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IV.2015.01288

Durchgehende gesundheitliche Verschlechterung in somatischer Hinsicht für einen beschränkten Zeitrahmen ausgewiesen; teilweise Gutheissung. Keine rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung bezüglich Anschlussdegeneration L4/5, COPD und anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2017-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1965 geborene, überwiege nd als Hauswartin arbeitstätige

X.___ stellte im November 1992 unter Hinweis auf Ellenbogenbeschwerden ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 8/5). Mit Ver fügungen vom 1 1. November 1994 ( Urk. 8/26-28) sprach ihr die Eidge nössi sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ausgleichskasse des Kantons Zürich (heute Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle) ,

vom

1. Mai 1993 bis 2 8. Februar 1994 eine ganze und ab 1. März 1994 eine halbe Invalidenrente zu.

Anlässlich der im Jahr 1996 auf Gesuch hin eingeleiteten Revision sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 1997 ( Urk. 8/54) – ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %

- eine ganze Invalidenrente ab 1. August 1995 zu.

Die in den Jahren 1998, 2002 und 2006 von Amtes wegen vorgenommene Ren tenrevisionen ( Urk. 8/60 und 68 , Urk. 8/70 und 72 , Urk. 8/74 und 79 ) zogen keine Änderungen nach sich.

Aufgrund des im Jahr 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisions ver fahrens ( Urk. 8/85) wurde die ganze Invalidenrente - gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 47 %

- auf eine Viertelsrente reduziert, mit Wirkung ab 1. Dezember 2009, was der Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2009 ( Urk. 8/115) mitgeteilt wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Jahr 2010 wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet ( Urk. 8/121). In der Folge zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/122, Urk. 8/178), Arbeitgeberunterlagen ( Urk. 8/125) und Arzt berichte bei. Weiter liess sie eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Evaluation der funktio nel len Leistungsfähigkeit [EFL], Psychiatrie) durch d ie

Y.___ GmbH , Medizinische Abklärungsstelle der IV-Stelle (MEDAS), durchführen . Das Gutachten wurde am 5. November 2012 mit Ergänzung vom 2 6. November 2012 erstattet ( Urk. 8/164 und Urk. 8/166).

D ie Hausärztin Dr. med . Z.___ , Innere Medizin/Pneumologie, informierte die IV-Stelle mit B ericht vom 9. Januar 2013 ( Urk. 8/172) über eine bevor stehende Operation am A.___ im Frühling 2013 auf grund einer anlässlich der

Magnetresonanztomographie ( MRI , MRT) nach ge wiesenen, noch bestehenden rechtsseitigen Rezessusstenose im Segment L4/ 5.

Wegen daraus resultierender, jedoch zum Teil unbestimmbarer Arbeits unfähigkeit kam die IV-Stelle zum Schluss, die medizinische Sachlage mittels einer polydisziplinären medizinischen Verlaufs- Untersuchung am Y.___ erneut abzuklären (vgl. Urk. 8/205 S. 2 f.). Das entsprechende von ihr in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 1. Dezember 2014 erstattet ( Urk. 8/205). 1.3

Mit Vorbescheid vom 9. März 2015 ( Urk. 8/215) wurde der Versicherten in Aus sicht gestellt, dass sie vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2012 und vom 1. November 2012 bis 3 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente und dazwischen weiterhin Anspr uch auf eine Viertelsrente habe.

D ie bisherige Viertelsrente

werde erst für die Zukunft beziehungsweise auf En de des der Zustellung der Verfügung f olgenden Monats aufgehoben . Am 1 8. März 2015 wurde dagegen unter Beilage medizinischer Berichte Einwand ( Urk. 8/219, Urk. 8/224) erhoben. Mit Schreiben vom 1. April

2015 ( Urk. 8/228) äusserte die Versicherte ihre Gedanken zum Vorbescheid. Auc h

Dr. med. B.___ , Oberärztin am A.___ , äusserte sich am 1 4. April 2015 ( Urk. 8/232) dazu . Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 ( Urk. 8/237) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwand unter Bei lage weiterer medizinischer Berichte ( Urk. 8/235-236). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Y.___ -Ärzten eine ergänzende Stellungnahme zu den einge reichten medizinischen Berichten ein, welche am 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/242 ) erfolgte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/245, Urk. 8/250) ver fügte die IV-Stelle am 1 2. November 2015 im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Dezember 2015 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihr von Mai 2011 bis Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Betreffend Rentenanspruch ab Februar 2014 sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2016 ( Urk.

7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsun fähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai

2015 E. 3.3.2 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte aus, a ufgrund einer Schulteroperation und einer erneuten Verschlechterung sowie einer Operation der Lendenwirbel säule (LWS) bestehe von Januar bis Ende Mai 2012 sowie ab November 2012 bis Ende Dezember 2013 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenre nte, danach und dazwischen ein solche r auf eine Viertelsrente . Seit dem Gutachten im Oktober 2013 bestehe aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychia tri scher Sicht bestünden keine Diagnosen mehr und somit eine volle Arbeits fähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne in der angestammten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘163.82 und in einer angepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 46‘947.44 erzielen, womit sich ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad von 10 % ergebe ( Urk. 2 und Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, zwischen der Schulteroperation vom 1 8. Oktober 2011 und der letzten Rücken operation am 1 4. März 2013 habe ununterbrochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen der Rücken- und Schulterprobleme sei gestützt auf die medizinischen Berichte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit spätestens seit der

Erstoperation im Februar 2011 vorgelegen . Der Anspruch auf eine ganze In validenrente bestehe somit ab 1. Mai 2011 bis Ende Januar 201 4. Betreffend den Rentenanspruch ab Februar 2014 sei die Sache ergänzend abzuklären ( Urk. 1). 2.3

Strittig sind d ie Zeiträume, in welchen wegen des verschlechterten Gesund heitszustandes Anspruch auf eine ganze Rente besteht, und ein allfälliger Rentenanspruch ab Februar 2014. 3. 3.1

Die Ärzte am C.___ nannten in ihrem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. August

2009 ( Urk. 8/101), worauf die Beschwerde gegn erin ihre Verfügung vom 4. Novem ber 2009 ( Urk. 8/115) stützte, folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24): - Partielle Sakralisation L5 und Segmentdegeneration L4/5 bei links betonter

Discushernie und mittelschwerer Spinalkanalstenose mit wahr scheinlicher Beeinträchtigung der L5 Nervenwurzeln beidseits - Partialruptur der langen Bicepssehne

intraarticulär , leichte Bursitis subacromialis bei leichter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - Femoropatelläre Inkongruenz und Verdacht auf Chondropathie links bei 0-Achse - Adipositas - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehend sei über zehn Jahren (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige Episode (ICD-10 F33.0, ICD-10 F33.1)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 25): - Status nach Operation nach Hohmann 1992 und 1994 sowie Abtra gung einer osteokartilaginären

Exostose am radialen Epicondylus

humeri rechts 93 und 95 - Penizillin-Allergie - Nikotinabusus

In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gut achter aus, die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an thera pi eresistenten lumbalen Schmerzen, die nachts in die Schultern ausstrahlten, und seit sechs Monaten verstärkt an therapieresistenten Oberschenkel schmer zen

beidseits, die sich gelegentlich in beide Füsse und nachts in die Schultern fortsetz ten. Seit sechs Monaten manifestier t en sich auch Schulterschmerzen in beide Finger ausstrahlend, die trotz konservativer Therapie keine Bess e rung aufwiesen. Die lumbalen Schmerzen könn t en grösstenteils auf die im MRI nachgewiesene Segmentdegeneration L4/5 mit Dis k ushernie und mittel schwerer Spinalkanalstenose und wahrscheinlicher Beeinträchtigung der Nerven wurzeln L5 beidseits zurückgeführt werden. Die Oberschenkelschmer zen

seien eventuell durch die radiologisch dokumentierte linksseitige femo ropatelläre Inkongruenz bei klinisch vermuteter Chondropathie bedingt. Die Schulterschmerzen rechts könn t en aufgrund des MRIs auf eine Partialruptur der langen Bicepssehne

intraarticulär , eine leichte Bursitis subacromialis und eine geringe Acromioclaviculargelenksarthrose rechts zurückgeführt werden, wobei das Ausmass der Beschwerden mit den relativ geringen degenerativen V eränderungen im MRI kontrastiere (S. 23) . Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass bei der Schilderung der chro nischen Beschwerdesymptomatik wiederholt ungenaue Angaben gemacht worden seien und damit die Schmerzsymptomatik mit Ausbreitungstendenz durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne . Aus psychiatrischer Sicht trete diese Schmerzsymptomatik in Verbindung mit emotionalen Konflikten auf und es könne e ine anhaltende so matoforme

Schmerzstörung angenommen werden. Daneben fänden sich Hinweise für ei ne rezidivierende depressive Störung und anamnestisch lasse sich ein sexueller Missbrauch in der Kindheit erheben. Die Beschwerdeführerin befinde sich et wa seit zehn Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, worauf in der Folge ein relativ stabiles psychisches Zustandsbild mit leichten Stimmungsschwankungen ohne wesentliche Stimmungseinbrüche eingetreten sei . Mit vermehrten körperlichen Beschwerden sei es seit etwa Sept ember 20 08 wieder verstärkt zu depressiven Störungen mit leichter bis mittel gra diger depressiver Episode gekommen . Eine vorübergehende Angststörung seit Sept ember

20 08 sei seit Monaten wieder weitgehend abgeklungen. Bei der Beschwerdeführerin

sei aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somato forme Schmerzstörung anzunehmen, die in Verbindung mit einer rezidivie renden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mitte l gr adiger de pressiver Episode stehe . Damit lieg e auf Grund der depressiven Störung eine psychische Komorbidität vor, die zu einer Beeinträchtigung der Schmerzbe wältigung und Schmerzverarbeitung führ

e. Somit verfüge

sie nicht über aus reichende Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung seien eingeschränkt, je doc h nicht aufgehoben und somit zumindest teilweise überwindbar (S. 24).

D ie Gutachter

attestierten in bisheriger Tätigkeit bis August 2008 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, ab September 2008 eine solche von 60 % und seit dem Zeitpunkt der Begutachtu ng (orthopädisch-psychiatrische Beurteilung vom 2 2. Juli

2009) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 25). Die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit basiere auf einem somatischen Leiden, das bedeute den degenerativen Veränderungen der LWS, der rechten Schulter und einer femoropatellären Inkongruenz mit Chondropathie rechts und Adipositas sowie auf einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen (S. 27). L eidensangepasste, also geistig einfache T ätigkeit en ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche erhöhte Konzen tra tions fähigkeit, ohne erhöhte Verantwortung, ohne vermehrte Kundenkon takte , die nicht in grösseren Teams durchgeführt werden müss t en und die ab wech s lungsweise sitzend und stehend in temperierten Räumen ausgeübt werden könn t e n , ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen respektive auf Leitern und Treppen gelaufen werden müss t e n und bei

de nen nicht häufig kniende Positionen notwendig sei en , könn t e n ab Sept em ber 20 08 zu 70 %

(Arbeitsunfähigkeit 30 %) zugemutet werden (S. 25). 3.2

In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen : 3.2.1

Die Y.___ -Gutachter, welche die Beschwerdeführerin am 1 1. November 2014 unter suchten, nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1. Dezem ber 2014 ( Urk. 8/205 /1-38 ) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 34): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)

- Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushe rn ie LWK4/5 links und Dekompression des Rec essus

lateralis beidseits am 16.1.2012 (PD Dr. D.___ , A.___ ) - Status nach Entfernung einer Rezidivhernie LWK5/SWK1 links, Dekompression LWK4/5, interkorporeller Fusion mit tels Cage-Ei nlage und dorsaler Spondylo dese LWK5/SWK1 am 13.8.2012 ( Dr. E.___ , A.___ ) - Status nach mikr ochirurgischer Dekompression LWK4/5 und L W K5/SWK1 rech t s am 04.03.2013 ( Dr. E.___ , A.___ ) - anamnestisch im seitherigen Verlauf B eschwerdezunahme - radiologisch unveränderter Befund ohne klare Hinweise für Neuro kompression (MRI 29. 08.2013 und 20.03.2014) - HWS-Syndrom (ICD-10

M53.1) bei - Status nach Diskektomie HWK5/6 mit Cage-Fusion 2011 ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung

O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führt en die Gutachter folgende Diagnosen an (S. 34 f.): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (Z61.4) - Adipositas (ICD-10 E66.0) - BMI 33 kg/m2 - Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10 J44.9) - aktuell unter inhalativer Therapie unauffällige Spirometrie - Dauersteroid-Therapie - fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) - Status nach Schul terarthroskopie, Bizepstenotomie , subakromialer Dekom pression, Bursektomie und Akromiopla stik rechts am 18.10.2011 ( Dr. F.___ , A.___ ; ICD-10 Z98.8) - Chronische Kniebesch werden beidseits (ICD- 1 0 M17.0) - anamnes t isch Gonarthrose beidseits - Status nach E ingriff bei Karpaltunnelsyndro m beidseits 1985 (ICD-10 Z 98 . 8) - Status nach Denervierung und Operation nach Hohmann Ellbogen rechts am 11.9.1992 und 24.11.1994 (ICD-10 Z 98.8) - Status nach Abtragung osteoka r t il aginä rer

Exostosen am Epicondylus

h umeri

radialis des rechten Ellbogens am 4.8.1993 und 28.9.1995 (ICD-10 Z98.8) - Status nach Ringbandspa l tung und Teilsynovektomie Ringfinger rechts a m 14.08.2013 ( A.___ ; IC D-10 Z98. 8) - Anamnestisc h schnellender Daumen links (IC D-10 M65.4)

In ihrer Gesamtbeurteilung schilderten die Gutachter (Konklusion durch i nter disziplinären K onsensus) , a us Si cht des Bewegungsapparates finde sich ein chronisches lu mb ove rt ebrales Schmerzsyndrom, wobei sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Lumbalgien durch die k l inischen und radio logischen Befunde keinesfalls vollständig begründen l ies sen. Bei den vorlie genden deutlichen In konsistenzen müsse an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente gedacht werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates besteh e für die angestammte Tätigkeit als Hauswartin, wie auch für andere körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine Arbeits

- und Leistungsfäh i gkeit von 100 % , wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte. Aus neurologischer Sicht könne neben dem degenerativen LWS-Syndrom ein H alswirbelsäulen (HWS) -Syndrom ohne Hinweis e auf eine radikuläre oder medul läre Beteiligung fest ges tellt werden. Für eine angepasste , nicht rücke nbelastende und geistig ein fache Tätigkeit besteh e dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psyc hiat rischer wie auch aus a llgemeininternistischer Sicht fä nden sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeit s fähigkeit begründeten.

Zusammenfassend bestehe somit aus polydisziplinä r er Sicht für eine körperlich leichte , nicht r ückenbelastende und geistig wenig anspruchsvolle Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Auf grund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfä higkeiten sei aus polydisziplinarer Sicht von oben genanntem Arbeits- und Leistungsprofil spätestens sechs Monate nach dem letzten operativen Eingriff, somit ab Oktober 2013, auszugehen , was mit Sicherheit ab November 2014 bestätigt werden könne (S. 36) .

Zusammenfassend hielten sie fest, b ei der Beschwerdeführerin könne eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle rü ckenbelastenden Tätigkeiten und Über kopfarbeiten festgestellt werden. Dagegen besteh e für eine körperlich leichte , adaptierte Tätigkeit eine Arbeits- un d Leistungsfähigkeit von 100 %

(S. 37). 3.2.2 Die Fachleute der G.___

stellt en in ihrem Bericht vom 1 2. März 2015 ( Urk. 8/235) die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) sowie eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F43.2) . Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen und Gedächtnisprobleme beklage. Formalgedank lich sei sie auf die Schmerzstörung und die daraus resultierende Arbeitsun fähig keit eingeengt. Aufgrund der somatischen Erkrankung bestünden Zukunfts ängste und Sorgen wegen der Gesundheit. Ansonsten seien keine Ängste explorierbar . Sie leide unter ausgeprägten Durchschlafstörungen und de r Appe tit sei vermindert. Es bestehe kein Hinweis auf akute Suizidalität oder Fremdgefährlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die schwere chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren deutlich beein trächtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu maximal 50 % arbeitsfähig. Es bestünden deutliche Einschränkungen in der Belastbarkeit, der Konzentra tion, im Durchhaltevermögen und der Selbstbehauptungsfähigkeit. 3.2.3 Dr. med. B.___ , Oberärztin am A.___ , führte in ihrem Bericht vom 1 4. April 2015 ( Urk. 8/232) aus, die von der Beschwerdeführerin bis anhin durchge führte Hauswartstätigkeit könne sicherlich nicht zu 100 %

ausgeübt werden . Dies sei auch im Austrittsbericht zum Rehabilitationsaufenthalt vom 2 0. Okto ber bis 8. November 2014 in der Klinik H.___

fest gelegt worden, indem für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert worden sei . Zudem bestünden pulmonale Einschränkungen. Diese Erkrankung schränke die Beschwerdeführerin wesentlich ein und beein flusse ihre Arbeitsfähigkeit als Hauswartin wesentlich. Sie ( Dr. B.___ ) bitte um Überprüfung der Einstufung der Arbeitsfähigkeit aus rheumato logischer Sicht unter

Mitberücksichtigung der pulmonale n Situation (S. 1). 3.2.4 3.2.4 .1Der begutachtende

Y.___ -Psychiater Dr. I.___ hielt in seiner (Teil-) Stellung nahme vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/242 S. 1) fest, d ie Beurteilung der G.___ ge lang e zum Schluss, dass diagnostisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege ( ICD-10 F45.41). In seinem psy chiatrischen Gutachten sei die Diagnose einer somatoformen

Schmerz störung ( ICD-10 F45.4) gestellt worden . Damit würden beide diagnostische n Einschätzungen sehr ähnlich aus fallen. Zusätzlich nenne die G.___ eine An passungsstörung ( ICD-10 F43.2) bei psychosozialer Belastungssituation. Für letztere Diagnose sehe er keine Veranlassung, da die von der G.___ beschrie benen Einschränkungen der Konzentration und des Durchhaltevermögens bereits im Krankheitsprofil der somatoformen Störung enthalten seien . Die bereits in seinem Gutachten erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren, wie Todesfälle im Bekanntenkreis oder durchgemachte Operationen, seien als IV-fremde Faktoren zu werten und nicht im Sinne einer Anpassungsstörung. Insofern beschreib e die G.___ ein mit seinem Gutachten durchaus kompatibles Zustandsbild, folger e daraus aber eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit, was sich bei den geringen vorhandenen Befunden und den regen Alltagsaktivitäten nicht begründen lasse . Somit änder e

der Arztbericht des G.___

seine Beurtei lung hinsichtlich des psychiatrischen Sachverhaltes nicht. 3.2. 4.2 Y.___ - Gutachter und Orthopäde Dr. J.___ führt e in seiner (Teil-) Stellung nahme vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/242 S. 2) zum Schreiben von Dr. B.___ (E. 3.2.3 hievor ) aus, dass d er en

Arbeitsfähigkeitse inschätzung aufgrund der heutigen Untersuchung in keiner Weise gefolgt werden könne . Dr. B.___ führ e mit Ausnahme einer Fussheberparese M4 beidseits in ihrer Diagnoseliste keine klinischen Befunde an und nehme zur Arbeitsfähigkeit auch nicht näher Stellung. Dieser neuro l ogische Befund sei, wie im Y.___ -G utachten unter Ab schnitt 4.3.4 aus entsprechender fachärztlicher Sicht dargestellt, als sehr fragwürdig anzusehen. Wie bereits in Abschnitt 4.2.8 im Rahmen der Stel lungnahme zum Schreiben der Rheumatologie des A.___ vom 1 9. September 2014 festgehalten,

sei

der Leidensdruck der Beschwerde führerin aufgrund spärliche r klinische r Angaben nicht klar ablesbar.

Insgesamt

– so beide Gutachter -

würden gegenüber dem Y.___ - Gutachten keinerlei neu e objektive Faktoren, welche gegen die von ihnen a ttestierte Arb eitsfähigkeit sprächen, genannt,

so dass an ihrer Einschätzung klar festzuhalten sei . 4. 4. 1

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Experten i n den

Y.___ -Gutachten vom 5. November 2012 ( Urk. 8/164/1-3) und 1. Dezember 2014 (E. 3.2.1 hievor ) umfassend zu den Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit äussern . Das (aktuellere) Gutachten vom 1. Dezember 2014 , auf welche s vorliegend abzustellen ist,

basiert auf eingehenden Untersuchungen, be rücksich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/ 205 S. 16 f., S.

20 f., S.

25, S.

31) und erging in Kenntnis der medi zinischen

Vorakten (Urk. 8/205 S. 4 ff.) beziehungsweise es erfolgte eine kri ti sche Auseinandersetzung damit ( Urk. 8/205 S. 3 ff., S.

24, S.

30 f., S.

33

f. ). 4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor , dass sich in der Zwischenzeit die Rücken beschwerden verschlechtert hätten und diesbezüglich - insbesondere bezüg lich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - ergänzender Abklärungs bedarf bestehe ( Urk. 1 S.

5

f.) und reicht dazu Berichte vom 1. und 8. Dezember 2015 ( Urk. 3/3-4) von

Dr. E.___

ein .

D arin diagnostizierte dieser erneute linksseitige Lumboischialgien bei Verdacht auf Anschlussdege nera tion L4/5 bei Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts am 4. März 201 3. Er stellte fest, nach Durchführung des MRI zeige sich nun, dass sich die Anschlussdegeneration L4/5 dezent verschlechtert habe. Aufgrund der voran gegangenen Dekompression und ebenfalls bestehenden bewegungs ab hängi gen Rückenschmerzen wäre hier bei einer erfolglosen konservativen Therapie die Erweiterung der Spondylodese auf das Seg ment L4/5 zu erwä gen. Seines Erachtens sei eine [Arbeitstätigkeit] über das bisherige Ausmass (20%ige Tätig keit als Hausabwartin ) nicht durchführbar ( Urk. 3/4). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten , dass die se Berichte erst nach Ver fügungserlass (1 2. November 2015) erstellt w o rden sind beziehungsweise die Beschwerdeführerin auch erst danach, nämlich am 3 0. November 2015, in di e Sprechstunde von Dr. E.___ gegangen ist. Es f rag t sich , ob der Inhalt der beiden Berichte den Sachverhalt vor dem Zeitpunkt des Verfü gungser lasses

beschlägt und somit in die gerichtliche Beurteilung mitein zu be zieh en w ä re ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Janu ar 2017 E. 4.2 ). Vorliegend handelt es sich um eine (Anschluss-) Degeneration , d.h. um ein en schleichenden Prozess , welcher sich nicht sofort, sondern erst nach einem gewissen Zeit ablauf „akut“ beziehungsweise gravierend auswirk t . Damit lässt sich nicht von der Hand weisen, dass durchaus Anzeichen für eine Ver schlechterung bereits vor Verfügungserlass bestehen .

J edoch können die gesundheitlichen Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeits fähig keit, noch nicht erheblich sein, zumal selbst

Dr. E.___ auf eine lediglich dezente Verschlechterung hinwies und vorerst auch nur eine konservative Therapie empfahl . Die

Anschluss degenerati on braucht folglich hier (noch) nicht berücksichtigt zu werden .

Es ist aber darauf hinzuweisen , dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich in diesem Zusammenhang bei einer späteren , nun

massgeblichen, Verschlechterung bei der IV-Stelle neu anzu melden. 4. 3

Zur chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) führte der Y.___ -Gut achter Dr. med. K.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, aufgrund seiner am 1 1. November

2014 erfolgten Untersuchung, nachvollziehbar aus, dass diese - qualifiziert als Anstrengungsdyspnoe Grad II ( Urk. 8/205/17) - unter Inhalations- und Steroidbehandlung gut eingestellt sei und quantitativ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und mittel schweren Tätigkeit begründe ( Urk. 8/205/20). Die Hausä rzt in Dr. Z.___ nannte in ihrem Schreiben vom 2 4. März

2015 ( Urk. 8/225/1) zwar eine COPD Stadium 3, CAT D unter Therapie. Ebenso ist ihrem Bericht zu ent nehmen, dass es im März 2014 und Januar 2015 zwei weitere Vorfälle einer Exazerbation (die letzte fand im September 2013 statt) gegeben hat; diese konnten jedoch jeweils ambulant behandelt werden. Dr. Z.___ führte plau sibel aus, dass im angestammten Beruf als Hausabwartin aufgrund immer wieder auftretender Atemnot bei körperlicher Belastung keine 100%ige Arbeits fähigkeit möglich sei. In einer körperlich nicht anstrengenden Tätig keit sah sie von Seiten der COPD jedoch keine Einschränkung (der Arbeits fähigkeit). Diese Ausführung deckt sich mit derjenigen von Dr. K.___ , welcher ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten annahm . Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ist damit jedenfalls nicht ausgewiesen. Inwiefern es dies bezüglich weiterer Abklärung bedarf, wie von der Beschwerdeführerin ver langt ( Urk. 1 S. 6 f.), ist nicht ersichtlich. 4. 4

4.4.1

In psychiatrischer Hinsicht wurde von den Y.___ -Gutachtern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit - diagnostiziert

(E. 3.2.1 hievor ) . In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, in Berücksichtigung der Foerster-Kriterien, welche heute nicht mehr von besonderer Bedeutung seien, sei aufgrund inzwischen überholter Recht sprechung der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im C.___

- und den Y.___ -Gutachten keine Invalidisierung mehr zugesprochen worden. Dem stehe der G.___ -Bericht vom 1 2. März

2015 gegenüber, in wel chem von einer schweren chronischen Schmerzstörung und einer deut lichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werde. Unter Berücksichtigung dieses Berichts und der neuen Rechtsprechung wür den sich in psychiatrischer Hinsicht ergänzende medizinische Abklä rung en aufdräng en ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9). 4. 4. 2 N ach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren rechtspre chung s gemäss

ihren Beweis wert nich t . Es ist aber im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde rungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admini strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurtei lung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 ).

Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechts anwenders , womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungs fähig keit rechtlich nicht verbindlich ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_154/20 16 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.1 .). 4. 4 . 3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invalidi tätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an spruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechts anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma to formen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen: Als „ vor herrschende Beschwerde" verlangt wird „ ein andauernder, schwerer und quä lender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifi ka tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli nien ,

Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, F45.4 S. 233). Im Gegen satz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen Stö rungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beein trächti gung en der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E.

2.1.1 mit Litera tur hin weisen). 4. 4 . 4 Gerade solche Beeinträchtigungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So lassen di e medizinischen Akten auf eine rege Alltagsaktivität der Be schwerdeführerin schliessen . Am Morgen - nach dem Aufstehen jeweils zwischen 6.00 und 7.00 Uhr

- beginnt sie den Tag mit Heimgymnastik . Danach geht sie mit ihren Hunden spazieren und nimmt ungefähr ab 10.00 Uhr ihre Aufgabe als Hauswart in war. Am Nachmittag geht sie wieder mit den Hunden spazieren. Neben diesen re gelmässig en Spaziergängen

hat sie ausserdem Kontakt mit Nachbarn und trifft jeweils an den Wochen end en ihre Kollegen und

Hundefreunde . Sie schaut TV, liest Bücher und Zeitung, benutzt ein Elektromofa und geht ab und zu auch schwimmen ( Urk. 8/ 205 S.

22). Weiter ist sie Mitglied der kynologischen Gesellschaft und im Jodlerklub . Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen ist demnach nicht ausgewiesen , zumal sie gut vernetzt ist mit Bekannten, Hundesportlern und Nachbarn. Die jetzige Tätigkeit gefällt ihr, da sie ihr eine relativ freie Zeit einteilung ermöglicht und draussen stattfindet (vgl. Urk. 8/205 S.

24). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

7

f.) sind die Voraus setzungen für die Bejahung einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psy chi schen Erkrankung beziehungsweise einer invalidisierenden psychischen Erkrankung somit auch gestützt auf die neue Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht gegeben .

Insbesondere ist bei den g eringen vorhandenen Befun den u nd den regen Alltagsaktivitäten in psychiatrischer Hinsicht keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung erkennbar (vgl. E.

1.3 hievor ) . Inwiefern sich die sbezüglich ein weiterer Abklärungsbedarf aufdrängt, ist auch hier nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 8).

4. 5 4. 5 .1

Gestützt auf die den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 hie vor ) genügen den Y.___ -Gutachten – dasjenige aus dem Jahr 2014 (vgl. E.

3.2.1 hievor ) verwies unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verschlechterungen infolge der erfolgten Operationen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf das jenige aus dem Jahr 2012 ( Urk. 8/164/1-30) - ist ab 1 8. Oktober 2011 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2013 ausgewiesen ( Urk. 8/164 S.

24

f. und S. 27 f. und Urk. 8/205 S. 29 f., S. 33 ) . Zumindest liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte in den Akten vor. Die gesund heit liche Verschlechterung im Oktober 2011 ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV ( Drei mo nats frist ) ab Januar 2012 zu beachten.

Die Beschwerdeführerin hätte zwar ab 1. März 2013 wieder arbeitsfähig sein sollen, da jedoch eine weitere LWS-Operation (Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts am 4. März 2013; vgl. Urk. 8/177 S. 6) erfolgte, lag erneut eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten vor ( Urk. 8/205 S. 36). Die Beschwerdeführerin war somit gemäss Y.___ -Gutachten (vorne E. 3.2.1) ab Oktober

2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder 100 % arbeits fähig.

G emäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV ) ist diese gesundheitliche Verbesserung – entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin – ab Januar 2014, und nicht erst ab Februar 2014, zu berücksichtigen (1. Oktober 2013 plus drei Monate) .

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass

d ie Beschwerdeführerin ( spätestens ) vom

1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2013 Anspruch a uf eine ganze Rente

hat . 4.5 .2

Bezüglich der Frage, ob bereits vor der Schulteroperation vom 18. Oktober 2011 eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit bestanden hat ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) ,

ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sie geltend machte, dass sich keines der Y.___ -Gutachten expli zit mit der Frage befasst hatte . Im A.___ - Bericht vom 7. Juni 2011 ( Urk. 8/138/1-4) wurde aufgrund der am 1 4. Februar 2011 erfolgten anterioren

cervicalen intervertebralen Fusion und Diskektomie C5/C6 ( Hospi talisation vom 1 3. bis 1 7. Februar 2011) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Februar bis 1 8. Mai

2011 attestiert. In seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 8/143) erklärte zudem PD Dr. L.___ , Oberarzt am A.___ , welcher als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem den Status nach ventraler Fusion C5/C6 am 1 4. Februar 2011 nannte ( Ziff. 1.1 S.

1), dass noch nicht absehbar sei, wann mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne ( Ziff. 1.9 S. 3). Auf grund des Eingriffes ist eine - beziehungsweise die bescheinigte

– Arbeits unfähigkeit naheliegend. Darauf gingen die Y.___ -Gutachter jedoch – wie die Beschwerde führerin zu Recht ausführte ( Urk. 1 S.

4

f. Ziff.

5) - nicht ein. Unter Be rück sichtigung der F rist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ab Februar 2011 bestehenden und länger als drei Monate andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bereits ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, die es jedoch infolge 50%iger Arbeits fähigkeit per Ende Mai 2011 bzw. dann aufgenommenen Arbeit zu 50 % ( Urk. 8/138 S. 3)

– unter Beachtung der dreimonatigen F rist von Art. 88a Abs. 1 IVV und der lediglich bis 18 Mai 2011 attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit

– ab August 2011 anzupassen gilt (Reduktion).

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom

1. Mai bis 3 1. Juli 2011

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Danach besteht – bei gleichen Parametern für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wie bei der der Beschwerdeführerin zugestandenen Viertelsrente

(siehe Urk. 8/112 S. 1) – der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (62.5 Invaliditätsgrad). Infolge der

am 18.

Oktober

2011 erfolgten Operation und der damit verbundenen durch gehen den 1 0 0%igen Arbeitsunfähigkeit, besteht dieser Anspruch bis zum 31.

Dezem ber 2011 (oben E. 4.5.1). 5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. August bis 31. Dezember 2011 An spruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 wiederum Anspruch auf eine ganze Rente. Da d e r Beschwerdeführer in

ab Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leiden sangepassten Tätigkeit zumutbar ist , besteht ab 1.

Januar

2014 – wie v erfügt – kein Renten anspruch mehr.

6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschr ift unter Beilage einer Bestäti gung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe gestellt (Urk. 1 S. 2 und 8 , Urk. 3/5 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung un d zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 6.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Die Beschwerdegeg nerin unterliegt hinsichtlich des Anspruchs auf eine ganze Rente vom 1. Mai bis Ende Juli 2011 , der Dreiviertelsrente vom

1. August bis 31. Dezember 2011 und der ganzen Rente vom 1. Juni bis Ende Oktober 201 2 , während die Be schwerdeführer in in Bezug auf den Anspruch auf eine ganze Rente für den Monat Januar 2014 und hinsichtlich der Rückweisung zur Abklärung des Rentenanspruchs ab Februar 2014 unterliegt. Es recht fertigt sich bei diesem Aus gang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von drei Vierteln

der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel de r Beschwerdeführer in aufzu er legen.

Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 250 .-- ist infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Mit Honorarnote vom 9. Mai

2017 (Urk. 11) machte der mit heutigem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin einen Aufwand von 9 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 29.50 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschä di gung von insgesamt Fr. 2‘170. 25 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Davon hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1‘ 627 . 70 ( drei Viertel ) als Prozessentschädigung zu tragen. Im Übrigen Umfang von Fr. 542.55 wird der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlun g der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

14. Dezember 2015 wird de r Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Recht s anwalt Daniel Christe

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vor lie gen de Ver fahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12 . November 201 5 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Juli

2011 Anspruch auf eine ganze Rente , vom 1.

August bis 31.

Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

und vom

1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2013 wiederum

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Vier tel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vier teln auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 250 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwer deführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem un entgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur,

eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 627 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im ergänzenden Umfang von Fr. 542 . 55

(inkl. Barauslagen und MWSt ) wird der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 S.

1), dass noch nicht absehbar sei, wann mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne ( Ziff.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 hievor ) . Inwiefern sich die sbezüglich ein weiterer Abklärungsbedarf aufdrängt, ist auch hier nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 8).

4. 5 4. 5 .1

Gestützt auf die den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 hie vor ) genügen den Y.___ -Gutachten – dasjenige aus dem Jahr 2014 (vgl. E.

3.2.1 hievor ) verwies unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verschlechterungen infolge der erfolgten Operationen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf das jenige aus dem Jahr 2012 ( Urk. 8/164/1-30) - ist ab 1 8. Oktober 2011 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2013 ausgewiesen ( Urk. 8/164 S.

24

f. und S. 27 f. und Urk. 8/205 S. 29 f., S. 33 ) . Zumindest liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte in den Akten vor. Die gesund heit liche Verschlechterung im Oktober 2011 ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV ( Drei mo nats frist ) ab Januar 2012 zu beachten.

Die Beschwerdeführerin hätte zwar ab 1. März 2013 wieder arbeitsfähig sein sollen, da jedoch eine weitere LWS-Operation (Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts am 4. März 2013; vgl. Urk. 8/177 S. 6) erfolgte, lag erneut eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten vor ( Urk. 8/205 S. 36). Die Beschwerdeführerin war somit gemäss Y.___ -Gutachten (vorne E. 3.2.1) ab Oktober

2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder 100 % arbeits fähig.

G emäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV ) ist diese gesundheitliche Verbesserung – entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin – ab Januar 2014, und nicht erst ab Februar 2014, zu berücksichtigen (1. Oktober 2013 plus drei Monate) .

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass

d ie Beschwerdeführerin ( spätestens ) vom

1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2013 Anspruch a uf eine ganze Rente

hat . 4.5 .2

Bezüglich der Frage, ob bereits vor der Schulteroperation vom 18. Oktober 2011 eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit bestanden hat ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) ,

ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sie geltend machte, dass sich keines der Y.___ -Gutachten expli zit mit der Frage befasst hatte . Im A.___ - Bericht vom 7. Juni 2011 ( Urk. 8/138/1-4) wurde aufgrund der am 1 4. Februar 2011 erfolgten anterioren

cervicalen intervertebralen Fusion und Diskektomie C5/C6 ( Hospi talisation vom 1 3. bis 1 7. Februar 2011) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Februar bis 1 8. Mai

2011 attestiert. In seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 8/143) erklärte zudem PD Dr. L.___ , Oberarzt am A.___ , welcher als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem den Status nach ventraler Fusion C5/C6 am 1 4. Februar 2011 nannte ( Ziff.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsun fähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai

2015 E. 3.3.2 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte aus, a ufgrund einer Schulteroperation und einer erneuten Verschlechterung sowie einer Operation der Lendenwirbel säule (LWS) bestehe von Januar bis Ende Mai 2012 sowie ab November 2012 bis Ende Dezember 2013 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenre nte, danach und dazwischen ein solche r auf eine Viertelsrente . Seit dem Gutachten im Oktober 2013 bestehe aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychia tri scher Sicht bestünden keine Diagnosen mehr und somit eine volle Arbeits fähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne in der angestammten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘163.82 und in einer angepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 46‘947.44 erzielen, womit sich ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad von 10 % ergebe ( Urk. 2 und Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, zwischen der Schulteroperation vom 1 8. Oktober 2011 und der letzten Rücken operation am 1 4. März 2013 habe ununterbrochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen der Rücken- und Schulterprobleme sei gestützt auf die medizinischen Berichte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit spätestens seit der

Erstoperation im Februar 2011 vorgelegen . Der Anspruch auf eine ganze In validenrente bestehe somit ab 1. Mai 2011 bis Ende Januar 201 4. Betreffend den Rentenanspruch ab Februar 2014 sei die Sache ergänzend abzuklären ( Urk. 1). 2.3

Strittig sind d ie Zeiträume, in welchen wegen des verschlechterten Gesund heitszustandes Anspruch auf eine ganze Rente besteht, und ein allfälliger Rentenanspruch ab Februar 2014. 3. 3.1

Die Ärzte am C.___ nannten in ihrem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. August

2009 ( Urk. 8/101), worauf die Beschwerde gegn erin ihre Verfügung vom 4. Novem ber 2009 ( Urk. 8/115) stützte, folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24): - Partielle Sakralisation L5 und Segmentdegeneration L4/5 bei links betonter

Discushernie und mittelschwerer Spinalkanalstenose mit wahr scheinlicher Beeinträchtigung der L5 Nervenwurzeln beidseits - Partialruptur der langen Bicepssehne

intraarticulär , leichte Bursitis subacromialis bei leichter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - Femoropatelläre Inkongruenz und Verdacht auf Chondropathie links bei 0-Achse - Adipositas - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehend sei über zehn Jahren (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige Episode (ICD-10 F33.0, ICD-10 F33.1)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 25): - Status nach Operation nach Hohmann 1992 und 1994 sowie Abtra gung einer osteokartilaginären

Exostose am radialen Epicondylus

humeri rechts 93 und 95 - Penizillin-Allergie - Nikotinabusus

In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gut achter aus, die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an thera pi eresistenten lumbalen Schmerzen, die nachts in die Schultern ausstrahlten, und seit sechs Monaten verstärkt an therapieresistenten Oberschenkel schmer zen

beidseits, die sich gelegentlich in beide Füsse und nachts in die Schultern fortsetz ten. Seit sechs Monaten manifestier t en sich auch Schulterschmerzen in beide Finger ausstrahlend, die trotz konservativer Therapie keine Bess e rung aufwiesen. Die lumbalen Schmerzen könn t en grösstenteils auf die im MRI nachgewiesene Segmentdegeneration L4/5 mit Dis k ushernie und mittel schwerer Spinalkanalstenose und wahrscheinlicher Beeinträchtigung der Nerven wurzeln L5 beidseits zurückgeführt werden. Die Oberschenkelschmer zen

seien eventuell durch die radiologisch dokumentierte linksseitige femo ropatelläre Inkongruenz bei klinisch vermuteter Chondropathie bedingt. Die Schulterschmerzen rechts könn t en aufgrund des MRIs auf eine Partialruptur der langen Bicepssehne

intraarticulär , eine leichte Bursitis subacromialis und eine geringe Acromioclaviculargelenksarthrose rechts zurückgeführt werden, wobei das Ausmass der Beschwerden mit den relativ geringen degenerativen V eränderungen im MRI kontrastiere (S. 23) . Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass bei der Schilderung der chro nischen Beschwerdesymptomatik wiederholt ungenaue Angaben gemacht worden seien und damit die Schmerzsymptomatik mit Ausbreitungstendenz durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne . Aus psychiatrischer Sicht trete diese Schmerzsymptomatik in Verbindung mit emotionalen Konflikten auf und es könne e ine anhaltende so matoforme

Schmerzstörung angenommen werden. Daneben fänden sich Hinweise für ei ne rezidivierende depressive Störung und anamnestisch lasse sich ein sexueller Missbrauch in der Kindheit erheben. Die Beschwerdeführerin befinde sich et wa seit zehn Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, worauf in der Folge ein relativ stabiles psychisches Zustandsbild mit leichten Stimmungsschwankungen ohne wesentliche Stimmungseinbrüche eingetreten sei . Mit vermehrten körperlichen Beschwerden sei es seit etwa Sept ember 20

E. 1.9 S. 3). Auf grund des Eingriffes ist eine - beziehungsweise die bescheinigte

– Arbeits unfähigkeit naheliegend. Darauf gingen die Y.___ -Gutachter jedoch – wie die Beschwerde führerin zu Recht ausführte ( Urk. 1 S.

4

f. Ziff.

5) - nicht ein. Unter Be rück sichtigung der F rist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ab Februar 2011 bestehenden und länger als drei Monate andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bereits ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, die es jedoch infolge 50%iger Arbeits fähigkeit per Ende Mai 2011 bzw. dann aufgenommenen Arbeit zu 50 % ( Urk. 8/138 S. 3)

– unter Beachtung der dreimonatigen F rist von Art. 88a Abs. 1 IVV und der lediglich bis 18 Mai 2011 attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit

– ab August 2011 anzupassen gilt (Reduktion).

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom

1. Mai bis 3 1. Juli 2011

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Danach besteht – bei gleichen Parametern für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wie bei der der Beschwerdeführerin zugestandenen Viertelsrente

(siehe Urk. 8/112 S. 1) – der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (62.5 Invaliditätsgrad). Infolge der

am 18.

Oktober

2011 erfolgten Operation und der damit verbundenen durch gehen den 1 0 0%igen Arbeitsunfähigkeit, besteht dieser Anspruch bis zum 31.

Dezem ber 2011 (oben E. 4.5.1). 5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. August bis 31. Dezember 2011 An spruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 wiederum Anspruch auf eine ganze Rente. Da d e r Beschwerdeführer in

ab Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leiden sangepassten Tätigkeit zumutbar ist , besteht ab 1.

Januar

2014 – wie v erfügt – kein Renten anspruch mehr.

6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschr ift unter Beilage einer Bestäti gung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe gestellt (Urk. 1 S. 2 und 8 , Urk. 3/5 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung un d zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 6.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Die Beschwerdegeg nerin unterliegt hinsichtlich des Anspruchs auf eine ganze Rente vom 1. Mai bis Ende Juli 2011 , der Dreiviertelsrente vom

1. August bis 31. Dezember 2011 und der ganzen Rente vom 1. Juni bis Ende Oktober 201 2 , während die Be schwerdeführer in in Bezug auf den Anspruch auf eine ganze Rente für den Monat Januar 2014 und hinsichtlich der Rückweisung zur Abklärung des Rentenanspruchs ab Februar 2014 unterliegt. Es recht fertigt sich bei diesem Aus gang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von drei Vierteln

der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel de r Beschwerdeführer in aufzu er legen.

Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 250 .-- ist infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Mit Honorarnote vom 9. Mai

2017 (Urk. 11) machte der mit heutigem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin einen Aufwand von 9 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 29.50 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschä di gung von insgesamt Fr. 2‘170. 25 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Davon hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1‘ 627 . 70 ( drei Viertel ) als Prozessentschädigung zu tragen. Im Übrigen Umfang von Fr. 542.55 wird der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlun g der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

14. Dezember 2015 wird de r Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Recht s anwalt Daniel Christe

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vor lie gen de Ver fahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom

E. 5 Wegen daraus resultierender, jedoch zum Teil unbestimmbarer Arbeits unfähigkeit kam die IV-Stelle zum Schluss, die medizinische Sachlage mittels einer polydisziplinären medizinischen Verlaufs- Untersuchung am Y.___ erneut abzuklären (vgl. Urk. 8/205 S. 2 f.). Das entsprechende von ihr in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 1. Dezember 2014 erstattet ( Urk. 8/205).

E. 08 zu 70 %

(Arbeitsunfähigkeit 30 %) zugemutet werden (S. 25). 3.2

In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen : 3.2.1

Die Y.___ -Gutachter, welche die Beschwerdeführerin am 1 1. November 2014 unter suchten, nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1. Dezem ber 2014 ( Urk. 8/205 /1-38 ) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 34): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)

- Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushe rn ie LWK4/5 links und Dekompression des Rec essus

lateralis beidseits am 16.1.2012 (PD Dr. D.___ , A.___ ) - Status nach Entfernung einer Rezidivhernie LWK5/SWK1 links, Dekompression LWK4/5, interkorporeller Fusion mit tels Cage-Ei nlage und dorsaler Spondylo dese LWK5/SWK1 am 13.8.2012 ( Dr. E.___ , A.___ ) - Status nach mikr ochirurgischer Dekompression LWK4/5 und L W K5/SWK1 rech t s am 04.03.2013 ( Dr. E.___ , A.___ ) - anamnestisch im seitherigen Verlauf B eschwerdezunahme - radiologisch unveränderter Befund ohne klare Hinweise für Neuro kompression (MRI 29. 08.2013 und 20.03.2014) - HWS-Syndrom (ICD-10

M53.1) bei - Status nach Diskektomie HWK5/6 mit Cage-Fusion 2011 ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung

O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führt en die Gutachter folgende Diagnosen an (S. 34 f.): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (Z61.4) - Adipositas (ICD-10 E66.0) - BMI 33 kg/m2 - Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10 J44.9) - aktuell unter inhalativer Therapie unauffällige Spirometrie - Dauersteroid-Therapie - fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) - Status nach Schul terarthroskopie, Bizepstenotomie , subakromialer Dekom pression, Bursektomie und Akromiopla stik rechts am 18.10.2011 ( Dr. F.___ , A.___ ; ICD-10 Z98.8) - Chronische Kniebesch werden beidseits (ICD- 1 0 M17.0) - anamnes t isch Gonarthrose beidseits - Status nach E ingriff bei Karpaltunnelsyndro m beidseits 1985 (ICD-10 Z 98 . 8) - Status nach Denervierung und Operation nach Hohmann Ellbogen rechts am 11.9.1992 und 24.11.1994 (ICD-10 Z 98.8) - Status nach Abtragung osteoka r t il aginä rer

Exostosen am Epicondylus

h umeri

radialis des rechten Ellbogens am 4.8.1993 und 28.9.1995 (ICD-10 Z98.8) - Status nach Ringbandspa l tung und Teilsynovektomie Ringfinger rechts a m 14.08.2013 ( A.___ ; IC D-10 Z98. 8) - Anamnestisc h schnellender Daumen links (IC D-10 M65.4)

In ihrer Gesamtbeurteilung schilderten die Gutachter (Konklusion durch i nter disziplinären K onsensus) , a us Si cht des Bewegungsapparates finde sich ein chronisches lu mb ove rt ebrales Schmerzsyndrom, wobei sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Lumbalgien durch die k l inischen und radio logischen Befunde keinesfalls vollständig begründen l ies sen. Bei den vorlie genden deutlichen In konsistenzen müsse an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente gedacht werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates besteh e für die angestammte Tätigkeit als Hauswartin, wie auch für andere körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine Arbeits

- und Leistungsfäh i gkeit von 100 % , wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte. Aus neurologischer Sicht könne neben dem degenerativen LWS-Syndrom ein H alswirbelsäulen (HWS) -Syndrom ohne Hinweis e auf eine radikuläre oder medul läre Beteiligung fest ges tellt werden. Für eine angepasste , nicht rücke nbelastende und geistig ein fache Tätigkeit besteh e dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psyc hiat rischer wie auch aus a llgemeininternistischer Sicht fä nden sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeit s fähigkeit begründeten.

Zusammenfassend bestehe somit aus polydisziplinä r er Sicht für eine körperlich leichte , nicht r ückenbelastende und geistig wenig anspruchsvolle Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Auf grund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfä higkeiten sei aus polydisziplinarer Sicht von oben genanntem Arbeits- und Leistungsprofil spätestens sechs Monate nach dem letzten operativen Eingriff, somit ab Oktober 2013, auszugehen , was mit Sicherheit ab November 2014 bestätigt werden könne (S. 36) .

Zusammenfassend hielten sie fest, b ei der Beschwerdeführerin könne eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle rü ckenbelastenden Tätigkeiten und Über kopfarbeiten festgestellt werden. Dagegen besteh e für eine körperlich leichte , adaptierte Tätigkeit eine Arbeits- un d Leistungsfähigkeit von 100 %

(S. 37). 3.2.2 Die Fachleute der G.___

stellt en in ihrem Bericht vom 1 2. März 2015 ( Urk. 8/235) die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) sowie eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F43.2) . Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen und Gedächtnisprobleme beklage. Formalgedank lich sei sie auf die Schmerzstörung und die daraus resultierende Arbeitsun fähig keit eingeengt. Aufgrund der somatischen Erkrankung bestünden Zukunfts ängste und Sorgen wegen der Gesundheit. Ansonsten seien keine Ängste explorierbar . Sie leide unter ausgeprägten Durchschlafstörungen und de r Appe tit sei vermindert. Es bestehe kein Hinweis auf akute Suizidalität oder Fremdgefährlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die schwere chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren deutlich beein trächtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu maximal 50 % arbeitsfähig. Es bestünden deutliche Einschränkungen in der Belastbarkeit, der Konzentra tion, im Durchhaltevermögen und der Selbstbehauptungsfähigkeit. 3.2.3 Dr. med. B.___ , Oberärztin am A.___ , führte in ihrem Bericht vom 1 4. April 2015 ( Urk. 8/232) aus, die von der Beschwerdeführerin bis anhin durchge führte Hauswartstätigkeit könne sicherlich nicht zu 100 %

ausgeübt werden . Dies sei auch im Austrittsbericht zum Rehabilitationsaufenthalt vom 2 0. Okto ber bis 8. November 2014 in der Klinik H.___

fest gelegt worden, indem für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert worden sei . Zudem bestünden pulmonale Einschränkungen. Diese Erkrankung schränke die Beschwerdeführerin wesentlich ein und beein flusse ihre Arbeitsfähigkeit als Hauswartin wesentlich. Sie ( Dr. B.___ ) bitte um Überprüfung der Einstufung der Arbeitsfähigkeit aus rheumato logischer Sicht unter

Mitberücksichtigung der pulmonale n Situation (S. 1). 3.2.4 3.2.4 .1Der begutachtende

Y.___ -Psychiater Dr. I.___ hielt in seiner (Teil-) Stellung nahme vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/242 S. 1) fest, d ie Beurteilung der G.___ ge lang e zum Schluss, dass diagnostisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege ( ICD-10 F45.41). In seinem psy chiatrischen Gutachten sei die Diagnose einer somatoformen

Schmerz störung ( ICD-10 F45.4) gestellt worden . Damit würden beide diagnostische n Einschätzungen sehr ähnlich aus fallen. Zusätzlich nenne die G.___ eine An passungsstörung ( ICD-10 F43.2) bei psychosozialer Belastungssituation. Für letztere Diagnose sehe er keine Veranlassung, da die von der G.___ beschrie benen Einschränkungen der Konzentration und des Durchhaltevermögens bereits im Krankheitsprofil der somatoformen Störung enthalten seien . Die bereits in seinem Gutachten erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren, wie Todesfälle im Bekanntenkreis oder durchgemachte Operationen, seien als IV-fremde Faktoren zu werten und nicht im Sinne einer Anpassungsstörung. Insofern beschreib e die G.___ ein mit seinem Gutachten durchaus kompatibles Zustandsbild, folger e daraus aber eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit, was sich bei den geringen vorhandenen Befunden und den regen Alltagsaktivitäten nicht begründen lasse . Somit änder e

der Arztbericht des G.___

seine Beurtei lung hinsichtlich des psychiatrischen Sachverhaltes nicht. 3.2. 4.2 Y.___ - Gutachter und Orthopäde Dr. J.___ führt e in seiner (Teil-) Stellung nahme vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/242 S. 2) zum Schreiben von Dr. B.___ (E. 3.2.3 hievor ) aus, dass d er en

Arbeitsfähigkeitse inschätzung aufgrund der heutigen Untersuchung in keiner Weise gefolgt werden könne . Dr. B.___ führ e mit Ausnahme einer Fussheberparese M4 beidseits in ihrer Diagnoseliste keine klinischen Befunde an und nehme zur Arbeitsfähigkeit auch nicht näher Stellung. Dieser neuro l ogische Befund sei, wie im Y.___ -G utachten unter Ab schnitt 4.3.4 aus entsprechender fachärztlicher Sicht dargestellt, als sehr fragwürdig anzusehen. Wie bereits in Abschnitt 4.2.8 im Rahmen der Stel lungnahme zum Schreiben der Rheumatologie des A.___ vom 1 9. September 2014 festgehalten,

sei

der Leidensdruck der Beschwerde führerin aufgrund spärliche r klinische r Angaben nicht klar ablesbar.

Insgesamt

– so beide Gutachter -

würden gegenüber dem Y.___ - Gutachten keinerlei neu e objektive Faktoren, welche gegen die von ihnen a ttestierte Arb eitsfähigkeit sprächen, genannt,

so dass an ihrer Einschätzung klar festzuhalten sei . 4. 4. 1

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Experten i n den

Y.___ -Gutachten vom 5. November 2012 ( Urk. 8/164/1-3) und 1. Dezember 2014 (E. 3.2.1 hievor ) umfassend zu den Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit äussern . Das (aktuellere) Gutachten vom 1. Dezember 2014 , auf welche s vorliegend abzustellen ist,

basiert auf eingehenden Untersuchungen, be rücksich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/ 205 S. 16 f., S.

20 f., S.

25, S.

31) und erging in Kenntnis der medi zinischen

Vorakten (Urk. 8/205 S. 4 ff.) beziehungsweise es erfolgte eine kri ti sche Auseinandersetzung damit ( Urk. 8/205 S. 3 ff., S.

24, S.

30 f., S.

33

f. ). 4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor , dass sich in der Zwischenzeit die Rücken beschwerden verschlechtert hätten und diesbezüglich - insbesondere bezüg lich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - ergänzender Abklärungs bedarf bestehe ( Urk. 1 S.

5

f.) und reicht dazu Berichte vom 1. und 8. Dezember 2015 ( Urk. 3/3-4) von

Dr. E.___

ein .

D arin diagnostizierte dieser erneute linksseitige Lumboischialgien bei Verdacht auf Anschlussdege nera tion L4/5 bei Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts am 4. März 201 3. Er stellte fest, nach Durchführung des MRI zeige sich nun, dass sich die Anschlussdegeneration L4/5 dezent verschlechtert habe. Aufgrund der voran gegangenen Dekompression und ebenfalls bestehenden bewegungs ab hängi gen Rückenschmerzen wäre hier bei einer erfolglosen konservativen Therapie die Erweiterung der Spondylodese auf das Seg ment L4/5 zu erwä gen. Seines Erachtens sei eine [Arbeitstätigkeit] über das bisherige Ausmass (20%ige Tätig keit als Hausabwartin ) nicht durchführbar ( Urk. 3/4). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten , dass die se Berichte erst nach Ver fügungserlass (1 2. November 2015) erstellt w o rden sind beziehungsweise die Beschwerdeführerin auch erst danach, nämlich am 3 0. November 2015, in di e Sprechstunde von Dr. E.___ gegangen ist. Es f rag t sich , ob der Inhalt der beiden Berichte den Sachverhalt vor dem Zeitpunkt des Verfü gungser lasses

beschlägt und somit in die gerichtliche Beurteilung mitein zu be zieh en w ä re ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Janu ar 2017 E. 4.2 ). Vorliegend handelt es sich um eine (Anschluss-) Degeneration , d.h. um ein en schleichenden Prozess , welcher sich nicht sofort, sondern erst nach einem gewissen Zeit ablauf „akut“ beziehungsweise gravierend auswirk t . Damit lässt sich nicht von der Hand weisen, dass durchaus Anzeichen für eine Ver schlechterung bereits vor Verfügungserlass bestehen .

J edoch können die gesundheitlichen Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeits fähig keit, noch nicht erheblich sein, zumal selbst

Dr. E.___ auf eine lediglich dezente Verschlechterung hinwies und vorerst auch nur eine konservative Therapie empfahl . Die

Anschluss degenerati on braucht folglich hier (noch) nicht berücksichtigt zu werden .

Es ist aber darauf hinzuweisen , dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich in diesem Zusammenhang bei einer späteren , nun

massgeblichen, Verschlechterung bei der IV-Stelle neu anzu melden. 4. 3

Zur chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) führte der Y.___ -Gut achter Dr. med. K.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, aufgrund seiner am 1 1. November

2014 erfolgten Untersuchung, nachvollziehbar aus, dass diese - qualifiziert als Anstrengungsdyspnoe Grad II ( Urk. 8/205/17) - unter Inhalations- und Steroidbehandlung gut eingestellt sei und quantitativ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und mittel schweren Tätigkeit begründe ( Urk. 8/205/20). Die Hausä rzt in Dr. Z.___ nannte in ihrem Schreiben vom 2 4. März

2015 ( Urk. 8/225/1) zwar eine COPD Stadium 3, CAT D unter Therapie. Ebenso ist ihrem Bericht zu ent nehmen, dass es im März 2014 und Januar 2015 zwei weitere Vorfälle einer Exazerbation (die letzte fand im September 2013 statt) gegeben hat; diese konnten jedoch jeweils ambulant behandelt werden. Dr. Z.___ führte plau sibel aus, dass im angestammten Beruf als Hausabwartin aufgrund immer wieder auftretender Atemnot bei körperlicher Belastung keine 100%ige Arbeits fähigkeit möglich sei. In einer körperlich nicht anstrengenden Tätig keit sah sie von Seiten der COPD jedoch keine Einschränkung (der Arbeits fähigkeit). Diese Ausführung deckt sich mit derjenigen von Dr. K.___ , welcher ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten annahm . Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ist damit jedenfalls nicht ausgewiesen. Inwiefern es dies bezüglich weiterer Abklärung bedarf, wie von der Beschwerdeführerin ver langt ( Urk. 1 S. 6 f.), ist nicht ersichtlich. 4. 4

4.4.1

In psychiatrischer Hinsicht wurde von den Y.___ -Gutachtern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit - diagnostiziert

(E. 3.2.1 hievor ) . In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, in Berücksichtigung der Foerster-Kriterien, welche heute nicht mehr von besonderer Bedeutung seien, sei aufgrund inzwischen überholter Recht sprechung der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im C.___

- und den Y.___ -Gutachten keine Invalidisierung mehr zugesprochen worden. Dem stehe der G.___ -Bericht vom 1 2. März

2015 gegenüber, in wel chem von einer schweren chronischen Schmerzstörung und einer deut lichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werde. Unter Berücksichtigung dieses Berichts und der neuen Rechtsprechung wür den sich in psychiatrischer Hinsicht ergänzende medizinische Abklä rung en aufdräng en ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9). 4. 4. 2 N ach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren rechtspre chung s gemäss

ihren Beweis wert nich t . Es ist aber im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde rungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admini strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurtei lung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 ).

Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechts anwenders , womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungs fähig keit rechtlich nicht verbindlich ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_154/20 16 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.1 .). 4. 4 . 3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invalidi tätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an spruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechts anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma to formen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen: Als „ vor herrschende Beschwerde" verlangt wird „ ein andauernder, schwerer und quä lender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifi ka tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli nien ,

Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, F45.4 S. 233). Im Gegen satz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen Stö rungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beein trächti gung en der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E.

2.1.1 mit Litera tur hin weisen). 4. 4 . 4 Gerade solche Beeinträchtigungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So lassen di e medizinischen Akten auf eine rege Alltagsaktivität der Be schwerdeführerin schliessen . Am Morgen - nach dem Aufstehen jeweils zwischen 6.00 und 7.00 Uhr

- beginnt sie den Tag mit Heimgymnastik . Danach geht sie mit ihren Hunden spazieren und nimmt ungefähr ab 10.00 Uhr ihre Aufgabe als Hauswart in war. Am Nachmittag geht sie wieder mit den Hunden spazieren. Neben diesen re gelmässig en Spaziergängen

hat sie ausserdem Kontakt mit Nachbarn und trifft jeweils an den Wochen end en ihre Kollegen und

Hundefreunde . Sie schaut TV, liest Bücher und Zeitung, benutzt ein Elektromofa und geht ab und zu auch schwimmen ( Urk. 8/ 205 S.

22). Weiter ist sie Mitglied der kynologischen Gesellschaft und im Jodlerklub . Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen ist demnach nicht ausgewiesen , zumal sie gut vernetzt ist mit Bekannten, Hundesportlern und Nachbarn. Die jetzige Tätigkeit gefällt ihr, da sie ihr eine relativ freie Zeit einteilung ermöglicht und draussen stattfindet (vgl. Urk. 8/205 S.

24). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

7

f.) sind die Voraus setzungen für die Bejahung einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psy chi schen Erkrankung beziehungsweise einer invalidisierenden psychischen Erkrankung somit auch gestützt auf die neue Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht gegeben .

Insbesondere ist bei den g eringen vorhandenen Befun den u nd den regen Alltagsaktivitäten in psychiatrischer Hinsicht keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung erkennbar (vgl. E.

E. 12 . November 201 5 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Juli

2011 Anspruch auf eine ganze Rente , vom 1.

August bis 31.

Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

und vom

1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2013 wiederum

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Vier tel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vier teln auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 250 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwer deführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem un entgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur,

eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 627 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im ergänzenden Umfang von Fr. 542 . 55

(inkl. Barauslagen und MWSt ) wird der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01288

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1965 geborene, überwiege nd als Hauswartin arbeitstätige

X.___ stellte im November 1992 unter Hinweis auf Ellenbogenbeschwerden ein erstes Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 8/5). Mit Ver fügungen vom 1 1. November 1994 ( Urk. 8/26-28) sprach ihr die Eidge nössi sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ausgleichskasse des Kantons Zürich (heute Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle) ,

vom

1. Mai 1993 bis 2 8. Februar 1994 eine ganze und ab 1. März 1994 eine halbe Invalidenrente zu.

Anlässlich der im Jahr 1996 auf Gesuch hin eingeleiteten Revision sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 1997 ( Urk. 8/54) – ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 %

- eine ganze Invalidenrente ab 1. August 1995 zu.

Die in den Jahren 1998, 2002 und 2006 von Amtes wegen vorgenommene Ren tenrevisionen ( Urk. 8/60 und 68 , Urk. 8/70 und 72 , Urk. 8/74 und 79 ) zogen keine Änderungen nach sich.

Aufgrund des im Jahr 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisions ver fahrens ( Urk. 8/85) wurde die ganze Invalidenrente - gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 47 %

- auf eine Viertelsrente reduziert, mit Wirkung ab 1. Dezember 2009, was der Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2009 ( Urk. 8/115) mitgeteilt wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Jahr 2010 wurde erneut von Amtes wegen eine Revision eingeleitet ( Urk. 8/121). In der Folge zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/122, Urk. 8/178), Arbeitgeberunterlagen ( Urk. 8/125) und Arzt berichte bei. Weiter liess sie eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung (Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Evaluation der funktio nel len Leistungsfähigkeit [EFL], Psychiatrie) durch d ie

Y.___ GmbH , Medizinische Abklärungsstelle der IV-Stelle (MEDAS), durchführen . Das Gutachten wurde am 5. November 2012 mit Ergänzung vom 2 6. November 2012 erstattet ( Urk. 8/164 und Urk. 8/166).

D ie Hausärztin Dr. med . Z.___ , Innere Medizin/Pneumologie, informierte die IV-Stelle mit B ericht vom 9. Januar 2013 ( Urk. 8/172) über eine bevor stehende Operation am A.___ im Frühling 2013 auf grund einer anlässlich der

Magnetresonanztomographie ( MRI , MRT) nach ge wiesenen, noch bestehenden rechtsseitigen Rezessusstenose im Segment L4/ 5.

Wegen daraus resultierender, jedoch zum Teil unbestimmbarer Arbeits unfähigkeit kam die IV-Stelle zum Schluss, die medizinische Sachlage mittels einer polydisziplinären medizinischen Verlaufs- Untersuchung am Y.___ erneut abzuklären (vgl. Urk. 8/205 S. 2 f.). Das entsprechende von ihr in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 1. Dezember 2014 erstattet ( Urk. 8/205). 1.3

Mit Vorbescheid vom 9. März 2015 ( Urk. 8/215) wurde der Versicherten in Aus sicht gestellt, dass sie vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2012 und vom 1. November 2012 bis 3 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente und dazwischen weiterhin Anspr uch auf eine Viertelsrente habe.

D ie bisherige Viertelsrente

werde erst für die Zukunft beziehungsweise auf En de des der Zustellung der Verfügung f olgenden Monats aufgehoben . Am 1 8. März 2015 wurde dagegen unter Beilage medizinischer Berichte Einwand ( Urk. 8/219, Urk. 8/224) erhoben. Mit Schreiben vom 1. April

2015 ( Urk. 8/228) äusserte die Versicherte ihre Gedanken zum Vorbescheid. Auc h

Dr. med. B.___ , Oberärztin am A.___ , äusserte sich am 1 4. April 2015 ( Urk. 8/232) dazu . Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 ( Urk. 8/237) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwand unter Bei lage weiterer medizinischer Berichte ( Urk. 8/235-236). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Y.___ -Ärzten eine ergänzende Stellungnahme zu den einge reichten medizinischen Berichten ein, welche am 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/242 ) erfolgte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/245, Urk. 8/250) ver fügte die IV-Stelle am 1 2. November 2015 im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. Dezember 2015 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihr von Mai 2011 bis Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Betreffend Rentenanspruch ab Februar 2014 sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2016 ( Urk.

7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Februar 2016 ( Urk.

9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverän dert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Es gilt jedoch zu beachten, dass ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Ge richt - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der von einem medizinischen Bericht festgestellten Arbeitsun fähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieser seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen; SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai

2015 E. 3.3.2 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte aus, a ufgrund einer Schulteroperation und einer erneuten Verschlechterung sowie einer Operation der Lendenwirbel säule (LWS) bestehe von Januar bis Ende Mai 2012 sowie ab November 2012 bis Ende Dezember 2013 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenre nte, danach und dazwischen ein solche r auf eine Viertelsrente . Seit dem Gutachten im Oktober 2013 bestehe aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychia tri scher Sicht bestünden keine Diagnosen mehr und somit eine volle Arbeits fähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne in der angestammten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘163.82 und in einer angepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 46‘947.44 erzielen, womit sich ein rentenausschliessender Inva liditätsgrad von 10 % ergebe ( Urk. 2 und Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, zwischen der Schulteroperation vom 1 8. Oktober 2011 und der letzten Rücken operation am 1 4. März 2013 habe ununterbrochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen der Rücken- und Schulterprobleme sei gestützt auf die medizinischen Berichte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit spätestens seit der

Erstoperation im Februar 2011 vorgelegen . Der Anspruch auf eine ganze In validenrente bestehe somit ab 1. Mai 2011 bis Ende Januar 201 4. Betreffend den Rentenanspruch ab Februar 2014 sei die Sache ergänzend abzuklären ( Urk. 1). 2.3

Strittig sind d ie Zeiträume, in welchen wegen des verschlechterten Gesund heitszustandes Anspruch auf eine ganze Rente besteht, und ein allfälliger Rentenanspruch ab Februar 2014. 3. 3.1

Die Ärzte am C.___ nannten in ihrem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. August

2009 ( Urk. 8/101), worauf die Beschwerde gegn erin ihre Verfügung vom 4. Novem ber 2009 ( Urk. 8/115) stützte, folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24): - Partielle Sakralisation L5 und Segmentdegeneration L4/5 bei links betonter

Discushernie und mittelschwerer Spinalkanalstenose mit wahr scheinlicher Beeinträchtigung der L5 Nervenwurzeln beidseits - Partialruptur der langen Bicepssehne

intraarticulär , leichte Bursitis subacromialis bei leichter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts - Femoropatelläre Inkongruenz und Verdacht auf Chondropathie links bei 0-Achse - Adipositas - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehend sei über zehn Jahren (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittel gradige Episode (ICD-10 F33.0, ICD-10 F33.1)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 25): - Status nach Operation nach Hohmann 1992 und 1994 sowie Abtra gung einer osteokartilaginären

Exostose am radialen Epicondylus

humeri rechts 93 und 95 - Penizillin-Allergie - Nikotinabusus

In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gut achter aus, die Beschwerdeführerin leide seit über zehn Jahren an thera pi eresistenten lumbalen Schmerzen, die nachts in die Schultern ausstrahlten, und seit sechs Monaten verstärkt an therapieresistenten Oberschenkel schmer zen

beidseits, die sich gelegentlich in beide Füsse und nachts in die Schultern fortsetz ten. Seit sechs Monaten manifestier t en sich auch Schulterschmerzen in beide Finger ausstrahlend, die trotz konservativer Therapie keine Bess e rung aufwiesen. Die lumbalen Schmerzen könn t en grösstenteils auf die im MRI nachgewiesene Segmentdegeneration L4/5 mit Dis k ushernie und mittel schwerer Spinalkanalstenose und wahrscheinlicher Beeinträchtigung der Nerven wurzeln L5 beidseits zurückgeführt werden. Die Oberschenkelschmer zen

seien eventuell durch die radiologisch dokumentierte linksseitige femo ropatelläre Inkongruenz bei klinisch vermuteter Chondropathie bedingt. Die Schulterschmerzen rechts könn t en aufgrund des MRIs auf eine Partialruptur der langen Bicepssehne

intraarticulär , eine leichte Bursitis subacromialis und eine geringe Acromioclaviculargelenksarthrose rechts zurückgeführt werden, wobei das Ausmass der Beschwerden mit den relativ geringen degenerativen V eränderungen im MRI kontrastiere (S. 23) . Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass bei der Schilderung der chro nischen Beschwerdesymptomatik wiederholt ungenaue Angaben gemacht worden seien und damit die Schmerzsymptomatik mit Ausbreitungstendenz durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne . Aus psychiatrischer Sicht trete diese Schmerzsymptomatik in Verbindung mit emotionalen Konflikten auf und es könne e ine anhaltende so matoforme

Schmerzstörung angenommen werden. Daneben fänden sich Hinweise für ei ne rezidivierende depressive Störung und anamnestisch lasse sich ein sexueller Missbrauch in der Kindheit erheben. Die Beschwerdeführerin befinde sich et wa seit zehn Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, worauf in der Folge ein relativ stabiles psychisches Zustandsbild mit leichten Stimmungsschwankungen ohne wesentliche Stimmungseinbrüche eingetreten sei . Mit vermehrten körperlichen Beschwerden sei es seit etwa Sept ember 20 08 wieder verstärkt zu depressiven Störungen mit leichter bis mittel gra diger depressiver Episode gekommen . Eine vorübergehende Angststörung seit Sept ember

20 08 sei seit Monaten wieder weitgehend abgeklungen. Bei der Beschwerdeführerin

sei aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somato forme Schmerzstörung anzunehmen, die in Verbindung mit einer rezidivie renden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mitte l gr adiger de pressiver Episode stehe . Damit lieg e auf Grund der depressiven Störung eine psychische Komorbidität vor, die zu einer Beeinträchtigung der Schmerzbe wältigung und Schmerzverarbeitung führ

e. Somit verfüge

sie nicht über aus reichende Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung seien eingeschränkt, je doc h nicht aufgehoben und somit zumindest teilweise überwindbar (S. 24).

D ie Gutachter

attestierten in bisheriger Tätigkeit bis August 2008 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, ab September 2008 eine solche von 60 % und seit dem Zeitpunkt der Begutachtu ng (orthopädisch-psychiatrische Beurteilung vom 2 2. Juli

2009) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 25). Die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit basiere auf einem somatischen Leiden, das bedeute den degenerativen Veränderungen der LWS, der rechten Schulter und einer femoropatellären Inkongruenz mit Chondropathie rechts und Adipositas sowie auf einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Verbindung mit einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen (S. 27). L eidensangepasste, also geistig einfache T ätigkeit en ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche erhöhte Konzen tra tions fähigkeit, ohne erhöhte Verantwortung, ohne vermehrte Kundenkon takte , die nicht in grösseren Teams durchgeführt werden müss t en und die ab wech s lungsweise sitzend und stehend in temperierten Räumen ausgeübt werden könn t e n , ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen respektive auf Leitern und Treppen gelaufen werden müss t e n und bei

de nen nicht häufig kniende Positionen notwendig sei en , könn t e n ab Sept em ber 20 08 zu 70 %

(Arbeitsunfähigkeit 30 %) zugemutet werden (S. 25). 3.2

In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen : 3.2.1

Die Y.___ -Gutachter, welche die Beschwerdeführerin am 1 1. November 2014 unter suchten, nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1. Dezem ber 2014 ( Urk. 8/205 /1-38 ) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (S. 34): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8)

- Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushe rn ie LWK4/5 links und Dekompression des Rec essus

lateralis beidseits am 16.1.2012 (PD Dr. D.___ , A.___ ) - Status nach Entfernung einer Rezidivhernie LWK5/SWK1 links, Dekompression LWK4/5, interkorporeller Fusion mit tels Cage-Ei nlage und dorsaler Spondylo dese LWK5/SWK1 am 13.8.2012 ( Dr. E.___ , A.___ ) - Status nach mikr ochirurgischer Dekompression LWK4/5 und L W K5/SWK1 rech t s am 04.03.2013 ( Dr. E.___ , A.___ ) - anamnestisch im seitherigen Verlauf B eschwerdezunahme - radiologisch unveränderter Befund ohne klare Hinweise für Neuro kompression (MRI 29. 08.2013 und 20.03.2014) - HWS-Syndrom (ICD-10

M53.1) bei - Status nach Diskektomie HWK5/6 mit Cage-Fusion 2011 ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung

O hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führt en die Gutachter folgende Diagnosen an (S. 34 f.): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Probleme mit Bezug auf vermuteten sexuellen Missbrauch durch eine Person innerhalb des engeren Familienkreises (Z61.4) - Adipositas (ICD-10 E66.0) - BMI 33 kg/m2 - Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (ICD-10 J44.9) - aktuell unter inhalativer Therapie unauffällige Spirometrie - Dauersteroid-Therapie - fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1) - Status nach Schul terarthroskopie, Bizepstenotomie , subakromialer Dekom pression, Bursektomie und Akromiopla stik rechts am 18.10.2011 ( Dr. F.___ , A.___ ; ICD-10 Z98.8) - Chronische Kniebesch werden beidseits (ICD- 1 0 M17.0) - anamnes t isch Gonarthrose beidseits - Status nach E ingriff bei Karpaltunnelsyndro m beidseits 1985 (ICD-10 Z 98 . 8) - Status nach Denervierung und Operation nach Hohmann Ellbogen rechts am 11.9.1992 und 24.11.1994 (ICD-10 Z 98.8) - Status nach Abtragung osteoka r t il aginä rer

Exostosen am Epicondylus

h umeri

radialis des rechten Ellbogens am 4.8.1993 und 28.9.1995 (ICD-10 Z98.8) - Status nach Ringbandspa l tung und Teilsynovektomie Ringfinger rechts a m 14.08.2013 ( A.___ ; IC D-10 Z98. 8) - Anamnestisc h schnellender Daumen links (IC D-10 M65.4)

In ihrer Gesamtbeurteilung schilderten die Gutachter (Konklusion durch i nter disziplinären K onsensus) , a us Si cht des Bewegungsapparates finde sich ein chronisches lu mb ove rt ebrales Schmerzsyndrom, wobei sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Lumbalgien durch die k l inischen und radio logischen Befunde keinesfalls vollständig begründen l ies sen. Bei den vorlie genden deutlichen In konsistenzen müsse an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente gedacht werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates besteh e für die angestammte Tätigkeit als Hauswartin, wie auch für andere körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine Arbeits

- und Leistungsfäh i gkeit von 100 % , wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollte. Aus neurologischer Sicht könne neben dem degenerativen LWS-Syndrom ein H alswirbelsäulen (HWS) -Syndrom ohne Hinweis e auf eine radikuläre oder medul läre Beteiligung fest ges tellt werden. Für eine angepasste , nicht rücke nbelastende und geistig ein fache Tätigkeit besteh e dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psyc hiat rischer wie auch aus a llgemeininternistischer Sicht fä nden sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeit s fähigkeit begründeten.

Zusammenfassend bestehe somit aus polydisziplinä r er Sicht für eine körperlich leichte , nicht r ückenbelastende und geistig wenig anspruchsvolle Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % . Auf grund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vor liegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfä higkeiten sei aus polydisziplinarer Sicht von oben genanntem Arbeits- und Leistungsprofil spätestens sechs Monate nach dem letzten operativen Eingriff, somit ab Oktober 2013, auszugehen , was mit Sicherheit ab November 2014 bestätigt werden könne (S. 36) .

Zusammenfassend hielten sie fest, b ei der Beschwerdeführerin könne eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle rü ckenbelastenden Tätigkeiten und Über kopfarbeiten festgestellt werden. Dagegen besteh e für eine körperlich leichte , adaptierte Tätigkeit eine Arbeits- un d Leistungsfähigkeit von 100 %

(S. 37). 3.2.2 Die Fachleute der G.___

stellt en in ihrem Bericht vom 1 2. März 2015 ( Urk. 8/235) die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) sowie eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F43.2) . Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen und Gedächtnisprobleme beklage. Formalgedank lich sei sie auf die Schmerzstörung und die daraus resultierende Arbeitsun fähig keit eingeengt. Aufgrund der somatischen Erkrankung bestünden Zukunfts ängste und Sorgen wegen der Gesundheit. Ansonsten seien keine Ängste explorierbar . Sie leide unter ausgeprägten Durchschlafstörungen und de r Appe tit sei vermindert. Es bestehe kein Hinweis auf akute Suizidalität oder Fremdgefährlichkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die schwere chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren deutlich beein trächtigt. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu maximal 50 % arbeitsfähig. Es bestünden deutliche Einschränkungen in der Belastbarkeit, der Konzentra tion, im Durchhaltevermögen und der Selbstbehauptungsfähigkeit. 3.2.3 Dr. med. B.___ , Oberärztin am A.___ , führte in ihrem Bericht vom 1 4. April 2015 ( Urk. 8/232) aus, die von der Beschwerdeführerin bis anhin durchge führte Hauswartstätigkeit könne sicherlich nicht zu 100 %

ausgeübt werden . Dies sei auch im Austrittsbericht zum Rehabilitationsaufenthalt vom 2 0. Okto ber bis 8. November 2014 in der Klinik H.___

fest gelegt worden, indem für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert worden sei . Zudem bestünden pulmonale Einschränkungen. Diese Erkrankung schränke die Beschwerdeführerin wesentlich ein und beein flusse ihre Arbeitsfähigkeit als Hauswartin wesentlich. Sie ( Dr. B.___ ) bitte um Überprüfung der Einstufung der Arbeitsfähigkeit aus rheumato logischer Sicht unter

Mitberücksichtigung der pulmonale n Situation (S. 1). 3.2.4 3.2.4 .1Der begutachtende

Y.___ -Psychiater Dr. I.___ hielt in seiner (Teil-) Stellung nahme vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/242 S. 1) fest, d ie Beurteilung der G.___ ge lang e zum Schluss, dass diagnostisch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege ( ICD-10 F45.41). In seinem psy chiatrischen Gutachten sei die Diagnose einer somatoformen

Schmerz störung ( ICD-10 F45.4) gestellt worden . Damit würden beide diagnostische n Einschätzungen sehr ähnlich aus fallen. Zusätzlich nenne die G.___ eine An passungsstörung ( ICD-10 F43.2) bei psychosozialer Belastungssituation. Für letztere Diagnose sehe er keine Veranlassung, da die von der G.___ beschrie benen Einschränkungen der Konzentration und des Durchhaltevermögens bereits im Krankheitsprofil der somatoformen Störung enthalten seien . Die bereits in seinem Gutachten erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren, wie Todesfälle im Bekanntenkreis oder durchgemachte Operationen, seien als IV-fremde Faktoren zu werten und nicht im Sinne einer Anpassungsstörung. Insofern beschreib e die G.___ ein mit seinem Gutachten durchaus kompatibles Zustandsbild, folger e daraus aber eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit, was sich bei den geringen vorhandenen Befunden und den regen Alltagsaktivitäten nicht begründen lasse . Somit änder e

der Arztbericht des G.___

seine Beurtei lung hinsichtlich des psychiatrischen Sachverhaltes nicht. 3.2. 4.2 Y.___ - Gutachter und Orthopäde Dr. J.___ führt e in seiner (Teil-) Stellung nahme vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/242 S. 2) zum Schreiben von Dr. B.___ (E. 3.2.3 hievor ) aus, dass d er en

Arbeitsfähigkeitse inschätzung aufgrund der heutigen Untersuchung in keiner Weise gefolgt werden könne . Dr. B.___ führ e mit Ausnahme einer Fussheberparese M4 beidseits in ihrer Diagnoseliste keine klinischen Befunde an und nehme zur Arbeitsfähigkeit auch nicht näher Stellung. Dieser neuro l ogische Befund sei, wie im Y.___ -G utachten unter Ab schnitt 4.3.4 aus entsprechender fachärztlicher Sicht dargestellt, als sehr fragwürdig anzusehen. Wie bereits in Abschnitt 4.2.8 im Rahmen der Stel lungnahme zum Schreiben der Rheumatologie des A.___ vom 1 9. September 2014 festgehalten,

sei

der Leidensdruck der Beschwerde führerin aufgrund spärliche r klinische r Angaben nicht klar ablesbar.

Insgesamt

– so beide Gutachter -

würden gegenüber dem Y.___ - Gutachten keinerlei neu e objektive Faktoren, welche gegen die von ihnen a ttestierte Arb eitsfähigkeit sprächen, genannt,

so dass an ihrer Einschätzung klar festzuhalten sei . 4. 4. 1

Vorab ist festzuhalten, dass sich die Experten i n den

Y.___ -Gutachten vom 5. November 2012 ( Urk. 8/164/1-3) und 1. Dezember 2014 (E. 3.2.1 hievor ) umfassend zu den Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit äussern . Das (aktuellere) Gutachten vom 1. Dezember 2014 , auf welche s vorliegend abzustellen ist,

basiert auf eingehenden Untersuchungen, be rücksich tigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/ 205 S. 16 f., S.

20 f., S.

25, S.

31) und erging in Kenntnis der medi zinischen

Vorakten (Urk. 8/205 S. 4 ff.) beziehungsweise es erfolgte eine kri ti sche Auseinandersetzung damit ( Urk. 8/205 S. 3 ff., S.

24, S.

30 f., S.

33

f. ). 4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor , dass sich in der Zwischenzeit die Rücken beschwerden verschlechtert hätten und diesbezüglich - insbesondere bezüg lich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - ergänzender Abklärungs bedarf bestehe ( Urk. 1 S.

5

f.) und reicht dazu Berichte vom 1. und 8. Dezember 2015 ( Urk. 3/3-4) von

Dr. E.___

ein .

D arin diagnostizierte dieser erneute linksseitige Lumboischialgien bei Verdacht auf Anschlussdege nera tion L4/5 bei Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts am 4. März 201 3. Er stellte fest, nach Durchführung des MRI zeige sich nun, dass sich die Anschlussdegeneration L4/5 dezent verschlechtert habe. Aufgrund der voran gegangenen Dekompression und ebenfalls bestehenden bewegungs ab hängi gen Rückenschmerzen wäre hier bei einer erfolglosen konservativen Therapie die Erweiterung der Spondylodese auf das Seg ment L4/5 zu erwä gen. Seines Erachtens sei eine [Arbeitstätigkeit] über das bisherige Ausmass (20%ige Tätig keit als Hausabwartin ) nicht durchführbar ( Urk. 3/4). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten , dass die se Berichte erst nach Ver fügungserlass (1 2. November 2015) erstellt w o rden sind beziehungsweise die Beschwerdeführerin auch erst danach, nämlich am 3 0. November 2015, in di e Sprechstunde von Dr. E.___ gegangen ist. Es f rag t sich , ob der Inhalt der beiden Berichte den Sachverhalt vor dem Zeitpunkt des Verfü gungser lasses

beschlägt und somit in die gerichtliche Beurteilung mitein zu be zieh en w ä re ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Janu ar 2017 E. 4.2 ). Vorliegend handelt es sich um eine (Anschluss-) Degeneration , d.h. um ein en schleichenden Prozess , welcher sich nicht sofort, sondern erst nach einem gewissen Zeit ablauf „akut“ beziehungsweise gravierend auswirk t . Damit lässt sich nicht von der Hand weisen, dass durchaus Anzeichen für eine Ver schlechterung bereits vor Verfügungserlass bestehen .

J edoch können die gesundheitlichen Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeits fähig keit, noch nicht erheblich sein, zumal selbst

Dr. E.___ auf eine lediglich dezente Verschlechterung hinwies und vorerst auch nur eine konservative Therapie empfahl . Die

Anschluss degenerati on braucht folglich hier (noch) nicht berücksichtigt zu werden .

Es ist aber darauf hinzuweisen , dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich in diesem Zusammenhang bei einer späteren , nun

massgeblichen, Verschlechterung bei der IV-Stelle neu anzu melden. 4. 3

Zur chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) führte der Y.___ -Gut achter Dr. med. K.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, aufgrund seiner am 1 1. November

2014 erfolgten Untersuchung, nachvollziehbar aus, dass diese - qualifiziert als Anstrengungsdyspnoe Grad II ( Urk. 8/205/17) - unter Inhalations- und Steroidbehandlung gut eingestellt sei und quantitativ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und mittel schweren Tätigkeit begründe ( Urk. 8/205/20). Die Hausä rzt in Dr. Z.___ nannte in ihrem Schreiben vom 2 4. März

2015 ( Urk. 8/225/1) zwar eine COPD Stadium 3, CAT D unter Therapie. Ebenso ist ihrem Bericht zu ent nehmen, dass es im März 2014 und Januar 2015 zwei weitere Vorfälle einer Exazerbation (die letzte fand im September 2013 statt) gegeben hat; diese konnten jedoch jeweils ambulant behandelt werden. Dr. Z.___ führte plau sibel aus, dass im angestammten Beruf als Hausabwartin aufgrund immer wieder auftretender Atemnot bei körperlicher Belastung keine 100%ige Arbeits fähigkeit möglich sei. In einer körperlich nicht anstrengenden Tätig keit sah sie von Seiten der COPD jedoch keine Einschränkung (der Arbeits fähigkeit). Diese Ausführung deckt sich mit derjenigen von Dr. K.___ , welcher ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten annahm . Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung ist damit jedenfalls nicht ausgewiesen. Inwiefern es dies bezüglich weiterer Abklärung bedarf, wie von der Beschwerdeführerin ver langt ( Urk. 1 S. 6 f.), ist nicht ersichtlich. 4. 4

4.4.1

In psychiatrischer Hinsicht wurde von den Y.___ -Gutachtern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit - diagnostiziert

(E. 3.2.1 hievor ) . In diesem Zusammenhang stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand punkt, in Berücksichtigung der Foerster-Kriterien, welche heute nicht mehr von besonderer Bedeutung seien, sei aufgrund inzwischen überholter Recht sprechung der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im C.___

- und den Y.___ -Gutachten keine Invalidisierung mehr zugesprochen worden. Dem stehe der G.___ -Bericht vom 1 2. März

2015 gegenüber, in wel chem von einer schweren chronischen Schmerzstörung und einer deut lichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werde. Unter Berücksichtigung dieses Berichts und der neuen Rechtsprechung wür den sich in psychiatrischer Hinsicht ergänzende medizinische Abklä rung en aufdräng en ( Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 9). 4. 4. 2 N ach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren rechtspre chung s gemäss

ihren Beweis wert nich t . Es ist aber im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforde rungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admini strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurtei lung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 ).

Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem Fall Aufgabe des Rechts anwenders , womit die medizinische Schätzung der funktionellen Leistungs fähig keit rechtlich nicht verbindlich ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_154/20 16 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.1 .). 4. 4 . 3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invalidi tätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur an spruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechts anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der soma to formen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen: Als „ vor herrschende Beschwerde" verlangt wird „ ein andauernder, schwerer und quä lender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifi ka tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitli nien ,

Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, F45.4 S. 233). Im Gegen satz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen Stö rungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beein trächti gung en der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E.

2.1.1 mit Litera tur hin weisen). 4. 4 . 4 Gerade solche Beeinträchtigungen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So lassen di e medizinischen Akten auf eine rege Alltagsaktivität der Be schwerdeführerin schliessen . Am Morgen - nach dem Aufstehen jeweils zwischen 6.00 und 7.00 Uhr

- beginnt sie den Tag mit Heimgymnastik . Danach geht sie mit ihren Hunden spazieren und nimmt ungefähr ab 10.00 Uhr ihre Aufgabe als Hauswart in war. Am Nachmittag geht sie wieder mit den Hunden spazieren. Neben diesen re gelmässig en Spaziergängen

hat sie ausserdem Kontakt mit Nachbarn und trifft jeweils an den Wochen end en ihre Kollegen und

Hundefreunde . Sie schaut TV, liest Bücher und Zeitung, benutzt ein Elektromofa und geht ab und zu auch schwimmen ( Urk. 8/ 205 S.

22). Weiter ist sie Mitglied der kynologischen Gesellschaft und im Jodlerklub . Ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen ist demnach nicht ausgewiesen , zumal sie gut vernetzt ist mit Bekannten, Hundesportlern und Nachbarn. Die jetzige Tätigkeit gefällt ihr, da sie ihr eine relativ freie Zeit einteilung ermöglicht und draussen stattfindet (vgl. Urk. 8/205 S.

24). Ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S.

7

f.) sind die Voraus setzungen für die Bejahung einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psy chi schen Erkrankung beziehungsweise einer invalidisierenden psychischen Erkrankung somit auch gestützt auf die neue Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht gegeben .

Insbesondere ist bei den g eringen vorhandenen Befun den u nd den regen Alltagsaktivitäten in psychiatrischer Hinsicht keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung erkennbar (vgl. E.

1.3 hievor ) . Inwiefern sich die sbezüglich ein weiterer Abklärungsbedarf aufdrängt, ist auch hier nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 8).

4. 5 4. 5 .1

Gestützt auf die den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4 hie vor ) genügen den Y.___ -Gutachten – dasjenige aus dem Jahr 2014 (vgl. E.

3.2.1 hievor ) verwies unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verschlechterungen infolge der erfolgten Operationen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf das jenige aus dem Jahr 2012 ( Urk. 8/164/1-30) - ist ab 1 8. Oktober 2011 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2013 ausgewiesen ( Urk. 8/164 S.

24

f. und S. 27 f. und Urk. 8/205 S. 29 f., S. 33 ) . Zumindest liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte in den Akten vor. Die gesund heit liche Verschlechterung im Oktober 2011 ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV ( Drei mo nats frist ) ab Januar 2012 zu beachten.

Die Beschwerdeführerin hätte zwar ab 1. März 2013 wieder arbeitsfähig sein sollen, da jedoch eine weitere LWS-Operation (Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts am 4. März 2013; vgl. Urk. 8/177 S. 6) erfolgte, lag erneut eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten vor ( Urk. 8/205 S. 36). Die Beschwerdeführerin war somit gemäss Y.___ -Gutachten (vorne E. 3.2.1) ab Oktober

2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder 100 % arbeits fähig.

G emäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver siche rung (IVV ) ist diese gesundheitliche Verbesserung – entgegen der Ansicht der Be schwerdeführerin – ab Januar 2014, und nicht erst ab Februar 2014, zu berücksichtigen (1. Oktober 2013 plus drei Monate) .

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass

d ie Beschwerdeführerin ( spätestens ) vom

1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2013 Anspruch a uf eine ganze Rente

hat . 4.5 .2

Bezüglich der Frage, ob bereits vor der Schulteroperation vom 18. Oktober 2011 eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit bestanden hat ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) ,

ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als sie geltend machte, dass sich keines der Y.___ -Gutachten expli zit mit der Frage befasst hatte . Im A.___ - Bericht vom 7. Juni 2011 ( Urk. 8/138/1-4) wurde aufgrund der am 1 4. Februar 2011 erfolgten anterioren

cervicalen intervertebralen Fusion und Diskektomie C5/C6 ( Hospi talisation vom 1 3. bis 1 7. Februar 2011) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. Februar bis 1 8. Mai

2011 attestiert. In seinem Bericht vom 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 8/143) erklärte zudem PD Dr. L.___ , Oberarzt am A.___ , welcher als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem den Status nach ventraler Fusion C5/C6 am 1 4. Februar 2011 nannte ( Ziff. 1.1 S.

1), dass noch nicht absehbar sei, wann mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne ( Ziff. 1.9 S. 3). Auf grund des Eingriffes ist eine - beziehungsweise die bescheinigte

– Arbeits unfähigkeit naheliegend. Darauf gingen die Y.___ -Gutachter jedoch – wie die Beschwerde führerin zu Recht ausführte ( Urk. 1 S.

4

f. Ziff.

5) - nicht ein. Unter Be rück sichtigung der F rist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ab Februar 2011 bestehenden und länger als drei Monate andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bereits ab 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, die es jedoch infolge 50%iger Arbeits fähigkeit per Ende Mai 2011 bzw. dann aufgenommenen Arbeit zu 50 % ( Urk. 8/138 S. 3)

– unter Beachtung der dreimonatigen F rist von Art. 88a Abs. 1 IVV und der lediglich bis 18 Mai 2011 attestierten 100%igen Arbeits unfähigkeit

– ab August 2011 anzupassen gilt (Reduktion).

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom

1. Mai bis 3 1. Juli 2011

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Danach besteht – bei gleichen Parametern für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wie bei der der Beschwerdeführerin zugestandenen Viertelsrente

(siehe Urk. 8/112 S. 1) – der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (62.5 Invaliditätsgrad). Infolge der

am 18.

Oktober

2011 erfolgten Operation und der damit verbundenen durch gehen den 1 0 0%igen Arbeitsunfähigkeit, besteht dieser Anspruch bis zum 31.

Dezem ber 2011 (oben E. 4.5.1). 5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. August bis 31. Dezember 2011 An spruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 wiederum Anspruch auf eine ganze Rente. Da d e r Beschwerdeführer in

ab Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leiden sangepassten Tätigkeit zumutbar ist , besteht ab 1.

Januar

2014 – wie v erfügt – kein Renten anspruch mehr.

6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschr ift unter Beilage einer Bestäti gung betreffend Bezug von Sozialhilfe ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe gestellt (Urk. 1 S. 2 und 8 , Urk. 3/5 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung un d zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 6.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Die Beschwerdegeg nerin unterliegt hinsichtlich des Anspruchs auf eine ganze Rente vom 1. Mai bis Ende Juli 2011 , der Dreiviertelsrente vom

1. August bis 31. Dezember 2011 und der ganzen Rente vom 1. Juni bis Ende Oktober 201 2 , während die Be schwerdeführer in in Bezug auf den Anspruch auf eine ganze Rente für den Monat Januar 2014 und hinsichtlich der Rückweisung zur Abklärung des Rentenanspruchs ab Februar 2014 unterliegt. Es recht fertigt sich bei diesem Aus gang des Verfahrens, die Gerichtskosten im Umfang von drei Vierteln

der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel de r Beschwerdeführer in aufzu er legen.

Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil von Fr. 250 .-- ist infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Mit Honorarnote vom 9. Mai

2017 (Urk. 11) machte der mit heutigem Be schluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin einen Aufwand von 9 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 29.50 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschä di gung von insgesamt Fr. 2‘170. 25 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer). Davon hat die Beschwerdegegnerin Fr. 1‘ 627 . 70 ( drei Viertel ) als Prozessentschädigung zu tragen. Im Übrigen Umfang von Fr. 542.55 wird der Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlun g der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom

14. Dezember 2015 wird de r Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Recht s anwalt Daniel Christe

ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vor lie gen de Ver fahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12 . November 201 5 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 3 1. Juli

2011 Anspruch auf eine ganze Rente , vom 1.

August bis 31.

Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

und vom

1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2013 wiederum

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Vier tel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vier teln auferlegt.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 250 .-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwer deführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem un entgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur,

eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 627 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im ergänzenden Umfang von Fr. 542 . 55

(inkl. Barauslagen und MWSt ) wird der

unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser