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IV.2016.00015

Neuameldung; gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen, jedoch weiterhin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Keine Nachfrist zur Substantiierung der Bedürftigkeit.

Zürich SozVersG · 2017-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 1. Oktober 1998 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und ersuchte um Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 16. März 1999 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 6/12). Nachdem sich der Versi cherte am 26. Januar 2004 erneut zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, medizinische Massnahmen und Rente) angemeldet hatte ( Urk. 6/30), zog er sein Leistungsgesuch am 18. November 2004 wieder zurück ( Urk. 6/39).

Am 2. Mai 2006 reichte X.___ ein weiteres Leistungsbegehren ein (beruf liche Massnahmen und Rente; Urk. 6/42). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte – unter Hinweis auf das Fehlen einer Erwerbseinbusse – mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2006 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/61). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2007 ( Urk. 6/64/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2008 ab (Prozess-Nr. IV.2007.00152; Urk. 6/75).

Die Ärzte des Y.___ , Dermatologische Klinik, reichten am 5. März 2009 ein Gesuch um Arbeitsvermittlung für den Versicherten ein ( Urk. 6/76). In der Folge gewährte die Verwaltung mit Mitteilung vom 12. Mai 2009 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 6/83). Sechs Monate später erteilte sie Kostengutsprache für die Ausbildung zum Taxifahrer (Mitteilung vom 13. November 2009 [ Urk. 6/96]). Am 9. März 2011 wurde die Arbeitsvermittlung – mangels Integration des Versicherten in den Arbeitsmarkt – abgeschlossen ( Urk. 6/131). 1.2

Am 18. August 2014 meldete sich X.___ neuerlich zum Rentenbezug an ( Urk. 6/137-138). Die IV-Stelle holte daraufhin – nachdem sie am 1. Okto - ber 2014 mitgeteilt hatte, die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen sei nicht angezeigt ( Urk. 6/147) – Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/148, 6/150-151, 6/153 und 6/156). Zusätzlich liess sie den Versi cherten im Juli 2015 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 17. August 2015 [Urk. 6/167/1-41]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/171) und Beizug der Akten der Suva betreffend einen Unfall vom 16. Dezember 2014 ( Urk. 6/177/1-90) verneinte die Verwaltung den Rentenanspruch des Versicherten – nun bei e inem Invaliditätsgrad von 28 % – mit Verfügung vom 17. November 2015 abermals ( Urk. 6/180 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung seit 2 2. Februar 2015 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die be treffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallel überprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Ar beitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[ IVV ] ), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Si tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Rentenan spruchs

damit, im Gutachten werde zwar im Rahmen einer Gesamtbeurtei lung

von ei ner 70%igen Arbeitsfähigkeit in eine r leidensangepasste n Tätig keit ausgegangen. Die psychiatrische Diagnose sei jedoch durch den Rechts anwender geprüft und als nicht erheblich eingestuft worden. Bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit seien deshalb nur die somatischen Diagnosen zu berücksichtigen, weshalb seit Juni 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Ar beit auszugehen sei. Dabei könn e der Versicherte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘967.50 erzielen. Bei einem Validenein kommen

– das mangels verlässlicher Angaben gestützt auf die vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei – von Fr. 66‘621.50 resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 % , weshalb der Beschwerdeführer auch weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 2 und Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Gutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2010 und eine solche ab Juni 2014 von 70 %

(richtig: Arbeitsfähigkeit) zu entnehmen. Bei der Er mittlung des Invalideneinkommens sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, sodass dieses noch Fr. 37‘308.04 betrage. Sein Invalidi tätsgrad betrage damit im Vergleich mit dem durch die Beschwerdegegnerin festgelegten Valideneinkommen 44 % . Der Invaliditätsgrad erhöhe sich auf 46.07 % , wenn in Bezug auf das Invalideneinkommen vom zuletzt erzielten Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 2‘376.-- bei einem Arbeitspensum von 50 % beziehungsweise von Fr. 3‘326.40 bei einem Arbeitspensum von 70 % ausgegangen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % zugestanden werde ( Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

3.1.1

Der durch Urteil des hiesigen Gerichts ( Urk. 6/75) bestätigten rentenablehnen den Verfügung vom 1 2. Dezember 2006 ( Urk. 6/61) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Dr. med. A.___ , Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 2006 ( Urk. 6/45) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, invalidisierendes und unheilbares Handekzem (S. 1). Den nach stehenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei

(S. 1): - chronische Otitis media

simplex rechts - mittelgradige depressive Episode 2004 - ungeklärter Flüchtlingsstatus verursacht psychosoziale Drucksituation

Er gab an, der Beschwerdeführer werde durch die Hautkrankheit und den Umstand, mit fettigen Händen arbeiten zu müssen, psychisch beeinflusst (S. 4). Als Chauffeur und Zügelmann sei er ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert wer den (S. 1 f.). 3.1.2

Der nämliche Arzt hielt in seinem Bericht vom 6. November 2006 fest, es seien zurzeit schuppende weisse Hautveränderungen über den Fingermittel- und Fingergrundgelenken (PIP und DIP) beider Hände wie auch Rhagaden erkennbar. Der Verlauf der Erkrankung sei wechselhaft und es bestünden ge genwärtig auch Schmerzen im Bereich der Fingergelenke. Die Krankheit sei chronisch und nicht heilbar ( Urk. 6/59 S. 2). 3.1.3

Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Dermatologie und Vene rologie, vom 13. November 2006 kann entnommen werden, dass als Diag nose eine Psoriasis wahrscheinlicher erscheint als ein chronisch hyperkerato tisch-rhagadiformes Handekzem. Die Ausprägung dieser scharf begrenzten erythematosquamösen Herde der Hand- und Fingerrücken sowie der Finger seitenflächen habe in den letzten Jahren zugenommen. Die Erkrankung würde etwa 20 % der Handoberfläche betreffen. Gelegentlich würden sich schmerzhafte Rhagaden in den Herden bilden. Die Besonderheit der Haut krankheit sei ihre bisherige Therapieresistenz auf lokale Behandlun gen. Ein greifende immunsuppressive Behandlungen wie Met hotrexat , systemi sche PUVA-Therapie oder neuere immunsuppressive „Biologicals“ würden vom Beschwerdeführer aufgrund der Nebenwirkungen abgelehnt werden. Solange es nicht gelinge, diesen chronischen Hautzustand zu verbessern, wirke sich dieser teilinvalidisierend auf die Ausübung von manuellen Tätigkeiten aus ( Urk. 6/59 S. 1). 3.2 3.2.1

Die am 17. November 2015 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.

2) beruht auf den folgenden medizinischen Berichten:

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/148) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psoriasis vulgaris - Psoriasis Arthritis - Mittelgradige depressive Episode

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die Hypertonie (S. 1). Wegen der schweren Psoriasis könne die bisherige Arbeit nicht mehr ausge übt werden. Er gab einerseits an, derzeit sei eine leidensangepasste Tätigkeit nicht möglich (S. 2 f.); andererseits beantwortete er die Frage nach einer zu mutbaren behinderungsangepassten Arbeit dahingehend, dass ein e rein sit zende Tätigkeit ganztags ausgeübt werden könne (S. 5). 3.2.2

Die am Y.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, tätigen Dres . med. C.___ , Oberarzt, und D.___ , Assistenzärztin, führ ten mit dem Beschwerdeführer an drei Terminen ein psychiatrisches Abklä rungsgespräch . Sie schilderten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2014, sie wür den diagnostisch von einer mittelgradig depressiven Episode vor dem Hinter grund der chronischen Psoriasis-Erkrankung ausgehen. Als aufrecht erhal tender und depressogener Faktor wirke die Arbeitslosigkeit des Beschwerde führers und die damit einhergehende Notlage sowie der Migrationsstand mit nur schlechter Integration in der Schweiz. Sie empfahlen eine Einzelpsycho therapie zum Erlernen eines besseren Umgangs mit der chronischen Erkran kung ( Urk. 6/151). 3.2.3

Dr. med. E.___ , Assistenzarzt am Y.___ , schilderte in sei nem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. November 2014), die Hepatitis B-Erkrankung führe zu keiner Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 6/153). 3.2.4

PD Dr. med. F.___ , Leitender Arzt an der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , nannte in seinem Bericht vom 24. November 2014 ( Urk. 6/156/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Psoriasisarthritis - Befall der peripheren Gelenke (Schwerpunkt beide Hände) - Sekundärarthrosen - axialer Befall mit intermittierend Spondylitis - Psoriasis isoliert an den Händen - TNF-Blockade mit Humira Mai 2010 bis Januar 2012 (ungenü gende Wirkung), Methotrexat Februar 2012 bis August 2013 (Ne benwirkungen), Leflunomid seit September 2013, Stelara seit

8. Oktober 2014 - Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen - insbesondere Osteochondrose L5/S1 - Sta t us nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits mit vorüber gehender Besserung Februar 2012

Der chronischen Habe- Ag negativen Hepatitis B mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er gab an, seit 2010 hätten wiederholt Synovi tiden einzelner Finger- und Zehengelenke objektiviert werden können. Zu dem sei auch ein entzündlicher Befall des Achsenskeletts aufgezeigt worden. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 29. Oktober 2014 seien unter der seit September 2014 eingeleiteten biologischen Behandlung mit Ustekinumab weder klinisch noch sonographisch

Synovitiden der Hände nachgewiesen worden. Auch der schwere Hautbefall i m Bereich beider Hände sei deutlich regredient . PD Dr. F.___ berichtete weiter, die angestammte schwere Tätig keit sei angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Arbeit könne dem Beschwerde führer hingegen ganztags zugemutet werden, wobei von einer Leistungsmin derung von circa 20 % aufgrund der zunehmenden Beschwerden im Tages verlauf und der vermehrten Pausen ausgegangen werden müsse (S. 2 f.). 3.2.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, psychiatrischen, rheumatolo gischen und dermatologischen Untersuchung nannten die Exper ten des Z.___

in ihrem Gutachten vom

17. August 2015 ( Urk. 6/167/1-41 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37): - Depressive Störung, leichtes bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10 F32.0) - Psoriasis vulgaris - Psoriasisarthritis mit peripherem Gelenksbefall und axialem Befall laut Akten - Basistherapie mit Leflunomid seit 2013 - zusätzlich dermatologische Therapie mit Stelara seit Oktober 2014 (ICD-10 M40.5) - Chronisch rezidivierendes Lumbovertebral -Syndrom bei degenerati ven LWS-Veränderungen ( Osteochondrose LWK5/S1)

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachstehende Diag nosen (S. 37): - Status nach Os metatarsale II-Fraktur rechts am 15. Dezember 2014 - persistierendes lokales Schmerzsyndrom unklarer Ursache - Spreizfüsse - klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose rechts

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines sehr freundlichen und diffe renzierten Versicherten ergeben, der die Anamnese korrekt wiedergegeben habe. Es habe ein regelmässiger Puls bestanden. Es seien nur minimale Pso riasis vulgaris Herde ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe vor kurzer Zeit die letzte Stelara Injektion erhalten. Das Abdomen sei unauffällig gewesen (S. 14).

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schil derte in seinem psychiatrischen Fachgutachten, in der Untersuchung finde sich ein eher wenig kooperativer, nur knapp und oberflächlich Auskunft ge bender Beschwerdeführer, der kaum vorbereitet zur Untersuchung erscheine und auch die verlangten Unterlagen nur teilweise und rudimentär ausgefüllt habe. Er wirke dysphorisch verstimmt und mache nur knappe sowie wenig differenzierte Angaben. Er erscheine affektiv vermindert moduliert und psychomotorisch leicht verlangsamt. Er beklage sich über eine erhöhte Ner vosität, Anspannung und ein gereiztes Verhalten, was sich vorwiegend im familiären Rahmen zeige. Gemäss seinen Angaben verhalte er sich tagsüber sehr passiv und ziehe sich zurück. Er sei aufgrund der Körperbeschwerden eingeschränkt und meide soziale Kontakte. Er lese allenfalls die Zeitung und schaue viel fern. Er liege viel und nachts kämpfe er mit Schlafstörungen

(S. 20) .

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, es könne bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich grosse Mühe habe, einen adäquaten Umgang mit der Psoriasis-Erkrankung zu finden. Weiterhin müsse bemerkt werden, dass er in die hiesigen Verhältnisse eher sch lecht integriert sei. Er spreche zwar die hiesige Sprache recht gut, doch würden kaum soziale Kon takte bestehen. Es mache ihm zu schaffen, dass er als Vater und Ehemann versagt habe, indem er nur wenig zum Unterhalt der Familie beitragen könne. Er reagiere dysphorisch -gereizt und es mache sich eine gewisse de pressive Symptomatik bemerkbar. Im Grunde genommen handle es sich um eine Anpassungsstörung im Rahmen der belastenden Situation, die aufgrund des prolongierten Verlaufes als depressive Entwicklung interpretiert werden müsse. Der Beschwerdeführer möchte aus finanziellen Überlegungen keine psychiatrische Therapie durchführen. Es habe sich jedoch hintergründig her auskristallisiert, dass er der Meinung sei, dadurch die Problematik nicht lösen zu können. Es zeige sich auch in der heutigen Untersuchung, dass er kaum motiviert sei, aktiv eine Verbesserung zu erzielen. Seine Bewältigungsstrate gien müssten allgemein als gering eingestuft werden, was angesichts der an geblichen Bildung doch erstaune. Es könne erwartet werden, dass eine bes sere Stabilisierung erzielt werden könnte, wenn sich der Beschwerdeführer aktiv an therapeutischen Massnahmen beteiligen würde. Der Beschwerde führer sei

– so Dr. H.___ – als vermindert belastbar einzustufen. Er dürfte im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen kämpfen und et was verlangsamt sein. Ihm sollte aber eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung und ohne erhöhten Zeitdruck möglich sein, wobei eine Leistungseinschränkung von etwa 30 % anzunehmen sei (S. 20 f.).

Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, kann entnommen werden, dass entsprechend den Anga ben von PD Dr. F.___ gemäss den vorliegenden Laborwerten seit Oktober 2014 keine systemischen Entzündungszeichen mehr nachgewiesen w u rden. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht ein günstiger Verlauf der Psoriasis arthritis , zumindest seit Oktober 2014 ,

w obei auch zuvor aufgrund der rheu matologischen Aktenlage keine ausgeprägten Entzündungszeichen erwähnt gewesen seien. D ie Beurteilung des behandelnden Rheumatologen vom

24. November 2014 sei zu bestätigen. Aufgrund der chronisch- entzündlichen Gelenksveränderungen und auch der chronischen Entzündungen an der Wir belsäule bestehe bezüglich des Bewegungsapparates eine verminderte Belast barkeit, weswegen die angestammte Tätigkeit mit Umzugsarbeiten nicht mehr zumutbar sei (S. 28) . Wiederum in guter Übereinstimmung mit den Angaben des behandelnden Rheumatologen erscheine auch aus gutachterlicher Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % möglich im Sinne einer Leistungsverminderung um 20 % . Diese Aussage gelte entsprechend den An gaben in den Akten seit September 2014. Denn seit damals sei es offenbar zu einer Reduktion der entzündlichen Verän derungen gekommen. V on 2010 bis September 2014 sei von einer etwas geringeren Arbeitsfähigkeit auszugehen; dies im Sinne eines zumutbaren Pensums von geschätzt 50 % . Schliesslich – so der Gutachter weiter – sei es am 15. Dezember 2014 zu einer Mittelfuss fraktur Strahl II rechts gekommen. Gemäss Aktenlage handle es sich dabei um eine undislozierte Fraktur. Klinisch würde kein wesentlicher pathologi scher Befund mehr vorliegen. Das Gaenslen -Zeichen sei am rechten Fuss noch positiv, jedoch bestehe eine eher diffuse Druckdolenz . Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Gangbild symmetrisch sei, d.h. es erfolge kein Hinken (S. 29) . Aus rheumatologischer Sicht führe die Fraktur nur zu einer kurzfris tigen zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenord nung von etwa zwei Monaten. Seither sei eine wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere eine Tätigkeit mit der Möglichkeit auch länger zu sitzen, im obigen Ausmass von 80 % zumutbar. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus auch zumutbar, ein entzündungshemmendes Schmerzmittel mit längerer Wirkdauer einzunehmen als das aktuell verwendete Ponstan . Dadurch wäre mit einer noch etwas besseren analgetischen Wirkung bezüglich des rechten Mittelfusses zu rechnen. Zusammenfassend hielt der Experte fest, beim Be schwerdeführer liege eine Psoriasisarthritis mit peripherem und axialem Be fall vor, die gemäss Aktenlage seit 2010 symptomatisch sei. Seit Oktober 2014 bestehe ein günstiger Verlauf mit klinisch und auch labormässig nur noch geringer Entzündungsaktivität (S. 30 ).

Im dermatologischen Fachgutachten gab Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Dermatologie , an, der Beschwerdeführer leide an einer Psoriasis vulgaris , die sehr therapieresistent sei. Erst seit er das Biologicum

Stelara erhalte, gehe es ihm deutlich besser. Klinisch würden vor allem im Bereich der Finger noch Psoriasisveränderungen imponieren mit Bildung von schmerzhaften Rhaga den. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass der Hautzustand ak tuell relativ gut sei. Dies könne sich aber rasch ändern; vor allem dann, wenn eine externe mechanische Reizung dazu käme (S. 35) . Angesichts der in den letzten Monaten aufgetretenen deutlichen Verbesserung, bedingt durch die Therapie mit Stelara , und der aktuell nicht sehr ausgeprägten Pso riasis im Bereich der Hände sei der Beschwerdeführer aus dermatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, das heisse ohne mechanische Belastungen und regelmässige Feuchtkontakte (S. 3 6 ).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusam menfassend aus, dem Beschwerdeführer sei seine körperlich schwere, ange stammte Arbeit seit 2010 nicht mehr zumutbar. Eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit sei seit 2010 zu 50 % , seit Juni 2014 zu 70 % möglich. Der Beschwerdeführer benötige neben medikamentösen dringend psychothera peutische Massnahmen, wobei diesbezüglich keine Motivation bestehe. Es sei zu erwarten, dass sich mit den entsprechenden Massnahmen der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessere (S. 40). 4. 4.1

Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten geht – insbesondere aufgrund des in diagnostischer Hinsicht überzeu genden Medas -Gutachtens – eine gesundheitliche Verschlechterung seit der erstmaligen Rentenverweigerung hervor. So erhoben die Z.___ -Experten als neue Diagnosen unter anderem eine depressive Störung (leichtes bis mittel gradiges Ausmass) , eine Psoriasisarthritis sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebral -Syndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen ( Urk. 6/

167/1-41 S. 37). 4.2

Was die Auswirkung der – invalidenversicherungsrechtlich relevanten – physi schen Beschwerden auf das funktionelle Leistungsvermögen anbelangt, ist gestützt auf die schlüssige Einschätzung der für die Beurteilung des so matischen Gesundheitszustands zuständigen Z.___ -Experten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätig keit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % seit September 2014 auszu gehen (vgl. hiezu Urk. 6/167/1-41 S. 29 und S. 36). Sie verwiesen insbeson dere in Bezug auf die Psoriasisarthritis auf den fehlenden Nachweis von sys temischen Entzündungszeichen. Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres vereinbaren mit der Beurteilung de s Hausarztes Dr. A.___ vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/148 S. 5) und derjenigen des Rheumatologen PD Dr. F.___ vom 24. November 2014 (Urk. 6/156/6-9 S. 3).

Die vom rheumatologischen Experten in Bezug auf die Mittelfussfraktur abge gebene Prognose der Arbeitsfähigkeit wird durch den im unfallversi cherungsrechtlichen Verfahren e ingeholten Bericht von Dr. med.

K.___ , Leitender Arzt am L.___ , vom 25. August 2015 nicht in Frage gestellt ( Urk. 6/177 S. 8). Auch die im Zusammenhang mit der Fuss verletzung erhobenen Befunde weisen im Vergleich zur gutachterlichen Be urteilung – der Status nach Os metatarsale II-Fraktur rechts am 15. Dezember 2014 wird grundsätzlich ohnehin als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk. 6/167/1-41 S. 37) – auf keine weitere Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens hin. Hierbei ist einleuchtend, dass die dis krete, nicht-dislozierte Fussfraktur ( Urk. 6/167 S.

44) nur kurzfristig zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Entgegen den ent sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3) lassen die Beschwerden aufgrund der Mittelfussfraktur damit den Schluss auf eine le diglich noch bestehende Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht zu, zumal der be treffenden Medas -Beurteilung eine Gesamtbeurteilung – d.h. unter Einbezug der psychischen Beschwerden – zugrunde liegt („Gesamtmedizinisch ist fest zuhalten […]“; Urk. 6/167/1-41 S. 40). 4.3

Betreffend die psychische Symptomatik deutet die Beurteilung des psychiatri schen Gutachters daraufhin, dass er selbst seine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit als nicht gesichert betrachtet („[…] er dürfte im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen kämpfen und etwas verlangsamt sein. Es sollte ihm aber eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Ver antwortung und ohne erhöhtem Ze itdruck möglich sein […]“; Urk. 6/167/

1-41 S. 21). Zudem stimmt die Diagnose einer depressiven Störung, leichtes bis mittelgradiges Ausmass, nicht mit der von ihm angegebene n Klassifikation aus dem ICD-10- System

überein, umfasst doch ICD-10 F32.0 einzig eine leichte depressive Episode.

Weitere Abklärungen hiezu erübrigen sich indes. Denn nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung – sofern die depres sive Symptomatik nicht ohnehin in invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten ungünstigen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung findet (vgl. Urk. 6/167/1-41 S. 18 f.) – zwar nicht schlechthin auszuschlies sen. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionsthe rapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsscha dens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.

Vorliegend kann von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika mentösen Behandlungsmöglichkeiten nicht gesprochen werden. Eine ambu lante Therapie findet aktuell nicht statt. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die finanziellen Verhältnisse einer solchen entgegenstehen sollten ( Urk. 6/167/1-41 S. 12), zumal infolge der wegen der weiteren Beschwerden durchzuführenden medizinischen und medikamentösen Behandlungen (Urk. 6/167/1-41 S. 13 f., S. 17, S. 23, S. 26, S. 33 und S. 35) die Obergrenze der durch den Beschwerdeführer selbst zu

tragenden Krankheitskosten wohl erreicht ist (vgl. für das Jahr 2015 Urk . 13) und die Prämie für die obligato rische Krankenversicherung durch die Stadt Winterthur bezahlt wird ( Urk. 11/7) . Unbestimmt ist zudem die grundsätzliche Therapiemotivation de s Beschwerdeführers (Urk. 6/167/1-41 S. 21 und S. 40 ). Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde – soweit aktenkundig – sodann bislang noch keine durchgeführt. In Anbetracht der fehlenden Therapiebemühungen kann dem Leiden des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. zum Zusammenwirken von Recht und Medizin E. 1.2.2). 4.4

Nach dem Gesagten ist von einer – im Vergleich zur der letzten rentenableh nenden Verfügung zugrunde liegenden Beurteilung – weitergehenden Ein schränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nurmehr in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

a rbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 %.

Zu prüfen bleibt damit, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad führt. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Zur Errechnung der Erwerbseinbusse stellte die Beschwerdegegnerin dem – mangels verlässlicher Lohnquellen (vgl. dazu etwa Urk. 6/135-136)

– anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66‘621.50 ein ebenfalls auf der LSE 2012 basierendes und unter Beachtung eines leidensbe dingten Abzugs von 10 % ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 47‘967.-- gegenüber ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 6/169 ). Der Beschwerdeführer hinge gen verlangt, dass ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 3 f.). 5.3

Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn der Invaliditätsberechnung das vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestrittene Valideneinkommen von Fr. 66‘621.50 zu Grunde gelegt würde und das gleichermassen ermittelte, au f einer Arbeitsfähigkeit von 80 % beruhende Invalideneinkommen um 20 % gekürzt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen : Fr. 66‘621.50; Invalideneinkommen: Fr. 42‘637.75; Invaliditätsgrad: 36 % ). Ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad ergibt sich auch, wenn vom zuletzt in einem Arbeitspensum von 50 % erzielten monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 2‘376.-- (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 6/146 ) respektive be i einer Arbeitsfä higkeit von 80 % von einem solchen – unter Beachtung eines Leidensabzugs von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 4) – von Fr. 3‘421.45 (= Fr. 2‘376. -- x 2 x 0.8 x 0.9) und einem fehlenden 13. Monatslohn ausgegangen wird ( Valideneinkom men : Fr. 66‘621.50; Invalideneinkommen: 12 x Fr. 3‘421.45 = Fr. 41‘057.40; Invaliditätsgrad: 38 % ).

Zu ergänzen bleibt, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitslosigkeit in der Regel kein Abzug angezeigt wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5 mit weiteren Hin weisen). Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit ganztags zumutbar ist mit einer Leistungseinschränkung von 20 % rechtfertigt praxis gemäss kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähig keit und damit des Rendements hinaus gehender Abzug (Urteile des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass der tatsächlich erzielte Verdienst nur dann als Invalidenlohn heranzuziehen ist , wenn nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, was beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall ist. Ausserdem müsste

– was vorliegend auch nicht der Fall wäre – auch das kumulativ zu erfüllende Er fordernis der zumutbaren vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit er füllt sein (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 6.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögens verhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grund sätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Ver mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 7.2

Mit seiner Beschwerde vom 4. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 wurde der Versicherte ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohn ausweise , Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Ge richtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) einzureichen (Urk. 3). Der Beschwerdeführer reichte hierauf , nach mehreren Fristerstre ckungen ,

am 4. April 2016 das Formular ein (Urk. 10) . Darin gab er an, er beziehe keine wirtschaftliche Hilfe, er verfüge über kein Vermögen und we der er noch seine Ehe frau würden Einkünfte erzielen. Auf der Ausgabenseite machte er einzig ein en monatlichen Mietzins von Fr. 1‘671.-- geltend, wobei er sich aber an dessen Bezahlung nicht beteilige. Zu den Akten gab er ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vom 29. Dezember 2015, wonach für die vorliegende Streitigkeit keine Leistungsdeckung bestehe ( Urk. 11/2), ein Schreiben der Vermieterin über die Mietvertragsänderung mit Wirkung ab 1. April 2012 ( Urk. 11/3), eine Prämienübersicht der Helsana Versicherun gen AG vom Oktober 2015 (Urk. 11/4), Taggeldabrechnungen der S uva ( Urk. 11/5), Schreiben der S uva vom 1. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 betreffend die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2015 ( Urk. 11/5), eine Lohnabrechnung seiner Ehefrau f ür Dezember 2015 ( Urk. 11/6), ein Schreiben der Stadt Winterthur vom 28. Januar 2016 über die Prämienübernahme der obligatorischen Krankenversicherung vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2016 ( Urk. 11/7), die Steuererklärung 2014 ( Urk. 11/8 [o hne Beilagen]) sowie eine am 1. Januar 201 6 erstellte Bescheinigung für das Sparkonto des Beschwerdeführers ( Urk. 11/9). Am 21. April 2016 reichte er zudem die Steuererklärung 2015 ein ( Urk. 1 3/1 ). Als Beilagen dazu finden sich unter anderem ein seine Ehefrau betreffender Lohnausweis über den 2015 erzielten Lohn ( Urk. 13/2-3) , Bescheinigungen vom 1. Januar 201 6 für ein Spar- und Privatkonto ( Urk. 13/5-6) und

eine den Beschwerdeführer be treffende Abrechnung der Arbeitslosenkasse für im 2015 ausgerichtete Leis tungen ( Urk. 13 /10 ). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass das Formular wahrheitswid rig und unvollständig ausgefüllt ist. Der Beschwerdeführer do kumentierte nicht nachvollziehbar , wie er seinen Lebensaufwand bestreitet. Er hat es auch unterlassen, das Gericht über den Ausgang des Gesuchs um Sozialhilfe ( Urk. 10 S. 3) zu informieren. In Anbetracht des angeblich fehlen den Erwerbseinkommens bleibt unklar, weshalb beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 3‘200.-- angefallen sein sollen ( Urk. 13/1 S. 6) und wie er - trotz der beengten finanziellen Verhältnisse - einen Einkauf in die Säule 3a vorgenommen hat (Urk. 13/4). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung ). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingesc hränkter Untersu chungsgrundsatz . Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzule gen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch un besehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hin gewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesge richts 4A_274/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellu ng seiner Einnahmen und Aus gaben offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Wenn er das Ge richt um eine weitere Frist zur allfälligen Vervollständigung der Akten er sucht (Urk. 9), verkennt der Beschwerdeführer, dass die Rechtswohltat der Nachfrist nicht dazu dienen kann, eine nachlässige Substantiierung zu ver bessern.

Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattge geben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.3

Die Kosten Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:

D as Gesuch des Beschwerdeführers vom 4 . Januar 2016 um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 18. August 2014 meldete sich X.___ neuerlich zum Rentenbezug an ( Urk. 6/137-138). Die IV-Stelle holte daraufhin – nachdem sie am 1. Okto - ber 2014 mitgeteilt hatte, die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen sei nicht angezeigt ( Urk. 6/147) – Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/148, 6/150-151, 6/153 und 6/156). Zusätzlich liess sie den Versi cherten im Juli 2015 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 17. August 2015 [Urk. 6/167/1-41]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/171) und Beizug der Akten der Suva betreffend einen Unfall vom 16. Dezember 2014 ( Urk. 6/177/1-90) verneinte die Verwaltung den Rentenanspruch des Versicherten – nun bei e inem Invaliditätsgrad von 28 % – mit Verfügung vom 17. November 2015 abermals ( Urk. 6/180 = Urk. 2).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.2.2 Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die be treffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallel überprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Ar beitsfähigkeit (E. 5.2.3).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[ IVV ] ), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Si tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung seit 2 2. Februar 2015 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Rentenan spruchs

damit, im Gutachten werde zwar im Rahmen einer Gesamtbeurtei lung

von ei ner 70%igen Arbeitsfähigkeit in eine r leidensangepasste n Tätig keit ausgegangen. Die psychiatrische Diagnose sei jedoch durch den Rechts anwender geprüft und als nicht erheblich eingestuft worden. Bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit seien deshalb nur die somatischen Diagnosen zu berücksichtigen, weshalb seit Juni 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Ar beit auszugehen sei. Dabei könn e der Versicherte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘967.50 erzielen. Bei einem Validenein kommen

– das mangels verlässlicher Angaben gestützt auf die vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei – von Fr. 66‘621.50 resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 % , weshalb der Beschwerdeführer auch weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 2 und Urk. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Gutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2010 und eine solche ab Juni 2014 von 70 %

(richtig: Arbeitsfähigkeit) zu entnehmen. Bei der Er mittlung des Invalideneinkommens sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, sodass dieses noch Fr. 37‘308.04 betrage. Sein Invalidi tätsgrad betrage damit im Vergleich mit dem durch die Beschwerdegegnerin festgelegten Valideneinkommen 44 % . Der Invaliditätsgrad erhöhe sich auf 46.07 % , wenn in Bezug auf das Invalideneinkommen vom zuletzt erzielten Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 2‘376.-- bei einem Arbeitspensum von 50 % beziehungsweise von Fr. 3‘326.40 bei einem Arbeitspensum von 70 % ausgegangen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % zugestanden werde ( Urk. 1 S. 3 f.). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Der durch Urteil des hiesigen Gerichts ( Urk. 6/75) bestätigten rentenablehnen den Verfügung vom 1 2. Dezember 2006 ( Urk. 6/61) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Dr. med. A.___ , Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 2006 ( Urk. 6/45) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, invalidisierendes und unheilbares Handekzem (S. 1). Den nach stehenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei

(S. 1): - chronische Otitis media

simplex rechts - mittelgradige depressive Episode 2004 - ungeklärter Flüchtlingsstatus verursacht psychosoziale Drucksituation

Er gab an, der Beschwerdeführer werde durch die Hautkrankheit und den Umstand, mit fettigen Händen arbeiten zu müssen, psychisch beeinflusst (S. 4). Als Chauffeur und Zügelmann sei er ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert wer den (S. 1 f.).

E. 3.1.2 Der nämliche Arzt hielt in seinem Bericht vom 6. November 2006 fest, es seien zurzeit schuppende weisse Hautveränderungen über den Fingermittel- und Fingergrundgelenken (PIP und DIP) beider Hände wie auch Rhagaden erkennbar. Der Verlauf der Erkrankung sei wechselhaft und es bestünden ge genwärtig auch Schmerzen im Bereich der Fingergelenke. Die Krankheit sei chronisch und nicht heilbar ( Urk. 6/59 S. 2).

E. 3.1.3 Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Dermatologie und Vene rologie, vom 13. November 2006 kann entnommen werden, dass als Diag nose eine Psoriasis wahrscheinlicher erscheint als ein chronisch hyperkerato tisch-rhagadiformes Handekzem. Die Ausprägung dieser scharf begrenzten erythematosquamösen Herde der Hand- und Fingerrücken sowie der Finger seitenflächen habe in den letzten Jahren zugenommen. Die Erkrankung würde etwa 20 % der Handoberfläche betreffen. Gelegentlich würden sich schmerzhafte Rhagaden in den Herden bilden. Die Besonderheit der Haut krankheit sei ihre bisherige Therapieresistenz auf lokale Behandlun gen. Ein greifende immunsuppressive Behandlungen wie Met hotrexat , systemi sche PUVA-Therapie oder neuere immunsuppressive „Biologicals“ würden vom Beschwerdeführer aufgrund der Nebenwirkungen abgelehnt werden. Solange es nicht gelinge, diesen chronischen Hautzustand zu verbessern, wirke sich dieser teilinvalidisierend auf die Ausübung von manuellen Tätigkeiten aus ( Urk. 6/59 S. 1).

E. 3.2.1 Die am 17. November 2015 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.

2) beruht auf den folgenden medizinischen Berichten:

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/148) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psoriasis vulgaris - Psoriasis Arthritis - Mittelgradige depressive Episode

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die Hypertonie (S. 1). Wegen der schweren Psoriasis könne die bisherige Arbeit nicht mehr ausge übt werden. Er gab einerseits an, derzeit sei eine leidensangepasste Tätigkeit nicht möglich (S. 2 f.); andererseits beantwortete er die Frage nach einer zu mutbaren behinderungsangepassten Arbeit dahingehend, dass ein e rein sit zende Tätigkeit ganztags ausgeübt werden könne (S. 5).

E. 3.2.2 Die am Y.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, tätigen Dres . med. C.___ , Oberarzt, und D.___ , Assistenzärztin, führ ten mit dem Beschwerdeführer an drei Terminen ein psychiatrisches Abklä rungsgespräch . Sie schilderten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2014, sie wür den diagnostisch von einer mittelgradig depressiven Episode vor dem Hinter grund der chronischen Psoriasis-Erkrankung ausgehen. Als aufrecht erhal tender und depressogener Faktor wirke die Arbeitslosigkeit des Beschwerde führers und die damit einhergehende Notlage sowie der Migrationsstand mit nur schlechter Integration in der Schweiz. Sie empfahlen eine Einzelpsycho therapie zum Erlernen eines besseren Umgangs mit der chronischen Erkran kung ( Urk. 6/151).

E. 3.2.3 Dr. med. E.___ , Assistenzarzt am Y.___ , schilderte in sei nem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. November 2014), die Hepatitis B-Erkrankung führe zu keiner Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 6/153).

E. 3.2.4 PD Dr. med. F.___ , Leitender Arzt an der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , nannte in seinem Bericht vom 24. November 2014 ( Urk. 6/156/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Psoriasisarthritis - Befall der peripheren Gelenke (Schwerpunkt beide Hände) - Sekundärarthrosen - axialer Befall mit intermittierend Spondylitis - Psoriasis isoliert an den Händen - TNF-Blockade mit Humira Mai 2010 bis Januar 2012 (ungenü gende Wirkung), Methotrexat Februar 2012 bis August 2013 (Ne benwirkungen), Leflunomid seit September 2013, Stelara seit

E. 3.2.5 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, psychiatrischen, rheumatolo gischen und dermatologischen Untersuchung nannten die Exper ten des Z.___

in ihrem Gutachten vom

17. August 2015 ( Urk. 6/167/1-41 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37): - Depressive Störung, leichtes bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10 F32.0) - Psoriasis vulgaris - Psoriasisarthritis mit peripherem Gelenksbefall und axialem Befall laut Akten - Basistherapie mit Leflunomid seit 2013 - zusätzlich dermatologische Therapie mit Stelara seit Oktober 2014 (ICD-10 M40.5) - Chronisch rezidivierendes Lumbovertebral -Syndrom bei degenerati ven LWS-Veränderungen ( Osteochondrose LWK5/S1)

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachstehende Diag nosen (S. 37): - Status nach Os metatarsale II-Fraktur rechts am 15. Dezember 2014 - persistierendes lokales Schmerzsyndrom unklarer Ursache - Spreizfüsse - klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose rechts

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines sehr freundlichen und diffe renzierten Versicherten ergeben, der die Anamnese korrekt wiedergegeben habe. Es habe ein regelmässiger Puls bestanden. Es seien nur minimale Pso riasis vulgaris Herde ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe vor kurzer Zeit die letzte Stelara Injektion erhalten. Das Abdomen sei unauffällig gewesen (S. 14).

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schil derte in seinem psychiatrischen Fachgutachten, in der Untersuchung finde sich ein eher wenig kooperativer, nur knapp und oberflächlich Auskunft ge bender Beschwerdeführer, der kaum vorbereitet zur Untersuchung erscheine und auch die verlangten Unterlagen nur teilweise und rudimentär ausgefüllt habe. Er wirke dysphorisch verstimmt und mache nur knappe sowie wenig differenzierte Angaben. Er erscheine affektiv vermindert moduliert und psychomotorisch leicht verlangsamt. Er beklage sich über eine erhöhte Ner vosität, Anspannung und ein gereiztes Verhalten, was sich vorwiegend im familiären Rahmen zeige. Gemäss seinen Angaben verhalte er sich tagsüber sehr passiv und ziehe sich zurück. Er sei aufgrund der Körperbeschwerden eingeschränkt und meide soziale Kontakte. Er lese allenfalls die Zeitung und schaue viel fern. Er liege viel und nachts kämpfe er mit Schlafstörungen

(S. 20) .

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, es könne bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich grosse Mühe habe, einen adäquaten Umgang mit der Psoriasis-Erkrankung zu finden. Weiterhin müsse bemerkt werden, dass er in die hiesigen Verhältnisse eher sch lecht integriert sei. Er spreche zwar die hiesige Sprache recht gut, doch würden kaum soziale Kon takte bestehen. Es mache ihm zu schaffen, dass er als Vater und Ehemann versagt habe, indem er nur wenig zum Unterhalt der Familie beitragen könne. Er reagiere dysphorisch -gereizt und es mache sich eine gewisse de pressive Symptomatik bemerkbar. Im Grunde genommen handle es sich um eine Anpassungsstörung im Rahmen der belastenden Situation, die aufgrund des prolongierten Verlaufes als depressive Entwicklung interpretiert werden müsse. Der Beschwerdeführer möchte aus finanziellen Überlegungen keine psychiatrische Therapie durchführen. Es habe sich jedoch hintergründig her auskristallisiert, dass er der Meinung sei, dadurch die Problematik nicht lösen zu können. Es zeige sich auch in der heutigen Untersuchung, dass er kaum motiviert sei, aktiv eine Verbesserung zu erzielen. Seine Bewältigungsstrate gien müssten allgemein als gering eingestuft werden, was angesichts der an geblichen Bildung doch erstaune. Es könne erwartet werden, dass eine bes sere Stabilisierung erzielt werden könnte, wenn sich der Beschwerdeführer aktiv an therapeutischen Massnahmen beteiligen würde. Der Beschwerde führer sei

– so Dr. H.___ – als vermindert belastbar einzustufen. Er dürfte im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen kämpfen und et was verlangsamt sein. Ihm sollte aber eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung und ohne erhöhten Zeitdruck möglich sein, wobei eine Leistungseinschränkung von etwa 30 % anzunehmen sei (S. 20 f.).

Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, kann entnommen werden, dass entsprechend den Anga ben von PD Dr. F.___ gemäss den vorliegenden Laborwerten seit Oktober 2014 keine systemischen Entzündungszeichen mehr nachgewiesen w u rden. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht ein günstiger Verlauf der Psoriasis arthritis , zumindest seit Oktober 2014 ,

w obei auch zuvor aufgrund der rheu matologischen Aktenlage keine ausgeprägten Entzündungszeichen erwähnt gewesen seien. D ie Beurteilung des behandelnden Rheumatologen vom

24. November 2014 sei zu bestätigen. Aufgrund der chronisch- entzündlichen Gelenksveränderungen und auch der chronischen Entzündungen an der Wir belsäule bestehe bezüglich des Bewegungsapparates eine verminderte Belast barkeit, weswegen die angestammte Tätigkeit mit Umzugsarbeiten nicht mehr zumutbar sei (S. 28) . Wiederum in guter Übereinstimmung mit den Angaben des behandelnden Rheumatologen erscheine auch aus gutachterlicher Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % möglich im Sinne einer Leistungsverminderung um 20 % . Diese Aussage gelte entsprechend den An gaben in den Akten seit September 2014. Denn seit damals sei es offenbar zu einer Reduktion der entzündlichen Verän derungen gekommen. V on 2010 bis September 2014 sei von einer etwas geringeren Arbeitsfähigkeit auszugehen; dies im Sinne eines zumutbaren Pensums von geschätzt 50 % . Schliesslich – so der Gutachter weiter – sei es am 15. Dezember 2014 zu einer Mittelfuss fraktur Strahl II rechts gekommen. Gemäss Aktenlage handle es sich dabei um eine undislozierte Fraktur. Klinisch würde kein wesentlicher pathologi scher Befund mehr vorliegen. Das Gaenslen -Zeichen sei am rechten Fuss noch positiv, jedoch bestehe eine eher diffuse Druckdolenz . Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Gangbild symmetrisch sei, d.h. es erfolge kein Hinken (S. 29) . Aus rheumatologischer Sicht führe die Fraktur nur zu einer kurzfris tigen zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenord nung von etwa zwei Monaten. Seither sei eine wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere eine Tätigkeit mit der Möglichkeit auch länger zu sitzen, im obigen Ausmass von 80 % zumutbar. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus auch zumutbar, ein entzündungshemmendes Schmerzmittel mit längerer Wirkdauer einzunehmen als das aktuell verwendete Ponstan . Dadurch wäre mit einer noch etwas besseren analgetischen Wirkung bezüglich des rechten Mittelfusses zu rechnen. Zusammenfassend hielt der Experte fest, beim Be schwerdeführer liege eine Psoriasisarthritis mit peripherem und axialem Be fall vor, die gemäss Aktenlage seit 2010 symptomatisch sei. Seit Oktober 2014 bestehe ein günstiger Verlauf mit klinisch und auch labormässig nur noch geringer Entzündungsaktivität (S. 30 ).

Im dermatologischen Fachgutachten gab Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Dermatologie , an, der Beschwerdeführer leide an einer Psoriasis vulgaris , die sehr therapieresistent sei. Erst seit er das Biologicum

Stelara erhalte, gehe es ihm deutlich besser. Klinisch würden vor allem im Bereich der Finger noch Psoriasisveränderungen imponieren mit Bildung von schmerzhaften Rhaga den. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass der Hautzustand ak tuell relativ gut sei. Dies könne sich aber rasch ändern; vor allem dann, wenn eine externe mechanische Reizung dazu käme (S. 35) . Angesichts der in den letzten Monaten aufgetretenen deutlichen Verbesserung, bedingt durch die Therapie mit Stelara , und der aktuell nicht sehr ausgeprägten Pso riasis im Bereich der Hände sei der Beschwerdeführer aus dermatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, das heisse ohne mechanische Belastungen und regelmässige Feuchtkontakte (S. 3 6 ).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusam menfassend aus, dem Beschwerdeführer sei seine körperlich schwere, ange stammte Arbeit seit 2010 nicht mehr zumutbar. Eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit sei seit 2010 zu 50 % , seit Juni 2014 zu 70 % möglich. Der Beschwerdeführer benötige neben medikamentösen dringend psychothera peutische Massnahmen, wobei diesbezüglich keine Motivation bestehe. Es sei zu erwarten, dass sich mit den entsprechenden Massnahmen der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessere (S. 40). 4. 4.1

Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten geht – insbesondere aufgrund des in diagnostischer Hinsicht überzeu genden Medas -Gutachtens – eine gesundheitliche Verschlechterung seit der erstmaligen Rentenverweigerung hervor. So erhoben die Z.___ -Experten als neue Diagnosen unter anderem eine depressive Störung (leichtes bis mittel gradiges Ausmass) , eine Psoriasisarthritis sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebral -Syndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen ( Urk. 6/

167/1-41 S. 37). 4.2

Was die Auswirkung der – invalidenversicherungsrechtlich relevanten – physi schen Beschwerden auf das funktionelle Leistungsvermögen anbelangt, ist gestützt auf die schlüssige Einschätzung der für die Beurteilung des so matischen Gesundheitszustands zuständigen Z.___ -Experten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätig keit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % seit September 2014 auszu gehen (vgl. hiezu Urk. 6/167/1-41 S. 29 und S. 36). Sie verwiesen insbeson dere in Bezug auf die Psoriasisarthritis auf den fehlenden Nachweis von sys temischen Entzündungszeichen. Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres vereinbaren mit der Beurteilung de s Hausarztes Dr. A.___ vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/148 S. 5) und derjenigen des Rheumatologen PD Dr. F.___ vom 24. November 2014 (Urk. 6/156/6-9 S. 3).

Die vom rheumatologischen Experten in Bezug auf die Mittelfussfraktur abge gebene Prognose der Arbeitsfähigkeit wird durch den im unfallversi cherungsrechtlichen Verfahren e ingeholten Bericht von Dr. med.

K.___ , Leitender Arzt am L.___ , vom 25. August 2015 nicht in Frage gestellt ( Urk. 6/177 S. 8). Auch die im Zusammenhang mit der Fuss verletzung erhobenen Befunde weisen im Vergleich zur gutachterlichen Be urteilung – der Status nach Os metatarsale II-Fraktur rechts am 15. Dezember 2014 wird grundsätzlich ohnehin als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk. 6/167/1-41 S. 37) – auf keine weitere Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens hin. Hierbei ist einleuchtend, dass die dis krete, nicht-dislozierte Fussfraktur ( Urk. 6/167 S.

44) nur kurzfristig zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Entgegen den ent sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3) lassen die Beschwerden aufgrund der Mittelfussfraktur damit den Schluss auf eine le diglich noch bestehende Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht zu, zumal der be treffenden Medas -Beurteilung eine Gesamtbeurteilung – d.h. unter Einbezug der psychischen Beschwerden – zugrunde liegt („Gesamtmedizinisch ist fest zuhalten […]“; Urk. 6/167/1-41 S. 40). 4.3

Betreffend die psychische Symptomatik deutet die Beurteilung des psychiatri schen Gutachters daraufhin, dass er selbst seine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit als nicht gesichert betrachtet („[…] er dürfte im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen kämpfen und etwas verlangsamt sein. Es sollte ihm aber eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Ver antwortung und ohne erhöhtem Ze itdruck möglich sein […]“; Urk. 6/167/

1-41 S. 21). Zudem stimmt die Diagnose einer depressiven Störung, leichtes bis mittelgradiges Ausmass, nicht mit der von ihm angegebene n Klassifikation aus dem ICD-10- System

überein, umfasst doch ICD-10 F32.0 einzig eine leichte depressive Episode.

Weitere Abklärungen hiezu erübrigen sich indes. Denn nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung – sofern die depres sive Symptomatik nicht ohnehin in invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten ungünstigen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung findet (vgl. Urk. 6/167/1-41 S. 18 f.) – zwar nicht schlechthin auszuschlies sen. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionsthe rapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsscha dens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.

Vorliegend kann von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika mentösen Behandlungsmöglichkeiten nicht gesprochen werden. Eine ambu lante Therapie findet aktuell nicht statt. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die finanziellen Verhältnisse einer solchen entgegenstehen sollten ( Urk. 6/167/1-41 S. 12), zumal infolge der wegen der weiteren Beschwerden durchzuführenden medizinischen und medikamentösen Behandlungen (Urk. 6/167/1-41 S. 13 f., S. 17, S. 23, S. 26, S. 33 und S. 35) die Obergrenze der durch den Beschwerdeführer selbst zu

tragenden Krankheitskosten wohl erreicht ist (vgl. für das Jahr 2015 Urk . 13) und die Prämie für die obligato rische Krankenversicherung durch die Stadt Winterthur bezahlt wird ( Urk. 11/7) . Unbestimmt ist zudem die grundsätzliche Therapiemotivation de s Beschwerdeführers (Urk. 6/167/1-41 S. 21 und S. 40 ). Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde – soweit aktenkundig – sodann bislang noch keine durchgeführt. In Anbetracht der fehlenden Therapiebemühungen kann dem Leiden des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. zum Zusammenwirken von Recht und Medizin E. 1.2.2). 4.4

Nach dem Gesagten ist von einer – im Vergleich zur der letzten rentenableh nenden Verfügung zugrunde liegenden Beurteilung – weitergehenden Ein schränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nurmehr in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

a rbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 %.

Zu prüfen bleibt damit, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad führt. 5.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Zur Errechnung der Erwerbseinbusse stellte die Beschwerdegegnerin dem – mangels verlässlicher Lohnquellen (vgl. dazu etwa Urk. 6/135-136)

– anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66‘621.50 ein ebenfalls auf der LSE 2012 basierendes und unter Beachtung eines leidensbe dingten Abzugs von 10 % ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 47‘967.-- gegenüber ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 6/169 ). Der Beschwerdeführer hinge gen verlangt, dass ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 3 f.).

E. 5.3 Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn der Invaliditätsberechnung das vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestrittene Valideneinkommen von Fr. 66‘621.50 zu Grunde gelegt würde und das gleichermassen ermittelte, au f einer Arbeitsfähigkeit von 80 % beruhende Invalideneinkommen um 20 % gekürzt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen : Fr. 66‘621.50; Invalideneinkommen: Fr. 42‘637.75; Invaliditätsgrad: 36 % ). Ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad ergibt sich auch, wenn vom zuletzt in einem Arbeitspensum von 50 % erzielten monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 2‘376.-- (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 6/146 ) respektive be i einer Arbeitsfä higkeit von 80 % von einem solchen – unter Beachtung eines Leidensabzugs von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 4) – von Fr. 3‘421.45 (= Fr. 2‘376. -- x 2 x 0.8 x 0.9) und einem fehlenden 13. Monatslohn ausgegangen wird ( Valideneinkom men : Fr. 66‘621.50; Invalideneinkommen: 12 x Fr. 3‘421.45 = Fr. 41‘057.40; Invaliditätsgrad: 38 % ).

Zu ergänzen bleibt, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitslosigkeit in der Regel kein Abzug angezeigt wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5 mit weiteren Hin weisen). Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit ganztags zumutbar ist mit einer Leistungseinschränkung von 20 % rechtfertigt praxis gemäss kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähig keit und damit des Rendements hinaus gehender Abzug (Urteile des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass der tatsächlich erzielte Verdienst nur dann als Invalidenlohn heranzuziehen ist , wenn nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, was beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall ist. Ausserdem müsste

– was vorliegend auch nicht der Fall wäre – auch das kumulativ zu erfüllende Er fordernis der zumutbaren vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit er füllt sein (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 6.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögens verhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grund sätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Ver mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 7.2

Mit seiner Beschwerde vom 4. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 wurde der Versicherte ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohn ausweise , Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Ge richtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) einzureichen (Urk. 3). Der Beschwerdeführer reichte hierauf , nach mehreren Fristerstre ckungen ,

am 4. April 2016 das Formular ein (Urk. 10) . Darin gab er an, er beziehe keine wirtschaftliche Hilfe, er verfüge über kein Vermögen und we der er noch seine Ehe frau würden Einkünfte erzielen. Auf der Ausgabenseite machte er einzig ein en monatlichen Mietzins von Fr. 1‘671.-- geltend, wobei er sich aber an dessen Bezahlung nicht beteilige. Zu den Akten gab er ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vom 29. Dezember 2015, wonach für die vorliegende Streitigkeit keine Leistungsdeckung bestehe ( Urk. 11/2), ein Schreiben der Vermieterin über die Mietvertragsänderung mit Wirkung ab 1. April 2012 ( Urk. 11/3), eine Prämienübersicht der Helsana Versicherun gen AG vom Oktober 2015 (Urk. 11/4), Taggeldabrechnungen der S uva ( Urk. 11/5), Schreiben der S uva vom 1. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 betreffend die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2015 ( Urk. 11/5), eine Lohnabrechnung seiner Ehefrau f ür Dezember 2015 ( Urk. 11/6), ein Schreiben der Stadt Winterthur vom 28. Januar 2016 über die Prämienübernahme der obligatorischen Krankenversicherung vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2016 ( Urk. 11/7), die Steuererklärung 2014 ( Urk. 11/8 [o hne Beilagen]) sowie eine am 1. Januar 201 6 erstellte Bescheinigung für das Sparkonto des Beschwerdeführers ( Urk. 11/9). Am 21. April 2016 reichte er zudem die Steuererklärung 2015 ein ( Urk. 1 3/1 ). Als Beilagen dazu finden sich unter anderem ein seine Ehefrau betreffender Lohnausweis über den 2015 erzielten Lohn ( Urk. 13/2-3) , Bescheinigungen vom 1. Januar 201 6 für ein Spar- und Privatkonto ( Urk. 13/5-6) und

eine den Beschwerdeführer be treffende Abrechnung der Arbeitslosenkasse für im 2015 ausgerichtete Leis tungen ( Urk.

E. 8 Oktober 2014 - Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen - insbesondere Osteochondrose L5/S1 - Sta t us nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits mit vorüber gehender Besserung Februar 2012

Der chronischen Habe- Ag negativen Hepatitis B mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er gab an, seit 2010 hätten wiederholt Synovi tiden einzelner Finger- und Zehengelenke objektiviert werden können. Zu dem sei auch ein entzündlicher Befall des Achsenskeletts aufgezeigt worden. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 29. Oktober 2014 seien unter der seit September 2014 eingeleiteten biologischen Behandlung mit Ustekinumab weder klinisch noch sonographisch

Synovitiden der Hände nachgewiesen worden. Auch der schwere Hautbefall i m Bereich beider Hände sei deutlich regredient . PD Dr. F.___ berichtete weiter, die angestammte schwere Tätig keit sei angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Arbeit könne dem Beschwerde führer hingegen ganztags zugemutet werden, wobei von einer Leistungsmin derung von circa 20 % aufgrund der zunehmenden Beschwerden im Tages verlauf und der vermehrten Pausen ausgegangen werden müsse (S. 2 f.).

E. 13 /10 ). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass das Formular wahrheitswid rig und unvollständig ausgefüllt ist. Der Beschwerdeführer do kumentierte nicht nachvollziehbar , wie er seinen Lebensaufwand bestreitet. Er hat es auch unterlassen, das Gericht über den Ausgang des Gesuchs um Sozialhilfe ( Urk. 10 S. 3) zu informieren. In Anbetracht des angeblich fehlen den Erwerbseinkommens bleibt unklar, weshalb beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 3‘200.-- angefallen sein sollen ( Urk. 13/1 S. 6) und wie er - trotz der beengten finanziellen Verhältnisse - einen Einkauf in die Säule 3a vorgenommen hat (Urk. 13/4). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung ). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingesc hränkter Untersu chungsgrundsatz . Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzule gen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch un besehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hin gewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesge richts 4A_274/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellu ng seiner Einnahmen und Aus gaben offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Wenn er das Ge richt um eine weitere Frist zur allfälligen Vervollständigung der Akten er sucht (Urk. 9), verkennt der Beschwerdeführer, dass die Rechtswohltat der Nachfrist nicht dazu dienen kann, eine nachlässige Substantiierung zu ver bessern.

Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattge geben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.3

Die Kosten Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:

D as Gesuch des Beschwerdeführers vom 4 . Januar 2016 um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 1. Oktober 1998 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und ersuchte um Arbeitsvermittlung ( Urk.  6/1). Mit Verfügung vom 16. März 1999 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk.  6/12). Nachdem sich der Versi cherte am 26. Januar 2004 erneut zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, medizinische Massnahmen und Rente) angemeldet hatte ( Urk.  6/30), zog er sein Leistungsgesuch am 18. November 2004 wieder zurück ( Urk.  6/39).      Am
  2. Mai 2006 reichte X.___ ein weiteres Leistungsbegehren ein (beruf liche Massnahmen und Rente; Urk.  6/42). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte – unter Hinweis auf das Fehlen einer Erwerbseinbusse – mit Verfügung vom 1
  3. Dezember 2006 einen Rentenanspruch ( Urk.  6/61). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2007 ( Urk.  6/64/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2008 ab (Prozess-Nr. IV.2007.00152; Urk.  6/75).      Die Ärzte des Y.___ , Dermatologische Klinik, reichten am 5. März 2009 ein Gesuch um Arbeitsvermittlung für den Versicherten ein ( Urk.  6/76). In der Folge gewährte die Verwaltung mit Mitteilung vom 12. Mai 2009 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk.  6/83). Sechs Monate später erteilte sie Kostengutsprache für die Ausbildung zum Taxifahrer (Mitteilung vom 13. November 2009 [ Urk.  6/96]). Am 9. März 2011 wurde die Arbeitsvermittlung – mangels Integration des Versicherten in den Arbeitsmarkt – abgeschlossen ( Urk.  6/131). 1.2      Am 18. August 2014 meldete sich X.___ neuerlich zum Rentenbezug an ( Urk.  6/137-138). Die IV-Stelle holte daraufhin – nachdem sie am 1.  Okto - ber 2014 mitgeteilt hatte, die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen sei nicht angezeigt ( Urk.  6/147) – Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/148, 6/150-151, 6/153 und 6/156). Zusätzlich liess sie den Versi cherten im Juli 2015 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 17. August 2015 [Urk. 6/167/1-41]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/171) und Beizug der Akten der Suva betreffend einen Unfall vom 16. Dezember 2014 ( Urk.  6/177/1-90) verneinte die Verwaltung den Rentenanspruch des Versicherten – nun bei e inem Invaliditätsgrad von 28  % – mit Verfügung vom 17. November 2015 abermals ( Urk.  6/180 = Urk.  2).
  4. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung seit 2
  5. Februar 2015 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  14).
  6. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  7. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4. ).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.  April 2016 E. 4.1). 1.2.2      Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).      In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die be treffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).      Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallel überprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Ar beitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.  2 IVG). 1.4      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.6      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc). 1.7      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Si tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  8. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Rentenan spruchs damit, im Gutachten werde zwar im Rahmen einer Gesamtbeurtei lung von ei ner 70%igen Arbeitsfähigkeit in eine r leidensangepasste n Tätig keit ausgegangen. Die psychiatrische Diagnose sei jedoch durch den Rechts anwender geprüft und als nicht erheblich eingestuft worden. Bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit seien deshalb nur die somatischen Diagnosen zu berücksichtigen, weshalb seit Juni 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 80  % in einer behinderungsangepassten Ar beit auszugehen sei. Dabei könn e der Versicherte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10  % ein Invalideneinkommen von Fr.  47‘967.50 erzielen. Bei einem Validenein kommen – das mangels verlässlicher Angaben gestützt auf die vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei – von Fr.  66‘621.50 resultiere ein Invaliditätsgrad von 28  % , weshalb der Beschwerdeführer auch weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk.  2 und Urk.  5). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Gutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % seit 2010 und eine solche ab Juni 2014 von 70  % (richtig: Arbeitsfähigkeit) zu entnehmen. Bei der Er mittlung des Invalideneinkommens sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 20  % zu gewähren, sodass dieses noch Fr.  37‘308.04 betrage. Sein Invalidi tätsgrad betrage damit im Vergleich mit dem durch die Beschwerdegegnerin festgelegten Valideneinkommen 44  % . Der Invaliditätsgrad erhöhe sich auf 46.07  % , wenn in Bezug auf das Invalideneinkommen vom zuletzt erzielten Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 2‘376.-- bei einem Arbeitspensum von 50  % beziehungsweise von Fr.  3‘326.40 bei einem Arbeitspensum von 70  % ausgegangen und ein leidensbedingter Abzug von 10  % zugestanden werde ( Urk.  1 S. 3 f.).
  9. 3.1      3.1.1      Der durch Urteil des hiesigen Gerichts ( Urk.  6/75) bestätigten rentenablehnen den Verfügung vom 1
  10. Dezember 2006 ( Urk.  6/61) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:      Dr.  med. A.___ , Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 2006 ( Urk.  6/45) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, invalidisierendes und unheilbares Handekzem (S. 1). Den nach stehenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1): - chronische Otitis media simplex rechts - mittelgradige depressive Episode 2004 - ungeklärter Flüchtlingsstatus verursacht psychosoziale Drucksituation      Er gab an, der Beschwerdeführer werde durch die Hautkrankheit und den Umstand, mit fettigen Händen arbeiten zu müssen, psychisch beeinflusst (S. 4). Als Chauffeur und Zügelmann sei er ab sofort zu 50  % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert wer den (S. 1 f.). 3.1.2      Der nämliche Arzt hielt in seinem Bericht vom 6. November 2006 fest, es seien zurzeit schuppende weisse Hautveränderungen über den Fingermittel- und Fingergrundgelenken (PIP und DIP) beider Hände wie auch Rhagaden erkennbar. Der Verlauf der Erkrankung sei wechselhaft und es bestünden ge genwärtig auch Schmerzen im Bereich der Fingergelenke. Die Krankheit sei chronisch und nicht heilbar ( Urk.  6/59 S. 2). 3.1.3      Dem Bericht von Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Dermatologie und Vene rologie, vom 13. November 2006 kann entnommen werden, dass als Diag nose eine Psoriasis wahrscheinlicher erscheint als ein chronisch hyperkerato tisch-rhagadiformes Handekzem. Die Ausprägung dieser scharf begrenzten erythematosquamösen Herde der Hand- und Fingerrücken sowie der Finger seitenflächen habe in den letzten Jahren zugenommen. Die Erkrankung würde etwa 20 % der Handoberfläche betreffen. Gelegentlich würden sich schmerzhafte Rhagaden in den Herden bilden. Die Besonderheit der Haut krankheit sei ihre bisherige Therapieresistenz auf lokale Behandlun gen. Ein greifende immunsuppressive Behandlungen wie Met hotrexat , systemi sche PUVA-Therapie oder neuere immunsuppressive „Biologicals“ würden vom Beschwerdeführer aufgrund der Nebenwirkungen abgelehnt werden. Solange es nicht gelinge, diesen chronischen Hautzustand zu verbessern, wirke sich dieser teilinvalidisierend auf die Ausübung von manuellen Tätigkeiten aus ( Urk.  6/59 S. 1). 3.2 3.2.1      Die am 17. November 2015 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.  2) beruht auf den folgenden medizinischen Berichten:      Dr.  A.___ nannte in seinem Bericht vom
  11. Oktober 2014 ( Urk.  6/148) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psoriasis vulgaris - Psoriasis Arthritis - Mittelgradige depressive Episode      Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die Hypertonie (S. 1). Wegen der schweren Psoriasis könne die bisherige Arbeit nicht mehr ausge übt werden. Er gab einerseits an, derzeit sei eine leidensangepasste Tätigkeit nicht möglich (S. 2 f.); andererseits beantwortete er die Frage nach einer zu mutbaren behinderungsangepassten Arbeit dahingehend, dass ein e rein sit zende Tätigkeit ganztags ausgeübt werden könne (S. 5). 3.2.2      Die am Y.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, tätigen Dres . med. C.___ , Oberarzt, und D.___ , Assistenzärztin, führ ten mit dem Beschwerdeführer an drei Terminen ein psychiatrisches Abklä rungsgespräch . Sie schilderten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2014, sie wür den diagnostisch von einer mittelgradig depressiven Episode vor dem Hinter grund der chronischen Psoriasis-Erkrankung ausgehen. Als aufrecht erhal tender und depressogener Faktor wirke die Arbeitslosigkeit des Beschwerde führers und die damit einhergehende Notlage sowie der Migrationsstand mit nur schlechter Integration in der Schweiz. Sie empfahlen eine Einzelpsycho therapie zum Erlernen eines besseren Umgangs mit der chronischen Erkran kung ( Urk.  6/151). 3.2.3      Dr.  med. E.___ , Assistenzarzt am Y.___ , schilderte in sei nem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. November 2014), die Hepatitis B-Erkrankung führe zu keiner Arbeitsun fähigkeit ( Urk.  6/153). 3.2.4      PD Dr.  med. F.___ , Leitender Arzt an der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , nannte in seinem Bericht vom 24. November 2014 ( Urk.  6/156/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Psoriasisarthritis - Befall der peripheren Gelenke (Schwerpunkt beide Hände) - Sekundärarthrosen - axialer Befall mit intermittierend Spondylitis - Psoriasis isoliert an den Händen - TNF-Blockade mit Humira Mai 2010 bis Januar 2012 (ungenü gende Wirkung), Methotrexat Februar 2012 bis August 2013 (Ne benwirkungen), Leflunomid seit September 2013, Stelara seit
  12. Oktober 2014 - Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen - insbesondere Osteochondrose L5/S1 - Sta t us nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits mit vorüber gehender Besserung Februar 2012      Der chronischen Habe- Ag negativen Hepatitis B mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er gab an, seit 2010 hätten wiederholt Synovi tiden einzelner Finger- und Zehengelenke objektiviert werden können. Zu dem sei auch ein entzündlicher Befall des Achsenskeletts aufgezeigt worden. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 29. Oktober 2014 seien unter der seit September 2014 eingeleiteten biologischen Behandlung mit Ustekinumab weder klinisch noch sonographisch Synovitiden der Hände nachgewiesen worden. Auch der schwere Hautbefall i m Bereich beider Hände sei deutlich regredient . PD Dr.  F.___ berichtete weiter, die angestammte schwere Tätig keit sei angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Arbeit könne dem Beschwerde führer hingegen ganztags zugemutet werden, wobei von einer Leistungsmin derung von circa 20  % aufgrund der zunehmenden Beschwerden im Tages verlauf und der vermehrten Pausen ausgegangen werden müsse (S. 2 f.). 3.2.5      Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, psychiatrischen, rheumatolo gischen und dermatologischen Untersuchung nannten die Exper ten des Z.___ in ihrem Gutachten vom
  13. August 2015 ( Urk.  6/167/1-41 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37): - Depressive Störung, leichtes bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10 F32.0) - Psoriasis vulgaris - Psoriasisarthritis mit peripherem Gelenksbefall und axialem Befall laut Akten - Basistherapie mit Leflunomid seit 2013 - zusätzlich dermatologische Therapie mit Stelara seit Oktober 2014 (ICD-10 M40.5) - Chronisch rezidivierendes Lumbovertebral -Syndrom bei degenerati ven LWS-Veränderungen ( Osteochondrose LWK5/S1)      Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachstehende Diag nosen (S. 37): - Status nach Os metatarsale II-Fraktur rechts am 15. Dezember 2014 - persistierendes lokales Schmerzsyndrom unklarer Ursache - Spreizfüsse - klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose rechts      Die internistische Untersuchung habe – so Dr.  med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines sehr freundlichen und diffe renzierten Versicherten ergeben, der die Anamnese korrekt wiedergegeben habe. Es habe ein regelmässiger Puls bestanden. Es seien nur minimale Pso riasis vulgaris Herde ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe vor kurzer Zeit die letzte Stelara Injektion erhalten. Das Abdomen sei unauffällig gewesen (S. 14).      Dr.  med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schil derte in seinem psychiatrischen Fachgutachten, in der Untersuchung finde sich ein eher wenig kooperativer, nur knapp und oberflächlich Auskunft ge bender Beschwerdeführer, der kaum vorbereitet zur Untersuchung erscheine und auch die verlangten Unterlagen nur teilweise und rudimentär ausgefüllt habe. Er wirke dysphorisch verstimmt und mache nur knappe sowie wenig differenzierte Angaben. Er erscheine affektiv vermindert moduliert und psychomotorisch leicht verlangsamt. Er beklage sich über eine erhöhte Ner vosität, Anspannung und ein gereiztes Verhalten, was sich vorwiegend im familiären Rahmen zeige. Gemäss seinen Angaben verhalte er sich tagsüber sehr passiv und ziehe sich zurück. Er sei aufgrund der Körperbeschwerden eingeschränkt und meide soziale Kontakte. Er lese allenfalls die Zeitung und schaue viel fern. Er liege viel und nachts kämpfe er mit Schlafstörungen (S. 20) .      Zusammenfassend führte der Gutachter aus, es könne bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich grosse Mühe habe, einen adäquaten Umgang mit der Psoriasis-Erkrankung zu finden. Weiterhin müsse bemerkt werden, dass er in die hiesigen Verhältnisse eher sch lecht integriert sei. Er spreche zwar die hiesige Sprache recht gut, doch würden kaum soziale Kon takte bestehen. Es mache ihm zu schaffen, dass er als Vater und Ehemann versagt habe, indem er nur wenig zum Unterhalt der Familie beitragen könne. Er reagiere dysphorisch -gereizt und es mache sich eine gewisse de pressive Symptomatik bemerkbar. Im Grunde genommen handle es sich um eine Anpassungsstörung im Rahmen der belastenden Situation, die aufgrund des prolongierten Verlaufes als depressive Entwicklung interpretiert werden müsse. Der Beschwerdeführer möchte aus finanziellen Überlegungen keine psychiatrische Therapie durchführen. Es habe sich jedoch hintergründig her auskristallisiert, dass er der Meinung sei, dadurch die Problematik nicht lösen zu können. Es zeige sich auch in der heutigen Untersuchung, dass er kaum motiviert sei, aktiv eine Verbesserung zu erzielen. Seine Bewältigungsstrate gien müssten allgemein als gering eingestuft werden, was angesichts der an geblichen Bildung doch erstaune. Es könne erwartet werden, dass eine bes sere Stabilisierung erzielt werden könnte, wenn sich der Beschwerdeführer aktiv an therapeutischen Massnahmen beteiligen würde. Der Beschwerde führer sei – so Dr.  H.___ – als vermindert belastbar einzustufen. Er dürfte im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen kämpfen und et was verlangsamt sein. Ihm sollte aber eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung und ohne erhöhten Zeitdruck möglich sein, wobei eine Leistungseinschränkung von etwa 30  % anzunehmen sei (S. 20 f.).      Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr.  med. I.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, kann entnommen werden, dass entsprechend den Anga ben von PD Dr.  F.___ gemäss den vorliegenden Laborwerten seit Oktober 2014 keine systemischen Entzündungszeichen mehr nachgewiesen w u rden. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht ein günstiger Verlauf der Psoriasis arthritis , zumindest seit Oktober 2014 , w obei auch zuvor aufgrund der rheu matologischen Aktenlage keine ausgeprägten Entzündungszeichen erwähnt gewesen seien. D ie Beurteilung des behandelnden Rheumatologen vom
  14. November 2014 sei zu bestätigen. Aufgrund der chronisch- entzündlichen Gelenksveränderungen und auch der chronischen Entzündungen an der Wir belsäule bestehe bezüglich des Bewegungsapparates eine verminderte Belast barkeit, weswegen die angestammte Tätigkeit mit Umzugsarbeiten nicht mehr zumutbar sei (S. 28) . Wiederum in guter Übereinstimmung mit den Angaben des behandelnden Rheumatologen erscheine auch aus gutachterlicher Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 80  % möglich im Sinne einer Leistungsverminderung um 20  % . Diese Aussage gelte entsprechend den An gaben in den Akten seit September 2014. Denn seit damals sei es offenbar zu einer Reduktion der entzündlichen Verän derungen gekommen. V on 2010 bis September 2014 sei von einer etwas geringeren Arbeitsfähigkeit auszugehen; dies im Sinne eines zumutbaren Pensums von geschätzt 50  % . Schliesslich – so der Gutachter weiter – sei es am 15. Dezember 2014 zu einer Mittelfuss fraktur Strahl II rechts gekommen. Gemäss Aktenlage handle es sich dabei um eine undislozierte Fraktur. Klinisch würde kein wesentlicher pathologi scher Befund mehr vorliegen. Das Gaenslen -Zeichen sei am rechten Fuss noch positiv, jedoch bestehe eine eher diffuse Druckdolenz . Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Gangbild symmetrisch sei, d.h. es erfolge kein Hinken (S. 29) . Aus rheumatologischer Sicht führe die Fraktur nur zu einer kurzfris tigen zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenord nung von etwa zwei Monaten. Seither sei eine wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere eine Tätigkeit mit der Möglichkeit auch länger zu sitzen, im obigen Ausmass von 80  % zumutbar. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus auch zumutbar, ein entzündungshemmendes Schmerzmittel mit längerer Wirkdauer einzunehmen als das aktuell verwendete Ponstan . Dadurch wäre mit einer noch etwas besseren analgetischen Wirkung bezüglich des rechten Mittelfusses zu rechnen. Zusammenfassend hielt der Experte fest, beim Be schwerdeführer liege eine Psoriasisarthritis mit peripherem und axialem Be fall vor, die gemäss Aktenlage seit 2010 symptomatisch sei. Seit Oktober 2014 bestehe ein günstiger Verlauf mit klinisch und auch labormässig nur noch geringer Entzündungsaktivität (S. 30 ).      Im dermatologischen Fachgutachten gab Dr.  med. J.___ , Facharzt FMH für Dermatologie , an, der Beschwerdeführer leide an einer Psoriasis vulgaris , die sehr therapieresistent sei. Erst seit er das Biologicum Stelara erhalte, gehe es ihm deutlich besser. Klinisch würden vor allem im Bereich der Finger noch Psoriasisveränderungen imponieren mit Bildung von schmerzhaften Rhaga den. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass der Hautzustand ak tuell relativ gut sei. Dies könne sich aber rasch ändern; vor allem dann, wenn eine externe mechanische Reizung dazu käme (S. 35) . Angesichts der in den letzten Monaten aufgetretenen deutlichen Verbesserung, bedingt durch die Therapie mit Stelara , und der aktuell nicht sehr ausgeprägten Pso riasis im Bereich der Hände sei der Beschwerdeführer aus dermatologischer Sicht zu 100  % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, das heisse ohne mechanische Belastungen und regelmässige Feuchtkontakte (S. 3 6 ).      Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusam menfassend aus, dem Beschwerdeführer sei seine körperlich schwere, ange stammte Arbeit seit 2010 nicht mehr zumutbar. Eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit sei seit 2010 zu 50  % , seit Juni 2014 zu 70  % möglich. Der Beschwerdeführer benötige neben medikamentösen dringend psychothera peutische Massnahmen, wobei diesbezüglich keine Motivation bestehe. Es sei zu erwarten, dass sich mit den entsprechenden Massnahmen der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessere (S. 40).
  15. 4.1      Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten geht – insbesondere aufgrund des in diagnostischer Hinsicht überzeu genden Medas -Gutachtens – eine gesundheitliche Verschlechterung seit der erstmaligen Rentenverweigerung hervor. So erhoben die Z.___ -Experten als neue Diagnosen unter anderem eine depressive Störung (leichtes bis mittel gradiges Ausmass) , eine Psoriasisarthritis sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebral -Syndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen ( Urk.  6/ 167/1-41 S. 37). 4.2      Was die Auswirkung der – invalidenversicherungsrechtlich relevanten – physi schen Beschwerden auf das funktionelle Leistungsvermögen anbelangt, ist gestützt auf die schlüssige Einschätzung der für die Beurteilung des so matischen Gesundheitszustands zuständigen Z.___ -Experten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätig keit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % seit September 2014 auszu gehen (vgl. hiezu Urk. 6/167/1-41 S. 29 und S. 36). Sie verwiesen insbeson dere in Bezug auf die Psoriasisarthritis auf den fehlenden Nachweis von sys temischen Entzündungszeichen. Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres vereinbaren mit der Beurteilung de s Hausarztes Dr.  A.___ vom 2.  Oktober 2014 ( Urk.  6/148 S. 5) und derjenigen des Rheumatologen PD Dr.  F.___ vom 24. November 2014 (Urk. 6/156/6-9 S. 3).      Die vom rheumatologischen Experten in Bezug auf die Mittelfussfraktur abge gebene Prognose der Arbeitsfähigkeit wird durch den im unfallversi cherungsrechtlichen Verfahren e ingeholten Bericht von Dr. med. K.___ , Leitender Arzt am L.___ , vom 25.  August 2015 nicht in Frage gestellt ( Urk.  6/177 S. 8). Auch die im Zusammenhang mit der Fuss verletzung erhobenen Befunde weisen im Vergleich zur gutachterlichen Be urteilung – der Status nach Os metatarsale II-Fraktur rechts am 15. Dezember 2014 wird grundsätzlich ohnehin als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk.  6/167/1-41 S. 37) – auf keine weitere Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens hin. Hierbei ist einleuchtend, dass die dis krete, nicht-dislozierte Fussfraktur ( Urk.  6/167 S.   44) nur kurzfristig zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Entgegen den ent sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 3) lassen die Beschwerden aufgrund der Mittelfussfraktur damit den Schluss auf eine le diglich noch bestehende Arbeitsfähigkeit von 70  % nicht zu, zumal der be treffenden Medas -Beurteilung eine Gesamtbeurteilung – d.h. unter Einbezug der psychischen Beschwerden – zugrunde liegt („Gesamtmedizinisch ist fest zuhalten […]“; Urk. 6/167/1-41 S. 40). 4.3      Betreffend die psychische Symptomatik deutet die Beurteilung des psychiatri schen Gutachters daraufhin, dass er selbst seine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit als nicht gesichert betrachtet („[…] er dürfte im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen kämpfen und etwas verlangsamt sein. Es sollte ihm aber eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Ver antwortung und ohne erhöhtem Ze itdruck möglich sein […]“; Urk.  6/167/ 1-41 S. 21). Zudem stimmt die Diagnose einer depressiven Störung, leichtes bis mittelgradiges Ausmass, nicht mit der von ihm angegebene n Klassifikation aus dem ICD-10- System überein, umfasst doch ICD-10 F32.0 einzig eine leichte depressive Episode.      Weitere Abklärungen hiezu erübrigen sich indes. Denn nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung – sofern die depres sive Symptomatik nicht ohnehin in invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten ungünstigen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung findet (vgl. Urk.  6/167/1-41 S. 18 f.) – zwar nicht schlechthin auszuschlies sen. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionsthe rapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsscha dens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.      Vorliegend kann von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika mentösen Behandlungsmöglichkeiten nicht gesprochen werden. Eine ambu lante Therapie findet aktuell nicht statt. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die finanziellen Verhältnisse einer solchen entgegenstehen sollten ( Urk.  6/167/1-41 S. 12), zumal infolge der wegen der weiteren Beschwerden durchzuführenden medizinischen und medikamentösen Behandlungen (Urk. 6/167/1-41 S. 13 f., S. 17, S. 23, S. 26, S. 33 und S. 35) die Obergrenze der durch den Beschwerdeführer selbst zu tragenden Krankheitskosten wohl erreicht ist (vgl. für das Jahr 2015 Urk .  13) und die Prämie für die obligato rische Krankenversicherung durch die Stadt Winterthur bezahlt wird ( Urk.  11/7) . Unbestimmt ist zudem die grundsätzliche Therapiemotivation de s Beschwerdeführers (Urk.  6/167/1-41 S. 21 und S. 40 ). Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde – soweit aktenkundig – sodann bislang noch keine durchgeführt. In Anbetracht der fehlenden Therapiebemühungen kann dem Leiden des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. zum Zusammenwirken von Recht und Medizin E. 1.2.2). 4.4      Nach dem Gesagten ist von einer – im Vergleich zur der letzten rentenableh nenden Verfügung zugrunde liegenden Beurteilung – weitergehenden Ein schränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nurmehr in einer angepassten Tätigkeit zu 100  % a rbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 %.      Zu prüfen bleibt damit, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad führt.
  16. 5.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2      Zur Errechnung der Erwerbseinbusse stellte die Beschwerdegegnerin dem – mangels verlässlicher Lohnquellen (vgl. dazu etwa Urk.  6/135-136) – anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Valideneinkommen von Fr.  66‘621.50 ein ebenfalls auf der LSE 2012 basierendes und unter Beachtung eines leidensbe dingten Abzugs von 10  % ermitteltes Invalideneinkommen von Fr.  47‘967.-- gegenüber ( Urk.  2 S. 2 ; vgl. auch Urk.  6/169 ). Der Beschwerdeführer hinge gen verlangt, dass ein Leidensabzug von 20  % zu berücksichtigen sei ( Urk.  1 S. 3 f.). 5.3      Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn der Invaliditätsberechnung das vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestrittene Valideneinkommen von Fr.  66‘621.50 zu Grunde gelegt würde und das gleichermassen ermittelte, au f einer Arbeitsfähigkeit von 80  % beruhende Invalideneinkommen um 20  % gekürzt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen : Fr.  66‘621.50; Invalideneinkommen: Fr. 42‘637.75; Invaliditätsgrad: 36  % ). Ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad ergibt sich auch, wenn vom zuletzt in einem Arbeitspensum von 50  % erzielten monatlichen Erwerbseinkommen von Fr.  2‘376.-- (vgl. Urk.  1 S. 4 und Urk.  6/146 ) respektive be i einer Arbeitsfä higkeit von 80  % von einem solchen – unter Beachtung eines Leidensabzugs von 10  % (vgl. Urk.  1 S. 4) – von Fr.  3‘421.45 (= Fr.  2‘376. -- x 2 x 0.8 x 0.9) und einem fehlenden 13. Monatslohn ausgegangen wird ( Valideneinkom men : Fr.  66‘621.50; Invalideneinkommen: 12 x Fr. 3‘421.45 = Fr.  41‘057.40; Invaliditätsgrad: 38  % ).      Zu ergänzen bleibt, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitslosigkeit in der Regel kein Abzug angezeigt wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5 mit weiteren Hin weisen). Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit ganztags zumutbar ist mit einer Leistungseinschränkung von 20  % rechtfertigt praxis gemäss kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähig keit und damit des Rendements hinaus gehender Abzug (Urteile des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass der tatsächlich erzielte Verdienst nur dann als Invalidenlohn heranzuziehen ist , wenn nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, was beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall ist. Ausserdem müsste – was vorliegend auch nicht der Fall wäre – auch das kumulativ zu erfüllende Er fordernis der zumutbaren vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit er füllt sein (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
  17. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  18. 7.1      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögens verhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grund sätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Ver mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 7.2      Mit seiner Beschwerde vom 4. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2). Mit Verfügung vom 1
  19. Januar 2016 wurde der Versicherte ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohn ausweise , Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Ge richtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) einzureichen (Urk. 3). Der Beschwerdeführer reichte hierauf , nach mehreren Fristerstre ckungen , am 4. April 2016 das Formular ein (Urk. 10) . Darin gab er an, er beziehe keine wirtschaftliche Hilfe, er verfüge über kein Vermögen und we der er noch seine Ehe frau würden Einkünfte erzielen. Auf der Ausgabenseite machte er einzig ein en monatlichen Mietzins von Fr.  1‘671.-- geltend, wobei er sich aber an dessen Bezahlung nicht beteilige. Zu den Akten gab er ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vom 29. Dezember 2015, wonach für die vorliegende Streitigkeit keine Leistungsdeckung bestehe ( Urk.  11/2), ein Schreiben der Vermieterin über die Mietvertragsänderung mit Wirkung ab 1. April 2012 ( Urk.  11/3), eine Prämienübersicht der Helsana Versicherun gen AG vom Oktober 2015 (Urk. 11/4), Taggeldabrechnungen der S uva ( Urk.  11/5), Schreiben der S uva vom 1. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 betreffend die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2015 ( Urk.  11/5), eine Lohnabrechnung seiner Ehefrau f ür Dezember 2015 ( Urk.  11/6), ein Schreiben der Stadt Winterthur vom 28. Januar 2016 über die Prämienübernahme der obligatorischen Krankenversicherung vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2016 ( Urk.  11/7), die Steuererklärung 2014 ( Urk.  11/8 [o hne Beilagen]) sowie eine am 1.  Januar 201 6 erstellte Bescheinigung für das Sparkonto des Beschwerdeführers ( Urk.  11/9). Am 21. April 2016 reichte er zudem die Steuererklärung 2015 ein ( Urk.  1 3/1 ). Als Beilagen dazu finden sich unter anderem ein seine Ehefrau betreffender Lohnausweis über den 2015 erzielten Lohn ( Urk.  13/2-3) , Bescheinigungen vom 1. Januar 201 6 für ein Spar- und Privatkonto ( Urk.  13/5-6) und eine den Beschwerdeführer be treffende Abrechnung der Arbeitslosenkasse für im 2015 ausgerichtete Leis tungen ( Urk.  13 /10 ). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass das Formular wahrheitswid rig und unvollständig ausgefüllt ist. Der Beschwerdeführer do kumentierte nicht nachvollziehbar , wie er seinen Lebensaufwand bestreitet. Er hat es auch unterlassen, das Gericht über den Ausgang des Gesuchs um Sozialhilfe ( Urk.  10 S. 3) zu informieren. In Anbetracht des angeblich fehlen den Erwerbseinkommens bleibt unklar, weshalb beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 Berufsauslagen in der Höhe von Fr.  3‘200.-- angefallen sein sollen ( Urk.  13/1 S. 6) und wie er - trotz der beengten finanziellen Verhältnisse - einen Einkauf in die Säule 3a vorgenommen hat (Urk. 13/4). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( §  28 lit . a des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht in Verbindung mit Art.  119 Abs.  2 Satz 1 der Zivil prozessordnung ). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingesc hränkter Untersu chungsgrundsatz . Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzule gen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch un besehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hin gewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesge richts 4A_274/2016 vom 1
  20. Oktober 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellu ng seiner Einnahmen und Aus gaben offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Wenn er das Ge richt um eine weitere Frist zur allfälligen Vervollständigung der Akten er sucht (Urk. 9), verkennt der Beschwerdeführer, dass die Rechtswohltat der Nachfrist nicht dazu dienen kann, eine nachlässige Substantiierung zu ver bessern.      Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattge geben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1
  21. Mai 2016 E. 5). 7.3      Die Kosten Verfahrens sind auf Fr.  8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:      D as Gesuch des Beschwerdeführers vom 4 .  Januar 2016 um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann :
  22. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  23. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  24. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Thomas Hiestand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  25. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  26. Juli bis und mit 1
  27. August sowie vom 1
  28. Dezember bis und mit dem
  29. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00015 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

27. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand Untere Zäune 9, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 1. Oktober 1998 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und ersuchte um Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 16. März 1999 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 6/12). Nachdem sich der Versi cherte am 26. Januar 2004 erneut zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, medizinische Massnahmen und Rente) angemeldet hatte ( Urk. 6/30), zog er sein Leistungsgesuch am 18. November 2004 wieder zurück ( Urk. 6/39).

Am 2. Mai 2006 reichte X.___ ein weiteres Leistungsbegehren ein (beruf liche Massnahmen und Rente; Urk. 6/42). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte – unter Hinweis auf das Fehlen einer Erwerbseinbusse – mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2006 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/61). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2007 ( Urk. 6/64/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2008 ab (Prozess-Nr. IV.2007.00152; Urk. 6/75).

Die Ärzte des Y.___ , Dermatologische Klinik, reichten am 5. März 2009 ein Gesuch um Arbeitsvermittlung für den Versicherten ein ( Urk. 6/76). In der Folge gewährte die Verwaltung mit Mitteilung vom 12. Mai 2009 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ( Urk. 6/83). Sechs Monate später erteilte sie Kostengutsprache für die Ausbildung zum Taxifahrer (Mitteilung vom 13. November 2009 [ Urk. 6/96]). Am 9. März 2011 wurde die Arbeitsvermittlung – mangels Integration des Versicherten in den Arbeitsmarkt – abgeschlossen ( Urk. 6/131). 1.2

Am 18. August 2014 meldete sich X.___ neuerlich zum Rentenbezug an ( Urk. 6/137-138). Die IV-Stelle holte daraufhin – nachdem sie am 1. Okto - ber 2014 mitgeteilt hatte, die Durchführung von Eingliederungsmass nahmen sei nicht angezeigt ( Urk. 6/147) – Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/148, 6/150-151, 6/153 und 6/156). Zusätzlich liess sie den Versi cherten im Juli 2015 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 17. August 2015 [Urk. 6/167/1-41]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/171) und Beizug der Akten der Suva betreffend einen Unfall vom 16. Dezember 2014 ( Urk. 6/177/1-90) verneinte die Verwaltung den Rentenanspruch des Versicherten – nun bei e inem Invaliditätsgrad von 28 % – mit Verfügung vom 17. November 2015 abermals ( Urk. 6/180 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens einer Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung seit 2 2. Februar 2015 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä rung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 10. Februar 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Er werbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2.2

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Be deutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die be treffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschät zung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallel überprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehor chende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Ar beitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[ IVV ] ), so ist im Be schwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Si tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Rentenan spruchs

damit, im Gutachten werde zwar im Rahmen einer Gesamtbeurtei lung

von ei ner 70%igen Arbeitsfähigkeit in eine r leidensangepasste n Tätig keit ausgegangen. Die psychiatrische Diagnose sei jedoch durch den Rechts anwender geprüft und als nicht erheblich eingestuft worden. Bei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit seien deshalb nur die somatischen Diagnosen zu berücksichtigen, weshalb seit Juni 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behinderungsangepassten Ar beit auszugehen sei. Dabei könn e der Versicherte unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘967.50 erzielen. Bei einem Validenein kommen

– das mangels verlässlicher Angaben gestützt auf die vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln sei – von Fr. 66‘621.50 resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 % , weshalb der Beschwerdeführer auch weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe ( Urk. 2 und Urk. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Gutachten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2010 und eine solche ab Juni 2014 von 70 %

(richtig: Arbeitsfähigkeit) zu entnehmen. Bei der Er mittlung des Invalideneinkommens sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, sodass dieses noch Fr. 37‘308.04 betrage. Sein Invalidi tätsgrad betrage damit im Vergleich mit dem durch die Beschwerdegegnerin festgelegten Valideneinkommen 44 % . Der Invaliditätsgrad erhöhe sich auf 46.07 % , wenn in Bezug auf das Invalideneinkommen vom zuletzt erzielten Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 2‘376.-- bei einem Arbeitspensum von 50 % beziehungsweise von Fr. 3‘326.40 bei einem Arbeitspensum von 70 % ausgegangen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % zugestanden werde ( Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1

3.1.1

Der durch Urteil des hiesigen Gerichts ( Urk. 6/75) bestätigten rentenablehnen den Verfügung vom 1 2. Dezember 2006 ( Urk. 6/61) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:

Dr. med. A.___ , Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 2006 ( Urk. 6/45) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, invalidisierendes und unheilbares Handekzem (S. 1). Den nach stehenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei

(S. 1): - chronische Otitis media

simplex rechts - mittelgradige depressive Episode 2004 - ungeklärter Flüchtlingsstatus verursacht psychosoziale Drucksituation

Er gab an, der Beschwerdeführer werde durch die Hautkrankheit und den Umstand, mit fettigen Händen arbeiten zu müssen, psychisch beeinflusst (S. 4). Als Chauffeur und Zügelmann sei er ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert wer den (S. 1 f.). 3.1.2

Der nämliche Arzt hielt in seinem Bericht vom 6. November 2006 fest, es seien zurzeit schuppende weisse Hautveränderungen über den Fingermittel- und Fingergrundgelenken (PIP und DIP) beider Hände wie auch Rhagaden erkennbar. Der Verlauf der Erkrankung sei wechselhaft und es bestünden ge genwärtig auch Schmerzen im Bereich der Fingergelenke. Die Krankheit sei chronisch und nicht heilbar ( Urk. 6/59 S. 2). 3.1.3

Dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Dermatologie und Vene rologie, vom 13. November 2006 kann entnommen werden, dass als Diag nose eine Psoriasis wahrscheinlicher erscheint als ein chronisch hyperkerato tisch-rhagadiformes Handekzem. Die Ausprägung dieser scharf begrenzten erythematosquamösen Herde der Hand- und Fingerrücken sowie der Finger seitenflächen habe in den letzten Jahren zugenommen. Die Erkrankung würde etwa 20 % der Handoberfläche betreffen. Gelegentlich würden sich schmerzhafte Rhagaden in den Herden bilden. Die Besonderheit der Haut krankheit sei ihre bisherige Therapieresistenz auf lokale Behandlun gen. Ein greifende immunsuppressive Behandlungen wie Met hotrexat , systemi sche PUVA-Therapie oder neuere immunsuppressive „Biologicals“ würden vom Beschwerdeführer aufgrund der Nebenwirkungen abgelehnt werden. Solange es nicht gelinge, diesen chronischen Hautzustand zu verbessern, wirke sich dieser teilinvalidisierend auf die Ausübung von manuellen Tätigkeiten aus ( Urk. 6/59 S. 1). 3.2 3.2.1

Die am 17. November 2015 verfügte Rentenverweigerung ( Urk.

2) beruht auf den folgenden medizinischen Berichten:

Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/148) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Psoriasis vulgaris - Psoriasis Arthritis - Mittelgradige depressive Episode

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die Hypertonie (S. 1). Wegen der schweren Psoriasis könne die bisherige Arbeit nicht mehr ausge übt werden. Er gab einerseits an, derzeit sei eine leidensangepasste Tätigkeit nicht möglich (S. 2 f.); andererseits beantwortete er die Frage nach einer zu mutbaren behinderungsangepassten Arbeit dahingehend, dass ein e rein sit zende Tätigkeit ganztags ausgeübt werden könne (S. 5). 3.2.2

Die am Y.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, tätigen Dres . med. C.___ , Oberarzt, und D.___ , Assistenzärztin, führ ten mit dem Beschwerdeführer an drei Terminen ein psychiatrisches Abklä rungsgespräch . Sie schilderten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2014, sie wür den diagnostisch von einer mittelgradig depressiven Episode vor dem Hinter grund der chronischen Psoriasis-Erkrankung ausgehen. Als aufrecht erhal tender und depressogener Faktor wirke die Arbeitslosigkeit des Beschwerde führers und die damit einhergehende Notlage sowie der Migrationsstand mit nur schlechter Integration in der Schweiz. Sie empfahlen eine Einzelpsycho therapie zum Erlernen eines besseren Umgangs mit der chronischen Erkran kung ( Urk. 6/151). 3.2.3

Dr. med. E.___ , Assistenzarzt am Y.___ , schilderte in sei nem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. November 2014), die Hepatitis B-Erkrankung führe zu keiner Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 6/153). 3.2.4

PD Dr. med. F.___ , Leitender Arzt an der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , nannte in seinem Bericht vom 24. November 2014 ( Urk. 6/156/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Psoriasisarthritis - Befall der peripheren Gelenke (Schwerpunkt beide Hände) - Sekundärarthrosen - axialer Befall mit intermittierend Spondylitis - Psoriasis isoliert an den Händen - TNF-Blockade mit Humira Mai 2010 bis Januar 2012 (ungenü gende Wirkung), Methotrexat Februar 2012 bis August 2013 (Ne benwirkungen), Leflunomid seit September 2013, Stelara seit

8. Oktober 2014 - Chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen - insbesondere Osteochondrose L5/S1 - Sta t us nach Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits mit vorüber gehender Besserung Februar 2012

Der chronischen Habe- Ag negativen Hepatitis B mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er gab an, seit 2010 hätten wiederholt Synovi tiden einzelner Finger- und Zehengelenke objektiviert werden können. Zu dem sei auch ein entzündlicher Befall des Achsenskeletts aufgezeigt worden. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 29. Oktober 2014 seien unter der seit September 2014 eingeleiteten biologischen Behandlung mit Ustekinumab weder klinisch noch sonographisch

Synovitiden der Hände nachgewiesen worden. Auch der schwere Hautbefall i m Bereich beider Hände sei deutlich regredient . PD Dr. F.___ berichtete weiter, die angestammte schwere Tätig keit sei angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Arbeit könne dem Beschwerde führer hingegen ganztags zugemutet werden, wobei von einer Leistungsmin derung von circa 20 % aufgrund der zunehmenden Beschwerden im Tages verlauf und der vermehrten Pausen ausgegangen werden müsse (S. 2 f.). 3.2.5

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, psychiatrischen, rheumatolo gischen und dermatologischen Untersuchung nannten die Exper ten des Z.___

in ihrem Gutachten vom

17. August 2015 ( Urk. 6/167/1-41 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37): - Depressive Störung, leichtes bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10 F32.0) - Psoriasis vulgaris - Psoriasisarthritis mit peripherem Gelenksbefall und axialem Befall laut Akten - Basistherapie mit Leflunomid seit 2013 - zusätzlich dermatologische Therapie mit Stelara seit Oktober 2014 (ICD-10 M40.5) - Chronisch rezidivierendes Lumbovertebral -Syndrom bei degenerati ven LWS-Veränderungen ( Osteochondrose LWK5/S1)

Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachstehende Diag nosen (S. 37): - Status nach Os metatarsale II-Fraktur rechts am 15. Dezember 2014 - persistierendes lokales Schmerzsyndrom unklarer Ursache - Spreizfüsse - klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose rechts

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines sehr freundlichen und diffe renzierten Versicherten ergeben, der die Anamnese korrekt wiedergegeben habe. Es habe ein regelmässiger Puls bestanden. Es seien nur minimale Pso riasis vulgaris Herde ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe vor kurzer Zeit die letzte Stelara Injektion erhalten. Das Abdomen sei unauffällig gewesen (S. 14).

Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schil derte in seinem psychiatrischen Fachgutachten, in der Untersuchung finde sich ein eher wenig kooperativer, nur knapp und oberflächlich Auskunft ge bender Beschwerdeführer, der kaum vorbereitet zur Untersuchung erscheine und auch die verlangten Unterlagen nur teilweise und rudimentär ausgefüllt habe. Er wirke dysphorisch verstimmt und mache nur knappe sowie wenig differenzierte Angaben. Er erscheine affektiv vermindert moduliert und psychomotorisch leicht verlangsamt. Er beklage sich über eine erhöhte Ner vosität, Anspannung und ein gereiztes Verhalten, was sich vorwiegend im familiären Rahmen zeige. Gemäss seinen Angaben verhalte er sich tagsüber sehr passiv und ziehe sich zurück. Er sei aufgrund der Körperbeschwerden eingeschränkt und meide soziale Kontakte. Er lese allenfalls die Zeitung und schaue viel fern. Er liege viel und nachts kämpfe er mit Schlafstörungen

(S. 20) .

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, es könne bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich grosse Mühe habe, einen adäquaten Umgang mit der Psoriasis-Erkrankung zu finden. Weiterhin müsse bemerkt werden, dass er in die hiesigen Verhältnisse eher sch lecht integriert sei. Er spreche zwar die hiesige Sprache recht gut, doch würden kaum soziale Kon takte bestehen. Es mache ihm zu schaffen, dass er als Vater und Ehemann versagt habe, indem er nur wenig zum Unterhalt der Familie beitragen könne. Er reagiere dysphorisch -gereizt und es mache sich eine gewisse de pressive Symptomatik bemerkbar. Im Grunde genommen handle es sich um eine Anpassungsstörung im Rahmen der belastenden Situation, die aufgrund des prolongierten Verlaufes als depressive Entwicklung interpretiert werden müsse. Der Beschwerdeführer möchte aus finanziellen Überlegungen keine psychiatrische Therapie durchführen. Es habe sich jedoch hintergründig her auskristallisiert, dass er der Meinung sei, dadurch die Problematik nicht lösen zu können. Es zeige sich auch in der heutigen Untersuchung, dass er kaum motiviert sei, aktiv eine Verbesserung zu erzielen. Seine Bewältigungsstrate gien müssten allgemein als gering eingestuft werden, was angesichts der an geblichen Bildung doch erstaune. Es könne erwartet werden, dass eine bes sere Stabilisierung erzielt werden könnte, wenn sich der Beschwerdeführer aktiv an therapeutischen Massnahmen beteiligen würde. Der Beschwerde führer sei

– so Dr. H.___ – als vermindert belastbar einzustufen. Er dürfte im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen kämpfen und et was verlangsamt sein. Ihm sollte aber eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung und ohne erhöhten Zeitdruck möglich sein, wobei eine Leistungseinschränkung von etwa 30 % anzunehmen sei (S. 20 f.).

Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, kann entnommen werden, dass entsprechend den Anga ben von PD Dr. F.___ gemäss den vorliegenden Laborwerten seit Oktober 2014 keine systemischen Entzündungszeichen mehr nachgewiesen w u rden. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht ein günstiger Verlauf der Psoriasis arthritis , zumindest seit Oktober 2014 ,

w obei auch zuvor aufgrund der rheu matologischen Aktenlage keine ausgeprägten Entzündungszeichen erwähnt gewesen seien. D ie Beurteilung des behandelnden Rheumatologen vom

24. November 2014 sei zu bestätigen. Aufgrund der chronisch- entzündlichen Gelenksveränderungen und auch der chronischen Entzündungen an der Wir belsäule bestehe bezüglich des Bewegungsapparates eine verminderte Belast barkeit, weswegen die angestammte Tätigkeit mit Umzugsarbeiten nicht mehr zumutbar sei (S. 28) . Wiederum in guter Übereinstimmung mit den Angaben des behandelnden Rheumatologen erscheine auch aus gutachterlicher Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % möglich im Sinne einer Leistungsverminderung um 20 % . Diese Aussage gelte entsprechend den An gaben in den Akten seit September 2014. Denn seit damals sei es offenbar zu einer Reduktion der entzündlichen Verän derungen gekommen. V on 2010 bis September 2014 sei von einer etwas geringeren Arbeitsfähigkeit auszugehen; dies im Sinne eines zumutbaren Pensums von geschätzt 50 % . Schliesslich – so der Gutachter weiter – sei es am 15. Dezember 2014 zu einer Mittelfuss fraktur Strahl II rechts gekommen. Gemäss Aktenlage handle es sich dabei um eine undislozierte Fraktur. Klinisch würde kein wesentlicher pathologi scher Befund mehr vorliegen. Das Gaenslen -Zeichen sei am rechten Fuss noch positiv, jedoch bestehe eine eher diffuse Druckdolenz . Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Gangbild symmetrisch sei, d.h. es erfolge kein Hinken (S. 29) . Aus rheumatologischer Sicht führe die Fraktur nur zu einer kurzfris tigen zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenord nung von etwa zwei Monaten. Seither sei eine wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere eine Tätigkeit mit der Möglichkeit auch länger zu sitzen, im obigen Ausmass von 80 % zumutbar. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus auch zumutbar, ein entzündungshemmendes Schmerzmittel mit längerer Wirkdauer einzunehmen als das aktuell verwendete Ponstan . Dadurch wäre mit einer noch etwas besseren analgetischen Wirkung bezüglich des rechten Mittelfusses zu rechnen. Zusammenfassend hielt der Experte fest, beim Be schwerdeführer liege eine Psoriasisarthritis mit peripherem und axialem Be fall vor, die gemäss Aktenlage seit 2010 symptomatisch sei. Seit Oktober 2014 bestehe ein günstiger Verlauf mit klinisch und auch labormässig nur noch geringer Entzündungsaktivität (S. 30 ).

Im dermatologischen Fachgutachten gab Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Dermatologie , an, der Beschwerdeführer leide an einer Psoriasis vulgaris , die sehr therapieresistent sei. Erst seit er das Biologicum

Stelara erhalte, gehe es ihm deutlich besser. Klinisch würden vor allem im Bereich der Finger noch Psoriasisveränderungen imponieren mit Bildung von schmerzhaften Rhaga den. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass der Hautzustand ak tuell relativ gut sei. Dies könne sich aber rasch ändern; vor allem dann, wenn eine externe mechanische Reizung dazu käme (S. 35) . Angesichts der in den letzten Monaten aufgetretenen deutlichen Verbesserung, bedingt durch die Therapie mit Stelara , und der aktuell nicht sehr ausgeprägten Pso riasis im Bereich der Hände sei der Beschwerdeführer aus dermatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, das heisse ohne mechanische Belastungen und regelmässige Feuchtkontakte (S. 3 6 ).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusam menfassend aus, dem Beschwerdeführer sei seine körperlich schwere, ange stammte Arbeit seit 2010 nicht mehr zumutbar. Eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit sei seit 2010 zu 50 % , seit Juni 2014 zu 70 % möglich. Der Beschwerdeführer benötige neben medikamentösen dringend psychothera peutische Massnahmen, wobei diesbezüglich keine Motivation bestehe. Es sei zu erwarten, dass sich mit den entsprechenden Massnahmen der psychische Zustand des Beschwerdeführers verbessere (S. 40). 4. 4.1

Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten geht – insbesondere aufgrund des in diagnostischer Hinsicht überzeu genden Medas -Gutachtens – eine gesundheitliche Verschlechterung seit der erstmaligen Rentenverweigerung hervor. So erhoben die Z.___ -Experten als neue Diagnosen unter anderem eine depressive Störung (leichtes bis mittel gradiges Ausmass) , eine Psoriasisarthritis sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebral -Syndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen ( Urk. 6/

167/1-41 S. 37). 4.2

Was die Auswirkung der – invalidenversicherungsrechtlich relevanten – physi schen Beschwerden auf das funktionelle Leistungsvermögen anbelangt, ist gestützt auf die schlüssige Einschätzung der für die Beurteilung des so matischen Gesundheitszustands zuständigen Z.___ -Experten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätig keit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % seit September 2014 auszu gehen (vgl. hiezu Urk. 6/167/1-41 S. 29 und S. 36). Sie verwiesen insbeson dere in Bezug auf die Psoriasisarthritis auf den fehlenden Nachweis von sys temischen Entzündungszeichen. Diese Einschätzung lässt sich ohne Weiteres vereinbaren mit der Beurteilung de s Hausarztes Dr. A.___ vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 6/148 S. 5) und derjenigen des Rheumatologen PD Dr. F.___ vom 24. November 2014 (Urk. 6/156/6-9 S. 3).

Die vom rheumatologischen Experten in Bezug auf die Mittelfussfraktur abge gebene Prognose der Arbeitsfähigkeit wird durch den im unfallversi cherungsrechtlichen Verfahren e ingeholten Bericht von Dr. med.

K.___ , Leitender Arzt am L.___ , vom 25. August 2015 nicht in Frage gestellt ( Urk. 6/177 S. 8). Auch die im Zusammenhang mit der Fuss verletzung erhobenen Befunde weisen im Vergleich zur gutachterlichen Be urteilung – der Status nach Os metatarsale II-Fraktur rechts am 15. Dezember 2014 wird grundsätzlich ohnehin als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk. 6/167/1-41 S. 37) – auf keine weitere Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens hin. Hierbei ist einleuchtend, dass die dis krete, nicht-dislozierte Fussfraktur ( Urk. 6/167 S.

44) nur kurzfristig zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Entgegen den ent sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 3) lassen die Beschwerden aufgrund der Mittelfussfraktur damit den Schluss auf eine le diglich noch bestehende Arbeitsfähigkeit von 70 % nicht zu, zumal der be treffenden Medas -Beurteilung eine Gesamtbeurteilung – d.h. unter Einbezug der psychischen Beschwerden – zugrunde liegt („Gesamtmedizinisch ist fest zuhalten […]“; Urk. 6/167/1-41 S. 40). 4.3

Betreffend die psychische Symptomatik deutet die Beurteilung des psychiatri schen Gutachters daraufhin, dass er selbst seine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit als nicht gesichert betrachtet („[…] er dürfte im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen kämpfen und etwas verlangsamt sein. Es sollte ihm aber eine einfach strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Ver antwortung und ohne erhöhtem Ze itdruck möglich sein […]“; Urk. 6/167/

1-41 S. 21). Zudem stimmt die Diagnose einer depressiven Störung, leichtes bis mittelgradiges Ausmass, nicht mit der von ihm angegebene n Klassifikation aus dem ICD-10- System

überein, umfasst doch ICD-10 F32.0 einzig eine leichte depressive Episode.

Weitere Abklärungen hiezu erübrigen sich indes. Denn nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist eine invalidisierende Wirkung einer leichten respektive mittelschweren depressiven Störung – sofern die depres sive Symptomatik nicht ohnehin in invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten ungünstigen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung findet (vgl. Urk. 6/167/1-41 S. 18 f.) – zwar nicht schlechthin auszuschlies sen. Deren Annahme bedingt jedoch, dass eine konsequente Depressionsthe rapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsscha dens anzunehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_863/2015 vom 7. Januar 2016 E. 1, 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen und 9C_369/2014 vom 19. November 2014). Es sind daher die Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.

Vorliegend kann von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medika mentösen Behandlungsmöglichkeiten nicht gesprochen werden. Eine ambu lante Therapie findet aktuell nicht statt. Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die finanziellen Verhältnisse einer solchen entgegenstehen sollten ( Urk. 6/167/1-41 S. 12), zumal infolge der wegen der weiteren Beschwerden durchzuführenden medizinischen und medikamentösen Behandlungen (Urk. 6/167/1-41 S. 13 f., S. 17, S. 23, S. 26, S. 33 und S. 35) die Obergrenze der durch den Beschwerdeführer selbst zu

tragenden Krankheitskosten wohl erreicht ist (vgl. für das Jahr 2015 Urk . 13) und die Prämie für die obligato rische Krankenversicherung durch die Stadt Winterthur bezahlt wird ( Urk. 11/7) . Unbestimmt ist zudem die grundsätzliche Therapiemotivation de s Beschwerdeführers (Urk. 6/167/1-41 S. 21 und S. 40 ). Eine (teil-)stationäre Behandlung wurde – soweit aktenkundig – sodann bislang noch keine durchgeführt. In Anbetracht der fehlenden Therapiebemühungen kann dem Leiden des Beschwerdeführers keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden (vgl. zum Zusammenwirken von Recht und Medizin E. 1.2.2). 4.4

Nach dem Gesagten ist von einer – im Vergleich zur der letzten rentenableh nenden Verfügung zugrunde liegenden Beurteilung – weitergehenden Ein schränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nurmehr in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

a rbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 %.

Zu prüfen bleibt damit, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad führt. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Zur Errechnung der Erwerbseinbusse stellte die Beschwerdegegnerin dem – mangels verlässlicher Lohnquellen (vgl. dazu etwa Urk. 6/135-136)

– anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66‘621.50 ein ebenfalls auf der LSE 2012 basierendes und unter Beachtung eines leidensbe dingten Abzugs von 10 % ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 47‘967.-- gegenüber ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 6/169 ). Der Beschwerdeführer hinge gen verlangt, dass ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 3 f.). 5.3

Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn der Invaliditätsberechnung das vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestrittene Valideneinkommen von Fr. 66‘621.50 zu Grunde gelegt würde und das gleichermassen ermittelte, au f einer Arbeitsfähigkeit von 80 % beruhende Invalideneinkommen um 20 % gekürzt würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ( Valideneinkommen : Fr. 66‘621.50; Invalideneinkommen: Fr. 42‘637.75; Invaliditätsgrad: 36 % ). Ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad ergibt sich auch, wenn vom zuletzt in einem Arbeitspensum von 50 % erzielten monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 2‘376.-- (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 6/146 ) respektive be i einer Arbeitsfä higkeit von 80 % von einem solchen – unter Beachtung eines Leidensabzugs von 10 % (vgl. Urk. 1 S. 4) – von Fr. 3‘421.45 (= Fr. 2‘376. -- x 2 x 0.8 x 0.9) und einem fehlenden 13. Monatslohn ausgegangen wird ( Valideneinkom men : Fr. 66‘621.50; Invalideneinkommen: 12 x Fr. 3‘421.45 = Fr. 41‘057.40; Invaliditätsgrad: 38 % ).

Zu ergänzen bleibt, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitslosigkeit in der Regel kein Abzug angezeigt wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5 mit weiteren Hin weisen). Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit ganztags zumutbar ist mit einer Leistungseinschränkung von 20 % rechtfertigt praxis gemäss kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähig keit und damit des Rendements hinaus gehender Abzug (Urteile des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2 und 8C_7/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass der tatsächlich erzielte Verdienst nur dann als Invalidenlohn heranzuziehen ist , wenn nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, was beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall ist. Ausserdem müsste

– was vorliegend auch nicht der Fall wäre – auch das kumulativ zu erfüllende Er fordernis der zumutbaren vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit er füllt sein (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 6.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

7.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beein trächtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögens verhältnisse beider Ehegat ten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grund sätzlich obliegt es der gesuch stellenden Person, ihre Einkommens- und Ver mögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). 7.2

Mit seiner Beschwerde vom 4. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2016 wurde der Versicherte ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohn ausweise , Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu Unterhaltsleistungen verpflichtende Ge richtsurteile, Fürsorgeentscheide samt Bedarfsberechnung etc.) einzureichen (Urk. 3). Der Beschwerdeführer reichte hierauf , nach mehreren Fristerstre ckungen ,

am 4. April 2016 das Formular ein (Urk. 10) . Darin gab er an, er beziehe keine wirtschaftliche Hilfe, er verfüge über kein Vermögen und we der er noch seine Ehe frau würden Einkünfte erzielen. Auf der Ausgabenseite machte er einzig ein en monatlichen Mietzins von Fr. 1‘671.-- geltend, wobei er sich aber an dessen Bezahlung nicht beteilige. Zu den Akten gab er ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vom 29. Dezember 2015, wonach für die vorliegende Streitigkeit keine Leistungsdeckung bestehe ( Urk. 11/2), ein Schreiben der Vermieterin über die Mietvertragsänderung mit Wirkung ab 1. April 2012 ( Urk. 11/3), eine Prämienübersicht der Helsana Versicherun gen AG vom Oktober 2015 (Urk. 11/4), Taggeldabrechnungen der S uva ( Urk. 11/5), Schreiben der S uva vom 1. Dezember 2015 und 11. Januar 2016 betreffend die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2015 ( Urk. 11/5), eine Lohnabrechnung seiner Ehefrau f ür Dezember 2015 ( Urk. 11/6), ein Schreiben der Stadt Winterthur vom 28. Januar 2016 über die Prämienübernahme der obligatorischen Krankenversicherung vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2016 ( Urk. 11/7), die Steuererklärung 2014 ( Urk. 11/8 [o hne Beilagen]) sowie eine am 1. Januar 201 6 erstellte Bescheinigung für das Sparkonto des Beschwerdeführers ( Urk. 11/9). Am 21. April 2016 reichte er zudem die Steuererklärung 2015 ein ( Urk. 1 3/1 ). Als Beilagen dazu finden sich unter anderem ein seine Ehefrau betreffender Lohnausweis über den 2015 erzielten Lohn ( Urk. 13/2-3) , Bescheinigungen vom 1. Januar 201 6 für ein Spar- und Privatkonto ( Urk. 13/5-6) und

eine den Beschwerdeführer be treffende Abrechnung der Arbeitslosenkasse für im 2015 ausgerichtete Leis tungen ( Urk. 13 /10 ). Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass das Formular wahrheitswid rig und unvollständig ausgefüllt ist. Der Beschwerdeführer do kumentierte nicht nachvollziehbar , wie er seinen Lebensaufwand bestreitet. Er hat es auch unterlassen, das Gericht über den Ausgang des Gesuchs um Sozialhilfe ( Urk. 10 S. 3) zu informieren. In Anbetracht des angeblich fehlen den Erwerbseinkommens bleibt unklar, weshalb beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 Berufsauslagen in der Höhe von Fr. 3‘200.-- angefallen sein sollen ( Urk. 13/1 S. 6) und wie er - trotz der beengten finanziellen Verhältnisse - einen Einkauf in die Säule 3a vorgenommen hat (Urk. 13/4). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( § 28 lit . a des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivil prozessordnung ). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingesc hränkter Untersu chungsgrundsatz . Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsob liegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzule gen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch un besehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hin gewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesge richts 4A_274/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Darstellu ng seiner Einnahmen und Aus gaben offensichtlich unzureichend nachgekommen und hat die Diskrepanzen nicht erläutert. Wenn er das Ge richt um eine weitere Frist zur allfälligen Vervollständigung der Akten er sucht (Urk. 9), verkennt der Beschwerdeführer, dass die Rechtswohltat der Nachfrist nicht dazu dienen kann, eine nachlässige Substantiierung zu ver bessern.

Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattge geben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 1 7. Mai 2016 E. 5). 7.3

Die Kosten Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst:

D as Gesuch des Beschwerdeführers vom 4 . Januar 2016 um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher