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IV.2015.01295

Medizinischer Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht nicht rechtsgenüglich erstellt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954, meldete sich am 2 8. November 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression und ein lumbovertebrales Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 7. Juni 2013 eine vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/45). Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 1 0. Juni 2013, Urk. 7/47; ergänzende Ein wandbegründung vom 3 1. August 2013, Urk. 7/61) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und erliess am 9. Oktober

2015 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht stellte (Urk. 7/108). Nachdem die Versicherte hiergegen am 8. November 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/109), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 9. November 2015 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 2 6. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-117), was der Be schwer deführerin am 2 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf des Wartej ahres eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorbehalte-Be las tungen und Überkopfarbeiten wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei . Dieses Belastbar keitsprofil entspreche den bisherigen Tätigkeiten. Die psychischen Be ein trächtigungen hätten sich unter Therapie verbessert und aus objektiver Sicht sei ihr eine Arbeitsfähigkeit zumutbar, bzw. bestünden ausreichend Ressourcen, um eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie seit mindestens Sommer 2011 an einer rezidivierenden mittelgradigen Episode (richtig wohl: depressive n Episode) mit somatischem Syndrom

sowie diversen somatischen Beschwerden leide . Die psy chische Erkrankung sei in den letzten Jahren mehrfach beurteilt und es sei je weils eine vollumfängliche Arbeitsun fähig keit festgehalten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwer degegnerin von einer psychischen Verbes serung und ausreichenden Ressourcen für eine vollumfän gliche Arbeitsfähigkeit ausgehe . Ein unabhängig es psychia tri sches Gutachten sei nie erstellt worden und das Gutachten der Kranken tag geldversicherung vom 7. Mai 2012 sei alt und wenig solide. Von einer wesent lichen Besserung des psychischen Befindens, welche eine normale Arbeitstätig keit erlaub t e, könne nicht die Rede sein (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psych otherapie, und Z.___, d ipl. Psychologin FH, hielten in ihrem B ericht vom 7. Oktober 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Sy ndrom (ICD-10 F33.11) leide . Seit dem 1. August 2011 könne sie vor allem wegen ihres Rü ckenleidens nicht mehr arbeiten (100%ig arbeitsunfähig). Der Zusammenbruch sei jedoch von einem Tag auf den anderen erfolgt. Es hätten im Vorfeld insbe sondere anhaltende Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann bestanden, wobei es im Juni zur Trennung gekommen sei. Zus ätzlich ergebe sich heute eine Belastung durch die Aufhebung ihres gegenwärti gen Arbeitsplatzes (Kündigung, Urk. 7/12/12). 3.2

Dr. med. A.___, Radio-Onkologie, hielt in seinem von der Beschwerde gegne rin eingeholten Arztbericht vom 2 0. Dezember 2011 1) ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und 2) eine depressive Ver stimmung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/12). Sie befinde sich seit Oktober 2011 in physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung in der Rheumaklinik des B.___ . Eine psychiatrische Behandlung finde seit dem 2 3. September 2011 statt. Sie sei seit dem 3 1. Juli 2011 vollumfänglich arbeitsunfähig, da aufgrund der Befunde eine körperliche Tätigkeit nicht möglich sei. 3.3

Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwer de führerin am 7. Mai

2012 neurologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/15 /4 ff.; Urk. 7/15/17 ff.).

Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, konstatierte, dass die durchge führte Begutachtung keinen ausreichenden Anhal t für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der para vertebralen Strukturen ergeben habe . Das von der Beschwerdeführerin beklagte Kopfschmerzsyndrom sei differentialdiagnostisch am ehest en im Kontext einer Analgetika- Intoxikation sowie auch im Rahmen des bestehenden depressiven Syndrom s zu diskutieren, möglich bleibe auch eine migränöse Genese. Ange sichts der hier zu erhebenden Diskrepanz zwischen den anamnestischen An gaben zur aktuellen Schmerzstärke und dem nicht erheblich beeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck sowie de r fehlenden Dokumentation (es we rd e kein Schmerzkalender geführt) k ö nn e diesbezüglich keine somatisch begründete be hindernde Gesundheitsstörung mit minderndem Effekt auf die Arbeitsfähig keit attestiert werden. Hier sei zunächst der Effekt einer optimierten antide pressiven Behandlung und einer Analgetika-Entgiftung abzuwarten. Die rechts seitige Hörminderung (mögliche Schallempfindungsstörung) rechtfertige eine weitere Diagnostik (Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Untersuchung, ggf. Kernspin to mo gra phie des Kopfes), die ausserhalb der aktuellen Begutachtung erfolgen kö nn e, da die rechtsseitige Hö rminderung gering ausgeprägt sei und keinen wesentlichen mindernden Effekt auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in ver gleichbaren Tätigkeiten entfalten k ö nn e (Urk. 7/15/14) .

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin anamnestisch und anhand des gut korrelie ren den Befundes eine depressive Störung mit mittelgradiger Ausprägung bestehe . Die ents pre chenden ICD-10-Kriterien seien

zweifelsfrei erfüllt, es handle sich um eine Erstmanifestation mit einem assoziierten somatischen Syndrom. Offen bar be stehe di e Depressivität seit etwa einem halben bis einem Jahr, die ein geleitete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe bis jetzt nicht zu einer durchgreifenden Besserung des Zustandes beitragen können, sei aber vor allen Dingen hinsichtlich der medikamentösen Behandlung als deutlich insuffi zient anzusehen. Hier sei eine leitlinien-gerechte Optimierung der Behandlung drin gend geboten, auch weil die Symptomatik bereit s seit bis zu einem Jahr bestehe und hier eine Chronifizie rung dringlich zu verhindern sei . Zusammen fassend rechtfertige das aktuelle Störungsbild qua Ausprägung die Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Unter einer l eitlinien-gerechten Therapie sei ab 1. Juli 2012 eine schrittweise Wiedererl angung der Arbeitsfähigkeit in der an gestammten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit in monatlichen 25%-lnkrementen zu erwarten und auch aus therapeutischen Gründen anzustreben (Tagesstruktur, Sozialkontakte). Die Mitarbeit in der Behandlung sei gut zumut bar und stehe im Gesundheitsinteresse der B eschwerdeführerin, bei e iner aus bleibenden Besserung sei spätestens in vier Wochen auch eine stationäre Be handlung zu erwägen (Urk. 7/15/23) . 3.4

Vom 1 0. Juli bis zum 3. September 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung in der E.___ AG. Im Aus trittsbericht vom 1 3. September 2012 notierten die behandelnden Ärzte 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und 2) Probleme mit Bezug auf Trennung vom Ehemann (ICD-10 Z73). Klinische Befunde und Anamnese sprächen für eine mittelgradige depressive Episode bei bekannter rezidivierender

depressiver Stö rung, die sich symptomatisch neben einer gedrückten Stimmung, einer An triebs armut, Interesselosigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen vor allem durch eine ausgeprägte S omatisierungstendenz präsentier

e. Ein akuter Auslöser habe nicht erui ert wer den können . Eigenanamnestisch sei zu er fahren, dass es seit Sommer 2011 zu einer depressiven Entwick lung gekommen sei, ins besondere h ä tten sich die schon vorbestehe nden Schmerzen im Bereich der Hals wirbelsäule verstärkt. Die beschriebenen cerv ical betonten Schmerzen seien im Vorfeld schon von unseren auswärtigen Kollegen mittels Bildgebung hinrei chend abgeklärt worden, eine somatische Ursache habe nicht gefunden werden können . Der Krankheitsverlauf sei ihres Erachtens durch die begleitende soziale Isolation vorangetrieben worden. Depressiogen wirk e zudem die bestehende ps y chosoziale Belastung der Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann im Juni 2011 die Scheidung gefordert habe. Positiv auf den Krankheitsverlauf soll te sich die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte ambula nte psychiatri sche Weiter behand lung auswirken, zudem habe durch das stationäre Setting eine psycho soziale Entlastung geschaffen werden können (Urk. 7/64/7). 3.5

Am 1 3 . Septem ber 2012 untersuchte med. pract. F.___, Orthopä di sche Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Beschwerdeführerin (Urk. 7/28). Sie notierte 1) eine Cervicocephalgie und Bra chialgie und 2) eine Lumbalgie bei Wirbelsäulendegeneration mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit sei eine MRT-gesicherte Läsion des Aussenmeniskusvorderhornes rechts (Urk. 7/28/8).

Bei der 58-jä hrigen Sitzwache/Küchenhilfe sei anhand der vorliegenden medi zinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 3. Septem ber 20 12 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeits fähigkeit beeinträchtige . Dem Arbeitgeberfragebogen der Uniklinik G.___ (28.12.11) zufolge handle es sich bei der Tätigkeit als Sitzwache um eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen und ohne re gel mässiges Heben und Tragen von Lasten ausgeführt werde . Für die andere bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe liege kein Belas tungsprofil vor. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Sitzwache bestehe

eine 100% ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2012 (Begutachtung durch Prof.

C.___). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Hals- und der Lendenwirbelsäule ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag-und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende Tätig keiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperl ichen Zwangs hal tungen. Somit sei eine körperlich m ittelschwere Tätigkeit in einer Grossküche nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Welche Belas tungen tatsächlich abver langt wo rden seien, sei allerdings nicht dokumentiert. Leichte (angepasste) Tä tig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerha fte Armvor halte belastungen und Ü berkopfarbeiten wären der Beschwerdeführerin medizi nisch theoretis ch weiterhin zu 100 % zumutbar. Hinsichtlich des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin sei dem Vorschlag des Gutachters Dr. D.___ gefolgt worden . Die Medikation sei angepasst worden . Au s den anam nestischen Angaben sei zu ersehen, dass ein entsprechender Behandlungserfolg eingetreten sei . Die Beschwerdeführerin berichte jetzt über guten Appetit, gehe jeden Tag spazie ren und pflege Bekanntschaften (Urk. 7/28/9). 3.6

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. A.___ vom 4. April 2013 notierte dies er 1) eine schwerste depressive Störung mit soma tischem Syndrom und 2) ein rezidivierendes schweres chronisches cervico- und lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit. Die chronische Gastritis und die Kniearthrose würden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Aus rein psychologischer/psychiatrischer Sicht sei bei der vorhandenen psychischen Störung aus Sicht der Beschwerdeführerin und, soweit er dies als Nichtpsychiater beurteilen könne, keine Arbeit möglich . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 1. März

2012 vollumfänglich arbeitsun fähig (Urk. 7/41). 3.7

Dr. Y.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbe richt vom 4. Oktober 2013 eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die aktuelle Behandlung bestehe aus einer medikamentösen Behandlung und stützenden Gesprächen einmal mo nat lich. Als Allrounderin/Küchenhilfe im Selbstbedienungsrestaurant im 50%-Pen sum sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig. Ob und wann eine behinderungs an gepasste Tätigkeit aufgenommen werden könne, sei ungewiss. Eine sehr leichte und einfache Arbeit müsste in einem begleiteten Rahmen versucht wer den (Urk. 7/64/3). 3.8

Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 7. November bis zum 1 2. Dezember 2013 in stationärer Behandlung in der Rehaklinik H.___ . Im Austrittsbericht vom 1 7. Dezember 2013 notierten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/73/5): - Unfall vom 24.06.2013: Sturz aus dem Tram auf die rechte Körperseite - Rechtsseitige Thorax- und BW S-Kontusion, Kopfanschlag - 15.07.2013 Röntgen Thorax: Kein Pneu - 15.07.2013 Röntgen Brustwirbelsäule (BWS) ap./lat: Keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion - 13.08.2013 CT Schädel nativ und mit KM Gabe: Unauffälliges Schä del-CT - 03.12.2013 Röntgen Schulter rechts: Humeruskopftiefstand, differen tial diagnostisch Gelenkerguss. Osteophytäre Anbauten am Akromi on unterrand. Geringe Degeneration am Ansatz der Supraspi natussehne. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen - Psychiatrische Diagnosen - Rezidi vierende depressive Störung, gege nwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf eine Psychose aus schizophrenem Form enkreis (psycho tisch anmutende Ü berzeugungen, religiöser und Vergiftungswahn) - Status nach Selbstmordversuch durch E rhängen, 2011 (ICD-10 X70) - Psychosoziale Belastungssituation (geschieden, all ein lebend, arbeits los; ICD-10 Z63, Z56, Z 60.2) - 28.11.2013 Psychosomatisches Konsilium, Rehaklinik H.___ : Sepa ra ter Bericht - Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont

- Neuroti sche Exkoriat onen - 27.08.2013 Dermatologisches Ambulatorium, Stadtspital I.___

Aus somatischer Sicht liesse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Be funden der klinischen Untersuchung und bisherigen bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychoso matische Abklärung durch lic. phil. J.___ mit folgendem Resultat erfolgt: Nach dem Unfall am 2 4. Juni 2013 (Sturz aus dem Tram) verbleibe eine anhaltende Schmerzproblematik im Kopf-, Schulter-, Rücken- sowie Armbereich rechtsseitig. Dazu persistiere seit 2011 eine depressive Störung, welche einer ambula nten und stationären Behandlung wegen Suizidversuchs in der psychi a trischen Klinik E.___ bedurft habe. Gegenwärtig weise die Beschwerdefüh rerin eine schwere depressive Episode mit Auffälligkeiten im kognitiven, affek tiven sowie emotionalen Bereich auf. Es bestehe kontinuierlich eine latente Suizidalität. Zudem hätten während der Behandlung gewisse psychotisch anmu tende Merkmale (Vergiftungs- und religiöse Überzeugungen/Wahn) beobachtet werden können. Die derzeitige psychische Verfassung der Beschwerdeführerin wirke sich erschwerend auf die Schmerzverarbeitung aus.

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine mindestens schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung be gründe. Die rein somatische Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfall kausaler Sicht und gelte vorbehaltlich der empfohlenen MRI-Un tersuchung der rechten Schulter, so dass ihr d ie Tätigkeit als Köchin und Kassiererin sowie jede andere Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Aufgrund der unfallfremden psychi schen Problematik bestehe aber eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/73/6 f.). 3.9

Dr. A.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arzt bericht vom 6. Januar 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73): - Schwere psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis - Status nach Unfall am 2 4. Juni 2013 - Diffuse wechselnde Beschwerden seitens des Knochenapparates und ver schiedener Organe inklusive Gehirn, vermutlich alles psychisch induziert im Rahmen ihrer Wahnvorstellungen - Panvertebrales Syndrom mässigen Grades - Diskushernie L4/L5

Durch die sich überlagernden Beschwerden sei eine Arbeit nicht möglich und sie sei vorläufig bis zur definitiven Abklärung und Behandlung vollumfänglich arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. 3.10

Die Beschwerdeführerin wurde vom 1 5. Oktober bis zum 6. November 2014 er neut in der Rehaklinik H.___ stationär behandelt. Die Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 7. November 2014 folgende

(gekürzt aufgeführten) Diag no sen fest (Urk. 7/88): - Unfall vom 24.06.2013: Sturz aus dem Tram auf die rechte Körperseite - Kontusion Schädel - K ontusion Thorax rechts - Kont usion BWS - Kont usion Schulter rechts mit SLAP-Läsion Grad III - Psychiatrische Diagnosen - Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie mit Verfolgungs-, Vergif tungs- und Beeinträchtigungsideen (ICD- 10 F20.0) - Rezidivierende depressive Störung, gege nwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Schwierige soziale Situ ation durch Alleinleben (ICD-10 Z60.2) - Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechts betont - Leichte Refluxösophagitis (Los Angeles B) - Arterielle Hypertonie - Kleines Angiomyolipom Niere rechts - Leberbefunde vereinbar mit Steatose - Neurotische Exkoriation

Die Beschwerdeführerin sei ein Jahr und drei Monate nach oben genanntem Unfall bzw. knapp vier Monate nach Bizepstenotomie, subakromialer Bursekto mie und Co-Planing des Akromions für eine erneute statio näre arbeitsorientierte Rehabili tation zugewiesen worden . Sie beklage in erster Linie Ruhe-, belas tungs- und bewegungsverstärkte Schulterschmerzen re chts. Klinisch zeig e sich eine eingeschränkte Beweglichkeit für Abduktion und Flexion mit ausgeprägter Druckdolenz der Nacken- und Schultergürte lmuskulatur. Des Weiteren klage sie über bel astungsabhängige Schmerzen in der rechten Körperseite sowie Schmer zen im Rücken und Magenschmerzen.

Bei ausreichender auswärtiger Diagnostik im prästationären Umfeld hätten sie auf die Durchführung weiterer diagnostisch-bildgebenden Massnahmen ver zichtet . Klinisch be stünden aktuell keine verdichtenden Hinweise für ei ne Cap sulitis adhaesiva. Kernspi ntomographisch sei vier Monate postoperativ ein e Capsulitis adhaesiva noch nicht darstellbar. Zusammengefasst l asse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychosomat ische Abklärung durch J.___

erfolgt: Die Beschwerdeführerin befinde sich nach einem Jahr wieder in der Rehabilitation aufgrund einer Schulterproblematik (Sturz aus dem Tram 24.06.2013) und einer erneuten Operation (13.06.2014). Sie habe schwere Ver luste in ihrem Leben erlitten, was sie wahrscheinlich durch die Leistung am Ar beitsplatz kompensiert habe, und habe ihre Familie finanziell unterstützen müssen, so dass sie mehr als ein volles Pensum gearbeitet hab

e. Wahrscheinlich durch den Stress bedingt habe die Beschwerdeführerin m it der Zeit eine depres sive sowie psychotische Symptomatik mit anschliessendem Suizidversuch ent wickelt. Danach sei der oben genannte Unfall erfolgt, was wiederum d iese Symptomatik verschlechtert habe . Aus psychiatrisch-psycholog ischer Sicht zeige sich aktuell kaum ein e Veränderung. Weiterhin bestehe eine schwere de pressi ve Symptomatik mit Interessenverlust, Insuff i zienzgefüh l en, Affektlabili tät, An triebs m inderung, Schlafstörungen, Suizi dgedanken, pessimistischer Zu kunfts per spektive. Dazu käme n noch psychotische Überzeugungen (Vergif tungs-, Verfol gungs- und Beeinträchtigungsideen): Die Beschwerdeführerin fühle sich in der Klinik durch Kamer a s beobacht et, was sie ihrer Zimmernach bari n mit ge teilt habe; sie habe das Gefühl, ihre Getränke und ihr Es sen wü rden verg iftet (sie bemerke, dass das RK -Personal eine separate Küche habe); sie habe Angst, z .B. in den Zügen, von jemandem verfolgt und umgebracht zu wer den. Sie habe zu Anfang des RK -Aufenthal tes eine psychopharmakologische Therapie aufgrund ihres Misstrauens sowie angeblicher Magenproblematik (Ver giftungswahn?) ver weigert, was die Ps ychotherapie deutlich erschwert bzw. eine Besserung der Symptome unmöglich gemacht habe . Inzwischen habe sie die Therapie mit Seroquel 25 mg zur Schlafverbesserung begonnen (Urk. 7/88/3 f.) .

Durch die schwere depressive Symptomatik sowie psychotisch anmutende Über zeugungen sei sie voll arbeitsunfähig. Aus somatischer, unfallkausaler Sicht sei die Tätigkeit als Köchin und Kassiererin aktuell nicht zumutbar, da die Anfor derungen in der mittelschweren Arbeit zu hoch seien. Eine leichte Tätigkeit sei ihr ganztags zumutbar ohne Tätigkeiten rechts über Kopfhöhe und ohne Erstei gen von Leitern (wegen möglicherweise eingeschränkter Haltefunktion mit dem rechten Arm). 3.11

Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung am 2. Juni 2015 und hielt anlässlich dieser Untersuchung fest, dass sich die Befunde im Vergleich zum zweiten Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik H.___ be züglich der Flexion nicht verändert hätten.

D ie Abduktion betrage reduzierte 65 ° und habe sich etwa um 30° verbessert. Vergleiche man die Funktionsaus masse wie sie anlässlich des Eintritts beim ersten Reha-Aufenthalt hätten erho ben werden können, so sei leider bezüglich der aktiven Flexion eine Ver schlech terung festzustellen. Somit habe der durchgeführte Eingriff nicht den erhofften Erfolg gebracht. Er werde ein Verlauf-Arthro-MRT der rechten Schulter veran lassen und wäre Dr. A.___ dankbar, wenn er über die übrigen betroffe nen Körperregionen einen Zwischenbericht erstellen könnte (Urk. 7/96/34). 3.12

Dr. A.___ hielt in seinem zuhanden des Kreisarztes erstellten Bericht vom 2 5. Juni 2015 über die beiden S turzereignisse vom 7. und 3 1. Mai 2015 fest, dass es sich dabei mehr oder weniger um Bagatellunfälle gehandelt habe und die Beschwer den jetzt mässig ausgeprägt seien und ohne Folgen ausheilen würden. Ins Gewicht fielen nach wie vor die Schulterbeschwerden. Wenn die Beschwerde füh rerin gelegentlich zu ihm komme alle 10 bis 14 Tage machten sie auch aus psy chologischen Gründen Novodyn, sonst erfolge die Behandlung lokal mit Salben. Die beiden letzten Unfälle fielen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht ins Gewicht (Urk. 7/96/21 f.). 3.13

Im Nachtrag vom 2 8. Juli 2015 führte Dr. K.___ aus, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 5. Juni 2015 über die Unfälle vom 7. und 3 1. Mai 2015 ori entiert habe . Gemäss seiner Meinung seien die Beschwer den dieser beiden Un fälle m ä ssig ausgeprägt und würden ohne Folgen ausheilen. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 1 2. Juni 2015 dokumentiere einen Zustand der

Teno tomie der langen Bizepssehne mit anschliessender Tenodese. Ein Knorpeldefekt sei nicht abgrenzbar. Die Supraspinatussehne beschreibe der Operateur als durch gängig intakt mit allenfalls oberflächlichen Abrasionen. Ebenso beschrei be er Veränderungen an der Infraspinatussehne im Rahmen einer Tendinopathie. Im Vergleic h zur Voruntersuchung vom 3 1. Januar 2014 ergä ben sich jedoch keine rich tungsweisenden Befundänderungen. Hinweise für eine Kapsulitis adhäsiva lägen nicht vor. Somit l asse sich die erhebliche Funktionseinschränkung am rechten Schultergelenk aufgrund der objektivierbaren Befunde in diesem Aus mass nicht erklären. Med izinisch-theoretisch müsste auf g rund s einer Erfahrung mindestens die Horizontale (90°) bezügli ch der Flexion und Abduktion er reicht werden. Aufgrund dieser medizi nisch-the oretischen Betrachtungsweise sei

min destens eine leichte Tätig keit den ganzen Tag zumutbar . Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei b is Taillenhöhe auf 10 kg, bis Bru sthöhe auf 5 kg limitiert . Tätigkeiten über Kopf, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern, seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten seien ungeeig net. Somit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschreibung der individuellen Tätigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätig keit voll arbeitsfähig. Die ca. eine halbe Stunde dauernden Überkopfarbeiten, welche im Sch reiben der Compass Group vom 1 1. Mai

2015 erwähnt s eien, seien nicht mehr möglich (Urk. 7/96/15).

3.14

Dr. Y.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arzt be richt vom 1 8. September 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/102): - Rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Epi so de mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Verdacht auf leicht wahnhafte Ängste und Überzeugungen - Schlafstörungen, Schmerzen

- Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende Diagnosen fest: - Psychotisch anmutende Überzeugungen im Sinne von Beeinflussbarkeit des Lebens durch Gebete und Glaube an Gott sowie Ängst e in Bezug auf Medikamente und B eobachtet-werden durch Kameras und Personen (Klinik, Nachbarn).

- Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus ca. monatlicher Ge sprächstherapie und Stabilisierung mit tels Pharmakotherapie. Die Beschwerdefüh rerin sei vollum fänglich arbeitsunfähig.

4.

Vorliegend ist aus somatischer Sicht aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar wäre (vgl. E.

3.3, E.

3.5, E.

3.8, E.

3.10, E.

3.13; vgl. auch Urk. 7/73/4). Allerdings kann g estützt auf die i m Recht liegenden Arztberichte d ie Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht rechtsgenüglich beurteilt werden: 4.1

Dr. Y.___ und dipl. psych. Z.___ berücksichtigten in ihren Berich ten und der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung jeweils auch wei tere psychosoziale Faktoren. So führten sie in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 aus, dass es im Vorfeld des Zusammenbruchs zur Trennung von ihrem Ehemann gekommen sei und sich eine zusätzliche Belastung durch die Kündi gung ergebe (Urk. 7/12/12). In den Berichten vom 1 2. Mai und 1 8. September 2015 notierte Dr. Y.___ als Faktoren, die die Krankheit aufrechterhielten, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe und keine Familienangehörigen in der Schweiz habe (Urk. 7/93/2).

Da entsprechend die psychosozialen Faktoren mit in die Arbeitsfähigkeits beur tei lung einflossen und eine diesbezügliche Abgrenzung (vgl. E.

2.2.2) nicht erfolgte, kann nicht auf ihre Einschätzung abgestellt wer den. Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit ihre Einschätzungen ohne hin nicht ohne weiteres übernommen werden können. 4.2

Dr. D.___ begutachtete die Beschwerdeführerin am 2. April 2012 (E. 3.3), so dass sein Gutachten keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand m ehr zulässt. Dies gilt umso mehr, als im Anschluss daran noch eine stationäre psy chiatrische Therapie erfolgte . 4.3

Die behandelnden Ärzte der E.___ nahmen ihrerseits keine Stellung zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin nach Entlassung, sondern hielten lediglich fest, dass sie bei der Zuweisung als vollumfänglich arbeitsunfähig ein gestuft worden sei (Urk. 7/64/8; vgl. auch Urk. 3/2). 4.4

Die Beschwerdeführerin wurde während ihren stationären Aufenthalten in der Rehaklinik H.___ auch psychosomatisch abgeklärt. Im ersten psychosomati schen Konsilium vom 2 8. November 2013 (und Folgeterminen) hielten lic. phil. J.___ und Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie, auch eine psychosoziale Belastungssituation (geschieden, allein lebend, arbeitslos) als psychopathologische Diagnose fest . I n Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit konstatierten sie allerdings nur äusserst kurz, dass die festge stellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungs min derung begründe - womit unklar bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang die psy chosozialen Faktoren einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen (Urk. 7/96/200).

Im zweiten psychosomatischen Konsilium vom 1 7. Oktober 2014 (und Folge termine) konstatierten sie, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe und die Beschwerde füh rerin durch die depressive Symptomatik sowie psychotisch anmutenden Über ze ugungen voll arbeitsunfähig sei. Bei den Diagnosen notierten sie aller dings wiederum eine schwierige soziale Situation durch das Alleinleben, womit auch in diesem Bericht unklar bleibt, in wie weit die psychosozialen Faktoren einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten (Urk. 7/96/98 f.).

Zusammengefasst kann nicht auf die psychosomatischen Konsilien abgestellt werden, da unklar bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang die attestierte Arbeitsunfähigkeit jeweils auf die psychischen Störungen von Krankheitswert oder auf die psychosozialen Faktoren zurückzuführen ist (vgl. E. 2.2.2).

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Rehaklinik H.___ von der zuständigen Unfallversicherung beauftragt wurde und - da die psychischen Beschwerden als nicht unfallkausal qualifiziert wurden (vgl. Verfügung vom 2 8. August 2015, Urk. 7/100) - eine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch den Unfallversicherer nicht angezeigt war. 4.5

Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus geht, dass insbesondere aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht, ist dies nicht nachvollziehbar: D ipl. med. M.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psy chotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. August 2015 fest, dass die Be schwerdeführerin rückblickend seit Juli 2011 aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit vollum fänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 7/107/6) . Die Beschwerde gegnerin prüfte in der Folge die Ressourcen der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die psychiatrischen Diagnosen psychosozial ausgelöst worden seien und ausreichend Ressourcen bestünden, eine Arbeitstätigkeit aufzu neh men (Urk. 7/107/9). Dem ist entgegenzuhalten, dass von den psychiatrischen Be handlern zwar jeweils auch psychosoziale Faktoren aufgelistet worden sind, diese allerdings nicht ausschliessen, dass eine fachärztlich festgestellte psychi sche Störung von Krankheitswert vorhanden ist (vgl. E. 2.2.2) - worauf in casu auch zahlreiche Hinweise bestehen (vgl. E. 3). Auch die Feststellung, dass in der Gesamtschau ausreichend Ressourcen bestünden, um eine Arbeitstätigkeit auf zunehmen, ist - ohne weitere Darlegung der entsprechenden Ressourcen (Urk. 2; vgl. Urk. 7/107/8 f.) - nicht nachvollziehbar. 4.6

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage insbesondere in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand für eine abschliessende Beur teilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

- auch im zeitlichen Verlauf –

durch ein Gutachten ab klärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1954, meldete sich am

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 2 6. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 2.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psych otherapie, und Z.___, d ipl. Psychologin FH, hielten in ihrem B ericht vom 7. Oktober 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Sy ndrom (ICD-10 F33.11) leide . Seit dem 1. August 2011 könne sie vor allem wegen ihres Rü ckenleidens nicht mehr arbeiten (100%ig arbeitsunfähig). Der Zusammenbruch sei jedoch von einem Tag auf den anderen erfolgt. Es hätten im Vorfeld insbe sondere anhaltende Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann bestanden, wobei es im Juni zur Trennung gekommen sei. Zus ätzlich ergebe sich heute eine Belastung durch die Aufhebung ihres gegenwärti gen Arbeitsplatzes (Kündigung, Urk. 7/12/12). 3.2

Dr. med. A.___, Radio-Onkologie, hielt in seinem von der Beschwerde gegne rin eingeholten Arztbericht vom 2 0. Dezember 2011 1) ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und 2) eine depressive Ver stimmung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/12). Sie befinde sich seit Oktober 2011 in physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung in der Rheumaklinik des B.___ . Eine psychiatrische Behandlung finde seit dem 2 3. September 2011 statt. Sie sei seit dem 3 1. Juli 2011 vollumfänglich arbeitsunfähig, da aufgrund der Befunde eine körperliche Tätigkeit nicht möglich sei. 3.3

Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwer de führerin am 7. Mai

2012 neurologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/15 /4 ff.; Urk. 7/15/17 ff.).

Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, konstatierte, dass die durchge führte Begutachtung keinen ausreichenden Anhal t für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der para vertebralen Strukturen ergeben habe . Das von der Beschwerdeführerin beklagte Kopfschmerzsyndrom sei differentialdiagnostisch am ehest en im Kontext einer Analgetika- Intoxikation sowie auch im Rahmen des bestehenden depressiven Syndrom s zu diskutieren, möglich bleibe auch eine migränöse Genese. Ange sichts der hier zu erhebenden Diskrepanz zwischen den anamnestischen An gaben zur aktuellen Schmerzstärke und dem nicht erheblich beeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck sowie de r fehlenden Dokumentation (es we rd e kein Schmerzkalender geführt) k ö nn e diesbezüglich keine somatisch begründete be hindernde Gesundheitsstörung mit minderndem Effekt auf die Arbeitsfähig keit attestiert werden. Hier sei zunächst der Effekt einer optimierten antide pressiven Behandlung und einer Analgetika-Entgiftung abzuwarten. Die rechts seitige Hörminderung (mögliche Schallempfindungsstörung) rechtfertige eine weitere Diagnostik (Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Untersuchung, ggf. Kernspin to mo gra phie des Kopfes), die ausserhalb der aktuellen Begutachtung erfolgen kö nn e, da die rechtsseitige Hö rminderung gering ausgeprägt sei und keinen wesentlichen mindernden Effekt auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in ver gleichbaren Tätigkeiten entfalten k ö nn e (Urk. 7/15/14) .

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin anamnestisch und anhand des gut korrelie ren den Befundes eine depressive Störung mit mittelgradiger Ausprägung bestehe . Die ents pre chenden ICD-10-Kriterien seien

zweifelsfrei erfüllt, es handle sich um eine Erstmanifestation mit einem assoziierten somatischen Syndrom. Offen bar be stehe di e Depressivität seit etwa einem halben bis einem Jahr, die ein geleitete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe bis jetzt nicht zu einer durchgreifenden Besserung des Zustandes beitragen können, sei aber vor allen Dingen hinsichtlich der medikamentösen Behandlung als deutlich insuffi zient anzusehen. Hier sei eine leitlinien-gerechte Optimierung der Behandlung drin gend geboten, auch weil die Symptomatik bereit s seit bis zu einem Jahr bestehe und hier eine Chronifizie rung dringlich zu verhindern sei . Zusammen fassend rechtfertige das aktuelle Störungsbild qua Ausprägung die Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Unter einer l eitlinien-gerechten Therapie sei ab 1. Juli 2012 eine schrittweise Wiedererl angung der Arbeitsfähigkeit in der an gestammten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit in monatlichen 25%-lnkrementen zu erwarten und auch aus therapeutischen Gründen anzustreben (Tagesstruktur, Sozialkontakte). Die Mitarbeit in der Behandlung sei gut zumut bar und stehe im Gesundheitsinteresse der B eschwerdeführerin, bei e iner aus bleibenden Besserung sei spätestens in vier Wochen auch eine stationäre Be handlung zu erwägen (Urk. 7/15/23) . 3.4

Vom 1 0. Juli bis zum 3. September 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung in der E.___ AG. Im Aus trittsbericht vom 1 3. September 2012 notierten die behandelnden Ärzte 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und 2) Probleme mit Bezug auf Trennung vom Ehemann (ICD-10 Z73). Klinische Befunde und Anamnese sprächen für eine mittelgradige depressive Episode bei bekannter rezidivierender

depressiver Stö rung, die sich symptomatisch neben einer gedrückten Stimmung, einer An triebs armut, Interesselosigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen vor allem durch eine ausgeprägte S omatisierungstendenz präsentier

e. Ein akuter Auslöser habe nicht erui ert wer den können . Eigenanamnestisch sei zu er fahren, dass es seit Sommer 2011 zu einer depressiven Entwick lung gekommen sei, ins besondere h ä tten sich die schon vorbestehe nden Schmerzen im Bereich der Hals wirbelsäule verstärkt. Die beschriebenen cerv ical betonten Schmerzen seien im Vorfeld schon von unseren auswärtigen Kollegen mittels Bildgebung hinrei chend abgeklärt worden, eine somatische Ursache habe nicht gefunden werden können . Der Krankheitsverlauf sei ihres Erachtens durch die begleitende soziale Isolation vorangetrieben worden. Depressiogen wirk e zudem die bestehende ps y chosoziale Belastung der Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann im Juni 2011 die Scheidung gefordert habe. Positiv auf den Krankheitsverlauf soll te sich die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte ambula nte psychiatri sche Weiter behand lung auswirken, zudem habe durch das stationäre Setting eine psycho soziale Entlastung geschaffen werden können (Urk. 7/64/7). 3.5

Am 1 3 . Septem ber 2012 untersuchte med. pract. F.___, Orthopä di sche Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Beschwerdeführerin (Urk. 7/28). Sie notierte 1) eine Cervicocephalgie und Bra chialgie und 2) eine Lumbalgie bei Wirbelsäulendegeneration mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit sei eine MRT-gesicherte Läsion des Aussenmeniskusvorderhornes rechts (Urk. 7/28/8).

Bei der 58-jä hrigen Sitzwache/Küchenhilfe sei anhand der vorliegenden medi zinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 3. Septem ber 20

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-117), was der Be schwer deführerin am 2 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf des Wartej ahres eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorbehalte-Be las tungen und Überkopfarbeiten wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei . Dieses Belastbar keitsprofil entspreche den bisherigen Tätigkeiten. Die psychischen Be ein trächtigungen hätten sich unter Therapie verbessert und aus objektiver Sicht sei ihr eine Arbeitsfähigkeit zumutbar, bzw. bestünden ausreichend Ressourcen, um eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie seit mindestens Sommer 2011 an einer rezidivierenden mittelgradigen Episode (richtig wohl: depressive n Episode) mit somatischem Syndrom

sowie diversen somatischen Beschwerden leide . Die psy chische Erkrankung sei in den letzten Jahren mehrfach beurteilt und es sei je weils eine vollumfängliche Arbeitsun fähig keit festgehalten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwer degegnerin von einer psychischen Verbes serung und ausreichenden Ressourcen für eine vollumfän gliche Arbeitsfähigkeit ausgehe . Ein unabhängig es psychia tri sches Gutachten sei nie erstellt worden und das Gutachten der Kranken tag geldversicherung vom 7. Mai 2012 sei alt und wenig solide. Von einer wesent lichen Besserung des psychischen Befindens, welche eine normale Arbeitstätig keit erlaub t e, könne nicht die Rede sein (Urk. 1). 2.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeits fähigkeit beeinträchtige . Dem Arbeitgeberfragebogen der Uniklinik G.___ (28.12.11) zufolge handle es sich bei der Tätigkeit als Sitzwache um eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen und ohne re gel mässiges Heben und Tragen von Lasten ausgeführt werde . Für die andere bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe liege kein Belas tungsprofil vor. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Sitzwache bestehe

eine 100% ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2012 (Begutachtung durch Prof.

C.___). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Hals- und der Lendenwirbelsäule ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag-und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende Tätig keiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperl ichen Zwangs hal tungen. Somit sei eine körperlich m ittelschwere Tätigkeit in einer Grossküche nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Welche Belas tungen tatsächlich abver langt wo rden seien, sei allerdings nicht dokumentiert. Leichte (angepasste) Tä tig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über

E. 15 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerha fte Armvor halte belastungen und Ü berkopfarbeiten wären der Beschwerdeführerin medizi nisch theoretis ch weiterhin zu 100 % zumutbar. Hinsichtlich des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin sei dem Vorschlag des Gutachters Dr. D.___ gefolgt worden . Die Medikation sei angepasst worden . Au s den anam nestischen Angaben sei zu ersehen, dass ein entsprechender Behandlungserfolg eingetreten sei . Die Beschwerdeführerin berichte jetzt über guten Appetit, gehe jeden Tag spazie ren und pflege Bekanntschaften (Urk. 7/28/9). 3.6

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. A.___ vom 4. April 2013 notierte dies er 1) eine schwerste depressive Störung mit soma tischem Syndrom und 2) ein rezidivierendes schweres chronisches cervico- und lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit. Die chronische Gastritis und die Kniearthrose würden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Aus rein psychologischer/psychiatrischer Sicht sei bei der vorhandenen psychischen Störung aus Sicht der Beschwerdeführerin und, soweit er dies als Nichtpsychiater beurteilen könne, keine Arbeit möglich . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 1. März

2012 vollumfänglich arbeitsun fähig (Urk. 7/41). 3.7

Dr. Y.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbe richt vom 4. Oktober 2013 eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die aktuelle Behandlung bestehe aus einer medikamentösen Behandlung und stützenden Gesprächen einmal mo nat lich. Als Allrounderin/Küchenhilfe im Selbstbedienungsrestaurant im 50%-Pen sum sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig. Ob und wann eine behinderungs an gepasste Tätigkeit aufgenommen werden könne, sei ungewiss. Eine sehr leichte und einfache Arbeit müsste in einem begleiteten Rahmen versucht wer den (Urk. 7/64/3). 3.8

Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 7. November bis zum 1 2. Dezember 2013 in stationärer Behandlung in der Rehaklinik H.___ . Im Austrittsbericht vom 1 7. Dezember 2013 notierten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/73/5): - Unfall vom 24.06.2013: Sturz aus dem Tram auf die rechte Körperseite - Rechtsseitige Thorax- und BW S-Kontusion, Kopfanschlag - 15.07.2013 Röntgen Thorax: Kein Pneu - 15.07.2013 Röntgen Brustwirbelsäule (BWS) ap./lat: Keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion - 13.08.2013 CT Schädel nativ und mit KM Gabe: Unauffälliges Schä del-CT - 03.12.2013 Röntgen Schulter rechts: Humeruskopftiefstand, differen tial diagnostisch Gelenkerguss. Osteophytäre Anbauten am Akromi on unterrand. Geringe Degeneration am Ansatz der Supraspi natussehne. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen - Psychiatrische Diagnosen - Rezidi vierende depressive Störung, gege nwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf eine Psychose aus schizophrenem Form enkreis (psycho tisch anmutende Ü berzeugungen, religiöser und Vergiftungswahn) - Status nach Selbstmordversuch durch E rhängen, 2011 (ICD-10 X70) - Psychosoziale Belastungssituation (geschieden, all ein lebend, arbeits los; ICD-10 Z63, Z56, Z 60.2) - 28.11.2013 Psychosomatisches Konsilium, Rehaklinik H.___ : Sepa ra ter Bericht - Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont

- Neuroti sche Exkoriat onen - 27.08.2013 Dermatologisches Ambulatorium, Stadtspital I.___

Aus somatischer Sicht liesse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Be funden der klinischen Untersuchung und bisherigen bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychoso matische Abklärung durch lic. phil. J.___ mit folgendem Resultat erfolgt: Nach dem Unfall am 2 4. Juni 2013 (Sturz aus dem Tram) verbleibe eine anhaltende Schmerzproblematik im Kopf-, Schulter-, Rücken- sowie Armbereich rechtsseitig. Dazu persistiere seit 2011 eine depressive Störung, welche einer ambula nten und stationären Behandlung wegen Suizidversuchs in der psychi a trischen Klinik E.___ bedurft habe. Gegenwärtig weise die Beschwerdefüh rerin eine schwere depressive Episode mit Auffälligkeiten im kognitiven, affek tiven sowie emotionalen Bereich auf. Es bestehe kontinuierlich eine latente Suizidalität. Zudem hätten während der Behandlung gewisse psychotisch anmu tende Merkmale (Vergiftungs- und religiöse Überzeugungen/Wahn) beobachtet werden können. Die derzeitige psychische Verfassung der Beschwerdeführerin wirke sich erschwerend auf die Schmerzverarbeitung aus.

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine mindestens schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung be gründe. Die rein somatische Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfall kausaler Sicht und gelte vorbehaltlich der empfohlenen MRI-Un tersuchung der rechten Schulter, so dass ihr d ie Tätigkeit als Köchin und Kassiererin sowie jede andere Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Aufgrund der unfallfremden psychi schen Problematik bestehe aber eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/73/6 f.). 3.9

Dr. A.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arzt bericht vom 6. Januar 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73): - Schwere psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis - Status nach Unfall am 2 4. Juni 2013 - Diffuse wechselnde Beschwerden seitens des Knochenapparates und ver schiedener Organe inklusive Gehirn, vermutlich alles psychisch induziert im Rahmen ihrer Wahnvorstellungen - Panvertebrales Syndrom mässigen Grades - Diskushernie L4/L5

Durch die sich überlagernden Beschwerden sei eine Arbeit nicht möglich und sie sei vorläufig bis zur definitiven Abklärung und Behandlung vollumfänglich arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. 3.10

Die Beschwerdeführerin wurde vom 1 5. Oktober bis zum 6. November 2014 er neut in der Rehaklinik H.___ stationär behandelt. Die Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 7. November 2014 folgende

(gekürzt aufgeführten) Diag no sen fest (Urk. 7/88): - Unfall vom 24.06.2013: Sturz aus dem Tram auf die rechte Körperseite - Kontusion Schädel - K ontusion Thorax rechts - Kont usion BWS - Kont usion Schulter rechts mit SLAP-Läsion Grad III - Psychiatrische Diagnosen - Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie mit Verfolgungs-, Vergif tungs- und Beeinträchtigungsideen (ICD- 10 F20.0) - Rezidivierende depressive Störung, gege nwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Schwierige soziale Situ ation durch Alleinleben (ICD-10 Z60.2) - Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechts betont - Leichte Refluxösophagitis (Los Angeles B) - Arterielle Hypertonie - Kleines Angiomyolipom Niere rechts - Leberbefunde vereinbar mit Steatose - Neurotische Exkoriation

Die Beschwerdeführerin sei ein Jahr und drei Monate nach oben genanntem Unfall bzw. knapp vier Monate nach Bizepstenotomie, subakromialer Bursekto mie und Co-Planing des Akromions für eine erneute statio näre arbeitsorientierte Rehabili tation zugewiesen worden . Sie beklage in erster Linie Ruhe-, belas tungs- und bewegungsverstärkte Schulterschmerzen re chts. Klinisch zeig e sich eine eingeschränkte Beweglichkeit für Abduktion und Flexion mit ausgeprägter Druckdolenz der Nacken- und Schultergürte lmuskulatur. Des Weiteren klage sie über bel astungsabhängige Schmerzen in der rechten Körperseite sowie Schmer zen im Rücken und Magenschmerzen.

Bei ausreichender auswärtiger Diagnostik im prästationären Umfeld hätten sie auf die Durchführung weiterer diagnostisch-bildgebenden Massnahmen ver zichtet . Klinisch be stünden aktuell keine verdichtenden Hinweise für ei ne Cap sulitis adhaesiva. Kernspi ntomographisch sei vier Monate postoperativ ein e Capsulitis adhaesiva noch nicht darstellbar. Zusammengefasst l asse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychosomat ische Abklärung durch J.___

erfolgt: Die Beschwerdeführerin befinde sich nach einem Jahr wieder in der Rehabilitation aufgrund einer Schulterproblematik (Sturz aus dem Tram 24.06.2013) und einer erneuten Operation (13.06.2014). Sie habe schwere Ver luste in ihrem Leben erlitten, was sie wahrscheinlich durch die Leistung am Ar beitsplatz kompensiert habe, und habe ihre Familie finanziell unterstützen müssen, so dass sie mehr als ein volles Pensum gearbeitet hab

e. Wahrscheinlich durch den Stress bedingt habe die Beschwerdeführerin m it der Zeit eine depres sive sowie psychotische Symptomatik mit anschliessendem Suizidversuch ent wickelt. Danach sei der oben genannte Unfall erfolgt, was wiederum d iese Symptomatik verschlechtert habe . Aus psychiatrisch-psycholog ischer Sicht zeige sich aktuell kaum ein e Veränderung. Weiterhin bestehe eine schwere de pressi ve Symptomatik mit Interessenverlust, Insuff i zienzgefüh l en, Affektlabili tät, An triebs m inderung, Schlafstörungen, Suizi dgedanken, pessimistischer Zu kunfts per spektive. Dazu käme n noch psychotische Überzeugungen (Vergif tungs-, Verfol gungs- und Beeinträchtigungsideen): Die Beschwerdeführerin fühle sich in der Klinik durch Kamer a s beobacht et, was sie ihrer Zimmernach bari n mit ge teilt habe; sie habe das Gefühl, ihre Getränke und ihr Es sen wü rden verg iftet (sie bemerke, dass das RK -Personal eine separate Küche habe); sie habe Angst, z .B. in den Zügen, von jemandem verfolgt und umgebracht zu wer den. Sie habe zu Anfang des RK -Aufenthal tes eine psychopharmakologische Therapie aufgrund ihres Misstrauens sowie angeblicher Magenproblematik (Ver giftungswahn?) ver weigert, was die Ps ychotherapie deutlich erschwert bzw. eine Besserung der Symptome unmöglich gemacht habe . Inzwischen habe sie die Therapie mit Seroquel 25 mg zur Schlafverbesserung begonnen (Urk. 7/88/3 f.) .

Durch die schwere depressive Symptomatik sowie psychotisch anmutende Über zeugungen sei sie voll arbeitsunfähig. Aus somatischer, unfallkausaler Sicht sei die Tätigkeit als Köchin und Kassiererin aktuell nicht zumutbar, da die Anfor derungen in der mittelschweren Arbeit zu hoch seien. Eine leichte Tätigkeit sei ihr ganztags zumutbar ohne Tätigkeiten rechts über Kopfhöhe und ohne Erstei gen von Leitern (wegen möglicherweise eingeschränkter Haltefunktion mit dem rechten Arm). 3.11

Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung am 2. Juni 2015 und hielt anlässlich dieser Untersuchung fest, dass sich die Befunde im Vergleich zum zweiten Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik H.___ be züglich der Flexion nicht verändert hätten.

D ie Abduktion betrage reduzierte 65 ° und habe sich etwa um 30° verbessert. Vergleiche man die Funktionsaus masse wie sie anlässlich des Eintritts beim ersten Reha-Aufenthalt hätten erho ben werden können, so sei leider bezüglich der aktiven Flexion eine Ver schlech terung festzustellen. Somit habe der durchgeführte Eingriff nicht den erhofften Erfolg gebracht. Er werde ein Verlauf-Arthro-MRT der rechten Schulter veran lassen und wäre Dr. A.___ dankbar, wenn er über die übrigen betroffe nen Körperregionen einen Zwischenbericht erstellen könnte (Urk. 7/96/34). 3.12

Dr. A.___ hielt in seinem zuhanden des Kreisarztes erstellten Bericht vom 2 5. Juni 2015 über die beiden S turzereignisse vom 7. und 3 1. Mai 2015 fest, dass es sich dabei mehr oder weniger um Bagatellunfälle gehandelt habe und die Beschwer den jetzt mässig ausgeprägt seien und ohne Folgen ausheilen würden. Ins Gewicht fielen nach wie vor die Schulterbeschwerden. Wenn die Beschwerde füh rerin gelegentlich zu ihm komme alle 10 bis 14 Tage machten sie auch aus psy chologischen Gründen Novodyn, sonst erfolge die Behandlung lokal mit Salben. Die beiden letzten Unfälle fielen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht ins Gewicht (Urk. 7/96/21 f.). 3.13

Im Nachtrag vom 2 8. Juli 2015 führte Dr. K.___ aus, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 5. Juni 2015 über die Unfälle vom 7. und 3 1. Mai 2015 ori entiert habe . Gemäss seiner Meinung seien die Beschwer den dieser beiden Un fälle m ä ssig ausgeprägt und würden ohne Folgen ausheilen. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 1 2. Juni 2015 dokumentiere einen Zustand der

Teno tomie der langen Bizepssehne mit anschliessender Tenodese. Ein Knorpeldefekt sei nicht abgrenzbar. Die Supraspinatussehne beschreibe der Operateur als durch gängig intakt mit allenfalls oberflächlichen Abrasionen. Ebenso beschrei be er Veränderungen an der Infraspinatussehne im Rahmen einer Tendinopathie. Im Vergleic h zur Voruntersuchung vom 3 1. Januar 2014 ergä ben sich jedoch keine rich tungsweisenden Befundänderungen. Hinweise für eine Kapsulitis adhäsiva lägen nicht vor. Somit l asse sich die erhebliche Funktionseinschränkung am rechten Schultergelenk aufgrund der objektivierbaren Befunde in diesem Aus mass nicht erklären. Med izinisch-theoretisch müsste auf g rund s einer Erfahrung mindestens die Horizontale (90°) bezügli ch der Flexion und Abduktion er reicht werden. Aufgrund dieser medizi nisch-the oretischen Betrachtungsweise sei

min destens eine leichte Tätig keit den ganzen Tag zumutbar . Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei b is Taillenhöhe auf 10 kg, bis Bru sthöhe auf 5 kg limitiert . Tätigkeiten über Kopf, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern, seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten seien ungeeig net. Somit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschreibung der individuellen Tätigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätig keit voll arbeitsfähig. Die ca. eine halbe Stunde dauernden Überkopfarbeiten, welche im Sch reiben der Compass Group vom 1 1. Mai

2015 erwähnt s eien, seien nicht mehr möglich (Urk. 7/96/15).

3.14

Dr. Y.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arzt be richt vom 1 8. September 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/102): - Rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Epi so de mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Verdacht auf leicht wahnhafte Ängste und Überzeugungen - Schlafstörungen, Schmerzen

- Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende Diagnosen fest: - Psychotisch anmutende Überzeugungen im Sinne von Beeinflussbarkeit des Lebens durch Gebete und Glaube an Gott sowie Ängst e in Bezug auf Medikamente und B eobachtet-werden durch Kameras und Personen (Klinik, Nachbarn).

- Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus ca. monatlicher Ge sprächstherapie und Stabilisierung mit tels Pharmakotherapie. Die Beschwerdefüh rerin sei vollum fänglich arbeitsunfähig.

4.

Vorliegend ist aus somatischer Sicht aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar wäre (vgl. E.

3.3, E.

3.5, E.

3.8, E.

3.10, E.

3.13; vgl. auch Urk. 7/73/4). Allerdings kann g estützt auf die i m Recht liegenden Arztberichte d ie Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht rechtsgenüglich beurteilt werden: 4.1

Dr. Y.___ und dipl. psych. Z.___ berücksichtigten in ihren Berich ten und der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung jeweils auch wei tere psychosoziale Faktoren. So führten sie in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 aus, dass es im Vorfeld des Zusammenbruchs zur Trennung von ihrem Ehemann gekommen sei und sich eine zusätzliche Belastung durch die Kündi gung ergebe (Urk. 7/12/12). In den Berichten vom 1 2. Mai und 1 8. September 2015 notierte Dr. Y.___ als Faktoren, die die Krankheit aufrechterhielten, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe und keine Familienangehörigen in der Schweiz habe (Urk. 7/93/2).

Da entsprechend die psychosozialen Faktoren mit in die Arbeitsfähigkeits beur tei lung einflossen und eine diesbezügliche Abgrenzung (vgl. E.

2.2.2) nicht erfolgte, kann nicht auf ihre Einschätzung abgestellt wer den. Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit ihre Einschätzungen ohne hin nicht ohne weiteres übernommen werden können. 4.2

Dr. D.___ begutachtete die Beschwerdeführerin am 2. April 2012 (E. 3.3), so dass sein Gutachten keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand m ehr zulässt. Dies gilt umso mehr, als im Anschluss daran noch eine stationäre psy chiatrische Therapie erfolgte . 4.3

Die behandelnden Ärzte der E.___ nahmen ihrerseits keine Stellung zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin nach Entlassung, sondern hielten lediglich fest, dass sie bei der Zuweisung als vollumfänglich arbeitsunfähig ein gestuft worden sei (Urk. 7/64/8; vgl. auch Urk. 3/2). 4.4

Die Beschwerdeführerin wurde während ihren stationären Aufenthalten in der Rehaklinik H.___ auch psychosomatisch abgeklärt. Im ersten psychosomati schen Konsilium vom 2 8. November 2013 (und Folgeterminen) hielten lic. phil. J.___ und Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie, auch eine psychosoziale Belastungssituation (geschieden, allein lebend, arbeitslos) als psychopathologische Diagnose fest . I n Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit konstatierten sie allerdings nur äusserst kurz, dass die festge stellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungs min derung begründe - womit unklar bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang die psy chosozialen Faktoren einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen (Urk. 7/96/200).

Im zweiten psychosomatischen Konsilium vom 1 7. Oktober 2014 (und Folge termine) konstatierten sie, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe und die Beschwerde füh rerin durch die depressive Symptomatik sowie psychotisch anmutenden Über ze ugungen voll arbeitsunfähig sei. Bei den Diagnosen notierten sie aller dings wiederum eine schwierige soziale Situation durch das Alleinleben, womit auch in diesem Bericht unklar bleibt, in wie weit die psychosozialen Faktoren einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten (Urk. 7/96/98 f.).

Zusammengefasst kann nicht auf die psychosomatischen Konsilien abgestellt werden, da unklar bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang die attestierte Arbeitsunfähigkeit jeweils auf die psychischen Störungen von Krankheitswert oder auf die psychosozialen Faktoren zurückzuführen ist (vgl. E. 2.2.2).

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Rehaklinik H.___ von der zuständigen Unfallversicherung beauftragt wurde und - da die psychischen Beschwerden als nicht unfallkausal qualifiziert wurden (vgl. Verfügung vom 2 8. August 2015, Urk. 7/100) - eine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch den Unfallversicherer nicht angezeigt war. 4.5

Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus geht, dass insbesondere aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht, ist dies nicht nachvollziehbar: D ipl. med. M.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psy chotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. August 2015 fest, dass die Be schwerdeführerin rückblickend seit Juli 2011 aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit vollum fänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 7/107/6) . Die Beschwerde gegnerin prüfte in der Folge die Ressourcen der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die psychiatrischen Diagnosen psychosozial ausgelöst worden seien und ausreichend Ressourcen bestünden, eine Arbeitstätigkeit aufzu neh men (Urk. 7/107/9). Dem ist entgegenzuhalten, dass von den psychiatrischen Be handlern zwar jeweils auch psychosoziale Faktoren aufgelistet worden sind, diese allerdings nicht ausschliessen, dass eine fachärztlich festgestellte psychi sche Störung von Krankheitswert vorhanden ist (vgl. E. 2.2.2) - worauf in casu auch zahlreiche Hinweise bestehen (vgl. E. 3). Auch die Feststellung, dass in der Gesamtschau ausreichend Ressourcen bestünden, um eine Arbeitstätigkeit auf zunehmen, ist - ohne weitere Darlegung der entsprechenden Ressourcen (Urk. 2; vgl. Urk. 7/107/8 f.) - nicht nachvollziehbar. 4.6

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage insbesondere in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand für eine abschliessende Beur teilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

- auch im zeitlichen Verlauf –

durch ein Gutachten ab klärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01295 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil

vom

27. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954, meldete sich am 2 8. November 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression und ein lumbovertebrales Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 7. Juni 2013 eine vom 1. Juli bis 3 0. November 2012 befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/45). Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 1 0. Juni 2013, Urk. 7/47; ergänzende Ein wandbegründung vom 3 1. August 2013, Urk. 7/61) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und erliess am 9. Oktober

2015 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungs begeh rens in Aussicht stellte (Urk. 7/108). Nachdem die Versicherte hiergegen am 8. November 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/109), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 9. November 2015 wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 2 6. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-117), was der Be schwer deführerin am 2 8. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf des Wartej ahres eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorbehalte-Be las tungen und Überkopfarbeiten wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei . Dieses Belastbar keitsprofil entspreche den bisherigen Tätigkeiten. Die psychischen Be ein trächtigungen hätten sich unter Therapie verbessert und aus objektiver Sicht sei ihr eine Arbeitsfähigkeit zumutbar, bzw. bestünden ausreichend Ressourcen, um eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie seit mindestens Sommer 2011 an einer rezidivierenden mittelgradigen Episode (richtig wohl: depressive n Episode) mit somatischem Syndrom

sowie diversen somatischen Beschwerden leide . Die psy chische Erkrankung sei in den letzten Jahren mehrfach beurteilt und es sei je weils eine vollumfängliche Arbeitsun fähig keit festgehalten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwer degegnerin von einer psychischen Verbes serung und ausreichenden Ressourcen für eine vollumfän gliche Arbeitsfähigkeit ausgehe . Ein unabhängig es psychia tri sches Gutachten sei nie erstellt worden und das Gutachten der Kranken tag geldversicherung vom 7. Mai 2012 sei alt und wenig solide. Von einer wesent lichen Besserung des psychischen Befindens, welche eine normale Arbeitstätig keit erlaub t e, könne nicht die Rede sein (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psych otherapie, und Z.___, d ipl. Psychologin FH, hielten in ihrem B ericht vom 7. Oktober 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Sy ndrom (ICD-10 F33.11) leide . Seit dem 1. August 2011 könne sie vor allem wegen ihres Rü ckenleidens nicht mehr arbeiten (100%ig arbeitsunfähig). Der Zusammenbruch sei jedoch von einem Tag auf den anderen erfolgt. Es hätten im Vorfeld insbe sondere anhaltende Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann bestanden, wobei es im Juni zur Trennung gekommen sei. Zus ätzlich ergebe sich heute eine Belastung durch die Aufhebung ihres gegenwärti gen Arbeitsplatzes (Kündigung, Urk. 7/12/12). 3.2

Dr. med. A.___, Radio-Onkologie, hielt in seinem von der Beschwerde gegne rin eingeholten Arztbericht vom 2 0. Dezember 2011 1) ein chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und 2) eine depressive Ver stimmung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/12). Sie befinde sich seit Oktober 2011 in physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung in der Rheumaklinik des B.___ . Eine psychiatrische Behandlung finde seit dem 2 3. September 2011 statt. Sie sei seit dem 3 1. Juli 2011 vollumfänglich arbeitsunfähig, da aufgrund der Befunde eine körperliche Tätigkeit nicht möglich sei. 3.3

Im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwer de führerin am 7. Mai

2012 neurologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/15 /4 ff.; Urk. 7/15/17 ff.).

Prof. Dr. med. C.___, Neurologie FMH, konstatierte, dass die durchge führte Begutachtung keinen ausreichenden Anhal t für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der para vertebralen Strukturen ergeben habe . Das von der Beschwerdeführerin beklagte Kopfschmerzsyndrom sei differentialdiagnostisch am ehest en im Kontext einer Analgetika- Intoxikation sowie auch im Rahmen des bestehenden depressiven Syndrom s zu diskutieren, möglich bleibe auch eine migränöse Genese. Ange sichts der hier zu erhebenden Diskrepanz zwischen den anamnestischen An gaben zur aktuellen Schmerzstärke und dem nicht erheblich beeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck sowie de r fehlenden Dokumentation (es we rd e kein Schmerzkalender geführt) k ö nn e diesbezüglich keine somatisch begründete be hindernde Gesundheitsstörung mit minderndem Effekt auf die Arbeitsfähig keit attestiert werden. Hier sei zunächst der Effekt einer optimierten antide pressiven Behandlung und einer Analgetika-Entgiftung abzuwarten. Die rechts seitige Hörminderung (mögliche Schallempfindungsstörung) rechtfertige eine weitere Diagnostik (Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Untersuchung, ggf. Kernspin to mo gra phie des Kopfes), die ausserhalb der aktuellen Begutachtung erfolgen kö nn e, da die rechtsseitige Hö rminderung gering ausgeprägt sei und keinen wesentlichen mindernden Effekt auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in ver gleichbaren Tätigkeiten entfalten k ö nn e (Urk. 7/15/14) .

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin anamnestisch und anhand des gut korrelie ren den Befundes eine depressive Störung mit mittelgradiger Ausprägung bestehe . Die ents pre chenden ICD-10-Kriterien seien

zweifelsfrei erfüllt, es handle sich um eine Erstmanifestation mit einem assoziierten somatischen Syndrom. Offen bar be stehe di e Depressivität seit etwa einem halben bis einem Jahr, die ein geleitete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe bis jetzt nicht zu einer durchgreifenden Besserung des Zustandes beitragen können, sei aber vor allen Dingen hinsichtlich der medikamentösen Behandlung als deutlich insuffi zient anzusehen. Hier sei eine leitlinien-gerechte Optimierung der Behandlung drin gend geboten, auch weil die Symptomatik bereit s seit bis zu einem Jahr bestehe und hier eine Chronifizie rung dringlich zu verhindern sei . Zusammen fassend rechtfertige das aktuelle Störungsbild qua Ausprägung die Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Unter einer l eitlinien-gerechten Therapie sei ab 1. Juli 2012 eine schrittweise Wiedererl angung der Arbeitsfähigkeit in der an gestammten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit in monatlichen 25%-lnkrementen zu erwarten und auch aus therapeutischen Gründen anzustreben (Tagesstruktur, Sozialkontakte). Die Mitarbeit in der Behandlung sei gut zumut bar und stehe im Gesundheitsinteresse der B eschwerdeführerin, bei e iner aus bleibenden Besserung sei spätestens in vier Wochen auch eine stationäre Be handlung zu erwägen (Urk. 7/15/23) . 3.4

Vom 1 0. Juli bis zum 3. September 2012 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung in der E.___ AG. Im Aus trittsbericht vom 1 3. September 2012 notierten die behandelnden Ärzte 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit so ma tischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und 2) Probleme mit Bezug auf Trennung vom Ehemann (ICD-10 Z73). Klinische Befunde und Anamnese sprächen für eine mittelgradige depressive Episode bei bekannter rezidivierender

depressiver Stö rung, die sich symptomatisch neben einer gedrückten Stimmung, einer An triebs armut, Interesselosigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen vor allem durch eine ausgeprägte S omatisierungstendenz präsentier

e. Ein akuter Auslöser habe nicht erui ert wer den können . Eigenanamnestisch sei zu er fahren, dass es seit Sommer 2011 zu einer depressiven Entwick lung gekommen sei, ins besondere h ä tten sich die schon vorbestehe nden Schmerzen im Bereich der Hals wirbelsäule verstärkt. Die beschriebenen cerv ical betonten Schmerzen seien im Vorfeld schon von unseren auswärtigen Kollegen mittels Bildgebung hinrei chend abgeklärt worden, eine somatische Ursache habe nicht gefunden werden können . Der Krankheitsverlauf sei ihres Erachtens durch die begleitende soziale Isolation vorangetrieben worden. Depressiogen wirk e zudem die bestehende ps y chosoziale Belastung der Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann im Juni 2011 die Scheidung gefordert habe. Positiv auf den Krankheitsverlauf soll te sich die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte ambula nte psychiatri sche Weiter behand lung auswirken, zudem habe durch das stationäre Setting eine psycho soziale Entlastung geschaffen werden können (Urk. 7/64/7). 3.5

Am 1 3 . Septem ber 2012 untersuchte med. pract. F.___, Orthopä di sche Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Beschwerdeführerin (Urk. 7/28). Sie notierte 1) eine Cervicocephalgie und Bra chialgie und 2) eine Lumbalgie bei Wirbelsäulendegeneration mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit sei eine MRT-gesicherte Läsion des Aussenmeniskusvorderhornes rechts (Urk. 7/28/8).

Bei der 58-jä hrigen Sitzwache/Küchenhilfe sei anhand der vorliegenden medi zinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 1 3. Septem ber 20 12 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeits fähigkeit beeinträchtige . Dem Arbeitgeberfragebogen der Uniklinik G.___ (28.12.11) zufolge handle es sich bei der Tätigkeit als Sitzwache um eine körperlich leichte Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen und ohne re gel mässiges Heben und Tragen von Lasten ausgeführt werde . Für die andere bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe liege kein Belas tungsprofil vor. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Sitzwache bestehe

eine 100% ige Arbeitsfähigkeit seit Mai 2012 (Begutachtung durch Prof.

C.___). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Hals- und der Lendenwirbelsäule ein e verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittel schweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag-und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende Tätig keiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperl ichen Zwangs hal tungen. Somit sei eine körperlich m ittelschwere Tätigkeit in einer Grossküche nicht mehr uneingeschränkt zumutbar. Welche Belas tungen tatsächlich abver langt wo rden seien, sei allerdings nicht dokumentiert. Leichte (angepasste) Tä tig keiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 15 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerha fte Armvor halte belastungen und Ü berkopfarbeiten wären der Beschwerdeführerin medizi nisch theoretis ch weiterhin zu 100 % zumutbar. Hinsichtlich des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin sei dem Vorschlag des Gutachters Dr. D.___ gefolgt worden . Die Medikation sei angepasst worden . Au s den anam nestischen Angaben sei zu ersehen, dass ein entsprechender Behandlungserfolg eingetreten sei . Die Beschwerdeführerin berichte jetzt über guten Appetit, gehe jeden Tag spazie ren und pflege Bekanntschaften (Urk. 7/28/9). 3.6

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. A.___ vom 4. April 2013 notierte dies er 1) eine schwerste depressive Störung mit soma tischem Syndrom und 2) ein rezidivierendes schweres chronisches cervico- und lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit. Die chronische Gastritis und die Kniearthrose würden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Aus rein psychologischer/psychiatrischer Sicht sei bei der vorhandenen psychischen Störung aus Sicht der Beschwerdeführerin und, soweit er dies als Nichtpsychiater beurteilen könne, keine Arbeit möglich . Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 1. März

2012 vollumfänglich arbeitsun fähig (Urk. 7/41). 3.7

Dr. Y.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbe richt vom 4. Oktober 2013 eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die aktuelle Behandlung bestehe aus einer medikamentösen Behandlung und stützenden Gesprächen einmal mo nat lich. Als Allrounderin/Küchenhilfe im Selbstbedienungsrestaurant im 50%-Pen sum sei sie vollumfänglich arbeitsunfähig. Ob und wann eine behinderungs an gepasste Tätigkeit aufgenommen werden könne, sei ungewiss. Eine sehr leichte und einfache Arbeit müsste in einem begleiteten Rahmen versucht wer den (Urk. 7/64/3). 3.8

Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 7. November bis zum 1 2. Dezember 2013 in stationärer Behandlung in der Rehaklinik H.___ . Im Austrittsbericht vom 1 7. Dezember 2013 notierten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/73/5): - Unfall vom 24.06.2013: Sturz aus dem Tram auf die rechte Körperseite - Rechtsseitige Thorax- und BW S-Kontusion, Kopfanschlag - 15.07.2013 Röntgen Thorax: Kein Pneu - 15.07.2013 Röntgen Brustwirbelsäule (BWS) ap./lat: Keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion - 13.08.2013 CT Schädel nativ und mit KM Gabe: Unauffälliges Schä del-CT - 03.12.2013 Röntgen Schulter rechts: Humeruskopftiefstand, differen tial diagnostisch Gelenkerguss. Osteophytäre Anbauten am Akromi on unterrand. Geringe Degeneration am Ansatz der Supraspi natussehne. Keine periartikulären Weichteilverkalkungen - Psychiatrische Diagnosen - Rezidi vierende depressive Störung, gege nwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf eine Psychose aus schizophrenem Form enkreis (psycho tisch anmutende Ü berzeugungen, religiöser und Vergiftungswahn) - Status nach Selbstmordversuch durch E rhängen, 2011 (ICD-10 X70) - Psychosoziale Belastungssituation (geschieden, all ein lebend, arbeits los; ICD-10 Z63, Z56, Z 60.2) - 28.11.2013 Psychosomatisches Konsilium, Rehaklinik H.___ : Sepa ra ter Bericht - Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont

- Neuroti sche Exkoriat onen - 27.08.2013 Dermatologisches Ambulatorium, Stadtspital I.___

Aus somatischer Sicht liesse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen nicht mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Be funden der klinischen Untersuchung und bisherigen bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychoso matische Abklärung durch lic. phil. J.___ mit folgendem Resultat erfolgt: Nach dem Unfall am 2 4. Juni 2013 (Sturz aus dem Tram) verbleibe eine anhaltende Schmerzproblematik im Kopf-, Schulter-, Rücken- sowie Armbereich rechtsseitig. Dazu persistiere seit 2011 eine depressive Störung, welche einer ambula nten und stationären Behandlung wegen Suizidversuchs in der psychi a trischen Klinik E.___ bedurft habe. Gegenwärtig weise die Beschwerdefüh rerin eine schwere depressive Episode mit Auffälligkeiten im kognitiven, affek tiven sowie emotionalen Bereich auf. Es bestehe kontinuierlich eine latente Suizidalität. Zudem hätten während der Behandlung gewisse psychotisch anmu tende Merkmale (Vergiftungs- und religiöse Überzeugungen/Wahn) beobachtet werden können. Die derzeitige psychische Verfassung der Beschwerdeführerin wirke sich erschwerend auf die Schmerzverarbeitung aus.

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine mindestens schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung be gründe. Die rein somatische Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfall kausaler Sicht und gelte vorbehaltlich der empfohlenen MRI-Un tersuchung der rechten Schulter, so dass ihr d ie Tätigkeit als Köchin und Kassiererin sowie jede andere Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Aufgrund der unfallfremden psychi schen Problematik bestehe aber eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/73/6 f.). 3.9

Dr. A.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arzt bericht vom 6. Januar 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73): - Schwere psychische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis - Status nach Unfall am 2 4. Juni 2013 - Diffuse wechselnde Beschwerden seitens des Knochenapparates und ver schiedener Organe inklusive Gehirn, vermutlich alles psychisch induziert im Rahmen ihrer Wahnvorstellungen - Panvertebrales Syndrom mässigen Grades - Diskushernie L4/L5

Durch die sich überlagernden Beschwerden sei eine Arbeit nicht möglich und sie sei vorläufig bis zur definitiven Abklärung und Behandlung vollumfänglich arbeitsunfähig sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. 3.10

Die Beschwerdeführerin wurde vom 1 5. Oktober bis zum 6. November 2014 er neut in der Rehaklinik H.___ stationär behandelt. Die Ärzte hielten in ihrem Austrittsbericht vom 7. November 2014 folgende

(gekürzt aufgeführten) Diag no sen fest (Urk. 7/88): - Unfall vom 24.06.2013: Sturz aus dem Tram auf die rechte Körperseite - Kontusion Schädel - K ontusion Thorax rechts - Kont usion BWS - Kont usion Schulter rechts mit SLAP-Läsion Grad III - Psychiatrische Diagnosen - Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie mit Verfolgungs-, Vergif tungs- und Beeinträchtigungsideen (ICD- 10 F20.0) - Rezidivierende depressive Störung, gege nwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Schwierige soziale Situ ation durch Alleinleben (ICD-10 Z60.2) - Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechts betont - Leichte Refluxösophagitis (Los Angeles B) - Arterielle Hypertonie - Kleines Angiomyolipom Niere rechts - Leberbefunde vereinbar mit Steatose - Neurotische Exkoriation

Die Beschwerdeführerin sei ein Jahr und drei Monate nach oben genanntem Unfall bzw. knapp vier Monate nach Bizepstenotomie, subakromialer Bursekto mie und Co-Planing des Akromions für eine erneute statio näre arbeitsorientierte Rehabili tation zugewiesen worden . Sie beklage in erster Linie Ruhe-, belas tungs- und bewegungsverstärkte Schulterschmerzen re chts. Klinisch zeig e sich eine eingeschränkte Beweglichkeit für Abduktion und Flexion mit ausgeprägter Druckdolenz der Nacken- und Schultergürte lmuskulatur. Des Weiteren klage sie über bel astungsabhängige Schmerzen in der rechten Körperseite sowie Schmer zen im Rücken und Magenschmerzen.

Bei ausreichender auswärtiger Diagnostik im prästationären Umfeld hätten sie auf die Durchführung weiterer diagnostisch-bildgebenden Massnahmen ver zichtet . Klinisch be stünden aktuell keine verdichtenden Hinweise für ei ne Cap sulitis adhaesiva. Kernspi ntomographisch sei vier Monate postoperativ ein e Capsulitis adhaesiva noch nicht darstellbar. Zusammengefasst l asse sich das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivier baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Während der Rehabilitation sei eine psychosomat ische Abklärung durch J.___

erfolgt: Die Beschwerdeführerin befinde sich nach einem Jahr wieder in der Rehabilitation aufgrund einer Schulterproblematik (Sturz aus dem Tram 24.06.2013) und einer erneuten Operation (13.06.2014). Sie habe schwere Ver luste in ihrem Leben erlitten, was sie wahrscheinlich durch die Leistung am Ar beitsplatz kompensiert habe, und habe ihre Familie finanziell unterstützen müssen, so dass sie mehr als ein volles Pensum gearbeitet hab

e. Wahrscheinlich durch den Stress bedingt habe die Beschwerdeführerin m it der Zeit eine depres sive sowie psychotische Symptomatik mit anschliessendem Suizidversuch ent wickelt. Danach sei der oben genannte Unfall erfolgt, was wiederum d iese Symptomatik verschlechtert habe . Aus psychiatrisch-psycholog ischer Sicht zeige sich aktuell kaum ein e Veränderung. Weiterhin bestehe eine schwere de pressi ve Symptomatik mit Interessenverlust, Insuff i zienzgefüh l en, Affektlabili tät, An triebs m inderung, Schlafstörungen, Suizi dgedanken, pessimistischer Zu kunfts per spektive. Dazu käme n noch psychotische Überzeugungen (Vergif tungs-, Verfol gungs- und Beeinträchtigungsideen): Die Beschwerdeführerin fühle sich in der Klinik durch Kamer a s beobacht et, was sie ihrer Zimmernach bari n mit ge teilt habe; sie habe das Gefühl, ihre Getränke und ihr Es sen wü rden verg iftet (sie bemerke, dass das RK -Personal eine separate Küche habe); sie habe Angst, z .B. in den Zügen, von jemandem verfolgt und umgebracht zu wer den. Sie habe zu Anfang des RK -Aufenthal tes eine psychopharmakologische Therapie aufgrund ihres Misstrauens sowie angeblicher Magenproblematik (Ver giftungswahn?) ver weigert, was die Ps ychotherapie deutlich erschwert bzw. eine Besserung der Symptome unmöglich gemacht habe . Inzwischen habe sie die Therapie mit Seroquel 25 mg zur Schlafverbesserung begonnen (Urk. 7/88/3 f.) .

Durch die schwere depressive Symptomatik sowie psychotisch anmutende Über zeugungen sei sie voll arbeitsunfähig. Aus somatischer, unfallkausaler Sicht sei die Tätigkeit als Köchin und Kassiererin aktuell nicht zumutbar, da die Anfor derungen in der mittelschweren Arbeit zu hoch seien. Eine leichte Tätigkeit sei ihr ganztags zumutbar ohne Tätigkeiten rechts über Kopfhöhe und ohne Erstei gen von Leitern (wegen möglicherweise eingeschränkter Haltefunktion mit dem rechten Arm). 3.11

Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung am 2. Juni 2015 und hielt anlässlich dieser Untersuchung fest, dass sich die Befunde im Vergleich zum zweiten Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik H.___ be züglich der Flexion nicht verändert hätten.

D ie Abduktion betrage reduzierte 65 ° und habe sich etwa um 30° verbessert. Vergleiche man die Funktionsaus masse wie sie anlässlich des Eintritts beim ersten Reha-Aufenthalt hätten erho ben werden können, so sei leider bezüglich der aktiven Flexion eine Ver schlech terung festzustellen. Somit habe der durchgeführte Eingriff nicht den erhofften Erfolg gebracht. Er werde ein Verlauf-Arthro-MRT der rechten Schulter veran lassen und wäre Dr. A.___ dankbar, wenn er über die übrigen betroffe nen Körperregionen einen Zwischenbericht erstellen könnte (Urk. 7/96/34). 3.12

Dr. A.___ hielt in seinem zuhanden des Kreisarztes erstellten Bericht vom 2 5. Juni 2015 über die beiden S turzereignisse vom 7. und 3 1. Mai 2015 fest, dass es sich dabei mehr oder weniger um Bagatellunfälle gehandelt habe und die Beschwer den jetzt mässig ausgeprägt seien und ohne Folgen ausheilen würden. Ins Gewicht fielen nach wie vor die Schulterbeschwerden. Wenn die Beschwerde füh rerin gelegentlich zu ihm komme alle 10 bis 14 Tage machten sie auch aus psy chologischen Gründen Novodyn, sonst erfolge die Behandlung lokal mit Salben. Die beiden letzten Unfälle fielen bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht ins Gewicht (Urk. 7/96/21 f.). 3.13

Im Nachtrag vom 2 8. Juli 2015 führte Dr. K.___ aus, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 5. Juni 2015 über die Unfälle vom 7. und 3 1. Mai 2015 ori entiert habe . Gemäss seiner Meinung seien die Beschwer den dieser beiden Un fälle m ä ssig ausgeprägt und würden ohne Folgen ausheilen. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 1 2. Juni 2015 dokumentiere einen Zustand der

Teno tomie der langen Bizepssehne mit anschliessender Tenodese. Ein Knorpeldefekt sei nicht abgrenzbar. Die Supraspinatussehne beschreibe der Operateur als durch gängig intakt mit allenfalls oberflächlichen Abrasionen. Ebenso beschrei be er Veränderungen an der Infraspinatussehne im Rahmen einer Tendinopathie. Im Vergleic h zur Voruntersuchung vom 3 1. Januar 2014 ergä ben sich jedoch keine rich tungsweisenden Befundänderungen. Hinweise für eine Kapsulitis adhäsiva lägen nicht vor. Somit l asse sich die erhebliche Funktionseinschränkung am rechten Schultergelenk aufgrund der objektivierbaren Befunde in diesem Aus mass nicht erklären. Med izinisch-theoretisch müsste auf g rund s einer Erfahrung mindestens die Horizontale (90°) bezügli ch der Flexion und Abduktion er reicht werden. Aufgrund dieser medizi nisch-the oretischen Betrachtungsweise sei

min destens eine leichte Tätig keit den ganzen Tag zumutbar . Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei b is Taillenhöhe auf 10 kg, bis Bru sthöhe auf 5 kg limitiert . Tätigkeiten über Kopf, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern, seien nicht mehr möglich. Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten seien ungeeig net. Somit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschreibung der individuellen Tätigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätig keit voll arbeitsfähig. Die ca. eine halbe Stunde dauernden Überkopfarbeiten, welche im Sch reiben der Compass Group vom 1 1. Mai

2015 erwähnt s eien, seien nicht mehr möglich (Urk. 7/96/15).

3.14

Dr. Y.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arzt be richt vom 1 8. September 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/102): - Rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Epi so de mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Verdacht auf leicht wahnhafte Ängste und Überzeugungen - Schlafstörungen, Schmerzen

- Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende Diagnosen fest: - Psychotisch anmutende Überzeugungen im Sinne von Beeinflussbarkeit des Lebens durch Gebete und Glaube an Gott sowie Ängst e in Bezug auf Medikamente und B eobachtet-werden durch Kameras und Personen (Klinik, Nachbarn).

- Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus ca. monatlicher Ge sprächstherapie und Stabilisierung mit tels Pharmakotherapie. Die Beschwerdefüh rerin sei vollum fänglich arbeitsunfähig.

4.

Vorliegend ist aus somatischer Sicht aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätig keit grundsätzlich vollumfänglich zumutbar wäre (vgl. E.

3.3, E.

3.5, E.

3.8, E.

3.10, E.

3.13; vgl. auch Urk. 7/73/4). Allerdings kann g estützt auf die i m Recht liegenden Arztberichte d ie Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht rechtsgenüglich beurteilt werden: 4.1

Dr. Y.___ und dipl. psych. Z.___ berücksichtigten in ihren Berich ten und der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung jeweils auch wei tere psychosoziale Faktoren. So führten sie in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2011 aus, dass es im Vorfeld des Zusammenbruchs zur Trennung von ihrem Ehemann gekommen sei und sich eine zusätzliche Belastung durch die Kündi gung ergebe (Urk. 7/12/12). In den Berichten vom 1 2. Mai und 1 8. September 2015 notierte Dr. Y.___ als Faktoren, die die Krankheit aufrechterhielten, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe und keine Familienangehörigen in der Schweiz habe (Urk. 7/93/2).

Da entsprechend die psychosozialen Faktoren mit in die Arbeitsfähigkeits beur tei lung einflossen und eine diesbezügliche Abgrenzung (vgl. E.

2.2.2) nicht erfolgte, kann nicht auf ihre Einschätzung abgestellt wer den. Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit ihre Einschätzungen ohne hin nicht ohne weiteres übernommen werden können. 4.2

Dr. D.___ begutachtete die Beschwerdeführerin am 2. April 2012 (E. 3.3), so dass sein Gutachten keine Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand m ehr zulässt. Dies gilt umso mehr, als im Anschluss daran noch eine stationäre psy chiatrische Therapie erfolgte . 4.3

Die behandelnden Ärzte der E.___ nahmen ihrerseits keine Stellung zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin nach Entlassung, sondern hielten lediglich fest, dass sie bei der Zuweisung als vollumfänglich arbeitsunfähig ein gestuft worden sei (Urk. 7/64/8; vgl. auch Urk. 3/2). 4.4

Die Beschwerdeführerin wurde während ihren stationären Aufenthalten in der Rehaklinik H.___ auch psychosomatisch abgeklärt. Im ersten psychosomati schen Konsilium vom 2 8. November 2013 (und Folgeterminen) hielten lic. phil. J.___ und Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie, auch eine psychosoziale Belastungssituation (geschieden, allein lebend, arbeitslos) als psychopathologische Diagnose fest . I n Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbei tsfähigkeit konstatierten sie allerdings nur äusserst kurz, dass die festge stellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungs min derung begründe - womit unklar bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang die psy chosozialen Faktoren einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen (Urk. 7/96/200).

Im zweiten psychosomatischen Konsilium vom 1 7. Oktober 2014 (und Folge termine) konstatierten sie, dass die festgestellte psychische Störung aktuell eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe und die Beschwerde füh rerin durch die depressive Symptomatik sowie psychotisch anmutenden Über ze ugungen voll arbeitsunfähig sei. Bei den Diagnosen notierten sie aller dings wiederum eine schwierige soziale Situation durch das Alleinleben, womit auch in diesem Bericht unklar bleibt, in wie weit die psychosozialen Faktoren einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten (Urk. 7/96/98 f.).

Zusammengefasst kann nicht auf die psychosomatischen Konsilien abgestellt werden, da unklar bleibt, ob und allenfalls in welchem Umfang die attestierte Arbeitsunfähigkeit jeweils auf die psychischen Störungen von Krankheitswert oder auf die psychosozialen Faktoren zurückzuführen ist (vgl. E. 2.2.2).

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Rehaklinik H.___ von der zuständigen Unfallversicherung beauftragt wurde und - da die psychischen Beschwerden als nicht unfallkausal qualifiziert wurden (vgl. Verfügung vom 2 8. August 2015, Urk. 7/100) - eine genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch den Unfallversicherer nicht angezeigt war. 4.5

Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus geht, dass insbesondere aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht, ist dies nicht nachvollziehbar: D ipl. med. M.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psy chotherapie, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. August 2015 fest, dass die Be schwerdeführerin rückblickend seit Juli 2011 aus psychiatrischer Sicht in jeder Tätigkeit vollum fänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 7/107/6) . Die Beschwerde gegnerin prüfte in der Folge die Ressourcen der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die psychiatrischen Diagnosen psychosozial ausgelöst worden seien und ausreichend Ressourcen bestünden, eine Arbeitstätigkeit aufzu neh men (Urk. 7/107/9). Dem ist entgegenzuhalten, dass von den psychiatrischen Be handlern zwar jeweils auch psychosoziale Faktoren aufgelistet worden sind, diese allerdings nicht ausschliessen, dass eine fachärztlich festgestellte psychi sche Störung von Krankheitswert vorhanden ist (vgl. E. 2.2.2) - worauf in casu auch zahlreiche Hinweise bestehen (vgl. E. 3). Auch die Feststellung, dass in der Gesamtschau ausreichend Ressourcen bestünden, um eine Arbeitstätigkeit auf zunehmen, ist - ohne weitere Darlegung der entsprechenden Ressourcen (Urk. 2; vgl. Urk. 7/107/8 f.) - nicht nachvollziehbar. 4.6

Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage insbesondere in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand für eine abschliessende Beur teilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

- auch im zeitlichen Verlauf –

durch ein Gutachten ab klärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler