50 %. Auf der somatischen Ebene sei die beidseitige Unterschenkelamputation ein er hebliches Handicap, insbesondere im Zusammenhang mit den zusätzlichen Atrophien im Bereich beider Oberschenkel und den gehäuft auftretenden Prob lemen im Bereich der Unterschenkelstümpfe. Nachvollziehbar seien ein pan vertebrales Schmerzsyndrom infolge erheblicher Fehlbelastungen und auch die Schwierigkeiten im Gebrauch der Hände infolge der beidseitigen Atrophien im Bereich der Vorderarme. Aus Sicht der Experten bestehe keine verwertbare Leistungsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Tätigkeit (S. 25). Die Einschätzung stehe in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die langjährige behandelnde Orthopädin und dem bidisziplinären Gutachten aus dem Jahr 2012. Der medizinische Sachverhalt habe sich seit ungefähr 1996 ge ringfügig verändert, in dem es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung zu folge auftretender Komplikationen sowie andauernder psychischer Belastung gekommen sei (S. 28). Die im Abklärungsbericht vom 2. Mai 2012 festgestellte Einschränkung von 11.85 % sei überaus gering und es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführe rin bereits sehr viel Zeit für die eigene Körperpflege, das An- und Ausziehen der Prothesen und die notwendigen Ruhephasen zur Erholung nach Anstren gungen verbrauche, so dass ihr schlussendlich relativ wenig Zeit zur Haushalt führung zur Verfügung stehe (S. 29 Ziff. 3). 4.2

Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzuspra che im September 2004 weist die medizinische Aktenlage damit nicht aus. Vielmehr sind aus somatischer Sicht die Einschränkungen aufgrund der beid seitige n Unterschenkelamputation mit den zusätzlichen Atrophien im Bereich beider Oberschenkel, den gehäuft auftretenden Problemen im Bereich der Un terschenkelstümpfe und die Schwierigkeiten im Gebrauch der Hände infolge der beidseitigen Atro phien im Bereich der Vorderarme, die gleichen. Die direkt mit den somatischen Schwierigkeiten zusammenhängenden psychiatrischen Be funde waren zum Zeitpunkt der Untersuch ung nur leichtgradig ausgeprägt, so dass darin von vornherein keine wesentliche, invalidisierende Veränderung zu erblicken ist. Nachvollziehbar bestätigten den auch die medizinische n

Experten, dass sich der medizinische Sachverhalt seit ungefähr 1996 nur geringfügig ver ändert habe, in dem es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung zufolge auf tretender Komplikationen sowie andauernder psychischer Belastung gekommen sei . Von einer revisionsrechtlich relevanten wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes (vgl. E. 1.4.1)

kann in Anbetracht der bloss unerheblichen Veränderung indes nicht die Rede sein. Im Y.___-Gutachten wurden zwar zu nehmende Unterschenkel-Stumpfprobleme beschrieben (E. 4.1.1 hievor). Aller dings ist allein darin mit Blick auf das gesamte Beschwerdebild keine wesentli che Verschlechterung im Sinne von Art. 17 ATSG zu erblicken. Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. 4.3

Mangels einer gesundheitlichen Veränderung besteht kein Anlass zur Rentenrevi sion. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versiche rungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerde gegnerin zu tragen.

Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'609 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 13) als angemessen erscheint.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2 und 9) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

7. Dezember 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘609 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef