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IV.2016.00013

Zwischenverfügung Anordnung polydisziplinäre Begutachtung; Ausstandsbegehren richtet sich faktisch nicht spezifisch gegen konkret vorgesehene Gutachter, sondern gegen die MEDAS als solche; Ausstandsbegehren gegen Begutachtungsinstut ausgeschlossen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-03-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1986 geborene X.___ wurde am 12. März 2003 – unter Hinweis auf eine Zöliakie (Sprue) – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invali denversicherung angemeldet (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Glarus, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische Abklärungen und erteilte

mit Verfügung vom 2. Mai 2003 (Urk. 9/4) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 279 während der Zeit vom 28. Januar 2003 bis 31. Oktober 2006, Übernahme der Mehrkosten für ärztlich überwachte glutenfreie Diät bis maximal Fr. 1‘450.-- pro Jahr). 1.2

Am 8. Februar 2006 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Leistungen (Ar beitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahme n ) der IV (Urk. 9/10). Die – infolge eines Umzugs der Versicherten

– neu zuständige IV-Stelle Luzern teilte dieser nach einschlägigen Abklärungen am 27. Juni 2007 mit, dass sie Anspruch auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Ein gliederungsmöglichkeiten habe (Urk. 9/30 ; vgl. auch Mitteilung vom 11. Januar 2008 [Urk. 9/44] ). Am 10. April 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 9. April bis 8. Juli 2008 (Urk. 9/52). Nachdem sie di e Versicherte vom 18. August bis 16. September 2008 in der beruflichen Abklä rungsstelle Y.___

hatte abklären lassen (Urk. 9/60 -71 ) , gewährte die IV-Stelle am 2. März 2009 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung (Arbeitstraining) vom 1. März bis 31. August 2009 (Urk. 9/77). Am 14. Mai 2010 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen – unter Hinweis darauf, dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei – ab (Urk. 9/86). 1.3

Am 31. März 2014 wurde die Versicherte zur Früherfassung bei der IV angemel det (Urk. 9/98), und am 2. Juni 2014 ersuchte sie abermals um Leistungen der IV (Urk. 9/102) . Die – nun zuständige ( vgl. Urk. 9/92)

– IV-Stelle des Kantons Zürich traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog (wiederholt) die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/115 , Urk. 9/127 ). Am 24. November 2014 teilte sie der Versicherten – unter Hinweis darauf, dass diese keine entsprechende Unterstützung wünsche – den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/121).

In der Fol ge informierte die IV-Stelle die Versicherte am 11. Juni 2015 darüber, dass sie zur der Klärung der Leis tungsansprüche eine

– die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Neurologie und Psychiatrie umfassende – p olydisziplinäre Untersuchung für notwendig erachte, gab ihr die Fragen an die Gutachterstelle bekannt und räumte ihr Gelegenheit ein, bis 23. Juni 2015 gegen die Begutachtung zu oppo nieren beziehungsweise Zusatzfragen einzureichen (Urk. 9/145). Die Versicherte teilte der IV-Stelle daraufhin mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Urk. 9/146) mit, dass die Fragen an die Gutachter angesichts der Abschaffung der Überwindbar keits-/Schmerzrechtsprechung abzuändern seien. Zudem sei statt einer poly- eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrisc he) Begutachtung durchzuführen; als Experten schlug er je drei Psychiater und Orthopäden vor (Urk. 9/146). Die IV-Stelle hielt in der Folge mit Schreiben vom 15. September 2015 (Urk. 9/149) an der polydisziplinären Begutachtung fest und stellte in Aussicht, den entspre chenden Auftrag über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben. Da die von der Versicherten gestellte Zusatzfrage inhaltlich bereits im neuen (der geänderten Praxis angepassten) Fragekatalog beziehungsweise Auftrag für medizinische Gutachten en thalten sei, bestehe seitens der IV-Stelle kein Grund zu deren Weiterleitung an die Begutachtungsstelle . Nachdem der Begutachtungsa uftrag nach dem Zufallsprinzip de r

MEDAS zu geteilt worden war (Urk. 9/152), gab die IV-Stelle der Versicherten am 21. September 2015 die Namen der vier an der Begutachtung beteiligten Ärzte und deren jeweiliges Fachgebiet bekannt und setzte ihr Frist bis 2. Oktober 2015 an, um triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachter zu erheben (Urk. 9/155). Am 25. September 2015 beschied sie der Versicherten, dass deren zwischenzeitlich eingereichte Zusatzfragen (Urk. 9/156 f.) bereits Inhalt des IV-Fragenkatalogs seien, weshalb die Weiterleitung , sofern dennoch gewünscht,

auf Kosten der Versicherten erfolge (Urk. 9/158). Die se teilte der IV-Stelle da raufhin mit Schreiben vom 25. September 2015 (Urk. 9/159) mit, dass sie das MEDAS als Gutachtensstelle wegen des Anscheins fehlender Ergebnisoffenheit ab lehne. Nachdem die IV-Stelle an der Begutachtung durch das MEDAS festgehalten hatte (Urk. 9/173, Urk. 9/176, Urk. 9/178), ersuchte die Versicherte – unter Hin weis darauf, dass ihre konkret vorgebrachten Einwendungen formeller Natur seien – am 17. November 2015 um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfü gung (Urk. 9/183) . In der Folge hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom

20. November 2015 (Urk. 2) an der polydisziplinären Begutachtung durch das MEDAS fest (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. Januar 2016 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Zwischenverfügung vom 20. November 2015 aufzuheben und in der Folge sei von einer Begutachtung im MEDAS durch die Dres. Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie weitere G utachter des MEDAS abzusehen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin einvernehmlich auf eine Gutachterstelle zu ei nigen. 2. Eventuell sei die Zwischenverfügung vom 20. November 2015 aufzuhe ben und in der Folge von einer Begutachtung im O.___ in P.___ durch die Dres.

Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie weitere Gutachter des MEDAS abzusehen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip auszulosen.

3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin an zuweisen, mit einer Begutachtung durch die Dres. Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie weitere Gutachter des MEDAS zuzuwarten, bis das vorliegende Ausstandverfahren rechtskräftig erledigt wurde. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts beistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde - gegne rin.“

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 201 6 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4) . 1.1.2

Rechtsprechungsgemäss sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in invalidenversicherungs rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gu t achterstelle in der Verfügung benannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5 mit Hinwei sen ). Zwar hat die IV-Stelle in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest gehalten , ohne die Gutachterstelle und die begutachtende n Fachperson en zu nennen. Aus dem fraglichen Entscheid geht indes implizit hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die in ihrer Mitteilung vom 21. September 2015 (Urk. 9/155) genannten Ärzte des MEDAS festhalten will. Da demnach eine konkrete Gutachtensanordnung vor liegt , ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1

In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1.

März 2012 den neuen Artikel 72 bis der Verord nung über die Invalidenversi cherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydis ziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdis ziplinen) medizinische Gut achten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsan forderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozial versicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydis ziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72 bis Abs. 2 IVV ; vgl. ferner BGE 138

V 271 E. 1.1 und 140 V 507 E. 3.1 und 3.2 ).

Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, un ter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Platt form SuisseMED@P aufgeschaltet sind). 1.2.2

Muss der Versicherungsträge r zur Abklärung des Sachverhalt s ein Gutachten ei ner oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( vgl. Kieser, ATSG- Kommentar, 3 . Auflage, Zürich 20 15, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts kon vention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E.

5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der

Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab lehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen hei t und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Um stände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet er scheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BG E 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der

im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Grün den nicht als geeignet erscheint ( vgl. Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärver sicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Begutachtung durch das MEDAS damit, dass die Beschwerdeführerin , die das MEDAS wegen fehlender Ergebnisof fenheit als gesamte Institution ablehne, keine formellen

– spezifisch auf den Fall bezogenen – Ablehnungsgründe geltend mache ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass verschiedene Umstände auf eine Befangenheit sowohl der konkret für die Be gutachtung vorgesehenen als auch sämtlicher weiterer Ärzte des MEDAS schliessen liessen. Aufgrund des Anscheins fehlender Ergebnisoffenheit einer Begutach tung durch Ärzte des MEDAS sei die Expertise bei einer anderen MEDAS in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

Nach Lage der Akten ist die Vergabe des Begutachtungsauftrags an das MEDAS ord n ungsgemäss über die webbasierte Plattform SuisseMED@P erfolgt (Urk. 9/151 f., Urk. 9/154). Zu prüfen ist, ob ein Ablehnungsgrund gegen die Gutachter des MEDAS vorliegt. 3 .2

Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin richtet sich nicht gegen spezifi sche Sachverständige, sondern generell gegen sämtliche als Gutachter für das MEDAS tätige Ärzte. Deren

Ablehnung begründete die Beschwerdeführerin damit, das sich auf der Homepage des

MEDAS diverse – keinem konkreten Arzt zuorden bare – Angaben fänden , welche auf eine stark einseitige Haltung zugunsten der Verwaltung beziehungsweise der Versicherungsträger und zu Lasten der Versi cherten schliessen liessen. Da die Inhalte der Homepage sämtlichen Experten des MEDAS zuzurechnen seien und diese als befangen erscheinen liessen, hätten diese durchwegs in den Ausstand zu treten (Urk. 1 S. 8 ff.).

Indem die Beschwerdeführerin die Voreingenommenheit – pauschal – aller Ärzte des MEDAS geltend macht und dies einzig mit deren Beschäftigung beim MEDAS begründet , stellt sie faktisch ein Ausstandsbegehren gegen das fragliche Begut achtungsinstitut.

Ausstandsgründe können indes ausschliesslich gegen n atürli che Personen vorliegen; ein Ausstands begehren gegen das MEDAS als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hin weisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 1 8. Dezember 2015 E. 6 ). 3 .3

Da die Beschwerdeführerin keine s pezifische n Ausstandsgründe gegen die einzel nen –

ihr mit Mitteilung vom 21. September 2015 (Urk. 9/155) bekannt gegebenen – mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen vorbrachte, gibt es keinen triftigen Grund, der gegen die Begutachtung durch das MEDAS und die für die Aufgabe konkret vorgesehenen Ärzte als Experten spricht. Die Be schwerde ist demnach abzuweisen . 3.4

Betreffend die – als provisorische Massnahme – beantragte Anweisung an die Beschwerdegegnerin, mit der Begutachtung durch die Ärzte des MEDAS bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Ausstandverfahrens zuzuwarten (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle einer allfälligen Be schwerde gegen ihre Zwischenverfügung (Urk. 2) die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Insofern war der fragliche Antrag von vornherein gegen standslos. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.3

Angesichts der Tatsache, dass Ausstandsbegehren sich offensichtlich gegen das MEDAS als solches richtete, obwohl ein Begutachtungsinstitut an sich – wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat und der Beschwerdeführerin ange sichts der von ihr zitierten Rechtsprechung auch durchaus bekannt war (Urk. 1 S. 7) – nicht befangen sein kann (E. 3.2), waren die Gewinnaussichten de r Be schwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. D ie Beschwerde ist des halb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechts verbeiständung (Urk. 1 S . 3 ) folglich abzuweisen. 4.4

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun gen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2016 um unentgeltliche Rechtsver beiständung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die 1986 geborene X.___ wurde am 12. März 2003 – unter Hinweis auf eine Zöliakie (Sprue) – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invali denversicherung angemeldet (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Glarus, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische Abklärungen und erteilte

mit Verfügung vom 2. Mai 2003 (Urk. 9/4) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 279 während der Zeit vom 28. Januar 2003 bis 31. Oktober 2006, Übernahme der Mehrkosten für ärztlich überwachte glutenfreie Diät bis maximal Fr. 1‘450.-- pro Jahr).

E. 1.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4) .

E. 1.1.2 Rechtsprechungsgemäss sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in invalidenversicherungs rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gu t achterstelle in der Verfügung benannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5 mit Hinwei sen ). Zwar hat die IV-Stelle in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest gehalten , ohne die Gutachterstelle und die begutachtende n Fachperson en zu nennen. Aus dem fraglichen Entscheid geht indes implizit hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die in ihrer Mitteilung vom 21. September 2015 (Urk. 9/155) genannten Ärzte des MEDAS festhalten will. Da demnach eine konkrete Gutachtensanordnung vor liegt , ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Am 8. Februar 2006 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Leistungen (Ar beitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahme n ) der IV (Urk. 9/10). Die – infolge eines Umzugs der Versicherten

– neu zuständige IV-Stelle Luzern teilte dieser nach einschlägigen Abklärungen am 27. Juni 2007 mit, dass sie Anspruch auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Ein gliederungsmöglichkeiten habe (Urk. 9/30 ; vgl. auch Mitteilung vom 11. Januar 2008 [Urk. 9/44] ). Am 10. April 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 9. April bis 8. Juli 2008 (Urk. 9/52). Nachdem sie di e Versicherte vom 18. August bis 16. September 2008 in der beruflichen Abklä rungsstelle Y.___

hatte abklären lassen (Urk. 9/60 -71 ) , gewährte die IV-Stelle am 2. März 2009 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung (Arbeitstraining) vom 1. März bis 31. August 2009 (Urk. 9/77). Am 14. Mai 2010 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen – unter Hinweis darauf, dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei – ab (Urk. 9/86).

E. 1.2.1 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1.

März 2012 den neuen Artikel 72 bis der Verord nung über die Invalidenversi cherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydis ziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdis ziplinen) medizinische Gut achten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsan forderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozial versicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydis ziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72 bis Abs. 2 IVV ; vgl. ferner BGE 138

V 271 E. 1.1 und 140 V 507 E. 3.1 und 3.2 ).

Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, un ter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Platt form SuisseMED@P aufgeschaltet sind).

E. 1.2.2 Muss der Versicherungsträge r zur Abklärung des Sachverhalt s ein Gutachten ei ner oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( vgl. Kieser, ATSG- Kommentar, 3 . Auflage, Zürich 20 15, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts kon vention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E.

5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der

Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab lehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen hei t und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Um stände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet er scheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BG E 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der

im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Grün den nicht als geeignet erscheint ( vgl. Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärver sicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 2.

E. 1.3 Am 31. März 2014 wurde die Versicherte zur Früherfassung bei der IV angemel det (Urk. 9/98), und am 2. Juni 2014 ersuchte sie abermals um Leistungen der IV (Urk. 9/102) . Die – nun zuständige ( vgl. Urk. 9/92)

– IV-Stelle des Kantons Zürich traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog (wiederholt) die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/115 , Urk. 9/127 ). Am 24. November 2014 teilte sie der Versicherten – unter Hinweis darauf, dass diese keine entsprechende Unterstützung wünsche – den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/121).

In der Fol ge informierte die IV-Stelle die Versicherte am 11. Juni 2015 darüber, dass sie zur der Klärung der Leis tungsansprüche eine

– die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Neurologie und Psychiatrie umfassende – p olydisziplinäre Untersuchung für notwendig erachte, gab ihr die Fragen an die Gutachterstelle bekannt und räumte ihr Gelegenheit ein, bis 23. Juni 2015 gegen die Begutachtung zu oppo nieren beziehungsweise Zusatzfragen einzureichen (Urk. 9/145). Die Versicherte teilte der IV-Stelle daraufhin mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Urk. 9/146) mit, dass die Fragen an die Gutachter angesichts der Abschaffung der Überwindbar keits-/Schmerzrechtsprechung abzuändern seien. Zudem sei statt einer poly- eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrisc he) Begutachtung durchzuführen; als Experten schlug er je drei Psychiater und Orthopäden vor (Urk. 9/146). Die IV-Stelle hielt in der Folge mit Schreiben vom 15. September 2015 (Urk. 9/149) an der polydisziplinären Begutachtung fest und stellte in Aussicht, den entspre chenden Auftrag über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben. Da die von der Versicherten gestellte Zusatzfrage inhaltlich bereits im neuen (der geänderten Praxis angepassten) Fragekatalog beziehungsweise Auftrag für medizinische Gutachten en thalten sei, bestehe seitens der IV-Stelle kein Grund zu deren Weiterleitung an die Begutachtungsstelle . Nachdem der Begutachtungsa uftrag nach dem Zufallsprinzip de r

MEDAS zu geteilt worden war (Urk. 9/152), gab die IV-Stelle der Versicherten am 21. September 2015 die Namen der vier an der Begutachtung beteiligten Ärzte und deren jeweiliges Fachgebiet bekannt und setzte ihr Frist bis 2. Oktober 2015 an, um triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachter zu erheben (Urk. 9/155). Am 25. September 2015 beschied sie der Versicherten, dass deren zwischenzeitlich eingereichte Zusatzfragen (Urk. 9/156 f.) bereits Inhalt des IV-Fragenkatalogs seien, weshalb die Weiterleitung , sofern dennoch gewünscht,

auf Kosten der Versicherten erfolge (Urk. 9/158). Die se teilte der IV-Stelle da raufhin mit Schreiben vom 25. September 2015 (Urk. 9/159) mit, dass sie das MEDAS als Gutachtensstelle wegen des Anscheins fehlender Ergebnisoffenheit ab lehne. Nachdem die IV-Stelle an der Begutachtung durch das MEDAS festgehalten hatte (Urk. 9/173, Urk. 9/176, Urk. 9/178), ersuchte die Versicherte – unter Hin weis darauf, dass ihre konkret vorgebrachten Einwendungen formeller Natur seien – am 17. November 2015 um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfü gung (Urk. 9/183) . In der Folge hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom

20. November 2015 (Urk. 2) an der polydisziplinären Begutachtung durch das MEDAS fest (Urk. 2).

E. 2 Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. Januar 2016 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Zwischenverfügung vom 20. November 2015 aufzuheben und in der Folge sei von einer Begutachtung im MEDAS durch die Dres. Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie weitere G utachter des MEDAS abzusehen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin einvernehmlich auf eine Gutachterstelle zu ei nigen. 2. Eventuell sei die Zwischenverfügung vom 20. November 2015 aufzuhe ben und in der Folge von einer Begutachtung im O.___ in P.___ durch die Dres.

Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie weitere Gutachter des MEDAS abzusehen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip auszulosen.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Begutachtung durch das MEDAS damit, dass die Beschwerdeführerin , die das MEDAS wegen fehlender Ergebnisof fenheit als gesamte Institution ablehne, keine formellen

– spezifisch auf den Fall bezogenen – Ablehnungsgründe geltend mache ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass verschiedene Umstände auf eine Befangenheit sowohl der konkret für die Be gutachtung vorgesehenen als auch sämtlicher weiterer Ärzte des MEDAS schliessen liessen. Aufgrund des Anscheins fehlender Ergebnisoffenheit einer Begutach tung durch Ärzte des MEDAS sei die Expertise bei einer anderen MEDAS in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

E. 3 Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin an zuweisen, mit einer Begutachtung durch die Dres. Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie weitere Gutachter des MEDAS zuzuwarten, bis das vorliegende Ausstandverfahren rechtskräftig erledigt wurde. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts beistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde - gegne rin.“

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 201

E. 3.1 Nach Lage der Akten ist die Vergabe des Begutachtungsauftrags an das MEDAS ord n ungsgemäss über die webbasierte Plattform SuisseMED@P erfolgt (Urk. 9/151 f., Urk. 9/154). Zu prüfen ist, ob ein Ablehnungsgrund gegen die Gutachter des MEDAS vorliegt. 3 .2

Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin richtet sich nicht gegen spezifi sche Sachverständige, sondern generell gegen sämtliche als Gutachter für das MEDAS tätige Ärzte. Deren

Ablehnung begründete die Beschwerdeführerin damit, das sich auf der Homepage des

MEDAS diverse – keinem konkreten Arzt zuorden bare – Angaben fänden , welche auf eine stark einseitige Haltung zugunsten der Verwaltung beziehungsweise der Versicherungsträger und zu Lasten der Versi cherten schliessen liessen. Da die Inhalte der Homepage sämtlichen Experten des MEDAS zuzurechnen seien und diese als befangen erscheinen liessen, hätten diese durchwegs in den Ausstand zu treten (Urk. 1 S. 8 ff.).

Indem die Beschwerdeführerin die Voreingenommenheit – pauschal – aller Ärzte des MEDAS geltend macht und dies einzig mit deren Beschäftigung beim MEDAS begründet , stellt sie faktisch ein Ausstandsbegehren gegen das fragliche Begut achtungsinstitut.

Ausstandsgründe können indes ausschliesslich gegen n atürli che Personen vorliegen; ein Ausstands begehren gegen das MEDAS als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hin weisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 1 8. Dezember 2015 E. 6 ). 3 .3

Da die Beschwerdeführerin keine s pezifische n Ausstandsgründe gegen die einzel nen –

ihr mit Mitteilung vom 21. September 2015 (Urk. 9/155) bekannt gegebenen – mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen vorbrachte, gibt es keinen triftigen Grund, der gegen die Begutachtung durch das MEDAS und die für die Aufgabe konkret vorgesehenen Ärzte als Experten spricht. Die Be schwerde ist demnach abzuweisen .

E. 3.4 Betreffend die – als provisorische Massnahme – beantragte Anweisung an die Beschwerdegegnerin, mit der Begutachtung durch die Ärzte des MEDAS bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Ausstandverfahrens zuzuwarten (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle einer allfälligen Be schwerde gegen ihre Zwischenverfügung (Urk. 2) die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Insofern war der fragliche Antrag von vornherein gegen standslos. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.3

Angesichts der Tatsache, dass Ausstandsbegehren sich offensichtlich gegen das MEDAS als solches richtete, obwohl ein Begutachtungsinstitut an sich – wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat und der Beschwerdeführerin ange sichts der von ihr zitierten Rechtsprechung auch durchaus bekannt war (Urk. 1 S. 7) – nicht befangen sein kann (E. 3.2), waren die Gewinnaussichten de r Be schwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. D ie Beschwerde ist des halb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechts verbeiständung (Urk. 1 S . 3 ) folglich abzuweisen. 4.4

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun gen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2016 um unentgeltliche Rechtsver beiständung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

E. 6 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00013 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

14. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1986 geborene X.___ wurde am 12. März 2003 – unter Hinweis auf eine Zöliakie (Sprue) – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invali denversicherung angemeldet (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Glarus, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische Abklärungen und erteilte

mit Verfügung vom 2. Mai 2003 (Urk. 9/4) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 279 während der Zeit vom 28. Januar 2003 bis 31. Oktober 2006, Übernahme der Mehrkosten für ärztlich überwachte glutenfreie Diät bis maximal Fr. 1‘450.-- pro Jahr). 1.2

Am 8. Februar 2006 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Leistungen (Ar beitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahme n ) der IV (Urk. 9/10). Die – infolge eines Umzugs der Versicherten

– neu zuständige IV-Stelle Luzern teilte dieser nach einschlägigen Abklärungen am 27. Juni 2007 mit, dass sie Anspruch auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Ein gliederungsmöglichkeiten habe (Urk. 9/30 ; vgl. auch Mitteilung vom 11. Januar 2008 [Urk. 9/44] ). Am 10. April 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 9. April bis 8. Juli 2008 (Urk. 9/52). Nachdem sie di e Versicherte vom 18. August bis 16. September 2008 in der beruflichen Abklä rungsstelle Y.___

hatte abklären lassen (Urk. 9/60 -71 ) , gewährte die IV-Stelle am 2. März 2009 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung (Arbeitstraining) vom 1. März bis 31. August 2009 (Urk. 9/77). Am 14. Mai 2010 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen – unter Hinweis darauf, dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei – ab (Urk. 9/86). 1.3

Am 31. März 2014 wurde die Versicherte zur Früherfassung bei der IV angemel det (Urk. 9/98), und am 2. Juni 2014 ersuchte sie abermals um Leistungen der IV (Urk. 9/102) . Die – nun zuständige ( vgl. Urk. 9/92)

– IV-Stelle des Kantons Zürich traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog (wiederholt) die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/115 , Urk. 9/127 ). Am 24. November 2014 teilte sie der Versicherten – unter Hinweis darauf, dass diese keine entsprechende Unterstützung wünsche – den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/121).

In der Fol ge informierte die IV-Stelle die Versicherte am 11. Juni 2015 darüber, dass sie zur der Klärung der Leis tungsansprüche eine

– die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Neurologie und Psychiatrie umfassende – p olydisziplinäre Untersuchung für notwendig erachte, gab ihr die Fragen an die Gutachterstelle bekannt und räumte ihr Gelegenheit ein, bis 23. Juni 2015 gegen die Begutachtung zu oppo nieren beziehungsweise Zusatzfragen einzureichen (Urk. 9/145). Die Versicherte teilte der IV-Stelle daraufhin mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Urk. 9/146) mit, dass die Fragen an die Gutachter angesichts der Abschaffung der Überwindbar keits-/Schmerzrechtsprechung abzuändern seien. Zudem sei statt einer poly- eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrisc he) Begutachtung durchzuführen; als Experten schlug er je drei Psychiater und Orthopäden vor (Urk. 9/146). Die IV-Stelle hielt in der Folge mit Schreiben vom 15. September 2015 (Urk. 9/149) an der polydisziplinären Begutachtung fest und stellte in Aussicht, den entspre chenden Auftrag über die Plattform SuisseMED@P zu vergeben. Da die von der Versicherten gestellte Zusatzfrage inhaltlich bereits im neuen (der geänderten Praxis angepassten) Fragekatalog beziehungsweise Auftrag für medizinische Gutachten en thalten sei, bestehe seitens der IV-Stelle kein Grund zu deren Weiterleitung an die Begutachtungsstelle . Nachdem der Begutachtungsa uftrag nach dem Zufallsprinzip de r

MEDAS zu geteilt worden war (Urk. 9/152), gab die IV-Stelle der Versicherten am 21. September 2015 die Namen der vier an der Begutachtung beteiligten Ärzte und deren jeweiliges Fachgebiet bekannt und setzte ihr Frist bis 2. Oktober 2015 an, um triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere Gutachter zu erheben (Urk. 9/155). Am 25. September 2015 beschied sie der Versicherten, dass deren zwischenzeitlich eingereichte Zusatzfragen (Urk. 9/156 f.) bereits Inhalt des IV-Fragenkatalogs seien, weshalb die Weiterleitung , sofern dennoch gewünscht,

auf Kosten der Versicherten erfolge (Urk. 9/158). Die se teilte der IV-Stelle da raufhin mit Schreiben vom 25. September 2015 (Urk. 9/159) mit, dass sie das MEDAS als Gutachtensstelle wegen des Anscheins fehlender Ergebnisoffenheit ab lehne. Nachdem die IV-Stelle an der Begutachtung durch das MEDAS festgehalten hatte (Urk. 9/173, Urk. 9/176, Urk. 9/178), ersuchte die Versicherte – unter Hin weis darauf, dass ihre konkret vorgebrachten Einwendungen formeller Natur seien – am 17. November 2015 um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfü gung (Urk. 9/183) . In der Folge hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom

20. November 2015 (Urk. 2) an der polydisziplinären Begutachtung durch das MEDAS fest (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 4. Januar 2016 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Zwischenverfügung vom 20. November 2015 aufzuheben und in der Folge sei von einer Begutachtung im MEDAS durch die Dres. Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie weitere G utachter des MEDAS abzusehen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sich mit der Beschwerdeführerin einvernehmlich auf eine Gutachterstelle zu ei nigen. 2. Eventuell sei die Zwischenverfügung vom 20. November 2015 aufzuhe ben und in der Folge von einer Begutachtung im O.___ in P.___ durch die Dres.

Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie weitere Gutachter des MEDAS abzusehen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip auszulosen.

3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin an zuweisen, mit einer Begutachtung durch die Dres. Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ sowie weitere Gutachter des MEDAS zuzuwarten, bis das vorliegende Ausstandverfahren rechtskräftig erledigt wurde. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts beistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde - gegne rin.“

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 201 6 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4) . 1.1.2

Rechtsprechungsgemäss sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Untersuchung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in invalidenversicherungs rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gu t achterstelle in der Verfügung benannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5 mit Hinwei sen ). Zwar hat die IV-Stelle in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest gehalten , ohne die Gutachterstelle und die begutachtende n Fachperson en zu nennen. Aus dem fraglichen Entscheid geht indes implizit hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die in ihrer Mitteilung vom 21. September 2015 (Urk. 9/155) genannten Ärzte des MEDAS festhalten will. Da demnach eine konkrete Gutachtensanordnung vor liegt , ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1

In Nachachtung der bundesgerichtlichen Forderungen im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; vgl. BGE 137 V 210) setzte der Bundesrat auf den 1.

März 2012 den neuen Artikel 72 bis der Verord nung über die Invalidenversi cherung (IVV) in Kraft, der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydis ziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdis ziplinen) medizinische Gut achten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsan forderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozial versicherungen (BSV) vorgesehen sind. Zudem wurde bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydis ziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip zuzuweisen hat (Art. 72 bis Abs. 2 IVV ; vgl. ferner BGE 138

V 271 E. 1.1 und 140 V 507 E. 3.1 und 3.2 ).

Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stel len-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, un ter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Platt form SuisseMED@P aufgeschaltet sind). 1.2.2

Muss der Versicherungsträge r zur Abklärung des Sachverhalt s ein Gutachten ei ner oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( vgl. Kieser, ATSG- Kommentar, 3 . Auflage, Zürich 20 15, Rz 38 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständigen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts kon vention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 E.

5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der

Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab lehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen hei t und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Um stände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet er scheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BG E 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der

im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Grün den nicht als geeignet erscheint ( vgl. Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärver sicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete das Festhalten an der Begutachtung durch das MEDAS damit, dass die Beschwerdeführerin , die das MEDAS wegen fehlender Ergebnisof fenheit als gesamte Institution ablehne, keine formellen

– spezifisch auf den Fall bezogenen – Ablehnungsgründe geltend mache ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass verschiedene Umstände auf eine Befangenheit sowohl der konkret für die Be gutachtung vorgesehenen als auch sämtlicher weiterer Ärzte des MEDAS schliessen liessen. Aufgrund des Anscheins fehlender Ergebnisoffenheit einer Begutach tung durch Ärzte des MEDAS sei die Expertise bei einer anderen MEDAS in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

Nach Lage der Akten ist die Vergabe des Begutachtungsauftrags an das MEDAS ord n ungsgemäss über die webbasierte Plattform SuisseMED@P erfolgt (Urk. 9/151 f., Urk. 9/154). Zu prüfen ist, ob ein Ablehnungsgrund gegen die Gutachter des MEDAS vorliegt. 3 .2

Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin richtet sich nicht gegen spezifi sche Sachverständige, sondern generell gegen sämtliche als Gutachter für das MEDAS tätige Ärzte. Deren

Ablehnung begründete die Beschwerdeführerin damit, das sich auf der Homepage des

MEDAS diverse – keinem konkreten Arzt zuorden bare – Angaben fänden , welche auf eine stark einseitige Haltung zugunsten der Verwaltung beziehungsweise der Versicherungsträger und zu Lasten der Versi cherten schliessen liessen. Da die Inhalte der Homepage sämtlichen Experten des MEDAS zuzurechnen seien und diese als befangen erscheinen liessen, hätten diese durchwegs in den Ausstand zu treten (Urk. 1 S. 8 ff.).

Indem die Beschwerdeführerin die Voreingenommenheit – pauschal – aller Ärzte des MEDAS geltend macht und dies einzig mit deren Beschäftigung beim MEDAS begründet , stellt sie faktisch ein Ausstandsbegehren gegen das fragliche Begut achtungsinstitut.

Ausstandsgründe können indes ausschliesslich gegen n atürli che Personen vorliegen; ein Ausstands begehren gegen das MEDAS als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hin weisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 1 8. Dezember 2015 E. 6 ). 3 .3

Da die Beschwerdeführerin keine s pezifische n Ausstandsgründe gegen die einzel nen –

ihr mit Mitteilung vom 21. September 2015 (Urk. 9/155) bekannt gegebenen – mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen vorbrachte, gibt es keinen triftigen Grund, der gegen die Begutachtung durch das MEDAS und die für die Aufgabe konkret vorgesehenen Ärzte als Experten spricht. Die Be schwerde ist demnach abzuweisen . 3.4

Betreffend die – als provisorische Massnahme – beantragte Anweisung an die Beschwerdegegnerin, mit der Begutachtung durch die Ärzte des MEDAS bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Ausstandverfahrens zuzuwarten (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle einer allfälligen Be schwerde gegen ihre Zwischenverfügung (Urk. 2) die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Insofern war der fragliche Antrag von vornherein gegen standslos. 4. 4.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.3

Angesichts der Tatsache, dass Ausstandsbegehren sich offensichtlich gegen das MEDAS als solches richtete, obwohl ein Begutachtungsinstitut an sich – wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat und der Beschwerdeführerin ange sichts der von ihr zitierten Rechtsprechung auch durchaus bekannt war (Urk. 1 S. 7) – nicht befangen sein kann (E. 3.2), waren die Gewinnaussichten de r Be schwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. D ie Beschwerde ist des halb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechts verbeiständung (Urk. 1 S . 3 ) folglich abzuweisen. 4.4

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistun gen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2016 um unentgeltliche Rechtsver beiständung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer