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IV.2015.01276

Gutachten ist beweiskräftig, trotz psychosozialer Fakoren ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, Prozentvergleich, Anspruch auf eine ganze Rente; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-03-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war von 1980 bis 2007 als IT-Projektleiter bei der Y.___ AG tätig und machte sich daraufhin als Barbe treiber

selbständig ( Urk. 7/6 S.

2 Ziff.

4 ) .

Unter Hinweis auf psychische B e schwerden

sowie Schlaganfälle meldete sich der Versicherte am 6. Februar 2013 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8). Die Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Si tuation ab, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren ( Urk. 7/14-29) mit Verfügung vom 2 1. August 2013 einen Rentenan spruch ( Urk. 7/30).

Die vom Versicherten am 2 3. September 2013 ( Urk. 7/40/3-12) dagegen erho bene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 2. September 2013 ( Ver fahrensnummer IV.2013.00858) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung zurück gewiesen wu rde (Urk. 7/43/1-4) .

1.2

Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab.

Im Rahmen des Vorbescheid verfahren s ( vgl. Urk. 7/69; Urk. 7/74, Urk. 7/ 82, Urk. 7/8 7 ) holte die IV-Stelle bei Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 1 6. Juni 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/123). In der Folge verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

7/134-135) mit Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 7/134) einen Renten anspruch des Versich erten. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. Dezember 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom

9. November 2015 ( Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm ab 1. August 2013 mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) , eventuell sei en ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2

Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Gleichzeitig wurde antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff.

3) sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hinwei sen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist , in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht zwar Ein schränkungen bestünden, diese jedoch auf psychosoziale Faktoren zu rück zu führen seien. Aus somatischer Sicht liege keine quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei lediglich in Tätigkeiten an ge fährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und in anderen Gefahren berei chen eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit könne er jedoch weiterhin aus üben (S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass er aus psychiatrischer Sicht auch in der zwischenzeitlich ausgeübten Tätig keit als Hauswart/Allrounder sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig sei. Die psychiatrischen Befunde, welche sich auf Testre sultate stützen würden, hätten laut Beurteilung der Fachärzte Auswirkung auf seine Belastbarkeit . Somit liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, welcher einen Anspruch auf Invalidenleistungen begründe (S. 9). Es werde be stritten, dass er über ausreichend R essourcen verfüge. Im Gegenteil

seien sämt liche Arbeitsversuche gescheitert. Es mangle konkret aus gesundheitlichen Grün den an der Eingliederungsfähigkeit (S. 9 unten). Die Aussage der Be schwerde gegnerin , wonach die Diagnosen überwindbar seien, da die Sympto matik nicht in allen Lebensbereichen ausgeprägt sei, sei nicht nachvollziehbar (S. 10) . Da es der Beschwerdegegnerin nicht gelinge, begründete Zweifel gegen das MEDAS-Gutachten vom 1 6. Juni 2015 zu erheben, sei aufgrund der fach ärztlichen Kons iliarbeurteilung eine 70%ige Erwerbsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht aus ge wie sen (S. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit

die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Anspruch de s Beschwerdeführers

auf eine Rente.

3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/11/5-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Erschöpfungsdepression 2006 (ICD-10 F32.11) - erneute psychophysische Dekompensation 2010 unter anhaltender psy chosozialer Belastung (aktuell ICD-10 F33.00) - chronische therapieresistente Schlafstörung (ICD-10 F51.0) bei Restless - Legs -Syndrom mit - Status nach chronischer Dormicum -Einnahme bis 2012, aktuell regel mässige Seresta forte-Einnahme (ICD-10 F19.1) - posttraumatische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.0) - unklare Verwirrtheits- und Amnesiezustände : Differentialdiagnose (DD) medikamentös, dissoziativ, epileptisch, respektive Verdacht auf transito rische ischämische Attacke im vertebro-basilären Stromgebiet, DD Dor micum indiziert, epileptisch, weiterhin unklar

Sie führte aus, dass s ie den Beschwerdeführer von Mai 2006 bis August 2010 behandelt habe und nun seit Februar 2012 wieder behandle (S.

1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer liebe Herausforderungen, habe hierbei den Eindruck, sich erst dann zu entwickeln. Er sei jedoch deswegen seit langem überfordert in einer ausgesprochen schwierigen Belastungssituation. Er stehe enorm unter Druck, sei häufig unruhig und getrieben, gelegentlich eh e r zurückgezogen wirkend, resig niert, müde und erschöpft. Unter Verbesserung der finanziellen und sozialen Situation könne mittelfristig vermutlich eine Beruhigung eintreten. Eine Rück kehr in den ursprünglichen Arbeitsbereich sei wiederholt versucht worden und sei leider nicht mehr möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell fänden entsprechend dem Befinden eine sozialpsychiatrische Begleitung und eine supportive Therapie statt. Das Setting sei lange wöchentlich gewesen, seit der Besserung nun in vierzehntäglichen bis einmonatigen Abständen (S.

3 Ziff. 1.5). Im Jahre 2000, im Jahre 2006 bis Mai sowie von Januar 2012 bis August 2012 habe für die an gepasste Tätigkeit als Projektleiter im IT-Bereich eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestanden (S.

3 Ziff. 1.6) . Es bestünden intermittierend unklare Bewusst seinsveränderungen (motorisch, sprachlich, kognitiv auffällig), der Ellbogen sei wegen e iner chronischen Bursitis beschränkt belastbar , ausserdem bestehe eine reduzierte Belastbarkeit unter anhaltend grosser Belastung sowie eine Müdigkeit wegen der Schlaflosigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Es könne mittelfristig mit der Wieder aufnahme einer Tätigkeit zu 100 % im angepassten Bereich gerechnet werden (S. 4 Ziff. 1.9). 3.2

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 2. April 2014 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 1. September bis 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/62) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychophysische Erschöpfung - hyperkinetische Bewegungsstörung unklarer Genese - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Status nach Erschöpfungsdepression 2006 und 2011 - Status nach schwerer Traumatisierung in der Kindheit - Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung - chronische therapieresistente Schlafstörungen - Verdacht auf Status nach TIA im vertebrobasilären Stromgebiet am 1 1. Mai 2012 unklarer Genese - chronische Bursitis olecranie 2012 - Status nach SAPHO-Syndrom 2000 - Status nach Hypothyreose bei Status nach Adenom und Radioiodthera pie 2010

Sie führten aus, die Therapieziele seien die psychophysische Rekonditionierung mit Verbesserung des Schlafes, Verbesserung der Selbstsorge, Steigerung der Leis tungsfähigkeit sowie das Erlernen und Anwenden von Entspan nungstech niken gewesen (S.

2 oben). Beim Beschwerdeführer sei eine rezidivie rende depressive Störung bekannt, bei schwerer Traumatisierung in der Kind heit, mit Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Aktuell habe es nebst der Erschöpfung deutliche Hinweise für Kränkung, unterstützungsbedürf tige Selbst sorge und Abgrenzung gegeben. Der Beschwerdeführer sei während des Aufent haltes stets äusserst motiviert gewesen, an den Faktoren etwas zu ändern, auch wenn weiterhin sicherlich Unterstützungsbedarf bestehe (S. 2 un ten). 3.3

Die Ärzte der Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 6. Juni 2015 ( Urk. 7/123) , gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 6): - Schlafapnoe-Syndrom - c hronische Insomnie unklarer Genese (ICD-10 F51.0): Differentialdiag nose (DD): im Rahmen Depression, bei periodischen Beinbewegungen im Schlaf (PLMS) - Nikotinabusus - Adipositas - Verdacht auf dissoziative Anfälle / prolongierte Zustände (ICD-10 F44.5) - Hypothyreose - hyperkinetische Bewegungsstörung / Bewegungsunruhe unklarer Genese, seit der Kindheit bestehend, intermittierend akzentuiertes Auftreten - leichte neurokognitive Störung unklarer Ätiologie - Status nach chronischer Benzodiazepineinnahme bis 2013 (ICD-10 F13.2) Sie führten aus, dass sich aus somatischer Sicht in der nächtlichen Pulsoxymet rie ein berechneter Apnoe- Hypopnoe -Index von 57/h gezeigt habe. Sollte dieses Ergebnis in einer respiratorischen Polygraphie bestätigt werden, würde dies einem schweren Befund entsprechen und könne Auswirkungen auf die Leis tungsfähigkeit haben. Aus neurologischer Sicht sei zunächst festzuhalten, dass der Verdacht auf disso ziative Anfälle / prolongierte Zustände per se keine neurologische Diagnose sei. Sie sei jedoch zu nennen, da diskutiert werden müsse, warum vorliegend keine Epilepsie im klassischen Sinne diagnostiziert werden könne und deshalb für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers das psychiatrische Teilgutachten massgebend sei (S. 7 oben) .

Der Zustand im Mai 2012 sei primär als transitorische ischämische Attacke des vertebrobasilären Stromgebietes gewertet worden. Nachweislich sei in der da mals durchgeführten Bildgebeung kein Hinweis für eine frische Ischämie ge sehen worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lysiert worden sei, sei kein Beweis für das Vorliegen einer cerebralen Ischämie. Bei Verdacht auf Hirnstammischämie sei die Bereitschaft meist hoch, auch ohne eindeutige Hin w ei se für eine Ischämie und ohne ausführlichen Ausschluss anderer Differenzi aldiagnosen eine Lys e (therapeutische Auflösung von Abflusshindernissen im Körper) durchzuführen. Dies nicht zuletzt aufgrund der Gefähr lichkeit der Verdachtsdiagnose mit dem dazu relativ geringen Risiko einer fata len Neben wir kung unter Thrombolyse . Auch wenn es sich um eine TIA (transitorische ischä mische Attacke) gehan delt hätte, habe der Zustand da nach ohne dadu r ch bedingte objektivierbare klinische Ausfälle keinen Einfluss auf die generelle Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.).

Am Vorliegen einer PMLS sowie einer rhythmischen Bewegungsstörung in der Nacht bestünden hingegen kaum Zweifel, zumal dies im Rahmen einer spezifi schen Schlafdiagnostik verifiziert worden sei. Der Nachtschlaf des Beschwerde führers sei dadurch bestimmt eingeschränkt. Eine signifikante Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus jedoch nicht (S. 8 oben) . Die neuropsychologischen Befunde entsprächen einer leichten neurokognitiven Störung unklarer Ätiologie. Das Ausfallprofil mit Minderleistungen des verbal-episodischen Gedächtnisses, der Gnosis und der Praxis sei hirntopographisch nicht eindeutig zuzuordnen (S. 8 unten) .

Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer seit langer Zeit Niedergeschlagenheit, Anhedonie und rasche Ermüdbarkeit sowie Antriebslosig keit. Damit seien alle drei Hauptsymptome für eine depressive Episode nach ICD-10 erfüllt. An Zusatzsymptomen bestünden Störungen der Konzentration, Insuffizienzgefühle und Todesgedanken. Das Zeitkriterium von mindestens zweiwöchigem Bestehen der Symptome sei erfüllt. Demnach liege eine mittel gradige depressive Episode nach ICD-10 vor. Dies werde durch das Ergebnis des BDI (Beck Depression Inventory ) gestützt. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere depressive Episoden gehabt habe, könne eine rezidi vie rende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , diagnostiziert werden (S. 9 unten). Gemäss den Foerster - Kriterien müsse ein Einfluss der dissoziativen Amnesie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden, da mit der rezidi vierenden depressiven Störung eine Komorbidität von erheblicher Schwere zu grunde liege. Trotz jahrelanger konsequenter ambulanter psychiatrischer Be handlung sei es zu keiner Besserung gekommen. Die bisherigen Behandlungs versuche seien dementsprechend als frustran zu bewerten (S. 11 unten). Aus gesamtmedizinischer Sicht würden die psychiatrischen Befunde überwiegen und hätten eine Auswirkung auf die Belastbarkeit . Die vom Beschwerdeführer geäusserten Symptome und die in Vorbeurteilungen erhobenen Befunde liessen sich schwer einem konkreten und genau definierbarem Profil zuordnen, was die neuropsychologische und psychiatrische Beurteilung facettenreich erscheinen lasse. Zu erwähnen sei, dass relevante anderweitig Einfluss nehmende Patholo g ien nicht objektivierbar seien (S. 12 oben). Aus dem internmedizinischen und dem neurologischen Fachbereich lägen keine Erkrankungen vor, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränken würden. Aus

pneumologischer Sicht könne das Schlafapnoe-Syndrom die Leistungsfä higkeit tagsüber beeinflussen. Dieses sei jedoch in den Rahmen der neuropsy cholo gi schen und psychiatrischen Beurteilung einzuordnen, nehme hier eine unterge ordnete Funktion ein und sei somit nicht relevant für eine Arbeitsunfä higkeit. Die rezidivierende depressive Störung bestehe seit mindestens 2006, ebenso wie die dissoziative Amnesie. Bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei von einem Beginn in der Adoleszenz auszugehen. Vermutlich sei der Beschwerde führer bei stabilen beruflichen und privaten Verhältnissen lange Zeit kompen siert gewesen, und es sei im Rahmen des beruflichen und privaten Stresses ab 2006 zu einer Dekompensation gekommen (S. 12). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die Symptome der de pressiven Episode deutlich beeinträchtigt. Schlafstörungen, reduzierter Antrieb, erhöhte Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenlosigkeit führten zu mittelgradig ver minderter Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit und würden in Kombina tion mit den Konzentrationsstörungen eine Arbeitsfähigkeit in praktisch allen Bereichen deutlich reduzieren. Die dissoziative Amnesie und die kombinierte Per sönlichkeitsstörung würden durch verminderte Anpassungsfähigkeit und Be lastbarkeit zu einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit führen. Die Leis tungen der Exekutivfunktionen sowie der übrigen geprüften kognitiven Funkti onsbereiche seien mehrheitlich als unauffällig zu werten und könnten bei der Arbeitstätigkeit nutzbringend verwertet werden. Aus psychiatrischer Sicht be stehe als Ressource eine hohe Motivation, zu arbeiten (S. 13) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit in der IT-Bran che durch die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % , durch die Zusatzdiag nosen ergebe sich eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Für die Rest arbeitsfähigkeit sei ein Einsatz an fünf Wochentagen mit begrenzter Stunden zahl in einem Betrieb mit klaren Strukturen ideal. Der Beschwerdeführer sei auch in der zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Hauswart / Allrounder so wie in jeder anderen angepassten Tätigkeit / Verweistätigkeit zu 70 % ar beits un fähig (S. 15) .

Grundsätzlich sei die Prognose angesichts der nun schon lange bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, mit zahlreichen Episoden in den letzten Jahren, und der begleitenden Persönlichkeitsstörung eher schlecht. Die Persön lichkeitsstörung müsse als limitierender Faktor in der Behandlung der Depres sion und somit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit angesehen werden. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren sei sinnvoll (S. 16).

3.4

Dipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 5. Juni 2015 Stellung ( Urk. 7/133/2-3) und führte aus, dass das Gut achten der Z.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Gemäss Gut achten sei ab Januar 2012 in der angestammten Tätigkeit von einer 70%igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungs profil bestehe eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit seit Januar 2012, welche gege benenfalls auf 50 % gesteigert werden könne bei beruflicher Unterstützung und Besserung der Depression.

3.5

Dr. A.___ berichtete am 2 1. November 2015 ( Urk. 3/5) und führte aus, dass es

im Verlauf des Frühlings 2014 zunehmend zu einer Eskalation mit dem Sozial dienst der damaligen Wohngemeinde gekommen sei. In der Zeit der Begut ach tung Ende 2014/Anfang 2015 habe sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers ein wenig stabilisiert. Trotzdem hätten die Gutachter dem Be schwer deführer eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten wie auch im adaptierten Bereich attestiert (S.

1). Erfreulicherweise sei die psy cho pharmakologische Medikation nach multiplen Versuchen nun anhaltend opti miert. Grundsätzlich seien sich der psychiatrische Gutachter und sie diag nos tisch völlig einig, auch wenn codierungsmässig ein Unterschied bestehe. Im an gestammten und behinderungsangepassten Bereich bestehe aufgrund d es aus gewiesenen psychiatrischen Beschwerdebildes bis auf weiteres nur eine stun den weise, maximal eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei insge samt eher ungünstig. Die Behandelbarkeit der rezidivierenden depressiven Stö rung werde durch die multiplen Co- Morbiditäten trotz intensiver psychiatrisch-psy ch o therapeutischen Bemühungen stark eingeschränkt (S. 2).

4. 4.1

Zu prüfen ist, ob ein eigenständiges, die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psy chisches Leiden vorliegt.

Die den Beschwerdeführer seit Mai 2006 behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) als psy chia t rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Erschöpfungsdepression, eine erneute psychophysische Dekompensation 2010, eine chronische therapieresistente Schlafstörung, eine posttrauma tische Per sönlichkeitsveränderung sowie unklare Verwirrtheits- und Amnesiezustände . Dr. A.___ ging aus psychiatrischer Sicht von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit im IT-Bereich aus.

Die Gutachter der Z.___ nannten gestützt auf ihre Untersuchungen anläss lich der Begutachtung im Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1), eine disso ziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61), und führten aus, dass eine psychisch eingeschränkte Belast barkeit bestehe .

Sie nannte n eine Arbeits un fähigkeit in

der bis herigen Tätigkeit in der IT-Branche sowie für Verweistätigkeiten von 7 0 % .

In ihrer Stellungnahme von November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) führte Dr. A.___ aus, dass sie mit dem psychiatrischen Gutachter diagnostisch grund sätzlich übereinstimme, auch wenn codierungs mässig ein Unterschied be stehe, und dass aufgrund des ausgewiesenen psychiatrischen Beschwerdebildes des Be schwerdeführers bis auf weiteres nur eine stundenweise, maximal eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . 4.2

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, einer dissoziativen Amnesie sowie an einer kom binierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen leidet. Der codierungsmässige Unterschied betreffend die Diag nosen ist am Ende nicht von Bedeutung, da sich Dr. A.___ als behandelnde Psy chiaterin und die Gutachter der Z.___ bezüglich der Einschätzung der Ar beitsfähigkeit nicht widersprechen.

Im Gutachten der Z.___ wurden die Vorakten berücksichtigt und

– soweit möglich – gewürdigt (vgl. Urk. 7/123 S. 37 f., S. 53, S. 68). Des Weiteren fanden die Angaben des Beschwerdeführers sowie sein Verhalten anlässlich der persön lichen Untersuchungen Eingang in die gutachterlichen Beurteilungen. Die im Gut achten hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Davon ging auch RAD-Arzt dipl. med. C.___ aus (vgl. vorstehend E. 3.4).

Die Beschwerdegegnerin zweifelte sodann den Beweiswert des eingeholten Gut achtens nicht an. Die im Gutachten aus psychiatrischer – und letztlich auch aus inter disziplinärer – Sicht für die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit bezeichnete sie in Anbetracht der diagnos tizierten rezidivierenden Störung , der dissoziativen Amnesie sowie der kombi nier ten Persönlichkeitsstör ung indes als invalidenversiche r u ngsrechtlich nicht rele vant (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich offensichtlich auf die im

Fest stellungsblatt vom 9. November

2015 vermerkte Konsistenz prüfung ( Urk. 7/ 133 S. 6 ). 4.3

F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E.

6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 3 0. August 2010 E.

3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung

und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anfor derungen (BGE 125 V 351 E.

3a) genügenden medizinischen Tatsachen fest stellun gen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schluss folge rungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialver siche rungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsan wen denden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichts punkte (insbe sondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungs faktoren ) mit be rück sic h tigt , welche vom sozialversicherungsrechtlichen Stand punkt aus unbe acht lich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E.

4.2 mit Hin wei sen).

Ausserdem kann nach der höchstrichterlichen Recht sprechung auch eine diagnos ti zierte mittelschwere depressive Episode eine IV rechtlich relevante Be ein träch ti gung der Leistungsfähigkeit und damit eine (Teil )Invalidität bewir ken (vgl. Ur tei l des Bundesgerichts 9C_890/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3, Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2). 4.4

Die im interdisziplinären Gutachten der Z.___ attestierte Arbeitsun fähig keit von 70 % für die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit gemäss be schriebenem Profil wurde zur Hauptsache mit den Symptomen der rezidivie ren den depressiven Störung sowie in Kombination mit der dissoziativen Amne sie und der kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinne verminderter An passungs fähigkeit und Belastbarkeit sowie Konzentrationsstörungen begründet. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass i nvaliditätsfremde psychosoziale und moti vationale Faktoren

bei der B eurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter Berücksichtigung gefunden hätten. Im psychiatrischen Teilgutachten legte die Gutachterin in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die ein geschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Schlafstörungen, den reduzierten Antrieb, die erhöhte Ermüdbarkeit, Freud- und Interesselosigkeit sowie Konzentrations störungen zurück zuführen sei (vgl. Urk. 7/123 S. 67 f.). 4.5

Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage hat das Vorliegen eines fachpsychiatrisch festgestellten, krankheitswertigen depressiven Leidens und einer Persönlichkeitsstörung als ausgewiesen zu gelten, und es besteht kein Anlass, von der gutachterlich attestierten, aus der Störung und Depressivität resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 70 % abzuweichen und deren invali di sierende Wirkung zu verneinen .

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht ausserdem mit der facettenreichen R echtsprechung zur Auswirkung einer mittelgradigen Depr ession auf die Arbeits fähigkeit in Übereinstimmung . So findet man etwa im Urteil des Bun desge richts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 die Unterscheidung zwischen einer de pressiven Episode und einer depressiven Störung (E.

5.3). Gemäss Urteil des Bundesge richts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 reicht sodann eine leichte de pressive Episode zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesund heits schadens nicht aus (E.

5.3), wobei im Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 festgehalten wurde, dass sogar auch eine leichte depressive Episode im Einzelfall die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen könne, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa eine r ernsthafte n

Persön lich keitsstörung

– auftrete (E. 4.3).

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 erscheint es allerdings nicht bundesrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode an zu neh men (E. 5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, eine invalidisierende Wirkung einer mit tel schweren depressiven Störung sei, sofern sie nicht bloss eine Begleiterschei nung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszuschliessen (E. 4.2).

Nach dem Gesagten steht jedenfalls fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, wie sie beim Beschwer deführer vorliegt, Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen. Dies insbesondere, da sie vorliegend zu sammen mit einer kombinierten Persönlich keitsstörung und dissoziativer A mnes i e besteht.

Auch vor diesem Hintergrund fehlt für das Abweichen der Beschwerdeführerin vom Gutachten der Z.___

ein plausibler Grund, weshalb ihre Begründung nicht zu überzeugen und sie das Gutachten nicht zu entkräften ver mag. 4.6

Es bleibt

schliesslich anzumerken, dass selbst w enn die psychosozialen Belas tungsfaktoren

– Verlust der Arbeitsstelle, Ehescheidung, finanzielle Probleme

- bei der Genese und der Aufrechterhaltung des depressiven Be schwerdebildes des Beschwerdeführers

mitverantwortlich sein mögen, heute klar ein verselbstän digter psychiatrischer Gesundheitsschaden vor liegt . So weit die Beschwerdegeg nerin argumentiert, die psychischen Beeinträch ti gun g en de s Beschwerdeführers fänden in weiten Teilen ihre Erklärung in den psy chosozialen Belastungsfak toren , so kann ihr deshalb in Nachachtung der bundes gerichtlichen Rechts pre chung (vgl. vorstehend E. 1.4 ) nicht gefolgt werden. 4.7

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass beim Beschwerdeführer ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter psychischer Ge sund heitsschaden besteht und seine Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch für eine angepasste Erwerbs tätig keit um insgesamt 7 0 % eingeschränkt ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leis tungsanspruchs .

Vorlie gend meldete sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 zum Bezug einer Rente an (vgl. Urk. 7/8), weshalb in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG von einer Entstehung des Renten anspruchs frühestens im August 2013 auszu gehen ist.

F ür die Invaliditäts bemessung und insbesondere den Ein kommens vergleich sind die Verhältnisse im Jahre 2013 massgebend. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und per sönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesund heitsschaden , aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde

(RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E . 3b ).

Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög lich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da erfahrungs ge mäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BG E 135 V 59 E. 3.1). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wo chen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5

Der Beschwer deführer war bis 2007 als IT-Projektleiter tätig und machte sich da nach als Barbetreiber selbständig, wobei er diese Tätigkeit im November 20 11 aufgab (vgl. Urk. 7/6 S. 2). Seit

Februar 2012 ist der Beschwerdeführer arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt . Somit ist zu berücksichtigen, dass ein stabiles Arbeitsverhältnis bereits mehrere Jahre zurückliegt, weshalb es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, sowohl für die Bemessung des Vali den- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, wobei beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabel lenlohn ( LSE 20 10 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Männer, Anforderungsni veau 4) zu er mitteln sind. Somit kann hier von der ärztlich ge schätzten Ar beits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Tabel len lohn

- auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E.

4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September

2014 E.

3.2 und 8C_450/2014 vom

24. Juli 2014 E. 7.3).

Aufgrund des aus psychischer Sicht einschränkenden Belastungsprofils sowie der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann (vgl. BGE 126 V 75 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2), erscheint vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angemessen.

Folglich entspricht das mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % erzielbare Invalideneinkommen 25.5 % des Valideneinkommens (30 % x 0.85), womit die Einkommenseinbusse und damit der

Invaliditätsgrad 7 4.5 % und gerundet 75 % beträgt und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August

20 13 eine ganze Inva liden rente zusteht ( vgl. vorstehend E. 1. 2 ).

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung nach Ein sicht in die Honorarnote vom 4. März 2016 (Urk. 11/1-2) und

beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 220.-- auf Fr. 1 ‘ 822 . 20 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2015 aufgeho ben, und es wird festge stellt,

dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2013 An spruch auf eine ganze In va liden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘822 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 2 Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht zwar Ein schränkungen bestünden, diese jedoch auf psychosoziale Faktoren zu rück zu führen seien. Aus somatischer Sicht liege keine quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei lediglich in Tätigkeiten an ge fährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und in anderen Gefahren berei chen eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit könne er jedoch weiterhin aus üben (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass er aus psychiatrischer Sicht auch in der zwischenzeitlich ausgeübten Tätig keit als Hauswart/Allrounder sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig sei. Die psychiatrischen Befunde, welche sich auf Testre sultate stützen würden, hätten laut Beurteilung der Fachärzte Auswirkung auf seine Belastbarkeit . Somit liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, welcher einen Anspruch auf Invalidenleistungen begründe (S. 9). Es werde be stritten, dass er über ausreichend R essourcen verfüge. Im Gegenteil

seien sämt liche Arbeitsversuche gescheitert. Es mangle konkret aus gesundheitlichen Grün den an der Eingliederungsfähigkeit (S. 9 unten). Die Aussage der Be schwerde gegnerin , wonach die Diagnosen überwindbar seien, da die Sympto matik nicht in allen Lebensbereichen ausgeprägt sei, sei nicht nachvollziehbar (S. 10) . Da es der Beschwerdegegnerin nicht gelinge, begründete Zweifel gegen das MEDAS-Gutachten vom 1 6. Juni 2015 zu erheben, sei aufgrund der fach ärztlichen Kons iliarbeurteilung eine 70%ige Erwerbsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht aus ge wie sen (S. 11).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit

die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Anspruch de s Beschwerdeführers

auf eine Rente.

3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/11/5-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Erschöpfungsdepression 2006 (ICD-10 F32.11) - erneute psychophysische Dekompensation 2010 unter anhaltender psy chosozialer Belastung (aktuell ICD-10 F33.00) - chronische therapieresistente Schlafstörung (ICD-10 F51.0) bei Restless - Legs -Syndrom mit - Status nach chronischer Dormicum -Einnahme bis 2012, aktuell regel mässige Seresta forte-Einnahme (ICD-10 F19.1) - posttraumatische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.0) - unklare Verwirrtheits- und Amnesiezustände : Differentialdiagnose (DD) medikamentös, dissoziativ, epileptisch, respektive Verdacht auf transito rische ischämische Attacke im vertebro-basilären Stromgebiet, DD Dor micum indiziert, epileptisch, weiterhin unklar

Sie führte aus, dass s ie den Beschwerdeführer von Mai 2006 bis August 2010 behandelt habe und nun seit Februar 2012 wieder behandle (S.

1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer liebe Herausforderungen, habe hierbei den Eindruck, sich erst dann zu entwickeln. Er sei jedoch deswegen seit langem überfordert in einer ausgesprochen schwierigen Belastungssituation. Er stehe enorm unter Druck, sei häufig unruhig und getrieben, gelegentlich eh e r zurückgezogen wirkend, resig niert, müde und erschöpft. Unter Verbesserung der finanziellen und sozialen Situation könne mittelfristig vermutlich eine Beruhigung eintreten. Eine Rück kehr in den ursprünglichen Arbeitsbereich sei wiederholt versucht worden und sei leider nicht mehr möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell fänden entsprechend dem Befinden eine sozialpsychiatrische Begleitung und eine supportive Therapie statt. Das Setting sei lange wöchentlich gewesen, seit der Besserung nun in vierzehntäglichen bis einmonatigen Abständen (S.

3 Ziff. 1.5). Im Jahre 2000, im Jahre 2006 bis Mai sowie von Januar 2012 bis August 2012 habe für die an gepasste Tätigkeit als Projektleiter im IT-Bereich eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestanden (S.

3 Ziff. 1.6) . Es bestünden intermittierend unklare Bewusst seinsveränderungen (motorisch, sprachlich, kognitiv auffällig), der Ellbogen sei wegen e iner chronischen Bursitis beschränkt belastbar , ausserdem bestehe eine reduzierte Belastbarkeit unter anhaltend grosser Belastung sowie eine Müdigkeit wegen der Schlaflosigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Es könne mittelfristig mit der Wieder aufnahme einer Tätigkeit zu 100 % im angepassten Bereich gerechnet werden (S. 4 Ziff. 1.9). 3.2

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 2. April 2014 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 1. September bis 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/62) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychophysische Erschöpfung - hyperkinetische Bewegungsstörung unklarer Genese - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Status nach Erschöpfungsdepression 2006 und 2011 - Status nach schwerer Traumatisierung in der Kindheit - Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung - chronische therapieresistente Schlafstörungen - Verdacht auf Status nach TIA im vertebrobasilären Stromgebiet am 1 1. Mai 2012 unklarer Genese - chronische Bursitis olecranie 2012 - Status nach SAPHO-Syndrom 2000 - Status nach Hypothyreose bei Status nach Adenom und Radioiodthera pie 2010

Sie führten aus, die Therapieziele seien die psychophysische Rekonditionierung mit Verbesserung des Schlafes, Verbesserung der Selbstsorge, Steigerung der Leis tungsfähigkeit sowie das Erlernen und Anwenden von Entspan nungstech niken gewesen (S.

2 oben). Beim Beschwerdeführer sei eine rezidivie rende depressive Störung bekannt, bei schwerer Traumatisierung in der Kind heit, mit Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Aktuell habe es nebst der Erschöpfung deutliche Hinweise für Kränkung, unterstützungsbedürf tige Selbst sorge und Abgrenzung gegeben. Der Beschwerdeführer sei während des Aufent haltes stets äusserst motiviert gewesen, an den Faktoren etwas zu ändern, auch wenn weiterhin sicherlich Unterstützungsbedarf bestehe (S. 2 un ten). 3.3

Die Ärzte der Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 6. Juni 2015 ( Urk. 7/123) , gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 6): - Schlafapnoe-Syndrom - c hronische Insomnie unklarer Genese (ICD-10 F51.0): Differentialdiag nose (DD): im Rahmen Depression, bei periodischen Beinbewegungen im Schlaf (PLMS) - Nikotinabusus - Adipositas - Verdacht auf dissoziative Anfälle / prolongierte Zustände (ICD-10 F44.5) - Hypothyreose - hyperkinetische Bewegungsstörung / Bewegungsunruhe unklarer Genese, seit der Kindheit bestehend, intermittierend akzentuiertes Auftreten - leichte neurokognitive Störung unklarer Ätiologie - Status nach chronischer Benzodiazepineinnahme bis 2013 (ICD-10 F13.2) Sie führten aus, dass sich aus somatischer Sicht in der nächtlichen Pulsoxymet rie ein berechneter Apnoe- Hypopnoe -Index von 57/h gezeigt habe. Sollte dieses Ergebnis in einer respiratorischen Polygraphie bestätigt werden, würde dies einem schweren Befund entsprechen und könne Auswirkungen auf die Leis tungsfähigkeit haben. Aus neurologischer Sicht sei zunächst festzuhalten, dass der Verdacht auf disso ziative Anfälle / prolongierte Zustände per se keine neurologische Diagnose sei. Sie sei jedoch zu nennen, da diskutiert werden müsse, warum vorliegend keine Epilepsie im klassischen Sinne diagnostiziert werden könne und deshalb für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers das psychiatrische Teilgutachten massgebend sei (S. 7 oben) .

Der Zustand im Mai 2012 sei primär als transitorische ischämische Attacke des vertebrobasilären Stromgebietes gewertet worden. Nachweislich sei in der da mals durchgeführten Bildgebeung kein Hinweis für eine frische Ischämie ge sehen worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lysiert worden sei, sei kein Beweis für das Vorliegen einer cerebralen Ischämie. Bei Verdacht auf Hirnstammischämie sei die Bereitschaft meist hoch, auch ohne eindeutige Hin w ei se für eine Ischämie und ohne ausführlichen Ausschluss anderer Differenzi aldiagnosen eine Lys e (therapeutische Auflösung von Abflusshindernissen im Körper) durchzuführen. Dies nicht zuletzt aufgrund der Gefähr lichkeit der Verdachtsdiagnose mit dem dazu relativ geringen Risiko einer fata len Neben wir kung unter Thrombolyse . Auch wenn es sich um eine TIA (transitorische ischä mische Attacke) gehan delt hätte, habe der Zustand da nach ohne dadu r ch bedingte objektivierbare klinische Ausfälle keinen Einfluss auf die generelle Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.).

Am Vorliegen einer PMLS sowie einer rhythmischen Bewegungsstörung in der Nacht bestünden hingegen kaum Zweifel, zumal dies im Rahmen einer spezifi schen Schlafdiagnostik verifiziert worden sei. Der Nachtschlaf des Beschwerde führers sei dadurch bestimmt eingeschränkt. Eine signifikante Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus jedoch nicht (S. 8 oben) . Die neuropsychologischen Befunde entsprächen einer leichten neurokognitiven Störung unklarer Ätiologie. Das Ausfallprofil mit Minderleistungen des verbal-episodischen Gedächtnisses, der Gnosis und der Praxis sei hirntopographisch nicht eindeutig zuzuordnen (S. 8 unten) .

Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer seit langer Zeit Niedergeschlagenheit, Anhedonie und rasche Ermüdbarkeit sowie Antriebslosig keit. Damit seien alle drei Hauptsymptome für eine depressive Episode nach ICD-10 erfüllt. An Zusatzsymptomen bestünden Störungen der Konzentration, Insuffizienzgefühle und Todesgedanken. Das Zeitkriterium von mindestens zweiwöchigem Bestehen der Symptome sei erfüllt. Demnach liege eine mittel gradige depressive Episode nach ICD-10 vor. Dies werde durch das Ergebnis des BDI (Beck Depression Inventory ) gestützt. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere depressive Episoden gehabt habe, könne eine rezidi vie rende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , diagnostiziert werden (S. 9 unten). Gemäss den Foerster - Kriterien müsse ein Einfluss der dissoziativen Amnesie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden, da mit der rezidi vierenden depressiven Störung eine Komorbidität von erheblicher Schwere zu grunde liege. Trotz jahrelanger konsequenter ambulanter psychiatrischer Be handlung sei es zu keiner Besserung gekommen. Die bisherigen Behandlungs versuche seien dementsprechend als frustran zu bewerten (S. 11 unten). Aus gesamtmedizinischer Sicht würden die psychiatrischen Befunde überwiegen und hätten eine Auswirkung auf die Belastbarkeit . Die vom Beschwerdeführer geäusserten Symptome und die in Vorbeurteilungen erhobenen Befunde liessen sich schwer einem konkreten und genau definierbarem Profil zuordnen, was die neuropsychologische und psychiatrische Beurteilung facettenreich erscheinen lasse. Zu erwähnen sei, dass relevante anderweitig Einfluss nehmende Patholo g ien nicht objektivierbar seien (S. 12 oben). Aus dem internmedizinischen und dem neurologischen Fachbereich lägen keine Erkrankungen vor, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränken würden. Aus

pneumologischer Sicht könne das Schlafapnoe-Syndrom die Leistungsfä higkeit tagsüber beeinflussen. Dieses sei jedoch in den Rahmen der neuropsy cholo gi schen und psychiatrischen Beurteilung einzuordnen, nehme hier eine unterge ordnete Funktion ein und sei somit nicht relevant für eine Arbeitsunfä higkeit. Die rezidivierende depressive Störung bestehe seit mindestens 2006, ebenso wie die dissoziative Amnesie. Bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei von einem Beginn in der Adoleszenz auszugehen. Vermutlich sei der Beschwerde führer bei stabilen beruflichen und privaten Verhältnissen lange Zeit kompen siert gewesen, und es sei im Rahmen des beruflichen und privaten Stresses ab 2006 zu einer Dekompensation gekommen (S. 12). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die Symptome der de pressiven Episode deutlich beeinträchtigt. Schlafstörungen, reduzierter Antrieb, erhöhte Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenlosigkeit führten zu mittelgradig ver minderter Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit und würden in Kombina tion mit den Konzentrationsstörungen eine Arbeitsfähigkeit in praktisch allen Bereichen deutlich reduzieren. Die dissoziative Amnesie und die kombinierte Per sönlichkeitsstörung würden durch verminderte Anpassungsfähigkeit und Be lastbarkeit zu einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit führen. Die Leis tungen der Exekutivfunktionen sowie der übrigen geprüften kognitiven Funkti onsbereiche seien mehrheitlich als unauffällig zu werten und könnten bei der Arbeitstätigkeit nutzbringend verwertet werden. Aus psychiatrischer Sicht be stehe als Ressource eine hohe Motivation, zu arbeiten (S. 13) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit in der IT-Bran che durch die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % , durch die Zusatzdiag nosen ergebe sich eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Für die Rest arbeitsfähigkeit sei ein Einsatz an fünf Wochentagen mit begrenzter Stunden zahl in einem Betrieb mit klaren Strukturen ideal. Der Beschwerdeführer sei auch in der zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Hauswart / Allrounder so wie in jeder anderen angepassten Tätigkeit / Verweistätigkeit zu 70 % ar beits un fähig (S. 15) .

Grundsätzlich sei die Prognose angesichts der nun schon lange bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, mit zahlreichen Episoden in den letzten Jahren, und der begleitenden Persönlichkeitsstörung eher schlecht. Die Persön lichkeitsstörung müsse als limitierender Faktor in der Behandlung der Depres sion und somit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit angesehen werden. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren sei sinnvoll (S. 16).

3.4

Dipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 5. Juni 2015 Stellung ( Urk. 7/133/2-3) und führte aus, dass das Gut achten der Z.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Gemäss Gut achten sei ab Januar 2012 in der angestammten Tätigkeit von einer 70%igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungs profil bestehe eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit seit Januar 2012, welche gege benenfalls auf 50 % gesteigert werden könne bei beruflicher Unterstützung und Besserung der Depression.

3.5

Dr. A.___ berichtete am 2 1. November 2015 ( Urk. 3/5) und führte aus, dass es

im Verlauf des Frühlings 2014 zunehmend zu einer Eskalation mit dem Sozial dienst der damaligen Wohngemeinde gekommen sei. In der Zeit der Begut ach tung Ende 2014/Anfang 2015 habe sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers ein wenig stabilisiert. Trotzdem hätten die Gutachter dem Be schwer deführer eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten wie auch im adaptierten Bereich attestiert (S.

1). Erfreulicherweise sei die psy cho pharmakologische Medikation nach multiplen Versuchen nun anhaltend opti miert. Grundsätzlich seien sich der psychiatrische Gutachter und sie diag nos tisch völlig einig, auch wenn codierungsmässig ein Unterschied bestehe. Im an gestammten und behinderungsangepassten Bereich bestehe aufgrund d es aus gewiesenen psychiatrischen Beschwerdebildes bis auf weiteres nur eine stun den weise, maximal eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei insge samt eher ungünstig. Die Behandelbarkeit der rezidivierenden depressiven Stö rung werde durch die multiplen Co- Morbiditäten trotz intensiver psychiatrisch-psy ch o therapeutischen Bemühungen stark eingeschränkt (S. 2).

4.

E. 4 ) .

Unter Hinweis auf psychische B e schwerden

sowie Schlaganfälle meldete sich der Versicherte am 6. Februar 2013 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8). Die Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Si tuation ab, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren ( Urk. 7/14-29) mit Verfügung vom 2 1. August 2013 einen Rentenan spruch ( Urk. 7/30).

Die vom Versicherten am 2 3. September 2013 ( Urk. 7/40/3-12) dagegen erho bene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 2. September 2013 ( Ver fahrensnummer IV.2013.00858) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung zurück gewiesen wu rde (Urk. 7/43/1-4) .

E. 4.1 Zu prüfen ist, ob ein eigenständiges, die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psy chisches Leiden vorliegt.

Die den Beschwerdeführer seit Mai 2006 behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) als psy chia t rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Erschöpfungsdepression, eine erneute psychophysische Dekompensation 2010, eine chronische therapieresistente Schlafstörung, eine posttrauma tische Per sönlichkeitsveränderung sowie unklare Verwirrtheits- und Amnesiezustände . Dr. A.___ ging aus psychiatrischer Sicht von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit im IT-Bereich aus.

Die Gutachter der Z.___ nannten gestützt auf ihre Untersuchungen anläss lich der Begutachtung im Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1), eine disso ziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61), und führten aus, dass eine psychisch eingeschränkte Belast barkeit bestehe .

Sie nannte n eine Arbeits un fähigkeit in

der bis herigen Tätigkeit in der IT-Branche sowie für Verweistätigkeiten von 7 0 % .

In ihrer Stellungnahme von November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) führte Dr. A.___ aus, dass sie mit dem psychiatrischen Gutachter diagnostisch grund sätzlich übereinstimme, auch wenn codierungs mässig ein Unterschied be stehe, und dass aufgrund des ausgewiesenen psychiatrischen Beschwerdebildes des Be schwerdeführers bis auf weiteres nur eine stundenweise, maximal eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe .

E. 4.2 mit Hin wei sen).

Ausserdem kann nach der höchstrichterlichen Recht sprechung auch eine diagnos ti zierte mittelschwere depressive Episode eine IV rechtlich relevante Be ein träch ti gung der Leistungsfähigkeit und damit eine (Teil )Invalidität bewir ken (vgl. Ur tei l des Bundesgerichts 9C_890/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3, Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2).

E. 4.3 F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E.

6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 3 0. August 2010 E.

3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung

und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anfor derungen (BGE 125 V 351 E.

3a) genügenden medizinischen Tatsachen fest stellun gen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schluss folge rungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialver siche rungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsan wen denden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichts punkte (insbe sondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungs faktoren ) mit be rück sic h tigt , welche vom sozialversicherungsrechtlichen Stand punkt aus unbe acht lich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E.

E. 4.4 Die im interdisziplinären Gutachten der Z.___ attestierte Arbeitsun fähig keit von 70 % für die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit gemäss be schriebenem Profil wurde zur Hauptsache mit den Symptomen der rezidivie ren den depressiven Störung sowie in Kombination mit der dissoziativen Amne sie und der kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinne verminderter An passungs fähigkeit und Belastbarkeit sowie Konzentrationsstörungen begründet. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass i nvaliditätsfremde psychosoziale und moti vationale Faktoren

bei der B eurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter Berücksichtigung gefunden hätten. Im psychiatrischen Teilgutachten legte die Gutachterin in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die ein geschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Schlafstörungen, den reduzierten Antrieb, die erhöhte Ermüdbarkeit, Freud- und Interesselosigkeit sowie Konzentrations störungen zurück zuführen sei (vgl. Urk. 7/123 S. 67 f.).

E. 4.5 % und gerundet 75 % beträgt und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August

20

E. 4.6 Es bleibt

schliesslich anzumerken, dass selbst w enn die psychosozialen Belas tungsfaktoren

– Verlust der Arbeitsstelle, Ehescheidung, finanzielle Probleme

- bei der Genese und der Aufrechterhaltung des depressiven Be schwerdebildes des Beschwerdeführers

mitverantwortlich sein mögen, heute klar ein verselbstän digter psychiatrischer Gesundheitsschaden vor liegt . So weit die Beschwerdegeg nerin argumentiert, die psychischen Beeinträch ti gun g en de s Beschwerdeführers fänden in weiten Teilen ihre Erklärung in den psy chosozialen Belastungsfak toren , so kann ihr deshalb in Nachachtung der bundes gerichtlichen Rechts pre chung (vgl. vorstehend E. 1.4 ) nicht gefolgt werden.

E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass beim Beschwerdeführer ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter psychischer Ge sund heitsschaden besteht und seine Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch für eine angepasste Erwerbs tätig keit um insgesamt 7 0 % eingeschränkt ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leis tungsanspruchs .

Vorlie gend meldete sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 zum Bezug einer Rente an (vgl. Urk. 7/8), weshalb in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG von einer Entstehung des Renten anspruchs frühestens im August 2013 auszu gehen ist.

F ür die Invaliditäts bemessung und insbesondere den Ein kommens vergleich sind die Verhältnisse im Jahre 2013 massgebend. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und per sönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesund heitsschaden , aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde

(RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E . 3b ).

Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög lich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da erfahrungs ge mäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BG E 135 V 59 E. 3.1). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wo chen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5

Der Beschwer deführer war bis 2007 als IT-Projektleiter tätig und machte sich da nach als Barbetreiber selbständig, wobei er diese Tätigkeit im November 20

E. 7 ) holte die IV-Stelle bei Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 1 6. Juni 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/123). In der Folge verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

7/134-135) mit Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 7/134) einen Renten anspruch des Versich erten. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. Dezember 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom

9. November 2015 ( Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm ab 1. August 2013 mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) , eventuell sei en ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2

Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hinwei sen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist , in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 11 aufgab (vgl. Urk. 7/6 S. 2). Seit

Februar 2012 ist der Beschwerdeführer arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt . Somit ist zu berücksichtigen, dass ein stabiles Arbeitsverhältnis bereits mehrere Jahre zurückliegt, weshalb es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, sowohl für die Bemessung des Vali den- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, wobei beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabel lenlohn ( LSE 20 10 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Männer, Anforderungsni veau 4) zu er mitteln sind. Somit kann hier von der ärztlich ge schätzten Ar beits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Tabel len lohn

- auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E.

4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September

2014 E.

3.2 und 8C_450/2014 vom

24. Juli 2014 E. 7.3).

Aufgrund des aus psychischer Sicht einschränkenden Belastungsprofils sowie der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann (vgl. BGE 126 V 75 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2), erscheint vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angemessen.

Folglich entspricht das mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % erzielbare Invalideneinkommen 25.5 % des Valideneinkommens (30 % x 0.85), womit die Einkommenseinbusse und damit der

Invaliditätsgrad 7

E. 13 eine ganze Inva liden rente zusteht ( vgl. vorstehend E. 1. 2 ).

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung nach Ein sicht in die Honorarnote vom 4. März 2016 (Urk. 11/1-2) und

beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 220.-- auf Fr. 1 ‘ 822 . 20 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2015 aufgeho ben, und es wird festge stellt,

dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2013 An spruch auf eine ganze In va liden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘822 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01276 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

8. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, war von 1980 bis 2007 als IT-Projektleiter bei der Y.___ AG tätig und machte sich daraufhin als Barbe treiber

selbständig ( Urk. 7/6 S.

2 Ziff.

4 ) .

Unter Hinweis auf psychische B e schwerden

sowie Schlaganfälle meldete sich der Versicherte am 6. Februar 2013 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/8). Die Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Si tuation ab, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheid ver fah ren ( Urk. 7/14-29) mit Verfügung vom 2 1. August 2013 einen Rentenan spruch ( Urk. 7/30).

Die vom Versicherten am 2 3. September 2013 ( Urk. 7/40/3-12) dagegen erho bene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 2. September 2013 ( Ver fahrensnummer IV.2013.00858) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung zurück gewiesen wu rde (Urk. 7/43/1-4) .

1.2

Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab.

Im Rahmen des Vorbescheid verfahren s ( vgl. Urk. 7/69; Urk. 7/74, Urk. 7/ 82, Urk. 7/8 7 ) holte die IV-Stelle bei Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 1 6. Juni 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/123). In der Folge verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

7/134-135) mit Verfügung vom 9. November 2015 ( Urk. 7/134) einen Renten anspruch des Versich erten. 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. Dezember 2015 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom

9. November 2015 ( Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm ab 1. August 2013 mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1) , eventuell sei en ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2

Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Gleichzeitig wurde antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S.

2 Ziff.

3) sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 mit Hinwei sen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist , in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht zwar Ein schränkungen bestünden, diese jedoch auf psychosoziale Faktoren zu rück zu führen seien. Aus somatischer Sicht liege keine quantitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei lediglich in Tätigkeiten an ge fährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und in anderen Gefahren berei chen eingeschränkt. Seine bisherige Tätigkeit könne er jedoch weiterhin aus üben (S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass er aus psychiatrischer Sicht auch in der zwischenzeitlich ausgeübten Tätig keit als Hauswart/Allrounder sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig sei. Die psychiatrischen Befunde, welche sich auf Testre sultate stützen würden, hätten laut Beurteilung der Fachärzte Auswirkung auf seine Belastbarkeit . Somit liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, welcher einen Anspruch auf Invalidenleistungen begründe (S. 9). Es werde be stritten, dass er über ausreichend R essourcen verfüge. Im Gegenteil

seien sämt liche Arbeitsversuche gescheitert. Es mangle konkret aus gesundheitlichen Grün den an der Eingliederungsfähigkeit (S. 9 unten). Die Aussage der Be schwerde gegnerin , wonach die Diagnosen überwindbar seien, da die Sympto matik nicht in allen Lebensbereichen ausgeprägt sei, sei nicht nachvollziehbar (S. 10) . Da es der Beschwerdegegnerin nicht gelinge, begründete Zweifel gegen das MEDAS-Gutachten vom 1 6. Juni 2015 zu erheben, sei aufgrund der fach ärztlichen Kons iliarbeurteilung eine 70%ige Erwerbsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht aus ge wie sen (S. 11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit

die Arbeitsfähigkeit sowie ein allfälliger Anspruch de s Beschwerdeführers

auf eine Rente.

3. 3.1

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 2 7. Februar 2013 ( Urk. 7/11/5-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Erschöpfungsdepression 2006 (ICD-10 F32.11) - erneute psychophysische Dekompensation 2010 unter anhaltender psy chosozialer Belastung (aktuell ICD-10 F33.00) - chronische therapieresistente Schlafstörung (ICD-10 F51.0) bei Restless - Legs -Syndrom mit - Status nach chronischer Dormicum -Einnahme bis 2012, aktuell regel mässige Seresta forte-Einnahme (ICD-10 F19.1) - posttraumatische Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.0) - unklare Verwirrtheits- und Amnesiezustände : Differentialdiagnose (DD) medikamentös, dissoziativ, epileptisch, respektive Verdacht auf transito rische ischämische Attacke im vertebro-basilären Stromgebiet, DD Dor micum indiziert, epileptisch, weiterhin unklar

Sie führte aus, dass s ie den Beschwerdeführer von Mai 2006 bis August 2010 behandelt habe und nun seit Februar 2012 wieder behandle (S.

1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer liebe Herausforderungen, habe hierbei den Eindruck, sich erst dann zu entwickeln. Er sei jedoch deswegen seit langem überfordert in einer ausgesprochen schwierigen Belastungssituation. Er stehe enorm unter Druck, sei häufig unruhig und getrieben, gelegentlich eh e r zurückgezogen wirkend, resig niert, müde und erschöpft. Unter Verbesserung der finanziellen und sozialen Situation könne mittelfristig vermutlich eine Beruhigung eintreten. Eine Rück kehr in den ursprünglichen Arbeitsbereich sei wiederholt versucht worden und sei leider nicht mehr möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Aktuell fänden entsprechend dem Befinden eine sozialpsychiatrische Begleitung und eine supportive Therapie statt. Das Setting sei lange wöchentlich gewesen, seit der Besserung nun in vierzehntäglichen bis einmonatigen Abständen (S.

3 Ziff. 1.5). Im Jahre 2000, im Jahre 2006 bis Mai sowie von Januar 2012 bis August 2012 habe für die an gepasste Tätigkeit als Projektleiter im IT-Bereich eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bestanden (S.

3 Ziff. 1.6) . Es bestünden intermittierend unklare Bewusst seinsveränderungen (motorisch, sprachlich, kognitiv auffällig), der Ellbogen sei wegen e iner chronischen Bursitis beschränkt belastbar , ausserdem bestehe eine reduzierte Belastbarkeit unter anhaltend grosser Belastung sowie eine Müdigkeit wegen der Schlaflosigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Es könne mittelfristig mit der Wieder aufnahme einer Tätigkeit zu 100 % im angepassten Bereich gerechnet werden (S. 4 Ziff. 1.9). 3.2

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 2. April 2014 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 1. September bis 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/62) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychophysische Erschöpfung - hyperkinetische Bewegungsstörung unklarer Genese - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Status nach Erschöpfungsdepression 2006 und 2011 - Status nach schwerer Traumatisierung in der Kindheit - Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung - chronische therapieresistente Schlafstörungen - Verdacht auf Status nach TIA im vertebrobasilären Stromgebiet am 1 1. Mai 2012 unklarer Genese - chronische Bursitis olecranie 2012 - Status nach SAPHO-Syndrom 2000 - Status nach Hypothyreose bei Status nach Adenom und Radioiodthera pie 2010

Sie führten aus, die Therapieziele seien die psychophysische Rekonditionierung mit Verbesserung des Schlafes, Verbesserung der Selbstsorge, Steigerung der Leis tungsfähigkeit sowie das Erlernen und Anwenden von Entspan nungstech niken gewesen (S.

2 oben). Beim Beschwerdeführer sei eine rezidivie rende depressive Störung bekannt, bei schwerer Traumatisierung in der Kind heit, mit Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Aktuell habe es nebst der Erschöpfung deutliche Hinweise für Kränkung, unterstützungsbedürf tige Selbst sorge und Abgrenzung gegeben. Der Beschwerdeführer sei während des Aufent haltes stets äusserst motiviert gewesen, an den Faktoren etwas zu ändern, auch wenn weiterhin sicherlich Unterstützungsbedarf bestehe (S. 2 un ten). 3.3

Die Ärzte der Z.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 6. Juni 2015 ( Urk. 7/123) , gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 6): - Schlafapnoe-Syndrom - c hronische Insomnie unklarer Genese (ICD-10 F51.0): Differentialdiag nose (DD): im Rahmen Depression, bei periodischen Beinbewegungen im Schlaf (PLMS) - Nikotinabusus - Adipositas - Verdacht auf dissoziative Anfälle / prolongierte Zustände (ICD-10 F44.5) - Hypothyreose - hyperkinetische Bewegungsstörung / Bewegungsunruhe unklarer Genese, seit der Kindheit bestehend, intermittierend akzentuiertes Auftreten - leichte neurokognitive Störung unklarer Ätiologie - Status nach chronischer Benzodiazepineinnahme bis 2013 (ICD-10 F13.2) Sie führten aus, dass sich aus somatischer Sicht in der nächtlichen Pulsoxymet rie ein berechneter Apnoe- Hypopnoe -Index von 57/h gezeigt habe. Sollte dieses Ergebnis in einer respiratorischen Polygraphie bestätigt werden, würde dies einem schweren Befund entsprechen und könne Auswirkungen auf die Leis tungsfähigkeit haben. Aus neurologischer Sicht sei zunächst festzuhalten, dass der Verdacht auf disso ziative Anfälle / prolongierte Zustände per se keine neurologische Diagnose sei. Sie sei jedoch zu nennen, da diskutiert werden müsse, warum vorliegend keine Epilepsie im klassischen Sinne diagnostiziert werden könne und deshalb für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers das psychiatrische Teilgutachten massgebend sei (S. 7 oben) .

Der Zustand im Mai 2012 sei primär als transitorische ischämische Attacke des vertebrobasilären Stromgebietes gewertet worden. Nachweislich sei in der da mals durchgeführten Bildgebeung kein Hinweis für eine frische Ischämie ge sehen worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lysiert worden sei, sei kein Beweis für das Vorliegen einer cerebralen Ischämie. Bei Verdacht auf Hirnstammischämie sei die Bereitschaft meist hoch, auch ohne eindeutige Hin w ei se für eine Ischämie und ohne ausführlichen Ausschluss anderer Differenzi aldiagnosen eine Lys e (therapeutische Auflösung von Abflusshindernissen im Körper) durchzuführen. Dies nicht zuletzt aufgrund der Gefähr lichkeit der Verdachtsdiagnose mit dem dazu relativ geringen Risiko einer fata len Neben wir kung unter Thrombolyse . Auch wenn es sich um eine TIA (transitorische ischä mische Attacke) gehan delt hätte, habe der Zustand da nach ohne dadu r ch bedingte objektivierbare klinische Ausfälle keinen Einfluss auf die generelle Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.).

Am Vorliegen einer PMLS sowie einer rhythmischen Bewegungsstörung in der Nacht bestünden hingegen kaum Zweifel, zumal dies im Rahmen einer spezifi schen Schlafdiagnostik verifiziert worden sei. Der Nachtschlaf des Beschwerde führers sei dadurch bestimmt eingeschränkt. Eine signifikante Einschränkung bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus jedoch nicht (S. 8 oben) . Die neuropsychologischen Befunde entsprächen einer leichten neurokognitiven Störung unklarer Ätiologie. Das Ausfallprofil mit Minderleistungen des verbal-episodischen Gedächtnisses, der Gnosis und der Praxis sei hirntopographisch nicht eindeutig zuzuordnen (S. 8 unten) .

Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Beschwerdeführer seit langer Zeit Niedergeschlagenheit, Anhedonie und rasche Ermüdbarkeit sowie Antriebslosig keit. Damit seien alle drei Hauptsymptome für eine depressive Episode nach ICD-10 erfüllt. An Zusatzsymptomen bestünden Störungen der Konzentration, Insuffizienzgefühle und Todesgedanken. Das Zeitkriterium von mindestens zweiwöchigem Bestehen der Symptome sei erfüllt. Demnach liege eine mittel gradige depressive Episode nach ICD-10 vor. Dies werde durch das Ergebnis des BDI (Beck Depression Inventory ) gestützt. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere depressive Episoden gehabt habe, könne eine rezidi vie rende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) , diagnostiziert werden (S. 9 unten). Gemäss den Foerster - Kriterien müsse ein Einfluss der dissoziativen Amnesie auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden, da mit der rezidi vierenden depressiven Störung eine Komorbidität von erheblicher Schwere zu grunde liege. Trotz jahrelanger konsequenter ambulanter psychiatrischer Be handlung sei es zu keiner Besserung gekommen. Die bisherigen Behandlungs versuche seien dementsprechend als frustran zu bewerten (S. 11 unten). Aus gesamtmedizinischer Sicht würden die psychiatrischen Befunde überwiegen und hätten eine Auswirkung auf die Belastbarkeit . Die vom Beschwerdeführer geäusserten Symptome und die in Vorbeurteilungen erhobenen Befunde liessen sich schwer einem konkreten und genau definierbarem Profil zuordnen, was die neuropsychologische und psychiatrische Beurteilung facettenreich erscheinen lasse. Zu erwähnen sei, dass relevante anderweitig Einfluss nehmende Patholo g ien nicht objektivierbar seien (S. 12 oben). Aus dem internmedizinischen und dem neurologischen Fachbereich lägen keine Erkrankungen vor, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränken würden. Aus

pneumologischer Sicht könne das Schlafapnoe-Syndrom die Leistungsfä higkeit tagsüber beeinflussen. Dieses sei jedoch in den Rahmen der neuropsy cholo gi schen und psychiatrischen Beurteilung einzuordnen, nehme hier eine unterge ordnete Funktion ein und sei somit nicht relevant für eine Arbeitsunfä higkeit. Die rezidivierende depressive Störung bestehe seit mindestens 2006, ebenso wie die dissoziative Amnesie. Bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei von einem Beginn in der Adoleszenz auszugehen. Vermutlich sei der Beschwerde führer bei stabilen beruflichen und privaten Verhältnissen lange Zeit kompen siert gewesen, und es sei im Rahmen des beruflichen und privaten Stresses ab 2006 zu einer Dekompensation gekommen (S. 12). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die Symptome der de pressiven Episode deutlich beeinträchtigt. Schlafstörungen, reduzierter Antrieb, erhöhte Ermüdbarkeit, Freud- und Interessenlosigkeit führten zu mittelgradig ver minderter Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit und würden in Kombina tion mit den Konzentrationsstörungen eine Arbeitsfähigkeit in praktisch allen Bereichen deutlich reduzieren. Die dissoziative Amnesie und die kombinierte Per sönlichkeitsstörung würden durch verminderte Anpassungsfähigkeit und Be lastbarkeit zu einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit führen. Die Leis tungen der Exekutivfunktionen sowie der übrigen geprüften kognitiven Funkti onsbereiche seien mehrheitlich als unauffällig zu werten und könnten bei der Arbeitstätigkeit nutzbringend verwertet werden. Aus psychiatrischer Sicht be stehe als Ressource eine hohe Motivation, zu arbeiten (S. 13) . Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit in der IT-Bran che durch die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % , durch die Zusatzdiag nosen ergebe sich eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Für die Rest arbeitsfähigkeit sei ein Einsatz an fünf Wochentagen mit begrenzter Stunden zahl in einem Betrieb mit klaren Strukturen ideal. Der Beschwerdeführer sei auch in der zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Hauswart / Allrounder so wie in jeder anderen angepassten Tätigkeit / Verweistätigkeit zu 70 % ar beits un fähig (S. 15) .

Grundsätzlich sei die Prognose angesichts der nun schon lange bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, mit zahlreichen Episoden in den letzten Jahren, und der begleitenden Persönlichkeitsstörung eher schlecht. Die Persön lichkeitsstörung müsse als limitierender Faktor in der Behandlung der Depres sion und somit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit angesehen werden. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in zwei Jahren sei sinnvoll (S. 16).

3.4

Dipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 5. Juni 2015 Stellung ( Urk. 7/133/2-3) und führte aus, dass das Gut achten der Z.___ die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel sei. Gemäss Gut achten sei ab Januar 2012 in der angestammten Tätigkeit von einer 70%igen Ar beitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belas tungs profil bestehe eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit seit Januar 2012, welche gege benenfalls auf 50 % gesteigert werden könne bei beruflicher Unterstützung und Besserung der Depression.

3.5

Dr. A.___ berichtete am 2 1. November 2015 ( Urk. 3/5) und führte aus, dass es

im Verlauf des Frühlings 2014 zunehmend zu einer Eskalation mit dem Sozial dienst der damaligen Wohngemeinde gekommen sei. In der Zeit der Begut ach tung Ende 2014/Anfang 2015 habe sich der Gesundheitszustand des Be schwer deführers ein wenig stabilisiert. Trotzdem hätten die Gutachter dem Be schwer deführer eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten wie auch im adaptierten Bereich attestiert (S.

1). Erfreulicherweise sei die psy cho pharmakologische Medikation nach multiplen Versuchen nun anhaltend opti miert. Grundsätzlich seien sich der psychiatrische Gutachter und sie diag nos tisch völlig einig, auch wenn codierungsmässig ein Unterschied bestehe. Im an gestammten und behinderungsangepassten Bereich bestehe aufgrund d es aus gewiesenen psychiatrischen Beschwerdebildes bis auf weiteres nur eine stun den weise, maximal eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei insge samt eher ungünstig. Die Behandelbarkeit der rezidivierenden depressiven Stö rung werde durch die multiplen Co- Morbiditäten trotz intensiver psychiatrisch-psy ch o therapeutischen Bemühungen stark eingeschränkt (S. 2).

4. 4.1

Zu prüfen ist, ob ein eigenständiges, die Arbeitsfähigkeit einschränkendes psy chisches Leiden vorliegt.

Die den Beschwerdeführer seit Mai 2006 behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) als psy chia t rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Erschöpfungsdepression, eine erneute psychophysische Dekompensation 2010, eine chronische therapieresistente Schlafstörung, eine posttrauma tische Per sönlichkeitsveränderung sowie unklare Verwirrtheits- und Amnesiezustände . Dr. A.___ ging aus psychiatrischer Sicht von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit im IT-Bereich aus.

Die Gutachter der Z.___ nannten gestützt auf ihre Untersuchungen anläss lich der Begutachtung im Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1), eine disso ziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61), und führten aus, dass eine psychisch eingeschränkte Belast barkeit bestehe .

Sie nannte n eine Arbeits un fähigkeit in

der bis herigen Tätigkeit in der IT-Branche sowie für Verweistätigkeiten von 7 0 % .

In ihrer Stellungnahme von November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) führte Dr. A.___ aus, dass sie mit dem psychiatrischen Gutachter diagnostisch grund sätzlich übereinstimme, auch wenn codierungs mässig ein Unterschied be stehe, und dass aufgrund des ausgewiesenen psychiatrischen Beschwerdebildes des Be schwerdeführers bis auf weiteres nur eine stundenweise, maximal eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe . 4.2

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, einer dissoziativen Amnesie sowie an einer kom binierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und emotional instabilen Anteilen leidet. Der codierungsmässige Unterschied betreffend die Diag nosen ist am Ende nicht von Bedeutung, da sich Dr. A.___ als behandelnde Psy chiaterin und die Gutachter der Z.___ bezüglich der Einschätzung der Ar beitsfähigkeit nicht widersprechen.

Im Gutachten der Z.___ wurden die Vorakten berücksichtigt und

– soweit möglich – gewürdigt (vgl. Urk. 7/123 S. 37 f., S. 53, S. 68). Des Weiteren fanden die Angaben des Beschwerdeführers sowie sein Verhalten anlässlich der persön lichen Untersuchungen Eingang in die gutachterlichen Beurteilungen. Die im Gut achten hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Davon ging auch RAD-Arzt dipl. med. C.___ aus (vgl. vorstehend E. 3.4).

Die Beschwerdegegnerin zweifelte sodann den Beweiswert des eingeholten Gut achtens nicht an. Die im Gutachten aus psychiatrischer – und letztlich auch aus inter disziplinärer – Sicht für die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit bezeichnete sie in Anbetracht der diagnos tizierten rezidivierenden Störung , der dissoziativen Amnesie sowie der kombi nier ten Persönlichkeitsstör ung indes als invalidenversiche r u ngsrechtlich nicht rele vant (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich offensichtlich auf die im

Fest stellungsblatt vom 9. November

2015 vermerkte Konsistenz prüfung ( Urk. 7/ 133 S. 6 ). 4.3

F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E.

6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 3 0. August 2010 E.

3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung

und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anfor derungen (BGE 125 V 351 E.

3a) genügenden medizinischen Tatsachen fest stellun gen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schluss folge rungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialver siche rungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsan wen denden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichts punkte (insbe sondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungs faktoren ) mit be rück sic h tigt , welche vom sozialversicherungsrechtlichen Stand punkt aus unbe acht lich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E.

4.2 mit Hin wei sen).

Ausserdem kann nach der höchstrichterlichen Recht sprechung auch eine diagnos ti zierte mittelschwere depressive Episode eine IV rechtlich relevante Be ein träch ti gung der Leistungsfähigkeit und damit eine (Teil )Invalidität bewir ken (vgl. Ur tei l des Bundesgerichts 9C_890/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3, Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2). 4.4

Die im interdisziplinären Gutachten der Z.___ attestierte Arbeitsun fähig keit von 70 % für die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit gemäss be schriebenem Profil wurde zur Hauptsache mit den Symptomen der rezidivie ren den depressiven Störung sowie in Kombination mit der dissoziativen Amne sie und der kombinierten Persönlichkeitsstörung im Sinne verminderter An passungs fähigkeit und Belastbarkeit sowie Konzentrationsstörungen begründet. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass i nvaliditätsfremde psychosoziale und moti vationale Faktoren

bei der B eurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter Berücksichtigung gefunden hätten. Im psychiatrischen Teilgutachten legte die Gutachterin in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die ein geschränkte Arbeitsfähigkeit auf die Schlafstörungen, den reduzierten Antrieb, die erhöhte Ermüdbarkeit, Freud- und Interesselosigkeit sowie Konzentrations störungen zurück zuführen sei (vgl. Urk. 7/123 S. 67 f.). 4.5

Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage hat das Vorliegen eines fachpsychiatrisch festgestellten, krankheitswertigen depressiven Leidens und einer Persönlichkeitsstörung als ausgewiesen zu gelten, und es besteht kein Anlass, von der gutachterlich attestierten, aus der Störung und Depressivität resul tierenden Arbeitsunfähigkeit von 70 % abzuweichen und deren invali di sierende Wirkung zu verneinen .

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht ausserdem mit der facettenreichen R echtsprechung zur Auswirkung einer mittelgradigen Depr ession auf die Arbeits fähigkeit in Übereinstimmung . So findet man etwa im Urteil des Bun desge richts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 die Unterscheidung zwischen einer de pressiven Episode und einer depressiven Störung (E.

5.3). Gemäss Urteil des Bundesge richts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 reicht sodann eine leichte de pressive Episode zur Anerkennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesund heits schadens nicht aus (E.

5.3), wobei im Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 festgehalten wurde, dass sogar auch eine leichte depressive Episode im Einzelfall die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen könne, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa eine r ernsthafte n

Persön lich keitsstörung

– auftrete (E. 4.3).

Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 erscheint es allerdings nicht bundesrechtswidrig, eine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode an zu neh men (E. 5.2). Auch im Urteil 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, eine invalidisierende Wirkung einer mit tel schweren depressiven Störung sei, sofern sie nicht bloss eine Begleiterschei nung einer Schmerzkrankheit darstelle, nicht von vornherein auszuschliessen (E. 4.2).

Nach dem Gesagten steht jedenfalls fest, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, wie sie beim Beschwer deführer vorliegt, Raum lässt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen. Dies insbesondere, da sie vorliegend zu sammen mit einer kombinierten Persönlich keitsstörung und dissoziativer A mnes i e besteht.

Auch vor diesem Hintergrund fehlt für das Abweichen der Beschwerdeführerin vom Gutachten der Z.___

ein plausibler Grund, weshalb ihre Begründung nicht zu überzeugen und sie das Gutachten nicht zu entkräften ver mag. 4.6

Es bleibt

schliesslich anzumerken, dass selbst w enn die psychosozialen Belas tungsfaktoren

– Verlust der Arbeitsstelle, Ehescheidung, finanzielle Probleme

- bei der Genese und der Aufrechterhaltung des depressiven Be schwerdebildes des Beschwerdeführers

mitverantwortlich sein mögen, heute klar ein verselbstän digter psychiatrischer Gesundheitsschaden vor liegt . So weit die Beschwerdegeg nerin argumentiert, die psychischen Beeinträch ti gun g en de s Beschwerdeführers fänden in weiten Teilen ihre Erklärung in den psy chosozialen Belastungsfak toren , so kann ihr deshalb in Nachachtung der bundes gerichtlichen Rechts pre chung (vgl. vorstehend E. 1.4 ) nicht gefolgt werden. 4.7

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass beim Beschwerdeführer ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter psychischer Ge sund heitsschaden besteht und seine Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch für eine angepasste Erwerbs tätig keit um insgesamt 7 0 % eingeschränkt ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leis tungsanspruchs .

Vorlie gend meldete sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 zum Bezug einer Rente an (vgl. Urk. 7/8), weshalb in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG von einer Entstehung des Renten anspruchs frühestens im August 2013 auszu gehen ist.

F ür die Invaliditäts bemessung und insbesondere den Ein kommens vergleich sind die Verhältnisse im Jahre 2013 massgebend. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Vali deneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und per sönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesund heitsschaden , aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde

(RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E . 3b ).

Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög lich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da erfahrungs ge mäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BG E 135 V 59 E. 3.1). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bun gen (LSE) heran gezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wo chen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5

Der Beschwer deführer war bis 2007 als IT-Projektleiter tätig und machte sich da nach als Barbetreiber selbständig, wobei er diese Tätigkeit im November 20 11 aufgab (vgl. Urk. 7/6 S. 2). Seit

Februar 2012 ist der Beschwerdeführer arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt . Somit ist zu berücksichtigen, dass ein stabiles Arbeitsverhältnis bereits mehrere Jahre zurückliegt, weshalb es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, sowohl für die Bemessung des Vali den- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen, wobei beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabel lenlohn ( LSE 20 10 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Total, Männer, Anforderungsni veau 4) zu er mitteln sind. Somit kann hier von der ärztlich ge schätzten Ar beits ( un ) fähigkeit ohne Weiteres - unter Berücksichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Tabel len lohn

- auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E.

4.1; Urteile des Bun desgerichts 9C_192/2014 vom 23. September

2014 E.

3.2 und 8C_450/2014 vom

24. Juli 2014 E. 7.3).

Aufgrund des aus psychischer Sicht einschränkenden Belastungsprofils sowie der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann (vgl. BGE 126 V 75 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2), erscheint vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angemessen.

Folglich entspricht das mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 % erzielbare Invalideneinkommen 25.5 % des Valideneinkommens (30 % x 0.85), womit die Einkommenseinbusse und damit der

Invaliditätsgrad 7 4.5 % und gerundet 75 % beträgt und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August

20 13 eine ganze Inva liden rente zusteht ( vgl. vorstehend E. 1. 2 ).

Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung nach Ein sicht in die Honorarnote vom 4. März 2016 (Urk. 11/1-2) und

beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 220.-- auf Fr. 1 ‘ 822 . 20 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2015 aufgeho ben, und es wird festge stellt,

dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2013 An spruch auf eine ganze In va liden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘822 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach