Sachverhalt
1.
1.1
Die 1968 geborene X.___ ist angelernte Coiffeuse und war - nach de m sie in ihrem Beruf während 12 Jahren angestellt und während 8 Jahren selb stän dig erwerbend gewesen war - zuletzt für verschiedene Arbeitgeber als Reini gungsangestellte tätig (gesamthaft bei einem Pensum von rund 15 %, Urk. 9/10-12). Am 2. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tung s bezug an (Urk. 9/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerb liche Abklärungen. Am 13. November 2012 wurde eine Abklärung der beein trächtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 8. März
2013 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (Urk. 9/30 ). 1.2
Mit Zusatzgesuch vom 16. Juli 2013 ersuchte X.___ um erneute P rüfung des Rentenanspruchs (Urk. 9/34) und reichte einen neuropsychologi schen Untersuchungsbericht der Klinik für Neurologie des Y.___ vom 2 8. Mai 2013 ein (Urk. 9/33). Mit Mitteilung vom 1 9. März 2014 gewährte die IV-Stelle Frühint erventionsmassnahmen in Form eines Job Coaching s (Urk. 9/42), welche am 26. August
2014 mangels erfolgreicher Inte gration in den Arbeitsmarkt abgeschlossen wurden (Urk. 9/50). Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess X.___ durch die Z.___ polydisziplinär begutachten ( poly disziplinäres Gutachten vom 29. April 2015, Urk. 9/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/85 und Urk. 9/91) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 11. November 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2015 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihr auf grund eines Invaliditätsgrades von 65 % eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-99), was der Beschwerdeführerin am 20. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 9/79) im We sentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reini gungsangestellte aus psychischer Sicht noch zu 80 % und aus ortho pä di scher Sicht zu 40 % zumutbar wäre, aus polydisziplinärer Sicht aber seit Anfang 2009 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, behinderungsangepassten Tätig keit bestehe. Gestützt auf das mittels Tabellenlöhne ermittelte Validen- und In valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin - unter Berücksich ti gung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % aufgrund des verminderten Be las tungsprofils
- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %.
Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auch von einer
weiteren neuropsychologischen Abklärung (Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) keine bessere Be urteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten sei. So sei hauptsächlich die nicht abschliessend quantifizierbare kognitive Leistungs fähigkeit die Krux und eben nicht die somatisch eingeschränkte Leistungsfähig keit. Zudem sei eine affektive oder andere psychische Störung, welche als medi zinische Begründung für die eingeschränkte Anstrengung oder Verdeutlichung der Beschwerden ins Feld geführt werden könnte, nicht ausgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführerin is t demgegenüber der Ansicht, insbesondere auf das neuropsychologische Gutachten der Z.___ könne wegen Unvollstän digkeit nicht abgestellt werden. Zudem sei eine EFL durchzuführen, um auch ihre mentale Verfassung beurteilen zu können (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 16. Mai 2012 (Urk. 9/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Längerem wegen ihrer Rückenprobleme bei bekannter grösserer Diskushernie L5/S1 mediolateral links und S1 Kompres sion links behandle. Daneben bestehe ein Lipo-Phleboedem am rechten Bein mit passagerer Ly m phdrainage, jedoch ohne Besserung, sowie eine vorläufig nicht näher geklärte entzündliche Aktivität im Bereich des Kniegelenkes rechts. Alle diese Veränderungen - aber vor allem die lumbalen Veränderungen - führten zu einer deutlichen Belastbarkeitseinschränkung, sodass die angestammte erlernte Tätigkeit als Coiffeuse , aber auch die aktuell verrichtete Arbeit im Reinigungs dienst kaum mehr zumutbar seien und sich deshalb eine berufliche Umstel lung/
Umschulung aufdränge. Für eine behinderungsangepasste wirbelsäulen schon ende Tätigkeit wäre eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. 3.2
Im neuropsychologischen Untersuchungsberi cht der Klinik für Neurologie des Y.___
vom 28. Mai 2013 (Urk. 9/ 33 ) wurde die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt. I n der neuropsychologischen Un tersuchung zeige sich vordergründig eine starke psychomotorische Verlangsamung bezie hungs weis e eine deutlich reduzierte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit. Insbe sondere in computergestützten Aufgaben zeige sich dies in stark verlang samten Reaktionszeiten bei teilweise erhöhter Fehlerhäufigkeit . Im Bereich des Gedächt nisses fände n sich eine reduzierte Erfassungsspanne sowie verminderte Arbeits ge dächtnisleistungen . Im episodischen Gedächtnis zeigten sich leicht re duzierte Lernleistungen für verbale und figurale Informationen. Sämtliche Exe kutivfun k tio nen seien beeinträchtigt (sehr stark reduzierte kognitive Flexibilität bei leicht verminderter Flüssigkeit und leicht erhöhter Interferenzanfälligkeit). Am ehesten bildungsbedingt seien die Beeinträchtigungen der Rechenfähigkeit sowie der Recht schreibung und der Visuokonstruktion (Mühe beim Abzeichnen einer kom plexen geometrischen Figur). Die übrigen geprüften Hirnfunktionen, insbe son dere die weiteren Sprach- und Handlungsfunktionen sowie die visuelle Wahr nehmung, seien unauffällig. Die Einschränkungen seien genuin, das heisst auf grund diverser Symptomvalidierungsverfahren könne Aggravation oder gar Simu lation ausgeschlossen werden. Sie entsprächen in ihrer Qualität einer früh kindlichen Entwicklungsstörung, auch wenn aus der Anamnese ausser der stets vorhandenen Langsamkeit keine Verzögerungen der motorischen Entwicklung oder im Spracherwerb vermerkt seien. Es sei aber festzuhalten, dass eine nor male Schulbildung offensichtlich nie möglich gewesen sei; nach der Oberschule habe die Beschwerdeführerin lediglich eine Anlehre ohne Schulbegleitung ab solviert. Die Anstellungsverhältnisse über die vergangenen Jahre (im Reini gungs bereich ) seien oft „entgegenkommend“ gewesen, da sie von Bekannten oder Ver wandten eingegangen worde n seien. Aufgrund der festgestellten Lern schwie rigkeiten dürfte sich eine Umschulung auf Tätigkeiten ausserhalb der an ge stammten Tätigkeiten ( Coiffeuse , Reinigungsmitarbeiterin) als schwierig er wei sen. Es werde empfohlen, die im Rahmen der physischen Einschränkungen möglichen Anstellungen im Reinigungsbereich zu pflegen, damit wenigstens in dieser Routinetätigkeit (bei der sich die Beschwerdeführerin auch ausgefüllt fühle) eine den Arbeitgeber zufriedenstellende Leistung erbracht werden könne. Aus neuropsychologischer Sicht wäre eine Teilberentung angebracht. 3.3
Dr. A.___ verwies in seinem Bericht vom 12. September 2014 (Urk. 9/53/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik für Neurologie vom Y.___ vom 28. Mai 2013 (E. 3.2) und nannte zudem eine hochgradige Einengung der Neuroforamens links mit chronischer Ner venwurzelreizung L5 links bei Status nach luxierter Diskushernie L5/S 1 . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben unklare zeitweise auftretende Knie gelenksbeschwerden rechts. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren wegen der lumbalen Wirbelsäule behandelt. Zunehmend zeigte sich auch eine depressi ve Komponente im Rahmen einer schwierigen Ehesituation und deutlichen neu ropsychologischen Einschränkungen. Bisher sei die Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst tätig gewesen, wobei sie ursprünglich als gelernte (angelernte) Coiffeuse gearbeitet habe.
Aus rheumatologischer Sicht wäre in einer rückenschonenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine begründete Teilar beitsunfähigkeit. 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie am C.___ , stellte in ihrem Bericht vom 4. November 2014 (Urk. 9/56) zuhanden der B eschwerdegegnerin folgende Diagn osen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
L eichte Intelligenzminderung (ICD-10: F 70, seit der Kindheit)
-
Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10: F 32.0, 2012)
-
gegenwärtig remittiert
-
im Zusammenhang mit Problemen durch Familienzerrüttung
wegen Scheidung (ICD-10: Z 63.5)
Die Beschwerdeführerin - angemeldet durch ihre Schwester - sei am 14. August 2012 wegen einer depressiven Verstimmung in f olge der Trennung vom Ehe mann erstmals ins C.___ gekommen. Sie sei in Sizilien geboren und mit den Eltern 1972 in die Schweiz gezogen. In Zürich habe sie 6 Jahre Primarschule und dann 3 Jahre Oberschule absolviert. Danach habe sie eine Lehre als Coiffeuse ohne begleitenden Besuch der Gewerbeschule in einem kleinen Coiffeur salon gemacht, wo sie 12 Jahre tätig gewesen sei. 2010 sei ihr dort ge kündigt worden. Seit her arbeite sie teilzeitlich im Reinigungsbereich. Die Arbeit als Coiffeuse vermisse sie sehr, obwohl ihr diese Tätigkeit zu anstrengend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei die j üngere von zwei Schwes tern. Die Eltern , Arbeiter , seien pensioniert; d er Vater verbringe viel Zeit in Si zilien, wo er noch seine ganze Familie habe. Sie lebe bei ihren Eltern. Ihre Mutter helfe ihr
- zusammen mit ihrer Schwester, die verheiratet sei und 2 Kinder habe - auch heute bei allen administrativen Tätigkeiten. Die Beschwerdefüh rerin habe 2007 geheiratet, wobei sie der Eheman n immer schlecht behandelt habe.
Die Be schwerdeführerin berichtete von körperliche r Gewalt ,
die zur Anzeige bei der Polizei geführt habe , sowie von ständige n Demütigungen und Misshandlungen, so dass sie nach der E he noch keine sexuellen Kontakte gehabt habe. Im November 201 1 habe der Ehemann sie verlassen und die definitive Scheidung habe 2013 stattgefunden. Während dieser Zeit habe die Beschwer deführerin eine depressive Episode im Rahmen der Trennung entwickelt, wes wegen ihr eine ambulante Be t reuung empfohlen worden s ei. Sie habe geklagt, an Trauer, inner licher Unruhe, Stimmungsschwankungen oft mit Weinen, Ge dankenkreisen , schlechter Konzentration, Schlafstörungen mit Alpträumen, Mo tivations
- und Lustverlust an alltäglichen Aktivitäten zu leiden. Während der Therapie habe sie die Trennung und Scheidung ohne Unterstützung durch Medikamente verarbei ten können . In die Sprechstunde sei sie immer re gelmässig gekommen und habe sich offen und freundlich gezeigt.
Es liege eine leichte Intelligenzminderung vor , was eine chronische und nicht behandelbare Störung sei. Somit bleibe die Prognose ungünstig. Es sei sofort klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Sprache sehr einge schränkt sei und nach Wörtern suche. Sie sei in der Selbstversorgung und in prak tischen sowie häuslichen Tätigkeiten selbständig; in beruflichen und administ rativen Bereichen sei sie auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. In allen Berei chen wie Verhalten, Entscheidungen und D enken sei sie ebenfalls verlangsamt. Die Schwie rigkeiten seien bei der Schulbildung aufgetreten , so habe sie die Aus bildung als Coiffeuse ohne begleitenden Besuch der Gewer beschule absolviert unter ständiger Hilfe und Unterstützung der Familie. Für diese Ar beit sei sie anlernbar gewesen, doch sei ihr nach 12 Jahren gekündigt worden, wobei der Grund dafür unklar bleibe. Dank der grossen Unterstützung der Fa milie und dem Umstand, dass sie bei ihren Eltern wohne , sei die leichte Intelli genz ver minderung an sich kein Problem. Wenn aber zusätzlich eine deutliche emo tio nale und soziale Unreife bestehe, seien die Konsequenzen der Behinde rung offenkundig.
S o habe die Beschwerdeführerin beispielsweise den Anforde rungen der Scheidung nicht nachkommen können. Die Intelligenzverminderung sei mit einem starken Schamgefühl verbunden, sodass die Beschwerdeführerin das Thema ignoriere. Aufgrund des unnötigen Leidens, welches durch einen Intelli genztest ausgelöst würde, sei der IQ nie gemessen worden . Die bisherige Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin (bei einem 50 % -Pensum) sei nicht mehr zumut bar. D a sich die Arbeit als Coiffeuse als zu anstrengend erwiesen habe, werde eine leichtere Anstellung mit Routinetätigkeiten empfohlen. Früher sei die Er werbs fähigkeit dank der Unterstützung der Familie und dem Entgegen kommen des Arbeitgebers möglich gewesen.
Im Zusammenhang mit der depressiven Ent wicklung und der Überforderung bei der Arbeit hätten sich die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Alltag stark reduziert. Aus diesem Grunde bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 60 %, weshalb der Beschwerdeführe rin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur zu 40 % , verteilt auf 4 Halbtage , möglich sei.
3.5
Im polydisziplinären Gutachten vom 29. April
2015 (Urk. 9/79) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Beinverkürzung und Wadenhypothrophie links (IOCD-10: Q 72.8)
-
Linkskonvexe LWS-Skoliose, Osteochondrose L4-S1 und Spondylarthrose
untere LWS (ICD-10: M 51.3, M 19.8 und M 41.5)
-
Medial betonte Gonarthrose rechts (ICD-10: M 17.1)
-
Metatarsalgie rechts (ICD-10: M 70.9)
-
Grenzbereich der intellektuellen L eistungsfähigkeit (DSM-IV-DR:
V 62 .89)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:
-
Vitamin D 3-Mangel
-
Adipositas Grad I
-
Asthma bronchiale
-
Unterschenkelvarikosis beidseits
Die Beschwerdeführerin sei auf Sizilien in Italien geboren und habe dort bis zum 4. Lebensjahr gelebt. Sie habe eine 9 Jahre jüngere Schwester, welche eine KV-Ausbildung absolviert habe und bei einer Bank tätig sei. Die Eltern hätten 40
Jahre in Zürich gearbeitet, die Mutter als Verkäuferin und der Vater als Magaziner . Die Beschwerdeführerin sei von 2007 bis 2011 verheiratet gewesen und vorgängig habe sie mit dem selb en Mann eine 10-jährige Beziehung ge pflegt. Aus dieser Verbindung entstammten keine Kinder. Zum jetzigen Zeit punkt lebe sie mit ih ren Eltern in einer 4-Zimmer-Mietwohnung. Die ersten 5 Klassen in der Grundschule habe die Beschwerdeführerin in der italienischen Schule in Zürich absolviert, anschliessend habe sie die Primarschule und die Ober stufe bis zur 9. Klasse in Zürich-Seefeld besucht. Danach sei eine Aus bil dung mit Diplom als Coiffeuse erfolgt. Zunächst habe sie 12 Jahre als ange stellte Coiffeuse zu 100% gearbeitet. Nachdem sie erkrankt sei und 2 Jahre lang Krankentaggelder wegen Rückenschmerzen erhalten habe, sei ihr gekündigt worden. Sie habe dann eine neue Stelle gesucht, indem sie ein Telefonbuch genommen und einfach herum telefoniert habe. So sei sie auf eine Teilzeitstelle in einem Altersheim gestossen. Die Beschwerdeführer in bezeichne diese Tätig keit als selbständig, auf genauere Nachfrage stelle sich aber heraus, dass sie nur Materialien habe selbst einkaufen müssen und ihr das Gehalt - abhängig von der Kundenzahl - vom Altersheim ausbezahlt worden sei. Nach 7
Jahre n
(im Jahre 2008) habe sie diese Stelle ver loren. Von 2009 bis 2011 sei sie zu 15 % als Reinigungsfrau bei der Firma D.___ tätig gewesen. Nach kurzer Arbeits losig keit sei sie seit 2012 bis dato bei der Firma E.___ tätig und reinige dabei ausschliesslich Büros (S . 33 f. ) .
Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Rele vanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ein festgestellter Vitamin D 3-Mangel sollte substituiert werden. Eine strenge Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren mit Gewichtsreduktion und vermehrter körperlicher Ertüchtigung werde aus internistischer Sicht empfohlen. Die neu angefertigten radiologischen Untersuchungen der LWS zeigten erhebliche degenerative Veränderungen in Form einer Skoliose, Osteochondrose und Spondyla r throse , welche auf die Bein verkürzung links zurückgeführt werden könnten. Ausserdem zeige das aufgrund der Anamnese angeordnete Röntgenbild des rechten Knies eine massive Arth rose, welche die genannten Beschwerden hinreichend erkläre. Aufgrund der Diagnosen und den sich daraus ergebenden Behinderungen sei die Belastbarkeit der LWS und des rechten Knies deutlich eingeschränkt. Die o beren Extremitäten seien normal einsetzbar. Während der Exploration seien die kognitiven Einbus sen wie verminderte Auffassungsgabe, vor allem bei abstrakten und komplexe n
Inhalten, reduzierte Aufmerksamkeit , eingeschränktes Langzeitgedächtnis, Schwie rig keiten, sich Namen und Daten zu merken, deutlich gewesen . Die Struktur der Sprache, des Wortschatzes, die subjektiv angegebene Rechen schwäche deute auf eine unterdurchschnittliche Intelligenz hin. Ob es sich um eine geburtsbedingte psychomotorische Entwicklungsverzögerung oder um eine Teilintelligenzmin derung handle, lasse sich nicht genau sagen, zumal sich die Beschwerdeführerin im Kindesalter in keinerlei psychiatrischer Behandlung befunden habe . Die Einschätzung der begutachtenden Psychologin, dass bei der Beschwerdeführerin eine geringe kognitive Leistung sfähigkeit vorliege, decke sich mit den Be obachtungen der behandelnden Psychiaterin. Weil die aktuelle Testung vorzeitig habe beendet werden müssen, habe die Untersuchung keine neuen Daten zur Beurteilung des Intelligenzniveaus geliefert. Somit sei eine de fi nitive Diagnose stellung eine r Intelligenzminderung nicht möglich. Aktuell ergä ben sich keine Hinweise auf eine affektive Störung, die nach der Scheidung auf getretenen de pressiven Symptome seien nicht mehr vorhanden. Die kogni ti ven Defizite schränkten stark die Planungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Flexi bili tät sowie Entscheidungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Als Resso urcen seien an zusehen ihre Bereitwilligkeit, eine einfache Tätigkeit anzunehmen , sowie die Unterstützung durch ihre Ursprungsfamilie (S . 34 ) .
Aus allgemein-internistischer S icht ergäben sich keine Einschränkungen, welche die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin handicapieren würden. Aus ortho pädischer Sicht sei zu r Arbeitsfähigkeit Folgendes zu sagen : Nehme man als zuletzt ausgeübte Tätigkeit die einer Re inigungskraft, müssten dabei verschie dene Einschränkungen formuliert werden, deren Einfluss auf die Arbeitsfähig keit von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhänge. Werde regelmässig eine tägliche Büroreinigung vorgenommen, sei dies eine geringere Belastung als die Endreinigung einer Wohnung bei Umzug. Wegen den Befunden an der LWS könnten Arbeiten in Zwangshaltungen des Oberkörpers nur übe r wenige Minuten ausgeführt werden und auch Rotationsbewegungen des Oberkörpers wäh rend der ganzen Arbeitszeit seien nicht durchführbar. Ausserdem sei die Steh belastung durch die Kniegelenksarthrose und Metatarsalgie deutlich ver min dert. Diese führe aus orthopädischer Sicht zu einer kombinierten Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zeitlich und qualitativ. Bei gemischter Reinigungs tätigkeit
bleibe i nsgesamt eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40% bezogen auf ein Vollpensum. Nicht nachvollziehbar sei der erfolgte Wechsel von der vor herigen Tätigkeit als Coiffeuse zur Reinigung. Wenn eine Coiffeuse einen Drittel ihre r Arbeit mit einer Stehhilfe ausführen könne, dazwischen aber Positionswechsel möglich seien, resultiere bei dieser Beschwerdeführerin eine Arbeits fähigkeit von 50 % bezogen auf ein volles Pensum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine 20% ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau (100%-Pensum und 80 % Leistung). Auch für die Ausübung ein facher körperlicher Tä tigkeit seien bestimmte Qualifikationen wie Planung und Strukturierung der Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Flexibilität unerläss lich, welche aber bei der Beschwerdeführerin aufgrund grenzwertiger Intelligenz deutlich eingeschränkt seien. Die Leistungsfähigkeit sei infolge psychomoto ri scher Verlangsamung re duziert. Polydisziplinär seien vor allem die orthopädi schen Funktionsstörungen handicapierend . Aus polydisziplinärer Sichtweise betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 40 %, bezogen auf ein 100%-Pensum (S . 35 f.) .
Die Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei immer auf einem tieferen Niveau erfolgt, als aus heutiger Sicht möglich wäre. Eine adaptierte Tätigkeit hätte ebenfalls seit anfangs 2009 ausgeübt werden können. Das mögliche Pensum würde 70 % betragen, wobei die Einschränkung von 30 % zeitlich durch ver langsamtes Arbeiten und häufigere Pausen bedingt sei. Die Tätigkeit als Reini gungsfrau sei somit als eine weitgehend adaptierte Tätigkeit zu erachten. Der Beginn der Einschränkung bestehe seit Geburt. Aus rein psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in diesem Tätig keit sbereich 80 % (bei einem 100%-Pensum). Bei einer angepassten Tätigkeit dürften Arbeiten in Zwangshaltungen des Oberkörpers (Inklination oder Seitenneigung) nicht vorkommen wegen der Befunde an der LWS. Eine Tätigkeit müsste auch hälftig im Stehen und Sitzen möglich sein mit stündlichem Positionswechsel, welche den typischen degene rativ bedingten Beschwerden an der Wirbelsäule Rechnung tragen. Positions wechsel seien auch bezüglich des rechten Knies günstig; wegen diese n Befun den und denen am Fuss sei kein ausschliessliches Stehen möglich. Aus ver schiedenen Gründen sei das wiederholte Heben von Lasten über 10 Kilogramm nicht möglich. Die Beschwerdeführerin benötige einen gut strukturierten Ar beitsplatz mit einfachen A ufgaben, klaren Anweisungen und aufgrund einge schränkter Flexibilität möglichst wenig Veränderungen oder Anpassungen. Die Prognose sei insgesamt als günstig zu bezeichnen. Zusammenfassend sei festzu halten, dass aus heutiger Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 70 % in einer adaptierten und mit 40 % in der angestammten Tätigkeit ab 2009 be ginne. Die psychosozialen Aspekte (unzureichende Deutschkenntnisse sowie ge ringeres Bildungsniveau) beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. In Würdigung der neuropsychologischen Abklärung am Y.___ (vgl. E. 3.2) sei anzumerken, dass die im Rahmen der hiesigen Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Testung wenig neue Erkenntnisse im Vergleich zur Y.___ -Untersuchung im Jahre 2013 erbracht habe. Lediglich seien die Testergebnisse ( Verarbeitungsgeschwi n digkeit , Arbeitsgedächtnis) schl echter geworden, wofür allerdings eine Erklä rung fehle. Weil die Validit ä t nicht gegeben sei, könne eine genaue Beurteilung des Leistungsvermögens nicht erfolgen. Eine erneut durchgeführte testpsycholo gische Untersuchung würde nicht viel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern, da die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit (Raumpflege) auch mit leichter Intelligenzminderung durchführbar sei (S . 36 f. ) . 3.6
Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnah m e vom 5. Mai
2015 (Urk. 9/84/6-7) fest, dass das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ die formalen Aspekte erfülle. So hätten die vorbestehenden Berichte vorgelegen und seien gewürdigt worden. Auf die vorgebrachten Beschwerden der Beschwerde führerin sei eingegangen und die erhobenen Befunde seien nachvoll ziehbar dargestellt worden. Aus polydisziplinärer Sicht seien eine 40%ige Ar beits fähig keit in der bisherigen Tätigkeit und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit seit Anfang 2009 ausgewiesen. Angepasste Tätig keiten seien dabei leichte (10 Kilogramm) wechselbelastende Tätigkeiten mit stündlichem Positionswechsel, wobei es sich um einen gut strukturierten Ar beitsplatz mit einfachen und überschaubaren Tätigkeiten, mit einfachen Aufga ben und klaren Anweisungen handeln müsse. Die Tätigkeit als Reinigungsfrau in leichten Reini gungstätigkeiten werde weitgehend von den Anforderungen her auch als adap tierte Tätigkeit beurteilt. Für andere angepasste Tätigkeiten gelte das dargelegte Arbeitsprofil.
RAD-Ärztin F.___ merkte weiter an, dass die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erschwert umsetzbar sei. Die Erschwernis bestehe in den kognitiven Einschränkungen bei einer angepassten Tätigkeit. Die bisherige Tätig keit im leichten Reinigungsbereich wäre aufgrund der kognitiven Ein schrän kungen relativ gut geeignet mit 80%iger Arbeitsfähigkeit, werde aber durch die somatische Problematik erschwert und massgeblich auf eine Arbeits fähi gkeit von 40 % eingeschränkt. Und umgekehrt seien körperlich leichte Tätig keiten, wechselbelastend ausgeführt, oft mit einer guten Auffassungsgabe oder Mul titasking assoziiert. Diese Fähigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin seit der Jugend nicht vorliegend. Dies sei wohl auch der Grund, weshalb die Gutachter die Tätigkeit im leichten Reinigungsbereich auch als weitgehend angepasste Tä tigkeit beurteilten. 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 29. April
2015 (Urk. 9/79) basiert auf einer umfassenden internistischen, orthopädischen, psy chiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausei nandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Be weiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2
Die Gutachter stellten in der polydisziplinären Zusammenschau schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt , ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung der Rücken- und Kniebeschwerden sowie der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit führten die Gutachter nachvollziehbar aus, dass diese gesundheitlichen Beein trächtigungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % mit einem An forderungsprofil , welches auf ihre festgestellten Einschränkungen abge stimmt ist (leichte [ 10 Kilogramm], wechselbelastende Tätigkeiten mit stündli chem Posi tionswechsel , wobei es sich um einen gut strukturierten Arbeitsplatz mit einfachen und überschaubaren Tätigkeiten, mit einfachen Aufgaben und klaren Anweisungen und möglichst wenig Veränderungen und Abpassungen handeln müsse ) , nicht entgegenstehen. Auch aus dem Umstand, dass die Gut achter
- in Übereinstimmung mit dem Y.___ (E. 3.2) - in der interdisziplinären Würdigung die bisherige Tätigkeit - soweit es sich dabei eben nur um Bürorei nigungen im Sinne von leichten Reinigungstätigkeiten handelt - doch als adap tiert betrach ten, da sich die Beschwerdeführerin in dieser seit Januar 2009 aus geübten Arbeit (unter anderem bei Bekannten und Verwandten) wohl fühlt und Routine aufweist, erscheint diese Einschätzung der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer solchermassen „angepassten“ Tätigkeit als überzeugend. 4.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.), wonach das neuropsycho logische Teilgutachten nur unvollständig sei , da die Abklärungsmassnahmen wegen Differenzen im Rahmen der Symptomvalidierung abgebrochen worden seien , weshalb nicht darauf abgestellt werden könne, vermag an dieser Ein schätzung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Auswahl der Test-Verfahren für die Befundaufnahme zwar allgemeingültigen Standards zu entsprechen hat, jedoch im Konkreten im Ermessen des unter suchenden Gutachters liegt. Somit ist der Entscheid von Dipl.-Psych. G.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, auf die Durchführung wei terer Test wegen festgestellten Auffällig keit en in der Symptomvalidierung zu ver zich ten , nicht zu beanstanden.
Kann aus n europsychologischer Sicht nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Testbefunde die eigentliche Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin wiedergeben ( Urk. 9/79/21 ) , sind weitere Tests nutzlos.
Im Gutachten wurde denn auch explizit festgehalten, dass von einer erneut durchgeführten testpsychologischen Testung kein anderes Ergebnis zu erwarten sei. Zudem stimmt die gutachterliche Einschätzung, dass die Be schwer deführerin in ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit, relevant beein träch tigt ist, mit den Einschätzung en der Klinik für Neurologie des Y.___ (E. 3.2) und von Dr. B.___ (E. 3.4) im Wesentlichen überein. Ob nun eine (leichte) Intelligenzminderung ( aber ohne durchgeführten IQ-Test )
oder stattdessen ein Grenzbereich der intellektuellen Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren ist, spielt angesichts der Tatsache, dass die eruierte Einschränkung mit der Festlegung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit einem beson de ren Belastungsprofil genügend berücksichtigt wurde , keine Rolle. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklä rungen, insbesondere die Durchführung einer EFL, vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit sind aufgrund des polydisziplinären Gutachtens vom 29.
April 2015 (Urk. 9/79) und der weiteren medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Zudem ist eine solche EFL sowieso nicht geeignet, die mentale Verfassung der Be schwerdeführerin - wie die Beschwerdeführerin durch die EFL beurteilt haben will (Urk. 1 S. 3) - zu erheben, da mit diesem Testverfahren hauptsächlich eine Gegenüberstellung der physischen Fähigkeiten und Defizite zu den Belastungs anforde rungen der bisherigen Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit ermöglicht wird. Von weiteren Untersuchungen sind demnach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.5
Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im poly dis ziplinären Gutachten der Z.___ vom 29. April 2015 (Urk. 9/79) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werde n, dass der Beschwerdeführer in eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte [10 Kilogramm], wechselbelastende Tätigkeiten mit stündlichem Posi tionswechsel , wobei es sich um einen gut strukturierten Arbeitsplatz mit ein fachen und überschaubaren Tätigkeiten, mit einfachen Aufgaben und klaren An weisungen und möglichst wenig Veränderungen und Abpassungen handeln müsse ) seit Anfang 2009 zu 70 % zumutbar ist. 5. 5.1
Anhand eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Nac h der R echtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind. Da die Be schwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Putzfrau tätig war, nachdem sie zuvor eine Anlehre als Coiffeuse abgeschlossen und während Jahren in diesem Beruf gearbeitet hatte, und seither mehrere tiefprozentige
teil zeit liche Anstellungsverhältnisse vorliegen, rechtfertigt es sich, sowohl für die Be messung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf den Lohn als Hilfsarbeiterin abzustellen.
5.3 5.3.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des so ge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
N ach der Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand alleine , dass eine grund sätz lich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tab ellenlohn (vgl. Urteil 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011, E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3.2
Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der somatischen sowie kognitiven Ein schrän kungen überhaupt nur eine adaptierte Tätigkeit mit einem stark ver mindert en Belastungsprofil zumutbar, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % nur erschwert umsetzbar sei (E. 3.6). Allerdings beruht die quantitative Einschränkung einzig auf einer reduzierten Leistungsfähigkeit, bedingt durch verlangsamtes Arbeiten und häufigere Pausen (E. 3.5). Demnach ist grund sätz lich kein Leidensabzug vorzunehmen (E. 5.3.1). Würde angesichts der beson deren Umstände gleichwohl ein Leidensabzug vorgenommen würde, ergäbe s ich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin . Ein solcher Leidensabzug wäre - mit der Vorinstanz (Urk. 2) - mit maximal 10 % zu bemessen. Damit stünde dem Valideneinkommen von 100 % ein Invaliden einkommen von 63 % (70 % x 90 %) gegenüber, was einen immer noch
renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % ergäbe. 5.4
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerde führe rin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2015 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihr auf grund eines Invaliditätsgrades von 65 % eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-99), was der Beschwerdeführerin am 20. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 9/79) im We sentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reini gungsangestellte aus psychischer Sicht noch zu 80 % und aus ortho pä di scher Sicht zu 40 % zumutbar wäre, aus polydisziplinärer Sicht aber seit Anfang 2009 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, behinderungsangepassten Tätig keit bestehe. Gestützt auf das mittels Tabellenlöhne ermittelte Validen- und In valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin - unter Berücksich ti gung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % aufgrund des verminderten Be las tungsprofils
- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %.
Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auch von einer
weiteren neuropsychologischen Abklärung (Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) keine bessere Be urteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten sei. So sei hauptsächlich die nicht abschliessend quantifizierbare kognitive Leistungs fähigkeit die Krux und eben nicht die somatisch eingeschränkte Leistungsfähig keit. Zudem sei eine affektive oder andere psychische Störung, welche als medi zinische Begründung für die eingeschränkte Anstrengung oder Verdeutlichung der Beschwerden ins Feld geführt werden könnte, nicht ausgewiesen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin is t demgegenüber der Ansicht, insbesondere auf das neuropsychologische Gutachten der Z.___ könne wegen Unvollstän digkeit nicht abgestellt werden. Zudem sei eine EFL durchzuführen, um auch ihre mentale Verfassung beurteilen zu können (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 16. Mai 2012 (Urk. 9/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Längerem wegen ihrer Rückenprobleme bei bekannter grösserer Diskushernie L5/S1 mediolateral links und S1 Kompres sion links behandle. Daneben bestehe ein Lipo-Phleboedem am rechten Bein mit passagerer Ly m phdrainage, jedoch ohne Besserung, sowie eine vorläufig nicht näher geklärte entzündliche Aktivität im Bereich des Kniegelenkes rechts. Alle diese Veränderungen - aber vor allem die lumbalen Veränderungen - führten zu einer deutlichen Belastbarkeitseinschränkung, sodass die angestammte erlernte Tätigkeit als Coiffeuse , aber auch die aktuell verrichtete Arbeit im Reinigungs dienst kaum mehr zumutbar seien und sich deshalb eine berufliche Umstel lung/
Umschulung aufdränge. Für eine behinderungsangepasste wirbelsäulen schon ende Tätigkeit wäre eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar.
E. 3.2 Im neuropsychologischen Untersuchungsberi cht der Klinik für Neurologie des Y.___
vom 28. Mai 2013 (Urk. 9/ 33 ) wurde die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt. I n der neuropsychologischen Un tersuchung zeige sich vordergründig eine starke psychomotorische Verlangsamung bezie hungs weis e eine deutlich reduzierte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit. Insbe sondere in computergestützten Aufgaben zeige sich dies in stark verlang samten Reaktionszeiten bei teilweise erhöhter Fehlerhäufigkeit . Im Bereich des Gedächt nisses fände n sich eine reduzierte Erfassungsspanne sowie verminderte Arbeits ge dächtnisleistungen . Im episodischen Gedächtnis zeigten sich leicht re duzierte Lernleistungen für verbale und figurale Informationen. Sämtliche Exe kutivfun k tio nen seien beeinträchtigt (sehr stark reduzierte kognitive Flexibilität bei leicht verminderter Flüssigkeit und leicht erhöhter Interferenzanfälligkeit). Am ehesten bildungsbedingt seien die Beeinträchtigungen der Rechenfähigkeit sowie der Recht schreibung und der Visuokonstruktion (Mühe beim Abzeichnen einer kom plexen geometrischen Figur). Die übrigen geprüften Hirnfunktionen, insbe son dere die weiteren Sprach- und Handlungsfunktionen sowie die visuelle Wahr nehmung, seien unauffällig. Die Einschränkungen seien genuin, das heisst auf grund diverser Symptomvalidierungsverfahren könne Aggravation oder gar Simu lation ausgeschlossen werden. Sie entsprächen in ihrer Qualität einer früh kindlichen Entwicklungsstörung, auch wenn aus der Anamnese ausser der stets vorhandenen Langsamkeit keine Verzögerungen der motorischen Entwicklung oder im Spracherwerb vermerkt seien. Es sei aber festzuhalten, dass eine nor male Schulbildung offensichtlich nie möglich gewesen sei; nach der Oberschule habe die Beschwerdeführerin lediglich eine Anlehre ohne Schulbegleitung ab solviert. Die Anstellungsverhältnisse über die vergangenen Jahre (im Reini gungs bereich ) seien oft „entgegenkommend“ gewesen, da sie von Bekannten oder Ver wandten eingegangen worde n seien. Aufgrund der festgestellten Lern schwie rigkeiten dürfte sich eine Umschulung auf Tätigkeiten ausserhalb der an ge stammten Tätigkeiten ( Coiffeuse , Reinigungsmitarbeiterin) als schwierig er wei sen. Es werde empfohlen, die im Rahmen der physischen Einschränkungen möglichen Anstellungen im Reinigungsbereich zu pflegen, damit wenigstens in dieser Routinetätigkeit (bei der sich die Beschwerdeführerin auch ausgefüllt fühle) eine den Arbeitgeber zufriedenstellende Leistung erbracht werden könne. Aus neuropsychologischer Sicht wäre eine Teilberentung angebracht.
E. 3.3 Dr. A.___ verwies in seinem Bericht vom 12. September 2014 (Urk. 9/53/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik für Neurologie vom Y.___ vom 28. Mai 2013 (E. 3.2) und nannte zudem eine hochgradige Einengung der Neuroforamens links mit chronischer Ner venwurzelreizung L5 links bei Status nach luxierter Diskushernie L5/S 1 . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben unklare zeitweise auftretende Knie gelenksbeschwerden rechts. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren wegen der lumbalen Wirbelsäule behandelt. Zunehmend zeigte sich auch eine depressi ve Komponente im Rahmen einer schwierigen Ehesituation und deutlichen neu ropsychologischen Einschränkungen. Bisher sei die Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst tätig gewesen, wobei sie ursprünglich als gelernte (angelernte) Coiffeuse gearbeitet habe.
Aus rheumatologischer Sicht wäre in einer rückenschonenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine begründete Teilar beitsunfähigkeit.
E. 3.4 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie am C.___ , stellte in ihrem Bericht vom 4. November 2014 (Urk. 9/56) zuhanden der B eschwerdegegnerin folgende Diagn osen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
L eichte Intelligenzminderung (ICD-10: F 70, seit der Kindheit)
-
Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10: F 32.0, 2012)
-
gegenwärtig remittiert
-
im Zusammenhang mit Problemen durch Familienzerrüttung
wegen Scheidung (ICD-10: Z 63.5)
Die Beschwerdeführerin - angemeldet durch ihre Schwester - sei am 14. August 2012 wegen einer depressiven Verstimmung in f olge der Trennung vom Ehe mann erstmals ins C.___ gekommen. Sie sei in Sizilien geboren und mit den Eltern 1972 in die Schweiz gezogen. In Zürich habe sie 6 Jahre Primarschule und dann 3 Jahre Oberschule absolviert. Danach habe sie eine Lehre als Coiffeuse ohne begleitenden Besuch der Gewerbeschule in einem kleinen Coiffeur salon gemacht, wo sie 12 Jahre tätig gewesen sei. 2010 sei ihr dort ge kündigt worden. Seit her arbeite sie teilzeitlich im Reinigungsbereich. Die Arbeit als Coiffeuse vermisse sie sehr, obwohl ihr diese Tätigkeit zu anstrengend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei die j üngere von zwei Schwes tern. Die Eltern , Arbeiter , seien pensioniert; d er Vater verbringe viel Zeit in Si zilien, wo er noch seine ganze Familie habe. Sie lebe bei ihren Eltern. Ihre Mutter helfe ihr
- zusammen mit ihrer Schwester, die verheiratet sei und 2 Kinder habe - auch heute bei allen administrativen Tätigkeiten. Die Beschwerdefüh rerin habe 2007 geheiratet, wobei sie der Eheman n immer schlecht behandelt habe.
Die Be schwerdeführerin berichtete von körperliche r Gewalt ,
die zur Anzeige bei der Polizei geführt habe , sowie von ständige n Demütigungen und Misshandlungen, so dass sie nach der E he noch keine sexuellen Kontakte gehabt habe. Im November 201 1 habe der Ehemann sie verlassen und die definitive Scheidung habe 2013 stattgefunden. Während dieser Zeit habe die Beschwer deführerin eine depressive Episode im Rahmen der Trennung entwickelt, wes wegen ihr eine ambulante Be t reuung empfohlen worden s ei. Sie habe geklagt, an Trauer, inner licher Unruhe, Stimmungsschwankungen oft mit Weinen, Ge dankenkreisen , schlechter Konzentration, Schlafstörungen mit Alpträumen, Mo tivations
- und Lustverlust an alltäglichen Aktivitäten zu leiden. Während der Therapie habe sie die Trennung und Scheidung ohne Unterstützung durch Medikamente verarbei ten können . In die Sprechstunde sei sie immer re gelmässig gekommen und habe sich offen und freundlich gezeigt.
Es liege eine leichte Intelligenzminderung vor , was eine chronische und nicht behandelbare Störung sei. Somit bleibe die Prognose ungünstig. Es sei sofort klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Sprache sehr einge schränkt sei und nach Wörtern suche. Sie sei in der Selbstversorgung und in prak tischen sowie häuslichen Tätigkeiten selbständig; in beruflichen und administ rativen Bereichen sei sie auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. In allen Berei chen wie Verhalten, Entscheidungen und D enken sei sie ebenfalls verlangsamt. Die Schwie rigkeiten seien bei der Schulbildung aufgetreten , so habe sie die Aus bildung als Coiffeuse ohne begleitenden Besuch der Gewer beschule absolviert unter ständiger Hilfe und Unterstützung der Familie. Für diese Ar beit sei sie anlernbar gewesen, doch sei ihr nach 12 Jahren gekündigt worden, wobei der Grund dafür unklar bleibe. Dank der grossen Unterstützung der Fa milie und dem Umstand, dass sie bei ihren Eltern wohne , sei die leichte Intelli genz ver minderung an sich kein Problem. Wenn aber zusätzlich eine deutliche emo tio nale und soziale Unreife bestehe, seien die Konsequenzen der Behinde rung offenkundig.
S o habe die Beschwerdeführerin beispielsweise den Anforde rungen der Scheidung nicht nachkommen können. Die Intelligenzverminderung sei mit einem starken Schamgefühl verbunden, sodass die Beschwerdeführerin das Thema ignoriere. Aufgrund des unnötigen Leidens, welches durch einen Intelli genztest ausgelöst würde, sei der IQ nie gemessen worden . Die bisherige Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin (bei einem 50 % -Pensum) sei nicht mehr zumut bar. D a sich die Arbeit als Coiffeuse als zu anstrengend erwiesen habe, werde eine leichtere Anstellung mit Routinetätigkeiten empfohlen. Früher sei die Er werbs fähigkeit dank der Unterstützung der Familie und dem Entgegen kommen des Arbeitgebers möglich gewesen.
Im Zusammenhang mit der depressiven Ent wicklung und der Überforderung bei der Arbeit hätten sich die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Alltag stark reduziert. Aus diesem Grunde bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 60 %, weshalb der Beschwerdeführe rin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur zu 40 % , verteilt auf 4 Halbtage , möglich sei.
E. 3.5 Im polydisziplinären Gutachten vom 29. April
2015 (Urk. 9/79) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Beinverkürzung und Wadenhypothrophie links (IOCD-10: Q 72.8)
-
Linkskonvexe LWS-Skoliose, Osteochondrose L4-S1 und Spondylarthrose
untere LWS (ICD-10: M 51.3, M 19.8 und M 41.5)
-
Medial betonte Gonarthrose rechts (ICD-10: M 17.1)
-
Metatarsalgie rechts (ICD-10: M 70.9)
-
Grenzbereich der intellektuellen L eistungsfähigkeit (DSM-IV-DR:
V 62 .89)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:
-
Vitamin D 3-Mangel
-
Adipositas Grad I
-
Asthma bronchiale
-
Unterschenkelvarikosis beidseits
Die Beschwerdeführerin sei auf Sizilien in Italien geboren und habe dort bis zum 4. Lebensjahr gelebt. Sie habe eine 9 Jahre jüngere Schwester, welche eine KV-Ausbildung absolviert habe und bei einer Bank tätig sei. Die Eltern hätten 40
Jahre in Zürich gearbeitet, die Mutter als Verkäuferin und der Vater als Magaziner . Die Beschwerdeführerin sei von 2007 bis 2011 verheiratet gewesen und vorgängig habe sie mit dem selb en Mann eine 10-jährige Beziehung ge pflegt. Aus dieser Verbindung entstammten keine Kinder. Zum jetzigen Zeit punkt lebe sie mit ih ren Eltern in einer 4-Zimmer-Mietwohnung. Die ersten 5 Klassen in der Grundschule habe die Beschwerdeführerin in der italienischen Schule in Zürich absolviert, anschliessend habe sie die Primarschule und die Ober stufe bis zur 9. Klasse in Zürich-Seefeld besucht. Danach sei eine Aus bil dung mit Diplom als Coiffeuse erfolgt. Zunächst habe sie 12 Jahre als ange stellte Coiffeuse zu 100% gearbeitet. Nachdem sie erkrankt sei und 2 Jahre lang Krankentaggelder wegen Rückenschmerzen erhalten habe, sei ihr gekündigt worden. Sie habe dann eine neue Stelle gesucht, indem sie ein Telefonbuch genommen und einfach herum telefoniert habe. So sei sie auf eine Teilzeitstelle in einem Altersheim gestossen. Die Beschwerdeführer in bezeichne diese Tätig keit als selbständig, auf genauere Nachfrage stelle sich aber heraus, dass sie nur Materialien habe selbst einkaufen müssen und ihr das Gehalt - abhängig von der Kundenzahl - vom Altersheim ausbezahlt worden sei. Nach 7
Jahre n
(im Jahre 2008) habe sie diese Stelle ver loren. Von 2009 bis 2011 sei sie zu 15 % als Reinigungsfrau bei der Firma D.___ tätig gewesen. Nach kurzer Arbeits losig keit sei sie seit 2012 bis dato bei der Firma E.___ tätig und reinige dabei ausschliesslich Büros (S . 33 f. ) .
Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Rele vanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ein festgestellter Vitamin D 3-Mangel sollte substituiert werden. Eine strenge Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren mit Gewichtsreduktion und vermehrter körperlicher Ertüchtigung werde aus internistischer Sicht empfohlen. Die neu angefertigten radiologischen Untersuchungen der LWS zeigten erhebliche degenerative Veränderungen in Form einer Skoliose, Osteochondrose und Spondyla r throse , welche auf die Bein verkürzung links zurückgeführt werden könnten. Ausserdem zeige das aufgrund der Anamnese angeordnete Röntgenbild des rechten Knies eine massive Arth rose, welche die genannten Beschwerden hinreichend erkläre. Aufgrund der Diagnosen und den sich daraus ergebenden Behinderungen sei die Belastbarkeit der LWS und des rechten Knies deutlich eingeschränkt. Die o beren Extremitäten seien normal einsetzbar. Während der Exploration seien die kognitiven Einbus sen wie verminderte Auffassungsgabe, vor allem bei abstrakten und komplexe n
Inhalten, reduzierte Aufmerksamkeit , eingeschränktes Langzeitgedächtnis, Schwie rig keiten, sich Namen und Daten zu merken, deutlich gewesen . Die Struktur der Sprache, des Wortschatzes, die subjektiv angegebene Rechen schwäche deute auf eine unterdurchschnittliche Intelligenz hin. Ob es sich um eine geburtsbedingte psychomotorische Entwicklungsverzögerung oder um eine Teilintelligenzmin derung handle, lasse sich nicht genau sagen, zumal sich die Beschwerdeführerin im Kindesalter in keinerlei psychiatrischer Behandlung befunden habe . Die Einschätzung der begutachtenden Psychologin, dass bei der Beschwerdeführerin eine geringe kognitive Leistung sfähigkeit vorliege, decke sich mit den Be obachtungen der behandelnden Psychiaterin. Weil die aktuelle Testung vorzeitig habe beendet werden müssen, habe die Untersuchung keine neuen Daten zur Beurteilung des Intelligenzniveaus geliefert. Somit sei eine de fi nitive Diagnose stellung eine r Intelligenzminderung nicht möglich. Aktuell ergä ben sich keine Hinweise auf eine affektive Störung, die nach der Scheidung auf getretenen de pressiven Symptome seien nicht mehr vorhanden. Die kogni ti ven Defizite schränkten stark die Planungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Flexi bili tät sowie Entscheidungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Als Resso urcen seien an zusehen ihre Bereitwilligkeit, eine einfache Tätigkeit anzunehmen , sowie die Unterstützung durch ihre Ursprungsfamilie (S . 34 ) .
Aus allgemein-internistischer S icht ergäben sich keine Einschränkungen, welche die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin handicapieren würden. Aus ortho pädischer Sicht sei zu r Arbeitsfähigkeit Folgendes zu sagen : Nehme man als zuletzt ausgeübte Tätigkeit die einer Re inigungskraft, müssten dabei verschie dene Einschränkungen formuliert werden, deren Einfluss auf die Arbeitsfähig keit von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhänge. Werde regelmässig eine tägliche Büroreinigung vorgenommen, sei dies eine geringere Belastung als die Endreinigung einer Wohnung bei Umzug. Wegen den Befunden an der LWS könnten Arbeiten in Zwangshaltungen des Oberkörpers nur übe r wenige Minuten ausgeführt werden und auch Rotationsbewegungen des Oberkörpers wäh rend der ganzen Arbeitszeit seien nicht durchführbar. Ausserdem sei die Steh belastung durch die Kniegelenksarthrose und Metatarsalgie deutlich ver min dert. Diese führe aus orthopädischer Sicht zu einer kombinierten Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zeitlich und qualitativ. Bei gemischter Reinigungs tätigkeit
bleibe i nsgesamt eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40% bezogen auf ein Vollpensum. Nicht nachvollziehbar sei der erfolgte Wechsel von der vor herigen Tätigkeit als Coiffeuse zur Reinigung. Wenn eine Coiffeuse einen Drittel ihre r Arbeit mit einer Stehhilfe ausführen könne, dazwischen aber Positionswechsel möglich seien, resultiere bei dieser Beschwerdeführerin eine Arbeits fähigkeit von 50 % bezogen auf ein volles Pensum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine 20% ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau (100%-Pensum und 80 % Leistung). Auch für die Ausübung ein facher körperlicher Tä tigkeit seien bestimmte Qualifikationen wie Planung und Strukturierung der Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Flexibilität unerläss lich, welche aber bei der Beschwerdeführerin aufgrund grenzwertiger Intelligenz deutlich eingeschränkt seien. Die Leistungsfähigkeit sei infolge psychomoto ri scher Verlangsamung re duziert. Polydisziplinär seien vor allem die orthopädi schen Funktionsstörungen handicapierend . Aus polydisziplinärer Sichtweise betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 40 %, bezogen auf ein 100%-Pensum (S . 35 f.) .
Die Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei immer auf einem tieferen Niveau erfolgt, als aus heutiger Sicht möglich wäre. Eine adaptierte Tätigkeit hätte ebenfalls seit anfangs 2009 ausgeübt werden können. Das mögliche Pensum würde 70 % betragen, wobei die Einschränkung von 30 % zeitlich durch ver langsamtes Arbeiten und häufigere Pausen bedingt sei. Die Tätigkeit als Reini gungsfrau sei somit als eine weitgehend adaptierte Tätigkeit zu erachten. Der Beginn der Einschränkung bestehe seit Geburt. Aus rein psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in diesem Tätig keit sbereich 80 % (bei einem 100%-Pensum). Bei einer angepassten Tätigkeit dürften Arbeiten in Zwangshaltungen des Oberkörpers (Inklination oder Seitenneigung) nicht vorkommen wegen der Befunde an der LWS. Eine Tätigkeit müsste auch hälftig im Stehen und Sitzen möglich sein mit stündlichem Positionswechsel, welche den typischen degene rativ bedingten Beschwerden an der Wirbelsäule Rechnung tragen. Positions wechsel seien auch bezüglich des rechten Knies günstig; wegen diese n Befun den und denen am Fuss sei kein ausschliessliches Stehen möglich. Aus ver schiedenen Gründen sei das wiederholte Heben von Lasten über 10 Kilogramm nicht möglich. Die Beschwerdeführerin benötige einen gut strukturierten Ar beitsplatz mit einfachen A ufgaben, klaren Anweisungen und aufgrund einge schränkter Flexibilität möglichst wenig Veränderungen oder Anpassungen. Die Prognose sei insgesamt als günstig zu bezeichnen. Zusammenfassend sei festzu halten, dass aus heutiger Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 70 % in einer adaptierten und mit 40 % in der angestammten Tätigkeit ab 2009 be ginne. Die psychosozialen Aspekte (unzureichende Deutschkenntnisse sowie ge ringeres Bildungsniveau) beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. In Würdigung der neuropsychologischen Abklärung am Y.___ (vgl. E. 3.2) sei anzumerken, dass die im Rahmen der hiesigen Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Testung wenig neue Erkenntnisse im Vergleich zur Y.___ -Untersuchung im Jahre 2013 erbracht habe. Lediglich seien die Testergebnisse ( Verarbeitungsgeschwi n digkeit , Arbeitsgedächtnis) schl echter geworden, wofür allerdings eine Erklä rung fehle. Weil die Validit ä t nicht gegeben sei, könne eine genaue Beurteilung des Leistungsvermögens nicht erfolgen. Eine erneut durchgeführte testpsycholo gische Untersuchung würde nicht viel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern, da die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit (Raumpflege) auch mit leichter Intelligenzminderung durchführbar sei (S . 36 f. ) .
E. 3.6 Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnah m e vom 5. Mai
2015 (Urk. 9/84/6-7) fest, dass das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ die formalen Aspekte erfülle. So hätten die vorbestehenden Berichte vorgelegen und seien gewürdigt worden. Auf die vorgebrachten Beschwerden der Beschwerde führerin sei eingegangen und die erhobenen Befunde seien nachvoll ziehbar dargestellt worden. Aus polydisziplinärer Sicht seien eine 40%ige Ar beits fähig keit in der bisherigen Tätigkeit und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit seit Anfang 2009 ausgewiesen. Angepasste Tätig keiten seien dabei leichte (10 Kilogramm) wechselbelastende Tätigkeiten mit stündlichem Positionswechsel, wobei es sich um einen gut strukturierten Ar beitsplatz mit einfachen und überschaubaren Tätigkeiten, mit einfachen Aufga ben und klaren Anweisungen handeln müsse. Die Tätigkeit als Reinigungsfrau in leichten Reini gungstätigkeiten werde weitgehend von den Anforderungen her auch als adap tierte Tätigkeit beurteilt. Für andere angepasste Tätigkeiten gelte das dargelegte Arbeitsprofil.
RAD-Ärztin F.___ merkte weiter an, dass die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erschwert umsetzbar sei. Die Erschwernis bestehe in den kognitiven Einschränkungen bei einer angepassten Tätigkeit. Die bisherige Tätig keit im leichten Reinigungsbereich wäre aufgrund der kognitiven Ein schrän kungen relativ gut geeignet mit 80%iger Arbeitsfähigkeit, werde aber durch die somatische Problematik erschwert und massgeblich auf eine Arbeits fähi gkeit von 40 % eingeschränkt. Und umgekehrt seien körperlich leichte Tätig keiten, wechselbelastend ausgeführt, oft mit einer guten Auffassungsgabe oder Mul titasking assoziiert. Diese Fähigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin seit der Jugend nicht vorliegend. Dies sei wohl auch der Grund, weshalb die Gutachter die Tätigkeit im leichten Reinigungsbereich auch als weitgehend angepasste Tä tigkeit beurteilten. 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 29. April
2015 (Urk. 9/79) basiert auf einer umfassenden internistischen, orthopädischen, psy chiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausei nandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Be weiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2
Die Gutachter stellten in der polydisziplinären Zusammenschau schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt , ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung der Rücken- und Kniebeschwerden sowie der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit führten die Gutachter nachvollziehbar aus, dass diese gesundheitlichen Beein trächtigungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % mit einem An forderungsprofil , welches auf ihre festgestellten Einschränkungen abge stimmt ist (leichte [ 10 Kilogramm], wechselbelastende Tätigkeiten mit stündli chem Posi tionswechsel , wobei es sich um einen gut strukturierten Arbeitsplatz mit einfachen und überschaubaren Tätigkeiten, mit einfachen Aufgaben und klaren Anweisungen und möglichst wenig Veränderungen und Abpassungen handeln müsse ) , nicht entgegenstehen. Auch aus dem Umstand, dass die Gut achter
- in Übereinstimmung mit dem Y.___ (E. 3.2) - in der interdisziplinären Würdigung die bisherige Tätigkeit - soweit es sich dabei eben nur um Bürorei nigungen im Sinne von leichten Reinigungstätigkeiten handelt - doch als adap tiert betrach ten, da sich die Beschwerdeführerin in dieser seit Januar 2009 aus geübten Arbeit (unter anderem bei Bekannten und Verwandten) wohl fühlt und Routine aufweist, erscheint diese Einschätzung der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer solchermassen „angepassten“ Tätigkeit als überzeugend. 4.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.), wonach das neuropsycho logische Teilgutachten nur unvollständig sei , da die Abklärungsmassnahmen wegen Differenzen im Rahmen der Symptomvalidierung abgebrochen worden seien , weshalb nicht darauf abgestellt werden könne, vermag an dieser Ein schätzung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Auswahl der Test-Verfahren für die Befundaufnahme zwar allgemeingültigen Standards zu entsprechen hat, jedoch im Konkreten im Ermessen des unter suchenden Gutachters liegt. Somit ist der Entscheid von Dipl.-Psych. G.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, auf die Durchführung wei terer Test wegen festgestellten Auffällig keit en in der Symptomvalidierung zu ver zich ten , nicht zu beanstanden.
Kann aus n europsychologischer Sicht nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Testbefunde die eigentliche Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin wiedergeben ( Urk. 9/79/21 ) , sind weitere Tests nutzlos.
Im Gutachten wurde denn auch explizit festgehalten, dass von einer erneut durchgeführten testpsychologischen Testung kein anderes Ergebnis zu erwarten sei. Zudem stimmt die gutachterliche Einschätzung, dass die Be schwer deführerin in ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit, relevant beein träch tigt ist, mit den Einschätzung en der Klinik für Neurologie des Y.___ (E. 3.2) und von Dr. B.___ (E. 3.4) im Wesentlichen überein. Ob nun eine (leichte) Intelligenzminderung ( aber ohne durchgeführten IQ-Test )
oder stattdessen ein Grenzbereich der intellektuellen Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren ist, spielt angesichts der Tatsache, dass die eruierte Einschränkung mit der Festlegung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit einem beson de ren Belastungsprofil genügend berücksichtigt wurde , keine Rolle. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklä rungen, insbesondere die Durchführung einer EFL, vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit sind aufgrund des polydisziplinären Gutachtens vom 29.
April 2015 (Urk. 9/79) und der weiteren medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Zudem ist eine solche EFL sowieso nicht geeignet, die mentale Verfassung der Be schwerdeführerin - wie die Beschwerdeführerin durch die EFL beurteilt haben will (Urk. 1 S. 3) - zu erheben, da mit diesem Testverfahren hauptsächlich eine Gegenüberstellung der physischen Fähigkeiten und Defizite zu den Belastungs anforde rungen der bisherigen Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit ermöglicht wird. Von weiteren Untersuchungen sind demnach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.5
Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im poly dis ziplinären Gutachten der Z.___ vom 29. April 2015 (Urk. 9/79) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werde n, dass der Beschwerdeführer in eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte [10 Kilogramm], wechselbelastende Tätigkeiten mit stündlichem Posi tionswechsel , wobei es sich um einen gut strukturierten Arbeitsplatz mit ein fachen und überschaubaren Tätigkeiten, mit einfachen Aufgaben und klaren An weisungen und möglichst wenig Veränderungen und Abpassungen handeln müsse ) seit Anfang 2009 zu 70 % zumutbar ist. 5. 5.1
Anhand eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Nac h der R echtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind. Da die Be schwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Putzfrau tätig war, nachdem sie zuvor eine Anlehre als Coiffeuse abgeschlossen und während Jahren in diesem Beruf gearbeitet hatte, und seither mehrere tiefprozentige
teil zeit liche Anstellungsverhältnisse vorliegen, rechtfertigt es sich, sowohl für die Be messung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf den Lohn als Hilfsarbeiterin abzustellen.
5.3 5.3.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des so ge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
N ach der Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand alleine , dass eine grund sätz lich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tab ellenlohn (vgl. Urteil 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011, E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3.2
Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der somatischen sowie kognitiven Ein schrän kungen überhaupt nur eine adaptierte Tätigkeit mit einem stark ver mindert en Belastungsprofil zumutbar, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % nur erschwert umsetzbar sei (E. 3.6). Allerdings beruht die quantitative Einschränkung einzig auf einer reduzierten Leistungsfähigkeit, bedingt durch verlangsamtes Arbeiten und häufigere Pausen (E. 3.5). Demnach ist grund sätz lich kein Leidensabzug vorzunehmen (E. 5.3.1). Würde angesichts der beson deren Umstände gleichwohl ein Leidensabzug vorgenommen würde, ergäbe s ich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin . Ein solcher Leidensabzug wäre - mit der Vorinstanz (Urk. 2) - mit maximal 10 % zu bemessen. Damit stünde dem Valideneinkommen von 100 % ein Invaliden einkommen von 63 % (70 % x 90 %) gegenüber, was einen immer noch
renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % ergäbe. 5.4
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerde führe rin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01278 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1968 geborene X.___ ist angelernte Coiffeuse und war - nach de m sie in ihrem Beruf während 12 Jahren angestellt und während 8 Jahren selb stän dig erwerbend gewesen war - zuletzt für verschiedene Arbeitgeber als Reini gungsangestellte tätig (gesamthaft bei einem Pensum von rund 15 %, Urk. 9/10-12). Am 2. März 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tung s bezug an (Urk. 9/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerb liche Abklärungen. Am 13. November 2012 wurde eine Abklärung der beein trächtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 8. März
2013 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (Urk. 9/30 ). 1.2
Mit Zusatzgesuch vom 16. Juli 2013 ersuchte X.___ um erneute P rüfung des Rentenanspruchs (Urk. 9/34) und reichte einen neuropsychologi schen Untersuchungsbericht der Klinik für Neurologie des Y.___ vom 2 8. Mai 2013 ein (Urk. 9/33). Mit Mitteilung vom 1 9. März 2014 gewährte die IV-Stelle Frühint erventionsmassnahmen in Form eines Job Coaching s (Urk. 9/42), welche am 26. August
2014 mangels erfolgreicher Inte gration in den Arbeitsmarkt abgeschlossen wurden (Urk. 9/50). Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess X.___ durch die Z.___ polydisziplinär begutachten ( poly disziplinäres Gutachten vom 29. April 2015, Urk. 9/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/85 und Urk. 9/91) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 11. November 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 11. Dezember 2015 Beschwerde und bean tragte, die Sache sei unter Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2015 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihr auf grund eines Invaliditätsgrades von 65 % eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-99), was der Beschwerdeführerin am 20. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 9. Juli 2015 (Urk. 9/79) im We sentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reini gungsangestellte aus psychischer Sicht noch zu 80 % und aus ortho pä di scher Sicht zu 40 % zumutbar wäre, aus polydisziplinärer Sicht aber seit Anfang 2009 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, behinderungsangepassten Tätig keit bestehe. Gestützt auf das mittels Tabellenlöhne ermittelte Validen- und In valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin - unter Berücksich ti gung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % aufgrund des verminderten Be las tungsprofils
- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %.
Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auch von einer
weiteren neuropsychologischen Abklärung (Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) keine bessere Be urteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten sei. So sei hauptsächlich die nicht abschliessend quantifizierbare kognitive Leistungs fähigkeit die Krux und eben nicht die somatisch eingeschränkte Leistungsfähig keit. Zudem sei eine affektive oder andere psychische Störung, welche als medi zinische Begründung für die eingeschränkte Anstrengung oder Verdeutlichung der Beschwerden ins Feld geführt werden könnte, nicht ausgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführerin is t demgegenüber der Ansicht, insbesondere auf das neuropsychologische Gutachten der Z.___ könne wegen Unvollstän digkeit nicht abgestellt werden. Zudem sei eine EFL durchzuführen, um auch ihre mentale Verfassung beurteilen zu können (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 16. Mai 2012 (Urk. 9/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Längerem wegen ihrer Rückenprobleme bei bekannter grösserer Diskushernie L5/S1 mediolateral links und S1 Kompres sion links behandle. Daneben bestehe ein Lipo-Phleboedem am rechten Bein mit passagerer Ly m phdrainage, jedoch ohne Besserung, sowie eine vorläufig nicht näher geklärte entzündliche Aktivität im Bereich des Kniegelenkes rechts. Alle diese Veränderungen - aber vor allem die lumbalen Veränderungen - führten zu einer deutlichen Belastbarkeitseinschränkung, sodass die angestammte erlernte Tätigkeit als Coiffeuse , aber auch die aktuell verrichtete Arbeit im Reinigungs dienst kaum mehr zumutbar seien und sich deshalb eine berufliche Umstel lung/
Umschulung aufdränge. Für eine behinderungsangepasste wirbelsäulen schon ende Tätigkeit wäre eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. 3.2
Im neuropsychologischen Untersuchungsberi cht der Klinik für Neurologie des Y.___
vom 28. Mai 2013 (Urk. 9/ 33 ) wurde die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt. I n der neuropsychologischen Un tersuchung zeige sich vordergründig eine starke psychomotorische Verlangsamung bezie hungs weis e eine deutlich reduzierte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit. Insbe sondere in computergestützten Aufgaben zeige sich dies in stark verlang samten Reaktionszeiten bei teilweise erhöhter Fehlerhäufigkeit . Im Bereich des Gedächt nisses fände n sich eine reduzierte Erfassungsspanne sowie verminderte Arbeits ge dächtnisleistungen . Im episodischen Gedächtnis zeigten sich leicht re duzierte Lernleistungen für verbale und figurale Informationen. Sämtliche Exe kutivfun k tio nen seien beeinträchtigt (sehr stark reduzierte kognitive Flexibilität bei leicht verminderter Flüssigkeit und leicht erhöhter Interferenzanfälligkeit). Am ehesten bildungsbedingt seien die Beeinträchtigungen der Rechenfähigkeit sowie der Recht schreibung und der Visuokonstruktion (Mühe beim Abzeichnen einer kom plexen geometrischen Figur). Die übrigen geprüften Hirnfunktionen, insbe son dere die weiteren Sprach- und Handlungsfunktionen sowie die visuelle Wahr nehmung, seien unauffällig. Die Einschränkungen seien genuin, das heisst auf grund diverser Symptomvalidierungsverfahren könne Aggravation oder gar Simu lation ausgeschlossen werden. Sie entsprächen in ihrer Qualität einer früh kindlichen Entwicklungsstörung, auch wenn aus der Anamnese ausser der stets vorhandenen Langsamkeit keine Verzögerungen der motorischen Entwicklung oder im Spracherwerb vermerkt seien. Es sei aber festzuhalten, dass eine nor male Schulbildung offensichtlich nie möglich gewesen sei; nach der Oberschule habe die Beschwerdeführerin lediglich eine Anlehre ohne Schulbegleitung ab solviert. Die Anstellungsverhältnisse über die vergangenen Jahre (im Reini gungs bereich ) seien oft „entgegenkommend“ gewesen, da sie von Bekannten oder Ver wandten eingegangen worde n seien. Aufgrund der festgestellten Lern schwie rigkeiten dürfte sich eine Umschulung auf Tätigkeiten ausserhalb der an ge stammten Tätigkeiten ( Coiffeuse , Reinigungsmitarbeiterin) als schwierig er wei sen. Es werde empfohlen, die im Rahmen der physischen Einschränkungen möglichen Anstellungen im Reinigungsbereich zu pflegen, damit wenigstens in dieser Routinetätigkeit (bei der sich die Beschwerdeführerin auch ausgefüllt fühle) eine den Arbeitgeber zufriedenstellende Leistung erbracht werden könne. Aus neuropsychologischer Sicht wäre eine Teilberentung angebracht. 3.3
Dr. A.___ verwies in seinem Bericht vom 12. September 2014 (Urk. 9/53/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik für Neurologie vom Y.___ vom 28. Mai 2013 (E. 3.2) und nannte zudem eine hochgradige Einengung der Neuroforamens links mit chronischer Ner venwurzelreizung L5 links bei Status nach luxierter Diskushernie L5/S 1 . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben unklare zeitweise auftretende Knie gelenksbeschwerden rechts. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren wegen der lumbalen Wirbelsäule behandelt. Zunehmend zeigte sich auch eine depressi ve Komponente im Rahmen einer schwierigen Ehesituation und deutlichen neu ropsychologischen Einschränkungen. Bisher sei die Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst tätig gewesen, wobei sie ursprünglich als gelernte (angelernte) Coiffeuse gearbeitet habe.
Aus rheumatologischer Sicht wäre in einer rückenschonenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine begründete Teilar beitsunfähigkeit. 3.4
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie am C.___ , stellte in ihrem Bericht vom 4. November 2014 (Urk. 9/56) zuhanden der B eschwerdegegnerin folgende Diagn osen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
L eichte Intelligenzminderung (ICD-10: F 70, seit der Kindheit)
-
Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10: F 32.0, 2012)
-
gegenwärtig remittiert
-
im Zusammenhang mit Problemen durch Familienzerrüttung
wegen Scheidung (ICD-10: Z 63.5)
Die Beschwerdeführerin - angemeldet durch ihre Schwester - sei am 14. August 2012 wegen einer depressiven Verstimmung in f olge der Trennung vom Ehe mann erstmals ins C.___ gekommen. Sie sei in Sizilien geboren und mit den Eltern 1972 in die Schweiz gezogen. In Zürich habe sie 6 Jahre Primarschule und dann 3 Jahre Oberschule absolviert. Danach habe sie eine Lehre als Coiffeuse ohne begleitenden Besuch der Gewerbeschule in einem kleinen Coiffeur salon gemacht, wo sie 12 Jahre tätig gewesen sei. 2010 sei ihr dort ge kündigt worden. Seit her arbeite sie teilzeitlich im Reinigungsbereich. Die Arbeit als Coiffeuse vermisse sie sehr, obwohl ihr diese Tätigkeit zu anstrengend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei die j üngere von zwei Schwes tern. Die Eltern , Arbeiter , seien pensioniert; d er Vater verbringe viel Zeit in Si zilien, wo er noch seine ganze Familie habe. Sie lebe bei ihren Eltern. Ihre Mutter helfe ihr
- zusammen mit ihrer Schwester, die verheiratet sei und 2 Kinder habe - auch heute bei allen administrativen Tätigkeiten. Die Beschwerdefüh rerin habe 2007 geheiratet, wobei sie der Eheman n immer schlecht behandelt habe.
Die Be schwerdeführerin berichtete von körperliche r Gewalt ,
die zur Anzeige bei der Polizei geführt habe , sowie von ständige n Demütigungen und Misshandlungen, so dass sie nach der E he noch keine sexuellen Kontakte gehabt habe. Im November 201 1 habe der Ehemann sie verlassen und die definitive Scheidung habe 2013 stattgefunden. Während dieser Zeit habe die Beschwer deführerin eine depressive Episode im Rahmen der Trennung entwickelt, wes wegen ihr eine ambulante Be t reuung empfohlen worden s ei. Sie habe geklagt, an Trauer, inner licher Unruhe, Stimmungsschwankungen oft mit Weinen, Ge dankenkreisen , schlechter Konzentration, Schlafstörungen mit Alpträumen, Mo tivations
- und Lustverlust an alltäglichen Aktivitäten zu leiden. Während der Therapie habe sie die Trennung und Scheidung ohne Unterstützung durch Medikamente verarbei ten können . In die Sprechstunde sei sie immer re gelmässig gekommen und habe sich offen und freundlich gezeigt.
Es liege eine leichte Intelligenzminderung vor , was eine chronische und nicht behandelbare Störung sei. Somit bleibe die Prognose ungünstig. Es sei sofort klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Sprache sehr einge schränkt sei und nach Wörtern suche. Sie sei in der Selbstversorgung und in prak tischen sowie häuslichen Tätigkeiten selbständig; in beruflichen und administ rativen Bereichen sei sie auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. In allen Berei chen wie Verhalten, Entscheidungen und D enken sei sie ebenfalls verlangsamt. Die Schwie rigkeiten seien bei der Schulbildung aufgetreten , so habe sie die Aus bildung als Coiffeuse ohne begleitenden Besuch der Gewer beschule absolviert unter ständiger Hilfe und Unterstützung der Familie. Für diese Ar beit sei sie anlernbar gewesen, doch sei ihr nach 12 Jahren gekündigt worden, wobei der Grund dafür unklar bleibe. Dank der grossen Unterstützung der Fa milie und dem Umstand, dass sie bei ihren Eltern wohne , sei die leichte Intelli genz ver minderung an sich kein Problem. Wenn aber zusätzlich eine deutliche emo tio nale und soziale Unreife bestehe, seien die Konsequenzen der Behinde rung offenkundig.
S o habe die Beschwerdeführerin beispielsweise den Anforde rungen der Scheidung nicht nachkommen können. Die Intelligenzverminderung sei mit einem starken Schamgefühl verbunden, sodass die Beschwerdeführerin das Thema ignoriere. Aufgrund des unnötigen Leidens, welches durch einen Intelli genztest ausgelöst würde, sei der IQ nie gemessen worden . Die bisherige Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin (bei einem 50 % -Pensum) sei nicht mehr zumut bar. D a sich die Arbeit als Coiffeuse als zu anstrengend erwiesen habe, werde eine leichtere Anstellung mit Routinetätigkeiten empfohlen. Früher sei die Er werbs fähigkeit dank der Unterstützung der Familie und dem Entgegen kommen des Arbeitgebers möglich gewesen.
Im Zusammenhang mit der depressiven Ent wicklung und der Überforderung bei der Arbeit hätten sich die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Alltag stark reduziert. Aus diesem Grunde bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 60 %, weshalb der Beschwerdeführe rin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur zu 40 % , verteilt auf 4 Halbtage , möglich sei.
3.5
Im polydisziplinären Gutachten vom 29. April
2015 (Urk. 9/79) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
-
Beinverkürzung und Wadenhypothrophie links (IOCD-10: Q 72.8)
-
Linkskonvexe LWS-Skoliose, Osteochondrose L4-S1 und Spondylarthrose
untere LWS (ICD-10: M 51.3, M 19.8 und M 41.5)
-
Medial betonte Gonarthrose rechts (ICD-10: M 17.1)
-
Metatarsalgie rechts (ICD-10: M 70.9)
-
Grenzbereich der intellektuellen L eistungsfähigkeit (DSM-IV-DR:
V 62 .89)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:
-
Vitamin D 3-Mangel
-
Adipositas Grad I
-
Asthma bronchiale
-
Unterschenkelvarikosis beidseits
Die Beschwerdeführerin sei auf Sizilien in Italien geboren und habe dort bis zum 4. Lebensjahr gelebt. Sie habe eine 9 Jahre jüngere Schwester, welche eine KV-Ausbildung absolviert habe und bei einer Bank tätig sei. Die Eltern hätten 40
Jahre in Zürich gearbeitet, die Mutter als Verkäuferin und der Vater als Magaziner . Die Beschwerdeführerin sei von 2007 bis 2011 verheiratet gewesen und vorgängig habe sie mit dem selb en Mann eine 10-jährige Beziehung ge pflegt. Aus dieser Verbindung entstammten keine Kinder. Zum jetzigen Zeit punkt lebe sie mit ih ren Eltern in einer 4-Zimmer-Mietwohnung. Die ersten 5 Klassen in der Grundschule habe die Beschwerdeführerin in der italienischen Schule in Zürich absolviert, anschliessend habe sie die Primarschule und die Ober stufe bis zur 9. Klasse in Zürich-Seefeld besucht. Danach sei eine Aus bil dung mit Diplom als Coiffeuse erfolgt. Zunächst habe sie 12 Jahre als ange stellte Coiffeuse zu 100% gearbeitet. Nachdem sie erkrankt sei und 2 Jahre lang Krankentaggelder wegen Rückenschmerzen erhalten habe, sei ihr gekündigt worden. Sie habe dann eine neue Stelle gesucht, indem sie ein Telefonbuch genommen und einfach herum telefoniert habe. So sei sie auf eine Teilzeitstelle in einem Altersheim gestossen. Die Beschwerdeführer in bezeichne diese Tätig keit als selbständig, auf genauere Nachfrage stelle sich aber heraus, dass sie nur Materialien habe selbst einkaufen müssen und ihr das Gehalt - abhängig von der Kundenzahl - vom Altersheim ausbezahlt worden sei. Nach 7
Jahre n
(im Jahre 2008) habe sie diese Stelle ver loren. Von 2009 bis 2011 sei sie zu 15 % als Reinigungsfrau bei der Firma D.___ tätig gewesen. Nach kurzer Arbeits losig keit sei sie seit 2012 bis dato bei der Firma E.___ tätig und reinige dabei ausschliesslich Büros (S . 33 f. ) .
Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Rele vanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ein festgestellter Vitamin D 3-Mangel sollte substituiert werden. Eine strenge Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren mit Gewichtsreduktion und vermehrter körperlicher Ertüchtigung werde aus internistischer Sicht empfohlen. Die neu angefertigten radiologischen Untersuchungen der LWS zeigten erhebliche degenerative Veränderungen in Form einer Skoliose, Osteochondrose und Spondyla r throse , welche auf die Bein verkürzung links zurückgeführt werden könnten. Ausserdem zeige das aufgrund der Anamnese angeordnete Röntgenbild des rechten Knies eine massive Arth rose, welche die genannten Beschwerden hinreichend erkläre. Aufgrund der Diagnosen und den sich daraus ergebenden Behinderungen sei die Belastbarkeit der LWS und des rechten Knies deutlich eingeschränkt. Die o beren Extremitäten seien normal einsetzbar. Während der Exploration seien die kognitiven Einbus sen wie verminderte Auffassungsgabe, vor allem bei abstrakten und komplexe n
Inhalten, reduzierte Aufmerksamkeit , eingeschränktes Langzeitgedächtnis, Schwie rig keiten, sich Namen und Daten zu merken, deutlich gewesen . Die Struktur der Sprache, des Wortschatzes, die subjektiv angegebene Rechen schwäche deute auf eine unterdurchschnittliche Intelligenz hin. Ob es sich um eine geburtsbedingte psychomotorische Entwicklungsverzögerung oder um eine Teilintelligenzmin derung handle, lasse sich nicht genau sagen, zumal sich die Beschwerdeführerin im Kindesalter in keinerlei psychiatrischer Behandlung befunden habe . Die Einschätzung der begutachtenden Psychologin, dass bei der Beschwerdeführerin eine geringe kognitive Leistung sfähigkeit vorliege, decke sich mit den Be obachtungen der behandelnden Psychiaterin. Weil die aktuelle Testung vorzeitig habe beendet werden müssen, habe die Untersuchung keine neuen Daten zur Beurteilung des Intelligenzniveaus geliefert. Somit sei eine de fi nitive Diagnose stellung eine r Intelligenzminderung nicht möglich. Aktuell ergä ben sich keine Hinweise auf eine affektive Störung, die nach der Scheidung auf getretenen de pressiven Symptome seien nicht mehr vorhanden. Die kogni ti ven Defizite schränkten stark die Planungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, Flexi bili tät sowie Entscheidungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Als Resso urcen seien an zusehen ihre Bereitwilligkeit, eine einfache Tätigkeit anzunehmen , sowie die Unterstützung durch ihre Ursprungsfamilie (S . 34 ) .
Aus allgemein-internistischer S icht ergäben sich keine Einschränkungen, welche die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin handicapieren würden. Aus ortho pädischer Sicht sei zu r Arbeitsfähigkeit Folgendes zu sagen : Nehme man als zuletzt ausgeübte Tätigkeit die einer Re inigungskraft, müssten dabei verschie dene Einschränkungen formuliert werden, deren Einfluss auf die Arbeitsfähig keit von der konkret ausgeübten Tätigkeit abhänge. Werde regelmässig eine tägliche Büroreinigung vorgenommen, sei dies eine geringere Belastung als die Endreinigung einer Wohnung bei Umzug. Wegen den Befunden an der LWS könnten Arbeiten in Zwangshaltungen des Oberkörpers nur übe r wenige Minuten ausgeführt werden und auch Rotationsbewegungen des Oberkörpers wäh rend der ganzen Arbeitszeit seien nicht durchführbar. Ausserdem sei die Steh belastung durch die Kniegelenksarthrose und Metatarsalgie deutlich ver min dert. Diese führe aus orthopädischer Sicht zu einer kombinierten Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zeitlich und qualitativ. Bei gemischter Reinigungs tätigkeit
bleibe i nsgesamt eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40% bezogen auf ein Vollpensum. Nicht nachvollziehbar sei der erfolgte Wechsel von der vor herigen Tätigkeit als Coiffeuse zur Reinigung. Wenn eine Coiffeuse einen Drittel ihre r Arbeit mit einer Stehhilfe ausführen könne, dazwischen aber Positionswechsel möglich seien, resultiere bei dieser Beschwerdeführerin eine Arbeits fähigkeit von 50 % bezogen auf ein volles Pensum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine 20% ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsfrau (100%-Pensum und 80 % Leistung). Auch für die Ausübung ein facher körperlicher Tä tigkeit seien bestimmte Qualifikationen wie Planung und Strukturierung der Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Flexibilität unerläss lich, welche aber bei der Beschwerdeführerin aufgrund grenzwertiger Intelligenz deutlich eingeschränkt seien. Die Leistungsfähigkeit sei infolge psychomoto ri scher Verlangsamung re duziert. Polydisziplinär seien vor allem die orthopädi schen Funktionsstörungen handicapierend . Aus polydisziplinärer Sichtweise betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 40 %, bezogen auf ein 100%-Pensum (S . 35 f.) .
Die Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei immer auf einem tieferen Niveau erfolgt, als aus heutiger Sicht möglich wäre. Eine adaptierte Tätigkeit hätte ebenfalls seit anfangs 2009 ausgeübt werden können. Das mögliche Pensum würde 70 % betragen, wobei die Einschränkung von 30 % zeitlich durch ver langsamtes Arbeiten und häufigere Pausen bedingt sei. Die Tätigkeit als Reini gungsfrau sei somit als eine weitgehend adaptierte Tätigkeit zu erachten. Der Beginn der Einschränkung bestehe seit Geburt. Aus rein psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in diesem Tätig keit sbereich 80 % (bei einem 100%-Pensum). Bei einer angepassten Tätigkeit dürften Arbeiten in Zwangshaltungen des Oberkörpers (Inklination oder Seitenneigung) nicht vorkommen wegen der Befunde an der LWS. Eine Tätigkeit müsste auch hälftig im Stehen und Sitzen möglich sein mit stündlichem Positionswechsel, welche den typischen degene rativ bedingten Beschwerden an der Wirbelsäule Rechnung tragen. Positions wechsel seien auch bezüglich des rechten Knies günstig; wegen diese n Befun den und denen am Fuss sei kein ausschliessliches Stehen möglich. Aus ver schiedenen Gründen sei das wiederholte Heben von Lasten über 10 Kilogramm nicht möglich. Die Beschwerdeführerin benötige einen gut strukturierten Ar beitsplatz mit einfachen A ufgaben, klaren Anweisungen und aufgrund einge schränkter Flexibilität möglichst wenig Veränderungen oder Anpassungen. Die Prognose sei insgesamt als günstig zu bezeichnen. Zusammenfassend sei festzu halten, dass aus heutiger Sicht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 70 % in einer adaptierten und mit 40 % in der angestammten Tätigkeit ab 2009 be ginne. Die psychosozialen Aspekte (unzureichende Deutschkenntnisse sowie ge ringeres Bildungsniveau) beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. In Würdigung der neuropsychologischen Abklärung am Y.___ (vgl. E. 3.2) sei anzumerken, dass die im Rahmen der hiesigen Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Testung wenig neue Erkenntnisse im Vergleich zur Y.___ -Untersuchung im Jahre 2013 erbracht habe. Lediglich seien die Testergebnisse ( Verarbeitungsgeschwi n digkeit , Arbeitsgedächtnis) schl echter geworden, wofür allerdings eine Erklä rung fehle. Weil die Validit ä t nicht gegeben sei, könne eine genaue Beurteilung des Leistungsvermögens nicht erfolgen. Eine erneut durchgeführte testpsycholo gische Untersuchung würde nicht viel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern, da die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit (Raumpflege) auch mit leichter Intelligenzminderung durchführbar sei (S . 36 f. ) . 3.6
Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnah m e vom 5. Mai
2015 (Urk. 9/84/6-7) fest, dass das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ die formalen Aspekte erfülle. So hätten die vorbestehenden Berichte vorgelegen und seien gewürdigt worden. Auf die vorgebrachten Beschwerden der Beschwerde führerin sei eingegangen und die erhobenen Befunde seien nachvoll ziehbar dargestellt worden. Aus polydisziplinärer Sicht seien eine 40%ige Ar beits fähig keit in der bisherigen Tätigkeit und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit seit Anfang 2009 ausgewiesen. Angepasste Tätig keiten seien dabei leichte (10 Kilogramm) wechselbelastende Tätigkeiten mit stündlichem Positionswechsel, wobei es sich um einen gut strukturierten Ar beitsplatz mit einfachen und überschaubaren Tätigkeiten, mit einfachen Aufga ben und klaren Anweisungen handeln müsse. Die Tätigkeit als Reinigungsfrau in leichten Reini gungstätigkeiten werde weitgehend von den Anforderungen her auch als adap tierte Tätigkeit beurteilt. Für andere angepasste Tätigkeiten gelte das dargelegte Arbeitsprofil.
RAD-Ärztin F.___ merkte weiter an, dass die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erschwert umsetzbar sei. Die Erschwernis bestehe in den kognitiven Einschränkungen bei einer angepassten Tätigkeit. Die bisherige Tätig keit im leichten Reinigungsbereich wäre aufgrund der kognitiven Ein schrän kungen relativ gut geeignet mit 80%iger Arbeitsfähigkeit, werde aber durch die somatische Problematik erschwert und massgeblich auf eine Arbeits fähi gkeit von 40 % eingeschränkt. Und umgekehrt seien körperlich leichte Tätig keiten, wechselbelastend ausgeführt, oft mit einer guten Auffassungsgabe oder Mul titasking assoziiert. Diese Fähigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin seit der Jugend nicht vorliegend. Dies sei wohl auch der Grund, weshalb die Gutachter die Tätigkeit im leichten Reinigungsbereich auch als weitgehend angepasste Tä tigkeit beurteilten. 4.
4.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 29. April
2015 (Urk. 9/79) basiert auf einer umfassenden internistischen, orthopädischen, psy chiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut achter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausei nandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Be weiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2
Die Gutachter stellten in der polydisziplinären Zusammenschau schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits fähigkeit beeinträchtigt , ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung der Rücken- und Kniebeschwerden sowie der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit führten die Gutachter nachvollziehbar aus, dass diese gesundheitlichen Beein trächtigungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % mit einem An forderungsprofil , welches auf ihre festgestellten Einschränkungen abge stimmt ist (leichte [ 10 Kilogramm], wechselbelastende Tätigkeiten mit stündli chem Posi tionswechsel , wobei es sich um einen gut strukturierten Arbeitsplatz mit einfachen und überschaubaren Tätigkeiten, mit einfachen Aufgaben und klaren Anweisungen und möglichst wenig Veränderungen und Abpassungen handeln müsse ) , nicht entgegenstehen. Auch aus dem Umstand, dass die Gut achter
- in Übereinstimmung mit dem Y.___ (E. 3.2) - in der interdisziplinären Würdigung die bisherige Tätigkeit - soweit es sich dabei eben nur um Bürorei nigungen im Sinne von leichten Reinigungstätigkeiten handelt - doch als adap tiert betrach ten, da sich die Beschwerdeführerin in dieser seit Januar 2009 aus geübten Arbeit (unter anderem bei Bekannten und Verwandten) wohl fühlt und Routine aufweist, erscheint diese Einschätzung der 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer solchermassen „angepassten“ Tätigkeit als überzeugend. 4.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.), wonach das neuropsycho logische Teilgutachten nur unvollständig sei , da die Abklärungsmassnahmen wegen Differenzen im Rahmen der Symptomvalidierung abgebrochen worden seien , weshalb nicht darauf abgestellt werden könne, vermag an dieser Ein schätzung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Auswahl der Test-Verfahren für die Befundaufnahme zwar allgemeingültigen Standards zu entsprechen hat, jedoch im Konkreten im Ermessen des unter suchenden Gutachters liegt. Somit ist der Entscheid von Dipl.-Psych. G.___ , Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, auf die Durchführung wei terer Test wegen festgestellten Auffällig keit en in der Symptomvalidierung zu ver zich ten , nicht zu beanstanden.
Kann aus n europsychologischer Sicht nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Testbefunde die eigentliche Leis tungs fähigkeit der Beschwerdeführerin wiedergeben ( Urk. 9/79/21 ) , sind weitere Tests nutzlos.
Im Gutachten wurde denn auch explizit festgehalten, dass von einer erneut durchgeführten testpsychologischen Testung kein anderes Ergebnis zu erwarten sei. Zudem stimmt die gutachterliche Einschätzung, dass die Be schwer deführerin in ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit, relevant beein träch tigt ist, mit den Einschätzung en der Klinik für Neurologie des Y.___ (E. 3.2) und von Dr. B.___ (E. 3.4) im Wesentlichen überein. Ob nun eine (leichte) Intelligenzminderung ( aber ohne durchgeführten IQ-Test )
oder stattdessen ein Grenzbereich der intellektuellen Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren ist, spielt angesichts der Tatsache, dass die eruierte Einschränkung mit der Festlegung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit einem beson de ren Belastungsprofil genügend berücksichtigt wurde , keine Rolle. 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere medizinische Abklä rungen, insbesondere die Durchführung einer EFL, vorzunehmen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit sind aufgrund des polydisziplinären Gutachtens vom 29.
April 2015 (Urk. 9/79) und der weiteren medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Zudem ist eine solche EFL sowieso nicht geeignet, die mentale Verfassung der Be schwerdeführerin - wie die Beschwerdeführerin durch die EFL beurteilt haben will (Urk. 1 S. 3) - zu erheben, da mit diesem Testverfahren hauptsächlich eine Gegenüberstellung der physischen Fähigkeiten und Defizite zu den Belastungs anforde rungen der bisherigen Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit ermöglicht wird. Von weiteren Untersuchungen sind demnach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.5
Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im poly dis ziplinären Gutachten der Z.___ vom 29. April 2015 (Urk. 9/79) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werde n, dass der Beschwerdeführer in eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte [10 Kilogramm], wechselbelastende Tätigkeiten mit stündlichem Posi tionswechsel , wobei es sich um einen gut strukturierten Arbeitsplatz mit ein fachen und überschaubaren Tätigkeiten, mit einfachen Aufgaben und klaren An weisungen und möglichst wenig Veränderungen und Abpassungen handeln müsse ) seit Anfang 2009 zu 70 % zumutbar ist. 5. 5.1
Anhand eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Nac h der R echtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind. Da die Be schwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens als Putzfrau tätig war, nachdem sie zuvor eine Anlehre als Coiffeuse abgeschlossen und während Jahren in diesem Beruf gearbeitet hatte, und seither mehrere tiefprozentige
teil zeit liche Anstellungsverhältnisse vorliegen, rechtfertigt es sich, sowohl für die Be messung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf den Lohn als Hilfsarbeiterin abzustellen.
5.3 5.3.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des so ge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
N ach der Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand alleine , dass eine grund sätz lich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tab ellenlohn (vgl. Urteil 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011, E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3.2
Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der somatischen sowie kognitiven Ein schrän kungen überhaupt nur eine adaptierte Tätigkeit mit einem stark ver mindert en Belastungsprofil zumutbar, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % nur erschwert umsetzbar sei (E. 3.6). Allerdings beruht die quantitative Einschränkung einzig auf einer reduzierten Leistungsfähigkeit, bedingt durch verlangsamtes Arbeiten und häufigere Pausen (E. 3.5). Demnach ist grund sätz lich kein Leidensabzug vorzunehmen (E. 5.3.1). Würde angesichts der beson deren Umstände gleichwohl ein Leidensabzug vorgenommen würde, ergäbe s ich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin . Ein solcher Leidensabzug wäre - mit der Vorinstanz (Urk. 2) - mit maximal 10 % zu bemessen. Damit stünde dem Valideneinkommen von 100 % ein Invaliden einkommen von 63 % (70 % x 90 %) gegenüber, was einen immer noch
renten ausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % ergäbe. 5.4
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerde führe rin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger