opencaselaw.ch

IV.2015.01294

Rückweisung, Parteien beantragen übereinstimmend weitere Abklärungen, bislang liegen nur Berichte des behandelnden Psychiaters vor.

Zürich SozVersG · 2016-02-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt von September 2014 bis Februar 2015 als Betreuer (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), als er sich am 5. Mai 2015 wegen e ines Burnouts sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum

Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/1, Urk. 7/13, Urk. 7/21) und medi zi nische Abklärungen (Urk. 7/16), zog die Akten der Taggeldversiche rung bei (Urk. 7/9, Urk. 7/24) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/33-34, Urk. 7/41) mit Verfügung vom 16. November 2015 ei nen Leis tungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/37 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer Dreiviertelrente, eventuell die Anordnung eines gerichtlichen psychiatri schen Fachgutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016

beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 6).

Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 wurde dem Versicherten Gelegenheit ein geräumt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten ergänzenden Ab klärung zu äussern (Urk. 8), worauf sich dieser mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit einer Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung einverstanden er klärte (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 gelangte die Be schwer degegnerin zum Schluss, dass für eine umfassende Beurteilung des Renten an spruchs der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt werden müsse. Um fest stellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten ge stellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung in Auftrag zu geben (Urk. 6 S. 1). Die sem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Febru ar 2016 an (Urk. 10).

Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien (Urk. 6, Urk. 10) sowie der Tatsache, dass lediglich einige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/9/1-3, Urk. 7/24/5-6, Urk. 7/24/8-11) sowie drei Arztberichte (Urk. 7/16, Urk. 7/24/ 7,

Urk. 7/41) des behandelnden Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei den Akten liegen, ist davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollstän dig sind.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizini schen Sach ver haltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die dann zu mal vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Be schwerde füh rer s neu entscheide. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 1 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt von September 2014 bis Februar 2015 als Betreuer (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), als er sich am 5. Mai 2015 wegen e ines Burnouts sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum

Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/1, Urk. 7/13, Urk. 7/21) und medi zi nische Abklärungen (Urk. 7/16), zog die Akten der Taggeldversiche rung bei (Urk. 7/9, Urk. 7/24) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/33-34, Urk. 7/41) mit Verfügung vom 16. November 2015 ei nen Leis tungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/37 = Urk. 2).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer Dreiviertelrente, eventuell die Anordnung eines gerichtlichen psychiatri schen Fachgutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016

beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 6).

Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 wurde dem Versicherten Gelegenheit ein geräumt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten ergänzenden Ab klärung zu äussern (Urk. 8), worauf sich dieser mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit einer Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung einverstanden er klärte (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1.

E. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 gelangte die Be schwer degegnerin zum Schluss, dass für eine umfassende Beurteilung des Renten an spruchs der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt werden müsse. Um fest stellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten ge stellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung in Auftrag zu geben (Urk. 6 S. 1). Die sem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Febru ar 2016 an (Urk. 10).

Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien (Urk. 6, Urk. 10) sowie der Tatsache, dass lediglich einige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/9/1-3, Urk. 7/24/5-6, Urk. 7/24/8-11) sowie drei Arztberichte (Urk. 7/16, Urk. 7/24/

E. 7 ,

Urk. 7/41) des behandelnden Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei den Akten liegen, ist davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollstän dig sind.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizini schen Sach ver haltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die dann zu mal vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Be schwerde füh rer s neu entscheide. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 1 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01294 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

17. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt von September 2014 bis Februar 2015 als Betreuer (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), als er sich am 5. Mai 2015 wegen e ines Burnouts sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum

Leis tungs bezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/1, Urk. 7/13, Urk. 7/21) und medi zi nische Abklärungen (Urk. 7/16), zog die Akten der Taggeldversiche rung bei (Urk. 7/9, Urk. 7/24) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/33-34, Urk. 7/41) mit Verfügung vom 16. November 2015 ei nen Leis tungs anspruch des Versicherten (Urk. 7/37 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache mindestens einer Dreiviertelrente, eventuell die Anordnung eines gerichtlichen psychiatri schen Fachgutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016

beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 6).

Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 wurde dem Versicherten Gelegenheit ein geräumt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten ergänzenden Ab klärung zu äussern (Urk. 8), worauf sich dieser mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mit einer Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung einverstanden er klärte (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 gelangte die Be schwer degegnerin zum Schluss, dass für eine umfassende Beurteilung des Renten an spruchs der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt werden müsse. Um fest stellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten ge stellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung in Auftrag zu geben (Urk. 6 S. 1). Die sem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Febru ar 2016 an (Urk. 10).

Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Parteien (Urk. 6, Urk. 10) sowie der Tatsache, dass lediglich einige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/9/1-3, Urk. 7/24/5-6, Urk. 7/24/8-11) sowie drei Arztberichte (Urk. 7/16, Urk. 7/24/ 7,

Urk. 7/41) des behandelnden Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei den Akten liegen, ist davon auszugehen, dass für die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes weitere Abklärungen notwendig und die entscheidrelevanten Unterlagen nicht vollstän dig sind.

Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung des medizini schen Sach ver haltes sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die dann zu mal vollständigen Unterlagen über den Leistungsanspruch des Be schwerde füh rer s neu entscheide. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsie gen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 1 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig