Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982, bezieht seit April 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 2 2. September 2006, Urk. 7/18), welche mit Mitteilung vom 2 3. September 2009 bestätigt wurde (Urk. 7/29). Massge bend für die Rentenzusprache war ein chronisch-depressiver postpsychotischer Zustand (Feststellungsblatt vom 5. Juli 2006, Urk. 7/12) nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich einer Kontroll- und Festnahme aktion am
21. April 2002 (vgl. dazu die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2006 [Urk. 7/34/112-199 und Urk. 7/56/31-146]). Im Rahmen der anfangs 2014 eingeleiteten Rentenrevision holte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitere medizinische Unter lagen des behandelnden Arztes
Y.___ , Arzt und Psychoanalytiker , (Urk. 7/37 und 7/40) sowie den Fragebogen zur Rentenrevision ein (nach mehr maliger Mahnung und Androhung des Rentenentzuges [Urk. 7/50] vom Ver sicherten eingereicht am 11. März 2015 [ Urk. 7/52 ] ). Am 30. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie erachte eine psychiatrische Abklä rung als notwendig, welche bei Dr. med. Z.___ stattfinden solle (Urk. 7/62). X.___
nahm hierzu am 4. November 2015 Stellung und bemängelte , der von der IV-Stelle als Gutachter in Aussicht genommene Dr. Z.___
sei ein Strafrechtsspezialist und als solcher nicht geeignet, seinen Fall zu beurteilen. Er nannt e zwei andere Psychiater, welche mit der Begut achtung beauftragt werden könnten (Urk. 7/65).
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 hielt die IV-Stelle an Dr. Z.___ als Gutachter fest und machte den Versicherten gleichzeitig auf die gesetzlichen Folgen einer Nichtmitwirkung am Abklärungsverfahren aufmerk sam (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15.
Dezember
2015 Be schwerde und beantragte in der Hauptsache, an Stelle von Dr. Z.___ sei ein anderer Psychiater mit der Begutachtung zu beauftragen. Ferner seien zwei der Zusatzfra gen an den Gutachter zu streichen, da sie tendenziös seien (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ; dem Beschwerdeführer mit einer Kopie von Urk. 8 zugestellt am 18. Februar 2016, Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen . Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspiel raum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizi nischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November
2013 E. 3.4) . Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sach verhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 1.2
In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszi plinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzend aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme
eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begutach tungs aufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E.
3.1). Auf der Grund lage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das B undes amt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien , die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfüg t en. Sei eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwen dungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art oder Umfang der Begut achtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter könn t en formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht w erden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu ver meiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühten, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien . Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begut achtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle ) würden die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unter breiten. 1.3
Wird
- wie vorliegend -
anstelle
eines polydisziplinären (MEDAS-) Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt , bei welchen keine zufalls basierte Zuweisung erfolgt , so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich . Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischen verfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur vo r gängigen Fragestellung (BGE 139 V 349 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 die Art der Begutachtung, den vorgesehenen Gutachter und die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen mit . Sie räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ein, um Zusatzfragen zu stellen, Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die begutachtende Person zu machen (Urk. 7/62). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die
vorstehend dargelegte Rechtsprechung und folgte
dem im Kreisschreiben über das Ver fah ren in der Invalidenversicherung (KSVI) vorgesehenen Verfahren für die Auf trags vergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten ( Rz 2083 f.; vgl. auch BGE 139 V 349 E.
5.2.3) . Das Vorgehen ist damit grundsätzlich nicht zu bean standen. 2.2
Mit seinem Einwa nd vom 4. November 2015 moniert e der Beschwerdeführer, er sehe nicht ein, weshalb ein Strafrechtsspezialist wie Dr. Z.___ , der sich mit ganz schweren Fällen in Strafverfahren befasse, seinen Fall beurteilen soll. Es stünden andere Psychiater zur Verfügung, welche auch sonst mit der Inva lidenversicherung zusammenarbeiteten (Urk. 7/65). Der Vorbehalt gegenüber Dr. Z.___ ist ein zulässiger materieller Einwand, der grundsätzlich einem Einigungsversuch offen steht ( Rz 2084 KSVI). Ob ein solcher stattgefunden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin entschied in dessen mit der angefochtenen Zwischenverfügung, der Einwand sei unbe grün det (Urk. 2). Ob ein nicht durchgeführter Einigungsversuch einen Verfahrens mangel darstellen könnte , kann vorliegend offen bleiben, denn d em Beschwer deführer war es möglich, die Zwischenverfügung sachgerecht anzufechten, wes halb ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten wäre . 2.3
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, es gebe andere Psychiater in der Region Zürich, die besser als Dr. Z.___ geeignet wären, seinen Fall zu beurteilen und auch regelmässig von der Inva lidenversicherung beigezogen würden. Gegen Dr. Z.___ bringt er vor, dieser sei auf forensische Psychiatrie spezialisiert, welche sich vor allem mit Fragen der Unterbringung psychisch kranker Straftäter befasse. In seinem Fall gehe es aber nicht um eine strafrechtliche Fragestellung, sondern um die Arbeits fähig keit, was nicht zu den Kernkompetenzen von Dr. Z.___ gehöre (vgl. Urk. 1). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___ sei Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und auch seine Weiterbildung im Bereich Forensische Psychia trie und Psychotherapie vermöge in keiner Weise Zweifel an der Fachkompetenz als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH zu begrün d en (Urk. 6 S. 2). 2.4
Richt ig ist, dass Dr. Z.___ , bis 2009 Leiter des Forensisc h-Psychiatrischen Dienstes der p sychiatrischen Klinik
A.___ , und heute in eigener Praxis gutachterlich tätig, ein ausgewiesener Experte im Bereich der foren si schen Psychiatrie, einem Teilgebiet der Psychiatrie, ist. Als Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH erfüllt er ohne Weiteres die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) generell für Gutachter geforderten f achlichen Anforderungen
(vgl. die Mustervereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch
) .
Inwiefern Dr. Z.___ fachlich nicht bzw . ung enügend qualifiziert sein sollte, der psychischen Problematik des Beschwer deführers Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Andere
Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. Z.___ hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht . Wie vorstehend in E. 1.1 dargelegt, liegt die Verfahrensleitung bei der Beschwerdegegnerin .
E nt gegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kein Mitbestimmungsrecht der versicherten Person bei der Auswahl des Gutachters , weil keine Partei zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und hiefür stets eine - nicht verbindlich durchsetzbare - übereinstimmende Willens kundgebung erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28.
Oktober 2014 E. 3.2.2). 2.5
Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Fragen 2.1 und 2.5 an den Gutachter seien wegzulassen , da sie tendenziös seien und der Zusammenhang zwischen den Fragen und seiner Erkrankung nicht ersichtlich sei (Urk. 1 S. 2 unten ; Fragenkatalog Urk. 7/60 ).
Frage 2.1 lautet: "Wie beurteilen Sie die Konsistenz der Angaben des Explo randen zu dessen geltend gemachten Beeinträchtigungen? Bitte beantworten Sie diese Frage auch hinsichtlich dem auslösenden Ereignis für die geltend gemachten Beeinträchtigungen sowie den aktenkundigen sozialen/sportlichen Betätigungen (häufiges Fitnesstraining, hohe Medienpräsenz)."
Frage 2.5 lautet: "Nach Lage der Akten befindet sich der Explorand nicht in fachpsychiatrischer Behandlung; der Arzt E. Y.___ verfügt über keinen psy chiatrischen Facharzttitel. Reichen die therapeutischen Bemühungen des Exploranden mit Blick auf die geltend gemachten umfassenden Beeinträch ti gungen aus? Welche therapeutischen Optionen sind zu empfehlen (fachärztliche bzw. fachpsychiatrische Betreuung, Intervall der Betreuung, Medikation, statio näre Therapie etc.)? Könnte bei optimaler Therapie von einer prognostischen Verbesserung ausgegangen werden? Wenn ja: wie lange müsste die Therapie dauern von welcher Verbesserung hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit könnte ausgegangen werden?"
Die beanstandeten Fragen zielen darauf ab, ob und inwiefern sich die
geltend gemachten Beeinträchtigungen als Einschränkungen im Beruf und in den sonstigen Lebensbereichen auswirken bzw. welche zusätzlichen therapeutischen Optio nen allenfalls zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könnten. Die Fragen sind weder tendenziös noch unnötig, sondern für eine sachgerechte Beurteilung der Leiden des Beschwerdeführers notwendig und des halb im Fragenkatalog zu belassen.
2.6
Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer Begut achtung an sich in Frage (Urk. 1 S. 3) . Der RAD-Arzt begründete die Anordnung einer Begutachtung mit dem aktuell unklaren psychischen Zustandsbild und der aufgrund der Unterlagen nicht plausibel nachvollziehbaren Chronifizierung (Urk. 8 S. 3). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser medizinischen Aktenlage eine psychiatrische Expertise für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Ferner liegt auf der Hand, dass bei einem langjährigen Rentenbezug eine per io dische Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig ist.
Da das verwaltungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wäre es dem Gericht auch verwehrt, selber ein Gutachten anzuordnen, wie vom Beschwer de führer angeregt (Urk. 1 S. 3). Denkbar wäre dies erst in einem Beschwerde verfahren gegen eine das verwaltungsrechtliche Verfahren abschliessende Ver fü gung über den Leistungsanspruch (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit . a des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 3.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1982, bezieht seit April 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 2 2. September 2006, Urk. 7/18), welche mit Mitteilung vom 2 3. September 2009 bestätigt wurde (Urk. 7/29). Massge bend für die Rentenzusprache war ein chronisch-depressiver postpsychotischer Zustand (Feststellungsblatt vom 5. Juli 2006, Urk. 7/12) nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich einer Kontroll- und Festnahme aktion am
21. April 2002 (vgl. dazu die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2006 [Urk. 7/34/112-199 und Urk. 7/56/31-146]). Im Rahmen der anfangs 2014 eingeleiteten Rentenrevision holte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitere medizinische Unter lagen des behandelnden Arztes
Y.___ , Arzt und Psychoanalytiker , (Urk. 7/37 und 7/40) sowie den Fragebogen zur Rentenrevision ein (nach mehr maliger Mahnung und Androhung des Rentenentzuges [Urk. 7/50] vom Ver sicherten eingereicht am 11. März 2015 [ Urk. 7/52 ] ). Am 30. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie erachte eine psychiatrische Abklä rung als notwendig, welche bei Dr. med. Z.___ stattfinden solle (Urk. 7/62). X.___
nahm hierzu am 4. November 2015 Stellung und bemängelte , der von der IV-Stelle als Gutachter in Aussicht genommene Dr. Z.___
sei ein Strafrechtsspezialist und als solcher nicht geeignet, seinen Fall zu beurteilen. Er nannt e zwei andere Psychiater, welche mit der Begut achtung beauftragt werden könnten (Urk. 7/65).
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 hielt die IV-Stelle an Dr. Z.___ als Gutachter fest und machte den Versicherten gleichzeitig auf die gesetzlichen Folgen einer Nichtmitwirkung am Abklärungsverfahren aufmerk sam (Urk. 2).
E. 1.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen . Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspiel raum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizi nischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November
2013 E. 3.4) . Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sach verhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
E. 1.2 In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszi plinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzend aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme
eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begutach tungs aufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E.
3.1). Auf der Grund lage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das B undes amt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien , die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfüg t en. Sei eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwen dungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art oder Umfang der Begut achtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter könn t en formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht w erden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu ver meiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühten, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien . Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begut achtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle ) würden die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unter breiten.
E. 1.3 Wird
- wie vorliegend -
anstelle
eines polydisziplinären (MEDAS-) Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt , bei welchen keine zufalls basierte Zuweisung erfolgt , so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich . Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischen verfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur vo r gängigen Fragestellung (BGE 139 V 349 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 ). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15.
Dezember
2015 Be schwerde und beantragte in der Hauptsache, an Stelle von Dr. Z.___ sei ein anderer Psychiater mit der Begutachtung zu beauftragen. Ferner seien zwei der Zusatzfra gen an den Gutachter zu streichen, da sie tendenziös seien (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ; dem Beschwerdeführer mit einer Kopie von Urk. 8 zugestellt am 18. Februar 2016, Urk. 9 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 die Art der Begutachtung, den vorgesehenen Gutachter und die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen mit . Sie räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ein, um Zusatzfragen zu stellen, Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die begutachtende Person zu machen (Urk. 7/62). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die
vorstehend dargelegte Rechtsprechung und folgte
dem im Kreisschreiben über das Ver fah ren in der Invalidenversicherung (KSVI) vorgesehenen Verfahren für die Auf trags vergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten ( Rz 2083 f.; vgl. auch BGE 139 V 349 E.
5.2.3) . Das Vorgehen ist damit grundsätzlich nicht zu bean standen.
E. 2.2 Mit seinem Einwa nd vom 4. November 2015 moniert e der Beschwerdeführer, er sehe nicht ein, weshalb ein Strafrechtsspezialist wie Dr. Z.___ , der sich mit ganz schweren Fällen in Strafverfahren befasse, seinen Fall beurteilen soll. Es stünden andere Psychiater zur Verfügung, welche auch sonst mit der Inva lidenversicherung zusammenarbeiteten (Urk. 7/65). Der Vorbehalt gegenüber Dr. Z.___ ist ein zulässiger materieller Einwand, der grundsätzlich einem Einigungsversuch offen steht ( Rz 2084 KSVI). Ob ein solcher stattgefunden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin entschied in dessen mit der angefochtenen Zwischenverfügung, der Einwand sei unbe grün det (Urk. 2). Ob ein nicht durchgeführter Einigungsversuch einen Verfahrens mangel darstellen könnte , kann vorliegend offen bleiben, denn d em Beschwer deführer war es möglich, die Zwischenverfügung sachgerecht anzufechten, wes halb ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten wäre .
E. 2.3 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, es gebe andere Psychiater in der Region Zürich, die besser als Dr. Z.___ geeignet wären, seinen Fall zu beurteilen und auch regelmässig von der Inva lidenversicherung beigezogen würden. Gegen Dr. Z.___ bringt er vor, dieser sei auf forensische Psychiatrie spezialisiert, welche sich vor allem mit Fragen der Unterbringung psychisch kranker Straftäter befasse. In seinem Fall gehe es aber nicht um eine strafrechtliche Fragestellung, sondern um die Arbeits fähig keit, was nicht zu den Kernkompetenzen von Dr. Z.___ gehöre (vgl. Urk. 1). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___ sei Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und auch seine Weiterbildung im Bereich Forensische Psychia trie und Psychotherapie vermöge in keiner Weise Zweifel an der Fachkompetenz als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH zu begrün d en (Urk. 6 S. 2).
E. 2.4 Richt ig ist, dass Dr. Z.___ , bis 2009 Leiter des Forensisc h-Psychiatrischen Dienstes der p sychiatrischen Klinik
A.___ , und heute in eigener Praxis gutachterlich tätig, ein ausgewiesener Experte im Bereich der foren si schen Psychiatrie, einem Teilgebiet der Psychiatrie, ist. Als Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH erfüllt er ohne Weiteres die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) generell für Gutachter geforderten f achlichen Anforderungen
(vgl. die Mustervereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch
) .
Inwiefern Dr. Z.___ fachlich nicht bzw . ung enügend qualifiziert sein sollte, der psychischen Problematik des Beschwer deführers Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Andere
Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. Z.___ hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht . Wie vorstehend in E. 1.1 dargelegt, liegt die Verfahrensleitung bei der Beschwerdegegnerin .
E nt gegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kein Mitbestimmungsrecht der versicherten Person bei der Auswahl des Gutachters , weil keine Partei zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und hiefür stets eine - nicht verbindlich durchsetzbare - übereinstimmende Willens kundgebung erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28.
Oktober 2014 E. 3.2.2).
E. 2.5 Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Fragen 2.1 und 2.5 an den Gutachter seien wegzulassen , da sie tendenziös seien und der Zusammenhang zwischen den Fragen und seiner Erkrankung nicht ersichtlich sei (Urk. 1 S. 2 unten ; Fragenkatalog Urk. 7/60 ).
Frage 2.1 lautet: "Wie beurteilen Sie die Konsistenz der Angaben des Explo randen zu dessen geltend gemachten Beeinträchtigungen? Bitte beantworten Sie diese Frage auch hinsichtlich dem auslösenden Ereignis für die geltend gemachten Beeinträchtigungen sowie den aktenkundigen sozialen/sportlichen Betätigungen (häufiges Fitnesstraining, hohe Medienpräsenz)."
Frage 2.5 lautet: "Nach Lage der Akten befindet sich der Explorand nicht in fachpsychiatrischer Behandlung; der Arzt E. Y.___ verfügt über keinen psy chiatrischen Facharzttitel. Reichen die therapeutischen Bemühungen des Exploranden mit Blick auf die geltend gemachten umfassenden Beeinträch ti gungen aus? Welche therapeutischen Optionen sind zu empfehlen (fachärztliche bzw. fachpsychiatrische Betreuung, Intervall der Betreuung, Medikation, statio näre Therapie etc.)? Könnte bei optimaler Therapie von einer prognostischen Verbesserung ausgegangen werden? Wenn ja: wie lange müsste die Therapie dauern von welcher Verbesserung hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit könnte ausgegangen werden?"
Die beanstandeten Fragen zielen darauf ab, ob und inwiefern sich die
geltend gemachten Beeinträchtigungen als Einschränkungen im Beruf und in den sonstigen Lebensbereichen auswirken bzw. welche zusätzlichen therapeutischen Optio nen allenfalls zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könnten. Die Fragen sind weder tendenziös noch unnötig, sondern für eine sachgerechte Beurteilung der Leiden des Beschwerdeführers notwendig und des halb im Fragenkatalog zu belassen.
E. 2.6 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer Begut achtung an sich in Frage (Urk. 1 S. 3) . Der RAD-Arzt begründete die Anordnung einer Begutachtung mit dem aktuell unklaren psychischen Zustandsbild und der aufgrund der Unterlagen nicht plausibel nachvollziehbaren Chronifizierung (Urk. 8 S. 3). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser medizinischen Aktenlage eine psychiatrische Expertise für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Ferner liegt auf der Hand, dass bei einem langjährigen Rentenbezug eine per io dische Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig ist.
Da das verwaltungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wäre es dem Gericht auch verwehrt, selber ein Gutachten anzuordnen, wie vom Beschwer de führer angeregt (Urk. 1 S. 3). Denkbar wäre dies erst in einem Beschwerde verfahren gegen eine das verwaltungsrechtliche Verfahren abschliessende Ver fü gung über den Leistungsanspruch (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit . a des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Dispositiv
- X.___ , geboren 1982, bezieht seit April 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 2
- September 2006, Urk. 7/18), welche mit Mitteilung vom 2
- September 2009 bestätigt wurde (Urk. 7/29). Massge bend für die Rentenzusprache war ein chronisch-depressiver postpsychotischer Zustand (Feststellungsblatt vom 5. Juli 2006, Urk. 7/12) nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich einer Kontroll- und Festnahme aktion am
- April 2002 (vgl. dazu die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2006 [Urk. 7/34/112-199 und Urk. 7/56/31-146]). Im Rahmen der anfangs 2014 eingeleiteten Rentenrevision holte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitere medizinische Unter lagen des behandelnden Arztes Y.___ , Arzt und Psychoanalytiker , (Urk. 7/37 und 7/40) sowie den Fragebogen zur Rentenrevision ein (nach mehr maliger Mahnung und Androhung des Rentenentzuges [Urk. 7/50] vom Ver sicherten eingereicht am 11. März 2015 [ Urk. 7/52 ] ). Am 30. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie erachte eine psychiatrische Abklä rung als notwendig, welche bei Dr. med. Z.___ stattfinden solle (Urk. 7/62). X.___ nahm hierzu am 4. November 2015 Stellung und bemängelte , der von der IV-Stelle als Gutachter in Aussicht genommene Dr. Z.___ sei ein Strafrechtsspezialist und als solcher nicht geeignet, seinen Fall zu beurteilen. Er nannt e zwei andere Psychiater, welche mit der Begut achtung beauftragt werden könnten (Urk. 7/65). Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 hielt die IV-Stelle an Dr. Z.___ als Gutachter fest und machte den Versicherten gleichzeitig auf die gesetzlichen Folgen einer Nichtmitwirkung am Abklärungsverfahren aufmerk sam (Urk. 2).
- Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 Be schwerde und beantragte in der Hauptsache, an Stelle von Dr. Z.___ sei ein anderer Psychiater mit der Begutachtung zu beauftragen. Ferner seien zwei der Zusatzfra gen an den Gutachter zu streichen, da sie tendenziös seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ; dem Beschwerdeführer mit einer Kopie von Urk. 8 zugestellt am 18. Februar 2016, Urk. 9 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen . Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspiel raum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizi nischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4) . Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sach verhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 1.2 In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszi plinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzend aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begutach tungs aufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1). Auf der Grund lage des auf den
- März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das B undes amt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien , die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfüg t en. Sei eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwen dungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion ), gegen Art oder Umfang der Begut achtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter könn t en formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht w erden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu ver meiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühten, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien . Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begut achtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle ) würden die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unter breiten. 1.3 Wird - wie vorliegend - anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-) Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt , bei welchen keine zufalls basierte Zuweisung erfolgt , so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich . Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischen verfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur vo r gängigen Fragestellung (BGE 139 V 349 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 die Art der Begutachtung, den vorgesehenen Gutachter und die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen mit . Sie räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ein, um Zusatzfragen zu stellen, Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die begutachtende Person zu machen (Urk. 7/62). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die vorstehend dargelegte Rechtsprechung und folgte dem im Kreisschreiben über das Ver fah ren in der Invalidenversicherung (KSVI) vorgesehenen Verfahren für die Auf trags vergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten ( Rz 2083 f.; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.3) . Das Vorgehen ist damit grundsätzlich nicht zu bean standen. 2.2 Mit seinem Einwa nd vom 4. November 2015 moniert e der Beschwerdeführer, er sehe nicht ein, weshalb ein Strafrechtsspezialist wie Dr. Z.___ , der sich mit ganz schweren Fällen in Strafverfahren befasse, seinen Fall beurteilen soll. Es stünden andere Psychiater zur Verfügung, welche auch sonst mit der Inva lidenversicherung zusammenarbeiteten (Urk. 7/65). Der Vorbehalt gegenüber Dr. Z.___ ist ein zulässiger materieller Einwand, der grundsätzlich einem Einigungsversuch offen steht ( Rz 2084 KSVI). Ob ein solcher stattgefunden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin entschied in dessen mit der angefochtenen Zwischenverfügung, der Einwand sei unbe grün det (Urk. 2). Ob ein nicht durchgeführter Einigungsversuch einen Verfahrens mangel darstellen könnte , kann vorliegend offen bleiben, denn d em Beschwer deführer war es möglich, die Zwischenverfügung sachgerecht anzufechten, wes halb ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten wäre . 2.3 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, es gebe andere Psychiater in der Region Zürich, die besser als Dr. Z.___ geeignet wären, seinen Fall zu beurteilen und auch regelmässig von der Inva lidenversicherung beigezogen würden. Gegen Dr. Z.___ bringt er vor, dieser sei auf forensische Psychiatrie spezialisiert, welche sich vor allem mit Fragen der Unterbringung psychisch kranker Straftäter befasse. In seinem Fall gehe es aber nicht um eine strafrechtliche Fragestellung, sondern um die Arbeits fähig keit, was nicht zu den Kernkompetenzen von Dr. Z.___ gehöre (vgl. Urk. 1). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___ sei Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und auch seine Weiterbildung im Bereich Forensische Psychia trie und Psychotherapie vermöge in keiner Weise Zweifel an der Fachkompetenz als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH zu begrün d en (Urk. 6 S. 2). 2.4 Richt ig ist, dass Dr. Z.___ , bis 2009 Leiter des Forensisc h-Psychiatrischen Dienstes der p sychiatrischen Klinik A.___ , und heute in eigener Praxis gutachterlich tätig, ein ausgewiesener Experte im Bereich der foren si schen Psychiatrie, einem Teilgebiet der Psychiatrie, ist. Als Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH erfüllt er ohne Weiteres die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) generell für Gutachter geforderten f achlichen Anforderungen (vgl. die Mustervereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch ) . Inwiefern Dr. Z.___ fachlich nicht bzw . ung enügend qualifiziert sein sollte, der psychischen Problematik des Beschwer deführers Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Andere Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. Z.___ hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht . Wie vorstehend in E. 1.1 dargelegt, liegt die Verfahrensleitung bei der Beschwerdegegnerin . E nt gegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kein Mitbestimmungsrecht der versicherten Person bei der Auswahl des Gutachters , weil keine Partei zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und hiefür stets eine - nicht verbindlich durchsetzbare - übereinstimmende Willens kundgebung erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2.2). 2.5 Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Fragen 2.1 und 2.5 an den Gutachter seien wegzulassen , da sie tendenziös seien und der Zusammenhang zwischen den Fragen und seiner Erkrankung nicht ersichtlich sei (Urk. 1 S. 2 unten ; Fragenkatalog Urk. 7/60 ). Frage 2.1 lautet: "Wie beurteilen Sie die Konsistenz der Angaben des Explo randen zu dessen geltend gemachten Beeinträchtigungen? Bitte beantworten Sie diese Frage auch hinsichtlich dem auslösenden Ereignis für die geltend gemachten Beeinträchtigungen sowie den aktenkundigen sozialen/sportlichen Betätigungen (häufiges Fitnesstraining, hohe Medienpräsenz)." Frage 2.5 lautet: "Nach Lage der Akten befindet sich der Explorand nicht in fachpsychiatrischer Behandlung; der Arzt E. Y.___ verfügt über keinen psy chiatrischen Facharzttitel. Reichen die therapeutischen Bemühungen des Exploranden mit Blick auf die geltend gemachten umfassenden Beeinträch ti gungen aus? Welche therapeutischen Optionen sind zu empfehlen (fachärztliche bzw. fachpsychiatrische Betreuung, Intervall der Betreuung, Medikation, statio näre Therapie etc.)? Könnte bei optimaler Therapie von einer prognostischen Verbesserung ausgegangen werden? Wenn ja: wie lange müsste die Therapie dauern von welcher Verbesserung hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit könnte ausgegangen werden?" Die beanstandeten Fragen zielen darauf ab, ob und inwiefern sich die geltend gemachten Beeinträchtigungen als Einschränkungen im Beruf und in den sonstigen Lebensbereichen auswirken bzw. welche zusätzlichen therapeutischen Optio nen allenfalls zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könnten. Die Fragen sind weder tendenziös noch unnötig, sondern für eine sachgerechte Beurteilung der Leiden des Beschwerdeführers notwendig und des halb im Fragenkatalog zu belassen. 2.6 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer Begut achtung an sich in Frage (Urk. 1 S. 3) . Der RAD-Arzt begründete die Anordnung einer Begutachtung mit dem aktuell unklaren psychischen Zustandsbild und der aufgrund der Unterlagen nicht plausibel nachvollziehbaren Chronifizierung (Urk. 8 S. 3). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser medizinischen Aktenlage eine psychiatrische Expertise für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Ferner liegt auf der Hand, dass bei einem langjährigen Rentenbezug eine per io dische Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig ist. Da das verwaltungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wäre es dem Gericht auch verwehrt, selber ein Gutachten anzuordnen, wie vom Beschwer de führer angeregt (Urk. 1 S. 3). Denkbar wäre dies erst in einem Beschwerde verfahren gegen eine das verwaltungsrechtliche Verfahren abschliessende Ver fü gung über den Leistungsanspruch (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit . a des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
- Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01292 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982, bezieht seit April 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 2 2. September 2006, Urk. 7/18), welche mit Mitteilung vom 2 3. September 2009 bestätigt wurde (Urk. 7/29). Massge bend für die Rentenzusprache war ein chronisch-depressiver postpsychotischer Zustand (Feststellungsblatt vom 5. Juli 2006, Urk. 7/12) nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich einer Kontroll- und Festnahme aktion am
21. April 2002 (vgl. dazu die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2006 [Urk. 7/34/112-199 und Urk. 7/56/31-146]). Im Rahmen der anfangs 2014 eingeleiteten Rentenrevision holte die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitere medizinische Unter lagen des behandelnden Arztes
Y.___ , Arzt und Psychoanalytiker , (Urk. 7/37 und 7/40) sowie den Fragebogen zur Rentenrevision ein (nach mehr maliger Mahnung und Androhung des Rentenentzuges [Urk. 7/50] vom Ver sicherten eingereicht am 11. März 2015 [ Urk. 7/52 ] ). Am 30. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie erachte eine psychiatrische Abklä rung als notwendig, welche bei Dr. med. Z.___ stattfinden solle (Urk. 7/62). X.___
nahm hierzu am 4. November 2015 Stellung und bemängelte , der von der IV-Stelle als Gutachter in Aussicht genommene Dr. Z.___
sei ein Strafrechtsspezialist und als solcher nicht geeignet, seinen Fall zu beurteilen. Er nannt e zwei andere Psychiater, welche mit der Begut achtung beauftragt werden könnten (Urk. 7/65).
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2015 hielt die IV-Stelle an Dr. Z.___ als Gutachter fest und machte den Versicherten gleichzeitig auf die gesetzlichen Folgen einer Nichtmitwirkung am Abklärungsverfahren aufmerk sam (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15.
Dezember
2015 Be schwerde und beantragte in der Hauptsache, an Stelle von Dr. Z.___ sei ein anderer Psychiater mit der Begutachtung zu beauftragen. Ferner seien zwei der Zusatzfra gen an den Gutachter zu streichen, da sie tendenziös seien (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ; dem Beschwerdeführer mit einer Kopie von Urk. 8 zugestellt am 18. Februar 2016, Urk. 9 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen . Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspiel raum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizi nischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November
2013 E. 3.4) . Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sach verhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 1.2
In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszi plinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dazu führte es in BGE 138 V 271 E. 1.1 ergänzend aus, den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe komme
eine grosse Bedeutung zu. So erfolge die Vergabe der MEDAS-Begutach tungs aufträge fortan nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E.
3.1). Auf der Grund lage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) habe das B undes amt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen seien , die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfüg t en. Sei eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so könne die versicherte Person materielle Einwen dungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second
opinion ), gegen Art oder Umfang der Begut achtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter könn t en formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht w erden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Es liege indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu ver meiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühten, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht worden seien . Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begut achtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachtenstelle ) würden die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unter breiten. 1.3
Wird
- wie vorliegend -
anstelle
eines polydisziplinären (MEDAS-) Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt , bei welchen keine zufalls basierte Zuweisung erfolgt , so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich . Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischen verfügung anzuordnen; zudem hat die versicherte Person ein Recht zur vo r gängigen Fragestellung (BGE 139 V 349 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 die Art der Begutachtung, den vorgesehenen Gutachter und die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen mit . Sie räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ein, um Zusatzfragen zu stellen, Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin oder die begutachtende Person zu machen (Urk. 7/62). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die
vorstehend dargelegte Rechtsprechung und folgte
dem im Kreisschreiben über das Ver fah ren in der Invalidenversicherung (KSVI) vorgesehenen Verfahren für die Auf trags vergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten ( Rz 2083 f.; vgl. auch BGE 139 V 349 E.
5.2.3) . Das Vorgehen ist damit grundsätzlich nicht zu bean standen. 2.2
Mit seinem Einwa nd vom 4. November 2015 moniert e der Beschwerdeführer, er sehe nicht ein, weshalb ein Strafrechtsspezialist wie Dr. Z.___ , der sich mit ganz schweren Fällen in Strafverfahren befasse, seinen Fall beurteilen soll. Es stünden andere Psychiater zur Verfügung, welche auch sonst mit der Inva lidenversicherung zusammenarbeiteten (Urk. 7/65). Der Vorbehalt gegenüber Dr. Z.___ ist ein zulässiger materieller Einwand, der grundsätzlich einem Einigungsversuch offen steht ( Rz 2084 KSVI). Ob ein solcher stattgefunden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin entschied in dessen mit der angefochtenen Zwischenverfügung, der Einwand sei unbe grün det (Urk. 2). Ob ein nicht durchgeführter Einigungsversuch einen Verfahrens mangel darstellen könnte , kann vorliegend offen bleiben, denn d em Beschwer deführer war es möglich, die Zwischenverfügung sachgerecht anzufechten, wes halb ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten wäre . 2.3
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, es gebe andere Psychiater in der Region Zürich, die besser als Dr. Z.___ geeignet wären, seinen Fall zu beurteilen und auch regelmässig von der Inva lidenversicherung beigezogen würden. Gegen Dr. Z.___ bringt er vor, dieser sei auf forensische Psychiatrie spezialisiert, welche sich vor allem mit Fragen der Unterbringung psychisch kranker Straftäter befasse. In seinem Fall gehe es aber nicht um eine strafrechtliche Fragestellung, sondern um die Arbeits fähig keit, was nicht zu den Kernkompetenzen von Dr. Z.___ gehöre (vgl. Urk. 1). Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___ sei Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und auch seine Weiterbildung im Bereich Forensische Psychia trie und Psychotherapie vermöge in keiner Weise Zweifel an der Fachkompetenz als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH zu begrün d en (Urk. 6 S. 2). 2.4
Richt ig ist, dass Dr. Z.___ , bis 2009 Leiter des Forensisc h-Psychiatrischen Dienstes der p sychiatrischen Klinik
A.___ , und heute in eigener Praxis gutachterlich tätig, ein ausgewiesener Experte im Bereich der foren si schen Psychiatrie, einem Teilgebiet der Psychiatrie, ist. Als Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH erfüllt er ohne Weiteres die vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) generell für Gutachter geforderten f achlichen Anforderungen
(vgl. die Mustervereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen, abrufbar unter www.bsv.admin.ch
) .
Inwiefern Dr. Z.___ fachlich nicht bzw . ung enügend qualifiziert sein sollte, der psychischen Problematik des Beschwer deführers Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Andere
Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. Z.___ hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht . Wie vorstehend in E. 1.1 dargelegt, liegt die Verfahrensleitung bei der Beschwerdegegnerin .
E nt gegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kein Mitbestimmungsrecht der versicherten Person bei der Auswahl des Gutachters , weil keine Partei zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung verpflichtet werden kann und hiefür stets eine - nicht verbindlich durchsetzbare - übereinstimmende Willens kundgebung erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28.
Oktober 2014 E. 3.2.2). 2.5
Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Fragen 2.1 und 2.5 an den Gutachter seien wegzulassen , da sie tendenziös seien und der Zusammenhang zwischen den Fragen und seiner Erkrankung nicht ersichtlich sei (Urk. 1 S. 2 unten ; Fragenkatalog Urk. 7/60 ).
Frage 2.1 lautet: "Wie beurteilen Sie die Konsistenz der Angaben des Explo randen zu dessen geltend gemachten Beeinträchtigungen? Bitte beantworten Sie diese Frage auch hinsichtlich dem auslösenden Ereignis für die geltend gemachten Beeinträchtigungen sowie den aktenkundigen sozialen/sportlichen Betätigungen (häufiges Fitnesstraining, hohe Medienpräsenz)."
Frage 2.5 lautet: "Nach Lage der Akten befindet sich der Explorand nicht in fachpsychiatrischer Behandlung; der Arzt E. Y.___ verfügt über keinen psy chiatrischen Facharzttitel. Reichen die therapeutischen Bemühungen des Exploranden mit Blick auf die geltend gemachten umfassenden Beeinträch ti gungen aus? Welche therapeutischen Optionen sind zu empfehlen (fachärztliche bzw. fachpsychiatrische Betreuung, Intervall der Betreuung, Medikation, statio näre Therapie etc.)? Könnte bei optimaler Therapie von einer prognostischen Verbesserung ausgegangen werden? Wenn ja: wie lange müsste die Therapie dauern von welcher Verbesserung hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeits fähigkeit könnte ausgegangen werden?"
Die beanstandeten Fragen zielen darauf ab, ob und inwiefern sich die
geltend gemachten Beeinträchtigungen als Einschränkungen im Beruf und in den sonstigen Lebensbereichen auswirken bzw. welche zusätzlichen therapeutischen Optio nen allenfalls zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könnten. Die Fragen sind weder tendenziös noch unnötig, sondern für eine sachgerechte Beurteilung der Leiden des Beschwerdeführers notwendig und des halb im Fragenkatalog zu belassen.
2.6
Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer Begut achtung an sich in Frage (Urk. 1 S. 3) . Der RAD-Arzt begründete die Anordnung einer Begutachtung mit dem aktuell unklaren psychischen Zustandsbild und der aufgrund der Unterlagen nicht plausibel nachvollziehbaren Chronifizierung (Urk. 8 S. 3). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser medizinischen Aktenlage eine psychiatrische Expertise für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Ferner liegt auf der Hand, dass bei einem langjährigen Rentenbezug eine per io dische Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig ist.
Da das verwaltungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, wäre es dem Gericht auch verwehrt, selber ein Gutachten anzuordnen, wie vom Beschwer de führer angeregt (Urk. 1 S. 3). Denkbar wäre dies erst in einem Beschwerde verfahren gegen eine das verwaltungsrechtliche Verfahren abschliessende Ver fü gung über den Leistungsanspruch (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit . a des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 3.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli