Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, hat eine Anlehre als Automonteur gemacht (Urk. 6/4/4, Urk. 6/39) . Von 2003 bis 2006 war der Versicherte als Maschinen führer bei der Z.___ AG tätig (Urk. 6/39). Im Jahr 2012 arbeitete er
als Zeitungsausträger (vgl. Urk. 6 /90/16). 2015 gab er an, ihm sei die Arbeit als Zeitungsausträger per 15. Januar 2015 gekündigt worden u nd er sei zurzeit noch ungefähr zu 20 % als Installateur von Werbeplakaten tätig
(Urk. 6/119 /2, Urk. 6/120/3). 1.2
Am 7. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversi cherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 6/4). Er gab an, dass seine Mobilität
eingeschränkt sei und er seit 1998 Rückenbe schwerden habe und seit dem 21. Juli 2005 auch an einer Bandscheibenab - nutzung leide (Urk. 6/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm darauf erwerbliche (Urk. 6/9, Urk. 6/10, Urk. 6/11, Urk. 6/14, Urk. 6/39, Urk. 6/46-47) und medizinische (Urk. 6/12, Urk. 6/13, Urk. 6/36) Abklärungen vor .
D ie Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesell schaft sowie die Zürich Versicherungs -G esellschaft AG sandte n ihre Akten und Berichte der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zu (Urk. 6/15-17, Urk. 6/26-28) .
Letztere liess den Versicherten medizinisch abklären (Rheumatologisches Gut achten vom 24. März 2006; Urk. 6/33). Nach durchgeführtem Vorbeischeidver fahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen mit Verfügung vom
16. Januar ab (Urk. 6/55). Auf eine weitere Anmeldung zur Abklärung der beruflichen Situation vom 19. Februar 2007 (Urk. 6/58) trat die IV-Stelle nach erfolgtem Vorbescheid (Urk. 6/60) mit Verfügung vom 21. Mai 2007 nicht ein (Urk. 6/61). Ebenfalls trat sie auf die Anmeldung vom
22. Dezember 2009 (Urk. 6/64), welche wiederum unter Angabe von starken Rückenschmerzen bestehend seit Juli 2005 erfolgte (Urk. 6/64/6), mit Verfügung vom 20. August 2010 nicht ein (Urk. 6/76). 1.3
Am 22. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/77, Urk. 6/79). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 6/84) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/91) ein und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Psychiatrisches Gutachten vom 4. Februar 2013; Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 8. März 2013 teilte sie mit, dass sie gedenke, das Rentenbegehren abzuweisen (Urk. 6/95), und am 17. Mai 2013 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/102). 1.4
Am 21. Mai 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung (Urk. 6/113). Anhand der eingereichten medizinischen Akten (Urk. 6/112, Urk. 6/114) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Juni 2015 mit, dass sie beabsichtige, auf das Leistungs begehren nicht einzutreten (Urk. 6/117). Nach Überprüfung der weiteren einge reichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/118, Urk. 6/119) verfügte sie am 25. November 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 6/123 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Y.____, am 30. Dezember 2015 Beschwerde erhe ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Gesuch vom 21. Mai 2015 um Neubeurteilung der Angelegenheit einzutre ten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zu (Urk. 7).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die psychopathologischen und rheumatologischen Befunde würden eine massgebli che Verschlechterung nicht zu begründen vermögen. Daher werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 2 S. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt,
auf grund der neu eingereichten medizinischen Akten sei eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 1 S. 3 ff.). Weiter beanstandet er, dass er in seinem E-Mail vom 21. Mai 2015 bereits darauf hin gewiesen habe, dass die Verfügung vom 15. Mai 2013 offensichtlich falsch gewesen und dass die Angelegenheit bereits deshalb neu zu prüfen sei (Urk. 1 S. 2). 2.
2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. November 2015, mit welcher auf die am 21. Mai 2015 eingegangene Neuanmeldung des Beschwer deführers nicht eingetreten wurde (Urk. 2). Über die Abweisung des letzten Leistungsgesuchs vom 22 . Oktober 2012 war mit Verfügung vom 17. Mai 2013 entschieden worden (Urk. 6/102), welche nach unbenütztem Ablauf der Rechts mittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verlangt,
ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen, da kein Wiedererwägungsgesuch vorlag und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenab weisung mit Verfügung vom
17. Mai 2013 (Urk. 6/102; zur zeitlichen Ver gleichsbasis: BGE 130 V 71) nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/113) nicht eingetreten ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sei sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 25. November 2015 bot. 4.2
4.2.1
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2013 (Urk. 6/90), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2013 gestützt hatte (vgl. Urk. 6/102), hatte der Gutachter die Diagnosen einer chronischen depressiven Verstimmung, mit einer aktuell leichten depressiven Symptomatik (mit 15 Punkten in der HAMDS) mit den Differentialdiagnosen depressive Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und psychosozialen Belastungen (ICD-10: F43.21), einer chronischen Dysthymie (ICD-10: F34.1), und einer rezidivierenden depressiven Störung, mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.01), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gestellt (Urk. 6/90/20).
Der Gutachter führte aus, die von der Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beschriebene Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes seit Juni 2012 könne nicht nachvollzogen oder objektiviert werden (Urk. 6/ 90/21) . I nsgesamt bestehe eine seit Jahren anhal tende chronische Schmerzstörung mit fehlendem somatischem Korrelat, sodass von einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden müsse. Die damit eng zusammenhängende (sekundäre) chronische depressive, dysphorische Ver stimmung schwanke im selben Masse wie die subjektiv wahrgenommenen Schmerzen. Ferner g e be es zusätzliche psychosoziale Belastungsfaktoren, die das Zustandsbild perpetuierten. Alle schmerztherapeutischen und psychiatri schen Interventionen hätten keinerlei anhaltende Verbesserung gezeigt. Der Beschwerdeführer verharre in seiner depressiven schmerzzentrierten Verstim mung mit passivem Coping. Er habe nie aktive Coping-Mechanismen gelernt .
A uch in der aktuellen Behandlung bei seiner jetzigen Psychiaterin Dr. B.___
(mit der er sich muttersprachlich unterhalten könne), bestehe keinerlei psychothera peutische Intervention, weder im psychodynamischen noch im verhaltensthera peutischen Sinne, sodass er weiterhin gemäss seinem fixierten Krankheitsmodell in einem passiven Coping-Modus verharre. So laufe er Gefahr, auch seinen aktuellen Arbeitsversuch als Zeitungsausträger wegen seinem subjektiven Schmerzempfinden wieder aufzugeben (Urk. 6/90/23).
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der nur leichten anhaltenden depressiven Verstimmung (trotz ihrer subjektiv schmerzbedingten Schwankun gen) keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die körperlich sehr belastende frühere Tätigkeit in der Druckerei mit schwerem Heben von L asten werde aufgrund des Status nach Diskushernie wohl nicht mehr in Frage kom men . Jedoch habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zwei leichtere an gepasste Tätigkeiten ausgeübt .
Z um einen habe er ein Jahr lang als Parkplatz servicemann gearbeitet, und aktuell sei er als Zeitungs austräger tätig . Solche, seinen körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeiten, könne er auch in Zukunft gut ausüben. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe diesbezüglich keine Einschränkung und es sei ihm jegliche ähnliche rückenschonende Tätig keit zu 100 % zumutbar (Urk. 6/90/24) . 4.2.2
Ferner ist der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/101/2) zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdegegnerin in rheumatologischer Hinsicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 24. März 2006 stützte (vgl. Urk. 6/33).
Darin wurden chronifizierte Rücken schmerzen mit/bei Schlafstörungen, einer vegetativen Begleitsymptomatik und einer anamnestische n Depression und einer Angststörung sowie ein Flachrücken mit einer anamnestischen diskreten Diskopathie L4/ L 5 und L5/S1 festgehalten (Urk. 6/33/10). Dem Beschwerdeführer wurden leichte wechselbelastende Tätig keiten zugemutet (Urk. 6/33/11).
Im neu eingereichten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 18. März 2012 (Urk. 6/97/8-10) sah der RAD-Arzt keine weitergehende Einschränkung (vgl. Urk. 6/1 0 1/2).
4.3
4.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2015 (Urk. 6/112), einen radiologischen Befund des Spitals C.___, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/118) sowie ein ärztliches Zeugnis vom 13. Februar 2015 (Urk. 6/114) und einen ambulanten Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 6/119) des Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie, ein. 4.3.2
Dr. B.___ nannte in ihrem Arztbericht vom 20. Februar 2015 als Diagnosen eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), Züge einer abhängigen und ängst lich vermeidenden Persönlichkeit (ICD-10: F60.7), ein chronisches somatisches Schmerzsyndrom (ICD-10: F54) sowie eine Diskushernie L4/L5, L5/S1 (Urk. 6/112 /1).
Unter „Psychopathologie“ hielt Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen wachen, allseits orientierten, deprimierten, schmerzgeplagten, ängstlichen, serbokroatisch sprechenden, 44 - jährigen Mann, in leicht einge schränktem Allgemeinzustand und leicht adipösem Ernährungszustand. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien leicht eingeschränkt. Das formale Denken sei kohärent und der Gedankengang geordnet. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychotische Symptomatik. Im Affekt sei er deprimiert, weinerlich, innerlich unruhig, klagend und jammernd. Er sei hoffnungslos ver zweifelt. Seine Tatkraft habe er verloren und er sei schnell erschöpft. Er leide an Rücken- und Muskelschmerzen. Die Suizidalität sei latent vorhanden (Urk. 6/112/4).
Der Beschwerdeführer sei vom 24. Oktober 2010 bis zum 9. April 2014 bei ihr in Behandlung gewesen und seit dem 12.
November 2014 werde er erneut von ihr therapiert (Urk. 6/112/1) . Es finde eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung statt. Die Sitzungen fänden, je nach der Schwere des Krankheitsbildes, wöchentlich bis monatlich statt. Auch seien ver schiedene Antidepressiva und Stimmungsstabilisatoren verordnet worden (Urk. 6/112/2). 4.3.3
Dem radiologischen Befund des Spitals C.___, Institut für Diagnos tische und In t erventionelle Radiologie,
vom 15. Januar 2015 ist eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule zu entnehmen. Es seien keine Höhenminderungen der dargestellten Wirbelkörper sowie der entsprechenden Zwischenwirbelräume erkennbar. Geringere Grund- und Deckplattenunregelmässigkeiten im Sinne von beginnenden degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule hätten sich
gezeigt . Das Alignement sei sowohl ventral als auch dorsal intakt.
In der Lendenwirbelsäule sei eine Hypolordose feststellbar. Die ossäre Struktur der Wirbelkörper sowie der Dorn- und Querfortsätze sei regelrecht. Es bestehe eine kleine osteophytäre Ausziehung an der Deckplatte des 5. Lenden - wirbelkörpers ventral und auch eine geringe Anterolithesis vom 1. Steissbein - wirbel zum 5.
Lendenwirbelkörper. Die Zwischenwirbelscheiben seien ohne pathologische Veränderungen. Es seien geringe Grund- und Deck platten - unregelmässigkeiten im Sinne von beginnenden degenerativen Verän derungen der Lendenwirbelsäule erkennbar. Das Iliosakralgelenk sei ohn e Hin weise auf degenerative oder entzündliche Veränderungen (Urk. 6/118) . 4.3.4
Das Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie, nannte in seinem ambu lanten Bericht vom 31. März 2015 als Diagnosen ein chronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom und ein leichter Vitamin D3-Mange l (Urk. 6/119 /1). Insgesamt seien die chronischen Rückenschmerzen im Rahmen eines lu mbospondylogenen Schmerzsyndrom s bei einer Fehlstellung der Len denwirbelsäule mit einer linkskonvexen Skoliose thorakolumbal sowie einer Hyperkyphose der Brustwirbelsäule zu interpretieren. Es hätten sich mehrere sekundäre Muskelbefunde gezeigt.
Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sen somotorisches Ausfallsyndrom seien keine vorhanden (Urk. 6/119/2).
5.
5.1
Aus psychiatrischer Sicht nennt zwar Dr. B.___ in ihrem Arztbericht vom 20. Februar 2015 als
Diagnosen eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), Züge einer abhängigen und ängstlich vermeidenden Persönlichkeit (ICD-10: F60.7) und ein chronische s somatische s Schmerzsyndrom ICD-10: F54
(Urk. 6/112/1) .
D iese Diagnosen erwähnte sie jedoch bereits in ihrem Arztbericht vom 2 1 . Dezember 2012 (Urk. 6/84/1), woraufhin das psychiatrische Gutachten vom 4. Februar 2013 angeordnet wurde (Urk. 6/90). Somit bringt der Arztbe richt keine neuen Aspekte hervor, welche nicht schon im Gutachten vom 4. Februar 2013 abgehandelt wurden . Zudem weist das Gutachten ein en seit Jahren gleich
bleibenden
Zustand aus (Urk. 6/90/25) . Auch sind dem Bericht von Dr. B.___ keine neuen Befunde zu entnehmen. Sodann ist darauf hinzu weisen, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 4. Februar 2013 keine eng maschige Therapie feststellte . Eine solche ist auch im Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2015 nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 6/112/2), weshalb eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht ersichtlich ist . 5.2
Hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden wird als Diagnose insbeson dere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt (Urk. 6/119/1). Diese Rückenproblematik bestand bereits im Zeitpunkt des rheumatologischen Gutachtens im Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/33), was denn auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Dieser berichtete nämlich, dass er seit
ungefähr 2005 an lumbalen Schmerzen leide (vgl. Urk. 6/119/1). Auf jeden Fall wurde die somatische Problematik bereits bei der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung vom 17. Mai 2013 berücksichtigt und als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend bewertet. Dies insofern, als nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden (Urk. 6/102/1). Überdies zeigte bereits der Radiologiebefund der Lendenwirbel säule vom 28. November 2012 bei L4/L5 eine geringe dorsale Diskusprotrusion und geringgradige Spondylarthrosen sowie bei L5/S1 eine leichte Chondrose, eine kleine mediane Diskushernie und leichte Spondylarthrosen (Urk. 6/82).
Daher
weisen der radiologische Befund vom 15. Januar 2015 und der
ambu lante Bericht vom 31. März 2015 keine massgeblich en neuen Befunde aus, sodass auch aus rheumatologischer Sicht keine Verschlechterung des Gesund heit s zustandes glaubhaft gemacht wurde. Die im ärztlichen Zeugnis vom 13. Februar 2015 (Urk. 6/114) genannte Arbeitsunfähigkeit ist überdies unbe gründet und nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 5.3
Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von einem Arzt geprüft worden sei (Urk. 1 S. 4 f.). Vorab ist anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, überhaupt eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Somit ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin jedoch die medizinischen Akten ihrem RAD unterbreitet, welcher dazu detailliert Stellung genommen hat (Urk. 6/116/2, Urk. 6/122/2). Der Vollständigkeit halber ist an zufügen, dass der Untersuchungsgrundsatz, wonach Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhalts zu sorgen ha ben, hier insoweit nicht spielt, als die ver sicherte Person die massgelbliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die psychopathologischen und rheumatologischen Befunde würden eine massgebli che Verschlechterung nicht zu begründen vermögen. Daher werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 2 S. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt,
auf grund der neu eingereichten medizinischen Akten sei eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 1 S. 3 ff.). Weiter beanstandet er, dass er in seinem E-Mail vom 21. Mai 2015 bereits darauf hin gewiesen habe, dass die Verfügung vom 15. Mai 2013 offensichtlich falsch gewesen und dass die Angelegenheit bereits deshalb neu zu prüfen sei (Urk. 1 S. 2).
E. 1.3 Am 22. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/77, Urk. 6/79). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 6/84) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/91) ein und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Psychiatrisches Gutachten vom 4. Februar 2013; Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 8. März 2013 teilte sie mit, dass sie gedenke, das Rentenbegehren abzuweisen (Urk. 6/95), und am 17. Mai 2013 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/102).
E. 1.4 Am 21. Mai 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung (Urk. 6/113). Anhand der eingereichten medizinischen Akten (Urk. 6/112, Urk. 6/114) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Juni 2015 mit, dass sie beabsichtige, auf das Leistungs begehren nicht einzutreten (Urk. 6/117). Nach Überprüfung der weiteren einge reichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/118, Urk. 6/119) verfügte sie am 25. November 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 6/123 = Urk. 2).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Y.____, am 30. Dezember 2015 Beschwerde erhe ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Gesuch vom 21. Mai 2015 um Neubeurteilung der Angelegenheit einzutre ten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zu (Urk. 7).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 2.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. November 2015, mit welcher auf die am 21. Mai 2015 eingegangene Neuanmeldung des Beschwer deführers nicht eingetreten wurde (Urk. 2). Über die Abweisung des letzten Leistungsgesuchs vom 22 . Oktober 2012 war mit Verfügung vom 17. Mai 2013 entschieden worden (Urk. 6/102), welche nach unbenütztem Ablauf der Rechts mittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verlangt,
ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen, da kein Wiedererwägungsgesuch vorlag und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 3.2 Mit Art. 87 Abs.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenab weisung mit Verfügung vom
17. Mai 2013 (Urk. 6/102; zur zeitlichen Ver gleichsbasis: BGE 130 V 71) nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/113) nicht eingetreten ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sei sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 25. November 2015 bot.
E. 4.2.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2013 (Urk. 6/90), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2013 gestützt hatte (vgl. Urk. 6/102), hatte der Gutachter die Diagnosen einer chronischen depressiven Verstimmung, mit einer aktuell leichten depressiven Symptomatik (mit 15 Punkten in der HAMDS) mit den Differentialdiagnosen depressive Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und psychosozialen Belastungen (ICD-10: F43.21), einer chronischen Dysthymie (ICD-10: F34.1), und einer rezidivierenden depressiven Störung, mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.01), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gestellt (Urk. 6/90/20).
Der Gutachter führte aus, die von der Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beschriebene Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes seit Juni 2012 könne nicht nachvollzogen oder objektiviert werden (Urk. 6/ 90/21) . I nsgesamt bestehe eine seit Jahren anhal tende chronische Schmerzstörung mit fehlendem somatischem Korrelat, sodass von einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden müsse. Die damit eng zusammenhängende (sekundäre) chronische depressive, dysphorische Ver stimmung schwanke im selben Masse wie die subjektiv wahrgenommenen Schmerzen. Ferner g e be es zusätzliche psychosoziale Belastungsfaktoren, die das Zustandsbild perpetuierten. Alle schmerztherapeutischen und psychiatri schen Interventionen hätten keinerlei anhaltende Verbesserung gezeigt. Der Beschwerdeführer verharre in seiner depressiven schmerzzentrierten Verstim mung mit passivem Coping. Er habe nie aktive Coping-Mechanismen gelernt .
A uch in der aktuellen Behandlung bei seiner jetzigen Psychiaterin Dr. B.___
(mit der er sich muttersprachlich unterhalten könne), bestehe keinerlei psychothera peutische Intervention, weder im psychodynamischen noch im verhaltensthera peutischen Sinne, sodass er weiterhin gemäss seinem fixierten Krankheitsmodell in einem passiven Coping-Modus verharre. So laufe er Gefahr, auch seinen aktuellen Arbeitsversuch als Zeitungsausträger wegen seinem subjektiven Schmerzempfinden wieder aufzugeben (Urk. 6/90/23).
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der nur leichten anhaltenden depressiven Verstimmung (trotz ihrer subjektiv schmerzbedingten Schwankun gen) keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die körperlich sehr belastende frühere Tätigkeit in der Druckerei mit schwerem Heben von L asten werde aufgrund des Status nach Diskushernie wohl nicht mehr in Frage kom men . Jedoch habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zwei leichtere an gepasste Tätigkeiten ausgeübt .
Z um einen habe er ein Jahr lang als Parkplatz servicemann gearbeitet, und aktuell sei er als Zeitungs austräger tätig . Solche, seinen körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeiten, könne er auch in Zukunft gut ausüben. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe diesbezüglich keine Einschränkung und es sei ihm jegliche ähnliche rückenschonende Tätig keit zu 100 % zumutbar (Urk. 6/90/24) .
E. 4.2.2 Ferner ist der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/101/2) zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdegegnerin in rheumatologischer Hinsicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 24. März 2006 stützte (vgl. Urk. 6/33).
Darin wurden chronifizierte Rücken schmerzen mit/bei Schlafstörungen, einer vegetativen Begleitsymptomatik und einer anamnestische n Depression und einer Angststörung sowie ein Flachrücken mit einer anamnestischen diskreten Diskopathie L4/ L
E. 4.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2015 (Urk. 6/112), einen radiologischen Befund des Spitals C.___, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/118) sowie ein ärztliches Zeugnis vom 13. Februar 2015 (Urk. 6/114) und einen ambulanten Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 6/119) des Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie, ein.
E. 4.3.2 Dr. B.___ nannte in ihrem Arztbericht vom 20. Februar 2015 als Diagnosen eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), Züge einer abhängigen und ängst lich vermeidenden Persönlichkeit (ICD-10: F60.7), ein chronisches somatisches Schmerzsyndrom (ICD-10: F54) sowie eine Diskushernie L4/L5, L5/S1 (Urk. 6/112 /1).
Unter „Psychopathologie“ hielt Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen wachen, allseits orientierten, deprimierten, schmerzgeplagten, ängstlichen, serbokroatisch sprechenden, 44 - jährigen Mann, in leicht einge schränktem Allgemeinzustand und leicht adipösem Ernährungszustand. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien leicht eingeschränkt. Das formale Denken sei kohärent und der Gedankengang geordnet. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychotische Symptomatik. Im Affekt sei er deprimiert, weinerlich, innerlich unruhig, klagend und jammernd. Er sei hoffnungslos ver zweifelt. Seine Tatkraft habe er verloren und er sei schnell erschöpft. Er leide an Rücken- und Muskelschmerzen. Die Suizidalität sei latent vorhanden (Urk. 6/112/4).
Der Beschwerdeführer sei vom 24. Oktober 2010 bis zum 9. April 2014 bei ihr in Behandlung gewesen und seit dem 12.
November 2014 werde er erneut von ihr therapiert (Urk. 6/112/1) . Es finde eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung statt. Die Sitzungen fänden, je nach der Schwere des Krankheitsbildes, wöchentlich bis monatlich statt. Auch seien ver schiedene Antidepressiva und Stimmungsstabilisatoren verordnet worden (Urk. 6/112/2).
E. 4.3.3 Dem radiologischen Befund des Spitals C.___, Institut für Diagnos tische und In t erventionelle Radiologie,
vom 15. Januar 2015 ist eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule zu entnehmen. Es seien keine Höhenminderungen der dargestellten Wirbelkörper sowie der entsprechenden Zwischenwirbelräume erkennbar. Geringere Grund- und Deckplattenunregelmässigkeiten im Sinne von beginnenden degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule hätten sich
gezeigt . Das Alignement sei sowohl ventral als auch dorsal intakt.
In der Lendenwirbelsäule sei eine Hypolordose feststellbar. Die ossäre Struktur der Wirbelkörper sowie der Dorn- und Querfortsätze sei regelrecht. Es bestehe eine kleine osteophytäre Ausziehung an der Deckplatte des 5. Lenden - wirbelkörpers ventral und auch eine geringe Anterolithesis vom 1. Steissbein - wirbel zum
E. 4.3.4 Das Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie, nannte in seinem ambu lanten Bericht vom 31. März 2015 als Diagnosen ein chronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom und ein leichter Vitamin D3-Mange l (Urk. 6/119 /1). Insgesamt seien die chronischen Rückenschmerzen im Rahmen eines lu mbospondylogenen Schmerzsyndrom s bei einer Fehlstellung der Len denwirbelsäule mit einer linkskonvexen Skoliose thorakolumbal sowie einer Hyperkyphose der Brustwirbelsäule zu interpretieren. Es hätten sich mehrere sekundäre Muskelbefunde gezeigt.
Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sen somotorisches Ausfallsyndrom seien keine vorhanden (Urk. 6/119/2).
E. 5 Lendenwirbelkörper. Die Zwischenwirbelscheiben seien ohne pathologische Veränderungen. Es seien geringe Grund- und Deck platten - unregelmässigkeiten im Sinne von beginnenden degenerativen Verän derungen der Lendenwirbelsäule erkennbar. Das Iliosakralgelenk sei ohn e Hin weise auf degenerative oder entzündliche Veränderungen (Urk. 6/118) .
E. 5.1 Aus psychiatrischer Sicht nennt zwar Dr. B.___ in ihrem Arztbericht vom 20. Februar 2015 als
Diagnosen eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), Züge einer abhängigen und ängstlich vermeidenden Persönlichkeit (ICD-10: F60.7) und ein chronische s somatische s Schmerzsyndrom ICD-10: F54
(Urk. 6/112/1) .
D iese Diagnosen erwähnte sie jedoch bereits in ihrem Arztbericht vom 2 1 . Dezember 2012 (Urk. 6/84/1), woraufhin das psychiatrische Gutachten vom 4. Februar 2013 angeordnet wurde (Urk. 6/90). Somit bringt der Arztbe richt keine neuen Aspekte hervor, welche nicht schon im Gutachten vom 4. Februar 2013 abgehandelt wurden . Zudem weist das Gutachten ein en seit Jahren gleich
bleibenden
Zustand aus (Urk. 6/90/25) . Auch sind dem Bericht von Dr. B.___ keine neuen Befunde zu entnehmen. Sodann ist darauf hinzu weisen, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 4. Februar 2013 keine eng maschige Therapie feststellte . Eine solche ist auch im Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2015 nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 6/112/2), weshalb eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht ersichtlich ist .
E. 5.2 Hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden wird als Diagnose insbeson dere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt (Urk. 6/119/1). Diese Rückenproblematik bestand bereits im Zeitpunkt des rheumatologischen Gutachtens im Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/33), was denn auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Dieser berichtete nämlich, dass er seit
ungefähr 2005 an lumbalen Schmerzen leide (vgl. Urk. 6/119/1). Auf jeden Fall wurde die somatische Problematik bereits bei der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung vom 17. Mai 2013 berücksichtigt und als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend bewertet. Dies insofern, als nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden (Urk. 6/102/1). Überdies zeigte bereits der Radiologiebefund der Lendenwirbel säule vom 28. November 2012 bei L4/L5 eine geringe dorsale Diskusprotrusion und geringgradige Spondylarthrosen sowie bei L5/S1 eine leichte Chondrose, eine kleine mediane Diskushernie und leichte Spondylarthrosen (Urk. 6/82).
Daher
weisen der radiologische Befund vom 15. Januar 2015 und der
ambu lante Bericht vom 31. März 2015 keine massgeblich en neuen Befunde aus, sodass auch aus rheumatologischer Sicht keine Verschlechterung des Gesund heit s zustandes glaubhaft gemacht wurde. Die im ärztlichen Zeugnis vom 13. Februar 2015 (Urk. 6/114) genannte Arbeitsunfähigkeit ist überdies unbe gründet und nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von einem Arzt geprüft worden sei (Urk. 1 S. 4 f.). Vorab ist anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, überhaupt eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Somit ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin jedoch die medizinischen Akten ihrem RAD unterbreitet, welcher dazu detailliert Stellung genommen hat (Urk. 6/116/2, Urk. 6/122/2). Der Vollständigkeit halber ist an zufügen, dass der Untersuchungsgrundsatz, wonach Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhalts zu sorgen ha ben, hier insoweit nicht spielt, als die ver sicherte Person die massgelbliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00005 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom
30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, hat eine Anlehre als Automonteur gemacht (Urk. 6/4/4, Urk. 6/39) . Von 2003 bis 2006 war der Versicherte als Maschinen führer bei der Z.___ AG tätig (Urk. 6/39). Im Jahr 2012 arbeitete er
als Zeitungsausträger (vgl. Urk. 6 /90/16). 2015 gab er an, ihm sei die Arbeit als Zeitungsausträger per 15. Januar 2015 gekündigt worden u nd er sei zurzeit noch ungefähr zu 20 % als Installateur von Werbeplakaten tätig
(Urk. 6/119 /2, Urk. 6/120/3). 1.2
Am 7. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversi cherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 6/4). Er gab an, dass seine Mobilität
eingeschränkt sei und er seit 1998 Rückenbe schwerden habe und seit dem 21. Juli 2005 auch an einer Bandscheibenab - nutzung leide (Urk. 6/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm darauf erwerbliche (Urk. 6/9, Urk. 6/10, Urk. 6/11, Urk. 6/14, Urk. 6/39, Urk. 6/46-47) und medizinische (Urk. 6/12, Urk. 6/13, Urk. 6/36) Abklärungen vor .
D ie Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesell schaft sowie die Zürich Versicherungs -G esellschaft AG sandte n ihre Akten und Berichte der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zu (Urk. 6/15-17, Urk. 6/26-28) .
Letztere liess den Versicherten medizinisch abklären (Rheumatologisches Gut achten vom 24. März 2006; Urk. 6/33). Nach durchgeführtem Vorbeischeidver fahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen mit Verfügung vom
16. Januar ab (Urk. 6/55). Auf eine weitere Anmeldung zur Abklärung der beruflichen Situation vom 19. Februar 2007 (Urk. 6/58) trat die IV-Stelle nach erfolgtem Vorbescheid (Urk. 6/60) mit Verfügung vom 21. Mai 2007 nicht ein (Urk. 6/61). Ebenfalls trat sie auf die Anmeldung vom
22. Dezember 2009 (Urk. 6/64), welche wiederum unter Angabe von starken Rückenschmerzen bestehend seit Juli 2005 erfolgte (Urk. 6/64/6), mit Verfügung vom 20. August 2010 nicht ein (Urk. 6/76). 1.3
Am 22. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/77, Urk. 6/79). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 6/84) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/91) ein und liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Psychiatrisches Gutachten vom 4. Februar 2013; Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 8. März 2013 teilte sie mit, dass sie gedenke, das Rentenbegehren abzuweisen (Urk. 6/95), und am 17. Mai 2013 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/102). 1.4
Am 21. Mai 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung (Urk. 6/113). Anhand der eingereichten medizinischen Akten (Urk. 6/112, Urk. 6/114) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Juni 2015 mit, dass sie beabsichtige, auf das Leistungs begehren nicht einzutreten (Urk. 6/117). Nach Überprüfung der weiteren einge reichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/118, Urk. 6/119) verfügte sie am 25. November 2015 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 6/123 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Y.____, am 30. Dezember 2015 Beschwerde erhe ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Gesuch vom 21. Mai 2015 um Neubeurteilung der Angelegenheit einzutre ten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerde antwort zu (Urk. 7).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsäch lichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die psychopathologischen und rheumatologischen Befunde würden eine massgebli che Verschlechterung nicht zu begründen vermögen. Daher werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 2 S. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt,
auf grund der neu eingereichten medizinischen Akten sei eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 1 S. 3 ff.). Weiter beanstandet er, dass er in seinem E-Mail vom 21. Mai 2015 bereits darauf hin gewiesen habe, dass die Verfügung vom 15. Mai 2013 offensichtlich falsch gewesen und dass die Angelegenheit bereits deshalb neu zu prüfen sei (Urk. 1 S. 2). 2.
2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. November 2015, mit welcher auf die am 21. Mai 2015 eingegangene Neuanmeldung des Beschwer deführers nicht eingetreten wurde (Urk. 2). Über die Abweisung des letzten Leistungsgesuchs vom 22 . Oktober 2012 war mit Verfügung vom 17. Mai 2013 entschieden worden (Urk. 6/102), welche nach unbenütztem Ablauf der Rechts mittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verlangt,
ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen, da kein Wiedererwägungsgesuch vorlag und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 3.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei gerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenab weisung mit Verfügung vom
17. Mai 2013 (Urk. 6/102; zur zeitlichen Ver gleichsbasis: BGE 130 V 71) nicht glaubhaft zu machen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/113) nicht eingetreten ist. Bei der Prüfung dieser Frage ist von der Sachlage auszugehen, wie sei sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 25. November 2015 bot. 4.2
4.2.1
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2013 (Urk. 6/90), auf welches sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2013 gestützt hatte (vgl. Urk. 6/102), hatte der Gutachter die Diagnosen einer chronischen depressiven Verstimmung, mit einer aktuell leichten depressiven Symptomatik (mit 15 Punkten in der HAMDS) mit den Differentialdiagnosen depressive Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen und psychosozialen Belastungen (ICD-10: F43.21), einer chronischen Dysthymie (ICD-10: F34.1), und einer rezidivierenden depressiven Störung, mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.01), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gestellt (Urk. 6/90/20).
Der Gutachter führte aus, die von der Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beschriebene Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes seit Juni 2012 könne nicht nachvollzogen oder objektiviert werden (Urk. 6/ 90/21) . I nsgesamt bestehe eine seit Jahren anhal tende chronische Schmerzstörung mit fehlendem somatischem Korrelat, sodass von einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden müsse. Die damit eng zusammenhängende (sekundäre) chronische depressive, dysphorische Ver stimmung schwanke im selben Masse wie die subjektiv wahrgenommenen Schmerzen. Ferner g e be es zusätzliche psychosoziale Belastungsfaktoren, die das Zustandsbild perpetuierten. Alle schmerztherapeutischen und psychiatri schen Interventionen hätten keinerlei anhaltende Verbesserung gezeigt. Der Beschwerdeführer verharre in seiner depressiven schmerzzentrierten Verstim mung mit passivem Coping. Er habe nie aktive Coping-Mechanismen gelernt .
A uch in der aktuellen Behandlung bei seiner jetzigen Psychiaterin Dr. B.___
(mit der er sich muttersprachlich unterhalten könne), bestehe keinerlei psychothera peutische Intervention, weder im psychodynamischen noch im verhaltensthera peutischen Sinne, sodass er weiterhin gemäss seinem fixierten Krankheitsmodell in einem passiven Coping-Modus verharre. So laufe er Gefahr, auch seinen aktuellen Arbeitsversuch als Zeitungsausträger wegen seinem subjektiven Schmerzempfinden wieder aufzugeben (Urk. 6/90/23).
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der nur leichten anhaltenden depressiven Verstimmung (trotz ihrer subjektiv schmerzbedingten Schwankun gen) keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die körperlich sehr belastende frühere Tätigkeit in der Druckerei mit schwerem Heben von L asten werde aufgrund des Status nach Diskushernie wohl nicht mehr in Frage kom men . Jedoch habe der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit zwei leichtere an gepasste Tätigkeiten ausgeübt .
Z um einen habe er ein Jahr lang als Parkplatz servicemann gearbeitet, und aktuell sei er als Zeitungs austräger tätig . Solche, seinen körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeiten, könne er auch in Zukunft gut ausüben. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe diesbezüglich keine Einschränkung und es sei ihm jegliche ähnliche rückenschonende Tätig keit zu 100 % zumutbar (Urk. 6/90/24) . 4.2.2
Ferner ist der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/101/2) zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdegegnerin in rheumatologischer Hinsicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 24. März 2006 stützte (vgl. Urk. 6/33).
Darin wurden chronifizierte Rücken schmerzen mit/bei Schlafstörungen, einer vegetativen Begleitsymptomatik und einer anamnestische n Depression und einer Angststörung sowie ein Flachrücken mit einer anamnestischen diskreten Diskopathie L4/ L 5 und L5/S1 festgehalten (Urk. 6/33/10). Dem Beschwerdeführer wurden leichte wechselbelastende Tätig keiten zugemutet (Urk. 6/33/11).
Im neu eingereichten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 18. März 2012 (Urk. 6/97/8-10) sah der RAD-Arzt keine weitergehende Einschränkung (vgl. Urk. 6/1 0 1/2).
4.3
4.3.1
Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2015 (Urk. 6/112), einen radiologischen Befund des Spitals C.___, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, vom 15. Januar 2015 (Urk. 6/118) sowie ein ärztliches Zeugnis vom 13. Februar 2015 (Urk. 6/114) und einen ambulanten Bericht vom 31. März 2015 (Urk. 6/119) des Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie, ein. 4.3.2
Dr. B.___ nannte in ihrem Arztbericht vom 20. Februar 2015 als Diagnosen eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), Züge einer abhängigen und ängst lich vermeidenden Persönlichkeit (ICD-10: F60.7), ein chronisches somatisches Schmerzsyndrom (ICD-10: F54) sowie eine Diskushernie L4/L5, L5/S1 (Urk. 6/112 /1).
Unter „Psychopathologie“ hielt Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen wachen, allseits orientierten, deprimierten, schmerzgeplagten, ängstlichen, serbokroatisch sprechenden, 44 - jährigen Mann, in leicht einge schränktem Allgemeinzustand und leicht adipösem Ernährungszustand. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien leicht eingeschränkt. Das formale Denken sei kohärent und der Gedankengang geordnet. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychotische Symptomatik. Im Affekt sei er deprimiert, weinerlich, innerlich unruhig, klagend und jammernd. Er sei hoffnungslos ver zweifelt. Seine Tatkraft habe er verloren und er sei schnell erschöpft. Er leide an Rücken- und Muskelschmerzen. Die Suizidalität sei latent vorhanden (Urk. 6/112/4).
Der Beschwerdeführer sei vom 24. Oktober 2010 bis zum 9. April 2014 bei ihr in Behandlung gewesen und seit dem 12.
November 2014 werde er erneut von ihr therapiert (Urk. 6/112/1) . Es finde eine ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung statt. Die Sitzungen fänden, je nach der Schwere des Krankheitsbildes, wöchentlich bis monatlich statt. Auch seien ver schiedene Antidepressiva und Stimmungsstabilisatoren verordnet worden (Urk. 6/112/2). 4.3.3
Dem radiologischen Befund des Spitals C.___, Institut für Diagnos tische und In t erventionelle Radiologie,
vom 15. Januar 2015 ist eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule zu entnehmen. Es seien keine Höhenminderungen der dargestellten Wirbelkörper sowie der entsprechenden Zwischenwirbelräume erkennbar. Geringere Grund- und Deckplattenunregelmässigkeiten im Sinne von beginnenden degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule hätten sich
gezeigt . Das Alignement sei sowohl ventral als auch dorsal intakt.
In der Lendenwirbelsäule sei eine Hypolordose feststellbar. Die ossäre Struktur der Wirbelkörper sowie der Dorn- und Querfortsätze sei regelrecht. Es bestehe eine kleine osteophytäre Ausziehung an der Deckplatte des 5. Lenden - wirbelkörpers ventral und auch eine geringe Anterolithesis vom 1. Steissbein - wirbel zum 5.
Lendenwirbelkörper. Die Zwischenwirbelscheiben seien ohne pathologische Veränderungen. Es seien geringe Grund- und Deck platten - unregelmässigkeiten im Sinne von beginnenden degenerativen Verän derungen der Lendenwirbelsäule erkennbar. Das Iliosakralgelenk sei ohn e Hin weise auf degenerative oder entzündliche Veränderungen (Urk. 6/118) . 4.3.4
Das Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie, nannte in seinem ambu lanten Bericht vom 31. März 2015 als Diagnosen ein chronisches lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom und ein leichter Vitamin D3-Mange l (Urk. 6/119 /1). Insgesamt seien die chronischen Rückenschmerzen im Rahmen eines lu mbospondylogenen Schmerzsyndrom s bei einer Fehlstellung der Len denwirbelsäule mit einer linkskonvexen Skoliose thorakolumbal sowie einer Hyperkyphose der Brustwirbelsäule zu interpretieren. Es hätten sich mehrere sekundäre Muskelbefunde gezeigt.
Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder sen somotorisches Ausfallsyndrom seien keine vorhanden (Urk. 6/119/2).
5.
5.1
Aus psychiatrischer Sicht nennt zwar Dr. B.___ in ihrem Arztbericht vom 20. Februar 2015 als
Diagnosen eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), Züge einer abhängigen und ängstlich vermeidenden Persönlichkeit (ICD-10: F60.7) und ein chronische s somatische s Schmerzsyndrom ICD-10: F54
(Urk. 6/112/1) .
D iese Diagnosen erwähnte sie jedoch bereits in ihrem Arztbericht vom 2 1 . Dezember 2012 (Urk. 6/84/1), woraufhin das psychiatrische Gutachten vom 4. Februar 2013 angeordnet wurde (Urk. 6/90). Somit bringt der Arztbe richt keine neuen Aspekte hervor, welche nicht schon im Gutachten vom 4. Februar 2013 abgehandelt wurden . Zudem weist das Gutachten ein en seit Jahren gleich
bleibenden
Zustand aus (Urk. 6/90/25) . Auch sind dem Bericht von Dr. B.___ keine neuen Befunde zu entnehmen. Sodann ist darauf hinzu weisen, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 4. Februar 2013 keine eng maschige Therapie feststellte . Eine solche ist auch im Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2015 nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 6/112/2), weshalb eine Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht ersichtlich ist . 5.2
Hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden wird als Diagnose insbeson dere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom genannt (Urk. 6/119/1). Diese Rückenproblematik bestand bereits im Zeitpunkt des rheumatologischen Gutachtens im Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/33), was denn auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Dieser berichtete nämlich, dass er seit
ungefähr 2005 an lumbalen Schmerzen leide (vgl. Urk. 6/119/1). Auf jeden Fall wurde die somatische Problematik bereits bei der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung vom 17. Mai 2013 berücksichtigt und als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend bewertet. Dies insofern, als nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden (Urk. 6/102/1). Überdies zeigte bereits der Radiologiebefund der Lendenwirbel säule vom 28. November 2012 bei L4/L5 eine geringe dorsale Diskusprotrusion und geringgradige Spondylarthrosen sowie bei L5/S1 eine leichte Chondrose, eine kleine mediane Diskushernie und leichte Spondylarthrosen (Urk. 6/82).
Daher
weisen der radiologische Befund vom 15. Januar 2015 und der
ambu lante Bericht vom 31. März 2015 keine massgeblich en neuen Befunde aus, sodass auch aus rheumatologischer Sicht keine Verschlechterung des Gesund heit s zustandes glaubhaft gemacht wurde. Die im ärztlichen Zeugnis vom 13. Februar 2015 (Urk. 6/114) genannte Arbeitsunfähigkeit ist überdies unbe gründet und nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 5.3
Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von einem Arzt geprüft worden sei (Urk. 1 S. 4 f.). Vorab ist anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, überhaupt eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Somit ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin jedoch die medizinischen Akten ihrem RAD unterbreitet, welcher dazu detailliert Stellung genommen hat (Urk. 6/116/2, Urk. 6/122/2). Der Vollständigkeit halber ist an zufügen, dass der Untersuchungsgrundsatz, wonach Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhalts zu sorgen ha ben, hier insoweit nicht spielt, als die ver sicherte Person die massgelbliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 6.
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. Y.___ - Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann