Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 2. Oktober 2006 wegen eines erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, verneinte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 20. Novem ber 2008 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13.6 % (Urk. 6/36). 1.2
Am 18. Dezember 2008 zog sich die Versicherte bei einem Unfall eine Ver letzung des rechten Knies zu (Urk. 6/45/66 Ziff. 4-6 und 9). Am 18. Septem ber 2009 meldete sie sich deswegen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/46). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 15. Juni 2010 (Urk. 6/76) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/77/3-5) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2011 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2010.00718, Urk. 6/79). 1.3
Am 16. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Mas tozytose, Fibromyalgie und Psoriasis erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/83). Die IV-Stelle veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___, das am 6. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/127). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134, Urk. 6/138-140, Urk. 143-148, Urk. 6/157-163) verneinte die IV-Stelle mit Ve r fügung vom 16. November 2015 (Urk. 6/165 = Urk. 2) einen Rentenan spruch. 2.
Die Versicherte erhob am 30. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 16. November (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) auszurichten (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 11. Februar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwer de, was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wo rden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwer deverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als angestammte Tätigkeit zu betrachten sei, da die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt habe und das Stellenprofil wechselhaft sei. Die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei ihr aufgrund des schmerzbedingten vermehrten Pausenbedarfs in einem Pensum von 70 % zumutbar. Die Einschränkung des ergonomischen Profils sei als lohn mindernder Faktor in der Höhe von 5 % zu berücksichtigen. Ein Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 33 % (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 führte die Beschwerde geg ne rin aus, die Einschränkungen aus rheumatologischer und dermatologischer Sicht könnten nicht addiert werden, da sie nicht in einer negativen, gegenseitigen Wechselwirkung stehen würden. Es werde daran festgehalten, dass bei einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe (S. 1). Ein höherer Leidensabzug als 5 % sei nicht gerechtfertigt (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihrer Mehrfacherkrankung und der sich daraus ergebenden Einschränkungen derart erschwert sei, dass eine zu sätz liche funktionelle Leistungseinbusse zu gewichten und zu berücksichti gen sei (S. 3 Ziff. 3 lit. a). Vorliegend sei zwingend der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 8 Ziff. 11). Schliesslich bestünden klare Anhalts punkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen Begut ach tungszeitpunkt und Verfügungserlass (S. 3 Ziff. 3 lit. c). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Der durch Urteil des hiesigen Gerichts (Prozess Nr. IV.2010.00718, Urk. 6/79) bestätigten rentenablehnenden Verfügung vom 15. Juni 2010 (Urk. 6/76) la gen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2
Am 29. Oktober 2009 (Urk. 6 /66) führte S uva -Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Ergän zung zu seinem Untersuchungsbericht vom 15. September 2009 (vgl. Urk. 6/45/5-8) aus, e r sehe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten voll schichtigen Tätigkeit in einem nahrungsmittelverarbeitenden Betrieb in der Sauerkrautherstellung bei einer stufenweise Rückkehr an den Arbeitsplatz als gegeben. Die Arbeitsfähig keit betrage 50 % ab 1. November 2009 mit einer Steigerung auf 75 % ab 23. November 2009 und einer vollständigen Arbeits fähigkeit ab 7. Dezember 2009 (S. 1 Mitte).
Als längerfristiges Zumutbarkeitsprofil formulierte der Kreisarzt leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags, wobei Gehen und Ste hen ungefähr die Hälfte der täglichen Arbeitszeit nicht übersteigen sollten , keine länger andauernden Tätigkeiten in einer hockenden Position, keine länger andauernden knienden Tätigkeiten (S. 1 unten). 3.3
Am 13. Januar 2010 berichteten die Ärzte der Rheumatologie des A.___ über ihre Abklärung (Urk. 6 /63/3-5). Dabei stellten sie fol gende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Fibromyalgie - Status nach Meniskusoperation Knie rechts nach Autounfall im Dezem ber 2008 ( B.___ Spital) - Status nach Meniskusoperation Knie links November 2005 und April 2006 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach Insertionstendinose der Plantarfasziae 2006, Status nach 2 maliger Infiltration - Asthma bronchiale - Inhalation mit Ventolin - Adipositas (BMI 34.9 kg/m2)
Die Beschwerdeführerin berichte über Rücken- und Schulterschmerzen seit einem Jahr, damals sei sie in der Fabrikhalle gestürzt. Es sei eine Knie ope ration rech ts erfolgt, dies sei nun besser,
j edoch persistierten Schmerzen lumbal und in der Schulter (S. 1 f.).
Die Ärzte führten aus, klinisch fielen diffuse Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS), des Rückens, des Schultergürtels und der Hüften beidseits auf; anam nestisch und klinisch gingen sie doch in erster Linie von einem Fibro myal gie-Syndrom aus. In der Skelettszintigraphie zeigten sich polyartikulär dege nerative Veränderungen mit Hinweis auf eine aktivierte mediale und retropa telläre Arthrose bilateral mit Begleitsynovitis sowie Degenerationen beider Schultern einschliesslich einer Periarthropathia humero-scapularis (PHS) ten di no pathica bilateral (S. 3 oben).
Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden; darin werde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ab 4. Dezember 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei, allerdings nur in leichten, wec hselbelastenden Tätigkeiten (S. 3 Mitte). 3.4
Urologisch behandlungsbedürftige Erkrankungen fanden sich - nach am 7. und 21. Januar 2010 erfolgten Untersuchungen - bei einem Status nach Mikrohä maturie gemäss Bericht vom 29. Januar 2010 keine (Urk. 6 /63/1-2). 3.5
Am 17. Februar 2010 berichteten die Ärzte der Rheumatologie des A.___ über ihre am 12. Februar
2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/64/6-9). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgie - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Meniskusoperation Knie rechts nach Autounfall im De zember 2008 ( B.___ Spital), Status nach Menis kus ope ration Knie links November 2005 und April 2006 - Status nach Insertionstendinose der Plantarfasziae 2006, Status nach 2-maliger Infiltration - Asthma bronchiale - Inhalation mit Ventolin - Adipositas (BMI 34.9 kg/m2)
Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine chronische Erkrankung, eine prog nostische Aussage sei hier nicht möglich. Die chronischen lumbospondy logenen Schmerzen seien ebenfalls schwierig zu prognostizieren. Bezüglich der anderen somatischen Problemen bestünden gute Prognosen (S. 2 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei seit dem 4. Dezem ber 2009 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6).
Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Schmerzexazerbationen in Schul ter, dem Rücken und den Knien keine schweren Lasten heben, sie sei somit in einer Fabrikhalle nicht voll belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Beim Heben von schweren Lasten bestehe dabei eine ver minderte Leistungsfähigkeit, da es unter Belastung mit Gewicht zu zu nehmenden Ge lenk schmerzen komme. Unter wechselbelastender Tätigkeit und ohne schwere Gewichtsbelastung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits fähig (Ziff. 1.7). 3.6
Am 4. März 2010 führte Dr. med. C.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne ab 4. Dezember 2009 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in körper lich leichter angepasster Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen) ausgegangen wer den. Die bisherige Tätigkeit als Packerin dürfte gemäss den Angaben der Ar beitgeberin (vgl. Urk. 6 /62/6) diesem Belastungsprofil ent sprechen (Urk. 6 /68/4). 4. 4.1
Die am 16.
November 2015 verfügte und vorliegend angefochtene Renten ver weigerung (Urk. 2) beruht im Wesentlichen auf den folgenden medizi ni schen Berichten: 4.2
Mit Bericht vom 15. Februar 2014 (Urk. 6/98/1-4) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , aus, er behandle die Be schwerdeführerin seit 20 Jahren (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Mastozytose - Psoriasis - mehrsegmentale Spondylose - Iliosakralgelenk (ISG)-Arthritis - Fibromyalgie - Gonarthrose beidseits
Die Beschwerdeführerin sei in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schneiderin/Pflegerin/Hausfrau seit zirka 2010 bis immer zu 100 % arbeits unfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei momentan ebenfalls nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation und für Rheumatologie, nannte mit konsiliarischem Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 6/106/2-6) die folgenden Diagnosen (S. 2 Ziff. 2): - ausgedehnte generalisierte Psoriasis guttata - axiale Spondylarthritis im Sinne einer Psoriasis-Spondylarthropathie möglich, allerdings ohne aktuelle klinische Entzündungs zeichen/ Syno vitiden - zusätzliches generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom/ Fibromyalgiesyndrom
Aktuell sei die Beschwerdeführerin vor allem wegen der Hautproblematik arbeitsunfähig, von Seiten des Bewegungsapparates bestehe für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Reinigungsangestellte im Umfang von 8.4 Stun den pro Woche keine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Diese müsste dermato logisch dokumentiert und bestätigt werden, in erster Linie sollte jedoch die dermatologische Therapie voll ausgeschöpft werden. Von Seiten des zusätz lichen Fibromyalgiesyndroms bestehe rententechnisch kein Anspruch auf Invalidität/Arbeitsunfähigkeit auf Dauer (S. 5 Ziff. 7). 4.4
Die Ärzte des E.___, Dermatologische Klinik, führten mit Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 6/131/3-8) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 30. Mai 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen (S. 1) und nannten die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.): - Psoriasis guttata - Psoriasisarthritis mit axialem Befall, Erstdiagnose April 2013 - Transaminasen-Erhöhung unklarer Genese 7. Mai 2014 - Anpassungsstörung in Bezug auf die somatischen Erkrankungen - obstruktive Ventilationsstörung - substituierter Vitamin D-Mangel - anamnestisch Histaminintoleranz - Ausschluss Nahrungsmittelallergie - Medikamentenunverträglichkeiten/-allergien - Unverträglichkeiten von verschiedenen Topika
Nach 3-wöchiger intensiver Therapie habe die Beschwerdeführerin mit deut lich gebesserten Hautverhältnissen wieder nach Hause entlassen werden können (S. 3 unten). Da sie sich durch ihre chronische Erkrankung und die damit verbundenen Einschränkungen im Alltag sowie die Arbeitslosigkeit psychisch stark belastet fühle, sei eine Beurteilung durch die Kollegen der Psychiatrie vorgenommen worden. Dabei habe sich eine Anpassungsstörung im Rahmen der somatischen Erkrankungen gezeigt. Differentialdiagnostisch komme auch eine leichte bis mittelschwere Episode in Frage. In Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sei eine antidepressive Therapie mit Cipralex 10mg/Tag begonnen worden. Zudem werde sie nach dem Spitalaufenthalt mit einer ambulanten Psychotherapie beginnen (S. 4 oben). 4.5
Die Ärzte des E.___, Dermatologische Klinik, nannten mit Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/131/1-2) die folgenden, hier gekürzt ange führten Diagnosen: - Psoriasisarthritis mit axialem und peripheren Befall, Erstdiagnose April 2013 - Psoriasis guttata - Fasziitis plantaris beidseits rechtsbetont (Sono 12. März 2014) - substituierter Vitamin D-Mangel - Asthma bronchiale - multiple Unverträglichkeiten/Allergien
Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 4.6
Die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 6/130 = Urk. 6/131/9-11) die folgen den, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.): - Psoriasisarthritis mit axialem und peripheren Befall, Erstdiagnose April 2013 - generalisierte Schmerzausweitung Erstdiagnose 20. Januar 2015 - Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits - substituierter Vitamin D-Mangel - Asthma bronchiale - multiple Unverträglichkeiten/Allergien - Adipositas, BMI 32.5 kg/m 2
Aus rheumatologischer-somatischer Sicht bestehe eine ganztägige Arbeits fähigkeit für eine leichte wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit unter Vermeidung von Arbeiten über Schulterhöhe und Heben/Transfer von Gewichten über 10 kg. Bedingt durch die Kumulation der Beschwerden (Rücken /Schulter/Ferse/Haut) im Tagesverlauf, die morgendliche Steifigkeit von bis zu zwei Stunden und den Zeitbedarf für die Behandlung der Haut erkrankung (Hautpflege, Lichttherapie - im Mittel zirka eine Stunde pro Tag) sollte ein maximal 50%iges Pensum möglich sein. Unter Fortführung der antientzündlichen Therapie mit Stelara und Ibubrufen sollte eine Regre dienz / Kontrolle der entzündlichen Aktivität zu erwarten sein (S. 3 Mitte). 4.7
Am 6. Februar 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/127/1-78). Sie stütz te n sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.), die Angaben der Beschwer deführerin (S. 34 ff.) sowie auf spezialärztliche Untersuchungen in den Fach bereichen Rheumatologie (S. 37 ff.), Psychiatrie (S. 59 ff.) und Dermatologie (S. 67 ff.).
Die Gutachter nannten zusammenfassend die folgenden, hier leicht gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72): - Schmerzen im Bereich des Achsenskelettes und sämtlicher peripherer Gelenke, betont lumbales Achsenskelett sowie Knie- und Schulter gelenke - Differentialdiagnose Fibromyalgie in Kombination mit degenera tiven Veränderungen, Spondylarthritis bei Psoriasis mit peripherem und axialem Befall - HLA-B27, ANA, Rheumafaktoren und Anti-CCP Antikörper negativ - beginnende mediale Gonarthrose recht und wahrscheinlich auch links - mässige degenerative Veränderungen des Achsenskelettes und aetio logisch unklare Signalalterationen in Lendenwirbelkörper (LW K) 3 - mässige Sakroiliakalgelenk (SIG)-Arthrose beidseits - gemäss Akten jeweils sonographisch Omarthritis rechts Mai 2014, Fasciitis plantaris rechtsbetont (März 2014), Synovitis Grad I MTP I links und rechtes Handgelenk (März 2014) - mögliche Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Differentialdiagnose: reaktive depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Psoriasis vulgaris
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Fach ärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/127/82-104), kann entnommen werden, dass ihres Erachtens die mechanisch/de ge ne rativen, muskulotendinösen und fibromyalgischen Beschwerden im Vorder grund stünden . Selbst bei Vorliegen einer Spondylarthritis sei jedoch aus rheumatologischer Sicht eine Belastung des Bewegungsapparates weiterhin möglich, jedoch mit einigen Einschränkungen, wie sie auch wegen der dege ne rativen Veränderungen nötig seien .
In beiden Fällen könne der Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss von sämtlichen Arbeiten mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten Rota tions bewegungen des Oberkörpers (Einschränkungen wegen der Verän de rungen des Achsenskeletts), Arbeiten in der Höhe, dauerndes Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen (Einschränkungen wegen Schulterpa tho logie), repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in kniender Position sowie Gehen auf unebenem Grund (Einschränkungen wegen der Knie pathologie), weiterhin zugemutet werden. Aufgrund der langjährigen Schmerzsymptomatik und Notwendigkeit , häufige Pausen für Ent l astungs- Stellungen einnehmen zu können, besteh e zudem eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von
30
%.
Diese Arbeitsfähigkeit gelte ihres Erachtens theoretisch bereits seit 2004, wo b ei jedoch im Anschluss an die Unfälle, verbunden mit Zuzug der Knie b innen läsionen, jeweils eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit jeweils bis drei Monate nach dem arthroskopischen Eingriff bestanden habe (S. 19) .
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schil derte in seinem psychiatrischen Fachg utachten (Urk. 6/127/105-113), dass z usammenfassend aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und der Untersuchung angenommen werden könne , dass die Explorandin im Rahmen der verschiedenen körperlichen Beschwerden eine Anpassungsstörung mit erhöhter hinterer (richtig wohl: innerer) Anspannu ng und Ängstlichkeit ent wickelt habe , wobei differentialdiagnostisch mittlerweile an eine reaktive depressive Entwicklung gedacht werden müsse. Es müsse bedacht werden, dass der Ehemann in den letzten Jahren an einem T umor und Herzproblemen erkrankt
sei und mittlerweile eine Invalidenr ente bezieh e , was diese Ent wick lung unterstützen könnte . Aufgrund der Beschreibungen sei anzuneh men, dass eine mögliche Agoraphobie vorlieg e , indem sich die Explorandin nicht mehr getrau e , das Haus alleine zu verlassen und begleitet werden müsse , was aber offenbar
nicht immer der Fall zu sein schein e . Mit grosser Wahr schein lichkeit spiel e die Hauterkrankung eine grosse Rolle, weil sich die Versicherte dadurch schäm e . Zur Körperschmerz-Symptomatik liessen sich aus rein psy chiatrischer Sicht keine aussagekräftigen Angaben machen. Es besteh e offen sichtlich eine langjährige Körperschmerzproblematik, die nur teilweise nach voll zogen werden könne . Ein ursächlicher Zusammenhang zu einer psycho sozial belastenden Situation lasse sich bei dieser Schmerzentwicklung nicht finden, weswegen keine somatoforme Schmerzfehlentwicklung angenommen werden könne. Es müsse eine eher unspezifische Schmerzstörung ange n ommen werden, wobei aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes eine somatoforme Beg l eitsymptomatik durchaus eine Rolle spielen könne . Die Ex plo randin sei aufgrund der Anpassungsstörung sicher vermindert belast ba r, doch lasse sich eine völlige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht be grün den. Sie sei weniger stressresistent, die Arbeit sollte daher klar struk tu riert sein (S. 7 f.).
Aufgrund der Anpassungsstörung sei anzunehmen, dass die Explorandin ver mindert belastbar sei, was sich vorwiegend bei Tätigkeiten bemerkbar mache n würde, wo sie unter erhöhtem Zeitdruck arbeiten müsste und die komplex wären. Eine klar strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck sollte allerdings im vollen Ausmass möglich sein. Es sei anzunehmen, dass die verminderte psy chische Belastbarkeit seit etwa Aufnahme der psychologischen Therapie im Juli 2014 besteh e (S. 8) .
Die Explorandin steh e in einer ambulanten psychologischen Therapie und es werde eine eher niedrig dosierte antidepressive Behandlung durchgeführt. Auf grund der Ängste und der Schlafstörungen empfehle sich eine Behandlung mit einem allfällig sedierenden Antidepressivum abends in genügend hoher Dosierung. Es werde auch empfohlen, verhaltenstherapeutische Massnahmen durchzuführen, indem die Explorandin angehalten werden sollte, vermehrt das Haus ohne Begleitung zu verlassen (S. 8 f.) .
Dr. med. H.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie und für Allergologie und klinische Immunologie, führte in seinem dermatolo gischen Teilgutachten (Urk. 6/127/79-81) aus, die Versicherte leide an einer Psoriasis vulgaris. Der körperliche Befall werde durch den PASI (Psoriasis Serverity Index) und den BSA (body surface aerea) quantifiziert. Von einem PASI und/oder BSA über 10 werde von einer mittelschweren bis schwereren Psoriasis gesprochen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung lägen diese Indices an der Grenze von milder zu einer mittelschweren Psoriasis. Ein wichtiger Punkt in der Beurteilung des Leidensdruckes seien die psychischen Be schwer den, die nicht immer mit dem aktuellen Hautbefall korrelier t en. Punkt o psy chischer Belastung wolle
er auf das psychiatrische Teilgutachten hinweisen. Auffallend sei gewesen , dass die Versicherte im Gespräch vor allem ihre Ge lenksbeschwerden, und erst beim Nachfragen dann auch den starken Leidens druck von Seiten des Hautbefalles angesprochen habe . Ein spezielles Problem schein e der Juckreiz zu sein. Eine Psoriasis sei eine entzündliche Erkrankung und könne somit auch jucken. Die Versicherte habe sich während der ganzen Konsultation
permanent am ganzen Körper gekratzt , was für ihn einen etwas demonstrativen Eindruck hinterlassen habe . Bei einem derart prominenten Juckreiz sei in den verschiedenen medizinischen Berichten diesb ezüglich mehr Beachtung zu erwarten gewesen (S. 2 f.) .
Beim Status sei eine generell gerötet e Haut aufgefallen . Dies würde aber durch aus das Resultat der Lichttherapie sein können. Bei Lichttherapien könnten oft leichte Sonnenbrände nicht verhindert werden. Sollte dies der Grund für den Juckreiz sein, würde dieser aber nach Abklingen des Sonnen brandes wieder verschwinden müssen .
A ufgrund des Hautstatus und der Beschwerden
könne eine Arbeitsein schrän kung
von 30
% attestiert werden. Die Versicherte sei somit zu 70
% arbeits fähig. Die mechanische Belastung der Hände sollte aber dem Befund der Hände angepasst werden. Das heiss e , dass schwere Belastungen und Arbeiten in feuchter Umgebung, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden könn te n, vermieden werden sollten . Zu empfehlen sei die vorgängige Abklärung einer eventuellen K ontaktall ergie auf Handschuhe (S. 3 unten) .
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zu sammen fassend aus , die Beschwerdeführerin könne keine mittelschweren und schweren Tätigkeiten ausüben. Leichte, adaptierte Tätigkeiten seien mit einer Einschränkung von 30 % vollschichtig möglich. Adaptierte Tätigkeiten hätten folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: Keine Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkörpers (Einschrän kungen wegen der Veränderungen des Achsenskeletts), Arbeiten in der Höhe, dauerndes Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen (Einschränkungen wegen Schulterpathologie), repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbei ten in kniender Position sowie Gehen auf unebenem Grund (Ein schrän kungen wegen der Kniepathologie). Zudem sollten keine Arbeiten in feuchter Umgebung stattfinden, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden können (Urk. 6/127 S. 76). Die Versicherte sei ausgebildete Näherin. Diese Arbeit könne ihr, soweit sie das beurteilen könnten, aus gesamtme di zinischer Sicht zu 50 % zugemutet werden (S. 77). 4.8
I.___, Psychotherapeutin, J.___, führte mit Bericht vom 16. Februar 2015 (Urk. 6/148/3-4) aus, sie behandle die Beschwerde führerin seit Juli 2014 ein bis zwei Mal monatlich (S. 1 Ziff. 4), und nannte als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43) sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Beschwer den teilweise krankgeschrieben, dies zu 40 % wegen den Gelenkschmerzen (siehe Bericht des Universitätsspitals vom 11. Juli 2014) und aufgrund der Therapien zur Eindämmung der Psoriasis de facto mindestens um weitere 30 %. Unter Berücksichtigung der psychischen Störung im Rahmen der ange gebenen Diagnose sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 4.9
Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 1. April 2015 (Urk. 6/148/1) aus, ge mäss Bildgebung liege eine Periarthropathia humero scapularis tendo pa thica vom Supraspinatustyp rechts vor. Klinisch bestehe nach wie vor eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter für die Elevation und Abduktion bei positivem Jobe-Test. Aktuell würde aufgrund der Schulter prob lematik eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müssen. 4.10
Mit Schreiben vom 7. April 2015 (Urk. 6/148/2) führte Dr. C.___, gegen über der Beschwerdeführerin aus, sie müsse Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erheben. Momentan sei die Haut an den Armen und Händen unter intensiver Dauertherapie nur noch leicht entzündet und riss frei, das heisse kosmetisch akzeptabel. Beine und Gesäss seien immer noch mit offenen Wunden übersät. Wenn die aktuelle intensive Therapie an den Armen abgebrochen oder wenn diese Haut bei einer Arbeit mit irgend welchen Chemikalien, flüssigen oder gasförmigen, in Kontakt komme, werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder eine spitalbedürftige Verschlechterung eintreten. Sie sei vom medizinischen Standpunkt her und nach seiner Krankheitsbeobachtung seit 2004 für dauernd als 100 % arbeits u n fähig einzustufen. 4.11
Die Gutachter nahmen mit Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 6/158) Stellung zu der von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik am Gut ach ten. Sie führten insbesondere aus, dass sich die Einschränkungen aus derma tologischer und rheumatologischer nicht addieren würden, was leider so nicht spezifisch in der Schlussbeurteilung aufgeführt worden sei. Von beiden Spezialitäten seien umfangreiche Einschränkungen betreffend Ausgestaltung des Arbeitsplatzes gemacht worden, zusätzlich sei jeweils eine 30%ige Ein schränkung gewährt worden. Nach gemeinschaftlicher Diskussion sei jedoch festgehalten worden, das sich diese nicht addieren oder wechselseitig gegen seitig negativ beeinflussen würden, sodass in einer adaptierten Tätigkeit ins gesamt nur eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2). 5. 5.1
Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten geht insofern eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzt ma ligen Rentenverweigerung hervor, als 2010 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einzig rheumatologische Diagnosen (eine Fibromyalgie und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) genannt wurden und nun mehr eine psychiatrische (eine mögliche Anpassungsstörung) sowie eine dermatologische Diagnose (eine Psoriasis vulgaris) hinzugekommen ist. In rheu matologischer Hinsicht wurden Schmerzen im Bereich des Achsen ske lettes und sämtlicher peripherer Gelenke, betont lumbales Achsenskelett sowie Knie- und Schultergelenke, festgestellt. 5.2
Vorab ist festzustellen, dass das Y.___-Gutachten vom 6. Februar 2015 (vor stehend E. 4.7) die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich erfüllt , so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. So berücksichtigte es die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beur teilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des Y.___
ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. 5.3
Was die Beschwerdeführerin gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens vor bringt (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 5 ff.), vermag nicht zu überzeugen. So legten die Gutachter in ergänzender Stellungnahme (vgl. E. 4.11) überzeugend dar, dass sie nach gemeinschaftlicher Diskussion zur Einschätzung gelangten, dass sich die Einschränkungen aus dermatologischer und rheumatologischer Sicht nic ht addieren oder wechselseitig gegenseitig negativ beeinflussen würden, mithin gesamthaft von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei. Zudem berücksichtigten die Gutachter die Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die individuelle Festlegung des Leistungsprofils. So kamen sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ver änderungen des Achsenskeletts keine Arbeitstätigkeit ausüben sollte, welche Zwangshaltungen des Oberkörpers oder wiederholte Rotationsbewegungen de s Oberkörpers mit sich bringt. Aufgrund der Einschränkungen wegen der Schul terpathologie schlossen die Gutachter Arbeiten in der Höhe und dauern des Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen aus. Des Weiteren sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen wegen der Kniepatho logie keiner Arbeit nachgehen, welche repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in kniender Position sowie Gehen auf unebenem Grund beinhaltet. Schliesslich erachten die Gutachter aufgrund der dermatolo gi schen Erkrankung der Beschwerdeführerin Arbeiten in feuchter Umgebung, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden können, als nic ht sinnvoll. Weshalb eine zusätzliche Gewichtung der funktionellen Ein busse vorgenommen werden sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 10), ist nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist, ist gesondert einzugehen (nachstehend E. 6.4 f.). 5.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie in psychiatrischer Hinsicht die Mög lich keit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht näher geprüft habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13 f.). Der psychiatrische Gutachter des Y.___ zog die durch die behandelnde Therapeutin gestellten Diagnosen und die von ihr genannte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) in Zweifel und erachtete den Bericht im Gesamten aus nachvollziehbaren Gründen als ungenügend. Den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ist hinzuzu fügen, dass die psychiatrische Begutachtung durch den Gutachter des Y.___ am 15. Januar 2015 erfolgte, mithin nur rund einen Monat früher als der Bericht der behandelnden Therapeutin datiert. Inwiefern es innert dieser kurzen Zeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein sollte, wurde nicht überzeugend dargelegt. Der Einwand der Beschwer deführerin erweist sich damit als nicht stichhaltig. 5.5
Die Beschwerdeführerin macht auch im rheumatologischen/orthopädischen Be reich eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin gel tend , indem sie auf den Bericht von Dr. K.___ vom 1. April 2015 (vgl. vor stehend E. 4.9) verweist (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 15 f.). Indes vermag sie auch damit das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. So nahm die rheumato lo gische Y.___-Gutachterin zu diesem Bericht ausführlich Stellung und legte überzeugend dar, dass der neu festgestellten Pathologie von rheumato logi scher Seite bereits bei der Bemessung des medizinisch möglichen Belastungs profils ausreichend Rechnung getragen worden sei (Urk. 6/158 S. 1). Im Übrigen erfüllt der Bericht die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt lichen Bericht nicht (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.6
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, auch im dermatologischen Bereich hätte weiterer Abklärungsbedarf bestanden (Urk. 1 S. 10 Ziff. 17), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei Dr. C.___ handelt es sich um einen die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren behandelnden Arzt (vgl. vor stehend E. 4.2). Seine Beurteilung ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, denn in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist er kein Facharzt der Dermatologie. 5.7
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie dem Hinweis der Gutachter, es sei eine allfällige Kontaktallergie auf Handschuhe abzuklären, nicht nachge kommen sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 18). Indes handelt es sich dabei nur um eine Empfehlung, mithin machte der dermatologische Gutachter seine Einschät z ung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit nicht direkt von einer vorgängigen Abklä rung abhängig (Urk. 6/127 S. 71). Eine Verletzung der Abklärungs pflicht ist somit nicht ersichtlich. 5.8
Zusammenfassend ist somit mit den Y.___ -Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin leichte, adaptierte Tätigkeiten mit einer Ein schrä n kung von 30 % vollschichtig ausüben kann, wobei adaptierte Tätig keiten folgende Einschränkungen zu berücksichtigen haben: Keine Zwangs haltungen des Oberkörpers, wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkör per s, Arbeiten in der Höhe, dauerndes Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in knie n der Position sowie Gehen auf unebenem Grund und keine Arbeiten in feuchter Umgebung, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden können. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali den einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidi tät nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struk tur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.3
Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Reinigungsmit arbeiterin gearbeitet hätte. Sie stützte sich dabei auf die Lohnstruktur er hebung des Bundesamtes für Statistik und ging für das Jahr 2014 von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 46‘202.-- aus. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerde führerin nicht gerügt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
6.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Recht spre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welche r die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei chen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wick elte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.5
Die Beschwerdegegnerin stütze sich auch für die Bestimmung des Invaliden einkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und ging für das Jahr 2014 von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 46‘202.-- respektive Fr. 32‘341.-- in dem zumutbaren Pensum von 70 % aus. Bis auf die Höhe des leidensbedingten Abzuges erhob die Beschwerde führerin keine Einwände gegen das so bestimmte Invalideneinkommen.
Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund des eingeschränkten ergono mi schen Profils einen leidensbedingen Abzug von 5 %, wohingegen die Be schwerdeführerin geltend macht, es sei der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung aus, damit sei die funktionelle Einbusse zu berücksichtigen, da sie für die 70%ige Restar beits fähigkeit ein derart eingeschränktes Profil aufweise, dass sie zwangs läufig massive Lohneinbussen hinnehmen müsse. Zudem sei ihr fortgeschrittenes Alter zu gewichten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können i n der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3 ). Laut Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde im Rahmen der medi zinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des umschriebenen Anforde rungs profils an den Arbeitsplatz Rechn ung getragen . Auch ein Abzug auf grund des fortgeschrittenen Alters erscheint nicht gerechtfertigt, schliesslich war die Beschwerdeführerin im Gutachtens- und Verfügungszeitpunkt erst 53 Jahre alt. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerde füh rerin seit langer Zeit in der Schweiz lebt (seit 1980; vgl. Urk. 6/127/61 unten) und eine Ausbildung absolviert hat, nicht für die Gewährung eines leidens bedingten Abzuges. Insgesamt sind somit keine persönliche n und berufliche n Merkmale ersichtlich, welche einen behinderungsbedingten Abzug rechtferti gen. 6.6
Da sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen in ange passter Tätigkeit anhand der selben Tabellenlöhne der LSE
zu ermitteln sind, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Der Inva liditätsgrad entspricht somit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Zum gleichen Ergebnis führt, wenn mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 5 % gewährt würde, womit der Invaliditätsgrad rund 34 % betrüge, oder in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts von 2011 (Urk. 6/79) ein solcher von 10 %, womit der Invaliditätsgrad 37 % betrüge. 6.7
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich zwar der Gesundheits zu stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenverneinung im Juni 2010 im Vergleich zum Zeitpunkt der ange foch tenen Verfügung im November 2015 verschlechtert hat. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert daraus jedoch nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00. -- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie gen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wo rden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwer deverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Die Versicherte erhob am 30. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 16. November (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) auszurichten (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 11. Februar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwer de, was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als angestammte Tätigkeit zu betrachten sei, da die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt habe und das Stellenprofil wechselhaft sei. Die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei ihr aufgrund des schmerzbedingten vermehrten Pausenbedarfs in einem Pensum von 70 % zumutbar. Die Einschränkung des ergonomischen Profils sei als lohn mindernder Faktor in der Höhe von 5 % zu berücksichtigen. Ein Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 33 % (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 führte die Beschwerde geg ne rin aus, die Einschränkungen aus rheumatologischer und dermatologischer Sicht könnten nicht addiert werden, da sie nicht in einer negativen, gegenseitigen Wechselwirkung stehen würden. Es werde daran festgehalten, dass bei einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe (S. 1). Ein höherer Leidensabzug als 5 % sei nicht gerechtfertigt (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihrer Mehrfacherkrankung und der sich daraus ergebenden Einschränkungen derart erschwert sei, dass eine zu sätz liche funktionelle Leistungseinbusse zu gewichten und zu berücksichti gen sei (S. 3 Ziff. 3 lit. a). Vorliegend sei zwingend der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 8 Ziff. 11). Schliesslich bestünden klare Anhalts punkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen Begut ach tungszeitpunkt und Verfügungserlass (S. 3 Ziff. 3 lit. c).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
E. 3.1 Der durch Urteil des hiesigen Gerichts (Prozess Nr. IV.2010.00718, Urk. 6/79) bestätigten rentenablehnenden Verfügung vom 15. Juni 2010 (Urk. 6/76) la gen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
E. 3.2 Am 29. Oktober 2009 (Urk.
E. 3.3 Am 13. Januar 2010 berichteten die Ärzte der Rheumatologie des A.___ über ihre Abklärung (Urk.
E. 3.4 Urologisch behandlungsbedürftige Erkrankungen fanden sich - nach am 7. und 21. Januar 2010 erfolgten Untersuchungen - bei einem Status nach Mikrohä maturie gemäss Bericht vom 29. Januar 2010 keine (Urk.
E. 3.5 Am 17. Februar 2010 berichteten die Ärzte der Rheumatologie des A.___ über ihre am 12. Februar
2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/64/6-9). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgie - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Meniskusoperation Knie rechts nach Autounfall im De zember 2008 ( B.___ Spital), Status nach Menis kus ope ration Knie links November 2005 und April 2006 - Status nach Insertionstendinose der Plantarfasziae 2006, Status nach 2-maliger Infiltration - Asthma bronchiale - Inhalation mit Ventolin - Adipositas (BMI 34.9 kg/m2)
Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine chronische Erkrankung, eine prog nostische Aussage sei hier nicht möglich. Die chronischen lumbospondy logenen Schmerzen seien ebenfalls schwierig zu prognostizieren. Bezüglich der anderen somatischen Problemen bestünden gute Prognosen (S. 2 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei seit dem 4. Dezem ber 2009 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6).
Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Schmerzexazerbationen in Schul ter, dem Rücken und den Knien keine schweren Lasten heben, sie sei somit in einer Fabrikhalle nicht voll belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Beim Heben von schweren Lasten bestehe dabei eine ver minderte Leistungsfähigkeit, da es unter Belastung mit Gewicht zu zu nehmenden Ge lenk schmerzen komme. Unter wechselbelastender Tätigkeit und ohne schwere Gewichtsbelastung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits fähig (Ziff. 1.7).
E. 3.6 Am 4. März 2010 führte Dr. med. C.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne ab 4. Dezember 2009 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in körper lich leichter angepasster Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen) ausgegangen wer den. Die bisherige Tätigkeit als Packerin dürfte gemäss den Angaben der Ar beitgeberin (vgl. Urk.
E. 6 /68/4). 4. 4.1
Die am 16.
November 2015 verfügte und vorliegend angefochtene Renten ver weigerung (Urk. 2) beruht im Wesentlichen auf den folgenden medizi ni schen Berichten: 4.2
Mit Bericht vom 15. Februar 2014 (Urk. 6/98/1-4) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , aus, er behandle die Be schwerdeführerin seit 20 Jahren (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Mastozytose - Psoriasis - mehrsegmentale Spondylose - Iliosakralgelenk (ISG)-Arthritis - Fibromyalgie - Gonarthrose beidseits
Die Beschwerdeführerin sei in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schneiderin/Pflegerin/Hausfrau seit zirka 2010 bis immer zu 100 % arbeits unfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei momentan ebenfalls nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation und für Rheumatologie, nannte mit konsiliarischem Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 6/106/2-6) die folgenden Diagnosen (S. 2 Ziff. 2): - ausgedehnte generalisierte Psoriasis guttata - axiale Spondylarthritis im Sinne einer Psoriasis-Spondylarthropathie möglich, allerdings ohne aktuelle klinische Entzündungs zeichen/ Syno vitiden - zusätzliches generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom/ Fibromyalgiesyndrom
Aktuell sei die Beschwerdeführerin vor allem wegen der Hautproblematik arbeitsunfähig, von Seiten des Bewegungsapparates bestehe für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Reinigungsangestellte im Umfang von 8.4 Stun den pro Woche keine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Diese müsste dermato logisch dokumentiert und bestätigt werden, in erster Linie sollte jedoch die dermatologische Therapie voll ausgeschöpft werden. Von Seiten des zusätz lichen Fibromyalgiesyndroms bestehe rententechnisch kein Anspruch auf Invalidität/Arbeitsunfähigkeit auf Dauer (S. 5 Ziff. 7). 4.4
Die Ärzte des E.___, Dermatologische Klinik, führten mit Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 6/131/3-8) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 30. Mai 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen (S. 1) und nannten die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.): - Psoriasis guttata - Psoriasisarthritis mit axialem Befall, Erstdiagnose April 2013 - Transaminasen-Erhöhung unklarer Genese 7. Mai 2014 - Anpassungsstörung in Bezug auf die somatischen Erkrankungen - obstruktive Ventilationsstörung - substituierter Vitamin D-Mangel - anamnestisch Histaminintoleranz - Ausschluss Nahrungsmittelallergie - Medikamentenunverträglichkeiten/-allergien - Unverträglichkeiten von verschiedenen Topika
Nach 3-wöchiger intensiver Therapie habe die Beschwerdeführerin mit deut lich gebesserten Hautverhältnissen wieder nach Hause entlassen werden können (S. 3 unten). Da sie sich durch ihre chronische Erkrankung und die damit verbundenen Einschränkungen im Alltag sowie die Arbeitslosigkeit psychisch stark belastet fühle, sei eine Beurteilung durch die Kollegen der Psychiatrie vorgenommen worden. Dabei habe sich eine Anpassungsstörung im Rahmen der somatischen Erkrankungen gezeigt. Differentialdiagnostisch komme auch eine leichte bis mittelschwere Episode in Frage. In Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sei eine antidepressive Therapie mit Cipralex 10mg/Tag begonnen worden. Zudem werde sie nach dem Spitalaufenthalt mit einer ambulanten Psychotherapie beginnen (S. 4 oben). 4.5
Die Ärzte des E.___, Dermatologische Klinik, nannten mit Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/131/1-2) die folgenden, hier gekürzt ange führten Diagnosen: - Psoriasisarthritis mit axialem und peripheren Befall, Erstdiagnose April 2013 - Psoriasis guttata - Fasziitis plantaris beidseits rechtsbetont (Sono 12. März 2014) - substituierter Vitamin D-Mangel - Asthma bronchiale - multiple Unverträglichkeiten/Allergien
Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 4.6
Die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 6/130 = Urk. 6/131/9-11) die folgen den, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.): - Psoriasisarthritis mit axialem und peripheren Befall, Erstdiagnose April 2013 - generalisierte Schmerzausweitung Erstdiagnose 20. Januar 2015 - Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits - substituierter Vitamin D-Mangel - Asthma bronchiale - multiple Unverträglichkeiten/Allergien - Adipositas, BMI 32.5 kg/m 2
Aus rheumatologischer-somatischer Sicht bestehe eine ganztägige Arbeits fähigkeit für eine leichte wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit unter Vermeidung von Arbeiten über Schulterhöhe und Heben/Transfer von Gewichten über 10 kg. Bedingt durch die Kumulation der Beschwerden (Rücken /Schulter/Ferse/Haut) im Tagesverlauf, die morgendliche Steifigkeit von bis zu zwei Stunden und den Zeitbedarf für die Behandlung der Haut erkrankung (Hautpflege, Lichttherapie - im Mittel zirka eine Stunde pro Tag) sollte ein maximal 50%iges Pensum möglich sein. Unter Fortführung der antientzündlichen Therapie mit Stelara und Ibubrufen sollte eine Regre dienz / Kontrolle der entzündlichen Aktivität zu erwarten sein (S. 3 Mitte). 4.7
Am 6. Februar 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/127/1-78). Sie stütz te n sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.), die Angaben der Beschwer deführerin (S. 34 ff.) sowie auf spezialärztliche Untersuchungen in den Fach bereichen Rheumatologie (S. 37 ff.), Psychiatrie (S. 59 ff.) und Dermatologie (S. 67 ff.).
Die Gutachter nannten zusammenfassend die folgenden, hier leicht gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72): - Schmerzen im Bereich des Achsenskelettes und sämtlicher peripherer Gelenke, betont lumbales Achsenskelett sowie Knie- und Schulter gelenke - Differentialdiagnose Fibromyalgie in Kombination mit degenera tiven Veränderungen, Spondylarthritis bei Psoriasis mit peripherem und axialem Befall - HLA-B27, ANA, Rheumafaktoren und Anti-CCP Antikörper negativ - beginnende mediale Gonarthrose recht und wahrscheinlich auch links - mässige degenerative Veränderungen des Achsenskelettes und aetio logisch unklare Signalalterationen in Lendenwirbelkörper (LW K) 3 - mässige Sakroiliakalgelenk (SIG)-Arthrose beidseits - gemäss Akten jeweils sonographisch Omarthritis rechts Mai 2014, Fasciitis plantaris rechtsbetont (März 2014), Synovitis Grad I MTP I links und rechtes Handgelenk (März 2014) - mögliche Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Differentialdiagnose: reaktive depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Psoriasis vulgaris
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Fach ärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/127/82-104), kann entnommen werden, dass ihres Erachtens die mechanisch/de ge ne rativen, muskulotendinösen und fibromyalgischen Beschwerden im Vorder grund stünden . Selbst bei Vorliegen einer Spondylarthritis sei jedoch aus rheumatologischer Sicht eine Belastung des Bewegungsapparates weiterhin möglich, jedoch mit einigen Einschränkungen, wie sie auch wegen der dege ne rativen Veränderungen nötig seien .
In beiden Fällen könne der Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss von sämtlichen Arbeiten mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten Rota tions bewegungen des Oberkörpers (Einschränkungen wegen der Verän de rungen des Achsenskeletts), Arbeiten in der Höhe, dauerndes Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen (Einschränkungen wegen Schulterpa tho logie), repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in kniender Position sowie Gehen auf unebenem Grund (Einschränkungen wegen der Knie pathologie), weiterhin zugemutet werden. Aufgrund der langjährigen Schmerzsymptomatik und Notwendigkeit , häufige Pausen für Ent l astungs- Stellungen einnehmen zu können, besteh e zudem eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von
30
%.
Diese Arbeitsfähigkeit gelte ihres Erachtens theoretisch bereits seit 2004, wo b ei jedoch im Anschluss an die Unfälle, verbunden mit Zuzug der Knie b innen läsionen, jeweils eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit jeweils bis drei Monate nach dem arthroskopischen Eingriff bestanden habe (S. 19) .
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schil derte in seinem psychiatrischen Fachg utachten (Urk. 6/127/105-113), dass z usammenfassend aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und der Untersuchung angenommen werden könne , dass die Explorandin im Rahmen der verschiedenen körperlichen Beschwerden eine Anpassungsstörung mit erhöhter hinterer (richtig wohl: innerer) Anspannu ng und Ängstlichkeit ent wickelt habe , wobei differentialdiagnostisch mittlerweile an eine reaktive depressive Entwicklung gedacht werden müsse. Es müsse bedacht werden, dass der Ehemann in den letzten Jahren an einem T umor und Herzproblemen erkrankt
sei und mittlerweile eine Invalidenr ente bezieh e , was diese Ent wick lung unterstützen könnte . Aufgrund der Beschreibungen sei anzuneh men, dass eine mögliche Agoraphobie vorlieg e , indem sich die Explorandin nicht mehr getrau e , das Haus alleine zu verlassen und begleitet werden müsse , was aber offenbar
nicht immer der Fall zu sein schein e . Mit grosser Wahr schein lichkeit spiel e die Hauterkrankung eine grosse Rolle, weil sich die Versicherte dadurch schäm e . Zur Körperschmerz-Symptomatik liessen sich aus rein psy chiatrischer Sicht keine aussagekräftigen Angaben machen. Es besteh e offen sichtlich eine langjährige Körperschmerzproblematik, die nur teilweise nach voll zogen werden könne . Ein ursächlicher Zusammenhang zu einer psycho sozial belastenden Situation lasse sich bei dieser Schmerzentwicklung nicht finden, weswegen keine somatoforme Schmerzfehlentwicklung angenommen werden könne. Es müsse eine eher unspezifische Schmerzstörung ange n ommen werden, wobei aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes eine somatoforme Beg l eitsymptomatik durchaus eine Rolle spielen könne . Die Ex plo randin sei aufgrund der Anpassungsstörung sicher vermindert belast ba r, doch lasse sich eine völlige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht be grün den. Sie sei weniger stressresistent, die Arbeit sollte daher klar struk tu riert sein (S. 7 f.).
Aufgrund der Anpassungsstörung sei anzunehmen, dass die Explorandin ver mindert belastbar sei, was sich vorwiegend bei Tätigkeiten bemerkbar mache n würde, wo sie unter erhöhtem Zeitdruck arbeiten müsste und die komplex wären. Eine klar strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck sollte allerdings im vollen Ausmass möglich sein. Es sei anzunehmen, dass die verminderte psy chische Belastbarkeit seit etwa Aufnahme der psychologischen Therapie im Juli 2014 besteh e (S. 8) .
Die Explorandin steh e in einer ambulanten psychologischen Therapie und es werde eine eher niedrig dosierte antidepressive Behandlung durchgeführt. Auf grund der Ängste und der Schlafstörungen empfehle sich eine Behandlung mit einem allfällig sedierenden Antidepressivum abends in genügend hoher Dosierung. Es werde auch empfohlen, verhaltenstherapeutische Massnahmen durchzuführen, indem die Explorandin angehalten werden sollte, vermehrt das Haus ohne Begleitung zu verlassen (S. 8 f.) .
Dr. med. H.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie und für Allergologie und klinische Immunologie, führte in seinem dermatolo gischen Teilgutachten (Urk. 6/127/79-81) aus, die Versicherte leide an einer Psoriasis vulgaris. Der körperliche Befall werde durch den PASI (Psoriasis Serverity Index) und den BSA (body surface aerea) quantifiziert. Von einem PASI und/oder BSA über 10 werde von einer mittelschweren bis schwereren Psoriasis gesprochen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung lägen diese Indices an der Grenze von milder zu einer mittelschweren Psoriasis. Ein wichtiger Punkt in der Beurteilung des Leidensdruckes seien die psychischen Be schwer den, die nicht immer mit dem aktuellen Hautbefall korrelier t en. Punkt o psy chischer Belastung wolle
er auf das psychiatrische Teilgutachten hinweisen. Auffallend sei gewesen , dass die Versicherte im Gespräch vor allem ihre Ge lenksbeschwerden, und erst beim Nachfragen dann auch den starken Leidens druck von Seiten des Hautbefalles angesprochen habe . Ein spezielles Problem schein e der Juckreiz zu sein. Eine Psoriasis sei eine entzündliche Erkrankung und könne somit auch jucken. Die Versicherte habe sich während der ganzen Konsultation
permanent am ganzen Körper gekratzt , was für ihn einen etwas demonstrativen Eindruck hinterlassen habe . Bei einem derart prominenten Juckreiz sei in den verschiedenen medizinischen Berichten diesb ezüglich mehr Beachtung zu erwarten gewesen (S. 2 f.) .
Beim Status sei eine generell gerötet e Haut aufgefallen . Dies würde aber durch aus das Resultat der Lichttherapie sein können. Bei Lichttherapien könnten oft leichte Sonnenbrände nicht verhindert werden. Sollte dies der Grund für den Juckreiz sein, würde dieser aber nach Abklingen des Sonnen brandes wieder verschwinden müssen .
A ufgrund des Hautstatus und der Beschwerden
könne eine Arbeitsein schrän kung
von 30
% attestiert werden. Die Versicherte sei somit zu 70
% arbeits fähig. Die mechanische Belastung der Hände sollte aber dem Befund der Hände angepasst werden. Das heiss e , dass schwere Belastungen und Arbeiten in feuchter Umgebung, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden könn te n, vermieden werden sollten . Zu empfehlen sei die vorgängige Abklärung einer eventuellen K ontaktall ergie auf Handschuhe (S. 3 unten) .
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zu sammen fassend aus , die Beschwerdeführerin könne keine mittelschweren und schweren Tätigkeiten ausüben. Leichte, adaptierte Tätigkeiten seien mit einer Einschränkung von 30 % vollschichtig möglich. Adaptierte Tätigkeiten hätten folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: Keine Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkörpers (Einschrän kungen wegen der Veränderungen des Achsenskeletts), Arbeiten in der Höhe, dauerndes Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen (Einschränkungen wegen Schulterpathologie), repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbei ten in kniender Position sowie Gehen auf unebenem Grund (Ein schrän kungen wegen der Kniepathologie). Zudem sollten keine Arbeiten in feuchter Umgebung stattfinden, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden können (Urk. 6/127 S. 76). Die Versicherte sei ausgebildete Näherin. Diese Arbeit könne ihr, soweit sie das beurteilen könnten, aus gesamtme di zinischer Sicht zu 50 % zugemutet werden (S. 77). 4.8
I.___, Psychotherapeutin, J.___, führte mit Bericht vom 16. Februar 2015 (Urk. 6/148/3-4) aus, sie behandle die Beschwerde führerin seit Juli 2014 ein bis zwei Mal monatlich (S. 1 Ziff. 4), und nannte als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43) sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Beschwer den teilweise krankgeschrieben, dies zu 40 % wegen den Gelenkschmerzen (siehe Bericht des Universitätsspitals vom 11. Juli 2014) und aufgrund der Therapien zur Eindämmung der Psoriasis de facto mindestens um weitere 30 %. Unter Berücksichtigung der psychischen Störung im Rahmen der ange gebenen Diagnose sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 4.9
Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 1. April 2015 (Urk. 6/148/1) aus, ge mäss Bildgebung liege eine Periarthropathia humero scapularis tendo pa thica vom Supraspinatustyp rechts vor. Klinisch bestehe nach wie vor eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter für die Elevation und Abduktion bei positivem Jobe-Test. Aktuell würde aufgrund der Schulter prob lematik eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müssen. 4.10
Mit Schreiben vom 7. April 2015 (Urk. 6/148/2) führte Dr. C.___, gegen über der Beschwerdeführerin aus, sie müsse Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erheben. Momentan sei die Haut an den Armen und Händen unter intensiver Dauertherapie nur noch leicht entzündet und riss frei, das heisse kosmetisch akzeptabel. Beine und Gesäss seien immer noch mit offenen Wunden übersät. Wenn die aktuelle intensive Therapie an den Armen abgebrochen oder wenn diese Haut bei einer Arbeit mit irgend welchen Chemikalien, flüssigen oder gasförmigen, in Kontakt komme, werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder eine spitalbedürftige Verschlechterung eintreten. Sie sei vom medizinischen Standpunkt her und nach seiner Krankheitsbeobachtung seit 2004 für dauernd als 100 % arbeits u n fähig einzustufen. 4.11
Die Gutachter nahmen mit Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 6/158) Stellung zu der von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik am Gut ach ten. Sie führten insbesondere aus, dass sich die Einschränkungen aus derma tologischer und rheumatologischer nicht addieren würden, was leider so nicht spezifisch in der Schlussbeurteilung aufgeführt worden sei. Von beiden Spezialitäten seien umfangreiche Einschränkungen betreffend Ausgestaltung des Arbeitsplatzes gemacht worden, zusätzlich sei jeweils eine 30%ige Ein schränkung gewährt worden. Nach gemeinschaftlicher Diskussion sei jedoch festgehalten worden, das sich diese nicht addieren oder wechselseitig gegen seitig negativ beeinflussen würden, sodass in einer adaptierten Tätigkeit ins gesamt nur eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2). 5. 5.1
Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten geht insofern eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzt ma ligen Rentenverweigerung hervor, als 2010 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einzig rheumatologische Diagnosen (eine Fibromyalgie und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) genannt wurden und nun mehr eine psychiatrische (eine mögliche Anpassungsstörung) sowie eine dermatologische Diagnose (eine Psoriasis vulgaris) hinzugekommen ist. In rheu matologischer Hinsicht wurden Schmerzen im Bereich des Achsen ske lettes und sämtlicher peripherer Gelenke, betont lumbales Achsenskelett sowie Knie- und Schultergelenke, festgestellt. 5.2
Vorab ist festzustellen, dass das Y.___-Gutachten vom 6. Februar 2015 (vor stehend E. 4.7) die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich erfüllt , so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. So berücksichtigte es die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beur teilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des Y.___
ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. 5.3
Was die Beschwerdeführerin gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens vor bringt (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 5 ff.), vermag nicht zu überzeugen. So legten die Gutachter in ergänzender Stellungnahme (vgl. E. 4.11) überzeugend dar, dass sie nach gemeinschaftlicher Diskussion zur Einschätzung gelangten, dass sich die Einschränkungen aus dermatologischer und rheumatologischer Sicht nic ht addieren oder wechselseitig gegenseitig negativ beeinflussen würden, mithin gesamthaft von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei. Zudem berücksichtigten die Gutachter die Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die individuelle Festlegung des Leistungsprofils. So kamen sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ver änderungen des Achsenskeletts keine Arbeitstätigkeit ausüben sollte, welche Zwangshaltungen des Oberkörpers oder wiederholte Rotationsbewegungen de s Oberkörpers mit sich bringt. Aufgrund der Einschränkungen wegen der Schul terpathologie schlossen die Gutachter Arbeiten in der Höhe und dauern des Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen aus. Des Weiteren sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen wegen der Kniepatho logie keiner Arbeit nachgehen, welche repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in kniender Position sowie Gehen auf unebenem Grund beinhaltet. Schliesslich erachten die Gutachter aufgrund der dermatolo gi schen Erkrankung der Beschwerdeführerin Arbeiten in feuchter Umgebung, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden können, als nic ht sinnvoll. Weshalb eine zusätzliche Gewichtung der funktionellen Ein busse vorgenommen werden sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 10), ist nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist, ist gesondert einzugehen (nachstehend E. 6.4 f.). 5.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie in psychiatrischer Hinsicht die Mög lich keit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht näher geprüft habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13 f.). Der psychiatrische Gutachter des Y.___ zog die durch die behandelnde Therapeutin gestellten Diagnosen und die von ihr genannte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) in Zweifel und erachtete den Bericht im Gesamten aus nachvollziehbaren Gründen als ungenügend. Den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ist hinzuzu fügen, dass die psychiatrische Begutachtung durch den Gutachter des Y.___ am 15. Januar 2015 erfolgte, mithin nur rund einen Monat früher als der Bericht der behandelnden Therapeutin datiert. Inwiefern es innert dieser kurzen Zeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein sollte, wurde nicht überzeugend dargelegt. Der Einwand der Beschwer deführerin erweist sich damit als nicht stichhaltig. 5.5
Die Beschwerdeführerin macht auch im rheumatologischen/orthopädischen Be reich eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin gel tend , indem sie auf den Bericht von Dr. K.___ vom 1. April 2015 (vgl. vor stehend E. 4.9) verweist (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 15 f.). Indes vermag sie auch damit das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. So nahm die rheumato lo gische Y.___-Gutachterin zu diesem Bericht ausführlich Stellung und legte überzeugend dar, dass der neu festgestellten Pathologie von rheumato logi scher Seite bereits bei der Bemessung des medizinisch möglichen Belastungs profils ausreichend Rechnung getragen worden sei (Urk. 6/158 S. 1). Im Übrigen erfüllt der Bericht die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt lichen Bericht nicht (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.6
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, auch im dermatologischen Bereich hätte weiterer Abklärungsbedarf bestanden (Urk. 1 S. 10 Ziff. 17), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei Dr. C.___ handelt es sich um einen die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren behandelnden Arzt (vgl. vor stehend E. 4.2). Seine Beurteilung ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, denn in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist er kein Facharzt der Dermatologie. 5.7
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie dem Hinweis der Gutachter, es sei eine allfällige Kontaktallergie auf Handschuhe abzuklären, nicht nachge kommen sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 18). Indes handelt es sich dabei nur um eine Empfehlung, mithin machte der dermatologische Gutachter seine Einschät z ung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit nicht direkt von einer vorgängigen Abklä rung abhängig (Urk. 6/127 S. 71). Eine Verletzung der Abklärungs pflicht ist somit nicht ersichtlich. 5.8
Zusammenfassend ist somit mit den Y.___ -Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin leichte, adaptierte Tätigkeiten mit einer Ein schrä n kung von 30 % vollschichtig ausüben kann, wobei adaptierte Tätig keiten folgende Einschränkungen zu berücksichtigen haben: Keine Zwangs haltungen des Oberkörpers, wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkör per s, Arbeiten in der Höhe, dauerndes Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in knie n der Position sowie Gehen auf unebenem Grund und keine Arbeiten in feuchter Umgebung, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden können.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali den einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidi tät nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struk tur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Reinigungsmit arbeiterin gearbeitet hätte. Sie stützte sich dabei auf die Lohnstruktur er hebung des Bundesamtes für Statistik und ging für das Jahr 2014 von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 46‘202.-- aus. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerde führerin nicht gerügt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
E. 6.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Recht spre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welche r die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei chen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wick elte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 6.5 Die Beschwerdegegnerin stütze sich auch für die Bestimmung des Invaliden einkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und ging für das Jahr 2014 von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 46‘202.-- respektive Fr. 32‘341.-- in dem zumutbaren Pensum von 70 % aus. Bis auf die Höhe des leidensbedingten Abzuges erhob die Beschwerde führerin keine Einwände gegen das so bestimmte Invalideneinkommen.
Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund des eingeschränkten ergono mi schen Profils einen leidensbedingen Abzug von 5 %, wohingegen die Be schwerdeführerin geltend macht, es sei der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung aus, damit sei die funktionelle Einbusse zu berücksichtigen, da sie für die 70%ige Restar beits fähigkeit ein derart eingeschränktes Profil aufweise, dass sie zwangs läufig massive Lohneinbussen hinnehmen müsse. Zudem sei ihr fortgeschrittenes Alter zu gewichten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können i n der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3 ). Laut Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde im Rahmen der medi zinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des umschriebenen Anforde rungs profils an den Arbeitsplatz Rechn ung getragen . Auch ein Abzug auf grund des fortgeschrittenen Alters erscheint nicht gerechtfertigt, schliesslich war die Beschwerdeführerin im Gutachtens- und Verfügungszeitpunkt erst 53 Jahre alt. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerde füh rerin seit langer Zeit in der Schweiz lebt (seit 1980; vgl. Urk. 6/127/61 unten) und eine Ausbildung absolviert hat, nicht für die Gewährung eines leidens bedingten Abzuges. Insgesamt sind somit keine persönliche n und berufliche n Merkmale ersichtlich, welche einen behinderungsbedingten Abzug rechtferti gen.
E. 6.6 Da sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen in ange passter Tätigkeit anhand der selben Tabellenlöhne der LSE
zu ermitteln sind, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Der Inva liditätsgrad entspricht somit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Zum gleichen Ergebnis führt, wenn mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 5 % gewährt würde, womit der Invaliditätsgrad rund 34 % betrüge, oder in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts von 2011 (Urk. 6/79) ein solcher von 10 %, womit der Invaliditätsgrad 37 % betrüge.
E. 6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich zwar der Gesundheits zu stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenverneinung im Juni 2010 im Vergleich zum Zeitpunkt der ange foch tenen Verfügung im November 2015 verschlechtert hat. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert daraus jedoch nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00. -- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie gen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00001
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 2. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 2. Oktober 2006 wegen eines erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, verneinte nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 20. Novem ber 2008 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13.6 % (Urk. 6/36). 1.2
Am 18. Dezember 2008 zog sich die Versicherte bei einem Unfall eine Ver letzung des rechten Knies zu (Urk. 6/45/66 Ziff. 4-6 und 9). Am 18. Septem ber 2009 meldete sie sich deswegen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/46). Nach getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 15. Juni 2010 (Urk. 6/76) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/77/3-5) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2011 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2010.00718, Urk. 6/79). 1.3
Am 16. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Mas tozytose, Fibromyalgie und Psoriasis erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/83). Die IV-Stelle veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___, das am 6. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/127). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134, Urk. 6/138-140, Urk. 143-148, Urk. 6/157-163) verneinte die IV-Stelle mit Ve r fügung vom 16. November 2015 (Urk. 6/165 = Urk. 2) einen Rentenan spruch. 2.
Die Versicherte erhob am 30. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 16. November (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung (IVG) auszurichten (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 11. Februar 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwer de, was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wo rden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwer deverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ge stützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als angestammte Tätigkeit zu betrachten sei, da die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt habe und das Stellenprofil wechselhaft sei. Die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei ihr aufgrund des schmerzbedingten vermehrten Pausenbedarfs in einem Pensum von 70 % zumutbar. Die Einschränkung des ergonomischen Profils sei als lohn mindernder Faktor in der Höhe von 5 % zu berücksichtigen. Ein Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 33 % (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2016 führte die Beschwerde geg ne rin aus, die Einschränkungen aus rheumatologischer und dermatologischer Sicht könnten nicht addiert werden, da sie nicht in einer negativen, gegenseitigen Wechselwirkung stehen würden. Es werde daran festgehalten, dass bei einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe (S. 1). Ein höherer Leidensabzug als 5 % sei nicht gerechtfertigt (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin vertrat den Standpunkt (Urk. 1), dass die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihrer Mehrfacherkrankung und der sich daraus ergebenden Einschränkungen derart erschwert sei, dass eine zu sätz liche funktionelle Leistungseinbusse zu gewichten und zu berücksichti gen sei (S. 3 Ziff. 3 lit. a). Vorliegend sei zwingend der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 8 Ziff. 11). Schliesslich bestünden klare Anhalts punkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen Begut ach tungszeitpunkt und Verfügungserlass (S. 3 Ziff. 3 lit. c). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Der durch Urteil des hiesigen Gerichts (Prozess Nr. IV.2010.00718, Urk. 6/79) bestätigten rentenablehnenden Verfügung vom 15. Juni 2010 (Urk. 6/76) la gen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde: 3.2
Am 29. Oktober 2009 (Urk. 6 /66) führte S uva -Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Ergän zung zu seinem Untersuchungsbericht vom 15. September 2009 (vgl. Urk. 6/45/5-8) aus, e r sehe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten voll schichtigen Tätigkeit in einem nahrungsmittelverarbeitenden Betrieb in der Sauerkrautherstellung bei einer stufenweise Rückkehr an den Arbeitsplatz als gegeben. Die Arbeitsfähig keit betrage 50 % ab 1. November 2009 mit einer Steigerung auf 75 % ab 23. November 2009 und einer vollständigen Arbeits fähigkeit ab 7. Dezember 2009 (S. 1 Mitte).
Als längerfristiges Zumutbarkeitsprofil formulierte der Kreisarzt leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags, wobei Gehen und Ste hen ungefähr die Hälfte der täglichen Arbeitszeit nicht übersteigen sollten , keine länger andauernden Tätigkeiten in einer hockenden Position, keine länger andauernden knienden Tätigkeiten (S. 1 unten). 3.3
Am 13. Januar 2010 berichteten die Ärzte der Rheumatologie des A.___ über ihre Abklärung (Urk. 6 /63/3-5). Dabei stellten sie fol gende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Fibromyalgie - Status nach Meniskusoperation Knie rechts nach Autounfall im Dezem ber 2008 ( B.___ Spital) - Status nach Meniskusoperation Knie links November 2005 und April 2006 - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach Insertionstendinose der Plantarfasziae 2006, Status nach 2 maliger Infiltration - Asthma bronchiale - Inhalation mit Ventolin - Adipositas (BMI 34.9 kg/m2)
Die Beschwerdeführerin berichte über Rücken- und Schulterschmerzen seit einem Jahr, damals sei sie in der Fabrikhalle gestürzt. Es sei eine Knie ope ration rech ts erfolgt, dies sei nun besser,
j edoch persistierten Schmerzen lumbal und in der Schulter (S. 1 f.).
Die Ärzte führten aus, klinisch fielen diffuse Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS), des Rückens, des Schultergürtels und der Hüften beidseits auf; anam nestisch und klinisch gingen sie doch in erster Linie von einem Fibro myal gie-Syndrom aus. In der Skelettszintigraphie zeigten sich polyartikulär dege nerative Veränderungen mit Hinweis auf eine aktivierte mediale und retropa telläre Arthrose bilateral mit Begleitsynovitis sowie Degenerationen beider Schultern einschliesslich einer Periarthropathia humero-scapularis (PHS) ten di no pathica bilateral (S. 3 oben).
Es sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden; darin werde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ab 4. Dezember 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei, allerdings nur in leichten, wec hselbelastenden Tätigkeiten (S. 3 Mitte). 3.4
Urologisch behandlungsbedürftige Erkrankungen fanden sich - nach am 7. und 21. Januar 2010 erfolgten Untersuchungen - bei einem Status nach Mikrohä maturie gemäss Bericht vom 29. Januar 2010 keine (Urk. 6 /63/1-2). 3.5
Am 17. Februar 2010 berichteten die Ärzte der Rheumatologie des A.___ über ihre am 12. Februar
2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 6/64/6-9). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Fibromyalgie - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Meniskusoperation Knie rechts nach Autounfall im De zember 2008 ( B.___ Spital), Status nach Menis kus ope ration Knie links November 2005 und April 2006 - Status nach Insertionstendinose der Plantarfasziae 2006, Status nach 2-maliger Infiltration - Asthma bronchiale - Inhalation mit Ventolin - Adipositas (BMI 34.9 kg/m2)
Bei der Fibromyalgie handle es sich um eine chronische Erkrankung, eine prog nostische Aussage sei hier nicht möglich. Die chronischen lumbospondy logenen Schmerzen seien ebenfalls schwierig zu prognostizieren. Bezüglich der anderen somatischen Problemen bestünden gute Prognosen (S. 2 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei seit dem 4. Dezem ber 2009 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6).
Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Schmerzexazerbationen in Schul ter, dem Rücken und den Knien keine schweren Lasten heben, sie sei somit in einer Fabrikhalle nicht voll belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Beim Heben von schweren Lasten bestehe dabei eine ver minderte Leistungsfähigkeit, da es unter Belastung mit Gewicht zu zu nehmenden Ge lenk schmerzen komme. Unter wechselbelastender Tätigkeit und ohne schwere Gewichtsbelastung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits fähig (Ziff. 1.7). 3.6
Am 4. März 2010 führte Dr. med. C.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne ab 4. Dezember 2009 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in körper lich leichter angepasster Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen) ausgegangen wer den. Die bisherige Tätigkeit als Packerin dürfte gemäss den Angaben der Ar beitgeberin (vgl. Urk. 6 /62/6) diesem Belastungsprofil ent sprechen (Urk. 6 /68/4). 4. 4.1
Die am 16.
November 2015 verfügte und vorliegend angefochtene Renten ver weigerung (Urk. 2) beruht im Wesentlichen auf den folgenden medizi ni schen Berichten: 4.2
Mit Bericht vom 15. Februar 2014 (Urk. 6/98/1-4) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , aus, er behandle die Be schwerdeführerin seit 20 Jahren (S. 1 Ziff. 1.2) und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Mastozytose - Psoriasis - mehrsegmentale Spondylose - Iliosakralgelenk (ISG)-Arthritis - Fibromyalgie - Gonarthrose beidseits
Die Beschwerdeführerin sei in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Schneiderin/Pflegerin/Hausfrau seit zirka 2010 bis immer zu 100 % arbeits unfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei momentan ebenfalls nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabili tation und für Rheumatologie, nannte mit konsiliarischem Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 6/106/2-6) die folgenden Diagnosen (S. 2 Ziff. 2): - ausgedehnte generalisierte Psoriasis guttata - axiale Spondylarthritis im Sinne einer Psoriasis-Spondylarthropathie möglich, allerdings ohne aktuelle klinische Entzündungs zeichen/ Syno vitiden - zusätzliches generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom/ Fibromyalgiesyndrom
Aktuell sei die Beschwerdeführerin vor allem wegen der Hautproblematik arbeitsunfähig, von Seiten des Bewegungsapparates bestehe für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als Reinigungsangestellte im Umfang von 8.4 Stun den pro Woche keine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Diese müsste dermato logisch dokumentiert und bestätigt werden, in erster Linie sollte jedoch die dermatologische Therapie voll ausgeschöpft werden. Von Seiten des zusätz lichen Fibromyalgiesyndroms bestehe rententechnisch kein Anspruch auf Invalidität/Arbeitsunfähigkeit auf Dauer (S. 5 Ziff. 7). 4.4
Die Ärzte des E.___, Dermatologische Klinik, führten mit Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 6/131/3-8) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 30. Mai 2014 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen (S. 1) und nannten die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.): - Psoriasis guttata - Psoriasisarthritis mit axialem Befall, Erstdiagnose April 2013 - Transaminasen-Erhöhung unklarer Genese 7. Mai 2014 - Anpassungsstörung in Bezug auf die somatischen Erkrankungen - obstruktive Ventilationsstörung - substituierter Vitamin D-Mangel - anamnestisch Histaminintoleranz - Ausschluss Nahrungsmittelallergie - Medikamentenunverträglichkeiten/-allergien - Unverträglichkeiten von verschiedenen Topika
Nach 3-wöchiger intensiver Therapie habe die Beschwerdeführerin mit deut lich gebesserten Hautverhältnissen wieder nach Hause entlassen werden können (S. 3 unten). Da sie sich durch ihre chronische Erkrankung und die damit verbundenen Einschränkungen im Alltag sowie die Arbeitslosigkeit psychisch stark belastet fühle, sei eine Beurteilung durch die Kollegen der Psychiatrie vorgenommen worden. Dabei habe sich eine Anpassungsstörung im Rahmen der somatischen Erkrankungen gezeigt. Differentialdiagnostisch komme auch eine leichte bis mittelschwere Episode in Frage. In Rücksprache mit der Beschwerdeführerin sei eine antidepressive Therapie mit Cipralex 10mg/Tag begonnen worden. Zudem werde sie nach dem Spitalaufenthalt mit einer ambulanten Psychotherapie beginnen (S. 4 oben). 4.5
Die Ärzte des E.___, Dermatologische Klinik, nannten mit Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 6/131/1-2) die folgenden, hier gekürzt ange führten Diagnosen: - Psoriasisarthritis mit axialem und peripheren Befall, Erstdiagnose April 2013 - Psoriasis guttata - Fasziitis plantaris beidseits rechtsbetont (Sono 12. März 2014) - substituierter Vitamin D-Mangel - Asthma bronchiale - multiple Unverträglichkeiten/Allergien
Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht. 4.6
Die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, nannten mit Bericht vom 22. Januar 2015 (Urk. 6/130 = Urk. 6/131/9-11) die folgen den, hier gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1 f.): - Psoriasisarthritis mit axialem und peripheren Befall, Erstdiagnose April 2013 - generalisierte Schmerzausweitung Erstdiagnose 20. Januar 2015 - Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris beidseits - substituierter Vitamin D-Mangel - Asthma bronchiale - multiple Unverträglichkeiten/Allergien - Adipositas, BMI 32.5 kg/m 2
Aus rheumatologischer-somatischer Sicht bestehe eine ganztägige Arbeits fähigkeit für eine leichte wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit unter Vermeidung von Arbeiten über Schulterhöhe und Heben/Transfer von Gewichten über 10 kg. Bedingt durch die Kumulation der Beschwerden (Rücken /Schulter/Ferse/Haut) im Tagesverlauf, die morgendliche Steifigkeit von bis zu zwei Stunden und den Zeitbedarf für die Behandlung der Haut erkrankung (Hautpflege, Lichttherapie - im Mittel zirka eine Stunde pro Tag) sollte ein maximal 50%iges Pensum möglich sein. Unter Fortführung der antientzündlichen Therapie mit Stelara und Ibubrufen sollte eine Regre dienz / Kontrolle der entzündlichen Aktivität zu erwarten sein (S. 3 Mitte). 4.7
Am 6. Februar 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/127/1-78). Sie stütz te n sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.), die Angaben der Beschwer deführerin (S. 34 ff.) sowie auf spezialärztliche Untersuchungen in den Fach bereichen Rheumatologie (S. 37 ff.), Psychiatrie (S. 59 ff.) und Dermatologie (S. 67 ff.).
Die Gutachter nannten zusammenfassend die folgenden, hier leicht gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 72): - Schmerzen im Bereich des Achsenskelettes und sämtlicher peripherer Gelenke, betont lumbales Achsenskelett sowie Knie- und Schulter gelenke - Differentialdiagnose Fibromyalgie in Kombination mit degenera tiven Veränderungen, Spondylarthritis bei Psoriasis mit peripherem und axialem Befall - HLA-B27, ANA, Rheumafaktoren und Anti-CCP Antikörper negativ - beginnende mediale Gonarthrose recht und wahrscheinlich auch links - mässige degenerative Veränderungen des Achsenskelettes und aetio logisch unklare Signalalterationen in Lendenwirbelkörper (LW K) 3 - mässige Sakroiliakalgelenk (SIG)-Arthrose beidseits - gemäss Akten jeweils sonographisch Omarthritis rechts Mai 2014, Fasciitis plantaris rechtsbetont (März 2014), Synovitis Grad I MTP I links und rechtes Handgelenk (März 2014) - mögliche Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - Differentialdiagnose: reaktive depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Psoriasis vulgaris
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. F.___, Fach ärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/127/82-104), kann entnommen werden, dass ihres Erachtens die mechanisch/de ge ne rativen, muskulotendinösen und fibromyalgischen Beschwerden im Vorder grund stünden . Selbst bei Vorliegen einer Spondylarthritis sei jedoch aus rheumatologischer Sicht eine Belastung des Bewegungsapparates weiterhin möglich, jedoch mit einigen Einschränkungen, wie sie auch wegen der dege ne rativen Veränderungen nötig seien .
In beiden Fällen könne der Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine leichte, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss von sämtlichen Arbeiten mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholten Rota tions bewegungen des Oberkörpers (Einschränkungen wegen der Verän de rungen des Achsenskeletts), Arbeiten in der Höhe, dauerndes Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen (Einschränkungen wegen Schulterpa tho logie), repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in kniender Position sowie Gehen auf unebenem Grund (Einschränkungen wegen der Knie pathologie), weiterhin zugemutet werden. Aufgrund der langjährigen Schmerzsymptomatik und Notwendigkeit , häufige Pausen für Ent l astungs- Stellungen einnehmen zu können, besteh e zudem eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von
30
%.
Diese Arbeitsfähigkeit gelte ihres Erachtens theoretisch bereits seit 2004, wo b ei jedoch im Anschluss an die Unfälle, verbunden mit Zuzug der Knie b innen läsionen, jeweils eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit jeweils bis drei Monate nach dem arthroskopischen Eingriff bestanden habe (S. 19) .
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schil derte in seinem psychiatrischen Fachg utachten (Urk. 6/127/105-113), dass z usammenfassend aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und der Untersuchung angenommen werden könne , dass die Explorandin im Rahmen der verschiedenen körperlichen Beschwerden eine Anpassungsstörung mit erhöhter hinterer (richtig wohl: innerer) Anspannu ng und Ängstlichkeit ent wickelt habe , wobei differentialdiagnostisch mittlerweile an eine reaktive depressive Entwicklung gedacht werden müsse. Es müsse bedacht werden, dass der Ehemann in den letzten Jahren an einem T umor und Herzproblemen erkrankt
sei und mittlerweile eine Invalidenr ente bezieh e , was diese Ent wick lung unterstützen könnte . Aufgrund der Beschreibungen sei anzuneh men, dass eine mögliche Agoraphobie vorlieg e , indem sich die Explorandin nicht mehr getrau e , das Haus alleine zu verlassen und begleitet werden müsse , was aber offenbar
nicht immer der Fall zu sein schein e . Mit grosser Wahr schein lichkeit spiel e die Hauterkrankung eine grosse Rolle, weil sich die Versicherte dadurch schäm e . Zur Körperschmerz-Symptomatik liessen sich aus rein psy chiatrischer Sicht keine aussagekräftigen Angaben machen. Es besteh e offen sichtlich eine langjährige Körperschmerzproblematik, die nur teilweise nach voll zogen werden könne . Ein ursächlicher Zusammenhang zu einer psycho sozial belastenden Situation lasse sich bei dieser Schmerzentwicklung nicht finden, weswegen keine somatoforme Schmerzfehlentwicklung angenommen werden könne. Es müsse eine eher unspezifische Schmerzstörung ange n ommen werden, wobei aufgrund des aktuellen psychischen Zustandes eine somatoforme Beg l eitsymptomatik durchaus eine Rolle spielen könne . Die Ex plo randin sei aufgrund der Anpassungsstörung sicher vermindert belast ba r, doch lasse sich eine völlige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht be grün den. Sie sei weniger stressresistent, die Arbeit sollte daher klar struk tu riert sein (S. 7 f.).
Aufgrund der Anpassungsstörung sei anzunehmen, dass die Explorandin ver mindert belastbar sei, was sich vorwiegend bei Tätigkeiten bemerkbar mache n würde, wo sie unter erhöhtem Zeitdruck arbeiten müsste und die komplex wären. Eine klar strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck sollte allerdings im vollen Ausmass möglich sein. Es sei anzunehmen, dass die verminderte psy chische Belastbarkeit seit etwa Aufnahme der psychologischen Therapie im Juli 2014 besteh e (S. 8) .
Die Explorandin steh e in einer ambulanten psychologischen Therapie und es werde eine eher niedrig dosierte antidepressive Behandlung durchgeführt. Auf grund der Ängste und der Schlafstörungen empfehle sich eine Behandlung mit einem allfällig sedierenden Antidepressivum abends in genügend hoher Dosierung. Es werde auch empfohlen, verhaltenstherapeutische Massnahmen durchzuführen, indem die Explorandin angehalten werden sollte, vermehrt das Haus ohne Begleitung zu verlassen (S. 8 f.) .
Dr. med. H.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie und für Allergologie und klinische Immunologie, führte in seinem dermatolo gischen Teilgutachten (Urk. 6/127/79-81) aus, die Versicherte leide an einer Psoriasis vulgaris. Der körperliche Befall werde durch den PASI (Psoriasis Serverity Index) und den BSA (body surface aerea) quantifiziert. Von einem PASI und/oder BSA über 10 werde von einer mittelschweren bis schwereren Psoriasis gesprochen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung lägen diese Indices an der Grenze von milder zu einer mittelschweren Psoriasis. Ein wichtiger Punkt in der Beurteilung des Leidensdruckes seien die psychischen Be schwer den, die nicht immer mit dem aktuellen Hautbefall korrelier t en. Punkt o psy chischer Belastung wolle
er auf das psychiatrische Teilgutachten hinweisen. Auffallend sei gewesen , dass die Versicherte im Gespräch vor allem ihre Ge lenksbeschwerden, und erst beim Nachfragen dann auch den starken Leidens druck von Seiten des Hautbefalles angesprochen habe . Ein spezielles Problem schein e der Juckreiz zu sein. Eine Psoriasis sei eine entzündliche Erkrankung und könne somit auch jucken. Die Versicherte habe sich während der ganzen Konsultation
permanent am ganzen Körper gekratzt , was für ihn einen etwas demonstrativen Eindruck hinterlassen habe . Bei einem derart prominenten Juckreiz sei in den verschiedenen medizinischen Berichten diesb ezüglich mehr Beachtung zu erwarten gewesen (S. 2 f.) .
Beim Status sei eine generell gerötet e Haut aufgefallen . Dies würde aber durch aus das Resultat der Lichttherapie sein können. Bei Lichttherapien könnten oft leichte Sonnenbrände nicht verhindert werden. Sollte dies der Grund für den Juckreiz sein, würde dieser aber nach Abklingen des Sonnen brandes wieder verschwinden müssen .
A ufgrund des Hautstatus und der Beschwerden
könne eine Arbeitsein schrän kung
von 30
% attestiert werden. Die Versicherte sei somit zu 70
% arbeits fähig. Die mechanische Belastung der Hände sollte aber dem Befund der Hände angepasst werden. Das heiss e , dass schwere Belastungen und Arbeiten in feuchter Umgebung, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden könn te n, vermieden werden sollten . Zu empfehlen sei die vorgängige Abklärung einer eventuellen K ontaktall ergie auf Handschuhe (S. 3 unten) .
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zu sammen fassend aus , die Beschwerdeführerin könne keine mittelschweren und schweren Tätigkeiten ausüben. Leichte, adaptierte Tätigkeiten seien mit einer Einschränkung von 30 % vollschichtig möglich. Adaptierte Tätigkeiten hätten folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: Keine Zwangshaltungen des Oberkörpers, wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkörpers (Einschrän kungen wegen der Veränderungen des Achsenskeletts), Arbeiten in der Höhe, dauerndes Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen (Einschränkungen wegen Schulterpathologie), repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbei ten in kniender Position sowie Gehen auf unebenem Grund (Ein schrän kungen wegen der Kniepathologie). Zudem sollten keine Arbeiten in feuchter Umgebung stattfinden, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden können (Urk. 6/127 S. 76). Die Versicherte sei ausgebildete Näherin. Diese Arbeit könne ihr, soweit sie das beurteilen könnten, aus gesamtme di zinischer Sicht zu 50 % zugemutet werden (S. 77). 4.8
I.___, Psychotherapeutin, J.___, führte mit Bericht vom 16. Februar 2015 (Urk. 6/148/3-4) aus, sie behandle die Beschwerde führerin seit Juli 2014 ein bis zwei Mal monatlich (S. 1 Ziff. 4), und nannte als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43) sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Beschwer den teilweise krankgeschrieben, dies zu 40 % wegen den Gelenkschmerzen (siehe Bericht des Universitätsspitals vom 11. Juli 2014) und aufgrund der Therapien zur Eindämmung der Psoriasis de facto mindestens um weitere 30 %. Unter Berücksichtigung der psychischen Störung im Rahmen der ange gebenen Diagnose sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. 4.9
Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 1. April 2015 (Urk. 6/148/1) aus, ge mäss Bildgebung liege eine Periarthropathia humero scapularis tendo pa thica vom Supraspinatustyp rechts vor. Klinisch bestehe nach wie vor eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter für die Elevation und Abduktion bei positivem Jobe-Test. Aktuell würde aufgrund der Schulter prob lematik eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müssen. 4.10
Mit Schreiben vom 7. April 2015 (Urk. 6/148/2) führte Dr. C.___, gegen über der Beschwerdeführerin aus, sie müsse Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erheben. Momentan sei die Haut an den Armen und Händen unter intensiver Dauertherapie nur noch leicht entzündet und riss frei, das heisse kosmetisch akzeptabel. Beine und Gesäss seien immer noch mit offenen Wunden übersät. Wenn die aktuelle intensive Therapie an den Armen abgebrochen oder wenn diese Haut bei einer Arbeit mit irgend welchen Chemikalien, flüssigen oder gasförmigen, in Kontakt komme, werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder eine spitalbedürftige Verschlechterung eintreten. Sie sei vom medizinischen Standpunkt her und nach seiner Krankheitsbeobachtung seit 2004 für dauernd als 100 % arbeits u n fähig einzustufen. 4.11
Die Gutachter nahmen mit Schreiben vom 2. September 2015 (Urk. 6/158) Stellung zu der von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik am Gut ach ten. Sie führten insbesondere aus, dass sich die Einschränkungen aus derma tologischer und rheumatologischer nicht addieren würden, was leider so nicht spezifisch in der Schlussbeurteilung aufgeführt worden sei. Von beiden Spezialitäten seien umfangreiche Einschränkungen betreffend Ausgestaltung des Arbeitsplatzes gemacht worden, zusätzlich sei jeweils eine 30%ige Ein schränkung gewährt worden. Nach gemeinschaftlicher Diskussion sei jedoch festgehalten worden, das sich diese nicht addieren oder wechselseitig gegen seitig negativ beeinflussen würden, sodass in einer adaptierten Tätigkeit ins gesamt nur eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2). 5. 5.1
Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten geht insofern eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzt ma ligen Rentenverweigerung hervor, als 2010 mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einzig rheumatologische Diagnosen (eine Fibromyalgie und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom) genannt wurden und nun mehr eine psychiatrische (eine mögliche Anpassungsstörung) sowie eine dermatologische Diagnose (eine Psoriasis vulgaris) hinzugekommen ist. In rheu matologischer Hinsicht wurden Schmerzen im Bereich des Achsen ske lettes und sämtlicher peripherer Gelenke, betont lumbales Achsenskelett sowie Knie- und Schultergelenke, festgestellt. 5.2
Vorab ist festzustellen, dass das Y.___-Gutachten vom 6. Februar 2015 (vor stehend E. 4.7) die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entsche idungsgrundlagen (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich erfüllt , so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. So berücksichtigte es die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beur teilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die Gutachter des Y.___
ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. 5.3
Was die Beschwerdeführerin gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens vor bringt (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 5 ff.), vermag nicht zu überzeugen. So legten die Gutachter in ergänzender Stellungnahme (vgl. E. 4.11) überzeugend dar, dass sie nach gemeinschaftlicher Diskussion zur Einschätzung gelangten, dass sich die Einschränkungen aus dermatologischer und rheumatologischer Sicht nic ht addieren oder wechselseitig gegenseitig negativ beeinflussen würden, mithin gesamthaft von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen sei. Zudem berücksichtigten die Gutachter die Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch die individuelle Festlegung des Leistungsprofils. So kamen sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ver änderungen des Achsenskeletts keine Arbeitstätigkeit ausüben sollte, welche Zwangshaltungen des Oberkörpers oder wiederholte Rotationsbewegungen de s Oberkörpers mit sich bringt. Aufgrund der Einschränkungen wegen der Schul terpathologie schlossen die Gutachter Arbeiten in der Höhe und dauern des Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen aus. Des Weiteren sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen wegen der Kniepatho logie keiner Arbeit nachgehen, welche repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in kniender Position sowie Gehen auf unebenem Grund beinhaltet. Schliesslich erachten die Gutachter aufgrund der dermatolo gi schen Erkrankung der Beschwerdeführerin Arbeiten in feuchter Umgebung, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden können, als nic ht sinnvoll. Weshalb eine zusätzliche Gewichtung der funktionellen Ein busse vorgenommen werden sollte (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 10), ist nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist, ist gesondert einzugehen (nachstehend E. 6.4 f.). 5.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie in psychiatrischer Hinsicht die Mög lich keit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht näher geprüft habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 13 f.). Der psychiatrische Gutachter des Y.___ zog die durch die behandelnde Therapeutin gestellten Diagnosen und die von ihr genannte vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.8) in Zweifel und erachtete den Bericht im Gesamten aus nachvollziehbaren Gründen als ungenügend. Den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ist hinzuzu fügen, dass die psychiatrische Begutachtung durch den Gutachter des Y.___ am 15. Januar 2015 erfolgte, mithin nur rund einen Monat früher als der Bericht der behandelnden Therapeutin datiert. Inwiefern es innert dieser kurzen Zeit zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein sollte, wurde nicht überzeugend dargelegt. Der Einwand der Beschwer deführerin erweist sich damit als nicht stichhaltig. 5.5
Die Beschwerdeführerin macht auch im rheumatologischen/orthopädischen Be reich eine Verletzung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin gel tend , indem sie auf den Bericht von Dr. K.___ vom 1. April 2015 (vgl. vor stehend E. 4.9) verweist (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 15 f.). Indes vermag sie auch damit das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. So nahm die rheumato lo gische Y.___-Gutachterin zu diesem Bericht ausführlich Stellung und legte überzeugend dar, dass der neu festgestellten Pathologie von rheumato logi scher Seite bereits bei der Bemessung des medizinisch möglichen Belastungs profils ausreichend Rechnung getragen worden sei (Urk. 6/158 S. 1). Im Übrigen erfüllt der Bericht die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt lichen Bericht nicht (vgl. vorstehend E. 1.5). 5.6
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, auch im dermatologischen Bereich hätte weiterer Abklärungsbedarf bestanden (Urk. 1 S. 10 Ziff. 17), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei Dr. C.___ handelt es sich um einen die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren behandelnden Arzt (vgl. vor stehend E. 4.2). Seine Beurteilung ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, denn in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapie kräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.
4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist er kein Facharzt der Dermatologie. 5.7
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie dem Hinweis der Gutachter, es sei eine allfällige Kontaktallergie auf Handschuhe abzuklären, nicht nachge kommen sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 18). Indes handelt es sich dabei nur um eine Empfehlung, mithin machte der dermatologische Gutachter seine Einschät z ung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit nicht direkt von einer vorgängigen Abklä rung abhängig (Urk. 6/127 S. 71). Eine Verletzung der Abklärungs pflicht ist somit nicht ersichtlich. 5.8
Zusammenfassend ist somit mit den Y.___ -Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin leichte, adaptierte Tätigkeiten mit einer Ein schrä n kung von 30 % vollschichtig ausüben kann, wobei adaptierte Tätig keiten folgende Einschränkungen zu berücksichtigen haben: Keine Zwangs haltungen des Oberkörpers, wiederholte Rotationsbewegungen des Oberkör per s, Arbeiten in der Höhe, dauerndes Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, repetitives Steigen auf Treppen oder Leitern, Arbeiten in knie n der Position sowie Gehen auf unebenem Grund und keine Arbeiten in feuchter Umgebung, bei der die Hände nicht durch Handschuhe geschützt werden können. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Vali den einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidi tät nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn struk tur erhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.3
Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als Reinigungsmit arbeiterin gearbeitet hätte. Sie stützte sich dabei auf die Lohnstruktur er hebung des Bundesamtes für Statistik und ging für das Jahr 2014 von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 46‘202.-- aus. Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde von der Beschwerde führerin nicht gerügt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
6.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Recht spre chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welche r die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht errei chen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wick elte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.5
Die Beschwerdegegnerin stütze sich auch für die Bestimmung des Invaliden einkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und ging für das Jahr 2014 von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 46‘202.-- respektive Fr. 32‘341.-- in dem zumutbaren Pensum von 70 % aus. Bis auf die Höhe des leidensbedingten Abzuges erhob die Beschwerde führerin keine Einwände gegen das so bestimmte Invalideneinkommen.
Die Beschwerdegegnerin gewährte aufgrund des eingeschränkten ergono mi schen Profils einen leidensbedingen Abzug von 5 %, wohingegen die Be schwerdeführerin geltend macht, es sei der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung aus, damit sei die funktionelle Einbusse zu berücksichtigen, da sie für die 70%ige Restar beits fähigkeit ein derart eingeschränktes Profil aufweise, dass sie zwangs läufig massive Lohneinbussen hinnehmen müsse. Zudem sei ihr fortgeschrittenes Alter zu gewichten.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können i n der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3 ). Laut Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde im Rahmen der medi zinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des umschriebenen Anforde rungs profils an den Arbeitsplatz Rechn ung getragen . Auch ein Abzug auf grund des fortgeschrittenen Alters erscheint nicht gerechtfertigt, schliesslich war die Beschwerdeführerin im Gutachtens- und Verfügungszeitpunkt erst 53 Jahre alt. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerde füh rerin seit langer Zeit in der Schweiz lebt (seit 1980; vgl. Urk. 6/127/61 unten) und eine Ausbildung absolviert hat, nicht für die Gewährung eines leidens bedingten Abzuges. Insgesamt sind somit keine persönliche n und berufliche n Merkmale ersichtlich, welche einen behinderungsbedingten Abzug rechtferti gen. 6.6
Da sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen in ange passter Tätigkeit anhand der selben Tabellenlöhne der LSE
zu ermitteln sind, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Der Inva liditätsgrad entspricht somit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente.
Zum gleichen Ergebnis führt, wenn mit der Beschwerdegegnerin ein Abzug von 5 % gewährt würde, womit der Invaliditätsgrad rund 34 % betrüge, oder in Anlehnung an das Urteil des hiesigen Gerichts von 2011 (Urk. 6/79) ein solcher von 10 %, womit der Invaliditätsgrad 37 % betrüge. 6.7
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich zwar der Gesundheits zu stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenverneinung im Juni 2010 im Vergleich zum Zeitpunkt der ange foch tenen Verfügung im November 2015 verschlechtert hat. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert daraus jedoch nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00. -- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlie gen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller