Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, erlangte die Matura und schloss in der Folge die Hotelfachschule ab ( Urk. 7/ 6/6 ,
Urk. 7/14/2 ). Da nach war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädi gung (vgl. Urk. 7/ 10 ,
Urk. 7/14/2 ). Von April 2002 bis Oktober 2004 absolvierte sie ein Studium zur Betriebsökonomin FH an der Y.___ ( Urk. 7/ 6/6).
Es folgten Anstellungen als Leiterin Kommuni ka tion bei der Z.___ AG vom
13. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 sowie als Marketing Communication Manager bei der A.___ AG
vom 1. Dezember
2006 bis 3 0. November
2007
(vgl.
Urk.
7/6/6-7 ,
Urk. 7/14 ,
Urk. 7/ 19 ,
Urk. 7/80-81). Alsdann meldete sich die Versicherte a m 9 . Juni
2008 , unter Hinweis auf eine Erschöpfungsd epression, fehlende Belast bar keit und Schlafstörungen, bestehend seit ca. 2004/2005, bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6) . Am 13. Januar 2011 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung eine r halbe n Invalidenrente rückwirkend vom 1. Juni 2008 bis
30. April 2009 und ab dem 1. September 2009 (Urk. 7/97). Dagegen erhob die Ver sicherte am 7. Februar 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/101/3).
Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 gab das hiesige Gericht der Versicherten Ge le gen heit, um zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und Neuverfügung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zu rückzuziehen (Urk. 7/123/1-7). Daraufhin zog die Versicherte ihre Beschwerde am 13. Mai 2012 zurück (Urk. 7/128/2) und das hiesige Gericht schrieb das Be schwerdeverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2012 als erledigt ab (Urk.
7/128). Unter Berücksichtigung des von der Versicherten in ihrer neuen Arbeitsstelle als Projektleiterin Marketing in einem 60%-Pensum erzielten Ein kommens setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente der Versicher ten mit rechtskräftiger Verfügung vom 12.
September
2011 mit Wirkung ab 1. November 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk.
7/114, Urk.
7/116). Nach dem die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht hatte, hob die IV-Stelle die Viertelsrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Juli 2012 per 31.
August 2012 auf (Urk.
7/129). 1.2
Am 1 5. April 2013 erlitt die Versicherte einen ischämischen Hirninfarkt (vgl. Urk. 7/174/6) .
Sie meldete sich bei der IV-Stelle am 2 2. Juli 2013
wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/134,
Urk. 7/137). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie erteilte Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (vgl. Urk. 7/227 , Urk. 7/230-231, Urk. 7/236 ) und sprach der Versicherten sodann a m 22 .
Oktober 2014 mit Wirkung ab 1. April
2014 eine ganze Invalidenrente (Invali ditätsgrad: 100 % ) zu ( Urk. 7/23 7).
Bei der Prüfung des Gesuchs der Ver sicherte n
um Ausrichtung eine r
Hilflos en ent schädigung vom 3. Februar
2014 ( Urk. 7/167)
führte die IV-Stelle unter ande rem am 3 1. Mai 2015 einen Hausbesuch durch (vgl. Abklä rungsbericht für Hilf losentschädigung für Erwachsene vom 13.
Mai 2015, Urk.
7/257) . Hernach kün digte sie der Ver sicher ten m it Vorbescheid vom 13.
Mai 2015 die Abweisung des Gesuchs um Hilf losenent schädigung an (Urk.
7/258 ). Dagegen liess die Ver sicherte am 12.
Juni 2015 durch die Pro In firmis Einwand erheben ( Urk.
7/259, mit Einwandbegrün dung durch die Ver si cherte vo m 15.
Juli 2015 [ Urk. 7/262 ] ) . In der Folge liess die Versicherte ihren Einwand mit Eingabe der Fragile Suisse vom 2 5. August 2015 ergänzen
( Urk. 7/266). Nach Prüfung der Einwände ver fügte die IV-Stelle am 1 8. November 2015 die Abweisung des Gesuchs um Hilf lo senentschädigung ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 4. Dezember 2015 Beschwerde und liess beantrag e n ( Urk. 1 S. 2) : „1. Es sei die Verfügung vom 1 8. November 2015 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung wegen mindes tens leichter Hilflosigkeit zuzusprechen. 3. Eventualiter: Es sei eine neutrale Abklärung betreffend Hilflosenentschädi gung durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Leis tungsan spruch zu entscheiden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Be schwerdegegnerin .“
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-285 ] ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG)
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilf losen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver siche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der
Verordnung über die In validenversiche rung [IVV] ). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
1.2.1
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Be stimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe bli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.2.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2.3
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen all täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wa chung bedarf. 1.3
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E.
2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regel mässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe ange wiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -
beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b); -
bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise du schen kann; -
bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E.
3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen). 1. 4
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen er f or derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungs tä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5
Bei der Erarbeitung der Grund lagen für die Bemes sung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusam menarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, in wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen be ziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter stat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts text schliesslich muss plau sibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erforder nissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1. 6
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver siche rungs rechts in de r Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog in der ang efochtenen Verfügung vom 18. No vem ber 2015 im Wesentlichen , dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ab klärungen in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige und erheb liche Dritthilfe ange wiesen sei , und dass eine lebenspraktische Begleitung nicht aus ge wiesen sei ( Urk. 2 S. 2 -3 ).
Ferner könne e in allfälliger Unter stützungsbe darf im Haushalt nur be rücksichtigt werden, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagestruk turierung oder der Bewältigung von Alltags situationen ange wiesen sei, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffe (Urk. 2 S. 4). 2.3
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, an hand der sich im Dossier befindlichen Arztberichten sei bewiesen, dass sie ihren rechten Arm überhaupt nicht mehr gebrauchen könne und unter mittelschweren neuropsychologischen Störungen mit kognitiven Ein schränkungen im Bereich der Lern- und Gedächtnisfunktionen, der sprach lichen und sprach-assoziierten exekutiven Funktionen, der längerdauernden selektiven Aufmerksamkeitsleis tung sowie Verhaltensauffälligkeiten leide (Urk. 1 S. 8 , 12 ) .
Sie könne mit bloss einem Arm den Haushalt nicht um fas send verrichten ( Urk. 1 S. 12). E in Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen sei ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9 , 12 ).
Sie sei in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen mas siv eingeschränkt. Die Dritthilfe betrage sodann weit mehr als zwei Stunden pro Woche ( Urk. 1 S. 13). 3. 3.1
Bei Austritt aus der Rehaklinik B.___ , wo sich die Beschw erdeführerin vom 9. Oktober 2013 bis 3 0. Januar 2014 zur stationären Rehabilitation befand, be stand ein Hemisyndrom rechts, armbetont, eine mittelschwere neuropsychologi sche Störung, eine leichte Aphasie sowie ein Status nach depressiver Episode, aktuell remittiert ( Urk. 7/166/2). 3.2
In ihrem Bericht vom
5. Mai 2014 führt e PD Dr. med. C.___ , Reha klinik B.___ , als ärztlichen Befund eine armbetonte spastische Hemipa rese rechts mit ausgeprägter Feinmotorik- und Koordinationsstörung der rech ten Hand an. Da seit dem Schlaganfall nunmehr ein Jahr vergangen sei, sei nicht davon aus zugehen, dass sich die Parese des rechten Armes/der rechten Hand signifi kant bessere ( Urk. 7/180/1). 3.3
Dem Austrittsbericht Ergotherapie , Rehaklinik B.___ , vom 5. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Selbstversorgung, ausser für komplexere Handlungen an der linken Hand, zum Beispiel Nägel schneiden oder reinigen, selbständig sei. Diesbezüglich habe sie verschiedene Hilfsmittel be kommen ( Nagelknipser auf Brett und Nagelbürste mit Saugnäpfen). Im häus lichen Leben könne die Be schwerdeführerin die rechte obere Extremität bei All tagsaktivitäten nicht ein setzen. Mit der linken oberen Extremität sei sie bereits deutlich geschickter und könne vieles einhändig erledigen. Auch das Schreiben mit der nicht dominanten Hand gehe mittlerweile viel schneller. Die Beschwer de führerin habe diverse Hilfsmittel erhalten: Non-Slip Unte rlage, Fixierbrett, elek trischer Dosenöffner, Rüstbrett aus Holz mit Stahlstiften und Winkelschä ler ). Laut Angaben der Be schwerdeführerin tut sie sich schwer, die diversen Hilfs mittel einzusetzen und die neuen Bewegungsabläufe und Hand lungen mit Hilfs mitteln zu verinner lichen. Im und ausser Haus sei sie selbständige Fuss gängerin ohne Hilfsmittel bei verlangsamten Gehtempo . Die Benützung der öf fentlichen Verkehrsmittel sei selbständig möglich (Urk.
7/196/6). 3. 4
Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 13. Mai 2015 ist zum Bereich „Ankleiden / Auskleiden“ zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin in der Lage sei sich selber an- und auszuziehen. Sie könne die Rei s sverschlüsse, Knöpfe und Gürtel selber schliessen. Sie habe eine Fuss ge lenk schiene , trage diese jedoch nicht. Sie trage Turnschuhe und im Winter Schuhe mit Schu h bändel zum Ziehen , die sie selber anziehen könne. Im Bereich „Auf stehen / Absitzen / Abliegen“ sei die Beschwerdeführerin selbstän dig. Beim „Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)“ könne die Beschwerdeführerin mit der Gabel umgehen und das Essen zum Munde führen. Beim Schneiden habe sie Hilfsmittel. Mit einem Brett könne sie das Brot einspannen und so
schneiden und auch das Brot mit Butter bestreichen. Bei harten Fleischstücken benötige sie Hilfe beim Zerkleinern mit dem Messer. Ansonsten gehe es und es komme nicht regelmässig vor, dass sie Hilfe beim Zerkleinern benötige ( Urk. 7/257/2). Im Be reich „Körperpflege“ könne die Beschwerdeführerin selber in die Badewanne ein/aussteigen und den Körper und die Haare selbständig waschen. Sie komme mit der rechten Hand überall hin. Sie trage die Haare kurz und könne diese grob föhnen. Ihre Zähne könne sie putzen. Im Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ sei die Beschwerdeführerin selbständig. Zum Bereich „Fortbe we gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerde führerin selbständig im und ausser Haus fortbewegen könne . Sie könne die öffentlichen Verkehrsmittel benützen und gehe jeden Tag selber spa zieren. Autofahren könne sie nicht mehr , sie pflege ihre Kontakte zu Freunden ( Urk. 7/257/3).
Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht dau ernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleit ung angewiesen sei ( Urk. 7/257/3). Bezüglich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen er mög lichen , gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei in der Lage eine Klei nig keit zuzubereiten. Den Ablauf von aufwändigeren Gerichten habe sie ver ges sen. Zudem sei sie beim Kochen körperlich eingeschränkt. Bei der Woh nungs pflege
würde aufgrund der körperlichen Einschränkung der Beschwerde führerin die Putzfrau die anstrengenden Putzarbeiten über nehmen. Schliesslich ist dem Ab klärungsbericht zu entnehmen, dass keine Begleitung bei ausserhäus lichen Ver richtungen und Kontakten, keine regelmässige Anwesenheit einer Drittper son zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt, keine dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe und keine persönliche Über wach ung not wendig sei (Urk. 7/257/4 -5 ) . 4. 4.1
Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Beschwerde führerin einer dauernden persönlichen Überwachung ( Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf wen digen Pflege ( Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnes schädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regel mässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontak te pflegen kö nnte ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV; vgl. Urk.
7/257/3-4) . Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenent schädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn die Beschwerdeführerin in zwei der all täg lichen Lebensver r ichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV ) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.1 vorstehend). 4.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Voraus set zungen erfüllt seien. So sei sie nicht mehr in der Lage , ihr Essen mit dem Messer zu zerkleinern ( Urk. 1 S.
13). Für das Schneiden von Lebensmittel ver fügt die Be schwerdeführerin über Hilfsmittel, wie zum Beispiel ein Fixier brett , auf dem sie das Brot einspannen kann ( Urk. 7/257/2, Urk. 7/181/4, Urk.
7/196/6, Urk. 7/262 /1). Im Rahmen der Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause, gab diese an, nur bei harten Fleischstücken Hilfe beim Zerkleinern mit dem Messer zu benötig e n ( Urk. 7/257). In der Folge machte sie geltend, dass s ie zubereitetes Essen wie Kartoffeln, Karotten und Fleischstücke und dergleichen nicht schnei den könne ( Urk. 7/262/1). Die erste n Aussage n der Beschwerde führerin beim Hausbesuch vom 3 1. März 2015 , wonach sie nur beim Schneiden von harten Fleischstücken, zum Bei spiel ein em Steak, die Hilfe Dritter benötige und dies nicht regelmässig vor kom me ( Urk. 7/257/2) , sind bew eismässig höher zu ge wichten als ihre
spätere n Aussagen . Die Notwendigkeit einer regelmässigen
Dritt hilfe ist zudem auch deswegen zu verneinen, da auch in anderen Haus halten im All gemeinen der Menüplan sehr vielfältig ist und sehr abwechs lungsreich gestaltet wird, so dass nicht gesagt werden kann, harte Fleischstücke würden regelmässig gegessen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin dank ihrer Hilfs mittel beim Schneiden von Lebensmitteln selbständig ( Urk. 7/257/2) . Auch wenn dies für sie umständlich sein mag (vgl. Urk. 7/262/1) ,
ist nicht von einem Hilfsbedarf aus zugehen , denn die blosse Erschwerung oder verlangsamte Vor nahme von Le bensverrichtungen
begründet noch keine Hilflosigkeit ( ZAK 1986 483 E.
2b ). Kein Hilfsbedarf besteht sodann beim An- und Aus kleiden, beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen sowie bei der Reinigung nach der Verrichtung der Not durft ( Urk. 7/257/2-3). Bei der Körperpflege besteht eine Einschränkung, denn die Beschwerdeführerin kann sich Nägel an der linken Hand und am linken Fuss nicht mehr selber schneiden (vgl. Urk. 7/262/1). Doch selbst wenn hierbei von einer Hilsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszu gehen wäre , bestünde nur ein Hilfs bedarf in einer der alltäglichen Lebensver richtungen , was noch keinen An spruch auf eine Hilfslosenentschädigung begründet. Schliesslich ist auch nich t von der Notwendigkeit einer lebensprak tischen Begleitung ( Art. 3 8 IVV) auszu gehen . Die geltend gemachten Arbeiten durch Dritte bestehen gemäss dem „Stunden plan“ der Beschwerdeführerin für die Monate Ja nuar bis Juli 2015 in direkte r
H ilfe bei der Administration, dem Einkaufen und Kochen, dem Flicken und Putzen, sowie bei der Bettwäsche ( vgl. Urk. 7/265) . Geistige oder psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche eine Beeinträchtigung der Lebensführung bewirken würden, sind nicht ersichtlich. Beim Kochen und Ein kaufen ist die Beschwerdeführerin selbständig ( Urk. 7/257/3-4). Für die Woh nungs pflege beschäftigt sie eine Putzfrau (Urk.
7/257/4) . Die Dritthilfe von meh reren Stunden für die Administration ist nicht substantiiert. Bei der Abklä rung vom 3 1. März 2015 gab die Beschwerde führerin noch an, dass sie die ad mini stra tiven Arbeiten selber ausführen könne ( Urk. 7/257/4) . Sodann kann sie namentlich mit Hilfe des Computers Einzahlun gen machen ( Urk. 7/266/2).
Ihre späteren Vorbringen vermögen keine Zweifel am Abklärungsbericht vom 1 3. Mai 2015 , mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Beg lei tung ver neint wurde ( Urk. 7/257 /3-4 ) , zu begründen. Dieser Bericht ist vollstän dig, nach vollziehbar und plau sibel und genügt den Anforderung an einen Abklä rungs bericht (E.
1.5 vor stehend) . Unklarheiten, welche Rückfragen bei ei nem Arzt oder einer Ärztin erforderlich gemacht hät ten, sind nicht auszu machen und ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin an geführten Arztbericht vom 3 0. September
2015 (Urk.
7/272; Urk. 1 S.
9).
Es ist mithin
auf diesen Ab klärungsbericht
abzustellen.
Das Schneiden der Nägel durch Dritt personen
(vgl.
Urk. 7/265/2) kann sodann
nicht be rücksichtigt wer den, da es als Hilfe bei den alltäglichen Lebensver richtungen
gilt (E. 1.4 vorste hend).
4.3
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 6. November
2015 (Urk.
2 ) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 5. April 2013 erlitt die Versicherte einen ischämischen Hirninfarkt (vgl. Urk. 7/174/6) .
Sie meldete sich bei der IV-Stelle am 2 2. Juli 2013
wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/134,
Urk. 7/137). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie erteilte Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (vgl. Urk. 7/227 , Urk. 7/230-231, Urk. 7/236 ) und sprach der Versicherten sodann a m 22 .
Oktober 2014 mit Wirkung ab 1. April
2014 eine ganze Invalidenrente (Invali ditätsgrad: 100 % ) zu ( Urk. 7/23 7).
Bei der Prüfung des Gesuchs der Ver sicherte n
um Ausrichtung eine r
Hilflos en ent schädigung vom 3. Februar
2014 ( Urk. 7/167)
führte die IV-Stelle unter ande rem am 3 1. Mai 2015 einen Hausbesuch durch (vgl. Abklä rungsbericht für Hilf losentschädigung für Erwachsene vom 13.
Mai 2015, Urk.
7/257) . Hernach kün digte sie der Ver sicher ten m it Vorbescheid vom 13.
Mai 2015 die Abweisung des Gesuchs um Hilf losenent schädigung an (Urk.
7/258 ). Dagegen liess die Ver sicherte am 12.
Juni 2015 durch die Pro In firmis Einwand erheben ( Urk.
7/259, mit Einwandbegrün dung durch die Ver si cherte vo m 15.
Juli 2015 [ Urk. 7/262 ] ) . In der Folge liess die Versicherte ihren Einwand mit Eingabe der Fragile Suisse vom
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG)
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.
E. 1.2 Am
E. 1.2.1 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Be stimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe bli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist.
E. 1.2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
E. 1.2.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen all täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wa chung bedarf.
E. 1.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E.
2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regel mässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe ange wiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -
beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b); -
bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise du schen kann; -
bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E.
3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen). 1. 4
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen er f or derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungs tä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
E. 1.5 vor stehend) . Unklarheiten, welche Rückfragen bei ei nem Arzt oder einer Ärztin erforderlich gemacht hät ten, sind nicht auszu machen und ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin an geführten Arztbericht vom 3 0. September
2015 (Urk.
7/272; Urk. 1 S.
9).
Es ist mithin
auf diesen Ab klärungsbericht
abzustellen.
Das Schneiden der Nägel durch Dritt personen
(vgl.
Urk. 7/265/2) kann sodann
nicht be rücksichtigt wer den, da es als Hilfe bei den alltäglichen Lebensver richtungen
gilt (E. 1.4 vorste hend).
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung wegen mindes tens leichter Hilflosigkeit zuzusprechen.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in der ang efochtenen Verfügung vom 18. No vem ber 2015 im Wesentlichen , dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ab klärungen in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige und erheb liche Dritthilfe ange wiesen sei , und dass eine lebenspraktische Begleitung nicht aus ge wiesen sei ( Urk. 2 S. 2 -3 ).
Ferner könne e in allfälliger Unter stützungsbe darf im Haushalt nur be rücksichtigt werden, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagestruk turierung oder der Bewältigung von Alltags situationen ange wiesen sei, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffe (Urk. 2 S. 4).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, an hand der sich im Dossier befindlichen Arztberichten sei bewiesen, dass sie ihren rechten Arm überhaupt nicht mehr gebrauchen könne und unter mittelschweren neuropsychologischen Störungen mit kognitiven Ein schränkungen im Bereich der Lern- und Gedächtnisfunktionen, der sprach lichen und sprach-assoziierten exekutiven Funktionen, der längerdauernden selektiven Aufmerksamkeitsleis tung sowie Verhaltensauffälligkeiten leide (Urk. 1 S. 8 , 12 ) .
Sie könne mit bloss einem Arm den Haushalt nicht um fas send verrichten ( Urk. 1 S. 12). E in Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen sei ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9 , 12 ).
Sie sei in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen mas siv eingeschränkt. Die Dritthilfe betrage sodann weit mehr als zwei Stunden pro Woche ( Urk. 1 S. 13). 3.
E. 3 Eventualiter: Es sei eine neutrale Abklärung betreffend Hilflosenentschädi gung durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Leis tungsan spruch zu entscheiden.
E. 3.1 Bei Austritt aus der Rehaklinik B.___ , wo sich die Beschw erdeführerin vom 9. Oktober 2013 bis 3 0. Januar 2014 zur stationären Rehabilitation befand, be stand ein Hemisyndrom rechts, armbetont, eine mittelschwere neuropsychologi sche Störung, eine leichte Aphasie sowie ein Status nach depressiver Episode, aktuell remittiert ( Urk. 7/166/2).
E. 3.2 In ihrem Bericht vom
5. Mai 2014 führt e PD Dr. med. C.___ , Reha klinik B.___ , als ärztlichen Befund eine armbetonte spastische Hemipa rese rechts mit ausgeprägter Feinmotorik- und Koordinationsstörung der rech ten Hand an. Da seit dem Schlaganfall nunmehr ein Jahr vergangen sei, sei nicht davon aus zugehen, dass sich die Parese des rechten Armes/der rechten Hand signifi kant bessere ( Urk. 7/180/1).
E. 3.3 Dem Austrittsbericht Ergotherapie , Rehaklinik B.___ , vom 5. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Selbstversorgung, ausser für komplexere Handlungen an der linken Hand, zum Beispiel Nägel schneiden oder reinigen, selbständig sei. Diesbezüglich habe sie verschiedene Hilfsmittel be kommen ( Nagelknipser auf Brett und Nagelbürste mit Saugnäpfen). Im häus lichen Leben könne die Be schwerdeführerin die rechte obere Extremität bei All tagsaktivitäten nicht ein setzen. Mit der linken oberen Extremität sei sie bereits deutlich geschickter und könne vieles einhändig erledigen. Auch das Schreiben mit der nicht dominanten Hand gehe mittlerweile viel schneller. Die Beschwer de führerin habe diverse Hilfsmittel erhalten: Non-Slip Unte rlage, Fixierbrett, elek trischer Dosenöffner, Rüstbrett aus Holz mit Stahlstiften und Winkelschä ler ). Laut Angaben der Be schwerdeführerin tut sie sich schwer, die diversen Hilfs mittel einzusetzen und die neuen Bewegungsabläufe und Hand lungen mit Hilfs mitteln zu verinner lichen. Im und ausser Haus sei sie selbständige Fuss gängerin ohne Hilfsmittel bei verlangsamten Gehtempo . Die Benützung der öf fentlichen Verkehrsmittel sei selbständig möglich (Urk.
7/196/6). 3. 4
Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 13. Mai 2015 ist zum Bereich „Ankleiden / Auskleiden“ zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin in der Lage sei sich selber an- und auszuziehen. Sie könne die Rei s sverschlüsse, Knöpfe und Gürtel selber schliessen. Sie habe eine Fuss ge lenk schiene , trage diese jedoch nicht. Sie trage Turnschuhe und im Winter Schuhe mit Schu h bändel zum Ziehen , die sie selber anziehen könne. Im Bereich „Auf stehen / Absitzen / Abliegen“ sei die Beschwerdeführerin selbstän dig. Beim „Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)“ könne die Beschwerdeführerin mit der Gabel umgehen und das Essen zum Munde führen. Beim Schneiden habe sie Hilfsmittel. Mit einem Brett könne sie das Brot einspannen und so
schneiden und auch das Brot mit Butter bestreichen. Bei harten Fleischstücken benötige sie Hilfe beim Zerkleinern mit dem Messer. Ansonsten gehe es und es komme nicht regelmässig vor, dass sie Hilfe beim Zerkleinern benötige ( Urk. 7/257/2). Im Be reich „Körperpflege“ könne die Beschwerdeführerin selber in die Badewanne ein/aussteigen und den Körper und die Haare selbständig waschen. Sie komme mit der rechten Hand überall hin. Sie trage die Haare kurz und könne diese grob föhnen. Ihre Zähne könne sie putzen. Im Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ sei die Beschwerdeführerin selbständig. Zum Bereich „Fortbe we gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerde führerin selbständig im und ausser Haus fortbewegen könne . Sie könne die öffentlichen Verkehrsmittel benützen und gehe jeden Tag selber spa zieren. Autofahren könne sie nicht mehr , sie pflege ihre Kontakte zu Freunden ( Urk. 7/257/3).
Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht dau ernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleit ung angewiesen sei ( Urk. 7/257/3). Bezüglich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen er mög lichen , gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei in der Lage eine Klei nig keit zuzubereiten. Den Ablauf von aufwändigeren Gerichten habe sie ver ges sen. Zudem sei sie beim Kochen körperlich eingeschränkt. Bei der Woh nungs pflege
würde aufgrund der körperlichen Einschränkung der Beschwerde führerin die Putzfrau die anstrengenden Putzarbeiten über nehmen. Schliesslich ist dem Ab klärungsbericht zu entnehmen, dass keine Begleitung bei ausserhäus lichen Ver richtungen und Kontakten, keine regelmässige Anwesenheit einer Drittper son zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt, keine dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe und keine persönliche Über wach ung not wendig sei (Urk. 7/257/4 -5 ) . 4.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Be schwerdegegnerin .“
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-285 ] ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Beschwerde führerin einer dauernden persönlichen Überwachung ( Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf wen digen Pflege ( Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnes schädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regel mässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontak te pflegen kö nnte ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV; vgl. Urk.
7/257/3-4) . Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenent schädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn die Beschwerdeführerin in zwei der all täg lichen Lebensver r ichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV ) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.1 vorstehend).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Voraus set zungen erfüllt seien. So sei sie nicht mehr in der Lage , ihr Essen mit dem Messer zu zerkleinern ( Urk. 1 S.
13). Für das Schneiden von Lebensmittel ver fügt die Be schwerdeführerin über Hilfsmittel, wie zum Beispiel ein Fixier brett , auf dem sie das Brot einspannen kann ( Urk. 7/257/2, Urk. 7/181/4, Urk.
7/196/6, Urk. 7/262 /1). Im Rahmen der Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause, gab diese an, nur bei harten Fleischstücken Hilfe beim Zerkleinern mit dem Messer zu benötig e n ( Urk. 7/257). In der Folge machte sie geltend, dass s ie zubereitetes Essen wie Kartoffeln, Karotten und Fleischstücke und dergleichen nicht schnei den könne ( Urk. 7/262/1). Die erste n Aussage n der Beschwerde führerin beim Hausbesuch vom 3 1. März 2015 , wonach sie nur beim Schneiden von harten Fleischstücken, zum Bei spiel ein em Steak, die Hilfe Dritter benötige und dies nicht regelmässig vor kom me ( Urk. 7/257/2) , sind bew eismässig höher zu ge wichten als ihre
spätere n Aussagen . Die Notwendigkeit einer regelmässigen
Dritt hilfe ist zudem auch deswegen zu verneinen, da auch in anderen Haus halten im All gemeinen der Menüplan sehr vielfältig ist und sehr abwechs lungsreich gestaltet wird, so dass nicht gesagt werden kann, harte Fleischstücke würden regelmässig gegessen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin dank ihrer Hilfs mittel beim Schneiden von Lebensmitteln selbständig ( Urk. 7/257/2) . Auch wenn dies für sie umständlich sein mag (vgl. Urk. 7/262/1) ,
ist nicht von einem Hilfsbedarf aus zugehen , denn die blosse Erschwerung oder verlangsamte Vor nahme von Le bensverrichtungen
begründet noch keine Hilflosigkeit ( ZAK 1986 483 E.
2b ). Kein Hilfsbedarf besteht sodann beim An- und Aus kleiden, beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen sowie bei der Reinigung nach der Verrichtung der Not durft ( Urk. 7/257/2-3). Bei der Körperpflege besteht eine Einschränkung, denn die Beschwerdeführerin kann sich Nägel an der linken Hand und am linken Fuss nicht mehr selber schneiden (vgl. Urk. 7/262/1). Doch selbst wenn hierbei von einer Hilsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszu gehen wäre , bestünde nur ein Hilfs bedarf in einer der alltäglichen Lebensver richtungen , was noch keinen An spruch auf eine Hilfslosenentschädigung begründet. Schliesslich ist auch nich t von der Notwendigkeit einer lebensprak tischen Begleitung ( Art. 3 8 IVV) auszu gehen . Die geltend gemachten Arbeiten durch Dritte bestehen gemäss dem „Stunden plan“ der Beschwerdeführerin für die Monate Ja nuar bis Juli 2015 in direkte r
H ilfe bei der Administration, dem Einkaufen und Kochen, dem Flicken und Putzen, sowie bei der Bettwäsche ( vgl. Urk. 7/265) . Geistige oder psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche eine Beeinträchtigung der Lebensführung bewirken würden, sind nicht ersichtlich. Beim Kochen und Ein kaufen ist die Beschwerdeführerin selbständig ( Urk. 7/257/3-4). Für die Woh nungs pflege beschäftigt sie eine Putzfrau (Urk.
7/257/4) . Die Dritthilfe von meh reren Stunden für die Administration ist nicht substantiiert. Bei der Abklä rung vom 3 1. März 2015 gab die Beschwerde führerin noch an, dass sie die ad mini stra tiven Arbeiten selber ausführen könne ( Urk. 7/257/4) . Sodann kann sie namentlich mit Hilfe des Computers Einzahlun gen machen ( Urk. 7/266/2).
Ihre späteren Vorbringen vermögen keine Zweifel am Abklärungsbericht vom 1 3. Mai 2015 , mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Beg lei tung ver neint wurde ( Urk. 7/257 /3-4 ) , zu begründen. Dieser Bericht ist vollstän dig, nach vollziehbar und plau sibel und genügt den Anforderung an einen Abklä rungs bericht (E.
E. 4.3 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 6. November
2015 (Urk.
2 ) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter stat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts text schliesslich muss plau sibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erforder nissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1. 6
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver siche rungs rechts in de r Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01305 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
11. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, erlangte die Matura und schloss in der Folge die Hotelfachschule ab ( Urk. 7/ 6/6 ,
Urk. 7/14/2 ). Da nach war sie für verschiedene Arbeitgeber tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädi gung (vgl. Urk. 7/ 10 ,
Urk. 7/14/2 ). Von April 2002 bis Oktober 2004 absolvierte sie ein Studium zur Betriebsökonomin FH an der Y.___ ( Urk. 7/ 6/6).
Es folgten Anstellungen als Leiterin Kommuni ka tion bei der Z.___ AG vom
13. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 sowie als Marketing Communication Manager bei der A.___ AG
vom 1. Dezember
2006 bis 3 0. November
2007
(vgl.
Urk.
7/6/6-7 ,
Urk. 7/14 ,
Urk. 7/ 19 ,
Urk. 7/80-81). Alsdann meldete sich die Versicherte a m 9 . Juni
2008 , unter Hinweis auf eine Erschöpfungsd epression, fehlende Belast bar keit und Schlafstörungen, bestehend seit ca. 2004/2005, bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6) . Am 13. Januar 2011 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung eine r halbe n Invalidenrente rückwirkend vom 1. Juni 2008 bis
30. April 2009 und ab dem 1. September 2009 (Urk. 7/97). Dagegen erhob die Ver sicherte am 7. Februar 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/101/3).
Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 gab das hiesige Gericht der Versicherten Ge le gen heit, um zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und Neuverfügung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zu rückzuziehen (Urk. 7/123/1-7). Daraufhin zog die Versicherte ihre Beschwerde am 13. Mai 2012 zurück (Urk. 7/128/2) und das hiesige Gericht schrieb das Be schwerdeverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2012 als erledigt ab (Urk.
7/128). Unter Berücksichtigung des von der Versicherten in ihrer neuen Arbeitsstelle als Projektleiterin Marketing in einem 60%-Pensum erzielten Ein kommens setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente der Versicher ten mit rechtskräftiger Verfügung vom 12.
September
2011 mit Wirkung ab 1. November 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk.
7/114, Urk.
7/116). Nach dem die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht hatte, hob die IV-Stelle die Viertelsrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Juli 2012 per 31.
August 2012 auf (Urk.
7/129). 1.2
Am 1 5. April 2013 erlitt die Versicherte einen ischämischen Hirninfarkt (vgl. Urk. 7/174/6) .
Sie meldete sich bei der IV-Stelle am 2 2. Juli 2013
wieder zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/134,
Urk. 7/137). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht. Sie erteilte Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (vgl. Urk. 7/227 , Urk. 7/230-231, Urk. 7/236 ) und sprach der Versicherten sodann a m 22 .
Oktober 2014 mit Wirkung ab 1. April
2014 eine ganze Invalidenrente (Invali ditätsgrad: 100 % ) zu ( Urk. 7/23 7).
Bei der Prüfung des Gesuchs der Ver sicherte n
um Ausrichtung eine r
Hilflos en ent schädigung vom 3. Februar
2014 ( Urk. 7/167)
führte die IV-Stelle unter ande rem am 3 1. Mai 2015 einen Hausbesuch durch (vgl. Abklä rungsbericht für Hilf losentschädigung für Erwachsene vom 13.
Mai 2015, Urk.
7/257) . Hernach kün digte sie der Ver sicher ten m it Vorbescheid vom 13.
Mai 2015 die Abweisung des Gesuchs um Hilf losenent schädigung an (Urk.
7/258 ). Dagegen liess die Ver sicherte am 12.
Juni 2015 durch die Pro In firmis Einwand erheben ( Urk.
7/259, mit Einwandbegrün dung durch die Ver si cherte vo m 15.
Juli 2015 [ Urk. 7/262 ] ) . In der Folge liess die Versicherte ihren Einwand mit Eingabe der Fragile Suisse vom 2 5. August 2015 ergänzen
( Urk. 7/266). Nach Prüfung der Einwände ver fügte die IV-Stelle am 1 8. November 2015 die Abweisung des Gesuchs um Hilf lo senentschädigung ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 4. Dezember 2015 Beschwerde und liess beantrag e n ( Urk. 1 S. 2) : „1. Es sei die Verfügung vom 1 8. November 2015 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung wegen mindes tens leichter Hilflosigkeit zuzusprechen. 3. Eventualiter: Es sei eine neutrale Abklärung betreffend Hilflosenentschädi gung durchzuführen und es sei anschliessend erneut über den Leis tungsan spruch zu entscheiden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Be schwerdegegnerin .“
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2016 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-285 ] ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG)
haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilf losen ent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tung en dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenver siche rung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung ange wiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der
Verordnung über die In validenversiche rung [IVV] ). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
1.2.1
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Be stimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhe bli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wie sen ist. 1.2.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.2.3
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen all täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wa chung bedarf. 1.3
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E.
2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regel mässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe ange wiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich: -
beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b); -
bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden beziehungsweise du schen kann; -
bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E.
3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen). 1. 4
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regel mässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen er f or derlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwal tungs tä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches ( Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu den ken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E.
2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprak tische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Insti tut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2). 1.5
Bei der Erarbeitung der Grund lagen für die Bemes sung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusam menarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, in wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen be ziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über phy sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter stat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts text schliesslich muss plau sibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zel nen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erforder nissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 1. 6
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver siche rungs rechts in de r Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder ande rer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hin weis). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin erwog in der ang efochtenen Verfügung vom 18. No vem ber 2015 im Wesentlichen , dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ab klärungen in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige und erheb liche Dritthilfe ange wiesen sei , und dass eine lebenspraktische Begleitung nicht aus ge wiesen sei ( Urk. 2 S. 2 -3 ).
Ferner könne e in allfälliger Unter stützungsbe darf im Haushalt nur be rücksichtigt werden, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagestruk turierung oder der Bewältigung von Alltags situationen ange wiesen sei, was bei der Beschwerdeführerin nicht zutreffe (Urk. 2 S. 4). 2.3
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, an hand der sich im Dossier befindlichen Arztberichten sei bewiesen, dass sie ihren rechten Arm überhaupt nicht mehr gebrauchen könne und unter mittelschweren neuropsychologischen Störungen mit kognitiven Ein schränkungen im Bereich der Lern- und Gedächtnisfunktionen, der sprach lichen und sprach-assoziierten exekutiven Funktionen, der längerdauernden selektiven Aufmerksamkeitsleis tung sowie Verhaltensauffälligkeiten leide (Urk. 1 S. 8 , 12 ) .
Sie könne mit bloss einem Arm den Haushalt nicht um fas send verrichten ( Urk. 1 S. 12). E in Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen sei ausgewiesen ( Urk. 1 S. 9 , 12 ).
Sie sei in mindestens zwei alltäglichen Lebensver richtungen mas siv eingeschränkt. Die Dritthilfe betrage sodann weit mehr als zwei Stunden pro Woche ( Urk. 1 S. 13). 3. 3.1
Bei Austritt aus der Rehaklinik B.___ , wo sich die Beschw erdeführerin vom 9. Oktober 2013 bis 3 0. Januar 2014 zur stationären Rehabilitation befand, be stand ein Hemisyndrom rechts, armbetont, eine mittelschwere neuropsychologi sche Störung, eine leichte Aphasie sowie ein Status nach depressiver Episode, aktuell remittiert ( Urk. 7/166/2). 3.2
In ihrem Bericht vom
5. Mai 2014 führt e PD Dr. med. C.___ , Reha klinik B.___ , als ärztlichen Befund eine armbetonte spastische Hemipa rese rechts mit ausgeprägter Feinmotorik- und Koordinationsstörung der rech ten Hand an. Da seit dem Schlaganfall nunmehr ein Jahr vergangen sei, sei nicht davon aus zugehen, dass sich die Parese des rechten Armes/der rechten Hand signifi kant bessere ( Urk. 7/180/1). 3.3
Dem Austrittsbericht Ergotherapie , Rehaklinik B.___ , vom 5. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Selbstversorgung, ausser für komplexere Handlungen an der linken Hand, zum Beispiel Nägel schneiden oder reinigen, selbständig sei. Diesbezüglich habe sie verschiedene Hilfsmittel be kommen ( Nagelknipser auf Brett und Nagelbürste mit Saugnäpfen). Im häus lichen Leben könne die Be schwerdeführerin die rechte obere Extremität bei All tagsaktivitäten nicht ein setzen. Mit der linken oberen Extremität sei sie bereits deutlich geschickter und könne vieles einhändig erledigen. Auch das Schreiben mit der nicht dominanten Hand gehe mittlerweile viel schneller. Die Beschwer de führerin habe diverse Hilfsmittel erhalten: Non-Slip Unte rlage, Fixierbrett, elek trischer Dosenöffner, Rüstbrett aus Holz mit Stahlstiften und Winkelschä ler ). Laut Angaben der Be schwerdeführerin tut sie sich schwer, die diversen Hilfs mittel einzusetzen und die neuen Bewegungsabläufe und Hand lungen mit Hilfs mitteln zu verinner lichen. Im und ausser Haus sei sie selbständige Fuss gängerin ohne Hilfsmittel bei verlangsamten Gehtempo . Die Benützung der öf fentlichen Verkehrsmittel sei selbständig möglich (Urk.
7/196/6). 3. 4
Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 13. Mai 2015 ist zum Bereich „Ankleiden / Auskleiden“ zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin in der Lage sei sich selber an- und auszuziehen. Sie könne die Rei s sverschlüsse, Knöpfe und Gürtel selber schliessen. Sie habe eine Fuss ge lenk schiene , trage diese jedoch nicht. Sie trage Turnschuhe und im Winter Schuhe mit Schu h bändel zum Ziehen , die sie selber anziehen könne. Im Bereich „Auf stehen / Absitzen / Abliegen“ sei die Beschwerdeführerin selbstän dig. Beim „Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)“ könne die Beschwerdeführerin mit der Gabel umgehen und das Essen zum Munde führen. Beim Schneiden habe sie Hilfsmittel. Mit einem Brett könne sie das Brot einspannen und so
schneiden und auch das Brot mit Butter bestreichen. Bei harten Fleischstücken benötige sie Hilfe beim Zerkleinern mit dem Messer. Ansonsten gehe es und es komme nicht regelmässig vor, dass sie Hilfe beim Zerkleinern benötige ( Urk. 7/257/2). Im Be reich „Körperpflege“ könne die Beschwerdeführerin selber in die Badewanne ein/aussteigen und den Körper und die Haare selbständig waschen. Sie komme mit der rechten Hand überall hin. Sie trage die Haare kurz und könne diese grob föhnen. Ihre Zähne könne sie putzen. Im Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ sei die Beschwerdeführerin selbständig. Zum Bereich „Fortbe we gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde sodann festgehalten, dass sich die Beschwerde führerin selbständig im und ausser Haus fortbewegen könne . Sie könne die öffentlichen Verkehrsmittel benützen und gehe jeden Tag selber spa zieren. Autofahren könne sie nicht mehr , sie pflege ihre Kontakte zu Freunden ( Urk. 7/257/3).
Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht dau ernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleit ung angewiesen sei ( Urk. 7/257/3). Bezüglich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen er mög lichen , gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei in der Lage eine Klei nig keit zuzubereiten. Den Ablauf von aufwändigeren Gerichten habe sie ver ges sen. Zudem sei sie beim Kochen körperlich eingeschränkt. Bei der Woh nungs pflege
würde aufgrund der körperlichen Einschränkung der Beschwerde führerin die Putzfrau die anstrengenden Putzarbeiten über nehmen. Schliesslich ist dem Ab klärungsbericht zu entnehmen, dass keine Begleitung bei ausserhäus lichen Ver richtungen und Kontakten, keine regelmässige Anwesenheit einer Drittper son zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt, keine dau ernde medizinisch-pflegerische Hilfe und keine persönliche Über wach ung not wendig sei (Urk. 7/257/4 -5 ) . 4. 4.1
Nach Lage der Akten kann ohne weiteres verneint werden, dass die Beschwerde führerin einer dauernden persönlichen Überwachung ( Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf wen digen Pflege ( Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnes schädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regel mässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontak te pflegen kö nnte ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV; vgl. Urk.
7/257/3-4) . Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenent schädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn die Beschwerdeführerin in zwei der all täg lichen Lebensver r ichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV ) oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.1 vorstehend). 4.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Voraus set zungen erfüllt seien. So sei sie nicht mehr in der Lage , ihr Essen mit dem Messer zu zerkleinern ( Urk. 1 S.
13). Für das Schneiden von Lebensmittel ver fügt die Be schwerdeführerin über Hilfsmittel, wie zum Beispiel ein Fixier brett , auf dem sie das Brot einspannen kann ( Urk. 7/257/2, Urk. 7/181/4, Urk.
7/196/6, Urk. 7/262 /1). Im Rahmen der Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause, gab diese an, nur bei harten Fleischstücken Hilfe beim Zerkleinern mit dem Messer zu benötig e n ( Urk. 7/257). In der Folge machte sie geltend, dass s ie zubereitetes Essen wie Kartoffeln, Karotten und Fleischstücke und dergleichen nicht schnei den könne ( Urk. 7/262/1). Die erste n Aussage n der Beschwerde führerin beim Hausbesuch vom 3 1. März 2015 , wonach sie nur beim Schneiden von harten Fleischstücken, zum Bei spiel ein em Steak, die Hilfe Dritter benötige und dies nicht regelmässig vor kom me ( Urk. 7/257/2) , sind bew eismässig höher zu ge wichten als ihre
spätere n Aussagen . Die Notwendigkeit einer regelmässigen
Dritt hilfe ist zudem auch deswegen zu verneinen, da auch in anderen Haus halten im All gemeinen der Menüplan sehr vielfältig ist und sehr abwechs lungsreich gestaltet wird, so dass nicht gesagt werden kann, harte Fleischstücke würden regelmässig gegessen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin dank ihrer Hilfs mittel beim Schneiden von Lebensmitteln selbständig ( Urk. 7/257/2) . Auch wenn dies für sie umständlich sein mag (vgl. Urk. 7/262/1) ,
ist nicht von einem Hilfsbedarf aus zugehen , denn die blosse Erschwerung oder verlangsamte Vor nahme von Le bensverrichtungen
begründet noch keine Hilflosigkeit ( ZAK 1986 483 E.
2b ). Kein Hilfsbedarf besteht sodann beim An- und Aus kleiden, beim Auf stehen, Absitzen, Abliegen sowie bei der Reinigung nach der Verrichtung der Not durft ( Urk. 7/257/2-3). Bei der Körperpflege besteht eine Einschränkung, denn die Beschwerdeführerin kann sich Nägel an der linken Hand und am linken Fuss nicht mehr selber schneiden (vgl. Urk. 7/262/1). Doch selbst wenn hierbei von einer Hilsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszu gehen wäre , bestünde nur ein Hilfs bedarf in einer der alltäglichen Lebensver richtungen , was noch keinen An spruch auf eine Hilfslosenentschädigung begründet. Schliesslich ist auch nich t von der Notwendigkeit einer lebensprak tischen Begleitung ( Art. 3 8 IVV) auszu gehen . Die geltend gemachten Arbeiten durch Dritte bestehen gemäss dem „Stunden plan“ der Beschwerdeführerin für die Monate Ja nuar bis Juli 2015 in direkte r
H ilfe bei der Administration, dem Einkaufen und Kochen, dem Flicken und Putzen, sowie bei der Bettwäsche ( vgl. Urk. 7/265) . Geistige oder psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche eine Beeinträchtigung der Lebensführung bewirken würden, sind nicht ersichtlich. Beim Kochen und Ein kaufen ist die Beschwerdeführerin selbständig ( Urk. 7/257/3-4). Für die Woh nungs pflege beschäftigt sie eine Putzfrau (Urk.
7/257/4) . Die Dritthilfe von meh reren Stunden für die Administration ist nicht substantiiert. Bei der Abklä rung vom 3 1. März 2015 gab die Beschwerde führerin noch an, dass sie die ad mini stra tiven Arbeiten selber ausführen könne ( Urk. 7/257/4) . Sodann kann sie namentlich mit Hilfe des Computers Einzahlun gen machen ( Urk. 7/266/2).
Ihre späteren Vorbringen vermögen keine Zweifel am Abklärungsbericht vom 1 3. Mai 2015 , mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Beg lei tung ver neint wurde ( Urk. 7/257 /3-4 ) , zu begründen. Dieser Bericht ist vollstän dig, nach vollziehbar und plau sibel und genügt den Anforderung an einen Abklä rungs bericht (E.
1.5 vor stehend) . Unklarheiten, welche Rückfragen bei ei nem Arzt oder einer Ärztin erforderlich gemacht hät ten, sind nicht auszu machen und ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin an geführten Arztbericht vom 3 0. September
2015 (Urk.
7/272; Urk. 1 S.
9).
Es ist mithin
auf diesen Ab klärungsbericht
abzustellen.
Das Schneiden der Nägel durch Dritt personen
(vgl.
Urk. 7/265/2) kann sodann
nicht be rücksichtigt wer den, da es als Hilfe bei den alltäglichen Lebensver richtungen
gilt (E. 1.4 vorste hend).
4.3
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 6. November
2015 (Urk.
2 ) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher