Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1958, geschieden und Vater einer 1983 geborenen Tochter, verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung.
E r war in verschiedenen Bereichen erwerbstätig, zuletzt für längere Zeit im Verkauf in einem Musikfach geschäft . Unter Hinweis auf einen Gesundheitsschaden am rechten Arm meldete er sich am 19. Oktober 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle t ätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte namentlich beim behan delnden Spezialarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , medizini sche Angaben ein (Urk. 9/4, Urk. 9/25) . A m 5. Juni 2002 machte der Versicherte eine weitere Problematik am linken K nie geltend und stellte gleichzeitig ein
Ren tengesuch
(Urk. 9/26) . N ach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. Y.___ ( Urk. 9/28) und Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnah men (Verfügung vom 1 3. September 2002 ; Urk. 9/32 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
11. Februar 2003 mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenver si che rung (zuzüglich Kinderrente für die Tochter) zu (Urk. 9/44-45). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen mehrerer von Amtes we gen durch ge führter Revisionsverfahren
– jeweils wiederum gestützt auf die An gaben von Dr. Y.___ - bestätigt (Mitteilungen vom 2. März 2004 [Urk. 9/50], vom 5. Juli 2007 [Urk. 9/60] sowie vom 1 4. Januar 2009 [Urk. 9/67]).
2.
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren in die Wege , im Rahmen dessen sie den Ve rsicherten zunächst den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 9/68)
und bei Dr. Y.___ einen weiteren Bericht einforderte (Urk. 9/73). Alsdann
gab sie bei der Rehaklinik Z.___ eine ambulante Untersuchung d er arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit in Auftrag (EFL, Bericht vom 23. März 2011; Urk. 9/80) und veranlasste darauf hin
eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das A.___ GmbH ( Gutachten vom 17.
Oktober 2011 ; Urk. 9/89 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen, namentlich das Gutach ten des A.___ , stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2011 die Einstellung der I nvalidenrente in Aussicht (Urk. 9/94) . Dagegen liess dieser
Ein wand erheben und einen neurologi schen/neuropsychologischen Be richt in Aus sicht stellen (Urk. 9/101), welchen er am 24 . August 2011 nachreichte (Urk. 9/111-112; vgl. a uch ergänzender Ein wand vom 18. September
2012 ; Urk. 9/114) . I n der Zeit von 22. Juli
2013 bis 21. Januar 2015 wurden alsdann ver schiedene Integrationsmassnahmen in der B.___ , C.___ Arbeitsintegration (Belastbarkeitstraining, Aufbautrainin g, Ar beitstraining ) durchgeführt (vgl. Urk. 9/121
ff.). Mit Mitteilung vom 18. März 2015 schloss die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen ab unter Hinweis darauf, dass gemäss Abschlussbericht der Arbeitsintegration keine stabile Ar beitsfähigkeit bestehe , um nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt integrie r t wer den zu können (Urk. 9/157). Nach Ein ho lung ergänzender medizinischer Unter lagen ( Urk. 9/159 ff.) und Gewäh rung des rechtlichen Gehörs hie zu ( Urk. 9/162 ff.) verfügte die IV-Stelle am 11. Novem ber 2015 die Einstellung der Invaliden rente (Urk.
2). 3.
Dagegen lässt
X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2015 Beschwerde erheben mit d em Rechtsbeg e hren, es sei die Verfügung vom 11. Novem ber 2015 aufzuheben (1.), es seien dem Beschwerdeführer die gesetz lichen Leistungen weiter auszurichten, insbesondere Invalidenrente (2.), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei ständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren (3.), unter Kosten- und Ent schä digungsfolge (4.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie ein zweiter Schriftenwechsel durch zu führen ( Urk. 1 S.
2). Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 (Urk. 8) schliesst die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
1. Februar 2016 ( Urk. 8)
ent hält keine wesentlichen neuen Aspekte , zu denen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellungnahme ein geräumt werden müsste. Daher und da sich der Prozess im Übrigen als spruch reif erweist, rechtfertigt sich kein zweite r Schriftenwechsel , und
es kann bei der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem Endentscheid sein Bewen den haben. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 3 .
3.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene leistungsaufhebende Verfügung zur Hauptsache damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein ver besserter Gesundheits zustand ausgewiesen sei beziehungsweise ab dem Gutach tens zeitpunkt (3 0. August 2011) eine ausgewiesene Verbesserung der Alltag s funk tionalität und Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Da sich seit dem Vorbe scheid im Jahr 2011 nichts verändert habe, sei weiterhin auf das Gutachten des A.___ abzust ell en. Sowohl die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit seien dem Be schwerdeführer vollschichtig zumutbar, weshalb kein Rentenanspruch mehr be stehe (Urk.
2). 3.2
Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass gestützt auf das Gutachten des A.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Alsdann sei der Versicherte auch gemäss dem Schlussbericht der professio nellen Integrationsberater für den ersten Arbeitsmarkt nicht stabil arbeitsfähig ( Urk. 1). 4. 4.1
Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfü gung vom 11. Februar 2003, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu gesprochen wurde (Urk.
9/44). Die Rentenzusprache stützte sich damals (vgl.
Urk. 9/29) in medizinischer Hinsicht auf die Angaben des behandelnden Spezi ala rztes
Dr. Y.___
im Bericht vom 22./2 3. Juli 2002 (Urk.
9/28 ) . Darin hatt e Dr. Y.___ folgende Diagnosen gestellt: Chronisches Schulter-Arm schmerz syndrom rechts bei Status nach Distorsion im rechten Schultergelenk, Druckschmerzsyndrom linkes Kniegelenk bei Status nach Torsionstrauma mit medialer Bandläsion vor Jahren und Status nach zweimal iger Arthroskopie mit angeblicher Teilresektion des medialen Meniskus links, diffuse Knieschmerzen mit Chondromalazie sowie Migränekopfschmerz, wahrscheinlich traumatisch aus gelöst. Dr. Y.___ hatte den Versicherten
dazumal i n seiner angestammten Tätig keit als ab 15.
Dezember 1999 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig bezeichnet und angegeben , dem Versicherten sei zur Zeit keine Tätigkeit zu mut bar b eziehungsweise nach entsprechender Therapie und Verbesserung des medi zinischen Zustandes müsse eine Arbeit in einer der Behinderung ange passten Tätigkeit neu geprüft werden ( Urk. 9/28 S. 7)
respektive es sei ihm in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine solche von 2-3 Stunden pro Tag zumut bar ( Urk. 9/28 S. 8). 4.2
Im vorliegend zur Beu r teilung stehenden Revisionsverfahren wurden folgende Stellungnahmen eingeholt : 4.2.1
Dr. Y.___ erhob in seinem Bericht vom 1 0. August 2010 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie in jenem vom 22./2 3. Juli 2002 ; zusätzlich diagnos tizierte er ein c ervico -
und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom , eine Periar thri tis humeroscapularis ( PHS ) rechts betont beidseits, eine Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysba lance sowie einen Status nach Vari z enoperation. Er gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem be lastungsabhängigen Beschwerden nach wie vor zu 100 % arbeits unfähig; zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbel säu lenadaptierten
Wechsel positionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Ge hen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 4k g kurz fristig und 2kg längerfristig. Um die Prozente der Arbeits fähigkeit bestimmen zu können , sei ein funktioneller Leistungstest angezeigt.
A ufgrund seiner Einschät zung sei der Patient allerdings höchstens zu 30
% in einer der Behinderung an gepasst en Tätigkeit einsatzfähig (Urk. 9/73). 4.2.2
Im Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 3. März 2011, wo am 24./2 5. Februar 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden war, bezeichneten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen als arbeitsrele vante Probleme konstante, bewegungs- und belastungsverstärkte Schulter schme r zen linksbetont, intermittierende Ausstrahlungen von den Schultern bis zu den Fingern beidseits, teilweise mit Einschlafgefühl in den Fingern, b ewe gungs
- und belastungsabhängige Kreuzschmerzen, intermittierende Ausstrah lungen bis zum Knie links, b ewegungs- und belastungsabhängige Nacken schmerzen sowie belas tungsabhängige Knieschmerzen rechtsbetont. Sie gaben im Wesentlichen an, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus soma tischer Sicht nur unge nü gend erklären, weshalb sich die Beurteilung auch auf medizinisch - theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobach tungen bei den Leistungstests stütze. Danach sei en dem Versicherten
– mit ge wissen Anpassungen am Arbeits platz - sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer in einem Musik laden als auch andere leichte angepasste Täti gkei ten ganztags zumutbar (Urk. 9/80). 4.2. 3
Die für das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom
17. Oktober 2011 verantwort lichen Fachärzte stellten folgende Diagnosen (Urk. 9/89 S. 24) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronische Schulterschmerzen beidseits, links > rechts (ICD-10 M79.61) - Verdacht auf subakr omiales
Impingement Schulter beidseits, links > rechts (M75.4) - Status nach Tendinitis calcarea Schulter rechts (M75.3) - derzeit keine sicheren Hinwei se auf eine klinisch relevante L äsion der Rotatorenmanschette
2.
Chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne
radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) - mässiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und MR-tomographisch ohne Kompromittierung neuraler Strukturen (M42.1/M50.2)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2.
Schmerz verarbeitungsstörung (ICD-10 F 54)
3.
Status nach 2 Kniearthroskopien links, derzeit ohne wesentliche fassbare
Residuen (ICD-10 Z98.8) - a namnestisch beginnende degenerative Veränderungen (M17.1)
4.
Anamnestisch chronische belastungsabhängige Metatarsalgie links,
akzen tuiert am 2. und 5. Strahl mit Klavusbildung daselbst (ICD-10
M77.4).
Zur Arbeits fähigkeit gaben sie zusammenfassend an, es bestehe aus ortho pä discher Sicht für kö r perlich leichte bis mitt el schwere Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nicht überschritten werde und keine Bewegungen der Arme oberhalb de r Horizontalen, länger dauernde Zwangshaltungen des Rump fes oder übermässige Belastungen der Kniegelenke vork ä men, eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100%. Für Tä tigkeiten mit einem darüber hinausgehenden Belastungsprofil könne paus c hal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus internistischer wie psychia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit führten sie an, aufgrund der vorliegenden Doku mente sei davon auszugehen, dass die Zusprache einer vollen IV-Rente rückwirkend per 1. Dezember 2000 vor allem auf dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 2. Juli 2002 beruht hab
e. Die dabei festgehaltenen somatischen Diagno sen könnten zwar teilweise noch heute bestätigt werden, vermöchten aber nur qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu begründen, wohingegen gu t adaptierte Tätigkeiten davon nicht wesentlich berührt würden . Zudem han d l e es sich um Pathologien, bei denen durch geeignete Therapiemassnahmen bereits damals eine objektivierbare Verbesserung der Funktionalität am Bewe gungs apparat hätte erwartet werden dü rfe n . Dr. Y.___ habe in seiner Beurteilung aber auch darauf verwiesen, dass der Explorand in seinen psychischen Funktio nen wesentlich eingeschränkt sei, vornehmlich in der Belastbarkeit und etwas geringer auch in der Anpassungsfähigkeit und im Konzentrationsvermögen. Auf grund welcher (psychiatrischer ) Diagnosen diese Einschätzung erfolgt sei , könne retrospektiv nicht erkannt werden, aber offenbar seien in der Folge während Jahren keine diesbezüglichen Abklärungen durchgeführt und die Etab lierung einer psychotherapeutischen Behandlung erst vor ein paar Wochen er folgt. Die heute feststellbaren psychiatrischen Diagnosen beeinträchtig t en die Arbeits fähig keit jedenfalls nicht , und auch aus somatischer Sicht bestünden Einschrän kung en nur auf qualitativer Ebene, wohingegen gut adaptierte Tätig keiten uneinge schränkt zumutbar seien. Durch geeignete Massnahmen bestehe noch ein ge wisses Verbesserungspotential. Da in Anbetracht der Datenlage eine verlässliche retrospektive Einschätzung
nicht möglich sei , würden die Angaben spätestens seit dem Datum der Untersuchungen gelten (Urk.
9/89 S. 26 ). 4.2. 4
In ihrem Bericht vom 8. Juni 2012 hielt Dr. med.
D.___ , Fachärztin für Neu ro logie, beurteilend fest, klinisch-neurologisch stehe eine komplexe Kopf schmerz symptomatik im Vordergrund , wobei einerseits Kopfschmerzen vom Span nungs typ , zusätzlich eine mehrmals monatlich ausgeprägte Migränesymp tomatik und eine medikamenteninduzierte Kopfschmerzkomponente bei Anal getika-Über kon sum Einfluss nähmen. Alsdann fänden sich klinisch-neurolo gisch bis auf eine Fühlstörung im Bereich des rechten lateralen Unterschenkels, inkl. Dig . IV,
V rechts, DD sensible Ausfallsymptomatik L5/S1, sowie sehr schwache Muskel eigenreflexe durchwegs unauffällige neurologische Befunde. Hinweise auf eine symptomatische Kopfwehursache fänden sich nicht. Eine Ar beitsunfähigkeit für einfache Tätigkeitsbereiche lasse sich von den Be funden her nicht ableiten (Urk. 9/111). 4.2.5
Im Abschlussbericht Arbeitstraining vom
26. Januar 2015 hielten die verant wort li chen Personen der B.___ Arbeitsintegrati o n C.___
zusammenfas send fest,
sie seien nach au s führlichen Integrationsbemühungen zum Schluss gekommen, dass der Versicherte für den ersten Arbeitsmarkt nicht stabil ar beitsfähig sei. Er habe zwar eine stabile Leistungsfähigkeit bewiesen innerhalb seiner Präsenzzeit von 50
% an Tagen, an denen er sich gut fühlte. Doch sei es wiederholt und gegen Ende des Integrationsprozesses verstärkt zu langen krankheitsbedingten Abwesenheiten gekommen aufgrund untersc hiedlichster Beschwerden. Die tat säch liche Präsenzzeit sei dadurch deutlich reduziert gewe sen, was in einer Arbeitsfähigkeit von etwa 25
% resultiert hab
e. Der Versi cherte habe eine hohe Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft gezeigt und habe während der letzten Monate erheblich Selbstvertrauen aufbauen kön nen und sei gerne zur Arbeit gekommen. Auch hätten ihn die sozialen Kontakte am Arbeitsplatz, die Ausübung einer sinnvollen Aufgabe und die Anerkennung, di e er durch seine Leistungen erhalten habe , einen neuen Sinn im Leben entde cken lassen. Den noch habe es seine instabile gesundheitliche Verfassung nicht zugelassen, eine stabile , verlässliche Arbeitsfähigkeit aufzubauen, um sich Richtung ersten Arbeits markt orientieren zu können. Derzeit erscheine es aus sichtslos, dass der Versicherte mit seiner momentanen gesundheitlichen Ver fassung dem ersten Arbeitsmarkt standhalten könnte ( Urk. 9/156). 5. 5 .1
Vergleicht man die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegten , von Dr. Y.___ gestellten Diagnosen mit denjenigen, welche im Rahmen des vor liegend zur Beurteilung stehenden Revisionsverfahrens - namentlich im Gut achten des A.___ - erhoben worden sind , wird ersichtlich, dass
nach wie vor und im Wesentlichen die nämlichen gesundheitlichen Probleme
( vorwiegend am Bewegungsapparat )
im Vordergrund stehen , welche - damals wie heute –
fach ärzt lich
nur teilweise erklärbar sind.
I n somatischer Hinsicht ist
- mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähi g ke i t
–
nun
zusätzlich ein lumbalbetontes panverte bra les Schmerzsy n drom
hinzuge treten ,
und im Vergleich zum Zeitpunkt der Ren tenzusprache , zu welchem zwar bereits gewisse Hinweise auf
Einschränkungen der psychischen Funktio nen bestanden (vgl. 9/28 S. 7) , wurden auch psychia trische Diagnosen
- wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - erhoben. V or diesem Hin tergrund
jedoch ist nicht erkennbar , inwiefern eine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten
sein soll.
Eine solch e ist
– entgegen der Ansicht der Besch werde gegnerin (vgl. insbes. RAD- Stellungnahme im Feststellu ngsblatt für den Be schluss vom 2 3. November 2011 , Urk. 9/92 S. 5) – nicht ausgewie sen , wird doch i n der Gesamtbeurteilung
des
A.___ - Gutachten s nicht anhand von tatsächlichen
Veränderungen der
medizinischen Verhältnisse
konkret auf gezeigt , inwiefern sich im Verlauf effektiv
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder dess e n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ein gestellt hat (zum E rfordernis eines tatsächlichen Unterschieds auf der Seins ebene
zum früheren Zustand vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E.
4.2 und 4.3 ) . Aufgrund der Akten ist vielmehr zu schliessen , dass die Gutachter des A.___
die Arbeitsfä higke i t
( gänzlich )
anders einschä tzen . So hielten sie
nicht nur bezogen auf die der Rentenzusprache zugrunde liegende Beurtei lung von Dr. Y.___
( Bericht vom 22. Juli 2002 )
fest, die dort aufge führten und auch im Begutachtungszeit punkt teilweise noch zu bestätigenden
soma tischen Diagnosen vermöchten nur qualitative Einschränkungen der Arbeit s fähig keit zu begründen, wohingegen gut adaptierte Tätigkeiten davon nicht wesentlich berührt würden ( Urk. 9/89 S.
25, Ziff. 6.3 Beginn der Arbeitsunfähig keit). Sie bewerteten die
-
gemäss Dr. Y.___ seit Jahren im Wesentlichen stationäre
(vgl. dazu Urk. 9/47, Urk. 9/58 S.
3, Urk. 9/63 S.
2, Urk. 9/73 S.
7 [„seit 2007“] ) - medizinische
Situ ation auch im aktuell en Revisionsverfahren
weitaus günstiger als Dr. Y.___
( in seinem Bericht
vom 10. August 2010 ) ,
hielten sie
diesbezüglich doch
fest, es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund der dortigen Befunde eine derart hoch gradige
Einschränkung der Arbeitsfähig keit (Arbeits fähigkeit von 30
% ) zu be gründen sein sollte ( Urk. 9/89 S.
23). Dabei handelt es sich aber um eine im Rahmen eines Revisionsverfahrens un beachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. 5.2
D ass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen w ä r e, macht die Verw al tung selber nicht geltend.
Denn a uch wenn sich die vorliegend massge bende Referenzverfügung vom
11. Februar 2003 auf eine medizinische Ein schät zung des behandelnden ( Fach -)A rztes stützte und die Ursache der B eschwer den schon damals
nicht abschliess end erklärt werden konnte (Urk. 9/28 S. 5) , kann allein daraus nicht auf zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden . So ist a uf grund der Akten je denfalls eine gewisse Einschränkung anzunehmen, womit nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Invaliditätsgrad weniger als 70 % betrug (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010, E. 3.3).
Das Bundesgericht hielt alsdann mehrfach fest, dass Berentungen bei Ver häl t nissen wie den vorliegenden seinerzeit einer weit verbreiteten Rechtspraxis ent spr a chen und insbesondere auch mit dem damals seitens der Durchfüh rungs organe noch nicht einlässlich hinterfragten subjektiven Krankheitsbegriff in der praktizierenden Medizin vereinbar war en . Gegenläufige objektivierende Gesichts punkte
– so das Bundesgericht - seien erst mit der 4. und 5. IV-Revision und der Begründung der Rechtsprechung BGE 130 V 352 zur anhaltenden somatofor men
Schmerzstörung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 683/03 vom
12. März 2004) in den Vordergrund gerückt (Urteile 9C_125/2013 vom 12. Febru ar 2014 E. 4.3.2 und 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.2).
5 .3
Ist
k ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben
und kann die ange fochtene Renten aufheb ung auch nicht unter dem Titel der substituierten Begründung
der Wiedererwägung geschützt werden, b esteht kein h inreichender Anpassungstitel . D ie angefochtene Verfügung ist
daher i n Gutheissung der Beschwerde aufzu heben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 .4
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung ,
inwieweit die Mitteilung der Verwaltung vom 18. März 2015 - wonach weitere berufliche Massnahmen nicht möglich seien , da gemäss Abschlussbericht der B.___ , C.___
Arbeitsintegra tion , k eine stabile Arbeitsfähigkeit bestehe, um nachhaltig in den ersten Ar beits markt integriert zu werden (Urk. 9/157) - mit der Beurteilung im A.___ - Gut achten zu vereinbaren beziehungsweise die
Rentenaufhebu ng damit in Einklang zu brin gen ist, dass die Verwaltung in der fraglichen Mitteilung
anscheinend s elber davon aus geht , dass dem Versicherten
– trotz attestierter
hohe r
Arbeitsmotiva tion und Leistungsbereitschaft – die Verwertung des ihm medizinisch -theore t i sch
attestierten erwerblichen Potentials im ersten Arbeitsmarkt aus gesund heitlichen Gründen
nicht möglich ist. 6.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 7 .
7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als ge gen standslos . 7. 2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
11. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss , unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1958, geschieden und Vater einer 1983 geborenen Tochter, verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung.
E r war in verschiedenen Bereichen erwerbstätig, zuletzt für längere Zeit im Verkauf in einem Musikfach geschäft . Unter Hinweis auf einen Gesundheitsschaden am rechten Arm meldete er sich am 19. Oktober 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle t ätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte namentlich beim behan delnden Spezialarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , medizini sche Angaben ein (Urk. 9/4, Urk. 9/25) . A m 5. Juni 2002 machte der Versicherte eine weitere Problematik am linken K nie geltend und stellte gleichzeitig ein
Ren tengesuch
(Urk. 9/26) . N ach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. Y.___ ( Urk. 9/28) und Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnah men (Verfügung vom 1 3. September 2002 ; Urk. 9/32 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
11. Februar 2003 mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenver si che rung (zuzüglich Kinderrente für die Tochter) zu (Urk. 9/44-45). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen mehrerer von Amtes we gen durch ge führter Revisionsverfahren
– jeweils wiederum gestützt auf die An gaben von Dr. Y.___ - bestätigt (Mitteilungen vom 2. März 2004 [Urk. 9/50], vom 5. Juli 2007 [Urk. 9/60] sowie vom 1 4. Januar 2009 [Urk. 9/67]).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 2 Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren in die Wege , im Rahmen dessen sie den Ve rsicherten zunächst den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 9/68)
und bei Dr. Y.___ einen weiteren Bericht einforderte (Urk. 9/73). Alsdann
gab sie bei der Rehaklinik Z.___ eine ambulante Untersuchung d er arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit in Auftrag (EFL, Bericht vom 23. März 2011; Urk. 9/80) und veranlasste darauf hin
eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das A.___ GmbH ( Gutachten vom 17.
Oktober 2011 ; Urk. 9/89 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen, namentlich das Gutach ten des A.___ , stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2011 die Einstellung der I nvalidenrente in Aussicht (Urk. 9/94) . Dagegen liess dieser
Ein wand erheben und einen neurologi schen/neuropsychologischen Be richt in Aus sicht stellen (Urk. 9/101), welchen er am 24 . August 2011 nachreichte (Urk. 9/111-112; vgl. a uch ergänzender Ein wand vom 18. September
2012 ; Urk. 9/114) . I n der Zeit von 22. Juli
2013 bis 21. Januar 2015 wurden alsdann ver schiedene Integrationsmassnahmen in der B.___ , C.___ Arbeitsintegration (Belastbarkeitstraining, Aufbautrainin g, Ar beitstraining ) durchgeführt (vgl. Urk. 9/121
ff.). Mit Mitteilung vom 18. März 2015 schloss die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen ab unter Hinweis darauf, dass gemäss Abschlussbericht der Arbeitsintegration keine stabile Ar beitsfähigkeit bestehe , um nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt integrie r t wer den zu können (Urk. 9/157). Nach Ein ho lung ergänzender medizinischer Unter lagen ( Urk. 9/159 ff.) und Gewäh rung des rechtlichen Gehörs hie zu ( Urk. 9/162 ff.) verfügte die IV-Stelle am 11. Novem ber 2015 die Einstellung der Invaliden rente (Urk.
2).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 2.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 3 .
E. 3 Dagegen lässt
X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2015 Beschwerde erheben mit d em Rechtsbeg e hren, es sei die Verfügung vom 11. Novem ber 2015 aufzuheben (1.), es seien dem Beschwerdeführer die gesetz lichen Leistungen weiter auszurichten, insbesondere Invalidenrente (2.), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei ständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren (3.), unter Kosten- und Ent schä digungsfolge (4.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie ein zweiter Schriftenwechsel durch zu führen ( Urk. 1 S.
2). Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 (Urk. 8) schliesst die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
1. Februar 2016 ( Urk. 8)
ent hält keine wesentlichen neuen Aspekte , zu denen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellungnahme ein geräumt werden müsste. Daher und da sich der Prozess im Übrigen als spruch reif erweist, rechtfertigt sich kein zweite r Schriftenwechsel , und
es kann bei der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem Endentscheid sein Bewen den haben. 2.
E. 3.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene leistungsaufhebende Verfügung zur Hauptsache damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein ver besserter Gesundheits zustand ausgewiesen sei beziehungsweise ab dem Gutach tens zeitpunkt (3 0. August 2011) eine ausgewiesene Verbesserung der Alltag s funk tionalität und Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Da sich seit dem Vorbe scheid im Jahr 2011 nichts verändert habe, sei weiterhin auf das Gutachten des A.___ abzust ell en. Sowohl die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit seien dem Be schwerdeführer vollschichtig zumutbar, weshalb kein Rentenanspruch mehr be stehe (Urk.
2).
E. 3.2 Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass gestützt auf das Gutachten des A.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Alsdann sei der Versicherte auch gemäss dem Schlussbericht der professio nellen Integrationsberater für den ersten Arbeitsmarkt nicht stabil arbeitsfähig ( Urk. 1). 4. 4.1
Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfü gung vom 11. Februar 2003, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu gesprochen wurde (Urk.
9/44). Die Rentenzusprache stützte sich damals (vgl.
Urk. 9/29) in medizinischer Hinsicht auf die Angaben des behandelnden Spezi ala rztes
Dr. Y.___
im Bericht vom 22./2 3. Juli 2002 (Urk.
9/28 ) . Darin hatt e Dr. Y.___ folgende Diagnosen gestellt: Chronisches Schulter-Arm schmerz syndrom rechts bei Status nach Distorsion im rechten Schultergelenk, Druckschmerzsyndrom linkes Kniegelenk bei Status nach Torsionstrauma mit medialer Bandläsion vor Jahren und Status nach zweimal iger Arthroskopie mit angeblicher Teilresektion des medialen Meniskus links, diffuse Knieschmerzen mit Chondromalazie sowie Migränekopfschmerz, wahrscheinlich traumatisch aus gelöst. Dr. Y.___ hatte den Versicherten
dazumal i n seiner angestammten Tätig keit als ab 15.
Dezember 1999 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig bezeichnet und angegeben , dem Versicherten sei zur Zeit keine Tätigkeit zu mut bar b eziehungsweise nach entsprechender Therapie und Verbesserung des medi zinischen Zustandes müsse eine Arbeit in einer der Behinderung ange passten Tätigkeit neu geprüft werden ( Urk. 9/28 S. 7)
respektive es sei ihm in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine solche von 2-3 Stunden pro Tag zumut bar ( Urk. 9/28 S. 8). 4.2
Im vorliegend zur Beu r teilung stehenden Revisionsverfahren wurden folgende Stellungnahmen eingeholt : 4.2.1
Dr. Y.___ erhob in seinem Bericht vom 1 0. August 2010 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie in jenem vom 22./2 3. Juli 2002 ; zusätzlich diagnos tizierte er ein c ervico -
und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom , eine Periar thri tis humeroscapularis ( PHS ) rechts betont beidseits, eine Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysba lance sowie einen Status nach Vari z enoperation. Er gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem be lastungsabhängigen Beschwerden nach wie vor zu 100 % arbeits unfähig; zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbel säu lenadaptierten
Wechsel positionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Ge hen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 4k g kurz fristig und 2kg längerfristig. Um die Prozente der Arbeits fähigkeit bestimmen zu können , sei ein funktioneller Leistungstest angezeigt.
A ufgrund seiner Einschät zung sei der Patient allerdings höchstens zu 30
% in einer der Behinderung an gepasst en Tätigkeit einsatzfähig (Urk. 9/73). 4.2.2
Im Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 3. März 2011, wo am 24./2 5. Februar 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden war, bezeichneten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen als arbeitsrele vante Probleme konstante, bewegungs- und belastungsverstärkte Schulter schme r zen linksbetont, intermittierende Ausstrahlungen von den Schultern bis zu den Fingern beidseits, teilweise mit Einschlafgefühl in den Fingern, b ewe gungs
- und belastungsabhängige Kreuzschmerzen, intermittierende Ausstrah lungen bis zum Knie links, b ewegungs- und belastungsabhängige Nacken schmerzen sowie belas tungsabhängige Knieschmerzen rechtsbetont. Sie gaben im Wesentlichen an, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus soma tischer Sicht nur unge nü gend erklären, weshalb sich die Beurteilung auch auf medizinisch - theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobach tungen bei den Leistungstests stütze. Danach sei en dem Versicherten
– mit ge wissen Anpassungen am Arbeits platz - sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer in einem Musik laden als auch andere leichte angepasste Täti gkei ten ganztags zumutbar (Urk. 9/80). 4.2. 3
Die für das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom
17. Oktober 2011 verantwort lichen Fachärzte stellten folgende Diagnosen (Urk. 9/89 S. 24) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronische Schulterschmerzen beidseits, links > rechts (ICD-10 M79.61) - Verdacht auf subakr omiales
Impingement Schulter beidseits, links > rechts (M75.4) - Status nach Tendinitis calcarea Schulter rechts (M75.3) - derzeit keine sicheren Hinwei se auf eine klinisch relevante L äsion der Rotatorenmanschette
2.
Chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne
radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) - mässiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und MR-tomographisch ohne Kompromittierung neuraler Strukturen (M42.1/M50.2)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2.
Schmerz verarbeitungsstörung (ICD-10 F 54)
3.
Status nach 2 Kniearthroskopien links, derzeit ohne wesentliche fassbare
Residuen (ICD-10 Z98.8) - a namnestisch beginnende degenerative Veränderungen (M17.1)
4.
Anamnestisch chronische belastungsabhängige Metatarsalgie links,
akzen tuiert am 2. und 5. Strahl mit Klavusbildung daselbst (ICD-10
M77.4).
Zur Arbeits fähigkeit gaben sie zusammenfassend an, es bestehe aus ortho pä discher Sicht für kö r perlich leichte bis mitt el schwere Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nicht überschritten werde und keine Bewegungen der Arme oberhalb de r Horizontalen, länger dauernde Zwangshaltungen des Rump fes oder übermässige Belastungen der Kniegelenke vork ä men, eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100%. Für Tä tigkeiten mit einem darüber hinausgehenden Belastungsprofil könne paus c hal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus internistischer wie psychia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit führten sie an, aufgrund der vorliegenden Doku mente sei davon auszugehen, dass die Zusprache einer vollen IV-Rente rückwirkend per 1. Dezember 2000 vor allem auf dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 2. Juli 2002 beruht hab
e. Die dabei festgehaltenen somatischen Diagno sen könnten zwar teilweise noch heute bestätigt werden, vermöchten aber nur qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu begründen, wohingegen gu t adaptierte Tätigkeiten davon nicht wesentlich berührt würden . Zudem han d l e es sich um Pathologien, bei denen durch geeignete Therapiemassnahmen bereits damals eine objektivierbare Verbesserung der Funktionalität am Bewe gungs apparat hätte erwartet werden dü rfe n . Dr. Y.___ habe in seiner Beurteilung aber auch darauf verwiesen, dass der Explorand in seinen psychischen Funktio nen wesentlich eingeschränkt sei, vornehmlich in der Belastbarkeit und etwas geringer auch in der Anpassungsfähigkeit und im Konzentrationsvermögen. Auf grund welcher (psychiatrischer ) Diagnosen diese Einschätzung erfolgt sei , könne retrospektiv nicht erkannt werden, aber offenbar seien in der Folge während Jahren keine diesbezüglichen Abklärungen durchgeführt und die Etab lierung einer psychotherapeutischen Behandlung erst vor ein paar Wochen er folgt. Die heute feststellbaren psychiatrischen Diagnosen beeinträchtig t en die Arbeits fähig keit jedenfalls nicht , und auch aus somatischer Sicht bestünden Einschrän kung en nur auf qualitativer Ebene, wohingegen gut adaptierte Tätig keiten uneinge schränkt zumutbar seien. Durch geeignete Massnahmen bestehe noch ein ge wisses Verbesserungspotential. Da in Anbetracht der Datenlage eine verlässliche retrospektive Einschätzung
nicht möglich sei , würden die Angaben spätestens seit dem Datum der Untersuchungen gelten (Urk.
9/89 S. 26 ). 4.2. 4
In ihrem Bericht vom 8. Juni 2012 hielt Dr. med.
D.___ , Fachärztin für Neu ro logie, beurteilend fest, klinisch-neurologisch stehe eine komplexe Kopf schmerz symptomatik im Vordergrund , wobei einerseits Kopfschmerzen vom Span nungs typ , zusätzlich eine mehrmals monatlich ausgeprägte Migränesymp tomatik und eine medikamenteninduzierte Kopfschmerzkomponente bei Anal getika-Über kon sum Einfluss nähmen. Alsdann fänden sich klinisch-neurolo gisch bis auf eine Fühlstörung im Bereich des rechten lateralen Unterschenkels, inkl. Dig . IV,
V rechts, DD sensible Ausfallsymptomatik L5/S1, sowie sehr schwache Muskel eigenreflexe durchwegs unauffällige neurologische Befunde. Hinweise auf eine symptomatische Kopfwehursache fänden sich nicht. Eine Ar beitsunfähigkeit für einfache Tätigkeitsbereiche lasse sich von den Be funden her nicht ableiten (Urk. 9/111). 4.2.5
Im Abschlussbericht Arbeitstraining vom
26. Januar 2015 hielten die verant wort li chen Personen der B.___ Arbeitsintegrati o n C.___
zusammenfas send fest,
sie seien nach au s führlichen Integrationsbemühungen zum Schluss gekommen, dass der Versicherte für den ersten Arbeitsmarkt nicht stabil ar beitsfähig sei. Er habe zwar eine stabile Leistungsfähigkeit bewiesen innerhalb seiner Präsenzzeit von 50
% an Tagen, an denen er sich gut fühlte. Doch sei es wiederholt und gegen Ende des Integrationsprozesses verstärkt zu langen krankheitsbedingten Abwesenheiten gekommen aufgrund untersc hiedlichster Beschwerden. Die tat säch liche Präsenzzeit sei dadurch deutlich reduziert gewe sen, was in einer Arbeitsfähigkeit von etwa 25
% resultiert hab
e. Der Versi cherte habe eine hohe Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft gezeigt und habe während der letzten Monate erheblich Selbstvertrauen aufbauen kön nen und sei gerne zur Arbeit gekommen. Auch hätten ihn die sozialen Kontakte am Arbeitsplatz, die Ausübung einer sinnvollen Aufgabe und die Anerkennung, di e er durch seine Leistungen erhalten habe , einen neuen Sinn im Leben entde cken lassen. Den noch habe es seine instabile gesundheitliche Verfassung nicht zugelassen, eine stabile , verlässliche Arbeitsfähigkeit aufzubauen, um sich Richtung ersten Arbeits markt orientieren zu können. Derzeit erscheine es aus sichtslos, dass der Versicherte mit seiner momentanen gesundheitlichen Ver fassung dem ersten Arbeitsmarkt standhalten könnte ( Urk. 9/156). 5. 5 .1
Vergleicht man die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegten , von Dr. Y.___ gestellten Diagnosen mit denjenigen, welche im Rahmen des vor liegend zur Beurteilung stehenden Revisionsverfahrens - namentlich im Gut achten des A.___ - erhoben worden sind , wird ersichtlich, dass
nach wie vor und im Wesentlichen die nämlichen gesundheitlichen Probleme
( vorwiegend am Bewegungsapparat )
im Vordergrund stehen , welche - damals wie heute –
fach ärzt lich
nur teilweise erklärbar sind.
I n somatischer Hinsicht ist
- mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähi g ke i t
–
nun
zusätzlich ein lumbalbetontes panverte bra les Schmerzsy n drom
hinzuge treten ,
und im Vergleich zum Zeitpunkt der Ren tenzusprache , zu welchem zwar bereits gewisse Hinweise auf
Einschränkungen der psychischen Funktio nen bestanden (vgl. 9/28 S. 7) , wurden auch psychia trische Diagnosen
- wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - erhoben. V or diesem Hin tergrund
jedoch ist nicht erkennbar , inwiefern eine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten
sein soll.
Eine solch e ist
– entgegen der Ansicht der Besch werde gegnerin (vgl. insbes. RAD- Stellungnahme im Feststellu ngsblatt für den Be schluss vom 2 3. November 2011 , Urk. 9/92 S. 5) – nicht ausgewie sen , wird doch i n der Gesamtbeurteilung
des
A.___ - Gutachten s nicht anhand von tatsächlichen
Veränderungen der
medizinischen Verhältnisse
konkret auf gezeigt , inwiefern sich im Verlauf effektiv
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder dess e n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ein gestellt hat (zum E rfordernis eines tatsächlichen Unterschieds auf der Seins ebene
zum früheren Zustand vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E.
4.2 und 4.3 ) . Aufgrund der Akten ist vielmehr zu schliessen , dass die Gutachter des A.___
die Arbeitsfä higke i t
( gänzlich )
anders einschä tzen . So hielten sie
nicht nur bezogen auf die der Rentenzusprache zugrunde liegende Beurtei lung von Dr. Y.___
( Bericht vom 22. Juli 2002 )
fest, die dort aufge führten und auch im Begutachtungszeit punkt teilweise noch zu bestätigenden
soma tischen Diagnosen vermöchten nur qualitative Einschränkungen der Arbeit s fähig keit zu begründen, wohingegen gut adaptierte Tätigkeiten davon nicht wesentlich berührt würden ( Urk. 9/89 S.
25, Ziff.
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.3 Beginn der Arbeitsunfähig keit). Sie bewerteten die
-
gemäss Dr. Y.___ seit Jahren im Wesentlichen stationäre
(vgl. dazu Urk. 9/47, Urk. 9/58 S.
3, Urk. 9/63 S.
2, Urk. 9/73 S.
7 [„seit 2007“] ) - medizinische
Situ ation auch im aktuell en Revisionsverfahren
weitaus günstiger als Dr. Y.___
( in seinem Bericht
vom 10. August 2010 ) ,
hielten sie
diesbezüglich doch
fest, es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund der dortigen Befunde eine derart hoch gradige
Einschränkung der Arbeitsfähig keit (Arbeits fähigkeit von 30
% ) zu be gründen sein sollte ( Urk. 9/89 S.
23). Dabei handelt es sich aber um eine im Rahmen eines Revisionsverfahrens un beachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. 5.2
D ass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen w ä r e, macht die Verw al tung selber nicht geltend.
Denn a uch wenn sich die vorliegend massge bende Referenzverfügung vom
11. Februar 2003 auf eine medizinische Ein schät zung des behandelnden ( Fach -)A rztes stützte und die Ursache der B eschwer den schon damals
nicht abschliess end erklärt werden konnte (Urk. 9/28 S. 5) , kann allein daraus nicht auf zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden . So ist a uf grund der Akten je denfalls eine gewisse Einschränkung anzunehmen, womit nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Invaliditätsgrad weniger als 70 % betrug (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010, E. 3.3).
Das Bundesgericht hielt alsdann mehrfach fest, dass Berentungen bei Ver häl t nissen wie den vorliegenden seinerzeit einer weit verbreiteten Rechtspraxis ent spr a chen und insbesondere auch mit dem damals seitens der Durchfüh rungs organe noch nicht einlässlich hinterfragten subjektiven Krankheitsbegriff in der praktizierenden Medizin vereinbar war en . Gegenläufige objektivierende Gesichts punkte
– so das Bundesgericht - seien erst mit der 4. und 5. IV-Revision und der Begründung der Rechtsprechung BGE 130 V 352 zur anhaltenden somatofor men
Schmerzstörung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 683/03 vom
12. März 2004) in den Vordergrund gerückt (Urteile 9C_125/2013 vom 12. Febru ar 2014 E. 4.3.2 und 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.2).
5 .3
Ist
k ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben
und kann die ange fochtene Renten aufheb ung auch nicht unter dem Titel der substituierten Begründung
der Wiedererwägung geschützt werden, b esteht kein h inreichender Anpassungstitel . D ie angefochtene Verfügung ist
daher i n Gutheissung der Beschwerde aufzu heben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 .4
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung ,
inwieweit die Mitteilung der Verwaltung vom 18. März 2015 - wonach weitere berufliche Massnahmen nicht möglich seien , da gemäss Abschlussbericht der B.___ , C.___
Arbeitsintegra tion , k eine stabile Arbeitsfähigkeit bestehe, um nachhaltig in den ersten Ar beits markt integriert zu werden (Urk. 9/157) - mit der Beurteilung im A.___ - Gut achten zu vereinbaren beziehungsweise die
Rentenaufhebu ng damit in Einklang zu brin gen ist, dass die Verwaltung in der fraglichen Mitteilung
anscheinend s elber davon aus geht , dass dem Versicherten
– trotz attestierter
hohe r
Arbeitsmotiva tion und Leistungsbereitschaft – die Verwertung des ihm medizinisch -theore t i sch
attestierten erwerblichen Potentials im ersten Arbeitsmarkt aus gesund heitlichen Gründen
nicht möglich ist. 6.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 7 .
7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als ge gen standslos . 7. 2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
11. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss , unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01287 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil
vom
23. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1958, geschieden und Vater einer 1983 geborenen Tochter, verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung.
E r war in verschiedenen Bereichen erwerbstätig, zuletzt für längere Zeit im Verkauf in einem Musikfach geschäft . Unter Hinweis auf einen Gesundheitsschaden am rechten Arm meldete er sich am 19. Oktober 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle t ätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte namentlich beim behan delnden Spezialarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , medizini sche Angaben ein (Urk. 9/4, Urk. 9/25) . A m 5. Juni 2002 machte der Versicherte eine weitere Problematik am linken K nie geltend und stellte gleichzeitig ein
Ren tengesuch
(Urk. 9/26) . N ach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. Y.___ ( Urk. 9/28) und Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnah men (Verfügung vom 1 3. September 2002 ; Urk. 9/32 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
11. Februar 2003 mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenver si che rung (zuzüglich Kinderrente für die Tochter) zu (Urk. 9/44-45). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen mehrerer von Amtes we gen durch ge führter Revisionsverfahren
– jeweils wiederum gestützt auf die An gaben von Dr. Y.___ - bestätigt (Mitteilungen vom 2. März 2004 [Urk. 9/50], vom 5. Juli 2007 [Urk. 9/60] sowie vom 1 4. Januar 2009 [Urk. 9/67]).
2.
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle ein erneutes Revisionsverfahren in die Wege , im Rahmen dessen sie den Ve rsicherten zunächst den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 9/68)
und bei Dr. Y.___ einen weiteren Bericht einforderte (Urk. 9/73). Alsdann
gab sie bei der Rehaklinik Z.___ eine ambulante Untersuchung d er arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit in Auftrag (EFL, Bericht vom 23. März 2011; Urk. 9/80) und veranlasste darauf hin
eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das A.___ GmbH ( Gutachten vom 17.
Oktober 2011 ; Urk. 9/89 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen, namentlich das Gutach ten des A.___ , stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2011 die Einstellung der I nvalidenrente in Aussicht (Urk. 9/94) . Dagegen liess dieser
Ein wand erheben und einen neurologi schen/neuropsychologischen Be richt in Aus sicht stellen (Urk. 9/101), welchen er am 24 . August 2011 nachreichte (Urk. 9/111-112; vgl. a uch ergänzender Ein wand vom 18. September
2012 ; Urk. 9/114) . I n der Zeit von 22. Juli
2013 bis 21. Januar 2015 wurden alsdann ver schiedene Integrationsmassnahmen in der B.___ , C.___ Arbeitsintegration (Belastbarkeitstraining, Aufbautrainin g, Ar beitstraining ) durchgeführt (vgl. Urk. 9/121
ff.). Mit Mitteilung vom 18. März 2015 schloss die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen ab unter Hinweis darauf, dass gemäss Abschlussbericht der Arbeitsintegration keine stabile Ar beitsfähigkeit bestehe , um nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt integrie r t wer den zu können (Urk. 9/157). Nach Ein ho lung ergänzender medizinischer Unter lagen ( Urk. 9/159 ff.) und Gewäh rung des rechtlichen Gehörs hie zu ( Urk. 9/162 ff.) verfügte die IV-Stelle am 11. Novem ber 2015 die Einstellung der Invaliden rente (Urk.
2). 3.
Dagegen lässt
X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 4. Dezember 2015 Beschwerde erheben mit d em Rechtsbeg e hren, es sei die Verfügung vom 11. Novem ber 2015 aufzuheben (1.), es seien dem Beschwerdeführer die gesetz lichen Leistungen weiter auszurichten, insbesondere Invalidenrente (2.), es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei ständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren (3.), unter Kosten- und Ent schä digungsfolge (4.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie ein zweiter Schriftenwechsel durch zu führen ( Urk. 1 S.
2). Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 (Urk. 8) schliesst die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
1. Februar 2016 ( Urk. 8)
ent hält keine wesentlichen neuen Aspekte , zu denen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellungnahme ein geräumt werden müsste. Daher und da sich der Prozess im Übrigen als spruch reif erweist, rechtfertigt sich kein zweite r Schriftenwechsel , und
es kann bei der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem Endentscheid sein Bewen den haben. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.4
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge gen stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeu tung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Ren ten verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeu tung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 3 .
3.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene leistungsaufhebende Verfügung zur Hauptsache damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ein ver besserter Gesundheits zustand ausgewiesen sei beziehungsweise ab dem Gutach tens zeitpunkt (3 0. August 2011) eine ausgewiesene Verbesserung der Alltag s funk tionalität und Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Da sich seit dem Vorbe scheid im Jahr 2011 nichts verändert habe, sei weiterhin auf das Gutachten des A.___ abzust ell en. Sowohl die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit seien dem Be schwerdeführer vollschichtig zumutbar, weshalb kein Rentenanspruch mehr be stehe (Urk.
2). 3.2
Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass gestützt auf das Gutachten des A.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Alsdann sei der Versicherte auch gemäss dem Schlussbericht der professio nellen Integrationsberater für den ersten Arbeitsmarkt nicht stabil arbeitsfähig ( Urk. 1). 4. 4.1
Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfü gung vom 11. Februar 2003, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu gesprochen wurde (Urk.
9/44). Die Rentenzusprache stützte sich damals (vgl.
Urk. 9/29) in medizinischer Hinsicht auf die Angaben des behandelnden Spezi ala rztes
Dr. Y.___
im Bericht vom 22./2 3. Juli 2002 (Urk.
9/28 ) . Darin hatt e Dr. Y.___ folgende Diagnosen gestellt: Chronisches Schulter-Arm schmerz syndrom rechts bei Status nach Distorsion im rechten Schultergelenk, Druckschmerzsyndrom linkes Kniegelenk bei Status nach Torsionstrauma mit medialer Bandläsion vor Jahren und Status nach zweimal iger Arthroskopie mit angeblicher Teilresektion des medialen Meniskus links, diffuse Knieschmerzen mit Chondromalazie sowie Migränekopfschmerz, wahrscheinlich traumatisch aus gelöst. Dr. Y.___ hatte den Versicherten
dazumal i n seiner angestammten Tätig keit als ab 15.
Dezember 1999 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig bezeichnet und angegeben , dem Versicherten sei zur Zeit keine Tätigkeit zu mut bar b eziehungsweise nach entsprechender Therapie und Verbesserung des medi zinischen Zustandes müsse eine Arbeit in einer der Behinderung ange passten Tätigkeit neu geprüft werden ( Urk. 9/28 S. 7)
respektive es sei ihm in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit eine solche von 2-3 Stunden pro Tag zumut bar ( Urk. 9/28 S. 8). 4.2
Im vorliegend zur Beu r teilung stehenden Revisionsverfahren wurden folgende Stellungnahmen eingeholt : 4.2.1
Dr. Y.___ erhob in seinem Bericht vom 1 0. August 2010 im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie in jenem vom 22./2 3. Juli 2002 ; zusätzlich diagnos tizierte er ein c ervico -
und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom , eine Periar thri tis humeroscapularis ( PHS ) rechts betont beidseits, eine Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysba lance sowie einen Status nach Vari z enoperation. Er gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vor allem be lastungsabhängigen Beschwerden nach wie vor zu 100 % arbeits unfähig; zumutbar erschienen körperlich leichte Tätigkeiten in wirbel säu lenadaptierten
Wechsel positionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Ge hen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 4k g kurz fristig und 2kg längerfristig. Um die Prozente der Arbeits fähigkeit bestimmen zu können , sei ein funktioneller Leistungstest angezeigt.
A ufgrund seiner Einschät zung sei der Patient allerdings höchstens zu 30
% in einer der Behinderung an gepasst en Tätigkeit einsatzfähig (Urk. 9/73). 4.2.2
Im Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 2 3. März 2011, wo am 24./2 5. Februar 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden war, bezeichneten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen als arbeitsrele vante Probleme konstante, bewegungs- und belastungsverstärkte Schulter schme r zen linksbetont, intermittierende Ausstrahlungen von den Schultern bis zu den Fingern beidseits, teilweise mit Einschlafgefühl in den Fingern, b ewe gungs
- und belastungsabhängige Kreuzschmerzen, intermittierende Ausstrah lungen bis zum Knie links, b ewegungs- und belastungsabhängige Nacken schmerzen sowie belas tungsabhängige Knieschmerzen rechtsbetont. Sie gaben im Wesentlichen an, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschrän kungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus soma tischer Sicht nur unge nü gend erklären, weshalb sich die Beurteilung auch auf medizinisch - theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobach tungen bei den Leistungstests stütze. Danach sei en dem Versicherten
– mit ge wissen Anpassungen am Arbeits platz - sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer in einem Musik laden als auch andere leichte angepasste Täti gkei ten ganztags zumutbar (Urk. 9/80). 4.2. 3
Die für das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom
17. Oktober 2011 verantwort lichen Fachärzte stellten folgende Diagnosen (Urk. 9/89 S. 24) :
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronische Schulterschmerzen beidseits, links > rechts (ICD-10 M79.61) - Verdacht auf subakr omiales
Impingement Schulter beidseits, links > rechts (M75.4) - Status nach Tendinitis calcarea Schulter rechts (M75.3) - derzeit keine sicheren Hinwei se auf eine klinisch relevante L äsion der Rotatorenmanschette
2.
Chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne
radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) - mässiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, klinisch und MR-tomographisch ohne Kompromittierung neuraler Strukturen (M42.1/M50.2)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
2.
Schmerz verarbeitungsstörung (ICD-10 F 54)
3.
Status nach 2 Kniearthroskopien links, derzeit ohne wesentliche fassbare
Residuen (ICD-10 Z98.8) - a namnestisch beginnende degenerative Veränderungen (M17.1)
4.
Anamnestisch chronische belastungsabhängige Metatarsalgie links,
akzen tuiert am 2. und 5. Strahl mit Klavusbildung daselbst (ICD-10
M77.4).
Zur Arbeits fähigkeit gaben sie zusammenfassend an, es bestehe aus ortho pä discher Sicht für kö r perlich leichte bis mitt el schwere Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nicht überschritten werde und keine Bewegungen der Arme oberhalb de r Horizontalen, länger dauernde Zwangshaltungen des Rump fes oder übermässige Belastungen der Kniegelenke vork ä men, eine zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100%. Für Tä tigkeiten mit einem darüber hinausgehenden Belastungsprofil könne paus c hal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus internistischer wie psychia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit führten sie an, aufgrund der vorliegenden Doku mente sei davon auszugehen, dass die Zusprache einer vollen IV-Rente rückwirkend per 1. Dezember 2000 vor allem auf dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 2. Juli 2002 beruht hab
e. Die dabei festgehaltenen somatischen Diagno sen könnten zwar teilweise noch heute bestätigt werden, vermöchten aber nur qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu begründen, wohingegen gu t adaptierte Tätigkeiten davon nicht wesentlich berührt würden . Zudem han d l e es sich um Pathologien, bei denen durch geeignete Therapiemassnahmen bereits damals eine objektivierbare Verbesserung der Funktionalität am Bewe gungs apparat hätte erwartet werden dü rfe n . Dr. Y.___ habe in seiner Beurteilung aber auch darauf verwiesen, dass der Explorand in seinen psychischen Funktio nen wesentlich eingeschränkt sei, vornehmlich in der Belastbarkeit und etwas geringer auch in der Anpassungsfähigkeit und im Konzentrationsvermögen. Auf grund welcher (psychiatrischer ) Diagnosen diese Einschätzung erfolgt sei , könne retrospektiv nicht erkannt werden, aber offenbar seien in der Folge während Jahren keine diesbezüglichen Abklärungen durchgeführt und die Etab lierung einer psychotherapeutischen Behandlung erst vor ein paar Wochen er folgt. Die heute feststellbaren psychiatrischen Diagnosen beeinträchtig t en die Arbeits fähig keit jedenfalls nicht , und auch aus somatischer Sicht bestünden Einschrän kung en nur auf qualitativer Ebene, wohingegen gut adaptierte Tätig keiten uneinge schränkt zumutbar seien. Durch geeignete Massnahmen bestehe noch ein ge wisses Verbesserungspotential. Da in Anbetracht der Datenlage eine verlässliche retrospektive Einschätzung
nicht möglich sei , würden die Angaben spätestens seit dem Datum der Untersuchungen gelten (Urk.
9/89 S. 26 ). 4.2. 4
In ihrem Bericht vom 8. Juni 2012 hielt Dr. med.
D.___ , Fachärztin für Neu ro logie, beurteilend fest, klinisch-neurologisch stehe eine komplexe Kopf schmerz symptomatik im Vordergrund , wobei einerseits Kopfschmerzen vom Span nungs typ , zusätzlich eine mehrmals monatlich ausgeprägte Migränesymp tomatik und eine medikamenteninduzierte Kopfschmerzkomponente bei Anal getika-Über kon sum Einfluss nähmen. Alsdann fänden sich klinisch-neurolo gisch bis auf eine Fühlstörung im Bereich des rechten lateralen Unterschenkels, inkl. Dig . IV,
V rechts, DD sensible Ausfallsymptomatik L5/S1, sowie sehr schwache Muskel eigenreflexe durchwegs unauffällige neurologische Befunde. Hinweise auf eine symptomatische Kopfwehursache fänden sich nicht. Eine Ar beitsunfähigkeit für einfache Tätigkeitsbereiche lasse sich von den Be funden her nicht ableiten (Urk. 9/111). 4.2.5
Im Abschlussbericht Arbeitstraining vom
26. Januar 2015 hielten die verant wort li chen Personen der B.___ Arbeitsintegrati o n C.___
zusammenfas send fest,
sie seien nach au s führlichen Integrationsbemühungen zum Schluss gekommen, dass der Versicherte für den ersten Arbeitsmarkt nicht stabil ar beitsfähig sei. Er habe zwar eine stabile Leistungsfähigkeit bewiesen innerhalb seiner Präsenzzeit von 50
% an Tagen, an denen er sich gut fühlte. Doch sei es wiederholt und gegen Ende des Integrationsprozesses verstärkt zu langen krankheitsbedingten Abwesenheiten gekommen aufgrund untersc hiedlichster Beschwerden. Die tat säch liche Präsenzzeit sei dadurch deutlich reduziert gewe sen, was in einer Arbeitsfähigkeit von etwa 25
% resultiert hab
e. Der Versi cherte habe eine hohe Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft gezeigt und habe während der letzten Monate erheblich Selbstvertrauen aufbauen kön nen und sei gerne zur Arbeit gekommen. Auch hätten ihn die sozialen Kontakte am Arbeitsplatz, die Ausübung einer sinnvollen Aufgabe und die Anerkennung, di e er durch seine Leistungen erhalten habe , einen neuen Sinn im Leben entde cken lassen. Den noch habe es seine instabile gesundheitliche Verfassung nicht zugelassen, eine stabile , verlässliche Arbeitsfähigkeit aufzubauen, um sich Richtung ersten Arbeits markt orientieren zu können. Derzeit erscheine es aus sichtslos, dass der Versicherte mit seiner momentanen gesundheitlichen Ver fassung dem ersten Arbeitsmarkt standhalten könnte ( Urk. 9/156). 5. 5 .1
Vergleicht man die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegten , von Dr. Y.___ gestellten Diagnosen mit denjenigen, welche im Rahmen des vor liegend zur Beurteilung stehenden Revisionsverfahrens - namentlich im Gut achten des A.___ - erhoben worden sind , wird ersichtlich, dass
nach wie vor und im Wesentlichen die nämlichen gesundheitlichen Probleme
( vorwiegend am Bewegungsapparat )
im Vordergrund stehen , welche - damals wie heute –
fach ärzt lich
nur teilweise erklärbar sind.
I n somatischer Hinsicht ist
- mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähi g ke i t
–
nun
zusätzlich ein lumbalbetontes panverte bra les Schmerzsy n drom
hinzuge treten ,
und im Vergleich zum Zeitpunkt der Ren tenzusprache , zu welchem zwar bereits gewisse Hinweise auf
Einschränkungen der psychischen Funktio nen bestanden (vgl. 9/28 S. 7) , wurden auch psychia trische Diagnosen
- wenn auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - erhoben. V or diesem Hin tergrund
jedoch ist nicht erkennbar , inwiefern eine Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten
sein soll.
Eine solch e ist
– entgegen der Ansicht der Besch werde gegnerin (vgl. insbes. RAD- Stellungnahme im Feststellu ngsblatt für den Be schluss vom 2 3. November 2011 , Urk. 9/92 S. 5) – nicht ausgewie sen , wird doch i n der Gesamtbeurteilung
des
A.___ - Gutachten s nicht anhand von tatsächlichen
Veränderungen der
medizinischen Verhältnisse
konkret auf gezeigt , inwiefern sich im Verlauf effektiv
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder dess e n Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
ein gestellt hat (zum E rfordernis eines tatsächlichen Unterschieds auf der Seins ebene
zum früheren Zustand vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E.
4.2 und 4.3 ) . Aufgrund der Akten ist vielmehr zu schliessen , dass die Gutachter des A.___
die Arbeitsfä higke i t
( gänzlich )
anders einschä tzen . So hielten sie
nicht nur bezogen auf die der Rentenzusprache zugrunde liegende Beurtei lung von Dr. Y.___
( Bericht vom 22. Juli 2002 )
fest, die dort aufge führten und auch im Begutachtungszeit punkt teilweise noch zu bestätigenden
soma tischen Diagnosen vermöchten nur qualitative Einschränkungen der Arbeit s fähig keit zu begründen, wohingegen gut adaptierte Tätigkeiten davon nicht wesentlich berührt würden ( Urk. 9/89 S.
25, Ziff. 6.3 Beginn der Arbeitsunfähig keit). Sie bewerteten die
-
gemäss Dr. Y.___ seit Jahren im Wesentlichen stationäre
(vgl. dazu Urk. 9/47, Urk. 9/58 S.
3, Urk. 9/63 S.
2, Urk. 9/73 S.
7 [„seit 2007“] ) - medizinische
Situ ation auch im aktuell en Revisionsverfahren
weitaus günstiger als Dr. Y.___
( in seinem Bericht
vom 10. August 2010 ) ,
hielten sie
diesbezüglich doch
fest, es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund der dortigen Befunde eine derart hoch gradige
Einschränkung der Arbeitsfähig keit (Arbeits fähigkeit von 30
% ) zu be gründen sein sollte ( Urk. 9/89 S.
23). Dabei handelt es sich aber um eine im Rahmen eines Revisionsverfahrens un beachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. 5.2
D ass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen w ä r e, macht die Verw al tung selber nicht geltend.
Denn a uch wenn sich die vorliegend massge bende Referenzverfügung vom
11. Februar 2003 auf eine medizinische Ein schät zung des behandelnden ( Fach -)A rztes stützte und die Ursache der B eschwer den schon damals
nicht abschliess end erklärt werden konnte (Urk. 9/28 S. 5) , kann allein daraus nicht auf zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden . So ist a uf grund der Akten je denfalls eine gewisse Einschränkung anzunehmen, womit nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Invaliditätsgrad weniger als 70 % betrug (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010, E. 3.3).
Das Bundesgericht hielt alsdann mehrfach fest, dass Berentungen bei Ver häl t nissen wie den vorliegenden seinerzeit einer weit verbreiteten Rechtspraxis ent spr a chen und insbesondere auch mit dem damals seitens der Durchfüh rungs organe noch nicht einlässlich hinterfragten subjektiven Krankheitsbegriff in der praktizierenden Medizin vereinbar war en . Gegenläufige objektivierende Gesichts punkte
– so das Bundesgericht - seien erst mit der 4. und 5. IV-Revision und der Begründung der Rechtsprechung BGE 130 V 352 zur anhaltenden somatofor men
Schmerzstörung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 683/03 vom
12. März 2004) in den Vordergrund gerückt (Urteile 9C_125/2013 vom 12. Febru ar 2014 E. 4.3.2 und 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.2).
5 .3
Ist
k ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben
und kann die ange fochtene Renten aufheb ung auch nicht unter dem Titel der substituierten Begründung
der Wiedererwägung geschützt werden, b esteht kein h inreichender Anpassungstitel . D ie angefochtene Verfügung ist
daher i n Gutheissung der Beschwerde aufzu heben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 5 .4
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung ,
inwieweit die Mitteilung der Verwaltung vom 18. März 2015 - wonach weitere berufliche Massnahmen nicht möglich seien , da gemäss Abschlussbericht der B.___ , C.___
Arbeitsintegra tion , k eine stabile Arbeitsfähigkeit bestehe, um nachhaltig in den ersten Ar beits markt integriert zu werden (Urk. 9/157) - mit der Beurteilung im A.___ - Gut achten zu vereinbaren beziehungsweise die
Rentenaufhebu ng damit in Einklang zu brin gen ist, dass die Verwaltung in der fraglichen Mitteilung
anscheinend s elber davon aus geht , dass dem Versicherten
– trotz attestierter
hohe r
Arbeitsmotiva tion und Leistungsbereitschaft – die Verwertung des ihm medizinisch -theore t i sch
attestierten erwerblichen Potentials im ersten Arbeitsmarkt aus gesund heitlichen Gründen
nicht möglich ist. 6.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 7 .
7 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als ge gen standslos . 7. 2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
11. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss , unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann