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IV.2015.01296

Neuanmeldung. Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Abstellen auf MEDAS, Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 128. (Päusbonog). Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei 58-jährigem. Einkommensvergleich, leidensbedingter Abzug bei mit Pausenbedarf begründeter 20%iger AUF.

Zürich SozVersG · 2017-07-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1956, verfügt über keine Berufsausbildung und arbei tete jeweils an verschiedenen Orten als Maler. Ab Juni 2001 war er beim Maler geschäft Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6 /13 / 32 , Urk. 6 /16 /1-5 , Urk. 6 /19, Urk. 6 /74 / 6). Am 21. Juli 2003 erlitt er einen Autounfall, bei dem von einem Lastwagen Stahl rohre auf das Heck seines Autos fielen (Urk. 6 /13 /32,

Urk. 6 /13 / 45) . Er litt in der Folge insbe sondere an einem rechts betonten cer vikocephalen und cervikobrachialen Schmerz syndrom, Tinnitus, Schwindel

und Erstickungsgefühlen (Urk. 6 /13 /10-11, Urk. 6/13/ 14 - 16 , Urk. 6/17/7-8 ). Ausser dem litt der Ver sicherte unter lumbalen und psychi schen Beschwerden (Urk. 6/48, Urk. 6 /74 / 7).

Das Ar beits verhältnis bei der Y.___ GmbH wurde per Ende Dezember 2004 aufgelöst ( Urk. 6 /74 / 6 , Urk. 6 /101 /2 ). Die Un fall versicherung Suva richtete bis zum 31. Januar 2005 die gesetzlichen Leis tungen aus (Urk. 6/13/2-9, Urk. 6/20) und verneinte einen Rentenanspruch mit Einspracheentscheid vom 18. April 2005 (Urk. 6/47). 1.2

Am 10. September 2004 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 6 /9). Mit Ver fügung vom 23. Juni 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze befristete Rente von Juli 2004 bis zum 31. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6 /27, Urk. 6 /37). Da gegen erhob der Versicherte am 16. August 2005 Einsprache (Urk. 6/43), woraufhin d ie IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 24. Mai 2007 einholte (Urk. 6 /74) und gestützt darauf die Ein sprache mit Entscheid vom 27. Juni 2007 ab wies (Urk. 6 / 81 ). 1.3

Am 22. Mai 2008 meldete sich der Versicherte er neut bei der IV-Stelle zum Ren tenbezug an (Urk. 6 /87). Nach Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Vor be scheid vom 20. Januar 2009 , Urk. 6 /10 5; Einwand vom

22. Januar und vom 2. Februar 2009 , Urk. 6/103, U rk. 6 /109) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren m it Ver fügung vom 18. Mai 2009 ab (Urk. 6 /111). Die dagegen erhobene Be schwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

im Ver fahren Nr. IV.2009.00553 mit Urteil vom 22. November 2010 abgewiesen (Urk. 6 /118). 1.4

Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /122). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2012 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren mangels erheb licher Verän derun gen der tatsächlichen Verhältnisse nicht einzutreten (Urk. 6 /130). Nachdem kein Einwand dagegen erhoben worden war, trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch wie angekündigt mit Verfügung vom

19. März 2012 nicht ein (Urk. 6/134 ). Die dagegen mit Schreiben vom 10. April 2012, er gänzt mit Schreiben vom 25. April 2012 , erhobene Beschwerde (Urk. 6/104/3, Urk. 6/140/6) wurde vom hies igen Gericht im Verfahren Nr. 2012.00397 mit Urteil vom 25. März 2013 abgewiesen, soweit darauf einge treten wurde ( Urk. 6/181/12). 1.5

Während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte sich der Versicherte mit ver schiedenen Arztberichten mit a m 2 6. Juli 2012 eingegangener Eingabe vom 2 2. Juni 2012 ( Urk. 6/151), ergänzt mit Schreiben vom 24. August 2012 ( Urk. 6/ 155 ) und vom 22. Novem ber 2012 (Urk. 6/165) ,

ein weiteres Mal zum Leistungsbezug ange meldet , nach dem bei ihm ein Cholesteatom rechts fest gestellt worden war (Urk. 6/151/2), das am

29. August 2012 operiert wurde ( Urk. 6/196/1). D ie IV-Stelle kündigte mit Vor bescheid vom 22. Juli 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/184). Hiergegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 1 7. September 2013 Einwände ( Urk. 6/197). Die IV-Stelle holte hierauf das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom

28. April 2014 ein ( Urk. 6/214). Dazu nahm der Ver sicherte mit Schreiben vom 12. Juni 2014 unter Beilage des Berichts von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Nephrologie, vom 10. Juni 2014 ( Urk. 6/213) Stellung ( Urk. 6/220). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergän zende Stellungnahme des psychiatrischen A.___ -Gutach ters Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2014 ein ( Urk. 6/222). Mit neuem Vorbescheid vom 2 5. Juli 2014 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invali ditäts grad von 38 % an (Urk. 6/226). Der Versicherte erhob hiergegen mit Schreiben vom 10. September 2014 (Urk. 6/230 ), ergänzt mit Schreiben vom 24. und 25. September 2014 (Urk. 6/233-234 ) ,

vom

27. Oktober 2014 (Urk. 6/2 51 ) ,

25. März ( Urk. 6/261) , 1 6. Juni ( Urk. 6/266) und 8. Juli 2015 (Urk. 6/269 ) , sowie unter Beilage der Stellung nahme zum A.___ -Gutachten von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2014 ( Urk. 6/248)

und des Berichts der E.___ vom 6. März 2015 zur Auswertung des Praxis-Checks vom 9.

Februar bis 6. März 2015 (Urk. 6/260) Einwände.

Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren wie angekündigt bei einem Inva liditätsgrad von 38 % ab (Urk. 2) 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. November 2015 auf zuheben und es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 100 % zuzusprechen; eventualiter sei die Ver fü gung vom 13. Novem ber 2015 aufzuheben und die Sache sei an die Be schwer degegnerin zurückzu weisen, damit sie weitere Abklärungen beruflicher und medizinischer Art erhebe und hernach nochmals über den Rentenanspruch ent scheide; subeventualiter sei die Verfügung vom 13. November 2015 aufzu heben und es sei ihm eine Inva liden rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 50 % zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 13 f.), worauf er schliesslich jedoch verzichtete ( Urk. 7 ). Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 4. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seine n

materiellen Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2016 auf eine Duplik (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 3. August 2016 wurde die Pensionskasse pro zum Verfahren beigeladen ( Urk. 15 S. 2), die mit Eingabe vom 2 2. September 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditäts grades verweigert wor den und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validitätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 .3

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilas pekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2014 samt den zusätz lichen Stellungnahmen der A.___ -Gutachter von einer Arbeits fähigkeit von 80 % in einer leidensangepass ten, körperlich leichten bis höchstens mittel schweren Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz auszugehen. Es bestehe entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ und des Beschwerde führer s kein Grund, den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen. Ein solches sei in jedem Einzelfall individuell nach Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen. Mass ge blich seien die Beweisanforderungen, wie sie vor allem auch vom Bundes gericht entwickelt und präzisiert worden seien. Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der F.___ verstünden sich nur als Em pfeh lungen. Der Beweiswert eines Gutachtens könne auch nicht allein an fehlenden Angaben zur Unter - su chungsdauer scheitern. Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig, welche sich indes durch soma tische Befunde nicht hinreichend objektivieren lassen würden, so dass eine psy chische Über lagerung anzunehmen sei. Mangels einer erheblichen psychischen Komorbidität könne aufgrund der diesbezüglichen Diagnose einer somato formen Schmerz störung jedoch keine Arbeitsunfähigkeit angenommen wer den. Bei insgesamt geringen objektivierbaren Befunden, deutlichen Hin weisen auf Selbstlimitation, Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie nicht aus ge schöpften Therapie möglich ke iten, vorhandenen persönlichen Ressourcen und Ressourcen im Umfeld sowie nicht geringem Aktivitätsniveau erscheine es dem Be schwerde führer zumutbar, trotz seiner Beschwerden im Umfang von 80 % einer leidens angepassten Tätig keit nachzugehen. Der Einkommensvergleich per 2012 ergebe einen In validi tätsgrad von 38 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f f .). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , d ie Einschätzung der A.___ -Gutachter, inklusive der subjektiven Verhaltens beo bachtungen, widerspreche den Aus füh run gen alle r ihn sei t Jahren behandelnden Fachärzte, die sich für ihn eingesetzt hätten und deren Einschätzungen auch durch die Berufscoaches der E.___ gestützt würden, diametral. Die A.___ -Gutachter hätten ausserdem keine konkre ten Beispiele für die Behauptung der Inkonsistenzen angegeben. Eine Inkonsis tenz dürfe insbesondere nicht daraus abgeleitet werden , dass kein signi fikanter Nachweis von Mefenaminsäure im Blut bestand en habe . Denn die Plasma-Halbwertzeit von Mefenacid betrage 2 Stunden. Zur fraglichen Beweis tauglich keit des A.___ -Gutachtens sei im Übrigen auf die Eingaben im Verwal tungsver fahren vom 27. Oktober 2014 (Urk. 6/251) und vom 1 6. Juni 2015 ( Urk. 6/266) sowie auf die Evaluation von Dr. D.___ (vom 25. Oktober 2014; Urk. 6/248) zu verweisen. Er habe trotz seiner Arbeits motivation und seines Arbeits willen s auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Chance mehr, eine Hilfstätig keit zu erlangen. Selbst gestützt auf das A.___ -Gutachten sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Denn die Verwertbarkeit der medizinisch-theore tischen Restar beitsfähigkeit , zu welcher die Beschwerde gegnerin im ange fochte nen Entscheid gar nicht Stellung genom men habe,

sei zu verneinen; dies ins besondere auf grund seines Alters, seines verlangsamten Arbeitstem pos mit medikamenten induzierten , alters- und schlafbe dingten Ein schrän kungen der kognitiven Leistungen, der erheblichen gesund heitlichen funktionellen Ein schrän kungen, der (einseitigen) lang jährigen Berufs erfahrung als Hilfsmaler, der beruflich und gesundheitlich bedingten Notwendigkeit langer Ange wöhnung, der Arbeits markt lage mit einem Über angebot an jungen, unquali fizierten, aber leistungs fähigen Arbeitnehmern und der wie vom E.___ attestierten Notwendig keit zur Unte r stützung bei der Arbeitssuche. Auch eine arbeitsmarktliche Kon kreti sierung durch die Fachleute der Berufsberatung sei trotz Vorlage des Berichts der E.___ nicht erfolgt. Des Weiteren beziehe sich das von der Beschwerde gegnerin er mittelte Invalideneinkommen gemäss dem Tabellenlohn nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) Ziffer 02-96 auf ihm unzumutbare Tätig keiten. Vom Tabel lenlohn nach der Lohn strukturer he bung (LSE) des Bundes amtes für Statistik (BFS) sei zudem ein lei dens bedingter Abzug von 20 %

vorzu nehmen , was in jedem Fall einen Invalidi tätsgrad von min destens 50 % ergebe (Urk. 1 S. 3

f f. , Urk. 12 S. 3 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Juli 2012 ( Urk. 6/51, Urk. 6/155, Urk. 6/165 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob in der Zeit ab der letzten mate riell - rechtlichen Leistungs prüfung und Renten ab wei sung mit Verfügung vom

18. Mai 2009 ( Urk. 6/111 ), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich IV.2009.00553 vom 22. November 2010 (Urk. 6/118), eine anspruchsbegründende Än derung eingetreten ist ( zur zeit lichen Ver gleichsbasis vgl.

BGE 130 V 71 ) .

Die Verfügung vom

18. Mai 2009 ( Urk. 6/111) ist als Vergleichsbasis mass ge blich, obschon nach diesem Zeitpunkt infolge der Neuanmeldung vom Januar 2012 (Urk. 6/122) ein weiterer Entscheid der Beschwerdegegnerin erfolgt war, mit welchem sie indes auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war (Verfügung vom 19. März 2012 ; Urk. 6/134) , was vom Sozial versicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil IV.2012.00397 vom 25. März 2013 dementsprechend ohne materiell-rechtliche Prüfung des Leistungs anspruchs bestätigt wurde (Urk. 6/181).

Die ange foch tene Verfügung vom 1 3. November 2015 ( Urk. 2) bildet recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis in diesem Verfahren (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Im Urteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 E.4.1

( Urk. 6/118 / 7-8 ) hatte das hiesige Gericht fest gehalten , der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 ( Urk. 6/81), dem das Z.___ -Gutachten vom 24. Mai 2007 ( Urk. 6/74) zugrunde gelegen habe, nicht in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise geändert. Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, habe (im Bericht vom 7. März 2008, Urk. 6/ 96/7-9 ) sogar aus drücklich fest gehalten , die objektiven rheumatologischen Be funde hätten sich seit der rheumatologischen Begutachtung durch das Z.___ nicht geändert . Eine Verschlechterung habe er aus rheumatologischer Sicht nicht feststellen können . Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung gehemmt steife und betont schonende Bewegungen gemacht . Auffällig seien auch die Waddel l -Zeichen wie Überreaktion, Schmerzangabe bei Scheinma növer, feh lende Kor relation der Schmerzsymptomatik mit pathologisch anato mischen Be funden gewesen. Die Prüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Ge lenke habe der Be schwerdeführer durch aktive Muskelanspannung erschwert. Auch Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, habe (im Bericht vom 13. Juli 2009, Urk. 6/114/4-6) bei der Unter suchung der rechten Schulter ein massives Sperren festgestellt. Gleichzei tig habe der Beschwerdeführer bei der Kraftuntersuchung weniger Kraft einge setzt, habe die Schulter jedoch beim An- und Ausziehen wie derum problemlos bewegen können. Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung hätten sich nicht gefunden. Aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdefüh rers bei den jeweiligen Untersuchungen müsse seine körperliche Leistungsfähig keit grund sätzlich höher eingestuft werden, als von ihm selber angegeben.

So wohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ hätten dem Beschwerdeführer – wie zu vor die Gutachter des Z.___

– in nachvollziehbarer Weise eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Insofern würden keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen ( Urk. 6/ 118/7-8 ).

Gemäss dem Gerichtsurteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 war somit weiterhin der Gesundheitszustand massgeblich, wie er dem Z.___ -Gutachten vom 2 4. Mai 2007 zugrunde lag. In Erwägung 3.1 des Urteils wurde aus dem Z.___ -Gutachten das Fol gende zitiert: „ Darin wurde die Diagnose eines chronifi zierten, belas tungsabhängigen zervikothorakalen und lumbosakralen Schmerz syndroms bei Chondrose bis Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit kleiner medio-rechts lateraler Diskushernie Th1/2 ohne Neurokompression, beginnender Chondrose L4/5 und Osteochondrose L5/S1 mit korrespondierender Spon dyl arthrose beidseits und steilem Kreuzbein-Basiswinkel, vereinzelten Tendope ri ostosen parazervikal und im Schultergürtelbereich beidseits ohne muskulären Hartspann gestellt und aus geführt, der Beschwerdeführer habe 1992 und 1998 je während etwa fünf Mo naten akute Lendenwirbelsäulenbeschwerden gehabt und sei dann nie mehr ganz beschwerdefrei geworden.

Beim Unfall am 21. Juli 2003 habe er keine körperlichen Verletzungen erlitten. Es habe sich jedoch eine so genannte „Schreckreaktion“ eingestellt, die zu einer Verspannung der Nackenmuskulatur geführt habe. Die zunächst durch den Hausarzt erhobene Diagnose einer Halswirbelsäulenkontusion habe sich nicht bestätigt, sondern lediglich zum Verletztenbewusstsein des Beschwerdeführers beigetragen und zu einer Chronifizierung der Beschwerden geführt.

Die orthopädisch-chirurgische und rheumatologische gutachterliche Abklärung habe alterskonforme degenerative Veränderungen in der H als- und Lendenwir belsäule gezeigt, die die angegebenen Leistungseinbussen nicht ausreichend er klären könnten. Ebenso liessen sich die angegebenen Schwindelbeschwerden bei unauffälligem Neurostatus nicht einordnen und seien deshalb als unspezifisch zu beurteilen. In psychiatrischer Hinsicht finde sich eine anhaltende somato forme Schmerzstörung ohne psychische Komorbidität.

Aufgrund der degenerativen Veränderung in der Wirbelsäule sei der Be schwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler, welche eine hohe Wirbelsäulenbelastung beinhalte, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepass ten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, bestehe jedoch seit Abschluss der Rehabi litationsbehandlung am 20. Oktober 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psy chiatrischer Sicht weise der Beschwerdeführer ein selbstlimitierendes Krank heitserleben auf. Es fänden sich keine Hinweise für eine psychische Fehlent wicklung in Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Dagegen müsse er mit verschiedenen psychisch belastenden Situationen, insbesondere der Erkrankung der Ehefrau und der materiellen Not, umgehen. Die Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung wirke sich jedoch nicht auf seine Arbeitsfähigkeit aus.“ ( Urk. 6/118/5-6).

Von diesem medizinischen Hintergrund ist als Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren auszugehen. 3.2 3.2.1

M it der Neuanmeldung im Juli 2012 machte der Beschwerdeführer eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht und in Bezug auf seine Hörfähigkeit rechts bei progredientem Tin nitus sowie der Diagnose eines Cholesteatom s , welches operiert werden müsse, geltend (Urk. 7/155).

Nach Durchführung der angekündigten Operation des Cholesteatoms rechts am 2 9. August 2012 führte Dr. med. I.___ , Oberarzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichts chirurgie des J.___ , im Bericht vom 17. Sep tember 2013 aus, der Beschwerde führer sei für ihn klar nicht arbeits fähig, auch nicht in leichteren Tätigkeiten. Eine otoneuro logische Begutachtung sei in die Beur teilung der Gesamtsituation jedenfalls einzu bezie hen . Als Diagnosen führte Dr. I.___ die folgenden auf: 1. Verdacht auf peripher-vestibuläre Dysfunktion beidseits, diffe rentialdiagnostisch posttrauma t i sche ve stibuläre Migräne, im Rahmen der Diagnose 2, Status nach Distorsions trauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Auffahr unfall 2003 , Status nach offener Mastoidektomie, Epitym panektomie und Tym panoplastik bei Cholestea tom rechts am 2 9. August 2012 mit Schmerz exaszerbation im Verlauf, wahr schein lich aufgrund der Diagnose 2; 2. Chro nisches Lumbovertebral syn drom bei/mit Status nach HWS-Distorsions trauma nach Auffahrunfall 2003, Arthro pathie der Schulter links , relevante r zirkuläre r

Diskusprotrusion L4/L5 mit mittel gradiger Einengung der Neurofora mina, Spondylose L4-S1, Osteochon drose L5/S1 mit mittelgradiger ossärere Einengung der Neuroforamina, kongen itale r cervikale r Spinalkanal ver engung, rechtsbetonte r Stenose der Neuro foramina C6-C7 und dorsolaterale r Spondylose sowie Osteo chondrose (Urk. 6/196).

Im Be rich t vom 2 0. Januar 2014 hielt Dr. I.___ zudem fest, dass beim Be schwerde führer eine Ageusie und eine hochgradige Schwer hörigkeit auf der rechten Seite nach Ope ration bestünden ( Urk. 6/208/1). Im Schreiben vom 22. Januar 2014 erklärte Dr. I.___ sodann , er erachte den Beschwerde führer - so wie er die Sachlage im Augenblick beurteile - auf grund der Schmerzen und Schwindelbeschwerden als nicht arbeitsfähig. Eine Schmerz problematik sei sicher (auch) durch die Opera tion vom August 2012 bedingt, es würden aber noch andere Faktoren zugrunde liegen ( Urk. 6/209).

Dr. H.___

hatte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 ausgeführt , aus rheu matologischer Sicht könne bezüglich der Arbeitsfähigkeit ledig lich gesagt werden, dass sich die Lumbovertebral-Symptomatik neu manifestiert habe und sie entsprechend auch abgeklärt worden sei . Aufgrund der Gesamtsituation habe sie sich sicher verschlechtert. Wesentlich sei die Cholesteatom-Operation im Jahr 2012 mit entsprechenden Gehörschwierig keiten auch nach der Ope ration. Daher sei er sicher zusätzlich verspannt, da er ein ver stärktes Unsicher heits gefühl habe. Eine derart ver spannte Muskulatur werde natürlich mit der Zeit mehr Schmerzen induzieren. Um ihm wirklich gerecht zu werden, könne seine Arbeitsfähigkeit nur durch eine interdisziplinäre Begutach tung festgelegt wer den (Urk. 7/178/17-18).

Im Schreiben vom 15. Mai 2013 erklärte Dr. H.___ ausserdem, beim Be schwerdeführer bestehe der Status nach Hepatitis B. Die Leberwerte seien nicht gut, er habe immer Schmerzen und sei müde. Rein aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnder Stellung mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Diese Ein schätzung werde dem Ge samtleiden indes nicht gerecht (Urk. 6/195). 3.2.2

Gemäss dem A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2014 wurde der Beschwerdeführer a m 1 7. und 1 8. sowie 2 4. März 2014 von Fach ärzten allge meininter nistischer, psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer und oto rhino laryngologischer Fachrichtung

untersucht ( Urk. 6/214/1) . Der Beschwerdeführer klagte gegenüber den Gutachtern über Kraftlosigkeit im ganzen Körper, Ganz körperbeschwerden mit insbesondere Schmerzen im Rücken ,

nuchal mit Ausstrahlung in die Schul tergegend beidseits und in den Kopf , rechtsbetont , sowie lumbal mit Aus strah lung ins linke Bein, Kopf schmerzen, Schmerzen im Bereich des rechten Ohres, einer Ver schlechterung der Hör fähigkeit rechts, einer Geschmacks störung, einen Tinnitus, Drehschwindel, Schluck- und Atem probleme, Magen schmerzen, Kon zentrations- und Gedächtnisprobleme, Durch schlafschwierig keiten sowie Heu schnupfenbeschwerden. Depressiv sei er nicht, er leide einzig unter körperlichen Beschwerden ( Urk. 6/214/10, Urk. 6/214/13, Urk. 6/214/ 19 , Urk. 6/214/25-26, Urk. 6/214/30 ).

Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die G utachter die folgenden fest: 1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, anam nes tisch mit Ausstrahlungen in d en rechten Arm (ICD -10 M54.2) mit/bei dege ne rativen Veränderungen der unteren H WS, akzentuiert, im Segment HWK 6/7 ohne eindeutig fassbare Neurokompression (ICD-10 M50.2/M47.82); 2. Chro nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrah lungen ins rechte Bein (ICD-10 M54.5) mit/bei degenerativen Veränderungen der unte ren Lendenwirbelsäule (LWS) , akzentuiert im Segment LWK5/SWK1, bild gebend ohne Kompromittierung neuraler Struk turen (ICD-10 M51.2/M47.86); 3. Subakromiales Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4), klinisch ohne Hinweise auf eine fun ktionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette ;

4. Zu stand nach offener Mastoidektomie mit Tympanoplastik rechts am 19. August 2012 mit/bei Cholesteatom rechts (ICD-10 H71), pantonale Schall leitungs schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.2), Tinnitus rechts ICD-10 H93.1) dekom pensiert; 5. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) ohne Hinweis auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung, differentialdiagnostisch zervi kogen-proprioc eptiv bedingt ( Urk. 6/214/34) .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im A.___ -Gutachten die folgenden genannt: 1. Anamnestisch Verdacht auf leichtgradiges subakro miales Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4) bei/mit klinisch aktuell weit gehend unauffälligem Untersuchungsbefund; 2. Ageusie rechts (ICD-10 G97.8), 3. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 4.

Chronische Hepatitis B (ICD-10 B18.1); 5. Rhinokonjunktivitis allergica (ICD-10 H10.8 ; Urk. 6/214/34-35 ).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dem Be schwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Maler und jede andere kör perlich schwere Tätigkeit (weiterhin) nicht mehr zumutbar.

Eine leidensange passte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund des erhöhten Pausen be darfs in einem 80%ige n Pensum bei ganz tä giger Präsenz gemittelt ab August 2012 zumutbar (Urk. 6/214/ 35-37 ) .

Bei der orthopädischen Unter suchung habe sich bei der Detailuntersuchung des Rumpfes eine deutliche Selbstlimitation mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf eine lokale Pathologie von grösserer Relevanz im Bereich der Beine ergeben. An den oberen Extre mitäten hätten Hinweise auf ein subakromiales Impingement der rechten Schul ter und allenfalls in geringem Ausmass auch links bestanden und die Bild be funde hätten gewisse degenerative Verän derungen an der untern HWS und unteren LWS gezeigt. Es hätten insgesamt deutliche Hinweise darauf be standen, dass das Gesamtschmerzempfinden des Beschwerdeführers von nicht-orga nischen Faktoren überlagert werde. Aus ortho pädischer Sicht seien ihm nur noch leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tra gelimite von 10 Kilogramm , ausnahmsweise 15 Kilogramm, und ohne länger dauernde Zwangshaltung von Rumpf und Kopf sowie ohne repe titive Über kopf bewe gungen der Arme zumutbar.

Aus oto rhinolaryngologischer Sicht seien zudem Tätigkeiten, bei denen eine normale auditive Kapazität oder ein intaktes Richtungshören vorausgesetzt würden, und Tätigkeiten unter erhöhtem Stör lärm, mit Sturz-, Eigen- oder Fremdgefährdung und mit häufigen Rota tions be wegungen nicht mehr zumutbar. Aufgrund des dekompensierten Tin nitus bestehe auch in quantitativer Hinsicht eine Ein schränkung, und zwar von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes. Bei der neurologischen Unter suchung hätten keine re levanten pathologischen Befunde und insbesondere be züglich des HWS- und LWS-Syndroms keine radi kuläre oder meduläre Betei ligung erhoben werden können. Dement sprechend sei

in einer den weiteren soma tischen Problemen angepasste n Tätigkeit keine weitere Ein schränkung der Arbeitsfähig keit festgestellt worden . Aus allgemein internistischer und psychia - trischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Bei der psychia t rischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der geklagten kör per lichen Beschwerden und die subjektive Krank heitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektiviert werden könn en. Es müsse eine psychische Überlagerung ange nom men werden. Dabei handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerz störung auf dem Boden einer mehrfachen psychosozialen Belastung (Urk. 6/214/35-36).

3.2.3

Der Internist Dr. B.___ brachte in seiner Stellungnahme zum A.___ -Gutachten vom 1 0. Juni 2014 dagegen vor, der psychiatrische Befund des A.___ -Gutachters Dr. C.___ scheine ihm nicht ganz plausibel. Dieser habe den Beschwerde füh rer nur eine Stunde lang untersucht, was definitiv zu wenig sei für die Be urtei lung der Gesamtsituation. Er, der den Beschwerdeführer seit vielen Jahren ver folge, könne nach zahl reichen intensiven Gesprächen mit ihm klar attestieren, dass er deutliche Zeichen von Depressionen manifestiere. Die ge klagten und klar existierenden Gesamtschmerzen seien lediglich als Klagen in terpretiert worden, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer sich die Arbeits unfähigkeit nur ein bilde. Dem sei jedoch ausdrücklich zu widersprechen. Der Beschwerdeführer habe nämlich bis zum Unfall im Jahr 2003 hart ge arbeitet und er sei absolut nicht eine arbeitsscheue Person. Insgesamt sei die von den A.___ -Gutachtern evaluierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittel schweren Tätigkeiten nicht gerechtfertigt, insbesondere auch nicht, weil die psychischen Kom ponen ten völlig verharmlost worden seien. Es sei unver ständlich, dass nach einer erheblichen physischen und psychischen Ver schlech terung seine Arbeits un fähigkeit nun nur noch 20 % lauten solle.

Der Beschwerdeführer habe nach vergeblicher Suche einer (körperlich) leichten Arbeit trotz intensiven Schmerzen bis kurz vor der Cholesteatom-Operation im Juli 2012 zu 50 % als Hilfsmaler gearbeitet. Er leide seit dem Unfall und den daraus folgenden Komplikationen sowohl aus medi zinischer als auch sozialer Sicht an Depres sionen. Sein psychischer Zustand und auch die Gesamtsituation hätten sich nach der Diagnose des Cholesteatoms im Juli 2012 wesentlich ver schlechtert. Nebst den vorherigen Schmerzen infolge des Unfalls und den Nebenwirkungen der Operation würden jetzt neu auch ein sehr starker Tinnitus, extreme Kopf schmerzen und andauernde Müdigkeit wegen Durch schlaf störun gen hinzukom men (Urk. 6/213). 3.2.4

Der psychiatrische A.___ -Gutachter Dr. C.___ erklärte im ergänzenden Bericht vom 2. Juli 2014 hierzu, bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine depressiven Verstimmungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei freundlich und kooperativ gewesen und es hätten sich keine Antriebs störun gen gefunden. Er habe berichtet, dass er täglich Spaziergänge unternehme, mit seiner Ehefrau einen Kaffee trinken gehe, regelmässig seinen Schrebergarten besuche, sich dort mit Kollegen und Freunden treffe und dass er auch regel mässigen Kontakt zu seinen Geschwistern habe. Es treffe somit keineswegs zu, dass er einen sozialen Rückzug zeige und unter erheblichen psychischen Prob lemen leiden würde. Er habe sich aufgrund seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig gefühlt. An der Beurteilung werde festgehalten ( Urk. 6/222). 3.2.5

Die Psychiaterin Dr. D.___ nahm in ihrer „Evaluation des Gutachtens A.___ Basel vom 2 8. April 2014 z. H. IV-Stelle“ und „Beurteilung der Qualitäts kon trolle des Gutachtens durch den Rechtsanwender / Empfehlung“ vom 25. Okto ber 2014 ausführlich

zum A.___ -Gutachten nach formalen (Urk. 6/24 8/27-48), inhaltlichen (Urk. 6/248/49 - 55 )

und sozialmedizinische n (Urk. 6/248/55- 61 ) Kriterien

bezüglich aller Fachrich tungen Stellung. Dabei handelt es sich nicht um ein Gegengutachten. Der Bericht erschöpft sich in der kritischen Bewertung des A.___ -Gutachtens. Eigene Abklärungen, Befunde und Diagnosen sind darin nicht enthalten. Ausserdem geht daraus hervor, dass Dr. D.___ die behan delnde Psychiaterin des Beschwerdeführers ist ( Urk. 6/248/2). Die Ausf ührungen von Dr. D.___ kommen somit beweisrechtlich Parteivorb r ingen gleich.

Dr. D.___

kritisierte namentlich , dass das A.___ -Gutachten die Qualitäts linien für Gutachten im Sozialversicherungsbereich , welche die Invalidenver sicherung auch intern als Raster für die Qualitätskontrolle von Gutachten ver bindlich implementiert habe, sowohl formal als auch inhaltlich nicht oder nur mangelhaft angewandt habe . A usser des Kriteriums, dass die geklagten Beschwerden zu berücksichtigen seien, seien mit dem A.___ -Gutachten auch die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht erfüllt worden .

In somatischer Hinsicht sei v om A.___ anstatt - wie von der Beschwerdegegnerin beauf tragt und auf die Be schwer den zu tref fend - eines Facharztes der Rheumatologie ein Facharzt der Ortho pädie als Experte eingesetzt worden . D ie allgemein-inter nistische und ortho pädische Daten- und Befunderhebung basiere auf unvoll ständigem Aktenauszug und sei mangelhaft. Insbe sondere fehle in der Akten zusammenfassung der zweite Teil der von Dr. I.___ im Bericht vom 17. Sep tember 2013 aufgeführten Diagnosen (Urk. 6/196/1; vgl. E. 3.2.1 hiervor).

Weiter sei d ie Bildgebung von 2011 und 2012 alt und decke nur einen Teil der Wirbelsäule sowie die Schultergelenke gar nicht ab. Auch entstehe der Eindruck einer gewissen Dissimulierung des ortho pädischen Gutachters bei der Dar stellung der erhobenen Befunde.

Sodann habe d er psychiatrische Gutachter keine reprä sentative somatische Be fundlage gefordert und es mache den Eindruck, dass er kein vollständiges Bild vom somatischen Gesundheitszustand

gehabt habe. Denn seine Unter suchung sei unüblicherweise nicht am Schluss der Unter suchungen angesetzt ge wesen und er habe trotz des Cholesteatoms mit schwerer Hörstörung und Rezidiv nei gung der Perlgeschwulst sowie trotz der degenerativ-destruktiven Erkrankung an der Wirbelsäule und an den Schulter gelenken

das Vorliegen einer schweren chronischen körperlichen Begleiterkran kung verneint . Ferner würden die Daten- und Materialsammlung sowie die Differen tialdiagnostik im psychiatrischen Tei lgutachten Lücken aufweisen. Man habe sich nicht an die fachlich-diagnos tischen Vorgaben gehalten, was in einer inhaltlich wenig fundierten und wenig nachvollziehbaren diag nostischen Beurteilung gemündet sei. Namentlich habe der psychiatrische A.___ -Gutachter die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung ohne Beurteilung des Schwere- und Chronifi zierungs grades des Krank heitsbildes und ohne zuver lässige Prüfung sämtlicher differen tial diagnostischer Möglich keiten bei Schmer zen gestellt.

Auf der Ebene der sozialmedizinischen Beurteilung finde sich im Gutachten

- abgesehen vom otorhinolaryngol o gischen Teil gutachten - keine nachvoll zieh bare Ableitung des Grades der Arbeits fähigkeit , aber eine versicherungsme di zinisch sowie nach den Leitlinien unzulässige Kate goriebildung von Diagno sen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit.

Die Arbeitsfähigkeit sei indes unmöglich aus der Diagnose ableitbar .

Mit unzulässiger sozial medi zi nischer Wertung habe der psychiatrische A.___ -Gutachter

zudem mittels Aus schlussverfahren nach den Kriterien gemäss BGE 130 V 352 bestimmt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die nötige Willens anstrengung aufzu bringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Die vom psychiatrischen A.___ -Gutachter unzulässigerweise beurteilte Zumut barkeit sei indes eine Rechtsfrage. In orthopädischer Hinsicht sei die Abgrenzung der attestierten 100%igen Arbeits un fähigkeit als Maler von der 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leichten bis mittelgradigen Tätigkeit nicht recht auszumachen .

E s fehle insgesamt auch an einem klaren Leistungsprofil sowie bei der polydiszip linären Beurteilung an eine r Synthese der einzelnen Standpunkte der Teilgutachter , welche nur aneinandergereiht worden seien.

Im Hinblick auf die realitätsnahe Beur teilung der arbeitsbezogenen, ergonomisch sicheren Belast barkeit stelle sich so dann die Frage, weshalb keine Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL) beim Rheumatologen des A.___

in Auftrag gege ben wor den sei. Schliesslich

hätten die Beschwerdegegnerin und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die ihnen obliegende Qualitätskontrolle nicht wahrge nommen . Das A.___ -Gutachten hätte zurückgewiesen werden müssen (Urk. 6/248/27-6 9 ). 3.3 3.3.1

Bei der vorliegenden, insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage kann un strittig festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler weiterhin nicht mehr zumutbar ist und daher die Voraus set zung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Da die in diesem Verfahren mass gebliche Ne uanmeldung im Juli 2012 erfolgt ist ( Eingang vom 2 6. Juli 2012; Urk.

6/151 i.V.m. Urk. 6/155) , ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG eine all fällige Rente früheste ns ab dem 1. Januar 2013

möglich. Für einen allfälligen Renten anspruch ist somit massgeblich, ob und in welchem Ausmass ab Januar 2013 eine Arbeits ( un ) fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben war.

3.3.2

Die

Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der

A.___ -Gutachter stimmen diesbezüglich insofern überein, dass die Ver schlechterung des Gesund heitszu standes aufgrund des im August 2012 operierten Cholesteatom s rechts mit anschliessender andauernder Schwerhörigkeit und mit dekompensiertem Tin ni tus rechts (Urk. 6/214/31) anhaltend spätestens ab August 2012 , sich

auch auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat , und zwar sind davon nicht nur das Belas tungs profil , sondern auch der Umfang der Arbeitsun fähigkeit betroffen.

Im Ver gleich zum Gesund heitszustand bei Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2009 (Urk. 6/111), als eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen massgeblich war, ist damit eine möglicherweise anspruchserhebliche Ver schlechterung ein getreten.

Eine Neubeurteilung des bisher gelt enden Invaliditätsgrades von 28 % (Urk. 6/111/2) im Sinne einer materiellen Revision

ist damit gerechtfertigt, wes halb das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen

ist (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 4. 4.1

4.1.1

Mit dem A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2014 erfolgte eine umfassende poly diszip linäre Begutachtung, mit welcher die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden allseitig fachärztlich beurteilt wurden.

Dass anstatt eines rheumatologischen Experten ein Gutachter mit ortho pädi schem Facharzttitel an der polydisziplinären Begutachtung teilnahm, ver mag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu beeinträchtigen. Denn i m BGE 139 V 349

(E. 3.3) hat das Bundesgericht zur Zuständigkeit der Auswahl der Fach disziplinen ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen für die Gutachterstelle bindend seien, insbesondere wenn die Auswahl spezifisch versicherungsrechtlich oder -medizinisch be grün de t sei. Jedoch sei die Bindung nicht absolut. Die beauftragten Sachver ständigen seien

letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander er seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Es müsse den Gutachtern freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichne ten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskus sion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien . Unter diesem Vorbehalt steh e insbe sondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen der IV-Stelle und der ver sicherten Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der ver sicherten Person in diesem Punkt sei alsdann ausgeschlossen ( BGE 139 V 349 E. 3.3).

Hier hatte die für das zufallsgenerierte Auswahlverfahren ( Art. 72 bis IVV) zu ständige SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2014 mitgeteilt, dass die Durchführung des Auftrages an das A.___ vergeben worden sei und die ses mitgeteilt habe, dass eine äquivalente medizinische Indikation für Rheuma tologie oder Orthopädie bestehe sowie dass die Begutachtung unter anderem durch Dr. med. K.___ , Facharzt für Ortho pädischen Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , durchgeführt werde (Urk. 6/206). Mit Schrei ben vom 30. Januar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer

die vorgesehenen Gutachter und ihre Fachrichtungen , mithin auch die Teil nahme von Dr. K.___ mit ( Urk. 6/205). Der Beschwerdeführer wendete dagegen nichts ein. Die Auswahl der Gutachter samt Fachrichtungen erfolgte somit gesetzesmässig und im Konsens der Parteien.

Ausserdem galt es in somatischer Hinsicht unter anderem Beschwerden an der HWS, LWS, an den Schultern und Kopfbeschwerden abzuklären. Gemäss dem Bericht des behandelnden Rheumatologen

Dr. H.___ vom 1 7. Dezember 2012 hatte sich die Lumbovertebral-Symptomatik neu manifestiert, welche auch ab ge klärt worden sei. Als w esentlich bezeichnete Dr. H.___ jedoch dennoch die Beschwerden im Zusammenhang mit der Cholesteatom-Operation mit zusätz lichen Verspannungen und verstärktem Unsicherheitsgefühl ( Urk. 6/194). Er

hatte somit keine spezifisch rheumatologische Diagnose gestellt. Im Bericht vom 2 3. April 2012 hatte

Dr. H.___

sodann erklärt, dass kein Hinweis auf eine ent zündliche rheumatische Erkrankung fe stgestellt worden sei. Das CT der LWS habe eine zirkuläre Protrusion auf Höhe L4/5 mit mässiggradigen neuro fora minalen Einengungen, Spondylose L4-S1, Osteochondrose L5/S1 mit mittel gra diger ossärer Eingengung des Neuro foramens rechts gezeigt. Damit wäre eine Affektion der Radix L5 recht s möglich . Die Arme und Beine seien frei beweglich gewesen . Zurzeit nehme der Be schwerde führer keine Schmerzmittel, das Prob lem sei sicher, dass er teilweise wieder als Maler gearbeitet habe. Die klinische Untersuchung sei kaum möglich ge wesen, da er bei der leichtesten Be wegung oder beim leichtesten Druck (auf-)ge juckt sei. Da er völlig verängstigt sei, zeige er ein demonstratives Verhalten b ei der klinischen Untersuchung (Urk. 6/141). Kon krete rheumatologische Befunde oder aktuell von Dr. H.___ gestellte Diag nosen, welche massgeblich über das bereits bekannte zerviko- und lumbo spon dylogene Syndrom ohne ( den Beschwerde angaben entsprechendes, klinisch und bildgebend objektiv nachvollziehbares ) organisches Korrelat hin aus gehen, sind damit weder diesem Bericht noch einem anderen Bericht von ihm zu entneh men.

Auch i m Z.___ -Gutachten vom 2 4. Mai 2007 war keine allein

rheuma tologisch erfassbare Erkrankung aufgeführt worden (Urk. 6/74/18). Das dort diag nos tizierte chroni fizierte , belastungs abhängige cervicothoracale und lumbo sacrale Schmerz syndrom mit Chond rosen, Osteochondrosen, Tendioperi ostosen und Spondyl art h rose im unteren HWS-Bereich und unteren LWS-Bereich wurde aus ortho pädischer und rheuma tologischer Sicht alterskonformen degenerativen Verän derungen, welche die angegebenen Leistungseinbussen nicht ausreichend zu erklären vermöchten, zugewiesen . Ausdrücklich wurde zudem festgehalten, dass degenerative Wirbel säulenveränderungen schicksalhaft im Zeitverlauf fort zu schreiten pflegten ( Urk. 7/74/20). Mit der Behandlung und Diagnostik von chronisch degene rativen Verän derungen am Bewegungsapparat sind indes sowohl der Fachbereich der Ortho pädie als auch jener der Rheumatologie befasst , weshalb nicht zwingend eine rheumatologische Be gutachtung vorzu zie hen ist, zumal die Beschwerden im A.___

zusätzlich von einem neurologischen Experten abgeklärt wurden.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass letztlich eine ortho pä dische und nicht eine rheumatologische Begutachtung im A.___

stattfand ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.1 ). Das von der Psychiateri n Dr. D.___ dazu Ausgeführte ( Urk. 6/248/27 - 29, Urk. 6/39 , Urk. 6/45-46 ) vermag daran nichts zu ändern. 4.1.2

Auch die weitere Kritik von Dr.

D.___ am somatischen Teil des A.___ -Gutach tens vermag dessen Beweiswert im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.

Insbesondere zeugt die von Dr. K.___ vorgenommene orthopädische Unter suchung von einer detaillierten und differenzierten klinischen Abklärung, bei der er zu Recht auch das Verhalten des Beschwerdeführers und nicht nur dessen Beschwerdeangaben in eine objektivierte klinische Befundaufnahme einfliessen liess . Von einer Dissimulierung durch den orthopädischen Gutachter kann keine Rede sein. Denn er stellte zahlreiche Inkonsistenzen bei Bewegungen fest, wel che in sich widersprüchlich und mit den Beschwerdeangaben nicht vereinbar waren (Urk. 6/214/19-21). So habe sich der Beschwerdeführer auf der Treppe trotz der anamnestisch angegebenen Schwindelepisoden nicht am Handlauf festgehalten. Beim Zehengang rechts habe er auf dadurch entstehende lumbale Rücken schmerzen hingewiesen, ohne dass diese anatomisch ganz plausibel erklärbar seien. Überraschenderweise habe er dann problemlos eine tiefe Hocke einzu nehmen und anschliessend mehrere Schritte im Kauergang zu absolvieren ver mocht, was bereits zu Beginn der Untersuchung für eine noch gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte spreche. Bei der Detailunter suchung des Rumpfes zeige sich eine deutliche Selbstlimitation, indem beim Messen des Finger-Boden-Abstandes der Oberkörper nur leicht nach vorne geneigt worden sei, so dass ein Wert von 57 cm resultiert sei. Später im Lang sitz habe sich dies auf 10 cm relativiert. Die Kopfbewegungen seien bei der fokussierten Untersuchung auf weniger als die Hälfte eingeschränkt, bei Ablen kung jedoch uneingeschränkt möglich gewesen. Die ausgiebige Palpation des Rückens habe nicht zu erkennbaren Schmer z äusserungen geführt und die Mus kulatur sei an Nacken und Schultergürtel trotz anamnestisch seit Jahren be ste henden Schmerzen nach wie vor schön konfiguriert. In der Bauchlage seien beide Hände oberhalb des Kopfes platziert worden und abduziert dadurch auch die Schultern bis etwa 140

Grad . Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dabei auch keine wesentliche n Schmerzen verspürt habe, da diese Bewegung ansonsten kaum freiwillig und ohne äusseren Anlass durch ge führt worden wäre. Auffallend sei auch die deutlich verminderte Kraft ent faltung am ganzen rechten Arm, die jedoch mit der auf dieser Seite leicht grösseren Muskelmasse kontrastiere. Bei einer seit Jahren bestehenden relativen Schwäche, wie sie von ihm anamnestisch angegeben worden sei, wäre auch eine muskuläre Atrophie zu erwarten gewesen, wie sie indes nicht bestehe (Urk. 6/214/22-23) . Folgerichtig schloss Dr. K.___ aufgrund dieser Feststellungen darauf, dass das gesamte Schmerzempfinden unübersehbar von nichtorganischen Faktoren über lagert sei, was sich durch die wiederholt zu beobachtende Symptomausweitung und Selbstlimitation gezeigt habe (Urk. 6/214/23) . Dazu im Einklang steht auch, dass der neurologische A.___ -Gutachter aufgrund

seiner davon unabhängigen Untersuchung bei einem blanden neurologischen Befund ähnliche Beobachtungen gemacht hat ( Urk. 6/214/26-27), welche er

- vorbehältlich einer differentialdiag nostischen psychiatrischen Beurteilung - als eindeutige Hinweise auf eine be wusst seinsnahe Ausgestaltung interpretierte. Hierzu seien die unauffälligen normalen Kopfbewegungen im Vergleich zur expliziten Prüfung, das diskre pante Ver halten beim Prüfen des Lasègues und die Minderinnervation an der rechten Hand und des rec hten Fusses zu nennen. Letztere sei als funktionelle Halbseitenstörung einzuordne

n. Auch für den Schwindel finde sich bei der Unter suchung unter der Frenzelbrille kein objek ti ves Korrelat. Betreffend da s HWS- und LWS-Syndrom hätten sich keine Hin weise für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ergeben ( Urk. 6/214/28-29). 4.1.3 Die von den Gutachtern sachlich differenziert aufgeführten und in der Beur - teilung nachvollziehbar berücksichtigten Inkonsistenzen wurden somit vor allem aufgrund der Beobachtungen während der klinischen Untersuchung selbst festgestellt . Die bildgebenden Befunde waren hierbei nicht massgeblich. Vor diesem Hintergrund wird d ie Bedeutung von allenfalls objektivierbaren soma tisch-pathologischen Befunden relativiert und der von Dr. D.___ aus geführten Notwendigkeit einer aktuellen Bild gebung kann nicht gefolgt werden. Zusätzliche bildgebende Abklärungen liegen

denn auch

im Ermessen der Gut achter und stellen jedenfalls keine allgemeine Voraus setzung für den Be weis wert ein es Gutachten s dar. Die den A.___ - Gutachtern vorliegende Bild gebung der LWS und HWS datierte zudem vom 1 9. Dezember 2011 und 10. April 2012

( Urk. 6/214/ 21 ) und war damit nicht derart alt, dass sie

- zusammen mit den klinisch erhobenen Befunden - nicht auch für die rund zwei Jahre später durch geführte Begutach tung aussagekräftig gewesen wäre, zumal letztlich ohnehin die - wie von den Gutachtern klinisch beobachtet - tatsächlich en funk tionellen Ein schränkungen massgeblich sind . Nach dem Gesagten ist sodann nicht entscheidend, ob die vom Beschwerde führer behauptete Schmerzmittel einnahme (eine Tablette Mefenacid am Morgen des Untersuchungstages, Urk. 6/214/19) trotz der Laborergebnisse mit einem zu geringen Medikamentenspiegel bezüglich Mefenaminsäure im Blut serum (Urk. 6/214/12) erfolgt ist. Denn dies wurde im A.___ -Gutachten

lediglich als ein Hinweis unter vielen zur Begründung der

auffallende n Inkonsistenzen aufge führt, der für die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nicht besonders ins Gewicht fiel ( Urk. 6/214/22, Urk. 6/214/25 , Urk. 6/214/36 ).

Angesichts der Inkonsistenzen und Selbstlimitationen wäre ferner von einer Abklärung mittels EFL kein verwertbares Ergebnis zu erwarten, weshalb schon deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter kein solches durchführten. 4.1.4

Entgegen der Ansicht von Dr. D.___ ist es sodann durchaus nachvoll zieh bar, dass aus orthopädischer Sicht trotz der weitgehend mit objektiven Be fun den nicht plausiblen Beschwerdeangaben in der angestammten Tätig keit als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde (Urk. 6/214/23) , zumal dies bereits in früheren ärztlichen Einschätzungen auf grund der dege ne rativen Veränderungen in der Wirbelsäule attestiert worden war. Dr.

K.___ führte dazu überzeugend aus, dass sich bei der Unter suchung Hin weise auf eine etwas verminderte Belast barkeit von Hals- und Lenden wirbel säule sowie objek tivierbare pathologische Befunde an der rechten Schul ter mit Hinweisen auf ein subakromiales Impingement ergeben hätten . Da es sich bei der Tätigkeit als Maler üblicherweise um eine körperlich zumindest inter mit tierend be lastende Arbeit handle, bei der zudem repetitive Bewegungen der Arme ober halb der Horizontalen gefordert würden, sei diesbezüglich keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 6/214/23).

Mit dem von Dr. K.___ beschriebenen Belastbarkeitsprofil ( leichte bis höch stens mittelschwere Tätigkeiten mit ein er Hebe- und Tragelimite von 10 Kilo - gramm, ausnahmsweise 15 Kilogramm, und ohne länger dauernde Zwangshal tung von Rumpf und K opf sowie ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme) berücksichtigte er zudem hinlänglich die klinisch festgestellten Ein schränkungen am Bewegungs apparat . Da die A.___ -Gutachter die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit insbe sondere aufgrund der otorhinolaryn gologischen Untersuchung wegen dem erhöhten Pausenbedarf auf 80 % ein schätzten, kommt

dies zu sätz lich den Beschwerden am Bewe gungsapparat ent gegen. Auch Dr. H.___ sprach sich im Übrigen für eine Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aus (Bericht vom 1 5. Mai 2013; Urk. 6/195) , wobei er indes auf das Gesamtleiden verwies und wie schon im Beri cht vom 17. Dezemb er 2012 (Urk. 6/ 194) eine interdisziplinäre Abklärung vorschlug. Zutreff end hielt der A.___ -Gutachter Dr. K.___ dazu fest, dass die(se) neue n Berichte von Dr. H.___ keine Hinweise für wesentliche (objektivierbare) Verän derungen auf der Ebene des Be wegungs apparates beinhalten würden und sich daraus kein eigentlicher Widerspruch zur orthopädischen U ntersuchung im A.___ ergebe (Urk. 6/214/24) . 4.1.5

Des Weiteren

vermag auch die vom behandelnden Oberarzt des J.___ ,

Dr. I.___ , abweichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (Be richte vom 17. September 2013 und 22. Januar 2014, Urk. 6/196, Urk. 6/209) die Einschätzung des oto rhi no laryn gologischen A.___ -Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Denn

Dr. I.___ hatte die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht mit objekti vierten, spezifisch oto neurologischen Befunden begründet, sondern im Bericht vom 22. Januar 2014 erklärt, der Schmerzproblematik würden nebst der Ope ration vom August 2012 noch andere Faktoren zugrunde liegen. Die Schwindel be schwerden und Schmer zen hätten seit der Operation deutlich zugenommen, weshalb d er Ver sicherte momen tan nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 6/209).

Dagegen begründete der A.___ -Gutachter

die von ihm attestierte Arbeitsun fähig keit von 80 %

in einer leidensangepassten Tätigkeit detailliert und schlüs sig zur Recht unter Berücksichtigung sämtlicher objektiv nachvoll ziehbarer Ein schrän kungen (Urk. 6/214/32-33). Er befasste sich dabei a usführ lich mit den Über einstimmungen und Diskrepanzen zu den Fest stellungen in den Vor berichten des J.___ .

Überzeugend erklärte er insbesondere , eine vesti buläre Migräne scheine zum jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht der anam nestischen Angaben eher unwahrscheinlich, wohingegen eine cervikogen-prop rioceptiv bedingte Ursache durchaus möglich scheine. Der aktuelle post operative Lokal befund bei Zustand nach offener Ma s toidektomie mit Tympano plastik rechts bei Cho lesteatom rechts sei reizlos. Daher und unter Berück sich tigung der aktuellen sowie vorgängigen otoneurologischen Tester g ebnisse vom 2 8. Mai 2013 könne

die von den Kollegen (insbesondere Dr. I.___ ) des J.___ in den Be richten vom

17. September 2013 und 22. Januar 2014

( Urk. 6/196, Urk. 6/209 ) attestierte (100%ige) Arbeitsunfähigkeit nicht nach vollzogen wer den. Dies ins be sondere, da sich weder eine eindeutige massive Verschlech terung der be reits vorgängig besta ndenen lokalen Schmerzsymp tomati k, noch eine deut liche Be fundver schlechterung im Rahmen der otoneuro logischen Testergeb nisse (vor gängig und aktuell) objekti vieren liessen (Urk. 6/214/33-34).

Damit befasste sich der Gut achter schlüssig mit den Vor akten und den erhobenen Befunden, welche er zu Recht mit Bezug auf die objektivierbaren Einschrän kun gen beurteilte . 4.1.6

Dass die von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen entsprechend der Frage stellung der Beschwerdegegnerin nach solchen mit und ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geteilt wurden, bedeutet entgegen der Ansicht von Dr. D.___

( Urk. 6/248/37, Urk. 6/248/55-56 , Urk. 6/248/61 ) nicht, dass die Arbeits fähigkeit aus der Diag nose abgeleitet wurde. Namentlich bezüglich der somatisch o b jek tivier baren Beschwerdebilder und der massgeblichen Arbeits fähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit wurde im A.___ -Gutachten jeweils schlüssig begründet, weshalb und aufgrund welcher objektivierbarer

Befunde auf die attestierte Arbeits(un)fähigkeit ge schlossen wurde. Die somatischen Gut achter leiteten diese somit nicht aus den Diagnosen her, sondern aus der objek tiv betrachtet zumutbaren Leistungs fähigkeit. 4.1. 7

In formeller Hinsicht wird der Beweiswert des A.___ -Gutachtens des Weiteren entgegen der Darstellung von Dr. D.___ (Urk. 6/248/50-51) auch nicht dadurch gemindert, dass der Bericht von Dr. I.___ des J.___ vom 17. Septem ber 2013 (Urk. 6/196) im Gutachten lediglich bezüglich der für dessen Fachgebi et massgeblichen Diagnose

zitiert wurde ( Urk. 6/214/ 7 ). Denn der Bericht lag den Fachärzten in vollständiger Länge vor und aus dem Zitat war deutlich ersicht lich, dass im Bericht weitere Informationen zur zweiten Diagnose eines chroni schen Lumbovertebralsyndroms zu finden sind. Ausser dem bezog sich

nur die vollständig zitierte Diagnose (Diagnose 1) entsprechend dem F ach gebiet von Dr. I.___ auf die Ohrproblematik. Dass im Übrigen der orthopädische A.___ -Gut achter Dr. K.___ bei der Diskussion der Vorakten nicht dazu Stellung nahm (Urk. 6/214/24), ist angesichts der unterschiedlichen Fachrichtung nicht zu beanstanden. Ausserdem hatte bereits Dr. H.___ die betreffenden, mittels Com puter tomo graphie erhobenen Befunde an der LWS im Bericht vom 2 3. April 2012 aufgeführt ( Urk. 6/141/1). Gerade jedoch aus diesem Bericht wird deutlich, dass die klinische Untersuchung in grosser Diskrepanz zum demon strativen Ver halten des Beschwerdeführers stand. Eine Affektion der Radi x L5 hielt Dr. H.___ zudem lediglich für möglich und konnte vom neurologischen A.___ -Gutachter nicht bestätigt werden. Wie bereits hiervor ausgeführt, sind hier

in somatischer Hinsicht letztlich nicht die bildgebenden Befunde, sondern die kli nisch objektiv feststell baren Einschrän kungen in Abgrenzung zu den demon s trierten Beschwer den massgeblich.

Auc h der Kritik von Dr. D.___ , de m A.___ -Gutachten mangle es an einer repräsentativen Aktenzusammenfassung, wobei insbesondere die Berichte von Dr. H.___ nicht im Auszug aus den wichtigsten Vordokumenten (vgl. Urk. 6/214/7-10) vorkommen würden ( Urk. 6/248/40-41 , Urk. 6/248/47 a.E., Urk. 6/248/ ), kann nicht gefolgt werden. Denn für den Beweiswert des Gutach tens massgeblich ist, dass diese Berichte den A.___ -Gutachtern erkennbar vorla gen

und soweit für die Beurteilung relevant berücksichtigt wurden, was der Fall ist. Und zwar sind die Berichte in der Auflistung der Vorakten aufge führt ( Urk. 6/214/4-5) und Dr. K.___ hat zu den wesentlichen Aussagen von Dr. H.___ Stellung genommen ( Urk. 6/214/ 24 ).

Bezüglich der Abfolge der Untersuchungen am A.___ ist das Vorbringen von Dr. D.___ , dass im Gutachten selbst die Reihenfolge, der genaue Zeitpunkt und die Länge der einzelnen Abklärungen nicht aufgeführt worden sei en (Urk. 6/248/31 -33 , Urk. 6/248/40 ) , zwar zutreffend. Jedoch ist diese Information dem Untersuchungsprogramm (Urk. 6/212/2) zu entnehmen, das dem Be schwer de führer mit Schreiben vom 4. März 2014 vor der Begutachtung zu gestellt wor den war (Urk. 6/212/1). Daraus geht auch hervor, dass - wie Dr. D.___ richtig feststellte - die psychiatrische A.___ - Exploration nicht erst nach sämt lichen somatischen Unter suchungen erfolgte. Entgegen der Ansicht von Dr. D.___ ( Urk. 6/248/ 32 , Urk. 6/248/42 ) ist damit das psychiatrische Teil gutachten jedoch nicht bereits in Zweifel zu ziehen. Denn die psychiatrische Exploration fand gemäss Untersuchungs programm zumindest nach der ortho pädischen Untersuchung statt (Urk. 6/212/2). Ausserdem bedeutet dies nicht, dass auch die eigentliche schriftliche Begutachtung samt diagnostischer Beur teilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls bereits vor den Ergeb nissen der somatischen Untersuchungen erfolgt war. Ebenfalls schadet dem Beweiswert des Gutachtens nicht, dass die Erarbeitung des interdisziplinären Konsens darin lediglich mit einem Satz erwähnt wurde und nicht genauere Angaben dazu erfolgten ( Urk. 6/214/35), da damit zumindest feststeht, dass eine solche stattfand.

Schliesslich vermag auch die Rüge, die Untersuchungsdauer sei nur bei der psychi atrischen Untersuchung angegeben worden und dort mit 60 Minuten zu kurz ausgefallen (Urk. 6/248/31-33, Urk. 6/248/42, Urk. 6/248/69), nichts am Beweiswert des A.___ -Gutachtens zu ändern. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hinweis). 4.1.8

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass d ie von Dr. D.___ in ihrer Evaluation hervorgehobenen "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutach ten in der Eidge nössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie ( F.___ ) vom Februar 2012 (zu gänglich unter www.psychiatrie.ch) nicht allgemeine Quali tätsleitlinien für ( interdisziplinäre ) Gutachten aller Fachrichtungen , sondern allein für psychia trisch e Gutachten enthalten . Die Weisung zur Einhaltung dieser Leitlinien wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

dem entsprechend mit IV-Rund schreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012 denn auch nur bezüglich versicherun gs psychiatrischer IV-Abklärungen bei der Beurteilung des medizinischen Sach verhaltes bei Ver sicherten mit psychischen Gesund heitsstörungen erteilt, und zwar im Rahmen der Auftrags erteilung sowie als Raster unter anderem bei der Qualitätssicherung von externen psychia trischen IV-Gutachten für ver bindlich erklärt.

Verwaltungsweisungen richten sich zudem an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich (BGE 133 V 587 E. 6.1) .

Das Bundesgericht hat insbesondere entschieden, dass sich d ie besagten Qualitäts leitlinien lediglich als Empfehlung verstehen , von welcher im begrün deten Einzelfall abgewichen werden kann ; dem Rechtsanwender sollen sie bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich sein (BGE 140 V 260 E. 3.2.2 ). W eder Gesetz noch Rechtsprechung schreibt den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien vor .

Ob das A.___ -Gutachten den Leitlinien der F.___ ent spreche, bedarf daher im vorlie genden Fall keiner vertieften Prüfung; insbe sondere verliert

es (auch) bei Verneinung nich t automatisch ihre Beweiskraft . (vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 9C_88/2017 vom 3 0. März 20 17 E. 3.3.1.1) . Dies gilt

insbesondere auch bezüglich des psychiatrischen A.___ - Teil gutachtens . 4.2 4.2.1

Bezüglich der psychischen Beschwerden wurde im psychiatrischen A.___ - Teil gut achten ( Urk. 6/214/16) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 20 1 4 ( Urk. 6/222) nachvollziehbar begründet, weshalb entgegen den Aus füh rungen von Dr. B.___ im Bericht vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 6/213) bei feh lenden entspre chenden Befunden keine depres sive Symptomatik festgestellt und keine solche Diagnose gestellt wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnete sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung als nicht depressiv (Urk. 6/214/ 13 ) und erklärte, dass er mit seinen körperlichen Beschwerden psychisch relativ gut umgehen könne (Urk. 6/214/16). Die Einschätzung des behandelnden Internis ten Dr. B.___ , es würden Depres sionen vorliegen, wurde zudem ohne die Nen nung massgeb liche r Befunde nach ICD-10 oder eine s anderen wissenschaftlich anerkannten Klassifikations system s abgegeben. Er erklärte lediglich, es hätten sich deutliche Zeichen von Depressionen mani festiert (Urk. 6/213/2 ), was für einen invaliden versicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung indes nicht genügt (vgl. hierzu Urteil des B undesgericht 8C_746/2015 vom 3. Feb ruar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen) .

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen fachärztlich einwandfrei diagnostizierte, leicht bis mittel gradige depressive Störungen rezidivierender oder episo discher Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapie resistent sind (Urteil des Bun des gerichts 9C_13/2016 vom 14. April 20 16 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3 ). Hierzu hätte eine Therapie in dem Sinn konsequent durchgeführt werden müssen , als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am bu lanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise opti mal und nachhaltig ausgeschöpft worden wären (BGE 140 V 193 E. 3.3 ; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer hatte sich - soweit aktenkundig in den letzten Jahren bis mindestens Juni 2014 - jedoch nicht in psychiatrische Behandlung begeben und auch keine Psychopharmaka eingenommen (Urk. 6/214/13). Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 10. Juni 2014, er habe ihn beim Psychiater anmelden wollen, ein Termin sei indessen noch nicht zustande gekommen (Urk. 6/213/1). Thera pieoptionen waren somit in keiner Weise genutzt worden und eine Thera pie resistenz ist nicht ausgewiesen . Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ bereits im Bericht vom 2 3. Januar 2009 festgehalten hatte, der Beschwerdeführer leide wegen den chronischen Schmerzen an einer Depression ( Urk. 6/108/2) , wobei hernach dennoch keine regelmässige psychiatrische Therapie erfolgte.

Auch die Stellungnahme der Psychiaterin Dr. D.___ vom 25. Oktober 2014 vermag daran nichts zu ändern. Zwar geht daraus hervor, dass sich der Beschwerde führer in ihrer psychiatrischen Behandlung befand (Urk. 6/248/2). Weitere Angaben hierzu, insbesondere zum Beginn, zur Häufig keit und Dauer der Behandlung, sind in ihrer Stellungnahmen nicht enthalten. Fest steht jedenfalls, dass bis zur Ankündigung der Abweisung des Rentenbegehrens mit Vorbescheid vom 2 5. Juli 2014 keine psychiatrische Therapie durchgeführt wurde, so dass der Beschwerdeführer selbst aus der Therapieaufnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.

Im Übrigen führt Dr. D.___ trotz ihrer Funktion als behandelnde Ärztin weder psychiatrische Befunde, eigene Diagnosen noch ein Attest der Arbeits unfähigkeit auf, welche mit dem psychiatrischen A.___ -Teilgutachten unvereinbar wären. 4.2.2

Im Kontext der gesamten Aktenlage ist sodann an der im A.___ aufgeführte n Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ; Urk. 6/214/35 ) nicht zu zweifeln , zumal bereits die Z.___ -Gutachter im Jahr 2007 diesel be Diagnose gestellt hatten ( Urk. 6/74/ 18 ) und - wie hiervor aus ge führt - weiterhin ein andauerndes selbst limitierendes Krankheitserleben mit deutlichen Inkon sistenzen ausgewiesen ist.

Ferner

begründete der psychia trische A.___ -Gutachter mit Blick auf die Diagnosekriterien nach ICD-10 die Diagnose nachvollziehbar und korrekt damit , dass das Ausmass der geklagten körper lichen Beschwer den sowie die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objek ti viert werden könnten und dass der Beschwerdeführer mehrfach psychosozial belastet sei (Krebs erkrankung der Ehefrau, wirtschaftliche Schwierigkeiten; Urk. 6/214/16 ).

Eine wie von Dr. D.___ als fehlend gerügte differ e ntialdiagnostische Diskus sion ( Urk. 6/248/53 -55 )

erfolgte indes zum einen damit, dass der psychi atrische A.___ -Gutachter die von den früheren psychiatrischen Experten gestell ten Diagnosen , wie die der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Stel lung nahm , eine psychische Komorbidität verneinte ( Urk. 6/214/17 ), in der ergänzenden Stellungnahme weitere Ausführungen , insbesondere zu einer feh lenden depressiven Symptomatik dazu machte (Urk. 6/222) und zum anderen aufgrund der interdisziplinären Abklärung. Da sich auch aus den übrigen Akten, namentlich aus dem Z.___ -Gutachten ( Urk. 6/74/17) kein Hinweis auf eine wei tere psychiatrische Erkrankung ergibt, ist nicht zu bean standen, dass der A.___ -Gutachter keine weiteren Ausführungen zu allfällig medi zinisch-theoretisch in Frage kommende n Differentialdiagnosen machte. Insbe sondere finden sich bei m bis zum Unfall Mitte 2003 ( Urk. 6/13/32) unauffällige n Lebenslauf (Urk. 6/74/6-7) und nach wie vor intak ten Sozial leben (Urk. 6/248/14-15) keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auf akzentuierte Persönlichkeits - züge. E ntgegen der Darstellung von Dr. D.___

(Urk. 6/248/53) finden sich auch keine Hin weise auf eine Angststörung. Die Z.___ -Gutachter hatten zwar festgehalten, der Beschwerde führer habe über gelegentliche Ängste bezüglich der aktuellen wirt schaftlichen Situation ber ichtet. Hinweise auf eine Angst erkrankung würd en jedoch nicht vorliegen (Urk. 6/74/17). Auch die allein von Dr. H.___ im Bericht vom 23. April 2012 ge machte Aussage, da der Beschwerdeführer

- nach der Wiederaufnahme der Arbeit als Maler und hernach eingetretener Beschwerde zunahme - völlig verängstigt sei, zeige er ein de monstratives Verhalten bei der klinischen Untersuchung (Urk. 6/141), i st nicht dazu geeignet, eine Angststö rung zu begründen. Der A.___ -Gutachter hielt im psychiatrischen Befund zudem fest, der Beschwerdeführer habe über keine Ängste und keine Phobien berichtet (Ur k. 6/214/15). Schliesslich vermögen

auch die v on Dr. D.___ behauptete n Hinweise auf eine organische Neura sthenie

aufgrund einer Zytokinwirkung am zentralen Nervensystem (ZNS) bei chro nischem Entzündungsgeschehen am Bewegung s apparat und an der Leber die Ein schätzung des psychiatrische Teil gutachten s nicht in Frage zu stellen. Denn zum einen schloss Dr. H.___ eine entzündliche rheumatische Erkrankung aus ( Urk. 6/141/1) und die chronische Hepatitis B zeigte gemäss der allgemein-internistischen Unter suchung eine minimale Aktivität ( Urk. 6/214/12). Zum anderen ist eine orga nische Neurasthe nie keine Diagnose nach ICD-1 0. Namentlich dafür, dass beim Beschwerdeführer eine organisch bedingte Er schöpfung vorliegen würde, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. 4.3

4.3.1

Bei der vom A.___ -Gutachter diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerz störung nach ICD-10 F45.4 handelt es sich um ein patho genetisch-ätiologisch un klare s syndromale s Beschwerdebild ( vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , das unter Berück sichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist . Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Ein zel falls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4).

Der psychiatrische A.___ -Gutachter hat die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch noch nach den Kriterien der bisherigen Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) geprüft und dabei eine psy chische Komorbidi tät ( von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ), eine chro nische körper liche Begleiterkrankung, einen sozialen Rück zug und einen primären Krank heitsgewinn verneint (Urk. 6/214/16-17 ). Insofern ist die Kritik von Dr. D.___ und des Beschwerdeführers im Schreiben vom

8. Juli 2015 ( Urk. 6/269) zutreffend.

Dennoch ist von einer neuen Begutach tung abzusehen. Denn im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatischen Leiden nach BGE 141 V 281 ist nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern

- wie hier - eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unklaren Beschwerde bildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limi tierungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 4.3.2

Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K om - plex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.3.3

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

(der anhal tenden somatoformen Schmerzstörung) im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist festzuhalten, dass die Diagnose einer soma tofor men Störung (ICD-10 F45.4) gemäss dem psychia trischen A.___ -Teil gutachten aufgrund des nicht objektivierbaren Aus masses der geklagten Beschwerden vor dem Hintergrund psychosozialer Be lastungsfaktoren und der subjek tiven Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, gestellt wurde ( Urk. 6/214/16-17). Eine erhebliche Zunahme emotionaler Konflikte oder psychosozialer Belastungen als Grundlage für die ab 2012 andauernde Be schwerdezunahme ist indes nicht auszu machen. Vielmehr erfolgte zum einen eine Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen mit Atemproblemen sowie LWS-Beschwerden im Frühjahr 2012 nach Aufnahme der teilzeitlichen Tätigkeit als Maler

( Urk. 6/141/2) . Zum anderen war eine - somatisch nicht kongruente - Beschwerdezunahme

bezüglich der

(teilweise diffus darge stellte n)

recht sseitigen Kopf schmerzen mit vor bestehendem Schwindel unklarer Genese und de r schmerzbedingten Schlaf störung nach der Operation am rechten Ohr Ende August 2012 eingetreten (Urk. 6/214/14-15, Urk. 6/214/25-26) .

Des Weiter e n fällt a ufgrund der Lebensführung eine schwere Ausprägung der Schmerz störung ausser Betracht. Die Gutachter schildern zahlreiche Aktivitäten im Rahmen eines relativ strukturierten Tagesablaufs (je regelmässige Spazier gänge mit der Ehefrau und mit dem Hund, Erledigung der Einkäufe, teils mit dem Auto, Cafébesuche, Besuche des Schrebergartens mit wenigen Gärtner ar beiten und Treffen von Kollegen, Kontakt mit Bekannten und Freunden sowie mit den Geschwistern, Ferien in L.___ ; Urk. 6/214/11, Urk. 6/214/14, Urk. 6/214/16) . Diese sind nicht mit einem Schmerzniveau in sehr grosser oder gar in grösster vorstellbarer Intensität (entsprechend Schmerzen mit einem Wert von 8 bis 10 auf einer Skala von 1 bis 10 )

vereinbar.

Die gemäss der klinischen Untersuchung des ortho pädischen und neuro logi schen A.___ -Gutachters festgestellten deutlichen Diskre panzen mit dif fusen und/oder widersprüchlichen Beschwerdeschil derun gen und -verhalten grenzen zudem an Aggravation, wie insbesondere dem neuro logischen Teil gutachten zu ent nehmen ist , wo von bewusstseins n aher Ausge staltung der Beschwerdeschil derung betreffend Nacken- und Armschmerzen, Halbseiten störung und Schwin del

gesprochen wurde ( Urk. 6/214/28). Auch e ine be sondere, insbe sondere seit 2012 erhöhte Beein trächtigung der Merkfähigkeit und Ge dächtnis leistung konnte nicht objektiviert werden ( Urk. 6/415/15). Der Be schwerdeführer kann denn auch noch Auto

fahren ( Urk. 6/415/14). Auch weitere Symptome, namentlich eine depressive Begleiterscheinung etwa mit einer An triebs schwäche, liegen nicht vor .

Diese Feststellungen sprechen insgesamt für das Vorliegen eines Krankheits geschehens bezüglich der Diagnose von ICD-10 F45.4 , das im invaliden ver sicherungs rechtlichen Sinne zwar nicht als besonders leicht, aber auch nicht als schwer zu bezeichnen ist. 4.3.4

Bezüglich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien ; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 ) geht aus den Akten hervor , dass der Beschwerdeführer (gemäss seinen Angaben gegen über den A.___ -Gutachtern) bezüglich der seit 1992 bestehenden Rücken be schwer den alles versucht und Behandlungen wie Kraniosakraltherapie, Physio therapie, Musiktherapie, Aromatherapie sowie Thermalbäder durchgeführt

habe. D ies alles habe nicht gehol fen ( Urk. 6/214/26). N unmehr würden schon seit län gerem keine speziellen Behandlungsmassnahmen mehr durchge führt, da fast sämtliche bisher applizierten Therapien die Situation nicht ver bessert sondern verschlimmert hätten ( Urk. 6/214/19).

Der psychiatrische A.___ -Gutachter erklärte in seiner Beurteilung dazu, dass alle therapeutischen Bemühungen ge scheitert seien, hänge wesentlich damit zusam men, dass der Beschwerde führer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heits überzeugung wenig Moti vation zeige, trotz allfälliger Restbeschwer den sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Be lastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (Urk. 6/214/17). Diese Aussage ist insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer von April 2011 bis kurz vor der Operation von Ende August 2012 ( Urk. 6/156) eine Tätigkeit als Maler in einem 50%igen Pensum bei seinem Bruder aufgenommen hatte ( Urk. 6 /165/5, Urk. 6/ 260/2 ) und zumindest nach Bekanntgabe des Ergebnisses der A.___ -Begutachtung vom 9. Feb ruar bis 6. März 2015 am Eingliederungsprogramm des E.___ teilge nom men hat (Urk. 6/260/1) . Danach hat er sich primär in der Umgebung seines Wohn ortes um eine An stellung für leichtere Hilfstätigkeiten als Maler, Hauswart und im Lager bemüht (Urk. 6/260/3).

Dies ändert indes nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer trotz der seit Jahren bekannten anhaltenden somato formen Schmerzstörung mit selbstlimitierendem Krankheitserleben , welche auch im Urteil vom 22. Novem ber 2010 gemäss dem Z.___ -Gutachten vom 24. Mai 2007 ( Urk. 6/74/20) zitiert worden war ( Urk. 6/118/6 ) , keine r darauf ausge richtete n psychia trisch-psycho logisch und psycho somatisch orientierte n medizinische n Behandlung unter zogen und daher nicht konsequent alle ambulanten sowie stationären Optionen etwa mittels regelmässiger psychia trisch-psycho logischer Gesprächs- und Verhaltenstherapie sowie durch statio näre Behandlung in einer Schmerzklinik mit psychiatrischer Begleitung durch geführt hat. Die vom Beschwerdeführer genannten Therapien (Kraniosakral therapie, Physio therapi e, Musiktherapie, Aromatherapie, Thermalbäder) sind nicht ausreichend, zumal es sich dabei hauptsächlich um nicht wissenschaftlich orientierte Methoden der Komplementärmedizin handelt und in den letzten Jahren gar keine Therapien mehr durchgeführt wurden.

Vor diesem Hintergrund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein definitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungsresistenz geschlossen werden. A us der erfolglos gebliebenen Be hand lung kann für den Schweregrad der Störung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.3.5

Eine psychiatrische Komorbidität, die als ressourcenhemmender Faktor wirken könnte (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3), liegt nicht vor. Aufgrund der von den somatischen A.___ -Gutachtern festgestellten objektivierbaren organisch bedingten Einschränkungen fällt jedoch e ine organische Komorbidität als ressourcen hem mender Faktor in Betracht.

Wegen der Rücken- und Schulter beschwerden ist indes lediglich eine ver min derte B elastbarkeit des Rumpfes ohne längerdauernde Zwangs haltungen von Rumpf und Kopf sowie ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme zu berücksichtigen. Dies erlaubt nach Auffassung der Experten die Ausübung einer leichten bis maximal mittelschweren

Tätig keit ohne zeitliche Einschränkung ( Urk. 6/214/ 35 ) , was im Gesamtbild nicht als ressourcenhemmender Faktor zu qualifizieren ist.

A ufgrund der (somatisch objektivierbaren) Beschwerden am rechten Ohr mit rechtsseitigem Hörverlust und dekompensiertem Tinnitus wurden zwar weitere quali tative, die Tätigkeitsmöglichkeiten dementsprechend reduzierende Ein schrän kungen genannt (keine Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm, sturz gefähr denden Arbeiten, mit Eigen- oder Fremd gefähr dung oder mit häufigen Rota tions bewegungen , Urk. 6/214/32-33 ). Jedoch erlaubt auch dies eine grundsätz lich ganztägige Tätigkeit.

Ins Gewicht fällt daher nur d er in quan titativer Hinsicht attestierte erhöhte Pau senbedarf entsprechend einer Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % . Ein ressourcenhemmender Faktor ist in diesem Umfang gegeben . 4.3.6

Bezüglich der im Komplex Persönlichkeit ( BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale

finden sich

- bei bis zum Unfall Mitte 2003 ( Urk. 6/13/32) unauffälligem Lebenslauf (Urk. 6/74/6-7) und nach wie vor intak tem Sozial le ben (Urk. 6/248/14-15) - keine Hinweise , welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten . Insbesondere bestehen keine in der Persönlichkeit angelegte n Belastungen, welche das Leistungsvermögen und die funktionellen Folgen der Gesund heitsschädigung negativ zu beeinflussen vermöchten.

D er soziale Lebenskontext ( BGE 141 V 281

E. 4.3.3 )

mit Einbettung in die Fami lie und dem Bekanntenkreis enthält sodann

be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren . Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen , wie etwa aufgrund der Krebserkrankung der Ehefrau , sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern. 4.3.7

Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich auch der Aspekt der Kon sis tenz

mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem wie hiervor festge stellten funktionellen Schweregrad (BGE 141 281 E. 4.3).

In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers in der Freizeit mit der von den Experten attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit bei erhöhter Pausenbedürftigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis maximal mittel schweren Tätigkeit vereinbar ist. So

hat er das Bedürfnis , sich zwischendurch am Tag hinzulegen, jedoch besteht kein sozialer Rückzug ,

der Beschwerdeführer unternimmt regelmässige Spaziergänge mit der er krank t e n Ehefrau und dem Hund , er trifft sich mit Freunden und Bekannten, besucht den Schrebergarten und unternimmt dort (im Vergleich zu früher weniger) Gärt nerarbeiten , er fährt Auto ,

insbesondere kürzere Strecken zum Einkaufen und zu Arztterminen , und

er reiste nach L.___ in die Ferien ( Urk. 6/214/11, Urk. 6/214/14). Eine über die in somatischer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus bestehende mass gebliche funk tionelle Einschränkung lässt sich somit nicht begründen.

Schliesslich lässt sich a us der Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer

angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E. 4.3.4) - nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen besondere n Leidensdruck schliessen .

Die Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.___ (vgl . E . 4.2.1 ) und die Teilnahme am Praxis Check des E.___ (Urk. 6/260) erfolgten während des laufenden Versicherungsverfahrens und sind daher rechtsprechungsgemäss nicht massgeblich.

Die Prüfung der Konsistenz bestätigt somit die festgestellten Folgen des funktio nellen Schweregrad s in dem Sinne, dass aufgrund der Schmerzstörung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit über die objektivierbar en , somatisch bedingten Einschränkungen anzunehmen ist. 5. 5.1

5.1.1

Nach dem Gesagten bleibt es bei den durc h die somatischen A.___ -Gutachter

fest gestellten Einschränkungen und es ist für die hier massgebliche Zeit ab Januar 2013 von

eine r 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz

mit dem folgen den Anforderungsprofil auszugehen:

körperlich leichte bis maximal (ausnahms weise) mittelschwere Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 Kilo gramm, ausnahmsweise 15 Kilo gramm, ohne länger dauernde Z wangs haltung von Rumpf und Kopf, ohne repe titive Überkopf bewe gungen der Arme, ohne Notwendigkeit einer normalen auditiven Kapazität oder eines intakten Rich tungshörens und

ohne Arbeiten unter erhöh tem Stör lärm, mit Sturz-, Eigen- oder Fremdgefährdung und mit häufigen Rota tions bewegungen (Urk.

6/214/35-37 ; zur unstrittigen 100%igen Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Maler , vgl. E. 3.3.1 hiervor). 5.1.2

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen von Dr. D.___

gemäss ihrer Evaluation vom 25. Oktober 2014 ( Urk. 6/248) und des Beschwerdeführer s

( Urk. 1, Urk.

12) nichts zu ändern.

Namentlich kann der Beschwerdeführer

(Urk. 12 S. 4 ff. ) weder aus dem Ver zicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort ( Urk. 5) noch aus dem Bericht vom 6. März 2015 des E.___ über den arbeitsmarktrechtlichen Pra xis Check, der nicht unter ärztlicher Leitung erfolgte ( Urk. 6/260), etwas zu sei nen Gunsten ableiten. Eine Verletzung der Abklärungspflicht der Be schwerde gegnerin liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 12 S. 9 ff. ) verneinte Frage nach der Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ferner nicht unter dem Titel der „Schlüssigkeit des A.___ -Gutachtens“ ( Urk. 12 S. 8) zu diskutieren . Sie ist nicht von den Ärzten zu beantworten, sondern ist eine Rechtsfrage ( Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2013 vom 1 8. November 2013 E. 5.2 mit Hinweis ) . 5.2 5.2.1

Bezüglich der

Fr age nach der Verwertbark eit der Restarbeitsfähigkeit ist zu prü fen, ob der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.2).

Von einer versicherten Person können rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch recht sprechungs gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Ar beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entspre chen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zu mutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint ( zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver wer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile des Bundesgericht 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen ; zum Ganzen: BGE 138 V 457 E. 3.1 ).

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ( BGE 138 V 457 E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbs tä tigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.2.2

Hier stand nach der Neuanmeldung vom 2 6. Juli 2012 (Eingangsdatum; Urk. 6/151) mit dem A.___ -Gutachten vom 28. April 2014 die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit von 80 % mit ganztägiger Präsenz fest. Die Frage nach ihrer Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist somit bemessen auf diesen Zeitpunkt zu beurteilen, in welchem der Be schwer deführer 58 Jahre alt war.

Damit verblieben dem Beschwerdeführer

für die Ausübung einer leidensange passten Tätigkeit ab Mai 2014 immerhin noch sieben Jahre bis zu seiner Pensi onierung . Allein aufgrund des Alters ist die Verwertbarkeit der Restarbeit fähig keit daher

zu bejahen

( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 ). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Umstände , dass der Beschwerdeführer über eine vierjährige Schulbildung und keine Berufsausb il dung verfügt ( Urk. 6/214/10) sowie über zwanzig Jahre seines Berufs lebens als (Hilfs-) Maler tätig war und - mit Ausnahme der 50%igen Tätigkeit als Maler von April 2011 bis Juli 2012 - seit 2004 keine r Er werbstätigkeit mehr nachge gangen ist (Urk. 6/74/6, Urk. 6/214/10) . Denn der dadurch erhöhte Umstellungs- und Ein arbeitungs aufwand macht bei einer siebenjährigen mög lichen Anstel lungsdauer das Entgegenkommen eines Ar beitgeber nicht unwahr scheinlich , zumal dieser bei Hilfs tätigkeiten nicht erheblich ist. Die Not wendigkeit einer langen, intensiven und zeitlich aufwändigen Einarbeitung in die in Frage kom menden Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ist nicht anzunehmen . Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die angebliche übliche Frühpensionie rung im Malergewerbe ( Urk. 12 S. 9 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es bei der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht um eine Tätigkeit als Maler geht.

Für die Annahme der Verwertbarkeit spricht zudem, dass der Be schwerde führer über die Aufenthaltsbewilligung C verfügt (Urk. 6/10 /1 , Urk. 6/166/1 ), seit Jahr zehnten in der Schweiz wohnt und sozial eingegliedert ist, nach wie vor zumin dest kurze Strecken mit dem Auto fahren kann (Urk. 23 S. 16) sowie

die Mobi lität auch zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht einge schränkt ist . Zudem verfügt er gemäss dem Bericht des E.___ vom

6. März 2015 über hervorragende handwerkliche Fähigkeiten, einen konzentrierten Arbeits stil mit einem überlegten Vorgehen , gute soziale Kompetenzen und er kann bei der Verarbeitung von Materialien wie Papier, Klebefolien oder Verlei mungen jeg licher Art auf sein Fachwissen als Maler zurückgreifen (Urk. 6/260/1-2 ). Ebenso wenig liegen Persönlichkeitsprobleme vor, welche eine Arbeitsintegration und Teamfähigkeit erheblich er schweren würden.

Des W e i teren erleichtert

die Quan tität des verbleibenden 80%igen Pensums mit einer grundsätzlich ganztägigen Präsenzfähigkeit die Ver wertbarkeit der Rest arbeits fähigkeit. Auch die Art und Häufung der quali tativen Einschrän kungen (Hebe- und Tragelimite von 10 Kilogramm, ausnahmsweise 15 Kilo gramm, keine länger dauernde Zwangs hal tung von Rumpf und Kopf, repe titive Über kopf bewegungen der Arme, keine Notwendigkeit einer normalen auditiven Kapazität oder eines intakten Rich tungshörens, keine Arbeiten unter erhöhtem Störlärm, mit Sturz-, Eigen- oder Fremdgefährdung und mit häufigen Rota tions bewegungen; Urk. 6/214/35-37) verunmöglichen nicht sämtliche Einsatz möglichkeiten als Hilfsarbeiter. Mit dem erhöhten Pausenbedarf, dem Aus schluss von Zwangs haltungen und den auditi ven Schwierigkeiten werden zwar Tätigkeiten ausgeschlossen, welche etwa am Fliessband in einer lauten Werk halle erfolgen. Jedoch gibt es auch ruhige Werkstätten, bei denen die Arbeit selbständig eingeteilt werden kann und kein Fliessband eingesetzt wird. Auch leichte Magaziner-, Montage- und Ver packungs arbeiten , firmeninterne Postver teilung und Archiv dienste mit oder ohne gelegentliche Kurierdienste sind mit dem Belastungsprofil vereinbar . Mit einem Ent gegenkommen des Arbeitsgebers kommen auch Kontroll- oder Über wa chungs arbeiten in kleineren Industriebetrieben in Frage . Ob die Tätigkeit als Park platz wächter , welche der neurologische A.___ -Gutachter als zumut bar erachtete ( Urk. 6/214/29 ), realistisch ist, kann angesichts der übrigen Optionen offen bleiben. Jedenfalls kann der Ansicht des Beschwerdeführer s , es gebe keine Park platzwächter in Parkhäusern m ehr, welche nicht umfassende Aufgaben mit Bedienung der Kassenautomaten und technischer Störungsbehebung beinhalten würden, so dass eine technische Ausbildung im IT-Bereich nötig wäre, nicht gefolgt werden.

Die arbeitsmarktliche Einschätzung der Mitarbeiter des E.___ ( Urk. 6/260/3) so dann ändert nichts an den verbleibenden Anstellungsmöglichkeiten , da diese sich nicht auf den hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezieht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung der Invaliden versi cherung (Art. 18 IVG) in Anspruch nehmen kann . 5.2.3

Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass sie einen Arbeitgeber realistischerweise nicht davon abhalten wür den, den 5 8 -jährigen Beschwerdeführer

ab Mai 2014 für eine ganztägige Ver weisungstätigkeit zu 80 % mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen ein zustel len (vgl. zur damit übereinstimmenden bundesgerichtlichen Kasuistik : Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.2-3) . Die erwerbli che Verwertbarkeit der 80%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2014 ist folglich zu bejahen. 5.3

Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum ist genügend abgeklärt . Von z usätzliche n Beweismassnahmen sind keine zu sätzlichen ent scheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb da von abzu sehen ist (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . Auch eine, wie vom Beschwerdeführer geforderte zusätzliche berufliche Erhebung durch die Berufsberatung ( Urk. 1 S. 10) ist nach dem Gesagten nicht angezeigt . 6.

6.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist aufgrund des frühestens mög lichen Rentenbeginns das Jahr 2013 (vgl. E. 3.3.1). 6 .2

6 .2.1

Das hiesige Gericht setzte das Valideneinkommen im Urteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 bezogen auf das Jahr 2008 auf Fr. 76‘294. -- fest (Urk. 6/118/8). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid aus ( Urk. 2 S. 3 ), was der Beschwerdeführer nicht anzweifelte (Urk. 1 S. 11 ff.) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2013 (Bundes amt für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex Männer [2005 = 100, Tabelle T1.1.05], Bau gewerbe, 2008: 104.8; 2010: 107.7 und Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Bau gewerbe, 2010: 100, 2013: 102.3) resultiert ein Validenein kommen im Jahr 2013 von Fr. 80‘208.50 (Fr. 76‘294.-- : 104.8 x 107.7 = Fr. 78‘405.20 (2010); Fr. 78‘405.20 : 100 x 102.3). 6.2.2

Das Invalideneinkommen wurde im Urteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bun des amtes für Statistik (BFS) , und zwar anhand der Tabell e TA1, Anforderungs niveau 4 (einf ache und repetitive Tätigkeiten) , Total Männer,

festgelegt (Urk. 6/118/8) . Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die LSE 2010 , ebenfalls Anforde rungsniveau 4, Total Männer, ab (Urk. 2 S. 3). Dies i st entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s , der vorbringt, die Mehr heit der in TA1 Ziffer 02 bis 96 aufgeführten Tätig keiten seien mit dem Anfor derungsprofil nicht vereinbar ( Urk. 1 S. 11 f.) , nicht zu bean standen. Denn es sind, wie hiervor aufgezeigt, in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen Tätig kei ten denkbar. Auch wenn für den Beschwerdeführer eine Tätigkeit in der Gast ronomie eher nicht in Frage kommt, ist diese Wirtschaftsbranche dennoch im Gesamtdurchschnitt einzubeziehen, zumal das geringe Einkommen in der Gast ronomie den Dur ch schnittswert senkt.

Für das hier massgeblich e Jahr ist zudem von der ( seit 2012 in revidierter Form d urch ge führten) LSE 2012, TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer , mit einem Lohn von Fr. 5‘210.-- auszugehen (vgl. zur Revision und Anwend barkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialver sicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2 016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Unter Berücksichtigung ei ner durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen Nominal lohnentwicklung von 2012 bis 2013 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 20 12: 101.7, 2013 : 102.5 ) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 201 3 Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7; : 101.7 x 102.5), was bei einem Pensum von 80 % den Betrag von Fr. 52‘551.85 ergibt. 6.2.3

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen ver werten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen, da die gesundheitlichen Ein schrän kungen bereits mit 20 % igen Leistungseinbusse berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dies sei rechts widrig, da insbesondere invaliditätsfremde Faktoren das Erzielen eines durch schnittlichen Einkommens verunmöglichten . Es seien insbesondere das fortge schrittene Alter und die fehlende Berufsausbildung zu berücksichtigen , und es sei ein Abzug von 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 12 f.).

Hierzu gilt das Folgende: Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt und eine krankheits bedingte Minderleistung besteht, wurde bereits mit dem um 20 % ver minderten Rendement hinreichend Rechnung getragen . Dieser Umstand

darf ent sprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt heran gezo gen werden ( vgl. Urteile des Bun desge richts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1 5. April 2016 E. 6.2).

Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürch tung, ein poten tieller Arbeitgeber, der sich mit einer 8 0 % eines Vollzeit pensums (mit unein ge schränktem Einsatz) ausmachenden Leistungs er bringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei eine m vo ll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzier ten Beschäftigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invaliden ein kommen nicht rechtfertigen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2 6. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 2 1. Septembe r 2012 E. 3 , 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 9C_796/20 13 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 ). Auch d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin kör perlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforde rungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskrite rium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/201 2 vom 3. Sep tember 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Mangelnde Be rufsbildung gibt (ins besondere auf diesem Anforderungs niveau) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genü gend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor derungen an eine lei densangepasste, körperlich leichte

Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie des wegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbil dung und Sprach kenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009

vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch aufg rund der Ausländereigenschaft und der Aufenthaltskate gorie C sind beim über Jahrzehnte in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst anzuneh men.

Der Umstand sodann, das s das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Hilfs ar beiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) zudem grund sätz l ich altersun abhängig angeboten. Mit der Beschwerdegegnerin besteht hier daher praxis gemäss keine Veranlassung, dem Alter des Beschwerdeführer s bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines Tabellen lohn abzuges Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2) .

Jedoch anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen ).

Insgesamt rechtfertigt sich damit ein Abzug von 10 % , so dass ein Invaliden einkommen von Fr. 47‘296.65 resultiert. 6.3

Die Differenz des Invalideneinkommen s zum Valideneinkommen beträgt Fr. 32‘911.85, was einen Invaliditätsgrad von 41 % ergibt. Der Beschwerde füh rer hat im Ergebnis folglich Anspruch auf eine Viertelsrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Januar 2013.

D ie angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2015 ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Januar 2013 hat. 7.

Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Ver sicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise

auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3‘200.-

- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Januar 2013 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - pensionskasse pro - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

E. 1.4 .3

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilas pekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2014 samt den zusätz lichen Stellungnahmen der A.___ -Gutachter von einer Arbeits fähigkeit von 80 % in einer leidensangepass ten, körperlich leichten bis höchstens mittel schweren Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz auszugehen. Es bestehe entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ und des Beschwerde führer s kein Grund, den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen. Ein solches sei in jedem Einzelfall individuell nach Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen. Mass ge blich seien die Beweisanforderungen, wie sie vor allem auch vom Bundes gericht entwickelt und präzisiert worden seien. Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der F.___ verstünden sich nur als Em pfeh lungen. Der Beweiswert eines Gutachtens könne auch nicht allein an fehlenden Angaben zur Unter - su chungsdauer scheitern. Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig, welche sich indes durch soma tische Befunde nicht hinreichend objektivieren lassen würden, so dass eine psy chische Über lagerung anzunehmen sei. Mangels einer erheblichen psychischen Komorbidität könne aufgrund der diesbezüglichen Diagnose einer somato formen Schmerz störung jedoch keine Arbeitsunfähigkeit angenommen wer den. Bei insgesamt geringen objektivierbaren Befunden, deutlichen Hin weisen auf Selbstlimitation, Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie nicht aus ge schöpften Therapie möglich ke iten, vorhandenen persönlichen Ressourcen und Ressourcen im Umfeld sowie nicht geringem Aktivitätsniveau erscheine es dem Be schwerde führer zumutbar, trotz seiner Beschwerden im Umfang von 80 % einer leidens angepassten Tätig keit nachzugehen. Der Einkommensvergleich per 2012 ergebe einen In validi tätsgrad von 38 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f f .). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , d ie Einschätzung der A.___ -Gutachter, inklusive der subjektiven Verhaltens beo bachtungen, widerspreche den Aus füh run gen alle r ihn sei t Jahren behandelnden Fachärzte, die sich für ihn eingesetzt hätten und deren Einschätzungen auch durch die Berufscoaches der E.___ gestützt würden, diametral. Die A.___ -Gutachter hätten ausserdem keine konkre ten Beispiele für die Behauptung der Inkonsistenzen angegeben. Eine Inkonsis tenz dürfe insbesondere nicht daraus abgeleitet werden , dass kein signi fikanter Nachweis von Mefenaminsäure im Blut bestand en habe . Denn die Plasma-Halbwertzeit von Mefenacid betrage 2 Stunden. Zur fraglichen Beweis tauglich keit des A.___ -Gutachtens sei im Übrigen auf die Eingaben im Verwal tungsver fahren vom 27. Oktober 2014 (Urk. 6/251) und vom 1 6. Juni 2015 ( Urk. 6/266) sowie auf die Evaluation von Dr. D.___ (vom 25. Oktober 2014; Urk. 6/248) zu verweisen. Er habe trotz seiner Arbeits motivation und seines Arbeits willen s auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Chance mehr, eine Hilfstätig keit zu erlangen. Selbst gestützt auf das A.___ -Gutachten sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Denn die Verwertbarkeit der medizinisch-theore tischen Restar beitsfähigkeit , zu welcher die Beschwerde gegnerin im ange fochte nen Entscheid gar nicht Stellung genom men habe,

sei zu verneinen; dies ins besondere auf grund seines Alters, seines verlangsamten Arbeitstem pos mit medikamenten induzierten , alters- und schlafbe dingten Ein schrän kungen der kognitiven Leistungen, der erheblichen gesund heitlichen funktionellen Ein schrän kungen, der (einseitigen) lang jährigen Berufs erfahrung als Hilfsmaler, der beruflich und gesundheitlich bedingten Notwendigkeit langer Ange wöhnung, der Arbeits markt lage mit einem Über angebot an jungen, unquali fizierten, aber leistungs fähigen Arbeitnehmern und der wie vom E.___ attestierten Notwendig keit zur Unte r stützung bei der Arbeitssuche. Auch eine arbeitsmarktliche Kon kreti sierung durch die Fachleute der Berufsberatung sei trotz Vorlage des Berichts der E.___ nicht erfolgt. Des Weiteren beziehe sich das von der Beschwerde gegnerin er mittelte Invalideneinkommen gemäss dem Tabellenlohn nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) Ziffer 02-96 auf ihm unzumutbare Tätig keiten. Vom Tabel lenlohn nach der Lohn strukturer he bung (LSE) des Bundes amtes für Statistik (BFS) sei zudem ein lei dens bedingter Abzug von 20 %

vorzu nehmen , was in jedem Fall einen Invalidi tätsgrad von min destens 50 % ergebe (Urk. 1 S. 3

f f. , Urk. 12 S. 3 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Juli 2012 ( Urk. 6/51, Urk. 6/155, Urk. 6/165 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob in der Zeit ab der letzten mate riell - rechtlichen Leistungs prüfung und Renten ab wei sung mit Verfügung vom

18. Mai 2009 ( Urk. 6/111 ), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich IV.2009.00553 vom 22. November 2010 (Urk. 6/118), eine anspruchsbegründende Än derung eingetreten ist ( zur zeit lichen Ver gleichsbasis vgl.

BGE 130 V 71 ) .

Die Verfügung vom

18. Mai 2009 ( Urk. 6/111) ist als Vergleichsbasis mass ge blich, obschon nach diesem Zeitpunkt infolge der Neuanmeldung vom Januar 2012 (Urk. 6/122) ein weiterer Entscheid der Beschwerdegegnerin erfolgt war, mit welchem sie indes auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war (Verfügung vom 19. März 2012 ; Urk. 6/134) , was vom Sozial versicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil IV.2012.00397 vom 25. März 2013 dementsprechend ohne materiell-rechtliche Prüfung des Leistungs anspruchs bestätigt wurde (Urk. 6/181).

Die ange foch tene Verfügung vom 1 3. November 2015 ( Urk. 2) bildet recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis in diesem Verfahren (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Im Urteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 E.4.1

( Urk. 6/118 / 7-8 ) hatte das hiesige Gericht fest gehalten , der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 ( Urk. 6/81), dem das Z.___ -Gutachten vom 24. Mai 2007 ( Urk. 6/74) zugrunde gelegen habe, nicht in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise geändert. Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, habe (im Bericht vom 7. März 2008, Urk. 6/ 96/7-9 ) sogar aus drücklich fest gehalten , die objektiven rheumatologischen Be funde hätten sich seit der rheumatologischen Begutachtung durch das Z.___ nicht geändert . Eine Verschlechterung habe er aus rheumatologischer Sicht nicht feststellen können . Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung gehemmt steife und betont schonende Bewegungen gemacht . Auffällig seien auch die Waddel l -Zeichen wie Überreaktion, Schmerzangabe bei Scheinma növer, feh lende Kor relation der Schmerzsymptomatik mit pathologisch anato mischen Be funden gewesen. Die Prüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Ge lenke habe der Be schwerdeführer durch aktive Muskelanspannung erschwert. Auch Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, habe (im Bericht vom 13. Juli 2009, Urk. 6/114/4-6) bei der Unter suchung der rechten Schulter ein massives Sperren festgestellt. Gleichzei tig habe der Beschwerdeführer bei der Kraftuntersuchung weniger Kraft einge setzt, habe die Schulter jedoch beim An- und Ausziehen wie derum problemlos bewegen können. Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung hätten sich nicht gefunden. Aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdefüh rers bei den jeweiligen Untersuchungen müsse seine körperliche Leistungsfähig keit grund sätzlich höher eingestuft werden, als von ihm selber angegeben.

So wohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ hätten dem Beschwerdeführer – wie zu vor die Gutachter des Z.___

– in nachvollziehbarer Weise eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Insofern würden keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen ( Urk. 6/ 118/7-8 ).

Gemäss dem Gerichtsurteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 war somit weiterhin der Gesundheitszustand massgeblich, wie er dem Z.___ -Gutachten vom 2 4. Mai 2007 zugrunde lag. In Erwägung 3.1 des Urteils wurde aus dem Z.___ -Gutachten das Fol gende zitiert: „ Darin wurde die Diagnose eines chronifi zierten, belas tungsabhängigen zervikothorakalen und lumbosakralen Schmerz syndroms bei Chondrose bis Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit kleiner medio-rechts lateraler Diskushernie Th1/2 ohne Neurokompression, beginnender Chondrose L4/5 und Osteochondrose L5/S1 mit korrespondierender Spon dyl arthrose beidseits und steilem Kreuzbein-Basiswinkel, vereinzelten Tendope ri ostosen parazervikal und im Schultergürtelbereich beidseits ohne muskulären Hartspann gestellt und aus geführt, der Beschwerdeführer habe 1992 und 1998 je während etwa fünf Mo naten akute Lendenwirbelsäulenbeschwerden gehabt und sei dann nie mehr ganz beschwerdefrei geworden.

Beim Unfall am 21. Juli 2003 habe er keine körperlichen Verletzungen erlitten. Es habe sich jedoch eine so genannte „Schreckreaktion“ eingestellt, die zu einer Verspannung der Nackenmuskulatur geführt habe. Die zunächst durch den Hausarzt erhobene Diagnose einer Halswirbelsäulenkontusion habe sich nicht bestätigt, sondern lediglich zum Verletztenbewusstsein des Beschwerdeführers beigetragen und zu einer Chronifizierung der Beschwerden geführt.

Die orthopädisch-chirurgische und rheumatologische gutachterliche Abklärung habe alterskonforme degenerative Veränderungen in der H als- und Lendenwir belsäule gezeigt, die die angegebenen Leistungseinbussen nicht ausreichend er klären könnten. Ebenso liessen sich die angegebenen Schwindelbeschwerden bei unauffälligem Neurostatus nicht einordnen und seien deshalb als unspezifisch zu beurteilen. In psychiatrischer Hinsicht finde sich eine anhaltende somato forme Schmerzstörung ohne psychische Komorbidität.

Aufgrund der degenerativen Veränderung in der Wirbelsäule sei der Be schwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler, welche eine hohe Wirbelsäulenbelastung beinhalte, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepass ten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, bestehe jedoch seit Abschluss der Rehabi litationsbehandlung am 20. Oktober 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psy chiatrischer Sicht weise der Beschwerdeführer ein selbstlimitierendes Krank heitserleben auf. Es fänden sich keine Hinweise für eine psychische Fehlent wicklung in Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Dagegen müsse er mit verschiedenen psychisch belastenden Situationen, insbesondere der Erkrankung der Ehefrau und der materiellen Not, umgehen. Die Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung wirke sich jedoch nicht auf seine Arbeitsfähigkeit aus.“ ( Urk. 6/118/5-6).

Von diesem medizinischen Hintergrund ist als Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren auszugehen. 3.2 3.2.1

M it der Neuanmeldung im Juli 2012 machte der Beschwerdeführer eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht und in Bezug auf seine Hörfähigkeit rechts bei progredientem Tin nitus sowie der Diagnose eines Cholesteatom s , welches operiert werden müsse, geltend (Urk. 7/155).

Nach Durchführung der angekündigten Operation des Cholesteatoms rechts am 2 9. August 2012 führte Dr. med. I.___ , Oberarzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichts chirurgie des J.___ , im Bericht vom 17. Sep tember 2013 aus, der Beschwerde führer sei für ihn klar nicht arbeits fähig, auch nicht in leichteren Tätigkeiten. Eine otoneuro logische Begutachtung sei in die Beur teilung der Gesamtsituation jedenfalls einzu bezie hen . Als Diagnosen führte Dr. I.___ die folgenden auf: 1. Verdacht auf peripher-vestibuläre Dysfunktion beidseits, diffe rentialdiagnostisch posttrauma t i sche ve stibuläre Migräne, im Rahmen der Diagnose 2, Status nach Distorsions trauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Auffahr unfall 2003 , Status nach offener Mastoidektomie, Epitym panektomie und Tym panoplastik bei Cholestea tom rechts am 2 9. August 2012 mit Schmerz exaszerbation im Verlauf, wahr schein lich aufgrund der Diagnose 2; 2. Chro nisches Lumbovertebral syn drom bei/mit Status nach HWS-Distorsions trauma nach Auffahrunfall 2003, Arthro pathie der Schulter links , relevante r zirkuläre r

Diskusprotrusion L4/L5 mit mittel gradiger Einengung der Neurofora mina, Spondylose L4-S1, Osteochon drose L5/S1 mit mittelgradiger ossärere Einengung der Neuroforamina, kongen itale r cervikale r Spinalkanal ver engung, rechtsbetonte r Stenose der Neuro foramina C6-C7 und dorsolaterale r Spondylose sowie Osteo chondrose (Urk. 6/196).

Im Be rich t vom 2 0. Januar 2014 hielt Dr. I.___ zudem fest, dass beim Be schwerde führer eine Ageusie und eine hochgradige Schwer hörigkeit auf der rechten Seite nach Ope ration bestünden ( Urk. 6/208/1). Im Schreiben vom 22. Januar 2014 erklärte Dr. I.___ sodann , er erachte den Beschwerde führer - so wie er die Sachlage im Augenblick beurteile - auf grund der Schmerzen und Schwindelbeschwerden als nicht arbeitsfähig. Eine Schmerz problematik sei sicher (auch) durch die Opera tion vom August 2012 bedingt, es würden aber noch andere Faktoren zugrunde liegen ( Urk. 6/209).

Dr. H.___

hatte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 ausgeführt , aus rheu matologischer Sicht könne bezüglich der Arbeitsfähigkeit ledig lich gesagt werden, dass sich die Lumbovertebral-Symptomatik neu manifestiert habe und sie entsprechend auch abgeklärt worden sei . Aufgrund der Gesamtsituation habe sie sich sicher verschlechtert. Wesentlich sei die Cholesteatom-Operation im Jahr 2012 mit entsprechenden Gehörschwierig keiten auch nach der Ope ration. Daher sei er sicher zusätzlich verspannt, da er ein ver stärktes Unsicher heits gefühl habe. Eine derart ver spannte Muskulatur werde natürlich mit der Zeit mehr Schmerzen induzieren. Um ihm wirklich gerecht zu werden, könne seine Arbeitsfähigkeit nur durch eine interdisziplinäre Begutach tung festgelegt wer den (Urk. 7/178/17-18).

Im Schreiben vom 15. Mai 2013 erklärte Dr. H.___ ausserdem, beim Be schwerdeführer bestehe der Status nach Hepatitis B. Die Leberwerte seien nicht gut, er habe immer Schmerzen und sei müde. Rein aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnder Stellung mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Diese Ein schätzung werde dem Ge samtleiden indes nicht gerecht (Urk. 6/195). 3.2.2

Gemäss dem A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2014 wurde der Beschwerdeführer a m 1 7. und 1 8. sowie 2 4. März 2014 von Fach ärzten allge meininter nistischer, psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer und oto rhino laryngologischer Fachrichtung

untersucht ( Urk. 6/214/1) . Der Beschwerdeführer klagte gegenüber den Gutachtern über Kraftlosigkeit im ganzen Körper, Ganz körperbeschwerden mit insbesondere Schmerzen im Rücken ,

nuchal mit Ausstrahlung in die Schul tergegend beidseits und in den Kopf , rechtsbetont , sowie lumbal mit Aus strah lung ins linke Bein, Kopf schmerzen, Schmerzen im Bereich des rechten Ohres, einer Ver schlechterung der Hör fähigkeit rechts, einer Geschmacks störung, einen Tinnitus, Drehschwindel, Schluck- und Atem probleme, Magen schmerzen, Kon zentrations- und Gedächtnisprobleme, Durch schlafschwierig keiten sowie Heu schnupfenbeschwerden. Depressiv sei er nicht, er leide einzig unter körperlichen Beschwerden ( Urk. 6/214/10, Urk. 6/214/13, Urk. 6/214/ 19 , Urk. 6/214/25-26, Urk. 6/214/30 ).

Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die G utachter die folgenden fest: 1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, anam nes tisch mit Ausstrahlungen in d en rechten Arm (ICD -10 M54.2) mit/bei dege ne rativen Veränderungen der unteren H WS, akzentuiert, im Segment HWK 6/7 ohne eindeutig fassbare Neurokompression (ICD-10 M50.2/M47.82); 2. Chro nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrah lungen ins rechte Bein (ICD-10 M54.5) mit/bei degenerativen Veränderungen der unte ren Lendenwirbelsäule (LWS) , akzentuiert im Segment LWK5/SWK1, bild gebend ohne Kompromittierung neuraler Struk turen (ICD-10 M51.2/M47.86); 3. Subakromiales Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4), klinisch ohne Hinweise auf eine fun ktionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette ;

4. Zu stand nach offener Mastoidektomie mit Tympanoplastik rechts am 19. August 2012 mit/bei Cholesteatom rechts (ICD-10 H71), pantonale Schall leitungs schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.2), Tinnitus rechts ICD-10 H93.1) dekom pensiert; 5. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) ohne Hinweis auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung, differentialdiagnostisch zervi kogen-proprioc eptiv bedingt ( Urk. 6/214/34) .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im A.___ -Gutachten die folgenden genannt: 1. Anamnestisch Verdacht auf leichtgradiges subakro miales Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4) bei/mit klinisch aktuell weit gehend unauffälligem Untersuchungsbefund; 2. Ageusie rechts (ICD-10 G97.8), 3. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 4.

Chronische Hepatitis B (ICD-10 B18.1); 5. Rhinokonjunktivitis allergica (ICD-10 H10.8 ; Urk. 6/214/34-35 ).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dem Be schwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Maler und jede andere kör perlich schwere Tätigkeit (weiterhin) nicht mehr zumutbar.

Eine leidensange passte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund des erhöhten Pausen be darfs in einem 80%ige n Pensum bei ganz tä giger Präsenz gemittelt ab August 2012 zumutbar (Urk. 6/214/ 35-37 ) .

Bei der orthopädischen Unter suchung habe sich bei der Detailuntersuchung des Rumpfes eine deutliche Selbstlimitation mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf eine lokale Pathologie von grösserer Relevanz im Bereich der Beine ergeben. An den oberen Extre mitäten hätten Hinweise auf ein subakromiales Impingement der rechten Schul ter und allenfalls in geringem Ausmass auch links bestanden und die Bild be funde hätten gewisse degenerative Verän derungen an der untern HWS und unteren LWS gezeigt. Es hätten insgesamt deutliche Hinweise darauf be standen, dass das Gesamtschmerzempfinden des Beschwerdeführers von nicht-orga nischen Faktoren überlagert werde. Aus ortho pädischer Sicht seien ihm nur noch leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tra gelimite von 10 Kilogramm , ausnahmsweise 15 Kilogramm, und ohne länger dauernde Zwangshaltung von Rumpf und Kopf sowie ohne repe titive Über kopf bewe gungen der Arme zumutbar.

Aus oto rhinolaryngologischer Sicht seien zudem Tätigkeiten, bei denen eine normale auditive Kapazität oder ein intaktes Richtungshören vorausgesetzt würden, und Tätigkeiten unter erhöhtem Stör lärm, mit Sturz-, Eigen- oder Fremdgefährdung und mit häufigen Rota tions be wegungen nicht mehr zumutbar. Aufgrund des dekompensierten Tin nitus bestehe auch in quantitativer Hinsicht eine Ein schränkung, und zwar von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes. Bei der neurologischen Unter suchung hätten keine re levanten pathologischen Befunde und insbesondere be züglich des HWS- und LWS-Syndroms keine radi kuläre oder meduläre Betei ligung erhoben werden können. Dement sprechend sei

in einer den weiteren soma tischen Problemen angepasste n Tätigkeit keine weitere Ein schränkung der Arbeitsfähig keit festgestellt worden . Aus allgemein internistischer und psychia - trischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Bei der psychia t rischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der geklagten kör per lichen Beschwerden und die subjektive Krank heitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektiviert werden könn en. Es müsse eine psychische Überlagerung ange nom men werden. Dabei handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerz störung auf dem Boden einer mehrfachen psychosozialen Belastung (Urk. 6/214/35-36).

3.2.3

Der Internist Dr. B.___ brachte in seiner Stellungnahme zum A.___ -Gutachten vom 1 0. Juni 2014 dagegen vor, der psychiatrische Befund des A.___ -Gutachters Dr. C.___ scheine ihm nicht ganz plausibel. Dieser habe den Beschwerde füh rer nur eine Stunde lang untersucht, was definitiv zu wenig sei für die Be urtei lung der Gesamtsituation. Er, der den Beschwerdeführer seit vielen Jahren ver folge, könne nach zahl reichen intensiven Gesprächen mit ihm klar attestieren, dass er deutliche Zeichen von Depressionen manifestiere. Die ge klagten und klar existierenden Gesamtschmerzen seien lediglich als Klagen in terpretiert worden, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer sich die Arbeits unfähigkeit nur ein bilde. Dem sei jedoch ausdrücklich zu widersprechen. Der Beschwerdeführer habe nämlich bis zum Unfall im Jahr 2003 hart ge arbeitet und er sei absolut nicht eine arbeitsscheue Person. Insgesamt sei die von den A.___ -Gutachtern evaluierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittel schweren Tätigkeiten nicht gerechtfertigt, insbesondere auch nicht, weil die psychischen Kom ponen ten völlig verharmlost worden seien. Es sei unver ständlich, dass nach einer erheblichen physischen und psychischen Ver schlech terung seine Arbeits un fähigkeit nun nur noch 20 % lauten solle.

Der Beschwerdeführer habe nach vergeblicher Suche einer (körperlich) leichten Arbeit trotz intensiven Schmerzen bis kurz vor der Cholesteatom-Operation im Juli 2012 zu 50 % als Hilfsmaler gearbeitet. Er leide seit dem Unfall und den daraus folgenden Komplikationen sowohl aus medi zinischer als auch sozialer Sicht an Depres sionen. Sein psychischer Zustand und auch die Gesamtsituation hätten sich nach der Diagnose des Cholesteatoms im Juli 2012 wesentlich ver schlechtert. Nebst den vorherigen Schmerzen infolge des Unfalls und den Nebenwirkungen der Operation würden jetzt neu auch ein sehr starker Tinnitus, extreme Kopf schmerzen und andauernde Müdigkeit wegen Durch schlaf störun gen hinzukom men (Urk. 6/213). 3.2.4

Der psychiatrische A.___ -Gutachter Dr. C.___ erklärte im ergänzenden Bericht vom 2. Juli 2014 hierzu, bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine depressiven Verstimmungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei freundlich und kooperativ gewesen und es hätten sich keine Antriebs störun gen gefunden. Er habe berichtet, dass er täglich Spaziergänge unternehme, mit seiner Ehefrau einen Kaffee trinken gehe, regelmässig seinen Schrebergarten besuche, sich dort mit Kollegen und Freunden treffe und dass er auch regel mässigen Kontakt zu seinen Geschwistern habe. Es treffe somit keineswegs zu, dass er einen sozialen Rückzug zeige und unter erheblichen psychischen Prob lemen leiden würde. Er habe sich aufgrund seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig gefühlt. An der Beurteilung werde festgehalten ( Urk. 6/222). 3.2.5

Die Psychiaterin Dr. D.___ nahm in ihrer „Evaluation des Gutachtens A.___ Basel vom 2 8. April 2014 z. H. IV-Stelle“ und „Beurteilung der Qualitäts kon trolle des Gutachtens durch den Rechtsanwender / Empfehlung“ vom 25. Okto ber 2014 ausführlich

zum A.___ -Gutachten nach formalen (Urk. 6/24 8/27-48), inhaltlichen (Urk. 6/248/49 - 55 )

und sozialmedizinische n (Urk. 6/248/55- 61 ) Kriterien

bezüglich aller Fachrich tungen Stellung. Dabei handelt es sich nicht um ein Gegengutachten. Der Bericht erschöpft sich in der kritischen Bewertung des A.___ -Gutachtens. Eigene Abklärungen, Befunde und Diagnosen sind darin nicht enthalten. Ausserdem geht daraus hervor, dass Dr. D.___ die behan delnde Psychiaterin des Beschwerdeführers ist ( Urk. 6/248/2). Die Ausf ührungen von Dr. D.___ kommen somit beweisrechtlich Parteivorb r ingen gleich.

Dr. D.___

kritisierte namentlich , dass das A.___ -Gutachten die Qualitäts linien für Gutachten im Sozialversicherungsbereich , welche die Invalidenver sicherung auch intern als Raster für die Qualitätskontrolle von Gutachten ver bindlich implementiert habe, sowohl formal als auch inhaltlich nicht oder nur mangelhaft angewandt habe . A usser des Kriteriums, dass die geklagten Beschwerden zu berücksichtigen seien, seien mit dem A.___ -Gutachten auch die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht erfüllt worden .

In somatischer Hinsicht sei v om A.___ anstatt - wie von der Beschwerdegegnerin beauf tragt und auf die Be schwer den zu tref fend - eines Facharztes der Rheumatologie ein Facharzt der Ortho pädie als Experte eingesetzt worden . D ie allgemein-inter nistische und ortho pädische Daten- und Befunderhebung basiere auf unvoll ständigem Aktenauszug und sei mangelhaft. Insbe sondere fehle in der Akten zusammenfassung der zweite Teil der von Dr. I.___ im Bericht vom 17. Sep tember 2013 aufgeführten Diagnosen (Urk. 6/196/1; vgl. E. 3.2.1 hiervor).

Weiter sei d ie Bildgebung von 2011 und 2012 alt und decke nur einen Teil der Wirbelsäule sowie die Schultergelenke gar nicht ab. Auch entstehe der Eindruck einer gewissen Dissimulierung des ortho pädischen Gutachters bei der Dar stellung der erhobenen Befunde.

Sodann habe d er psychiatrische Gutachter keine reprä sentative somatische Be fundlage gefordert und es mache den Eindruck, dass er kein vollständiges Bild vom somatischen Gesundheitszustand

gehabt habe. Denn seine Unter suchung sei unüblicherweise nicht am Schluss der Unter suchungen angesetzt ge wesen und er habe trotz des Cholesteatoms mit schwerer Hörstörung und Rezidiv nei gung der Perlgeschwulst sowie trotz der degenerativ-destruktiven Erkrankung an der Wirbelsäule und an den Schulter gelenken

das Vorliegen einer schweren chronischen körperlichen Begleiterkran kung verneint . Ferner würden die Daten- und Materialsammlung sowie die Differen tialdiagnostik im psychiatrischen Tei lgutachten Lücken aufweisen. Man habe sich nicht an die fachlich-diagnos tischen Vorgaben gehalten, was in einer inhaltlich wenig fundierten und wenig nachvollziehbaren diag nostischen Beurteilung gemündet sei. Namentlich habe der psychiatrische A.___ -Gutachter die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung ohne Beurteilung des Schwere- und Chronifi zierungs grades des Krank heitsbildes und ohne zuver lässige Prüfung sämtlicher differen tial diagnostischer Möglich keiten bei Schmer zen gestellt.

Auf der Ebene der sozialmedizinischen Beurteilung finde sich im Gutachten

- abgesehen vom otorhinolaryngol o gischen Teil gutachten - keine nachvoll zieh bare Ableitung des Grades der Arbeits fähigkeit , aber eine versicherungsme di zinisch sowie nach den Leitlinien unzulässige Kate goriebildung von Diagno sen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit.

Die Arbeitsfähigkeit sei indes unmöglich aus der Diagnose ableitbar .

Mit unzulässiger sozial medi zi nischer Wertung habe der psychiatrische A.___ -Gutachter

zudem mittels Aus schlussverfahren nach den Kriterien gemäss BGE 130 V 352 bestimmt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die nötige Willens anstrengung aufzu bringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Die vom psychiatrischen A.___ -Gutachter unzulässigerweise beurteilte Zumut barkeit sei indes eine Rechtsfrage. In orthopädischer Hinsicht sei die Abgrenzung der attestierten 100%igen Arbeits un fähigkeit als Maler von der 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leichten bis mittelgradigen Tätigkeit nicht recht auszumachen .

E s fehle insgesamt auch an einem klaren Leistungsprofil sowie bei der polydiszip linären Beurteilung an eine r Synthese der einzelnen Standpunkte der Teilgutachter , welche nur aneinandergereiht worden seien.

Im Hinblick auf die realitätsnahe Beur teilung der arbeitsbezogenen, ergonomisch sicheren Belast barkeit stelle sich so dann die Frage, weshalb keine Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL) beim Rheumatologen des A.___

in Auftrag gege ben wor den sei. Schliesslich

hätten die Beschwerdegegnerin und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die ihnen obliegende Qualitätskontrolle nicht wahrge nommen . Das A.___ -Gutachten hätte zurückgewiesen werden müssen (Urk. 6/248/27-6

E. 1.4.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditäts grades verweigert wor den und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validitätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte sich der Versicherte mit ver schiedenen Arztberichten mit a m 2 6. Juli 2012 eingegangener Eingabe vom 2 2. Juni 2012 ( Urk. 6/151), ergänzt mit Schreiben vom 24. August 2012 ( Urk. 6/ 155 ) und vom 22. Novem ber 2012 (Urk. 6/165) ,

ein weiteres Mal zum Leistungsbezug ange meldet , nach dem bei ihm ein Cholesteatom rechts fest gestellt worden war (Urk. 6/151/2), das am

29. August 2012 operiert wurde ( Urk. 6/196/1). D ie IV-Stelle kündigte mit Vor bescheid vom 22. Juli 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/184). Hiergegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 1 7. September 2013 Einwände ( Urk. 6/197). Die IV-Stelle holte hierauf das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom

28. April 2014 ein ( Urk. 6/214). Dazu nahm der Ver sicherte mit Schreiben vom 12. Juni 2014 unter Beilage des Berichts von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Nephrologie, vom 10. Juni 2014 ( Urk. 6/213) Stellung ( Urk. 6/220). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergän zende Stellungnahme des psychiatrischen A.___ -Gutach ters Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2014 ein ( Urk. 6/222). Mit neuem Vorbescheid vom 2 5. Juli 2014 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invali ditäts grad von 38 % an (Urk. 6/226). Der Versicherte erhob hiergegen mit Schreiben vom 10. September 2014 (Urk. 6/230 ), ergänzt mit Schreiben vom 24. und 25. September 2014 (Urk. 6/233-234 ) ,

vom

27. Oktober 2014 (Urk. 6/2 51 ) ,

25. März ( Urk. 6/261) , 1 6. Juni ( Urk. 6/266) und 8. Juli 2015 (Urk. 6/269 ) , sowie unter Beilage der Stellung nahme zum A.___ -Gutachten von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2014 ( Urk. 6/248)

und des Berichts der E.___ vom 6. März 2015 zur Auswertung des Praxis-Checks vom 9.

Februar bis 6. März 2015 (Urk. 6/260) Einwände.

Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren wie angekündigt bei einem Inva liditätsgrad von 38 % ab (Urk. 2) 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. November 2015 auf zuheben und es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 100 % zuzusprechen; eventualiter sei die Ver fü gung vom 13. Novem ber 2015 aufzuheben und die Sache sei an die Be schwer degegnerin zurückzu weisen, damit sie weitere Abklärungen beruflicher und medizinischer Art erhebe und hernach nochmals über den Rentenanspruch ent scheide; subeventualiter sei die Verfügung vom 13. November 2015 aufzu heben und es sei ihm eine Inva liden rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 50 % zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 13 f.), worauf er schliesslich jedoch verzichtete ( Urk.

E. 6 /130). Nachdem kein Einwand dagegen erhoben worden war, trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch wie angekündigt mit Verfügung vom

19. März 2012 nicht ein (Urk. 6/134 ). Die dagegen mit Schreiben vom 10. April 2012, er gänzt mit Schreiben vom 25. April 2012 , erhobene Beschwerde (Urk. 6/104/3, Urk. 6/140/6) wurde vom hies igen Gericht im Verfahren Nr. 2012.00397 mit Urteil vom 25. März 2013 abgewiesen, soweit darauf einge treten wurde ( Urk. 6/181/12).

E. 6.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist aufgrund des frühestens mög lichen Rentenbeginns das Jahr 2013 (vgl. E. 3.3.1). 6 .2

6 .2.1

Das hiesige Gericht setzte das Valideneinkommen im Urteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 bezogen auf das Jahr 2008 auf Fr. 76‘294. -- fest (Urk. 6/118/8). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid aus ( Urk. 2 S. 3 ), was der Beschwerdeführer nicht anzweifelte (Urk. 1 S. 11 ff.) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2013 (Bundes amt für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex Männer [2005 = 100, Tabelle T1.1.05], Bau gewerbe, 2008: 104.8; 2010: 107.7 und Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Bau gewerbe, 2010: 100, 2013: 102.3) resultiert ein Validenein kommen im Jahr 2013 von Fr. 80‘208.50 (Fr. 76‘294.-- : 104.8 x 107.7 = Fr. 78‘405.20 (2010); Fr. 78‘405.20 : 100 x 102.3). 6.2.2

Das Invalideneinkommen wurde im Urteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bun des amtes für Statistik (BFS) , und zwar anhand der Tabell e TA1, Anforderungs niveau 4 (einf ache und repetitive Tätigkeiten) , Total Männer,

festgelegt (Urk. 6/118/8) . Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die LSE 2010 , ebenfalls Anforde rungsniveau 4, Total Männer, ab (Urk. 2 S. 3). Dies i st entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s , der vorbringt, die Mehr heit der in TA1 Ziffer 02 bis 96 aufgeführten Tätig keiten seien mit dem Anfor derungsprofil nicht vereinbar ( Urk. 1 S. 11 f.) , nicht zu bean standen. Denn es sind, wie hiervor aufgezeigt, in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen Tätig kei ten denkbar. Auch wenn für den Beschwerdeführer eine Tätigkeit in der Gast ronomie eher nicht in Frage kommt, ist diese Wirtschaftsbranche dennoch im Gesamtdurchschnitt einzubeziehen, zumal das geringe Einkommen in der Gast ronomie den Dur ch schnittswert senkt.

Für das hier massgeblich e Jahr ist zudem von der ( seit 2012 in revidierter Form d urch ge führten) LSE 2012, TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer , mit einem Lohn von Fr. 5‘210.-- auszugehen (vgl. zur Revision und Anwend barkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialver sicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2 016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Unter Berücksichtigung ei ner durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen Nominal lohnentwicklung von 2012 bis 2013 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 20 12: 101.7, 2013 : 102.5 ) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 201 3 Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7; : 101.7 x 102.5), was bei einem Pensum von 80 % den Betrag von Fr. 52‘551.85 ergibt. 6.2.3

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen ver werten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen, da die gesundheitlichen Ein schrän kungen bereits mit

E. 6.3 Die Differenz des Invalideneinkommen s zum Valideneinkommen beträgt Fr. 32‘911.85, was einen Invaliditätsgrad von 41 % ergibt. Der Beschwerde füh rer hat im Ergebnis folglich Anspruch auf eine Viertelsrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Januar 2013.

D ie angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2015 ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Januar 2013 hat. 7.

Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Ver sicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise

auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3‘200.-

- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Januar 2013 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - pensionskasse pro - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann

E. 7 ). Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 4. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seine n

materiellen Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2016 auf eine Duplik (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 3. August 2016 wurde die Pensionskasse pro zum Verfahren beigeladen ( Urk. 15 S. 2), die mit Eingabe vom 2 2. September 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 ). 3.3 3.3.1

Bei der vorliegenden, insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage kann un strittig festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler weiterhin nicht mehr zumutbar ist und daher die Voraus set zung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Da die in diesem Verfahren mass gebliche Ne uanmeldung im Juli 2012 erfolgt ist ( Eingang vom 2 6. Juli 2012; Urk.

6/151 i.V.m. Urk. 6/155) , ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG eine all fällige Rente früheste ns ab dem 1. Januar 2013

möglich. Für einen allfälligen Renten anspruch ist somit massgeblich, ob und in welchem Ausmass ab Januar 2013 eine Arbeits ( un ) fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben war.

3.3.2

Die

Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der

A.___ -Gutachter stimmen diesbezüglich insofern überein, dass die Ver schlechterung des Gesund heitszu standes aufgrund des im August 2012 operierten Cholesteatom s rechts mit anschliessender andauernder Schwerhörigkeit und mit dekompensiertem Tin ni tus rechts (Urk. 6/214/31) anhaltend spätestens ab August 2012 , sich

auch auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat , und zwar sind davon nicht nur das Belas tungs profil , sondern auch der Umfang der Arbeitsun fähigkeit betroffen.

Im Ver gleich zum Gesund heitszustand bei Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2009 (Urk. 6/111), als eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen massgeblich war, ist damit eine möglicherweise anspruchserhebliche Ver schlechterung ein getreten.

Eine Neubeurteilung des bisher gelt enden Invaliditätsgrades von 28 % (Urk. 6/111/2) im Sinne einer materiellen Revision

ist damit gerechtfertigt, wes halb das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen

ist (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 4. 4.1

4.1.1

Mit dem A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2014 erfolgte eine umfassende poly diszip linäre Begutachtung, mit welcher die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden allseitig fachärztlich beurteilt wurden.

Dass anstatt eines rheumatologischen Experten ein Gutachter mit ortho pädi schem Facharzttitel an der polydisziplinären Begutachtung teilnahm, ver mag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu beeinträchtigen. Denn i m BGE 139 V 349

(E. 3.3) hat das Bundesgericht zur Zuständigkeit der Auswahl der Fach disziplinen ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen für die Gutachterstelle bindend seien, insbesondere wenn die Auswahl spezifisch versicherungsrechtlich oder -medizinisch be grün de t sei. Jedoch sei die Bindung nicht absolut. Die beauftragten Sachver ständigen seien

letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander er seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Es müsse den Gutachtern freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichne ten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskus sion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien . Unter diesem Vorbehalt steh e insbe sondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen der IV-Stelle und der ver sicherten Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der ver sicherten Person in diesem Punkt sei alsdann ausgeschlossen ( BGE 139 V 349 E. 3.3).

Hier hatte die für das zufallsgenerierte Auswahlverfahren ( Art. 72 bis IVV) zu ständige SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2014 mitgeteilt, dass die Durchführung des Auftrages an das A.___ vergeben worden sei und die ses mitgeteilt habe, dass eine äquivalente medizinische Indikation für Rheuma tologie oder Orthopädie bestehe sowie dass die Begutachtung unter anderem durch Dr. med. K.___ , Facharzt für Ortho pädischen Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , durchgeführt werde (Urk. 6/206). Mit Schrei ben vom 30. Januar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer

die vorgesehenen Gutachter und ihre Fachrichtungen , mithin auch die Teil nahme von Dr. K.___ mit ( Urk. 6/205). Der Beschwerdeführer wendete dagegen nichts ein. Die Auswahl der Gutachter samt Fachrichtungen erfolgte somit gesetzesmässig und im Konsens der Parteien.

Ausserdem galt es in somatischer Hinsicht unter anderem Beschwerden an der HWS, LWS, an den Schultern und Kopfbeschwerden abzuklären. Gemäss dem Bericht des behandelnden Rheumatologen

Dr. H.___ vom 1 7. Dezember 2012 hatte sich die Lumbovertebral-Symptomatik neu manifestiert, welche auch ab ge klärt worden sei. Als w esentlich bezeichnete Dr. H.___ jedoch dennoch die Beschwerden im Zusammenhang mit der Cholesteatom-Operation mit zusätz lichen Verspannungen und verstärktem Unsicherheitsgefühl ( Urk. 6/194). Er

hatte somit keine spezifisch rheumatologische Diagnose gestellt. Im Bericht vom 2 3. April 2012 hatte

Dr. H.___

sodann erklärt, dass kein Hinweis auf eine ent zündliche rheumatische Erkrankung fe stgestellt worden sei. Das CT der LWS habe eine zirkuläre Protrusion auf Höhe L4/5 mit mässiggradigen neuro fora minalen Einengungen, Spondylose L4-S1, Osteochondrose L5/S1 mit mittel gra diger ossärer Eingengung des Neuro foramens rechts gezeigt. Damit wäre eine Affektion der Radix L5 recht s möglich . Die Arme und Beine seien frei beweglich gewesen . Zurzeit nehme der Be schwerde führer keine Schmerzmittel, das Prob lem sei sicher, dass er teilweise wieder als Maler gearbeitet habe. Die klinische Untersuchung sei kaum möglich ge wesen, da er bei der leichtesten Be wegung oder beim leichtesten Druck (auf-)ge juckt sei. Da er völlig verängstigt sei, zeige er ein demonstratives Verhalten b ei der klinischen Untersuchung (Urk. 6/141). Kon krete rheumatologische Befunde oder aktuell von Dr. H.___ gestellte Diag nosen, welche massgeblich über das bereits bekannte zerviko- und lumbo spon dylogene Syndrom ohne ( den Beschwerde angaben entsprechendes, klinisch und bildgebend objektiv nachvollziehbares ) organisches Korrelat hin aus gehen, sind damit weder diesem Bericht noch einem anderen Bericht von ihm zu entneh men.

Auch i m Z.___ -Gutachten vom 2 4. Mai 2007 war keine allein

rheuma tologisch erfassbare Erkrankung aufgeführt worden (Urk. 6/74/18). Das dort diag nos tizierte chroni fizierte , belastungs abhängige cervicothoracale und lumbo sacrale Schmerz syndrom mit Chond rosen, Osteochondrosen, Tendioperi ostosen und Spondyl art h rose im unteren HWS-Bereich und unteren LWS-Bereich wurde aus ortho pädischer und rheuma tologischer Sicht alterskonformen degenerativen Verän derungen, welche die angegebenen Leistungseinbussen nicht ausreichend zu erklären vermöchten, zugewiesen . Ausdrücklich wurde zudem festgehalten, dass degenerative Wirbel säulenveränderungen schicksalhaft im Zeitverlauf fort zu schreiten pflegten ( Urk. 7/74/20). Mit der Behandlung und Diagnostik von chronisch degene rativen Verän derungen am Bewegungsapparat sind indes sowohl der Fachbereich der Ortho pädie als auch jener der Rheumatologie befasst , weshalb nicht zwingend eine rheumatologische Be gutachtung vorzu zie hen ist, zumal die Beschwerden im A.___

zusätzlich von einem neurologischen Experten abgeklärt wurden.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass letztlich eine ortho pä dische und nicht eine rheumatologische Begutachtung im A.___

stattfand ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.1 ). Das von der Psychiateri n Dr. D.___ dazu Ausgeführte ( Urk. 6/248/27 - 29, Urk. 6/39 , Urk. 6/45-46 ) vermag daran nichts zu ändern. 4.1.2

Auch die weitere Kritik von Dr.

D.___ am somatischen Teil des A.___ -Gutach tens vermag dessen Beweiswert im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.

Insbesondere zeugt die von Dr. K.___ vorgenommene orthopädische Unter suchung von einer detaillierten und differenzierten klinischen Abklärung, bei der er zu Recht auch das Verhalten des Beschwerdeführers und nicht nur dessen Beschwerdeangaben in eine objektivierte klinische Befundaufnahme einfliessen liess . Von einer Dissimulierung durch den orthopädischen Gutachter kann keine Rede sein. Denn er stellte zahlreiche Inkonsistenzen bei Bewegungen fest, wel che in sich widersprüchlich und mit den Beschwerdeangaben nicht vereinbar waren (Urk. 6/214/19-21). So habe sich der Beschwerdeführer auf der Treppe trotz der anamnestisch angegebenen Schwindelepisoden nicht am Handlauf festgehalten. Beim Zehengang rechts habe er auf dadurch entstehende lumbale Rücken schmerzen hingewiesen, ohne dass diese anatomisch ganz plausibel erklärbar seien. Überraschenderweise habe er dann problemlos eine tiefe Hocke einzu nehmen und anschliessend mehrere Schritte im Kauergang zu absolvieren ver mocht, was bereits zu Beginn der Untersuchung für eine noch gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte spreche. Bei der Detailunter suchung des Rumpfes zeige sich eine deutliche Selbstlimitation, indem beim Messen des Finger-Boden-Abstandes der Oberkörper nur leicht nach vorne geneigt worden sei, so dass ein Wert von 57 cm resultiert sei. Später im Lang sitz habe sich dies auf 10 cm relativiert. Die Kopfbewegungen seien bei der fokussierten Untersuchung auf weniger als die Hälfte eingeschränkt, bei Ablen kung jedoch uneingeschränkt möglich gewesen. Die ausgiebige Palpation des Rückens habe nicht zu erkennbaren Schmer z äusserungen geführt und die Mus kulatur sei an Nacken und Schultergürtel trotz anamnestisch seit Jahren be ste henden Schmerzen nach wie vor schön konfiguriert. In der Bauchlage seien beide Hände oberhalb des Kopfes platziert worden und abduziert dadurch auch die Schultern bis etwa 140

Grad . Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dabei auch keine wesentliche n Schmerzen verspürt habe, da diese Bewegung ansonsten kaum freiwillig und ohne äusseren Anlass durch ge führt worden wäre. Auffallend sei auch die deutlich verminderte Kraft ent faltung am ganzen rechten Arm, die jedoch mit der auf dieser Seite leicht grösseren Muskelmasse kontrastiere. Bei einer seit Jahren bestehenden relativen Schwäche, wie sie von ihm anamnestisch angegeben worden sei, wäre auch eine muskuläre Atrophie zu erwarten gewesen, wie sie indes nicht bestehe (Urk. 6/214/22-23) . Folgerichtig schloss Dr. K.___ aufgrund dieser Feststellungen darauf, dass das gesamte Schmerzempfinden unübersehbar von nichtorganischen Faktoren über lagert sei, was sich durch die wiederholt zu beobachtende Symptomausweitung und Selbstlimitation gezeigt habe (Urk. 6/214/23) . Dazu im Einklang steht auch, dass der neurologische A.___ -Gutachter aufgrund

seiner davon unabhängigen Untersuchung bei einem blanden neurologischen Befund ähnliche Beobachtungen gemacht hat ( Urk. 6/214/26-27), welche er

- vorbehältlich einer differentialdiag nostischen psychiatrischen Beurteilung - als eindeutige Hinweise auf eine be wusst seinsnahe Ausgestaltung interpretierte. Hierzu seien die unauffälligen normalen Kopfbewegungen im Vergleich zur expliziten Prüfung, das diskre pante Ver halten beim Prüfen des Lasègues und die Minderinnervation an der rechten Hand und des rec hten Fusses zu nennen. Letztere sei als funktionelle Halbseitenstörung einzuordne

n. Auch für den Schwindel finde sich bei der Unter suchung unter der Frenzelbrille kein objek ti ves Korrelat. Betreffend da s HWS- und LWS-Syndrom hätten sich keine Hin weise für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ergeben ( Urk. 6/214/28-29). 4.1.3 Die von den Gutachtern sachlich differenziert aufgeführten und in der Beur - teilung nachvollziehbar berücksichtigten Inkonsistenzen wurden somit vor allem aufgrund der Beobachtungen während der klinischen Untersuchung selbst festgestellt . Die bildgebenden Befunde waren hierbei nicht massgeblich. Vor diesem Hintergrund wird d ie Bedeutung von allenfalls objektivierbaren soma tisch-pathologischen Befunden relativiert und der von Dr. D.___ aus geführten Notwendigkeit einer aktuellen Bild gebung kann nicht gefolgt werden. Zusätzliche bildgebende Abklärungen liegen

denn auch

im Ermessen der Gut achter und stellen jedenfalls keine allgemeine Voraus setzung für den Be weis wert ein es Gutachten s dar. Die den A.___ - Gutachtern vorliegende Bild gebung der LWS und HWS datierte zudem vom 1 9. Dezember 2011 und 10. April 2012

( Urk. 6/214/ 21 ) und war damit nicht derart alt, dass sie

- zusammen mit den klinisch erhobenen Befunden - nicht auch für die rund zwei Jahre später durch geführte Begutach tung aussagekräftig gewesen wäre, zumal letztlich ohnehin die - wie von den Gutachtern klinisch beobachtet - tatsächlich en funk tionellen Ein schränkungen massgeblich sind . Nach dem Gesagten ist sodann nicht entscheidend, ob die vom Beschwerde führer behauptete Schmerzmittel einnahme (eine Tablette Mefenacid am Morgen des Untersuchungstages, Urk. 6/214/19) trotz der Laborergebnisse mit einem zu geringen Medikamentenspiegel bezüglich Mefenaminsäure im Blut serum (Urk. 6/214/12) erfolgt ist. Denn dies wurde im A.___ -Gutachten

lediglich als ein Hinweis unter vielen zur Begründung der

auffallende n Inkonsistenzen aufge führt, der für die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nicht besonders ins Gewicht fiel ( Urk. 6/214/22, Urk. 6/214/25 , Urk. 6/214/36 ).

Angesichts der Inkonsistenzen und Selbstlimitationen wäre ferner von einer Abklärung mittels EFL kein verwertbares Ergebnis zu erwarten, weshalb schon deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter kein solches durchführten. 4.1.4

Entgegen der Ansicht von Dr. D.___ ist es sodann durchaus nachvoll zieh bar, dass aus orthopädischer Sicht trotz der weitgehend mit objektiven Be fun den nicht plausiblen Beschwerdeangaben in der angestammten Tätig keit als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde (Urk. 6/214/23) , zumal dies bereits in früheren ärztlichen Einschätzungen auf grund der dege ne rativen Veränderungen in der Wirbelsäule attestiert worden war. Dr.

K.___ führte dazu überzeugend aus, dass sich bei der Unter suchung Hin weise auf eine etwas verminderte Belast barkeit von Hals- und Lenden wirbel säule sowie objek tivierbare pathologische Befunde an der rechten Schul ter mit Hinweisen auf ein subakromiales Impingement ergeben hätten . Da es sich bei der Tätigkeit als Maler üblicherweise um eine körperlich zumindest inter mit tierend be lastende Arbeit handle, bei der zudem repetitive Bewegungen der Arme ober halb der Horizontalen gefordert würden, sei diesbezüglich keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 6/214/23).

Mit dem von Dr. K.___ beschriebenen Belastbarkeitsprofil ( leichte bis höch stens mittelschwere Tätigkeiten mit ein er Hebe- und Tragelimite von 10 Kilo - gramm, ausnahmsweise 15 Kilogramm, und ohne länger dauernde Zwangshal tung von Rumpf und K opf sowie ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme) berücksichtigte er zudem hinlänglich die klinisch festgestellten Ein schränkungen am Bewegungs apparat . Da die A.___ -Gutachter die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit insbe sondere aufgrund der otorhinolaryn gologischen Untersuchung wegen dem erhöhten Pausenbedarf auf 80 % ein schätzten, kommt

dies zu sätz lich den Beschwerden am Bewe gungsapparat ent gegen. Auch Dr. H.___ sprach sich im Übrigen für eine Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aus (Bericht vom 1 5. Mai 2013; Urk. 6/195) , wobei er indes auf das Gesamtleiden verwies und wie schon im Beri cht vom 17. Dezemb er 2012 (Urk. 6/ 194) eine interdisziplinäre Abklärung vorschlug. Zutreff end hielt der A.___ -Gutachter Dr. K.___ dazu fest, dass die(se) neue n Berichte von Dr. H.___ keine Hinweise für wesentliche (objektivierbare) Verän derungen auf der Ebene des Be wegungs apparates beinhalten würden und sich daraus kein eigentlicher Widerspruch zur orthopädischen U ntersuchung im A.___ ergebe (Urk. 6/214/24) . 4.1.5

Des Weiteren

vermag auch die vom behandelnden Oberarzt des J.___ ,

Dr. I.___ , abweichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (Be richte vom 17. September 2013 und 22. Januar 2014, Urk. 6/196, Urk. 6/209) die Einschätzung des oto rhi no laryn gologischen A.___ -Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Denn

Dr. I.___ hatte die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht mit objekti vierten, spezifisch oto neurologischen Befunden begründet, sondern im Bericht vom 22. Januar 2014 erklärt, der Schmerzproblematik würden nebst der Ope ration vom August 2012 noch andere Faktoren zugrunde liegen. Die Schwindel be schwerden und Schmer zen hätten seit der Operation deutlich zugenommen, weshalb d er Ver sicherte momen tan nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 6/209).

Dagegen begründete der A.___ -Gutachter

die von ihm attestierte Arbeitsun fähig keit von 80 %

in einer leidensangepassten Tätigkeit detailliert und schlüs sig zur Recht unter Berücksichtigung sämtlicher objektiv nachvoll ziehbarer Ein schrän kungen (Urk. 6/214/32-33). Er befasste sich dabei a usführ lich mit den Über einstimmungen und Diskrepanzen zu den Fest stellungen in den Vor berichten des J.___ .

Überzeugend erklärte er insbesondere , eine vesti buläre Migräne scheine zum jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht der anam nestischen Angaben eher unwahrscheinlich, wohingegen eine cervikogen-prop rioceptiv bedingte Ursache durchaus möglich scheine. Der aktuelle post operative Lokal befund bei Zustand nach offener Ma s toidektomie mit Tympano plastik rechts bei Cho lesteatom rechts sei reizlos. Daher und unter Berück sich tigung der aktuellen sowie vorgängigen otoneurologischen Tester g ebnisse vom 2 8. Mai 2013 könne

die von den Kollegen (insbesondere Dr. I.___ ) des J.___ in den Be richten vom

17. September 2013 und 22. Januar 2014

( Urk. 6/196, Urk. 6/209 ) attestierte (100%ige) Arbeitsunfähigkeit nicht nach vollzogen wer den. Dies ins be sondere, da sich weder eine eindeutige massive Verschlech terung der be reits vorgängig besta ndenen lokalen Schmerzsymp tomati k, noch eine deut liche Be fundver schlechterung im Rahmen der otoneuro logischen Testergeb nisse (vor gängig und aktuell) objekti vieren liessen (Urk. 6/214/33-34).

Damit befasste sich der Gut achter schlüssig mit den Vor akten und den erhobenen Befunden, welche er zu Recht mit Bezug auf die objektivierbaren Einschrän kun gen beurteilte . 4.1.6

Dass die von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen entsprechend der Frage stellung der Beschwerdegegnerin nach solchen mit und ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geteilt wurden, bedeutet entgegen der Ansicht von Dr. D.___

( Urk. 6/248/37, Urk. 6/248/55-56 , Urk. 6/248/61 ) nicht, dass die Arbeits fähigkeit aus der Diag nose abgeleitet wurde. Namentlich bezüglich der somatisch o b jek tivier baren Beschwerdebilder und der massgeblichen Arbeits fähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit wurde im A.___ -Gutachten jeweils schlüssig begründet, weshalb und aufgrund welcher objektivierbarer

Befunde auf die attestierte Arbeits(un)fähigkeit ge schlossen wurde. Die somatischen Gut achter leiteten diese somit nicht aus den Diagnosen her, sondern aus der objek tiv betrachtet zumutbaren Leistungs fähigkeit. 4.1. 7

In formeller Hinsicht wird der Beweiswert des A.___ -Gutachtens des Weiteren entgegen der Darstellung von Dr. D.___ (Urk. 6/248/50-51) auch nicht dadurch gemindert, dass der Bericht von Dr. I.___ des J.___ vom 17. Septem ber 2013 (Urk. 6/196) im Gutachten lediglich bezüglich der für dessen Fachgebi et massgeblichen Diagnose

zitiert wurde ( Urk. 6/214/ 7 ). Denn der Bericht lag den Fachärzten in vollständiger Länge vor und aus dem Zitat war deutlich ersicht lich, dass im Bericht weitere Informationen zur zweiten Diagnose eines chroni schen Lumbovertebralsyndroms zu finden sind. Ausser dem bezog sich

nur die vollständig zitierte Diagnose (Diagnose 1) entsprechend dem F ach gebiet von Dr. I.___ auf die Ohrproblematik. Dass im Übrigen der orthopädische A.___ -Gut achter Dr. K.___ bei der Diskussion der Vorakten nicht dazu Stellung nahm (Urk. 6/214/24), ist angesichts der unterschiedlichen Fachrichtung nicht zu beanstanden. Ausserdem hatte bereits Dr. H.___ die betreffenden, mittels Com puter tomo graphie erhobenen Befunde an der LWS im Bericht vom 2 3. April 2012 aufgeführt ( Urk. 6/141/1). Gerade jedoch aus diesem Bericht wird deutlich, dass die klinische Untersuchung in grosser Diskrepanz zum demon strativen Ver halten des Beschwerdeführers stand. Eine Affektion der Radi x L5 hielt Dr. H.___ zudem lediglich für möglich und konnte vom neurologischen A.___ -Gutachter nicht bestätigt werden. Wie bereits hiervor ausgeführt, sind hier

in somatischer Hinsicht letztlich nicht die bildgebenden Befunde, sondern die kli nisch objektiv feststell baren Einschrän kungen in Abgrenzung zu den demon s trierten Beschwer den massgeblich.

Auc h der Kritik von Dr. D.___ , de m A.___ -Gutachten mangle es an einer repräsentativen Aktenzusammenfassung, wobei insbesondere die Berichte von Dr. H.___ nicht im Auszug aus den wichtigsten Vordokumenten (vgl. Urk. 6/214/7-10) vorkommen würden ( Urk. 6/248/40-41 , Urk. 6/248/47 a.E., Urk. 6/248/ ), kann nicht gefolgt werden. Denn für den Beweiswert des Gutach tens massgeblich ist, dass diese Berichte den A.___ -Gutachtern erkennbar vorla gen

und soweit für die Beurteilung relevant berücksichtigt wurden, was der Fall ist. Und zwar sind die Berichte in der Auflistung der Vorakten aufge führt ( Urk. 6/214/4-5) und Dr. K.___ hat zu den wesentlichen Aussagen von Dr. H.___ Stellung genommen ( Urk. 6/214/ 24 ).

Bezüglich der Abfolge der Untersuchungen am A.___ ist das Vorbringen von Dr. D.___ , dass im Gutachten selbst die Reihenfolge, der genaue Zeitpunkt und die Länge der einzelnen Abklärungen nicht aufgeführt worden sei en (Urk. 6/248/31 -33 , Urk. 6/248/40 ) , zwar zutreffend. Jedoch ist diese Information dem Untersuchungsprogramm (Urk. 6/212/2) zu entnehmen, das dem Be schwer de führer mit Schreiben vom 4. März 2014 vor der Begutachtung zu gestellt wor den war (Urk. 6/212/1). Daraus geht auch hervor, dass - wie Dr. D.___ richtig feststellte - die psychiatrische A.___ - Exploration nicht erst nach sämt lichen somatischen Unter suchungen erfolgte. Entgegen der Ansicht von Dr. D.___ ( Urk. 6/248/ 32 , Urk. 6/248/42 ) ist damit das psychiatrische Teil gutachten jedoch nicht bereits in Zweifel zu ziehen. Denn die psychiatrische Exploration fand gemäss Untersuchungs programm zumindest nach der ortho pädischen Untersuchung statt (Urk. 6/212/2). Ausserdem bedeutet dies nicht, dass auch die eigentliche schriftliche Begutachtung samt diagnostischer Beur teilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls bereits vor den Ergeb nissen der somatischen Untersuchungen erfolgt war. Ebenfalls schadet dem Beweiswert des Gutachtens nicht, dass die Erarbeitung des interdisziplinären Konsens darin lediglich mit einem Satz erwähnt wurde und nicht genauere Angaben dazu erfolgten ( Urk. 6/214/35), da damit zumindest feststeht, dass eine solche stattfand.

Schliesslich vermag auch die Rüge, die Untersuchungsdauer sei nur bei der psychi atrischen Untersuchung angegeben worden und dort mit 60 Minuten zu kurz ausgefallen (Urk. 6/248/31-33, Urk. 6/248/42, Urk. 6/248/69), nichts am Beweiswert des A.___ -Gutachtens zu ändern. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hinweis). 4.1.8

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass d ie von Dr. D.___ in ihrer Evaluation hervorgehobenen "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutach ten in der Eidge nössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie ( F.___ ) vom Februar 2012 (zu gänglich unter www.psychiatrie.ch) nicht allgemeine Quali tätsleitlinien für ( interdisziplinäre ) Gutachten aller Fachrichtungen , sondern allein für psychia trisch e Gutachten enthalten . Die Weisung zur Einhaltung dieser Leitlinien wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

dem entsprechend mit IV-Rund schreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012 denn auch nur bezüglich versicherun gs psychiatrischer IV-Abklärungen bei der Beurteilung des medizinischen Sach verhaltes bei Ver sicherten mit psychischen Gesund heitsstörungen erteilt, und zwar im Rahmen der Auftrags erteilung sowie als Raster unter anderem bei der Qualitätssicherung von externen psychia trischen IV-Gutachten für ver bindlich erklärt.

Verwaltungsweisungen richten sich zudem an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich (BGE 133 V 587 E. 6.1) .

Das Bundesgericht hat insbesondere entschieden, dass sich d ie besagten Qualitäts leitlinien lediglich als Empfehlung verstehen , von welcher im begrün deten Einzelfall abgewichen werden kann ; dem Rechtsanwender sollen sie bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich sein (BGE 140 V 260 E. 3.2.2 ). W eder Gesetz noch Rechtsprechung schreibt den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien vor .

Ob das A.___ -Gutachten den Leitlinien der F.___ ent spreche, bedarf daher im vorlie genden Fall keiner vertieften Prüfung; insbe sondere verliert

es (auch) bei Verneinung nich t automatisch ihre Beweiskraft . (vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 9C_88/2017 vom 3 0. März 20 17 E. 3.3.1.1) . Dies gilt

insbesondere auch bezüglich des psychiatrischen A.___ - Teil gutachtens . 4.2 4.2.1

Bezüglich der psychischen Beschwerden wurde im psychiatrischen A.___ - Teil gut achten ( Urk. 6/214/16) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 20 1 4 ( Urk. 6/222) nachvollziehbar begründet, weshalb entgegen den Aus füh rungen von Dr. B.___ im Bericht vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 6/213) bei feh lenden entspre chenden Befunden keine depres sive Symptomatik festgestellt und keine solche Diagnose gestellt wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnete sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung als nicht depressiv (Urk. 6/214/

E. 13 ) und erklärte, dass er mit seinen körperlichen Beschwerden psychisch relativ gut umgehen könne (Urk. 6/214/16). Die Einschätzung des behandelnden Internis ten Dr. B.___ , es würden Depres sionen vorliegen, wurde zudem ohne die Nen nung massgeb liche r Befunde nach ICD-10 oder eine s anderen wissenschaftlich anerkannten Klassifikations system s abgegeben. Er erklärte lediglich, es hätten sich deutliche Zeichen von Depressionen mani festiert (Urk. 6/213/2 ), was für einen invaliden versicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung indes nicht genügt (vgl. hierzu Urteil des B undesgericht 8C_746/2015 vom 3. Feb ruar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen) .

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen fachärztlich einwandfrei diagnostizierte, leicht bis mittel gradige depressive Störungen rezidivierender oder episo discher Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapie resistent sind (Urteil des Bun des gerichts 9C_13/2016 vom 14. April 20

E. 16 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3 ). Hierzu hätte eine Therapie in dem Sinn konsequent durchgeführt werden müssen , als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am bu lanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise opti mal und nachhaltig ausgeschöpft worden wären (BGE 140 V 193 E. 3.3 ; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer hatte sich - soweit aktenkundig in den letzten Jahren bis mindestens Juni 2014 - jedoch nicht in psychiatrische Behandlung begeben und auch keine Psychopharmaka eingenommen (Urk. 6/214/13). Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 10. Juni 2014, er habe ihn beim Psychiater anmelden wollen, ein Termin sei indessen noch nicht zustande gekommen (Urk. 6/213/1). Thera pieoptionen waren somit in keiner Weise genutzt worden und eine Thera pie resistenz ist nicht ausgewiesen . Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ bereits im Bericht vom 2 3. Januar 2009 festgehalten hatte, der Beschwerdeführer leide wegen den chronischen Schmerzen an einer Depression ( Urk. 6/108/2) , wobei hernach dennoch keine regelmässige psychiatrische Therapie erfolgte.

Auch die Stellungnahme der Psychiaterin Dr. D.___ vom 25. Oktober 2014 vermag daran nichts zu ändern. Zwar geht daraus hervor, dass sich der Beschwerde führer in ihrer psychiatrischen Behandlung befand (Urk. 6/248/2). Weitere Angaben hierzu, insbesondere zum Beginn, zur Häufig keit und Dauer der Behandlung, sind in ihrer Stellungnahmen nicht enthalten. Fest steht jedenfalls, dass bis zur Ankündigung der Abweisung des Rentenbegehrens mit Vorbescheid vom 2 5. Juli 2014 keine psychiatrische Therapie durchgeführt wurde, so dass der Beschwerdeführer selbst aus der Therapieaufnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.

Im Übrigen führt Dr. D.___ trotz ihrer Funktion als behandelnde Ärztin weder psychiatrische Befunde, eigene Diagnosen noch ein Attest der Arbeits unfähigkeit auf, welche mit dem psychiatrischen A.___ -Teilgutachten unvereinbar wären. 4.2.2

Im Kontext der gesamten Aktenlage ist sodann an der im A.___ aufgeführte n Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ; Urk. 6/214/35 ) nicht zu zweifeln , zumal bereits die Z.___ -Gutachter im Jahr 2007 diesel be Diagnose gestellt hatten ( Urk. 6/74/

E. 18 ) und - wie hiervor aus ge führt - weiterhin ein andauerndes selbst limitierendes Krankheitserleben mit deutlichen Inkon sistenzen ausgewiesen ist.

Ferner

begründete der psychia trische A.___ -Gutachter mit Blick auf die Diagnosekriterien nach ICD-10 die Diagnose nachvollziehbar und korrekt damit , dass das Ausmass der geklagten körper lichen Beschwer den sowie die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objek ti viert werden könnten und dass der Beschwerdeführer mehrfach psychosozial belastet sei (Krebs erkrankung der Ehefrau, wirtschaftliche Schwierigkeiten; Urk. 6/214/16 ).

Eine wie von Dr. D.___ als fehlend gerügte differ e ntialdiagnostische Diskus sion ( Urk. 6/248/53 -55 )

erfolgte indes zum einen damit, dass der psychi atrische A.___ -Gutachter die von den früheren psychiatrischen Experten gestell ten Diagnosen , wie die der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Stel lung nahm , eine psychische Komorbidität verneinte ( Urk. 6/214/17 ), in der ergänzenden Stellungnahme weitere Ausführungen , insbesondere zu einer feh lenden depressiven Symptomatik dazu machte (Urk. 6/222) und zum anderen aufgrund der interdisziplinären Abklärung. Da sich auch aus den übrigen Akten, namentlich aus dem Z.___ -Gutachten ( Urk. 6/74/17) kein Hinweis auf eine wei tere psychiatrische Erkrankung ergibt, ist nicht zu bean standen, dass der A.___ -Gutachter keine weiteren Ausführungen zu allfällig medi zinisch-theoretisch in Frage kommende n Differentialdiagnosen machte. Insbe sondere finden sich bei m bis zum Unfall Mitte 2003 ( Urk. 6/13/32) unauffällige n Lebenslauf (Urk. 6/74/6-7) und nach wie vor intak ten Sozial leben (Urk. 6/248/14-15) keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auf akzentuierte Persönlichkeits - züge. E ntgegen der Darstellung von Dr. D.___

(Urk. 6/248/53) finden sich auch keine Hin weise auf eine Angststörung. Die Z.___ -Gutachter hatten zwar festgehalten, der Beschwerde führer habe über gelegentliche Ängste bezüglich der aktuellen wirt schaftlichen Situation ber ichtet. Hinweise auf eine Angst erkrankung würd en jedoch nicht vorliegen (Urk. 6/74/17). Auch die allein von Dr. H.___ im Bericht vom 23. April 2012 ge machte Aussage, da der Beschwerdeführer

- nach der Wiederaufnahme der Arbeit als Maler und hernach eingetretener Beschwerde zunahme - völlig verängstigt sei, zeige er ein de monstratives Verhalten bei der klinischen Untersuchung (Urk. 6/141), i st nicht dazu geeignet, eine Angststö rung zu begründen. Der A.___ -Gutachter hielt im psychiatrischen Befund zudem fest, der Beschwerdeführer habe über keine Ängste und keine Phobien berichtet (Ur k. 6/214/15). Schliesslich vermögen

auch die v on Dr. D.___ behauptete n Hinweise auf eine organische Neura sthenie

aufgrund einer Zytokinwirkung am zentralen Nervensystem (ZNS) bei chro nischem Entzündungsgeschehen am Bewegung s apparat und an der Leber die Ein schätzung des psychiatrische Teil gutachten s nicht in Frage zu stellen. Denn zum einen schloss Dr. H.___ eine entzündliche rheumatische Erkrankung aus ( Urk. 6/141/1) und die chronische Hepatitis B zeigte gemäss der allgemein-internistischen Unter suchung eine minimale Aktivität ( Urk. 6/214/12). Zum anderen ist eine orga nische Neurasthe nie keine Diagnose nach ICD-1 0. Namentlich dafür, dass beim Beschwerdeführer eine organisch bedingte Er schöpfung vorliegen würde, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. 4.3

4.3.1

Bei der vom A.___ -Gutachter diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerz störung nach ICD-10 F45.4 handelt es sich um ein patho genetisch-ätiologisch un klare s syndromale s Beschwerdebild ( vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , das unter Berück sichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist . Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Ein zel falls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4).

Der psychiatrische A.___ -Gutachter hat die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch noch nach den Kriterien der bisherigen Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) geprüft und dabei eine psy chische Komorbidi tät ( von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ), eine chro nische körper liche Begleiterkrankung, einen sozialen Rück zug und einen primären Krank heitsgewinn verneint (Urk. 6/214/16-17 ). Insofern ist die Kritik von Dr. D.___ und des Beschwerdeführers im Schreiben vom

8. Juli 2015 ( Urk. 6/269) zutreffend.

Dennoch ist von einer neuen Begutach tung abzusehen. Denn im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatischen Leiden nach BGE 141 V 281 ist nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern

- wie hier - eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unklaren Beschwerde bildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limi tierungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 4.3.2

Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K om - plex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.3.3

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

(der anhal tenden somatoformen Schmerzstörung) im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist festzuhalten, dass die Diagnose einer soma tofor men Störung (ICD-10 F45.4) gemäss dem psychia trischen A.___ -Teil gutachten aufgrund des nicht objektivierbaren Aus masses der geklagten Beschwerden vor dem Hintergrund psychosozialer Be lastungsfaktoren und der subjek tiven Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, gestellt wurde ( Urk. 6/214/16-17). Eine erhebliche Zunahme emotionaler Konflikte oder psychosozialer Belastungen als Grundlage für die ab 2012 andauernde Be schwerdezunahme ist indes nicht auszu machen. Vielmehr erfolgte zum einen eine Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen mit Atemproblemen sowie LWS-Beschwerden im Frühjahr 2012 nach Aufnahme der teilzeitlichen Tätigkeit als Maler

( Urk. 6/141/2) . Zum anderen war eine - somatisch nicht kongruente - Beschwerdezunahme

bezüglich der

(teilweise diffus darge stellte n)

recht sseitigen Kopf schmerzen mit vor bestehendem Schwindel unklarer Genese und de r schmerzbedingten Schlaf störung nach der Operation am rechten Ohr Ende August 2012 eingetreten (Urk. 6/214/14-15, Urk. 6/214/25-26) .

Des Weiter e n fällt a ufgrund der Lebensführung eine schwere Ausprägung der Schmerz störung ausser Betracht. Die Gutachter schildern zahlreiche Aktivitäten im Rahmen eines relativ strukturierten Tagesablaufs (je regelmässige Spazier gänge mit der Ehefrau und mit dem Hund, Erledigung der Einkäufe, teils mit dem Auto, Cafébesuche, Besuche des Schrebergartens mit wenigen Gärtner ar beiten und Treffen von Kollegen, Kontakt mit Bekannten und Freunden sowie mit den Geschwistern, Ferien in L.___ ; Urk. 6/214/11, Urk. 6/214/14, Urk. 6/214/16) . Diese sind nicht mit einem Schmerzniveau in sehr grosser oder gar in grösster vorstellbarer Intensität (entsprechend Schmerzen mit einem Wert von 8 bis 10 auf einer Skala von 1 bis 10 )

vereinbar.

Die gemäss der klinischen Untersuchung des ortho pädischen und neuro logi schen A.___ -Gutachters festgestellten deutlichen Diskre panzen mit dif fusen und/oder widersprüchlichen Beschwerdeschil derun gen und -verhalten grenzen zudem an Aggravation, wie insbesondere dem neuro logischen Teil gutachten zu ent nehmen ist , wo von bewusstseins n aher Ausge staltung der Beschwerdeschil derung betreffend Nacken- und Armschmerzen, Halbseiten störung und Schwin del

gesprochen wurde ( Urk. 6/214/28). Auch e ine be sondere, insbe sondere seit 2012 erhöhte Beein trächtigung der Merkfähigkeit und Ge dächtnis leistung konnte nicht objektiviert werden ( Urk. 6/415/15). Der Be schwerdeführer kann denn auch noch Auto

fahren ( Urk. 6/415/14). Auch weitere Symptome, namentlich eine depressive Begleiterscheinung etwa mit einer An triebs schwäche, liegen nicht vor .

Diese Feststellungen sprechen insgesamt für das Vorliegen eines Krankheits geschehens bezüglich der Diagnose von ICD-10 F45.4 , das im invaliden ver sicherungs rechtlichen Sinne zwar nicht als besonders leicht, aber auch nicht als schwer zu bezeichnen ist. 4.3.4

Bezüglich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien ; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 ) geht aus den Akten hervor , dass der Beschwerdeführer (gemäss seinen Angaben gegen über den A.___ -Gutachtern) bezüglich der seit 1992 bestehenden Rücken be schwer den alles versucht und Behandlungen wie Kraniosakraltherapie, Physio therapie, Musiktherapie, Aromatherapie sowie Thermalbäder durchgeführt

habe. D ies alles habe nicht gehol fen ( Urk. 6/214/26). N unmehr würden schon seit län gerem keine speziellen Behandlungsmassnahmen mehr durchge führt, da fast sämtliche bisher applizierten Therapien die Situation nicht ver bessert sondern verschlimmert hätten ( Urk. 6/214/19).

Der psychiatrische A.___ -Gutachter erklärte in seiner Beurteilung dazu, dass alle therapeutischen Bemühungen ge scheitert seien, hänge wesentlich damit zusam men, dass der Beschwerde führer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heits überzeugung wenig Moti vation zeige, trotz allfälliger Restbeschwer den sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Be lastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (Urk. 6/214/17). Diese Aussage ist insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer von April 2011 bis kurz vor der Operation von Ende August 2012 ( Urk. 6/156) eine Tätigkeit als Maler in einem 50%igen Pensum bei seinem Bruder aufgenommen hatte ( Urk. 6 /165/5, Urk. 6/ 260/2 ) und zumindest nach Bekanntgabe des Ergebnisses der A.___ -Begutachtung vom 9. Feb ruar bis 6. März 2015 am Eingliederungsprogramm des E.___ teilge nom men hat (Urk. 6/260/1) . Danach hat er sich primär in der Umgebung seines Wohn ortes um eine An stellung für leichtere Hilfstätigkeiten als Maler, Hauswart und im Lager bemüht (Urk. 6/260/3).

Dies ändert indes nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer trotz der seit Jahren bekannten anhaltenden somato formen Schmerzstörung mit selbstlimitierendem Krankheitserleben , welche auch im Urteil vom 22. Novem ber 2010 gemäss dem Z.___ -Gutachten vom 24. Mai 2007 ( Urk. 6/74/20) zitiert worden war ( Urk. 6/118/6 ) , keine r darauf ausge richtete n psychia trisch-psycho logisch und psycho somatisch orientierte n medizinische n Behandlung unter zogen und daher nicht konsequent alle ambulanten sowie stationären Optionen etwa mittels regelmässiger psychia trisch-psycho logischer Gesprächs- und Verhaltenstherapie sowie durch statio näre Behandlung in einer Schmerzklinik mit psychiatrischer Begleitung durch geführt hat. Die vom Beschwerdeführer genannten Therapien (Kraniosakral therapie, Physio therapi e, Musiktherapie, Aromatherapie, Thermalbäder) sind nicht ausreichend, zumal es sich dabei hauptsächlich um nicht wissenschaftlich orientierte Methoden der Komplementärmedizin handelt und in den letzten Jahren gar keine Therapien mehr durchgeführt wurden.

Vor diesem Hintergrund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein definitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungsresistenz geschlossen werden. A us der erfolglos gebliebenen Be hand lung kann für den Schweregrad der Störung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.3.5

Eine psychiatrische Komorbidität, die als ressourcenhemmender Faktor wirken könnte (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3), liegt nicht vor. Aufgrund der von den somatischen A.___ -Gutachtern festgestellten objektivierbaren organisch bedingten Einschränkungen fällt jedoch e ine organische Komorbidität als ressourcen hem mender Faktor in Betracht.

Wegen der Rücken- und Schulter beschwerden ist indes lediglich eine ver min derte B elastbarkeit des Rumpfes ohne längerdauernde Zwangs haltungen von Rumpf und Kopf sowie ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme zu berücksichtigen. Dies erlaubt nach Auffassung der Experten die Ausübung einer leichten bis maximal mittelschweren

Tätig keit ohne zeitliche Einschränkung ( Urk. 6/214/ 35 ) , was im Gesamtbild nicht als ressourcenhemmender Faktor zu qualifizieren ist.

A ufgrund der (somatisch objektivierbaren) Beschwerden am rechten Ohr mit rechtsseitigem Hörverlust und dekompensiertem Tinnitus wurden zwar weitere quali tative, die Tätigkeitsmöglichkeiten dementsprechend reduzierende Ein schrän kungen genannt (keine Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm, sturz gefähr denden Arbeiten, mit Eigen- oder Fremd gefähr dung oder mit häufigen Rota tions bewegungen , Urk. 6/214/32-33 ). Jedoch erlaubt auch dies eine grundsätz lich ganztägige Tätigkeit.

Ins Gewicht fällt daher nur d er in quan titativer Hinsicht attestierte erhöhte Pau senbedarf entsprechend einer Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % . Ein ressourcenhemmender Faktor ist in diesem Umfang gegeben . 4.3.6

Bezüglich der im Komplex Persönlichkeit ( BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale

finden sich

- bei bis zum Unfall Mitte 2003 ( Urk. 6/13/32) unauffälligem Lebenslauf (Urk. 6/74/6-7) und nach wie vor intak tem Sozial le ben (Urk. 6/248/14-15) - keine Hinweise , welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten . Insbesondere bestehen keine in der Persönlichkeit angelegte n Belastungen, welche das Leistungsvermögen und die funktionellen Folgen der Gesund heitsschädigung negativ zu beeinflussen vermöchten.

D er soziale Lebenskontext ( BGE 141 V 281

E. 4.3.3 )

mit Einbettung in die Fami lie und dem Bekanntenkreis enthält sodann

be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren . Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen , wie etwa aufgrund der Krebserkrankung der Ehefrau , sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern. 4.3.7

Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich auch der Aspekt der Kon sis tenz

mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem wie hiervor festge stellten funktionellen Schweregrad (BGE 141 281 E. 4.3).

In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers in der Freizeit mit der von den Experten attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit bei erhöhter Pausenbedürftigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis maximal mittel schweren Tätigkeit vereinbar ist. So

hat er das Bedürfnis , sich zwischendurch am Tag hinzulegen, jedoch besteht kein sozialer Rückzug ,

der Beschwerdeführer unternimmt regelmässige Spaziergänge mit der er krank t e n Ehefrau und dem Hund , er trifft sich mit Freunden und Bekannten, besucht den Schrebergarten und unternimmt dort (im Vergleich zu früher weniger) Gärt nerarbeiten , er fährt Auto ,

insbesondere kürzere Strecken zum Einkaufen und zu Arztterminen , und

er reiste nach L.___ in die Ferien ( Urk. 6/214/11, Urk. 6/214/14). Eine über die in somatischer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus bestehende mass gebliche funk tionelle Einschränkung lässt sich somit nicht begründen.

Schliesslich lässt sich a us der Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer

angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E. 4.3.4) - nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen besondere n Leidensdruck schliessen .

Die Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.___ (vgl . E . 4.2.1 ) und die Teilnahme am Praxis Check des E.___ (Urk. 6/260) erfolgten während des laufenden Versicherungsverfahrens und sind daher rechtsprechungsgemäss nicht massgeblich.

Die Prüfung der Konsistenz bestätigt somit die festgestellten Folgen des funktio nellen Schweregrad s in dem Sinne, dass aufgrund der Schmerzstörung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit über die objektivierbar en , somatisch bedingten Einschränkungen anzunehmen ist. 5. 5.1

5.1.1

Nach dem Gesagten bleibt es bei den durc h die somatischen A.___ -Gutachter

fest gestellten Einschränkungen und es ist für die hier massgebliche Zeit ab Januar 2013 von

eine r 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz

mit dem folgen den Anforderungsprofil auszugehen:

körperlich leichte bis maximal (ausnahms weise) mittelschwere Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 Kilo gramm, ausnahmsweise 15 Kilo gramm, ohne länger dauernde Z wangs haltung von Rumpf und Kopf, ohne repe titive Überkopf bewe gungen der Arme, ohne Notwendigkeit einer normalen auditiven Kapazität oder eines intakten Rich tungshörens und

ohne Arbeiten unter erhöh tem Stör lärm, mit Sturz-, Eigen- oder Fremdgefährdung und mit häufigen Rota tions bewegungen (Urk.

6/214/35-37 ; zur unstrittigen 100%igen Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Maler , vgl. E. 3.3.1 hiervor). 5.1.2

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen von Dr. D.___

gemäss ihrer Evaluation vom 25. Oktober 2014 ( Urk. 6/248) und des Beschwerdeführer s

( Urk. 1, Urk.

12) nichts zu ändern.

Namentlich kann der Beschwerdeführer

(Urk. 12 S. 4 ff. ) weder aus dem Ver zicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort ( Urk. 5) noch aus dem Bericht vom 6. März 2015 des E.___ über den arbeitsmarktrechtlichen Pra xis Check, der nicht unter ärztlicher Leitung erfolgte ( Urk. 6/260), etwas zu sei nen Gunsten ableiten. Eine Verletzung der Abklärungspflicht der Be schwerde gegnerin liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 12 S. 9 ff. ) verneinte Frage nach der Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ferner nicht unter dem Titel der „Schlüssigkeit des A.___ -Gutachtens“ ( Urk. 12 S. 8) zu diskutieren . Sie ist nicht von den Ärzten zu beantworten, sondern ist eine Rechtsfrage ( Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2013 vom 1 8. November 2013 E. 5.2 mit Hinweis ) . 5.2 5.2.1

Bezüglich der

Fr age nach der Verwertbark eit der Restarbeitsfähigkeit ist zu prü fen, ob der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.2).

Von einer versicherten Person können rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch recht sprechungs gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Ar beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entspre chen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zu mutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint ( zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver wer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile des Bundesgericht 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen ; zum Ganzen: BGE 138 V 457 E. 3.1 ).

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ( BGE 138 V 457 E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbs tä tigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.2.2

Hier stand nach der Neuanmeldung vom 2 6. Juli 2012 (Eingangsdatum; Urk. 6/151) mit dem A.___ -Gutachten vom 28. April 2014 die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit von 80 % mit ganztägiger Präsenz fest. Die Frage nach ihrer Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist somit bemessen auf diesen Zeitpunkt zu beurteilen, in welchem der Be schwer deführer 58 Jahre alt war.

Damit verblieben dem Beschwerdeführer

für die Ausübung einer leidensange passten Tätigkeit ab Mai 2014 immerhin noch sieben Jahre bis zu seiner Pensi onierung . Allein aufgrund des Alters ist die Verwertbarkeit der Restarbeit fähig keit daher

zu bejahen

( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 ). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Umstände , dass der Beschwerdeführer über eine vierjährige Schulbildung und keine Berufsausb il dung verfügt ( Urk. 6/214/10) sowie über zwanzig Jahre seines Berufs lebens als (Hilfs-) Maler tätig war und - mit Ausnahme der 50%igen Tätigkeit als Maler von April 2011 bis Juli 2012 - seit 2004 keine r Er werbstätigkeit mehr nachge gangen ist (Urk. 6/74/6, Urk. 6/214/10) . Denn der dadurch erhöhte Umstellungs- und Ein arbeitungs aufwand macht bei einer siebenjährigen mög lichen Anstel lungsdauer das Entgegenkommen eines Ar beitgeber nicht unwahr scheinlich , zumal dieser bei Hilfs tätigkeiten nicht erheblich ist. Die Not wendigkeit einer langen, intensiven und zeitlich aufwändigen Einarbeitung in die in Frage kom menden Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ist nicht anzunehmen . Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die angebliche übliche Frühpensionie rung im Malergewerbe ( Urk. 12 S. 9 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es bei der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht um eine Tätigkeit als Maler geht.

Für die Annahme der Verwertbarkeit spricht zudem, dass der Be schwerde führer über die Aufenthaltsbewilligung C verfügt (Urk. 6/10 /1 , Urk. 6/166/1 ), seit Jahr zehnten in der Schweiz wohnt und sozial eingegliedert ist, nach wie vor zumin dest kurze Strecken mit dem Auto fahren kann (Urk. 23 S. 16) sowie

die Mobi lität auch zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht einge schränkt ist . Zudem verfügt er gemäss dem Bericht des E.___ vom

6. März 2015 über hervorragende handwerkliche Fähigkeiten, einen konzentrierten Arbeits stil mit einem überlegten Vorgehen , gute soziale Kompetenzen und er kann bei der Verarbeitung von Materialien wie Papier, Klebefolien oder Verlei mungen jeg licher Art auf sein Fachwissen als Maler zurückgreifen (Urk. 6/260/1-2 ). Ebenso wenig liegen Persönlichkeitsprobleme vor, welche eine Arbeitsintegration und Teamfähigkeit erheblich er schweren würden.

Des W e i teren erleichtert

die Quan tität des verbleibenden 80%igen Pensums mit einer grundsätzlich ganztägigen Präsenzfähigkeit die Ver wertbarkeit der Rest arbeits fähigkeit. Auch die Art und Häufung der quali tativen Einschrän kungen (Hebe- und Tragelimite von 10 Kilogramm, ausnahmsweise 15 Kilo gramm, keine länger dauernde Zwangs hal tung von Rumpf und Kopf, repe titive Über kopf bewegungen der Arme, keine Notwendigkeit einer normalen auditiven Kapazität oder eines intakten Rich tungshörens, keine Arbeiten unter erhöhtem Störlärm, mit Sturz-, Eigen- oder Fremdgefährdung und mit häufigen Rota tions bewegungen; Urk. 6/214/35-37) verunmöglichen nicht sämtliche Einsatz möglichkeiten als Hilfsarbeiter. Mit dem erhöhten Pausenbedarf, dem Aus schluss von Zwangs haltungen und den auditi ven Schwierigkeiten werden zwar Tätigkeiten ausgeschlossen, welche etwa am Fliessband in einer lauten Werk halle erfolgen. Jedoch gibt es auch ruhige Werkstätten, bei denen die Arbeit selbständig eingeteilt werden kann und kein Fliessband eingesetzt wird. Auch leichte Magaziner-, Montage- und Ver packungs arbeiten , firmeninterne Postver teilung und Archiv dienste mit oder ohne gelegentliche Kurierdienste sind mit dem Belastungsprofil vereinbar . Mit einem Ent gegenkommen des Arbeitsgebers kommen auch Kontroll- oder Über wa chungs arbeiten in kleineren Industriebetrieben in Frage . Ob die Tätigkeit als Park platz wächter , welche der neurologische A.___ -Gutachter als zumut bar erachtete ( Urk. 6/214/29 ), realistisch ist, kann angesichts der übrigen Optionen offen bleiben. Jedenfalls kann der Ansicht des Beschwerdeführer s , es gebe keine Park platzwächter in Parkhäusern m ehr, welche nicht umfassende Aufgaben mit Bedienung der Kassenautomaten und technischer Störungsbehebung beinhalten würden, so dass eine technische Ausbildung im IT-Bereich nötig wäre, nicht gefolgt werden.

Die arbeitsmarktliche Einschätzung der Mitarbeiter des E.___ ( Urk. 6/260/3) so dann ändert nichts an den verbleibenden Anstellungsmöglichkeiten , da diese sich nicht auf den hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezieht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung der Invaliden versi cherung (Art. 18 IVG) in Anspruch nehmen kann . 5.2.3

Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass sie einen Arbeitgeber realistischerweise nicht davon abhalten wür den, den 5 8 -jährigen Beschwerdeführer

ab Mai 2014 für eine ganztägige Ver weisungstätigkeit zu 80 % mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen ein zustel len (vgl. zur damit übereinstimmenden bundesgerichtlichen Kasuistik : Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.2-3) . Die erwerbli che Verwertbarkeit der 80%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2014 ist folglich zu bejahen. 5.3

Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum ist genügend abgeklärt . Von z usätzliche n Beweismassnahmen sind keine zu sätzlichen ent scheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb da von abzu sehen ist (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . Auch eine, wie vom Beschwerdeführer geforderte zusätzliche berufliche Erhebung durch die Berufsberatung ( Urk. 1 S. 10) ist nach dem Gesagten nicht angezeigt . 6.

E. 20 % igen Leistungseinbusse berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dies sei rechts widrig, da insbesondere invaliditätsfremde Faktoren das Erzielen eines durch schnittlichen Einkommens verunmöglichten . Es seien insbesondere das fortge schrittene Alter und die fehlende Berufsausbildung zu berücksichtigen , und es sei ein Abzug von 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 12 f.).

Hierzu gilt das Folgende: Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt und eine krankheits bedingte Minderleistung besteht, wurde bereits mit dem um 20 % ver minderten Rendement hinreichend Rechnung getragen . Dieser Umstand

darf ent sprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt heran gezo gen werden ( vgl. Urteile des Bun desge richts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1 5. April 2016 E. 6.2).

Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürch tung, ein poten tieller Arbeitgeber, der sich mit einer 8 0 % eines Vollzeit pensums (mit unein ge schränktem Einsatz) ausmachenden Leistungs er bringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei eine m vo ll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzier ten Beschäftigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invaliden ein kommen nicht rechtfertigen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2 6. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 2 1. Septembe r 2012 E. 3 , 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 9C_796/20 13 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 ). Auch d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin kör perlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforde rungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskrite rium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/201 2 vom 3. Sep tember 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Mangelnde Be rufsbildung gibt (ins besondere auf diesem Anforderungs niveau) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genü gend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor derungen an eine lei densangepasste, körperlich leichte

Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie des wegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbil dung und Sprach kenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009

vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch aufg rund der Ausländereigenschaft und der Aufenthaltskate gorie C sind beim über Jahrzehnte in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst anzuneh men.

Der Umstand sodann, das s das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Hilfs ar beiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) zudem grund sätz l ich altersun abhängig angeboten. Mit der Beschwerdegegnerin besteht hier daher praxis gemäss keine Veranlassung, dem Alter des Beschwerdeführer s bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines Tabellen lohn abzuges Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2) .

Jedoch anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen ).

Insgesamt rechtfertigt sich damit ein Abzug von 10 % , so dass ein Invaliden einkommen von Fr. 47‘296.65 resultiert.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01296

I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

27. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Samuelsson Recht Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1956, verfügt über keine Berufsausbildung und arbei tete jeweils an verschiedenen Orten als Maler. Ab Juni 2001 war er beim Maler geschäft Y.___ GmbH angestellt (Urk. 6 /13 / 32 , Urk. 6 /16 /1-5 , Urk. 6 /19, Urk. 6 /74 / 6). Am 21. Juli 2003 erlitt er einen Autounfall, bei dem von einem Lastwagen Stahl rohre auf das Heck seines Autos fielen (Urk. 6 /13 /32,

Urk. 6 /13 / 45) . Er litt in der Folge insbe sondere an einem rechts betonten cer vikocephalen und cervikobrachialen Schmerz syndrom, Tinnitus, Schwindel

und Erstickungsgefühlen (Urk. 6 /13 /10-11, Urk. 6/13/ 14 - 16 , Urk. 6/17/7-8 ). Ausser dem litt der Ver sicherte unter lumbalen und psychi schen Beschwerden (Urk. 6/48, Urk. 6 /74 / 7).

Das Ar beits verhältnis bei der Y.___ GmbH wurde per Ende Dezember 2004 aufgelöst ( Urk. 6 /74 / 6 , Urk. 6 /101 /2 ). Die Un fall versicherung Suva richtete bis zum 31. Januar 2005 die gesetzlichen Leis tungen aus (Urk. 6/13/2-9, Urk. 6/20) und verneinte einen Rentenanspruch mit Einspracheentscheid vom 18. April 2005 (Urk. 6/47). 1.2

Am 10. September 2004 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 6 /9). Mit Ver fügung vom 23. Juni 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze befristete Rente von Juli 2004 bis zum 31. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6 /27, Urk. 6 /37). Da gegen erhob der Versicherte am 16. August 2005 Einsprache (Urk. 6/43), woraufhin d ie IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 24. Mai 2007 einholte (Urk. 6 /74) und gestützt darauf die Ein sprache mit Entscheid vom 27. Juni 2007 ab wies (Urk. 6 / 81 ). 1.3

Am 22. Mai 2008 meldete sich der Versicherte er neut bei der IV-Stelle zum Ren tenbezug an (Urk. 6 /87). Nach Abklärung der medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Vor be scheid vom 20. Januar 2009 , Urk. 6 /10 5; Einwand vom

22. Januar und vom 2. Februar 2009 , Urk. 6/103, U rk. 6 /109) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren m it Ver fügung vom 18. Mai 2009 ab (Urk. 6 /111). Die dagegen erhobene Be schwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

im Ver fahren Nr. IV.2009.00553 mit Urteil vom 22. November 2010 abgewiesen (Urk. 6 /118). 1.4

Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /122). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2012 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren mangels erheb licher Verän derun gen der tatsächlichen Verhältnisse nicht einzutreten (Urk. 6 /130). Nachdem kein Einwand dagegen erhoben worden war, trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch wie angekündigt mit Verfügung vom

19. März 2012 nicht ein (Urk. 6/134 ). Die dagegen mit Schreiben vom 10. April 2012, er gänzt mit Schreiben vom 25. April 2012 , erhobene Beschwerde (Urk. 6/104/3, Urk. 6/140/6) wurde vom hies igen Gericht im Verfahren Nr. 2012.00397 mit Urteil vom 25. März 2013 abgewiesen, soweit darauf einge treten wurde ( Urk. 6/181/12). 1.5

Während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte sich der Versicherte mit ver schiedenen Arztberichten mit a m 2 6. Juli 2012 eingegangener Eingabe vom 2 2. Juni 2012 ( Urk. 6/151), ergänzt mit Schreiben vom 24. August 2012 ( Urk. 6/ 155 ) und vom 22. Novem ber 2012 (Urk. 6/165) ,

ein weiteres Mal zum Leistungsbezug ange meldet , nach dem bei ihm ein Cholesteatom rechts fest gestellt worden war (Urk. 6/151/2), das am

29. August 2012 operiert wurde ( Urk. 6/196/1). D ie IV-Stelle kündigte mit Vor bescheid vom 22. Juli 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/184). Hiergegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 1 7. September 2013 Einwände ( Urk. 6/197). Die IV-Stelle holte hierauf das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom

28. April 2014 ein ( Urk. 6/214). Dazu nahm der Ver sicherte mit Schreiben vom 12. Juni 2014 unter Beilage des Berichts von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Nephrologie, vom 10. Juni 2014 ( Urk. 6/213) Stellung ( Urk. 6/220). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergän zende Stellungnahme des psychiatrischen A.___ -Gutach ters Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2014 ein ( Urk. 6/222). Mit neuem Vorbescheid vom 2 5. Juli 2014 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invali ditäts grad von 38 % an (Urk. 6/226). Der Versicherte erhob hiergegen mit Schreiben vom 10. September 2014 (Urk. 6/230 ), ergänzt mit Schreiben vom 24. und 25. September 2014 (Urk. 6/233-234 ) ,

vom

27. Oktober 2014 (Urk. 6/2 51 ) ,

25. März ( Urk. 6/261) , 1 6. Juni ( Urk. 6/266) und 8. Juli 2015 (Urk. 6/269 ) , sowie unter Beilage der Stellung nahme zum A.___ -Gutachten von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2014 ( Urk. 6/248)

und des Berichts der E.___ vom 6. März 2015 zur Auswertung des Praxis-Checks vom 9.

Februar bis 6. März 2015 (Urk. 6/260) Einwände.

Mit Verfügung vom 13. November 2015 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren wie angekündigt bei einem Inva liditätsgrad von 38 % ab (Urk. 2) 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. November 2015 auf zuheben und es sei ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts grad von 100 % zuzusprechen; eventualiter sei die Ver fü gung vom 13. Novem ber 2015 aufzuheben und die Sache sei an die Be schwer degegnerin zurückzu weisen, damit sie weitere Abklärungen beruflicher und medizinischer Art erhebe und hernach nochmals über den Rentenanspruch ent scheide; subeventualiter sei die Verfügung vom 13. November 2015 aufzu heben und es sei ihm eine Inva liden rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von min destens 50 % zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 13 f.), worauf er schliesslich jedoch verzichtete ( Urk. 7 ). Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 4. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seine n

materiellen Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2016 auf eine Duplik (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 3. August 2016 wurde die Pensionskasse pro zum Verfahren beigeladen ( Urk. 15 S. 2), die mit Eingabe vom 2 2. September 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

1.4.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invali ditäts grades verweigert wor den und ist die Ver waltung auf eine Neuan meldung ein getreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Renten anspruch relevante Änderung des In validitätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszu standes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswir kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 .3

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilas pekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2014 samt den zusätz lichen Stellungnahmen der A.___ -Gutachter von einer Arbeits fähigkeit von 80 % in einer leidensangepass ten, körperlich leichten bis höchstens mittel schweren Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz auszugehen. Es bestehe entgegen den Ausführungen von Dr. D.___ und des Beschwerde führer s kein Grund, den Beweiswert des Gutachtens in Frage zu stellen. Ein solches sei in jedem Einzelfall individuell nach Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen. Mass ge blich seien die Beweisanforderungen, wie sie vor allem auch vom Bundes gericht entwickelt und präzisiert worden seien. Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der F.___ verstünden sich nur als Em pfeh lungen. Der Beweiswert eines Gutachtens könne auch nicht allein an fehlenden Angaben zur Unter - su chungsdauer scheitern. Der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig, welche sich indes durch soma tische Befunde nicht hinreichend objektivieren lassen würden, so dass eine psy chische Über lagerung anzunehmen sei. Mangels einer erheblichen psychischen Komorbidität könne aufgrund der diesbezüglichen Diagnose einer somato formen Schmerz störung jedoch keine Arbeitsunfähigkeit angenommen wer den. Bei insgesamt geringen objektivierbaren Befunden, deutlichen Hin weisen auf Selbstlimitation, Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie nicht aus ge schöpften Therapie möglich ke iten, vorhandenen persönlichen Ressourcen und Ressourcen im Umfeld sowie nicht geringem Aktivitätsniveau erscheine es dem Be schwerde führer zumutbar, trotz seiner Beschwerden im Umfang von 80 % einer leidens angepassten Tätig keit nachzugehen. Der Einkommensvergleich per 2012 ergebe einen In validi tätsgrad von 38 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2 f f .). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , d ie Einschätzung der A.___ -Gutachter, inklusive der subjektiven Verhaltens beo bachtungen, widerspreche den Aus füh run gen alle r ihn sei t Jahren behandelnden Fachärzte, die sich für ihn eingesetzt hätten und deren Einschätzungen auch durch die Berufscoaches der E.___ gestützt würden, diametral. Die A.___ -Gutachter hätten ausserdem keine konkre ten Beispiele für die Behauptung der Inkonsistenzen angegeben. Eine Inkonsis tenz dürfe insbesondere nicht daraus abgeleitet werden , dass kein signi fikanter Nachweis von Mefenaminsäure im Blut bestand en habe . Denn die Plasma-Halbwertzeit von Mefenacid betrage 2 Stunden. Zur fraglichen Beweis tauglich keit des A.___ -Gutachtens sei im Übrigen auf die Eingaben im Verwal tungsver fahren vom 27. Oktober 2014 (Urk. 6/251) und vom 1 6. Juni 2015 ( Urk. 6/266) sowie auf die Evaluation von Dr. D.___ (vom 25. Oktober 2014; Urk. 6/248) zu verweisen. Er habe trotz seiner Arbeits motivation und seines Arbeits willen s auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Chance mehr, eine Hilfstätig keit zu erlangen. Selbst gestützt auf das A.___ -Gutachten sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Denn die Verwertbarkeit der medizinisch-theore tischen Restar beitsfähigkeit , zu welcher die Beschwerde gegnerin im ange fochte nen Entscheid gar nicht Stellung genom men habe,

sei zu verneinen; dies ins besondere auf grund seines Alters, seines verlangsamten Arbeitstem pos mit medikamenten induzierten , alters- und schlafbe dingten Ein schrän kungen der kognitiven Leistungen, der erheblichen gesund heitlichen funktionellen Ein schrän kungen, der (einseitigen) lang jährigen Berufs erfahrung als Hilfsmaler, der beruflich und gesundheitlich bedingten Notwendigkeit langer Ange wöhnung, der Arbeits markt lage mit einem Über angebot an jungen, unquali fizierten, aber leistungs fähigen Arbeitnehmern und der wie vom E.___ attestierten Notwendig keit zur Unte r stützung bei der Arbeitssuche. Auch eine arbeitsmarktliche Kon kreti sierung durch die Fachleute der Berufsberatung sei trotz Vorlage des Berichts der E.___ nicht erfolgt. Des Weiteren beziehe sich das von der Beschwerde gegnerin er mittelte Invalideneinkommen gemäss dem Tabellenlohn nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) Ziffer 02-96 auf ihm unzumutbare Tätig keiten. Vom Tabel lenlohn nach der Lohn strukturer he bung (LSE) des Bundes amtes für Statistik (BFS) sei zudem ein lei dens bedingter Abzug von 20 %

vorzu nehmen , was in jedem Fall einen Invalidi tätsgrad von min destens 50 % ergebe (Urk. 1 S. 3

f f. , Urk. 12 S. 3 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Juli 2012 ( Urk. 6/51, Urk. 6/155, Urk. 6/165 ) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell - rechtlicher Hinsicht zu prüfe n, ob in der Zeit ab der letzten mate riell - rechtlichen Leistungs prüfung und Renten ab wei sung mit Verfügung vom

18. Mai 2009 ( Urk. 6/111 ), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich IV.2009.00553 vom 22. November 2010 (Urk. 6/118), eine anspruchsbegründende Än derung eingetreten ist ( zur zeit lichen Ver gleichsbasis vgl.

BGE 130 V 71 ) .

Die Verfügung vom

18. Mai 2009 ( Urk. 6/111) ist als Vergleichsbasis mass ge blich, obschon nach diesem Zeitpunkt infolge der Neuanmeldung vom Januar 2012 (Urk. 6/122) ein weiterer Entscheid der Beschwerdegegnerin erfolgt war, mit welchem sie indes auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war (Verfügung vom 19. März 2012 ; Urk. 6/134) , was vom Sozial versicherungsgericht des Kan tons Zürich mit Urteil IV.2012.00397 vom 25. März 2013 dementsprechend ohne materiell-rechtliche Prüfung des Leistungs anspruchs bestätigt wurde (Urk. 6/181).

Die ange foch tene Verfügung vom 1 3. November 2015 ( Urk. 2) bildet recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich ter lichen Über prüfungs be fugnis in diesem Verfahren (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Im Urteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 E.4.1

( Urk. 6/118 / 7-8 ) hatte das hiesige Gericht fest gehalten , der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2007 ( Urk. 6/81), dem das Z.___ -Gutachten vom 24. Mai 2007 ( Urk. 6/74) zugrunde gelegen habe, nicht in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise geändert. Dr. med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie, habe (im Bericht vom 7. März 2008, Urk. 6/ 96/7-9 ) sogar aus drücklich fest gehalten , die objektiven rheumatologischen Be funde hätten sich seit der rheumatologischen Begutachtung durch das Z.___ nicht geändert . Eine Verschlechterung habe er aus rheumatologischer Sicht nicht feststellen können . Vielmehr habe der Beschwerdeführer bei der Untersuchung gehemmt steife und betont schonende Bewegungen gemacht . Auffällig seien auch die Waddel l -Zeichen wie Überreaktion, Schmerzangabe bei Scheinma növer, feh lende Kor relation der Schmerzsymptomatik mit pathologisch anato mischen Be funden gewesen. Die Prüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Ge lenke habe der Be schwerdeführer durch aktive Muskelanspannung erschwert. Auch Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, habe (im Bericht vom 13. Juli 2009, Urk. 6/114/4-6) bei der Unter suchung der rechten Schulter ein massives Sperren festgestellt. Gleichzei tig habe der Beschwerdeführer bei der Kraftuntersuchung weniger Kraft einge setzt, habe die Schulter jedoch beim An- und Ausziehen wie derum problemlos bewegen können. Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung hätten sich nicht gefunden. Aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdefüh rers bei den jeweiligen Untersuchungen müsse seine körperliche Leistungsfähig keit grund sätzlich höher eingestuft werden, als von ihm selber angegeben.

So wohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ hätten dem Beschwerdeführer – wie zu vor die Gutachter des Z.___

– in nachvollziehbarer Weise eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Insofern würden keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen ( Urk. 6/ 118/7-8 ).

Gemäss dem Gerichtsurteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 war somit weiterhin der Gesundheitszustand massgeblich, wie er dem Z.___ -Gutachten vom 2 4. Mai 2007 zugrunde lag. In Erwägung 3.1 des Urteils wurde aus dem Z.___ -Gutachten das Fol gende zitiert: „ Darin wurde die Diagnose eines chronifi zierten, belas tungsabhängigen zervikothorakalen und lumbosakralen Schmerz syndroms bei Chondrose bis Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit kleiner medio-rechts lateraler Diskushernie Th1/2 ohne Neurokompression, beginnender Chondrose L4/5 und Osteochondrose L5/S1 mit korrespondierender Spon dyl arthrose beidseits und steilem Kreuzbein-Basiswinkel, vereinzelten Tendope ri ostosen parazervikal und im Schultergürtelbereich beidseits ohne muskulären Hartspann gestellt und aus geführt, der Beschwerdeführer habe 1992 und 1998 je während etwa fünf Mo naten akute Lendenwirbelsäulenbeschwerden gehabt und sei dann nie mehr ganz beschwerdefrei geworden.

Beim Unfall am 21. Juli 2003 habe er keine körperlichen Verletzungen erlitten. Es habe sich jedoch eine so genannte „Schreckreaktion“ eingestellt, die zu einer Verspannung der Nackenmuskulatur geführt habe. Die zunächst durch den Hausarzt erhobene Diagnose einer Halswirbelsäulenkontusion habe sich nicht bestätigt, sondern lediglich zum Verletztenbewusstsein des Beschwerdeführers beigetragen und zu einer Chronifizierung der Beschwerden geführt.

Die orthopädisch-chirurgische und rheumatologische gutachterliche Abklärung habe alterskonforme degenerative Veränderungen in der H als- und Lendenwir belsäule gezeigt, die die angegebenen Leistungseinbussen nicht ausreichend er klären könnten. Ebenso liessen sich die angegebenen Schwindelbeschwerden bei unauffälligem Neurostatus nicht einordnen und seien deshalb als unspezifisch zu beurteilen. In psychiatrischer Hinsicht finde sich eine anhaltende somato forme Schmerzstörung ohne psychische Komorbidität.

Aufgrund der degenerativen Veränderung in der Wirbelsäule sei der Be schwerde führer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler, welche eine hohe Wirbelsäulenbelastung beinhalte, zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepass ten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, bestehe jedoch seit Abschluss der Rehabi litationsbehandlung am 20. Oktober 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psy chiatrischer Sicht weise der Beschwerdeführer ein selbstlimitierendes Krank heitserleben auf. Es fänden sich keine Hinweise für eine psychische Fehlent wicklung in Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Dagegen müsse er mit verschiedenen psychisch belastenden Situationen, insbesondere der Erkrankung der Ehefrau und der materiellen Not, umgehen. Die Diagnose einer somatofor men Schmerzstörung wirke sich jedoch nicht auf seine Arbeitsfähigkeit aus.“ ( Urk. 6/118/5-6).

Von diesem medizinischen Hintergrund ist als Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren auszugehen. 3.2 3.2.1

M it der Neuanmeldung im Juli 2012 machte der Beschwerdeführer eine Ver schlechterung seines Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht und in Bezug auf seine Hörfähigkeit rechts bei progredientem Tin nitus sowie der Diagnose eines Cholesteatom s , welches operiert werden müsse, geltend (Urk. 7/155).

Nach Durchführung der angekündigten Operation des Cholesteatoms rechts am 2 9. August 2012 führte Dr. med. I.___ , Oberarzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Ge sichts chirurgie des J.___ , im Bericht vom 17. Sep tember 2013 aus, der Beschwerde führer sei für ihn klar nicht arbeits fähig, auch nicht in leichteren Tätigkeiten. Eine otoneuro logische Begutachtung sei in die Beur teilung der Gesamtsituation jedenfalls einzu bezie hen . Als Diagnosen führte Dr. I.___ die folgenden auf: 1. Verdacht auf peripher-vestibuläre Dysfunktion beidseits, diffe rentialdiagnostisch posttrauma t i sche ve stibuläre Migräne, im Rahmen der Diagnose 2, Status nach Distorsions trauma der Halswirbelsäule (HWS) nach Auffahr unfall 2003 , Status nach offener Mastoidektomie, Epitym panektomie und Tym panoplastik bei Cholestea tom rechts am 2 9. August 2012 mit Schmerz exaszerbation im Verlauf, wahr schein lich aufgrund der Diagnose 2; 2. Chro nisches Lumbovertebral syn drom bei/mit Status nach HWS-Distorsions trauma nach Auffahrunfall 2003, Arthro pathie der Schulter links , relevante r zirkuläre r

Diskusprotrusion L4/L5 mit mittel gradiger Einengung der Neurofora mina, Spondylose L4-S1, Osteochon drose L5/S1 mit mittelgradiger ossärere Einengung der Neuroforamina, kongen itale r cervikale r Spinalkanal ver engung, rechtsbetonte r Stenose der Neuro foramina C6-C7 und dorsolaterale r Spondylose sowie Osteo chondrose (Urk. 6/196).

Im Be rich t vom 2 0. Januar 2014 hielt Dr. I.___ zudem fest, dass beim Be schwerde führer eine Ageusie und eine hochgradige Schwer hörigkeit auf der rechten Seite nach Ope ration bestünden ( Urk. 6/208/1). Im Schreiben vom 22. Januar 2014 erklärte Dr. I.___ sodann , er erachte den Beschwerde führer - so wie er die Sachlage im Augenblick beurteile - auf grund der Schmerzen und Schwindelbeschwerden als nicht arbeitsfähig. Eine Schmerz problematik sei sicher (auch) durch die Opera tion vom August 2012 bedingt, es würden aber noch andere Faktoren zugrunde liegen ( Urk. 6/209).

Dr. H.___

hatte in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 ausgeführt , aus rheu matologischer Sicht könne bezüglich der Arbeitsfähigkeit ledig lich gesagt werden, dass sich die Lumbovertebral-Symptomatik neu manifestiert habe und sie entsprechend auch abgeklärt worden sei . Aufgrund der Gesamtsituation habe sie sich sicher verschlechtert. Wesentlich sei die Cholesteatom-Operation im Jahr 2012 mit entsprechenden Gehörschwierig keiten auch nach der Ope ration. Daher sei er sicher zusätzlich verspannt, da er ein ver stärktes Unsicher heits gefühl habe. Eine derart ver spannte Muskulatur werde natürlich mit der Zeit mehr Schmerzen induzieren. Um ihm wirklich gerecht zu werden, könne seine Arbeitsfähigkeit nur durch eine interdisziplinäre Begutach tung festgelegt wer den (Urk. 7/178/17-18).

Im Schreiben vom 15. Mai 2013 erklärte Dr. H.___ ausserdem, beim Be schwerdeführer bestehe der Status nach Hepatitis B. Die Leberwerte seien nicht gut, er habe immer Schmerzen und sei müde. Rein aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnder Stellung mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Diese Ein schätzung werde dem Ge samtleiden indes nicht gerecht (Urk. 6/195). 3.2.2

Gemäss dem A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2014 wurde der Beschwerdeführer a m 1 7. und 1 8. sowie 2 4. März 2014 von Fach ärzten allge meininter nistischer, psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer und oto rhino laryngologischer Fachrichtung

untersucht ( Urk. 6/214/1) . Der Beschwerdeführer klagte gegenüber den Gutachtern über Kraftlosigkeit im ganzen Körper, Ganz körperbeschwerden mit insbesondere Schmerzen im Rücken ,

nuchal mit Ausstrahlung in die Schul tergegend beidseits und in den Kopf , rechtsbetont , sowie lumbal mit Aus strah lung ins linke Bein, Kopf schmerzen, Schmerzen im Bereich des rechten Ohres, einer Ver schlechterung der Hör fähigkeit rechts, einer Geschmacks störung, einen Tinnitus, Drehschwindel, Schluck- und Atem probleme, Magen schmerzen, Kon zentrations- und Gedächtnisprobleme, Durch schlafschwierig keiten sowie Heu schnupfenbeschwerden. Depressiv sei er nicht, er leide einzig unter körperlichen Beschwerden ( Urk. 6/214/10, Urk. 6/214/13, Urk. 6/214/ 19 , Urk. 6/214/25-26, Urk. 6/214/30 ).

Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die G utachter die folgenden fest: 1. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, anam nes tisch mit Ausstrahlungen in d en rechten Arm (ICD -10 M54.2) mit/bei dege ne rativen Veränderungen der unteren H WS, akzentuiert, im Segment HWK 6/7 ohne eindeutig fassbare Neurokompression (ICD-10 M50.2/M47.82); 2. Chro nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrah lungen ins rechte Bein (ICD-10 M54.5) mit/bei degenerativen Veränderungen der unte ren Lendenwirbelsäule (LWS) , akzentuiert im Segment LWK5/SWK1, bild gebend ohne Kompromittierung neuraler Struk turen (ICD-10 M51.2/M47.86); 3. Subakromiales Impingement Schulter rechts (ICD-10 M75.4), klinisch ohne Hinweise auf eine fun ktionell relevante Läsion der Rotatorenmanschette ;

4. Zu stand nach offener Mastoidektomie mit Tympanoplastik rechts am 19. August 2012 mit/bei Cholesteatom rechts (ICD-10 H71), pantonale Schall leitungs schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.2), Tinnitus rechts ICD-10 H93.1) dekom pensiert; 5. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) ohne Hinweis auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung, differentialdiagnostisch zervi kogen-proprioc eptiv bedingt ( Urk. 6/214/34) .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im A.___ -Gutachten die folgenden genannt: 1. Anamnestisch Verdacht auf leichtgradiges subakro miales Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4) bei/mit klinisch aktuell weit gehend unauffälligem Untersuchungsbefund; 2. Ageusie rechts (ICD-10 G97.8), 3. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 4.

Chronische Hepatitis B (ICD-10 B18.1); 5. Rhinokonjunktivitis allergica (ICD-10 H10.8 ; Urk. 6/214/34-35 ).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dem Be schwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Maler und jede andere kör perlich schwere Tätigkeit (weiterhin) nicht mehr zumutbar.

Eine leidensange passte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund des erhöhten Pausen be darfs in einem 80%ige n Pensum bei ganz tä giger Präsenz gemittelt ab August 2012 zumutbar (Urk. 6/214/ 35-37 ) .

Bei der orthopädischen Unter suchung habe sich bei der Detailuntersuchung des Rumpfes eine deutliche Selbstlimitation mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf eine lokale Pathologie von grösserer Relevanz im Bereich der Beine ergeben. An den oberen Extre mitäten hätten Hinweise auf ein subakromiales Impingement der rechten Schul ter und allenfalls in geringem Ausmass auch links bestanden und die Bild be funde hätten gewisse degenerative Verän derungen an der untern HWS und unteren LWS gezeigt. Es hätten insgesamt deutliche Hinweise darauf be standen, dass das Gesamtschmerzempfinden des Beschwerdeführers von nicht-orga nischen Faktoren überlagert werde. Aus ortho pädischer Sicht seien ihm nur noch leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tra gelimite von 10 Kilogramm , ausnahmsweise 15 Kilogramm, und ohne länger dauernde Zwangshaltung von Rumpf und Kopf sowie ohne repe titive Über kopf bewe gungen der Arme zumutbar.

Aus oto rhinolaryngologischer Sicht seien zudem Tätigkeiten, bei denen eine normale auditive Kapazität oder ein intaktes Richtungshören vorausgesetzt würden, und Tätigkeiten unter erhöhtem Stör lärm, mit Sturz-, Eigen- oder Fremdgefährdung und mit häufigen Rota tions be wegungen nicht mehr zumutbar. Aufgrund des dekompensierten Tin nitus bestehe auch in quantitativer Hinsicht eine Ein schränkung, und zwar von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes. Bei der neurologischen Unter suchung hätten keine re levanten pathologischen Befunde und insbesondere be züglich des HWS- und LWS-Syndroms keine radi kuläre oder meduläre Betei ligung erhoben werden können. Dement sprechend sei

in einer den weiteren soma tischen Problemen angepasste n Tätigkeit keine weitere Ein schränkung der Arbeitsfähig keit festgestellt worden . Aus allgemein internistischer und psychia - trischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht einge schränkt. Bei der psychia t rischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der geklagten kör per lichen Beschwerden und die subjektive Krank heitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektiviert werden könn en. Es müsse eine psychische Überlagerung ange nom men werden. Dabei handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerz störung auf dem Boden einer mehrfachen psychosozialen Belastung (Urk. 6/214/35-36).

3.2.3

Der Internist Dr. B.___ brachte in seiner Stellungnahme zum A.___ -Gutachten vom 1 0. Juni 2014 dagegen vor, der psychiatrische Befund des A.___ -Gutachters Dr. C.___ scheine ihm nicht ganz plausibel. Dieser habe den Beschwerde füh rer nur eine Stunde lang untersucht, was definitiv zu wenig sei für die Be urtei lung der Gesamtsituation. Er, der den Beschwerdeführer seit vielen Jahren ver folge, könne nach zahl reichen intensiven Gesprächen mit ihm klar attestieren, dass er deutliche Zeichen von Depressionen manifestiere. Die ge klagten und klar existierenden Gesamtschmerzen seien lediglich als Klagen in terpretiert worden, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer sich die Arbeits unfähigkeit nur ein bilde. Dem sei jedoch ausdrücklich zu widersprechen. Der Beschwerdeführer habe nämlich bis zum Unfall im Jahr 2003 hart ge arbeitet und er sei absolut nicht eine arbeitsscheue Person. Insgesamt sei die von den A.___ -Gutachtern evaluierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in leichten bis mittel schweren Tätigkeiten nicht gerechtfertigt, insbesondere auch nicht, weil die psychischen Kom ponen ten völlig verharmlost worden seien. Es sei unver ständlich, dass nach einer erheblichen physischen und psychischen Ver schlech terung seine Arbeits un fähigkeit nun nur noch 20 % lauten solle.

Der Beschwerdeführer habe nach vergeblicher Suche einer (körperlich) leichten Arbeit trotz intensiven Schmerzen bis kurz vor der Cholesteatom-Operation im Juli 2012 zu 50 % als Hilfsmaler gearbeitet. Er leide seit dem Unfall und den daraus folgenden Komplikationen sowohl aus medi zinischer als auch sozialer Sicht an Depres sionen. Sein psychischer Zustand und auch die Gesamtsituation hätten sich nach der Diagnose des Cholesteatoms im Juli 2012 wesentlich ver schlechtert. Nebst den vorherigen Schmerzen infolge des Unfalls und den Nebenwirkungen der Operation würden jetzt neu auch ein sehr starker Tinnitus, extreme Kopf schmerzen und andauernde Müdigkeit wegen Durch schlaf störun gen hinzukom men (Urk. 6/213). 3.2.4

Der psychiatrische A.___ -Gutachter Dr. C.___ erklärte im ergänzenden Bericht vom 2. Juli 2014 hierzu, bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine depressiven Verstimmungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei freundlich und kooperativ gewesen und es hätten sich keine Antriebs störun gen gefunden. Er habe berichtet, dass er täglich Spaziergänge unternehme, mit seiner Ehefrau einen Kaffee trinken gehe, regelmässig seinen Schrebergarten besuche, sich dort mit Kollegen und Freunden treffe und dass er auch regel mässigen Kontakt zu seinen Geschwistern habe. Es treffe somit keineswegs zu, dass er einen sozialen Rückzug zeige und unter erheblichen psychischen Prob lemen leiden würde. Er habe sich aufgrund seiner Schmerzen nicht arbeitsfähig gefühlt. An der Beurteilung werde festgehalten ( Urk. 6/222). 3.2.5

Die Psychiaterin Dr. D.___ nahm in ihrer „Evaluation des Gutachtens A.___ Basel vom 2 8. April 2014 z. H. IV-Stelle“ und „Beurteilung der Qualitäts kon trolle des Gutachtens durch den Rechtsanwender / Empfehlung“ vom 25. Okto ber 2014 ausführlich

zum A.___ -Gutachten nach formalen (Urk. 6/24 8/27-48), inhaltlichen (Urk. 6/248/49 - 55 )

und sozialmedizinische n (Urk. 6/248/55- 61 ) Kriterien

bezüglich aller Fachrich tungen Stellung. Dabei handelt es sich nicht um ein Gegengutachten. Der Bericht erschöpft sich in der kritischen Bewertung des A.___ -Gutachtens. Eigene Abklärungen, Befunde und Diagnosen sind darin nicht enthalten. Ausserdem geht daraus hervor, dass Dr. D.___ die behan delnde Psychiaterin des Beschwerdeführers ist ( Urk. 6/248/2). Die Ausf ührungen von Dr. D.___ kommen somit beweisrechtlich Parteivorb r ingen gleich.

Dr. D.___

kritisierte namentlich , dass das A.___ -Gutachten die Qualitäts linien für Gutachten im Sozialversicherungsbereich , welche die Invalidenver sicherung auch intern als Raster für die Qualitätskontrolle von Gutachten ver bindlich implementiert habe, sowohl formal als auch inhaltlich nicht oder nur mangelhaft angewandt habe . A usser des Kriteriums, dass die geklagten Beschwerden zu berücksichtigen seien, seien mit dem A.___ -Gutachten auch die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht erfüllt worden .

In somatischer Hinsicht sei v om A.___ anstatt - wie von der Beschwerdegegnerin beauf tragt und auf die Be schwer den zu tref fend - eines Facharztes der Rheumatologie ein Facharzt der Ortho pädie als Experte eingesetzt worden . D ie allgemein-inter nistische und ortho pädische Daten- und Befunderhebung basiere auf unvoll ständigem Aktenauszug und sei mangelhaft. Insbe sondere fehle in der Akten zusammenfassung der zweite Teil der von Dr. I.___ im Bericht vom 17. Sep tember 2013 aufgeführten Diagnosen (Urk. 6/196/1; vgl. E. 3.2.1 hiervor).

Weiter sei d ie Bildgebung von 2011 und 2012 alt und decke nur einen Teil der Wirbelsäule sowie die Schultergelenke gar nicht ab. Auch entstehe der Eindruck einer gewissen Dissimulierung des ortho pädischen Gutachters bei der Dar stellung der erhobenen Befunde.

Sodann habe d er psychiatrische Gutachter keine reprä sentative somatische Be fundlage gefordert und es mache den Eindruck, dass er kein vollständiges Bild vom somatischen Gesundheitszustand

gehabt habe. Denn seine Unter suchung sei unüblicherweise nicht am Schluss der Unter suchungen angesetzt ge wesen und er habe trotz des Cholesteatoms mit schwerer Hörstörung und Rezidiv nei gung der Perlgeschwulst sowie trotz der degenerativ-destruktiven Erkrankung an der Wirbelsäule und an den Schulter gelenken

das Vorliegen einer schweren chronischen körperlichen Begleiterkran kung verneint . Ferner würden die Daten- und Materialsammlung sowie die Differen tialdiagnostik im psychiatrischen Tei lgutachten Lücken aufweisen. Man habe sich nicht an die fachlich-diagnos tischen Vorgaben gehalten, was in einer inhaltlich wenig fundierten und wenig nachvollziehbaren diag nostischen Beurteilung gemündet sei. Namentlich habe der psychiatrische A.___ -Gutachter die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung ohne Beurteilung des Schwere- und Chronifi zierungs grades des Krank heitsbildes und ohne zuver lässige Prüfung sämtlicher differen tial diagnostischer Möglich keiten bei Schmer zen gestellt.

Auf der Ebene der sozialmedizinischen Beurteilung finde sich im Gutachten

- abgesehen vom otorhinolaryngol o gischen Teil gutachten - keine nachvoll zieh bare Ableitung des Grades der Arbeits fähigkeit , aber eine versicherungsme di zinisch sowie nach den Leitlinien unzulässige Kate goriebildung von Diagno sen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit.

Die Arbeitsfähigkeit sei indes unmöglich aus der Diagnose ableitbar .

Mit unzulässiger sozial medi zi nischer Wertung habe der psychiatrische A.___ -Gutachter

zudem mittels Aus schlussverfahren nach den Kriterien gemäss BGE 130 V 352 bestimmt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die nötige Willens anstrengung aufzu bringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Die vom psychiatrischen A.___ -Gutachter unzulässigerweise beurteilte Zumut barkeit sei indes eine Rechtsfrage. In orthopädischer Hinsicht sei die Abgrenzung der attestierten 100%igen Arbeits un fähigkeit als Maler von der 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leichten bis mittelgradigen Tätigkeit nicht recht auszumachen .

E s fehle insgesamt auch an einem klaren Leistungsprofil sowie bei der polydiszip linären Beurteilung an eine r Synthese der einzelnen Standpunkte der Teilgutachter , welche nur aneinandergereiht worden seien.

Im Hinblick auf die realitätsnahe Beur teilung der arbeitsbezogenen, ergonomisch sicheren Belast barkeit stelle sich so dann die Frage, weshalb keine Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL) beim Rheumatologen des A.___

in Auftrag gege ben wor den sei. Schliesslich

hätten die Beschwerdegegnerin und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die ihnen obliegende Qualitätskontrolle nicht wahrge nommen . Das A.___ -Gutachten hätte zurückgewiesen werden müssen (Urk. 6/248/27-6 9 ). 3.3 3.3.1

Bei der vorliegenden, insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage kann un strittig festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler weiterhin nicht mehr zumutbar ist und daher die Voraus set zung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist. Da die in diesem Verfahren mass gebliche Ne uanmeldung im Juli 2012 erfolgt ist ( Eingang vom 2 6. Juli 2012; Urk.

6/151 i.V.m. Urk. 6/155) , ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG eine all fällige Rente früheste ns ab dem 1. Januar 2013

möglich. Für einen allfälligen Renten anspruch ist somit massgeblich, ob und in welchem Ausmass ab Januar 2013 eine Arbeits ( un ) fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben war.

3.3.2

Die

Einschätzungen der behandelnden Ärzte und der

A.___ -Gutachter stimmen diesbezüglich insofern überein, dass die Ver schlechterung des Gesund heitszu standes aufgrund des im August 2012 operierten Cholesteatom s rechts mit anschliessender andauernder Schwerhörigkeit und mit dekompensiertem Tin ni tus rechts (Urk. 6/214/31) anhaltend spätestens ab August 2012 , sich

auch auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat , und zwar sind davon nicht nur das Belas tungs profil , sondern auch der Umfang der Arbeitsun fähigkeit betroffen.

Im Ver gleich zum Gesund heitszustand bei Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2009 (Urk. 6/111), als eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten, körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben von schweren Gewichten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen massgeblich war, ist damit eine möglicherweise anspruchserhebliche Ver schlechterung ein getreten.

Eine Neubeurteilung des bisher gelt enden Invaliditätsgrades von 28 % (Urk. 6/111/2) im Sinne einer materiellen Revision

ist damit gerechtfertigt, wes halb das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen

ist (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 4. 4.1

4.1.1

Mit dem A.___ -Gutachten vom 2 8. April 2014 erfolgte eine umfassende poly diszip linäre Begutachtung, mit welcher die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden allseitig fachärztlich beurteilt wurden.

Dass anstatt eines rheumatologischen Experten ein Gutachter mit ortho pädi schem Facharzttitel an der polydisziplinären Begutachtung teilnahm, ver mag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu beeinträchtigen. Denn i m BGE 139 V 349

(E. 3.3) hat das Bundesgericht zur Zuständigkeit der Auswahl der Fach disziplinen ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen für die Gutachterstelle bindend seien, insbesondere wenn die Auswahl spezifisch versicherungsrechtlich oder -medizinisch be grün de t sei. Jedoch sei die Bindung nicht absolut. Die beauftragten Sachver ständigen seien

letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, ander er seits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Es müsse den Gutachtern freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichne ten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskus sion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien . Unter diesem Vorbehalt steh e insbe sondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen der IV-Stelle und der ver sicherten Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der ver sicherten Person in diesem Punkt sei alsdann ausgeschlossen ( BGE 139 V 349 E. 3.3).

Hier hatte die für das zufallsgenerierte Auswahlverfahren ( Art. 72 bis IVV) zu ständige SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2014 mitgeteilt, dass die Durchführung des Auftrages an das A.___ vergeben worden sei und die ses mitgeteilt habe, dass eine äquivalente medizinische Indikation für Rheuma tologie oder Orthopädie bestehe sowie dass die Begutachtung unter anderem durch Dr. med. K.___ , Facharzt für Ortho pädischen Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , durchgeführt werde (Urk. 6/206). Mit Schrei ben vom 30. Januar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer

die vorgesehenen Gutachter und ihre Fachrichtungen , mithin auch die Teil nahme von Dr. K.___ mit ( Urk. 6/205). Der Beschwerdeführer wendete dagegen nichts ein. Die Auswahl der Gutachter samt Fachrichtungen erfolgte somit gesetzesmässig und im Konsens der Parteien.

Ausserdem galt es in somatischer Hinsicht unter anderem Beschwerden an der HWS, LWS, an den Schultern und Kopfbeschwerden abzuklären. Gemäss dem Bericht des behandelnden Rheumatologen

Dr. H.___ vom 1 7. Dezember 2012 hatte sich die Lumbovertebral-Symptomatik neu manifestiert, welche auch ab ge klärt worden sei. Als w esentlich bezeichnete Dr. H.___ jedoch dennoch die Beschwerden im Zusammenhang mit der Cholesteatom-Operation mit zusätz lichen Verspannungen und verstärktem Unsicherheitsgefühl ( Urk. 6/194). Er

hatte somit keine spezifisch rheumatologische Diagnose gestellt. Im Bericht vom 2 3. April 2012 hatte

Dr. H.___

sodann erklärt, dass kein Hinweis auf eine ent zündliche rheumatische Erkrankung fe stgestellt worden sei. Das CT der LWS habe eine zirkuläre Protrusion auf Höhe L4/5 mit mässiggradigen neuro fora minalen Einengungen, Spondylose L4-S1, Osteochondrose L5/S1 mit mittel gra diger ossärer Eingengung des Neuro foramens rechts gezeigt. Damit wäre eine Affektion der Radix L5 recht s möglich . Die Arme und Beine seien frei beweglich gewesen . Zurzeit nehme der Be schwerde führer keine Schmerzmittel, das Prob lem sei sicher, dass er teilweise wieder als Maler gearbeitet habe. Die klinische Untersuchung sei kaum möglich ge wesen, da er bei der leichtesten Be wegung oder beim leichtesten Druck (auf-)ge juckt sei. Da er völlig verängstigt sei, zeige er ein demonstratives Verhalten b ei der klinischen Untersuchung (Urk. 6/141). Kon krete rheumatologische Befunde oder aktuell von Dr. H.___ gestellte Diag nosen, welche massgeblich über das bereits bekannte zerviko- und lumbo spon dylogene Syndrom ohne ( den Beschwerde angaben entsprechendes, klinisch und bildgebend objektiv nachvollziehbares ) organisches Korrelat hin aus gehen, sind damit weder diesem Bericht noch einem anderen Bericht von ihm zu entneh men.

Auch i m Z.___ -Gutachten vom 2 4. Mai 2007 war keine allein

rheuma tologisch erfassbare Erkrankung aufgeführt worden (Urk. 6/74/18). Das dort diag nos tizierte chroni fizierte , belastungs abhängige cervicothoracale und lumbo sacrale Schmerz syndrom mit Chond rosen, Osteochondrosen, Tendioperi ostosen und Spondyl art h rose im unteren HWS-Bereich und unteren LWS-Bereich wurde aus ortho pädischer und rheuma tologischer Sicht alterskonformen degenerativen Verän derungen, welche die angegebenen Leistungseinbussen nicht ausreichend zu erklären vermöchten, zugewiesen . Ausdrücklich wurde zudem festgehalten, dass degenerative Wirbel säulenveränderungen schicksalhaft im Zeitverlauf fort zu schreiten pflegten ( Urk. 7/74/20). Mit der Behandlung und Diagnostik von chronisch degene rativen Verän derungen am Bewegungsapparat sind indes sowohl der Fachbereich der Ortho pädie als auch jener der Rheumatologie befasst , weshalb nicht zwingend eine rheumatologische Be gutachtung vorzu zie hen ist, zumal die Beschwerden im A.___

zusätzlich von einem neurologischen Experten abgeklärt wurden.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass letztlich eine ortho pä dische und nicht eine rheumatologische Begutachtung im A.___

stattfand ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.1 ). Das von der Psychiateri n Dr. D.___ dazu Ausgeführte ( Urk. 6/248/27 - 29, Urk. 6/39 , Urk. 6/45-46 ) vermag daran nichts zu ändern. 4.1.2

Auch die weitere Kritik von Dr.

D.___ am somatischen Teil des A.___ -Gutach tens vermag dessen Beweiswert im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.

Insbesondere zeugt die von Dr. K.___ vorgenommene orthopädische Unter suchung von einer detaillierten und differenzierten klinischen Abklärung, bei der er zu Recht auch das Verhalten des Beschwerdeführers und nicht nur dessen Beschwerdeangaben in eine objektivierte klinische Befundaufnahme einfliessen liess . Von einer Dissimulierung durch den orthopädischen Gutachter kann keine Rede sein. Denn er stellte zahlreiche Inkonsistenzen bei Bewegungen fest, wel che in sich widersprüchlich und mit den Beschwerdeangaben nicht vereinbar waren (Urk. 6/214/19-21). So habe sich der Beschwerdeführer auf der Treppe trotz der anamnestisch angegebenen Schwindelepisoden nicht am Handlauf festgehalten. Beim Zehengang rechts habe er auf dadurch entstehende lumbale Rücken schmerzen hingewiesen, ohne dass diese anatomisch ganz plausibel erklärbar seien. Überraschenderweise habe er dann problemlos eine tiefe Hocke einzu nehmen und anschliessend mehrere Schritte im Kauergang zu absolvieren ver mocht, was bereits zu Beginn der Untersuchung für eine noch gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte spreche. Bei der Detailunter suchung des Rumpfes zeige sich eine deutliche Selbstlimitation, indem beim Messen des Finger-Boden-Abstandes der Oberkörper nur leicht nach vorne geneigt worden sei, so dass ein Wert von 57 cm resultiert sei. Später im Lang sitz habe sich dies auf 10 cm relativiert. Die Kopfbewegungen seien bei der fokussierten Untersuchung auf weniger als die Hälfte eingeschränkt, bei Ablen kung jedoch uneingeschränkt möglich gewesen. Die ausgiebige Palpation des Rückens habe nicht zu erkennbaren Schmer z äusserungen geführt und die Mus kulatur sei an Nacken und Schultergürtel trotz anamnestisch seit Jahren be ste henden Schmerzen nach wie vor schön konfiguriert. In der Bauchlage seien beide Hände oberhalb des Kopfes platziert worden und abduziert dadurch auch die Schultern bis etwa 140

Grad . Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer dabei auch keine wesentliche n Schmerzen verspürt habe, da diese Bewegung ansonsten kaum freiwillig und ohne äusseren Anlass durch ge führt worden wäre. Auffallend sei auch die deutlich verminderte Kraft ent faltung am ganzen rechten Arm, die jedoch mit der auf dieser Seite leicht grösseren Muskelmasse kontrastiere. Bei einer seit Jahren bestehenden relativen Schwäche, wie sie von ihm anamnestisch angegeben worden sei, wäre auch eine muskuläre Atrophie zu erwarten gewesen, wie sie indes nicht bestehe (Urk. 6/214/22-23) . Folgerichtig schloss Dr. K.___ aufgrund dieser Feststellungen darauf, dass das gesamte Schmerzempfinden unübersehbar von nichtorganischen Faktoren über lagert sei, was sich durch die wiederholt zu beobachtende Symptomausweitung und Selbstlimitation gezeigt habe (Urk. 6/214/23) . Dazu im Einklang steht auch, dass der neurologische A.___ -Gutachter aufgrund

seiner davon unabhängigen Untersuchung bei einem blanden neurologischen Befund ähnliche Beobachtungen gemacht hat ( Urk. 6/214/26-27), welche er

- vorbehältlich einer differentialdiag nostischen psychiatrischen Beurteilung - als eindeutige Hinweise auf eine be wusst seinsnahe Ausgestaltung interpretierte. Hierzu seien die unauffälligen normalen Kopfbewegungen im Vergleich zur expliziten Prüfung, das diskre pante Ver halten beim Prüfen des Lasègues und die Minderinnervation an der rechten Hand und des rec hten Fusses zu nennen. Letztere sei als funktionelle Halbseitenstörung einzuordne

n. Auch für den Schwindel finde sich bei der Unter suchung unter der Frenzelbrille kein objek ti ves Korrelat. Betreffend da s HWS- und LWS-Syndrom hätten sich keine Hin weise für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung ergeben ( Urk. 6/214/28-29). 4.1.3 Die von den Gutachtern sachlich differenziert aufgeführten und in der Beur - teilung nachvollziehbar berücksichtigten Inkonsistenzen wurden somit vor allem aufgrund der Beobachtungen während der klinischen Untersuchung selbst festgestellt . Die bildgebenden Befunde waren hierbei nicht massgeblich. Vor diesem Hintergrund wird d ie Bedeutung von allenfalls objektivierbaren soma tisch-pathologischen Befunden relativiert und der von Dr. D.___ aus geführten Notwendigkeit einer aktuellen Bild gebung kann nicht gefolgt werden. Zusätzliche bildgebende Abklärungen liegen

denn auch

im Ermessen der Gut achter und stellen jedenfalls keine allgemeine Voraus setzung für den Be weis wert ein es Gutachten s dar. Die den A.___ - Gutachtern vorliegende Bild gebung der LWS und HWS datierte zudem vom 1 9. Dezember 2011 und 10. April 2012

( Urk. 6/214/ 21 ) und war damit nicht derart alt, dass sie

- zusammen mit den klinisch erhobenen Befunden - nicht auch für die rund zwei Jahre später durch geführte Begutach tung aussagekräftig gewesen wäre, zumal letztlich ohnehin die - wie von den Gutachtern klinisch beobachtet - tatsächlich en funk tionellen Ein schränkungen massgeblich sind . Nach dem Gesagten ist sodann nicht entscheidend, ob die vom Beschwerde führer behauptete Schmerzmittel einnahme (eine Tablette Mefenacid am Morgen des Untersuchungstages, Urk. 6/214/19) trotz der Laborergebnisse mit einem zu geringen Medikamentenspiegel bezüglich Mefenaminsäure im Blut serum (Urk. 6/214/12) erfolgt ist. Denn dies wurde im A.___ -Gutachten

lediglich als ein Hinweis unter vielen zur Begründung der

auffallende n Inkonsistenzen aufge führt, der für die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit nicht besonders ins Gewicht fiel ( Urk. 6/214/22, Urk. 6/214/25 , Urk. 6/214/36 ).

Angesichts der Inkonsistenzen und Selbstlimitationen wäre ferner von einer Abklärung mittels EFL kein verwertbares Ergebnis zu erwarten, weshalb schon deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Gutachter kein solches durchführten. 4.1.4

Entgegen der Ansicht von Dr. D.___ ist es sodann durchaus nachvoll zieh bar, dass aus orthopädischer Sicht trotz der weitgehend mit objektiven Be fun den nicht plausiblen Beschwerdeangaben in der angestammten Tätig keit als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde (Urk. 6/214/23) , zumal dies bereits in früheren ärztlichen Einschätzungen auf grund der dege ne rativen Veränderungen in der Wirbelsäule attestiert worden war. Dr.

K.___ führte dazu überzeugend aus, dass sich bei der Unter suchung Hin weise auf eine etwas verminderte Belast barkeit von Hals- und Lenden wirbel säule sowie objek tivierbare pathologische Befunde an der rechten Schul ter mit Hinweisen auf ein subakromiales Impingement ergeben hätten . Da es sich bei der Tätigkeit als Maler üblicherweise um eine körperlich zumindest inter mit tierend be lastende Arbeit handle, bei der zudem repetitive Bewegungen der Arme ober halb der Horizontalen gefordert würden, sei diesbezüglich keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 6/214/23).

Mit dem von Dr. K.___ beschriebenen Belastbarkeitsprofil ( leichte bis höch stens mittelschwere Tätigkeiten mit ein er Hebe- und Tragelimite von 10 Kilo - gramm, ausnahmsweise 15 Kilogramm, und ohne länger dauernde Zwangshal tung von Rumpf und K opf sowie ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme) berücksichtigte er zudem hinlänglich die klinisch festgestellten Ein schränkungen am Bewegungs apparat . Da die A.___ -Gutachter die Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit insbe sondere aufgrund der otorhinolaryn gologischen Untersuchung wegen dem erhöhten Pausenbedarf auf 80 % ein schätzten, kommt

dies zu sätz lich den Beschwerden am Bewe gungsapparat ent gegen. Auch Dr. H.___ sprach sich im Übrigen für eine Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht aus (Bericht vom 1 5. Mai 2013; Urk. 6/195) , wobei er indes auf das Gesamtleiden verwies und wie schon im Beri cht vom 17. Dezemb er 2012 (Urk. 6/ 194) eine interdisziplinäre Abklärung vorschlug. Zutreff end hielt der A.___ -Gutachter Dr. K.___ dazu fest, dass die(se) neue n Berichte von Dr. H.___ keine Hinweise für wesentliche (objektivierbare) Verän derungen auf der Ebene des Be wegungs apparates beinhalten würden und sich daraus kein eigentlicher Widerspruch zur orthopädischen U ntersuchung im A.___ ergebe (Urk. 6/214/24) . 4.1.5

Des Weiteren

vermag auch die vom behandelnden Oberarzt des J.___ ,

Dr. I.___ , abweichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (Be richte vom 17. September 2013 und 22. Januar 2014, Urk. 6/196, Urk. 6/209) die Einschätzung des oto rhi no laryn gologischen A.___ -Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen. Denn

Dr. I.___ hatte die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht mit objekti vierten, spezifisch oto neurologischen Befunden begründet, sondern im Bericht vom 22. Januar 2014 erklärt, der Schmerzproblematik würden nebst der Ope ration vom August 2012 noch andere Faktoren zugrunde liegen. Die Schwindel be schwerden und Schmer zen hätten seit der Operation deutlich zugenommen, weshalb d er Ver sicherte momen tan nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 6/209).

Dagegen begründete der A.___ -Gutachter

die von ihm attestierte Arbeitsun fähig keit von 80 %

in einer leidensangepassten Tätigkeit detailliert und schlüs sig zur Recht unter Berücksichtigung sämtlicher objektiv nachvoll ziehbarer Ein schrän kungen (Urk. 6/214/32-33). Er befasste sich dabei a usführ lich mit den Über einstimmungen und Diskrepanzen zu den Fest stellungen in den Vor berichten des J.___ .

Überzeugend erklärte er insbesondere , eine vesti buläre Migräne scheine zum jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht der anam nestischen Angaben eher unwahrscheinlich, wohingegen eine cervikogen-prop rioceptiv bedingte Ursache durchaus möglich scheine. Der aktuelle post operative Lokal befund bei Zustand nach offener Ma s toidektomie mit Tympano plastik rechts bei Cho lesteatom rechts sei reizlos. Daher und unter Berück sich tigung der aktuellen sowie vorgängigen otoneurologischen Tester g ebnisse vom 2 8. Mai 2013 könne

die von den Kollegen (insbesondere Dr. I.___ ) des J.___ in den Be richten vom

17. September 2013 und 22. Januar 2014

( Urk. 6/196, Urk. 6/209 ) attestierte (100%ige) Arbeitsunfähigkeit nicht nach vollzogen wer den. Dies ins be sondere, da sich weder eine eindeutige massive Verschlech terung der be reits vorgängig besta ndenen lokalen Schmerzsymp tomati k, noch eine deut liche Be fundver schlechterung im Rahmen der otoneuro logischen Testergeb nisse (vor gängig und aktuell) objekti vieren liessen (Urk. 6/214/33-34).

Damit befasste sich der Gut achter schlüssig mit den Vor akten und den erhobenen Befunden, welche er zu Recht mit Bezug auf die objektivierbaren Einschrän kun gen beurteilte . 4.1.6

Dass die von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen entsprechend der Frage stellung der Beschwerdegegnerin nach solchen mit und ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geteilt wurden, bedeutet entgegen der Ansicht von Dr. D.___

( Urk. 6/248/37, Urk. 6/248/55-56 , Urk. 6/248/61 ) nicht, dass die Arbeits fähigkeit aus der Diag nose abgeleitet wurde. Namentlich bezüglich der somatisch o b jek tivier baren Beschwerdebilder und der massgeblichen Arbeits fähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit wurde im A.___ -Gutachten jeweils schlüssig begründet, weshalb und aufgrund welcher objektivierbarer

Befunde auf die attestierte Arbeits(un)fähigkeit ge schlossen wurde. Die somatischen Gut achter leiteten diese somit nicht aus den Diagnosen her, sondern aus der objek tiv betrachtet zumutbaren Leistungs fähigkeit. 4.1. 7

In formeller Hinsicht wird der Beweiswert des A.___ -Gutachtens des Weiteren entgegen der Darstellung von Dr. D.___ (Urk. 6/248/50-51) auch nicht dadurch gemindert, dass der Bericht von Dr. I.___ des J.___ vom 17. Septem ber 2013 (Urk. 6/196) im Gutachten lediglich bezüglich der für dessen Fachgebi et massgeblichen Diagnose

zitiert wurde ( Urk. 6/214/ 7 ). Denn der Bericht lag den Fachärzten in vollständiger Länge vor und aus dem Zitat war deutlich ersicht lich, dass im Bericht weitere Informationen zur zweiten Diagnose eines chroni schen Lumbovertebralsyndroms zu finden sind. Ausser dem bezog sich

nur die vollständig zitierte Diagnose (Diagnose 1) entsprechend dem F ach gebiet von Dr. I.___ auf die Ohrproblematik. Dass im Übrigen der orthopädische A.___ -Gut achter Dr. K.___ bei der Diskussion der Vorakten nicht dazu Stellung nahm (Urk. 6/214/24), ist angesichts der unterschiedlichen Fachrichtung nicht zu beanstanden. Ausserdem hatte bereits Dr. H.___ die betreffenden, mittels Com puter tomo graphie erhobenen Befunde an der LWS im Bericht vom 2 3. April 2012 aufgeführt ( Urk. 6/141/1). Gerade jedoch aus diesem Bericht wird deutlich, dass die klinische Untersuchung in grosser Diskrepanz zum demon strativen Ver halten des Beschwerdeführers stand. Eine Affektion der Radi x L5 hielt Dr. H.___ zudem lediglich für möglich und konnte vom neurologischen A.___ -Gutachter nicht bestätigt werden. Wie bereits hiervor ausgeführt, sind hier

in somatischer Hinsicht letztlich nicht die bildgebenden Befunde, sondern die kli nisch objektiv feststell baren Einschrän kungen in Abgrenzung zu den demon s trierten Beschwer den massgeblich.

Auc h der Kritik von Dr. D.___ , de m A.___ -Gutachten mangle es an einer repräsentativen Aktenzusammenfassung, wobei insbesondere die Berichte von Dr. H.___ nicht im Auszug aus den wichtigsten Vordokumenten (vgl. Urk. 6/214/7-10) vorkommen würden ( Urk. 6/248/40-41 , Urk. 6/248/47 a.E., Urk. 6/248/ ), kann nicht gefolgt werden. Denn für den Beweiswert des Gutach tens massgeblich ist, dass diese Berichte den A.___ -Gutachtern erkennbar vorla gen

und soweit für die Beurteilung relevant berücksichtigt wurden, was der Fall ist. Und zwar sind die Berichte in der Auflistung der Vorakten aufge führt ( Urk. 6/214/4-5) und Dr. K.___ hat zu den wesentlichen Aussagen von Dr. H.___ Stellung genommen ( Urk. 6/214/ 24 ).

Bezüglich der Abfolge der Untersuchungen am A.___ ist das Vorbringen von Dr. D.___ , dass im Gutachten selbst die Reihenfolge, der genaue Zeitpunkt und die Länge der einzelnen Abklärungen nicht aufgeführt worden sei en (Urk. 6/248/31 -33 , Urk. 6/248/40 ) , zwar zutreffend. Jedoch ist diese Information dem Untersuchungsprogramm (Urk. 6/212/2) zu entnehmen, das dem Be schwer de führer mit Schreiben vom 4. März 2014 vor der Begutachtung zu gestellt wor den war (Urk. 6/212/1). Daraus geht auch hervor, dass - wie Dr. D.___ richtig feststellte - die psychiatrische A.___ - Exploration nicht erst nach sämt lichen somatischen Unter suchungen erfolgte. Entgegen der Ansicht von Dr. D.___ ( Urk. 6/248/ 32 , Urk. 6/248/42 ) ist damit das psychiatrische Teil gutachten jedoch nicht bereits in Zweifel zu ziehen. Denn die psychiatrische Exploration fand gemäss Untersuchungs programm zumindest nach der ortho pädischen Untersuchung statt (Urk. 6/212/2). Ausserdem bedeutet dies nicht, dass auch die eigentliche schriftliche Begutachtung samt diagnostischer Beur teilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls bereits vor den Ergeb nissen der somatischen Untersuchungen erfolgt war. Ebenfalls schadet dem Beweiswert des Gutachtens nicht, dass die Erarbeitung des interdisziplinären Konsens darin lediglich mit einem Satz erwähnt wurde und nicht genauere Angaben dazu erfolgten ( Urk. 6/214/35), da damit zumindest feststeht, dass eine solche stattfand.

Schliesslich vermag auch die Rüge, die Untersuchungsdauer sei nur bei der psychi atrischen Untersuchung angegeben worden und dort mit 60 Minuten zu kurz ausgefallen (Urk. 6/248/31-33, Urk. 6/248/42, Urk. 6/248/69), nichts am Beweiswert des A.___ -Gutachtens zu ändern. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hinweis). 4.1.8

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass d ie von Dr. D.___ in ihrer Evaluation hervorgehobenen "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutach ten in der Eidge nössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychi atrie und Psychotherapie ( F.___ ) vom Februar 2012 (zu gänglich unter www.psychiatrie.ch) nicht allgemeine Quali tätsleitlinien für ( interdisziplinäre ) Gutachten aller Fachrichtungen , sondern allein für psychia trisch e Gutachten enthalten . Die Weisung zur Einhaltung dieser Leitlinien wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

dem entsprechend mit IV-Rund schreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012 denn auch nur bezüglich versicherun gs psychiatrischer IV-Abklärungen bei der Beurteilung des medizinischen Sach verhaltes bei Ver sicherten mit psychischen Gesund heitsstörungen erteilt, und zwar im Rahmen der Auftrags erteilung sowie als Raster unter anderem bei der Qualitätssicherung von externen psychia trischen IV-Gutachten für ver bindlich erklärt.

Verwaltungsweisungen richten sich zudem an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich (BGE 133 V 587 E. 6.1) .

Das Bundesgericht hat insbesondere entschieden, dass sich d ie besagten Qualitäts leitlinien lediglich als Empfehlung verstehen , von welcher im begrün deten Einzelfall abgewichen werden kann ; dem Rechtsanwender sollen sie bei der Beurteilung der Gutachtensqualität nützlich sein (BGE 140 V 260 E. 3.2.2 ). W eder Gesetz noch Rechtsprechung schreibt den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien vor .

Ob das A.___ -Gutachten den Leitlinien der F.___ ent spreche, bedarf daher im vorlie genden Fall keiner vertieften Prüfung; insbe sondere verliert

es (auch) bei Verneinung nich t automatisch ihre Beweiskraft . (vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 9C_88/2017 vom 3 0. März 20 17 E. 3.3.1.1) . Dies gilt

insbesondere auch bezüglich des psychiatrischen A.___ - Teil gutachtens . 4.2 4.2.1

Bezüglich der psychischen Beschwerden wurde im psychiatrischen A.___ - Teil gut achten ( Urk. 6/214/16) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 20 1 4 ( Urk. 6/222) nachvollziehbar begründet, weshalb entgegen den Aus füh rungen von Dr. B.___ im Bericht vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 6/213) bei feh lenden entspre chenden Befunden keine depres sive Symptomatik festgestellt und keine solche Diagnose gestellt wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst bezeichnete sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung als nicht depressiv (Urk. 6/214/ 13 ) und erklärte, dass er mit seinen körperlichen Beschwerden psychisch relativ gut umgehen könne (Urk. 6/214/16). Die Einschätzung des behandelnden Internis ten Dr. B.___ , es würden Depres sionen vorliegen, wurde zudem ohne die Nen nung massgeb liche r Befunde nach ICD-10 oder eine s anderen wissenschaftlich anerkannten Klassifikations system s abgegeben. Er erklärte lediglich, es hätten sich deutliche Zeichen von Depressionen mani festiert (Urk. 6/213/2 ), was für einen invaliden versicherungsrechtlich relevante Gesundheitsschädigung indes nicht genügt (vgl. hierzu Urteil des B undesgericht 8C_746/2015 vom 3. Feb ruar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen) .

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen fachärztlich einwandfrei diagnostizierte, leicht bis mittel gradige depressive Störungen rezidivierender oder episo discher Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapie resistent sind (Urteil des Bun des gerichts 9C_13/2016 vom 14. April 20 16 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E. 3.3 ). Hierzu hätte eine Therapie in dem Sinn konsequent durchgeführt werden müssen , als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am bu lanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise opti mal und nachhaltig ausgeschöpft worden wären (BGE 140 V 193 E. 3.3 ; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer hatte sich - soweit aktenkundig in den letzten Jahren bis mindestens Juni 2014 - jedoch nicht in psychiatrische Behandlung begeben und auch keine Psychopharmaka eingenommen (Urk. 6/214/13). Dr. B.___ erklärte im Bericht vom 10. Juni 2014, er habe ihn beim Psychiater anmelden wollen, ein Termin sei indessen noch nicht zustande gekommen (Urk. 6/213/1). Thera pieoptionen waren somit in keiner Weise genutzt worden und eine Thera pie resistenz ist nicht ausgewiesen . Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ bereits im Bericht vom 2 3. Januar 2009 festgehalten hatte, der Beschwerdeführer leide wegen den chronischen Schmerzen an einer Depression ( Urk. 6/108/2) , wobei hernach dennoch keine regelmässige psychiatrische Therapie erfolgte.

Auch die Stellungnahme der Psychiaterin Dr. D.___ vom 25. Oktober 2014 vermag daran nichts zu ändern. Zwar geht daraus hervor, dass sich der Beschwerde führer in ihrer psychiatrischen Behandlung befand (Urk. 6/248/2). Weitere Angaben hierzu, insbesondere zum Beginn, zur Häufig keit und Dauer der Behandlung, sind in ihrer Stellungnahmen nicht enthalten. Fest steht jedenfalls, dass bis zur Ankündigung der Abweisung des Rentenbegehrens mit Vorbescheid vom 2 5. Juli 2014 keine psychiatrische Therapie durchgeführt wurde, so dass der Beschwerdeführer selbst aus der Therapieaufnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.

Im Übrigen führt Dr. D.___ trotz ihrer Funktion als behandelnde Ärztin weder psychiatrische Befunde, eigene Diagnosen noch ein Attest der Arbeits unfähigkeit auf, welche mit dem psychiatrischen A.___ -Teilgutachten unvereinbar wären. 4.2.2

Im Kontext der gesamten Aktenlage ist sodann an der im A.___ aufgeführte n Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ; Urk. 6/214/35 ) nicht zu zweifeln , zumal bereits die Z.___ -Gutachter im Jahr 2007 diesel be Diagnose gestellt hatten ( Urk. 6/74/ 18 ) und - wie hiervor aus ge führt - weiterhin ein andauerndes selbst limitierendes Krankheitserleben mit deutlichen Inkon sistenzen ausgewiesen ist.

Ferner

begründete der psychia trische A.___ -Gutachter mit Blick auf die Diagnosekriterien nach ICD-10 die Diagnose nachvollziehbar und korrekt damit , dass das Ausmass der geklagten körper lichen Beschwer den sowie die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objek ti viert werden könnten und dass der Beschwerdeführer mehrfach psychosozial belastet sei (Krebs erkrankung der Ehefrau, wirtschaftliche Schwierigkeiten; Urk. 6/214/16 ).

Eine wie von Dr. D.___ als fehlend gerügte differ e ntialdiagnostische Diskus sion ( Urk. 6/248/53 -55 )

erfolgte indes zum einen damit, dass der psychi atrische A.___ -Gutachter die von den früheren psychiatrischen Experten gestell ten Diagnosen , wie die der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Stel lung nahm , eine psychische Komorbidität verneinte ( Urk. 6/214/17 ), in der ergänzenden Stellungnahme weitere Ausführungen , insbesondere zu einer feh lenden depressiven Symptomatik dazu machte (Urk. 6/222) und zum anderen aufgrund der interdisziplinären Abklärung. Da sich auch aus den übrigen Akten, namentlich aus dem Z.___ -Gutachten ( Urk. 6/74/17) kein Hinweis auf eine wei tere psychiatrische Erkrankung ergibt, ist nicht zu bean standen, dass der A.___ -Gutachter keine weiteren Ausführungen zu allfällig medi zinisch-theoretisch in Frage kommende n Differentialdiagnosen machte. Insbe sondere finden sich bei m bis zum Unfall Mitte 2003 ( Urk. 6/13/32) unauffällige n Lebenslauf (Urk. 6/74/6-7) und nach wie vor intak ten Sozial leben (Urk. 6/248/14-15) keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder auf akzentuierte Persönlichkeits - züge. E ntgegen der Darstellung von Dr. D.___

(Urk. 6/248/53) finden sich auch keine Hin weise auf eine Angststörung. Die Z.___ -Gutachter hatten zwar festgehalten, der Beschwerde führer habe über gelegentliche Ängste bezüglich der aktuellen wirt schaftlichen Situation ber ichtet. Hinweise auf eine Angst erkrankung würd en jedoch nicht vorliegen (Urk. 6/74/17). Auch die allein von Dr. H.___ im Bericht vom 23. April 2012 ge machte Aussage, da der Beschwerdeführer

- nach der Wiederaufnahme der Arbeit als Maler und hernach eingetretener Beschwerde zunahme - völlig verängstigt sei, zeige er ein de monstratives Verhalten bei der klinischen Untersuchung (Urk. 6/141), i st nicht dazu geeignet, eine Angststö rung zu begründen. Der A.___ -Gutachter hielt im psychiatrischen Befund zudem fest, der Beschwerdeführer habe über keine Ängste und keine Phobien berichtet (Ur k. 6/214/15). Schliesslich vermögen

auch die v on Dr. D.___ behauptete n Hinweise auf eine organische Neura sthenie

aufgrund einer Zytokinwirkung am zentralen Nervensystem (ZNS) bei chro nischem Entzündungsgeschehen am Bewegung s apparat und an der Leber die Ein schätzung des psychiatrische Teil gutachten s nicht in Frage zu stellen. Denn zum einen schloss Dr. H.___ eine entzündliche rheumatische Erkrankung aus ( Urk. 6/141/1) und die chronische Hepatitis B zeigte gemäss der allgemein-internistischen Unter suchung eine minimale Aktivität ( Urk. 6/214/12). Zum anderen ist eine orga nische Neurasthe nie keine Diagnose nach ICD-1 0. Namentlich dafür, dass beim Beschwerdeführer eine organisch bedingte Er schöpfung vorliegen würde, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. 4.3

4.3.1

Bei der vom A.___ -Gutachter diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerz störung nach ICD-10 F45.4 handelt es sich um ein patho genetisch-ätiologisch un klare s syndromale s Beschwerdebild ( vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) , das unter Berück sichtigung des mit dem Leitent scheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist . Hierbei sind die funktionellen Auswir kun gen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Ein zel falls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4).

Der psychiatrische A.___ -Gutachter hat die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch noch nach den Kriterien der bisherigen Recht sprechung ( BGE 130 V 352 , vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2 ) geprüft und dabei eine psy chische Komorbidi tät ( von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ), eine chro nische körper liche Begleiterkrankung, einen sozialen Rück zug und einen primären Krank heitsgewinn verneint (Urk. 6/214/16-17 ). Insofern ist die Kritik von Dr. D.___ und des Beschwerdeführers im Schreiben vom

8. Juli 2015 ( Urk. 6/269) zutreffend.

Dennoch ist von einer neuen Begutach tung abzusehen. Denn im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundes gerichts zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatischen Leiden nach BGE 141 V 281 ist nicht in jedem Fall eine weitere Begutachtung angezeigt. Danach ver lieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, sofern

- wie hier - eine schlüs sige Be urteilung der massgeblichen Indi katoren möglich ist (BGE 141 V 281 E. 8). Zudem gilt auch nach neuer Recht sprechung weiterhin, dass insbesondere bei Vorliegen eines solchen unklaren Beschwerde bildes eine objektivierte Betrach tungsweise massgeblich ist und medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limi tierungen nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuer kennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). 4.3.2

Der Prüfungsraster gemäss der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhaltet die folgenden zu prüfenden Standardindikatoren: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behand lungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausser dem der K om - plex „Per sönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Ver haltens; E. 4.4) ist die g leich mässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebens bereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.3.3

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

(der anhal tenden somatoformen Schmerzstörung) im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) ist festzuhalten, dass die Diagnose einer soma tofor men Störung (ICD-10 F45.4) gemäss dem psychia trischen A.___ -Teil gutachten aufgrund des nicht objektivierbaren Aus masses der geklagten Beschwerden vor dem Hintergrund psychosozialer Be lastungsfaktoren und der subjek tiven Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, gestellt wurde ( Urk. 6/214/16-17). Eine erhebliche Zunahme emotionaler Konflikte oder psychosozialer Belastungen als Grundlage für die ab 2012 andauernde Be schwerdezunahme ist indes nicht auszu machen. Vielmehr erfolgte zum einen eine Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen mit Atemproblemen sowie LWS-Beschwerden im Frühjahr 2012 nach Aufnahme der teilzeitlichen Tätigkeit als Maler

( Urk. 6/141/2) . Zum anderen war eine - somatisch nicht kongruente - Beschwerdezunahme

bezüglich der

(teilweise diffus darge stellte n)

recht sseitigen Kopf schmerzen mit vor bestehendem Schwindel unklarer Genese und de r schmerzbedingten Schlaf störung nach der Operation am rechten Ohr Ende August 2012 eingetreten (Urk. 6/214/14-15, Urk. 6/214/25-26) .

Des Weiter e n fällt a ufgrund der Lebensführung eine schwere Ausprägung der Schmerz störung ausser Betracht. Die Gutachter schildern zahlreiche Aktivitäten im Rahmen eines relativ strukturierten Tagesablaufs (je regelmässige Spazier gänge mit der Ehefrau und mit dem Hund, Erledigung der Einkäufe, teils mit dem Auto, Cafébesuche, Besuche des Schrebergartens mit wenigen Gärtner ar beiten und Treffen von Kollegen, Kontakt mit Bekannten und Freunden sowie mit den Geschwistern, Ferien in L.___ ; Urk. 6/214/11, Urk. 6/214/14, Urk. 6/214/16) . Diese sind nicht mit einem Schmerzniveau in sehr grosser oder gar in grösster vorstellbarer Intensität (entsprechend Schmerzen mit einem Wert von 8 bis 10 auf einer Skala von 1 bis 10 )

vereinbar.

Die gemäss der klinischen Untersuchung des ortho pädischen und neuro logi schen A.___ -Gutachters festgestellten deutlichen Diskre panzen mit dif fusen und/oder widersprüchlichen Beschwerdeschil derun gen und -verhalten grenzen zudem an Aggravation, wie insbesondere dem neuro logischen Teil gutachten zu ent nehmen ist , wo von bewusstseins n aher Ausge staltung der Beschwerdeschil derung betreffend Nacken- und Armschmerzen, Halbseiten störung und Schwin del

gesprochen wurde ( Urk. 6/214/28). Auch e ine be sondere, insbe sondere seit 2012 erhöhte Beein trächtigung der Merkfähigkeit und Ge dächtnis leistung konnte nicht objektiviert werden ( Urk. 6/415/15). Der Be schwerdeführer kann denn auch noch Auto

fahren ( Urk. 6/415/14). Auch weitere Symptome, namentlich eine depressive Begleiterscheinung etwa mit einer An triebs schwäche, liegen nicht vor .

Diese Feststellungen sprechen insgesamt für das Vorliegen eines Krankheits geschehens bezüglich der Diagnose von ICD-10 F45.4 , das im invaliden ver sicherungs rechtlichen Sinne zwar nicht als besonders leicht, aber auch nicht als schwer zu bezeichnen ist. 4.3.4

Bezüglich des Indikators des Behandlungserfolges oder der Behandlungsre sis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien ; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 ) geht aus den Akten hervor , dass der Beschwerdeführer (gemäss seinen Angaben gegen über den A.___ -Gutachtern) bezüglich der seit 1992 bestehenden Rücken be schwer den alles versucht und Behandlungen wie Kraniosakraltherapie, Physio therapie, Musiktherapie, Aromatherapie sowie Thermalbäder durchgeführt

habe. D ies alles habe nicht gehol fen ( Urk. 6/214/26). N unmehr würden schon seit län gerem keine speziellen Behandlungsmassnahmen mehr durchge führt, da fast sämtliche bisher applizierten Therapien die Situation nicht ver bessert sondern verschlimmert hätten ( Urk. 6/214/19).

Der psychiatrische A.___ -Gutachter erklärte in seiner Beurteilung dazu, dass alle therapeutischen Bemühungen ge scheitert seien, hänge wesentlich damit zusam men, dass der Beschwerde führer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heits überzeugung wenig Moti vation zeige, trotz allfälliger Restbeschwer den sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Be lastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen (Urk. 6/214/17). Diese Aussage ist insoweit zu relativieren, als der Beschwerdeführer von April 2011 bis kurz vor der Operation von Ende August 2012 ( Urk. 6/156) eine Tätigkeit als Maler in einem 50%igen Pensum bei seinem Bruder aufgenommen hatte ( Urk. 6 /165/5, Urk. 6/ 260/2 ) und zumindest nach Bekanntgabe des Ergebnisses der A.___ -Begutachtung vom 9. Feb ruar bis 6. März 2015 am Eingliederungsprogramm des E.___ teilge nom men hat (Urk. 6/260/1) . Danach hat er sich primär in der Umgebung seines Wohn ortes um eine An stellung für leichtere Hilfstätigkeiten als Maler, Hauswart und im Lager bemüht (Urk. 6/260/3).

Dies ändert indes nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer trotz der seit Jahren bekannten anhaltenden somato formen Schmerzstörung mit selbstlimitierendem Krankheitserleben , welche auch im Urteil vom 22. Novem ber 2010 gemäss dem Z.___ -Gutachten vom 24. Mai 2007 ( Urk. 6/74/20) zitiert worden war ( Urk. 6/118/6 ) , keine r darauf ausge richtete n psychia trisch-psycho logisch und psycho somatisch orientierte n medizinische n Behandlung unter zogen und daher nicht konsequent alle ambulanten sowie stationären Optionen etwa mittels regelmässiger psychia trisch-psycho logischer Gesprächs- und Verhaltenstherapie sowie durch statio näre Behandlung in einer Schmerzklinik mit psychiatrischer Begleitung durch geführt hat. Die vom Beschwerdeführer genannten Therapien (Kraniosakral therapie, Physio therapi e, Musiktherapie, Aromatherapie, Thermalbäder) sind nicht ausreichend, zumal es sich dabei hauptsächlich um nicht wissenschaftlich orientierte Methoden der Komplementärmedizin handelt und in den letzten Jahren gar keine Therapien mehr durchgeführt wurden.

Vor diesem Hintergrund kann trotz des chronifizierten, andauernden Krank heits geschehens nicht auf ein definitives Scheitern der Behandlung und einer Behandlungsresistenz geschlossen werden. A us der erfolglos gebliebenen Be hand lung kann für den Schweregrad der Störung somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.3.5

Eine psychiatrische Komorbidität, die als ressourcenhemmender Faktor wirken könnte (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3), liegt nicht vor. Aufgrund der von den somatischen A.___ -Gutachtern festgestellten objektivierbaren organisch bedingten Einschränkungen fällt jedoch e ine organische Komorbidität als ressourcen hem mender Faktor in Betracht.

Wegen der Rücken- und Schulter beschwerden ist indes lediglich eine ver min derte B elastbarkeit des Rumpfes ohne längerdauernde Zwangs haltungen von Rumpf und Kopf sowie ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme zu berücksichtigen. Dies erlaubt nach Auffassung der Experten die Ausübung einer leichten bis maximal mittelschweren

Tätig keit ohne zeitliche Einschränkung ( Urk. 6/214/ 35 ) , was im Gesamtbild nicht als ressourcenhemmender Faktor zu qualifizieren ist.

A ufgrund der (somatisch objektivierbaren) Beschwerden am rechten Ohr mit rechtsseitigem Hörverlust und dekompensiertem Tinnitus wurden zwar weitere quali tative, die Tätigkeitsmöglichkeiten dementsprechend reduzierende Ein schrän kungen genannt (keine Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm, sturz gefähr denden Arbeiten, mit Eigen- oder Fremd gefähr dung oder mit häufigen Rota tions bewegungen , Urk. 6/214/32-33 ). Jedoch erlaubt auch dies eine grundsätz lich ganztägige Tätigkeit.

Ins Gewicht fällt daher nur d er in quan titativer Hinsicht attestierte erhöhte Pau senbedarf entsprechend einer Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % . Ein ressourcenhemmender Faktor ist in diesem Umfang gegeben . 4.3.6

Bezüglich der im Komplex Persönlichkeit ( BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale

finden sich

- bei bis zum Unfall Mitte 2003 ( Urk. 6/13/32) unauffälligem Lebenslauf (Urk. 6/74/6-7) und nach wie vor intak tem Sozial le ben (Urk. 6/248/14-15) - keine Hinweise , welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten . Insbesondere bestehen keine in der Persönlichkeit angelegte n Belastungen, welche das Leistungsvermögen und die funktionellen Folgen der Gesund heitsschädigung negativ zu beeinflussen vermöchten.

D er soziale Lebenskontext ( BGE 141 V 281

E. 4.3.3 )

mit Einbettung in die Fami lie und dem Bekanntenkreis enthält sodann

be stätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren . Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen , wie etwa aufgrund der Krebserkrankung der Ehefrau , sind dabei rechtsprechungsgemäss auszuklammern. 4.3.7

Beweisrechtlich entscheidend ist hier schliesslich auch der Aspekt der Kon sis tenz

mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem wie hiervor festge stellten funktionellen Schweregrad (BGE 141 281 E. 4.3).

In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen ver gleich baren Lebens berei chen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ist festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers in der Freizeit mit der von den Experten attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit bei erhöhter Pausenbedürftigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis maximal mittel schweren Tätigkeit vereinbar ist. So

hat er das Bedürfnis , sich zwischendurch am Tag hinzulegen, jedoch besteht kein sozialer Rückzug ,

der Beschwerdeführer unternimmt regelmässige Spaziergänge mit der er krank t e n Ehefrau und dem Hund , er trifft sich mit Freunden und Bekannten, besucht den Schrebergarten und unternimmt dort (im Vergleich zu früher weniger) Gärt nerarbeiten , er fährt Auto ,

insbesondere kürzere Strecken zum Einkaufen und zu Arztterminen , und

er reiste nach L.___ in die Ferien ( Urk. 6/214/11, Urk. 6/214/14). Eine über die in somatischer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus bestehende mass gebliche funk tionelle Einschränkung lässt sich somit nicht begründen.

Schliesslich lässt sich a us der Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) beim Beschwerdeführer

angesichts der - wie hiervor ausgeführt (E. 4.3.4) - nicht ausgeschöpften Behandlungsoptionen nicht auf einen besondere n Leidensdruck schliessen .

Die Aufnahme der Behandlung bei Dr. D.___ (vgl . E . 4.2.1 ) und die Teilnahme am Praxis Check des E.___ (Urk. 6/260) erfolgten während des laufenden Versicherungsverfahrens und sind daher rechtsprechungsgemäss nicht massgeblich.

Die Prüfung der Konsistenz bestätigt somit die festgestellten Folgen des funktio nellen Schweregrad s in dem Sinne, dass aufgrund der Schmerzstörung keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit über die objektivierbar en , somatisch bedingten Einschränkungen anzunehmen ist. 5. 5.1

5.1.1

Nach dem Gesagten bleibt es bei den durc h die somatischen A.___ -Gutachter

fest gestellten Einschränkungen und es ist für die hier massgebliche Zeit ab Januar 2013 von

eine r 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei ganztägiger Präsenz

mit dem folgen den Anforderungsprofil auszugehen:

körperlich leichte bis maximal (ausnahms weise) mittelschwere Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von 10 Kilo gramm, ausnahmsweise 15 Kilo gramm, ohne länger dauernde Z wangs haltung von Rumpf und Kopf, ohne repe titive Überkopf bewe gungen der Arme, ohne Notwendigkeit einer normalen auditiven Kapazität oder eines intakten Rich tungshörens und

ohne Arbeiten unter erhöh tem Stör lärm, mit Sturz-, Eigen- oder Fremdgefährdung und mit häufigen Rota tions bewegungen (Urk.

6/214/35-37 ; zur unstrittigen 100%igen Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Maler , vgl. E. 3.3.1 hiervor). 5.1.2

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen von Dr. D.___

gemäss ihrer Evaluation vom 25. Oktober 2014 ( Urk. 6/248) und des Beschwerdeführer s

( Urk. 1, Urk.

12) nichts zu ändern.

Namentlich kann der Beschwerdeführer

(Urk. 12 S. 4 ff. ) weder aus dem Ver zicht der Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort ( Urk. 5) noch aus dem Bericht vom 6. März 2015 des E.___ über den arbeitsmarktrechtlichen Pra xis Check, der nicht unter ärztlicher Leitung erfolgte ( Urk. 6/260), etwas zu sei nen Gunsten ableiten. Eine Verletzung der Abklärungspflicht der Be schwerde gegnerin liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 12 S. 9 ff. ) verneinte Frage nach der Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Rest arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ferner nicht unter dem Titel der „Schlüssigkeit des A.___ -Gutachtens“ ( Urk. 12 S. 8) zu diskutieren . Sie ist nicht von den Ärzten zu beantworten, sondern ist eine Rechtsfrage ( Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2013 vom 1 8. November 2013 E. 5.2 mit Hinweis ) . 5.2 5.2.1

Bezüglich der

Fr age nach der Verwertbark eit der Restarbeitsfähigkeit ist zu prü fen, ob der in Betracht zu ziehende ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2) der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4.3.2).

Von einer versicherten Person können rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch recht sprechungs gemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhält nissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Ar beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entspre chen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zu mutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausge glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realis tischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint ( zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 8C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invali denrente begründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das ver bliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver wer ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffen heit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlich keitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile des Bundesgericht 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen ; zum Ganzen: BGE 138 V 457 E. 3.1 ).

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ( BGE 138 V 457 E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbs tä tigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). 5.2.2

Hier stand nach der Neuanmeldung vom 2 6. Juli 2012 (Eingangsdatum; Urk. 6/151) mit dem A.___ -Gutachten vom 28. April 2014 die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit von 80 % mit ganztägiger Präsenz fest. Die Frage nach ihrer Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist somit bemessen auf diesen Zeitpunkt zu beurteilen, in welchem der Be schwer deführer 58 Jahre alt war.

Damit verblieben dem Beschwerdeführer

für die Ausübung einer leidensange passten Tätigkeit ab Mai 2014 immerhin noch sieben Jahre bis zu seiner Pensi onierung . Allein aufgrund des Alters ist die Verwertbarkeit der Restarbeit fähig keit daher

zu bejahen

( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 ). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Umstände , dass der Beschwerdeführer über eine vierjährige Schulbildung und keine Berufsausb il dung verfügt ( Urk. 6/214/10) sowie über zwanzig Jahre seines Berufs lebens als (Hilfs-) Maler tätig war und - mit Ausnahme der 50%igen Tätigkeit als Maler von April 2011 bis Juli 2012 - seit 2004 keine r Er werbstätigkeit mehr nachge gangen ist (Urk. 6/74/6, Urk. 6/214/10) . Denn der dadurch erhöhte Umstellungs- und Ein arbeitungs aufwand macht bei einer siebenjährigen mög lichen Anstel lungsdauer das Entgegenkommen eines Ar beitgeber nicht unwahr scheinlich , zumal dieser bei Hilfs tätigkeiten nicht erheblich ist. Die Not wendigkeit einer langen, intensiven und zeitlich aufwändigen Einarbeitung in die in Frage kom menden Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ist nicht anzunehmen . Auch kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf die angebliche übliche Frühpensionie rung im Malergewerbe ( Urk. 12 S. 9 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es bei der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht um eine Tätigkeit als Maler geht.

Für die Annahme der Verwertbarkeit spricht zudem, dass der Be schwerde führer über die Aufenthaltsbewilligung C verfügt (Urk. 6/10 /1 , Urk. 6/166/1 ), seit Jahr zehnten in der Schweiz wohnt und sozial eingegliedert ist, nach wie vor zumin dest kurze Strecken mit dem Auto fahren kann (Urk. 23 S. 16) sowie

die Mobi lität auch zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht einge schränkt ist . Zudem verfügt er gemäss dem Bericht des E.___ vom

6. März 2015 über hervorragende handwerkliche Fähigkeiten, einen konzentrierten Arbeits stil mit einem überlegten Vorgehen , gute soziale Kompetenzen und er kann bei der Verarbeitung von Materialien wie Papier, Klebefolien oder Verlei mungen jeg licher Art auf sein Fachwissen als Maler zurückgreifen (Urk. 6/260/1-2 ). Ebenso wenig liegen Persönlichkeitsprobleme vor, welche eine Arbeitsintegration und Teamfähigkeit erheblich er schweren würden.

Des W e i teren erleichtert

die Quan tität des verbleibenden 80%igen Pensums mit einer grundsätzlich ganztägigen Präsenzfähigkeit die Ver wertbarkeit der Rest arbeits fähigkeit. Auch die Art und Häufung der quali tativen Einschrän kungen (Hebe- und Tragelimite von 10 Kilogramm, ausnahmsweise 15 Kilo gramm, keine länger dauernde Zwangs hal tung von Rumpf und Kopf, repe titive Über kopf bewegungen der Arme, keine Notwendigkeit einer normalen auditiven Kapazität oder eines intakten Rich tungshörens, keine Arbeiten unter erhöhtem Störlärm, mit Sturz-, Eigen- oder Fremdgefährdung und mit häufigen Rota tions bewegungen; Urk. 6/214/35-37) verunmöglichen nicht sämtliche Einsatz möglichkeiten als Hilfsarbeiter. Mit dem erhöhten Pausenbedarf, dem Aus schluss von Zwangs haltungen und den auditi ven Schwierigkeiten werden zwar Tätigkeiten ausgeschlossen, welche etwa am Fliessband in einer lauten Werk halle erfolgen. Jedoch gibt es auch ruhige Werkstätten, bei denen die Arbeit selbständig eingeteilt werden kann und kein Fliessband eingesetzt wird. Auch leichte Magaziner-, Montage- und Ver packungs arbeiten , firmeninterne Postver teilung und Archiv dienste mit oder ohne gelegentliche Kurierdienste sind mit dem Belastungsprofil vereinbar . Mit einem Ent gegenkommen des Arbeitsgebers kommen auch Kontroll- oder Über wa chungs arbeiten in kleineren Industriebetrieben in Frage . Ob die Tätigkeit als Park platz wächter , welche der neurologische A.___ -Gutachter als zumut bar erachtete ( Urk. 6/214/29 ), realistisch ist, kann angesichts der übrigen Optionen offen bleiben. Jedenfalls kann der Ansicht des Beschwerdeführer s , es gebe keine Park platzwächter in Parkhäusern m ehr, welche nicht umfassende Aufgaben mit Bedienung der Kassenautomaten und technischer Störungsbehebung beinhalten würden, so dass eine technische Ausbildung im IT-Bereich nötig wäre, nicht gefolgt werden.

Die arbeitsmarktliche Einschätzung der Mitarbeiter des E.___ ( Urk. 6/260/3) so dann ändert nichts an den verbleibenden Anstellungsmöglichkeiten , da diese sich nicht auf den hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezieht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung der Invaliden versi cherung (Art. 18 IVG) in Anspruch nehmen kann . 5.2.3

Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven An forderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass sie einen Arbeitgeber realistischerweise nicht davon abhalten wür den, den 5 8 -jährigen Beschwerdeführer

ab Mai 2014 für eine ganztägige Ver weisungstätigkeit zu 80 % mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen ein zustel len (vgl. zur damit übereinstimmenden bundesgerichtlichen Kasuistik : Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 2 1. September 2010 E. 5.2-3) . Die erwerbli che Verwertbarkeit der 80%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2014 ist folglich zu bejahen. 5.3

Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum ist genügend abgeklärt . Von z usätzliche n Beweismassnahmen sind keine zu sätzlichen ent scheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb da von abzu sehen ist (anti zipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . Auch eine, wie vom Beschwerdeführer geforderte zusätzliche berufliche Erhebung durch die Berufsberatung ( Urk. 1 S. 10) ist nach dem Gesagten nicht angezeigt . 6.

6.1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist aufgrund des frühestens mög lichen Rentenbeginns das Jahr 2013 (vgl. E. 3.3.1). 6 .2

6 .2.1

Das hiesige Gericht setzte das Valideneinkommen im Urteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 bezogen auf das Jahr 2008 auf Fr. 76‘294. -- fest (Urk. 6/118/8). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid aus ( Urk. 2 S. 3 ), was der Beschwerdeführer nicht anzweifelte (Urk. 1 S. 11 ff.) . Unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2013 (Bundes amt für Statistik [BFS] , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominal lohnindex Männer [2005 = 100, Tabelle T1.1.05], Bau gewerbe, 2008: 104.8; 2010: 107.7 und Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Bau gewerbe, 2010: 100, 2013: 102.3) resultiert ein Validenein kommen im Jahr 2013 von Fr. 80‘208.50 (Fr. 76‘294.-- : 104.8 x 107.7 = Fr. 78‘405.20 (2010); Fr. 78‘405.20 : 100 x 102.3). 6.2.2

Das Invalideneinkommen wurde im Urteil IV.2009.00553 vom 2 2. November 2010 aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bun des amtes für Statistik (BFS) , und zwar anhand der Tabell e TA1, Anforderungs niveau 4 (einf ache und repetitive Tätigkeiten) , Total Männer,

festgelegt (Urk. 6/118/8) . Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die LSE 2010 , ebenfalls Anforde rungsniveau 4, Total Männer, ab (Urk. 2 S. 3). Dies i st entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s , der vorbringt, die Mehr heit der in TA1 Ziffer 02 bis 96 aufgeführten Tätig keiten seien mit dem Anfor derungsprofil nicht vereinbar ( Urk. 1 S. 11 f.) , nicht zu bean standen. Denn es sind, wie hiervor aufgezeigt, in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen Tätig kei ten denkbar. Auch wenn für den Beschwerdeführer eine Tätigkeit in der Gast ronomie eher nicht in Frage kommt, ist diese Wirtschaftsbranche dennoch im Gesamtdurchschnitt einzubeziehen, zumal das geringe Einkommen in der Gast ronomie den Dur ch schnittswert senkt.

Für das hier massgeblich e Jahr ist zudem von der ( seit 2012 in revidierter Form d urch ge führten) LSE 2012, TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer , mit einem Lohn von Fr. 5‘210.-- auszugehen (vgl. zur Revision und Anwend barkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialver sicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2 016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Unter Berücksichtigung ei ner durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen Nominal lohnentwicklung von 2012 bis 2013 ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 20 12: 101.7, 2013 : 102.5 ) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 201 3 Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7; : 101.7 x 102.5), was bei einem Pensum von 80 % den Betrag von Fr. 52‘551.85 ergibt. 6.2.3

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen ver werten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen, da die gesundheitlichen Ein schrän kungen bereits mit 20 % igen Leistungseinbusse berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dies sei rechts widrig, da insbesondere invaliditätsfremde Faktoren das Erzielen eines durch schnittlichen Einkommens verunmöglichten . Es seien insbesondere das fortge schrittene Alter und die fehlende Berufsausbildung zu berücksichtigen , und es sei ein Abzug von 20 % gerechtfertigt ( Urk. 1 S. 12 f.).

Hierzu gilt das Folgende: Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt und eine krankheits bedingte Minderleistung besteht, wurde bereits mit dem um 20 % ver minderten Rendement hinreichend Rechnung getragen . Dieser Umstand

darf ent sprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt heran gezo gen werden ( vgl. Urteile des Bun desge richts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1 5. April 2016 E. 6.2).

Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürch tung, ein poten tieller Arbeitgeber, der sich mit einer 8 0 % eines Vollzeit pensums (mit unein ge schränktem Einsatz) ausmachenden Leistungs er bringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei eine m vo ll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzier ten Beschäftigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invaliden ein kommen nicht rechtfertigen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2 6. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 2 1. Septembe r 2012 E. 3 , 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 9C_796/20 13 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 ). Auch d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin kör perlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforde rungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskrite rium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/201 2 vom 3. Sep tember 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Mangelnde Be rufsbildung gibt (ins besondere auf diesem Anforderungs niveau) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genü gend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor derungen an eine lei densangepasste, körperlich leichte

Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie des wegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbil dung und Sprach kenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009

vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch aufg rund der Ausländereigenschaft und der Aufenthaltskate gorie C sind beim über Jahrzehnte in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst anzuneh men.

Der Umstand sodann, das s das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Hilfs ar beiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) zudem grund sätz l ich altersun abhängig angeboten. Mit der Beschwerdegegnerin besteht hier daher praxis gemäss keine Veranlassung, dem Alter des Beschwerdeführer s bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines Tabellen lohn abzuges Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2) .

Jedoch anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen ).

Insgesamt rechtfertigt sich damit ein Abzug von 10 % , so dass ein Invaliden einkommen von Fr. 47‘296.65 resultiert. 6.3

Die Differenz des Invalideneinkommen s zum Valideneinkommen beträgt Fr. 32‘911.85, was einen Invaliditätsgrad von 41 % ergibt. Der Beschwerde füh rer hat im Ergebnis folglich Anspruch auf eine Viertelsrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Januar 2013.

D ie angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2015 ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Januar 2013 hat. 7.

Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Ver sicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise

auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3‘200.-

- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Januar 2013 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - pensionskasse pro - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann