Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1957, meldete sich am 28. September 2009 un ter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 5. September 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 6/47). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 30. September 2011 Beschwerde (Urk. 6/ 56/3-5), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2012 abgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2011.01075, Urk. 6/71 /1-14). 1.2
Am 15. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/73-74). Die IV-Stelle wies nach erfolgter Abklärung mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 6/121) sein Ge such ab und gewährte mit Mitteilung vom 18. Juli 2014 (Urk. 6/128) berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung), welche am 9. Oktober 2014 abgeschlossen wurden (Urk. 6/141). 1.3
Am 25. März 2015 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/144). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/150, Urk. 6/151, Urk. 6/153, Urk. 6/156, Urk. 6/162) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 6/163). 2.
Der Versicherte erhob am
28. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 6/163) und beantragte unter Auflage eines medizi nischen Berichts (Urk. 3) sinngemäss, auf das Leistungsbegehren sei aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes einzutreten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfü gung vom 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun - desge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungslast zukommt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, der Beschwer - defüh rer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
seit der letzten Mitteilung vom 9. Oktober 2014 (Abschluss Ar beitsvermittlung, Urk. 6/141) geändert hätten. Die anlässlich des Vorbescheid verfahrens einge reichten Unterlagen würden einen seit dem Jahr 2012 gleich bleibenden Ge sundheitszustand belegen. Bei der Ausübung von knie- und r ü cken - schonenden Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und folglich für eine an gepasste Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/163 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Stand punkt, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und deren Erheblichkeit für den Versicherungsanspruch glaubhaft (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit de n Verfügung en vom 31. März 2014 (Urk. 6/121) beziehungsweise vom
5. September 2011 (Urk. 6/47), mit welche n jeweils ein Rentenanspruch verneint worden war, in einer für den Anspruch er heb lichen Weise verschlechtert hat .
Unzutreffend ist hingegen die Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche als zeitli che Referenz den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 9. Oktober 2014, Urk. 6/ 141) angenommen hat, denn dabei wurde n die Integra tionsbemühungen aufgrund fehlende r Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eingestellt,
dies jedoch ohne
den mediz inischen Sachverhalt abzuklären (Urk. 6/163). 3.
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche
Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 präsentierte, zu beantwor ten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säumnisfolgen genügte. So wurde dem Beschwerde führer mehrfach die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte ein zureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Schreiben der Beschwer degegnerin vom 1. April 2015, Urk. 6/145; Schreiben vom 6. Juli 2015, Urk. 6/155; Schreiben vom 14. August 2015, Urk. 6/157; Schreiben vom 20. August 2015, Urk. 6/159).
Der beschwerdeweise aufgelegte Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. Dezember 2015 (Urk. 3) ist daher für die Be urteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten. 4 . 4 .1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom
17. August 2012 (Urk. 6/71/1-14) wurde der Gesundheitszustand und die Arbeits (un) fähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die am 7. und 8. Februar 2011 am Z.___ durch geführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL, Urk. 6/29) ge würdigt (E. 4.4). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 E. 3.5; Urk. 6/29 S. 2): - medialbetonte Gonarthrose rechts - Status nach medialer aufklappender Valgisations
- und Korrek - turosteo tomie Knie rechts mit Beckenkammspongiosa aufge füllt am 30. November 2009 - Status nach proximaler Tibiafraktur in der Kindheit - aktuell: starke medialbetonte
femorotibiale Arthrose mit beginnender Geröllzystenbildung im medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau, medial betonte Teropatellararthrose, starke myoxide De generation der Pars intermedia und des Hinterhorns des Meniskus medialis - akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts - leichte rechts-/linkskonvexe Skoliose - lumbosakrale Übergangsvariante Nearthros (Gelenksbildung an fal scher Stelle) beidseits Das Gericht kam zum Schluss, dass gestützt auf die EFL und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), welcher in seiner Stellung nahme vom 15. März 2011 (Urk. 6/31 S. 6) betreffend zeitliche Arbeitsunfähig keitsschätzung auf den Bericht der Ärzte der B.___ vom 15. Oktober 2010 (Urk. 6/21) abstellte, eine ab Oktober 2010 geltende Arbeitsfä higkeit für leichte Tätigkeiten bei voller Präsenz bestehe (S. 12 E. 4.6). 4 .2
Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 eingerei chten Ver schle chterungsgesuchs (Urk. 6/73-74) wurde nebst dem Verlaufsbericht der Kniesprechstunde vom 8. November 2012 an der B.___,
in welchem die Ärzte über die vom Beschwerdeführer geschilderten diffusen beid seitigen Kniebeschwerden berichteten (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/82),
eine erneute EFL
durchgeführt.
Die Ärzte d er C.___ berichteten am 25. Juli 2013 über die Resul tate der am 1 1. und 12. Juli 2013 durchgeführten EFL (Urk. 6/101) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.): - ausgeprägte mediale Gonarthrose rechts bei Femurkondylennekrose me dial in Varus
recurvatum deformierten Tibiakopf bei Status nach proxi maler Tibiafraktur in der Kindheit - beginnende mediale Gonarthrose links bei Varusachse - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Unfall vom 1. Oktober 2000: Treppensturz (Distorsion oberes Sprungge lenk) - Präadipositas, bauchbetont - Asthma bronchiale (eigenanamnestisch) - arterielle Hypertone (medikamentös eingestellt)
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, im Februar 2011 sei im Z.___
eine EFL durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer mit Gewichten bis zu 20 kg hantiert habe. Aufgrund der prognostischen Überlegungen sei die längerfris tig zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen reduziert und eine ganztägige leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Bewegungsfreiheit für das rechte Knie zugemutet worden. In der Zwischenzeit sei vom Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden, ins besondere gestützt auf die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes und der LWS.
Bei der aktuellen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Be schwerdeführer eine deutlich schlechtere Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die zwischenzeitlich neu diagnostizierte, beginnende Gonarthrose links und die LWS-Beschwerden würden im Vergleich zur EFL vom Februar 2011 keine weitergehenden Ein schränkungen der Arbeitsschwere b egründen. Infolge erheblicher Sy mptomaus weitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwert bar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung er bracht werden könnte, als vom Beschwerdeführer bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die Tätigkeit als Koch (angestammte Tätigkeit) sei nicht mehr zu mutbar, hingegen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte – vorwiegend sitzende – Arbeit, wobei in Ausnahmefällen mit Gewichten bis 15 kg hantiert werden könn e (S. 4). 5 . 5 .1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. März 2015 (Urk. 6/144) reichte der Be schwerdeführer die folgenden medizinischen Berichte ein: 5 .2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bestätigte in sei nem Schreiben vom 18. April 2015 (Urk. 6/147) zuhanden der Beschwerdegeg nerin, dass sich die medizinischen Verhältnisse seit der letzten Verfügung ver ändert hätten. Zur bekannten Gonarthrose rechts habe sich beim Beschwerde führer wegen Überbelastung eine erhebliche, schmerzhafte Gonarthrose links mit Ruhe- und Belastungsschmerzen entwickelt. Wegen der Fehlbelastung seien auch vermehrt Schmerzen in der unteren LWS aufgetreten bei einem chroni schen Lumbovertebralsyndrom . Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer zu dem wegen der chronischen Schmerzen und dem Arbeitsplatzverlust mit Exis tenzängsten an einer reaktiven depressiven Verstimmung mit Schl af- und Kon zentrationsstörungen . Aus diesem Grund sei das Rentenbegehren des Beschwer deführers neu zu beurteilen (S. 1). 5 .3
Am 17. Juni 2015 wurde in der B.___, Zentrum für Paraple gie, eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung durchgeführt, über welche gleichentags berichtet wurde (Urk. 6/156/6-8). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Gonarthrose linksseitig medial betont - medial betonte Gonarthrose rechts - Lumboischialgie rechts seit zirka drei Jahren Anamnestisch habe der Beschwerdeführer von seit Jahren bestehenden Knie- und Rückenschmerzen berichtet. Die belastungsabhängigen rechtsbetonten Rü ckenschmerzen hätten im Verlauf der letzten drei Jahre zugenommen und wür den in beide Beine ausstrahlen, zumeist aber in das rechte Bein. Der Beschwer deführer könne gemäss eigenen Angaben zirka 100 m weit gehen, bis die Schmerzen ihn in zu einer Pause zwängen (S. 1). Neurophysiologisch hätten sich in den im Vergleich zur Voruntersuchung (vgl. vorstehend E . 4 .2) von vor zwei Jahren unverändert normale Tibialis -SEP (sensibel evozierte Potentiale) und in der Myographie des Musculus
tibialis
anterior und gastrocnemius erge ben . Es bestünden auch keine Hinweise auf Wurzelaffektion im Sinne einer Ra dikulpathie L4-S1 rechts. Die klinisch leichtgradige Schwäche der Fussheber und – senker rechts würden sie daher am ehesten als schmerzbedingt werten. Ein konservatives Vorgehen mit Physiotherapie und symptomatischer Schmerzbe handlung sei angezeigt (S. 2). 5 .4
Die Ärzte der B.___, Abteilung Kniechirurgie, nannten i n ihrem Bericht vom 18. Juni 2015 (Urk. 6/156/9-10) als Diagnose n eine Lumbago und radikuläre Ausstrahlung bei bekannten degenerativen Veränderungen der LWS mit Spondylolisthesis L4/L5, Knieschmerzen beidseits bei medial betonter Gonarthrose beidseits und einen Status nach proximaler Tibiafraktur in der Kindheit, unklare Hautveränderungen prätibial r echts sowie einen Nikotinabu sus (S. 1). 5 .5
Am 20. Juli 2015 (Urk. 6/156/4-5) führten die Ärzte der B.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, bei bekannte r Diagnose (vgl. vorstehend E. 5 .4) aus, die letzte Infiltration im Bereich der Facettengelenke Len denwirbelkörper (LWK) 4/5 habe dem Beschwerdeführer für 1.5 Jahre eine Be schwerdelinderung gebracht . Deshalb sei er für einen neuen Termin angemel det worden (S. 2).
In Ergänzung zu ihrem Bericht vom 20. Juli 2015 hielten die Ärzte am 29. Oktober 2015 (Urk. 6/162/2-3) fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass das Infiltrationsergebnis nachgelassen und er erneut dieselben Schmerzen wie vor der Intervention habe . Es sei eine Indikation für eine Spondylodese L4/5 besprochen worden. 6 .
6 .1
Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2012 bestätigte leistungsver weigernde Verfügung vom
5. September 2011 erging im Wesentli chen gestüt zt auf die i m Z.___ durchgeführte EFL (vgl. vorstehend E. 4 .1). Darin wurde n als Diagnose n eine medialbetonte Gonarthrose rechts sowie ein lum bovertebrales Schmerzsyndrom rechts genannt. Im Rahmen des vom Beschwer deführer eingereichten (und schliesslich abgewiesenen) Verschlechterungsge suchs vom 15. Oktober 2012 wurde eine erneute EFL veranlasst,
worauf die Di agnose n um eine beginnende mediale Gonarthrose links ergänzt wurden . Dabei wurde festgehalten, dass die neu diagnostizierten Gonarthrose links und die LWS-Beschwerden im Vergleich zur vorherigen EFL keine weiterg e henden Ein schränkungen der Arbeitsschwere begründen würden, die demonstrative Dar bietung von Einschränkungen und Beschwerden des Beschwerdeführers anläss lich der EFL
nicht verwertbar seien und für eine angepasste Tätigkeit nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde (vgl. vorstehend E. 4 .2). 6.2
Den neu eingereichten medizinischen Berichten der B.___
(vgl. vorstehend E. 5 .3-5) sind keine wesentlichen neuen Diagnosen und Be funde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ebenso wenig lässt sich aus den Berichten ableiten, dass die bereits bekannten Diagnosen nun we sentlich grössere Einschränkungen zur Folge hätten als seinerzeit. So verneinten die Ärzte eine neurophysiologische Veränderung gegenüber ihrer Voruntersu chung vom Oktober 2012 und konnten auch keine Hinweise auf eine Wurzelaf fektion im Sinne einer Radikulpathie erheben (vgl. vorstehend E. 5.3).
Damit attestierten die behandelnden Ärzte weder eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise quantifizierten seine gesundheitlichen Einschränkungen, noch hielten sie explizit eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes fest.
6. 3
Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. Y.___ vom 18. April 2015 (vgl. vorstehend E. 5 .2) trotz anderslautender Darstellung eine Veränderung des Ge sundheitszustandes darzulegen, da keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers gemacht und die genannten Diagnosen bereits im Bericht der C.___ vom 25. Juli 2013 (vgl. vorstehend E. 4 .2) erwähnt und so mit berücksichtigt wurde n .
Soweit der Hausarzt wegen den chronischen Schmerzen und dem Arbeitsplatzverlust mit Existenzängsten auf eine reaktive depressive Stimmung des Beschwerdeführers schloss, ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Fac harzt für Allgemeinmedizin damit eine fachfremde Diagnose nannte und zudem auf psychosoziale Belastungen Bezug nahm, mithin a uf IV-fremde Faktoren abstellte, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Aus serdem lassen die vorangegangenen medizinischen Berichte keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers erkennen. 6 .4
Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend Arbeitsfähigkeit keine an - spruchser heblichen Änderungen glaubhaft gemacht wurden. Die angefoch tene Nichteintretensverfügung vom 3. Dezember 2015 erweist sich somit im Er gebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun - desge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungslast zukommt. 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
28. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 6/163) und beantragte unter Auflage eines medizi nischen Berichts (Urk. 3) sinngemäss, auf das Leistungsbegehren sei aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes einzutreten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfü gung vom 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, der Beschwer - defüh rer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
seit der letzten Mitteilung vom 9. Oktober 2014 (Abschluss Ar beitsvermittlung, Urk. 6/141) geändert hätten. Die anlässlich des Vorbescheid verfahrens einge reichten Unterlagen würden einen seit dem Jahr 2012 gleich bleibenden Ge sundheitszustand belegen. Bei der Ausübung von knie- und r ü cken - schonenden Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und folglich für eine an gepasste Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/163 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Stand punkt, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und deren Erheblichkeit für den Versicherungsanspruch glaubhaft (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit de n Verfügung en vom 31. März 2014 (Urk. 6/121) beziehungsweise vom
5. September 2011 (Urk. 6/47), mit welche n jeweils ein Rentenanspruch verneint worden war, in einer für den Anspruch er heb lichen Weise verschlechtert hat .
Unzutreffend ist hingegen die Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche als zeitli che Referenz den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 9. Oktober 2014, Urk. 6/ 141) angenommen hat, denn dabei wurde n die Integra tionsbemühungen aufgrund fehlende r Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eingestellt,
dies jedoch ohne
den mediz inischen Sachverhalt abzuklären (Urk. 6/163).
E. 3 Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche
Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 präsentierte, zu beantwor ten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säumnisfolgen genügte. So wurde dem Beschwerde führer mehrfach die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte ein zureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Schreiben der Beschwer degegnerin vom 1. April 2015, Urk. 6/145; Schreiben vom 6. Juli 2015, Urk. 6/155; Schreiben vom 14. August 2015, Urk. 6/157; Schreiben vom 20. August 2015, Urk. 6/159).
Der beschwerdeweise aufgelegte Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. Dezember 2015 (Urk. 3) ist daher für die Be urteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten.
E. 4 .2
Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 eingerei chten Ver schle chterungsgesuchs (Urk. 6/73-74) wurde nebst dem Verlaufsbericht der Kniesprechstunde vom 8. November 2012 an der B.___,
in welchem die Ärzte über die vom Beschwerdeführer geschilderten diffusen beid seitigen Kniebeschwerden berichteten (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/82),
eine erneute EFL
durchgeführt.
Die Ärzte d er C.___ berichteten am 25. Juli 2013 über die Resul tate der am 1 1. und 12. Juli 2013 durchgeführten EFL (Urk. 6/101) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.): - ausgeprägte mediale Gonarthrose rechts bei Femurkondylennekrose me dial in Varus
recurvatum deformierten Tibiakopf bei Status nach proxi maler Tibiafraktur in der Kindheit - beginnende mediale Gonarthrose links bei Varusachse - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Unfall vom 1. Oktober 2000: Treppensturz (Distorsion oberes Sprungge lenk) - Präadipositas, bauchbetont - Asthma bronchiale (eigenanamnestisch) - arterielle Hypertone (medikamentös eingestellt)
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, im Februar 2011 sei im Z.___
eine EFL durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer mit Gewichten bis zu 20 kg hantiert habe. Aufgrund der prognostischen Überlegungen sei die längerfris tig zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen reduziert und eine ganztägige leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Bewegungsfreiheit für das rechte Knie zugemutet worden. In der Zwischenzeit sei vom Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden, ins besondere gestützt auf die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes und der LWS.
Bei der aktuellen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Be schwerdeführer eine deutlich schlechtere Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die zwischenzeitlich neu diagnostizierte, beginnende Gonarthrose links und die LWS-Beschwerden würden im Vergleich zur EFL vom Februar 2011 keine weitergehenden Ein schränkungen der Arbeitsschwere b egründen. Infolge erheblicher Sy mptomaus weitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwert bar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung er bracht werden könnte, als vom Beschwerdeführer bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die Tätigkeit als Koch (angestammte Tätigkeit) sei nicht mehr zu mutbar, hingegen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte – vorwiegend sitzende – Arbeit, wobei in Ausnahmefällen mit Gewichten bis 15 kg hantiert werden könn e (S. 4).
E. 5 .5
Am 20. Juli 2015 (Urk. 6/156/4-5) führten die Ärzte der B.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, bei bekannte r Diagnose (vgl. vorstehend E. 5 .4) aus, die letzte Infiltration im Bereich der Facettengelenke Len denwirbelkörper (LWK) 4/5 habe dem Beschwerdeführer für 1.5 Jahre eine Be schwerdelinderung gebracht . Deshalb sei er für einen neuen Termin angemel det worden (S. 2).
In Ergänzung zu ihrem Bericht vom 20. Juli 2015 hielten die Ärzte am 29. Oktober 2015 (Urk. 6/162/2-3) fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass das Infiltrationsergebnis nachgelassen und er erneut dieselben Schmerzen wie vor der Intervention habe . Es sei eine Indikation für eine Spondylodese L4/5 besprochen worden.
E. 6 .4
Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend Arbeitsfähigkeit keine an - spruchser heblichen Änderungen glaubhaft gemacht wurden. Die angefoch tene Nichteintretensverfügung vom 3. Dezember 2015 erweist sich somit im Er gebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6.2 Den neu eingereichten medizinischen Berichten der B.___
(vgl. vorstehend E. 5 .3-5) sind keine wesentlichen neuen Diagnosen und Be funde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ebenso wenig lässt sich aus den Berichten ableiten, dass die bereits bekannten Diagnosen nun we sentlich grössere Einschränkungen zur Folge hätten als seinerzeit. So verneinten die Ärzte eine neurophysiologische Veränderung gegenüber ihrer Voruntersu chung vom Oktober 2012 und konnten auch keine Hinweise auf eine Wurzelaf fektion im Sinne einer Radikulpathie erheben (vgl. vorstehend E. 5.3).
Damit attestierten die behandelnden Ärzte weder eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise quantifizierten seine gesundheitlichen Einschränkungen, noch hielten sie explizit eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes fest.
E. 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00009 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
1. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1957, meldete sich am 28. September 2009 un ter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 5. September 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 6/47). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 30. September 2011 Beschwerde (Urk. 6/ 56/3-5), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2012 abgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2011.01075, Urk. 6/71 /1-14). 1.2
Am 15. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/73-74). Die IV-Stelle wies nach erfolgter Abklärung mit Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 6/121) sein Ge such ab und gewährte mit Mitteilung vom 18. Juli 2014 (Urk. 6/128) berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung), welche am 9. Oktober 2014 abgeschlossen wurden (Urk. 6/141). 1.3
Am 25. März 2015 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/144). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/150, Urk. 6/151, Urk. 6/153, Urk. 6/156, Urk. 6/162) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein (Urk. 6/163). 2.
Der Versicherte erhob am
28. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 6/163) und beantragte unter Auflage eines medizi nischen Berichts (Urk. 3) sinngemäss, auf das Leistungsbegehren sei aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes einzutreten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfü gung vom 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun - desge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsa chen änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Be weisfüh rungslast zukommt. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit, der Beschwer - defüh rer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse
seit der letzten Mitteilung vom 9. Oktober 2014 (Abschluss Ar beitsvermittlung, Urk. 6/141) geändert hätten. Die anlässlich des Vorbescheid verfahrens einge reichten Unterlagen würden einen seit dem Jahr 2012 gleich bleibenden Ge sundheitszustand belegen. Bei der Ausübung von knie- und r ü cken - schonenden Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und folglich für eine an gepasste Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/163 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Stand punkt, gestützt auf die medizinische Aktenlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und deren Erheblichkeit für den Versicherungsanspruch glaubhaft (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit de n Verfügung en vom 31. März 2014 (Urk. 6/121) beziehungsweise vom
5. September 2011 (Urk. 6/47), mit welche n jeweils ein Rentenanspruch verneint worden war, in einer für den Anspruch er heb lichen Weise verschlechtert hat .
Unzutreffend ist hingegen die Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche als zeitli che Referenz den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 9. Oktober 2014, Urk. 6/ 141) angenommen hat, denn dabei wurde n die Integra tionsbemühungen aufgrund fehlende r Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eingestellt,
dies jedoch ohne
den mediz inischen Sachverhalt abzuklären (Urk. 6/163). 3.
Vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche
Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 präsentierte, zu beantwor ten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säumnisfolgen genügte. So wurde dem Beschwerde führer mehrfach die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte ein zureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Schreiben der Beschwer degegnerin vom 1. April 2015, Urk. 6/145; Schreiben vom 6. Juli 2015, Urk. 6/155; Schreiben vom 14. August 2015, Urk. 6/157; Schreiben vom 20. August 2015, Urk. 6/159).
Der beschwerdeweise aufgelegte Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 28. Dezember 2015 (Urk. 3) ist daher für die Be urteilung der Eintretensfrage nicht zu beachten. 4 . 4 .1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom
17. August 2012 (Urk. 6/71/1-14) wurde der Gesundheitszustand und die Arbeits (un) fähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die am 7. und 8. Februar 2011 am Z.___ durch geführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL, Urk. 6/29) ge würdigt (E. 4.4). Die Ärzte des Z.___ nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 E. 3.5; Urk. 6/29 S. 2): - medialbetonte Gonarthrose rechts - Status nach medialer aufklappender Valgisations
- und Korrek - turosteo tomie Knie rechts mit Beckenkammspongiosa aufge füllt am 30. November 2009 - Status nach proximaler Tibiafraktur in der Kindheit - aktuell: starke medialbetonte
femorotibiale Arthrose mit beginnender Geröllzystenbildung im medialen Femurkondylus und medialen Tibiaplateau, medial betonte Teropatellararthrose, starke myoxide De generation der Pars intermedia und des Hinterhorns des Meniskus medialis - akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts - leichte rechts-/linkskonvexe Skoliose - lumbosakrale Übergangsvariante Nearthros (Gelenksbildung an fal scher Stelle) beidseits Das Gericht kam zum Schluss, dass gestützt auf die EFL und die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), welcher in seiner Stellung nahme vom 15. März 2011 (Urk. 6/31 S. 6) betreffend zeitliche Arbeitsunfähig keitsschätzung auf den Bericht der Ärzte der B.___ vom 15. Oktober 2010 (Urk. 6/21) abstellte, eine ab Oktober 2010 geltende Arbeitsfä higkeit für leichte Tätigkeiten bei voller Präsenz bestehe (S. 12 E. 4.6). 4 .2
Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 eingerei chten Ver schle chterungsgesuchs (Urk. 6/73-74) wurde nebst dem Verlaufsbericht der Kniesprechstunde vom 8. November 2012 an der B.___,
in welchem die Ärzte über die vom Beschwerdeführer geschilderten diffusen beid seitigen Kniebeschwerden berichteten (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/82),
eine erneute EFL
durchgeführt.
Die Ärzte d er C.___ berichteten am 25. Juli 2013 über die Resul tate der am 1 1. und 12. Juli 2013 durchgeführten EFL (Urk. 6/101) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.): - ausgeprägte mediale Gonarthrose rechts bei Femurkondylennekrose me dial in Varus
recurvatum deformierten Tibiakopf bei Status nach proxi maler Tibiafraktur in der Kindheit - beginnende mediale Gonarthrose links bei Varusachse - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Unfall vom 1. Oktober 2000: Treppensturz (Distorsion oberes Sprungge lenk) - Präadipositas, bauchbetont - Asthma bronchiale (eigenanamnestisch) - arterielle Hypertone (medikamentös eingestellt)
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, im Februar 2011 sei im Z.___
eine EFL durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer mit Gewichten bis zu 20 kg hantiert habe. Aufgrund der prognostischen Überlegungen sei die längerfris tig zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen reduziert und eine ganztägige leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Bewegungsfreiheit für das rechte Knie zugemutet worden. In der Zwischenzeit sei vom Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht worden, ins besondere gestützt auf die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes und der LWS.
Bei der aktuellen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Be schwerdeführer eine deutlich schlechtere Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die zwischenzeitlich neu diagnostizierte, beginnende Gonarthrose links und die LWS-Beschwerden würden im Vergleich zur EFL vom Februar 2011 keine weitergehenden Ein schränkungen der Arbeitsschwere b egründen. Infolge erheblicher Sy mptomaus weitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwert bar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung er bracht werden könnte, als vom Beschwerdeführer bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die Tätigkeit als Koch (angestammte Tätigkeit) sei nicht mehr zu mutbar, hingegen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte – vorwiegend sitzende – Arbeit, wobei in Ausnahmefällen mit Gewichten bis 15 kg hantiert werden könn e (S. 4). 5 . 5 .1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. März 2015 (Urk. 6/144) reichte der Be schwerdeführer die folgenden medizinischen Berichte ein: 5 .2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, bestätigte in sei nem Schreiben vom 18. April 2015 (Urk. 6/147) zuhanden der Beschwerdegeg nerin, dass sich die medizinischen Verhältnisse seit der letzten Verfügung ver ändert hätten. Zur bekannten Gonarthrose rechts habe sich beim Beschwerde führer wegen Überbelastung eine erhebliche, schmerzhafte Gonarthrose links mit Ruhe- und Belastungsschmerzen entwickelt. Wegen der Fehlbelastung seien auch vermehrt Schmerzen in der unteren LWS aufgetreten bei einem chroni schen Lumbovertebralsyndrom . Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer zu dem wegen der chronischen Schmerzen und dem Arbeitsplatzverlust mit Exis tenzängsten an einer reaktiven depressiven Verstimmung mit Schl af- und Kon zentrationsstörungen . Aus diesem Grund sei das Rentenbegehren des Beschwer deführers neu zu beurteilen (S. 1). 5 .3
Am 17. Juni 2015 wurde in der B.___, Zentrum für Paraple gie, eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung durchgeführt, über welche gleichentags berichtet wurde (Urk. 6/156/6-8). Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Gonarthrose linksseitig medial betont - medial betonte Gonarthrose rechts - Lumboischialgie rechts seit zirka drei Jahren Anamnestisch habe der Beschwerdeführer von seit Jahren bestehenden Knie- und Rückenschmerzen berichtet. Die belastungsabhängigen rechtsbetonten Rü ckenschmerzen hätten im Verlauf der letzten drei Jahre zugenommen und wür den in beide Beine ausstrahlen, zumeist aber in das rechte Bein. Der Beschwer deführer könne gemäss eigenen Angaben zirka 100 m weit gehen, bis die Schmerzen ihn in zu einer Pause zwängen (S. 1). Neurophysiologisch hätten sich in den im Vergleich zur Voruntersuchung (vgl. vorstehend E . 4 .2) von vor zwei Jahren unverändert normale Tibialis -SEP (sensibel evozierte Potentiale) und in der Myographie des Musculus
tibialis
anterior und gastrocnemius erge ben . Es bestünden auch keine Hinweise auf Wurzelaffektion im Sinne einer Ra dikulpathie L4-S1 rechts. Die klinisch leichtgradige Schwäche der Fussheber und – senker rechts würden sie daher am ehesten als schmerzbedingt werten. Ein konservatives Vorgehen mit Physiotherapie und symptomatischer Schmerzbe handlung sei angezeigt (S. 2). 5 .4
Die Ärzte der B.___, Abteilung Kniechirurgie, nannten i n ihrem Bericht vom 18. Juni 2015 (Urk. 6/156/9-10) als Diagnose n eine Lumbago und radikuläre Ausstrahlung bei bekannten degenerativen Veränderungen der LWS mit Spondylolisthesis L4/L5, Knieschmerzen beidseits bei medial betonter Gonarthrose beidseits und einen Status nach proximaler Tibiafraktur in der Kindheit, unklare Hautveränderungen prätibial r echts sowie einen Nikotinabu sus (S. 1). 5 .5
Am 20. Juli 2015 (Urk. 6/156/4-5) führten die Ärzte der B.___, Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie, bei bekannte r Diagnose (vgl. vorstehend E. 5 .4) aus, die letzte Infiltration im Bereich der Facettengelenke Len denwirbelkörper (LWK) 4/5 habe dem Beschwerdeführer für 1.5 Jahre eine Be schwerdelinderung gebracht . Deshalb sei er für einen neuen Termin angemel det worden (S. 2).
In Ergänzung zu ihrem Bericht vom 20. Juli 2015 hielten die Ärzte am 29. Oktober 2015 (Urk. 6/162/2-3) fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass das Infiltrationsergebnis nachgelassen und er erneut dieselben Schmerzen wie vor der Intervention habe . Es sei eine Indikation für eine Spondylodese L4/5 besprochen worden. 6 .
6 .1
Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. August 2012 bestätigte leistungsver weigernde Verfügung vom
5. September 2011 erging im Wesentli chen gestüt zt auf die i m Z.___ durchgeführte EFL (vgl. vorstehend E. 4 .1). Darin wurde n als Diagnose n eine medialbetonte Gonarthrose rechts sowie ein lum bovertebrales Schmerzsyndrom rechts genannt. Im Rahmen des vom Beschwer deführer eingereichten (und schliesslich abgewiesenen) Verschlechterungsge suchs vom 15. Oktober 2012 wurde eine erneute EFL veranlasst,
worauf die Di agnose n um eine beginnende mediale Gonarthrose links ergänzt wurden . Dabei wurde festgehalten, dass die neu diagnostizierten Gonarthrose links und die LWS-Beschwerden im Vergleich zur vorherigen EFL keine weiterg e henden Ein schränkungen der Arbeitsschwere begründen würden, die demonstrative Dar bietung von Einschränkungen und Beschwerden des Beschwerdeführers anläss lich der EFL
nicht verwertbar seien und für eine angepasste Tätigkeit nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestünde (vgl. vorstehend E. 4 .2). 6.2
Den neu eingereichten medizinischen Berichten der B.___
(vgl. vorstehend E. 5 .3-5) sind keine wesentlichen neuen Diagnosen und Be funde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Ebenso wenig lässt sich aus den Berichten ableiten, dass die bereits bekannten Diagnosen nun we sentlich grössere Einschränkungen zur Folge hätten als seinerzeit. So verneinten die Ärzte eine neurophysiologische Veränderung gegenüber ihrer Voruntersu chung vom Oktober 2012 und konnten auch keine Hinweise auf eine Wurzelaf fektion im Sinne einer Radikulpathie erheben (vgl. vorstehend E. 5.3).
Damit attestierten die behandelnden Ärzte weder eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise quantifizierten seine gesundheitlichen Einschränkungen, noch hielten sie explizit eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes fest.
6. 3
Ebenso wenig vermag der Bericht von Dr. Y.___ vom 18. April 2015 (vgl. vorstehend E. 5 .2) trotz anderslautender Darstellung eine Veränderung des Ge sundheitszustandes darzulegen, da keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers gemacht und die genannten Diagnosen bereits im Bericht der C.___ vom 25. Juli 2013 (vgl. vorstehend E. 4 .2) erwähnt und so mit berücksichtigt wurde n .
Soweit der Hausarzt wegen den chronischen Schmerzen und dem Arbeitsplatzverlust mit Existenzängsten auf eine reaktive depressive Stimmung des Beschwerdeführers schloss, ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Fac harzt für Allgemeinmedizin damit eine fachfremde Diagnose nannte und zudem auf psychosoziale Belastungen Bezug nahm, mithin a uf IV-fremde Faktoren abstellte, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Aus serdem lassen die vorangegangenen medizinischen Berichte keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers erkennen. 6 .4
Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend Arbeitsfähigkeit keine an - spruchser heblichen Änderungen glaubhaft gemacht wurden. Die angefoch tene Nichteintretensverfügung vom 3. Dezember 2015 erweist sich somit im Er gebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler