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IV.2016.00011

Rentenaufhebung: Besserung der der Rentenzusprache zugrundeliegenden depressiven Erkrankung. Prüfung der Standardindikatoren bei (neu) Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.

Zürich SozVersG · 2017-07-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___ bezieht seit

1. Oktober 2009 eine Dreiviertels rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/61). Im Februar 2014 leitete die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 8/71). Sie holte aktuelle medizinische Auskünfte beim

behandelnden Psy chiater im Medizinischen Zentrum Z.___

ein und beauftragte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatri schen Abklärung (Gutachten vom 27. November 2014, Urk. 8/81 /1-16 ) . Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 die be absichtigte Renteneinstellung mit (Urk. 8/82 ) . D ie Versicherte liess sich am 21 . Januar und 27. März 2015 dazu vernehmen (Urk. 8/83 , Urk. 8/91 ) . Am 5. Mai 2015 äusserte sich der Gutachter zu den erhobenen Einwendungen (Urk. 8/93). Daraufhin setzte die IV-Stelle der Versicherten am 24. Juni 2015 eine zwanzigtägige Frist zur Stellungnahme an (Urk. 8/95), erliess aber bereits am 21. Juli 2015 eine renteneinstellende Verfügung (Urk. 8/97). Nach Interven tion der damaligen Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 8/98) hob die IV-Stelle am 28. Juli 2015 ihre Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/99). Am 14. August 2015 ging die Stellungnahme der Versicherte n

ein (Urk. 8/101) , welcher ein Schreiben der behandelnden Fach personen des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 20. Juli 2015 bei lag

(Urk. 8/100). Auch hiezu holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des

Dr. A.___

( vom 10. Oktober 2015 ) ein (Urk. 8/109) und stellte m it Verfügung vom 17. November 2015 die Rente ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um genauere Abklärung des medizinischen Sachverhaltes. Daneben ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2016 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sach verhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Ab klärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltli chen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bun des gerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.2

I m Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Urk. 8/109) nahm Dr. A.___

Stellung zu der von den behandelnden Fach personen des Medizinischen Zentrums Z.___ am 20. Juni 2015 (Urk. 8/100) erhobenen Kritik an seinem psychiat rischen Gutachten. In der Folge übernahm d ie Beschwerdegegnerin weite Teile von Dr. A.___ s Schreiben zur Begründung der renteneinstellenden Verfü gung vom 17. November 2015 (Urk. 2 S. 3). Zu diesen Ausführungen des Gut achters konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidver fahrens nicht äussern , wurde ihr doch vorgängig weder Dr. A.___ s Schreiben zur Stellungnahme zugestellt noch dessen Inhalt im Rahmen eines neues Vor bescheids eröffnet. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt .

Im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung konnte sich die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin allerdings umfassend zu sämtlichen Akten und insbesondere zu Dr. A.___ s Argumenten äussern . A uf die Rüge des Verfah rensmangels und auf einen Rückweisungsantrag verzichtete sie . Unter diesen Umständen darf die Heilung d er Gehörsverletzung angenommen und auf eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur (formell) korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsur teil 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.3 in fine ) . 2. 2.1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Inva li dität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2 . 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung gestützt auf d as Gut achten von Dr. A.___

vom 27. November 2014 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer wesentlichen Verbesserung ihres Ge sundheitszustandes einer Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % nachgehen könnte . Damit verneinte sie eine Erwerbseinbusse in dem mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich. Auch in dem mit 30 % gewichteten Haushaltsbereich verneinte sie eine Einschränkung, weil sich die Beschwerdeführerin die Arbeit frei eintei len könne (Urk. 2 S. 2) .

Demgegenüber

bestreitet die Beschwerdeführerin eine Besserung ihres Gesund heitszustandes und bemängelt sowohl das Gutachten von Dr. A.___ als auch die Anwendung der gemischten Methode (Urk. 1 S. 6 ff.). 4. 4 .1

Die Rentenzusprache vom 19. Mai 2011 beruhte auf einer Qualifikation der Be schwerdeführerin als zu 30 % im Beruf und zu 70 % im Haushalt Tätige (Urk. 7/59, Urk. 7/61).

I m Rahmen der rentenaufhebenden Verfügung vom

17. November 2015 beliess die Beschwerdegegnerin die bisherige Qualifikation (Urk. 2 S. 2). Die Beschwer deführerin

wendet dagegen ein, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig, um nach Scheidung und Auszug der Kinder für ihren Lebensunterhalt aufkom men zu können (Urk. 1 S. 8 f.). 4 .2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Ent scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 4 .3

Vorliegend ist bei der Beurteilung der Statusfrage zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen Vier-Personen-Haushalt zu betreuen hatte (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Januar 2011, Urk. 8/49 S. 3) . Inzwischen ist s ie geschieden und die beiden nunmehr erwach senen Söhne wohnen nicht mehr bei ihr. Auch hat sich ihre finanzielle Lage verschlechtert ;

entsprechend wird sie nun von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt . Es darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum erhöht hätte, nicht zuletzt um für ihre Lebens haltungskosten selbständig aufkommen zu können. Unter den gegebenen Um ständen erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie hypothetisch im Ge sundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. 5 . 5 .1

Referenzzeitpunkt

für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung bildet die Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 8/59) . Die Rentenzusprache beruht e auf den Annahmen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbe reich sowie einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 42.5 %. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf d as Gutachten von med. pract . B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2010 ( Urk. 8/50 S. 4 f.). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/43 S. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezid i vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom (ICD- 10

F33.11) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Soziale Faktoren: - Se l bstschädigung als parasuizidale Handlung (ICD-10 Z91.5) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigke it und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnis sen (ICD-10 Z59) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Sonstige belastende Lebensumstände (ICD-10 Z63.7)

Zum damaligen Psychostatus führte die Gutachterin aus, der formale Gedanken gang sei verlangsamt, gehemmt und eingeengt auf den Verlust der Kinder und die Aussenbeziehung des Ehemannes. Die Explorandin nehme praktisch keinen Blickkontakt auf, wirke zwischendurch wie weggetreten, mit wechselnd miss trauischem und erstarrtem Blick und nahezu aufgehobener Mimik und Gestik. Fragen müssten mehrmals wiederholt werden. Trotz Übersetzerin erscheine es so, als ob sie den Inhalt nicht verstehe. Der Gedankengang erschein e gesperrt. Die Gedanken würden nicht zu Ende geführt. Der Gesprächsleitfaden reisse im mer wieder ab. Wegen der erschwerten Auffassung, der mangelnden Konzen tration und der Vergesslichkeit könne die Arbeitsanamnese nicht ordentlich er hoben werden. Auch über die Herkunftsfamilie könne die Explorandin keine genauen Angaben machen. Es bestehe ein Schuldwahn. Die Explorandin fühle sich schuldig an der Situation ihrer kranken, drogenabhängigen Söhne und am Fremdgehen ihres Ehemannes. Sie meine, eine schlechte Mutter und eine schlechte Ehefrau zu sein. Sie berichte über Stimmenhören; Stimmen die ihr sagten, dass man kommen wolle, um sie zu erwürgen. Sie sei psychomotorisch unruhig und wippe während des gesamten Gespräches leicht mit dem Oberkör per nach vorn und hinten. Zwischendurch reibe sie ihre Knie (S. 6).

Weiter stellte die Gutachterin selbstschädigendes Verhalten fest. An beiden Hand gelenksinnenseiten zeigten sich mehrere frische rote Striemen. Auf Nach fragen habe die Explorandin erzählt, dass sie sich am Vortag mit einem Messer geritzt habe, als sie sich wieder einmal nicht als gute Mutter, als gute Frau ge fühlt habe. Es bestehe eine deutlich gedrückte Stimmungslage mit Verlust von Selbstwert und Selbstsicherheit. Die Explorandin schluchze und weine fast während der gesamten Exploration. Sie wirke innerlich unruhig und aufge wühlt. Die Schwingungs- und Kontaktfähigkeit erscheine aufgehoben. D ie Ex plorandin sei antriebsarm beziehungsweise antriebsgehemmt und liege nahezu den ganzen Tag im Bett . Sie könne sich nur schwer zu etwas durch ringen. Auch bestehe ein sozialer Rückzug. Kontakte bestünden nur noch mit wenigen Fami lienmitgliedern. Es würden häufige suizidale Gedanken angegeben. Der Ge danke, die Kinder retten zu wollen und zu können, erhalte sie am Leben. Aus Angst, als geschiedene Frau von der Familie verstossen zu werden, lasse sie sich nicht scheiden (S. 6).

Mit Bezug auf die Prognose ging med. pract . B.___ davon aus, dass die therapeu tischen Möglichkeiten trotz einer gewissen Chronizität mit Fortbeste hen der Belastungsfaktoren noch nicht ganz ausgereizt seien. Therapeutisch k omme noch eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Frage, die so noch nicht stattgefunden habe. Eine Tagesstrukturierung, eine Ressourcenaktivierung und ein Milieuwechsel sowie das Erlernen von Coping -Strategien würden bei der Behandlung der depressiven Symptomatik eine wich tige Rolle spielen. Auch könne im Rahmen der stationären Behandlung eine ge nauere psychopharmakologische Neueinstellung durchgeführt werden. Wahr scheinlich sei die Explorandin aktuell unterdosiert. Nach einer solchen Be handlung sollte die Explorandin wieder fähig sein, ihren Alltag zu gestalten und das relativ geringe Arbeitspensum von 28 % im Reinigungsdienst wieder aufzu nehmen (S. 9) . 5 .2 5 .2 .1

Im Rahmen der im Februar 2012 eingeleiteten Ren tenrevision holte die Beschwer degegnerin zunächst Auskünfte des behandelnden Psychiaters vo m Medizinischen Zentrum Z.___ ein . Im Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 8/75) stellte dieser folgende Diagnosen : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei St.n . schwerer Episode mit psychotischen Symptomen F33.3 in Folge der Erkrankung zunehmende Vereinsamung und Verwahrlosung (vom Ehemann verlassen und beide Söhne d rogenabhängig) - St.n . 2 Suizidversuchen 2008 (ICD-10 X61) - Asthma bronchiale, Adipositas

Laut Bericht ist die Beschwerdeführerin äusserlich ungepflegt und nervös. In der emotionellen Kontaktaufnahme sei s ie abwartend bis verlangsamt. Oft erfolge eine externalisierte Schuldzuweisung. Die Beschwerdeführerin sei im S pontan verhalten passiv. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv oft unkontrolliert mit Weinen. Im Gesprächsverlauf sei d ie Beschwerdeführerin af fektlabil aber verbal mitteilungsaktiv. Sie schildere ihr Symptomerleben und v erhalten in Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungen. Kogni tiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis deutlich verlangsamt. Das Denken sei formal beweglich , aber inhaltlich selten problemzentriert. Der affektive Rapport sei herstellbar. Aktuell bestünden To deswünsche , aber keine akute Suizidalität. 5 .2.2

Vom 15. September bis 2. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin in der Psy chiatrischen D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. November 2014 (Urk. 8/81/17-20) wurden folgende Diagnosen genannt: - F33.3 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (Verfolgungserleben) - J45.9 Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet

Die Klinikärzte gaben sodann an,

d ie Beschwerdeführerin habe nur sporadisch am Therapieprogramm der Station teilgenommen. Sie habe jedoch in gutem Kontakt mit türkisch-sprechenden Mitpatienten gestanden und sei dabei schwingungsfähig und humorvoll gewesen. Sie habe die ihr empfohlene Teil nahme an einer ambulanten Ergotherapie beziehungsweise an einem Programm der „ E.___ “ abgelehnt. Auch habe sie am Austrittstag die Installation einer psychosozialen Spitex kurzfristig abgesagt.

D ie Symptomatik sei am ehesten durch eine psychosoziale Belastungssituation mit einer depressiven und ängstlichen Reaktion erklärbar. Für eine langfristige Symptomremission wäre ein systemischer Ansatz mit familientherapeutischen Interventionen sinnvoll , mit Fokus auf das Verh ältnis der Patientin zu ihren Sö hnen. 5 .2.3

Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 27. November 2014 (Urk. 8/81 /1-16 ) folgende Diagnosen: Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F45.4 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F33.0 - Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichtgradige Episode Ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Z63 - St.n . Eheproblemen, Schwierigkeiten mit drogenabhängigen Söhnen Z60.3 - Mässige kulturelle Integration

Weiter führte der Gutachter aus, die Versicherte empfinde bis heute Ängste vor den Söhnen, da sie von diesen immer wieder bedroht werde. So sollten sie ihr Sachen entwendet und ihren Goldschmuck verkauft haben. Weil sie unter Schuldgefühlen leide, wage sie es nicht, den Söhnen ein Hausverbot zu erteilen.

Bis im Frühjahr 2010 seien die Eheprobleme virulent gewesen. Damals sei es zur Trennung gekommen. Der Ehemann sei unterdessen in die F.___ zurückge kehrt , was zu einer Entspannung bei der Versicherten geführt habe. Die un günstigen familiären Verhältnisse hätten sich also gebessert. Leider gelte dies nicht hinsichtlich der Söhne, die weiterhin drogenabhängig seien und ihre Mutter belasteten. Die Beschwerdeführerin lebe allein in ihrer 4-Zimmer-Woh nung, wo sie gemäss ihren Angaben die Haushaltsarbeiten wieder einigermas sen selber erledigen könne. 2010 sei bei der Begutachtung durch med. pract . B.___

festgestellt worden, dass die Versicherte ein selbstschädigendes Verhal ten gezeigt habe. Zudem sei sie antriebsarm gewesen und habe nahezu den gan zen Tag im Bett gelegen. Damals soll es auch zu Stimmenhören gekommen sein. In dieser Hinsicht seien heute keine Befunde mehr vorhanden. Frische Verlet zungen an den Armen seien nicht nachweisbar. Auch gebe die Versicherte an, keine Stimmen zu h öhren . Die Tagesgestaltung sei besser geworden (S. 9).

Die geschilderte Verbesserung zusammen mit den aktuellen Befunden liesse den Schluss z u , dass die depressive Episode derzeit nur leichtgradig ausgeprägt sei: Die Versicherte sei nur leicht verstimmt und könne sich mehrmals stimmungs mässig auffangen. Allerdings bereite ihr das Erzählen über ihre Söhne Mühe. Die Konzentration sei einigermassen ordentlich. Die Beschwerdeführerin äussere keine unbegründeten Ängste. Auch verneine sie ein Stimmenhören. Bei der ak tuellen Laboranalyse habe sich gezeigt , dass der Spiegel von Seroquel und Zyprexa weit unter den Referenzwe rten l iege . Der Spiegel von Cymb alta sei auch zu tief (S. 9).

Währendem sich also die psychische “ Komorbidität “ verbessert habe, habe sich in den letzten Jahren eine psychosomatische Überlagerung der körperlichen Probleme eingestellt beziehungsweise verstärkt. Die Versicherte leide oft an Herzschmerzen ;

s ie befürchte, einen Herzinfarkt zu erleiden. Auch sonst beklage sie Schmerzen von oft brennendem Charakter im ganzen Körper sowie ein Ameisenlaufen in den Extremitäten . Es seien ungünstige krankheitsfremde Faktoren in erheblichem Ausmass vorhanden .

So sei die Versicherte seit Jahren nicht mehr arbeitstätig , sie lebe allein und es bestünden erhebliche Probleme mit ihren Söhnen; sie sei zwar Schweizer Bürgerin geworden, jedoch sei ihre Integration nur mässig und die Sprachkenntnisse seien ungenügend (S. 9 f.).

Bei der Diskussion über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung zog Dr. A.___ die Kriterien der damaligen Überwindbarkeits rechtsprechung her an und stellte fest, dass zwar mehrere der verlangten Kriterien zuträfen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt wäre . Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass keine schwergradige eigenständige psychische Komorbidität nachweisbar sei (S. 10 f.).

Hinsichtlich der Beurteilung des behandelnden Psychiaters vom Medizinischen Zentrum Z.___ führte der Gutachter aus, dass die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode seit ein bis zwei Jahren nicht mehr gelte. Vermut lich bestehe beim Arzt Unkenntnis über die ungenügende medikamentöse Com pliance seiner Patientin. D essen angeführte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden (S. 13).

Mit Bezug auf die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des bisherigen psychiatrischen Therapieprozess es gab er an, die Versicherte habe anlässlich der Hospitalisation im Herbst 2014 nur sporadisch am Therapieprogramm der Sta tion teilgenommen. Sie habe zudem am 3. November 2014 eine ungenügende medikamentöse Compliance gezeigt (S. 13).

Abschliessend ging der Gutachter davon aus , dass die bisher ausgeübte Hilfsar beit als angepasst beurteilt werden könne . Die Beschwerdeführerin sei vermut lich bis 2012 zu 60 %

arbeitsunfähig geblieben. Seither habe sich eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % eingestellt. Im Haushalt sei sie nicht ein geschränkt. Sie könne hier die Arbeit frei einteilen, was ihr entgegenkomme. Die Ressourcen seien subjektiv deutlich eingeschränkt. Dies aber könne aus psy chiatrisch er Sicht nicht nachvollzogen werden. Z udem müsse darauf hingewie sen werden, dass die Versicherte dekonditioniert sei. Dieser Zustand sei über windbar, da er nicht durch eine psychische Komorbidität herbeigeführt werde (S. 14 f.). 5 .2.4

Nachdem die behandelnden Fach personen des Medizinischen Zentrums Z.___ am 18. März 2015 zu Dr. A.___ s Gutachten Stellung genommen (Urk. 8/90) und Dr. A.___ am 5. Mai 2015 darauf geantwortet hatte (Urk. 8/93), äusserten sich die ersteren erneut dazu .

Ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 (Urk. 8/100) lässt sich entnehmen, dass der Serumspiegel der ver schriebenen Medikamente bereits 2008 laborchemisch unter dem Referenzwert lag. Sie wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin behaupte, die Medika mente regelmässig einzunehmen. In der psychiatrischen Universitätsklinik sei bei Abgabe der Medikamente durch die Pflege auch keine Verbesserung einge treten, weshalb von einer ungenügenden Aufnahme der Medikation im Blut auszugehen sei. Die Patientin sei durch die vorhandenen massiven Ängste teil weise vollständig verwirrt und verängstigt. Eine Konzentration auf einen län geren Gesprächsinhalt sei kaum möglich. Es träten immer wieder Perseveratio nen betreffend Schuldgefühle gegenüber ihren Söhnen auf. Während einer ein stündigen n europsychologischen Testdiagnostik hätten sich eindeutige kogni tive Beeinträchtigungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sowohl eine un terdurchschnittliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung als auch unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeits- und Frischgedächtnisses gezeigt . 5 .2.5

Dr. A.___ entgegnete am 7. Oktober 2015 (Urk. 8/109), anlässlich der gut achterlichen Untersuchung weder anamnestisch noch befundmässig Hinweise für eine Konzentrationsstörung vorgefunden zu haben. Die zu Beginn des Un tersuchungsgesprächs festgestellte leichte Ablenkbarkeit habe sich bald gelegt und sei auf die anfängliche Aufregung zurückzuführen gewesen. Ebenso sei im ausführlichen Austrittsbericht der Psychiatrischen D.___ vom 5. November 2015 keine diesbezügliche Symptomatik beschrieben worden. Bei der Beschwerdeführerin seien auch keine Unfälle mit Schädelverletzung oder h irnorganische Krankheiten bekannt, weshalb die Durchführung eines neuro ( psycho )logischen Test s nicht indiziert gewesen sei (S. 2 f.). 6 . 6 .1

Das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom

27. November 2014 (E.

5 .2.3 ) entspricht den praxisgemässen Anforderun gen an den Beweiswert ei ner Expertise . So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht a uf einer eingehenden psychiatri schen Untersuchung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gut achter schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leid en und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem psychoso zialen Kontext auseinander. Die Expertise wurde in Kenntnis der Vorakten , ins besondere des Gutachtens von med. pract . B.___ vom 26. Juli 2010 (E. 6 .1),

abge geben und sie leuchtet in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati on ein. In diesem Sinne erschei nen die Schlussfolgerungen von Dr. A.___

als begründet.

Der Gutachter würdigte namentlich die von der Beschwerdeführerin geschilderte aktuelle Symptomatik, welche im Vergleich zu de r von med. pract . B.___

noch beschriebenen Situation

bei mittelschwerer Episode auf eine Besserung des de pressiven Leidens hinweist (keine frischen Zeichen für selbstschädigendes Ver halten, aktivere Tagesgestaltung bei gebessertem

Antrieb , kein Stimmenhören; Urk. 8/81/1-16 S. 9) . Selbst die Beschwerdeführerin bezeichnete ihr en Gesund heitszustand als verbessert (Urk. 8/81 /1-16 S. 5 ). Weiter sind seit der ersten Be gutachtung relevante Veränderungen in den Lebensumständen der Beschwer deführerin eingetreten , welche gemäss der Einschätzung von med. pract . B.___ zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik führen soll t en (Urk. 8/43 S. 9) . So brachten d ie Trennung vom Ehemann und der Auszug der beiden Söhne eine gewisse Entspannung . Ausserdem ist die Beschwerdeführerin

wie bereits erwähnt nun in der Lage, ihren Alltag deutlich besser

zu strukturieren. Aus diesem Blickwinkel ist Dr. A.___ s Schluss folgerung eine r

gebesserten beziehungsweise nur noch

leichtgradige n Symptomatik nachvollziehbar (zum Umstand, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auf treten rezidivierend oder episodisch, in der Regel invalidenversicherungsrecht lich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, vgl. etwa Bundesge richtsurteil 8C_813/2016 vom 1 0. März 2017 E. 4 mit Hinweisen) . 6 .2 6.2.1

6.2.1.1 Bezüglich der von Dr. A.___

( unter Hinweis auf die von der Beschwerdefüh rerin angegebenen Herz- sowie brennenden Schmerzen im ganzen Körper )

di agnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist Folgendes fest zuhalten:

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es er folgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsan spruch , sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurtei lung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grund sätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Per son auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).

Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wich tig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den me dizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktio nellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und

in der Folge

Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar getan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver gleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem an spruchserheblichen

Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 6.2.1.2

Gutachten , die  wie hier  nach altem Verfahrensstandard eingeholt wurden, ver lieren entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6)

nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). Es ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in ei nem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 6.2.2 6.2.2.1

Unter dem Komplex Gesundheitsschädigung muss zunächst die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erörtert werden. Bei diesem Indikator geht es da rum, die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschä digung festzustellen, d.h. Schwere und Ausmass des Krankheitsgeschehens (vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 1 1. Juli 2016, S. 23 f. mit Hinweisen ).

Der Gutachter Dr. A.___ legte nachvollziehbar dar, dass aufgrund der geklag ten körperlichen Bes chwerden in Zusammenhang mit den deutlich ausge prägten psychosozialen Belastungsfaktoren eine psychische Überlagerung ange nommen werden m uss . Unter Hinweis darauf , dass die Schmerzen den Hauptfo kus der Interessen der Beschwerdeführerin bildeten, schloss

er auf eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung. Nach ihren Angaben glaubt die Beschwer deführerin, wegen ihrer körperlichen Krankheiten nicht wieder arbeiten zu kön nen (Urk. 8/81 /1-16 S. 6) . Dies steht im Gegensatz zum Fehlen einer relevanten somatischen Erkrankung und eines schweren psychischen Leidens. Bei dieser Aktenlage ist ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens zu vernei nen. 6.2.2.2

Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor. Insbesondere stellt die Diag nose einer nunmehr leichten depressiven Episode rechtspr echungsgemäss keine solche dar (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_489/2016 vom 2 9. November 2016 E. 6 . 5; Michael E. Meier, a.a.O., S. 27) . 6.2. 2. 3

Beim Komplex

soziale r Kontext ist

zwar ein gewisser Rückzug von sozialen Akti vitäten auszumachen . Dieser ist jedoch eher auf die familiären Umstände und die fehlende Erwerbstätigkeit als auf eine Krankheit zurückzuführen . So lebt die Beschwerdeführer in

n ach der Trennung vom Ehemann und dem Auszug der nunmehr erwachsenen Söhne allein . Doch bemüht sie sich, ihren Tag regel mässig zu gestalten. Sie geht täglich aus dem Haus und unternimmt Spazier gänge in eine n nahegelegenen Wald .

Oft trifft sie ihre Schwester und isst mit ihr zu Mittag. Manchmal trifft sie auch eine Freundin. Sie erledigt ihre Einkäufe selbständig und kann die Haushalt sarbeiten weitgehend selber ausführen ;

f ür schwere Arbeiten beansprucht sie dagegen manchmal Hilfe .

Regelmässig macht sie Ferien ;

sie reist mit dem Flugzeug in ihre frühere Heimat und hält sich do rt jeweils drei Wochen lang auf

(Urk. 8/ 81 /1-16 S. 5 f. ). 6.2. 2. 4

Bezüglich der Kategorie Konsistenz ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gutach ter Dr. A.___ veranlasste Laboruntersuchung einen unter dem Refe renzbereich liegenden Spiegel der der Beschwerdeführerin abgegebenen Medi kamente ergab (Urk. 8/81 S. 8). Der vom Gutachter gezogene Schluss auf eine ungenügende medikamentöse Compliance ist nachvollziehbar ,

zumal die Be schwerdeführerin b ei Eintritt in die Psychiatrische D.___ am 15. September 2014 an gab , ihre Tabletten unregelmässig einzunehmen (Urk. 8/81/17-20 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwer deführerin geltend gemachte ungenügende Aufnahme der Medikation im Blut (Urk. 1 S. 8 f.) als eher unwahrscheinlich, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf entsprechende Abklärungen verzichtet e . Darüber hinaus weist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Hospitalisation in der Psy chiatrischen D.___

nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hin. Wenngleich sie sich infolge einer Verschlechterung ihres Zustandes ( nach Bedrohung durch eine n

ihrer Söhne ) im Sommer 2014 hospitalisieren liess , nahm sie

– die sich im Kontakt mit Mitpatienten offenbar als durchaus schwin gungsfähig und humorvoll erwies - nur sporadisch am Therapieprogramm teil und lehnte sowohl eine ambulante Ergotherapie als auch die Installation einer psychosozialen Spitex nach der Entlassung ab (Urk. 8/81/17-20 S. 3; E. 5.2.2

hievor ) . Daraus sowie aus den übrigen Akten ergibt sich somit das Bild einer in passiver Erwartungshaltung verharrenden Frau , die kein Interesse an einer Wie dereingliederung in die Erwerbstätigkeit hat und bisher auch keine Anstalten in diese Richtung selbständig unternommen hat. 6.2. 2. 5

Zusammenfassend kann im privaten Bereich zwar von einer gewissen Einschrän kung des Aktivitätsniveaus ausge gangen werden , wenngleich hier nicht zuletzt die fehlende Erwerbstätigkeit und die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine Rolle spielen dürften. Auch ist mit der jahrelange n Behand lung im Medizinischen Zentrum Z.___

ein gewisser Leidensdruck durch aus ausgewiesen. Jedoch lässt sich in einer Gesamtwürdigung nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

schliessen . 6 .3

Rechtsprechungsgemäss sind psychosoziale Belastungsfaktoren als invaliditäts fremd zu fassen und deshalb auszuklammern ( vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5; 127 V 294 E. 5a). Damit vermögen die sich aus den Akten ergebenden belastenden Lebensumstände ( insbesondere die kulturell bedingten Schamge fühle wegen der Fremdbeziehung des Ex-Ehemanns , die Drogenabhängigkeit der Söhne und die mässige Integration bei ungenügenden Sprachkenntnissen ) keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen . 6 .4 6.4.1

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchti gungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medi zinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Ar beitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditäts bemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es ers tens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztper son hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 6 .4.2

Der Gutachter Dr. A.___

schätzt e die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin aus medizinischer Sicht auf 80 %. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht lässt sich eine relevante dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder mit der inzwischen nunmehr milden depre ssiven Symptomatik noch mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch mit den körperlichen Lei den begründen. Angesichts dieser Umstände kann

invalidenversicherungsrecht lich nicht mehr von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, weshalb die verfügte Rentenaufhebung nicht zu beanstanden ist. 7. 7 .1

Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltliche n Prozessführung

gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversic herungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb ihrem Gesuch vom 4. Januar 2016 zu entsprechen ist. 7 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen a uf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

4. Januar 2016 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1964 geborene X.___ bezieht seit

1. Oktober 2009 eine Dreiviertels rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/61). Im Februar 2014 leitete die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 8/71). Sie holte aktuelle medizinische Auskünfte beim

behandelnden Psy chiater im Medizinischen Zentrum Z.___

ein und beauftragte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatri schen Abklärung (Gutachten vom 27. November 2014, Urk. 8/81 /1-16 ) . Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 die be absichtigte Renteneinstellung mit (Urk. 8/82 ) . D ie Versicherte liess sich am 21 . Januar und 27. März 2015 dazu vernehmen (Urk. 8/83 , Urk. 8/91 ) . Am 5. Mai 2015 äusserte sich der Gutachter zu den erhobenen Einwendungen (Urk. 8/93). Daraufhin setzte die IV-Stelle der Versicherten am 24. Juni 2015 eine zwanzigtägige Frist zur Stellungnahme an (Urk. 8/95), erliess aber bereits am 21. Juli 2015 eine renteneinstellende Verfügung (Urk. 8/97). Nach Interven tion der damaligen Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 8/98) hob die IV-Stelle am 28. Juli 2015 ihre Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/99). Am 14. August 2015 ging die Stellungnahme der Versicherte n

ein (Urk. 8/101) , welcher ein Schreiben der behandelnden Fach personen des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 20. Juli 2015 bei lag

(Urk. 8/100). Auch hiezu holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des

Dr. A.___

( vom 10. Oktober 2015 ) ein (Urk. 8/109) und stellte m it Verfügung vom 17. November 2015 die Rente ein (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sach verhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Ab klärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltli chen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bun des gerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 1.2 I m Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Urk. 8/109) nahm Dr. A.___

Stellung zu der von den behandelnden Fach personen des Medizinischen Zentrums Z.___ am 20. Juni 2015 (Urk. 8/100) erhobenen Kritik an seinem psychiat rischen Gutachten. In der Folge übernahm d ie Beschwerdegegnerin weite Teile von Dr. A.___ s Schreiben zur Begründung der renteneinstellenden Verfü gung vom 17. November 2015 (Urk. 2 S. 3). Zu diesen Ausführungen des Gut achters konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidver fahrens nicht äussern , wurde ihr doch vorgängig weder Dr. A.___ s Schreiben zur Stellungnahme zugestellt noch dessen Inhalt im Rahmen eines neues Vor bescheids eröffnet. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt .

Im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung konnte sich die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin allerdings umfassend zu sämtlichen Akten und insbesondere zu Dr. A.___ s Argumenten äussern . A uf die Rüge des Verfah rensmangels und auf einen Rückweisungsantrag verzichtete sie . Unter diesen Umständen darf die Heilung d er Gehörsverletzung angenommen und auf eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur (formell) korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsur teil 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.3 in fine ) .

E. 2.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Inva li dität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung gestützt auf d as Gut achten von Dr. A.___

vom 27. November 2014 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer wesentlichen Verbesserung ihres Ge sundheitszustandes einer Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % nachgehen könnte . Damit verneinte sie eine Erwerbseinbusse in dem mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich. Auch in dem mit 30 % gewichteten Haushaltsbereich verneinte sie eine Einschränkung, weil sich die Beschwerdeführerin die Arbeit frei eintei len könne (Urk. 2 S. 2) .

Demgegenüber

bestreitet die Beschwerdeführerin eine Besserung ihres Gesund heitszustandes und bemängelt sowohl das Gutachten von Dr. A.___ als auch die Anwendung der gemischten Methode (Urk. 1 S. 6 ff.). 4. 4 .1

Die Rentenzusprache vom 19. Mai 2011 beruhte auf einer Qualifikation der Be schwerdeführerin als zu 30 % im Beruf und zu 70 % im Haushalt Tätige (Urk. 7/59, Urk. 7/61).

I m Rahmen der rentenaufhebenden Verfügung vom

17. November 2015 beliess die Beschwerdegegnerin die bisherige Qualifikation (Urk. 2 S. 2). Die Beschwer deführerin

wendet dagegen ein, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig, um nach Scheidung und Auszug der Kinder für ihren Lebensunterhalt aufkom men zu können (Urk. 1 S. 8 f.). 4 .2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Ent scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 4 .3

Vorliegend ist bei der Beurteilung der Statusfrage zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen Vier-Personen-Haushalt zu betreuen hatte (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Januar 2011, Urk. 8/49 S. 3) . Inzwischen ist s ie geschieden und die beiden nunmehr erwach senen Söhne wohnen nicht mehr bei ihr. Auch hat sich ihre finanzielle Lage verschlechtert ;

entsprechend wird sie nun von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt . Es darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum erhöht hätte, nicht zuletzt um für ihre Lebens haltungskosten selbständig aufkommen zu können. Unter den gegebenen Um ständen erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie hypothetisch im Ge sundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat.

E. 5 .1

Referenzzeitpunkt

für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung bildet die Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 8/59) . Die Rentenzusprache beruht e auf den Annahmen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbe reich sowie einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 42.5 %. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf d as Gutachten von med. pract . B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2010 ( Urk. 8/50 S. 4 f.). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/43 S. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezid i vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom (ICD-

E. 10 F33.11) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Soziale Faktoren: - Se l bstschädigung als parasuizidale Handlung (ICD-10 Z91.5) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigke it und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnis sen (ICD-10 Z59) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Sonstige belastende Lebensumstände (ICD-10 Z63.7)

Zum damaligen Psychostatus führte die Gutachterin aus, der formale Gedanken gang sei verlangsamt, gehemmt und eingeengt auf den Verlust der Kinder und die Aussenbeziehung des Ehemannes. Die Explorandin nehme praktisch keinen Blickkontakt auf, wirke zwischendurch wie weggetreten, mit wechselnd miss trauischem und erstarrtem Blick und nahezu aufgehobener Mimik und Gestik. Fragen müssten mehrmals wiederholt werden. Trotz Übersetzerin erscheine es so, als ob sie den Inhalt nicht verstehe. Der Gedankengang erschein e gesperrt. Die Gedanken würden nicht zu Ende geführt. Der Gesprächsleitfaden reisse im mer wieder ab. Wegen der erschwerten Auffassung, der mangelnden Konzen tration und der Vergesslichkeit könne die Arbeitsanamnese nicht ordentlich er hoben werden. Auch über die Herkunftsfamilie könne die Explorandin keine genauen Angaben machen. Es bestehe ein Schuldwahn. Die Explorandin fühle sich schuldig an der Situation ihrer kranken, drogenabhängigen Söhne und am Fremdgehen ihres Ehemannes. Sie meine, eine schlechte Mutter und eine schlechte Ehefrau zu sein. Sie berichte über Stimmenhören; Stimmen die ihr sagten, dass man kommen wolle, um sie zu erwürgen. Sie sei psychomotorisch unruhig und wippe während des gesamten Gespräches leicht mit dem Oberkör per nach vorn und hinten. Zwischendurch reibe sie ihre Knie (S. 6).

Weiter stellte die Gutachterin selbstschädigendes Verhalten fest. An beiden Hand gelenksinnenseiten zeigten sich mehrere frische rote Striemen. Auf Nach fragen habe die Explorandin erzählt, dass sie sich am Vortag mit einem Messer geritzt habe, als sie sich wieder einmal nicht als gute Mutter, als gute Frau ge fühlt habe. Es bestehe eine deutlich gedrückte Stimmungslage mit Verlust von Selbstwert und Selbstsicherheit. Die Explorandin schluchze und weine fast während der gesamten Exploration. Sie wirke innerlich unruhig und aufge wühlt. Die Schwingungs- und Kontaktfähigkeit erscheine aufgehoben. D ie Ex plorandin sei antriebsarm beziehungsweise antriebsgehemmt und liege nahezu den ganzen Tag im Bett . Sie könne sich nur schwer zu etwas durch ringen. Auch bestehe ein sozialer Rückzug. Kontakte bestünden nur noch mit wenigen Fami lienmitgliedern. Es würden häufige suizidale Gedanken angegeben. Der Ge danke, die Kinder retten zu wollen und zu können, erhalte sie am Leben. Aus Angst, als geschiedene Frau von der Familie verstossen zu werden, lasse sie sich nicht scheiden (S. 6).

Mit Bezug auf die Prognose ging med. pract . B.___ davon aus, dass die therapeu tischen Möglichkeiten trotz einer gewissen Chronizität mit Fortbeste hen der Belastungsfaktoren noch nicht ganz ausgereizt seien. Therapeutisch k omme noch eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Frage, die so noch nicht stattgefunden habe. Eine Tagesstrukturierung, eine Ressourcenaktivierung und ein Milieuwechsel sowie das Erlernen von Coping -Strategien würden bei der Behandlung der depressiven Symptomatik eine wich tige Rolle spielen. Auch könne im Rahmen der stationären Behandlung eine ge nauere psychopharmakologische Neueinstellung durchgeführt werden. Wahr scheinlich sei die Explorandin aktuell unterdosiert. Nach einer solchen Be handlung sollte die Explorandin wieder fähig sein, ihren Alltag zu gestalten und das relativ geringe Arbeitspensum von 28 % im Reinigungsdienst wieder aufzu nehmen (S. 9) . 5 .2 5 .2 .1

Im Rahmen der im Februar 2012 eingeleiteten Ren tenrevision holte die Beschwer degegnerin zunächst Auskünfte des behandelnden Psychiaters vo m Medizinischen Zentrum Z.___ ein . Im Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 8/75) stellte dieser folgende Diagnosen : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei St.n . schwerer Episode mit psychotischen Symptomen F33.3 in Folge der Erkrankung zunehmende Vereinsamung und Verwahrlosung (vom Ehemann verlassen und beide Söhne d rogenabhängig) - St.n . 2 Suizidversuchen 2008 (ICD-10 X61) - Asthma bronchiale, Adipositas

Laut Bericht ist die Beschwerdeführerin äusserlich ungepflegt und nervös. In der emotionellen Kontaktaufnahme sei s ie abwartend bis verlangsamt. Oft erfolge eine externalisierte Schuldzuweisung. Die Beschwerdeführerin sei im S pontan verhalten passiv. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv oft unkontrolliert mit Weinen. Im Gesprächsverlauf sei d ie Beschwerdeführerin af fektlabil aber verbal mitteilungsaktiv. Sie schildere ihr Symptomerleben und v erhalten in Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungen. Kogni tiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis deutlich verlangsamt. Das Denken sei formal beweglich , aber inhaltlich selten problemzentriert. Der affektive Rapport sei herstellbar. Aktuell bestünden To deswünsche , aber keine akute Suizidalität. 5 .2.2

Vom 15. September bis 2. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin in der Psy chiatrischen D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. November 2014 (Urk. 8/81/17-20) wurden folgende Diagnosen genannt: - F33.3 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (Verfolgungserleben) - J45.9 Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet

Die Klinikärzte gaben sodann an,

d ie Beschwerdeführerin habe nur sporadisch am Therapieprogramm der Station teilgenommen. Sie habe jedoch in gutem Kontakt mit türkisch-sprechenden Mitpatienten gestanden und sei dabei schwingungsfähig und humorvoll gewesen. Sie habe die ihr empfohlene Teil nahme an einer ambulanten Ergotherapie beziehungsweise an einem Programm der „ E.___ “ abgelehnt. Auch habe sie am Austrittstag die Installation einer psychosozialen Spitex kurzfristig abgesagt.

D ie Symptomatik sei am ehesten durch eine psychosoziale Belastungssituation mit einer depressiven und ängstlichen Reaktion erklärbar. Für eine langfristige Symptomremission wäre ein systemischer Ansatz mit familientherapeutischen Interventionen sinnvoll , mit Fokus auf das Verh ältnis der Patientin zu ihren Sö hnen. 5 .2.3

Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 27. November 2014 (Urk. 8/81 /1-16 ) folgende Diagnosen: Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F45.4 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F33.0 - Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichtgradige Episode Ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Z63 - St.n . Eheproblemen, Schwierigkeiten mit drogenabhängigen Söhnen Z60.3 - Mässige kulturelle Integration

Weiter führte der Gutachter aus, die Versicherte empfinde bis heute Ängste vor den Söhnen, da sie von diesen immer wieder bedroht werde. So sollten sie ihr Sachen entwendet und ihren Goldschmuck verkauft haben. Weil sie unter Schuldgefühlen leide, wage sie es nicht, den Söhnen ein Hausverbot zu erteilen.

Bis im Frühjahr 2010 seien die Eheprobleme virulent gewesen. Damals sei es zur Trennung gekommen. Der Ehemann sei unterdessen in die F.___ zurückge kehrt , was zu einer Entspannung bei der Versicherten geführt habe. Die un günstigen familiären Verhältnisse hätten sich also gebessert. Leider gelte dies nicht hinsichtlich der Söhne, die weiterhin drogenabhängig seien und ihre Mutter belasteten. Die Beschwerdeführerin lebe allein in ihrer 4-Zimmer-Woh nung, wo sie gemäss ihren Angaben die Haushaltsarbeiten wieder einigermas sen selber erledigen könne. 2010 sei bei der Begutachtung durch med. pract . B.___

festgestellt worden, dass die Versicherte ein selbstschädigendes Verhal ten gezeigt habe. Zudem sei sie antriebsarm gewesen und habe nahezu den gan zen Tag im Bett gelegen. Damals soll es auch zu Stimmenhören gekommen sein. In dieser Hinsicht seien heute keine Befunde mehr vorhanden. Frische Verlet zungen an den Armen seien nicht nachweisbar. Auch gebe die Versicherte an, keine Stimmen zu h öhren . Die Tagesgestaltung sei besser geworden (S. 9).

Die geschilderte Verbesserung zusammen mit den aktuellen Befunden liesse den Schluss z u , dass die depressive Episode derzeit nur leichtgradig ausgeprägt sei: Die Versicherte sei nur leicht verstimmt und könne sich mehrmals stimmungs mässig auffangen. Allerdings bereite ihr das Erzählen über ihre Söhne Mühe. Die Konzentration sei einigermassen ordentlich. Die Beschwerdeführerin äussere keine unbegründeten Ängste. Auch verneine sie ein Stimmenhören. Bei der ak tuellen Laboranalyse habe sich gezeigt , dass der Spiegel von Seroquel und Zyprexa weit unter den Referenzwe rten l iege . Der Spiegel von Cymb alta sei auch zu tief (S. 9).

Währendem sich also die psychische “ Komorbidität “ verbessert habe, habe sich in den letzten Jahren eine psychosomatische Überlagerung der körperlichen Probleme eingestellt beziehungsweise verstärkt. Die Versicherte leide oft an Herzschmerzen ;

s ie befürchte, einen Herzinfarkt zu erleiden. Auch sonst beklage sie Schmerzen von oft brennendem Charakter im ganzen Körper sowie ein Ameisenlaufen in den Extremitäten . Es seien ungünstige krankheitsfremde Faktoren in erheblichem Ausmass vorhanden .

So sei die Versicherte seit Jahren nicht mehr arbeitstätig , sie lebe allein und es bestünden erhebliche Probleme mit ihren Söhnen; sie sei zwar Schweizer Bürgerin geworden, jedoch sei ihre Integration nur mässig und die Sprachkenntnisse seien ungenügend (S. 9 f.).

Bei der Diskussion über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung zog Dr. A.___ die Kriterien der damaligen Überwindbarkeits rechtsprechung her an und stellte fest, dass zwar mehrere der verlangten Kriterien zuträfen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt wäre . Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass keine schwergradige eigenständige psychische Komorbidität nachweisbar sei (S. 10 f.).

Hinsichtlich der Beurteilung des behandelnden Psychiaters vom Medizinischen Zentrum Z.___ führte der Gutachter aus, dass die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode seit ein bis zwei Jahren nicht mehr gelte. Vermut lich bestehe beim Arzt Unkenntnis über die ungenügende medikamentöse Com pliance seiner Patientin. D essen angeführte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden (S. 13).

Mit Bezug auf die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des bisherigen psychiatrischen Therapieprozess es gab er an, die Versicherte habe anlässlich der Hospitalisation im Herbst 2014 nur sporadisch am Therapieprogramm der Sta tion teilgenommen. Sie habe zudem am 3. November 2014 eine ungenügende medikamentöse Compliance gezeigt (S. 13).

Abschliessend ging der Gutachter davon aus , dass die bisher ausgeübte Hilfsar beit als angepasst beurteilt werden könne . Die Beschwerdeführerin sei vermut lich bis 2012 zu 60 %

arbeitsunfähig geblieben. Seither habe sich eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % eingestellt. Im Haushalt sei sie nicht ein geschränkt. Sie könne hier die Arbeit frei einteilen, was ihr entgegenkomme. Die Ressourcen seien subjektiv deutlich eingeschränkt. Dies aber könne aus psy chiatrisch er Sicht nicht nachvollzogen werden. Z udem müsse darauf hingewie sen werden, dass die Versicherte dekonditioniert sei. Dieser Zustand sei über windbar, da er nicht durch eine psychische Komorbidität herbeigeführt werde (S. 14 f.). 5 .2.4

Nachdem die behandelnden Fach personen des Medizinischen Zentrums Z.___ am 18. März 2015 zu Dr. A.___ s Gutachten Stellung genommen (Urk. 8/90) und Dr. A.___ am 5. Mai 2015 darauf geantwortet hatte (Urk. 8/93), äusserten sich die ersteren erneut dazu .

Ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 (Urk. 8/100) lässt sich entnehmen, dass der Serumspiegel der ver schriebenen Medikamente bereits 2008 laborchemisch unter dem Referenzwert lag. Sie wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin behaupte, die Medika mente regelmässig einzunehmen. In der psychiatrischen Universitätsklinik sei bei Abgabe der Medikamente durch die Pflege auch keine Verbesserung einge treten, weshalb von einer ungenügenden Aufnahme der Medikation im Blut auszugehen sei. Die Patientin sei durch die vorhandenen massiven Ängste teil weise vollständig verwirrt und verängstigt. Eine Konzentration auf einen län geren Gesprächsinhalt sei kaum möglich. Es träten immer wieder Perseveratio nen betreffend Schuldgefühle gegenüber ihren Söhnen auf. Während einer ein stündigen n europsychologischen Testdiagnostik hätten sich eindeutige kogni tive Beeinträchtigungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sowohl eine un terdurchschnittliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung als auch unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeits- und Frischgedächtnisses gezeigt . 5 .2.5

Dr. A.___ entgegnete am 7. Oktober 2015 (Urk. 8/109), anlässlich der gut achterlichen Untersuchung weder anamnestisch noch befundmässig Hinweise für eine Konzentrationsstörung vorgefunden zu haben. Die zu Beginn des Un tersuchungsgesprächs festgestellte leichte Ablenkbarkeit habe sich bald gelegt und sei auf die anfängliche Aufregung zurückzuführen gewesen. Ebenso sei im ausführlichen Austrittsbericht der Psychiatrischen D.___ vom 5. November 2015 keine diesbezügliche Symptomatik beschrieben worden. Bei der Beschwerdeführerin seien auch keine Unfälle mit Schädelverletzung oder h irnorganische Krankheiten bekannt, weshalb die Durchführung eines neuro ( psycho )logischen Test s nicht indiziert gewesen sei (S. 2 f.). 6 . 6 .1

Das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom

27. November 2014 (E.

5 .2.3 ) entspricht den praxisgemässen Anforderun gen an den Beweiswert ei ner Expertise . So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht a uf einer eingehenden psychiatri schen Untersuchung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gut achter schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leid en und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem psychoso zialen Kontext auseinander. Die Expertise wurde in Kenntnis der Vorakten , ins besondere des Gutachtens von med. pract . B.___ vom 26. Juli 2010 (E. 6 .1),

abge geben und sie leuchtet in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati on ein. In diesem Sinne erschei nen die Schlussfolgerungen von Dr. A.___

als begründet.

Der Gutachter würdigte namentlich die von der Beschwerdeführerin geschilderte aktuelle Symptomatik, welche im Vergleich zu de r von med. pract . B.___

noch beschriebenen Situation

bei mittelschwerer Episode auf eine Besserung des de pressiven Leidens hinweist (keine frischen Zeichen für selbstschädigendes Ver halten, aktivere Tagesgestaltung bei gebessertem

Antrieb , kein Stimmenhören; Urk. 8/81/1-16 S. 9) . Selbst die Beschwerdeführerin bezeichnete ihr en Gesund heitszustand als verbessert (Urk. 8/81 /1-16 S. 5 ). Weiter sind seit der ersten Be gutachtung relevante Veränderungen in den Lebensumständen der Beschwer deführerin eingetreten , welche gemäss der Einschätzung von med. pract . B.___ zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik führen soll t en (Urk. 8/43 S. 9) . So brachten d ie Trennung vom Ehemann und der Auszug der beiden Söhne eine gewisse Entspannung . Ausserdem ist die Beschwerdeführerin

wie bereits erwähnt nun in der Lage, ihren Alltag deutlich besser

zu strukturieren. Aus diesem Blickwinkel ist Dr. A.___ s Schluss folgerung eine r

gebesserten beziehungsweise nur noch

leichtgradige n Symptomatik nachvollziehbar (zum Umstand, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auf treten rezidivierend oder episodisch, in der Regel invalidenversicherungsrecht lich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, vgl. etwa Bundesge richtsurteil 8C_813/2016 vom 1 0. März 2017 E. 4 mit Hinweisen) . 6 .2 6.2.1

6.2.1.1 Bezüglich der von Dr. A.___

( unter Hinweis auf die von der Beschwerdefüh rerin angegebenen Herz- sowie brennenden Schmerzen im ganzen Körper )

di agnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist Folgendes fest zuhalten:

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es er folgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsan spruch , sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurtei lung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grund sätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Per son auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).

Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wich tig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den me dizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktio nellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und

in der Folge

Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar getan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver gleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem an spruchserheblichen

Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 6.2.1.2

Gutachten , die  wie hier  nach altem Verfahrensstandard eingeholt wurden, ver lieren entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6)

nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). Es ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in ei nem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 6.2.2 6.2.2.1

Unter dem Komplex Gesundheitsschädigung muss zunächst die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erörtert werden. Bei diesem Indikator geht es da rum, die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschä digung festzustellen, d.h. Schwere und Ausmass des Krankheitsgeschehens (vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 1 1. Juli 2016, S. 23 f. mit Hinweisen ).

Der Gutachter Dr. A.___ legte nachvollziehbar dar, dass aufgrund der geklag ten körperlichen Bes chwerden in Zusammenhang mit den deutlich ausge prägten psychosozialen Belastungsfaktoren eine psychische Überlagerung ange nommen werden m uss . Unter Hinweis darauf , dass die Schmerzen den Hauptfo kus der Interessen der Beschwerdeführerin bildeten, schloss

er auf eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung. Nach ihren Angaben glaubt die Beschwer deführerin, wegen ihrer körperlichen Krankheiten nicht wieder arbeiten zu kön nen (Urk. 8/81 /1-16 S. 6) . Dies steht im Gegensatz zum Fehlen einer relevanten somatischen Erkrankung und eines schweren psychischen Leidens. Bei dieser Aktenlage ist ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens zu vernei nen. 6.2.2.2

Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor. Insbesondere stellt die Diag nose einer nunmehr leichten depressiven Episode rechtspr echungsgemäss keine solche dar (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_489/2016 vom 2 9. November 2016 E. 6 . 5; Michael E. Meier, a.a.O., S. 27) . 6.2. 2. 3

Beim Komplex

soziale r Kontext ist

zwar ein gewisser Rückzug von sozialen Akti vitäten auszumachen . Dieser ist jedoch eher auf die familiären Umstände und die fehlende Erwerbstätigkeit als auf eine Krankheit zurückzuführen . So lebt die Beschwerdeführer in

n ach der Trennung vom Ehemann und dem Auszug der nunmehr erwachsenen Söhne allein . Doch bemüht sie sich, ihren Tag regel mässig zu gestalten. Sie geht täglich aus dem Haus und unternimmt Spazier gänge in eine n nahegelegenen Wald .

Oft trifft sie ihre Schwester und isst mit ihr zu Mittag. Manchmal trifft sie auch eine Freundin. Sie erledigt ihre Einkäufe selbständig und kann die Haushalt sarbeiten weitgehend selber ausführen ;

f ür schwere Arbeiten beansprucht sie dagegen manchmal Hilfe .

Regelmässig macht sie Ferien ;

sie reist mit dem Flugzeug in ihre frühere Heimat und hält sich do rt jeweils drei Wochen lang auf

(Urk. 8/ 81 /1-16 S. 5 f. ). 6.2. 2. 4

Bezüglich der Kategorie Konsistenz ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gutach ter Dr. A.___ veranlasste Laboruntersuchung einen unter dem Refe renzbereich liegenden Spiegel der der Beschwerdeführerin abgegebenen Medi kamente ergab (Urk. 8/81 S. 8). Der vom Gutachter gezogene Schluss auf eine ungenügende medikamentöse Compliance ist nachvollziehbar ,

zumal die Be schwerdeführerin b ei Eintritt in die Psychiatrische D.___ am 15. September 2014 an gab , ihre Tabletten unregelmässig einzunehmen (Urk. 8/81/17-20 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwer deführerin geltend gemachte ungenügende Aufnahme der Medikation im Blut (Urk. 1 S. 8 f.) als eher unwahrscheinlich, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf entsprechende Abklärungen verzichtet e . Darüber hinaus weist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Hospitalisation in der Psy chiatrischen D.___

nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hin. Wenngleich sie sich infolge einer Verschlechterung ihres Zustandes ( nach Bedrohung durch eine n

ihrer Söhne ) im Sommer 2014 hospitalisieren liess , nahm sie

– die sich im Kontakt mit Mitpatienten offenbar als durchaus schwin gungsfähig und humorvoll erwies - nur sporadisch am Therapieprogramm teil und lehnte sowohl eine ambulante Ergotherapie als auch die Installation einer psychosozialen Spitex nach der Entlassung ab (Urk. 8/81/17-20 S. 3; E. 5.2.2

hievor ) . Daraus sowie aus den übrigen Akten ergibt sich somit das Bild einer in passiver Erwartungshaltung verharrenden Frau , die kein Interesse an einer Wie dereingliederung in die Erwerbstätigkeit hat und bisher auch keine Anstalten in diese Richtung selbständig unternommen hat. 6.2. 2. 5

Zusammenfassend kann im privaten Bereich zwar von einer gewissen Einschrän kung des Aktivitätsniveaus ausge gangen werden , wenngleich hier nicht zuletzt die fehlende Erwerbstätigkeit und die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine Rolle spielen dürften. Auch ist mit der jahrelange n Behand lung im Medizinischen Zentrum Z.___

ein gewisser Leidensdruck durch aus ausgewiesen. Jedoch lässt sich in einer Gesamtwürdigung nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

schliessen . 6 .3

Rechtsprechungsgemäss sind psychosoziale Belastungsfaktoren als invaliditäts fremd zu fassen und deshalb auszuklammern ( vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5; 127 V 294 E. 5a). Damit vermögen die sich aus den Akten ergebenden belastenden Lebensumstände ( insbesondere die kulturell bedingten Schamge fühle wegen der Fremdbeziehung des Ex-Ehemanns , die Drogenabhängigkeit der Söhne und die mässige Integration bei ungenügenden Sprachkenntnissen ) keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen . 6 .4 6.4.1

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchti gungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medi zinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Ar beitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditäts bemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es ers tens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztper son hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 6 .4.2

Der Gutachter Dr. A.___

schätzt e die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin aus medizinischer Sicht auf 80 %. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht lässt sich eine relevante dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder mit der inzwischen nunmehr milden depre ssiven Symptomatik noch mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch mit den körperlichen Lei den begründen. Angesichts dieser Umstände kann

invalidenversicherungsrecht lich nicht mehr von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, weshalb die verfügte Rentenaufhebung nicht zu beanstanden ist. 7. 7 .1

Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltliche n Prozessführung

gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversic herungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb ihrem Gesuch vom 4. Januar 2016 zu entsprechen ist. 7 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen a uf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

4. Januar 2016 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00011

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

24. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___ bezieht seit

1. Oktober 2009 eine Dreiviertels rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/61). Im Februar 2014 leitete die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 8/71). Sie holte aktuelle medizinische Auskünfte beim

behandelnden Psy chiater im Medizinischen Zentrum Z.___

ein und beauftragte Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatri schen Abklärung (Gutachten vom 27. November 2014, Urk. 8/81 /1-16 ) . Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2015 die be absichtigte Renteneinstellung mit (Urk. 8/82 ) . D ie Versicherte liess sich am 21 . Januar und 27. März 2015 dazu vernehmen (Urk. 8/83 , Urk. 8/91 ) . Am 5. Mai 2015 äusserte sich der Gutachter zu den erhobenen Einwendungen (Urk. 8/93). Daraufhin setzte die IV-Stelle der Versicherten am 24. Juni 2015 eine zwanzigtägige Frist zur Stellungnahme an (Urk. 8/95), erliess aber bereits am 21. Juli 2015 eine renteneinstellende Verfügung (Urk. 8/97). Nach Interven tion der damaligen Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 8/98) hob die IV-Stelle am 28. Juli 2015 ihre Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/99). Am 14. August 2015 ging die Stellungnahme der Versicherte n

ein (Urk. 8/101) , welcher ein Schreiben der behandelnden Fach personen des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 20. Juli 2015 bei lag

(Urk. 8/100). Auch hiezu holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des

Dr. A.___

( vom 10. Oktober 2015 ) ein (Urk. 8/109) und stellte m it Verfügung vom 17. November 2015 die Rente ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Januar 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um genauere Abklärung des medizinischen Sachverhaltes. Daneben ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2016 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sach verhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 106 E. 2.7). Ob die IV-Stelle, wenn sie auf Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Ab klärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltli chen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bun des gerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.2

I m Schreiben vom 7. Oktober 2015 (Urk. 8/109) nahm Dr. A.___

Stellung zu der von den behandelnden Fach personen des Medizinischen Zentrums Z.___ am 20. Juni 2015 (Urk. 8/100) erhobenen Kritik an seinem psychiat rischen Gutachten. In der Folge übernahm d ie Beschwerdegegnerin weite Teile von Dr. A.___ s Schreiben zur Begründung der renteneinstellenden Verfü gung vom 17. November 2015 (Urk. 2 S. 3). Zu diesen Ausführungen des Gut achters konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidver fahrens nicht äussern , wurde ihr doch vorgängig weder Dr. A.___ s Schreiben zur Stellungnahme zugestellt noch dessen Inhalt im Rahmen eines neues Vor bescheids eröffnet. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt .

Im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung konnte sich die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin allerdings umfassend zu sämtlichen Akten und insbesondere zu Dr. A.___ s Argumenten äussern . A uf die Rüge des Verfah rensmangels und auf einen Rückweisungsantrag verzichtete sie . Unter diesen Umständen darf die Heilung d er Gehörsverletzung angenommen und auf eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur (formell) korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsur teil 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.3 in fine ) . 2. 2.1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 . 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Inva li dität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 2 . 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung gestützt auf d as Gut achten von Dr. A.___

vom 27. November 2014 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer wesentlichen Verbesserung ihres Ge sundheitszustandes einer Tätigkeit zu einem Pensum von 80 % nachgehen könnte . Damit verneinte sie eine Erwerbseinbusse in dem mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich. Auch in dem mit 30 % gewichteten Haushaltsbereich verneinte sie eine Einschränkung, weil sich die Beschwerdeführerin die Arbeit frei eintei len könne (Urk. 2 S. 2) .

Demgegenüber

bestreitet die Beschwerdeführerin eine Besserung ihres Gesund heitszustandes und bemängelt sowohl das Gutachten von Dr. A.___ als auch die Anwendung der gemischten Methode (Urk. 1 S. 6 ff.). 4. 4 .1

Die Rentenzusprache vom 19. Mai 2011 beruhte auf einer Qualifikation der Be schwerdeführerin als zu 30 % im Beruf und zu 70 % im Haushalt Tätige (Urk. 7/59, Urk. 7/61).

I m Rahmen der rentenaufhebenden Verfügung vom

17. November 2015 beliess die Beschwerdegegnerin die bisherige Qualifikation (Urk. 2 S. 2). Die Beschwer deführerin

wendet dagegen ein, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig, um nach Scheidung und Auszug der Kinder für ihren Lebensunterhalt aufkom men zu können (Urk. 1 S. 8 f.). 4 .2

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Ent scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 4 .3

Vorliegend ist bei der Beurteilung der Statusfrage zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen Vier-Personen-Haushalt zu betreuen hatte (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Januar 2011, Urk. 8/49 S. 3) . Inzwischen ist s ie geschieden und die beiden nunmehr erwach senen Söhne wohnen nicht mehr bei ihr. Auch hat sich ihre finanzielle Lage verschlechtert ;

entsprechend wird sie nun von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt . Es darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum erhöht hätte, nicht zuletzt um für ihre Lebens haltungskosten selbständig aufkommen zu können. Unter den gegebenen Um ständen erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie hypothetisch im Ge sundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. 5 . 5 .1

Referenzzeitpunkt

für die Prüfung einer allfälligen anspruchsrelevanten Ände rung bildet die Verfügung vom 19. Mai 2011 (Urk. 8/59) . Die Rentenzusprache beruht e auf den Annahmen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbe reich sowie einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 42.5 %. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf d as Gutachten von med. pract . B.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2010 ( Urk. 8/50 S. 4 f.). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/43 S. 7): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezid i vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom (ICD- 10

F33.11) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Soziale Faktoren: - Se l bstschädigung als parasuizidale Handlung (ICD-10 Z91.5) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigke it und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnis sen (ICD-10 Z59) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Sonstige belastende Lebensumstände (ICD-10 Z63.7)

Zum damaligen Psychostatus führte die Gutachterin aus, der formale Gedanken gang sei verlangsamt, gehemmt und eingeengt auf den Verlust der Kinder und die Aussenbeziehung des Ehemannes. Die Explorandin nehme praktisch keinen Blickkontakt auf, wirke zwischendurch wie weggetreten, mit wechselnd miss trauischem und erstarrtem Blick und nahezu aufgehobener Mimik und Gestik. Fragen müssten mehrmals wiederholt werden. Trotz Übersetzerin erscheine es so, als ob sie den Inhalt nicht verstehe. Der Gedankengang erschein e gesperrt. Die Gedanken würden nicht zu Ende geführt. Der Gesprächsleitfaden reisse im mer wieder ab. Wegen der erschwerten Auffassung, der mangelnden Konzen tration und der Vergesslichkeit könne die Arbeitsanamnese nicht ordentlich er hoben werden. Auch über die Herkunftsfamilie könne die Explorandin keine genauen Angaben machen. Es bestehe ein Schuldwahn. Die Explorandin fühle sich schuldig an der Situation ihrer kranken, drogenabhängigen Söhne und am Fremdgehen ihres Ehemannes. Sie meine, eine schlechte Mutter und eine schlechte Ehefrau zu sein. Sie berichte über Stimmenhören; Stimmen die ihr sagten, dass man kommen wolle, um sie zu erwürgen. Sie sei psychomotorisch unruhig und wippe während des gesamten Gespräches leicht mit dem Oberkör per nach vorn und hinten. Zwischendurch reibe sie ihre Knie (S. 6).

Weiter stellte die Gutachterin selbstschädigendes Verhalten fest. An beiden Hand gelenksinnenseiten zeigten sich mehrere frische rote Striemen. Auf Nach fragen habe die Explorandin erzählt, dass sie sich am Vortag mit einem Messer geritzt habe, als sie sich wieder einmal nicht als gute Mutter, als gute Frau ge fühlt habe. Es bestehe eine deutlich gedrückte Stimmungslage mit Verlust von Selbstwert und Selbstsicherheit. Die Explorandin schluchze und weine fast während der gesamten Exploration. Sie wirke innerlich unruhig und aufge wühlt. Die Schwingungs- und Kontaktfähigkeit erscheine aufgehoben. D ie Ex plorandin sei antriebsarm beziehungsweise antriebsgehemmt und liege nahezu den ganzen Tag im Bett . Sie könne sich nur schwer zu etwas durch ringen. Auch bestehe ein sozialer Rückzug. Kontakte bestünden nur noch mit wenigen Fami lienmitgliedern. Es würden häufige suizidale Gedanken angegeben. Der Ge danke, die Kinder retten zu wollen und zu können, erhalte sie am Leben. Aus Angst, als geschiedene Frau von der Familie verstossen zu werden, lasse sie sich nicht scheiden (S. 6).

Mit Bezug auf die Prognose ging med. pract . B.___ davon aus, dass die therapeu tischen Möglichkeiten trotz einer gewissen Chronizität mit Fortbeste hen der Belastungsfaktoren noch nicht ganz ausgereizt seien. Therapeutisch k omme noch eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Frage, die so noch nicht stattgefunden habe. Eine Tagesstrukturierung, eine Ressourcenaktivierung und ein Milieuwechsel sowie das Erlernen von Coping -Strategien würden bei der Behandlung der depressiven Symptomatik eine wich tige Rolle spielen. Auch könne im Rahmen der stationären Behandlung eine ge nauere psychopharmakologische Neueinstellung durchgeführt werden. Wahr scheinlich sei die Explorandin aktuell unterdosiert. Nach einer solchen Be handlung sollte die Explorandin wieder fähig sein, ihren Alltag zu gestalten und das relativ geringe Arbeitspensum von 28 % im Reinigungsdienst wieder aufzu nehmen (S. 9) . 5 .2 5 .2 .1

Im Rahmen der im Februar 2012 eingeleiteten Ren tenrevision holte die Beschwer degegnerin zunächst Auskünfte des behandelnden Psychiaters vo m Medizinischen Zentrum Z.___ ein . Im Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 8/75) stellte dieser folgende Diagnosen : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei St.n . schwerer Episode mit psychotischen Symptomen F33.3 in Folge der Erkrankung zunehmende Vereinsamung und Verwahrlosung (vom Ehemann verlassen und beide Söhne d rogenabhängig) - St.n . 2 Suizidversuchen 2008 (ICD-10 X61) - Asthma bronchiale, Adipositas

Laut Bericht ist die Beschwerdeführerin äusserlich ungepflegt und nervös. In der emotionellen Kontaktaufnahme sei s ie abwartend bis verlangsamt. Oft erfolge eine externalisierte Schuldzuweisung. Die Beschwerdeführerin sei im S pontan verhalten passiv. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv oft unkontrolliert mit Weinen. Im Gesprächsverlauf sei d ie Beschwerdeführerin af fektlabil aber verbal mitteilungsaktiv. Sie schildere ihr Symptomerleben und v erhalten in Zusammenhang mit den psychosozialen Belastungen. Kogni tiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis deutlich verlangsamt. Das Denken sei formal beweglich , aber inhaltlich selten problemzentriert. Der affektive Rapport sei herstellbar. Aktuell bestünden To deswünsche , aber keine akute Suizidalität. 5 .2.2

Vom 15. September bis 2. Oktober 2014 war die Beschwerdeführerin in der Psy chiatrischen D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 5. November 2014 (Urk. 8/81/17-20) wurden folgende Diagnosen genannt: - F33.3 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen (Verfolgungserleben) - J45.9 Asthma bronchiale, nicht näher bezeichnet

Die Klinikärzte gaben sodann an,

d ie Beschwerdeführerin habe nur sporadisch am Therapieprogramm der Station teilgenommen. Sie habe jedoch in gutem Kontakt mit türkisch-sprechenden Mitpatienten gestanden und sei dabei schwingungsfähig und humorvoll gewesen. Sie habe die ihr empfohlene Teil nahme an einer ambulanten Ergotherapie beziehungsweise an einem Programm der „ E.___ “ abgelehnt. Auch habe sie am Austrittstag die Installation einer psychosozialen Spitex kurzfristig abgesagt.

D ie Symptomatik sei am ehesten durch eine psychosoziale Belastungssituation mit einer depressiven und ängstlichen Reaktion erklärbar. Für eine langfristige Symptomremission wäre ein systemischer Ansatz mit familientherapeutischen Interventionen sinnvoll , mit Fokus auf das Verh ältnis der Patientin zu ihren Sö hnen. 5 .2.3

Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 27. November 2014 (Urk. 8/81 /1-16 ) folgende Diagnosen: Mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: F45.4 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F33.0 - Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichtgradige Episode Ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Z63 - St.n . Eheproblemen, Schwierigkeiten mit drogenabhängigen Söhnen Z60.3 - Mässige kulturelle Integration

Weiter führte der Gutachter aus, die Versicherte empfinde bis heute Ängste vor den Söhnen, da sie von diesen immer wieder bedroht werde. So sollten sie ihr Sachen entwendet und ihren Goldschmuck verkauft haben. Weil sie unter Schuldgefühlen leide, wage sie es nicht, den Söhnen ein Hausverbot zu erteilen.

Bis im Frühjahr 2010 seien die Eheprobleme virulent gewesen. Damals sei es zur Trennung gekommen. Der Ehemann sei unterdessen in die F.___ zurückge kehrt , was zu einer Entspannung bei der Versicherten geführt habe. Die un günstigen familiären Verhältnisse hätten sich also gebessert. Leider gelte dies nicht hinsichtlich der Söhne, die weiterhin drogenabhängig seien und ihre Mutter belasteten. Die Beschwerdeführerin lebe allein in ihrer 4-Zimmer-Woh nung, wo sie gemäss ihren Angaben die Haushaltsarbeiten wieder einigermas sen selber erledigen könne. 2010 sei bei der Begutachtung durch med. pract . B.___

festgestellt worden, dass die Versicherte ein selbstschädigendes Verhal ten gezeigt habe. Zudem sei sie antriebsarm gewesen und habe nahezu den gan zen Tag im Bett gelegen. Damals soll es auch zu Stimmenhören gekommen sein. In dieser Hinsicht seien heute keine Befunde mehr vorhanden. Frische Verlet zungen an den Armen seien nicht nachweisbar. Auch gebe die Versicherte an, keine Stimmen zu h öhren . Die Tagesgestaltung sei besser geworden (S. 9).

Die geschilderte Verbesserung zusammen mit den aktuellen Befunden liesse den Schluss z u , dass die depressive Episode derzeit nur leichtgradig ausgeprägt sei: Die Versicherte sei nur leicht verstimmt und könne sich mehrmals stimmungs mässig auffangen. Allerdings bereite ihr das Erzählen über ihre Söhne Mühe. Die Konzentration sei einigermassen ordentlich. Die Beschwerdeführerin äussere keine unbegründeten Ängste. Auch verneine sie ein Stimmenhören. Bei der ak tuellen Laboranalyse habe sich gezeigt , dass der Spiegel von Seroquel und Zyprexa weit unter den Referenzwe rten l iege . Der Spiegel von Cymb alta sei auch zu tief (S. 9).

Währendem sich also die psychische “ Komorbidität “ verbessert habe, habe sich in den letzten Jahren eine psychosomatische Überlagerung der körperlichen Probleme eingestellt beziehungsweise verstärkt. Die Versicherte leide oft an Herzschmerzen ;

s ie befürchte, einen Herzinfarkt zu erleiden. Auch sonst beklage sie Schmerzen von oft brennendem Charakter im ganzen Körper sowie ein Ameisenlaufen in den Extremitäten . Es seien ungünstige krankheitsfremde Faktoren in erheblichem Ausmass vorhanden .

So sei die Versicherte seit Jahren nicht mehr arbeitstätig , sie lebe allein und es bestünden erhebliche Probleme mit ihren Söhnen; sie sei zwar Schweizer Bürgerin geworden, jedoch sei ihre Integration nur mässig und die Sprachkenntnisse seien ungenügend (S. 9 f.).

Bei der Diskussion über eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die anhal tende somatoforme Schmerzstörung zog Dr. A.___ die Kriterien der damaligen Überwindbarkeits rechtsprechung her an und stellte fest, dass zwar mehrere der verlangten Kriterien zuträfen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt wäre . Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass keine schwergradige eigenständige psychische Komorbidität nachweisbar sei (S. 10 f.).

Hinsichtlich der Beurteilung des behandelnden Psychiaters vom Medizinischen Zentrum Z.___ führte der Gutachter aus, dass die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode seit ein bis zwei Jahren nicht mehr gelte. Vermut lich bestehe beim Arzt Unkenntnis über die ungenügende medikamentöse Com pliance seiner Patientin. D essen angeführte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden (S. 13).

Mit Bezug auf die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des bisherigen psychiatrischen Therapieprozess es gab er an, die Versicherte habe anlässlich der Hospitalisation im Herbst 2014 nur sporadisch am Therapieprogramm der Sta tion teilgenommen. Sie habe zudem am 3. November 2014 eine ungenügende medikamentöse Compliance gezeigt (S. 13).

Abschliessend ging der Gutachter davon aus , dass die bisher ausgeübte Hilfsar beit als angepasst beurteilt werden könne . Die Beschwerdeführerin sei vermut lich bis 2012 zu 60 %

arbeitsunfähig geblieben. Seither habe sich eine Verbes serung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % eingestellt. Im Haushalt sei sie nicht ein geschränkt. Sie könne hier die Arbeit frei einteilen, was ihr entgegenkomme. Die Ressourcen seien subjektiv deutlich eingeschränkt. Dies aber könne aus psy chiatrisch er Sicht nicht nachvollzogen werden. Z udem müsse darauf hingewie sen werden, dass die Versicherte dekonditioniert sei. Dieser Zustand sei über windbar, da er nicht durch eine psychische Komorbidität herbeigeführt werde (S. 14 f.). 5 .2.4

Nachdem die behandelnden Fach personen des Medizinischen Zentrums Z.___ am 18. März 2015 zu Dr. A.___ s Gutachten Stellung genommen (Urk. 8/90) und Dr. A.___ am 5. Mai 2015 darauf geantwortet hatte (Urk. 8/93), äusserten sich die ersteren erneut dazu .

Ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 (Urk. 8/100) lässt sich entnehmen, dass der Serumspiegel der ver schriebenen Medikamente bereits 2008 laborchemisch unter dem Referenzwert lag. Sie wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin behaupte, die Medika mente regelmässig einzunehmen. In der psychiatrischen Universitätsklinik sei bei Abgabe der Medikamente durch die Pflege auch keine Verbesserung einge treten, weshalb von einer ungenügenden Aufnahme der Medikation im Blut auszugehen sei. Die Patientin sei durch die vorhandenen massiven Ängste teil weise vollständig verwirrt und verängstigt. Eine Konzentration auf einen län geren Gesprächsinhalt sei kaum möglich. Es träten immer wieder Perseveratio nen betreffend Schuldgefühle gegenüber ihren Söhnen auf. Während einer ein stündigen n europsychologischen Testdiagnostik hätten sich eindeutige kogni tive Beeinträchtigungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sowohl eine un terdurchschnittliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung als auch unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeits- und Frischgedächtnisses gezeigt . 5 .2.5

Dr. A.___ entgegnete am 7. Oktober 2015 (Urk. 8/109), anlässlich der gut achterlichen Untersuchung weder anamnestisch noch befundmässig Hinweise für eine Konzentrationsstörung vorgefunden zu haben. Die zu Beginn des Un tersuchungsgesprächs festgestellte leichte Ablenkbarkeit habe sich bald gelegt und sei auf die anfängliche Aufregung zurückzuführen gewesen. Ebenso sei im ausführlichen Austrittsbericht der Psychiatrischen D.___ vom 5. November 2015 keine diesbezügliche Symptomatik beschrieben worden. Bei der Beschwerdeführerin seien auch keine Unfälle mit Schädelverletzung oder h irnorganische Krankheiten bekannt, weshalb die Durchführung eines neuro ( psycho )logischen Test s nicht indiziert gewesen sei (S. 2 f.). 6 . 6 .1

Das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom

27. November 2014 (E.

5 .2.3 ) entspricht den praxisgemässen Anforderun gen an den Beweiswert ei ner Expertise . So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht a uf einer eingehenden psychiatri schen Untersuchung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gut achter schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leid en und Einschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem psychoso zialen Kontext auseinander. Die Expertise wurde in Kenntnis der Vorakten , ins besondere des Gutachtens von med. pract . B.___ vom 26. Juli 2010 (E. 6 .1),

abge geben und sie leuchtet in der Da rlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati on ein. In diesem Sinne erschei nen die Schlussfolgerungen von Dr. A.___

als begründet.

Der Gutachter würdigte namentlich die von der Beschwerdeführerin geschilderte aktuelle Symptomatik, welche im Vergleich zu de r von med. pract . B.___

noch beschriebenen Situation

bei mittelschwerer Episode auf eine Besserung des de pressiven Leidens hinweist (keine frischen Zeichen für selbstschädigendes Ver halten, aktivere Tagesgestaltung bei gebessertem

Antrieb , kein Stimmenhören; Urk. 8/81/1-16 S. 9) . Selbst die Beschwerdeführerin bezeichnete ihr en Gesund heitszustand als verbessert (Urk. 8/81 /1-16 S. 5 ). Weiter sind seit der ersten Be gutachtung relevante Veränderungen in den Lebensumständen der Beschwer deführerin eingetreten , welche gemäss der Einschätzung von med. pract . B.___ zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik führen soll t en (Urk. 8/43 S. 9) . So brachten d ie Trennung vom Ehemann und der Auszug der beiden Söhne eine gewisse Entspannung . Ausserdem ist die Beschwerdeführerin

wie bereits erwähnt nun in der Lage, ihren Alltag deutlich besser

zu strukturieren. Aus diesem Blickwinkel ist Dr. A.___ s Schluss folgerung eine r

gebesserten beziehungsweise nur noch

leichtgradige n Symptomatik nachvollziehbar (zum Umstand, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auf treten rezidivierend oder episodisch, in der Regel invalidenversicherungsrecht lich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, vgl. etwa Bundesge richtsurteil 8C_813/2016 vom 1 0. März 2017 E. 4 mit Hinweisen) . 6 .2 6.2.1

6.2.1.1 Bezüglich der von Dr. A.___

( unter Hinweis auf die von der Beschwerdefüh rerin angegebenen Herz- sowie brennenden Schmerzen im ganzen Körper )

di agnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist Folgendes fest zuhalten:

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es er folgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsan spruch , sondern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurtei lung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grund sätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Per son auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).

Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wich tig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesgericht aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den me dizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktio nellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und

in der Folge

Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele vanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbar keitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dar getan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ver gleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem an spruchserheblichen

Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 6.2.1.2

Gutachten , die  wie hier  nach altem Verfahrensstandard eingeholt wurden, ver lieren entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6)

nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und der erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). Es ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in ei nem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 6.2.2 6.2.2.1

Unter dem Komplex Gesundheitsschädigung muss zunächst die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erörtert werden. Bei diesem Indikator geht es da rum, die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschä digung festzustellen, d.h. Schwere und Ausmass des Krankheitsgeschehens (vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 1 1. Juli 2016, S. 23 f. mit Hinweisen ).

Der Gutachter Dr. A.___ legte nachvollziehbar dar, dass aufgrund der geklag ten körperlichen Bes chwerden in Zusammenhang mit den deutlich ausge prägten psychosozialen Belastungsfaktoren eine psychische Überlagerung ange nommen werden m uss . Unter Hinweis darauf , dass die Schmerzen den Hauptfo kus der Interessen der Beschwerdeführerin bildeten, schloss

er auf eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung. Nach ihren Angaben glaubt die Beschwer deführerin, wegen ihrer körperlichen Krankheiten nicht wieder arbeiten zu kön nen (Urk. 8/81 /1-16 S. 6) . Dies steht im Gegensatz zum Fehlen einer relevanten somatischen Erkrankung und eines schweren psychischen Leidens. Bei dieser Aktenlage ist ein erheblicher funktioneller Schweregrad des Leidens zu vernei nen. 6.2.2.2

Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor. Insbesondere stellt die Diag nose einer nunmehr leichten depressiven Episode rechtspr echungsgemäss keine solche dar (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_489/2016 vom 2 9. November 2016 E. 6 . 5; Michael E. Meier, a.a.O., S. 27) . 6.2. 2. 3

Beim Komplex

soziale r Kontext ist

zwar ein gewisser Rückzug von sozialen Akti vitäten auszumachen . Dieser ist jedoch eher auf die familiären Umstände und die fehlende Erwerbstätigkeit als auf eine Krankheit zurückzuführen . So lebt die Beschwerdeführer in

n ach der Trennung vom Ehemann und dem Auszug der nunmehr erwachsenen Söhne allein . Doch bemüht sie sich, ihren Tag regel mässig zu gestalten. Sie geht täglich aus dem Haus und unternimmt Spazier gänge in eine n nahegelegenen Wald .

Oft trifft sie ihre Schwester und isst mit ihr zu Mittag. Manchmal trifft sie auch eine Freundin. Sie erledigt ihre Einkäufe selbständig und kann die Haushalt sarbeiten weitgehend selber ausführen ;

f ür schwere Arbeiten beansprucht sie dagegen manchmal Hilfe .

Regelmässig macht sie Ferien ;

sie reist mit dem Flugzeug in ihre frühere Heimat und hält sich do rt jeweils drei Wochen lang auf

(Urk. 8/ 81 /1-16 S. 5 f. ). 6.2. 2. 4

Bezüglich der Kategorie Konsistenz ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gutach ter Dr. A.___ veranlasste Laboruntersuchung einen unter dem Refe renzbereich liegenden Spiegel der der Beschwerdeführerin abgegebenen Medi kamente ergab (Urk. 8/81 S. 8). Der vom Gutachter gezogene Schluss auf eine ungenügende medikamentöse Compliance ist nachvollziehbar ,

zumal die Be schwerdeführerin b ei Eintritt in die Psychiatrische D.___ am 15. September 2014 an gab , ihre Tabletten unregelmässig einzunehmen (Urk. 8/81/17-20 S. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwer deführerin geltend gemachte ungenügende Aufnahme der Medikation im Blut (Urk. 1 S. 8 f.) als eher unwahrscheinlich, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf entsprechende Abklärungen verzichtet e . Darüber hinaus weist auch das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Hospitalisation in der Psy chiatrischen D.___

nicht auf einen erheblichen Leidensdruck hin. Wenngleich sie sich infolge einer Verschlechterung ihres Zustandes ( nach Bedrohung durch eine n

ihrer Söhne ) im Sommer 2014 hospitalisieren liess , nahm sie

– die sich im Kontakt mit Mitpatienten offenbar als durchaus schwin gungsfähig und humorvoll erwies - nur sporadisch am Therapieprogramm teil und lehnte sowohl eine ambulante Ergotherapie als auch die Installation einer psychosozialen Spitex nach der Entlassung ab (Urk. 8/81/17-20 S. 3; E. 5.2.2

hievor ) . Daraus sowie aus den übrigen Akten ergibt sich somit das Bild einer in passiver Erwartungshaltung verharrenden Frau , die kein Interesse an einer Wie dereingliederung in die Erwerbstätigkeit hat und bisher auch keine Anstalten in diese Richtung selbständig unternommen hat. 6.2. 2. 5

Zusammenfassend kann im privaten Bereich zwar von einer gewissen Einschrän kung des Aktivitätsniveaus ausge gangen werden , wenngleich hier nicht zuletzt die fehlende Erwerbstätigkeit und die eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine Rolle spielen dürften. Auch ist mit der jahrelange n Behand lung im Medizinischen Zentrum Z.___

ein gewisser Leidensdruck durch aus ausgewiesen. Jedoch lässt sich in einer Gesamtwürdigung nicht auf eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

schliessen . 6 .3

Rechtsprechungsgemäss sind psychosoziale Belastungsfaktoren als invaliditäts fremd zu fassen und deshalb auszuklammern ( vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5; 127 V 294 E. 5a). Damit vermögen die sich aus den Akten ergebenden belastenden Lebensumstände ( insbesondere die kulturell bedingten Schamge fühle wegen der Fremdbeziehung des Ex-Ehemanns , die Drogenabhängigkeit der Söhne und die mässige Integration bei ungenügenden Sprachkenntnissen ) keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen . 6 .4 6.4.1

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchti gungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsan wendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medi zinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Ar beitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditäts bemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es ers tens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztper son hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). 6 .4.2

Der Gutachter Dr. A.___

schätzt e die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin aus medizinischer Sicht auf 80 %. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht lässt sich eine relevante dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder mit der inzwischen nunmehr milden depre ssiven Symptomatik noch mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch mit den körperlichen Lei den begründen. Angesichts dieser Umstände kann

invalidenversicherungsrecht lich nicht mehr von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, weshalb die verfügte Rentenaufhebung nicht zu beanstanden ist. 7. 7 .1

Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltliche n Prozessführung

gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversic herungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb ihrem Gesuch vom 4. Januar 2016 zu entsprechen ist. 7 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen a uf die Gerichts kasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom

4. Januar 2016 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner