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IV.2015.01291

Die mittelschwere depressive Störung konnte therapeutisch erfolgreich angegangen werden. Weitere Verhaltenauffälligkeiten konnten von den behandelnden Ärzten diagnostisch nicht klar eingegrenzt werden. Insgesamt fehlt es am Nachweis eines invalidisierenden Leidens.

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die Versicherte X.___, geboren 1985, lebt seit August 2006 in der Schweiz. Sie hat zwei 2003 und 2008 geborene Töchter. Im Jahr 2009 verheiratete sie sich. A b 2006 war sie in unterschiedlichem Um fang erwerbstätig (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk.

7/19-20 Urk.

7/35, Urk. 7/36).

Im September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine nicht näher genannte, seit 2006 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen zu den erwerblichen (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/19-20) und den gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/18) und stellte der Versicher ten mit Vorbescheid vom 1 9. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsge suchs in Aussicht (Urk. 7/22).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/26 ff.) wies die IV-Stelle den Leistungsanspruch der inzwischen geschiedenen Versicherten (vgl. Urk. 7/35) wie im Vorbescheid angekündigt mit Verfügung vom 10. Novem be r 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 7/43). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. November 20 15 erhob die Versicherte am 14. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung führte d ie Beschwerdegegnerin zusammen gefasst aus, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege,

womit

es an einer dauerhaften respektive l änger dauernden Erwerbsunfähigkeit mangle. Die bestehenden Beeinträchtigungen seien in erster Linie auf psychosoziale Be lastungen zurückzuführen. Diese Faktoren s eien invaliditätsfremder Natur, weswegen ein Leistungsanspruch zu verneinen sei . Daran änderten die von der Beschwerdeführerin eingereichten B erichte der behandelnden Ärzte m ed. pract . Y.___ und Z.___, beide Fachärzte FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, nichts

(Urk. 2 S. 1-3). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die Einschrän kungen Folge invaliditätsfremder Faktoren sei en . Die behandelnden Ärzte hät ten eine mittelschwere depressive Störung diagnostiziert und zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (med. pract . Y.___) respektive eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline -Typus (Z.___). Die zweitgenannte Diagnose habe sich inzwischen erhärtet. Hinzu komme, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosig keit oder finanzielle Probleme Folge der psychischen Probleme seien. Zur Frage des Vorliegens einer depressiven Störung habe sich d er Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) nicht ge äussert und betreffend emotional instabile Persönlichkeitsstörung habe er zu Un recht festgestellt, die hierfür nötigen Kriterien seien nicht erfüllt (Urk. 1 S.

2 ff. Ziff. 3 ff.). 2.3

In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt, s elbst wenn von einer depressiven Störung auszugehen wäre, sei zu beachten, dass die rechtsprechungsgemäss massgeblichen Voraussetzun gen für die Bejahung einer invalidisierenden Gesundheitsstörung nicht erfüllt seien . Zudem sei die depressive Störung Folge der psychosozialen Belas tungssituation. Es handle sich mithin nicht um ein davon losgelöstes Krank heitsgeschehen. Betreffend Persönlichkeitsstörung sodann liege keine ge sicherte, sondern lediglich eine Verdachtsdiagnose vor (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3 f.). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, behandelte die Beschwerdeführerin ab 2008 bis 201 2. Im Bericht vom 1 9. Dezember 2013 erwähnte er, die Be schwer deführerin habe rezidivierend an psychotisc hen Zuständen gelitten. Sie sei bereits 2006 in Portugal und 2012 im Sanatorium B.___ stationär behandelt worden. Bei ihm erscheine die Beschwerdeführerin nur sporadisch und unangemeldet, namentlich wegen Rezepten für Psychopharmaka (Urk. 7/15/1-3). 3.2

Vom 1 4. bis zum 1 7. April 2012 war die Beschwerdeführerin ein erstes und vom 2 3. August bis zum 4. September 2013 ein weiteres Mal stationär im Sanatorium B.___ hospitalisiert (Berichte des Sanatoriums B.___ vom 1 7. April 2012 und vom 4. Oktober 2013; Urk. 7/18). Der erste stationäre Auf enthalt erfolgte auf eigene Initiative der Beschwerdeführerin. Anlass für den zweiten stationären Aufenthalt gab eine ärztliche Überweisung (Urk. 7/18/1, Urk.7/18/5; vgl. auch Urk. 3/8).

Im Jahr 2012 diagnostizierten die Ärzte eine Anpassungsstörung mit depressi ver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 7/18/5) und 2013 eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 7/18/1).

Zum Behandlungsverlauf im April 2012 hielten die Ärzte des Sanatoriums B.___ fest, in erster Linie sei die depressive Symptomatik Folge einer psychosozialen Belastungssituation (finanzielle Sorgen, Entwurzelung, sozi al e Isolierung, Arbeitslosigkeit). Bereits bei Eintritt habe sich die Beschwer de führerin vor akuter handlungsrelevanter Suizidalität distanzieren können. Bei starker Grübelneigung sei eine neuroleptische Behandlung mit Seroquel ein geleitet worden. Bei weiterhin fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin sodann auf eigenen Wunsch am 1 7. April 2012 aus der stationären Behandlung entlassen worden. Auf eine längere stationäre Behandlung habe sie sich nicht einlassen wollen (Urk. 7/18/6).

Den Eintritt im August 2013 begleitete eine depressive Episode mit stuporös-mutistischem Zustandsbild. Bei Eintritt habe sie sich weinerlich und hilfebe dürftig gezeigt. Aufgefallen sei der Verlust der affektiven Schwingungsfähig keit und es habe eine psychomotorische Hemmung und ein Appetitverlust bestanden. Die Behandlung mit Seroquel, das die Beschwerdeführerin gut vertragen habe, habe diese nach dem ersten Aufenthalt im Sanatorium B.___ wegen Beschwerdelosigkeit eingestellt. Im weiteren Verlauf des Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin weniger angespannt und wieder schwingungsfähiger geworden. Die Wichtigkeit der therapeutischen Weiter behandlung nach der Entlassung aus der stationären Behandlung sei der Beschwerdeführerin erklärt worden und diese habe selbständig nach einem am bulanten Nachbetreuer gesucht (Urk. 7/18/3 f.). 3.3

Med. pract . Y.___ erwähnte im Bericht vom 2 1. April 2014, er behandle die Beschwerdeführerin seit September 201 3. Als Diagnose nannte er eine mit telgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und als Verdachtsdiagnose eine posttraumatische Be lastungsstörung mit dissoziativen Anfällen. Depressive Störungen seien in der Familie vermehrt (Mutter, Schwestern) aufgetreten. Im Heimatland Portugal sei die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz Opfer einer Vergewal ti gung geworden, deren Folge die Geburt d er ersten Tochter gewesen sei. Nach der Übersiedlung in die Schweiz und ihrer Verheiratung habe sie eine zweite Tochter geboren. Gearbeitet habe sie zunächst im Gastro

- und später im Reinigungsbereich. Als Folge der Erkrankung seien der Antrieb und die Kon zentration reduziert. Die Beschwerdeführerin sei vermehrt erschöpft und müde und es bestünden erhöhte Spannungszustände und Affektdurchbrüche. Derzeit sei keine Beschäftigung möglich. Mittelfristig sei kaum oder höchs tens langsam mit einer Zustandsverbesserung zu rechnen (Urk. 7/16/4-7). 3.4

Am 2 6. Januar 2015 hielt med. pract . Y.___

an den im Vorb ericht gestell ten Diagnosen fest, wobei er betreffend posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose ausging. Zunächst sei es zu einer langsamen und kontinuierlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Dies habe sich durch eine Steigerung des Antriebs, der Vigilanz, der Kon takt nahme und der Kommunikation gezeigt. Durch den zunehmenden An trieb sei jedoch eine erhöhte Grundanspannung deutlich geworden, was sich durch Wutausbrüche bemerkbar gemacht habe. Bereits Kleinigkeiten hätten die Be schwerdeführerin in einen Erregungszustand versetzen können . Die Beschwer deführerin selber sei nicht in der Lage gewesen, die Spannungszu stände und deren Kulmination in Aggressionsausbrüche zu beeinflussen. Mehrmals seien die kombiniert eingesetzten Psychopharmaka gewechselt worden, was jedoch nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt habe. Die Wutausbrüche hätten zu einer zunehmenden Irritation des Ehemannes und schliesslich zu einer von der Beschwerdeführerin initiierten Trennung des Ehepaares geführt. Dies habe ein zusätzliches Strukturdefizit zur Folge ge habt . Es müsse davon aus gegangen werden, dass auch langfristig keine Ar beitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/31). 3.5

Z.___ nannte in seinen Berichten vom 7. April und 1 0. Dezember 2015 als Diagnose eine seit Jahren bestehende depressive Störung. Im ersten Be richt stufte er diese als mittelgradig bis schwer ein (Urk. 7/32/1) und im zweiten Bericht kam er zum Schluss, es seien die Kriterien einer mittelgradi gen depressiven Störu ng gemäss ICD-10 erfüllt (Urk. 3/9 S. 1).

Des Weiteren führte Z.___ im Bericht vom 7. April 2015 aus, es be stehe der Verdacht, dass die Beschwe rdeführerin an einer emotional-i nsta bilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus leide. Die Persönlich keits merkmale entsprächen weitgehend den Forschungskriterien und könnten durch eine traumatische Erfahrung, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrem 1 6. Lebensjahr erlebt habe, entstanden respektive begünstigt worden sein. Die psychische Störung habe zu den heute vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit und finanzielle Probleme geführt. Für eine Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt liege keine Arbeitsfähig keit mehr vor (Urk. 7/32/1 f.).

Im Bericht vom 1 0. Dezember 2015 ergänzte Z.___, bei der Beschwer deführerin zeige sich das Bild einer unausgeglichenen Persönlichkeit mit emotionaler Labilität, Reizbarkeit, erhöhter interpersoneller Sensitivität und Verletzbarkeit . Zudem klage sie über anhaltende Gefühle der Leere. Die Störungen beeinflussten die Wahrnehmung, das Denken und die Bezieh ung en zu anderen . Ein auffälliges Verhaltensmuster zeige sich bei der Be schwerdefüh rerin seit ihrer Jugend. Es sei tiefgreifend verwurzelt. Die Krite rien einer Borderline -Persönlichkeitsstörung seien nahezu erfüllt. Aufgrund der anhal tenden depressiven Symptomatik und der psychopatholo gisch wirk samen psychosozialen B elastungssituation sei jedoch keine abschliessende Beurtei lung möglich (Urk. 3/9 S. 1 f. Ziff. 2). 4. 4.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in koope rativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4 .1). 4.2

Nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierender depressiven Störung . Zum Schwergrad führten die Ärzte des Sanatoriums B.___

im Bericht vom 4. Oktober 2013 aus, an lässlich der zweiten stationären Behandlung der Beschwerdeführerin habe eine mittelgradig ausgeprägte Episode bestanden . Bei der ersten stationären Behandlung war eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ohne An merkungen zum Schwergrad diagnostiziert worden (E. 3.2 vorstehend). M ed. pract . Y.___

erwähnte im Bericht vom 2 1. Januar 2014 mittel- bis schwer gradige Episode n

(E.

3.3 vorstehend), ebenso sprach Z.___

im Be richt vom 7. April 2015 von einer

depressiven Störung mit mittelgradig bis schwer en

Episoden (Urk. 7/32/1). I m Bericht vom 1 0. Dezember 2015 kam er dann zum Schluss, es seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt (E. 3.5 vorstehend). Der dokumentierte Verlauf zeigt, dass im Rahmen der depressiven Störung unterschiedlich schwer ein gestufte Episoden auf traten . Die Störung als solche jedoch wurde zuletzt von Z.___ unter ausdrücklichem Hinweis auf die Diagnosekriterien der In ternationalen Klassifikation psychischer Störung der Weltgesundheitsor ganisation (ICD-10) als mittelschwer bewertet. Von einer mittelgradig ausge prägten depressiven Störung geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber aus (vgl. Urk. 1 S. 3 oben). 4.3

Die Prognose im Hinblic k auf eine Besserung beurteilte

Z.___ als behan delnder Psychiater - wie bereits zu vor med. pract . Y.___

- als un günstig (Urk. 7/31/2, Urk. 7/32/2, Urk. 3/9 S. 2). Von einer Ausschöpfung aller Therapieoptionen kann jedoch nicht gesprochen werden. Die stationäre Behandlung im Sanatorium B.___ in den Jahren 2012 und 2013 führte jeweils rasch zu einer Stabili sierung des Zustandes (Urk. 7/18/4, Urk. 7/18/6) . Es bestehen Anhaltspunkte, dass der erneute Klinikeintritt im August 2013 im Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Einstellen der verordneten und gut ansprechenden medikamentösen Therapie stand (vgl. Urk. 7/18/3).

Die ambulante Nachbehandlung erfolgte zunächst bei med. pract . Y.___, der die Beschwerdeführerin bis Oktober 2014 betreute . Er verzeichnete eine kontinuierliche Besserung (Steigerung des Antriebs, der Vigilanz, der Kon taktaufnahme und der Kommunikation). Gleichzeitig trat als neues Problem eine erhöhte Erregbarkeit auf, die verschiedentlich zu Wutausbrüchen führte . Eine erfolgreiche Behandlung der Spannungszustände gelang med. pract . Y.___ weder auf therapeutischem noch auf medikamentösem Weg. Die de pressive Symptomatik hatte sich jedoch anhaltend verbessert (Urk. 7/31/1 f.).

Ausgeprägte Spannungszustände verbunden mit Wutausbrüchen sind in den Berichten von Z.___

keine erwähnt. Er wies auf unflexible und unan gepasste Verhaltensweisen in verschiedenen Lebensbereichen und daraus resultierende Probleme im Kontakt mit der Umwelt

hin . Auf dieser Proble matik lag in der Folge der Behandlungsfokus und weniger auf der depressi ven Symptomatik. Anders als med. pract . Y.___

brachte

Z.___ die Verhaltensauffälligkeit en nicht in Zusammenhang mit einer posttraumati schen Belastungsstörung, sondern zog als Ursache eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus in Betracht. Allerdings

konnte er bislang diese Diagnosen nicht sichern. Auch über den Schwergrad der Verhaltensauffälligkeiten liegen keine näheren Angaben vor . Diagnostisch und auch therapeutisch stellte sich die Situation für Z.___

einerseits aufgrund der depressiven Problematik, andererseits auch aufgrund der psy chosozialen Belastungsfaktoren als ungünstig dar. Eine erneute Zustands ver schlechterung erwähnte er

bezüglich depressiver Problematik indessen nicht (Urk. 3/9 S. 2). 4.4

Zusammenfassend steht fest, dass sich das depressive Zustandsbild durch die Behandlung kontinuierlich stabilisiert e . Von einer Therapieresistenz kann ni cht gesprochen werden. Keiner der ärztlichen Berichte lässt einen derarti gen Schluss zu. Da bezüglich depressiver S ymptomatik nicht von einer Ther apieresistenz gesprochen werden kann und diese auch nicht in einem schweren Grad ausgeprägt ist, vermag sie keine Invalidität zu bergründen. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stand zudem nicht mehr die Be handlung der depressiven Problematik im Vordergrund, sondern eine Ver haltensauffälligkeit der Beschwerdeführerin. Med. pract . Y.___ hatte von Spannungszustände n und Wutausbrüchen berichtet. Der nachbehandelnde Z.___ berichtete von unflexiblen und unangepassten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, ohne diese näher zu erläutern. Auch diagnostisch konnte er sich im April 2015 - und somit nach Verfügungserlass - noch nicht festlegen. Deutlich wird aus seinen Darlegungen indessen, dass sowohl die Diagnostik als auch die Behandlung durch die ungünstigen psychosozialen Verhältnisse erschwert sind . 4.5

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin liegen psycho soziale Belastungsfaktoren in Form von Stellenlosigkeit, ungewisse r Zu kunfts perspektiven und problematischen familiären Verhältnissen vor . Trotz dieser Faktoren war die Behandlung der depressiven Störung aber erfolg reich. Die psychosozial ungünstige Situation wirkte sich somit nicht thera piehindernd aus. Wie die Sit uation in Bezug auf die von Z.___ be schriebene Ver haltensauffälligkeit zu beurteilen ist, kann offen bleiben . Im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses hatte Z.___, dessen Berichte der Be schwerdeführer im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren eingereicht hatte, wede r die Ver haltens a u ffälligkeiten nähe r beschrieben noch hatte er eine ge sicherte Diag nose gestellt.

Ebenso verhält es sich mit den Darlegungen des vorbehandelnden Psychia ters med. pract . Y.___ . Typische Merkmale einer posttraumatische Belas tungsstörung gemäss

ICD-10 F43.1, wor auf sich med. pract . Y.___ bezog, sind das wiederholte Erleb en des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerun gen (Na chhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen, vor dem Hinter grun d eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpf heit, von Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, von Teilnahmslo sig keit der Umgebung gegenüber, von Anhedonie sowie Vermeidung von Akti vitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können. Selten kommt es zu dramatischen akuten Ausbrüchen von Angst, Panik oder Aggression, ausgelöst durch ein plötzliches Erinnern oder intensi ves Wieder erleben des Traumas oder der ursprünglichen Reaktion darauf (Dilling / M om bour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207).

In den Schilderungen von med. pract . Y.___ fehlen Angaben zum erlitte nen Trauma. Auch das zentrale Element der Störung, das Wiedererleben, das sich auf verschiedene Weise äussern kann, wur de von med. pract . Y.___ nicht

beschrieben . Das von ihm beschriebene Haupts ymptom sind wieder kehrende Wutausbrüche. Gemäss den Diagnoserichtlinien kommt solches im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch nur selten vor. Schlüssige Darlegungen zur Diagnostik fehlen.

4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der als mittelgradig zu bewer ten den depressiven Störung, die therapeutisch e rfolgreich angegangen werden konnte, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Zum anderen wurden von den behandelnden Ärzten med. pract . Y.___ und Z.___

zwar Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, jedoch bleibt unk lar, welcher Art diese sind. Ebenso fehlt es diesbezüglich an einer gesicherten Diagnose. Somit ist auch im Zusammenhang mit den Verhaltensauffällig keiten ein invalidisierendes Leiden nicht ausgewiesen. Die Beschwerde geg nerin hat vor diesem Hintergrund zu Recht den Anspruch der Beschwer de führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen. Damit erweist sich die ge gen diese n Entscheid erhobene Beschwerde als unbe gründet und ist abzu weisen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Versicherte X.___, geboren 1985, lebt seit August 2006 in der Schweiz. Sie hat zwei 2003 und 2008 geborene Töchter. Im Jahr 2009 verheiratete sie sich. A b 2006 war sie in unterschiedlichem Um fang erwerbstätig (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk.

7/19-20 Urk.

7/35, Urk. 7/36).

Im September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine nicht näher genannte, seit 2006 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen zu den erwerblichen (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/19-20) und den gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/18) und stellte der Versicher ten mit Vorbescheid vom 1 9. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsge suchs in Aussicht (Urk. 7/22).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/26 ff.) wies die IV-Stelle den Leistungsanspruch der inzwischen geschiedenen Versicherten (vgl. Urk. 7/35) wie im Vorbescheid angekündigt mit Verfügung vom 10. Novem be r 2015 ab (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 0. November 20 15 erhob die Versicherte am 14. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung führte d ie Beschwerdegegnerin zusammen gefasst aus, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege,

womit

es an einer dauerhaften respektive l änger dauernden Erwerbsunfähigkeit mangle. Die bestehenden Beeinträchtigungen seien in erster Linie auf psychosoziale Be lastungen zurückzuführen. Diese Faktoren s eien invaliditätsfremder Natur, weswegen ein Leistungsanspruch zu verneinen sei . Daran änderten die von der Beschwerdeführerin eingereichten B erichte der behandelnden Ärzte m ed. pract . Y.___ und Z.___, beide Fachärzte FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, nichts

(Urk. 2 S. 1-3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die Einschrän kungen Folge invaliditätsfremder Faktoren sei en . Die behandelnden Ärzte hät ten eine mittelschwere depressive Störung diagnostiziert und zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (med. pract . Y.___) respektive eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline -Typus (Z.___). Die zweitgenannte Diagnose habe sich inzwischen erhärtet. Hinzu komme, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosig keit oder finanzielle Probleme Folge der psychischen Probleme seien. Zur Frage des Vorliegens einer depressiven Störung habe sich d er Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) nicht ge äussert und betreffend emotional instabile Persönlichkeitsstörung habe er zu Un recht festgestellt, die hierfür nötigen Kriterien seien nicht erfüllt (Urk. 1 S.

2 ff. Ziff. 3 ff.).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt, s elbst wenn von einer depressiven Störung auszugehen wäre, sei zu beachten, dass die rechtsprechungsgemäss massgeblichen Voraussetzun gen für die Bejahung einer invalidisierenden Gesundheitsstörung nicht erfüllt seien . Zudem sei die depressive Störung Folge der psychosozialen Belas tungssituation. Es handle sich mithin nicht um ein davon losgelöstes Krank heitsgeschehen. Betreffend Persönlichkeitsstörung sodann liege keine ge sicherte, sondern lediglich eine Verdachtsdiagnose vor (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3 f.). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, behandelte die Beschwerdeführerin ab 2008 bis 201 2. Im Bericht vom 1 9. Dezember 2013 erwähnte er, die Be schwer deführerin habe rezidivierend an psychotisc hen Zuständen gelitten. Sie sei bereits 2006 in Portugal und 2012 im Sanatorium B.___ stationär behandelt worden. Bei ihm erscheine die Beschwerdeführerin nur sporadisch und unangemeldet, namentlich wegen Rezepten für Psychopharmaka (Urk. 7/15/1-3). 3.2

Vom 1 4. bis zum 1 7. April 2012 war die Beschwerdeführerin ein erstes und vom 2 3. August bis zum 4. September 2013 ein weiteres Mal stationär im Sanatorium B.___ hospitalisiert (Berichte des Sanatoriums B.___ vom 1 7. April 2012 und vom 4. Oktober 2013; Urk. 7/18). Der erste stationäre Auf enthalt erfolgte auf eigene Initiative der Beschwerdeführerin. Anlass für den zweiten stationären Aufenthalt gab eine ärztliche Überweisung (Urk. 7/18/1, Urk.7/18/5; vgl. auch Urk. 3/8).

Im Jahr 2012 diagnostizierten die Ärzte eine Anpassungsstörung mit depressi ver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 7/18/5) und 2013 eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 7/18/1).

Zum Behandlungsverlauf im April 2012 hielten die Ärzte des Sanatoriums B.___ fest, in erster Linie sei die depressive Symptomatik Folge einer psychosozialen Belastungssituation (finanzielle Sorgen, Entwurzelung, sozi al e Isolierung, Arbeitslosigkeit). Bereits bei Eintritt habe sich die Beschwer de führerin vor akuter handlungsrelevanter Suizidalität distanzieren können. Bei starker Grübelneigung sei eine neuroleptische Behandlung mit Seroquel ein geleitet worden. Bei weiterhin fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin sodann auf eigenen Wunsch am 1 7. April 2012 aus der stationären Behandlung entlassen worden. Auf eine längere stationäre Behandlung habe sie sich nicht einlassen wollen (Urk. 7/18/6).

Den Eintritt im August 2013 begleitete eine depressive Episode mit stuporös-mutistischem Zustandsbild. Bei Eintritt habe sie sich weinerlich und hilfebe dürftig gezeigt. Aufgefallen sei der Verlust der affektiven Schwingungsfähig keit und es habe eine psychomotorische Hemmung und ein Appetitverlust bestanden. Die Behandlung mit Seroquel, das die Beschwerdeführerin gut vertragen habe, habe diese nach dem ersten Aufenthalt im Sanatorium B.___ wegen Beschwerdelosigkeit eingestellt. Im weiteren Verlauf des Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin weniger angespannt und wieder schwingungsfähiger geworden. Die Wichtigkeit der therapeutischen Weiter behandlung nach der Entlassung aus der stationären Behandlung sei der Beschwerdeführerin erklärt worden und diese habe selbständig nach einem am bulanten Nachbetreuer gesucht (Urk. 7/18/3 f.). 3.3

Med. pract . Y.___ erwähnte im Bericht vom 2 1. April 2014, er behandle die Beschwerdeführerin seit September 201 3. Als Diagnose nannte er eine mit telgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und als Verdachtsdiagnose eine posttraumatische Be lastungsstörung mit dissoziativen Anfällen. Depressive Störungen seien in der Familie vermehrt (Mutter, Schwestern) aufgetreten. Im Heimatland Portugal sei die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz Opfer einer Vergewal ti gung geworden, deren Folge die Geburt d er ersten Tochter gewesen sei. Nach der Übersiedlung in die Schweiz und ihrer Verheiratung habe sie eine zweite Tochter geboren. Gearbeitet habe sie zunächst im Gastro

- und später im Reinigungsbereich. Als Folge der Erkrankung seien der Antrieb und die Kon zentration reduziert. Die Beschwerdeführerin sei vermehrt erschöpft und müde und es bestünden erhöhte Spannungszustände und Affektdurchbrüche. Derzeit sei keine Beschäftigung möglich. Mittelfristig sei kaum oder höchs tens langsam mit einer Zustandsverbesserung zu rechnen (Urk. 7/16/4-7). 3.4

Am 2 6. Januar 2015 hielt med. pract . Y.___

an den im Vorb ericht gestell ten Diagnosen fest, wobei er betreffend posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose ausging. Zunächst sei es zu einer langsamen und kontinuierlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Dies habe sich durch eine Steigerung des Antriebs, der Vigilanz, der Kon takt nahme und der Kommunikation gezeigt. Durch den zunehmenden An trieb sei jedoch eine erhöhte Grundanspannung deutlich geworden, was sich durch Wutausbrüche bemerkbar gemacht habe. Bereits Kleinigkeiten hätten die Be schwerdeführerin in einen Erregungszustand versetzen können . Die Beschwer deführerin selber sei nicht in der Lage gewesen, die Spannungszu stände und deren Kulmination in Aggressionsausbrüche zu beeinflussen. Mehrmals seien die kombiniert eingesetzten Psychopharmaka gewechselt worden, was jedoch nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt habe. Die Wutausbrüche hätten zu einer zunehmenden Irritation des Ehemannes und schliesslich zu einer von der Beschwerdeführerin initiierten Trennung des Ehepaares geführt. Dies habe ein zusätzliches Strukturdefizit zur Folge ge habt . Es müsse davon aus gegangen werden, dass auch langfristig keine Ar beitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/31). 3.5

Z.___ nannte in seinen Berichten vom 7. April und 1 0. Dezember 2015 als Diagnose eine seit Jahren bestehende depressive Störung. Im ersten Be richt stufte er diese als mittelgradig bis schwer ein (Urk. 7/32/1) und im zweiten Bericht kam er zum Schluss, es seien die Kriterien einer mittelgradi gen depressiven Störu ng gemäss ICD-10 erfüllt (Urk. 3/9 S. 1).

Des Weiteren führte Z.___ im Bericht vom 7. April 2015 aus, es be stehe der Verdacht, dass die Beschwe rdeführerin an einer emotional-i nsta bilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus leide. Die Persönlich keits merkmale entsprächen weitgehend den Forschungskriterien und könnten durch eine traumatische Erfahrung, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrem 1 6. Lebensjahr erlebt habe, entstanden respektive begünstigt worden sein. Die psychische Störung habe zu den heute vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit und finanzielle Probleme geführt. Für eine Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt liege keine Arbeitsfähig keit mehr vor (Urk. 7/32/1 f.).

Im Bericht vom 1 0. Dezember 2015 ergänzte Z.___, bei der Beschwer deführerin zeige sich das Bild einer unausgeglichenen Persönlichkeit mit emotionaler Labilität, Reizbarkeit, erhöhter interpersoneller Sensitivität und Verletzbarkeit . Zudem klage sie über anhaltende Gefühle der Leere. Die Störungen beeinflussten die Wahrnehmung, das Denken und die Bezieh ung en zu anderen . Ein auffälliges Verhaltensmuster zeige sich bei der Be schwerdefüh rerin seit ihrer Jugend. Es sei tiefgreifend verwurzelt. Die Krite rien einer Borderline -Persönlichkeitsstörung seien nahezu erfüllt. Aufgrund der anhal tenden depressiven Symptomatik und der psychopatholo gisch wirk samen psychosozialen B elastungssituation sei jedoch keine abschliessende Beurtei lung möglich (Urk. 3/9 S. 1 f. Ziff. 2). 4. 4.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in koope rativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4 .1). 4.2

Nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierender depressiven Störung . Zum Schwergrad führten die Ärzte des Sanatoriums B.___

im Bericht vom 4. Oktober 2013 aus, an lässlich der zweiten stationären Behandlung der Beschwerdeführerin habe eine mittelgradig ausgeprägte Episode bestanden . Bei der ersten stationären Behandlung war eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ohne An merkungen zum Schwergrad diagnostiziert worden (E. 3.2 vorstehend). M ed. pract . Y.___

erwähnte im Bericht vom 2 1. Januar 2014 mittel- bis schwer gradige Episode n

(E.

3.3 vorstehend), ebenso sprach Z.___

im Be richt vom 7. April 2015 von einer

depressiven Störung mit mittelgradig bis schwer en

Episoden (Urk. 7/32/1). I m Bericht vom 1 0. Dezember 2015 kam er dann zum Schluss, es seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt (E. 3.5 vorstehend). Der dokumentierte Verlauf zeigt, dass im Rahmen der depressiven Störung unterschiedlich schwer ein gestufte Episoden auf traten . Die Störung als solche jedoch wurde zuletzt von Z.___ unter ausdrücklichem Hinweis auf die Diagnosekriterien der In ternationalen Klassifikation psychischer Störung der Weltgesundheitsor ganisation (ICD-10) als mittelschwer bewertet. Von einer mittelgradig ausge prägten depressiven Störung geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber aus (vgl. Urk. 1 S. 3 oben). 4.3

Die Prognose im Hinblic k auf eine Besserung beurteilte

Z.___ als behan delnder Psychiater - wie bereits zu vor med. pract . Y.___

- als un günstig (Urk. 7/31/2, Urk. 7/32/2, Urk. 3/9 S. 2). Von einer Ausschöpfung aller Therapieoptionen kann jedoch nicht gesprochen werden. Die stationäre Behandlung im Sanatorium B.___ in den Jahren 2012 und 2013 führte jeweils rasch zu einer Stabili sierung des Zustandes (Urk. 7/18/4, Urk. 7/18/6) . Es bestehen Anhaltspunkte, dass der erneute Klinikeintritt im August 2013 im Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Einstellen der verordneten und gut ansprechenden medikamentösen Therapie stand (vgl. Urk. 7/18/3).

Die ambulante Nachbehandlung erfolgte zunächst bei med. pract . Y.___, der die Beschwerdeführerin bis Oktober 2014 betreute . Er verzeichnete eine kontinuierliche Besserung (Steigerung des Antriebs, der Vigilanz, der Kon taktaufnahme und der Kommunikation). Gleichzeitig trat als neues Problem eine erhöhte Erregbarkeit auf, die verschiedentlich zu Wutausbrüchen führte . Eine erfolgreiche Behandlung der Spannungszustände gelang med. pract . Y.___ weder auf therapeutischem noch auf medikamentösem Weg. Die de pressive Symptomatik hatte sich jedoch anhaltend verbessert (Urk. 7/31/1 f.).

Ausgeprägte Spannungszustände verbunden mit Wutausbrüchen sind in den Berichten von Z.___

keine erwähnt. Er wies auf unflexible und unan gepasste Verhaltensweisen in verschiedenen Lebensbereichen und daraus resultierende Probleme im Kontakt mit der Umwelt

hin . Auf dieser Proble matik lag in der Folge der Behandlungsfokus und weniger auf der depressi ven Symptomatik. Anders als med. pract . Y.___

brachte

Z.___ die Verhaltensauffälligkeit en nicht in Zusammenhang mit einer posttraumati schen Belastungsstörung, sondern zog als Ursache eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus in Betracht. Allerdings

konnte er bislang diese Diagnosen nicht sichern. Auch über den Schwergrad der Verhaltensauffälligkeiten liegen keine näheren Angaben vor . Diagnostisch und auch therapeutisch stellte sich die Situation für Z.___

einerseits aufgrund der depressiven Problematik, andererseits auch aufgrund der psy chosozialen Belastungsfaktoren als ungünstig dar. Eine erneute Zustands ver schlechterung erwähnte er

bezüglich depressiver Problematik indessen nicht (Urk. 3/9 S. 2). 4.4

Zusammenfassend steht fest, dass sich das depressive Zustandsbild durch die Behandlung kontinuierlich stabilisiert e . Von einer Therapieresistenz kann ni cht gesprochen werden. Keiner der ärztlichen Berichte lässt einen derarti gen Schluss zu. Da bezüglich depressiver S ymptomatik nicht von einer Ther apieresistenz gesprochen werden kann und diese auch nicht in einem schweren Grad ausgeprägt ist, vermag sie keine Invalidität zu bergründen. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stand zudem nicht mehr die Be handlung der depressiven Problematik im Vordergrund, sondern eine Ver haltensauffälligkeit der Beschwerdeführerin. Med. pract . Y.___ hatte von Spannungszustände n und Wutausbrüchen berichtet. Der nachbehandelnde Z.___ berichtete von unflexiblen und unangepassten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, ohne diese näher zu erläutern. Auch diagnostisch konnte er sich im April 2015 - und somit nach Verfügungserlass - noch nicht festlegen. Deutlich wird aus seinen Darlegungen indessen, dass sowohl die Diagnostik als auch die Behandlung durch die ungünstigen psychosozialen Verhältnisse erschwert sind . 4.5

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin liegen psycho soziale Belastungsfaktoren in Form von Stellenlosigkeit, ungewisse r Zu kunfts perspektiven und problematischen familiären Verhältnissen vor . Trotz dieser Faktoren war die Behandlung der depressiven Störung aber erfolg reich. Die psychosozial ungünstige Situation wirkte sich somit nicht thera piehindernd aus. Wie die Sit uation in Bezug auf die von Z.___ be schriebene Ver haltensauffälligkeit zu beurteilen ist, kann offen bleiben . Im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses hatte Z.___, dessen Berichte der Be schwerdeführer im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren eingereicht hatte, wede r die Ver haltens a u ffälligkeiten nähe r beschrieben noch hatte er eine ge sicherte Diag nose gestellt.

Ebenso verhält es sich mit den Darlegungen des vorbehandelnden Psychia ters med. pract . Y.___ . Typische Merkmale einer posttraumatische Belas tungsstörung gemäss

ICD-10 F43.1, wor auf sich med. pract . Y.___ bezog, sind das wiederholte Erleb en des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerun gen (Na chhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen, vor dem Hinter grun d eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpf heit, von Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, von Teilnahmslo sig keit der Umgebung gegenüber, von Anhedonie sowie Vermeidung von Akti vitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können. Selten kommt es zu dramatischen akuten Ausbrüchen von Angst, Panik oder Aggression, ausgelöst durch ein plötzliches Erinnern oder intensi ves Wieder erleben des Traumas oder der ursprünglichen Reaktion darauf (Dilling / M om bour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207).

In den Schilderungen von med. pract . Y.___ fehlen Angaben zum erlitte nen Trauma. Auch das zentrale Element der Störung, das Wiedererleben, das sich auf verschiedene Weise äussern kann, wur de von med. pract . Y.___ nicht

beschrieben . Das von ihm beschriebene Haupts ymptom sind wieder kehrende Wutausbrüche. Gemäss den Diagnoserichtlinien kommt solches im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch nur selten vor. Schlüssige Darlegungen zur Diagnostik fehlen.

4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der als mittelgradig zu bewer ten den depressiven Störung, die therapeutisch e rfolgreich angegangen werden konnte, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Zum anderen wurden von den behandelnden Ärzten med. pract . Y.___ und Z.___

zwar Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, jedoch bleibt unk lar, welcher Art diese sind. Ebenso fehlt es diesbezüglich an einer gesicherten Diagnose. Somit ist auch im Zusammenhang mit den Verhaltensauffällig keiten ein invalidisierendes Leiden nicht ausgewiesen. Die Beschwerde geg nerin hat vor diesem Hintergrund zu Recht den Anspruch der Beschwer de führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen. Damit erweist sich die ge gen diese n Entscheid erhobene Beschwerde als unbe gründet und ist abzu weisen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsg eric ht des Kantons Zürich IV.2015.01291 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil

vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Versicherte X.___, geboren 1985, lebt seit August 2006 in der Schweiz. Sie hat zwei 2003 und 2008 geborene Töchter. Im Jahr 2009 verheiratete sie sich. A b 2006 war sie in unterschiedlichem Um fang erwerbstätig (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/3, Urk. 7/5, Urk.

7/19-20 Urk.

7/35, Urk. 7/36).

Im September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine nicht näher genannte, seit 2006 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen zu den erwerblichen (Urk. 7/1, Urk. 7/5, Urk. 7/19-20) und den gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 7/12, Urk. 7/15-16, Urk. 7/18) und stellte der Versicher ten mit Vorbescheid vom 1 9. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsge suchs in Aussicht (Urk. 7/22).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/26 ff.) wies die IV-Stelle den Leistungsanspruch der inzwischen geschiedenen Versicherten (vgl. Urk. 7/35) wie im Vorbescheid angekündigt mit Verfügung vom 10. Novem be r 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 7/43). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. November 20 15 erhob die Versicherte am 14. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2016 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung führte d ie Beschwerdegegnerin zusammen gefasst aus, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege,

womit

es an einer dauerhaften respektive l änger dauernden Erwerbsunfähigkeit mangle. Die bestehenden Beeinträchtigungen seien in erster Linie auf psychosoziale Be lastungen zurückzuführen. Diese Faktoren s eien invaliditätsfremder Natur, weswegen ein Leistungsanspruch zu verneinen sei . Daran änderten die von der Beschwerdeführerin eingereichten B erichte der behandelnden Ärzte m ed. pract . Y.___ und Z.___, beide Fachärzte FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, nichts

(Urk. 2 S. 1-3). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass die Einschrän kungen Folge invaliditätsfremder Faktoren sei en . Die behandelnden Ärzte hät ten eine mittelschwere depressive Störung diagnostiziert und zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (med. pract . Y.___) respektive eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline -Typus (Z.___). Die zweitgenannte Diagnose habe sich inzwischen erhärtet. Hinzu komme, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosig keit oder finanzielle Probleme Folge der psychischen Probleme seien. Zur Frage des Vorliegens einer depressiven Störung habe sich d er Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) nicht ge äussert und betreffend emotional instabile Persönlichkeitsstörung habe er zu Un recht festgestellt, die hierfür nötigen Kriterien seien nicht erfüllt (Urk. 1 S.

2 ff. Ziff. 3 ff.). 2.3

In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt, s elbst wenn von einer depressiven Störung auszugehen wäre, sei zu beachten, dass die rechtsprechungsgemäss massgeblichen Voraussetzun gen für die Bejahung einer invalidisierenden Gesundheitsstörung nicht erfüllt seien . Zudem sei die depressive Störung Folge der psychosozialen Belas tungssituation. Es handle sich mithin nicht um ein davon losgelöstes Krank heitsgeschehen. Betreffend Persönlichkeitsstörung sodann liege keine ge sicherte, sondern lediglich eine Verdachtsdiagnose vor (Urk. 6 S. 2 f. Ziff. 3 f.). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, behandelte die Beschwerdeführerin ab 2008 bis 201 2. Im Bericht vom 1 9. Dezember 2013 erwähnte er, die Be schwer deführerin habe rezidivierend an psychotisc hen Zuständen gelitten. Sie sei bereits 2006 in Portugal und 2012 im Sanatorium B.___ stationär behandelt worden. Bei ihm erscheine die Beschwerdeführerin nur sporadisch und unangemeldet, namentlich wegen Rezepten für Psychopharmaka (Urk. 7/15/1-3). 3.2

Vom 1 4. bis zum 1 7. April 2012 war die Beschwerdeführerin ein erstes und vom 2 3. August bis zum 4. September 2013 ein weiteres Mal stationär im Sanatorium B.___ hospitalisiert (Berichte des Sanatoriums B.___ vom 1 7. April 2012 und vom 4. Oktober 2013; Urk. 7/18). Der erste stationäre Auf enthalt erfolgte auf eigene Initiative der Beschwerdeführerin. Anlass für den zweiten stationären Aufenthalt gab eine ärztliche Überweisung (Urk. 7/18/1, Urk.7/18/5; vgl. auch Urk. 3/8).

Im Jahr 2012 diagnostizierten die Ärzte eine Anpassungsstörung mit depressi ver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 7/18/5) und 2013 eine rezidivie rende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 7/18/1).

Zum Behandlungsverlauf im April 2012 hielten die Ärzte des Sanatoriums B.___ fest, in erster Linie sei die depressive Symptomatik Folge einer psychosozialen Belastungssituation (finanzielle Sorgen, Entwurzelung, sozi al e Isolierung, Arbeitslosigkeit). Bereits bei Eintritt habe sich die Beschwer de führerin vor akuter handlungsrelevanter Suizidalität distanzieren können. Bei starker Grübelneigung sei eine neuroleptische Behandlung mit Seroquel ein geleitet worden. Bei weiterhin fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin sodann auf eigenen Wunsch am 1 7. April 2012 aus der stationären Behandlung entlassen worden. Auf eine längere stationäre Behandlung habe sie sich nicht einlassen wollen (Urk. 7/18/6).

Den Eintritt im August 2013 begleitete eine depressive Episode mit stuporös-mutistischem Zustandsbild. Bei Eintritt habe sie sich weinerlich und hilfebe dürftig gezeigt. Aufgefallen sei der Verlust der affektiven Schwingungsfähig keit und es habe eine psychomotorische Hemmung und ein Appetitverlust bestanden. Die Behandlung mit Seroquel, das die Beschwerdeführerin gut vertragen habe, habe diese nach dem ersten Aufenthalt im Sanatorium B.___ wegen Beschwerdelosigkeit eingestellt. Im weiteren Verlauf des Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin weniger angespannt und wieder schwingungsfähiger geworden. Die Wichtigkeit der therapeutischen Weiter behandlung nach der Entlassung aus der stationären Behandlung sei der Beschwerdeführerin erklärt worden und diese habe selbständig nach einem am bulanten Nachbetreuer gesucht (Urk. 7/18/3 f.). 3.3

Med. pract . Y.___ erwähnte im Bericht vom 2 1. April 2014, er behandle die Beschwerdeführerin seit September 201 3. Als Diagnose nannte er eine mit telgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und als Verdachtsdiagnose eine posttraumatische Be lastungsstörung mit dissoziativen Anfällen. Depressive Störungen seien in der Familie vermehrt (Mutter, Schwestern) aufgetreten. Im Heimatland Portugal sei die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz Opfer einer Vergewal ti gung geworden, deren Folge die Geburt d er ersten Tochter gewesen sei. Nach der Übersiedlung in die Schweiz und ihrer Verheiratung habe sie eine zweite Tochter geboren. Gearbeitet habe sie zunächst im Gastro

- und später im Reinigungsbereich. Als Folge der Erkrankung seien der Antrieb und die Kon zentration reduziert. Die Beschwerdeführerin sei vermehrt erschöpft und müde und es bestünden erhöhte Spannungszustände und Affektdurchbrüche. Derzeit sei keine Beschäftigung möglich. Mittelfristig sei kaum oder höchs tens langsam mit einer Zustandsverbesserung zu rechnen (Urk. 7/16/4-7). 3.4

Am 2 6. Januar 2015 hielt med. pract . Y.___

an den im Vorb ericht gestell ten Diagnosen fest, wobei er betreffend posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr von einer Verdachtsdiagnose ausging. Zunächst sei es zu einer langsamen und kontinuierlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen. Dies habe sich durch eine Steigerung des Antriebs, der Vigilanz, der Kon takt nahme und der Kommunikation gezeigt. Durch den zunehmenden An trieb sei jedoch eine erhöhte Grundanspannung deutlich geworden, was sich durch Wutausbrüche bemerkbar gemacht habe. Bereits Kleinigkeiten hätten die Be schwerdeführerin in einen Erregungszustand versetzen können . Die Beschwer deführerin selber sei nicht in der Lage gewesen, die Spannungszu stände und deren Kulmination in Aggressionsausbrüche zu beeinflussen. Mehrmals seien die kombiniert eingesetzten Psychopharmaka gewechselt worden, was jedoch nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt habe. Die Wutausbrüche hätten zu einer zunehmenden Irritation des Ehemannes und schliesslich zu einer von der Beschwerdeführerin initiierten Trennung des Ehepaares geführt. Dies habe ein zusätzliches Strukturdefizit zur Folge ge habt . Es müsse davon aus gegangen werden, dass auch langfristig keine Ar beitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/31). 3.5

Z.___ nannte in seinen Berichten vom 7. April und 1 0. Dezember 2015 als Diagnose eine seit Jahren bestehende depressive Störung. Im ersten Be richt stufte er diese als mittelgradig bis schwer ein (Urk. 7/32/1) und im zweiten Bericht kam er zum Schluss, es seien die Kriterien einer mittelgradi gen depressiven Störu ng gemäss ICD-10 erfüllt (Urk. 3/9 S. 1).

Des Weiteren führte Z.___ im Bericht vom 7. April 2015 aus, es be stehe der Verdacht, dass die Beschwe rdeführerin an einer emotional-i nsta bilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus leide. Die Persönlich keits merkmale entsprächen weitgehend den Forschungskriterien und könnten durch eine traumatische Erfahrung, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrem 1 6. Lebensjahr erlebt habe, entstanden respektive begünstigt worden sein. Die psychische Störung habe zu den heute vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit und finanzielle Probleme geführt. Für eine Tätigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt liege keine Arbeitsfähig keit mehr vor (Urk. 7/32/1 f.).

Im Bericht vom 1 0. Dezember 2015 ergänzte Z.___, bei der Beschwer deführerin zeige sich das Bild einer unausgeglichenen Persönlichkeit mit emotionaler Labilität, Reizbarkeit, erhöhter interpersoneller Sensitivität und Verletzbarkeit . Zudem klage sie über anhaltende Gefühle der Leere. Die Störungen beeinflussten die Wahrnehmung, das Denken und die Bezieh ung en zu anderen . Ein auffälliges Verhaltensmuster zeige sich bei der Be schwerdefüh rerin seit ihrer Jugend. Es sei tiefgreifend verwurzelt. Die Krite rien einer Borderline -Persönlichkeitsstörung seien nahezu erfüllt. Aufgrund der anhal tenden depressiven Symptomatik und der psychopatholo gisch wirk samen psychosozialen B elastungssituation sei jedoch keine abschliessende Beurtei lung möglich (Urk. 3/9 S. 1 f. Ziff. 2). 4. 4.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konse quent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zu mutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in koope rativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4 .1). 4.2

Nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierender depressiven Störung . Zum Schwergrad führten die Ärzte des Sanatoriums B.___

im Bericht vom 4. Oktober 2013 aus, an lässlich der zweiten stationären Behandlung der Beschwerdeführerin habe eine mittelgradig ausgeprägte Episode bestanden . Bei der ersten stationären Behandlung war eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ohne An merkungen zum Schwergrad diagnostiziert worden (E. 3.2 vorstehend). M ed. pract . Y.___

erwähnte im Bericht vom 2 1. Januar 2014 mittel- bis schwer gradige Episode n

(E.

3.3 vorstehend), ebenso sprach Z.___

im Be richt vom 7. April 2015 von einer

depressiven Störung mit mittelgradig bis schwer en

Episoden (Urk. 7/32/1). I m Bericht vom 1 0. Dezember 2015 kam er dann zum Schluss, es seien die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Störung gemäss ICD-10 erfüllt (E. 3.5 vorstehend). Der dokumentierte Verlauf zeigt, dass im Rahmen der depressiven Störung unterschiedlich schwer ein gestufte Episoden auf traten . Die Störung als solche jedoch wurde zuletzt von Z.___ unter ausdrücklichem Hinweis auf die Diagnosekriterien der In ternationalen Klassifikation psychischer Störung der Weltgesundheitsor ganisation (ICD-10) als mittelschwer bewertet. Von einer mittelgradig ausge prägten depressiven Störung geht im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber aus (vgl. Urk. 1 S. 3 oben). 4.3

Die Prognose im Hinblic k auf eine Besserung beurteilte

Z.___ als behan delnder Psychiater - wie bereits zu vor med. pract . Y.___

- als un günstig (Urk. 7/31/2, Urk. 7/32/2, Urk. 3/9 S. 2). Von einer Ausschöpfung aller Therapieoptionen kann jedoch nicht gesprochen werden. Die stationäre Behandlung im Sanatorium B.___ in den Jahren 2012 und 2013 führte jeweils rasch zu einer Stabili sierung des Zustandes (Urk. 7/18/4, Urk. 7/18/6) . Es bestehen Anhaltspunkte, dass der erneute Klinikeintritt im August 2013 im Zusammenhang mit dem eigenmächtigen Einstellen der verordneten und gut ansprechenden medikamentösen Therapie stand (vgl. Urk. 7/18/3).

Die ambulante Nachbehandlung erfolgte zunächst bei med. pract . Y.___, der die Beschwerdeführerin bis Oktober 2014 betreute . Er verzeichnete eine kontinuierliche Besserung (Steigerung des Antriebs, der Vigilanz, der Kon taktaufnahme und der Kommunikation). Gleichzeitig trat als neues Problem eine erhöhte Erregbarkeit auf, die verschiedentlich zu Wutausbrüchen führte . Eine erfolgreiche Behandlung der Spannungszustände gelang med. pract . Y.___ weder auf therapeutischem noch auf medikamentösem Weg. Die de pressive Symptomatik hatte sich jedoch anhaltend verbessert (Urk. 7/31/1 f.).

Ausgeprägte Spannungszustände verbunden mit Wutausbrüchen sind in den Berichten von Z.___

keine erwähnt. Er wies auf unflexible und unan gepasste Verhaltensweisen in verschiedenen Lebensbereichen und daraus resultierende Probleme im Kontakt mit der Umwelt

hin . Auf dieser Proble matik lag in der Folge der Behandlungsfokus und weniger auf der depressi ven Symptomatik. Anders als med. pract . Y.___

brachte

Z.___ die Verhaltensauffälligkeit en nicht in Zusammenhang mit einer posttraumati schen Belastungsstörung, sondern zog als Ursache eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus in Betracht. Allerdings

konnte er bislang diese Diagnosen nicht sichern. Auch über den Schwergrad der Verhaltensauffälligkeiten liegen keine näheren Angaben vor . Diagnostisch und auch therapeutisch stellte sich die Situation für Z.___

einerseits aufgrund der depressiven Problematik, andererseits auch aufgrund der psy chosozialen Belastungsfaktoren als ungünstig dar. Eine erneute Zustands ver schlechterung erwähnte er

bezüglich depressiver Problematik indessen nicht (Urk. 3/9 S. 2). 4.4

Zusammenfassend steht fest, dass sich das depressive Zustandsbild durch die Behandlung kontinuierlich stabilisiert e . Von einer Therapieresistenz kann ni cht gesprochen werden. Keiner der ärztlichen Berichte lässt einen derarti gen Schluss zu. Da bezüglich depressiver S ymptomatik nicht von einer Ther apieresistenz gesprochen werden kann und diese auch nicht in einem schweren Grad ausgeprägt ist, vermag sie keine Invalidität zu bergründen. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stand zudem nicht mehr die Be handlung der depressiven Problematik im Vordergrund, sondern eine Ver haltensauffälligkeit der Beschwerdeführerin. Med. pract . Y.___ hatte von Spannungszustände n und Wutausbrüchen berichtet. Der nachbehandelnde Z.___ berichtete von unflexiblen und unangepassten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, ohne diese näher zu erläutern. Auch diagnostisch konnte er sich im April 2015 - und somit nach Verfügungserlass - noch nicht festlegen. Deutlich wird aus seinen Darlegungen indessen, dass sowohl die Diagnostik als auch die Behandlung durch die ungünstigen psychosozialen Verhältnisse erschwert sind . 4.5

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin liegen psycho soziale Belastungsfaktoren in Form von Stellenlosigkeit, ungewisse r Zu kunfts perspektiven und problematischen familiären Verhältnissen vor . Trotz dieser Faktoren war die Behandlung der depressiven Störung aber erfolg reich. Die psychosozial ungünstige Situation wirkte sich somit nicht thera piehindernd aus. Wie die Sit uation in Bezug auf die von Z.___ be schriebene Ver haltensauffälligkeit zu beurteilen ist, kann offen bleiben . Im Zeitpunkt des Ver fügungserlasses hatte Z.___, dessen Berichte der Be schwerdeführer im Vorbescheid- und Beschwerdeverfahren eingereicht hatte, wede r die Ver haltens a u ffälligkeiten nähe r beschrieben noch hatte er eine ge sicherte Diag nose gestellt.

Ebenso verhält es sich mit den Darlegungen des vorbehandelnden Psychia ters med. pract . Y.___ . Typische Merkmale einer posttraumatische Belas tungsstörung gemäss

ICD-10 F43.1, wor auf sich med. pract . Y.___ bezog, sind das wiederholte Erleb en des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerun gen (Na chhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen, vor dem Hinter grun d eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpf heit, von Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, von Teilnahmslo sig keit der Umgebung gegenüber, von Anhedonie sowie Vermeidung von Akti vitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können. Selten kommt es zu dramatischen akuten Ausbrüchen von Angst, Panik oder Aggression, ausgelöst durch ein plötzliches Erinnern oder intensi ves Wieder erleben des Traumas oder der ursprünglichen Reaktion darauf (Dilling / M om bour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207).

In den Schilderungen von med. pract . Y.___ fehlen Angaben zum erlitte nen Trauma. Auch das zentrale Element der Störung, das Wiedererleben, das sich auf verschiedene Weise äussern kann, wur de von med. pract . Y.___ nicht

beschrieben . Das von ihm beschriebene Haupts ymptom sind wieder kehrende Wutausbrüche. Gemäss den Diagnoserichtlinien kommt solches im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch nur selten vor. Schlüssige Darlegungen zur Diagnostik fehlen.

4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der als mittelgradig zu bewer ten den depressiven Störung, die therapeutisch e rfolgreich angegangen werden konnte, kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Zum anderen wurden von den behandelnden Ärzten med. pract . Y.___ und Z.___

zwar Verhaltensauffälligkeiten beschrieben, jedoch bleibt unk lar, welcher Art diese sind. Ebenso fehlt es diesbezüglich an einer gesicherten Diagnose. Somit ist auch im Zusammenhang mit den Verhaltensauffällig keiten ein invalidisierendes Leiden nicht ausgewiesen. Die Beschwerde geg nerin hat vor diesem Hintergrund zu Recht den Anspruch der Beschwer de führerin auf Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen. Damit erweist sich die ge gen diese n Entscheid erhobene Beschwerde als unbe gründet und ist abzu weisen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver sicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwer de führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm