Sachverhalt
1.
Die 1959 geborene X.___
war seit 1998 als Verkäuferin und zeit weise als Geschäftsführerin in einer Parfümeriekette zu unterschiedlichen Arbeitspensen zwischen 80 % und 100 % tätig (Zwischenzeugnis vom 11. Juli 2013, Urk. 8/25/3-4).
Am
8. März 2012 meldete sich die Versicherte ein erstes Mal bei der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte unter Hinweis auf ein en
Diabetes m ellitus Typ II um Abgabe von orthopädischen Se rien schuhen
(Urk. 8/1) .
Mit Verfügung vom 4. April 2012 erteilte die IV-Stelle ent sprechende Kostengutsprache (Urk. 8/7) .
Nach Verlust der Anstellung als Parfümerieverkäuferin per Ende November 2013 (vgl. Urk. 8/16 S. 2) meldete sie sich am
16. Dezember 2013 erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an. Diesmal ersuchte sie aufgrund von
diverse n offene n Wu nden an beiden Füssen und Zehen sowie
einer Wundin fektion mit Knochenhautent zündungen um Zusprechung von beruflichen Inte gra tionsmassnahmen bezie hungsweise einer Invalidenrente (Urk. 8/9) . Mit Ver fügung vom 13. März
2014 sprach ihr die IV-Stelle Frühinterventions mass nah men in Form von Laufbahn beratung und Standortbestimmung zu (Urk. 8/28) . Nachdem die Versicherte per 1. August 2014 eine neue Stelle zu einem Pensum von 50 % hatte antreten können (Urk. 8/36), schloss die IV-Stelle die Arbeits ver mittlung am 3. September 2014 ab (Urk. 8/34). Sodann führte sie das Vorbe scheidverfahren durch (Urk. 8/40) und verneinte mit Verfügung vom
18. Novem ber 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/41) .
Am
31. Mai 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle: 3. Juni 2015)
meldete sich X.___ erneut zum Bezug einer Invalidenrente an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/42) . Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/52 ff.) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 10. November 2015 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
14. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin, auf das Gesuch vom 3. Juni 2015 um Leis tungen aus dem IVG (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) einzutreten und dieses materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorlie gen den Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Ver fügung vom
10. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin entschie den h at, das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführer in vom
31. Mai 2015 materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vo rinstanz zu Recht nicht auf di e Neuanmeldung eingetreten ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Sie geht in der an ge fochtenen Verfügung davon aus, dass nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verän dert hätten (Urk. 2) .
Demgegenüber macht die Beschwerdeführer in geltend, dass ihr erstes Leistungs be gehren im November 2014 aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit abgewiesen worden sei. Seither sei mit der Amputation einer Zehe an jedem Fuss eine gesundheitliche Veränderun g offensichtlich eingetreten. Eine stehende oder gehen de Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, weshalb sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin arbeiten könne (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Eintreten au f das zweite Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Recht von der Glaubhaftmachung einer anspruchse rheblichen Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV abhängig gemacht hat. 3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichte in tre ten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz . 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 3 . 3
Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
18. November 2014 (Urk. 8/41) mit der Begründung abge wiesen, dass diese vom 12. August 2013 bis 31. Mai 2014 in unterschiedlichem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. A us den Akten gehe hervor, dass ab 1. Juni 2014 keine Arbeitsunfähigkeiten mehr ausgewiesen seien. Per 1. August 2014 habe die Beschwerdeführerin eine neue Tätigkeit in einem Pensum von 50 % aufnehmen können. Eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % während eines Jahres sowie eine weiterhin andauernde, rentenbe gründende Arbeitsunfähigkeit lägen somit nicht vor. 3.4
Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG bezieht (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 300 Rz . 24), hat die Beschwerdegegnerin am 18.
November
2014 keine mate rielle Beurteilung der in validisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Das erste Leistungs ge such der Beschwerdefüh rerin wurde demzufolge infolge Nichtablaufs der ein jährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und ohne Prüfung des Inva liditätsgrades abgewiesen. Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch erheblichen Än derung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV kann der Beschwerdeführerin folglich nicht entge gen gehalten werden.
Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin eine materielle P rüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Ver hältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben. 3.5
Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung nicht entg egen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten verwei gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen be fasse n muss . Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neu anmel dungs verfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die ver si cher te Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Ren ten anspruchs
mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Erm ittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines er neu ten Leistungsgesuchs entgegenhalten las sen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall basierte die am 18. November
2014 verfügte
Rentenab leh nung jedoch nicht auf einer um fassenden
sondern n ur auf die Frage der Wartezeit beschränkten
materiellen Abklärung des Sachverhalts.
Darüber hinaus beruhte die rentenablehnende Verfügung vom 18. November 2014 lediglich auf einer telefonischen Auskunft des Krankentaggeldversicherers vom 18. September 2014 über die geleisteten Taggeldzahlungen (Telefonnotiz vom 18. September 2014, Urk. 8/37, sowie Eintrag im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Oktober 2014, Urk. 8/39 S. 3). Eine ärztliche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsleistung lag im damaligen Zeitpunkt nicht vor. Insbe sondere finden sich keine Angaben dazu in den bei den Akten liegenden Berichten des Z.___ vom 15. August 2013 (Urk. 8/20) und der Augenärztin Dr. med. A.___ vom 2. April 2014 (Urk. 8/30). Weitergehende Ab klärungen zum Beispiel durch gezielte Einholung von Auskünften bei den be handelnden Ärzten in Bezug auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und insbesondere nach Antritt de r neuen Stelle i m redu zierten Pensum von 50 % am 1. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin nicht getroffen. Dieses Vorgehen stellt keine materielle Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Inva li di täts bemessung dar, wie sie von der Rechtsprechung für die zeitliche Ver gleichs basis bei Rentenrevision beziehungsweise Neuanmeldung gefordert wird (E. 1.4). 4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs gesuch vom
31. Mai
2015 (Urk. 8/42) zu Unrecht nicht eingetreten. In Gutheissung der Be schwerde ist somit die an gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente materiell prüfe und neu verfüge. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 . festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (in klusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Be schwerde wird Verfügung vom 10. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen,
damit sie das Leistungs gesuch vom 31. Mai 2015 materiell prüfe und anschliessend eine neue Verfügung erlasse. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1959 geborene X.___
war seit 1998 als Verkäuferin und zeit weise als Geschäftsführerin in einer Parfümeriekette zu unterschiedlichen Arbeitspensen zwischen 80 % und 100 % tätig (Zwischenzeugnis vom 11. Juli 2013, Urk. 8/25/3-4).
Am
8. März 2012 meldete sich die Versicherte ein erstes Mal bei der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte unter Hinweis auf ein en
Diabetes m ellitus Typ II um Abgabe von orthopädischen Se rien schuhen
(Urk. 8/1) .
Mit Verfügung vom 4. April 2012 erteilte die IV-Stelle ent sprechende Kostengutsprache (Urk. 8/7) .
Nach Verlust der Anstellung als Parfümerieverkäuferin per Ende November 2013 (vgl. Urk. 8/16 S. 2) meldete sie sich am
16. Dezember 2013 erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an. Diesmal ersuchte sie aufgrund von
diverse n offene n Wu nden an beiden Füssen und Zehen sowie
einer Wundin fektion mit Knochenhautent zündungen um Zusprechung von beruflichen Inte gra tionsmassnahmen bezie hungsweise einer Invalidenrente (Urk. 8/9) . Mit Ver fügung vom 13. März
2014 sprach ihr die IV-Stelle Frühinterventions mass nah men in Form von Laufbahn beratung und Standortbestimmung zu (Urk. 8/28) . Nachdem die Versicherte per 1. August 2014 eine neue Stelle zu einem Pensum von 50 % hatte antreten können (Urk. 8/36), schloss die IV-Stelle die Arbeits ver mittlung am 3. September 2014 ab (Urk. 8/34). Sodann führte sie das Vorbe scheidverfahren durch (Urk. 8/40) und verneinte mit Verfügung vom
18. Novem ber 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/41) .
Am
31. Mai 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle: 3. Juni 2015)
meldete sich X.___ erneut zum Bezug einer Invalidenrente an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/42) . Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/52 ff.) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 10. November 2015 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
E. 1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am
14. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin, auf das Gesuch vom 3. Juni 2015 um Leis tungen aus dem IVG (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) einzutreten und dieses materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorlie gen den Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Ver fügung vom
10. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin entschie den h at, das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführer in vom
31. Mai 2015 materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vo rinstanz zu Recht nicht auf di e Neuanmeldung eingetreten ist.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Sie geht in der an ge fochtenen Verfügung davon aus, dass nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verän dert hätten (Urk. 2) .
Demgegenüber macht die Beschwerdeführer in geltend, dass ihr erstes Leistungs be gehren im November 2014 aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit abgewiesen worden sei. Seither sei mit der Amputation einer Zehe an jedem Fuss eine gesundheitliche Veränderun g offensichtlich eingetreten. Eine stehende oder gehen de Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, weshalb sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin arbeiten könne (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Eintreten au f das zweite Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Recht von der Glaubhaftmachung einer anspruchse rheblichen Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV abhängig gemacht hat. 3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichte in tre ten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz . 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 3 . 3
Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
18. November 2014 (Urk. 8/41) mit der Begründung abge wiesen, dass diese vom 12. August 2013 bis 31. Mai 2014 in unterschiedlichem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. A us den Akten gehe hervor, dass ab 1. Juni 2014 keine Arbeitsunfähigkeiten mehr ausgewiesen seien. Per 1. August 2014 habe die Beschwerdeführerin eine neue Tätigkeit in einem Pensum von 50 % aufnehmen können. Eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % während eines Jahres sowie eine weiterhin andauernde, rentenbe gründende Arbeitsunfähigkeit lägen somit nicht vor. 3.4
Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG bezieht (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 300 Rz . 24), hat die Beschwerdegegnerin am 18.
November
2014 keine mate rielle Beurteilung der in validisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Das erste Leistungs ge such der Beschwerdefüh rerin wurde demzufolge infolge Nichtablaufs der ein jährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und ohne Prüfung des Inva liditätsgrades abgewiesen. Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch erheblichen Än derung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV kann der Beschwerdeführerin folglich nicht entge gen gehalten werden.
Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin eine materielle P rüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Ver hältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben. 3.5
Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung nicht entg egen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten verwei gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen be fasse n muss . Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neu anmel dungs verfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die ver si cher te Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Ren ten anspruchs
mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Erm ittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines er neu ten Leistungsgesuchs entgegenhalten las sen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall basierte die am 18. November
2014 verfügte
Rentenab leh nung jedoch nicht auf einer um fassenden
sondern n ur auf die Frage der Wartezeit beschränkten
materiellen Abklärung des Sachverhalts.
Darüber hinaus beruhte die rentenablehnende Verfügung vom 18. November 2014 lediglich auf einer telefonischen Auskunft des Krankentaggeldversicherers vom 18. September 2014 über die geleisteten Taggeldzahlungen (Telefonnotiz vom 18. September 2014, Urk. 8/37, sowie Eintrag im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Oktober 2014, Urk. 8/39 S. 3). Eine ärztliche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsleistung lag im damaligen Zeitpunkt nicht vor. Insbe sondere finden sich keine Angaben dazu in den bei den Akten liegenden Berichten des Z.___ vom 15. August 2013 (Urk. 8/20) und der Augenärztin Dr. med. A.___ vom 2. April 2014 (Urk. 8/30). Weitergehende Ab klärungen zum Beispiel durch gezielte Einholung von Auskünften bei den be handelnden Ärzten in Bezug auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und insbesondere nach Antritt de r neuen Stelle i m redu zierten Pensum von 50 % am 1. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin nicht getroffen. Dieses Vorgehen stellt keine materielle Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Inva li di täts bemessung dar, wie sie von der Rechtsprechung für die zeitliche Ver gleichs basis bei Rentenrevision beziehungsweise Neuanmeldung gefordert wird (E. 1.4). 4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs gesuch vom
31. Mai
2015 (Urk. 8/42) zu Unrecht nicht eingetreten. In Gutheissung der Be schwerde ist somit die an gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente materiell prüfe und neu verfüge. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 . festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (in klusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Be schwerde wird Verfügung vom 10. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen,
damit sie das Leistungs gesuch vom 31. Mai 2015 materiell prüfe und anschliessend eine neue Verfügung erlasse. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01286 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
22. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1959 geborene X.___
war seit 1998 als Verkäuferin und zeit weise als Geschäftsführerin in einer Parfümeriekette zu unterschiedlichen Arbeitspensen zwischen 80 % und 100 % tätig (Zwischenzeugnis vom 11. Juli 2013, Urk. 8/25/3-4).
Am
8. März 2012 meldete sich die Versicherte ein erstes Mal bei der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte unter Hinweis auf ein en
Diabetes m ellitus Typ II um Abgabe von orthopädischen Se rien schuhen
(Urk. 8/1) .
Mit Verfügung vom 4. April 2012 erteilte die IV-Stelle ent sprechende Kostengutsprache (Urk. 8/7) .
Nach Verlust der Anstellung als Parfümerieverkäuferin per Ende November 2013 (vgl. Urk. 8/16 S. 2) meldete sie sich am
16. Dezember 2013 erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an. Diesmal ersuchte sie aufgrund von
diverse n offene n Wu nden an beiden Füssen und Zehen sowie
einer Wundin fektion mit Knochenhautent zündungen um Zusprechung von beruflichen Inte gra tionsmassnahmen bezie hungsweise einer Invalidenrente (Urk. 8/9) . Mit Ver fügung vom 13. März
2014 sprach ihr die IV-Stelle Frühinterventions mass nah men in Form von Laufbahn beratung und Standortbestimmung zu (Urk. 8/28) . Nachdem die Versicherte per 1. August 2014 eine neue Stelle zu einem Pensum von 50 % hatte antreten können (Urk. 8/36), schloss die IV-Stelle die Arbeits ver mittlung am 3. September 2014 ab (Urk. 8/34). Sodann führte sie das Vorbe scheidverfahren durch (Urk. 8/40) und verneinte mit Verfügung vom
18. Novem ber 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/41) .
Am
31. Mai 2015 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle: 3. Juni 2015)
meldete sich X.___ erneut zum Bezug einer Invalidenrente an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/42) . Nach Durch führung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/52 ff.) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 10. November 2015 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
14. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin, auf das Gesuch vom 3. Juni 2015 um Leis tungen aus dem IVG (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) einzutreten und dieses materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur teilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und In validitäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorlie gen den Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Ver fügung vom
10. November 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin entschie den h at, das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführer in vom
31. Mai 2015 materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vo rinstanz zu Recht nicht auf di e Neuanmeldung eingetreten ist. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. Sie geht in der an ge fochtenen Verfügung davon aus, dass nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verän dert hätten (Urk. 2) .
Demgegenüber macht die Beschwerdeführer in geltend, dass ihr erstes Leistungs be gehren im November 2014 aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit abgewiesen worden sei. Seither sei mit der Amputation einer Zehe an jedem Fuss eine gesundheitliche Veränderun g offensichtlich eingetreten. Eine stehende oder gehen de Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, weshalb sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin arbeiten könne (Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Eintreten au f das zweite Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Recht von der Glaubhaftmachung einer anspruchse rheblichen Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV abhängig gemacht hat. 3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichte in tre ten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Wurde ein Rentengesuch jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen, so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz . 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2). 3 . 3
Die Beschwerdegegnerin hat das erste Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
18. November 2014 (Urk. 8/41) mit der Begründung abge wiesen, dass diese vom 12. August 2013 bis 31. Mai 2014 in unterschiedlichem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. A us den Akten gehe hervor, dass ab 1. Juni 2014 keine Arbeitsunfähigkeiten mehr ausgewiesen seien. Per 1. August 2014 habe die Beschwerdeführerin eine neue Tätigkeit in einem Pensum von 50 % aufnehmen können. Eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 40 % während eines Jahres sowie eine weiterhin andauernde, rentenbe gründende Arbeitsunfähigkeit lägen somit nicht vor. 3.4
Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG bezieht (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., S. 300 Rz . 24), hat die Beschwerdegegnerin am 18.
November
2014 keine mate rielle Beurteilung der in validisierenden Wirkung des Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditätsgrades durchgeführt. Das erste Leistungs ge such der Beschwerdefüh rerin wurde demzufolge infolge Nichtablaufs der ein jährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG und ohne Prüfung des Inva liditätsgrades abgewiesen. Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch erheblichen Än derung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV kann der Beschwerdeführerin folglich nicht entge gen gehalten werden.
Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin eine materielle P rüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Ver hältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben. 3.5
Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen bezüglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung nicht entg egen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten verwei gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen be fasse n muss . Diesem Zweck kann im Revisionsverfahren ebenso wie im Neu anmel dungs verfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die ver si cher te Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Ren ten anspruchs
mit rechtsgenüglicher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Erm ittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines er neu ten Leistungsgesuchs entgegenhalten las sen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall basierte die am 18. November
2014 verfügte
Rentenab leh nung jedoch nicht auf einer um fassenden
sondern n ur auf die Frage der Wartezeit beschränkten
materiellen Abklärung des Sachverhalts.
Darüber hinaus beruhte die rentenablehnende Verfügung vom 18. November 2014 lediglich auf einer telefonischen Auskunft des Krankentaggeldversicherers vom 18. September 2014 über die geleisteten Taggeldzahlungen (Telefonnotiz vom 18. September 2014, Urk. 8/37, sowie Eintrag im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Oktober 2014, Urk. 8/39 S. 3). Eine ärztliche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsleistung lag im damaligen Zeitpunkt nicht vor. Insbe sondere finden sich keine Angaben dazu in den bei den Akten liegenden Berichten des Z.___ vom 15. August 2013 (Urk. 8/20) und der Augenärztin Dr. med. A.___ vom 2. April 2014 (Urk. 8/30). Weitergehende Ab klärungen zum Beispiel durch gezielte Einholung von Auskünften bei den be handelnden Ärzten in Bezug auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor und insbesondere nach Antritt de r neuen Stelle i m redu zierten Pensum von 50 % am 1. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin nicht getroffen. Dieses Vorgehen stellt keine materielle Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Inva li di täts bemessung dar, wie sie von der Rechtsprechung für die zeitliche Ver gleichs basis bei Rentenrevision beziehungsweise Neuanmeldung gefordert wird (E. 1.4). 4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs gesuch vom
31. Mai
2015 (Urk. 8/42) zu Unrecht nicht eingetreten. In Gutheissung der Be schwerde ist somit die an gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente materiell prüfe und neu verfüge. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 . festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800. (in klusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Be schwerde wird Verfügung vom 10. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen,
damit sie das Leistungs gesuch vom 31. Mai 2015 materiell prüfe und anschliessend eine neue Verfügung erlasse. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner