Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2002 und 2008; Urk. 12/47/5), war vom 1. Januar 2012 bis 2 1. Januar
2013 in der Kindertagesstätte Y.___, vom 1. November 2011 bis 3 0. September 2013 für „ Z.___ ", vom 2 4. April 2011 bis 2 0. Dezember 2013 in der Kinder krippe A.___ und vom 1. April bis 3 1. Dezember
2013 als Raum pfle gerin teilzeitlich tätig (Urk. 12/38-41). Am 1 3. Juli 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/ 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab, führte eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 12/66) und holte beim B.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 2 9. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 12/56/2-28).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/69; Urk. 12/71) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2015 (Urk. 12/76 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 6. November 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar
2016 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Juni 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerde antwort zugestellt (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu ei ner Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr be stand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versi cherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmer zen not wendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Pra xis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kri te rien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stand ar d indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs fak toren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderun gen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) 1.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psy cho soma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Ver halten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krank heits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.3
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist in des die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prü fen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung ver möchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teil weise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier in teressierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifi zierten
Krankheits ge schehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bun desgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störun gen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und in validenversiche rungs rechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in koope rativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komor b idi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Recht sprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grund sätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von w em sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts an spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) ge stützt auf das Gutachten des B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keit ohne mechanische Belastung aus. Zur Qualifikation hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang von 68 % als Raumpflegerin und zu 32 % im Haushaltbereich tätig wäre. Weiter ermittelte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, TA 17 Ziff. 91, Hilfsarbeiten Reinigungspersonal, ein Valideneinkommen von Fr. 35‘620.35 im Jahr 2014 und gestützt auf die LSE 2012, TA 1, Total,
Kom petenzniveau 2, Frauen, Zentralwert Hilfsarbeiten, ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘556.8 0. Davon ausgehend berechnete sie einen Teilinvaliditätsgrad von 11,58 % im Erwerbsbereich und von 5,47 % im Haushaltbereich bezie h ungsweise einen Gesamtinvaliditätsgrad von 17 % . In der Beschwerdeant wort
setz te die Beschwerdegegnerin ausgehend von der LSE 2012 TA1, Kompetenzniveau 1, das Invalideneinkommen neu auf Fr. 26‘160.-- fest, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % resultierte (Urk. 11). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das B.___ -Gutachten in ver schie de ner Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge und dass auf die Ein schätzung des C.___ und der Kinder- und Jugendpsychi aterin
Dr.
med. O.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Danach sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse oder Reinigungsangestellte und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ei ner leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung von vorge neigtem Stehen und repetitiven Arbeiten auszugehen (Urk. 1 S.
10 Ziff. 4). Weiter ent behre die Haushaltabklärung jeder Sachlichkeit, da sie sich nicht auf eigene Befunde stütze (Urk. 1 S. 11). Was den Einkommensvergleich an gehe, so sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens entweder auf den Tabellenlohn gemäss TA17 Ziff. 9 oder TA17 Ziff. 94, Total, Frauen, abzu stellen, und es sei vom Kompetenzniveau 4 auszugehen. Zudem sei mit Blick auf Behinderung, Nationalität und Beschäftigungsgrad ein Leidensabzug von bi s zu 25 % zu gewähren (Urk. 1 S .
12 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, wobei insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit sowie der für die Berechnung des Invalideneinkommens anwendbare Tabellenlohn umstritten sind. Unbestritten sind die Anwendung der gemischten Methode und die Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltbe reich (Urk. 1 S. 12). 3 .
3 .1
Im Konsiliarbericht vom 1 6. November 2011 diagnostizierten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine Psoriasisarthropathie sowie eine depressive Symptomatik (Urk. 12/7). 3 .2
Mit Bericht vom 2 7. September 2013 (Urk. 12/18/5-10) nannten die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Psoriasisarthritis mit peripherem Befall - d epressive Symptomatik, unter Cipralex seit 9 Jahren
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass aus körperlicher Sicht eine stark verminderte Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule und ausser dem eine deutliche verminderte Belastbarkeit der Hand- und Fingergelenke beidseits durch die Psoriasisarthritis bestehe. Aus psychischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Symptomatik. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei die Beschwerdeführerin zu 25 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aus rein rheu matologischer Sicht ab sofort mindestens halbtags zumutbar (S.
2 f. Ziff. 1.7). In der gelernten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, da sie dort sowohl auf eine gute Handfunktion als auch auf ein vorgeneigtes Stehen und Gehen für mehrere Stunden pro Tag angewiesen sei. Dieses Belastungsprofil sei für die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und der Hände beidseits denkbar ungünstig. Ausser dem sei aufgrund der Psoriasis mit grosser Wahrscheinlichkeit auch aus der matologischer Sicht die Tätigkeit mit sehr häufigem Wasser- und Chemika lienkontakt ungünstig (S. 3 f. Ziff. 1.11). 3 .3
Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 12/45) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz, Myogelosen lumbal sowie am Beckenkamm beidseits - MRI Lendenwirbelsäule/Becken Mai 2013: aktivierte Osteochond rose L5/S1 - Psoriasisarthritis mit peripherem Befall - Psoriasis vulgaris - k linisch Polyar t hritis mit Handgelenksarthritis und Daktylitis, Sprunggelenksarthritis sowie Arthritis der Zehengelenke (Röntgen der Hände/Füsse beidseits Oktober 2011 und Mai 2013: keine post entzündlichen Veränderungen - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1 rechts - B V-gesteuerte epidurale Infiltration sakral am 4. November 2013 mit anhaltendem Erfolg - Asthma bronchiale - depressive Symptomatik
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätig keit in der Reinigung sowie für die angestammte und bis 2010 ausge übte Tätigkeit als Coiffeuse momentan eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine Reevaluation müsse im Verlauf unter der neueingeleiteten Therapie in etwa drei Monaten gemacht werden. Aus rheumatologischer Sicht sei aktuell eine wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von vorgeneigtem Stehen und repetitiven Arbeiten maximal halbtags zumutbar (S. 2). 3 .4
Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinderpsychiatrie, nannte in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 12/47) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts, ein chro ni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Psoriasisarthritis mit peri pherem Befall, eine Polyarthritis der Hände und eine Handgelenks-, Sprung gelenks- und Zehenarthritis, eine rezidivierende, gegenwärtig mittel gradige, depressive Episode (ICD-10: F33.1) sowie ein Asthma bronchiale (Ziff. 1.1). Seit 2011 sei die Beschwerdeführerin sowohl im Erwerbs- als auch im Haus haltsbereich massiv eingeschränkt (Urk. 12/47/7). 3 .5
Am 1 2. und 1 7. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des (B.___) allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und dermatologisch untersucht . G estützt darauf erstellten sie am 2 9. Dezember 2014 ihr Gutachten (Urk. 12/56/2-28) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1): - Psoriasis vulgaris
partim
guttata et inversa (ICD-10: L40.0) - chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloli ga men tären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - aktivierte Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 (MRI Mai 2013) - Weiter hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit fest: - rezidiv i erende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10: F45.41) - Fibromyalgie (ICD-10: M79.70) : Ganzkörperschmerzen mit vegetati ver Begleitsymptomatik; klinisch, labortechnisch, radiolo gisch und kernspintomografisch keine Hinweise für ein entzünd lich-rheumatisches Geschehen - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1) - klinisch unauffälliger Befund - anamnestisch Diagnose einer Psoriasis-Arthritis mit peripherem Befall (ED Rheumatologie C.___ Oktober 2011; ICD-10: M07.3) - Basistherapie mit Methotrexat August 2013 - Basistherapie mit Humira April bis Juni 2014 - Basistherapie mit Salazopyrin Juli 2014 - Basistherapie mit Arava seit August 2014 - klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomografisch keine Hinweise für Psoriasis- Arthropathie - Adipositas, BMI 32 kg/m2 (ICD-10: E66.0) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10: J45.8) - Inhalationstherapie bei Bedarf - chronischer Nikotinkonsum, zirka 5 py (ICD-10: F17.1)
In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass die leichte depressive Episode durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schuld gefühle dem Ehemann gegenüber, leichte Konzentrationsstörungen, auf fal l end vor allem bei der genauen Angabe von Lebensdaten, vor allem bei der beruflichen Karriere, und Schlafstörungen gekennzeichnet sei. Die chro nische Schmerzstörung sei zu diagnostizieren, weil die Psoriasis-Arthritis rheumatologisch nicht habe bestätigt werden können und die Schmerzen deutlich ausgeprägt seien und nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könnten. Es bestehe ein chronischer Verlauf; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf sei nicht erweisen. Deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmer zen gelten könnten, bestünden nicht. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug . S ie reise nicht mehr z usammen mit dem Ehemann und den Kindern in die Heimat J.___
mit dem Auto und habe nicht mehr viele Kontakte. Sie gehe auch nicht mehr b aden, sie schäme sich und habe Schuldgefühle. Sie sei durch ihre Krankheit mit Hautbefall gekennzeichnet. Durch die Diagnose einer Psoriasis-Ar t hritis sei sie in ihrer Krankheitsrolle noch verstärkt wo rden. Es bestehe eine psychiatrische Komorbidität. Eine Schwere psychische Stö rung, die theoretisch-therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, bestehe nicht. Auch eine intensivere Psychotherapie werde die deutlich aus geprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung wohl kaum ändern. Die bestehenden etwas auffälligen Persönlichkeitszüge reichten für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht; vor allem spreche gegen diese Diagnose auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.1.4).
In der rheumatologischen Beurteilung führte d i e untersuchende Ä rzt in
Dr.
med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, aus,
dass die in sämtli chen Ebenen demonstrierte deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Len den wirbelsäule und im Schultergürtelbereich sich bei unbewussten Bewegun gen nicht zeige. Die festgestellte Osteochondrose L5/S1 könne für die Be schwer desymptomatik mit verantwortlich sein; klinische Hinweise für radi kuläre
oder Wurzelkompressions-Symptomatik oder entzündliche Verände rungen i m Wirbelsäulenbereich fänden sich nicht. Die Diagnose einer Pso riasis-Arthritis könne nicht bestätigt werden; Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen bestünden nicht, Synovitiden seien nicht feststell bar, und im Übrigen hätten die bis anhin im Zusammenhang mit dieser Di agnose durch geführten Basistherapien zu keiner Besserung der Beschwerde symptomatik geführt (S. 17 Ziff. 4.2.4) . Die Diagnose lasse sich auch anhand der damals erhobenen Befunde nicht nachvollziehen. Bei der klinischen Un tersuchung hätten sich Synovitiden der Hand- und Fingergrundgelenke beidseits gefun den und es seien Druckdolenzen angegeben worden, ansons ten sei die klini sche Untersuchung unauffällig gewesen. Die dennoch ange gebene Diagnose einer Daktylitis im B ereich der Hände sowie eine Sprung gelenksarthritis und Arthritis der Zehen sei in Anbetracht dieses klinischen Befundes nicht korrekt, und auch laborchemisch und radiologisch hätten sich keine entzünd lichen Veränderungen gezeigt. Gegen den Befund spreche so dann auch,
dass bei den damals zeitgleich durchgeführten Röntgenaufnah men der Hände und Füsse keine Weichteilschwellungen sichtbar seien (S. 18 Ziff. 4.7). Die als stark behindernd angegebenen Schmerzen seien am ehesten durch den Haut- und Nagelbefall bei Psoriasis vulgaris zu erklären. Zusam mengefasst fänden sich für die von der Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates her angegebenen Schmerzen und Funktionseinschrän kungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat (S. 1 7
Ziff. 4.2.4).
In der dermatologischen Beurteilung
hielt d ie
untersuchende Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Dermatologie, fest, dass sich bei der Be schwerdeführerin aktuell eine sehr ausgeprägte Psoriasis am gesamten Inte gument mit Beteiligung der inversa Areale und einem massiven Nagelbefall im Bereich der Hände und Füsse zeige (S. 19 Ziff. 4.3.4).
In ihrer auf einem interdisziplinären Konsens beruhenden Gesamtbeurteilung hielten d ie Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht durch die Psoriasis vulgaris eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse bestehe aus dermatologischer Sicht eine 100 % - ige Arbeitsunfähigkeit. Bei leichten Tätigkeiten ohne mechanische Belastung sei aus dermatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorhanden. Aus rheumatologischer Sicht beeinflusse das chronische thorako-lumbospondylo gene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Aufgrund der kernspintomografisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Lum b al bereich s eien de r Explorandin schwere und überw i e gend mittel schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar .
Für leichte bis gelegentlich mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die Tätigkeiten als Coiffeuse und als Reinigungsfrau, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode, und die chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychi schen Faktoren schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht rele vant ein. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet wer den, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags
nachgehen zu können. Auch aus allgemeininternistischer Sicht fän den sich keine weit e ren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ins gesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Coiffeuse festgestellt werden. Auch für andere körperlich mittel schwer oder schwer belastende Tätigkeiten be stehe eine Arbeitsunfähigkeit. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten liege hingegen eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 % vor (S. 21 Ziff. 6.2).
An medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei aus dermatologischer Sicht dringen d die Einleitung einer erneuten systemischen Therapie zu empfehlen. Aus rheumatologischer Sicht sei ein moderates Pro gramm zur Kräftigung der rumpf- und gelenkst abi lisierenden Muskulatur zu empfehlen. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei weiter zu führen, wobei die Schlafhygiene zu beachten sei und allenfalls ein sedie ren des und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht hilfreich sei. Aus allgemeininternistischer Sicht sei eine deutliche Gewichtsreduktion und ein Nikotinstopp anzustreben (S. 22 Ziff. 6.6). Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungs über zeugung kaum durchführbar (S. 22 Ziff. 6.7). 3 .6
Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 12/68 S. 6) aus, dass gestützt auf das schlüssige Gutachten des B.___ seit Mai 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster, körperlich leichter, wechselbe lastender Tätigkeit ohne mechanische Belastung auszugehen sei. 3 .7
Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 4. September
2015 (Urk. 12/77/24-25 = Urk. 3/2) aus, dass das psychiatrische Teilgutachten des B.___ nicht nachvollziehbar sei. Infolge der depressiven Symptomatik und des unbestrittenen Schmerzsyndroms sei ihrer Meinung nach die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eher unter einer agitierten Form der Depression leide, die einen normalen Antrieb vor täuschen könne, dass das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung der Gutachter massiv beeinträchtigt sei und dass die von der Beschwerdeführerin erlebten traumatisierenden Kriegsereignisse während des J.___ krieges und auf der Flucht nicht berücksichtigt worden seien. Beson ders im Kontakt mit unvertrauten Menschen erwähne die Beschwerdeführerin seelische Nöte aus Scham eher nicht oder bagatellisiere diese. Objektiv nicht nachvollziehbar sei auch die allgemeine Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach keine schweren Belastungsfaktoren vorlägen. Die psychischen und somatischen Symptome stellten in ihrer Gesamtheit eine massive Beeinträch tigung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit dar. 3 .8
Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, hielten mit Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2015 (Urk. 12/77/26-28 = Urk. 3/3) an ihrer Diagnose einer Psoriasisar t hritis mit peripherem Befall mit Erstdiagnose im Oktober 2011
fest und führten aus, dass klinisch mehrmals Polyarthriden verschiedener Gelenke mit auch Daktylitiden der Fingergelenke dokumentiert worden seien. Auch sei eine einmalige sonographische Verlaufskontrolle mehrerer Gelenke im Juni 2015 erfolgt, in der auch mehrere Gelenke mit Ar t hritis gefunden worden seien. Die fehlende humorale Entzündungsaktivität sowie die fehlen den pathologisch-entzündlichen Veränderungen in der Bildgebung der Hände und Füsse sprächen nicht gegen die Diagnose einer Psoriasis-Ar t hritis. Weiter habe bisher keine gute Basistherapie installiert werden können, weil die Beschwerdeführerin darunter starke Nebenwirkungen entwickelt habe. Seit März 2015 sei sie unter Stelara, welches sie relativ gut vertrage, und diesbe züglich schienen die Gelenksbeschwerden langsam regredient . Eine sonogra phische Verlaufskontrolle sei bisher nicht durchgeführt worden. Ein deut liches Ansprechen auf Stelara habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Hautveränderungen, welche über die ganze Zeit stark ausgeprägt gewesen seien und die Diagnose ebenfalls stütz t en. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei an der Einschätzung von Mai 2014 festzuhalten. Demnach könne eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit als Coiffeuse oder Reinigungsangestellte aktuell nicht durchgeführt werden. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, maxi mal halbtags, sei zumutbar unter Vermeidung von vorgeneigtem Stehen un d repetitiven Arbeiten. Eine Reevaluation habe im Verlauf unter Stelara zu er folgen (S. 3). 4 . 4.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch die Ärzte des B.___ im Wesentlichen mit der Einschätzung der Ärzte des C.___ deckt. So gehen sie übereinstimmend davon aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und in anderen,
körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten zu 100 % ar beit s unfähig ist. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit gehen die Ärzte des B.___ und des C.___ übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, wobei die Ärzte des C.___ das Belastungsprofil unter Hinweis auf den Ausschluss von vorgeneigtem Stehen und repetitiven Arbeiten präzisier ten (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8).
Unterschiedliche Diagnosen liegen hingegen in Bezug auf die Psoriasisar thritis vor, deren Vorliegen das B.___ verneinte und das C.___ bejahte. Das B.___ be gründet seine Einschätzung damit, dass im Zeitpunkt der eigenen Unter suchung keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen be stan den hätten, keine Synovitiden feststellbar gewesen seien und die durch ge führten Basistherapien zu keiner Besserung geführt hätten, und dass auch die damaligen klinischen, laborchemischen und radiologischen Befunde un au f fällig gewesen seien. Diese Begründung erscheint schlüssig und nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Anzumerken ist dabei, dass sich die unterschiedliche Diagnose in der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit nicht auswirkt.
Was sodann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung angeht, so ging das B.___ von einer gegenwärtig leichten Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, während Dr. D.___ in Abweichung davon von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und aufgrund des Schmerzsyn droms von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging (E.
3.4 und E.
3.7).
Ob d ie von ihr beschriebenen Befunde in diagnostischer Hinsicht bereits den Krite rien einer Depression mittleren Grades zu genügen vermögen, kann vorlie gend offen bleiben, zumal es am
rechtsprechungsgemäss zu erfüllenden Kriteri um der Therapieresistenz fehlt (vorstehend E. 1.2, nachstehend E. 4.2) . Im Übri g en wäre - selbst wenn aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen würde - überwiegend wahrscheinlich, dass diese in der be stehenden Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit aufgehen würde.
Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass das von den Ärzten des B.___ er stellte polydisziplinäre Gutachten vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 12/56/2-28) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen allgemeininternistischen (S.
6 ff. Ziff. 3) und spezialärztlichen (S. 8 ff.) Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S.
6 Ziff. 3.1.1, S.
8 Ziff. 4.1.1.2, S.
14 Ziff. 4.2.1.1, S.
19 Ziff. 4.3.1). Das Gutachten ist in Kennt nis der (S.
3 ff. Ziff. 2) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 8 Ziff. 3.6, S. 12 f. Ziff. 4.1.8, S. 20 Ziff. 4.3.7), insbesondere geht es differenziert auch auf die abweichende Beurteilung der Ärzte des C.___ in Bezug auf die Psoriasisarthritis ein (S.
18 Ziff. 4.2.7) . Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. So legten d ie Ärzte überzeugend dar, dass mangels Hinweisen für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen und aufgrund der unauffälligen laborchemischen und radiologi schen Befunde die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis zu verneinen sei. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich un d nachvollziehbar begrün det. Das Gutachten genügt damit den praxisge mässen An forderungen (vgl. vorstehend E . 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abzu stellen ist. 4.2
Zwar bilden die gutachterlichen Au sführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zum utbarkeit von Arbeitsleistungen . Letztlich obliegt es je doch der rechtsanwendenden Behörde –
im vorliegenden Fall dem Ge richt – zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine ju ristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab zu wei chen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezem ber 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 4.3
In Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive
- gemäss Gutach ten des B.___ gegenwärtig leichte
- Störung ist zu prüfen, ob sie als invalidi sierende Krankheit in Betracht fällt.
Zur Frage der Behandlung ist d en Akten lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine ambulante delegierte P sychotherapie bei
I.___ durchführte, wobei sich keine Angaben zur Häufigkeit der Therapie finden (Urk. 12/47/6 Ziff. 1.6) . Eine stationäre Therapie wurde, soweit ersichtlich, nie durchgeführt. Zwar erhält die Beschwerdeführerin ein Antidepressivum, doch ist dieses ohne Indikation bei Schmerzen, und der Medikamentenspiegel lag im Untersuchungszeitpunkt im unteren therapeutischen Bereich (S.
12 Ziff. 4.1.7) . Zudem empfehlen die Gutachter zusätzlich ein sedierendes und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht (S. 13 Ziff. 4.1.9).
Unter diesen Umständen lässt sich eine optimale Behandlung und Ausschöp fung der Behandlungsmöglichkeiten nicht bejahen, weshalb ein invalidisie render Gesundheitsschaden der depressiven Episode - unabhängig davon, ob diese diagnostisch als leicht oder mittelgradig zu qualifizieren ist - zu ver neinen ist (vorstehend E. 1.2) .
Was die von Dr. D.___ erwähnten schweren traumatisierenden Kriegsereig nisse angeht, so ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin die Kriegsereignisse in J.___ erlebte, das Haus während fünf Mona ten nicht habe verlassen dürfen, während ein oder zwei Tagen hinter Gittern gewesen und dann mit dem Zug fortgefahren worden sei, im Wald geschlafen habe ohne Essen und Trinken, und dann in einer Schule einquartiert worden sei. Schliesslich sei sie nach K.___ geflüchtet, wo sie etwa ein Jahr geblieben und danach in die Schweiz eingereist sei, wo schon ihr Vater sich aufgehal ten habe (S. 9 Ziff. 4.1.1.2) . Auch in Anbetracht dieser zweifellos eindrückli chen Ereignisse stellten weder Dr. D.___ noch andere Ärzte in der Folge je doch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, und es fehlen auch substantiierte Begründungen, welche eine solche Diagnose namentlich in Bezug auf die Schwere der stattgehabten Ereignisse als überwiegend wahr schein lich erscheinen liesse. Damit liegt entgegen der Auffassung der Kläge rin (Urk. 1 S. 6) auch in dieser Hinsicht keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Störung vor.
4. 4
Zu prüfen ist sodann, ob sich das Schmerzgeschehen invalidisierend aus wirkt .
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten unter anderem eine ausgeprägte Psoriasis und ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei akti vierter Osteochondrose . Zu den angegebenen Schmerzen in den Händen hielten sie fest, dass diese am ehesten durch den Haut- und Nagelbefall bei Psoriasis bedingt seien. Die daraus resultierenden Einschränkungen berück sichtigten sie mit der attestierten Arbeitsunf ähigkeit von 50 % .
Die Gutachter führten weiter aus, dass sich für die von der Beschwerdeführe rin angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein morphologisches Korrelat finden lasse (Urk. 12/56/2-28 S.
17 Ziff. 4.2.4). Der Psychiater Dr. E.___ verneinte in der Folge zwar eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung, diagnostizierte jedoch eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Rheumato login Dr. F.___ diagnostizierte ein chronisches zervikospondylogenes
Schmerz syndrom und eine Fibromyalgie. Damit liegen der somatoformen Schmerz störung vergleichbare psychosomatische Leiden vor, die nach dem struktu rierten normativen Prüfungsraster von BGE 141 V 281 zu beurteilen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Diagnosen aus medizi nischer Sicht als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt wurden, zumal diese Frage auch eine juristische Frage ist (vorstehend E. 4.2).
Die Feststellungen im rheumatologischen Gutachten, wonach die Beschwer d e führerin sich bei unbewussten Bewegungen in der Hals- und Lendenwir bel säule völlig frei zeigte (Urk. 12/56/2-28 S.
17 Ziff. 4.2.4), wurden nicht als Aggravation gewertet, sodass kein Ausschlussgrund vorliegt (vorstehend E.
1.1). 4.5
Zu prüfen ist zunächst der funktionelle Schweregrad.
Was den Komplex der Gesundheitsschädigung angeht, so weist die Psoriasis eine gewisse Intensität auf. Dies zeigt sich auch in der attestierten Arbeits unfähigkeit von 50 %, wobei die Gutachter zum Behandlungserfolg festhal ten, dass eine geeignete Therapie noch nicht hat etabliert werden können. Darüber hinaus besteht keine Komorbidität. Insbesondere kommt der leichten Depression keine invalidisierende Wirkung zu, und auch die erlebten Kriegs ereignisse und Flucht aus J.___
begründen kein PTBS (vorstehend E. 4.3). Damit reduziert sich die Ausprägung auf die Psoriasis und auf die Schmerz klagen.
Zum persönlichen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die im Anschluss an die Sekundarschule absolvierte Lehre als Damencoiffeuse mit der Durchschnittsnote 5.1 abschloss (S.
9 Ziff. 4.1.1.2), was auf gute intellektuelle Ressourcen hinweist. Im psychiatrischen Gutachtensbefund geht weiter hervor, dass Aufmerksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis nicht beeinträchtigt waren und die Beschwerdeführerin über gute Deutschkennt nisse verfügt (S. 10 f. Ziff. 4.1.2).
Was den sozialen Kontext angeht, so verfügt die Beschwerdeführerin im Gut achtenszeitpunkt über ein funktionierendes Familienleben, mit einer guten Beziehung zu ihrer 12-jährigen Tochter und ihrem 7-jährigen Sohn und mit einem unterstützenden Ehemann. Sie pflegt Kontakte zur Familie, zur Familie ihres Ehemannes und einer guten Nachbarin, zu der sie auch zum Reden und Malen eingeladen wird. Reisen nach J.___ und andere lange Autofahrten macht sie wegen des langen Sitzens nicht mehr (S. 9 f. Ziff. 4.1.1.2). Der Ehemann übernimmt den gesamten Haushalt. Die Beschwerdeführerin betreut ihre Kinder, hilft ihnen auch bei den Hausaufgaben und nimmt die Eltern besuche in der Regel wahr (Urk. 12/66 S.
9 f. Ziff. 6.6). Im Laufe des Be schwer deverfahrens wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin sich in Schei dung befindet und inzwischen getrennt lebt (Urk. 7, Urk. 13-14).
Insgesamt ist angesichts dieser Umstände von grundsätzlich intakten sozialen Beziehungen und guten intellektuellen Fähigkeiten bei vorhandener Berufs bildung auszugehen. Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressourcen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden.
Zu prüfen ist sodann die Konsistenz.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kaum eigene Interessen hat (S. 10 Ziff. 4.1.1.2). Mangels weiterer Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus beziehungsweise dessen Einschränkung aufgrund der Beschwerden und angesichts der zur Familie und zur Nachbarin gepflegten Kontakte ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen.
Bezüglich Leidensdruck ist festzustellen, dass die Häufigkeit der von der Be schwerdeführerin durchgeführten Psychotherapie nicht ersichtlich ist. Ange sichts dessen, dass sich der Medikamentenspiegel im unteren therapeutischen Bereich befand (S. 12 Ziff. 4.1.7) und sich die Beschwerdeführerin offenbar noch nie einer konsequente n Schmerztherapie unterzogen hat, erscheint das über die Problematik der Psoriasis hinausgehende Schmerzleiden nicht sehr ausgeprägt und es kann diesbezüglich nicht von einem tatsächlichen Be hand lungsbedürfnis ausgegangen werden.
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in aus geprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Da auch kein ausge wie sener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht, ist insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der Schmerzproblematik zu ver neinen.
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerz geschehen zweifelte, sondern zum Ergebnis kam, dass die vorliegende Pa tho logie invalidenversicherungsrechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt. 5.
5.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September
2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qua lifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerb stätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, wes halb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkun gen er fahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet . Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grund lage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vorder grund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versi cher ten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 5.2
Am 2 6. August 2015 berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegne rin über ihre Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 0. März 2015 (Urk. 12/66). In Kenntnis sämtlicher Diagnosen gemäss Gutachten des B.___ (S. 1 Ziff. 1) ermittelte sie eine Einschränkung von insgesamt 17.10 % im Haushaltbereich und qualifizierte die Beschwer de führerin als zu 68 % im Erwerb und zu 32 % im Haushalt tätig, woraus für den Haushalt bereich ein Invaliditätsgrad von 5.47 % resultierte (S. 10 Ziff. 7).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich die Abklärungsperson nicht auf eigene Beobachtungen, sondern lediglich auf die medizinischen Angaben im Gutachten gestützt habe und dass überdies eine Haushaltsab klärung nur für die Ermittlung der Einschränkung bei physischen Beschwer den geeignet sei (Urk. 1 S. 11). 5.3
Der vorliegende Abklärungsbericht wurde sowohl in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse wie auch der gemäss Gutachten bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen verfasst. Diese Beeinträchtigungen gibt der Bericht wieder, und er nimmt bei den einzelnen Tätigkeiten im Aufga benbereich darauf Bezug. Weiter zeigt d er Bericht auch die divergierenden Meinungen der Abklärungsperson und der Beschwerdeführerin in sämtlichen Aufgabenb ereichen auf und hält
durchaus auch die eigenen Beobachtungen der Abklärungsperson und deren Empfehlungen an die Beschwerdeführerin f est (S. 6 ff. Ziff. 6). Der 10-seitige Berichtstext ist angemessen detailliert und die Einschätzungen sind plausibel begründet, weshalb er den Anforderungen an die Beweiskraft vollumfänglich genügt (vorstehend E.
5.1) . Vorliegend stehen p hysische Beschwerden bei den Einschränkungen im Vordergrund, und die Invalidität ist a uch nicht teilweise psychisch bedingt (vorstehend E.
4), wes halb sich die Frage eines allfälligen Vorrangs fach medizinische r Fest stellungen nicht stellt. I m Übrigen sind diesbezüglich auch keine Abwei chungen erkennbar.
Vielmehr ergibt sich auch aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin mehr zu leisten vermag, als sie sich zutraut; dass dies auch im Abklärungsbericht Niederschlag findet, ist nicht zu beanstanden. Die Qualifikation von 68 % Erwerb und 32 % Aufgabenbereich erscheint ange sichts der festgestellten familiären und erwerblichen Verhältnisse (S.
2 ff. Ziff.
2) ebenfalls plausibel. 5.4
Zusammenfassend erweist sich der Abklärungsbericht vom 2 6. August 2015 als voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist von einer Qualifikation von 68 % Erwerbsbereich und 32 % Aufgabenbereich und einer Einschränkung von 17.10 % im Haushalt auszugehen, woraus für den Auf gabenbereich ein Invaliditätsgrad von gerundet 5.47 % resultiert.
6.
6.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die ver si cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beur teilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemisch ten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorge nom men wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 3 1. Oktober 2016 ist in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil Di Trizio
gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn - kumu la tiv - folgende Merkmale erfüllt sind: Rentenrevision oder erstmalige Renten zusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente so wie familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit.
6.2
Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der gemischten Methode (vor stehend E. 6.1) sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb an der - vorliegend im Übrigen auch nicht gerügten (Urk. 1 S.
12 Ziff.
5) - Anwendung der ge mischten Methode festzuhalten ist. 6. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Inva li di tät nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grund lage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6.4
Angesichts des stark schwankenden Einkommens der Beschwerdeführe rin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens und des teilweisen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung rechtfertigt sich das Vorgehen der Beschwer de gegnerin, welche auf Tabellenlöhne statt auf das effektiv erzielte Ein kommen abstellte (vorstehend E.
6. 3). Im Hinblick darauf, dass die Be schwer deführerin viele verschiedene und kurzfristige Anstellun gen in Teilzeitpensen ausübte, ist der von der Beschwerdegegnerin angerech nete Lohn (Urk. 12/67 S. 1) für Reinigungspersonal und Hilfskräfte im priva ten und öffentlichen Sektor zusammen, LSE 2012, T17 g emäss
Ziff. 91, Total, Frauen von monatlich Fr. 4‘117.-- nicht zu beanstanden und erscheint im Übrigen angesichts der ge mäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/20) tatsächlich erziel ten Einkünfte als eher grosszügig. Angepasst an die betriebsübliche Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T03.02, Total Ziff. 1-96) sowie die Nominal lohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1 % im Jahr 2014 (BFS, Lohnentwicklung 2011, T1.2.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2015 [Frauen]) ergibt dies einen Nominallohn für das Jahr 2014 von gerun det Fr. 52‘382.85 beziehungsweise von Fr. 35‘620.35 nach Berücksichtigung d es Erwerbsanteils von 68 % (vorstehend E. 5.4; Fr. 4‘117.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 0.68). 6.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird da run ter nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompe tenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Pro zent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 über einstimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. Septem ber 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Inva lidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6 und 9C_369/2016 vom 6.
September
2016 E. 2.1). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und 2.5.8.1; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabellen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). 6. 6
Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit im Umfang von 50 % (vorstehend E.
4.1) steht der Be schwerde führerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es ist deshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durch schnitts lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Frauen“), wobei auch das Abstellen auf den Zentralwert - statt wie von der Beschwerdeführe rin gefordert auf eine bestimmte Berufsgruppe (Urk. 1 S. 12 Ziff.
5) - zu schützen ist (vorstehend E.
6. 5). Aufgrund des Einwandes der Beschwer de führerin (Urk. 1 S.
12 Ziff.
5) berichtigte die Beschwerdegegnerin das Kom petenz niveau 2 mit Beschwerdeantwort (Urk. 11). In Anbetracht der Erwerbs bio graphie der Beschwerdeführerin erweist sich das nunmehr gewählte Kom pe tenz niveau 1 als zutreffe nd.
Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Frauen“). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lun gen, herausgegeben vom BFS, T03.02, Total Ziff. 1-96) sowie der Nomi nal lohnentwicklung von 0.7% im Jahr 2013 und von 1 % im Jahr 2014 (BFS, Lohnentwicklung 2011, T1.2.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2015 [Frauen]) angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 52‘3 19 .-- (Fr. 4‘ 112 .--: 40 x 41.7
x 12 x 1.007 x 1.01). Auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein hy pothetisches In va lideneinkommen von Fr. 26‘160.-- (Fr. 4‘112.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 0.5) . 6. 7
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungs ni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quan titative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu un ter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesun den Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichti gung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Be schäfti gungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufül len vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend ent löhnt werden. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohn erhöhend auswirken. So weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfer tigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. Novembe r 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 6 .8
Gemäss dem in den vorliegenden medizinischen Berichten formulierten Belas tungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.1) ist der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Weitere leidensbedingte, die Arbeitsverrichtung betreffende Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere fallen nach dem Gesagten (vorstehend E.
6.4) entgegen der Auffassung der gut Deutsch sprechenden Beschwerde füh rerin auch deren Nationalität und Beschäftigungsgrad nicht ins Gewicht, und es sind gemäss den medizinischen Angaben keine Einschränkungen er sicht lich, welche die Einsatzmöglichkeiten in qualitativer oder quantitativer Hin sicht über das zumutbare Pensum hinaus zusätzlich begrenzen würden. Unter diesen Umständen erscheint kein Leidensabzug angebracht und es be steht keine Veranlassung, das ausgeübte vorinstanzliche Ermessen zu korri gieren. Damit bleibt es beim hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26‘160.-- (vorstehend E. 6.7; Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 x1.007 x 1.01 x 0.5). 6 . 9
Der Vergleich des Valideneinkommens
bei einem Erwerbsanteil von 68 % von rund Fr. 35‘620.3 0
(Fr. 4‘117 .-- : 40 x 41.7 x 1.0 07 x 1.0 1 x 12 x 0.68) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen bei einem zumutbaren Ar beits pensum von 5 0 % von rund Fr. 26‘160.-- (Fr. 4‘ 112.-- : 40 x 41.7 x 1.0 07 x 1.0 1 x 12 x 0.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von ge rundet Fr. 9‘460.70 und damit eine Einschränkung von ge rund et
26,55 % . Damit ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 18 .05 % .
Unter Berücksichtigung d er Einschränkung von 17.10 %
beziehungsweise des Teilinvaliditätsgrades von 5.47 % im Aufgabenbereich ergibt sich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 2 4 % .
7.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen und in folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 8 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in machte mit Hono rar note vom 2 0. Juni 2016 einen Aufwand von 18 h 10 min
bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 92.40 geltend, zu züglich Mehrwertsteuer von 8 %,
sowie Auslagen für einen Arztbericht von Fr. 263.80 (Urk. 18
- 20). Vom geltend gemachten Aufwand betreffen 7 h 35 min sowie Porto von Fr. 20.-- und Kopie rkosten
von Fr. 21.60 Aufwendun gen im vorinstanzlichen Verfahren vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen sind. Sodann sind auch die Auslagen für den eingeholten Arztbericht des C.___ nicht zu entschädigen, zumal dieser für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war. Zu prüfen bleibt der verbleibende geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 10 h 35 min,
Fr. 37.-- Portokos ten und Fr. 13.80 Kopie rkosten .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs gericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
In Anwendung dieser Kriterien erweist sich der vom unentgeltlichen Rechts ver treter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren geltend gemach te Aufwand als angemessen, weshalb er in Anwendung des praxis gemässen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit gerun det Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folg e Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäs s § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Béboux, Luzern, wird mit Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäs s § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Claude Béboux - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2002 und 2008; Urk. 12/47/5), war vom 1. Januar 2012 bis 2 1. Januar
2013 in der Kindertagesstätte Y.___, vom 1. November 2011 bis 3 0. September 2013 für „ Z.___ ", vom 2 4. April 2011 bis 2 0. Dezember 2013 in der Kinder krippe A.___ und vom 1. April bis 3 1. Dezember
2013 als Raum pfle gerin teilzeitlich tätig (Urk. 12/38-41). Am 1 3. Juli 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/ 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab, führte eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 12/66) und holte beim B.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 2 9. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 12/56/2-28).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/69; Urk. 12/71) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2015 (Urk. 12/76 = Urk.
2) einen Rentenanspruch.
E. 1.1 ). 4.5
Zu prüfen ist zunächst der funktionelle Schweregrad.
Was den Komplex der Gesundheitsschädigung angeht, so weist die Psoriasis eine gewisse Intensität auf. Dies zeigt sich auch in der attestierten Arbeits unfähigkeit von 50 %, wobei die Gutachter zum Behandlungserfolg festhal ten, dass eine geeignete Therapie noch nicht hat etabliert werden können. Darüber hinaus besteht keine Komorbidität. Insbesondere kommt der leichten Depression keine invalidisierende Wirkung zu, und auch die erlebten Kriegs ereignisse und Flucht aus J.___
begründen kein PTBS (vorstehend E. 4.3). Damit reduziert sich die Ausprägung auf die Psoriasis und auf die Schmerz klagen.
Zum persönlichen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die im Anschluss an die Sekundarschule absolvierte Lehre als Damencoiffeuse mit der Durchschnittsnote 5.1 abschloss (S.
9 Ziff. 4.1.1.2), was auf gute intellektuelle Ressourcen hinweist. Im psychiatrischen Gutachtensbefund geht weiter hervor, dass Aufmerksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis nicht beeinträchtigt waren und die Beschwerdeführerin über gute Deutschkennt nisse verfügt (S. 10 f. Ziff. 4.1.2).
Was den sozialen Kontext angeht, so verfügt die Beschwerdeführerin im Gut achtenszeitpunkt über ein funktionierendes Familienleben, mit einer guten Beziehung zu ihrer 12-jährigen Tochter und ihrem 7-jährigen Sohn und mit einem unterstützenden Ehemann. Sie pflegt Kontakte zur Familie, zur Familie ihres Ehemannes und einer guten Nachbarin, zu der sie auch zum Reden und Malen eingeladen wird. Reisen nach J.___ und andere lange Autofahrten macht sie wegen des langen Sitzens nicht mehr (S. 9 f. Ziff. 4.1.1.2). Der Ehemann übernimmt den gesamten Haushalt. Die Beschwerdeführerin betreut ihre Kinder, hilft ihnen auch bei den Hausaufgaben und nimmt die Eltern besuche in der Regel wahr (Urk. 12/66 S.
9 f. Ziff. 6.6). Im Laufe des Be schwer deverfahrens wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin sich in Schei dung befindet und inzwischen getrennt lebt (Urk. 7, Urk. 13-14).
Insgesamt ist angesichts dieser Umstände von grundsätzlich intakten sozialen Beziehungen und guten intellektuellen Fähigkeiten bei vorhandener Berufs bildung auszugehen. Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressourcen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden.
Zu prüfen ist sodann die Konsistenz.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kaum eigene Interessen hat (S. 10 Ziff. 4.1.1.2). Mangels weiterer Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus beziehungsweise dessen Einschränkung aufgrund der Beschwerden und angesichts der zur Familie und zur Nachbarin gepflegten Kontakte ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen.
Bezüglich Leidensdruck ist festzustellen, dass die Häufigkeit der von der Be schwerdeführerin durchgeführten Psychotherapie nicht ersichtlich ist. Ange sichts dessen, dass sich der Medikamentenspiegel im unteren therapeutischen Bereich befand (S. 12 Ziff. 4.1.7) und sich die Beschwerdeführerin offenbar noch nie einer konsequente n Schmerztherapie unterzogen hat, erscheint das über die Problematik der Psoriasis hinausgehende Schmerzleiden nicht sehr ausgeprägt und es kann diesbezüglich nicht von einem tatsächlichen Be hand lungsbedürfnis ausgegangen werden.
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in aus geprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Da auch kein ausge wie sener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht, ist insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der Schmerzproblematik zu ver neinen.
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerz geschehen zweifelte, sondern zum Ergebnis kam, dass die vorliegende Pa tho logie invalidenversicherungsrechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt. 5.
5.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September
2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr.
E. 1.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psy cho soma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Ver halten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krank heits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 1.3 In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist in des die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prü fen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung ver möchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teil weise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier in teressierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifi zierten
Krankheits ge schehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bun desgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störun gen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und in validenversiche rungs rechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in koope rativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komor b idi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Recht sprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grund sätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von w em sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts an spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 3. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 6. November 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar
2016 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Juni 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerde antwort zugestellt (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) ge stützt auf das Gutachten des B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keit ohne mechanische Belastung aus. Zur Qualifikation hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang von 68 % als Raumpflegerin und zu 32 % im Haushaltbereich tätig wäre. Weiter ermittelte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, TA 17 Ziff. 91, Hilfsarbeiten Reinigungspersonal, ein Valideneinkommen von Fr. 35‘620.35 im Jahr 2014 und gestützt auf die LSE 2012, TA 1, Total,
Kom petenzniveau 2, Frauen, Zentralwert Hilfsarbeiten, ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘556.8 0. Davon ausgehend berechnete sie einen Teilinvaliditätsgrad von 11,58 % im Erwerbsbereich und von 5,47 % im Haushaltbereich bezie h ungsweise einen Gesamtinvaliditätsgrad von 17 % . In der Beschwerdeant wort
setz te die Beschwerdegegnerin ausgehend von der LSE 2012 TA1, Kompetenzniveau 1, das Invalideneinkommen neu auf Fr. 26‘160.-- fest, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % resultierte (Urk. 11).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das B.___ -Gutachten in ver schie de ner Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge und dass auf die Ein schätzung des C.___ und der Kinder- und Jugendpsychi aterin
Dr.
med. O.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Danach sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse oder Reinigungsangestellte und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ei ner leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung von vorge neigtem Stehen und repetitiven Arbeiten auszugehen (Urk. 1 S.
10 Ziff. 4). Weiter ent behre die Haushaltabklärung jeder Sachlichkeit, da sie sich nicht auf eigene Befunde stütze (Urk. 1 S. 11). Was den Einkommensvergleich an gehe, so sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens entweder auf den Tabellenlohn gemäss TA17 Ziff. 9 oder TA17 Ziff. 94, Total, Frauen, abzu stellen, und es sei vom Kompetenzniveau 4 auszugehen. Zudem sei mit Blick auf Behinderung, Nationalität und Beschäftigungsgrad ein Leidensabzug von bi s zu 25 % zu gewähren (Urk. 1 S .
12 Ziff. 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, wobei insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit sowie der für die Berechnung des Invalideneinkommens anwendbare Tabellenlohn umstritten sind. Unbestritten sind die Anwendung der gemischten Methode und die Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltbe reich (Urk. 1 S. 12).
E. 3 .5
Am 1 2. und 1 7. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des (B.___) allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und dermatologisch untersucht . G estützt darauf erstellten sie am 2 9. Dezember 2014 ihr Gutachten (Urk. 12/56/2-28) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1): - Psoriasis vulgaris
partim
guttata et inversa (ICD-10: L40.0) - chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloli ga men tären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - aktivierte Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 (MRI Mai 2013) - Weiter hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit fest: - rezidiv i erende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10: F45.41) - Fibromyalgie (ICD-10: M79.70) : Ganzkörperschmerzen mit vegetati ver Begleitsymptomatik; klinisch, labortechnisch, radiolo gisch und kernspintomografisch keine Hinweise für ein entzünd lich-rheumatisches Geschehen - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1) - klinisch unauffälliger Befund - anamnestisch Diagnose einer Psoriasis-Arthritis mit peripherem Befall (ED Rheumatologie C.___ Oktober 2011; ICD-10: M07.3) - Basistherapie mit Methotrexat August 2013 - Basistherapie mit Humira April bis Juni 2014 - Basistherapie mit Salazopyrin Juli 2014 - Basistherapie mit Arava seit August 2014 - klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomografisch keine Hinweise für Psoriasis- Arthropathie - Adipositas, BMI 32 kg/m2 (ICD-10: E66.0) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10: J45.8) - Inhalationstherapie bei Bedarf - chronischer Nikotinkonsum, zirka 5 py (ICD-10: F17.1)
In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass die leichte depressive Episode durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schuld gefühle dem Ehemann gegenüber, leichte Konzentrationsstörungen, auf fal l end vor allem bei der genauen Angabe von Lebensdaten, vor allem bei der beruflichen Karriere, und Schlafstörungen gekennzeichnet sei. Die chro nische Schmerzstörung sei zu diagnostizieren, weil die Psoriasis-Arthritis rheumatologisch nicht habe bestätigt werden können und die Schmerzen deutlich ausgeprägt seien und nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könnten. Es bestehe ein chronischer Verlauf; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf sei nicht erweisen. Deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmer zen gelten könnten, bestünden nicht. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug . S ie reise nicht mehr z usammen mit dem Ehemann und den Kindern in die Heimat J.___
mit dem Auto und habe nicht mehr viele Kontakte. Sie gehe auch nicht mehr b aden, sie schäme sich und habe Schuldgefühle. Sie sei durch ihre Krankheit mit Hautbefall gekennzeichnet. Durch die Diagnose einer Psoriasis-Ar t hritis sei sie in ihrer Krankheitsrolle noch verstärkt wo rden. Es bestehe eine psychiatrische Komorbidität. Eine Schwere psychische Stö rung, die theoretisch-therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, bestehe nicht. Auch eine intensivere Psychotherapie werde die deutlich aus geprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung wohl kaum ändern. Die bestehenden etwas auffälligen Persönlichkeitszüge reichten für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht; vor allem spreche gegen diese Diagnose auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.1.4).
In der rheumatologischen Beurteilung führte d i e untersuchende Ä rzt in
Dr.
med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, aus,
dass die in sämtli chen Ebenen demonstrierte deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Len den wirbelsäule und im Schultergürtelbereich sich bei unbewussten Bewegun gen nicht zeige. Die festgestellte Osteochondrose L5/S1 könne für die Be schwer desymptomatik mit verantwortlich sein; klinische Hinweise für radi kuläre
oder Wurzelkompressions-Symptomatik oder entzündliche Verände rungen i m Wirbelsäulenbereich fänden sich nicht. Die Diagnose einer Pso riasis-Arthritis könne nicht bestätigt werden; Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen bestünden nicht, Synovitiden seien nicht feststell bar, und im Übrigen hätten die bis anhin im Zusammenhang mit dieser Di agnose durch geführten Basistherapien zu keiner Besserung der Beschwerde symptomatik geführt (S. 17 Ziff. 4.2.4) . Die Diagnose lasse sich auch anhand der damals erhobenen Befunde nicht nachvollziehen. Bei der klinischen Un tersuchung hätten sich Synovitiden der Hand- und Fingergrundgelenke beidseits gefun den und es seien Druckdolenzen angegeben worden, ansons ten sei die klini sche Untersuchung unauffällig gewesen. Die dennoch ange gebene Diagnose einer Daktylitis im B ereich der Hände sowie eine Sprung gelenksarthritis und Arthritis der Zehen sei in Anbetracht dieses klinischen Befundes nicht korrekt, und auch laborchemisch und radiologisch hätten sich keine entzünd lichen Veränderungen gezeigt. Gegen den Befund spreche so dann auch,
dass bei den damals zeitgleich durchgeführten Röntgenaufnah men der Hände und Füsse keine Weichteilschwellungen sichtbar seien (S. 18 Ziff. 4.7). Die als stark behindernd angegebenen Schmerzen seien am ehesten durch den Haut- und Nagelbefall bei Psoriasis vulgaris zu erklären. Zusam mengefasst fänden sich für die von der Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates her angegebenen Schmerzen und Funktionseinschrän kungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat (S. 1
E. 3.4 und E.
3.7).
Ob d ie von ihr beschriebenen Befunde in diagnostischer Hinsicht bereits den Krite rien einer Depression mittleren Grades zu genügen vermögen, kann vorlie gend offen bleiben, zumal es am
rechtsprechungsgemäss zu erfüllenden Kriteri um der Therapieresistenz fehlt (vorstehend E. 1.2, nachstehend E. 4.2) . Im Übri g en wäre - selbst wenn aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen würde - überwiegend wahrscheinlich, dass diese in der be stehenden Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit aufgehen würde.
Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass das von den Ärzten des B.___ er stellte polydisziplinäre Gutachten vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 12/56/2-28) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen allgemeininternistischen (S.
6 ff. Ziff. 3) und spezialärztlichen (S. 8 ff.) Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S.
6 Ziff. 3.1.1, S.
E. 7 Ziff. 4.2.4).
In der dermatologischen Beurteilung
hielt d ie
untersuchende Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Dermatologie, fest, dass sich bei der Be schwerdeführerin aktuell eine sehr ausgeprägte Psoriasis am gesamten Inte gument mit Beteiligung der inversa Areale und einem massiven Nagelbefall im Bereich der Hände und Füsse zeige (S. 19 Ziff. 4.3.4).
In ihrer auf einem interdisziplinären Konsens beruhenden Gesamtbeurteilung hielten d ie Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht durch die Psoriasis vulgaris eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse bestehe aus dermatologischer Sicht eine 100 % - ige Arbeitsunfähigkeit. Bei leichten Tätigkeiten ohne mechanische Belastung sei aus dermatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorhanden. Aus rheumatologischer Sicht beeinflusse das chronische thorako-lumbospondylo gene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Aufgrund der kernspintomografisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Lum b al bereich s eien de r Explorandin schwere und überw i e gend mittel schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar .
Für leichte bis gelegentlich mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die Tätigkeiten als Coiffeuse und als Reinigungsfrau, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode, und die chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychi schen Faktoren schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht rele vant ein. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet wer den, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags
nachgehen zu können. Auch aus allgemeininternistischer Sicht fän den sich keine weit e ren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ins gesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Coiffeuse festgestellt werden. Auch für andere körperlich mittel schwer oder schwer belastende Tätigkeiten be stehe eine Arbeitsunfähigkeit. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten liege hingegen eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 % vor (S. 21 Ziff. 6.2).
An medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei aus dermatologischer Sicht dringen d die Einleitung einer erneuten systemischen Therapie zu empfehlen. Aus rheumatologischer Sicht sei ein moderates Pro gramm zur Kräftigung der rumpf- und gelenkst abi lisierenden Muskulatur zu empfehlen. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei weiter zu führen, wobei die Schlafhygiene zu beachten sei und allenfalls ein sedie ren des und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht hilfreich sei. Aus allgemeininternistischer Sicht sei eine deutliche Gewichtsreduktion und ein Nikotinstopp anzustreben (S. 22 Ziff. 6.6). Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungs über zeugung kaum durchführbar (S. 22 Ziff. 6.7). 3 .6
Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 12/68 S. 6) aus, dass gestützt auf das schlüssige Gutachten des B.___ seit Mai 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster, körperlich leichter, wechselbe lastender Tätigkeit ohne mechanische Belastung auszugehen sei. 3 .7
Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 4. September
2015 (Urk. 12/77/24-25 = Urk. 3/2) aus, dass das psychiatrische Teilgutachten des B.___ nicht nachvollziehbar sei. Infolge der depressiven Symptomatik und des unbestrittenen Schmerzsyndroms sei ihrer Meinung nach die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eher unter einer agitierten Form der Depression leide, die einen normalen Antrieb vor täuschen könne, dass das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung der Gutachter massiv beeinträchtigt sei und dass die von der Beschwerdeführerin erlebten traumatisierenden Kriegsereignisse während des J.___ krieges und auf der Flucht nicht berücksichtigt worden seien. Beson ders im Kontakt mit unvertrauten Menschen erwähne die Beschwerdeführerin seelische Nöte aus Scham eher nicht oder bagatellisiere diese. Objektiv nicht nachvollziehbar sei auch die allgemeine Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach keine schweren Belastungsfaktoren vorlägen. Die psychischen und somatischen Symptome stellten in ihrer Gesamtheit eine massive Beeinträch tigung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit dar. 3 .8
Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, hielten mit Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2015 (Urk. 12/77/26-28 = Urk. 3/3) an ihrer Diagnose einer Psoriasisar t hritis mit peripherem Befall mit Erstdiagnose im Oktober 2011
fest und führten aus, dass klinisch mehrmals Polyarthriden verschiedener Gelenke mit auch Daktylitiden der Fingergelenke dokumentiert worden seien. Auch sei eine einmalige sonographische Verlaufskontrolle mehrerer Gelenke im Juni 2015 erfolgt, in der auch mehrere Gelenke mit Ar t hritis gefunden worden seien. Die fehlende humorale Entzündungsaktivität sowie die fehlen den pathologisch-entzündlichen Veränderungen in der Bildgebung der Hände und Füsse sprächen nicht gegen die Diagnose einer Psoriasis-Ar t hritis. Weiter habe bisher keine gute Basistherapie installiert werden können, weil die Beschwerdeführerin darunter starke Nebenwirkungen entwickelt habe. Seit März 2015 sei sie unter Stelara, welches sie relativ gut vertrage, und diesbe züglich schienen die Gelenksbeschwerden langsam regredient . Eine sonogra phische Verlaufskontrolle sei bisher nicht durchgeführt worden. Ein deut liches Ansprechen auf Stelara habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Hautveränderungen, welche über die ganze Zeit stark ausgeprägt gewesen seien und die Diagnose ebenfalls stütz t en. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei an der Einschätzung von Mai 2014 festzuhalten. Demnach könne eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit als Coiffeuse oder Reinigungsangestellte aktuell nicht durchgeführt werden. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, maxi mal halbtags, sei zumutbar unter Vermeidung von vorgeneigtem Stehen un d repetitiven Arbeiten. Eine Reevaluation habe im Verlauf unter Stelara zu er folgen (S. 3). 4 . 4.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch die Ärzte des B.___ im Wesentlichen mit der Einschätzung der Ärzte des C.___ deckt. So gehen sie übereinstimmend davon aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und in anderen,
körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten zu 100 % ar beit s unfähig ist. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit gehen die Ärzte des B.___ und des C.___ übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, wobei die Ärzte des C.___ das Belastungsprofil unter Hinweis auf den Ausschluss von vorgeneigtem Stehen und repetitiven Arbeiten präzisier ten (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8).
Unterschiedliche Diagnosen liegen hingegen in Bezug auf die Psoriasisar thritis vor, deren Vorliegen das B.___ verneinte und das C.___ bejahte. Das B.___ be gründet seine Einschätzung damit, dass im Zeitpunkt der eigenen Unter suchung keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen be stan den hätten, keine Synovitiden feststellbar gewesen seien und die durch ge führten Basistherapien zu keiner Besserung geführt hätten, und dass auch die damaligen klinischen, laborchemischen und radiologischen Befunde un au f fällig gewesen seien. Diese Begründung erscheint schlüssig und nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Anzumerken ist dabei, dass sich die unterschiedliche Diagnose in der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit nicht auswirkt.
Was sodann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung angeht, so ging das B.___ von einer gegenwärtig leichten Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, während Dr. D.___ in Abweichung davon von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und aufgrund des Schmerzsyn droms von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging (E.
E. 8 Ziff. 4.1.1.2, S.
14 Ziff. 4.2.1.1, S.
19 Ziff. 4.3.1). Das Gutachten ist in Kennt nis der (S.
3 ff. Ziff. 2) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 8 Ziff. 3.6, S. 12 f. Ziff. 4.1.8, S. 20 Ziff. 4.3.7), insbesondere geht es differenziert auch auf die abweichende Beurteilung der Ärzte des C.___ in Bezug auf die Psoriasisarthritis ein (S.
18 Ziff. 4.2.7) . Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. So legten d ie Ärzte überzeugend dar, dass mangels Hinweisen für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen und aufgrund der unauffälligen laborchemischen und radiologi schen Befunde die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis zu verneinen sei. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich un d nachvollziehbar begrün det. Das Gutachten genügt damit den praxisge mässen An forderungen (vgl. vorstehend E . 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abzu stellen ist. 4.2
Zwar bilden die gutachterlichen Au sführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zum utbarkeit von Arbeitsleistungen . Letztlich obliegt es je doch der rechtsanwendenden Behörde –
im vorliegenden Fall dem Ge richt – zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine ju ristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab zu wei chen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezem ber 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 4.3
In Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive
- gemäss Gutach ten des B.___ gegenwärtig leichte
- Störung ist zu prüfen, ob sie als invalidi sierende Krankheit in Betracht fällt.
Zur Frage der Behandlung ist d en Akten lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine ambulante delegierte P sychotherapie bei
I.___ durchführte, wobei sich keine Angaben zur Häufigkeit der Therapie finden (Urk. 12/47/6 Ziff. 1.6) . Eine stationäre Therapie wurde, soweit ersichtlich, nie durchgeführt. Zwar erhält die Beschwerdeführerin ein Antidepressivum, doch ist dieses ohne Indikation bei Schmerzen, und der Medikamentenspiegel lag im Untersuchungszeitpunkt im unteren therapeutischen Bereich (S.
E. 8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen und in folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 8 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in machte mit Hono rar note vom 2 0. Juni 2016 einen Aufwand von 18 h 10 min
bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 92.40 geltend, zu züglich Mehrwertsteuer von 8 %,
sowie Auslagen für einen Arztbericht von Fr. 263.80 (Urk. 18
- 20). Vom geltend gemachten Aufwand betreffen 7 h 35 min sowie Porto von Fr. 20.-- und Kopie rkosten
von Fr. 21.60 Aufwendun gen im vorinstanzlichen Verfahren vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen sind. Sodann sind auch die Auslagen für den eingeholten Arztbericht des C.___ nicht zu entschädigen, zumal dieser für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war. Zu prüfen bleibt der verbleibende geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 10 h 35 min,
Fr. 37.-- Portokos ten und Fr. 13.80 Kopie rkosten .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs gericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
In Anwendung dieser Kriterien erweist sich der vom unentgeltlichen Rechts ver treter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren geltend gemach te Aufwand als angemessen, weshalb er in Anwendung des praxis gemässen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit gerun det Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folg e Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäs s § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Béboux, Luzern, wird mit Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäs s § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Claude Béboux - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
E. 12 Ziff. 4.1.7) . Zudem empfehlen die Gutachter zusätzlich ein sedierendes und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht (S. 13 Ziff. 4.1.9).
Unter diesen Umständen lässt sich eine optimale Behandlung und Ausschöp fung der Behandlungsmöglichkeiten nicht bejahen, weshalb ein invalidisie render Gesundheitsschaden der depressiven Episode - unabhängig davon, ob diese diagnostisch als leicht oder mittelgradig zu qualifizieren ist - zu ver neinen ist (vorstehend E. 1.2) .
Was die von Dr. D.___ erwähnten schweren traumatisierenden Kriegsereig nisse angeht, so ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin die Kriegsereignisse in J.___ erlebte, das Haus während fünf Mona ten nicht habe verlassen dürfen, während ein oder zwei Tagen hinter Gittern gewesen und dann mit dem Zug fortgefahren worden sei, im Wald geschlafen habe ohne Essen und Trinken, und dann in einer Schule einquartiert worden sei. Schliesslich sei sie nach K.___ geflüchtet, wo sie etwa ein Jahr geblieben und danach in die Schweiz eingereist sei, wo schon ihr Vater sich aufgehal ten habe (S. 9 Ziff. 4.1.1.2) . Auch in Anbetracht dieser zweifellos eindrückli chen Ereignisse stellten weder Dr. D.___ noch andere Ärzte in der Folge je doch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, und es fehlen auch substantiierte Begründungen, welche eine solche Diagnose namentlich in Bezug auf die Schwere der stattgehabten Ereignisse als überwiegend wahr schein lich erscheinen liesse. Damit liegt entgegen der Auffassung der Kläge rin (Urk. 1 S. 6) auch in dieser Hinsicht keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Störung vor.
4. 4
Zu prüfen ist sodann, ob sich das Schmerzgeschehen invalidisierend aus wirkt .
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten unter anderem eine ausgeprägte Psoriasis und ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei akti vierter Osteochondrose . Zu den angegebenen Schmerzen in den Händen hielten sie fest, dass diese am ehesten durch den Haut- und Nagelbefall bei Psoriasis bedingt seien. Die daraus resultierenden Einschränkungen berück sichtigten sie mit der attestierten Arbeitsunf ähigkeit von 50 % .
Die Gutachter führten weiter aus, dass sich für die von der Beschwerdeführe rin angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein morphologisches Korrelat finden lasse (Urk. 12/56/2-28 S.
E. 17 Ziff. 4.2.4), wurden nicht als Aggravation gewertet, sodass kein Ausschlussgrund vorliegt (vorstehend E.
E. 19 .-- (Fr. 4‘ 112 .--: 40 x 41.7
x 12 x 1.007 x 1.01). Auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein hy pothetisches In va lideneinkommen von Fr. 26‘160.-- (Fr. 4‘112.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 0.5) . 6. 7
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungs ni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quan titative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu un ter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesun den Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichti gung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Be schäfti gungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufül len vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend ent löhnt werden. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohn erhöhend auswirken. So weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfer tigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. Novembe r 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 6 .8
Gemäss dem in den vorliegenden medizinischen Berichten formulierten Belas tungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.1) ist der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Weitere leidensbedingte, die Arbeitsverrichtung betreffende Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere fallen nach dem Gesagten (vorstehend E.
6.4) entgegen der Auffassung der gut Deutsch sprechenden Beschwerde füh rerin auch deren Nationalität und Beschäftigungsgrad nicht ins Gewicht, und es sind gemäss den medizinischen Angaben keine Einschränkungen er sicht lich, welche die Einsatzmöglichkeiten in qualitativer oder quantitativer Hin sicht über das zumutbare Pensum hinaus zusätzlich begrenzen würden. Unter diesen Umständen erscheint kein Leidensabzug angebracht und es be steht keine Veranlassung, das ausgeübte vorinstanzliche Ermessen zu korri gieren. Damit bleibt es beim hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26‘160.-- (vorstehend E. 6.7; Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 x1.007 x 1.01 x 0.5). 6 . 9
Der Vergleich des Valideneinkommens
bei einem Erwerbsanteil von 68 % von rund Fr. 35‘620.3 0
(Fr. 4‘117 .-- : 40 x 41.7 x 1.0 07 x 1.0 1 x 12 x 0.68) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen bei einem zumutbaren Ar beits pensum von 5 0 % von rund Fr. 26‘160.-- (Fr. 4‘ 112.-- : 40 x 41.7 x 1.0 07 x 1.0 1 x 12 x 0.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von ge rundet Fr. 9‘460.70 und damit eine Einschränkung von ge rund et
26,55 % . Damit ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 18 .05 % .
Unter Berücksichtigung d er Einschränkung von 17.10 %
beziehungsweise des Teilinvaliditätsgrades von 5.47 % im Aufgabenbereich ergibt sich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 2 4 % .
7.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01310 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil
vom
27. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG Eichwaldstrasse 5, Postfach 4449, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2002 und 2008; Urk. 12/47/5), war vom 1. Januar 2012 bis 2 1. Januar
2013 in der Kindertagesstätte Y.___, vom 1. November 2011 bis 3 0. September 2013 für „ Z.___ ", vom 2 4. April 2011 bis 2 0. Dezember 2013 in der Kinder krippe A.___ und vom 1. April bis 3 1. Dezember
2013 als Raum pfle gerin teilzeitlich tätig (Urk. 12/38-41). Am 1 3. Juli 2013 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/ 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation ab, führte eine Abklärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 12/66) und holte beim B.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 2 9. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 12/56/2-28).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/69; Urk. 12/71) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2015 (Urk. 12/76 = Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Die Versicherte erhob am 2 3. Dezember 2015 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 6. November 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar
2016 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Juni 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerde antwort zugestellt (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomati sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu ei ner Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva liden versicherung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr be stand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Um stände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versi cherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmer zen not wendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Pra xis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kri te rien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk turierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Stand ar d indikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungs fak toren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell be weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargeleg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschluss gründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).
Die Rechtsprechung hat zu den „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ ausdrücklich jene gezählt, die im Nachgang zu BGE 130 V 352 über die Jahre als sogenannte „ pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale
Beschwerde bilder ohne nachweisbare organische Grundlage“ in invalidenversicherungs rechtlicher Hinsicht den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderun gen (Regel-Ausnahmemodell mit "Überwindbarkeitsvermutung“) unterstellt wurden (BGE 142 V 342 E. 5.2.1; BGE 141 V 281 E. 4.2; BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) 1.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psy cho soma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati onspoten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Ar beitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Ver halten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krank heits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versi cherte Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.3
In Bezug auf mögliche psychische Komorbiditäten verliert eine depressive Problematik nicht bereits wegen einer medizinischen Konnexität zum Schmerz leiden ihre Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Bei Störungen im mittelgradigen Bereich ist in des die invalidisierende Wirkung - weiterhin - besonders sorgfältig zu prü fen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung ver möchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teil weise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken und wäre damit eine relevante Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 7.2.1 mit Hinweis und 9C_168/2015 vom 1 3. April 2016 E. 4.2). Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier in teressierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifi zierten
Krankheits ge schehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1). An der bun desgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störun gen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und in validenversiche rungs rechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in koope rativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komor b idi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Recht sprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grund sätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von w em sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts an spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) ge stützt auf das Gutachten des B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätig keit ohne mechanische Belastung aus. Zur Qualifikation hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang von 68 % als Raumpflegerin und zu 32 % im Haushaltbereich tätig wäre. Weiter ermittelte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, TA 17 Ziff. 91, Hilfsarbeiten Reinigungspersonal, ein Valideneinkommen von Fr. 35‘620.35 im Jahr 2014 und gestützt auf die LSE 2012, TA 1, Total,
Kom petenzniveau 2, Frauen, Zentralwert Hilfsarbeiten, ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘556.8 0. Davon ausgehend berechnete sie einen Teilinvaliditätsgrad von 11,58 % im Erwerbsbereich und von 5,47 % im Haushaltbereich bezie h ungsweise einen Gesamtinvaliditätsgrad von 17 % . In der Beschwerdeant wort
setz te die Beschwerdegegnerin ausgehend von der LSE 2012 TA1, Kompetenzniveau 1, das Invalideneinkommen neu auf Fr. 26‘160.-- fest, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % resultierte (Urk. 11). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das B.___ -Gutachten in ver schie de ner Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge und dass auf die Ein schätzung des C.___ und der Kinder- und Jugendpsychi aterin
Dr.
med. O.___ abzustellen sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Danach sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse oder Reinigungsangestellte und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ei ner leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung von vorge neigtem Stehen und repetitiven Arbeiten auszugehen (Urk. 1 S.
10 Ziff. 4). Weiter ent behre die Haushaltabklärung jeder Sachlichkeit, da sie sich nicht auf eigene Befunde stütze (Urk. 1 S. 11). Was den Einkommensvergleich an gehe, so sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens entweder auf den Tabellenlohn gemäss TA17 Ziff. 9 oder TA17 Ziff. 94, Total, Frauen, abzu stellen, und es sei vom Kompetenzniveau 4 auszugehen. Zudem sei mit Blick auf Behinderung, Nationalität und Beschäftigungsgrad ein Leidensabzug von bi s zu 25 % zu gewähren (Urk. 1 S .
12 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch, wobei insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit sowie der für die Berechnung des Invalideneinkommens anwendbare Tabellenlohn umstritten sind. Unbestritten sind die Anwendung der gemischten Methode und die Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltbe reich (Urk. 1 S. 12). 3 .
3 .1
Im Konsiliarbericht vom 1 6. November 2011 diagnostizierten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine Psoriasisarthropathie sowie eine depressive Symptomatik (Urk. 12/7). 3 .2
Mit Bericht vom 2 7. September 2013 (Urk. 12/18/5-10) nannten die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Psoriasisarthritis mit peripherem Befall - d epressive Symptomatik, unter Cipralex seit 9 Jahren
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass aus körperlicher Sicht eine stark verminderte Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule und ausser dem eine deutliche verminderte Belastbarkeit der Hand- und Fingergelenke beidseits durch die Psoriasisarthritis bestehe. Aus psychischer Sicht bestehe eine rezidivierende depressive Symptomatik. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei die Beschwerdeführerin zu 25 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aus rein rheu matologischer Sicht ab sofort mindestens halbtags zumutbar (S.
2 f. Ziff. 1.7). In der gelernten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig, da sie dort sowohl auf eine gute Handfunktion als auch auf ein vorgeneigtes Stehen und Gehen für mehrere Stunden pro Tag angewiesen sei. Dieses Belastungsprofil sei für die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und der Hände beidseits denkbar ungünstig. Ausser dem sei aufgrund der Psoriasis mit grosser Wahrscheinlichkeit auch aus der matologischer Sicht die Tätigkeit mit sehr häufigem Wasser- und Chemika lienkontakt ungünstig (S. 3 f. Ziff. 1.11). 3 .3
Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, stellten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2014 (Urk. 12/45) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz, Myogelosen lumbal sowie am Beckenkamm beidseits - MRI Lendenwirbelsäule/Becken Mai 2013: aktivierte Osteochond rose L5/S1 - Psoriasisarthritis mit peripherem Befall - Psoriasis vulgaris - k linisch Polyar t hritis mit Handgelenksarthritis und Daktylitis, Sprunggelenksarthritis sowie Arthritis der Zehengelenke (Röntgen der Hände/Füsse beidseits Oktober 2011 und Mai 2013: keine post entzündlichen Veränderungen - Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1 rechts - B V-gesteuerte epidurale Infiltration sakral am 4. November 2013 mit anhaltendem Erfolg - Asthma bronchiale - depressive Symptomatik
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätig keit in der Reinigung sowie für die angestammte und bis 2010 ausge übte Tätigkeit als Coiffeuse momentan eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine Reevaluation müsse im Verlauf unter der neueingeleiteten Therapie in etwa drei Monaten gemacht werden. Aus rheumatologischer Sicht sei aktuell eine wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von vorgeneigtem Stehen und repetitiven Arbeiten maximal halbtags zumutbar (S. 2). 3 .4
Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinderpsychiatrie, nannte in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 12/47) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts, ein chro ni sches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Psoriasisarthritis mit peri pherem Befall, eine Polyarthritis der Hände und eine Handgelenks-, Sprung gelenks- und Zehenarthritis, eine rezidivierende, gegenwärtig mittel gradige, depressive Episode (ICD-10: F33.1) sowie ein Asthma bronchiale (Ziff. 1.1). Seit 2011 sei die Beschwerdeführerin sowohl im Erwerbs- als auch im Haus haltsbereich massiv eingeschränkt (Urk. 12/47/7). 3 .5
Am 1 2. und 1 7. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin von den Ärzten des (B.___) allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und dermatologisch untersucht . G estützt darauf erstellten sie am 2 9. Dezember 2014 ihr Gutachten (Urk. 12/56/2-28) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1): - Psoriasis vulgaris
partim
guttata et inversa (ICD-10: L40.0) - chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloli ga men tären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - aktivierte Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 (MRI Mai 2013) - Weiter hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit fest: - rezidiv i erende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10: F45.41) - Fibromyalgie (ICD-10: M79.70) : Ganzkörperschmerzen mit vegetati ver Begleitsymptomatik; klinisch, labortechnisch, radiolo gisch und kernspintomografisch keine Hinweise für ein entzünd lich-rheumatisches Geschehen - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1) - klinisch unauffälliger Befund - anamnestisch Diagnose einer Psoriasis-Arthritis mit peripherem Befall (ED Rheumatologie C.___ Oktober 2011; ICD-10: M07.3) - Basistherapie mit Methotrexat August 2013 - Basistherapie mit Humira April bis Juni 2014 - Basistherapie mit Salazopyrin Juli 2014 - Basistherapie mit Arava seit August 2014 - klinisch, labortechnisch, radiologisch und kernspintomografisch keine Hinweise für Psoriasis- Arthropathie - Adipositas, BMI 32 kg/m2 (ICD-10: E66.0) - a namnestisch Asthma bronchiale (ICD-10: J45.8) - Inhalationstherapie bei Bedarf - chronischer Nikotinkonsum, zirka 5 py (ICD-10: F17.1)
In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass die leichte depressive Episode durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schuld gefühle dem Ehemann gegenüber, leichte Konzentrationsstörungen, auf fal l end vor allem bei der genauen Angabe von Lebensdaten, vor allem bei der beruflichen Karriere, und Schlafstörungen gekennzeichnet sei. Die chro nische Schmerzstörung sei zu diagnostizieren, weil die Psoriasis-Arthritis rheumatologisch nicht habe bestätigt werden können und die Schmerzen deutlich ausgeprägt seien und nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der Depression erklärt werden könnten. Es bestehe ein chronischer Verlauf; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf sei nicht erweisen. Deutlich schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmer zen gelten könnten, bestünden nicht. Eine somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Es bestehe ein gewisser sozialer Rückzug . S ie reise nicht mehr z usammen mit dem Ehemann und den Kindern in die Heimat J.___
mit dem Auto und habe nicht mehr viele Kontakte. Sie gehe auch nicht mehr b aden, sie schäme sich und habe Schuldgefühle. Sie sei durch ihre Krankheit mit Hautbefall gekennzeichnet. Durch die Diagnose einer Psoriasis-Ar t hritis sei sie in ihrer Krankheitsrolle noch verstärkt wo rden. Es bestehe eine psychiatrische Komorbidität. Eine Schwere psychische Stö rung, die theoretisch-therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, bestehe nicht. Auch eine intensivere Psychotherapie werde die deutlich aus geprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung wohl kaum ändern. Die bestehenden etwas auffälligen Persönlichkeitszüge reichten für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht; vor allem spreche gegen diese Diagnose auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.1.4).
In der rheumatologischen Beurteilung führte d i e untersuchende Ä rzt in
Dr.
med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, aus,
dass die in sämtli chen Ebenen demonstrierte deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Len den wirbelsäule und im Schultergürtelbereich sich bei unbewussten Bewegun gen nicht zeige. Die festgestellte Osteochondrose L5/S1 könne für die Be schwer desymptomatik mit verantwortlich sein; klinische Hinweise für radi kuläre
oder Wurzelkompressions-Symptomatik oder entzündliche Verände rungen i m Wirbelsäulenbereich fänden sich nicht. Die Diagnose einer Pso riasis-Arthritis könne nicht bestätigt werden; Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen bestünden nicht, Synovitiden seien nicht feststell bar, und im Übrigen hätten die bis anhin im Zusammenhang mit dieser Di agnose durch geführten Basistherapien zu keiner Besserung der Beschwerde symptomatik geführt (S. 17 Ziff. 4.2.4) . Die Diagnose lasse sich auch anhand der damals erhobenen Befunde nicht nachvollziehen. Bei der klinischen Un tersuchung hätten sich Synovitiden der Hand- und Fingergrundgelenke beidseits gefun den und es seien Druckdolenzen angegeben worden, ansons ten sei die klini sche Untersuchung unauffällig gewesen. Die dennoch ange gebene Diagnose einer Daktylitis im B ereich der Hände sowie eine Sprung gelenksarthritis und Arthritis der Zehen sei in Anbetracht dieses klinischen Befundes nicht korrekt, und auch laborchemisch und radiologisch hätten sich keine entzünd lichen Veränderungen gezeigt. Gegen den Befund spreche so dann auch,
dass bei den damals zeitgleich durchgeführten Röntgenaufnah men der Hände und Füsse keine Weichteilschwellungen sichtbar seien (S. 18 Ziff. 4.7). Die als stark behindernd angegebenen Schmerzen seien am ehesten durch den Haut- und Nagelbefall bei Psoriasis vulgaris zu erklären. Zusam mengefasst fänden sich für die von der Beschwerdeführerin von Seiten des Bewegungsapparates her angegebenen Schmerzen und Funktionseinschrän kungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat (S. 1 7
Ziff. 4.2.4).
In der dermatologischen Beurteilung
hielt d ie
untersuchende Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Dermatologie, fest, dass sich bei der Be schwerdeführerin aktuell eine sehr ausgeprägte Psoriasis am gesamten Inte gument mit Beteiligung der inversa Areale und einem massiven Nagelbefall im Bereich der Hände und Füsse zeige (S. 19 Ziff. 4.3.4).
In ihrer auf einem interdisziplinären Konsens beruhenden Gesamtbeurteilung hielten d ie Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht durch die Psoriasis vulgaris eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse bestehe aus dermatologischer Sicht eine 100 % - ige Arbeitsunfähigkeit. Bei leichten Tätigkeiten ohne mechanische Belastung sei aus dermatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorhanden. Aus rheumatologischer Sicht beeinflusse das chronische thorako-lumbospondylo gene Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Aufgrund der kernspintomografisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Lum b al bereich s eien de r Explorandin schwere und überw i e gend mittel schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar .
Für leichte bis gelegentlich mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie die Tätigkeiten als Coiffeuse und als Reinigungsfrau, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig leichte Episode, und die chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychi schen Faktoren schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht rele vant ein. Der Explorandin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet wer den, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzu bringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags
nachgehen zu können. Auch aus allgemeininternistischer Sicht fän den sich keine weit e ren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ins gesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Coiffeuse festgestellt werden. Auch für andere körperlich mittel schwer oder schwer belastende Tätigkeiten be stehe eine Arbeitsunfähigkeit. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten liege hingegen eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 % vor (S. 21 Ziff. 6.2).
An medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei aus dermatologischer Sicht dringen d die Einleitung einer erneuten systemischen Therapie zu empfehlen. Aus rheumatologischer Sicht sei ein moderates Pro gramm zur Kräftigung der rumpf- und gelenkst abi lisierenden Muskulatur zu empfehlen. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei weiter zu führen, wobei die Schlafhygiene zu beachten sei und allenfalls ein sedie ren des und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht hilfreich sei. Aus allgemeininternistischer Sicht sei eine deutliche Gewichtsreduktion und ein Nikotinstopp anzustreben (S. 22 Ziff. 6.6). Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungs über zeugung kaum durchführbar (S. 22 Ziff. 6.7). 3 .6
Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 12/68 S. 6) aus, dass gestützt auf das schlüssige Gutachten des B.___ seit Mai 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse und von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster, körperlich leichter, wechselbe lastender Tätigkeit ohne mechanische Belastung auszugehen sei. 3 .7
Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 4. September
2015 (Urk. 12/77/24-25 = Urk. 3/2) aus, dass das psychiatrische Teilgutachten des B.___ nicht nachvollziehbar sei. Infolge der depressiven Symptomatik und des unbestrittenen Schmerzsyndroms sei ihrer Meinung nach die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eher unter einer agitierten Form der Depression leide, die einen normalen Antrieb vor täuschen könne, dass das Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung der Gutachter massiv beeinträchtigt sei und dass die von der Beschwerdeführerin erlebten traumatisierenden Kriegsereignisse während des J.___ krieges und auf der Flucht nicht berücksichtigt worden seien. Beson ders im Kontakt mit unvertrauten Menschen erwähne die Beschwerdeführerin seelische Nöte aus Scham eher nicht oder bagatellisiere diese. Objektiv nicht nachvollziehbar sei auch die allgemeine Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach keine schweren Belastungsfaktoren vorlägen. Die psychischen und somatischen Symptome stellten in ihrer Gesamtheit eine massive Beeinträch tigung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit dar. 3 .8
Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie, hielten mit Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2015 (Urk. 12/77/26-28 = Urk. 3/3) an ihrer Diagnose einer Psoriasisar t hritis mit peripherem Befall mit Erstdiagnose im Oktober 2011
fest und führten aus, dass klinisch mehrmals Polyarthriden verschiedener Gelenke mit auch Daktylitiden der Fingergelenke dokumentiert worden seien. Auch sei eine einmalige sonographische Verlaufskontrolle mehrerer Gelenke im Juni 2015 erfolgt, in der auch mehrere Gelenke mit Ar t hritis gefunden worden seien. Die fehlende humorale Entzündungsaktivität sowie die fehlen den pathologisch-entzündlichen Veränderungen in der Bildgebung der Hände und Füsse sprächen nicht gegen die Diagnose einer Psoriasis-Ar t hritis. Weiter habe bisher keine gute Basistherapie installiert werden können, weil die Beschwerdeführerin darunter starke Nebenwirkungen entwickelt habe. Seit März 2015 sei sie unter Stelara, welches sie relativ gut vertrage, und diesbe züglich schienen die Gelenksbeschwerden langsam regredient . Eine sonogra phische Verlaufskontrolle sei bisher nicht durchgeführt worden. Ein deut liches Ansprechen auf Stelara habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Hautveränderungen, welche über die ganze Zeit stark ausgeprägt gewesen seien und die Diagnose ebenfalls stütz t en. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei an der Einschätzung von Mai 2014 festzuhalten. Demnach könne eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit als Coiffeuse oder Reinigungsangestellte aktuell nicht durchgeführt werden. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, maxi mal halbtags, sei zumutbar unter Vermeidung von vorgeneigtem Stehen un d repetitiven Arbeiten. Eine Reevaluation habe im Verlauf unter Stelara zu er folgen (S. 3). 4 . 4.1
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähig keit durch die Ärzte des B.___ im Wesentlichen mit der Einschätzung der Ärzte des C.___ deckt. So gehen sie übereinstimmend davon aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und in anderen,
körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten zu 100 % ar beit s unfähig ist. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit gehen die Ärzte des B.___ und des C.___ übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, wobei die Ärzte des C.___ das Belastungsprofil unter Hinweis auf den Ausschluss von vorgeneigtem Stehen und repetitiven Arbeiten präzisier ten (vorstehend E. 3.5 und E. 3.8).
Unterschiedliche Diagnosen liegen hingegen in Bezug auf die Psoriasisar thritis vor, deren Vorliegen das B.___ verneinte und das C.___ bejahte. Das B.___ be gründet seine Einschätzung damit, dass im Zeitpunkt der eigenen Unter suchung keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen be stan den hätten, keine Synovitiden feststellbar gewesen seien und die durch ge führten Basistherapien zu keiner Besserung geführt hätten, und dass auch die damaligen klinischen, laborchemischen und radiologischen Befunde un au f fällig gewesen seien. Diese Begründung erscheint schlüssig und nachvoll ziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Anzumerken ist dabei, dass sich die unterschiedliche Diagnose in der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit nicht auswirkt.
Was sodann die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung angeht, so ging das B.___ von einer gegenwärtig leichten Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, während Dr. D.___ in Abweichung davon von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und aufgrund des Schmerzsyn droms von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging (E.
3.4 und E.
3.7).
Ob d ie von ihr beschriebenen Befunde in diagnostischer Hinsicht bereits den Krite rien einer Depression mittleren Grades zu genügen vermögen, kann vorlie gend offen bleiben, zumal es am
rechtsprechungsgemäss zu erfüllenden Kriteri um der Therapieresistenz fehlt (vorstehend E. 1.2, nachstehend E. 4.2) . Im Übri g en wäre - selbst wenn aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen würde - überwiegend wahrscheinlich, dass diese in der be stehenden Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in ange passter Tätigkeit aufgehen würde.
Insgesamt ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass das von den Ärzten des B.___ er stellte polydisziplinäre Gutachten vom 2 9. Dezember 2014 (Urk. 12/56/2-28) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen allgemeininternistischen (S.
6 ff. Ziff. 3) und spezialärztlichen (S. 8 ff.) Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (S.
6 Ziff. 3.1.1, S.
8 Ziff. 4.1.1.2, S.
14 Ziff. 4.2.1.1, S.
19 Ziff. 4.3.1). Das Gutachten ist in Kennt nis der (S.
3 ff. Ziff. 2) und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 8 Ziff. 3.6, S. 12 f. Ziff. 4.1.8, S. 20 Ziff. 4.3.7), insbesondere geht es differenziert auch auf die abweichende Beurteilung der Ärzte des C.___ in Bezug auf die Psoriasisarthritis ein (S.
18 Ziff. 4.2.7) . Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. So legten d ie Ärzte überzeugend dar, dass mangels Hinweisen für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen und aufgrund der unauffälligen laborchemischen und radiologi schen Befunde die Diagnose einer Psoriasis-Arthritis zu verneinen sei. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich un d nachvollziehbar begrün det. Das Gutachten genügt damit den praxisge mässen An forderungen (vgl. vorstehend E . 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abzu stellen ist. 4.2
Zwar bilden die gutachterlichen Au sführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zum utbarkeit von Arbeitsleistungen . Letztlich obliegt es je doch der rechtsanwendenden Behörde –
im vorliegenden Fall dem Ge richt – zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine ju ristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab zu wei chen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezem ber 2014 E. 5.1 mit Hin weisen). 4.3
In Bezug auf die diagnostizierte rezidivierende depressive
- gemäss Gutach ten des B.___ gegenwärtig leichte
- Störung ist zu prüfen, ob sie als invalidi sierende Krankheit in Betracht fällt.
Zur Frage der Behandlung ist d en Akten lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine ambulante delegierte P sychotherapie bei
I.___ durchführte, wobei sich keine Angaben zur Häufigkeit der Therapie finden (Urk. 12/47/6 Ziff. 1.6) . Eine stationäre Therapie wurde, soweit ersichtlich, nie durchgeführt. Zwar erhält die Beschwerdeführerin ein Antidepressivum, doch ist dieses ohne Indikation bei Schmerzen, und der Medikamentenspiegel lag im Untersuchungszeitpunkt im unteren therapeutischen Bereich (S.
12 Ziff. 4.1.7) . Zudem empfehlen die Gutachter zusätzlich ein sedierendes und schmerzmodulierendes Antidepressivum auf die Nacht (S. 13 Ziff. 4.1.9).
Unter diesen Umständen lässt sich eine optimale Behandlung und Ausschöp fung der Behandlungsmöglichkeiten nicht bejahen, weshalb ein invalidisie render Gesundheitsschaden der depressiven Episode - unabhängig davon, ob diese diagnostisch als leicht oder mittelgradig zu qualifizieren ist - zu ver neinen ist (vorstehend E. 1.2) .
Was die von Dr. D.___ erwähnten schweren traumatisierenden Kriegsereig nisse angeht, so ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin die Kriegsereignisse in J.___ erlebte, das Haus während fünf Mona ten nicht habe verlassen dürfen, während ein oder zwei Tagen hinter Gittern gewesen und dann mit dem Zug fortgefahren worden sei, im Wald geschlafen habe ohne Essen und Trinken, und dann in einer Schule einquartiert worden sei. Schliesslich sei sie nach K.___ geflüchtet, wo sie etwa ein Jahr geblieben und danach in die Schweiz eingereist sei, wo schon ihr Vater sich aufgehal ten habe (S. 9 Ziff. 4.1.1.2) . Auch in Anbetracht dieser zweifellos eindrückli chen Ereignisse stellten weder Dr. D.___ noch andere Ärzte in der Folge je doch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, und es fehlen auch substantiierte Begründungen, welche eine solche Diagnose namentlich in Bezug auf die Schwere der stattgehabten Ereignisse als überwiegend wahr schein lich erscheinen liesse. Damit liegt entgegen der Auffassung der Kläge rin (Urk. 1 S. 6) auch in dieser Hinsicht keine invalidenversicherungs rechtlich relevante Störung vor.
4. 4
Zu prüfen ist sodann, ob sich das Schmerzgeschehen invalidisierend aus wirkt .
Die Ärzte des B.___ diagnostizierten unter anderem eine ausgeprägte Psoriasis und ein chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei akti vierter Osteochondrose . Zu den angegebenen Schmerzen in den Händen hielten sie fest, dass diese am ehesten durch den Haut- und Nagelbefall bei Psoriasis bedingt seien. Die daraus resultierenden Einschränkungen berück sichtigten sie mit der attestierten Arbeitsunf ähigkeit von 50 % .
Die Gutachter führten weiter aus, dass sich für die von der Beschwerdeführe rin angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein morphologisches Korrelat finden lasse (Urk. 12/56/2-28 S.
17 Ziff. 4.2.4). Der Psychiater Dr. E.___ verneinte in der Folge zwar eine anhaltende so matoforme Schmerzstörung, diagnostizierte jedoch eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Rheumato login Dr. F.___ diagnostizierte ein chronisches zervikospondylogenes
Schmerz syndrom und eine Fibromyalgie. Damit liegen der somatoformen Schmerz störung vergleichbare psychosomatische Leiden vor, die nach dem struktu rierten normativen Prüfungsraster von BGE 141 V 281 zu beurteilen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Diagnosen aus medizi nischer Sicht als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt wurden, zumal diese Frage auch eine juristische Frage ist (vorstehend E. 4.2).
Die Feststellungen im rheumatologischen Gutachten, wonach die Beschwer d e führerin sich bei unbewussten Bewegungen in der Hals- und Lendenwir bel säule völlig frei zeigte (Urk. 12/56/2-28 S.
17 Ziff. 4.2.4), wurden nicht als Aggravation gewertet, sodass kein Ausschlussgrund vorliegt (vorstehend E.
1.1). 4.5
Zu prüfen ist zunächst der funktionelle Schweregrad.
Was den Komplex der Gesundheitsschädigung angeht, so weist die Psoriasis eine gewisse Intensität auf. Dies zeigt sich auch in der attestierten Arbeits unfähigkeit von 50 %, wobei die Gutachter zum Behandlungserfolg festhal ten, dass eine geeignete Therapie noch nicht hat etabliert werden können. Darüber hinaus besteht keine Komorbidität. Insbesondere kommt der leichten Depression keine invalidisierende Wirkung zu, und auch die erlebten Kriegs ereignisse und Flucht aus J.___
begründen kein PTBS (vorstehend E. 4.3). Damit reduziert sich die Ausprägung auf die Psoriasis und auf die Schmerz klagen.
Zum persönlichen Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die im Anschluss an die Sekundarschule absolvierte Lehre als Damencoiffeuse mit der Durchschnittsnote 5.1 abschloss (S.
9 Ziff. 4.1.1.2), was auf gute intellektuelle Ressourcen hinweist. Im psychiatrischen Gutachtensbefund geht weiter hervor, dass Aufmerksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis nicht beeinträchtigt waren und die Beschwerdeführerin über gute Deutschkennt nisse verfügt (S. 10 f. Ziff. 4.1.2).
Was den sozialen Kontext angeht, so verfügt die Beschwerdeführerin im Gut achtenszeitpunkt über ein funktionierendes Familienleben, mit einer guten Beziehung zu ihrer 12-jährigen Tochter und ihrem 7-jährigen Sohn und mit einem unterstützenden Ehemann. Sie pflegt Kontakte zur Familie, zur Familie ihres Ehemannes und einer guten Nachbarin, zu der sie auch zum Reden und Malen eingeladen wird. Reisen nach J.___ und andere lange Autofahrten macht sie wegen des langen Sitzens nicht mehr (S. 9 f. Ziff. 4.1.1.2). Der Ehemann übernimmt den gesamten Haushalt. Die Beschwerdeführerin betreut ihre Kinder, hilft ihnen auch bei den Hausaufgaben und nimmt die Eltern besuche in der Regel wahr (Urk. 12/66 S.
9 f. Ziff. 6.6). Im Laufe des Be schwer deverfahrens wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin sich in Schei dung befindet und inzwischen getrennt lebt (Urk. 7, Urk. 13-14).
Insgesamt ist angesichts dieser Umstände von grundsätzlich intakten sozialen Beziehungen und guten intellektuellen Fähigkeiten bei vorhandener Berufs bildung auszugehen. Somit sind bei der Beschwerdeführerin persönliche und soziale Ressourcen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden.
Zu prüfen ist sodann die Konsistenz.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kaum eigene Interessen hat (S. 10 Ziff. 4.1.1.2). Mangels weiterer Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus beziehungsweise dessen Einschränkung aufgrund der Beschwerden und angesichts der zur Familie und zur Nachbarin gepflegten Kontakte ist nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens auszugehen.
Bezüglich Leidensdruck ist festzustellen, dass die Häufigkeit der von der Be schwerdeführerin durchgeführten Psychotherapie nicht ersichtlich ist. Ange sichts dessen, dass sich der Medikamentenspiegel im unteren therapeutischen Bereich befand (S. 12 Ziff. 4.1.7) und sich die Beschwerdeführerin offenbar noch nie einer konsequente n Schmerztherapie unterzogen hat, erscheint das über die Problematik der Psoriasis hinausgehende Schmerzleiden nicht sehr ausgeprägt und es kann diesbezüglich nicht von einem tatsächlichen Be hand lungsbedürfnis ausgegangen werden.
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht als in aus geprägtem Umfang gegeben erachtet werden können. Da auch kein ausge wie sener behandlungsanamnestischer Leidensdruck besteht, ist insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der Schmerzproblematik zu ver neinen.
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerz geschehen zweifelte, sondern zum Ergebnis kam, dass die vorliegende Pa tho logie invalidenversicherungsrechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt. 5.
5.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September
2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qua lifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerb stätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, wes halb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkun gen er fahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet . Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grund lage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vorder grund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versi cher ten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regel mässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 5.2
Am 2 6. August 2015 berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegne rin über ihre Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 0. März 2015 (Urk. 12/66). In Kenntnis sämtlicher Diagnosen gemäss Gutachten des B.___ (S. 1 Ziff. 1) ermittelte sie eine Einschränkung von insgesamt 17.10 % im Haushaltbereich und qualifizierte die Beschwer de führerin als zu 68 % im Erwerb und zu 32 % im Haushalt tätig, woraus für den Haushalt bereich ein Invaliditätsgrad von 5.47 % resultierte (S. 10 Ziff. 7).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich die Abklärungsperson nicht auf eigene Beobachtungen, sondern lediglich auf die medizinischen Angaben im Gutachten gestützt habe und dass überdies eine Haushaltsab klärung nur für die Ermittlung der Einschränkung bei physischen Beschwer den geeignet sei (Urk. 1 S. 11). 5.3
Der vorliegende Abklärungsbericht wurde sowohl in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse wie auch der gemäss Gutachten bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen verfasst. Diese Beeinträchtigungen gibt der Bericht wieder, und er nimmt bei den einzelnen Tätigkeiten im Aufga benbereich darauf Bezug. Weiter zeigt d er Bericht auch die divergierenden Meinungen der Abklärungsperson und der Beschwerdeführerin in sämtlichen Aufgabenb ereichen auf und hält
durchaus auch die eigenen Beobachtungen der Abklärungsperson und deren Empfehlungen an die Beschwerdeführerin f est (S. 6 ff. Ziff. 6). Der 10-seitige Berichtstext ist angemessen detailliert und die Einschätzungen sind plausibel begründet, weshalb er den Anforderungen an die Beweiskraft vollumfänglich genügt (vorstehend E.
5.1) . Vorliegend stehen p hysische Beschwerden bei den Einschränkungen im Vordergrund, und die Invalidität ist a uch nicht teilweise psychisch bedingt (vorstehend E.
4), wes halb sich die Frage eines allfälligen Vorrangs fach medizinische r Fest stellungen nicht stellt. I m Übrigen sind diesbezüglich auch keine Abwei chungen erkennbar.
Vielmehr ergibt sich auch aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin mehr zu leisten vermag, als sie sich zutraut; dass dies auch im Abklärungsbericht Niederschlag findet, ist nicht zu beanstanden. Die Qualifikation von 68 % Erwerb und 32 % Aufgabenbereich erscheint ange sichts der festgestellten familiären und erwerblichen Verhältnisse (S.
2 ff. Ziff.
2) ebenfalls plausibel. 5.4
Zusammenfassend erweist sich der Abklärungsbericht vom 2 6. August 2015 als voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist von einer Qualifikation von 68 % Erwerbsbereich und 32 % Aufgabenbereich und einer Einschränkung von 17.10 % im Haushalt auszugehen, woraus für den Auf gabenbereich ein Invaliditätsgrad von gerundet 5.47 % resultiert.
6.
6.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi tätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die ver si cherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beur teilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiä ren, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemisch ten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorge nom men wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 3 1. Oktober 2016 ist in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gefällten Urteil Di Trizio
gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) mit Blick auf die Achtung des Familienlebens der bisherige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn - kumu la tiv - folgende Merkmale erfüllt sind: Rentenrevision oder erstmalige Renten zusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente so wie familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit.
6.2
Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der gemischten Methode (vor stehend E. 6.1) sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb an der - vorliegend im Übrigen auch nicht gerügten (Urk. 1 S.
12 Ziff.
5) - Anwendung der ge mischten Methode festzuhalten ist. 6. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ver sicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Inva li di tät nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grund lage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6.4
Angesichts des stark schwankenden Einkommens der Beschwerdeführe rin in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens und des teilweisen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung rechtfertigt sich das Vorgehen der Beschwer de gegnerin, welche auf Tabellenlöhne statt auf das effektiv erzielte Ein kommen abstellte (vorstehend E.
6. 3). Im Hinblick darauf, dass die Be schwer deführerin viele verschiedene und kurzfristige Anstellun gen in Teilzeitpensen ausübte, ist der von der Beschwerdegegnerin angerech nete Lohn (Urk. 12/67 S. 1) für Reinigungspersonal und Hilfskräfte im priva ten und öffentlichen Sektor zusammen, LSE 2012, T17 g emäss
Ziff. 91, Total, Frauen von monatlich Fr. 4‘117.-- nicht zu beanstanden und erscheint im Übrigen angesichts der ge mäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/20) tatsächlich erziel ten Einkünfte als eher grosszügig. Angepasst an die betriebsübliche Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (Be triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, BFS, T03.02, Total Ziff. 1-96) sowie die Nominal lohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 1 % im Jahr 2014 (BFS, Lohnentwicklung 2011, T1.2.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2015 [Frauen]) ergibt dies einen Nominallohn für das Jahr 2014 von gerun det Fr. 52‘382.85 beziehungsweise von Fr. 35‘620.35 nach Berücksichtigung d es Erwerbsanteils von 68 % (vorstehend E. 5.4; Fr. 4‘117.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 0.68). 6.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli
2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September
2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invaliden einkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird da run ter nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompe tenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Pro zent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 über einstimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. Septem ber 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Inva lidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6 und 9C_369/2016 vom 6.
September
2016 E. 2.1). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und 2.5.8.1; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabellen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). 6. 6
Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten Tätigkeit im Umfang von 50 % (vorstehend E.
4.1) steht der Be schwerde führerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es ist deshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durch schnitts lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämt lichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Frauen“), wobei auch das Abstellen auf den Zentralwert - statt wie von der Beschwerdeführe rin gefordert auf eine bestimmte Berufsgruppe (Urk. 1 S. 12 Ziff.
5) - zu schützen ist (vorstehend E.
6. 5). Aufgrund des Einwandes der Beschwer de führerin (Urk. 1 S.
12 Ziff.
5) berichtigte die Beschwerdegegnerin das Kom petenz niveau 2 mit Beschwerdeantwort (Urk. 11). In Anbetracht der Erwerbs bio graphie der Beschwerdeführerin erweist sich das nunmehr gewählte Kom pe tenz niveau 1 als zutreffe nd.
Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Rubrik „Frauen“). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lun gen, herausgegeben vom BFS, T03.02, Total Ziff. 1-96) sowie der Nomi nal lohnentwicklung von 0.7% im Jahr 2013 und von 1 % im Jahr 2014 (BFS, Lohnentwicklung 2011, T1.2.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2015 [Frauen]) angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 52‘3 19 .-- (Fr. 4‘ 112 .--: 40 x 41.7
x 12 x 1.007 x 1.01). Auf das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 50 % umgerechnet, resultiert ein hy pothetisches In va lideneinkommen von Fr. 26‘160.-- (Fr. 4‘112.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 0.5) . 6. 7
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungs ni veau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quan titative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu un ter scheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesun den Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichti gung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Bei teilzeitlich angestellten Frauen fällt das Kriterium des reduzierten Be schäfti gungsgrades von vornherein kaum ins Gewicht; sie verdienen laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Zu denken ist etwa an Betätigungsbereiche, in welchen Teilzeitarbeit Nischen auszufül len vermag, die arbeitgeberseits stark gefragt sind und dementsprechend ent löhnt werden. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohn erhöhend auswirken. So weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfer tigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. Novembe r 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 6 .8
Gemäss dem in den vorliegenden medizinischen Berichten formulierten Belas tungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.1) ist der Beschwerdeführerin eine behin derungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Weitere leidensbedingte, die Arbeitsverrichtung betreffende Einschränkungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere fallen nach dem Gesagten (vorstehend E.
6.4) entgegen der Auffassung der gut Deutsch sprechenden Beschwerde füh rerin auch deren Nationalität und Beschäftigungsgrad nicht ins Gewicht, und es sind gemäss den medizinischen Angaben keine Einschränkungen er sicht lich, welche die Einsatzmöglichkeiten in qualitativer oder quantitativer Hin sicht über das zumutbare Pensum hinaus zusätzlich begrenzen würden. Unter diesen Umständen erscheint kein Leidensabzug angebracht und es be steht keine Veranlassung, das ausgeübte vorinstanzliche Ermessen zu korri gieren. Damit bleibt es beim hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26‘160.-- (vorstehend E. 6.7; Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 x1.007 x 1.01 x 0.5). 6 . 9
Der Vergleich des Valideneinkommens
bei einem Erwerbsanteil von 68 % von rund Fr. 35‘620.3 0
(Fr. 4‘117 .-- : 40 x 41.7 x 1.0 07 x 1.0 1 x 12 x 0.68) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen bei einem zumutbaren Ar beits pensum von 5 0 % von rund Fr. 26‘160.-- (Fr. 4‘ 112.-- : 40 x 41.7 x 1.0 07 x 1.0 1 x 12 x 0.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von ge rundet Fr. 9‘460.70 und damit eine Einschränkung von ge rund et
26,55 % . Damit ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 18 .05 % .
Unter Berücksichtigung d er Einschränkung von 17.10 %
beziehungsweise des Teilinvaliditätsgrades von 5.47 % im Aufgabenbereich ergibt sich ein renten ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 2 4 % .
7.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.
8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen und in folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 8 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in machte mit Hono rar note vom 2 0. Juni 2016 einen Aufwand von 18 h 10 min
bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- sowie Barauslagen von Fr. 92.40 geltend, zu züglich Mehrwertsteuer von 8 %,
sowie Auslagen für einen Arztbericht von Fr. 263.80 (Urk. 18
- 20). Vom geltend gemachten Aufwand betreffen 7 h 35 min sowie Porto von Fr. 20.-- und Kopie rkosten
von Fr. 21.60 Aufwendun gen im vorinstanzlichen Verfahren vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen sind. Sodann sind auch die Auslagen für den eingeholten Arztbericht des C.___ nicht zu entschädigen, zumal dieser für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war. Zu prüfen bleibt der verbleibende geltend gemachte Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 10 h 35 min,
Fr. 37.-- Portokos ten und Fr. 13.80 Kopie rkosten .
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungs gericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
In Anwendung dieser Kriterien erweist sich der vom unentgeltlichen Rechts ver treter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren geltend gemach te Aufwand als angemessen, weshalb er in Anwendung des praxis gemässen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit gerun det Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zu folg e Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäs s § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Béboux, Luzern, wird mit Fr. 2‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäs s § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Claude Béboux - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens