Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1955, ist gele rnter Dachdecker ( Urk. 8/42/4) und arbei tete seit dem Jahr 2000 als selbständiger Taxifahrer
( Urk. 8/26 S. 2 ). Unter Hin weis auf
einen Diabetes, eine Alkohol- und Benzo diazepin -Sucht, eine Depression und Gedächtnisprobleme meldete sich der Versicherte am 27. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 Ziff. 6.2).
Mit Verfügung vom 17. November 2010 ( Urk. 8/16) verneinte die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. M it Ver fügung vom 11. Januar 2011 ( Urk. 8/20) verneinte sie auch einen Anspruch des Versich erten auf berufliche Massnahmen . 1.2
Unter Hinweis auf seit Mai 2013 bestehende Probleme an der rechten Schulter meldete sich der Versicherte am 30. Juni 2014 erneut bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/23
Ziff. 6.2-6.3 ). Die IV Stelle holte medizinische Berichte ( Urk. 8/28, Urk. 8/39/6-8, Urk. 8/49 , Urk.
8/51 ) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk.
8/26) ein und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk.
8/62). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/68-73) ver neinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2. November 2015 ( Urk. 8/74 = Urk. 2 ) erneut einen Renten anspruch. 2.
Der Versicherte reichte der IV-Stelle am
23. November 2015 ( Urk. 1) ein Schrei ben
ein . A m 30. November 2015 ( Urk. 5/2) ersuchte er die IV-Stelle,
sie solle das Schreiben vom 23. November 2015 als Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2. November 2015 ( Urk. 2) an das hiesige Gericht weiterleiten , was die IV Stelle a m 17. Dezember 2015 tat
( Urk. 4). Der Versicherte machte in der Eingabe vom 23. November 2015 geltend, dass er mit der Verfügung vom 2.
November 2015 nicht einverstanden sei . Sinngemäss beantragte er die Aus richtung einer Rente.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1.
Fe bruar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer seit dem 1.
Januar 2012 als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei ihm aber zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor , er sei mit dem Entscheid der Beschwe rdegeg nerin nicht einverstanden ( Urk. 1) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 17.
November 2010 massgeblich verändert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer befand sich vom 11. Januar bis 28. Mai 2010 für einen stationären Alkoholentzug in der Y.___ ( Urk. 8/8 Ziff. 1.3).
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 21. Juni 2010 ( Urk. 8/8) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer vom 2. Januar bis zirka August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Hausarzt
gab an , b ei weiterer Enthalt samkeit könne der Patient den Beruf als Taxifahrer wieder aufnehmen . Zurzeit sei er noch in Rehabilitation . Seines Erachtens sei ab August 2010 wieder mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Ziff. 1.6-1.7). Ab diesem Zeitpunkt könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 80
100
% gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 3.2
Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Y.___ , nannte im Bericht vom 9. August 2010 ( Urk. 8/12/7-10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert. Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeit - Nikotinabhängigkeit - Verdacht au f Störung durch Hypnotika, schädlicher Gebrauch, Differen tial diagnose: Abhängigkeit - insulinabhängiger Diabetes mellitus - Status nach akuter Pankreatitis vor 20 Jahren - arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Schmerzen im Hüftgelenk beidseits
Med. pract . A.___
führte zur Anamnese aus , 2009 seien zwei stationäre Ent zugsbehandlungen im B.___ erfolgt (S. 2 Ziff. 1.4 oben).
B ei Austritt aus der Y.___ am 28. Mai 2010 sei der Patient bezüglich der depressiven Erkrankung gesund und auch zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Depressive Erkrankungen seien jedoch Rückfallerkrankungen, die belastungsab hängig auch leicht zu deutlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Prognostisch sei daher zum Zeitpunkt des Austrittes mit einer gemin derten Arbeitsfähigkeit zu rechnen, sobald der Patient wieder depressiv werde. Prognostisch könne die Arbeitsfähigkeit dann zu 50 % eingeschränkt sei n und bei einer vollen Depression auch zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % anwachsen (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Der Patient sei zum Entlassungszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Schwankungen seien aber möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Oberarzt, E.___ , attestierten dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 2. September 2010 ( Urk. 8/13) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Da der Patient wieder als Taxichauffeur arbeite, sei diese Tätigkeit zumutbar, solange er abstinent bleibe ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio nalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellung nahme vom 17. Novemb er 2010 ( Urk. 8/15 S. 3) aus, gemäss Aktenlage habe in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar bis 30. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Im August 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 1. September 2010 sei für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen, solange die Alko hol- und Hypno tikaabstinenz eingehalten werde . Ab September 2010 sei somit kein relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen. Die Prognose werde vorsichtig gestellt, da es sich um eine langjährige chronische Störung handle, die trotz langjährigen abstinenten Phasen wieder zu Rezidiven führen könne. 3.5
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. November 2010 einen Rentenanspruch , da seit September 2010 kein relevanter Gesund heits zustand mehr ausgewiesen sei ( Urk. 8/16). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer ist seit dem 5. März 2014 in der G.___ in Behandlung ( Urk. 8/27/5 Ziff. 1.2). Dr. med. H.___ , Assistenz ärztin Orthopädie, G.___ , stellte im Bericht vom 17. Juli 2014 ( Urk. 8/27 /5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): 1. Schulterschmerzen rechts mit Kapsulitis k omponente und begleitend Ver dacht auf Bursitis subacromial - Verdacht auf partielle Rotatorenmanschettenruptur (SSP) 2. Status nach Frozen
shoulder links vor zirka 15 Jahren mit Mobilisation in Vollnarkose 3. Diabetes mellitus 4. periphere arterielle Verschlusskrankheit ( PAVK )
Dr. H.___ führte zur Anamnese aus, der Patient sei ihnen überwiesen worden bei seit Jahren therapieresistenter Kapsulitis mit begleitender Bursitis subakro mialis , welche auf konservative Therapiemassnahmen bislang nicht adäquat ange sprochen habe. Der Patient sei Diabetiker und habe deswegen seine berufli che Tätigkeit als Taxifahrer verloren (S. 1 f. Ziff. 1.4).
Der Patient sei aufgrund der Kapsulitis bis mindestens 31. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Ihnen sei erklärt worden, dass der Arbeitsplatz verlust
des Beschwerdeführers aufgrund des Diabetes mellitus erfolgt sei. D er Patient spreche aktuell auf die konservativen Therapie mass nahmen seiner Kapsulitis gut an. Nach deren Abklingen könne evaluiert werden, ob die Supra spinatus sehnen-Ruptur klinisch relevant sei und operativ ange gangen werden müsse (S. 2 f. Ziff. 1.11). 4.2
Dr. med. I.___ , Assistenzarzt Orthopädie, und Prof. Dr. med. J.___ , Teamleiter Schulterchirurgie, G.___ , führ ten im Bericht vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 8/39/9-10) aus, der Patient berichte, dass eine Infiltration eine deutliche Linderung der Schmerzen gebracht habe. In der Funktion sei er weiterhin bei Überkopfarbeiten und schwerer Belastung ein geschränkt. Der Patient sei derzeit ohne Arbeit. Die Arbeit als Dachdecker habe er nicht mehr aufnehmen können . Gemäss dem Patienten fänden derzeit eine IV-Abklärung für eine leichtere körperliche Tätigkeit und Wiedereingliede rungsmassnahmen statt (S. 1). Von einer chirurgischen Intervention werde der zeit bei Schmerzregredienz abgesehen. Auf lange Sicht gehe man davon aus, dass der Patient einer Arbeit als Dachdecker aufgrund der Funktionsein schränkung der rechten Schulter nicht mehr nachgehen könne . Als angepasste Tätigkeit nannten die Ärzte eine administrative Arbeit (S. 2).
4.3
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation, stellte in einem Bericht vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 8/39/6-8) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Frozen
shoulder rechts sowie I mpingement rechte Schulter - MRI vom 17. Juli 2013: Bursitis subacromialis , Capsulitis
adhäsiva , Par tialruptur
Supraspinatussehne
articularseits , AC-Gelenksarthrose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ einen Status nach frozen
shoulder links vor zirka 15 Jahren mit Mobilisa tion in Narkose, einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie und eine peri phere arterielle Verschlusskrankheit ( Ziff. 1.1).
Dr. K.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe seit zirka Anfang 2013 Schmerzen in der rechten Schulter. Vor zirka 15 Jahren habe eine
Frozen
shoulder -P roblematik der linken Schulter bestanden mit damaliger Mobilisation in Narkose. In der Untersuchung habe sich einerseits eine Impingement problematik
rechts und andererseits der Verdacht auf eine Capsuli tis
adhäsiva ergeben. Unter NSAR und Physiotherapie sei keine Besserung der Symptomatik eingetreten . Eine
Arthro -MRI-Abklärung habe Hinweise für eine Frozen
shoulder bestätigt. Des Weiteren seien eine AC-Gelenksarthrose, eine articularseitige Partialruptur der Supraspinatus sehne und eine leichte Bursitis subacromialis festgestellt worden. Eine Steroidinfiltration habe kaum eine Besserung gebracht, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Physiotherapie erhalten habe (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Die Prognose einer Frozen
shoulder -Proble matik sei langfristig meistens gut. Inwiefern die Rotatorenmanschetten -Teilruptur und das Impingement den Patienten noch einschränken würden, werde erst der Verlau f zeigen. Der Patient stehe im Moment in der G.___ in Behandlung (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxichauffeur habe vom 1 2. Juni 2014 bis 4. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6). Hinsichtlich der Belastbarkeit der rechten Schulter bestünden körperliche Ein schränkungen. Der Patient könne zurzeit nicht als Taxichauffeur arbeiten (S.
3 Ziff. 1.7). Unter der weiteren Therapie sollte die Beweglichkeit weiter gesteigert und die Belastbarkeit dann wieder aufgebaut werden können (S. 3 Ziff. 1.8). 4.4
Der Beschwerdeführer ist zudem s eit dem 3. Mai 2013 in der
L.___ in ambu lanter Behandlung ( Urk. 8/51 Ziff. 1.2).
Ein Therapeut der L.___ stellte in einem Bericht vom 20. Januar 2015 ( Urk. 8/51) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.
1.1): - heterosexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus, seit zirka Mitte der 1990er Jahre - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, spätestens seit 2003
Der Therapeut nannte zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine unreife Persönlichkeitsstörung, seit der Jugend, und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer bestehe seit 2012 bis auf Weite res ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). A us psychiatrischer Sicht bestehe bei der Pädophilie das Risiko eines Rückfalls, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr taxifahren sollte. Die Ausübung dieses Berufes sei deliktrelevant ( Ziff. 1.7). Der Bes chwerdeführer könne einen Beruf ausüben, in welchem er keinen Kontakt zu Kindern habe ( Ziff. 1.8). 4.5
Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 3. März 2015 ( Urk. 8/67 S. 3) aus, beim Beschwerde führer seien eine Impingement -Symptomatik an der rechten Schulter, ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit und Pädophilie diagnostiziert worden , wobei sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden . Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine remittierte depressive Störung und ein Diabetes. Einschränkend seien im Wesentlichen schmerzhafte Bewe gungen in der rechten Schulter. Die angestammte Tätigkeit sei seit 2012 aus somatischen und auch aus psychiatrischen Gründen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. In Frage komme eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben von Lasten von über 5 kg, ohne Vorhalten der Arme und Überkopfarbeiten. Zudem solle kein Kontakt mit Kindern bestehen.
Nach Erstellung eines MRI der Lendenwirbelsäule vom 3. Juli 2015 ( Urk. 8/64) hielt RAD-Arzt Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie, am 28. Juli 2015 fest, der vollständig unauffällige MRI-Befund bewirke keine Änderung der RAD-Stellungnahme vom März 2015 ( Urk. 8/67 S. 5). 4.6
Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angi o logie , stellte im Bericht vom 18. Mai 2015 ( Urk. 3/1 = Urk. 8/
75) folgende Diagnosen (S. 1): 1. belastungsabhängige Beinbeschwerden, wahrscheinlich multifaktorieller Genese - Claudicatio
spinalis bei engem Spinalkanal - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit 2. periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I rechts, Stadium IIa links - langstreckiger Abgangsverschluss A. femoralis
superficialis links - gering- bis mässiggradige Stenosen A. femoralis
c ommunis und A. femo ralis
superfi cialis rechts - RF: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus 3. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 1994 - insulinpflichtig seit 1994 - keine diabetische Retinopathie (Februar 2015) 4. Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom
Dr. O.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass kein Myokardi nfarkt aufgetreten sei. Eine kardiologische Beurteilung habe keine Hinweise für eine koronare Herzkrankheit ergeben (S. 1).
Als Hauptbefund finde sich beim Patienten ein langstreckiger Abgangsver schluss der A. femor a lis
superficialis links. Die Beckenarterien und die A.
femoralis
superficialis rechts seien ansonsten durchgängig mit gering- bis mäs sig gradigen , zirka 50%- igen
artherosklerotischen
Stenosen speziell im Bereich der A. femoralis
communis und der A. femoralis
superficialis .
Die vom Patienten geklagten Beinbeschwerden beidseits würden nur unb efriedi gend erklärt. Differentialdiagnostisch stelle sich die Frage einer multifaktoriellen Genese bei einer zusätzlich vo rliegenden Claudicatio
spinalis (S. 2).
Dr. O.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 4.7
Die Beschwerdegegnerin führte zudem eine Abklärung für Selbständigerwer bende ( vgl. den Bericht vom 15. Juli 2015, Urk. 8/62) durch. 5.
5.1
Von somatischer Seite leidet der Beschwerdeführer an eine r
Frozen
shoulder und ei nem
I mpingement der rechten Schulter. Im Weitern bestehen ein Status nach Frozen
shoulder links, ein Diabetes mellitus und eine periphere arterielle Verschlusskrankheit . Gemäss Dr. K.___ wirken sich diese Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.3 hiervor). Aus psychiatrischer Sicht besteht zudem eine remittierte depressive Störung und es wurde eine Pädophilie diagnostiziert. 5.2
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahre r nicht mehr arbeitsfähig ist. I nsofern hat sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführer s
verändert. Gestützt auf die medizinischen Akten und die Einschätzung des RAD ist aber davon auszugehen, dass er in einer behinderungsangepassten körperlich leichten ,
wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Zu vermeiden ist zudem ein Kontakt mit Kindern.
Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr.
O.___ vom 18. Mai 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. O.___ schliesst darin eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht aus. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
aus nahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, nament lich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzu stellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbil dung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6.3
Gemäss IK-Auszug und Abklärungsbericht vom 15. Juli 2015
erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 - 200 8 und 2011 als Taxifahrer ein Ein kommen von durchschnittlich Fr. 38‘575.-- ( vgl. Urk. 8/62 S. 6 Ziff. 4). Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiter hin als Taxifahrer arbeiten würde, sind als Valideneinkommen Fr.
38‘575.-- zu veranschlagen.
Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Nach den statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 könnte der Beschwerdeführer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art (Kompetenzniveau eins) ein Einkommen von monatlich Fr.
5‘210.-- erzielen (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35) . Nachdem dem Beschwer de führer keine körperlich schweren
Arbeiten mehr möglich sind, ist der Tabellen lohn
zusätzlich um 10 % zu kürzen. Anpasst an die Nominallohn ent wicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011
2015) und unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 2013 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59‘070.-- (Fr.
5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 0.9). Da das Invalideneinkommen über dem Einkommen liegt, das der Beschwerdeführer als Taxifahrer erzielte, scheidet ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % von vorneherein aus.
6.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers im Vergleich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses v om 17.
No vember 2010 nicht massgebli ch verändert ha t, da weiterhin kein Renten an spruch besteht.
Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.4 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxichauffeur habe vom 1 2. Juni 2014 bis 4. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6). Hinsichtlich der Belastbarkeit der rechten Schulter bestünden körperliche Ein schränkungen. Der Patient könne zurzeit nicht als Taxichauffeur arbeiten (S.
3 Ziff. 1.7). Unter der weiteren Therapie sollte die Beweglichkeit weiter gesteigert und die Belastbarkeit dann wieder aufgebaut werden können (S. 3 Ziff. 1.8).
E. 2 Der Versicherte reichte der IV-Stelle am
23. November 2015 ( Urk. 1) ein Schrei ben
ein . A m 30. November 2015 ( Urk. 5/2) ersuchte er die IV-Stelle,
sie solle das Schreiben vom 23. November 2015 als Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2. November 2015 ( Urk. 2) an das hiesige Gericht weiterleiten , was die IV Stelle a m 17. Dezember 2015 tat
( Urk. 4). Der Versicherte machte in der Eingabe vom 23. November 2015 geltend, dass er mit der Verfügung vom 2.
November 2015 nicht einverstanden sei . Sinngemäss beantragte er die Aus richtung einer Rente.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1.
Fe bruar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer seit dem 1.
Januar 2012 als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei ihm aber zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor , er sei mit dem Entscheid der Beschwe rdegeg nerin nicht einverstanden ( Urk. 1) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 17.
November 2010 massgeblich verändert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht.
E. 3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 11. Januar bis 28. Mai 2010 für einen stationären Alkoholentzug in der Y.___ ( Urk. 8/8 Ziff. 1.3).
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 21. Juni 2010 ( Urk. 8/8) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer vom 2. Januar bis zirka August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Hausarzt
gab an , b ei weiterer Enthalt samkeit könne der Patient den Beruf als Taxifahrer wieder aufnehmen . Zurzeit sei er noch in Rehabilitation . Seines Erachtens sei ab August 2010 wieder mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Ziff. 1.6-1.7). Ab diesem Zeitpunkt könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 80
100
% gerechnet werden ( Ziff. 1.9).
E. 3.2 Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Y.___ , nannte im Bericht vom 9. August 2010 ( Urk. 8/12/7-10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert. Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeit - Nikotinabhängigkeit - Verdacht au f Störung durch Hypnotika, schädlicher Gebrauch, Differen tial diagnose: Abhängigkeit - insulinabhängiger Diabetes mellitus - Status nach akuter Pankreatitis vor 20 Jahren - arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Schmerzen im Hüftgelenk beidseits
Med. pract . A.___
führte zur Anamnese aus , 2009 seien zwei stationäre Ent zugsbehandlungen im B.___ erfolgt (S. 2 Ziff.
E. 3.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Oberarzt, E.___ , attestierten dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 2. September 2010 ( Urk. 8/13) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Da der Patient wieder als Taxichauffeur arbeite, sei diese Tätigkeit zumutbar, solange er abstinent bleibe ( Ziff. 1.7).
E. 3.4 Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio nalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellung nahme vom 17. Novemb er 2010 ( Urk. 8/15 S. 3) aus, gemäss Aktenlage habe in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar bis 30. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Im August 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 1. September 2010 sei für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen, solange die Alko hol- und Hypno tikaabstinenz eingehalten werde . Ab September 2010 sei somit kein relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen. Die Prognose werde vorsichtig gestellt, da es sich um eine langjährige chronische Störung handle, die trotz langjährigen abstinenten Phasen wieder zu Rezidiven führen könne.
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. November 2010 einen Rentenanspruch , da seit September 2010 kein relevanter Gesund heits zustand mehr ausgewiesen sei ( Urk. 8/16).
E. 4 Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom
Dr. O.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass kein Myokardi nfarkt aufgetreten sei. Eine kardiologische Beurteilung habe keine Hinweise für eine koronare Herzkrankheit ergeben (S. 1).
Als Hauptbefund finde sich beim Patienten ein langstreckiger Abgangsver schluss der A. femor a lis
superficialis links. Die Beckenarterien und die A.
femoralis
superficialis rechts seien ansonsten durchgängig mit gering- bis mäs sig gradigen , zirka 50%- igen
artherosklerotischen
Stenosen speziell im Bereich der A. femoralis
communis und der A. femoralis
superficialis .
Die vom Patienten geklagten Beinbeschwerden beidseits würden nur unb efriedi gend erklärt. Differentialdiagnostisch stelle sich die Frage einer multifaktoriellen Genese bei einer zusätzlich vo rliegenden Claudicatio
spinalis (S. 2).
Dr. O.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 5. März 2014 in der G.___ in Behandlung ( Urk. 8/27/5 Ziff. 1.2). Dr. med. H.___ , Assistenz ärztin Orthopädie, G.___ , stellte im Bericht vom 17. Juli 2014 ( Urk. 8/27 /5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): 1. Schulterschmerzen rechts mit Kapsulitis k omponente und begleitend Ver dacht auf Bursitis subacromial - Verdacht auf partielle Rotatorenmanschettenruptur (SSP) 2. Status nach Frozen
shoulder links vor zirka 15 Jahren mit Mobilisation in Vollnarkose 3. Diabetes mellitus
E. 4.2 Dr. med. I.___ , Assistenzarzt Orthopädie, und Prof. Dr. med. J.___ , Teamleiter Schulterchirurgie, G.___ , führ ten im Bericht vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 8/39/9-10) aus, der Patient berichte, dass eine Infiltration eine deutliche Linderung der Schmerzen gebracht habe. In der Funktion sei er weiterhin bei Überkopfarbeiten und schwerer Belastung ein geschränkt. Der Patient sei derzeit ohne Arbeit. Die Arbeit als Dachdecker habe er nicht mehr aufnehmen können . Gemäss dem Patienten fänden derzeit eine IV-Abklärung für eine leichtere körperliche Tätigkeit und Wiedereingliede rungsmassnahmen statt (S. 1). Von einer chirurgischen Intervention werde der zeit bei Schmerzregredienz abgesehen. Auf lange Sicht gehe man davon aus, dass der Patient einer Arbeit als Dachdecker aufgrund der Funktionsein schränkung der rechten Schulter nicht mehr nachgehen könne . Als angepasste Tätigkeit nannten die Ärzte eine administrative Arbeit (S. 2).
E. 4.3 Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation, stellte in einem Bericht vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 8/39/6-8) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Frozen
shoulder rechts sowie I mpingement rechte Schulter - MRI vom 17. Juli 2013: Bursitis subacromialis , Capsulitis
adhäsiva , Par tialruptur
Supraspinatussehne
articularseits , AC-Gelenksarthrose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ einen Status nach frozen
shoulder links vor zirka 15 Jahren mit Mobilisa tion in Narkose, einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie und eine peri phere arterielle Verschlusskrankheit ( Ziff. 1.1).
Dr. K.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe seit zirka Anfang 2013 Schmerzen in der rechten Schulter. Vor zirka 15 Jahren habe eine
Frozen
shoulder -P roblematik der linken Schulter bestanden mit damaliger Mobilisation in Narkose. In der Untersuchung habe sich einerseits eine Impingement problematik
rechts und andererseits der Verdacht auf eine Capsuli tis
adhäsiva ergeben. Unter NSAR und Physiotherapie sei keine Besserung der Symptomatik eingetreten . Eine
Arthro -MRI-Abklärung habe Hinweise für eine Frozen
shoulder bestätigt. Des Weiteren seien eine AC-Gelenksarthrose, eine articularseitige Partialruptur der Supraspinatus sehne und eine leichte Bursitis subacromialis festgestellt worden. Eine Steroidinfiltration habe kaum eine Besserung gebracht, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Physiotherapie erhalten habe (S. 2 Ziff.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist zudem s eit dem 3. Mai 2013 in der
L.___ in ambu lanter Behandlung ( Urk. 8/51 Ziff. 1.2).
Ein Therapeut der L.___ stellte in einem Bericht vom 20. Januar 2015 ( Urk. 8/51) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.
1.1): - heterosexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus, seit zirka Mitte der 1990er Jahre - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, spätestens seit 2003
Der Therapeut nannte zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine unreife Persönlichkeitsstörung, seit der Jugend, und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer bestehe seit 2012 bis auf Weite res ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). A us psychiatrischer Sicht bestehe bei der Pädophilie das Risiko eines Rückfalls, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr taxifahren sollte. Die Ausübung dieses Berufes sei deliktrelevant ( Ziff. 1.7). Der Bes chwerdeführer könne einen Beruf ausüben, in welchem er keinen Kontakt zu Kindern habe ( Ziff. 1.8).
E. 4.5 Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 3. März 2015 ( Urk. 8/67 S. 3) aus, beim Beschwerde führer seien eine Impingement -Symptomatik an der rechten Schulter, ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit und Pädophilie diagnostiziert worden , wobei sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden . Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine remittierte depressive Störung und ein Diabetes. Einschränkend seien im Wesentlichen schmerzhafte Bewe gungen in der rechten Schulter. Die angestammte Tätigkeit sei seit 2012 aus somatischen und auch aus psychiatrischen Gründen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. In Frage komme eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben von Lasten von über 5 kg, ohne Vorhalten der Arme und Überkopfarbeiten. Zudem solle kein Kontakt mit Kindern bestehen.
Nach Erstellung eines MRI der Lendenwirbelsäule vom 3. Juli 2015 ( Urk. 8/64) hielt RAD-Arzt Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie, am 28. Juli 2015 fest, der vollständig unauffällige MRI-Befund bewirke keine Änderung der RAD-Stellungnahme vom März 2015 ( Urk. 8/67 S. 5).
E. 4.6 Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angi o logie , stellte im Bericht vom 18. Mai 2015 ( Urk. 3/1 = Urk. 8/
75) folgende Diagnosen (S. 1): 1. belastungsabhängige Beinbeschwerden, wahrscheinlich multifaktorieller Genese - Claudicatio
spinalis bei engem Spinalkanal - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit 2. periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I rechts, Stadium IIa links - langstreckiger Abgangsverschluss A. femoralis
superficialis links - gering- bis mässiggradige Stenosen A. femoralis
c ommunis und A. femo ralis
superfi cialis rechts - RF: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus 3. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 1994 - insulinpflichtig seit 1994 - keine diabetische Retinopathie (Februar 2015)
E. 4.7 Die Beschwerdegegnerin führte zudem eine Abklärung für Selbständigerwer bende ( vgl. den Bericht vom 15. Juli 2015, Urk. 8/62) durch.
E. 5.1 Von somatischer Seite leidet der Beschwerdeführer an eine r
Frozen
shoulder und ei nem
I mpingement der rechten Schulter. Im Weitern bestehen ein Status nach Frozen
shoulder links, ein Diabetes mellitus und eine periphere arterielle Verschlusskrankheit . Gemäss Dr. K.___ wirken sich diese Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.3 hiervor). Aus psychiatrischer Sicht besteht zudem eine remittierte depressive Störung und es wurde eine Pädophilie diagnostiziert.
E. 5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahre r nicht mehr arbeitsfähig ist. I nsofern hat sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführer s
verändert. Gestützt auf die medizinischen Akten und die Einschätzung des RAD ist aber davon auszugehen, dass er in einer behinderungsangepassten körperlich leichten ,
wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Zu vermeiden ist zudem ein Kontakt mit Kindern.
Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr.
O.___ vom 18. Mai 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. O.___ schliesst darin eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht aus.
E. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
aus nahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, nament lich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzu stellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbil dung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).
E. 6.3 Gemäss IK-Auszug und Abklärungsbericht vom 15. Juli 2015
erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 - 200
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers im Vergleich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses v om 17.
No vember 2010 nicht massgebli ch verändert ha t, da weiterhin kein Renten an spruch besteht.
Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 und 2011 als Taxifahrer ein Ein kommen von durchschnittlich Fr. 38‘575.-- ( vgl. Urk. 8/62 S. 6 Ziff. 4). Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiter hin als Taxifahrer arbeiten würde, sind als Valideneinkommen Fr.
38‘575.-- zu veranschlagen.
Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Nach den statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 könnte der Beschwerdeführer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art (Kompetenzniveau eins) ein Einkommen von monatlich Fr.
5‘210.-- erzielen (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35) . Nachdem dem Beschwer de führer keine körperlich schweren
Arbeiten mehr möglich sind, ist der Tabellen lohn
zusätzlich um 10 % zu kürzen. Anpasst an die Nominallohn ent wicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011
2015) und unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 2013 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59‘070.-- (Fr.
5‘210.-- x
E. 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 0.9). Da das Invalideneinkommen über dem Einkommen liegt, das der Beschwerdeführer als Taxifahrer erzielte, scheidet ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % von vorneherein aus.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01301 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
7. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1955, ist gele rnter Dachdecker ( Urk. 8/42/4) und arbei tete seit dem Jahr 2000 als selbständiger Taxifahrer
( Urk. 8/26 S. 2 ). Unter Hin weis auf
einen Diabetes, eine Alkohol- und Benzo diazepin -Sucht, eine Depression und Gedächtnisprobleme meldete sich der Versicherte am 27. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 Ziff. 6.2).
Mit Verfügung vom 17. November 2010 ( Urk. 8/16) verneinte die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. M it Ver fügung vom 11. Januar 2011 ( Urk. 8/20) verneinte sie auch einen Anspruch des Versich erten auf berufliche Massnahmen . 1.2
Unter Hinweis auf seit Mai 2013 bestehende Probleme an der rechten Schulter meldete sich der Versicherte am 30. Juni 2014 erneut bei der Invaliden versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/23
Ziff. 6.2-6.3 ). Die IV Stelle holte medizinische Berichte ( Urk. 8/28, Urk. 8/39/6-8, Urk. 8/49 , Urk.
8/51 ) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk.
8/26) ein und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Urk.
8/62). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/68-73) ver neinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2. November 2015 ( Urk. 8/74 = Urk. 2 ) erneut einen Renten anspruch. 2.
Der Versicherte reichte der IV-Stelle am
23. November 2015 ( Urk. 1) ein Schrei ben
ein . A m 30. November 2015 ( Urk. 5/2) ersuchte er die IV-Stelle,
sie solle das Schreiben vom 23. November 2015 als Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2. November 2015 ( Urk. 2) an das hiesige Gericht weiterleiten , was die IV Stelle a m 17. Dezember 2015 tat
( Urk. 4). Der Versicherte machte in der Eingabe vom 23. November 2015 geltend, dass er mit der Verfügung vom 2.
November 2015 nicht einverstanden sei . Sinngemäss beantragte er die Aus richtung einer Rente.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1.
Fe bruar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräfti gen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 3
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerde führer seit dem 1.
Januar 2012 als Taxifahrer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit im Sinne einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei ihm aber zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor , er sei mit dem Entscheid der Beschwe rdegeg nerin nicht einverstanden ( Urk. 1) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der letztmaligen Prüfung der Verhältnisse mit Verfügung vom 17.
November 2010 massgeblich verändert hat und ob neu ein Rentenanspruch besteht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer befand sich vom 11. Januar bis 28. Mai 2010 für einen stationären Alkoholentzug in der Y.___ ( Urk. 8/8 Ziff. 1.3).
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 21. Juni 2010 ( Urk. 8/8) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer vom 2. Januar bis zirka August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Hausarzt
gab an , b ei weiterer Enthalt samkeit könne der Patient den Beruf als Taxifahrer wieder aufnehmen . Zurzeit sei er noch in Rehabilitation . Seines Erachtens sei ab August 2010 wieder mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen ( Ziff. 1.6-1.7). Ab diesem Zeitpunkt könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 80
100
% gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 3.2
Med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, Y.___ , nannte im Bericht vom 9. August 2010 ( Urk. 8/12/7-10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert. Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeit - Nikotinabhängigkeit - Verdacht au f Störung durch Hypnotika, schädlicher Gebrauch, Differen tial diagnose: Abhängigkeit - insulinabhängiger Diabetes mellitus - Status nach akuter Pankreatitis vor 20 Jahren - arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Schmerzen im Hüftgelenk beidseits
Med. pract . A.___
führte zur Anamnese aus , 2009 seien zwei stationäre Ent zugsbehandlungen im B.___ erfolgt (S. 2 Ziff. 1.4 oben).
B ei Austritt aus der Y.___ am 28. Mai 2010 sei der Patient bezüglich der depressiven Erkrankung gesund und auch zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Depressive Erkrankungen seien jedoch Rückfallerkrankungen, die belastungsab hängig auch leicht zu deutlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Prognostisch sei daher zum Zeitpunkt des Austrittes mit einer gemin derten Arbeitsfähigkeit zu rechnen, sobald der Patient wieder depressiv werde. Prognostisch könne die Arbeitsfähigkeit dann zu 50 % eingeschränkt sei n und bei einer vollen Depression auch zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % anwachsen (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Der Patient sei zum Entlassungszeitpunkt zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Schwankungen seien aber möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Oberarzt, E.___ , attestierten dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 2. September 2010 ( Urk. 8/13) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). Da der Patient wieder als Taxichauffeur arbeite, sei diese Tätigkeit zumutbar, solange er abstinent bleibe ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio nalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellung nahme vom 17. Novemb er 2010 ( Urk. 8/15 S. 3) aus, gemäss Aktenlage habe in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit vom 1. Januar bis 30. Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Im August 2010 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 1. September 2010 sei für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen, solange die Alko hol- und Hypno tikaabstinenz eingehalten werde . Ab September 2010 sei somit kein relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen. Die Prognose werde vorsichtig gestellt, da es sich um eine langjährige chronische Störung handle, die trotz langjährigen abstinenten Phasen wieder zu Rezidiven führen könne. 3.5
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 17. November 2010 einen Rentenanspruch , da seit September 2010 kein relevanter Gesund heits zustand mehr ausgewiesen sei ( Urk. 8/16). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer ist seit dem 5. März 2014 in der G.___ in Behandlung ( Urk. 8/27/5 Ziff. 1.2). Dr. med. H.___ , Assistenz ärztin Orthopädie, G.___ , stellte im Bericht vom 17. Juli 2014 ( Urk. 8/27 /5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): 1. Schulterschmerzen rechts mit Kapsulitis k omponente und begleitend Ver dacht auf Bursitis subacromial - Verdacht auf partielle Rotatorenmanschettenruptur (SSP) 2. Status nach Frozen
shoulder links vor zirka 15 Jahren mit Mobilisation in Vollnarkose 3. Diabetes mellitus 4. periphere arterielle Verschlusskrankheit ( PAVK )
Dr. H.___ führte zur Anamnese aus, der Patient sei ihnen überwiesen worden bei seit Jahren therapieresistenter Kapsulitis mit begleitender Bursitis subakro mialis , welche auf konservative Therapiemassnahmen bislang nicht adäquat ange sprochen habe. Der Patient sei Diabetiker und habe deswegen seine berufli che Tätigkeit als Taxifahrer verloren (S. 1 f. Ziff. 1.4).
Der Patient sei aufgrund der Kapsulitis bis mindestens 31. August 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Ihnen sei erklärt worden, dass der Arbeitsplatz verlust
des Beschwerdeführers aufgrund des Diabetes mellitus erfolgt sei. D er Patient spreche aktuell auf die konservativen Therapie mass nahmen seiner Kapsulitis gut an. Nach deren Abklingen könne evaluiert werden, ob die Supra spinatus sehnen-Ruptur klinisch relevant sei und operativ ange gangen werden müsse (S. 2 f. Ziff. 1.11). 4.2
Dr. med. I.___ , Assistenzarzt Orthopädie, und Prof. Dr. med. J.___ , Teamleiter Schulterchirurgie, G.___ , führ ten im Bericht vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 8/39/9-10) aus, der Patient berichte, dass eine Infiltration eine deutliche Linderung der Schmerzen gebracht habe. In der Funktion sei er weiterhin bei Überkopfarbeiten und schwerer Belastung ein geschränkt. Der Patient sei derzeit ohne Arbeit. Die Arbeit als Dachdecker habe er nicht mehr aufnehmen können . Gemäss dem Patienten fänden derzeit eine IV-Abklärung für eine leichtere körperliche Tätigkeit und Wiedereingliede rungsmassnahmen statt (S. 1). Von einer chirurgischen Intervention werde der zeit bei Schmerzregredienz abgesehen. Auf lange Sicht gehe man davon aus, dass der Patient einer Arbeit als Dachdecker aufgrund der Funktionsein schränkung der rechten Schulter nicht mehr nachgehen könne . Als angepasste Tätigkeit nannten die Ärzte eine administrative Arbeit (S. 2).
4.3
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation, stellte in einem Bericht vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 8/39/6-8) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - Frozen
shoulder rechts sowie I mpingement rechte Schulter - MRI vom 17. Juli 2013: Bursitis subacromialis , Capsulitis
adhäsiva , Par tialruptur
Supraspinatussehne
articularseits , AC-Gelenksarthrose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ einen Status nach frozen
shoulder links vor zirka 15 Jahren mit Mobilisa tion in Narkose, einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie und eine peri phere arterielle Verschlusskrankheit ( Ziff. 1.1).
Dr. K.___ führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe seit zirka Anfang 2013 Schmerzen in der rechten Schulter. Vor zirka 15 Jahren habe eine
Frozen
shoulder -P roblematik der linken Schulter bestanden mit damaliger Mobilisation in Narkose. In der Untersuchung habe sich einerseits eine Impingement problematik
rechts und andererseits der Verdacht auf eine Capsuli tis
adhäsiva ergeben. Unter NSAR und Physiotherapie sei keine Besserung der Symptomatik eingetreten . Eine
Arthro -MRI-Abklärung habe Hinweise für eine Frozen
shoulder bestätigt. Des Weiteren seien eine AC-Gelenksarthrose, eine articularseitige Partialruptur der Supraspinatus sehne und eine leichte Bursitis subacromialis festgestellt worden. Eine Steroidinfiltration habe kaum eine Besserung gebracht, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Physiotherapie erhalten habe (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Die Prognose einer Frozen
shoulder -Proble matik sei langfristig meistens gut. Inwiefern die Rotatorenmanschetten -Teilruptur und das Impingement den Patienten noch einschränken würden, werde erst der Verlau f zeigen. Der Patient stehe im Moment in der G.___ in Behandlung (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxichauffeur habe vom 1 2. Juni 2014 bis 4. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 3 Ziff. 1.6). Hinsichtlich der Belastbarkeit der rechten Schulter bestünden körperliche Ein schränkungen. Der Patient könne zurzeit nicht als Taxichauffeur arbeiten (S.
3 Ziff. 1.7). Unter der weiteren Therapie sollte die Beweglichkeit weiter gesteigert und die Belastbarkeit dann wieder aufgebaut werden können (S. 3 Ziff. 1.8). 4.4
Der Beschwerdeführer ist zudem s eit dem 3. Mai 2013 in der
L.___ in ambu lanter Behandlung ( Urk. 8/51 Ziff. 1.2).
Ein Therapeut der L.___ stellte in einem Bericht vom 20. Januar 2015 ( Urk. 8/51) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.
1.1): - heterosexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus, seit zirka Mitte der 1990er Jahre - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, spätestens seit 2003
Der Therapeut nannte zudem als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine unreife Persönlichkeitsstörung, seit der Jugend, und eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer bestehe seit 2012 bis auf Weite res ei ne Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). A us psychiatrischer Sicht bestehe bei der Pädophilie das Risiko eines Rückfalls, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr taxifahren sollte. Die Ausübung dieses Berufes sei deliktrelevant ( Ziff. 1.7). Der Bes chwerdeführer könne einen Beruf ausüben, in welchem er keinen Kontakt zu Kindern habe ( Ziff. 1.8). 4.5
Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 3. März 2015 ( Urk. 8/67 S. 3) aus, beim Beschwerde führer seien eine Impingement -Symptomatik an der rechten Schulter, ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit und Pädophilie diagnostiziert worden , wobei sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden . Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine remittierte depressive Störung und ein Diabetes. Einschränkend seien im Wesentlichen schmerzhafte Bewe gungen in der rechten Schulter. Die angestammte Tätigkeit sei seit 2012 aus somatischen und auch aus psychiatrischen Gründen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. In Frage komme eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben von Lasten von über 5 kg, ohne Vorhalten der Arme und Überkopfarbeiten. Zudem solle kein Kontakt mit Kindern bestehen.
Nach Erstellung eines MRI der Lendenwirbelsäule vom 3. Juli 2015 ( Urk. 8/64) hielt RAD-Arzt Dr. med. N.___ , Facharzt für Chirurgie, am 28. Juli 2015 fest, der vollständig unauffällige MRI-Befund bewirke keine Änderung der RAD-Stellungnahme vom März 2015 ( Urk. 8/67 S. 5). 4.6
Dr. med. O.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angi o logie , stellte im Bericht vom 18. Mai 2015 ( Urk. 3/1 = Urk. 8/
75) folgende Diagnosen (S. 1): 1. belastungsabhängige Beinbeschwerden, wahrscheinlich multifaktorieller Genese - Claudicatio
spinalis bei engem Spinalkanal - p eriphere arterielle Verschlusskrankheit 2. periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I rechts, Stadium IIa links - langstreckiger Abgangsverschluss A. femoralis
superficialis links - gering- bis mässiggradige Stenosen A. femoralis
c ommunis und A. femo ralis
superfi cialis rechts - RF: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus 3. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 1994 - insulinpflichtig seit 1994 - keine diabetische Retinopathie (Februar 2015) 4. Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom
Dr. O.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass kein Myokardi nfarkt aufgetreten sei. Eine kardiologische Beurteilung habe keine Hinweise für eine koronare Herzkrankheit ergeben (S. 1).
Als Hauptbefund finde sich beim Patienten ein langstreckiger Abgangsver schluss der A. femor a lis
superficialis links. Die Beckenarterien und die A.
femoralis
superficialis rechts seien ansonsten durchgängig mit gering- bis mäs sig gradigen , zirka 50%- igen
artherosklerotischen
Stenosen speziell im Bereich der A. femoralis
communis und der A. femoralis
superficialis .
Die vom Patienten geklagten Beinbeschwerden beidseits würden nur unb efriedi gend erklärt. Differentialdiagnostisch stelle sich die Frage einer multifaktoriellen Genese bei einer zusätzlich vo rliegenden Claudicatio
spinalis (S. 2).
Dr. O.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 4.7
Die Beschwerdegegnerin führte zudem eine Abklärung für Selbständigerwer bende ( vgl. den Bericht vom 15. Juli 2015, Urk. 8/62) durch. 5.
5.1
Von somatischer Seite leidet der Beschwerdeführer an eine r
Frozen
shoulder und ei nem
I mpingement der rechten Schulter. Im Weitern bestehen ein Status nach Frozen
shoulder links, ein Diabetes mellitus und eine periphere arterielle Verschlusskrankheit . Gemäss Dr. K.___ wirken sich diese Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.3 hiervor). Aus psychiatrischer Sicht besteht zudem eine remittierte depressive Störung und es wurde eine Pädophilie diagnostiziert. 5.2
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahre r nicht mehr arbeitsfähig ist. I nsofern hat sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführer s
verändert. Gestützt auf die medizinischen Akten und die Einschätzung des RAD ist aber davon auszugehen, dass er in einer behinderungsangepassten körperlich leichten ,
wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Zu vermeiden ist zudem ein Kontakt mit Kindern.
Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr.
O.___ vom 18. Mai 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dr. O.___ schliesst darin eine angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit nicht aus. 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
aus nahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, nament lich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzu stellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich ] nach Ausbil dung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 6.3
Gemäss IK-Auszug und Abklärungsbericht vom 15. Juli 2015
erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 - 200 8 und 2011 als Taxifahrer ein Ein kommen von durchschnittlich Fr. 38‘575.-- ( vgl. Urk. 8/62 S. 6 Ziff. 4). Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiter hin als Taxifahrer arbeiten würde, sind als Valideneinkommen Fr.
38‘575.-- zu veranschlagen.
Das Invalideneinkommen ist anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Nach den statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 könnte der Beschwerdeführer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art (Kompetenzniveau eins) ein Einkommen von monatlich Fr.
5‘210.-- erzielen (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35) . Nachdem dem Beschwer de führer keine körperlich schweren
Arbeiten mehr möglich sind, ist der Tabellen lohn
zusätzlich um 10 % zu kürzen. Anpasst an die Nominallohn ent wicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011
2015) und unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 7 Stunden im Jahr 2013 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59‘070.-- (Fr.
5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 0.9). Da das Invalideneinkommen über dem Einkommen liegt, das der Beschwerdeführer als Taxifahrer erzielte, scheidet ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % von vorneherein aus.
6.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers im Vergleich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses v om 17.
No vember 2010 nicht massgebli ch verändert ha t, da weiterhin kein Renten an spruch besteht.
Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2015 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger